Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

21_08_83

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Leitsatz

§ 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit als Voraussetzung für die vorsorgliche Anordnung einer Massnahme beurteilt sich einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten.

§ 89bis Abs. 1 StPO. Die Frage der Dringlichkeit als Voraussetzung für die vorsorgliche Anordnung einer Massnahme beurteilt sich einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten.

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Gegen A. wurde eine Strafuntersuchung wegen diverser Delikte geführt. Gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten ordnete das Amtsstatthalteramt eine vorsorgliche stationäre Massnahme an. Gegen diese Anordnung legte der Angeschuldigte A. beim Oberericht Rekurs ein. Dieses stellte fest, dass die Dringlichkeit als Voraussetzung einer vorsorglichen Anordnung einer Massnahme nicht gegeben ist und hiess den Rekurs gut.

Aus den Erwägungen

In Bezug auf die Dringlichkeit der anzuordnenden Massnahme weist der Gutachter auf die hohe Wiederholungsgefahr beim Rekurrenten bei fehlender Behandlung hin. Er halte diesen nicht für fähig, nach einer Entlassung aus der Haft selbstständig ohne Delinquenz für seinen Broterwerb sorgen zu können. Auch seine am Ende des Gutachtens aufgeführte Antwort auf die ausdrückliche Frage des Amtsstatthalters nach der Dringlichkeit der Massnahme begründet der Gutachter mit der hohen Wiederholungsgefahr beim Rekurrenten. Dieser sei absolut nicht problemeinsichtig, sowohl was seine psychische Störung als auch was seine fehlende berufliche Kompetenz betreffe. Eine Entlassung aus der Untersuchungshaft würde nach Ansicht des Gutachters selbst unter Auflagen "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" neue Delinquenz nach sich ziehen, weshalb nur eine stationäre Massnahme, die nach § 89bis StPO vorläufig und dringlich anzuordnen sei, empfohlen werden könne.

Die Frage der Dringlichkeit einer Massnahme beurteilt sich indessen einzig nach medizinischen bzw. therapeutischen Gesichtspunkten. Dringlichkeit kann etwa dann gegeben sein, wenn der Verzicht auf die sofortige Anordnung einer Behandlung bzw. die Weiterführung des bestehenden Zustandes nachteilige Auswirkungen auf die Gesundheit des Rekurrenten hat oder wenn eine Verzögerung der Behandlung eine Beeinträchtigung der späteren Heilungsaussichten mit sich bringen würde. Massgebend sind hier ähnliche Überlegungen, wie sie, neben anderen Kriterien, auch etwa im Zusammenhang mit der Prüfung der Frage zum Tragen kommen, ob eine ambulante Massnahme vordringlich ist oder diese vollzugsbegleitend durchgeführt werden kann (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; dazu eingehend Marianne Heer, Basler Komm., N 48 ff. zu Art. 63 StGB).

Im forensisch-psychiatrischen Gutachten finden sich keine derartigen Gründe, die für eine dringliche Anordnung der Massnahme sprechen würden (¿). Die vom Gutachter aufgeführte akute Gefahr der Wiederholung von Straftaten allein kann für sich kein Grund für die dringliche Anordnung einer Massnahme sein. Diese Feststellung ist bei einer Prüfung der Zulässigkeit der Untersuchungshaft relevant. Der bestehenden Wiederholungsgefahr beim Rekurrenten wurde denn auch durch die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft wirksam begegnet.

II. Kammer, 4. Juni 2008 (21 08 83)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 63 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2008; der Erlass wurde am 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 89bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.