0.3.1.1.1
Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates (GR GRSTR)
vom 10. April 2025
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Stellung und Funktion
Der Grosse Stadtrat vertritt die Bevölkerung der Stadt Luzern gegenüber dem Stadtrat und der Verwaltung.
Das Verfahren im Grossen Stadtrat soll die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck bringen und diese in gegenseitiger Akzeptanz in Beschlüsse überführen.
Art. 2 Eröffnung des neuen Rates
Nach den Gesamterneuerungswahlen versammelt sich der Grosse Stadtrat am ersten Donnerstag des Monats September zur konstituierenden Sitzung. In begründeten Fällen kann die konstituierende Sitzung an einem anderen Tag im September stattfinden.
Die konstituierende Sitzung wird durch die Rede des jüngsten Mitglieds des Grossen Stadtrates eröffnet. Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident leitet die konstituierende Sitzung bis zur Vereidigung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten.
Alterspräsidentin oder Alterspräsident ist dasjenige Mitglied des Grossen Stadtrates, das die längste ununterbrochene Amtsdauer aufweist. Bei gleicher Amtsdauer hat das ältere Mitglied Vorrang.
Art. 3 Konstituierende Sitzung
Die konstituierende Sitzung läuft folgendermassen ab:
Eröffnung der Sitzung mit einer Rede des jüngsten Mitglieds des Grossen Stadtrates;
Mitteilung des Stadtrates über die Genehmigung der Wahlen durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
Bestimmung von zwei provisorischen Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
Feststellung der Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit des Grossen Stadtrates durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten des Grossen Stadtrates für das erste Amtsjahr;
Vereidigung der neuen Ratspräsidentin oder des neuen Ratspräsidenten durch die Alterspräsidentin oder den Alterspräsidenten;
Ansprache der neuen Präsidentin oder des neuen Präsidenten und Verdankung der Alterspräsidentin oder des Alterspräsidenten sowie des jüngsten Mitglieds des Grossen Stadtrates;
Vereidigung der Ratsmitglieder und der neuen Mitglieder des Stadtrates;
Wahlen der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sowie von zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern und zwei Ersatzleuten für das erste Amtsjahr;
Wahlen der Präsidentinnen und Präsidenten, der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten und der Mitglieder der ständigen Kommissionen für die Dauer der Legislatur.
Mit Abschluss der Sitzung ist der Grosse Stadtrat konstituiert.
An der konstituierenden Sitzung werden keine Sachgeschäfte behandelt.
Art. 4 Verhandlungs- und Beschlussfähigkeit, Mehrheitsprinzip
Der Grosse Stadtrat ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Er beschliesst mit Mehrheit der stimmenden Mitglieder, sofern nichts anderes geregelt ist.
Art. 5 Vereidigung
Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident vereidigt die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten. Diese oder dieser vereidigt die übrigen Ratsmitglieder.
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident vereidigt später in den Grossen Stadtrat eintretende Mitglieder sowie neu gewählte Mitglieder des Stadtrates sowie die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber beim Amtsantritt vor versammeltem Rat.
Die Vorschriften des kantonalen Rechts gelten sinngemäss.
Art. 6 Amtsdauer
Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Stadtrates und der Mitglieder des Stadtrates beginnt mit der Ablegung des Eides oder des Gelübdes.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Stadtrates endet
bei der Erneuerungswahl mit der Konstituierung des neu gewählten Grossen Stadtrates oder
bei vorzeitigem Rücktritt während der Amtsdauer mit dem Amtsantritt der Nachfolgerin oder des Nachfolgers.
Art. 7 Sitzungen
Die Sitzungen des Grossen Stadtrates finden in der Regel an einem Donnerstag und im Rathaus statt.
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident beruft den Rat ein. Zehn Mitglieder des Grossen Stadtrates, die Geschäftsleitung oder der Stadtrat können die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
Art. 8 Öffentlichkeit und Medien
Die Verhandlungen des Grossen Stadtrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit wird unmittelbar und digital hergestellt.
Zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen können die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident, die Mitglieder des Grossen Stadtrates oder die Mitglieder des Stadtrates geheime Beratung beantragen.
Die Beratung und die Abstimmung über den Antrag sind geheim. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmenden Ratsmitglieder.
Der Grosse Stadtrat und seine Organe informieren die Öffentlichkeit rechtzeitig und umfassend über ihre Tätigkeit. Die Medien werden zu den Ratsverhandlungen eingeladen.
II. Mitglieder des Grossen Stadtrates
Art. 9 Freies Mandat und Verfahrensrechte
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates stimmen ohne verbindliche Instruktion nach ihrem freien Entschluss und Willen.
Sie können im Rahmen der Redeordnung zu allen Beratungsgegenständen sprechen und Anträge einreichen.
Art. 10 Rede und Auftreten
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sprechen im Rat mit gegenseitigem Respekt. Sie wahren den parlamentarischen Anstand in Rede und Auftreten und enthalten sich insbesondere beleidigender und verletzender Äusserungen.
Art. 11 Pflicht zur Sitzungsteilnahme
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Grossen Stadtrates teilzunehmen.
Das Sekretariat Grosser Stadtrat führt die Präsenzliste. Ist ein Mitglied des Grossen Stadtrates an der Teilnahme verhindert, so hat es sich vor der Sitzung, spätestens aber am Tag nach der Sitzung, bei der Stadtschreiberin oder beim Stadtschreiber zuhanden der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten zu entschuldigen.
Fehlt ein Mitglied des Grossen Stadtrates während einer Sitzung länger als eine Stunde, erhält es eine reduzierte Entschädigung.
Die Mitglieder von Kommissionen und Organen des Grossen Stadtrates können sich im Verhinderungsfall bei der Stadtkanzlei oder bei der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten entschuldigen und ein Ersatzmitglied aus ihrer Fraktion bezeichnen.
Art. 12 Entschädigung
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates werden für ihre Tätigkeit angemessen entschädigt. Eine Parlamentsverordnung regelt die Einzelheiten der Entschädigung, insbesondere die Ansätze der Sitzungsgelder, der Pauschalentschädigungen und der Spesenentschädigungen sowie der Zulagen für bestimmte Funktionen.
Art. 13 Informationsrechte
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates können Akten von Stadtrat und Verwaltung einsehen. Diese bleiben durch die Einsichtnahme vertraulich. Das Gesuch um Akteneinsicht ist an die zuständige Direktion zu richten.
Lehnt die Direktion das Gesuch ab, so kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Geschäftsleitung zur Schlichtung anrufen. Das Ratspräsidium kann für die Schlichtungsverhandlung die umstrittenen Akten einsehen. Es ist an die Geheimhaltung gebunden.
Bleibt die Schlichtung erfolglos, kann die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine beschwerdefähige Verfügung des Stadtrates verlangen.
Der Stadtrat kann die Einsichtnahme verweigern, wenn übergeordnetes Recht oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn
der Meinungsbildungsprozess des Stadtrates, eines anderen legislativen oder administrativen Organs oder einer gerichtlichen Instanz beeinträchtigt werden kann,
die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen oder Untersuchungs- oder Aufsichtsverfahren in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden können,
Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse oder Vertragspositionen offenbart werden können oder
Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
Art. 14 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis erhalten, gegen deren Bekanntgabe das übergeordnete Recht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
Art. 15 Interessenbindungen
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates legen folgende Interessenbindungen offen:
berufliche Tätigkeit und Arbeitgeberin oder Arbeitgeber;
dauernde Beratungsmandate für die Verwaltung oder für die Organisationen, bei denen die Stadt Luzern beteiligt ist und
Mitgliedschaft in Führungsgremien privater und öffentlicher Organisationen, insbesondere Aktiengesellschaften, Vereinen, Stiftungen und Genossenschaften.
Bei Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b gibt das Ratsmitglied an, ob es sich um ein ehrenamtliches oder um ein bezahltes Mandat handelt. Bei bezahlten Mandaten sind die jährlichen Einkünfte offenzulegen.
Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Die Stadtkanzlei erstellt ein öffentliches Register und publiziert dieses auf der Website.
Die Geschäftsleitung kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen eintragen zu lassen. Sie entscheidet im Konfliktfall abschliessend.
Art. 16 Ausstand
Massgebend für den Ausstand ist das kantonale Recht.
In der Regel gilt keine Ausstandspflicht bei Wahlen und bei Beratungsgegenständen von allgemeiner politischer Tragweite, wie insbesondere die Gesetzgebung, das Budget, der Aufgaben- und Finanzplan, die Rechnung, der Jahresbericht und die generellen Planungen. Wird die eigene Wahl angefochten, so tritt das betroffene Ratsmitglied in den Ausstand. Bei parlamentarischen Vorstössen gilt die Ausstandspflicht bei der Behandlung von Motionen und Postulaten. Eine entsprechende Pflicht gilt bei Bevölkerungsanträgen.
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates melden die Ausstandsgründe vor Beginn der Beratung der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten bzw. der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten. Die anderen Mitglieder des Grossen Stadtrates können den Antrag auf Ausstand stellen. Der Grosse Stadtrat bzw. die Kommission entscheidet abschliessend.
