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Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Haftpflicht- und Versicherungsrecht» an der Universität Luzern

vom 09.04.2008 (Stand 01.01.2013)

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf die §§ 6 Absatz 1 und 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 20001,

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Trägerschaft und Zertifikat

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern führt in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) einen Zertifikatsstudiengang im Haftpflicht- und Versicherungsrecht durch.

Die Zusammenarbeit wird in einer Vereinbarung zwischen der Universität Luzern und dem SAV geregelt.

Den erfolgreichen Teilnehmenden wird das «Certificate of Advanced Studies (CAS) im Haftpflicht- und Versicherungsrecht» verliehen. Im Zertifikat wird vermerkt, dass der Studiengang in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Anwaltsverband durchgeführt worden ist.

Art. 2 Zielsetzung

Der Studiengang hat eine vertiefte theoretische und insbesondere praktische Aufarbeitung der Kenntnisse im Fachgebiet Haftpflicht- und Versicherungsrecht zum Inhalt. Er bietet den Teilnehmenden eine berufsbegleitende universitäre Weiterbildung, die es ihnen erlaubt, Mandate im Bereich Haftpflicht- und Versicherungsrecht in qualifizierter Weise zu führen. Die Ausbildung betrifft sowohl die forensische wie auch die beratende Tätigkeit.

Der Studiengang verbindet akademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzeitig fachliche, methodische sowie soziale Kompetenzen.

Art. 3 Zulassungsvoraussetzungen

Der Studiengang richtet sich an Personen mit universitärem Master oder einem gleichwertigen Abschluss, welche seit mindestens drei Jahren hauptberuflich als Anwältinnen oder Anwälte tätig waren und im Haftpflicht- und Versicherungsrecht über eine überdurchschnittliche Berufserfahrung verfügen.

Dritte, die eine enge fachliche Beziehung zum Ausbildungsgegenstand haben, aber nicht praktizierende Anwältinnen oder Anwälte sind (wie Richterinnen oder Richter, Versicherungsjuristinnen und Versicherungsjuristen usw.), können ausnahmsweise zu den Ausbildungskursen zugelassen werden, sofern sie eine gleichwertige Qualifikation nachweisen und pro Kurs nicht mehr als 20 Prozent der Teilnehmenden ausmachen.

Pro Studiengang werden maximal 25 Teilnehmende zugelassen. Damit ein Studiengang durchgeführt wird, sind grundsätzlich mindestens 20 Teilnehmende erforderlich.

2 Konzeption, Organisation und Durchführung

Art. 4 Allgemeines

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern überwacht die Konzeption, Organisation und Durchführung des Studienganges.

Sie

  1. erteilt auf Antrag der Direktion das Zertifikat;

  2. führt die Aufsicht über den Studiengang und die Qualitätssicherung.

Art. 5 Direktion

Die Direktion besteht aus je zwei Professorinnen oder Professoren aus dem Fachgebiet Haftpflicht- und Versicherungsrecht bzw. Sozialversicherungsrecht der Universität Luzern.

Die Geschäftsführung wird durch ein Direktionsmitglied wahrgenommen.

Die Direktion zeichnet sowohl für die fachliche Qualität als auch für die Durchführung verantwortlich und bildet die fachliche Leitung.

Die Direktion hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entscheid über das Lehrkonzept und die Studienganggestaltung;

  2. Festlegung der Ausbildungsinhalte;

  3. Festlegung der Kriterien für die Zulassung;

  4. Auswahl der Dozierenden und Entscheidfällung zur Erteilung der erforderlichen Aufträge;

  5. Festlegung der Detailausbildungsprogramme (Themenlisten mit Stundentafeln);

  6. Festlegung von Massnahmen zur Qualitätssicherung;

  7. Festlegung der zu erreichenden Prüfungsleistungen;

  8. Festlegung der Kreditpunkte;

  9. Antrag an die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Luzern zur Verleihung des Zertifikats;

  10. Genehmigung des Budgets und des jährlichen Rechenschaftsberichts.

Das geschäftsführende Direktionsmitglied hat für die administrative Abwicklung den Vorsitz. Es erteilt die Aufträge an die Dozierenden.

Das geschäftsführende Direktionsmitglied ist für alle Bereiche zuständig, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen.

Art. 6 Fachkommission

Der Direktion steht eine vom Vorstand des SAV ernannte Fachkommission zur Seite. Sie besteht aus drei Mitgliedern und mehreren Ersatzmitgliedern und vertritt den SAV in allen fachlichen Belangen.

In den Belangen gemäss § 5 Absatz 4 Ziffern 1–10 entscheidet die Direktion nach Rücksprache mit der Fachkommission.

Art. 7 Studiengangleitung

Das geschäftsführende Direktionsmitglied kann eine Studiengangleiterin oder einen Studiengangleiter einsetzen, die oder der für die operationelle Führung verantwortlich zeichnet, und ihr oder ihm folgende Aufgaben übertragen:

  1. Festlegung der Detailausbildungsprogramme (Themenlisten mit Stundentafeln);

  2. Pflege des Kontakts mit den Dozierenden;

  3. Unterstützung der Dozierenden bei der Durchführung der Studiengangeinheiten;

  4. Schaffung der Infrastruktur zur Durchführung der Studiengangeinheiten;

  5. Erstellung des Budgets und der Rechnungsabschlüsse pro Jahr und Studiengang sowie eines jährlichen Rechenschaftsberichtes.

