7.1.2.1.3

Verordnung über die Inventarisation von Kulturobjekten und über Beiträge an Massnahmen für deren Schutz, Erhaltung und Pflege (Bauinventarverordnung)

vom 30. Juni 2004

Der Stadtrat von Luzern,

gestützt auf § 36 Abs. 2 Ziff. 16 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. März 1989 1, Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2 sowie Art. 38a des Bau- und Zonenreglements (BZR) vom 5. Mai 1994 3,

beschliesst:

1 SRL Nr. 735 2 sRSL 0.1.1.1.1. 3 sRSL 7.1.2.1.1.

I. Bauinventar

Art. 1 Zweck des Inventars

Die Stadt beschreibt in einem behördenverbindlichen Inventar die Kulturobjekte.

Mit dem Inventar werden gebäudebezogene Daten wie Baujahr, Bauträgerschaft, Architektin oder Architekt, Nutzung, Konstruktion, Baustruktur und Bauveränderungen erhoben. Die Kulturobjekte werden in Bezug auf Lage, Landschaft, Ensemblebildung und historischen Wert erfasst. Vorhandene Pläne werden gesammelt.

Das Bauinventar ist bei der Prüfung von Baugesuchen beizuziehen.

Art. 2 Kategorien des Inventars

Das Inventar umfasst die Kategorien I und II.

  1. Kategorie I Kulturobjekte, die wegen ihrer architektonischen, kunstgeschichtlichen und/oder kulturgeschichtlichen Bedeutung schützenswert, d. h. besonders erhaltenswert, sind.

  2. Kategorie II Kulturobjekte, die wegen ihrer Qualität für das Orts- und Landschaftsbild und/oder die Baugeschichte und die Entwicklung der Stadt erhaltenswert sind.

Art. 3 Beschluss und Änderung des Inventars

Der Stadtrat beschliesst das Inventar und die Änderungen. Die Aufnahme in das Inventar und die Entlassung aus dem Inventar wird der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer schriftlich mitgeteilt.

Art. 4 Öffentliche Auflage und Nachführung

Das Bauinventar liegt bei der Stadtplanung öffentlich auf.

Das Inventar wird periodisch überprüft, ergänzt und neuen Erkenntnissen angepasst.

Art. 5 Berücksichtigung des Inventars bei Baugesuchen

Bei der Beurteilung eines Baugesuchs, welches ein Kulturobjekt aus dem Bauinventar betrifft, sind folgende Kriterien zu prüfen:

  1. Kategorie I – die erhaltenswerte Bausubstanz in ihrer äusseren und inneren Erscheinung; – die Gestaltungsqualität der beantragten baulichen Veränderungen; – der Umgebungsschutz. Zur denkmalpflegerischen Beurteilung des Gesuchs ist die kantonale Denkmalpflege beizuziehen.

  2. Kategorie II – die Verträglichkeit der beantragten Massnahmen mit dem äusseren Erscheinungsbild des erhaltenswerten Kulturobjekts und den wesentlichen Elementen von dessen Baustruktur; – der Umgebungsschutz.

II. Beiträge

Art. 6 4 Beiträge an die Renovationskosten von Bauten

Der Stadtrat kann im Rahmen der vorhandenen Kredite an die Renovationskosten von Bauten, welchen ästhetische, geschichtliche oder kunstgeschichtliche Bedeutung zukommt, einen Beitrag von 10 % der Renovationskosten, höchstens jedoch Fr. 10'000.–, leisten.

Ausnahmsweise kann der Stadtrat einen höheren Beitrag bewilligen: insbesondere

  1. bei Bauten von architekturhistorisch hohem Wert, z. B. mit reich ausgestalteten Fassaden, plastischem Schmuck, Erkern, Balkonen oder Fassadenmalereien;

  2. bei Bauten aus Naturstein oder mit einem hohen Natursteinanteil, bei denen die chemische Verwitterung besonders teure Instandstellungsarbeiten erfordert;

  3. bei Bauten mit mehr als einer frei stehenden Fassade, wie Eckhäuser oder ganz frei stehende Bauten;

  4. bei Bauten mit besonders vielgestalteter Dachlandschaft, wie Ecktürme, Kuppeln und weitere umfangreiche, stadtbildprägende Dachaufbauten.

Fassung gemäss Änderung vom 24. Oktober 2007, in Kraft seit 1. November 2007.

Ein Anspruch auf einen Beitrag besteht nicht. Der Beitrag wird nur an Renovationsarbeiten geleistet, die im Einvernehmen mit der Stadtarchitektin oder dem Stadtarchitekten ausgeführt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen von einem Beitrag sind Renovationen, die gestützt auf eidgenössische oder kantonale Gesetze Beiträge erhalten. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem detaillierten Kostenvoranschlag für die Nettokosten. Eine allfällige Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege wird bei der Bestimmung der Beitragshöhe mitberücksichtigt.

Art. 7 Gesuche für Beiträge

Beitragsgesuche sind vor Baubeginn bei der Stadtplanung mit Planunterlagen und einem detaillierten Kostenvoranschlag einzureichen. Das Gesuch hat Angaben über die vorgesehenen Materialien und Farben sowie über allfällige Änderungen an Material, Struktur und Farbgebung von Fassaden- und Dachelementen zu enthalten.

Art. 8 Beginn der Bauarbeiten

Vor dem Entscheid des Stadtrates gemäss Art. 6 darf mit den Bauarbeiten nicht begonnen werden. Wer vor der Zusicherung mit den Bauarbeiten beginnt, verwirkt den Anspruch auf einen Beitrag.

Art. 9 Auszahlung von Beiträgen

Der Beitrag wird nach der Schlussabnahme der ausgeführten Baumassnahmen und nach dem Vorliegen einer detaillierten Bauabrechnung ausbezahlt. Der Antrag auf Auszahlung erfolgt durch die Stadtplanung.

Bei qualitativ ungenügender oder bei gegenüber dem Kostenvoranschlag günstigerer Ausführung können Beiträge reduziert werden.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10 Provisorisches Bauinventar

Bis zum Vorliegen des definitiven Bauinventars gilt das provisorische Bauinventar. Die Liste liegt bei der Stadtplanung öffentlich auf.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechtes

Die Verordnung über Beiträge zur Erhaltung des Stadtbildes vom 19. Januar 1979 wird aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 5 Luzern, 30. Juni 2004 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber

Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 17. Juli 2004.

Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Inventarisation von Kulturobjekten und über Beiträge an Massnahmen für deren Schutz, Erhaltung und Pflege (Bauinventarverordnung) vom 30. Juni 2004 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 975 24.10.07 3.11.2007 Art. 6 geändert 1.11.07 3007