Der Ausstand und der Entscheid werden im Protokoll vermerkt. Der Ausstand verlangt, dass das betroffene Mitglied des Grossen Stadtrates weder am Entscheid betreffend den Ausstand noch an den Beratungen und an der Entscheidfindung mitwirken kann.
III. Organisation des Grossen Stadtrates
Art. 17 Organe
Die Organe des Grossen Stadtrates sind insbesondere
die Fraktionen,
das Ratspräsidium bestehend aus der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten sowie der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten,
die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie ihre Ersatzleute,
die Geschäftsleitung,
die Kommissionen und ihre Subkommissionen.
1. Fraktionen
Art. 18 Fraktionen
Eine Fraktion besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Grossen Stadtrates.
Eine Fraktion bildet sich aus den Mitgliedern der gleichen politischen Partei oder aus Mitgliedern ähnlicher politischer Ausrichtung.
Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann nur einer Fraktion angehören.
Parteilose oder fraktionslose Mitglieder des Grossen Stadtrates können sich einer bestehenden Fraktion mit deren Einverständnis anschliessen.
Die Fraktionen konstituieren sich selbst und melden dies der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten zuhanden des Grossen Stadtrates.
Art. 19 Aufgaben
Die Fraktionen haben eine strukturierende Funktion für den Grossen Stadtrat.
Sie bereiten die Ratsgeschäfte und Wahlen vor und können Anträge, Wahlvorschläge und Vorstösse einreichen.
2. Ratspräsidium
Art. 20 Wahl und Wiederwahl
Der Grosse Stadtrat wählt jährlich an der ersten Sitzung des Amtsjahres aus seiner Mitte die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Die Wiederwahl der bisherigen Ratspräsidentin oder des bisherigen Ratspräsidenten oder einer Person, die dieses Amt bereits einmal innehatte, ist nur zulässig, wenn sie oder er noch kein ganzes Jahr in diesem Amt war.
Art. 21 Aufgaben
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident
lädt den Grossen Stadtrat zu den ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen ein,
setzt die Traktandenliste fest,
koordiniert den Geschäftsgang mit dem Stadtrat,
leitet die Verhandlungen des Grossen Stadtrates, sorgt für die Einhaltung des Verfahrens und die ordentliche Erledigung der Geschäfte sowie für Ruhe im Saal,
bestimmt die Redeordnung der Beratungen und übt das Hausrecht aus,
vertritt den Grossen Stadtrat nach aussen.
Art. 22 Rederecht
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident gibt den Vorsitz ab, wenn sie oder er zu einem Beratungsgegenstand eine persönliche politische Auffassung vertreten will. Die Schlussabstimmung jedoch wird diesfalls von der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten durchgeführt.
Art. 23 Vizepräsidentin oder Vizepräsident
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident unterstützt die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten bei der Amtsführung und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
Ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, übernehmen die Stellvertretung die ehemaligen Ratspräsidentinnen oder Ratspräsidenten in der Reihenfolge der jeweils jüngsten Amtszeit.
Ist keine ehemalige Ratspräsidentin oder kein ehemaliger Ratspräsident anwesend, übernimmt das älteste anwesende Mitglied des Grossen Stadtrates den Vorsitz.
3. Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler
Art. 24 Aufgaben
Den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern stehen unter Vorbehalt abweichender Ratsbeschlüsse folgende Aufgaben zu:
Feststellen des Stimmenmehrs;
Prüfen von Wahlresultaten unter Beizug der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers bzw. ihrer oder seiner Stellvertretung;
Mitwirkung am Bezeichnungsverfahren gemäss Art. 94.
4. Geschäftsleitung
Art. 25 Zusammensetzung
Die Geschäftsleitung setzt sich zusammen aus dem Ratspräsidium und den Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen.
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident leitet die Sitzungen der Geschäftsleitung.
Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber sowie die Leitung des Sekretariats Grosser Stadtrat haben beratende Stimme und ein Antragsrecht. Sie können sich vertreten lassen.
Die Geschäftsleitung kann die Mitglieder des Stadtrates oder weitere Mitglieder des Grossen Stadtrates zu ihren Sitzungen einladen. Sie haben beratendes Stimm- und Antragsrecht.
Art. 26 Aufgaben
Die Geschäftsleitung
a. weist den zuständigen Kommissionen oder ausnahmsweise sich selbst die Beratungsgegenstände zur Vorberatung zu,
koordiniert die Arbeiten der Kommissionen und sorgt für die Zusammenarbeit und den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen Kommissionen, Fraktionen und Stadtrat,
bestimmt die Sitzverteilung der Kommissionen nach Fraktionsstärke,
bereitet die Wahlen vor und legt den Turnus für das Ratspräsidium sowie die Verteilung der Kommissionspräsidien und Kommissionssitze auf die Ratsmitglieder gemäss den Bestimmungen über die Kommissionen fest,
berät den Antrag auf Einsetzung einer Spezialkommission oder parlamentarischen Untersuchungskommission zuhanden des Grossen Stadtrates vor,
ist ausserhalb der Ratssitzungen das verfahrensleitende Organ, insbesondere entscheidet sie bei Unklarheiten über Form, Art und Zulässigkeit von parlamentarischen Vorstössen, Bevölkerungsanträgen sowie Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments,
setzt in Absprache mit dem Stadtrat die Jahressitzungsplanung des Grossen Stadtrates und seiner Kommissionen fest,
berät die Wahl der Mitglieder der Einbürgerungskommission vor, sofern nicht ausnahmsweise auf eine Vorstellung der Kandidierenden und auf eine Vorberatung verzichtet wird,
wird bei der Anstellung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers angehört,
ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Grosse Stadtrat kann der Geschäftsleitung weitere Aufgaben übertragen.
Art. 27 Rechte
Die Geschäftsleitung kann
dem Grossen Stadtrat zu allen Beratungsgegenständen Anträge stellen,
den anderen Organen des Grossen Stadtrates Weisungen erteilen oder Fristen setzen,
der Oberaufsichtskommission die Vornahme von Abklärungen im Bereich der Oberaufsicht beantragen,
zur Erfüllung ihrer Aufgaben Subkommissionen einsetzen, in die auch weitere Mitglieder des Grossen Stadtrates Einsitz nehmen können,
e. dem Grossen Stadtrat Beschlussanträge zur Organisation, zum Verfahren, zum Personalwesen und zur Entschädigung des Grossen Stadtrates unterbreiten.
Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung, Budgetierung und Rechnungsstellung für den Aufgabenbereich des Grossen Stadtrates stellt die Geschäftsleitung unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen Antrag an den Grossen Stadtrat.
5. Kommissionen, Subkommissionen und Spezialkommissionen 5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 28 Ständige Kommissionen
Der Grosse Stadtrat setzt aus seiner Mitte die ständigen Kommissionen ein:
Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission (BUK);
Bildungs-, Kultur- und Sportkommission (BKSK);
Sozial- und Sicherheitskommission (SSK);
Finanz- und Geschäftsprüfungskommission (FGK).
Er wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren je elf Mitglieder der BUK und der FGK sowie je neun Mitglieder der BKSK und der SSK, einschliesslich der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten.
Bei Vorliegen einer Vakanz kann die betreffende Fraktion bis zur Wahl eines ordentlichen neuen Mitglieds für längstens ein Jahr ein Ersatzmitglied bezeichnen.
Art. 29 Zusammensetzung
Bei der Zusammensetzung der Kommissionen ist das Kräfteverhältnis der Fraktionen im Grossen Stadtrat zu berücksichtigen. Massgebend ist der Nationalratsproporz.
Zuerst wird die Gesamtzahl der Kommissionssitze proportional auf die Fraktionen verteilt. Die Ansprüche der Fraktionen auf die Kommissionspräsidien werden separat berechnet und von der Gesamtzahl abgezogen.
Die verbleibenden Sitze werden in der Reihenfolge der Fraktionsgrösse verteilt.
Im Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst.
Art. 30 Aufgaben
Die ständigen Kommissionen sind zuständig für die Vorberatung der Geschäfte des Grossen Stadtrates.
Sie informieren sich über die gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen in ihren Sachbereichen und planen die Gesetzgebung und die Projekte der Stadt Luzern. Sie führen dazu mit den zuständigen Direktionen und weiteren Stellen einen Dialog.
Der FGK obliegt darüber hinaus die Oberaufsicht.
Die Kommissionen bringen ihre Anliegen mittels Vorstössen, Berichten oder Anträgen ein.
Art. 31 Mitberichte und Koordination
Die ständigen Kommissionen informieren sich gegenseitig über die Erkenntnisse ihrer Tätigkeit und koordinieren die Geschäftserledigung.
Bei sachübergreifenden Geschäften bestimmt die Geschäftsleitung unter Vorbehalt von Art. 38 Abs. 5 eine geschäftsführende Kommission. Die anderen Kommissionen können einen Mitbericht einreichen.
Die geschäftsführende Kommission stimmt über die im Mitberichtsverfahren gestellten Anträge der anderen Kommissionen ab und stellt abschliessend Antrag an den Grossen Stadtrat. Die mitberichtende Kommission kann an ihrem Antrag in Form eines Minderheitsantrages festhalten.
