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Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule in Sursee für Gesundheits- und Kranken- pflege Diplomniveau II am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
Reglement über Ausbildung, Prüfungen und Promotion an der Schule in Sursee für Gesundheits- und Krankenpflege Diplomniveau II am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern
vom 28. Januar 2005* (Stand 1. März 2009)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 2 und 55 des Gesundheitsgesetzes vom 29. Juni 1981 1, auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:
I. Ausbildung, Prüfungen und Promotion
Art. 1 Ausbildung
Die Ausbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) für die Diplomausbildung Niveau II in Gesundheits- und Krankenpflege.
Die Ausbildung dauert vier Jahre und ist in fünf Ausbildungsphasen eingeteilt. Jede Ausbildungsphase ist in einen Blockkurs, einen Praktikumseinsatz von einem halben Jahr und Ferien unterteilt.
Art. 2 Prüfungen während der Ausbildung
Die theoretischen Kenntnisse und die praktischen Fähigkeiten der Lernenden werden während der Ausbildung mittels formativen und summativen Beurteilungsformen laufend überprüft.
* G 2005 23
SRL Nr. 800
Die formative Beurteilung dient der Lernsteuerung und Lernbegleitung. In jeder Phase, im Blockkurs wie im Praktikum, werden formative Beurteilungen durchgeführt.
Die summative Beurteilung gibt Auskunft über die erreichten Ziele und Kompetenzen in der theoretischen und der praktischen Ausbildung.
Die Selbsteinschätzung der Lernenden dient der Überprüfung des eigenen Lernverhaltens und des Lernstandes. Sie hat formativen Charakter.
Während der Ausbildung werden die Kenntnisse, die beruflichen Fähigkeiten und das Verständnis von Zusammenhängen summativ anhand von
schriftlichen und mündlichen Prüfungen,
schriftlichen Arbeiten und
Praktikumsqualifikationen überprüft.
Art. 3 Beurteilungssystem
Das Beurteilungssystem umfasst die folgenden drei Qualitätsstufen: Qualitätsstufe I: Lernziele nicht erreicht, Qualitätsstufe II: Lernziele erreicht, Qualitätsstufe III: Lernziele übertroffen.
Art. 4 Definitive Promotion
Definitiv in die nächsthöhere Ausbildungsphase promoviert wird, wer
die formativen Lernerfolgskontrollen absolviert hat,
in den summativen Lernerfolgskontrollen in der Theorie und in jedem Teil der Zulassungsprüfung des fünften Blockkurses wenigstens bei 75 Prozent der Kriterien mindestens Qualitätsstufe II erreicht hat,
in der Praktikumsqualifikation wenigstens bei 75 Prozent der Ziele pro Funktion mindestens Qualitätsstufe II erreicht hat,
in der schriftlichen Arbeit der ersten, zweiten, dritten und vierten Ausbildungsphase wenigstens bei 75 Prozent der Kriterien mindestens Qualitätsstufe II erreicht hat.
Art. 5 Provisorische Promotion
Am Ende eines Blockkurses wird für die Fortsetzung der Ausbildung provisorisch promoviert, wer in zwei der vier summativen Lernerfolgskontrollen nur Qualitätsstufe I erreicht hat. Diese sind innert einer von der Schulleitung festgelegten Frist zu wiederholen. In den wiederholten Lernerfolgskontrollen muss mindestens zu je 75 Prozent Qualitätsstufe II erreicht werden.
Wer in einem Teil der Zulassungsprüfung des fünften Blockkurses nur Qualitätsstufe I erreicht hat, wird für die Fortsetzung der Ausbildung provisorisch promoviert.
Provisorisch in die nächsthöhere Ausbildungsphase promoviert wird, wer in der summativen schriftlichen Arbeit (Semesterarbeit, Fallstudie, schriftliche Arbeit im Bereich der Forschung) nur Qualitätsstufe I erreicht hat. Diese ist innert einer von der Schulleitung festgelegten Frist zu wiederholen. befinden, bleibt § 7a vorbehalten. 2
Art. 6 Wiederholung eines Phasenteils
Während der gesamten Ausbildungsdauer kann einmal ein Phasenteil von sechs Monaten wiederholt werden. Vorbehalten bleibt die Wiederholung der Abschlussbeurteilung gemäss § 11.
Die Wiederholung eines Phasenteils von sechs Monaten ist notwendig, wenn
die Bedingungen für die Beendigung der provisorischen Promotion nach § 5 nicht erfüllt werden,
in mehr als zwei summativen Lernerfolgskontrollen in der Theorie nur Qualitätsstufe I erreicht wurde; für den ersten Blockkurs kommt § 7 Absatz 1a zur Anwendung,
in der Schlussqualifikation (Praxis) bei weniger als 75 Prozent der Ziele innerhalb jeder einzelnen Funktion Qualitätsstufe II erreicht wurde,
mehr als ein Teil der Zulassungsprüfung des fünften Blockkurses mit Qualitätsstufe I bewertet wurde.
