8.1.1.1.1
Vertrag über das Stadtforstamt
vom 19. Dezember 2001
zwischen der Korporationsgemeinde Luzern, nachfolgend Korporation genannt, Reusssteg 7, Luzern, vertreten durch die Korporationsverwaltung
und der
Stadt Luzern, Stadthaus, 6002 Luzern
und der
ewl Wasser AG, Industriestrasse 6, 6005 Luzern
I. Grundsatz
1. Zweck dieses Vertrages ist die Führung einer gemeinsamen Organisation, genannt Stadtforstamt, zur optimalen Bewirtschaftung der im Eigentum der Vertragsparteien stehenden Waldungen und zur Erfüllung weiterer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Wald.
Die Aufgaben des Stadtforstamtes und die hierfür notwendigen Befugnisse werden von den Vertragsparteien im Sinne eines Zweckverbandes an die Trägerschaft übertragen. Die Vertragsparteien übergeben ihre Wälder zur Pflege und unentgeltlichen Nutzung an die Trägerschaft. Die Trägerschaft stellt ihre eigenen Zuständigkeitsbereiche sicher und fördert die Zusammenarbeit unter den Vertragsparteien. Über die Art der Bewirtschaftung entscheidet die Trägerschaft. Eine Abrechnung über den effektiven Arbeitsaufwand und den effektiven Holzerlös unter den Vertragsparteien erfolgt nicht.
II. Trägerschaft
1. Die Korporation als Trägerschaft des Stadtforstamtes sorgt in eigener Zuständigkeit für die Anstellung des notwendigen Personals. Die Wahl des Stadtoberförsters bedarf der Genehmigung der zuständigen Organe der Vertragsparteien.
2. Die Korporation stellt die notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung.
III. Organisation
1. Organe, die sich mit dem Vollzug dieses Vertrages zu befassen haben, sind: – Vorstand – Stadtforstamt – Revisionsstelle
2. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
Davon stellt – die Korporation 2 Mitglieder, welche beide der Verwaltung angehören müssen; – die Stadt 2 Mitglieder, wovon eines dem Stadtrat angehören muss; – die ewl Wasser AG 1 Mitglied.
Das Präsidium wird durch ein Mitglied der Korporationsverwaltung ausgeübt. Vizepräsident ist ein Mitglied des Stadtrates. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
2.1 Der Vorstand führt die Oberaufsicht über die Geschäftsführung des Stadtforstamtes.
Dem Vorstand stehen folgende Befugnisse zu: – Festlegung der Grundsätze und Ziele im Bereich der mittel- und langfristigen Planung; – Genehmigung der Jahresplanung des Stadtforstamtes; – Verabschiedung des Budgets zuhanden der zuständigen Behörden; – Prüfung und Verabschiedung der Jahresrechnung zuhanden der zuständigen Behörden; – Erstellung des Leistungsauftrags für das Stadtforstamt.
2.2 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und finden mindestens zweimal jährlich statt. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist, kann der Präsident die Sitzungen öfter einberufen. Der Stadtoberförster nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Der Präsident ist dafür besorgt, dass ein Protokoll geführt wird.
2.3 Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder bei dessen Abwesenheit der Vizepräsident den Stichentscheid.
3. Das Stadtforstamt besteht aus: – Stadtoberförster – Forstpersonal – Sekretariatspersonal
Aufgaben und Kompetenzen des Stadtoberförsters und des weiteren Personals werden in Stellenbeschreibungen festgelegt.
4. Die Revisionsstelle prüft die gemeinsame Forstrechnung.
Der Vorstand wählt die Revisionsstelle für jeweils ein Jahr.
IV. Rechnungsführung und Finanzierung des Stadtforstamtes
1. Die Korporation führt eine Forstrechnung, welche sämtliche Kosten und Erlöse des gemeinsamen Stadtforstamtes ausweist.
2. 1 Grundsätzlich soll der Aufwand des Stadtforstamtes aus dem Holzertrag und weiteren Erträgen finanziert werden.
3. 2 Die Stadt leistet als Abgeltung gemeinwirtschaftlicher Leistungen des Stadtforstamtes einen jährlichen Beitrag von Fr. 353’250.–. Dieser Wert gilt auch für die zukünftige Anpassung an die Index-entwicklung, wobei dieser Wert nicht unterschritten werden darf. Für die Berechnung ist der Indexstand per Januar 2019 von 108 Punkten (Basis: Mai 2000 = 100) anzuwenden. Im Falle ausserordentlicher Ereignisse, welche das Jahresergebnis des Stadtforstamtes stark beeinflussen, ist über den Beitrag der Stadt neu zu verhandeln.
4. 3 Das Stadtforstamt fordert die den Waldeigentümern aufgrund gesetzlicher und vertraglicher Grundlagen zustehenden Abgeltungen und Finanzhilfen von Bund, Kanton und Gemeinden ein und nutzt weitere Einnahmequellen, namentlich durch Belastung von Sondernutzungen des Waldes und Kostenbeteiligungen bei Bewirtschaftungsmassnahmen. Es macht Schadenersatzforderungen geltend. Die aufgrund gesetzlicher Grundlagen von der Stadt zu leistenden Abgeltungen und Finanzhilfen sind durch den Beitrag der Stadt abgegolten.