Art. 32 Subkommissionen
Die Kommissionen können aus ihrer Mitte Subkommissionen einsetzen. Sie achten bei der Zusammensetzung darauf, dass die politischen Kräfteverhältnisse des Grossen Stadtrates abgebildet werden.
Die Kommission bestimmt den Auftrag der Subkommission. Diese erstattet der Kommission über ihre Tätigkeiten und Feststellungen Bericht und stellt Antrag.
Die Rechte und das Verfahren der Kommissionen sind sinngemäss für die Subkommissionen anwendbar.
Art. 33 Informationsrechte
Die Kommissionen können im Rahmen ihrer Aufgaben Informationsrechte geltend machen.
Zur Vorberatung von Sachgeschäften können die Kommissionen in Absprache mit dem zuständigen Mitglied des Stadtrates
beim Stadtrat Berichte verlangen,
Sachverständige der Verwaltung beiziehen,
Augenscheine vornehmen,
Informationen erhalten oder Akten einsehen, die im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Sachgeschäftes wesentlich sind. Die Protokolle des Stadtrates sind davon ausgenommen.
Das zuständige Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, an Befragungen von Sachverständigen der Verwaltung teilzunehmen, Fragen zu stellen und ergänzende Auskünfte zu erteilen.
Zur Ausübung der Oberaufsicht kann die FGK zudem
die Mitarbeitenden der Verwaltung befragen und anhören; zur Wahrung besonders schutzwürdiger Interessen kann die Kommission die Befragung ohne das zuständige Mitglied des Stadtrates durchführen, dieses ist nachträglich zur Stellungnahme einzuladen,
in alle mit der Geschäftsführung oder mit dem Finanzhaushalt in Zusammenhang stehenden Akten einsehen, Akten einfordern oder Berichte über Akten verlangen,
Besichtigungen in der Verwaltung vornehmen; das zuständige Mitglied des Stadtrates ist vorgängig darüber zu informieren.
Die Kommissionen können zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben externe Sachverständige befragen und Gutachten einholen.
Die Subkommissionen der ständigen Kommissionen haben im Rahmen ihrer Aufgaben die gleichen Informationsrechte.
Die Kommissionsmitglieder sind in Bezug auf vorgelegte Informationen und Akten sowie Äusserungen von Mitgliedern des Stadtrates und städtischen Angestellten ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden.
Die Kommissionen und ihre Mitglieder haben kein Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung.
Art. 34 Informationspflicht des Stadtrates
Plant der Stadtrat, eine wichtige öffentliche Aufgabe an Dritte zu übertragen oder eine bestehende Vereinbarung zur Übertragung von Aufgaben an Dritte zu ändern, informiert er die zuständige Kommission rechtzeitig.
5.2 Ständige Kommissionen
Art. 35 Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission
Der Bau-, Umwelt- und Mobilitätskommission obliegt die Vorberatung folgender Geschäfte:
Bau- und Planungsvorlagen sowie Abrechnungen von Sonderkrediten für Bau- und Planungsvorlagen;
Umwelt-, Energie- und Mobilitätsvorlagen.
Art. 36 Bildungs-, Kultur- und Sportkommission
Der Bildungs-, Kultur- und Sportkommission obliegt die Vorberatung der Geschäfte, über die der Grosse Stadtrat im Bereich von Bildung, Kultur und Sport zu befinden hat.
Zudem ist sie das verantwortliche Gremium für die Belange der Musikschule gemäss kantonalem Recht.
Art. 37 Sozial- und Sicherheitskommission
Der Sozial- und Sicherheitskommission obliegt die Vorberatung der Geschäfte, über die der Grosse Stadtrat im Rahmen der Erfüllung der Sozial-, Sicherheits- und Gesundheitsaufgaben zu befinden hat.
Insbesondere ist sie zuständig für wirtschaftliche und persönliche Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, Sozialversicherungen, Kinder- und Jugendbetreuung inkl. Beratung, Soziokultur inkl. Integration, Gesundheit (Prävention, Schulung usw.) sowie ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen.
Art. 38 Finanz- und Geschäftsprüfungskommission
Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission ist die Oberaufsichtskommission des Grossen Stadtrates.
Sie überwacht den Finanzhaushalt der Stadt Luzern. Die Berichterstattung des Finanzinspektorats richtet sich nach den Bestimmungen des Reglements über den Finanzhaushalt. Die Aushändigung von Berichten, die nach den Bestimmungen des erwähnten Reglements nur auf Begehren hin ausgehändigt werden, bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Kommission.
Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission koordiniert die Berichterstattung im Rahmen der jährlichen Genehmigung des Geschäftsberichtes des Stadtrates.
Ihr obliegt zudem die Vorberatung
der Gemeindestrategie und des Legislaturprogramms,
des Aufgaben- und Finanzplans und des Budgets,
der Nachtragskredite,
der Jahresrechnung und des Geschäftsberichtes des Stadtrates,
der reinen Finanzgeschäfte (Gewährung von Darlehen, Bürgschaften, Beteiligungen an Unternehmen usw.),
weiterer Finanzgeschäfte wie insbesondere die Gewährung von Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen an Unternehmen,
der Grundstücksgeschäfte sowie
der Beteiligungsstrategie und der Eignerstrategien.
Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission hat weiter folgende Aufgaben und Befugnisse:
Kontrolle über die termingerechte Traktandierung und Erledigung der Vorstösse;
Vorberatung der Genehmigung der Anstellung der Finanzinspektorin oder des Finanzinspektors; die Kommission kann die Kandidierenden zu einem Gespräch einladen; die Anstellung der Ombudsperson und der Stellvertretung richtet sich nach dem Reglement über die Ombudsstelle der Stadt Luzern.
Vor Ausübung ihrer Informationsrechte hält die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission fest, ob sie diese im Rahmen der Vorberatung eines Sachgeschäftes oder im Rahmen der Oberaufsicht wahrnimmt.
5.3 Spezialkommissionen
Art. 39 Bestellung
Der Grosse Stadtrat kann für bestimmte Beratungsgegenstände ausnahmsweise Spezialkommissionen einsetzen.
Er bestimmt auf Antrag der Geschäftsleitung die Zahl der Mitglieder der Spezialkommission und wählt diese sowie die Präsidentin oder den Präsidenten, und er legt den Auftrag der Spezialkommission und die Amtsdauer der Mitglieder fest.
Die Spezialkommissionen konstituieren sich selbst.
Art. 40 Vereinigte Kommissionen
Die Geschäftsleitung kann für bestimmte Beratungsgegenstände, für die verschiedene ständige Kommissionen zuständig sind, eine vereinigte Kommission einsetzen.
Die vereinigten Kommissionen können sich aus ständigen Kommissionen, Spezialkommissionen und Subkommissionen zusammensetzen.
Die Geschäftsleitung legt den Auftrag fest und bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Sie bestimmt die geschäftsführende Kommission.
5.4 Vertraulichkeit, Protokoll und Information der Öffentlichkeit
Art. 41 Vertraulichkeit
Die Kommissionssitzungen sind vertraulich. Kommissionsunterlagen, sofern nicht öffentlich, und die Protokolle fallen unter die Vertraulichkeit.
Im Rahmen der Oberaufsichtstätigkeit, insbesondere bei Befragungen und Anhörungen von Personen, kann die Kommission beschliessen, dass nur die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Kommissionssitzung Zugang zum Protokoll haben (Kommissionsgeheimnis). Die Kommissionsmitglieder dürfen nur das Ratspräsidium und die Präsidentinnen und Präsidenten der Fraktionen darüber informieren; diese sind an das Kommissionsgeheimnis gebunden.
Art. 42 Kommissionsprotokoll
Die Beratungen der Geschäftsleitung und der Kommissionen werden protokolliert.
Die Protokolle dienen der Nachvollziehbarkeit der Beratungen. Sie enthalten die wesentlichen Inhalte der Voten, die Anträge im Wortlaut, die Art der Erledigung und die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen.
Den Umfang der Protokolle bestimmt die zuständige Kommission oder die Geschäftsleitung. Befragungen und Anhörungen im Rahmen der Oberaufsicht sind wörtlich zu protokollieren. Kurz- und Beschlussprotokolle sind zulässig, wenn keine Ratsgeschäfte vorberaten werden.
Die Beratungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet. Die Aufzeichnungen dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. Sie sind spätestens drei Monate nach der Sitzung zu löschen.
Art. 43 Verteilung
Die Protokolle werden den Mitgliedern des Grossen Stadtrates und den Mitgliedern des Stadtrates zugänglich gemacht. Beigezogene Sachverständige erhalten auf Wunsch einen Protokollauszug.
Art. 44 Information der Öffentlichkeit
Die Kommissionen und die Geschäftsleitung informieren die Öffentlichkeit über die Ergebnisse ihrer Beratungen, über die wesentlichen Beschlüsse mit dem Stimmenverhältnis und über die in den Beratungen vorgebrachten wesentlichen Argumente.
Die Präsidentinnen und Präsidenten sind für die Information der Medien zuständig. Sie können diese Aufgabe an ein anderes Kommissionsmitglied delegieren.
Ist die Öffentlichkeit informiert, können sich die anderen Kommissionsmitglieder zu den behandelten Fragen öffentlich äussern. Sie geben nicht bekannt, wie andere Sitzungsteilnehmende sich geäussert oder gestimmt haben.
