Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG 1992 56

OG 1992 56

Leitsatz

Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361). Art. 81 Abs. 1 SchKG. Nach schweizerischem Recht ist die Verrechnungseinrede im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen, wenn sie bereits im Verfahren, das zur Ausstellung des Vollstreckungstitels geführt hat, hätte erhoben werden können.

In einem Rechtsöffnungsverfahren befasste sich der erstinstanzliche Richter gestützt auf Art. 148 Abs. 2 und Art. 117 IPRG materiell mit dem Institut der Verrechnung nach deutschem Recht (Aufrechnung). In seinen Ausführungen gelangte er dabei zum Ergebnis, dass die vom Beklagten behauptete Gegenforderung grundsätzlich zur Verrechnung gebracht werden könne. Dem stehe jedoch in casu die inzwischen eingetretene Verjährung entgegen. Der Beklagte erhob gegen die Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens Rekurs und machte geltend, die allfällige Verjährung stehe der Verrechenbarkeit mit Blick auf § 390 BGB nicht entgegen.

Aus den Erwägungen

Sowohl der erstinstanzliche Richter als auch der Beklagte übersehen, dass vorliegend die Frage der Vollstreckung unbestrittenermassen rechtskräftiger und vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen nach Massgabe des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (SR 0.276.191.361) zu beantworten ist. Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Staatsvertrages bestimmt sich die Vollziehung der für vollstreckbar erklärten Entscheidung nach dem Recht des Staates, in dem die Vollstreckung beantragt wird. Mithin gilt für die Vollstreckung schweizerisches Recht. Demnach richtet sich auch die Frage nach sehweizerischem Recht, ob und gegebenenfalls welche Einreden gegen die ausländischen Entscheidungen erhoben werden können.

Grundsätzlich kann der Schuldner auch gegen ein rechtskräftiges ausländisches Urteil die nach Art. 81 Abs. 1 SchKG für schweizerische Urteile vorgesehenen Einwendungen erheben (BGE 98 Ia 527ff.). Ebenfalls nach schweizerischem Recht ist zu entscheiden, wann eine Verrechnungseinrede vorgebracht werden muss, damit sie im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens beachtlich ist. Die beklagtischen Wechsel waren am 24. Dezember 1974 zur Zahlung fällig. Die aufgelegten ausländischen Entscheidungen datieren vom 3. Juli 1980 (rechtskräftig am 15.8.1980), 15. März 1978 (rechtskräftig am 25.3.1978) und zweifach vom 5. Februar 1981 (rechtskräftig je am 17.2.1981). Somit hätte die heute geltend gemachte Verrechnungsforderung aus den beiden Wechseln bereits in jenen Verfahren, die zur Ausstellung der Vollstreckungstitel geführt haben, erhoben werden können. Der Beklagte hat dies offenbar unterlassen. Dieser Umstand führt dazu, dass die Berufung auf Tilgung durch Verrechnung im Vollstreckungsverfahren ausgeschlossen ist (BJM 1954 S. 219; BlSchK 38 [1974] Nr. 36 S. 143; Jäger C., Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Bd. I, N 9 zu Art. 81 SchKG; Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1980, § 144 N 4 und 6; BGE 1O5 Ib 43). Gemäss letztgenanntem Bundesgerichtsentscheid sind bei Vollstreckung eines definitiven Rechtsöffnungstitels lediglich Einreden zugelassen, die im Anschluss an den Vollstreckungsentscheid entstanden sind.

Diese Regelung ist aus Gründen der Prozessökonomie und namentlich auch der Rechtssicherheit sinnvoll. Einem Gläubiger sollen keine Einreden (oder Einwendungen) entgegengehalten werden können, die bereits in einem früheren Verfahren hätten erhoben werden können. Andernfalls würde die Vollstreckbarkeit in schwerwiegender Weise relativiert. Zusammenfassend braucht damit die Verrechenbarkeit der beklagtischen Forderung materiell nicht geprüft zu werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 81 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht, Art. 117 und Art. 148 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Juni 2005, 1. Januar 2007, 1. März 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen, Art. 6 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011 erneut konsolidiert.