0.9.1.1.1
Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen
vom 22. Dezember 2010
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 37 f. der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Sitzungsgelder und Entschädigungen der nichtparlamentarischen Kommissionen des Grossen Stadtrates und der Kommissionen des Stadtrates.
Art. 2 Sitzungsgelder
Die Sitzungsgelder der Kommissionen sind das Entgelt für die Vorbereitung sowie für die Teilnahme an den Sitzungen. Die Ansätze betragen: Präsidium Mitglied
ordentliche Sitzungen (bis zu 2½ Stunden) Fr. 70.– Fr. 50.–
halbtägige Sitzungen Fr. 135.– Fr. 100.–
ganztägige Sitzungen Fr. 200.– Fr. 150.– 2 Bei Vorliegen von ausserordentlichen Verhältnissen kann die zuständige Direktion oder Dienstabteilung im Einvernehmen mit der Finanzdirektion abweichende Sitzungsgelder festlegen. Diese haben sich an den unter
Art. 4 gesetzten Rahmen zu halten.
Art. 3 Mitarbeitende Personen und Lehrpersonen
Mitarbeitenden Personen der Stadtverwaltung sowie Lehrpersonen, die ganzzeitlich im Dienst der Stadt stehen und die im Rahmen ihrer Tätigkeit Mitglied einer nichtparlamentarischen Kommission oder Arbeitsgruppe des Grossen Stadtrates oder des Stadtrates sind, werden neben der ordentlichen Besoldung keine Sitzungsgelder und Protokollentschädigungen ausbezahlt.
Die für die Vorbereitung und die Teilnahme an den Sitzungen aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.
Bei ausserordentlichen Verhältnissen kann der Stadtrat für einzelne Kommissionen oder Arbeitsgruppen bzw. für einzelne Mitglieder die Ausrichtung von Sitzungsgeldern und/oder Protokollentschädigungen beschliessen.
Art. 4 Mitglieder mit Spezialaufträgen
Die Übernahme von Spezialaufträgen durch Kommissionsmitglieder (Sachbearbeitung zu Problemen usw.) wird mit Fr. 55.– pro Stunde entschädigt.
Art. 5 Spesenvergütungen
Die Vergütungen für Verpflegung, auswärtiges Übernachten und Auslagen für Fahrten richten sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung vom 25. November 1998.
Art. 6 Entschädigung externe Fachleute
Die zuständige Direktion oder Dienstabteilung setzt im Einvernehmen mit der Finanzdirektion die Entschädigung für externe Fachleute fest, die von den Kommissionen beigezogen werden.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die Entschädigung der Schulpflege und über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen vom 12. Dezember 2001 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.2 Luzern, 22. Dezember 2010 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 31. Dezember 2010.