Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SK 00 136

SK 00 136

Leitsatz

Art. 82 SchKG; Art. 30 Abs. 2 OR. Auch eine unter Androhung einer Strafanzeige abgegebene Schuldanerkennung kann einen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilden.

Der Beklagte unterzeichnete am 5. Mai 2000 eine Abzahlungsvereinbarung, worin er sich verpflichtete, den Betrag von Fr. 200'000.-- in fünf Raten zu bezahlen. Die Klägerin behielt sich weitere rechtliche Schritte wie Betreibung bei Zahlungsverzug oder Strafanzeige wegen Urkundenfälschung vor, erklärte sich aber bereit, "bei Eingang aller Zahlungen keine rechtliche Fortsetzung anzugehen". Im Rechtsöffnungsverfahren wendete der Beklagte ein, er habe die Abzahlungsvereinbarung vom 5. Mai 2000 nur unterzeichnet, weil ihm die Klägerin gedroht habe, sonst eine Strafanzeige einzureichen. Die Klägerin habe ihm dadurch einen übermässigen Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR abgenötigt. Wie bereits der Amtsgerichtspräsident verwarf auch das Obergericht als Rekursinstanz diesen Einwand.

Aus den Erwägungen

Wie der Amtsgerichtspräsident zutreffend ausgeführt hat, ist die Drohung mit einer Strafanzeige grundsätzlich erlaubt. Sie ist nur dann widerrechtlich, wenn kein innerer Zusam-menhang zwischen dem Gegenstand der Anzeige und der verlangten Leistung besteht oder wenn der Drohende einen übermässigen Vorteil erlangen will. Ein übermässiger Vorteil im Sinne von Art. 30 Abs. 2 OR liegt vor, wenn durch die Drohung dem Schuldner die Anerkennung einer nicht bestehenden Schuld abgenötigt wird, nicht dagegen, wenn die Drohung die Anerkennung oder die Sicherstellung einer bestehenden Forderung zum Ziel hat (Schwenzer, Basler Komm., N 8 f. zu Art. 30 OR; von Tuhr/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl., Band I, S. 326 ff.; Klausberger Kurt, Die Willensmängel im schweizerischen Vertragsrecht, S. 43 f.; BGE 50 III 144 f.; vgl. auch Pra 84/1995 Nr. 262).

Der Beklagte trägt vor, die Schuldanerkennung biete der Klägerin die Möglichkeit, im prozessual vorteilhafteren summarischen Verfahren anstatt im ordentlichen Zivilprozess vorzugehen. Dadurch habe sich die Klägerin einen übermässigen Vorteil verschafft. Da der Beklagte den Bestand der Forderung der Klägerin nie (wirklich) bestritten hat, trifft dies nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht zu.

Der Beklagte macht ferner geltend, er habe sich gegenüber der Klägerin in keiner Art und Weise strafrechtlich vergangen. Es bestehe daher kein Zusammenhang zwischen der angedrohten Strafanzeige und der verlangten Leistung. Ob der Beklagte tatsächlich einen Straftatbestand erfüllt hat, ist ohne Belang. Die Drohung der Klägerin mit einer Strafanzeige wäre nur dann widerrechtlich, wenn die Anzeige sachfremd gewesen wäre, das heisst mit der streitigen Forderung bzw. deren Bezahlung in keinem Zusammenhang gestanden hätte. Dies behauptet der Beklagte nicht. Er hat weder in erster noch in zweiter Instanz ausgeführt, mit welcher Art von Strafanzeige ihm die Klägerin gedroht hat. Die Einwendung des fehlenden inneren Zusammenhangs zwischen dem Gegenstand der Anzeige und der verlangten Leis-tung ist nicht glaubhaft gemacht.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 8. Januar 2001 (SK 00 136)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 30 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2001; der Erlass wurde am 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.