Übersicht über die Änderungen (Version 15, Januar 2026)

Änderungen Neben zahlreichen formalen und redaktionellen Änderungen wurden umfangreichere Anpassungen vorgenommen, welche in der nachfolgenden Übersicht dargestellt sind. Seit 2024 ist das Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe online auf dem SKOS-Richtlinien-Portal abrufbar.

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert)

A Allgemeiner Teil

A.3 Prinzipien der Sozialhilfe

a) Allgemeines a) Allgemeines

  • Wahrung der Menschenwürde • Wahrung der Menschenwürde

  • Subsidiarität • Betreffend Subsidiarität in der Asylsozialhilfe

  • (siehe betreffend Asylsozialhilfe LGVE 2023 VI Nr. 4) • (siehe betreffend Asylsozialhilfe LGVE 2023 VI Nr. 4)

  • Individualisierung • Individualisierung

  • Bedarfsdeckung • Bedarfsdeckung

  • Ursachenunabhängigkeit • Ursachenunabhängigkeit

  • Angemessenheit der Hilfe • Angemessenheit der Hilfe

  • Professionalität und Qualität • Professionalität und Qualität

  • Wirtschaftlichkeit • Wirtschaftlichkeit

  • Leistungen und Gegenleistungen • Leistung und Gegenleistung

b) Koordination mit Dritten b) Koordination mit Dritten […] […] Vom 1. Oktober 2018 bis am 30. September 2022 läuft das Pilotprojekt Op- Vom 1. Oktober 2018 bis am 30. September 2022 läuft das Pilotprojekt Optima. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), WAS IV Luzern und tima. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV), WAS IV Luzern und die Sozialhilfe im Kanton Luzern wollen Synergien besser nutzen. […] die Sozialhilfe im Kanton Luzern wollen Synergien besser nutzen. […]

A.4 Rechte, Pflichten und Verfahrensgrundsätze

A.4.1 Unterstützte Personen

a) Übersicht a) Übersicht keine Inhalte

  • Rechts- und Handlungsfähigkeit • Rechts- und Handlungsfähigkeit

  • Rechte im Verfahren • Rechte im Verfahren

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert)

  • Datenschutz • Datenschutz

  • Mitwirkungspflicht, insbesondere Auskunfts- und Meldepflicht • Mitwirkungspflicht, insbesondere Auskunfts- und Meldepflicht

  • Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung • Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung

  • rechtliches Gehör und Akteneinsicht • rechtliches Gehör und Akteneinsicht

  • schriftlich begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung • schriftlich begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung

  • Hilfe zur Selbsthilfe • Hilfe zur Selbsthilfe

  • Pflicht zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit (bspw. eigene • Pflicht zur Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit (bspw. eigene Mittel (Vermögen), Arbeit) Mittel (Vermögen), Arbeit)

A.4.2 Sozialhilfeorgane

a) Übersicht a) Übersicht keine Inhalte

  • Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung • Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung

  • Verhältnismässigkeit • Verhältnismässigkeit

  • Ausübung des Ermessens • Ausübung des Ermessens

  • Rechts- und Handlungsfähigkeit • Rechts- und Handlungsfähigkeit

  • Schutz der Rechte im Verfahren • Schutz der Rechte im Verfahren

  • Datenschutz • Datenschutz

A.5 Hilfe in Notlagen

a) Nothilfe a) Nothilfe […] Umfang […] Umfang Die Nothilfe umfasst die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlichen Mit- Die Nothilfe umfasst insbesondere die für ein menschenwürdiges Dasein untel für Nahrung, Kleidung und Obdach und für die medizinische Notversor- erlässlichen Mittel für Nahrung, Kleidung und Obdach und für die medizinigung (§ 19 Kantonale Asylverordnung). sche Notversorgung (vgl. auch § 19 Kantonale Asylverordnung). […] […]

C Materielle Grundsicherung

C.1 Zweck der materiellen Grundsicherung

b) Nicht zur materiellen Grundsicherung gehören beispielsweise fol- b) Nicht zur materiellen Grundsicherung gehören beispielsweise folgende Positionen: gende Positionen: […] Quellensteuer […] Quellensteuer Siehe Beilage Erlass der Quellensteuer fuer Auslaenderinnen und Auslaender Siehe Beilage Erlass der Quellensteuer fuer Auslaenderinnen und Auslaender

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) Für allgemeine Ausführungen zum Umgang mit der Quellensteuer siehe Beilage SKOS-Merkblatt «Quellensteuern und Sozialhilfebezug»

Für den Verfahrensablauf im Kanton Luzern siehe Luzerner Steuerbuch: Verfahrensablauf für die Behandlung von Erlassgesuchen von Quellensteuerpflichtigen, welche wirtschaftliche Sozialhilfe (WSH) in Anspruch nehmen

C. 3 Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL)

C.3.1 Grundbedarf im Allgemeinen

a) Grundbedarf und Warenkorb (Stand 1.1.2025) a) Grundbedarf und Warenkorb (Stand 1.1.2025) […] […] Nicht inbegriffen sind folgende Ausgaben Nicht inbegriffen sind folgende Ausgaben

  • Wohnungsmiete • Wohnungsmiete

  • jährliche Heiz- und Nebenkosten • jährliche Heiz- und Nebenkosten

  • Hausrat- und Haftpflichtversicherung • Hausrat- und Haftpflichtversicherung

  • Selbstbehalte und ordentliche Jahresfranchisen der Krankenkasse • Selbstbehalte und ordentliche Jahresfranchisen der Krankenkasse

  • Auslagen für Stellensuche • Auslagen für Stellensuche

  • Auslagen bei Erwerbstätigkeit inkl. zusätzliche Verkehrsauslagen • Auslagen bei Erwerbstätigkeit inkl. zusätzliche Verkehrsauslagen

  • Verkehrsauslagen für therapeutisch bedingte Fahrten/Reisen • Verkehrsauslagen für therapeutisch bedingte Fahrten/Reisen

  • Brillenkosten • Brillenkosten

  • Zahnarztkosten - nur gemäss Kostenvoranschlag • Zahnarztkosten - nur gemäss Kostenvoranschlag

  • obligatorische Schullager • obligatorische Schullager

  • Musikschule • Musikschule sowie weitere situationsbedingte Leistungen (SPITEX, Fremdbetreuung von • Arbeitsgeräte wie Laptops oder Desktop Computer Kindern, Haushaltshilfen und Mobiliaranschaffungen etc.). sowie weitere situationsbedingte Leistungen (SPITEX, Fremdbetreuung von Kindern, Haushaltshilfen und Mobiliaranschaffungen etc.).

