Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRE Nr. 1621

RRE Nr. 1621

Leitsatz

Fristwahrung; Treu und Glauben. Artikel 4 BV; §§ 35 Absatz 1 und 36 Absatz 1 VRG. Eine gesetzliche Frist kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Das Vertrauen des Rechtsvertreters einer Partei in die durch eine Behörde unzulässigerweise gewährte Fristerstreckung ist nicht in jedem Fall zu schützen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte die Aufsichtsbeschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 20 Tagen beim Regierungsrat ein. Er berief sich dabei auf eine durch die Vorinstanz gewährte Fristerstreckung. Auf die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Gründen nicht einzutreten:

a. Die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ist eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können grundsätzlich nicht erstreckt werden. Gemäss § 35 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) kann die Behörde gesetzlich bestimmte Fristen nur erstrecken, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter während des Fristenlaufes stirbt oder handlungsunfähig wird. Diese Voraussetzungen von § 35 Absatz 1 VRG waren vorliegend zweifelsohne nicht erfüllt. Demzufolge hat die Vorinstanz unzulässigerweise eine Fristerstreckung eingeräumt.

b. Die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist war im Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde klar versäumt. Gemäss § 36 Absatz 1 VRG kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine Wiederherstellung der versäumten Frist steht demnach nicht zur Diskussion.

c. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin aus der unzulässig gewährten Beschwerdefristverlängerung etwas zu ihren Gunsten ableiten kann oder, anders formuliert, ob das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die unrichtige Auskunft der Vorinstanz zu schützen ist.

Der Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich unmittelbar aus Artikel 4 BV, ist für die gesamte staatliche Tätigkeit massgebend und schützt den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Auskünfte. Eine unrichtige Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtswirkung haben. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Dabei kommt es entscheidend auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Adressaten an. An die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 114 I a 109 E. 2d/bb (Pra 78/1989 Nr. 75 S. 263) unmissverständlich festgehalten, dass grundsätzlich jeder Jurist wissen müsse, dass keine Behörde eine gesetzliche Beschwerdefrist erstrecken könne (vgl. auch BGE 106 I a 17 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz 553 und 573).

Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte der Vertreter der Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine Fristerstreckung eingeräumt werde. Der unterzeichnende Vertreter der Vorinstanz ist unbestrittenermassen nicht Jurist. Demgegenüber ist der Auskunftsempfänger Rechtsanwalt und Notar. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte deshalb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerken sollen, dass ihm vom Vertreter der Vorinstanz in unzulässiger Weise eine Fristerstreckung eingeräumt worden war. Bei dieser Sachlage ist das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die unrichtige Auskunft der Vorinstanz nicht zu schützen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.