Art. 8 Entscheid über die Zulassung

Nicht-SAV-Mitglieder melden sich bei der Studiengangleitung, SAV-Mitglieder beim Generalsekretariat des SAV für den Studiengang an. Die Universität Luzern und das Generalsekretariat des SAV stellen sich gegenseitig die betreffenden Dossiers mit entsprechendem Antrag auf Zulassung oder Ablehnung zum Studiengang zu.

Bei Uneinigkeit über die Zulassung einer Kandidatin oder eines Kandidaten entscheidet bei Nicht-SAV-Mitgliedern die Direktion, bei SAV-Mitgliedern der SAV.

Die Entscheide an Nicht-SAV-Mitglieder über deren Zulassung bzw. Ablehnung ergehen von der Direktion. Die Entscheide an die SAV-Mitglieder über deren Zulassung bzw. Ablehnung ergehen vom SAV.

Art. 9 Einschreibung

Die zugelassenen Teilnehmenden werden – nach einem entsprechenden Beschluss der CRUS – an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern eingeschrieben und erhalten Zugang zu den universitären Einrichtungen.

Art. 10 Lehrkörper

Der Lehrkörper setzt sich vorwiegend aus erfahrenen Praktikerinnen und Praktikern (praktizierenden Anwältinnen und Anwälten, Richterinnen und Richtern, Versicherungsjuristinnen und Versicherungsjuristen oder anderen Fachspezialisten, inklusive allfälligen Einbezuges der Teilnehmenden) sowie den Mitgliedern der Direktion zusammen.

Soweit die Teilnehmenden selbst als Dozierende eingesetzt werden, sind sie durch Mitglieder des Lehrkörpers zu begleiten.

Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.

3 Studiengang

Art. 11 Programm

Der Studiengang wird blockweise durchgeführt und dauert insgesamt 120 Unterrichtsstunden, inklusive Leistungsnachweis, zuzüglich Gruppenarbeiten.

Der Studiengang ist innert einer Frist von mindestens 12 Monaten und höchstens 18 Monaten zu absolvieren.

Der Inhalt des Studiengangs wird in der Studiengangausschreibung beschrieben.

Art. 12 Kreditpunkte

Für die Verleihung des Zertifikats müssen mindestens 10 Kreditpunkte gemäss ECTS-Richtlinien erworben worden sein. Ein Punkt entspricht dabei einer Arbeitsleistung von 30 Stunden, welche die gesamte für die Erarbeitung des Stoffes und für die Prüfung aufzuwendende Zeit umfasst.

Art. 13 Leistungsnachweis

Kreditpunkte werden aufgrund eines Leistungsnachweises vergeben, welcher aus einer schriftlichen Prüfung am Ende des Studienganges besteht.

Die Prüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Bewertung erfolgt unter der Verantwortung der Direktion.

Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal am Ende eines anderen Studienganges wiederholt werden.

Art. 14 Absenzen

Absolviert jemand die angebotene Ausbildung nicht vollständig, so entscheidet die Direktion unter Berücksichtigung der Ausfalldauer und der dafür geltend gemachten Gründe endgültig über die Zulassung zur Prüfung.

Art. 15 Unkorrektheiten

Bei Unkorrektheiten bei Prüfungsleistungen, insbesondere wenn jemand unerlaubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet, sich während der Durchführung der schriftlichen Prüfung unerlaubterweise unterhält oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erhalten hat, erklärt die Studiengangleitung die schriftliche Prüfung als nicht bestanden bzw. einen ausgestellten Ausweis als ungültig.

Wurde aufgrund des für ungültig erklärten Ausweises ein Zertifikat verliehen, wird dieses aufgrund eines Beschlusses der Trägerschaft aberkannt. Allfällige Urkunden werden eingezogen.

Art. 16 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Direktion kann gemäss § 34 des Universitätsgesetzes Beschwerde geführt werden.

Art. 17 Finanzen

Der Studiengang wird kostendeckend durchgeführt.

Die Gebühr für die Teilnahme am Studiengang beträgt zwischen 13 500 und 18 000 Franken.

Die Rechnungsführung richtet sich nach dem Finanzreglement der Universität Luzern.

Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen vom Studiengang ohne Kostenfolge zurückgetreten werden. Danach gelten die gesamten Studiengebühren ohne Anrechnungsmöglichkeit an einen anderen Studiengang als geschuldet, wenn nicht anstelle der zurücktretenden Person eine andere Person zum Studiengang zugelassen wird. In jedem Fall werden 1000 Franken als Beitrag für die Kosten des Zulassungsverfahrens belastet.

Kann der Studiengang mangels genügender Anzahl Anmeldungen nicht durchgeführt werden, werden sämtliche Studiengebühren zurückerstattet.

4 Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten

Das Reglement tritt am 15. April 2008 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.

G 2008 156