Band 5
Luzerner Steuerbuch
BAND 5
1.1.2011 -1-
Luzerner Steuerbuch
-2- 1.1.2011
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Inhaltsübersicht
Band 5
Abkürzungsverzeichnis
Organisation
Rundschreiben
Organisation Veranlagung Landwirtschaft
Diverses
1.1.2007 -1-
Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2007
Luzerner | Steuerbuch | Abkürzungsverzeichnis |
Abkürzungsverzeichnis
Zitierweise | ||
a.E. | am Ende | |
Abt. | Abteilung | |
AGF | anrechenbare Geschossfläche | |
aGGStG | bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 | |
AGR | anrechenbare Grundstückfläche | |
AHV | Alters- und Hinterlassenenversicherung | |
ALV | Arbeitslosenversicherung | |
ASA | Archiv für Schweizerisches Abgaberecht | ASA 60, 499 |
aStG | Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis 31.12.2000) | |
aVV | Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April | |
1975 (in Kraft bis 31.12.2000) | ||
AZ | Ausnützungsziffer | |
BankG | Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) | |
BdBSt | Beschluss über die direkte Bundessteuer | |
BGBB | Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.11) | |
BGE | Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide | BGE 82 I 53 |
BGE- | Sammlung der Bundesgerichtsentscheide | |
Sammlung | betreffend die direkte Bundessteuer der EStV | |
BKP | Baukostenplan | |
BLStP | Basellandschaftliche Steuerpraxis | BLStP XI 498 |
BMW | Bodenmittelwert | |
BSt | Buchstabe (Litera) | |
BStP | Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis | BStP 1996, 28 |
BV | Schweizerische Bundesverfassung (SR 101) | |
BVG | Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR | |
1.1.2007 | -1- | |
Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch
831.40) BVV3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) BZR Bau- und Zonenreglement DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)
E. Erwägung
EF Ertragswertfaktor EK Expertenkreis EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) EntG Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) ErlV Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121) EStG Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) EStV Eidg. Steuerverwaltung EW Ertragswert G Gesetzessammlung des Kantons Luzern GGSt Grundstückgewinnsteuer GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) GV Geschäftsvermögen GVL Gebäudeversicherung des Kantons Luzern HSt Handänderungssteuer HStG Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen i.V.m. in Verbindung mit
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Luzerner Steuerbuch | Abkürzungsverzeichnis | |
InvV | Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer | |
IV | Invalidenversicherung | |
K | Kantonsblatt | K 1995 12 |
KS EStV Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung | KS EStV 1997/98 | |
Nr. 5 vom 30. April 1997 | ||
kt. | kantonal | |
kVA | Kilovoltampère | |
KVG | Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) | |
KW | Kilowatt | |
KW | Katasterwert | |
LG | Lebendgewicht | |
LGVE | Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide | LGVE 1984 II Nr. 4 |
lit. | Litera (Buchstabe) | |
LKB | Luzerner Kantonalbank | |
LKZ | Lageklassenzahl | |
LKZ-BMW Lageklassenzahl-Bodenmittelwert | ||
LU StB | Luzerner Steuerbuch | LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 7 LU StB Weisungen nVSt |
N4 LU StB Weisungen HStG
§2N5 | ||
LW | Landwirtschaft | |
MV | Mietwertverordnung (SRL Nr. 625) | |
MW | Mietwert | |
MWSTG | Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) | |
1.1.2007 | -3- |
Abkürzungsverzeichnis | Luzerner Steuerbuch | |
N | Note | |
NBUV | Nicht Berufsunfallversicherung | |
NEStG | Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.; SRL Nr. 652) | |
NL | Nichtlandwirtschaft | |
NMW | Normmietwert | |
nStp | die neue Steuerpraxis | nStp 46,186 |
nVSt | nachträgliche Vermögenssteuer | |
NW | Neuwert | |
NWF | Nettowohnfläche | |
OR | Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220) | |
PBG | Planungs- und Baugesetz | |
PV | Privatvermögen | |
RB | Rechenschaftsbericht des Zürcher Verwaltungsgerichts | RB 1999 Nr. 2 |
RE | Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern | RE 1969/70 Nr. 1 |
RE | Raumeinheit | |
RRB | Regierungsratsbeschluss | |
RRE | Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den Verhandlungen des Regierungsrates des Kantons Luzern) | RRE 1963 Nr. 14 |
RS EStV | Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung | RS EStV vom 30. April 1997 |
RW | Realwert | |
RWZ | Realwertzins | |
s.a. | siehe auch | |
SAT | Standarbeitstage | |
SchG | Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626) | |
SchKG | Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) | |
SchV | Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627) | |
SE | Selbständigerwerbende | |
-4- | 1.1.2007 | |
Luzerner Steuerbuch | Abkürzungsverzeichnis | |
SG StB | St. Galler Steuerbuch | |
SR | Systematische Sammlung des Bundesrechts | |
SRL | Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern | SRL Nr. 220 |
SSK | Schweizerische Steuerkonferenz | |
StE | Der Steuerentscheid | StE 1992 11.1 Nr. 13 |
StG | Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) | |
StGB | Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) | |
StHG | Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden | |
StPO | Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr. 305) | |
StPS | Steuerpraxis des Kantons Schwyz | |
StR | Steuerrevue | StR 44, 374 |
StV | Steuerverordnung (SRL Nr. 621) | |
StWE | Stockwerkeigentum | |
SUVA | Schweiz. Unfallversicherungsanstalt | |
UeStG | Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300) | |
USE | Unselbständigerwerbende | |
VAS | Vereinigung amtlicher Schätzer Bern | |
VBB | Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.110) | |
VE | Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) | |
VG | Verwaltungsgericht | |
VGE | Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht) VGE vom | |
18.7.1991 i.S. S | ||
VRG | Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 40) | |
VStG | Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21) | |
VV | Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis | |
31.12.2000) | ||
WEFV | Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 831.411) | |
WEG | Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR | |
1.1.2007 | -5- | |
Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch
843) ZBl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10) ZStP Zürcher Steuerpraxis ZStP 1993,106 ZW Zeitwert
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben
Rundschreiben
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Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben
Inhaltsverzeichnis Rundschreiben
2001 Nr. 6 Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren
2001 Nr. 7 Kreiszuteilung für die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, der Landwirte und Landwirtinnen sowie der Selbständigerwerbenden
2001 Nr. 8 Steuerkommissionen
2001 Nr. 11 Steuerwertmeldungen nach § 151 StG
2001 Nr. 12 Veranlagung der Selbständigerwerbenden
2005 Nr. 13 Information der Gemeinden über das Ausbildungskonzept für Steuerfachleute im Kanton Luzern
1.1.2011 -1-
Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
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Luzerner Steuerbuch Sachregister
Sachregister
A
Ausbildung Steuerfachleute, 2005 / Nr. 13
K
Kreiszuteilung für die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, der Landwirte und Landwirtinnen sowie der Selbständigerwerbenden, 2001 / Nr. 7 Kreiszuteilung Veranlagung, 2001 / Nr. 7 Kundenfreundliches Verhalten, 2001 / Nr. 6
O
Organisation der Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende, 2001 / Nr. 8 Beilage 2
R
Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren, 2001 / Nr. 6
S
Steuerkommission LandwirtInnen, 2001 / Nr. 8 Steuerkommission Unselbständigerwerbende, 2001 / Nr. 8 Steuerkommissionen, 2001 / Nr. 8 ; 2001 / Nr. 8 Beilage 2 Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende und Landwirte, 2001 / Nr. 8 Beilage 2 Steuerkommissionen Verzeichnis, 2001 / Nr. 8 Beilage 1 Steuerwertmeldungen nach § 151 StG, 2001 / Nr. 11
V
Veranlagung der Selbständigerwerbende, 2001 / Nr. 12 Verzeichnis der Mitglieder der Steuerkommissionen, 2001 / Nr. 8 Beilage 1
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Sachregister Luzerner Steuerbuch
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 6
Luzern, 1. Mai 2001
An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern
Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren Sehr geehrte Damen und Herren
Mit den beiliegenden Richtlinien dokumentieren wir, was in einem nicht immer leichten Verfahren und in einem Massenverfahren, wie es das Steuerveranlagungsverfahren halt einmal ist, mit den gegebenen personellen und finanziellen Ressourcen an Kundenpflege machbar ist. Wir legen unsere Standards offen auf den Tisch und hoffen damit, Verständnis bei unserer Kundschaft und unseren Auftraggebern (Regierungsrat, Grosser Rat) zu wecken, damit sie ihre Erwartungen an den sachlichen Gegebenheiten orientieren. Die Richtlinien sollen jedoch auch ein Mittel sein, unsere täglichen Kundenkontakte regelmässig kritisch zu reflektieren und die eine oder andere Anregung, die sich anderorts bewährt hat, zu übernehmen.
Bekanntlich wickeln sich die Steuerverfahren im Kanton Luzern in enger Zusammenarbeit von kantonalen und Gemeindebehörden ab. Vielfach kennen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler als direkte Ansprechpartnerin nur eine Steuerbehörde: das Gemeindesteueramt. Die Gemeindebehörden können damit einen sehr wesentlichen Beitrag für ein kundenfreundliches Steuerverfahren im Kanton Luzern leisten. Zusammen mit dem Verband luzernischer Gemeindesteuerbeamten empfehlen wir daher diese Richtlinien den Gemeindesteuerämtern ebenfalls zur Anwendung.
Wir freuen uns, allen im Steuerverfahren involvierten Behörden und Personen ein zeitgemässes Hilfsmittel zur Verfügung stellen zu können.
Mit freundlichen Grüssen
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2001 / Nr. 6 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN
Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher
Beilage: Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 6
Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren
Warum Richtlinien?
Die kantonale Steuerverwaltung wickelt zusammen mit den Gemeinden in einer Veranlagungsperiode über 200'000 Veranlagungen ab. Die meisten Steuererklärungen müssen im Veranlagungsverfahren korrigiert werden. Trotzdem treten - je nach Einschätzungsabteilung - zwischen 93 und 95 % aller Veranlagungen ohne Einsprache in Rechtskraft. Mit formellen Hürden ist diese erfreuliche Tatsache kaum zu begründen. Eine Einsprache ist heute sehr leicht und kostenlos möglich. Verlangt wird lediglich eine verständlicher Antrag innert einer Frist von 30 Tagen.