C.3.2 Grundbedarf im Besonderen

b) Personen in stationären Einrichtungen b) Personen in stationären Einrichtungen Der GBL für Personen in stationären Einrichtungen orientiert sich an den kan- Der GBL für Personen in stationären Einrichtungen orientiert sich an den kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des tonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- Invalidenversicherung (ELG SR 831.30). Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b und Invalidenversicherung (ELG SR 831.30). Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) ELG SR 831.30 i.V.m. § 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur ELG SR 831.30 i.V.m. § 2 Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SRL-Nr. 881a] betragen die Pauschalen für persönliche Auslagen AHV/IV [SRL-Nr. 881a] betragen die Pauschalen für persönliche Auslagen

  • für pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in ei- • für pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Spital, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung leben, nem Spital, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die eine Hilflo- und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Gra- senentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren des beziehen: CHF 362.00 pro Monat (21% von CHF 20'670.00) und Grades beziehen: CHF 362.00 pro Monat (21% von CHF 20'670.00)

  • für nicht pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit und in einem Heim leben, und für Personen in einer Einrichtung für Be- • für nicht pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit hinderte, die keine Hilflosenentschädigung oder eine solche für eine in einem Heim leben, und für Personen in einer Einrichtung für Be- Hilflosigkeit leichten Grades beziehen: CHF 482.00 pro Monat (28% hinderte, die keine Hilflosenentschädigung oder eine solche für eine von CHF 20'670.00). Hilflosigkeit leichten Grades beziehen: CHF 482.00 pro Monat (28% von CHF 20'670.00).

Siehe Beilage Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung von weniger als 15 Ta- Spezielle Wohnformen und Pauschalen fuer Personen in stationaeren Einrich- gen ist auf eine Kürzung des GBL zu verzichten. tungen Siehe Beilage Spezielle Wohnformen und Pauschalen fuer Personen in stationaeren Einrichtungen C.3.2. c) Schema Personen in stationären Einrichtungen

Beilage C32c – Schema Personen in stationären Einrichtungen Schema zur Berechnung des GBL bei Personen in stationären Einrichtungen erstellt.

j) Ferien- und Wochenendentschädigung bei fremdplatzierten Kindern j) Ferien- und Wochenendentschädigung bei fremdplatzierten Kindern Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche, die das Wochenende oder die Für fremdplatzierte Kinder und Jugendliche, die das Wochenende oder die Ferien bei einem Elternteil verbringen und der Elternteil ebenfalls unterstützt Ferien bei einem Elternteil verbringen und der Elternteil ebenfalls unterstützt werden muss, kann pro Aufenthaltstag bei den Eltern und pro Kind eine Ent- werden muss, kann pro Aufenthaltstag bei den Eltern und pro Kind eine Entschädigung von CHF 15.00 bis CHF 20.00 ausbezahlt werden. Für diese Ent- schädigung von CHF 15.00 bis CHF 20.00 (bei einer Aufenthaltsdauer bis schädigung ist die Gemeinde am Wohnsitz des Elternteils zuständig, bei wel- 5 Tagen) ausbezahlt werden. Für diese Entschädigung ist die Gemeinde am chem sich das Kind oder der Jugendliche aufhält. Die Ferienentschädigung Wohnsitz des Elternteils zuständig, bei welchem sich das Kind oder der Jupro Kind darf pro Monat den Grundbedarfsanteil (Haushaltsgrösse) nicht gendliche aufhält. Die Ferienentschädigung pro Kind darf pro Monat den

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) übersteigen. Für eine Aufenthaltsdauer ab sechs Tagen siehe nachfolgend Ka- Grundbedarfsanteil (Haushaltsgrösse) nicht übersteigen. Für eine Aufenthaltspitel C.3.l. dauer ab sechs Tagen siehe nachfolgend Kapitel C.3.2 l) Eltern mit Besuchsrechten Luzerner Handbuch Sozialhilfe. l) Eltern mit Besuchsrechten l) Eltern mit Besuchsrechten Es wird pro Tag und Kind ein Tagessatz von CHF 15.00 bis CHF 20.00 (bei ei- Es wird pro Tag und Kind ein Tagessatz von CHF 15.00 bis CHF 20.00 (bei einer Aufenthaltsdauer bis zu fünf Tagen) übernommen. Bei einem Aufenthalt ner Aufenthaltsdauer bis zu fünf Tagen) übernommen. Bei untertägigen Beab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende Obhut) werden die Kosten für suchsrechten (z.B. nur zwei Stunden) kann der Betrag reduziert werden. Bei den Lebensunterhalt, die für den Besuch der Kinder entstehen, anteilsmässig einem Aufenthalt ab sechs Tagen (Ferienbesuche, alternierende Obhut) werauf der Basis des Grundbedarfs berechnet. den die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der Kinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet.