6. Sekretariat Grosser Stadtrat
Art. 45 Aufgaben
Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat des Grossen Stadtrates.
Es ist zuständig für die Vorbereitung, Begleitung und Protokollierung sowie für die Nachbereitung der Sitzungen des Grossen Stadtrates, der Kommissionen und der Geschäftsleitung und verantwortet den Weibel- und Ordnungsdienst.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber bzw. die Stellvertretung nimmt an den Sitzungen des Grossen Stadtrates teil. Sie können für die Kommissionssitzungen beigezogen werden.
IV. Verfahren im Grossen Stadtrat
1. Beratungsgegenstände und Beschlussformen
Art. 46 Beratungsgegenstände
Die Beratungsgegenstände sind insbesondere
Beschlussentwürfe zu Initiativen,
Entwürfe zu Reglementen und Parlamentsverordnungen,
Beschlüsse des Grossen Stadtrates, namentlich Finanzbeschlüsse, Berichte, Planungen und Verträge,
Antworten und Stellungnahmen zu parlamentarischen Vorstössen, Bevölkerungsanträgen und Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments,
Entwürfe von Petitionsantworten,
Wahlvorschläge,
Ordnungsanträge.
Art. 47 Beschlussformen
Der Grosse Stadtrat erlässt unter Vorbehalt des Referendums und in den Schranken des übergeordneten Rechts rechtsetzende Erlasse in Form des Reglements oder der Parlamentsverordnung.
Die übrigen Entscheide ergehen in einem Grossstadtratsbeschluss, darunter fallen insbesondere die Gemeindeordnung und die Beratungsgegenstände gemäss Art. 46 lit. a, c und e.
Art. 48 Planungsberichte
Planungen und dazugehörende Berichte enthalten Vorentscheidungen, wonach bestimmte Ziele anzustreben, Grundsätze und Kriterien zu beachten oder Massnahmen zu ergreifen sind.
Art. 49 Einbringen von Geschäften
Das Verfahren im Grossen Stadtrat beginnt mit der Einreichung der Beratungsgegenstände
durch den Stadtrat mit Entwürfen zu Reglementen, Parlamentsverordnungen und Grossstadtratsbeschlüssen sowie Vorstossantworten,
durch die Geschäftsleitung mit Entwürfen zu Reglementen, Parlamentsverordnungen und Grossstadtratsbeschlüssen im Regelungsbereich des Grossen Stadtrates,
durch die Mitglieder des Grossen Stadtrates, die Fraktionen und die Kommissionen mit Vorstössen,
durch Einreichung von Bevölkerungsanträgen und Anträgen des Kinder- und des Jugendparlaments.
Art. 50 Berichte zu Geschäften
Der Stadtrat hat seine Entwürfe mit Ausnahme der Antworten und Stellungnahmen zu Vorstössen mit einem Bericht zu unterbreiten. Dieser erläutert insbesondere
die Ausgangslage, die Zielsetzung, die Einbettung in die Legislaturplanung und die zentralen Elemente der Vorlage,
die in einer allfälligen Konsultation der Bevölkerung diskutierten Standpunkte und die diesbezügliche Haltung des Stadtrates,
die Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen,
die finanziellen und personellen Auswirkungen sowie die Kostendeckung gemäss Finanzplanung,
die Auswirkungen auf das Klima.
Die Gewichtung der einzelnen Punkte ist dem jeweiligen Beratungsgegenstand anzupassen.
2. Verfahren in der Kommission
Art. 51 Vorberatung
Die Beratungsgegenstände sind einer Kommission zur Vorberatung zuzuweisen. Ausgenommen sind die Vorstösse.
Beratungsgrundlage in der Kommission ist die Vorlage des Stadtrates.
Lehnt eine Kommission eine Vorlage als Ganzes ab oder tritt sie auf diese nicht ein, so hat sie in der Regel zumindest eine Beratung durchzuführen und darüber zu berichten (hypothetische Beratung).
Art. 52 Einladung
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident lädt zu den Sitzungen der Kommissionen ein. Sie oder er entscheidet, in welcher Form die Sitzung stattfindet.
Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder kann eine Sitzung verlangen.
Die Einladung erfolgt durch die Stadtkanzlei in der Regel mindestens 20 Tage vor dem Sitzungstag. Sie enthält die Traktandenliste, die zwischen Sachgeschäften und Geschäften der Oberaufsicht unterscheidet.
Die Traktandenliste zu den Geschäften der Oberaufsicht ist vertraulich, diejenige zu den Sachgeschäften ist öffentlich.
Art. 53 Verfahren
Die Bestimmungen des Grossen Stadtrates sind sinngemäss auf die Kommissionen anwendbar.
Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit gibt die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident den Stichentscheid.
Art. 54 Vertretung des Stadtrates
Das zuständige Mitglied des Stadtrates nimmt an den Vorberatungen in den Kommissionen teil. Es ist berechtigt, sich durch Mitarbeitende der Verwaltung begleiten zu lassen.
Wird ein Entwurf in der Kommission wesentlich abgeändert, unterstützen Stadtrat und Verwaltung die Kommission bei der Ausarbeitung der Beratungsgrundlagen. Die Stadtkanzlei koordiniert die Arbeiten.
Die Mitglieder des Stadtrates und die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber haben beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 55 Vertretung von Volksbegehren
Wird eine Initiative, ein Bevölkerungsantrag oder ein Antrag des Kinder- oder des Jugendparlaments beraten, so kann eine Delegation von höchstens drei Personen das Anliegen vor der vorberatenden Kommission vertreten.
Art. 56 Antragstellung und Berichterstattung
Die Kommission stellt dem Grossen Stadtrat schriftlich Antrag. Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt werden, können als Minderheitsanträge eingereicht werden.
Die Berichterstattung erfolgt in der Regel mündlich. Die Kommission äussert sich zu den Abweichungen von der Vorlage des Stadtrates und zu den von einer Mehr- und Minderheit vorgebrachten Argumenten.
Lehnt eine Kommission den Beratungsgegenstand als Ganzes in der Schlussabstimmung ab, beantragt sie dem Grossen Stadtrat Nichteintreten.
3. Verfahren im Grossen Stadtrat
Art. 57 Beratungsgrundlage
Beratungsgrundlage im Verfahren des Grossen Stadtrates ist der Antrag der vorberatenden Kommission bzw. der vom Stadtrat verabschiedete Beratungsgegenstand, wenn keine Vorberatung stattgefunden hat.
Die Kommission gibt dem Stadtrat bis zur Behandlung der Vorlage im Grossen Stadtrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihrem Antrag.
Art. 58 Eintreten
Der Grosse Stadtrat beschliesst zunächst über Eintreten oder Nichteintreten. Liegt kein Antrag auf Nichteintreten vor, kann der Grosse Stadtrat auf eine Eintretensdebatte verzichten.
Ein Rückkommen auf einen Eintretensbeschluss ist nicht möglich.
Eintreten ist obligatorisch bei Initiativen, beim Aufgaben- und Finanzplan und beim Budget sowie bei der Jahresrechnung und dem Geschäftsbericht.
Art. 59 Rückweisung
Hat der Grosse Stadtrat Eintreten beschlossen, kann er einen Beratungsgegenstand als Ganzes an den Stadtrat zurückweisen.
Kommt er im Laufe der Detailberatung zum Schluss, dass eine widerspruchsfreie Beschlussfassung nicht möglich ist, so weist er den Beratungsgegenstand an den Stadtrat oder die vorberatende Kommission zurück.
Anträge auf Rückweisung führen aus, was überprüft, geändert oder ergänzt werden soll.
Art. 60 Detailberatung
Nach der Eintretensdebatte führt der Grosse Stadtrat die Detailberatung durch.
Der Grosse Stadtrat kann die Detailberatung artikel-, abschnitts- oder seitenweise oder nach Sachgebieten unterteilen.
Die Geschäftsleitung, der Stadtrat, die vorberatende Kommission oder ein Ratsmitglied kann eine zweite Beratung beantragen.
Stimmt der Grosse Stadtrat dem Antrag zu, so wird der Beratungsgegenstand der vorberatenden Kommission zur inhaltlichen und redaktionellen Bereinigung und Antragstellung zugewiesen.
Eine dritte Beratung findet unter Vorbehalt von Art. 61 nicht statt.
Art. 61 Beratung der Bau- und Zonenordnung
Beratungsgegenstände mit einer Anpassung der Bau- und Zonenordnung werden mindestens zweimal beraten.
Die erste Beratung findet vor der kantonalen Vorprüfung statt.
Art. 62 Antragsrecht
Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann zu einem hängigen Beratungsgegenstand Anträge einreichen.
Anträge, die das Verfahren, Abstimmungen und die Ordnung betreffen, sind Ordnungsanträge und in der Regel sofort zu behandeln.
Anträge sind grundsätzlich schriftlich einzureichen. Ordnungsanträge können auch durch Zwischenruf gestellt werden.
Art. 63 Protokollbemerkungen und Aufträge
Der Grosse Stadtrat kann zu den Berichten, mit denen der Stadtrat ihm die Beratungsgegenstände gemäss Art. 46 lit. a–c unterbreitet, Aufträge und Protokollbemerkungen beschliessen.