Natürlich kann man die Zufriedenheit mit den Dienstleistungen nicht bloss an diesem Ergebnis messen. Dennoch sei der Schluss erlaubt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Erwartungen, die die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in sie setzen, in der Regel sehr gut kennen und erfüllen. Warum gleichwohl Richtlinien?
Unsere Abteilungen haben zum Teil - entsprechend ihren spezifischen Aufgaben eigene "Kulturen" im Umgang mit den Steuerzahler/innen und ihren Vertretern und Vertreterrinnen entwickelt, Umgangsstile, die sich bewährt haben, wie wir meinen. Wir haben daraus Verhaltensregeln abgeleitet, die wir nun im Sinne "das ist unser Standard" allen unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nahelegen wollen. Dabei geht es keineswegs um ein starres Konzept, das jeglichen individuellen Spiel- und Handlungsraum verschliesst. Zu unterschiedlich sind die sich in der täglichen Arbeit ergebenden Kontakte. Gleichwohl versprechen wir uns von den Richtlinien Hilfe und Unterstützung sowie ein einheitlicheres Auftreten nach aussen.
Anwendungsbereiche
Die Richtlinien wollen hauptsächlich aus der Sicht des Einschätzungspersonals (Einschätzungs- und Einsprachebehörden) für die Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuern aufzeigen, was von einem kundenfreundlichen Verhalten im Steuerverfahren erwartet werden kann. Sie legen dar, wie trotz Ausübung staatlichen Zwangs und im Bewusstsein der unterschiedlichen Interessen ein partnerschaftlicher Umgang mit den Steuerpflichtigen und deren Vertreterschaft angestrebt werden kann. Selbstverständlich gelten die Richtlinien aber sinngemäss für das gesamte Personal der kantonalen Steuerverwaltung. So leisten auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Schalterdienst und solche mit häufigen Kundenkontakten einen wesentlichen Beitrag zur Kundenfreundlichkeit der Dienststelle. Sie sind sogar das Schaufenster unserer Zentrale! Nicht selten findet dort der erste und damit auch prägende Kontakt zwischen Steuerbehörden und Kundschaft statt.
Unter Kundschaft werden vorliegend die Steuerpflichtigen und die Steuervertretung
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2001 / Nr. 6 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
verstanden, also die Abnehmer und Abnehmerinnen unserer Dienstleistungen. Mit den vorliegenden Richtlinien wird das kundenfreundliche Verhalten gegenüber einem ganz bestimmten und wichtiges Kundensegment der Veranlagungsbehörden beleuchtet. Die Veranlagungsbehörden haben aber nicht nur die Steuerpflichtigen und ihre Vertreter und Vertreterinnen als Kunden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben sie vielfältige Kontakte mit den Gemeinden, anderen Veranlagungsbehörden und anderen Amtsstellen. Auf diese Kundenbeziehungen sind die Grundsätze sinngemäss anwendbar.
Die Richtlinien bezwecken nicht, die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts zu präzisieren, auszuweiten, einzuschränken oder gar aufzuheben. Das Legalitätsprinzip, das Prinzip von Treu und Glauben, das rechtliche Gehör, das Prinzip der Verhältnismässigkeit und der rechtsgleichen Behandlung sowie das Handeln und Abklären von Amtes wegen, werden als bekannt vorausgesetzt und gelten uneingeschränkt. Wir wollen aber diese Prinzipien sach- und zeitgemäss, d.h. kundenfreundlich und unter Beachtung des Massenverfahrens anwenden. Das Massenverfahren verlangt nach einem rationellen Verwaltungshandeln, das im übrigen über weite Strecken in Übereinstimmung mit Kundenwünschen steht. Man denke beispielsweise an die Forderung nach kurzen Durchlaufzeiten. Solche Zielsetzungen müssen in den Verfahrensabläufen, Leistungsaufträgen und Jahresplanungen der Abteilungen zum Ausdruck kommen.
Die meisten der nachfolgenden Ausführungen sind, wie einleitend erwähnt, überhaupt nicht neu und werden übrigens auch in der Literatur vertreten. Wir verweisen vor allem auch auf die Publikation von Erwin Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, Zürich 1981.
Die Elemente kundenfreundlichen Verhaltens
1. Allgemeines Verhalten
Basis für Kundenfreundlichkeit ist ein korrektes und faires Verhalten. Es bedeutet einerseits richtige Inhalte engagiert und kompetent zu vertreten. Es umfasst aber auch die Form, d.h. den anständigen und höflichen Umgang mit der Kundschaft. Nur so kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nachgelebt werden. Insbesondere soll sich das Steuerveranlagungsverfahren so abwickeln, dass ein offenes und anständiges Umgehen möglich ist. Dabei sind wir uns bewusst, dass die Interessengegensätze der Parteien diese Aufgabe zuweilen erschweren.
Veranlagungsbehörden und Kundschaft erfüllen in Zusammenarbeit die vom Gesetz gestellten Aufgaben (§ 144 StG; Art. 123 DBG). Sie tun dies in einem partnerschaftlichen Verhältnis; als Vertreter und Vertreterin des Staates erfüllen wir diese Aufgaben nicht aus einem obrigkeitsstaatlichen Verständnis heraus, verhalten uns aber auch nicht unterwürfig.
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Der Kundschaft begegnen wir weder misstrauisch noch leichtgläubig. Nur mit einem gesunden kritischen Geist können die steuerlich wesentlichen Sachverhalte erkannt und rechtlich richtig beurteilt werden. Es entspricht der Aufgabe der Veranlagungsbehörden, wenn zulässige Korrekturen ohne weiteres auch zu Gunsten der Steuerzahler und -zahlerinnen vorgenommen werden. Zudem wirkt dies vertrauensbildend.
Unter dem täglichen Leistungsdruck kann es vorkommen, dass Fehler unterlaufen. Dann soll man dazu stehen, es der Kundschaft gegenüber offen zugeben und sich umgehend entschuldigen. Die Kunden und Kundinnen werden dies in der Regel akzeptieren. Kritik der Kundschaft, ihre Hinweise auf Schwächen bedeuten immer auch eine Chance, das eigene Verhalten zur reflektieren und allenfalls zu verbessern. Konkrete Fehler werden, wenn rechtlich möglich, formlos korrigiert. Unterschiedliche Ansichten über Sachverhalte und rechtliche Würdigung behandeln wir aus Gründen des Rechtsschutzes und zur Verhinderung des Missbrauchs in jedem Fall in den vom Gesetz vorgesehenen Verfahren (Einspracheverfahren, Revisionsverfahren usw.).
Wir erbringen unsere Dienstleistungen so, dass die Kundschaft von der Angemessenheit und Richtigkeit unseres Vorgehens überzeugt ist. Vermögen wir die Kundschaft nicht zu überzeugen, geben wir ihr in der Regel Gelegenheit, sich die Sache in Ruhe zu überlegen oder allenfalls eine(n) Sachverständige(n) zur Rate zu ziehen.
2. Auskünfte
In den Aufgabenbereich der Veranlagungsbehörden fallen allgemeine Steuerauskünfte zu ordentlichen Sachverhalten sowie zu häufigen Sachverhalten, die in den Weisungen, Kreis- und Rundschreiben (Luzerner Steuerbuch) klar geregelt sind. Auskünfte zu Sachverhalten mit speziellen Fragestellungen sind gegebenenfalls von der Abteilungsleitung, vom Rechtsdienst oder von der Geschäftsleitung zu geben. Die Steuerbehörden leisten - von Ansiedlungsfällen abgesehen - jedoch keine eigentliche Beratungstätigkeit über die steuerrechtlich orientierte Gestaltung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Auf Anfragen, die nur nach umfangreichen Sachverhaltsabklärungen beantwortet werden können, treten wir in der Regel nicht ein. Sie sind an die Steuerberatungsbranche zu verweisen. Erlauben es die aktuellen Kapazitäten einer Abteilung, solche Anfragen zu beantworten, kann für die Auskunft eine Gebühr erhoben werden. Darauf ist die Kundschaft nach Sichtung des Auftrags im Voraus aufmerksam zu machen.
Anfragen beantworten wir in der Regel innert 3 Wochen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, bestätigen wir den Eingang und teilen der Kundschaft den ungefähren Zeitpunkt der Erledigung mit.
Konkrete Einschätzungsfragen können von der Schaffung des Tatbestands oder vor der Bilanzerrichtung an uns gestellt werden. Wir beantworten sie insbesondere dann, wenn wir zur gleichen Sache im späteren Veranlagungsverfahren ohnehin
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2001 / Nr. 6 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
Stellung nehmen müssen. Auskünfte werden dabei grundsätzlich nur bei genauer, detaillierter Sachverhaltsdarstellung mit Namensnennung erteilt. Werden verschiedene Varianten unterbreitet, soll in der Regel nicht Stellung genommen werden. Die Antwort darf kurz sein und soll keine eingehenden rechtlichen Erwägungen enthalten. Es ist auch keine ausführliche Korrespondenz darüber zu führen; ein sog. Voreinspracheverfahren findet nicht statt. Bei unterschiedlicher Rechtsauffassung ist darauf hinzuweisen, dass darüber im Veranlagungsverfahren entschieden wird.
3. Prüfungshandlungen
Zwischen dem angestrebten Ziel einer vollständigen und gerechten Besteuerung und der dafür eingesetzten Mittel muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Es werden die Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse festgestellt werden, die diesem Zweck dienen. Die Feststellungsmittel sind gezielt einzusetzen. Die Prüfungsverfahren führen wir so durch, dass die für die richtige Veranlagung notwendigen Abklärungen ein Minimum an Aufwand erfordern. Sinnvollerweise werden mit einer Auflage in der Regel alle Unterlagen gleichzeitig eingefordert, die aufgrund der Würdigung der vorhandenen Akten einzusehen sind. Erweist es sich jedoch als schwierig, zu den relevanten Sachverhalten und Beweisen zu kommen, ist ein stufenweises Vorgehen angemessen.