Beispiel für Berechnung: Ein Kind verbringt im Juni (30 Tage) an 8 Tagen Ferien beim Vater. Die Berechnung des Grundbedarfes basiert während 8 Tagen auf einem 2-Personen Haushalt, während dem Rest des Monates auf einem 1-Personenhaushalt. Es erfolgt keine Berücksichtigung des Tagesansatzes von 20 Franken für die ersten fünf Besuchstage. Beispiel anhand:

a) einer Person mit Ausübung Besuchsrecht an 8 Tagen im Monat Juni (30

b) einer VA mit Ausübung Besuchsrecht an 8 Tagen im Monat Juni (30 Tage) (Kind hat nicht Status VA): 885.00

c) einer VA mit Ausübung Besuchsrecht an 8 Tagen im Monat Juni (30 Tage) (Kind auch Status VA): (CHF 703.05/30*22) + (CHF 1146.80/30*8) = CHF 821.40

C.6.2 Bildung

b) Kosten für Schulmaterial, Nachhilfeunterricht und Musikunterricht b) Kosten für Schulmaterial und, Nachhilfeunterricht und Musikunterricht

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) Die Grundkosten, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht entste- Die Grundkosten, die durch die Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht entstehen, sind durch den GBL bereits abgedeckt. Es können sich jedoch situations- hen, sind durch den GBL bereits abgedeckt. Es können sich jedoch situationsbedingte Aufwendungen ergeben, die einer positiven Entwicklung des Kindes bedingte Aufwendungen ergeben, die einer positiven Entwicklung des Kindes zuträglich sind. Nachhilfeunterricht wird übernommen, sollten in der Ge- zuträglich sind. Nachhilfeunterricht wird übernommen, sollten in der Gemeinde durch die Schule keine speziellen Angebote zur Verfügung stehen. In meinde durch die Schule keine speziellen Angebote zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang kann zusätzlich kostenpflichtiger Nachhilfeunterricht diesem Zusammenhang kann sind, bei Bedarf, die Kosten für zusätzlichen übernommen werden. Nach jedem Semester muss die Notwendigkeit neu kostenpflichtiger Nachhilfeunterricht in angemessener Höhe zu übernommeüberprüft werden. nübernehmen werden. Nach jedem Semester muss die Notwendigkeit neu überprüft werden. Bei fremdplatzierten Kindern und Jugendlichen können Kostenbeiträge für Schulmaterial und Nachhilfeunterricht in der Höhe des entsprechenden Gesuchs gesprochen werden.

c) Kosten für Aufgabenhilfe c) Kosten für Aufgabenhilfe Pro Semester können CHF 150 von der Sozialhilfe übernommen werden. Bei Pro Semester können CHF 150 von der Sozialhilfe übernommen werden. Bei fremdplatzierten Kindern und Jugendlichen können Kostenbeiträge für Schul- fremdplatzierten Kindern und Jugendlichen können Kostenbeiträge für Schulmaterial und Nachhilfeunterricht in der Höhe des entsprechenden Gesuchs material und Nachhilfeunterricht in der Höhe des entsprechenden Gesuchs gesprochen werden. gesprochen werden. Die Kosten für die Aufgabenhilfe im Rahmen der schulergänzenden Tagesstrukturen sind zu übernehmen.

d) Musikunterricht für Kinder d) Musikunterricht für Kinder Der Gemeindesozialdienst resp. die Klienten stellen sicher, dass im Interesse Der Gemeindesozialdienst resp. die Klienten stellen sicher, dass im Interesse des Kindes die Unterrichtskosten von der Musikschule erlassen werden. Die des Kindes die Unterrichtskosten von der Musikschule erlassen werden. Die Kosten für die Musikschule sind zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu Kosten für die Musikschule sind zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Es kann jedoch nur der Unterricht für ein einziges Instrument fi- übernehmen. Es kann in der Regel jedoch nur der Unterricht für ein einziges nanziert werden. Instrument finanziert werden.

e) Miete von Musikinstrumenten e) Miete von Musikinstrumenten Für die Miete von Musikinstrumenten hat die Familie eine zumutbare Eigen- Für die Miete von Musikinstrumenten hat die Familie eine zumutbare Eigenleistung im Rahmen von 30% der Kosten zu erbringen. leistung im Rahmen von 30% der Kosten zu erbringen. Die Miete von Musikinstrumenten zur Teilnahme am Musikunterricht wird durch die Sozialhilfe finanziert.

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) g) Obligatorische Schulkosten (Schullager, Projektwochen) g) Obligatorische Schulkosten (Schullager, Projektwochen, Hauswirt- Kosten für Schullager/Projektwochen können zu Lasten der wirtschaftlichen schaftsunterricht) Sozialhilfe übernommen werden, nicht aber spezielle Anschaffungen für die Kosten für Schullager/Projektwochen können sind zu Lasten der wirtschaftlientsprechenden Schullager, da deren Kosten im Grundbedarf für den Lebens- chen Sozialhilfe zu übernehmen übernommen werden, nicht aber spezielle unterhalt (GBL) enthalten sind. Anschaffungen für die entsprechenden Schullager, da deren Kosten im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) enthalten sind.

Für die Verpflegung von Schülerinnen und Schülern während dem Hauswirtschaftsunterricht kann gemäss der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (SRL Nr. 405) von den Erziehungsberechtigen ein angemessener Beitrag verlangt werden. Der entsprechende Beitrag kann von der Sozialhilfe übernommen werden. Um eine Doppelfinanzierung von Mahlzeiten zu verhindern, kann ein Abzug gemäss Haushaltsgrösse pro Person und Mahlzeit/Tag vorgenommen werden. Die Abzüge ergeben sich aus der Kostenaufstellung für Mahlzeiten im Anhang 1. Bei Mehrpersonenhaushalten ist die Äquivalenzskala anzuwenden.

