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Verordnung über die Zuständigkeiten gemäss dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen
vom 16.06.2009 (Stand 01.04.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 1, 7 Absatz 1 und 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen vom 21. Dezember 20071 sowie § 56 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 20072,
auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Die Verordnung regelt die Zuständigkeiten nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE) vom 21. Dezember 20073.
Art. 2 Zuständigkeiten
Zentrale Behörde des Kantons Luzern gemäss BG-KKE ist das Departementssekretariat des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
Zuständiges Gericht und Vollstreckungsbehörde gemäss BG-KKE ist das Kantonsgericht4.
Art. 3 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2009 186