Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

11 02 136

11 02 136

Leitsatz

§ 249 ZPO. Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des Appellationsverfahrens substanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinander zu setzen. Eine allgemein gehaltene Bestreitung genügt nicht.

§ 249 ZPO. Die Parteien haben sich in den Rechtsschriften des Appellationsverfahrens sub-stanziiert mit den angefochtenen Urteilserwägungen auseinander zu setzen. Eine allgemein gehaltene Bestreitung genügt nicht.

=====================================================================

Zu einer richtigen Begründung der Appellation gehört, dass sich die appellierende Partei mit dem angefochtenen Urteil geordnet auseinandersetzt. Es muss entweder dargetan wer-den, dass nach der Aktenlage, wie sie der Vorinstanz vorlag, anders zu entscheiden sei, oder es müssen neue Tatsachen oder Beweismittel angerufen werden, die zu einer andern Ent-scheidung führen sollen. Die appellierende Partei hat darzulegen, inwiefern sie den angefoch-tenen Entscheid für falsch hält (LGVE 1988 I Nr. 37; Max. XI Nr. 423 und 641). Die nicht substanziiert kritisierten Urteilsgründe der Vorinstanz gelten als akzeptiert; es wird gehalten, wie wenn sie gar nicht angefochten worden wären. Die Appellationsinstanz geht in diesem Sinn ausschliesslich von den Rechtsmittelschriften aus. Es ist Aufgabe der appellierenden Partei in ihrer Appellationsschrift im Rahmen ihrer Auseinandersetzung mit dem angefochte-nen Urteil die Umstände genau zu bezeichnen und allenfalls dafür konkret Beweis anzubieten, aus denen sie ihre Kritik ableitet bzw. eine von der Vorinstanz abweichende Rechtsfindung resultieren soll. Zu jeder Ziffer, die ein relevantes Sachverhaltselement enthält, hat die Ge-genpartei substanziiert Stellung zu nehmen, eine allgemeine Bestreitung der klägerischen Vorbringen genügt nicht (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 2 zu § 202 ZPO). Die Rechtsmittelschriften müssen aus sich selber heraus verständlich sein. Das gilt auch für Stellungnahmen zu Vorbringen der Gegenpartei.

I. Kammer, 29. April 2003 (11 02 136)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 6. August 2003 abgewiesen.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 249 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.