h) Deutschkurs für Fremdsprachige h) SprachförderungDeutschkurs für Fremdsprachige Zur Förderung der Integration können bei Ausländern mit schlechten oder Zur Förderung der Integration können bei Ausländern mit schlechten oder keinen Deutschkenntnissen die Kosten für Deutschkurse für Fremdsprachige keinen Deutschkenntnissen die Kosten für Deutschkurse für Fremdsprachige zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden. zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden. Die Kosten für die Sprachförderung sind im Rahmen der beruflichen oder sozialen Integration zu übernehmen, wenn es sich um anerkannte und kostengünstige Sprachkurse handelt.

i) Finanzierung von IT-Geräten i) Finanzierung von IT-Geräten Schreibt eine Bildungseinrichtung (Berufsschule, Gymnasium, Fachmittel- Schreibt eine Bildungseinrichtung (Berufsschule, Gymnasium, Fachmittelschule etc.) vor, dass ein Computer, Laptop oder ähnliches zwingend für den schule etc.) vor, dass ein Computer, Laptop oder ähnliches zwingend für den Unterricht angeschafft werden muss, können diese Kosten als situationsbe- Unterricht angeschafft werden muss, können sind diese Kosten als situationsdingte Leistungen übernommen werden. Dabei sind folgende Grundsätze zu bedingte Leistungen zu übernehmen übernommen werden. Dabei sind folbeachten: Welches Gerät angeschafft werden und welche Anforderungen die- gende Grundsätze zu beachten: Welches Gerät angeschafft werden und welses erfüllen muss, richtet sich nach den Vorgaben der Schule. Weiter wird eine che Anforderungen dieses erfüllen muss, richtet sich nach den Vorgaben der Eigenleistung der Schülerinnen und Schüler erwartet. Bei Lehrlingen kann die Schule.Bildungseinrichtung. Die Anschaffung kann durch den Bezug ge- Eigenleistung mittels Anrechnung der IZU und bei Schülern/Studenten im brauchter Geräte, etwa über IT-Broker, erfolgen. Weiter wird eine Eigenleis- Rahmen von Ferien-/Nebenjobs erbracht werden.

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) tung der Schülerinnen und Schüler erwartet. Bei Lehrlingen kann die Eigen- Im Rahmen der obligatorischen Schulzeit hat die Schulgemeinde für die Kos- leistung mittels Anrechnung der IZU und bei Schülern/Studenten im Rahmen ten für Informatikausstattung aufzukommen, wenn sie ein Gerät für den Un- von Ferien-/Nebenjobs erbracht werden. terricht vorschreibt. Aufwendungen für Computer, Drucker etc. für den priva- Im Rahmen der obligatorischen Schulzeit hat die Schulgemeinde für die Kosten Gebrauch sind im GBL enthalten und nicht als situationsbedingte Leistun- ten für Informatikausstattung aufzukommen, wenn sie ein Gerät für den Ungen zu übernehmen. terricht vorschreibt. Aufwendungen für Computer, Drucker etc. für den privaten Gebrauch sind im GBL enthalten und nicht als situationsbedingte Leistun- Für alle anderen Fälle ist nach pflichtgemässem individuellem Ermessen zu gen zu übernehmen. entscheiden. Für alle anderen Fälle ist nach pflichtgemässem individuellem Ermessen zu Siehe Merkblatt der SKOS „Digitale Grundversorgung“ entscheiden.

Siehe C.6.8. Weitere SIL d) IT-Arbeitsgeräte Siehe Merkblatt der SKOS „Digitale Grundversorgung“

j) Finanzierung von Aus- und Weiterbildung / Stipendien j) Finanzierung von Aus- und Weiterbildung / Stipendien […] […] In Ausbildung stehende Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe In Ausbildung stehende Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialdürfen gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialhilfe hilfe dürfen gegenüber Stipendienbeziehenden ohne wirtschaftliche Sozialnicht bessergestellt sein. Bei der Ausbildung der Klientinnen und Klienten hilfe nicht bessergestellt sein. Bei der Ausbildung der Klientinnen und Klienmuss es sich um eine gemäss Stipendiengesetz und Verordnung zum Stipen- ten muss es sich um eine gemäss Stipendiengesetz und Verordnung zum Stidiengesetz anerkannte Ausbildung handeln. Erstausbildungen sind in erster pendiengesetz anerkannte Ausbildung handeln. Erstausbildungen sind in ers- Linie durch die Eltern zu finanzieren. In der Regel werden Kosten für ter Linie durch die Eltern zu finanzieren. In der Regel werden Kosten für Zweitausbildungen nicht zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernom- Zweitausbildungen nicht zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen. Ausnahmsweise können jedoch über die wirtschaftliche Sozialhilfe die men. Ausnahmsweise können jedoch über die wirtschaftliche Sozialhilfe die Kosten für eine Zweitausbildung übernommen werden, wenn die Person auf Kosten für eine Zweitausbildung übernommen werden, wenn die Person auf Grund der Erstausbildung keine Möglichkeit hat, gegenwärtig oder künftig Grund der Erstausbildung keine Möglichkeit hat, gegenwärtig oder künftig ihre Existenz zu sichern. ihre Existenz zu sichern. […] […]

l) Zweitausbildung und Umschulung l) Zweitausbildung und Umschulung Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung können nur geleistet werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen er- werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung zielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Um- oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffe- schulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann. Dabei können nur , wenn es sich um eine an- nen Person erhöht werden kann. Dabei Beiträge an eine Zweitausbildung erkannte Ausbildung oder Umschulung handelt. Für die entsprechenden Ab- oder Umschulung können nur geleistet werden, wenn es sich um eine anerklärungen sind Fachstellen (Berufsberatung, Regionales Arbeitsvermittlungs- kannte Ausbildung oder Umschulung handelt. Für die entsprechenden Abkläzentrum usw.) beizuziehen. Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichen- rungen sind Fachstellen (Berufsberatung, Regionales Arbeitsvermittlungszentden Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung rum usw.) beizuziehen. Persönliche Neigungen stellen keinen ausreichenden dar. Grund für die Unterstützung einer Zweitausbildung oder Umschulung dar.

n) Verschiedenes n) Verschiedenes […] […]

  • Die Kosten für kurzfristige Kurse mit Diplom-, jedoch ohne Berufsab- • Die Kosten für kurzfristige Kurse mit Diplom-, jedoch ohne Berufsabschluss (z.B. Sprachkurse, PC-Kurse, Kurse mit Bildungscharakter usw.), schluss (z.B. Sprachkurse, PC-Kurse, Kurse mit Bildungscharakter usw.), sind mit dem für den Grundbedarf gemäss SKOS geltenden Betrag bereits sind mit dem für den Grundbedarf gemäss SKOS geltenden Betrag bereits abgegolten. abgegolten.