Die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erfordert in Anbetracht der Untersuchungsmaxime und des Prinzips der Verhältnismässigkeit Prüfungsrichtlinien, die gewährleisten, dass gleich gelagerte Fälle nach den gleichen Prüfungskriterien behandelt werden. Diese Prüfungsrichtlinien können auch darauf ausgerichtet sein, eine bestimmte Menge Fälle beschleunigt zu erledigen. Die Richtlinien gewährleisten, dass dem Prinzip der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Verfahrensökonomie nachgekommen wird. Die
allgemeinen Prüfungsrichtlinien werden von den Verantwortlichen der Veranlagungsabteilungen erlassen und von der Geschäftsleitung genehmigt. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis. Im Rahmen dieser Weisungen haben die Veranlagungsbehörden im Einzelfall zu ermessen, welche Untersuchungen zu führen und auf welche Prüfungen verzichtet werden darf.
Sind keine derartigen Weisungen erlassen, gelten die folgenden Grundsätze: Das Prinzip der Verhältnismässigkeit und das Gebot der Verfahrensökonomie gebieten, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Auf die Abklärung von Tatbeständen mit effektiv oder relativ geringfügiger Tragweite ist zu verzichten. Dies bedeutet aber nicht, dass grundsätzlich keine Aufrechnungen ohne Abklärungen vorgenommen werden. Im Massenverfahren ist das Prinzip "keine Aufrechnung ohne vorgängige Abklärung" aus verfahrensökonomischen Gründen nicht realisierbar. Notwendige Korrekturen sind auch ohne detaillierte Abklärungen vorzunehmen bei bereits
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 6
einmal abgeklärten Tatbeständen derselben Person betreffend fehlenden obligatorischen Belegen, oder bei unklaren, aber nicht sehr bedeutenden Verhältnissen. Die Gründe für die Aufrechnungen sind bei der Veranlagungseröffnung anzugeben. Im Zweifel greife man zum Mittel des Veranlagungsvorschlags.
Vorbehalten bleiben Prüfungen im Rahmen eines gezielten Prüfungsplans (beispielsweise periodische Prüfung bestimmter Abzüge, bei Bücheruntersuchen usw.) sowie bei Steuerhinterziehung.
Erfolgen Aufrechnungen aufgrund von Plausibilisierungsprüfungen und ist die Kundschaft damit nicht einverstanden, werden zusätzliche Prüfungen notwendig. In diesen Fällen werden die geänderten Prüfungsmethoden in der Regel in groben Zügen erklärt (grundlegende Prüfung der Steuerakten, Buchprüfungen etc.).
Nachdem die Abklärungen abgeschlossen und Sachverhalte zu beurteilen sind, tauchen zum Teil auch Ermessensfragen auf. Den bestehenden Spielraum nutzen wir im Interesse einer rationellen und kundenfreundlichen Veranlagung grosszügig. Vorbehalten bleiben Ermessenseinschätzungen aufgrund von Pflichtversäumnissen der Kundschaft. Hier gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln.
4. Fristen
Verfahrensfristen, sofern es sich nicht um gesetzliche handelt, setzen wir so an, dass der Kundschaft genügend Zeit zur Verfügung steht, den Aufforderungen nachzukommen. Bei einfachsten Auflagen genügen die Minimalfristen gemäss § 27 der Steuerverordnung. Standardmässig sind Fristen von 20 - 30 Tagen zu gewähren und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Fristerstreckung in begründeten Fällen zu versehen.
Auch von der Kundschaft wird die Beachtung der Regeln der Verfahrensökonomie erwartet. Deshalb hat sie die gesetzten Verfahrensfristen einzuhalten. Ist ihr aber die Fristeinhaltung aus wichtigen Gründen nicht möglich, behandeln wir Fristerstreckungsgesuche kulant. Gesetzliche Verfahrensfristen können aber, von den Fällen nach § 35 Verwaltungsrechtspflegegesetz abgesehen, nicht erstreckt werden.
Mit professionellen Vertretern und Vertreterinnen vereinbaren die Vorbereitungsstellen/Veranlagungsbehörden für die Einreichung der Steuererklärung nach Möglichkeit Einreichepläne. Diese sollen nicht über das Jahr hinausgehen, in dem üblicherweise die Steuererklärung abgegeben werden muss. Dabei muss aber auch auf eine realistische Basis für den provisorischen Steuerbezug geachtet werden.
Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind im Veranlagungsverfahren zwar nicht anwendbar. Wir pflegen aber bei der Geschäftsabwicklung mit unserer Kundschaft nach Möglichkeit darauf Rücksicht zu nehmen. Bei der Fristgewährung
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2001 / Nr. 6 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
achten wir deshalb auf Festtage und allgemeine Ferienzeiten (Schulferien).
Auf kurze Durchlaufzeiten legen wir schon aus verfahrensökonomischen Gründen Wert. Jede längere zeitliche Unterbrechung führt dazu, dass sich sowohl die Veranlagungsbehörde wie anschliessend auch die Kundschaft wieder neu in die Thematik eines komplexen Falls hineindenken müssen. Das ist nicht rationell und verschlingt auf beiden Seiten teure Arbeitszeit.
Die erforderlichen Abklärungen nehmen wir in der Regel ohne erhebliche zeitliche Zwischenräume vor, damit sich das Verfahren nicht unverhältnismässig in die Länge zieht. Wir wollen uns nicht der Gefahr berechtigter Vorwürfe aussetzen, der Kundschaft würden äusserst knappe Fristen gesetzt, derweil wir uns selbst zur Prüfung von Unterlagen monatelang Zeit liessen. Es gilt in jedem Fall das Prinzip der "Zug-um-Zug-Erledigung". Auch in Fällen, in denen sich ein stufenweises Vorgehen bei der Einforderung von Belegen als notwendig erweist (vgl. Ziff. 3), ist dieses Prinzip zu beachten. Zwischen den einzelnen Handlungen soll nicht zuviel Zeit verstreichen.
5. Abschluss der Veranlagung
In den weitaus grössten Zahl der Fälle erübrigen sich Einschätzungsvorschläge. Jedoch finden sich auch Ausnahmen: Es liegen erhebliche Abweichungen von der Selbstdeklaration vor; die steuerlich relevanten Sachverhalte sind mehrdeutig oder stellen sich aus unserer Sicht anders dar; es wurden besonders aufwendige Untersuchungen durchgeführt (z.B. Bücheruntersuch, bei Gutachten oder Liquidationen); die Ausweiseinforderungen waren umfangreich. In diesen Fällen teilen wir den Abschluss und das Ergebnis der Prüfungshandlung in der Regel direkt mit, auch wenn es später mit der formellen Anzeige eröffnet wird. Die Stellungnahme der Kundschaft soll nicht in erster Linie dazu dienen, die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts zu beurteilen - dazu ist gegebenenfalls das Rechtsmittelverfahren zu beanspruchen - sondern materielle unter Umständen auch formelle Fehler und Irrtümer, die sich aufgrund der eingeschränkten Prüfungssituation und Zeit ergeben können, zu erkennen.
Generell sollen Veranlagungsvorschläge erstellt werden, wenn damit im laufenden, aber allenfalls auch im daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren nutzloser Aufwand für die Steuerbehörden als Ganzes (Veranlagungsbehörden, Abteilungsleitung, Rechtsdienst, Gericht, Sekretariate) vermieden werden kann.
Können sich Veranlagungsbehörden und Kundschaft über die definitive Veranlagung einigen, ist diese unterschriftlich anzuerkennen. Erfolgt keine Einigung oder ist aufgrund früherer Erfahrungen zum vornherein nicht mit einer Anerkennung eines Veranlagungsvorschlags zu rechnen, ist der Entscheid mit üblicher Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 6
6. Verhalten der Vorgesetzten
Es ist Aufgabe der Führung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kompetenten Umgang mit ihrer Kundschaft zu unterstützen und zu fördern.
Trotz ernsthaften Bemühen um den korrekten Umgang mit unserer Kundschaft unterlaufen uns gelegentlich Fehler. Dann soll man sich umgehend entschuldigen. Hingegen nehmen Vorgesetzte die Mitarbeitenden in Schutz, wenn sie ungerechtfertigten Vorwürfen durch die Kundschaft oder die Öffentlichkeit ausgesetzt sind.
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 7
19. Oktober 2001
An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern
Kreiszuteilung für die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, der Landwirte und Landwirtinnen sowie der Selbständigerwerbenden Sehr geehrte Damen und Herren
Sie erhalten in der Beilage die Kreiszuteilung für die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, der Landwirte und Landwirtinnen sowie der Selbständigerwerbenden. Für die Gemeinden mit delegierter Veranlagungskompetenz erfolgt damit gleichzeitig die Bestätigung der Veranlagungsbehörde im Sinne von § 25 Abs. 3 StV.
