Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG 1991 64

OG 1991 64

Leitsatz

§ 68 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK: eine Pflicht zur (generellen) vorgängigen Absprache von Terminen mit dem Verteidiger besteht nicht.

Der Rekurrent verlangt - wegen angeblicher Terminkollisionen - vom Amtsstatthalteramt, es habe die Termine der Untersuchungshandlungen jeweils mit seinem Verteidiger vorgängig telefonisch abzusprechen (soweit es die Untersuchung erlaube). Der Amtsstatthalter weigert sich zu Recht, das zu tun. Entgegen dem Einwand des Rekurrenten kann nicht ernstlich behauptet werden, dass ein solches Verhalten der Untersuchungsbehörden den Anspruch des Angeschuldigten auf Beistand seines Verteidigers bei den Untersuchungshandlungen zum vorneherein vereitle. Wenn ein Verteidiger an der Wahrnehmung eines vom Amtsstatthalter festgesetzten Termins verhindert ist, ist es seine Sache, mit einem begründeten Gesuch die Verschiebung des Termins zu beantragen. Aufgrund der konkreten Situation und der geltend gemachten Gründe hat der Untersuchungsrichter alsdann nach pflichtgemässem Ermessen darüber zu entscheiden. Ein (generelles) vorgängiges Absprechen der Termine mit dem Verteidiger ist zur Wahrung der Rechte des Angeschuldigten jedenfalls nicht nötig. Die Auffassung des Rekurrenten, aus § 68 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fliesse der allgemeine Grundsatz zur Absprache von Terminen mit dem Verteidiger, erweist sich als unhaltbar. Wenn es Amtsstatthalter gibt, die die Termine mit den Verteidigern abzusprechen pflegen, tun sie das, aus welchen Gründen auch immer (z. B. Zweckmässigkeitsgründe), freiwillig. Eine Pflicht dazu besteht nicht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 68 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 6 — der Erlass wurde am 1. April 1999, 23. März 2005, 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.