  • An die Kosten von Ausbildungen, welche im Ausland absolviert werden, • An dieFür Kosten von Ausbildungen, diewelche im Ausland absolviert kann keine wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet werden. werden, wirdkann keine wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet werden. […] […]

C.6.4 Familie

b) Förderung und soziale Integration b) Förderung und soziale Integration Eine ambulante Unterstützung der Familie zur sozialen Integration bzw. Eine ambulante Unterstützung der Familie zur sozialen Integration bzw. Sprachförderung wie z.B. der Besuch einer Spielgruppe oder die Finanzierung Sprachförderung wie z.B. der Besuch einer Spielgruppe oder die Finanzierung spezieller Fördermassnahmen können sinnvoll sein. In diesem Zusammen- spezieller Fördermassnahmen können ist sinnvoll sein. In diesem Zusammenhang ist auch die Finanzierung von Freizeitaktivitäten zu sehen. hang ist auch die Finanzierung von Freizeitaktivitäten zu sehen.

c) Kostenübernahme von Spielgruppe / Frühe Förderung c) Kostenübernahme von Spielgruppe / Frühe Förderung Für die aus der Teilnahme in Spielgruppen, im Kleinkindergarten oder im Vor- Die Kosten fFür die aus der Teilnahme in Spielgruppen oder für die frühe, im jahr zur Sprachförderung resultierenden Kosten werden pro Monat rund CHF Kleinkindergarten oder im Vorjahr zur Sprachförderung resultierenden Kosten 90.00 zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen. Gleiches gilt werden pro Monat rund CHF 90.00 zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe auch für Kinder, welche bei Pflegeeltern wohnen. übernommen. Gleiches gilt auch für Kinder, welche bei Pflegeeltern wohnen.

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) d) Familienergänzende Kinderbetreuung d) Familienergänzende Kinderbetreuung […] […] Die sich aus einer Betreuung in einem Kinder- oder Schülerhort ergebenden Die sich aus einer Betreuung in einem Kinder- oder Schülerhort ergebenden Betreuungskosten (enthaltend die Kosten für Betreuung/Frühstück/Mittages- Betreuungskosten (enthaltend die Kosten für Betreuung/Frühstück/Mittagessen/Zvieri) können zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen sen/Zvieri) können zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • es geht um Kinder von erwerbstätigen Eltern und erwerbstätigen Al- • es geht um Kinder von erwerbstätigen Eltern und erwerbstätigen Alleinerziehenden leinerziehenden

  • es geht um Kinder, für die aus anderen Gründen eine Betreuung im • es geht um Kinder, für die aus anderen Gründen eine Betreuung im Hort angezeigt ist Hort angezeigt ist

  • es geht um Kinder, deren Eltern oder deren sorgeberechtigter Eltern- • es geht um Kinder, deren Eltern oder deren sorgeberechtigter Elteil bei der Arbeitslosenkasse angemeldet sind ternteil bei der Arbeitslosenkasse angemeldet sind

  • es geht um Kinder, deren Eltern zwecks beruflicher Integration an • es geht um Kinder, deren Eltern zwecks beruflicher Integration an (durch Sozialdienste vermittelten) Integrationsprogrammen teilneh- (durch Sozialdienste vermittelten) Integrationsprogrammen teilnehmen und vermittlungsfähig sein müssen. men und vermittlungsfähig sein müssen.

Durch den Aufenthalt in einem Kinder- oder Schülerhort resultiert für die Um eine Doppelfinanzierung von Mahlzeiten zu verhindern, kann ein Abzug Kinder oder Schüler ein wichtiger Beitrag zur sozialen Integration. gemäss Haushaltsgrösse pro Person und Mahlzeit/Tag im Budget vorgenommen werden. Die Abzüge ergeben sich aus der Kostenaufstellung für Mahlzeiten im Anhang 1. Bei Mehrpersonenhaushalten ist die Äquivalenzskala anzuwenden.

Durch den Aufenthalt in einem Kinder- oder Schülerhort resultiert für die Kinder oder Schüler ein wichtiger Beitrag zur sozialen Integration.

e) Tageselternvermittlung e) Tageselternvermittlung Die Ansätze liegen zwischen CHF 4.00 bis CHF 10.00 pro Stunde. Die Ansätze liegen zwischen CHF 4.00 bis CHF 10.00 pro Stunde. Viele Anbieter arbeiten mit Sozialtarifen, haben aber kein einheitliches Sys- Viele Anbieter arbeiten mit Sozialtarifen, haben aber kein einheitliches System. tem. Verpflegungskosten (Kosten für Mittagessen, „Znüni“ und „Zvieri“ werden zu- Verpflegungskosten (Kosten für Mittagessen, „Znüni“ und „Zvieri“ werden zusätzlich separat verrechnet (CHF 5.00 bis CHF 10.00). sätzlich separat verrechnet (CHF 5.00 bis CHF 10.00). Um eine Doppelfinanzierung von Mahlzeiten zu verhindern, kann ein Abzug gemäss Haushaltsgrösse pro Person und Mahlzeit/Tag im Budget vorgenom-