Mit freundlichen Grüssen STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN
Dr. Hansruedi Buob, Vorsteher-Stellverteter
Beilage (aktualisiert 01.07.2010)
1.7.2010 -1-
2001 / Nr. 7 | Rundschreiben | Luzerner Steuerbuch Bd. 5 |
Kreiszuteilung Veranlagung Unselbständigerwerbende | ||
und Selbständigerwerbende inkl. Landwirte/Landwirtinnen | ||
Gemeinde | Expertin/Experte USE *Gemeindebetreuerin/Gemeindebetreuer | Expertin/Experte SE |
Adligenswil* | Fleischli/Wismer *Marti | Truttmann Bannwart (LW) |
Aesch | Zaugg | Buholzer Dommen (LW) |
Alberswil | Zaugg | Vogel Locher (LW) |
Altbüron | Marti | Brun Häfliger (LW) |
Altishofen | Zaugg | Zoller Locher (LW) |
Altwis | Zaugg | Buholzer Dommen (LW) |
Ballwil* | Schwartz/1) *Amrein | Zoller Dommen (LW) |
Beromünster* | Riehl/Egli *Amrein | Tedesco Pfister (LW) |
Buchrain* | Troxler/Christen *Amrein | Broger Locher (LW) |
Buchs s. | Zumbach/Leu | Brun |
Dagmersellen* | *Schwander | Dommen (LW) |
Büron | Lustenberger | Scherer Dommen (LW) |
Buttisholz* | Lötscher/Roos/Stauffer *Heinzer | Buholzer Roos (LW) |
Dagmersellen* | Zumbach/Leu *Schwander | Brun Dommen (LW) |
Dierikon | Steiner | Truttmann Locher (LW) |
Doppleschwand | Lustenberger | Bannwart Brun ab 2009 Roos (LW) |
Ebersecken | Zaugg | Zoller Locher (LW) |
Ebikon* | Marfurt/Erni/Elsener *Marti | Amrein (A-Q) Dillier D. (R-Z) Roos (LW) |
Egolzwil | Zaugg | Buholzer Locher (LW) |
Eich* | Häfliger/Huwiler *Heinzer | Vogel Bannwart (LW) |
Emmen* | Küpfer/Spielhofer/Aeschlimann/ Bieri/Horat/Müller/Estermann/Hofstetter | Oswald Auf der Maur ab 2009 |
-2- | 1.7.2010 | |
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 | Rundschreiben | 2001 / Nr. 7 | |
*Steiner | Locher (LW) | ||
Entlebuch* Stalder/Thalmann | Müller | ||
*Bösch | Roos (LW) | ||
Ermensee* Heim/ 1) | Dillier M. | ||
*Steiner | Dommen (LW) | ||
Eschenbach* Wigger/Hoffmann | Konzett | ||
*Steiner | Locher (LW) | ||
Escholzmatt* Zihlmann/Häfliger | Buholzer | ||
*Bösch | Locher (LW) | ||
Ettiswil* Mehr/Baumeler | Truttmann | ||
*Amrein | Dommen (LW) | ||
Fischbach Marti | Zoller Häfliger (LW) | ||
Flühli* Schumacher/Röösli | Wolflisberg | ||
*Bösch | Bannwart (LW) | ||
Gelfingen Dahinden/vakant | Dillier M. | ||
s. Hitzkirch* *Schwander | Buholzer ab 2009 Pfister (LW) | ||
Gettnau Marti | Tedesco Pfister (LW) | ||
Geuensee Zaugg | Brun Dommen (LW) | ||
Gisikon* Schärli/ 1) | Belchior | ||
*Meier | Kersting ab 2008 Bannwart (LW) | ||
Greppen* Felder/Küng | von Rotz | ||
*Marti | Bannwart (LW) | ||
Grossdietwil* Häfliger/ 1) | Scherer | ||
*Marti | Häfliger (LW) | ||
Grosswangen Lustenberger | Scherer Pfister (LW) | ||
Gunzwil Riehl/Egli | Wolflisberg | ||
s. Beromünster* *Amrein | Tedesco ab 2009 Pfister (LW) | ||
Hämikon Dahinden/vakant | Buholzer | ||
s. Hitzkirch* *Schwander | Pfister (LW) | ||
Hasle* Heer/ 1) | Buholzer | ||
*Bösch | Locher (LW) | ||
Hergiswil* Aregger/Koch/Kunz | Stalder | ||
*Stirnimann | Häfliger (LW) | ||
Herlisberg Heim/ 1) | Dillier M. | ||
s. Römerswil* *Steiner | Dommen (LW) | ||
Hildisrieden Zaugg | Tedesco Dommen (LW) | ||
Hitzkirch* Dahinden/vakant | Buholzer | ||
*Schwander | Pfister (LW) | ||
Hochdorf* Bannwart/Achermann | Brun (A-K) | ||
Bachmann/Christen | Konzett (L-Z) | ||
1.7.2010 | -3- |
2001 / Nr. 7 | Rundschreiben | Luzerner Steuerbuch Bd. 5 |
*Stirnimann | Locher (LW) | |
Hohenrain* | Muff/ 1) *Steiner | Konzett Locher (LW) |
Honau | Steiner | Buholzer Bannwart (LW) |
Horw* | Good/Meier/Rohrer/Troxler *Steiner | Konzett (A-N) Kersting (O-Z) Bannwart (LW) |
Inwil* | Luternauer/ 1) *Steiner | Müller Bannwart (LW) |
Knutwil* | Hunkeler/ 1) *Steiner | Wolflisberg Dommen (LW) |
Kottwil | Mehr/Baumeler | Truttmann |
s. Ettiswil* | *Amrein | Dommen (LW) |
Kriens* | Imfeld/Albisser/Hodel/Oberli/ Raffa/Stalder/Weibel *Lussi | Schmid (A-J) Kurmann (K-Z) Bannwart (LW) |
Kulmerau | Bernet/Hodel | Scherer |
s. Triengen* | *Lustenberger | Dommen (LW) |
Langnau | Baumgartner/Tanner | Scherer |
neu Reiden* | *Lustenberger | Locher (LW) |
Lieli | Muff/ 1) | Konzett |
s. Hohenrain* | *Steiner | Locher (LW) |
Littau s. Luzern* | Berger/Broch/Diener/Feller/ Fuchs/Hartmann/Imboden/ Imfeld/Ineichen/Koller/ Neumaier/Stutz/von Rotz *Meier | Scherer (A-L) Buholzer (M-Z) Roos (LW) |
Luthern | Zaugg | Zoller Häfliger (LW) |
Luzern* | Berger/Broch/Diener/Feller/ Fuchs/Hartmann/Imboden/ Imfeld/Ineichen/Koller/ Neumaier/Stutz/von Rotz *Meier | Albers//Fäh/Merz//Murer/ Tran/Wyss Roos (LW) |
Malters* | Koch/Merz/Roos *Heusser | Riebli Roos (LW) |
Marbach* | Zihlmann/Häfliger *Bösch | Vogel Roos (LW) |
Mauensee* | Hunkeler/ 1) *Steiner | Zoller Dommen (LW) |
Meggen* | Betschart/Bühlmann/Gisler/Kim *Meier | Vogel (A-L) Bannwart (M-Z) Kurmann ab 2009 Bannwart (LW) |
Meierskappel | Heusser | Truttmann Bannwart (LW) |
-4- | 1.7.2010 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben | 2001 / Nr. 7 | |
Menznau* Bühler/Albisser | Dillier D. | |
*Stirnimann | Pfister (LW) | |
Mosen Dahinden/vakant | Brun | |
s. Hitzkirch* *Schwander | Pfister (LW) | |
Müswangen Dahinden/vakant | Buholzer | |
s. Hitzkirch* *Schwander | Pfister (LW) | |
Nebikon* Bisang/ 1) | Bühlmann | |
*Lustenberger | Locher (LW) | |
Neudorf* Hurni/Eggerschwiler/Stadelmann | Müller | |
*Bösch | Pfister (LW) | |
Neuenkirch* Holzmann/Müller/Vogel | Dillier D. | |
*Heinzer | Roos (LW) | |
Nottwil* Kunz/Meier | Zoller | |
*Schwander | Pfister (LW) | |
Oberkirch* Arnet/Marin | Zoller | |
*Heinzer | Dommen (LW) | |
Ohmstal Marti | Vogel Locher (LW) | |
Pfaffnau* Stauffer/Wapf | Bannwart | |
*Lustenberger | Kersting ab 2009 Locher (LW) | |
Pfeffikon* Hurni/Eggerschwiler/Stadelmann | Müller | |
*Bösch | Pfister (LW) | |
Rain* Ineichen/Riedweg | Bannwart | |
*Steiner | Wolfisberg ab 2009 Bannwart (LW) | |
Reiden* Baumgartner/Tanner | Scherer | |
*Lustenberger | Locher (LW) | |
Retschwil Dahinden/vakant | Buholzer | |
s. Hitzkirch* *Schwander | Pfister (LW) | |
Richenthal Baumgartner/Tanner | Scherer | |
s. Reiden* *Lustenberger | Locher (LW) | |
Rickenbach* Hurni/Eggerschwiler/Stadelmann | Müller | |
*Bösch | Pfister (LW) | |
Roggliswil* Eigensatz/ 1) | Scherer | |
*Marti | Dommen (LW) | |
Römerswil* Heim/ 1) | Dillier M. | |
*Steiner | Dommen (LW) | |
Romoos Lustenberger | Kurmann Roos (LW) | |
Root* Broch/Kuster/Fischer | Wolflisberg | |
*Steiner | Broger ab 2008 Locher (LW) | |
Rothenburg* Ineichen/Lienhard | Zoller | |
*Heusser | Bannwart (LW) | |
Ruswil* Meyer/vakant | Belchior (A-J) | |
*Steiner | Tedesco ab 2008 (A-J) | |
Konzett (K-Z) Bannwart (LW) | ||
1.7.2010 | -5- | |
2001 / Nr. 7 | Rundschreiben | Luzerner Steuerbuch Bd. 5 |
Sempach* | Häfliger/Huwiler *Heinzer | Vogel Bannwart (LW) |
Sulz | Dahinden/vakant | Buholzer |
s. Hitzkirch* | *Schwander | Pfister (LW) |
Sursee* | Matter/Bernet/Uccellini *Heinzer | Müller (A-G) von Rotz (H-Z) Häfliger (LW) |
Schenkon* | Stirnimann (ab 1.8.2010)/vakant *Steiner | Dillier M. Dommen (LW) |
Schlierbach* | Hurni/Eggerschwiler/Stadelmann *Bösch | Scherer Pfister (LW) |
Schongau | Zaugg | Brun Locher (LW) |
Schötz* | Gutmann/Ettlin *Lustenberger | Brun Locher (LW) |
Schüpfheim* | Schumacher/Röösli *Bösch | Wolflisberg Bannwart (LW) |
Schwarzenbach | Riehl/Egli | Belchior |
s. Beromünster* | *Amrein | Pfister (LW) |
Schwarzenberg* | Koch/Merz/Roos *Heusser | Riebli Roos (LW) |
Triengen* | Bernet/Gähwiler/Hodel *Lustenberger | Scherer Dommen (LW) |
Udligenswil* | Sidler/ 1) *Stirnimann | Truttmann Bannwart (LW) |
Uffikon s. | Zumbach/Leu | Brun |
Dagmersellen* | *Schwander | Dommen (LW) |
Ufhusen* | Kneubühler/ 1) *Bösch | Zoller Häfliger (LW) |
Vitznau | Steiner | Belchior Kersting ab 2008 Roos (LW) |
Wauwil* | Calivers/Grüter *Bösch | Vogel Pfister (LW) |
Weggis* | Felder/Küng *Marti | von Rotz Bannwart (LW) |
Werthenstein* | Schumacher/Murer *Stirnimann | Belchior Bühlmann ab 2008 Dommen (LW) |
Wikon | Zaugg | Brun Dommen (LW) |
Wilihof s. | Bernet/Hodel | Scherer |
Triengen* | *Lustenberger | Dommen (LW) |
Willisau* | Aregger/Koch *Stirnimann | Stalder Häfliger (LW) |
Winikon | Bernet/Hodel | Scherer |
s. Triengen | *Lustenberger | Dommen (LW) |
-6- | 1.7.2010 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 | Rundschreiben | 2001 / Nr. 7 | |
Wolhusen* Schumacher/Murer | Belchior | ||
*Stirnimann | Bühlmann ab 2008 | ||
Dommen (LW) | |||
Zell* Schwegler/ 1) | Dillier M. | ||
*Marti | Roos (LW) | ||
* Gemeinden mit Veranlagungskompetenz | |||
1) | |||
Stellvertretung sichergestellt durch Personalpool | |||
LW = Landwirtschaft | |||
Brunner Josef, Experte LW ohne Kreiszuteilung | |||
Pfister Irene, Expertin US ohne Kreiszuteilung | |||
1.7.2010 | -7- | ||
2001 / Nr. 7 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-8- 1.7.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 8
Luzern, 1. Mai 2001
An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern
Steuerkommissionen Sehr geehrte Damen und Herren
Sie erhalten in der Beilage das Verzeichnis der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder der Steuerkommissionen und die Organisation der Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende sowie der Steuerkommissionen für Landwirte/Landwirtinnen (§ 126 Abs. 3 StG).