Protokollbemerkungen sind kurze Feststellungen und Anregungen zum Beratungsgegenstand. Der Umfang der Aufträge entspricht demjenigen einer Motion.
Protokollbemerkungen und Aufträge sind der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten schriftlich vorzulegen.
Nach Erledigung eines Auftrages stellt der Stadtrat dem Grossen Stadtrat begründet Antrag auf Abschreibung.
Art. 64 Schlussabstimmung
Nach Abschluss der Detailberatung findet eine Abstimmung über den gesamten Beratungsgegenstand statt (Schlussabstimmung).
Ist Eintreten obligatorisch, führt eine ablehnende Schlussabstimmung zu einer Rückweisung an den Stadtrat.
Stimmt der Grosse Stadtrat dem Beratungsgegenstand, so wie er aus der Beratung hervorgegangen ist, zu, ist der Beschluss gültig zustande gekommen und wird veröffentlicht. Lehnt der Grosse Stadtrat den Beratungsgegenstand in der Schlussabstimmung ab, ist das Verfahren beendet.
Die Anträge aus der Mitte des Grossen Stadtrates, die die Voraussetzungen für einen Gegenvorschlag für ein konstruktives Referendum erfüllen, sind vor der Schlussabstimmung zu bezeichnen und mit der Vorlage zu veröffentlichen.
Art. 65 Referendumsklausel
In den Beschlussentwürfen und Beschlüssen ist anzugeben, ob sie dem Referendum unterstehen.
Die Art des Referendums, die Fristen und die erforderlichen Unterschriftenzahlen sind zu veröffentlichen.
Art. 66 Rückkommen
Der Grosse Stadtrat kann bis zum Ende der Beratung des betreffenden Gegenstandes auf seine Beschlüsse zurückkommen.
Bis zum Schluss der Sitzung kann der Grosse Stadtrat auf ein an der gleichen Sitzung behandeltes Geschäft zurückkommen, sofern dies mindestens 30 Ratsmitglieder verlangen.
4. Beratung im Grossen Stadtrat
Art. 67 Einladung
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident lädt die Mitglieder des Grossen Stadtrates in der Regel mindestens 20 Tage im Voraus zur Sitzung ein.
Die Einladung enthält die Traktandenliste und die notwendigen Unterlagen sowie eine Liste der aufgelegten Akten.
Beratungsgegenstände, die nicht auf der Traktandenliste aufgeführt sind, können behandelt werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Grossen Stadtrates damit einverstanden sind. Ausgenommen sind die dringlichen Vorstösse.
Art. 68 Debatte und Rederecht
Die Beratungen des Grossen Stadtrates dienen dem öffentlichen Austausch der wesentlichen Entscheidungsargumente und der Meinungsbildung der Mitglieder des Grossen Stadtrates. Die Debatte soll die unterschiedlichen Auffassungen enthalten und die Entscheide des Grossen Stadtrates verständlich und nachvollziehbar machen.
Die Rednerinnen und Redner sprechen zur Sache, fassen sich kurz und klar und vermeiden beleidigende oder verletzende Äusserungen. Sie formulieren Anträge, Protokollbemerkungen und Aufträge sowie Empfehlungen.
Das Rederecht steht jedem Mitglied des Grossen Stadtrates sowie den Mitgliedern des Stadtrates zu.
Art. 69 Redeordnung
Es spricht, wer von der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten das Wort erhält.
Zuerst spricht die Berichterstatterin oder der Berichterstatter aus der vorberatenden Kommission. Danach sprechen in der Reihenfolge ihrer Anmeldung zuerst die Fraktionssprecherinnen und Fraktionssprecher und dann die Mitglieder des Grossen Stadtrates. Abschliessend sprechen die Mitglieder des Stadtrates.
Den Berichterstatterinnen oder Berichterstattern der Kommission sowie den Mitgliedern des Stadtrates kann auch ausserhalb der Reihenfolge jederzeit das Wort erteilt werden.
Wer zum Geschäft schon zweimal gesprochen hat, wird ans Ende der Redeliste gesetzt.
Art. 70 Schliessung der Redeliste
Ist die Redeliste erschöpft, schliesst die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Debatte ab.
Jedes Mitglied des Grossen Stadtrates kann beantragen, die Redeliste zu schliessen. Vor einem solchen Antrag angemeldete Wortmeldungen sind noch zu berücksichtigen.
Art. 71 Ordnung im Saal
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident rufen Rednerinnen und Redner zur Ordnung, wenn diese ungebührlich lang sprechen, sich vom Beratungsgegenstand entfernen, das Geschäftsreglement missachten oder den parlamentarischen Anstand verletzen. Sie entziehen der Rednerin oder dem Redner das Wort, wenn sie den Ordnungsaufruf nicht befolgen.
Im Wiederholungsfall kann die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das entsprechende Mitglied des Grossen Stadtrates für den Rest der Sitzung ausschliessen.
Das betroffene Mitglied des Grossen Stadtrates kann gegen den Wortentzug oder den Ausschluss mit einer kurzen Erklärung Einspruch erheben. Der Grosse Stadtrat entscheidet darüber sofort und ohne Diskussion.
Ist die Ordnung im Saal gestört und ein ordentlicher Geschäftsgang nicht möglich, kann die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident die Sitzung für eine bestimmte Zeit oder ganz schliessen.
Art. 72 Ratsprotokoll
Die Stadtkanzlei erstellt in der Regel innerhalb drei Monaten ein Wortprotokoll über die Verhandlungen des Grossen Stadtrates. Darin wird Folgendes festgehalten:
die behandelten Geschäfte;
die Namen der bei der Sitzung entschuldigt oder unentschuldigt abwesenden Mitglieder des Grossen Stadtrates und des Stadtrates;
die Namen der Rednerinnen und Redner sowie der Inhalt ihrer Voten;
die Anträge, das Ergebnis der Abstimmungen und die Beschlüsse;
die Wahlvorschläge und das Ergebnis der Wahlen;
der Ausstand von Mitgliedern des Grossen Stadtrates.
Die Verhandlungen können elektronisch aufgezeichnet werden.
Die Protokolle werden nach der Genehmigung durch den Grossen Stadtrat veröffentlicht. Von der Veröffentlichung ausgenommen sind geheime Beratungen und Abstimmungen.
Ein Protokoll gilt als genehmigt, wenn bis zu Beginn der Ratssitzung, an der die Genehmigung traktandiert ist, kein schriftlicher Berichtigungsantrag eingegangen ist.
Der Grosse Stadtrat entscheidet über Berichtigungsanträge, verfügt Berichtigungen und erteilt die Genehmigung.
5. Abstimmungen
Art. 73 Abstimmungsvorgehen
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident gibt vor der Abstimmung einen Überblick über die gestellten Anträge und eröffnet das Abstimmungsvorgehen.
Art. 74 Abstimmungsverfahren
Liegt zu einer Abstimmungsfrage nur ein Antrag vor, wird er zum Beschluss erklärt.
Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen.
Liegen zu einer Abstimmungsfrage zwei Anträge vor, die sich gegenseitig ausschliessen, werden sie gegeneinander ausgemehrt.
Liegen zu einer Abstimmungsfrage mehr als zwei Anträge vor, so werden diese nach inhaltlichen Kriterien paarweise ausgemehrt, bis zwei Anträge einander gegenübergestellt werden können. Dabei sind die Anträge mit der inhaltlich kleinsten Differenz vor denjenigen mit der inhaltlich grössten Differenz zur Abstimmung zu bringen.
Kann keine Reihenfolge festgemacht werden oder ist das Vorgehen bestritten, werden mittels Eventualabstimmung nacheinander die Anträge der Mitglieder des Grossen Stadtrates, dann die Anträge der Kommissionsminderheiten und schliesslich die Anträge des Stadtrates gegeneinander ausgemehrt. Der obsiegende Antrag wird in einer definitiven Abstimmung dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenübergestellt.
Art. 75 Elektronische Stimmabgabe
Die Mitglieder des Grossen Stadtrates geben ihre Stimme persönlich ab. Eine stellvertretende Stimmabgabe ist nicht erlaubt.
In den Abstimmungen sind immer die Ja- und die Nein-Stimmen sowie die Enthaltungen festzustellen.
Die Abstimmungen werden offen durchgeführt. Abstimmungsprotokolle werden namentlich publiziert.
Art. 76 Stimmabgabe mit Handzeichen
Ist keine elektronische Abstimmungsanlage vorhanden, erfolgt die Stimmabgabe durch Hochheben der Hand. Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident kann das Resultat ohne Auszählung feststellen.
Zehn Ratsmitglieder können die Abstimmung unter Namensaufruf verlangen. Nach Aufruf durch die Ratspräsidentin oder den Ratspräsidenten gibt das Mitglied des Grossen Stadtrates seine Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung bekannt. Über den Namensaufruf wird Protokoll geführt.
Bei der Abstimmung über Anträge, die einem Referendum unterliegen, werden die Stimmen immer ausgezählt.
Art. 77 Stichentscheid
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident stimmt nicht mit. Vorbehalten sind Quorumsabstimmungen und Wahlen.
Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung wiederholt. Bei erneuter Stimmengleichheit fällt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident den Stichentscheid. Sie oder er kann ihn kurz begründen. Bei geheimer Abstimmung gilt die Vorlage als abgelehnt.