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) men werden. Die Abzüge ergeben sich aus der Kostenaufstellung für Mahlzeiten im Anhang 1. Bei Mehrpersonenhaushalten ist die Äquivalenzskala anzuwenden.

f) Kindertagesstätten (Kitas/Krippen) f) Kindertagesstätten (Kitas/Krippen) Die Tagesansätze liegen für Babys bis 18 Monate zwischen CHF 105.00 und Die Tagesansätze liegen für Babys bis 18 Monate zwischen CHF 105.00 und CHF 140.00 pro Tag und für Kleinkinder ab 18 Monaten zwischen CHF 100.00 CHF 140.00 pro Tag und für Kleinkinder ab 18 Monaten zwischen CHF 100.00 und CHF 120.00 pro Tag für ein Angebot mit Qualitätsstandards VLG. Die Be- und CHF 120.00 pro Tag für ein Angebot mit Qualitätsstandards VLG. Die Betreuungszeit kann bei Institutionen bis zu 11 Std. abdecken. Der Tagesansatz treuungszeit kann bei Institutionen bis zu 11 Std. abdecken. Der Tagesansatz enthält in der Regel alle Nebenkosten. enthält in der Regel alle Nebenkosten. Um eine Doppelfinanzierung von Mahlzeiten zu verhindern, kann ein Abzug gemäss Haushaltsgrösse pro Person und Mahlzeit/Tag im Budget vorgenommen werden. Die Abzüge ergeben sich aus der Kostenaufstellung für Mahlzeiten im Anhang 1. Bei Mehrpersonenhaushalten ist die Äquivalenzskala anzuwenden.

g) Horte g) Horte Die Ansätze liegen zwischen CHF 6.50 und CHF 49.00 pro Tag inkl. Verpfle- Die Ansätze liegen zwischen CHF 6.50 und CHF 49.00 pro Tag inkl. Verpflegung. Meistens werden für Soziahilfebeziehende Sozialtarife erhoben. gung. Meistens werden für Soziahilfebeziehende Sozialtarife erhoben. Um eine Doppelfinanzierung von Mahlzeiten zu verhindern, kann ein Abzug gemäss Haushaltsgrösse pro Person und Mahlzeit/Tag im Budget vorgenommen werden. Die Abzüge ergeben sich aus der Kostenaufstellung für Mahlzeiten im Anhang 1. Bei Mehrpersonenhaushalten ist die Äquivalenzskala anzuwenden.

h) Mittagstische h) Mittagstische Je nach Betreuung und Verpflegung werden Ansätze von CHF 5.00 bis CHF Je nach Betreuung und Verpflegung werden Ansätze von CHF 5.00 bis CHF 23.00 pro Mittagstisch (in der Regel 120 Min.) verrechnet. Es bestehen grosse 23.00 pro Mittagstisch (in der Regel 120 Min.) verrechnet. Es bestehen grosse konzeptionelle Unterschiede. konzeptionelle Unterschiede. Um eine Doppelfinanzierung von Mahlzeiten zu verhindern, kann ein Abzug gemäss Haushaltsgrösse pro Person und Mahlzeit/Tag im Budget vorgenommen werden. Die Abzüge ergeben sich aus der Kostenaufstellung für Mahlzeiten im Anhang 1. Bei Mehrpersonenhaushalten ist die Äquivalenzskala anzuwenden.

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) i) Freizeitbeschäftigung und nicht obligatorische Schullager für Kinder i) Freizeitbeschäftigung und nicht obligatorische Schullager für Kinder Für Freizeitbeschäftigungen und nicht obligatorische Schullager von Kindern, Für Freizeitbeschäftigungen, insbesondere Vereinsbeiträge und/oder (Ferienwelche nicht fremdplatziert sind, können pro Kind und Jahr und nach tatsäch- )Kurse, welche dem Ziel der sozialen Integration dienen, und nicht obligatorilichem Aufwand jedoch maximal CHF 300.00 zu Lasten der wirtschaftlichen sche Schullager von Kindern, welche nicht fremdplatziert sind, können sind Sozialhilfe übernommen werden. pro Kind und Jahr und nach tatsächlichem Aufwand jedoch maximal CHF 300500.00 zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen übernommen werden. Notwendige Anschaffungskosten für diese Freizeitbeschäftigungen sind im Rahmen dieser Pauschale zu übernehmen.

j) Familienbegleitung j) Familienbegleitung Seit der Revision des Gesetzes über die sozialen Einrichtungen (SEG, SRL Nr. Seit der Revision des Gesetzes über die sozialen Einrichtungen (SEG, SRL Nr. 894) und der Totalrevision der Verordnung (SEV; SRL Nr. 894b) werden die 894) und der Totalrevision der Verordnung (SEV; SRL Nr. 894b) werden die Kosten für die aufsuchende ambulante sozialpädagogische Familienbeglei- Kosten für die aufsuchende ambulante sozialpädagogische Familienbegleitung (aSPF) ab 1.1.2020 paritätisch von Kanton und Gemeinden finanziert. Der tung (aSPF) ab 1.1.2020 paritätisch von Kanton und Gemeinden finanziert. bisherige Gemeindebeitrag entfällt. Neu gilt für die Eltern eine Kostenbeteili- Der bisherige Gemeindebeitrag entfällt. Neu gilt für die Eltern eine Kostenbegung für aSPF von CHF 80.00 pro Monat (§ 32 Abs. 3 SEV). teiligung für aSPF von CHF 80.00 pro Monat (§ 32 Abs. 3 SEV). Über das SEG finanzierte aSPF sind immer von einer Fachstelle indiziert, meist Über das SEG finanzierte aSPF sind immer von einer Fachstelle indiziert, meist aber nicht von der KESB angeordnet. Es wird den Gemeinden empfohlen, die aber nicht von der KESB angeordnet. Es wird den Gemeinden empfohlen, Kostenbeteiligung von mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützten Eltern als dDie Kostenbeteiligung von mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützten Elsituationsbedingte Leistung zu übernehmen. tern ist als situationsbedingte Leistung zu übernehmen. C.6.5 Gesundheit

