7.5.1.1.1
Siedlungsentwässerungsreglement (SER)
vom 4. Mai 2023
Der Grosse Stadtrat von Luzern,
gestützt auf gestützt auf § 3 Abs. 3 lit. c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 1 sowie Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1999 2,
beschliesst:
1 SRL Nr. 702 2 sRSL 0.1.1.1.1
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Das Siedlungsentwässerungsreglement bezweckt den Schutz der Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen.
Es findet Anwendung auf alle im Stadtgebiet anfallenden Abwässer sowie auf die für ihre Sammlung, Einleitung und Behandlung notwendigen Anlagen.
Art. 2 Zuständigkeit
Der Stadtrat ist für die Durchführung von Massnahmen zum Schutz der Gewässer und für den Vollzug dieses Reglements verantwortlich. Der Stadtrat kann für den Vollzug dieses Reglements oder für bestimmte Vollzugsaufgaben eine nachgeordnete Verwaltungseinheit bezeichnen, soweit er nicht ausdrücklich für zuständig erklärt wird.
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der kantonalen Stellen gemäss übergeordnetem Recht sowie von Gemeindeverbänden für die Siedlungsentwässerung.
Der Stadtrat erlässt gestützt auf das vorliegende Reglement eine Verordnung und regelt insbesondere den Vollzug, die Beiträge sowie die Gebührentarife und -erhebung, die Übernahme privater Abwasseranlagen sowie Vorschriften über den Bau, Betrieb und Unterhalt von Abwasseranlagen.
Art. 3 Definition von Abwasser
Unter Abwasser im Sinne dieses Reglements wird das von einem Grundstück oder einer baulichen Anlage abfliessende Wasser sowie das in der Kanalisation stetig damit abfliessende Wasser verstanden. Es wird unterschieden:
Verschmutztes Abwasser Verschmutztes Abwasser ist Abwasser, das wegen seiner Beschaffenheit ein Gewässer verunreinigen kann;
Nicht verschmutztes Abwasser Nicht verschmutztes Abwasser erfüllt die Qualitätsziele für Oberflächengewässer gemäss übergeordnetem Bundesrecht.
Niederschlagswasser, das von Dach- und Verkehrsflächen anfällt, sowie Abwasser, dessen Beschaffenheit unklar ist, werden von der Stadt oder der zuständigen kantonalen Stelle dem verschmutzten oder nicht verschmutzten Abwasser zugeordnet.
Art. 4 Abwasseranlagen
Die Abwasseranlagen im Sinne dieses Reglements umfassen öffentliche und private:
Kanalisationsnetze und die dazugehörigen Schächte;
Versickerungsanlagen zum Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser;
Abwasservorbehandlungsanlagen;
Abwasserreinigungsanlagen;
Sonderbauwerke und Spezialanlagen wie Pumpstationen, Abscheideanlagen, Regenbecken, Hochwasserentlastungen und Messstationen.
Das Kanalisationsnetz wird im Trenn- und Mischsystem geführt:
Beim Trennsystem werden das verschmutzte und das nicht verschmutzte Abwasser in getrennten Leitungen abgeleitet;
Beim Mischsystem werden das verschmutzte und das nicht verschmutzte Abwasser in einer Leitung gemeinsam abgeleitet.
Strassenentwässerungsanlagen sind Bestandteil der Strasse im Sinne des kantonalen Strassengesetzes.
Art. 5 Kataster
Die Stadt führt über alle erstellten Abwasseranlagen sowie über bestehende Einleitungen und Versickerungen einen Kataster, aus dem die genaue Lage, Tiefe, Dimension, das Leitungsmaterial sowie das Erstellungsdatum ersichtlich sind. Der Kataster ist laufend nachzuführen.
Der Kataster kann bei der Stadtverwaltung eingesehen werden.
Die Grundeigentümerschaften sind verpflichtet, der Stadt die für die Nachführung des Katasters notwendigen Daten und Pläne zur Verfügung zu stellen und Vermessungen auf ihren Grundstücken zu dulden.