Wurde während der Ausbildung bereits einmal ein Phasenteil wiederholt, kann die Ausbildung nur im Ausbildungsprogramm Diplomniveau I abgeschlossen werden. befinden, bleibt § 7a vorbehalten. 3
Art. 7 Entlassung
Aus dem Ausbildungsprogramm entlassen wird, wer
im ersten Blockkurs bei mehr als zwei der summativen Lernerfolgskontrollen nur Qualitätsstufe I erreicht hat,
nach der Wiederholung eines Phasenteils nicht die definitive Promotion erreicht.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung für das Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe des Kantons Luzern vom 5. Dezember 2000 4. befinden, bleibt § 7a vorbehalten. 5
Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 252).
SRL Nr. 807
Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 252).
§ 7a6 Sonderbestimmung für Lernende im letzten Ausbildungsprogramm
Wer provisorisch promoviert wurde und die Bedingungen für die Beendigung der provisorischen Promotion nicht erfüllt oder wer ein Praktikum nicht bestanden hat, kann die Ausbildung nur im Ausbildungsprogramm Diplomniveau I abschliessen. Die nicht bestandenen Lernerfolgskontrollen, schriftlichen Arbeiten und Praktika sind nach den Vorgaben der Schulleitung zu wiederholen.
Wer sich im Ausbildungsgang Diplomniveau I befindet und trotz Wiederholung die Bedingungen für eine definitive Promotion nicht erfüllt, wird aus dem Ausbildungsgang entlassen.
Wer am Ende des ersten Blockkurses für die Fortsetzung der Ausbildung provisorisch promoviert wurde und die Bedingungen für die Beendigung der provisorischen Promotion nicht erfüllt, wird aus dem Ausbildungsgang entlassen.
Wer die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussbeurteilung auf Diplomniveau II trotz wiederholten Lernerfolgskontrollen oder Praktika erneut nicht erfüllt, ist nur zur Abschlussbeurteilung auf Diplomniveau I zugelassen.
II. Abschlussbeurteilung
Art. 8 Zulassungsbedingungen
Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlussbeurteilung sind, dass
bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen in Gesundheitsförderung, im Pflegefachwissen und in Pathologie/Pathophysiologie mindestens bei je 75 Prozent der Kriterien Qualitätsstufe II erreicht wurde,
der oder die Lernende in der gesamten Ausbildungszeit nicht mehr als 80 Arbeits- oder Schultage gefehlt hat.
Art. 9 Inhalt
Die Abschlussbeurteilung besteht aus folgenden Teilen:
schriftliche Prüfung (Bearbeitung einer Fallstudie),
praktische Prüfung (Beobachtung der Lernenden in einer Pflegesituation),
mündliche Prüfung (Fachgespräch),
Praktikumsbericht (Praktikumsqualifikation der letzten Ausbildungsphase).
Eingefügt durch Änderung vom 26. September 2006, in Kraft seit dem 1. Oktober 2006 (G 2006 252).
Art. 10 Diplom
Das Diplom in Gesundheits- und Krankenpflege wird erteilt, wenn in allen vier Prüfungsteilen mindestens Qualitätsstufe II und bei wenigstens 75 Prozent sämtlicher Kriterien Qualitätsstufe II erreicht wurde.
Art. 11 Wiederholung
Lernende, welche die Abschlussbeurteilung nicht bestehen, haben folgende Wiederholungsmöglichkeiten:
einmalige Wiederholung eines einzigen, nicht bestandenen Prüfungsteils gemäss § 9 Unterabsätze a–c ohne Verlängerung der Ausbildungszeit,
einmalige Wiederholung mehrerer Prüfungsteile gemäss § 9 Unterabsätze a–c nach einer zusätzlichen Ausbildungszeit von drei Monaten,
Wiederholung eines Phasenteils von sechs Monaten bei Nichtbestehen des Abschlusspraktikums.
Ist das Resultat erneut ungenügend, ist die Abschlussbeurteilung definitiv nicht bestanden.
III. Schlussbestimmungen
Art. 127 Rechtsmittel
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung 8 sowie des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege 9 schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Art. 13 Inkrafttreten
Das Reglement tritt am 1. Februar 2005 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Luzern, 28. Januar 2005 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Max Pfister Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Fassung gemäss Änderung vom 13. Februar 2009, in Kraft seit dem 1. März 2009 (G 2009 55).
SRL Nr. 430
SRL Nr. 40