a) Medizinische indizierte Hilfsmittel a) Medizinische indizierte Hilfsmittel […] […] Lehnt die IV eine Kostengutsprache ab, muss eine Kostenübernahme durch Lehnt die IV eine Kostengutsprache ab, muss eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse abgeklärt werden. Wenn keine Beteiligung durch IV oder KK die Krankenkasse abgeklärt werden. Wird das Hilfsmittel von beiden Versibesteht, ist in der Regel mindestens ½ des Betrages von Klientinnen und Kli- cherungen abgelehnt, können die Kosten bei ärztlicher Verordnung überenten selbst zu übernehmen. nommen werden. Wenn keine Beteiligung durch IV oder KK besteht, ist in der Regel mindestens ½ des Betrages von Klientinnen und Klienten selbst zu übernehmen.

l) Brillen, Kontaktlinsen und -mittel l) Brillen, Kontaktlinsen und -mittel Spezialregeln: Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr werden die Spezialregeln: Für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr werden die Kosten für Brillengläser jährlich übernommen, nach Vorliegen eines ärztlichen Kosten für Brillengläser jährlich übernommen, nach Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses (CHF 180.00 gemäss KVG).

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) Zeugnisses (CHF 180.00 gemäss KVG) von der Krankenkasse jährlich Brillen- Bei Kinderbrillen kann gegen Vorlage der entsprechenden Quittung die Hälfte kosten in der Höhe von CHF 180.67 übernommen (vgl. Mittel und Gegenständer Reparaturkosten übernommen werden. deliste [MiGeL]; bei Spezialfällen gelten höhere Höchstvergütungsbeträge). Allfällige daraus resultierende Franchisen und Selbstbehalte sind von der Sozialhilfe zu übernehmen. Höhere Brillenkosten sind von der Sozialhilfe nur zu übernehmen, wenn aufgrund der Sehbehinderung keine Brillen (Gläser und Gestell) in der Höhe von CHF 180.67 erhältlich sind und keine anderen Kostenträger vorhanden sind.

Bei Kinderbrillen kann gegen Vorlage der entsprechenden Quittung die Hälfte der Reparaturkosten übernommen werden.

C.6.6 Wohnen und Umzug

a) Wohnungseinrichtung – Mobiliaranschaffungen a) Wohnungseinrichtung – Mobiliaranschaffungen Nicht zur materiellen Grundsicherung gehören beispielsweise folgende Positi- Nicht zur materiellen Grundsicherung gehören beispielsweise folgende Posionen: Nur die Kosten für eine minimale Ausstattung mit Möbeln sind zu Las- tionen: Nur die Kosten für eine minimale Ausstattung mit Möbeln sind zu ten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Es sind maximal und ein- Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu übernehmen. Es sind maximal und malig die Kosten gemäss folgender Liste zu Lasten der wirtschaftlichen Sozial- einmalig die Kosten gemäss folgender Liste zu Lasten der wirtschaftlichen Sohilfe zu übernehmen (Stand: 1.1.2016): zialhilfe zu übernehmen (Stand: 1.1.20162026):

Objekt Betrag max. Objekt Betrag max. in CHF in CHF Bettgestell 150.00 Bettgestell 150.00 Matratze 400.00 Matratze 400.00 Restlicher Bettinhalt (Duvet, Kissen, Anzug) 200.00 Restlicher Bettinhalt (Duvet, Kissen, Anzug) 200.00 Schrank 200.00 Schrank 200.00 Büchergestell 160.00 BüchergestellAufbewahrungsmöbel 160.00 Tisch 100.00 Tisch 2100.00 Stuhl 20.00 Stuhl 2030.00 Sofa 150.00 Sofa 150180.00 Vorhänge 150.00 Vorhänge 150.00

Kapitel Alt Neu (Änderungen sind rot markiert) diverse Kleinanschaffungen für neue Woh- 200.00 diverse Kleinanschaffungen für neue Woh- 200220.00 nung (Pfannen, Geschirr, Kleinmöbel, Lampen nung (Pfannen, Geschirr, Kleinmöbel, Lampen etc.) etc.) Staubsauger 180.00 Staubsauger 180120.00 Bügeleisen 40.00 Kinderpult inkl. Bürostuhl 150.00 Teppich 200.00 Bügeleisen 40.00 Teppich 200.00

C.6.7 Beilage C67 – Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU) Beilage C67 – Integrationszulage für Nichterwerbstätige (IZU)

C.6.8 Weitere SIL

d) IT-Geräte IT-Geräte (Laptops oder Desktop Computer) zur Förderung der digitalen Teilhabe sind über Organisationen anzuschaffen, welche kostengünstige Occasionsgeräte zur Verfügung stellen. Ist dies nicht möglich oder sinnvoll, können für IT-Geräte (Laptops oder Desktop Computer) maximal CHF 500.00 alle 4 Jahre zu Lasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen werden. Entsprechende Softwares sind nicht zusätzlich zu vergüten. Die Finanzierung ist

auf ein Gerät pro Haushalt beschränkt. Ausgenommen hiervon sind Geräte, welche für Personen in Ausbildung vorgesehen sind (vgl. Kapitel C.6.2.). d) Diverse Auslagen de) Diverse Auslagen […] Anwaltskosten […] Anwaltskosten Anwaltskosten werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahme von die- Die Übernahme von Anwaltskosten erfolgt nur in begründeten Einzelfällen. sem Grundsatz sind im Rahmen der Gewährung von SIL einzelfallbezogen zu Insbesondere bei der Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen gegenüber prüfen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gesuch um unentgeltli- Sozialversicherungen kann es im finanziellen Interesse der Sozialhilfe sein, die che Rechtspflege eingereicht werden. Das im Einzelfall zuständige Gericht er- Kosten für eine entsprechende juristische Vertretung zu übernehmen. teilt die notwendigen Auskünfte. Auf Gesuch kann einer bedürftigen Person unentgeltliche Rechtspflege inkl. unentgeltlichen Rechtsbeistand gewährt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht werden. DasDie im Einzelfall zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht erteilt die notwendigen Auskünfte.