II. Ableitung der Abwässer
Art. 6 Grundsätze der Ableitung
Die Art der Abwasserentsorgung richtet sich generell nach den Bestimmungen im Generellen Entwässerungsplan (GEP) und erfolgt unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung zum Gewässerschutz. Sie wird von der Stadt bzw. der zuständigen kantonalen Stelle bewilligt.
Verschmutztes Abwasser ist einer Abwasserreinigungsanlage zuzuführen.
Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss übergeordneter Gesetzgebung und kantonalen Richtlinien versickern zu lassen. Falls dies nicht möglich ist, ist es in ein Oberflächengewässer einzuleiten und darf nur in Ausnahmefällen einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden. Zum Schutz der Gewässer sowie zur Sicherstellung des Abflusses können dazu Rückhaltemassnahmen angeordnet werden.
Grund-, Sicker- und Hangwasser darf grundsätzlich nicht gefasst werden. Lassen dies die örtlichen Verhältnisse nachweislich nicht zu, ist das Wasser gemäss Abs. 3 zu bewirtschaften.
Art. 7 Anschlusspflicht
Im Bereich von öffentlichen Abwasseranlagen und öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sowie in Gebieten, in welchem der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist, sind alle verschmutzten Abwässer an die Kanalisation anzuschliessen.
Die Anschlusspflicht gilt auch für bestehende Liegenschaften, die durch den späteren Bau von öffentlichen oder privaten Abwasseranlagen die Möglichkeit erhalten, ihre Abwässer abzuleiten.
Die Stadt verfügt den Anschluss und setzt dazu eine Frist.
Art. 8 Ausnahmen von der Anschlusspflicht
Können Bauten und Anlagen nicht an die Kanalisation angeschlossen werden, ist das verschmutzte Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen.
Vorbehalten bleibt die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser zusammen mit der Gülle.
Art. 9 Verbot der Einleitung schädlicher Abwässer und Stoffe
Das den Abwasseranlagen zuzuleitende Abwasser muss so beschaffen sein, dass es weder die Abwasseranlagen schädigt, noch deren Betrieb und Unterhalt beeinträchtigt, noch das tierische und pflanzliche Leben in Gewässern (Vorfluter) gefährdet. Die Abwässer haben der übergeordneten Gesetzgebung zum Gewässerschutz zu entsprechen.
Es ist insbesondere verboten, nachgenannte Stoffe mittelbar oder unmittelbar den Abwasseranlagen zuzuleiten:
Gase und Dämpfe;
giftige, infektiöse, feuer- und explosionsgefährliche sowie radioaktive Stoffe;
Jauche, Abflüsse von Miststöcken, Komposthaufen und Grünfuttersilos, Spritzmittelbrühen;
Stoffe, die in den Abwasseranlagen zu Verstopfungen führen können, wie Sand, Schutt, Kehricht, Asche, Schlacke, Küchenabfälle, Windeln, Hygieneartikel, Lumpen, Katzenstreu, Schlamm von Teichen, Ablagerungen aus Schlammsammlern, Hausklärgruben, Fett-, Benzin- und Ölabscheidern;
dickflüssige und breiige Stoffe, wie Bitumen und Teer, Kalk-, Stein- und Karbidschlamm;
Öle und Fette, Teeremulsionen, Farben, Benzin, Benzol, Petrol, Lösungsmittel und andere schwer abbaubare Stoffe;
grössere Mengen von Flüssigkeiten mit einer Temperatur von über 40° C;
saure und alkalische Flüssigkeiten in schädlichen Konzentrationen;
feste Stoffe und Kadaver;
Zement- und Kalkwasser.
Die Abfallentsorgung mit dem Abwasser ist verboten. Küchenabfallzerkleinerer und Nassmüllpressanlagen dürfen nicht an die Abwasseranlagen angeschlossen werden.
Art. 10 Industrielle und gewerbliche Abwässer
Abwässer aus industriellen und gewerblichen Betrieben dürfen nur in die Abwasseranlagen oder Gewässer eingeleitet werden, wenn sie der Gesetzgebung zum Gewässerschutz entsprechen.
Sind dazu spezielle Abwasservorbehandlungsanlagen notwendig, ist nebst der Einleitbewilligung eine Projekt- und Betriebsgenehmigung der zuständigen kantonalen Stelle notwendig.