Mit freundlichen Grüssen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN
Dr. Hansruedi Buob, Vorsteher-Stellverteter
Beilage 1: Verzeichnis der Mitglieder der Steuerkommissionen (aktualisiert 01.03.2010) Beilage 2: Organisation der Staatssteuerkommissionen für Unselbständigerwerbende sowie der Steuerkommissionen für Landwirte/Landwirtinnen (aktualisiert 01.07.2010)
1.7.2010 -1-
2001 / Nr. 8 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.7.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 8 Beilage 1
Verzeichnis der Mitglieder der Steuerkommissionen
A. Steuerkommission für juristische Personen, Kollektiv- und
Kommanditgesellschafter/innen
Präsident: Dr. Imbach Hans-Rudolf, Feldacher 8, 6244 Nebikon
Mitglieder: Bachmann Mark, lic. oec. HSG, Rigistrasse 28, 6006 Luzern Kreiliger Urs, Zumhofhalde 14, 6010 Kriens Sigrist Xaver, Hemschlenstrasse 16, 6006 Luzern
Ersatzmitglied: Pfenniger Philipp, Rütihofstrasse 15, 6234 Triengen Schurter Hans-Rudolf, lic. iur., Primelweg 25, 6003 Luzern
Sekretär der Kommission: Kreiliger Urs, Zumhofhalde 14, 6010 Kriens
B. Steuerkommissionen für Selbständigerwerbende (ohne Landwirtschaft)
Präsidenten: Amrein Pius, Rebhaldestrasse 9, 6017 Ruswil Belchior Renato, Pilatusring 9, 6023 Rothenburg Dillier Markus, Brändiweg 10, 6048 Horw Schmid Stefan, Fridolin-Hoferstrasse 15, 6045 Meggen Stalder Hans-Peter, Herrenrain 18, 6210 Sursee
Mitglieder: Krieger Rolf, Schulhausstrasse 4, 6045 Meggen Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, der/die die Veranlagung vorgenommen hat.
C. Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende
Präsidenten: Amrein Peter, Hillstrasse 12, 6020 Emmenbrücke Bösch Oskar, Sonnhalde 22, 6018 Buttisholz Heinzer Hans-Joachim, Spyr 4, 6017 Ruswil Heusser Ralph, Friedheimweg 17, 6353 Weggis Lussi Kurt, Neuenkirchstrasse 17, 6017 Ruswil Lustenberger Franz, Rothenstrasse 4a, 6102 Malters Marti Fredy, Sonnhaldestrasse 28, 6210 Sursee Meier Bernadette, Sonnsyte, 6016 Hellbühl Schwander Urs, Sonnenrain 6c, 6024 Hildisrieden
1.7.2010 -1-
2001 / Nr. 8 Beilage 1 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
Steiner Jürg, Baumschulweg 15, 6045 Meggen Stirnimann Roger, Rösslimatte 11, 6207 Nottwil
Mitglieder: Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, der/die die Veranlagung vorgenommen hat.
D. Steuerkommissionen für Landwirte/Landwirtinnen
Präsidenten: Bannwart Josef, Rütimattrain 4, 6030 Ebikon Dommen Beat, Sandacher 3, 6221 Rickenbach Häfliger Pius, Sonnenrain 13, 6247 Schötz Pfister Thomas, Widerain 3, 6024 Hildisrieden Roos Martin Dr., Berghalde 13, 6110 Wolhusen
Mitglieder: Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, der/die die Veranlagung vorgenommen hat.
-2- 1.7.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 8 Beilage 2
Organisation der Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende sowie der Steuerkommissionen für Landwirte/Landwirtinnen
1.7.2010 | Steuerkommission für Landwirte/Landwirtinnen Kreis Präsident/in Kreis Luzern Dommen Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Willisau Bannwart Kreis Willisau Bannwart Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Sursee Roos Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Pfister Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Hochdorf Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Willisau Bannwart Kreis Willisau Bannwart Kreis Entlebuch Pfister Kreis Hochdorf Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Luzern Dommen Kreis Luzern Dommen -1- | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2001 / Nr. 8 Beilage 2 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- | Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Hochdorf Dommen Kreis Hochdorf Dommen Kreis Luzern Dommen Kreis Luzern Dommen Kreis Hochdorf Dommen Kreis Sursee Roos Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Sursee Roos Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Dommen Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Luzern Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Sursee Roos Kreis Luzern Dommen Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Dommen Kreis Hochdorf Dommen Kreis Willisau Bannwart 1.7.2010 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 8 Beilage 2
1.7.2010 | Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Pfister Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Roos Kreis Willisau Bannwart Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Entlebuch Pfister Kreis Luzern Dommen Kreis Hochdorf Dommen Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Entlebuch Pfister Kreis Sursee Roos Kreis Luzern Dommen Kreis Sursee Roos Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Entlebuch Pfister -3- |
2001 / Nr. 8 Beilage 2 | Rundschreiben | Luzerner Steuerbuch Bd. 5 |
Wikon | Kreis 7 | Lustenberger | Kreis Willisau | Bannwart |
Wilihof | Kreis 7 | Lustenberger | Kreis Sursee | Roos |
s. Triengen | ||||
Willisau | Kreis 12 | Stirnimann | Kreis Willisau | Bannwart |
Winikon | Kreis 7 | Lustenberger | Kreis Sursee | Roos |
s. Triengen | ||||
Wolhusen | Kreis 12 | Stirnimann | Kreis Entlebuch | Pfister |
Zell | Kreis 3 | Marti | Kreis Willisau | Bannwart |
Mitglieder: Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, der/die die
Veranlagung vorgenommen hat.
-4- | 1.7.2010 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 11
Luzern, 19. Februar 2002
An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern
Steuerwertmeldungen nach § 151 StG Sehr geehrte Damen und Herren
1. Allgemeines
Das vereinfachte Meldeverfahren, wonach nach einer Erstmeldung der Anspruch beim beteiligten Kanton angemeldet wird und ohne eine spätere Mutationsmeldung unverändert bestehen bleibt, hat sich bewährt.
Diese Regelung ist auch im interkommunalen Bereich gültig.
Dies bedeutet für Sie in der Regel den Wegfall der Bestandesmeldungen nach Formular M1 mit Ausnahme derjenigen Fälle, bei welchen im betreffenden Steuerjahr Neu- und Revisionsschatzungen durchgeführt wurden.
Dank der laufenden Verarbeitung Ihrer übrigen Mutationsmeldungen mit unserem System sieht der Arbeitsablauf wie folgt aus:
Sie erhalten von uns die aktuelle Bestandesliste aller beschränkt steuerpflichtigen, natürlichen Personen
Kontrolle durch Sie, bei Korrekturen entsprechende Meldung (M 1 / M 3) für den Wohnsitzkanton an uns zusenden
Erfassung dieser Änderungen in unserem System und Weiterleitung an den Wohnsitzkanton
Für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften erinnern wir Sie an die bestehenden Vereinbarungen über den Verzicht von interkantonalen Steuerausscheidungen in Bagatellfällen mit den Kantonen AG und BE (Limite Ertragswert Fr. 30'000.--). Solche Handänderungsmeldungen sind uns dennoch in jedem Fall zuzustellen.
1.1.2010 -1-
2001 / Nr. 11 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
2. Meldungen nach Formular M 1 und M 3
Nachdem wir Ihre Mutationsmeldungen laufend in unser System aufnehmen, sind wir auf vollständige Angaben angewiesen. Unter Mutationen verstehen wir alle Meldungen über Eintritt, Veränderung oder Wegfall der beschränkten Steuerpflicht, wie Kauf oder Erbanfall von Grundeigentum bzw. Verkauf, Eröffnung/ Schliessung von Betriebsstätten, Wegzug oder Zuzug von Eigentümern luzernischer Grundstücke. Bei Grundstückverkauf und Wohnsitzwechsel im selben Jahr sind uns die Formulare M 1 und M 3 zuzustellen.
Anforderungen:
Meldungen im Doppel (ausser Personen mit Wohnsitz im Ausland)
Meldungen klar und deutlich mit M 1 oder M 3 bezeichnen
Angabe der Referenz-Nr. (8-stellige AHV-Nr., bei verheirateten Frauen ist unbedingt der Vorname und die und die 8-stellige AHV-Nr. des Ehemannes zu ergänzen)
Baujahr (= Jahr der Fertigstellung), ist das Objekt älter als 25 Jahre, kann die Bezeichnung "alt" eingetragen werden.
Anteil des Steuersubjektes bei Beteiligung an einfacher Gesellschaft oder Erbschaft. Angabe der Namen und Adressen.
Der Steueranspruch gilt als angemeldet, bis eine neue Meldung über Änderung im Bestand oder Aufgabe des sekundären Steuerdomizils erfolgt.
3. Meldungen nach Formular M 2
Der Anfall von Grundeigentum ist in jedem Fall, der Anfall von beweglichem Vermögen ab Fr. 50'000.-- zu melden.