6. Parlamentarische Vorstösse 6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 78 Einreichung
Vorstösse können von erst- oder mitunterzeichneten Mitgliedern des Grossen Stadtrates elektronisch bei der Stadtkanzlei eingereicht werden.
Das gleiche Recht haben die Fraktionen, die Geschäftsleitung und, in ihrem Sachbereich, die Kommissionen.
Innerhalb von drei Werktagen wird der Vorstoss von der Stadtkanzlei mit einem Eingangsvermerk und einer Ordnungsnummer versehen. Massgebender Zeitpunkt ist der Eingang bei der Stadtkanzlei.
Die Begründungen von Vorstössen sind kurz zu halten.
Art. 79 Unzulässigkeit
Ein Vorstoss kann als unzulässig erklärt werden,
wenn das Anliegen die Persönlichkeitsrechte in einem laufenden juristischen Verfahren betrifft oder
wenn das Anliegen gegen den parlamentarischen Anstand verstösst oder beleidigende oder verletzende Inhalte enthält.
Art. 80 Prüfung und Veröffentlichung
Die Stadtkanzlei prüft zuhanden der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten, ob die Vorstösse in der Form und im Inhalt zulässig sind.
In Form und Inhalt zulässige Vorstösse werden veröffentlicht.
Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident einen Verstoss fest, bereinigt sie oder er dies zusammen mit dem erstunterzeichneten Mitglied des Grossen Stadtrates. Bei erfolgloser Bereinigung entscheidet die Geschäftsleitung abschliessend, ob der Vorstoss definitiv oder teilweise als unzulässig erklärt oder als Ganzes veröffentlicht wird.
Nach der Veröffentlichung können Vorstösse nicht mehr abgeändert werden. Davon ausgenommen sind formelle und redaktionelle Anpassungen.
Art. 81 Rückzug
Ein Vorstoss kann bis spätestens zu Beginn der Ratssitzung, an welcher er traktandiert ist, zurückgezogen werden. Der Rückzug hat schriftlich bei der Ratspräsidentin oder beim Ratspräsidenten zu erfolgen.
Rückzugsberechtigt sind
das erstunterzeichnete Mitglied des Grossen Stadtrates,
die Mehrheit der einreichenden Fraktion, Kommission oder Geschäftsleitung.
6.2 Beschlussantrag
Art. 82 Inhalt
Mit einem Beschlussantrag kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen und Beschlüssen im selbstständigen Wirkungsbereich des Grossen Stadtrates verlangt werden. Beschlussanträge sind zu begründen.
Der Stadtrat nimmt innerhalb sechs Monaten nach Einreichung Stellung zu Beschlussanträgen.
Stimmt der Grosse Stadtrat dem Beschlussantrag zu, wird er der Geschäftsleitung zur Weiterbehandlung überwiesen, sofern nichts anderes beschlossen wird.
6.3 Motion und Postulat
Art. 83 Motion
Mit der Motion wird der Stadtrat beauftragt, dem Grossen Stadtrat eine der folgenden Vorlagen zu unterbreiten:
Entwurf, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses, der in die Kompetenz des Grossen Stadtrates oder der Stimmbevölkerung fällt;
besondere Planungs- und Rechenschaftsberichte.
Für die Ausführung des Auftrages kann die Motion eine angemessene Frist vorsehen.
Art. 84 Postulat
Mit dem Postulat erhält der Stadtrat:
den Auftrag zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob dem Grossen Stadtrat der Entwurf für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses vorzulegen sei, der in den Kompetenzbereich des Grossen Stadtrates oder der Stimmberechtigten fällt, oder
die Anregung, in einer Angelegenheit seines Zuständigkeitsbereiches in bestimmter Weise vorzugehen.
Art. 85 Stellungnahme des Stadtrates
Der Stadtrat hat sechs Monate Zeit, um zu Motionen und Postulaten schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme enthält Angaben über die zu erwartenden Folgekosten bei einer Erheblicherklärung des Vorstosses.
Die Stellungnahme enthält überdies den Antrag,
den Vorstoss vollständig oder teilweise erheblich zu erklären,
die Motion als Postulat erheblich zu erklären oder
den Vorstoss abzulehnen.
Der Stadtrat kann bei der Geschäftsleitung die Verlängerung der Frist um weitere sechs Monate beantragen.
Art. 86 Verfahren der Erheblicherklärung
Beantragt der Stadtrat Ablehnung des Vorstosses oder wird dem Antrag des Stadtrates opponiert, dann entscheidet der Grosse Stadtrat.
Stimmt die Erstunterzeichnerin oder der Erstunterzeichner dem Antrag des Stadtrates zu und wird aus der Mitte des Grossen Stadtrates kein anderer Antrag gestellt, so ist der Vorstoss in der vom Stadtrat beantragten Form ohne Diskussion erheblich erklärt.
Ein Antrag auf Umwandlung oder teilweise Erheblicherklärung ist dem Stadtrat vorbehalten.
Über die Umwandlung oder die teilweise Erheblicherklärung wird nur abgestimmt, wenn die vollständige Erheblicherklärung abgelehnt worden ist.
Nach der teilweisen oder vollständigen Erheblicherklärung findet eine Diskussion nur statt, wenn der Grosse Stadtrat dies beschliesst.
Art. 87 Verfahren nach der Erheblicherklärung
Der Stadtrat erledigt Motionen und Postulate innerhalb zwei Jahren bzw. innerhalb der in der Motion angesetzten angemessenen Frist.
Die unerledigten Motionen und Postulate sind im Geschäftsbericht aufzuführen. Der Stadtrat kann begründet Antrag stellen, die Erledigungsfrist zu verlängern
um ein zusätzliches Jahr bei der FGK,
um jedes weitere Jahr beim Grossen Stadtrat.
Für die erledigten Vorstösse kann der Stadtrat oder ein Mitglied des Grossen Stadtrates begründet Antrag auf Abschreibung stellen. Der Stadtrat kann diesen Antrag auch im Rahmen seines Geschäftsberichtes stellen.
6.4 Interpellation und schriftliche Anfrage
Art. 88 Inhalt
Jedes Ratsmitglied kann mit einer Interpellation oder einer schriftlichen Anfrage Auskunft verlangen über alle Fragen, welche die Stadt Luzern und die städtische Verwaltung betreffen.
Der Stadtrat beantwortet Interpellationen innerhalb sechs Monaten schriftlich.
Das erstunterzeichnete Mitglied des Grossen Stadtrates oder im Verhinderungsfall ein mitunterzeichnetes Mitglied des Grossen Stadtrates hat in wenigen Worten bekannt zu geben, ob es mit der Antwort des Stadtrates auf die Interpellation zufrieden, teilweise zufrieden oder nicht zufrieden ist.
Eine Diskussion über die Interpellation findet nur statt, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens 18 Ratsmitgliedern unterstützt wird.
Schriftliche Anfragen beantwortet der Stadtrat innerhalb drei Monaten. Eine Behandlung im Grossen Stadtrat ist ausgeschlossen.
6.5 Dringliche Behandlung von Vorstössen
Art. 89 Verfahren
Die unterzeichneten Mitglieder des Grossen Stadtrates können die dringliche Behandlung ihres Beschlussantrages, ihrer Motion, ihres Postulats oder ihrer Interpellation beantragen, wenn der Vorstoss spätestens am 10. Tag vor der Ratssitzung um 14 Uhr bei der Stadtkanzlei eingereicht wird, d. h. in der Regel am Montag der Vorwoche.
Wird die Frist nicht eingehalten, ist die dringliche Behandlung nur mit Zustimmung des Stadtrates möglich.
Der Grosse Stadtrat stimmt an der ersten Sitzung nach der Einreichung über die dringliche Behandlung ab, sofern der Antrag auf dringliche Behandlung nicht zurückgezogen wird. Wird dringliche Behandlung beschlossen, erfolgt die Stellungnahme bzw. die Antwort des Stadtrates
bei einem Beschlussantrag oder einer Motion: an der nächsten ordentlichen Sitzung,
bei einem Postulat oder einer Interpellation: an der gleichen Sitzung.
Der Grosse Stadtrat kann Dringlichkeit beschliessen, wenn das aufgeworfene Thema ein aussergewöhnlich hohes politisches Gewicht hat und die Öffentlichkeit die umgehende Stellungnahme erwartet, oder wenn das Anliegen keinen Aufschub zulässt, weil es sonst gegenstandslos würde. Wenn das Anliegen des Vorstosses ein laufendes juristisches Verfahren tangiert oder bei einem ordentlich traktandierten Geschäft eingebracht werden kann, ist Dringlichkeit ausgeschlossen.
7. Rechnungen, Berichte, Planungsberichte und Strategien
Art. 90 Genehmigung
Der Grosse Stadtrat genehmigt Berichte des Stadtrates, insbesondere den Geschäftsbericht des Stadtrates und die Jahresrechnung sowie weitere Rechenschaftsberichte, Jahresrechnungen und Abrechnungen von Sonderkrediten.
Er kann Geschäfte, die zur Genehmigung unterbreitet werden, auch teilweise genehmigen oder nicht genehmigen.
