Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG 1994 10

OG 1994 10

Leitsatz

Art. 27 LPG. Die in Art. 27 Abs. 2 lit. a-e LPG erwähnten Fälle schliessen eine Erstreckung zwingend aus.

Im Rahmen einer landwirtschaftlichen Pachterstreckung berief sich die Verpächterin auf Selbstbewirtschaftung. Es stellte sich u.a. die Frage, ob dieser (nachgewiesene) Grund die beantragte Erstreckung gänzlich ausschliesse oder - wie im neuen Mietrecht - bloss bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei.

Aus den Erwägungen

Der Richter erstreckt die Pacht, wenn dies für die verpachtende Partei zumutbar ist. Diese muss nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für sie unzumutbar oder aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist (Art. 27 Abs. 1 und 2 LPG). Die Fortsetzung der Pacht ist insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn die verpachtende Partei den Pachtgegenstand selbst bewirtschaften will (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG).

Liegen die gesetzlichen Schranken von Art. 27 Abs. 2 LPG vor, wozu auch die Selbstbewirtschaftung durch die verpachtende Partei gehört, erfolgt keine richterliche Abwägung der gegenseitigen Interessenlage der Pachtvertragsparteien. Es besteht kein Raum für richterliches Ermessen. In diesen Fällen darf das Gericht die Erstreckung nicht bewilligen (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht, Brugg 1987, S. 173; Hangartner Yvo, Das neue landwirtschaftliche Pachtrecht, Neue Reihe Bd. 25, St. Gallen 1986, S. 38).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, Art. 27 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. Januar 2001, 1. Januar 2004, 1. Januar 2007, 1. September 2008, 1. Januar 2011 und 1. Januar 2014 erneut konsolidiert.