Art. 11 Lagerung von wassergefährdenden Stoffen
Für die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen wie Benzin, Öl, Säuren, Laugen und Chemikalien gelten die übergeordneten Bestimmungen der Bundesgesetzgebung.
Art. 12 Schwimmbäder
Verschmutztes Abwasser von öffentlichen und privaten Schwimmbädern und deren Nebenanlagen (sanitäre Anlagen, Duschen, Filteranlagen, Wannenbäder, Durchschreitebecken, Entleerung, Boden- und Bassinreinigung) ist nach Bedarf vorzubehandeln und muss unter Berücksichtigung der kantonalen Richtlinien dosiert abgeleitet werden.
III. Öffentliche Abwasseranlagen
Art. 13 Planung
Die Stadt plant und erstellt die zur Ableitung und zur Reinigung von Abwässern aus öffentlichen und privaten Grundstücken notwendigen Abwasseranlagen.
Für die Projektierung und die Ausführung der öffentlichen Abwasseranlagen ist der Generelle Entwässerungsplan (GEP) massgebend.
Art. 14 Öffentliche Abwasseranlagen
Als öffentliche Abwasseranlagen gelten solche, die von der Stadt als öffentliche Anlagen erstellt wurden und in deren Eigentum stehen oder die ins öffentliche Eigentum übernommen worden sind.
Abwasseranlagen des Gemeindeverbandes für die Siedlungsentwässerung oder anderer öffentlicher Trägerschaften zählen zu den öffentlichen Abwasseranlagen.
Art. 15 Lage und Sicherung der öffentlichen Abwasseranlagen
Die öffentlichen Abwasseranlagen werden so weit wie möglich im öffentlichen Grund erstellt.
Muss eine öffentliche Abwasseranlage im privaten Grund erstellt werden, ist diese im Grundbuch dinglich zu sichern. Können die dinglichen Rechte nicht im Einvernehmen mit der Grundstückseigentümerschaft erlangt werden, so richtet sich der Erwerb der Rechte nach der kantonalen Gesetzgebung über die Enteignung.
Art. 16 Betrieb und Unterhalt
Die Stadt sorgt für den betrieblichen und baulichen Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen, soweit nicht der Gemeindeverband oder andere öffentliche Trägerschaften dafür zuständig sind.
IV. Private Abwasseranlagen
Art. 17 Private Abwasseranlagen
Die privaten Abwasseranlagen umfassen alle im Privateigentum stehenden Anlagen.
Anlagen der Grundstücksentwässerung, insbesondere Grundstücksanschlussleitungen und Schächte, sowie private Sammelleitungen, die zwei oder mehrere Gebäude mit der öffentlichen Kanalisation verbinden, verbleiben auch im öffentlichen Grund im privaten Eigentum. Die Anschlussstelle an die öffentliche Kanalisation ist Bestandteil der privaten Abwasseranlage.
Private Abwasseranlagen sind von den Eigentümerschaften bzw. den Inhaberinnen und Inhabern zu erstellen, anzupassen und zu unterhalten.
Art. 18 Private Erschliessung
Private können nach den Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes und der Planungs- und Bauverordnung die Erschliessung mit Abwasseranlagen auf eigene Kosten vornehmen oder erwirken. Dies erfolgt
durch Weiterführung der öffentlichen Abwasseranlagen,
durch die Erstellung einer privaten Abwasseranlage zu einem bestimmten Punkt der öffentlichen Kanalisation. Sofern später eine öffentliche Abwasseranlage erstellt oder weitergeführt wird, ist die private Abwasseranlage auf Kosten der Privaten anzupassen.
An die private Erschliessung mit Abwasseranlagen von bereits bebauten Grundstücken ausserhalb der Bauzonen kann die Stadt einen Beitrag leisten.
Art. 19 Beanspruchung fremden Eigentums für private Abwasseranlagen
Ist für die Erstellung privater Grundstücksentwässerungen fremdes Grundeigentum in Anspruch zu nehmen, haben die Beteiligten die gegenseitigen Rechte und Pflichten (Durchleitung, Erstellung, Unterhalt usw.) vorgängig zu regeln. Die dinglichen Rechte sind im Grundbuch einzutragen.
