7.3.1.1.3
Verordnung über die Förderbeiträge an ökologische Aufwertungen, Entsiegelungs- und Gebäudebegrünungsmassnahmen
vom 22. November 2023
Der Stadtrat von Luzern,
gestützt auf § 9 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 1, Art. 2 Abs. 1 des Reglements für eine nachhaltige städtische Energie- Luftreinhalte- und Klimapolitik (Energiereglement) vom 9. Juni 2011 2 sowie Art. 38 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 3,
beschliesst:
1 2 sRSL 07.3.1.1.3 3 sRSL 0.1.1.1.1
Art. 1 Zweck und Zuständigkeit
Die Stadt Luzern kann Massnahmen zur Förderung der Biodiversität und der Klimaanpassung im städtischen Siedlungsgebiet unterstützen.
Die zuständige Stelle ist die Dienstabteilung Umweltschutz.
Art. 2 Zielsetzungen
Durch die zu unterstützenden Massnahmen sollen folgende Ziele erreicht werden:
Schutz und Förderung der Biodiversität im Siedlungsgebiet,
Verbesserung der ökologischen Vernetzung im Siedlungsgebiet,
Kühlung des Siedlungsgebiets (stadtklimatische Ausgleichsfunktionen),
Verbesserung des Regenwassermanagements / Entlastung der Kanalisation,
Verbesserung des Wasser- und Luftaustausches im Boden,
Sensibilisierung der Bevölkerung für die Handlungsmöglichkeiten zur Förderung der Biodiversität und der Klimaanpassung,
Steigerung der Aufenthaltsqualität,
Förderung des Naturerlebnisses.
Art. 3 Förderfähige Massnahmen
Im Bereich der Umgebungs- und Gebäudegestaltung können Massnahmen gefördert werden wie:
ökologische Aufwertungen in den Aussenräumen des Siedlungsgebiets (Bauzone),
Massnahmen zur Verbesserung der ökologischen Vernetzung,
Fördermassnahmen für gebäudebewohnende Wildtierarten,
Entsiegelungsmassnahmen,
Gebäudebegrünungsmassnahmen (Dach- und Fassadenbegrünungen).
Art. 4 Förderrichtlinien
Die zuständige Stelle
a. erarbeitet Förderrichtlinien, welche die Fördermassnahmen und die Art und die Höhe der Förderbeiträge definieren sowie deren Auszahlung regeln,
dokumentiert und überprüft die Wirkung der getroffenen Massnahmen,
erstattet zuhanden des Stadtrates in regelmässigen Abständen Bericht,
überprüft und aktualisiert die Förderrichtlinien bei Bedarf.
Art. 5 Geltungsbereich
Die zu fördernde Massnahme muss ein Grundstück innerhalb des Siedlungsgebiets (Bauzone) der Stadt Luzern betreffen. Von Fördermassnahmen ausgeschlossen sind Grundstücke im Eigentum von Stadt, Kanton und Bund.
Art. 6 Form der Förderbeiträge
Die Förderbeiträge werden in der Regel wie folgt ausgerichtet:
als Flächen- und Objektbeiträge an ökologische und stadtklimatische Planungs- und Aufwertungsmassnahmen, deren Höhe abhängig vom Massnahmentyp und vom Nutzen zur Zielerreichung festgelegt wird,
mittels Zurverfügungstellen von themenbezogenen Dienstleistungen sowie von Beratungs-, Informations- und Weiterbildungsangeboten,
über die direkte Abgabe von einheimischem Pflanz- und Saatgut sowie von weiteren Materialien wie Nisthilfen und Kletterhilfen.
Art. 7 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Förderbeiträgen
Die Massnahme muss eine positive ökologische Bilanz aufweisen, und es dürfen keine bestehenden wertvollen Lebensräume beeinträchtigt werden.
Das Fördergesuch muss vor der Realisierung der Massnahme eingereicht sein.
Für die Umsetzung der Massnahme darf nicht bereits eine gesetzliche oder öffentlich-rechtliche Verpflichtung bestehen.
Bauvorhaben werden in der Regel nur beratend begleitet.
Die Förderbeiträge werden im Rahmen des vorhandenen Budgets und nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge zugesprochen. Das Weitere wird in den Förderrichtlinien geregelt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderbeiträge.
Die Empfängerinnen und Empfänger von Fördermitteln verpflichten sich mit der Annahme der Fördermittel, allfällige Vor-Ort-Überprüfungen der Wirkungen der geförderten Massnahmen zuzulassen.
Art. 8 Gesuch
Förderbeiträge werden in der Regel nur auf schriftliches Gesuch hin und nach einer vor Ort durchgeführten Beratung gewährt.
Ausnahmen wie der direkte Bezug von Pflanzen, Saatgut und Materialien sowie die Unterstützung von Kleinprojekten, sofern der Förderbeitrag weniger als Fr. 1’000.– beträgt, werden in den Förderrichtlinien geregelt.
Die Prüfung der Gesuche erfolgt gebührenfrei.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 4 Luzern, 22. November 2023 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 2. Dezember 2023.