5.5.1.1.2

Verordnung zum Reglement über Solidaritätsbeiträge

vom 21. August 2024

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 1 und Art. 2 und 4 des Reglements über Solidaritätsbeiträge vom 27. Oktober 2022 2,

beschliesst:

1 sRSL 0.1.1.1.1 2 sRSL 5.5.1.1.1

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die Stadt Luzern leistet einen Beitrag zur globalen Solidarität.

Art. 2 Geltungsbereich

Die nach Vorgabe des Reglements über Solidaritätsbeiträge gesprochenen Mittel werden verwendet für:

  1. Beiträge an Projekte zur Linderung akuter Not im In- und im Ausland (Nothilfe);

  2. Internationale Entwicklungszusammenarbeit.

Die internationale Entwicklungszusammenarbeit setzt sich zusammen aus:

  1. Programmbeiträgen an Nichtregierungsorganisationen (NGOs) – zirka 50–70 Prozent;

  2. Projektbeiträgen an regionale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) – zirka 30–50 Prozent.

II. Internationale Entwicklungszusammenarbeit

Art. 3 Zuständigkeit

Die für den Aufgabenbereich «Solidaritätsbeiträge» zuständige Dienstabteilung übernimmt die operative Leitung bei der Vergabe von Beiträgen an die internationale Entwicklungszusammenarbeit.

Art. 4 Fachkommission

Der Stadtrat setzt für die Vergabe der Beiträge für die internationale Entwicklungszusammenarbeit eine Fachkommission ein, die der zuständigen Stelle eine Empfehlung für die Beitragsvergabe vorlegt.

Die Fachkommission setzt sich zusammen aus Personen mit Expertise aus der internationalen Entwicklungszusammenarbeit.

Die Fachkommission besteht mindestens aus drei, maximal aus fünf Personen mit Expertise.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Im Übrigen konstituiert sich die Fachkommission selbst. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

Die Entschädigung der Fachkommission erfolgt gemäss Verordnung über die Sitzungsgelder und Entschädigungen von Kommissionen vom 22. Dezember 2010.

Die Entschädigung der Fachkommission und andere anfallende Kosten gehen zulasten des Solidaritätskredits.

Art. 5 Ermittlung der finanziellen Mittel

Das Bundeszielmanko pro Kopf der Wohnbevölkerung der Stadt Luzern wird jährlich, basierend auf der aktuellen Planung des Bundes (Quote der öffentlichen Entwicklungshilfe [Aide publique au développement, APD] exkl. Asylkosten im Verhältnis des Bruttonationaleinkommens [BNE]), festgelegt.

Ist der Saldo des letzten verabschiedeten Budgets der Erfolgsrechnung Stadt Luzern negativ, entspricht der jährlich zu budgetierende Betrag der Stadt Luzern 8 Prozent des gemäss Abs. 1 ermittelten Bundeszielmankos pro Kopf der Wohnbevölkerung, jedoch nicht mehr als 1,5 Mio. Franken pro Jahr. Ist der Saldo des letzten verabschiedeten Budgets der Erfolgsrechnung positiv, entspricht der jährlich zu budgetierende Betrag der Stadt Luzern 10 Prozent des Bundeszielmankos pro Kopf der Wohnbevölkerung, jedoch nicht mehr als 1,5 Mio. Franken pro Jahr.

Zuständig für die Berechnung der jährlichen Beiträge ist die Finanzverwaltung.

Art. 6 Beiträge an Nothilfe

Über die Höhe von Beiträgen an die Nothilfe entscheidet die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident und informiert den Stadtrat bei Gewährung von Beiträgen über Fr. 20’000.–.

Für Beiträge an die Nothilfe besteht keine Gesuchspflicht.

Die Auszahlung erfolgt an die Glückskette.

Art. 7 Beiträge an die internationale Entwicklungszusammenarbeit

Über die Gewährung von Beiträgen bis und mit maximal Fr. 20’000.– pro Projektbeitrag und pro Kalenderjahr entscheidet die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident.

Für Beiträge über Fr. 20’000.– entscheidet auf Antrag der Fachkommission der Stadtrat.

Ein einzelner Programmbeitrag darf die Hälfte der für Programmbeiträge zur Verfügung stehenden Mittel nicht überschreiten.

Art. 8 Verfahren und Voraussetzungen

Programmbeiträge werden mit einem Einladungsverfahren vergeben. Die Ausschreibung findet mindestens einmal pro Kalenderjahr statt.

Eingereichte Gesuche für Projektbeiträge werden ein- bis dreimal pro Jahr beurteilt.

Eingabeberechtigt sind NGOs, die im Bereich der internationalen Zusammenarbeit tätig sind.

Für Programm- oder Projektbeiträge werden die folgenden Kriterien zugezogen:

  1. Fokus auf die ärmsten Länder (Least Developed Countries [LDC]);

  2. Wirkungskriterien (Evidenz der Wirkung, Kosteneffektivität, Qualität der Projektziele, Qualität der Evaluation, etablierte NGOs);

  3. Formale Kriterien (Länge, Art; Vollständigkeit);

  4. In der Regel werden Eingaben von NGOs mit Hauptsitz in Luzern bevorzugt berücksichtigt.

Eingabeberechtigt für Programmbeiträge ist jede NGO, die auf der Liste «Kernbeitragsempfänger» in der Kategorie 1 (grosse Schweizer NGOs) und in der Kategorie 4 (Schweizer NGO-Allianzen) der DEZA gelistet ist.

Eingabeberechtigt für Projektbeiträge sind NGOs, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Hauptsitz in der Zentralschweiz (Kantone Luzern, Zug, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Uri);

  2. Eintrag im Handelsregister;

  3. Tätigkeit, die politisch und konfessionell neutral ist;

  4. Zewo-zertifiziert.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.

Art. 9 Verwendung der Beiträge und Berichterstattung

Die Verwendung der Beiträge und allfällige erforderliche Massnahmen zur Leistungserfüllung erfolgen gemäss Leistungsvereinbarung.

Für die Verwendung der Beiträge und für die Berichterstattung gelten die Bestimmungen des Reglements über das Beitragsmanagement vom 29. Februar 2024 3 und der Verordnung zum Reglement über das Beitragsmanagement (Beitragsverordnung) vom 12. Juni 2024 4.

III. Schlussbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 21. August 2024 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin

sRSL 0.5.1.1.4

sRSL 0.5.1.1.5

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 31. August 2024