Können sich die Beteiligten nicht gütlich einigen, ist das Verfahren gemäss
Art. 691 ZGB einzuleiten.
Bei Beanspruchung von öffentlichem Grund ist die Bewilligung der Stadt bzw. der zuständigen kantonalen Stelle einzuholen. Mehrkosten, die wegen der privaten Abwasseranlagen im öffentlichen Grund zulasten der Stadt entstehen, hat der Berechtigte zu tragen.
Art. 20 Mitbenützung
Die Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Abwasseranlagen sind verpflichtet, im Rahmen der Leistungsfähigkeit ihrer Anlagen, Dritten die Mitbenützung zu gestatten.
Sofern keine gütliche Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Stadt über die Abnahmepflicht. Im Streitfall wird die Entschädigung durch die kantonale Schätzungskommission nach dem Enteignungsgesetz festgelegt.
Art. 21 Übernahme von privaten Abwasseranlagen
Die Stadt übernimmt private Sammelleitungen in den betrieblichen und baulichen Unterhalt, welche die Voraussetzungen betreffend Durchmesser sowie Zustand erfüllen und deren Übernahme im öffentlichen Interesse liegt.
Die Stadt kann im öffentlichen Interesse private Sammelleitungen gemäss Abs. 1 sowie weitere private Abwasseranlagen zu Eigentum übernehmen. Können private Sammelleitungen gemäss Abs. 1 nicht zu Eigentum übernommen werden, kann die Stadt auf die Übernahme des Unterhalts verzichten.
Ausgeschlossen von der Übernahme in den Unterhalt oder zu Eigentum sind Hausanschlüsse und Anlagen der Grundstücksentwässerung.
Können die Übernahme oder die dinglichen Rechte nicht einvernehmlich geregelt werden, so richtet sich der Erwerb der Rechte nach der kantonalen Gesetzgebung über die Enteignung.
Der Stadtrat regelt das Nähere in der Verordnung.
Art. 22 Unterhaltspflicht
Private Abwasseranlagen sind von den Inhabern stets sachgerecht zu betreiben, zu kontrollieren und in vorschriftsgemässem Zustand zu erhalten.
Der Unterhalt der Abwasseranlagen besteht aus dem betrieblichen und dem baulichen Unterhalt. Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft und Funktionstüchtigkeit, wie Reinigungs- und Kontrollarbeiten sowie kleinere Reparaturen. Der bauliche Unterhalt besteht aus umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung und Wiederherstellung des ursprünglichen und erforderlichen Zustandes, wie grössere Instandstellungsarbeiten, Erneuerung und Ersatz.
Wird der Unterhaltspflicht trotz entsprechender Aufforderung nicht nachgekommen, kann die Stadt die Ersatzvornahme durchführen. Das Verfahren richtet sich nach der übergeordneten Gesetzgebung.
Art. 23 Pflicht zur Anpassung privater Abwasseranlagen
Bestehende private Abwasseranlagen sind zulasten der Eigentümerschaften an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzupassen:
bei erheblichen Erweiterungen in der Gebäudenutzung oder der Produktion;
bei wesentlichen Umbauten der angeschlossenen Gebäude oder Änderungen der Produktionsart;
bei gebietsweisen Sanierungen privater Abwasseranlagen;
bei baulichen Sanierungen der öffentlichen Kanalisation im Bereich der Anschlussstelle;
bei Systemänderungen am öffentlichen Kanalisationsnetz.
Die Kosten für die Anpassung von Hausanschlussleitungen, wenn die bisherige öffentliche Leitung aufgehoben oder an einen anderen Ort verlegt wird, sind in der Regel von den Eigentümerschaften zu tragen.
Art. 24 Vorschriften
Für den Bau, den Betrieb und den Unterhalt von Abwasseranlagen erlässt der Stadtrat spezielle Vorschriften in der Verordnung.
Art. 25 Verpflichtung zur Bildung von Genossenschaften
Die Stadt kann die an einer privaten Abwasseranlage Beteiligten zur Gründung einer öffentlich-rechtlichen Genossenschaft oder zum Beitritt zu einer bestehenden Genossenschaft verpflichten, sofern sich die Beteiligten über die Erstellung oder die Sanierung einer privaten Abwasseranlage nicht einigen können.
Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Verpflichtungsentscheides gilt die Beitrittserklärung als abgegeben.
V. Bewilligung und Kontrolle
Art. 26 Bewilligungspflicht
Einer Bewilligung bedürfen:
die Erstellung, Erneuerung, Instandstellung, Erweiterung oder Aufhebung von Abwasseranlagen sowie jede Änderung der Nutzung von Bauten und Anlagen, die auf Menge und Beschaffenheit des Abwassers einen wesentlichen Einfluss haben kann;
die Ableitung von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser in eine Abwasserreinigungsanlage oder in ein Gewässer;
das Versickernlassen von verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser;
der Wärmeaustausch mit Abwasser sowie die Nutzung von Regenwasser für den Betrieb abwassererzeugender Tätigkeiten.
Art. 27 Bewilligungsverfahren
Das Bewilligungsgesuch ist gemäss den vom Stadtrat in der Verordnung festgelegten Vorgaben einzureichen. Der Stadtrat regelt in der Verordnung die für das Bewilligungsgesuch notwendigen Unterlagen und Pläne sowie die Anforderungen an die Planverfasserinnen und Planverfasser.
Die Stadt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies für die Beurteilung erforderlich ist.
Bei Baugesuchen für die Änderung von bestehenden Bauten und Anlagen kann für die Grundstücksentwässerung der Nachweis für einen funktionstüchtigen Zustand und gegebenenfalls ein Sanierungsprojekt verlangt werden.
In der Bewilligung werden die notwendigen Bedingungen und Auflagen sowie die notwendige Baukontrolle verfügt.
Ohne Bewilligung darf mit dem Bau oder der Änderung von Abwasseranlagen nicht begonnen werden.
Die Stadt koordiniert die Bewilligungen mit allfälligen weiteren Verfahren sowie mit der zuständigen kantonalen Stelle, wenn eine Bewilligung des Kantons erforderlich ist.
Art. 28 Vereinfachtes Verfahren
Sofern der Anschluss eines Grundstücks im Zusammenhang mit dem Bau einer öffentlichen Kanalisation saniert wird, kann auf ein Bewilligungsgesuch verzichtet werden. Die Stadt legt die Einzelheiten des Anschlusses nach Rücksprache mit den Eigentümerschaften fest.
Art. 29 Planänderungen
Für die Ausführung des Projekts sind die genehmigten Pläne verbindlich.
Für alle Abweichungen von den genehmigten Plänen ist vor Baubeginn die Bewilligung der Bewilligungsbehörde einzuholen.
Art. 30 Planänderungen
Die Abwasseranlagen dürfen erst eingedeckt werden, wenn diese von der Stadt abgenommen und eingemessen sind. Bereits eingedeckte Abwasseranlagen sind auf eigene Kosten wieder freizulegen.
Die Anlagen sind vor der Abnahme gründlich zu reinigen und dürfen erst nach der Abnahme in Betrieb genommen werden.
Die Stadt kontrolliert die Einhaltung der massgebenden Vorschriften sowie der Auflagen und Bedingungen gemäss erteilter Bewilligung und ordnet die notwendigen Prüfmassnahmen an. Der Stadtrat regelt das Nähere in der Verordnung.
Entspricht die Abwasseranlage nicht den Vorschriften oder der Bewilligung, ordnet die Stadt die notwendigen Massnahmen an.
Art. 31 Aufsicht
Bau, Betrieb und Unterhalt der Abwasseranlagen unterstehen der Aufsicht der Stadt.
Der Stadt steht das Recht zu, die Abwasseranlagen sowie die Einhaltung der Pflichten dieses Gesetzes jederzeit zu kontrollieren und die für die Kontrolle notwendigen Massnahmen unter Kostenfolge für die Verursachenden vorzunehmen. Es ist ihr der ungehinderte Zugang zu allen Abwasseranlagen zu gestatten.