Der Betrag von Fr. 250‘000.– deckt auch den Beitrag der Stadt an die Besoldungskosten des Kantons gemäss § 41 des kantonalen Waldgesetzes.
1 Fassung gemäss Änderung vom Januar 2007, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2007. 2 Fassung gemäss Änderung vom 14. August 2019, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2019. 3 Fassung gemäss Änderung vom Januar 2007, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2007.
V. Arbeiten für Dritte
Das Stadtforstamt kann Arbeiten für Dritte gegen Entschädigung übernehmen, sofern die Aufgaben nach Massgabe dieses Vertrages gleichwohl fristgerecht erfüllt werden.
VI. Spezielle Regelungen für die Wasserversorgung
Der Betrieb von Wasserfassungen, Leitungen, Reservoirs und anderer Anlagen zur Wassergewinnung in den dem Stadtforstamt unterstellten Wäldern sowie die Benützung der Waldstrassen für deren Erschliessung ist in einer separaten Vereinbarung zwischen der ewl Wasser AG und dem Stadtforstamt zu regeln.
VII. Haftung
Für Verbindlichkeiten, die vom Stadtforstamt eingegangen werden, haftet grundsätzlich die Korporation.
Die Korporationsgemeinde hat sich für allfällige Haftpflichtansprüche Dritter entsprechend zu versichern.
VIII. Kündigung und Auflösung 4
Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr auf das jeweilige Ablaufdatum kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2010.
Erfolgt auf das Ablaufdatum keine Kündigung, so verlängert sich die Vertragsdauer jeweils stillschweigend um weitere 5 Jahre.
4 Fassung gemäss Änderung vom Januar 2007, rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2007.
Die durch Kündigung austretende Vertragspartnerin ist verpflichtet, die überschüssigen Investitionskapazitäten zum Restwert von der Korporation zu übernehmen. Kommt unter den Vertragsparteien keine Einigung zustande, so hat der Waldwirtschaftsverband Schweiz, Abteilung Leistung, das Ausmass der überschüssigen Investitionskapazitäten und deren Übernahmewert verbindlich festzulegen. Der Entscheid des Waldwirtschaftsverbandes wird anerkannt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
IX. Aufnahme weiterer Vertragspartner
Die Vertragsparteien können weitere öffentliche oder private Waldeigentümer in diesen Vertrag eintreten lassen. Die Aufnahme und die Festlegung der Bedingungen und eine allfällige Vertragsanpassung bedürfen je der einstimmigen Beschlussfassung.
X. Vertragsänderungen
Vertragsänderungen bedürfen in allen Fällen einer einstimmigen Beschlussfassung aller Vertragsparteien. Beschlossene Vertragsänderungen bedürfen zur Wirksamkeit seitens der Korporation der Genehmigung des Korporationsbürgerrates. Der Stadtrat ist abschliessend zuständig.
XI. Schlussbestimmungen
1. Der Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft. Er ersetzt den Gemeindevertrag vom 30. Oktober/4. November/24. November 1997 zwischen der Korporationsgemeinde, der Einwohnergemeinde und der Bürgergemeinde Luzern.
2. Dieser Vertrag bedarf seitens der Korporation der Genehmigung des Korporationsbürgerrates (Art. 20 lit. a Ziff. 1 GO Korporationsgemeinde). Der Stadtrat ist abschliessend zuständig (Art. 36 Abs.1 i.V.m. 29 GO der Stadt Luzern).
3. Die am Vertrag beteiligten Gemeinden stellen fest, dass der vorliegende Vertrag keine Rechtssätze (d.h. allgemein verbindliche Vorschriften) enthält und dass die an die Korporation übertragenen Verwaltungsbefugnisse sich auch nicht als Akt der Rechtsetzung auswirken. Der Vertrag hat zudem bei keiner Vertragsgemeinde Mehrausgaben zur Folge, welche die Limiten des fakultativen Referendums erreichen (Art. 12 lit. c GO Korporationsgemeinde, Art. 13 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. 68 GO der Stadt Luzern).
4. Die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) finden Anwendung, soweit nicht zwingendes öffentliches Recht vorgeht und in diesem Vertrag keine spezielle Regelung getroffen worden ist.
5. Können allfällige Streitigkeiten aus diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht gütlich erledigt werden, ist die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig (§§ 162 ff VRG).
6. Dieser Vertrag wird in sechs Originalexemplaren ausgefertigt, je zwei Originalexemplare pro Vertragspartei.
Die Vertragsparteien:
Luzern, 21. Dezember 2001 Luzern, 19. Dezember 2001
Korporationsgemeinde Luzern Stadt Luzern
Dino Schnieper Urs W. Studer Präsident Stadtpräsident
Hanspeter Hermann Toni Göpfert Ratsschreiber Stadtschreiber
Luzern,
ewl Wasser AG
Giusep Cavelti
Kurt Rüegg
Tabelle der Änderungen des Vertrags über das Stadtforstamt vom 19. Dezember 2001
Nr. B+A / StB Datum Kantons- Geänderte Art der Inkraftblatt Stellen Änderung treten Seite 1. StB 7/05 5.1.05 – IV.3 geändert 1.1.05
2. StB 98/07 31.1.07 | – IV.2–4, VIII | geändert | 1.1.07 |
3. StB 454/19 | 14.8.19 | – IV.3 geändert | 1.1.19 |