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Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeentwicklungsprojekten
Nr. 154 Verordnung über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeentwicklungsprojekten
vom 24. September 2002* (Stand 1. Januar 2014)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Ziffer 3 des Dekrets über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeentwicklungsprojekten vom 7. Mai 2001 1, auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Mit dem Dekret über die finanzielle Unterstützung von Gemeindeentwicklungsprojekten vom 7. Mai 2001 werden bis Ende 2008 folgende finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt:
7,5 Millionen Franken zur Förderung von Gemeindefusionen,
2,5 Millionen Franken zur Förderung der Zusammenarbeit von Gemeinden.
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Bemessung der Beiträge.
Art. 2 Bewilligte Kredite
Beiträge können nur im Rahmen der bewilligten Kredite gemäss § 1 gewährt werden.
Sie werden ergänzend zu den Leistungen für die Besitzstandwahrung bei Gemeindefusionen und zu den Sonderbeiträgen gemäss dem Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002 2 ausgerichtet.
* K 2002 2318 und G 2002 277
K 2001 1264 und 1870
G 2002 257 (SRL Nr. 610); §§ 12, 13 und 23
Nr. 154 II. Förderung von Gemeindefusionen
Art. 3 Ziel
Der Kanton fördert Gemeindefusionen mit dem Ziel, dass finanziell gesunde Einwohnergemeinden entstehen und finanzielle Unterschiede zwischen den an der Fusion beteiligten Gemeinden möglichst ausgeglichen werden.
Art. 4 Beiträge
Beiträge werden insbesondere ausgerichtet
zur Angleichung der Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden,
zur Mitfinanzierung fusionsbedingter Mehrkosten.
Die Beiträge können einmalig oder wiederkehrend gewährt werden.
Wiederkehrende Beiträge können für maximal vier Jahre ausgerichtet werden.
Art. 5 Kriterien für die Bemessung der Beiträge
Bei der Bemessung der Beiträge sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Verschuldung der beteiligten Gemeinden,
Finanzkraft der fusionierten Gemeinde,
Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden,
direkte Folgekosten der Fusion,
Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons,
verfügbarer Kredit gemäss § 1 Absatz 1a.
Art. 6 Verfahren
Die fusionierenden Gemeinden reichen ihr Gesuch um Beiträge beim Justiz- und Sicherheitsdepartement 3 ein.
Die Gemeinden haben mit dem Gesuch insbesondere den Entwurf des Fusionsvertrags sowie einen Finanzplan der neuen Gemeinde über einen Zeitraum von vier Jahren einzureichen.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement 4 kann weitere Unterlagen einfordern. Es unterbreitet das Gesuch dem Finanzdepartement und der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter zur Vernehmlassung und, sofern es nach § 7 nicht selbst zuständig ist, dem Regierungsrat zum Entscheid.
Departementsbezeichnung in den §§ 6, 7 und 13 gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89).
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Art. 7 Zuständige Behörde
Über Gesuche bis zu einem Betrag von 50 000 Franken entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement.
Übersteigt der anbegehrte Betrag 50 000 Franken oder ist gleichzeitig über Sonderbeiträge nach dem Gesetz über den Finanzausgleich 5 zu befinden, entscheidet der Regierungsrat.
III. Förderung der Zusammenarbeit von Gemeinden
Art. 8 Beitragsberechtigte Projekte
Der Kanton fördert innovative Projekte, die der Erarbeitung und Erprobung von neuen, auf andere Gemeinden übertragbaren Modellen dienen.
Die Beiträge werden insbesondere für Projekte ausgerichtet, die eine möglichst umfassende Zusammenarbeit, die gemeinsame Identität oder den Zusammenschluss einer Gemeindegruppe fördern.
Art. 9 Bemessung der Beiträge
Bei Vorbereitungsprojekten für innovative Formen der Gemeindezusammenarbeit werden 20 bis 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, maximal 75000 Franken, vergütet.
Bei Vorbereitungsprojekten für Fusionen werden 30 bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten, maximal 75 000 Franken, vergütet.
Für die Umsetzung von innovativen Formen der Gemeindezusammenarbeit werden 20 bis 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, maximal 150 000 Franken, vergütet.
Liegen besondere Umstände vor, kann der Beitragsrahmen gemäss den Absätzen 1–3 über- oder unterschritten werden.
Art. 10 Anrechenbare Kosten
Die anrechenbaren Kosten eines Projekts sind auf den effektiven Zusatzaufwand begrenzt. Einsparungen sind von den anrechenbaren Kosten abzuziehen.
Anrechenbar sind insbesondere
externe Beratungskosten,
Kosten für die Ausarbeitung von Reglementen,
Kosten für EDV-Ersatzinvestitionen, abzüglich der steuerlich maximal zulässigen Abschreibungen auf der alten Hard- und Software,
Raumkosten, abzüglich des Ertragswertes der frei werdenden Räume,
§§ 12, 13 (SRL Nr. 610)
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Infrastrukturkosten, abzüglich der steuerlich maximal zulässigen Abschreibungen auf der nicht mehr benötigten Infrastruktur,
weitere Kosten, die ohne das Projekt auch auf Dauer nicht angefallen wären.
Nicht anrechenbar sind insbesondere
Betriebskosten,
Projektkosten, die das unbedingt notwendige Mass überschreiten.
Art. 11 Kriterien für die Bemessung der Beiträge
Bei der Bemessung der Beiträge sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Innovationsgehalt des Projekts,
Anzahl der beteiligten Gemeinden,
Übertragbarkeit der erarbeiteten Resultate auf andere Gemeinden,
Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons,
Finanzkraft der Gemeinden,
raumplanerischer Nutzen,
demokratische Mitwirkung,
Erfolgsaussichten des Projekts,
verfügbarer Kredit gemäss § 1 Absatz 1b.
Art. 12 Begleitung durch den Kanton
In den Projekten, die der Kanton finanziell unterstützt, ist einer Vertretung des Kantons Einsitz in der Projektsteuerung zu gewähren.
Bei Projektabschluss erstellt die Gemeinde einen Bericht an den Kanton über die Projektergebnisse und über Beschlüsse zum weiteren Vorgehen. 6
Art. 13 Verfahren
Über Gesuche um finanzielle Beiträge entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Sie sind bei der Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv 7 einzureichen.
Gesuche haben einen Projektbeschrieb, die Projektziele, das Vorgehen, den Zeitplan, das Konzept für die Information der Bevölkerung und die voraussichtlichen Projektkosten zu enthalten. Die anrechenbaren Kosten sind besonders zu begründen.
Die Projektleitung Gemeindereform 2000+ beurteilt die Gesuche anhand der Kriterien gemäss § 11 und stellt Antrag an das Justiz- Sicherheitsdepartement.
Fassung gemäss Änderung vom 11. Dezember 2007, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G 2007 445).
Gemäss Änderung vom 25. Juni 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2014 (G 2013 286), wurde die Bezeichnung «Amt für Gemeinden» durch «Dienststelle Gemeinden, Handelsregister und Staatsarchiv» ersetzt.
Nr. 154 5 IV. Schlussbestimmungen
Art. 14 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die finanzielle Unterstützung der Zusammenarbeit von Gemeinden vom 28. Juni 2002 8 wird aufgehoben.
Art. 15 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
Luzern, 24. September 2002 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Ulrich Fässler Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
G 2002 181 (SRL Nr. 154)