Enthält Ihre Meldung über Vermögensanfall Grundeigentum und dient sie gleichzeitig auch als Steueranspruchsmeldung, benötigen wir das Formular im Doppel. Bitte ebenfalls die Anforderungen gemäss Ziff. 2 beachten. Handelt es sich hingegen nur um fahrendes Vermögen wie z.B. Wertschriften, genügt eine einfache Meldung.
4. Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren
Die Wegzugsgemeinde erstellt bei allen Wegzügen (interkommunal und interkantonal) eine Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren und sendet diese an die Zuzugsgemeinde. Diese dient der Zuzugsgemeinde für die Erstellung der Akontorechnung für das laufende Jahr. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die neusten, im System vorhandenen Steuerfaktoren gemeldet werden, auch wenn
-2- 1.1.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 11
noch keine entsprechende Fakturierung erfolgt ist.
Bei innerkommunalen Wegzügen sind gleichzeitig auch die Steuerakten (Stadt Luzern das Veranlagungsprotokoll mit Dauerakten) mitzusenden, sofern die Veranlagung der Vorperiode bereits rechtskräftig ist. Ist das nicht der Fall, werden diese Unterlagen später gesendet.
Bei interkantonalen Zuzügen muss die Luzerner Zuzugsgemeinde wie bisher eine Steueranfrage stellen. Dies ist sehr wichtig, da uns die anderen Kantone keine Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren zustellen. Bei interkommunalen Zuzügen wird ab 1.1.2002 keine Steueranfrage mehr gestellt.
Der VSLG hat die drei EDV-Anbieter/innen via Erfa-Gruppen-Präsidien entsprechend informiert.
Bitte beachten Sie, das bei interkommunalen Fällen die Gemeinden unter sich die Wegzugsmeldung direkt zusenden, bei interkantonalen hingegen via die Zentralen Dienste der Steuerverwaltung.
5. Meldungen nach Formular M 4 und M 5
Solche Meldungen über Forderungen bzw. Rechnungen und Zahlungen sind vor allem für die Einschätzungsabteilung für Selbständigerwerbende oder für die Veranlagungsbehörden anderer Kantone von grossem Nutzen, selbst wenn es sich nur um kleinere Beträge handelt. Wichtig sind möglichst viele und detaillierte Angaben. Die Meldungen werden nicht im Doppel benötigt.
6. Mutationsmeldungen für juristische Personen
Mutationen sind mittels Formular M 1 (versehen mit der JP-Registernummer) direkt an die Abteilung Juristische Personen zu melden.
Folgende Punkte sind zu beachten:
Mutationsmeldungen (Beginn/Ende Steuerpflicht wegen Neugründungen, Liquidationen, Sitzverlegungen, Eröffnung/Aufhebung von Betriebsstätten) sind umgehend an die Abteilung Juristische Personen zu melden.
Änderungen im Bestand von Grundstücken infolge Kauf oder Verkauf bzw. bei Veränderungen der Steuerwerte. Bei Wertangaben muss ersichtlich sein:
die Grundstücknummer
die Erkennbarkeit, ob es sich bei der Wertangabe (Kataster) um einen alten Wert (Steuerwert = 100 %) oder um einen neuen Wert (Steuerwert = 75 %) handelt. Am besten legen Sie der M 1-Meldung eine Kopie der Schatzungsanzeige bei.
1.1.2010 -3-
2001 / Nr. 11 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
7. Kollektiv- und Kommanditgesellschafter/innen
Änderungen (Wegzug, Adressänderung, Heirat, Scheidung, Todesfall usw.) sind ebenfalls umgehend an die Abteilung für juristische Personen zu melden.
Wir danken für Ihre Mitarbeit und grüssen Sie freundlich
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN
Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher
-4- 1.1.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12
Luzern, 3. Januar 2006
An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern
Steuerveranlagung der Selbständigerwerbenden (ohne Land- und Forstwirtschaft)
Sehr geehrte Damen und Herren
Nachfolgend wird die Aufgabenteilung zwischen der Abteilung Selbständigerwerbende (Abteilung SE) und den Gemeindesteuerämtern für den Bereich "Selbständigerwerbende" beschrieben.
1. Registerbestand und Mutationen
1.1 Registerbestand Selbständigerwerbende
Sowohl die Gemeindesteuerämter wie auch die Abteilung SE führen ein Register der Selbständigerwerbenden. Gegen Ende des Steuerjahres (ca. Mitte Dezember) werden die beiden Register von der Steuerverwaltung elektronisch abgeglichen. Fälle mit unterschiedlicher Registerzuteilung werden gelistet und den Gemeindesteuerämtern zur Prüfung zugestellt. Ein nachgeführtes Gesamtverzeichnis der durch die Abteilung SE einzuschätzenden Steuerpflichtigen (Registerbestand) wird bei Bedarf zugestellt.
Abgänge vom Register der Abteilung SE an die Gemeindesteuerämter werden den Gemeinden mit einem speziellen Schreiben mitgeteilt. Gleichzeitig werden die vorhandenen Steuerakten zugestellt. Die Steuerpflichtigen bzw. deren registrierte Vertreter/Vertreterinnen erhalten eine Orientierungskopie des Schreibens.
Aus dem Abgangsschreiben ist der Stand des Steuererklärungsverfahrens ersichtlich. Diese Daten (gewährte Fristen, erfolgte Mahnungen) sind gegebenenfalls in Ihr System zu übernehmen.
Abgänge vom Register der Gemeindesteuerämter sind der Abteilung SE mit dem dafür vorgesehenen Schreiben mitzuteilen (CD Vorlagen Gemeinden). Den
1.1.2007 -1-
2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
Steuerpflichtigen bzw. deren registrierten Vertretern/Vertreterinnen ist eine Orientierungskopie zuzustellen.
1.2 Mutationen
Verarbeiten Sie bitte die Mutationen laufend. Damit stellen Sie einen möglichst aktuellen Adressbestand sicher.
Die Adressdaten „RZ-Subjekt“ werden in dem zwischen der Abteilung Zentrale Dienste und den einzelnen Gemeindesteuerämtern vereinbarten Turnus übermittelt. Der Registerdatenaustausch wird künftig zwei Mal jährlich, jeweils ca. Ende August/Anfang September und ca. Ende November/Anfang Dezember erfolgen.
Bei der Steuerverwaltung eingehende Mutationsbegehren (z.B. Adressänderung, Löschung Vollmacht) werden den zuständigen Wohnsitzgemeinden zur Verarbeitung weitergeleitet.
2. Zuständigkeit der Abteilung Selbständigerwerbende
2.1 Selbständigerwerbende mit Jahresrechnung
Weist die Bemessungsgrundlage selbständiges Erwerbseinkommen auf, so ist die Veranlagung durch die Abteilung SE vorzunehmen. Der/Die Selbständigerwerbende kommt in jener Steuerperiode ans Register der Abteilung SE, in welcher das erste Geschäftsjahr abgeschlossen wird bzw. in welchem das erste Geschäftsjahr nach § 54 Abs. 3 StG hätte abgeschlossen werden müssen. Die Abteilung SE bleibt zuständig bis und mit jener Steuerperiode, in welcher das letzte Geschäftsjahr abgeschlossen wird.
Beispiel 1: Aufnahme SE ET 01.11.2005 erster Geschäftsabschluss 31.12.2006 letzter Geschäftsabschluss 30.06.2008 Obwohl der/die Selbständigerwerbende im Kalenderjahr 2005 die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Abteilung SE erst ab der Steuerperiode 2006 zuständig, weil erstmals in der Bemessungsgrundlage der Steuerperiode 2006 selbständiges Erwerbseinkommen enthalten ist. Der/Die Selbständigerwerbende bleibt am Register der Abteilung SE bis und mit Steuerperiode 2008, weil in der Bemessungsgrundlage der Steuerperiode 2008 letztmals selbständiges Erwerbseinkommen enthalten ist.
Beispiel 2: Aufnahme SE ET 01.04.2005 erster Geschäftsabschluss 31.12.2005 letzter Geschäftsabschluss 30.06.2008 Da das erste Geschäftsjahr bereits im Kalenderjahr 2005 abgeschlossen wird,
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12
kommt der/die Selbständigerwerbende bereits für die Steuerperiode 2005 ans Register der Abteilung SE. Im übrigen Beurteilung analog Beispiel 1.
Die Abteilung SE ist damit für die Veranlagung jener Steuerpflichtigen zuständig, welche während des ganzen Jahres oder während eines Teils davon eine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Luzern ausgeübt haben.
Selbständigerwerbende sind unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen durch die Abteilung SE zu veranlagen:
Der/Die Selbständigerwerbende hat in der betreffenden Steuerperiode ein Geschäftsjahr abgeschlossen bzw. hätte ein solches abschliessen müssen
Der/Die Selbständigerwerbende hatte am 31.12. der betreffenden Steuerperiode Wohnsitz im Kanton Luzern oder er/sie hatte während der ganzen bzw. einem Teil der Steuerperiode einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Luzern
2.2 Selbständigerwerbende ohne Jahresrechnung
Auch ohne eigentliche Geschäftsabschlüsse werden Selbständigerwerbende durch die Abteilung SE veranlagt. Unter diese Kategorie fallen zunächst die Selbständigerwerbenden ohne kaufmännische Buchhaltung und die Freierwerbenden.
Ferner gilt dies für die gewerbsmässigen Liegenschaften- und Wertschriftenhändler/innen. Schliesslich sind Personen, welche Beteiligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 25 Abs. 2 StG zu Geschäftsvermögen erklären (gewillkürtes Geschäftsvermögen), der Abteilung SE zur Veranlagung weiterzuleiten.
2.3 Interkantonale Verhältnisse
Grundsätzlich ist für die Bestimmung der für die Veranlagung zuständigen Behörde im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres massgebend. Im Gegensatz zu den Unselbständigerwerbenden (ohne Grundbesitz) bleiben die Selbständigerwerbenden für das Wegzugsjahr beschränkt steuerpflichtig, falls sie während eines Teils des Jahres im Kanton Luzern eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten.
Unbeschränkt steuerpflichtige Selbständigerwerbende, welche im Laufe der Steuerperiode in einen anderen Kanton wegziehen und beschränkt steuerpflichtige Selbständigerwerbende, welche ihre Betriebsstätte oder ihren Geschäftsbetrieb im Kanton Luzern aufgeben bzw. in einen anderen Kanton verlegen, haben somit für das Wegzugsjahr eine Steuererklärung einzureichen (Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons).