Art. 91 Kenntnisnahme
Der Grosse Stadtrat nimmt von Planungen und Berichten Kenntnis. Er kann diese auch zustimmend oder ablehnend zur Kenntnis nehmen.
Die Kenntnisnahme erfolgt, wenn die Diskussion über den Beratungsgegenstand abgeschlossen ist.
Der Grosse Stadtrat kann auch beschliessen, von Planungen und Berichten zustimmend oder ablehnend Kenntnis zu nehmen.
Art. 92 Ziele der städtischen Politik
Der Grosse Stadtrat nimmt die Gemeindestrategie und das Legislaturprogramm zur Kenntnis.
Über die generellen Ziele der städtischen Politik beschliesst er im Rahmen der Gemeindestrategie und des Legislaturprogramms.
8. Konstruktives Referendum
Art. 93 Anzeige und Quorum
Ein Antrag kann als Gegenvorschlag gemäss Art. 14 Abs. 2 Gemeindeordnung zur Volksabstimmung gebracht werden.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat dies der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten vor der Ratssitzung, spätestens aber vor der Abstimmung über den Antrag anzuzeigen.
Wird der Antrag abgelehnt, aber von mindestens zehn Ratsmitgliedern unterstützt, leitet die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident das Bezeichnungsverfahren ein.
Art. 94 Bezeichnungsverfahren
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident entscheidet über die Einsetzung des Bereinigungsausschusses. Dieser setzt sich zusammen aus:
der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten;
der Präsidentin oder dem Präsidenten der vorberatenden Kommission;
zwei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber nimmt an den Sitzungen des Bereinigungsausschusses teil. Die Antragstellerin oder der Antragsteller wird bei Bedarf beigezogen.
Der Antrag wird formal überarbeitet, sprachlich bereinigt und dahingehend angepasst, dass die unverfälschte Willenskundgabe der Stimmbevölkerung nicht verletzt werden kann. Mehrere Anträge, die sich gegenseitig nicht ausschliessen, können mit Zustimmung der Antragstellenden zusammengefügt werden.
Bestehen Zweifel darüber, ob der Antrag als Gegenvorschlag die sachlichen Voraussetzungen erfüllt, entscheidet der Grosse Stadtrat.
Art. 95 Verabschiedung
Nach Abschluss des Bezeichnungsverfahrens entscheidet der Grosse Stadtrat definitiv über den Gegenvorschlag.
Wird der Gegenvorschlag von mindestens zehn Ratsmitgliedern unterstützt, ist er als konstruktiver Gegenvorschlag mit der Hauptvorlage zu veröffentlichen.
9. Bevölkerungsantrag
Art. 96 Inhalt
Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Luzern wird unter den Voraussetzungen von Art. 29a der Gemeindeordnung das Recht eingeräumt, Bevölkerungsanträge einzubringen.
Art. 97 Einreichen und Gegenstand
Ein Bevölkerungsantrag ist schriftlich bei der Stadtkanzlei einzureichen. Er hat mindestens folgende Bestandteile zu enthalten:
einen Titel;
ein Begehren;
eine Begründung;
eine Liste der unterzeichneten Stimmberechtigten mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnadresse und Unterschrift;
den Namen und Vornamen sowie die Adresse von drei Stimmberechtigten als Vertretung der Antragstellenden.
Massgebender Zeitpunkt des Eingangs eines Bevölkerungsantrages ist
die Einreichung bei der Stadtkanzlei, sofern die Anzahl Unterschriften der Stimmberechtigten geprüft sind;
die Feststellung des Zustandekommens des Antrages, sofern die Anzahl Unterschriften der Stimmberechtigten nicht geprüft ist.
Ist ein Bevölkerungsantrag eingegangen, erhält er von der Stadtkanzlei innerhalb drei Werktagen eine Geschäftsnummer und wird im Verzeichnis der Vorstösse aufgeführt.
Art. 98 Prüfung und Rückweisung
Bevölkerungsanträge werden nach dem Verfahren der Prüfung von Vorstössen geprüft.
Die Rückweisung eines Bevölkerungsantrages ist zu begründen.
Art. 99 Verfahren und Rückzug
Bevölkerungsanträge werden im Verfahren der Motion oder bei mangelnder Motionsfähigkeit oder auf ausdrücklichen Wunsch der Antragstellenden im Verfahren des Postulats behandelt. Das Dringlichkeitsverfahren für Vorstösse ist anwendbar. Folgende Ausnahmen gelten:
Bevölkerungsanträge sind von einer Kommission vorzuberaten;
die Stellungnahme des Stadtrates ist der Vertretung der Antragstellenden innerhalb angemessener Frist vor der Behandlung in der vorberatenden Kommission zuzustellen;
die Vertretung der Antragstellenden hat das Recht, ihr Anliegen in der vorberatenden Kommission mündlich zu begründen;
für dringlich erklärte Bevölkerungsanträge muss die Stellungnahme des Stadtrates unter Vorbehalt der Einladungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 3 für die nächstfolgende Sitzung der vorberatenden Kommission vorliegen;
dringlich erklärte Bevölkerungsanträge sind unter Vorbehalt der Einladungsfristen gemäss Art. 67 Abs. 1 an der nächstfolgenden Sitzung des Grossen Stadtrates zu traktandieren.
Der Rückzug eines Bevölkerungsantrages kann von der angegebenen Vertretung der beteiligten Stimmberechtigten bis zu Beginn der Ratssitzung erfolgen, an welcher er traktandiert ist.
10. Anträge des Kinderparlaments und des Jugendparlaments
Art. 100 Voraussetzungen und Verfahren
Das Kinderparlament und das Jugendparlament können einen Antrag einreichen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
dem Kinderparlament müssen mindestens 48, dem Jugendparlament mindestens 16 eingeschriebene Mitglieder angehören;
das Verfahren des Parlaments ermöglicht den Mitgliedern, Anträge einzureichen, und diese Anträge werden im Plenum verhandelt und beschlossen;
das Verfahren legt ein Anwesenheitsquorum mit der Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder und ein Beschlussquorum mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder fest.
Bezüglich Form und Einreichung sowie Prüfung, Rückweisung und Behandlung von Anträgen des Kinderparlaments und des Jugendparlaments sind die Vorschriften über die Bevölkerungsanträge anwendbar.
Das jeweilige Parlament bestimmt die Delegation von höchstens drei Mitgliedern, die den Antrag in der vorberatenden Kommission vertreten und den Antrag allenfalls zurückziehen können.
11. Petitionen
Art. 101 Verfahren
Petitionen an den Grossen Stadtrat sind bei der Stadtkanzlei zuhanden der Geschäftsleitung einzureichen.
Die Geschäftsleitung weist die Petition der zuständigen Kommission zur Vorberatung zu oder bei Unzuständigkeit des Grossen Stadtrates der zuständigen Instanz. Die Petitionärin oder der Petitionär wird schriftlich über das Vorgehen unterrichtet.
Petitionen, für deren Behandlung der Grosse Stadtrat zuständig ist, werden den Mitgliedern des Rates zugänglich gemacht.
Der Stadtrat bereitet zuhanden der zuständigen Kommission eine Petitionsantwort vor.
Mit der Beschlussfassung im Grossen Stadtrat ist das Verfahren beendet.
12. Wahlverfahren 12.1 Grundsatz
Art. 102 Geheime und offene Wahl
Die Wahlen ins Ratspräsidium sind geheim.
Die übrigen Wahlen sind offen durchzuführen, es sei denn, der Grosse Stadtrat beschliesst geheime Wahl.
Offene Wahlen werden nach den Bestimmungen über die Abstimmungen durchgeführt.
12.2 Verfahren der geheimen Wahl
Art. 103 Präsenz und Austeilen der Wahlzettel
Vor jeder Wahl sind die Türen des Ratssaals zu schliessen und die anwesenden Mitglieder festzustellen.
Auf Anordnung der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten teilen die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler die leeren Wahlzettel und die Listen der Kandidierenden aus.
Die Wahlzettel sind von Hand auszufüllen.
Den Ratssaal darf ausnahmsweise verlassen, wer die Erlaubnis der Ratspräsidentin oder des Ratspräsidenten hat. Dies ist im Protokoll zu vermerken. Bei der Rückkehr hat sich das entsprechende Ratsmitglied bei der Ratspräsidentin oder dem Ratspräsidenten anzumelden. Das vorzeitige Verlassen der Sitzung des Grossen Stadtrates ist nicht erlaubt.
Art. 104 Ermittlung des Wahlresultats
Nach Einsammeln der Wahlzettel ermitteln die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler unter Mitwirkung der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers oder der Vertretung das Wahlresultat.
Übersteigt die Zahl der eingelegten Stimmzettel die Zahl der anwesenden Mitglieder des Grossen Stadtrates, ist der Wahlakt ungültig und zu wiederholen.
Leere und ungültige Stimmen sind nicht zum absoluten Mehr zu zählen.
Art. 105 Eröffnung des Wahlresultats
Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident eröffnet das Wahlresultat. Sie oder er gibt dabei die leeren und ungültigen Stimmen sowie die Berechnung des absoluten Mehrs bekannt.
Wird gegen das Resultat Einspruch erhoben, wird erneut ausgezählt. Der Grosse Stadtrat entscheidet, ob der Wahlgang wiederholt wird.