Die Stadt kann von den Eigentümerschaften bzw. den Inhaberinnen und Inhabern privater Abwasseranlagen einen Nachweis für den funktionstüchtigen Zustand ihrer Anlagen einfordern.
Die Abwasseranlagen, insbesondere die Kontrollschächte, müssen für Kontrollen und Unterhalt jederzeit gut zugänglich sein. Schächte dürfen nicht überdeckt werden.
Art. 32 Haftung
Die Bewilligungs- und Kontrolltätigkeit der Behörden entbindet weder die Eigentümerschaften noch die Inhaberinnen und Inhaber von Abwasseranlagen von ihren rechtlichen Verpflichtungen. Aus der Mitwirkung der Stadt entsteht keine über die gesetzliche Verantwortlichkeit hinausgehende Haftung der Stadt.
Die Eigentümerschaften von Abwasseranlagen haften für allen Schaden, den diese infolge fehlerhafter Anlage, Ausführung oder mangelhaften Unterhalts verursachen.
Werden öffentliche Abwasseranlagen beschädigt, haben die Verursachenden die Kosten der Instandstellung zu übernehmen.
VI. Finanzierung
Art. 33 Finanzierung der Siedlungsentwässerung
Zur Finanzierung der öffentlichen Siedlungsentwässerung erhebt die Stadt Mehrwertbeiträge und Benützungsgebühren.
Private Abwasseranlagen sind unter Vorbehalt von Art. 18 und Art. 21 vollumfänglich durch die interessierten Eigentümerschaften bzw. Baurechtsnehmenden zu finanzieren.
Die Rechnung der öffentlichen Siedlungsentwässerung wird als Spezialfinanzierung geführt. Sie ist verursachergerecht und kostendeckend ausgestaltet.
Art. 34 Benützungsgebühr
Die jährliche Benützungsgebühr besteht aus einer Gebühr für Regenabwasser und Fremdwasser sowie einer in Form des Staffeltarifs ausgestalteten Grund- und Verbrauchsgebühr für Schmutzwasser. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Anschluss des Grundstücks an die öffentlichen Abwasseranlagen.
Der Anteil der Gebühren für Schmutz-, Fremd- und Regenabwasser, welcher die Kosten der Netzverfügbarkeit deckt, soll mindestens 50 Prozent der gesamten Benützungsgebühren betragen.
Die Benützungsgebühr wird erhöht, wenn Abwasser eingeleitet wird, das gegenüber häuslichem Abwasser eine erheblich höhere Konzentration, eine erheblich höhere hydraulische Belastung oder eine wesentlich andere Zusammensetzung aufweist.
Der Stadtrat regelt insbesondere die Gebühren für Baustellenentwässerungen, die Gebührentarife sowie die Ausführungsbestimmungen zur Gebührenerhebung in der Verordnung.
Art. 35 Bemessung der Regenabwassergebühr
Die Gebühr für Regenabwasser bemisst sich nach der Anzahl Quadratmeter Fläche, welche in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert wird.
Der Stadtrat kann in der Verordnung die Berücksichtigung des Abflussbeiwerts bei der Bemessung der Gebühr vorsehen.
Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt die Bemessungsgrundlagen und deren Veränderung zu melden.
Art. 36 Bemessung der Fremdwassergebühr
Die Gebühr für stetig anfallendes, nicht verschmutztes Fremdwasser bemisst sich nach der Anzahl Kubikmeter, die in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert wird.
Der Stadtrat kann in der Verordnung einen Grenzwert festlegen, bis zu dem keine Gebühr erhoben wird.
Die Menge des Fremdwassers kann kontinuierlich oder mittels Stichproben gemessen werden. Die Stadt kann auf Kosten der Gebührenpflichtigen die Einrichtung entsprechender Messanlagen verlangen. Andernfalls legt die Stadt die Menge gestützt auf Erfahrungswerte fest.
Art. 37 Bemessung der Grund- und Verbrauchsgebühr Schmutzwasser
Die Grund- und Verbrauchsgebühr Schmutzwasser beruht auf dem von der Bezugsquelle unabhängigen Wasserverbrauch in Kubikmetern und wird anhand eines degressiven Staffeltarifs kombiniert berechnet.
