Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

OG 1996 23

OG 1996 23

Leitsatz

§§ 100 Abs. 2, 226, 236 Abs. 2 lit. a und 298 ff. ZPO. Ist die Gültigkeit einer Mietvertragskündigung im Rahmen eines Kündigungsanfechtungsprozesses rechtskräftig festgestellt worden, so ist zwecks allfälliger Ausweisung nicht ein Befehlsverfahren nach § 226 ZPO, sondern ein Vollstreckungsverfahren gemäss §§ 298 ff. ZPO einzuleiten, da nicht mehr über die Kündigung in materieller Hinsicht, sondern nur noch über deren Vollstreckbarkeit befunden werden kann. Seit Erlass des Feststellungsurteils eingetretene neue Tatsachen (wie etwa die zwischenzeitliche Begründung eines neuen Mietverhältnisses), die den Rechtstitel allenfalls zu entkräften vermögen, können im Rahmen der Vernehmlassung zum Vollstreckungsgesuch geltend gemacht werden. Für ein neues (summarisches) Erkenntnisverfahren bleibt kein Raum (vgl. dazu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 226 und N 2 zu § 300 ZPO.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 100, Art. 226, Art. 236 und Art. 298 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Juli 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.