4.2.1.1.2
Verordnung über die Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen
vom 7. Dezember 2022
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 sowie Art. 4 des Reglements über die Gestaltung und Steuerung der Versorgung in den Bereichen Pflege und Wohnen vom 27. Oktober 2011 2,
beschliesst:
1 sRSL 0.1.1.1.1. 2 sRSL 4.2.1.1.1.
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Mit Gutscheinen für selbstbestimmtes Wohnen werden die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Luzern im Rahmen der dafür zur Verfügung stehenden Mittel unterstützt.
Art. 2 Zuständigkeit
Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen werden durch die für den Altersbereich zuständige Dienstabteilung ausgerichtet.
Art. 3 Orientierung am Wirkungsziel
Mit den Gutscheinen für selbstbestimmtes Wohnen werden Leistungen unterstützt, welche dazu beitragen, eine bestehende Lebens- und Wohnsituation so zu stabilisieren oder zu fördern, dass ein Eintritt in eine stationäre Einrichtung verhindert oder verzögert werden kann.
Die fachliche Beurteilung der Unterstützungswürdigkeit erfolgt abschliessend durch die für den Altersbereich zuständige Dienstabteilung.
II. Leistungsvoraussetzungen
Art. 4 Bezugsberechtigung und Rückerstattung
Bezugsberechtigt sind:
behinderte, betagte, kranke, verunfallte und rekonvaleszente Personen mit nachgewiesenem Bedarf und Wohnsitz in der Stadt Luzern;
betreuende Angehörige einer unter lit. a aufgeführten Person. Als betreuende Angehörige gelten Personen, die freiwillig und unentgeltlich einen wesentlichen Beitrag an die Betreuung und Pflege der pflegebedürftigen Personen beitragen, die andernfalls durch einen professionellen Leistungserbringer sichergestellt werden müsste.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gutscheine.
Gutscheine können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.
Wer aufgrund unwahrer oder unvollständiger Angaben Gutscheine erhalten oder erhaltene Gutscheine zweckentfremdet hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Die für den Altersbereich zuständige Dienstabteilung kann von den Begünstigten Rechenschaft über die Verwendung der Gutscheine verlangen.
Art. 5 Subsidiarität
Die Gutscheine werden gewährt:
in Ergänzung zu Leistungen bestehender Unterstützungssysteme;
an Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen bestehender Unterstützungssysteme knapp nicht erfüllen, 2 Die Gutscheine werden gewährt, wenn und soweit die bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.
III. Verfahren, Arten und Höhe der Gutscheine
Art. 6 Verfahren
Die Ausrichtung von Gutscheinen für selbstbestimmtes Wohnen erfolgt
aufgrund eines durch die Mitarbeitenden der zuständigen Dienstabteilung festgestellten Bedarfs,
aufgrund eines begründeten Hinweises einer zuweisenden Stelle oder
auf Gesuch der zu begünstigenden Person oder ihrer Angehörigen.
Nötigenfalls können von den Gesuchstellenden weitere Unterlagen angefordert werden. Es besteht eine Mitwirkungspflicht. Wird sie verweigert, muss auf ein Gesuch nicht eingetreten werden.
Art. 7 Art und Höhe der Gutscheine
Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen werden in Form von Kostengutsprachen, Rechnungsbegleichungen, nachträglichen Kostenübernahmen oder Wertgutscheinen ausgerichtet.
Es können Gutscheine für einmalige und wiederkehrende Leistungen ausgerichtet werden. Wiederkehrende Leistungen sind zu befristen und periodisch zu überprüfen.
Die Höhe der Gutscheine für selbstbestimmtes Wohnen ist pro Jahr und begünstigte Person auf maximal Fr. 5’000.– beschränkt. Sie richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage der Gesuchstellenden und nach der Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel.
IV. Schlussbestimmung
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 7. Dezember 2022 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 31. Dezember 2022