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2001 / Nr. 12 | Rundschreiben | Luzerner Steuerbuch Bd. 5 |
2.4 Veranlagung von selbständigen Nebenerwerbseinkommen durch die
Veranlagungsbehörde für Unselbständigerwerbende (USE)
Zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Veranlagungspraxis werden die Selbständigerwerbenden grundsätzlich durch die Abteilung SE veranlagt. Personen mit geringfügigen selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten müssen unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen von den Gemeindesteuerämtern bzw. Einschätzer/innen USE bearbeitet und veranlagt werden:
es liegt kein selbständiger Haupterwerb vor
es handelt sich um eine typische selbständige Nebenerwerbstätigkeit wie z.B. Coiffeur-Tätigkeit in der eigenen Wohnung, Erstellen von kleineren Buchhaltungen, Ausfüllen von Steuererklärungen für Dritte, Kinderhütedienst, Vertrieb von Haushaltprodukten (z.B. Tupperware, Kosmetik), Organisation von kleineren Sportanlässen oder anderen Events, nebenberuflich tätige Musiker/innen etc.
der Umsatz bzw. der Aufwand übersteigt den Grenzwert von Fr. 25'000.-- nicht
das Betriebsvermögen übersteigt den Grenzwert von Fr. 50'000.-- nicht
Das aus der Tätigkeit erzielte Nettoeinkommen spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle. Wird die Umsatzgrenze bzw. im Verlustfalle die Aufwandgrenze von Fr. 25'000.-- überschritten, ist der Fall, unabhängig der Höhe des aus der Tätigkeit resultierenden Gewinns bzw. Verlusts, der Abteilung SE zur Prüfung vorzulegen.
Ist der Umsatz/Aufwand bzw. das Betriebsvermögen nicht bekannt, weil auf Grund der geringfügigen Bedeutung des selbständigen Nebenerwerbs keine Jahresrechnung erstellt bzw. kein detaillierter Fragebogen eingereicht wird, können deklarierte Gewinne bis Fr. 10'000.-- durch die Gemeindesteuerämter geprüft werden, sofern vermutet werden kann, dass der Umsatz/Aufwand bzw. das Betriebsvermögen die vorstehenden Limiten nicht überschreitet.
Verdeutlichung der Abgrenzungskriterien an Hand von Beispielen:
Beispiel 1 | Beispiel 2 | Beispiel 3 | |
Umsatz | 20'000 | 30'000 | 15'000 |
Aufwand | 15'000 | 20'000 | 20'000 |
Erfolg | 5'000 | 10'000 | - 5'000 |
Betriebsvermögen | 10'000 | 25'000 | 15'000 |
Zuständigkeit | USE | SE | USE |
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 | Rundschreiben | 2001 / Nr. 12 | |
Beispiel 4 | Beispiel 5 | Beispiel 6 | |
Umsatz | 20'000 | 10'000 | 60'000 |
Aufwand | 35'000 | 20'000 | 55'000 |
Erfolg | - 15'000 | - 10'000 | 5'000 |
Betriebsvermögen | 20'000 | 60'000 | 40'000 |
Zuständigkeit | SE | SE | SE |
In Zweifelsfällen oder bei Überschreitung der Grenzwerte sind die Akten der Abteilung SE zuzustellen. Falls der Fall durch das Gemeindesteueramt bearbeitet
werden kann, werden die Akten | mit dem entsprechenden Vermerk an die Gemeinde | ||
retourniert. Bei wesentlichen | Veränderungen der Verhältnisse sind die Akten der | ||
Abteilung SE erneut zur Prüfung zuzustellen. | |||
Erfolgte bisher die Veranlagung durch die Abteilung SE und ist neu das Gemeindesteueramt zuständig, ist die Steuerakte zwecks Registerabtrag der
Abteilung SE zuzustellen. Die | Akte wird anschliessend dem Gemeindesteueramt | ||
retourniert. | |||
Fälle, bei denen das selbständige Erwerbseinkommen die Haupterwerbsquelle darstellt, sind, unabhängig vom Ergebnis, immer durch die Abteilung SE zu veranlagen. Dies gilt auch für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner einen
selbständigen Haupterwerb ausübt.
Bei den durch die Gemeindesteuerämter vorgenommenen Veranlagungen ist dieses
für die allenfalls notwendige | AHV-Meldung verantwortlich. | ||
3. Versand und Eingang der Steuererklärungen
Der Versand der Steuererklärungen ist Sache der Gemeindesteuerämter. Den Steuerformularen sind an die Steuerverwaltung adressierte Kuverts beizulegen. Diese können im Rahmen der Formularbestellung bezogen werden. Auf die Steuerformulare müssen spätestens ab der Steuerperiode 2006 die Personalien
des/der Steuerpflichtigen und | der unmündigen Kinder (inklusive | ||
Konfessionsangabe) angedruckt | werden. | ||
Das Versand-Datum der Steuererklärungen wird in den Datenpool gestellt. Die
Abteilung SE übernimmt dieses | Datum elektronisch im Rahmen des | ||
Registerdatenaustausches. | |||
Der Versand und die Eingangskontrolle der für die | einfachen Gesellschaften | ||
verwendeten Fragebogen für Erbengemeinschaften erfolgt durch die | |||
Gemeindesteuerämter. | |||
Die Selbständigerwerbenden reichen ihre Steuererklärungen ab den | Steuerperioden | ||
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2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
2005ff (Ausnahme Stadt Luzern) direkt bei der Abteilung SE ein. Fälschlicherweise beim Gemeindesteueramt eingereichte Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse 2005ff sind umgehend an die Abteilung SE weiterzuleiten.
Für die Eingangskontrolle der Steuererklärungen ist ab der Steuerperiode 2005 die Abteilung SE zuständig. Für die noch ausstehenden Steuererklärungen 2003 und 2004 ist die Eingangskontrolle durch die Gemeindesteuerämter nach den bisherigen Weisungen vorzunehmen.
4. Fristerstreckungsgesuche / Mahnwesen
Ab der Steuerperiode 2005 ist die Abteilung SE zuständig für das Fristen- und Mahnwesen. Bei den Gemeindesteuerämtern eingehende Fristgesuche für Steuererklärungen Selbständigerwerbender der Steuerperioden 2005ff sind an die Abteilung SE weiterzuleiten. Für die Gewährung von Fristen und für die Mahnungen der ausstehenden Steuererklärungen der Selbständigerwerbenden ist ausschliesslich die Abteilung SE zuständig.
Für die laufenden Fristen der noch ausstehenden Steuererklärungen der Steuerperioden 2003 und 2004 bleiben die Gemeindesteuerämter zuständig. Weitere Fristen betreffend dieser Jahre dürfen nur nach schriftlicher und begründeter Stellungnahme der Steuervertreter/innen oder der Steuerpflichtigen gewährt werden.
Für Details zur Fristgewährungspraxis verweisen wir auf LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 2.
Die Mahngebühren der Selbständigerwerbenden werden in den Datenpool gestellt und können von den Gemeinden für die Fakturierung elektronisch übernommen werden.
5. Meldung provisorische Faktoren
Die Abteilung SE registriert die eingehenden Steuererklärungen und nimmt die Ziffernvorerfassung vor. Die deklarierten Gesamtfaktoren und weitere für den provisorischen Bezug sachdienliche Informationen werden den Gemeindesteuerämtern 14-täglich in Listenform zur Verfügung gestellt. Diese können an Hand dieser Listen die gestellten provisorischen Rechnungen überprüfen.
Die Liste „Meldung provisorische Faktoren Selbständigerwerbende“ enthält neben den in Ihrer Gemeinde primär steuerpflichtigen Personen zusätzlich die sekundär Steuerpflichtigen. Damit stehen den Gemeinden ab der Steuerperiode 2005 neu auch für die sekundär steuerpflichtigen Personen die Selbstdeklarationsdaten zur
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12
Verfügung.
Liegt der Selbstdeklaration eine Ausscheidung bei, so leitet die Abteilung SE die Ausscheidung an sämtliche betroffenen Gemeindesteuerämter weiter. In Einzelfällen, insbesondere bei bedeutenden Steuerzahlern bzw. -zahlerinnen mit Ausscheidung, erstellt die Abteilung SE auf entsprechende Anfrage hin Kopien der wichtigsten Formulare (i.d.R. Hauptsteuerformular und Übersichtsblatt Liegenschaften). Mit diesen Unterlagen kann das Gemeindesteueramt bei Bedarf eine provisorische Ausscheidung erstellen.
6. Vornahme der Veranlagungen
Die Veranlagungen der Selbständigerwerbenden dürfen nur von der Abteilung SE vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Selbständigerwerbende mit Wohnsitz in der Stadt Luzern. Für deren Veranlagungen sind die dafür von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern bezeichneten Einschätzer/innen des Steueramtes der Stadt Luzern zuständig. Ferner sind Personen mit geringfügigen selbständigen Nebenerwerbseinkünften gemäss Abschnitt 2.4 von diesem Grundsatz ausgenommen.
Die Abteilung SE ist ab der Steuerperiode 2005 für die Prüfung der Angaben der Ziffern 2 - 5 „Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse“ der ersten Seite des Steuerhauptformulars zuständig. Die Gemeindesteuerämter erteilen den Einschätzungsexperten/-expertinnen der Abteilung SE auf entsprechende Anfragen hin die zur korrekten Festsetzung von Tarif und Abzügen notwendigen Auskünfte.
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2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
7. Eröffnung der Veranlagung
Die Abteilung SE stellt den Gemeinden im Zeitpunkt der Eröffnung eine Kopie der Veranlagungen zu. Eingehende Einsprachen werden den Gemeinden laufend angezeigt. Damit ist sichergestellt, dass nur rechtskräftige Veranlagungen fakturiert werden.