D Leistungsbemessung

D.1 Einnahmen

c) Quellensteuer c) Quellensteuer Siehe Beilage Erlass der Quellensteuer fuer Auslaenderinnen und Auslaender Siehe Beilage Erlass der Quellensteuer fuer Auslaenderinnen und Auslaender

Für allgemeine Ausführungen zum Umgang mit der Quellensteuer siehe Beilage SKOS-Merkblatt «Quellensteuern und Sozialhilfebezug»

Für den Verfahrensablauf im Kanton Luzern siehe Luzerner Steuerbuch: Verfahrensablauf für die Behandlung von Erlassgesuchen von Quellensteuerpflichtigen, welche wirtschaftliche Sozialhilfe (WSH) in Anspruch nehmen

D.3 Vermögen

D.3.1 Grundsätze und Freibeträge

a) Vermögensverzicht

[…] […] Siehe Beilage Grundsätze und Freibeträge Siehe Beilage Grundsätze und Freibeträge Siehe Beilage «Sozialhilfebezug infolge Vermögensverzicht»

E Rückerstattung

Mit der 2. Etappe der SKOS-Richtlinienrevision wird in den SKOS-RL das Kapitel E (Rückerstattung) per 1.1.2026 neu nummeriert. Das Kapitel Rückerstattung im Luzerner Handbuch wird dementsprechend ebenfalls angepasst.

F Auflagen, Sanktionen, Ablehnung und Einstellung

F.3 Ablehnung und Einstellung von Leistungen

c) Einstellung mangels Nachweis Bedürftigkeit c) Einstellung mangels Nachweis Bedürftigkeit Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistungen ist zulässig, Die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistungen ist zulässig, wenn die Bedürftigkeit während der laufenden Unterstützung nicht mehr wenn die Bedürftigkeit während der laufenden Unterstützung nicht mehr nachgewiesen ist. nachgewiesen ist.

Wenn unterstützte Personen sich weigern, die nötigen Angaben und Unterla- Wenn unterstützte Personen sich weigern, die nötigen Angaben und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt und über die Konsequenzen infor- gen vorzulegen, obwohl sie mittels Auflage oder Weisung dazu aufgefordert miert wurden, kann die Bedürftigkeit nicht geprüft werden. Bei laufenden Un- dazu ermahnt und über die Konsequenzen schriftlich informiert wurden, kann terstützungsfällen kann, nach entsprechender Mahnung (in der Regel schrift- die Bedürftigkeit nicht geprüft werden. Bei laufenden Unterstützungsfällen lich) und Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Leistung eingestellt werden, kann, nach entsprechender Mahnung (in der Regel schriftlich) und Gewähda die Bedürftigkeit nicht mehr beurteilt werden kann und erhebliche Zweifel rung des rechtlichen Gehörs, die Leistung eingestellt werden, da die Bedürfan deren Fortbestand bestehen. (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SHV SRL 892a). » tigkeit nicht mehr beurteilt werden kann und erhebliche Zweifel an deren Fortbestand bestehen. (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SHV SRL 892a).

Die Einstellung von Sozialhilfeleistungen ist in einer anfechtbaren Verfügung mitzuteilen. Die aufschiebende Wirkung ist zu beachten und kann im Einspracheverfahren nicht entzogen werden (§§ 119 Abs. 2 und 131 VRG).

Hat die betroffene Person die Frist zur Einreichung der Unterlagen unbenutzt verstreichen lassen und wurde infolgedessen die Sozialhilfe rechtskräftig eingestellt, ist mit einem neuen Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe zu beantragen.

Verweigert eine Person die notwendige Mitwirkung zur Abklärung der Verhältnisse und kann die Sozialbehörde nicht überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug gegeben sind, rechtfertigt sich bei einer laufenden Unterstützung die Leistungseinstellung.

Siehe Beilage Schema Einstellung

F3c – Schema Einstellung Neues Schema betreffend Vorgehen bei mangelndem Nachweis der Bedürftigkeit erstellt.

Anhang 1 Spezielle Wohnformen und Pauschalen für Personen in stationären Einrichtungen […] […]

[…] 3 Pauschale von CHF 350.00- (tiefer als Pauschale für stationäre Einrichtungen,

da hier je nach Aktivität eine IZU erarbeitet werden kann) plus Serafe/Radio/TV, da dies bei TV im Zimmer selber bezahlt werden muss, sofern es kein Kollektivhaushalt ist. […] […] 3 Pauschale von CHF 350.00- (tiefer als Pauschale für stationäre Einrichtungen, da hier je nach Aktivität eine IZU erarbeitet werden kann) plus Bei Bedarf zusätzlich Betrag für Serafe/Radio/TV, da dies bei TV im Zimmer selber bezahlt werden muss, sofern es kein Kollektivhaushalt ist. […]

Anhang 6 Erlass der Quellensteuer für Ausländerinnen und Ausländer

Anhang 6 entfällt, da neu auf die Ausführungen im Luzerner Steuerbuch verwiesen wird.

Anhang Unterstützungsleistungen für vorläufig Aufgenommene

Anhang Merkblatt Berechnung Elternbeiträge bei einer dauerhaften Fremdplat- 17 zierung

Das Merkblatt wurde an die bestehende Rechtsprechung angepasst. Zudem wurde der Betrag betreffend Eltern mit Besuchsrecht aktualisiert sowie Links und Verweise eingefügt.