Die Grund- und Verbrauchsgebühr Schmutzwasser wird nicht erhoben, wenn der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen vorhanden ist, aber kein Abwasser anfällt.
Wenn ein wesentlicher Teil des Wasserverbrauchs nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen abgeleitet wird, kann die Gebühr reduziert werden.
Die Wasserversorgungswerke und die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, die Daten über den Wasserverbrauch der Stadt zur Verfügung zu stellen. Wenn der Wasserverbrauch oder das anderweitig den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführte Abwasser nicht gemessen wird, kann die Stadt auf Kosten der Gebührenpflichtigen die Einrichtung entsprechender Messanlagen verlangen. Andernfalls legt die Stadt den massgeblichen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall gestützt auf Erfahrungswerte fest.
Art. 38 Mehrwertbeiträge
Die Grundeigentümerschaften leisten einen Mehrwertbeitrag für den Sondervorteil, den ihr Grundstück durch die Erschliessung mit öffentlichen Abwasseranlagen erfährt. Sie tragen nach Massgabe des ihnen erwachsenden Vorteils die Kosten der Fein- und Groberschliessung zu je 70 Prozent.
Die Abgabepflicht entsteht, sobald ein Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
Die Aufteilung der Kosten erfolgt im Perimeterverfahren gemäss kantonaler Perimeterverordnung.
Art. 39 Verwaltungsgebühren
Für die behördlichen Aufwendungen in Anwendung des vorliegenden Reglements, namentlich die Prüfung der Gesuche, den Beizug von Fachleuten, die Erteilung von Bau- und Projektbewilligungen, die Kontrolle und Abnahme der Anlagen, erhebt die Stadt Bewilligungs- und Kontrollgebühren.
Art. 40 Abgabepflichtige Personen
Schuldnerinnen und Schuldner der Mehrwertbeiträge und Benützungsgebühren für die anschliessbaren oder angeschlossenen Grundstücke sind die Grundeigentümerschaften, die Baurechtsnehmenden oder die Gemeinschaft der Grund- oder Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer im Zeitpunkt der Rechnungsstellung.
Die verursachergerechte Weiterverrechnung der Beiträge und Gebühren auf die verschiedenen Verursacher innerhalb des Grundstücks ist Sache der abgabepflichtigen Personen gemäss Abs. 1.
Art. 41 Rechnungsstellung
Der Mehrwertbeitrag wird in Rechnung gestellt, sobald das Grundstück an eine öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden kann.
Die Benützungsgebühr wird jährlich in Rechnung gestellt und unterliegt der Mehrwertsteuer. Diese wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Alle Gebühren und Beiträge sind innert 30 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist tritt automatisch der Verzug ein, und es kann ein Verzugszins verrechnet werden.
Bei einer Handänderung haften die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger solidarisch im Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für die von den Zahlungspflichtigen noch nicht bezahlten Gebühren und Beiträge.
VII. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 42 Rechtsschutz
Der Rechtsschutz richtet sich nach der übergeordneten kantonalen Gesetzgebung.
Art. 43 Strafbestimmungen
Verstösse gegen Bestimmungen dieses Reglements werden nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Strafnormen bestraft.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 44 Übergangsbestimmungen
Die Gebühr für die Benützung der öffentlichen Abwasseranlagen bis zum 31. Dezember 2023 wird nach bisherigem Recht bemessen.
Die Anschlussgebühr nach bisherigem Recht wird für Neu-, Ersatz-, Um-, An- und Aufbauten erhoben, die erstellt und deren massgebende Gebäudeversicherungssumme im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Reglements durch die Gebäudeversicherung bereits geschätzt wurde.
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Gesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen.
Art. 45 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden das Siedlungsentwässerungsreglement der Stadt Luzern vom 13. September 1990 sowie das Kanalisationsreglement der ehemaligen Gemeinde Littau vom 17. Oktober 1966 aufgehoben. Sämtliche widersprechenden Erlasse sind auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens aufgehoben.
Art. 46 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
Das Reglement ist zu veröffentlichen.3 Luzern, 4. Mai 2023 Namens des Grossen Stadtrates Christian Hochstrasser Ratspräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin
Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 29. Juli 2023.