7.1.2.2.1
Verordnung über die Stadtbaukommission
vom 22. Januar / 20. August 1997
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf Art. 44 des Bau- und Zonenreglements vom 5. Mai 1994 1 und
Art. 40 Abs. 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971,
beschliesst:
sRSL 7.1.2.1.1 I. Allgemeines
Art. 1 Zweck
Zur Begutachtung von städtebaulich wichtigen privaten und öffentlichen Bauvorhaben und zur Förderung der architektonischen Qualität besteht eine Stadtbaukommission (SBK).
Art. 2 2 Zusammensetzung
Die Stadtbaukommission besteht aus fünf bis acht Mitgliedern, wovon die Mehrheit verwaltungsunabhängig sein muss. Ihr gehören an
bis fünf verwaltungsunabhängige Fachleute, die von anerkannten Fachverbänden gemeinsam vorgeschlagen werden,
nach Möglichkeit eine Vertretung der kantonalen Denkmalpflege,
bis zwei frei wählbare Mitglieder,
die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt von Amtes wegen.
Mindestens zwei Mitglieder gemäss Abs. 1 lit. a und c müssen ihren Wohn- und Geschäftssitz ausserhalb der Agglomeration Luzern haben.
Art. 3 3 Wahl und Amtsdauer
Der Stadtrat wählt die Mitglieder der Stadtbaukommission. Er bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Stadtbaukommission selbst.
Die Amtsdauer der Stadtbaukommission beträgt vier Jahre. Sie beginnt jeweils am 1. Januar nach der Gesamterneuerungswahl des Stadtrates. Die einmalige Wiederwahl ist möglich. Für die Stadtarchitektin oder den Stadtarchitekten und die Vertretung der kantonalen Denkmalpflege besteht keine Beschränkung der Amtsdauer.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2024, in Kraft seit 1. Januar 2025.
Fassung gemäss Änderung vom 27. August 2008, in Kraft seit 1. September 2008.
Art. 4 Aufgaben
Die Stadtbaukommission berät den Stadtrat in Fragen des Städtebaus, der Architektur sowie der Denkmalpflege. Sie beurteilt
die Veränderungen an Gebäuden von geschichtlicher, kunstgeschichtlicher oder besonderer architektonischer Bedeutung,
die städtebauliche und architektonische Eingliederung von Bauten und Anlagen,
Veränderungen in den Schutzzonen A, B und C des Zonenplans 4,
Gestaltungspläne,
die Ausnahmen von den Vorschriften des Bau- und Zonenreglements 5.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit kann die Stadtbaukommission Geschäfte einer Vorprüfung unterziehen.
Die Stadtbaukommission pflegt den Erfahrungs- und Gedankenaustausch unter Fachleuten des Städtebaus und der Architektur.
II. Organisation
Art. 5 Beurteilungsobjekte
Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt weist der Stadtbaukommission in Absprache mit ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten und der Chefin oder dem Chef des Bauinspektorats die zu behandelnden Geschäfte zur Beurteilung zu.
Art. 6 Kommissionssitzung
Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt ruft die Stadtbaukommission durch schriftliche Einladung unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte in der Regel einmal monatlich zu Sitzung und Augenschein zusammen. Zur Beschlussfassung müssen mindestens vier Mitglieder anwesend sein.
Die Präsidentin oder der Präsident führt die Kommissionssitzungen. Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt leitet das Sekretariat.
Die Baudirektorin oder der Baudirektor kann den Sitzungen mit beratender Stimme beiwohnen. Nach Bedarf können weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
sRSL 7.1.2.1.1 (Anhang)
sRSL 7.1.2.1.1
Art. 7 Geschäftsgang
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (Bauherrschaft, Architektinnen und Architekten usw.) stellen auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten der Kommission ihr Projekt vor. An der Beratung und Beschlussfassung nehmen sie nicht teil. Dasselbe gilt für Kommissionsmitglieder, die selbst Planverfasser sind.
Für die Erfüllung bestimmter Aufgaben kann die Präsidentin oder der Präsident Fachausschüsse bilden.
Zur Beurteilung besonderer Sachfragen kann die Stadtbaukommission der Baudirektion den Beizug fachkundiger Beraterinnen oder Berater beantragen.
Art. 8 Protokoll
Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt. Es ist den Kommissionsmitgliedern zur Genehmigung, der Baudirektion und den Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern zur Kenntnisnahme zuzustellen.
Art. 9 Verständigung
Bestehen über die Beurteilung eines Bauvorhabens zwischen der Stadtbaukommission und der Bauherrschaft unterschiedliche Auffassungen, ist vor dem Entscheid des Stadtrates zwischen Präsidentin oder Präsident, Gesuchstellerinnen oder Gesuchstellern und Baudirektion eine Verständigung zu suchen.
Art. 10 Information
Die Stadtarchitektin oder der Stadtarchitekt orientiert die Kommissionsmitglieder mündlich über die Beschlüsse des Stadtrates zu den begutachteten Geschäften.
Die Orientierung der Öffentlichkeit erfolgt in Absprache mit dem Stadtrat. Im Zusammenhang mit hängigen Verfahren sind die Mitglieder der Kommission zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 11 Entschädigung
Die Vergütung der Kommissionsmitglieder wird durch Verordnung des Stadtrates festgelegt.
III. Schlussbestimmung
Art. 12 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt mit der Genehmigung des Grossen Stadtrates in Kraft. 6 Sie ist zu veröffentlichen. 7 Luzern, 22. Januar / 20. August 1997 Namens des Stadtrates Urs W. Studer Stadtpräsident Toni Göpfert Stadtschreiber
Vom Grossen Stadtrat am 27. November 1997 genehmigt.
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 13. Dezember 1997.
Tabelle der Änderungen der Verordnung über die Stadtbaukommission vom 22. Januar/20. August 1997 Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 773 27.8.08 30.8.08 Art. 3 geändert 1.9.08 2290 2. StB 867 11.12.24 28.12.24 Art. 2 geändert 1.1.25 3689