Art. 106 Mehrheiten und Los
Gewählt ist, wer das absolute Mehr der Wählenden erreicht. Erreicht keine der Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr, findet ein weiterer Wahlgang statt. Im dritten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.
Erreichen im ersten und zweiten Wahlgang mehrere Kandidatinnen und Kandidaten das absolute Mehr, so gilt als gewählt, wer unter ihnen am meisten Stimmen erreicht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los zieht die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident unter Kontrolle der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler vor dem versammelten Grossen Stadtrat. Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber bereitet das Los vor.
Art. 107 Ergänzende Vorschriften
Die Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes sind ergänzend sinngemäss anwendbar.
V. Oberaufsicht
1. Ordentliches Verfahren
Art. 108 Zweck
Die Oberaufsicht schafft Vertrauen in das staatliche Handeln des Stadtrates als oberste leitende und vollziehende Behörde.
Die mit der Oberaufsicht betraute Kommission prüft unter anderem anhand der Beteiligungsstrategie und der Eignerstrategien, ob die Interessen der Stadt Luzern gewahrt werden und ob der Umgang mit Risiken sowie die Leistungserfüllung zielgerichtet erfolgen.
Die Kommission führt den Dialog mit dem Stadtrat und gibt Empfehlungen ab. Im Rahmen der Oberaufsicht können weder staatliche Akte aufgehoben oder abgeändert noch Weisungen erteilt werden.
Art. 109 Kriterien
Die Geschäftsführung und Haushaltsführung des Stadtrates und der Verwaltung werden nach den Kriterien Rechtmässigkeit, Ordnungsmässigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit geprüft. Die FGK kontrolliert zudem, in welchem Umfang ihre Empfehlungen umgesetzt werden.
Die FGK prüft den Umgang mit den Beteiligungen der Stadt Luzern. Mittels Prüfung der Beteiligungsstrategie prüft sie, ob der Stadtrat die Interessen der Stadt mittels Leistungsvereinbarung und Eignerstrategie angemessen und zielgerichtet vertritt.
Art. 110 Vertiefte Abklärungen
Die FGK kann neben der Prüfung des Aufgaben- und Finanzplans, des Budgets und der Nachtragskredite sowie des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und der Abrechnungen von Sonderkrediten die Durchführung vertiefter Abklärungen beschliessen. Sie setzt dazu eine Subkommission ein.
Art. 111 Auskunftspflichten
Im Rahmen der Oberaufsicht sind die Mitglieder des Stadtrates und die städtischen Angestellten sowie unter Vorbehalt übergeordneten Rechts die Mitglieder der operativen und strategischen Leitungsorgane der städtischen Beteiligungen und weiterer Träger öffentlicher Aufgaben verpflichtet, der Kommission wahrheitsgemäss und vollständig Auskunft über dienstliche Angelegenheiten zu geben und Akten herauszugeben. Für die Mitglieder des Stadtrates und die städtischen Angestellten bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis.
Die Herausgabe der Akten und die Erteilung von Auskünften können zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges justizförmiges Verfahren verweigert werden. Der Stadtrat oder das Führungsgremium hat zur Aktenlage einen Bericht zu verfassen.
Die Informationsrechte gemäss Art. 33 sind massgebend.
Art. 112 Berichterstattung
Die FGK erstattet dem Grossen Stadtrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Sie hört den Stadtrat und die zuständigen obersten Organe, die im Bericht erwähnt werden, zu den Erkenntnissen und Empfehlungen vorgängig an.
Die Information der Öffentlichkeit ist vorgängig mit dem Stadtrat und dem zuständigen obersten Organ zu koordinieren. Auf die namentliche Erwähnung von Mitarbeitenden der städtischen Verwaltung und der Beteiligungen bzw. Trägern öffentlicher Aufgaben ist zu verzichten.
2. Parlamentarische Untersuchungskommission
Art. 113 Antrag auf Einsetzung
Der Grosse Stadtrat kann zur Klärung von Vorkommnissen von grosser Tragweite im Zuständigkeitsbereich der Oberaufsicht eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen.
Einen Antrag auf Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission kann stellen:
a. die FGK nach Vornahme eigener Prüfungen und Abklärungen zu diesen Vorkommnissen;
b. jedes Mitglied des Grossen Stadtrates, nachdem mit einer Interpellation Aufschluss über dieses Vorkommnis verlangt worden ist.
Der Antrag wird in der Regel für die nächste Ratssitzung traktandiert.
Art. 114 Einsetzung
Stimmt der Grosse Stadtrat der Einsetzung einer parlamentarischen Untersuchungskommission zu, erarbeitet die Geschäftsleitung einen Grossstadtratsbeschluss.
Der Grossstadtratsbeschluss legt den Auftrag und die finanziellen Mittel sowie die Zusammensetzung inklusive Präsidentin oder Präsident fest. Alle Fraktionen müssen in der Untersuchungskommission vertreten sein.
Die Geschäftsleitung hört den Stadtrat vor der Traktandierung des Grossstadtratsbeschlusses an.
Art. 115 Verhältnis zu anderen Verfahren
Betrifft ein anderes rechtlich geordnetes Verfahren den Gegenstand der parlamentarischen Untersuchungskommission, namentlich ein Disziplinarverfahren oder eine Administrativuntersuchung, darf dieses nur angesetzt oder weitergeführt werden, wenn die Kommission dies bewilligt.
Art. 116 Organisation
Die Kommission konstituiert sich selbst. Sie beschliesst über die Arbeitsweise, den Umgang mit vertraulichen Informationen und die Information der Öffentlichkeit sowie über weitere administrative Belange.
Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat. Die parlamentarische Untersuchungskommission kann weitere Personen anstellen oder beiziehen.
Art. 117 Informationsrechte
Die Kommission kann
Augenscheine vornehmen und Sachverständige beiziehen, massgebend dazu sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 für Sachverhaltsermittlungen,
Auskunftspersonen befragen,
Zeuginnen und Zeugen einvernehmen, massgebend sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 für Sachverhaltsermittlungen,
von Amtsstellen, Behördenmitgliedern, Angestellten der Stadt Luzern und städtischen Beteiligungen bzw. Trägern städtischer Aufgaben sowie Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, mündlich oder schriftlich direkt Auskünfte einholen,
von allen Personen in öffentlicher Funktion sowie von Privatpersonen, soweit sie der Zeugenpflicht unterstehen, Akten erhalten,
sämtliche Akten der Verwaltung, des Stadtrates und des Finanzinspektorats beiziehen.
Die Bestimmungen über die Auskunftspflicht gemäss Art. 111 sind massgebend.
Art. 118 Rechte der Betroffenen
Die parlamentarische Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung unmittelbar in ihren Interessen betroffen sind, und teilt ihnen den Beschluss mit.
Die betroffenen Personen haben das Recht, bei den Sachverhaltsermittlungen Ergänzungsfragen zu stellen und in die Akten, Gutachten und Einvernahmeprotokolle Einsicht zu nehmen. Der Stadtrat kann sich vertreten lassen.
Die parlamentarische Untersuchungskommission kann das Recht auf Anwesenheit bei den Sachverhaltsermittlungen und die Akteneinsicht verweigern, sofern dies im Interesse der laufenden Untersuchung oder zum Schutz anderer Personen unerlässlich ist.
Art. 119 Verwertung der Beweismittel
Auf Beweismittel kann nur dann abgestellt werden, wenn deren wesentlicher Inhalt den betroffenen Personen eröffnet wurde und diese Gelegenheit erhielten, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an den Grossen Stadtrat erhalten die betroffenen Personen Gelegenheit, sich zu den Teilen des Berichtsentwurfs zu äussern, die sie betreffen.
Art. 120 Abschluss der Untersuchung
Die parlamentarische Untersuchungskommission erstattet dem Grossen Stadtrat nach Abschluss ihrer Untersuchung Bericht und stellt Antrag auf Auflösung der Kommission. Der Stadtrat hat das Recht, sich vor der parlamentarischen Untersuchungskommission und in einem Bericht an den Grossen Stadtrat zu den Schlussergebnissen zu äussern.
Der Grosse Stadtrat beschliesst die Einstellung der Untersuchung und die Auflösung der parlamentarischen Untersuchungskommission.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 121 Ausführungsbestimmungen
Der Grosse Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Geschäftsreglement.
Art. 122 Übergangsbestimmung
Beratungsgegenstände, die vor Inkrafttreten des neuen Geschäftsreglements beim Grossen Stadtrat eingereicht worden sind, werden nach neuem Recht beraten.
Für Motionen und schriftliche Anfragen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements eingereicht worden sind, gelten folgende Fristen:
Stellungnahme des Stadtrates zu Motionen: zwölf Monate;
Antworten des Stadtrates auf schriftliche Anfragen: sechs Monate.
Eine Verlängerung der Frist ist ausgeschlossen.
Art. 123 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Geschäftsreglement des Grossen Stadtrates vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben.
Art. 124 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. August 2025 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 2
Das Reglement ist zu veröffentlichen. 3 Luzern, 10. April 2025 Namens des Grossen Stadtrates Simon Roth Ratspräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Die Referendumsfrist ist am 4. Juni 2024 unbenützt abgelaufen.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 19. Juli 2025.