Die Zustellung der Gemeindekopie im Zeitpunkt der Eröffnung soll es den Bezugsbehörden ermöglichen, die Fakturierung vorzubereiten, damit diese unmittelbar nach Rechtskraft erfolgen kann. Die Bezugsbehörde muss jedoch sicherstellen, dass keine Rechnungen vorzeitig versandt werden. Unter Beachtung des Postweges bedeutet dies, dass die Fakturierung frühestens 40 Tage nach Eröffnung der Veranlagung erfolgen darf. Die rechtskräftigen Steuerfaktoren werden zudem 14-täglich in den Datenpool gestellt und können von dort elektronisch in die Bezugssysteme der Gemeindesteuerämter übernommen werden.
Die Gemeinden führen bei den Selbständigerwerbenden lediglich die Fakturierung durch. Keinesfalls dürfen Zustellungen mit Verfügungscharakter erfolgen.
8. Steuerausscheidungen
Die interkommunalen, -kantonalen und -nationalen Steuerausscheidungen der Selbständigerwerbenden werden von der Abteilung SE vorgenommen. Die Abteilung SE ist für die Eröffnung der Ausscheidungen an die Steuerpflichtigen wie auch an die beteiligten Gemeinwesen verantwortlich. Sie bedient damit auch die sekundären Steuerdomizile innerhalb des Kantons mit den notwendigen Angaben.
9. Meldewesen
Vertretungsvollmachten sind sofort an die Abteilung SE weiterzuleiten. Die übrigen bei Ihnen eingehenden Meldungen aller Art, welche durch die Abteilung SE zu veranlagende Personen betreffen, sind laufend, mindestens jedoch monatlich, an die Abteilung SE weiterzuleiten. Insbesondere werden benötigt:
Anzeigen Neuschatzungen / Revisionsschatzungen·
Steueranspruchsmeldungen
Handänderungsanzeigen
Kapitalzahlungsmeldungen
Fragebogen für einfache Gesellschaften
Die Abteilung SE leitet ihrerseits eingehende Meldungen, welche für die Registerführung von Bedeutung sind (z.B. Vollmachten, Adressänderungen), an die Gemeindesteuerämter weiter.
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Sachdienliche Mitteilungen der Gemeindesteuerämter sind erwünscht (Hinweise auf bestimmte geschäftliche Transaktionen etc.). Diese Meldungen können per Telefon, Mail, schriftliche Notiz, Brief etc. oder mittels Vorlage (CD Vorlagen Gemeinden) übermittelt werden. Die Abteilung SE geht diesen Hinweisen gerne nach. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Hinweise einen gewissen Konkretisierungsgrad aufweisen.
Die Abteilung Selbständigerwerbende erstellt für die von ihr veranlagten Steuerpflichtigen die für die AHV-Beitragserhebung sowie die Ausrichtung von Familienzulagen notwendigen Meldungen. Für die übrigen Meldungen an Drittstellen (Stipendienstellen, WEG, Prämienverbilligungen, Militärpflichtersatz etc.) sind weiterhin die Gemeindesteuerämter zuständig.
Wir danken für Ihre wertvolle Mitarbeit.
Freundliche Grüsse
Marcel Schwerzmann lic. oec. HSG, Leiter Steuerverwaltung Direktwahl 041 288 56 40 marcel.schwerzmann@lu.ch
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2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2005 / Nr. 13
Luzern, 6. Juni 2005
An die Gemeindesteuerämter und Mitarbeitende der Steuerverwaltung des Kantons Luzern
Information der Gemeinden über das Ausbildungskonzept für Steuerfachleute im Kanton Luzern Sehr geehrte Damen und Herren
Im Namen des Verbandes Luzerner Steuerfachleute und der Steuerverwaltung des Kantons Luzern als Träger der Ausbildung für Steuerfachleute im Kanton Luzern orientieren wir Sie nachfolgend gerne über das neue Ausbildungskonzept.
Ausgangslage
Seit 1994 werden mit dem kantonalen Fachkurs die Steuerfachleute für unsere Gemeinden ausgebildet. Diese Ausbildung (oder Vergleichbares) ist eine Voraussetzung, dass Gemeindesteuerfachleuten von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern die Kompetenz zur Veranlagung unselbständigerwerbender und nichterwerbstätiger Steuerpflichtiger übertragen wird (Delegation Veranlagungskompetenz).
Seit 2001 wird der Einführungskurs für Nachwuchsleute geführt. Damit wird die Grundausbildung für angehende Steuerfachleute vermittelt. Doziert wird das Basiswissen im Steuerrecht und die Organisation des Steuerwesens im Kanton Luzern. Er ist für alle Einsteiger/innen im engeren oder weiteren Umfeld des Steuerwesens geeignet. Vielfach dient er als Vorbereitung für den Einstieg in den Fachkurs.
Seit Ende 2004 bietet die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK, Vereinigung aller kantonaler Steuerverwaltungen und der Eidg. Steuerverwaltung) eine gesamtschweizerische Ausbildung für Steuerfachleute an. Sie besteht in drei modulartig aufgebauten Kursen. SSK-Kurs 1 richtet sich an Einsteiger/innen ins
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2005 / Nr. 13 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
Steuerfach. Ausbildungsziel ist die Veranlagung Normalfälle Unselbständigerwerbender. Ein kleines Modul innerhalb von SSK-Kurs 1 ist so konzipiert, dass es auch von Personen besucht werden kann, welche nicht eine Karriere als Einschätzer/in einschlagen, sondern sich nur einen kurzen Überblick über das Steuerwesen verschaffen wollen (Einsteiger-Modul). SSK-Kurse 2 und 3 (in Vorbereitung) richten sich an Spezialisten und Spezialistinnen im Unternehmenssteuerrecht (Einschätzer/innen Selbständigerwerbende und Juristische Personen). Die Abschlüsse dieser Kurse sind in der ganzen Schweiz anerkannt. Für weitere Informationen vgl. www.steuerkonferenz.ch (in Vorbereitung) bzw. www.wksbern.ch >Weiterbildung >Ausbildung SSK
Der Kanton Luzern beteiligt sich am Ausbildungskonzept SSK, insbesondere auch am SSK-Kurs 1. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Ausbildungskonzept für den Bereich Einschätzung Unselbständigerwerbender und Nichterwerbstätiger überdacht und neu konzipiert werden musste. Der Verband Steuerfachleute Luzerner Gemeinden (VSLG) und die Streuerverwaltung des Kantons Luzern haben das Ausbildungsangebot neu gestaltet.
Das neue Angebot
Das Ausbildungsangebot im Kanton Luzern besteht aus folgenden Angeboten:
Einführungskurs: Dieser Kurs wird unverändert angeboten. Er richtet sich an Personen, die neu ins Steuerwesen einsteigen oder in diesem Fachgebiet tätig werden möchten. Er vermittelt Grundwissen im Steuerrecht und über die Organisation des Steuerwesens im Kanton Luzern. Der Einführungskurs ist eine gute Vorbereitung für den SSK-Kurs 1.
SSK-Kurs 1: Dieser Kurs ist die Basis für den neu konzipierten kantonalen Fachkurs, oder für die SSK-Kurse 2 und 3. Der erfolgreiche Abschluss des SSK-Kurses 1 berechtigt zur Aufnahme in den neuen Fachkurs. Das Ausbildungsziel ist die Veranlagung Normalfälle Unselbständigerwerbender. Die erfolgreichen Absolventen und Absolventinnen können damit selbständig in der Veranlagungsvorbereitung eingesetzt werden. Das im SSK-Kurs 1 integrierte Einsteiger-Modul für beispielsweise Sekretariatspersonal bei den Steuerbehörden wird von uns nicht empfohlen. Dieses Bedürfnis ist zielgruppengerechter durch den Einführungskurs abgedeckt. Gewisse Fächer wie bspw. die Erbschaftssteuern werden in sog. Kantonsfenstern unterrichtet. Es wird empfohlen, den SSK-Kurs 1 nur mit ersten Kenntnissen im Steuerwesen und Berufserfahrungen im Steuerwesen zu absolvieren. Vorkenntnisse erleichtern das Lernen und Vertiefen der umfangreichen Stoffgebiete wesentlich.
Fachkurs: Mit dem neu konzipierten und auf den SSK-Kurs 1 abgestimmten Fachkurs wird das bisherige Ausbildungsniveau für die Steuerfachleute, die
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2005 / Nr. 13
selbständig und eigenverantwortlich sämtliche Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen veranlagen, sichergestellt. Der erfolgreiche Abschluss des Fachkurses bildet wie bisher eine Voraussetzung für die Wahl von Gemeindesteuerfachleuten zu kantonalen Einschätzer/innen (Delegation der Veranlagungskompetenz). Den Kurs kann nur absolvieren, wer bei dessen Beginn eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vorweist.
Trägerschaft und Organisation der Kurse
Einführungskurs: Trägerschaft: VSLG; Durchführung: VSLG
SSK-Kurse: Trägerschaft: SSK (Steuerverwaltung des Kantons Luzern ist Mitglied SSK und in den Ausbildungsgremien vertreten); Durchführung: Edupool (Vereinigung der Kaufmännischen Berufsschulen), Federführung und Gesamtorganisation: Wirtschaft- und Kaderschule Bern; für die Zentralschweiz: Kaufmännisches Bildungszentrum Luzern
Fachkurs: Trägerschaft: VSLG; Durchführung: HSW Luzern
Der VSLG und die Steuerverwaltung des Kantons Luzern haben eine gemeinsame Ausbildungskommission eingesetzt, die das Ausbildungswesen für Steuerfachleute im Kanton Luzern inhaltlich konzipiert, koordiniert und organisiert. Sie setzt sich aus Vertretern von VSLG und Steuerverwaltung zusammen. Für die Übersicht vgl. Anhang.
Durchführung der Kurse
Der Einführungskurs wird nach Bedarf ein Mal oder zwei Mal jährlich durchgeführt; Beginn je Frühling und/oder Herbst; 16 Halbtagesveranstaltungen mit insgesamt 64 Lektionen. Abschluss mit Qualifikationsgespräch und Coaching. Anmeldungen sind jederzeit möglich. Die Kursleitung orientiert die Angemeldeten über die Durchführung eines Kurses.
SSK-Kurs 1 wird zwei Mal jährlich gesamtschweizerisch, jedoch an regionalen Standorten durchgeführt (für die Zentralschweiz: Luzern). Beginn jeweils ca. März und September; 14 Halbtagesveranstaltungen mit insgesamt 58 Lektionen; Abschluss mit Prüfung und Zertifikat SSK-Kurs 1. Die Gemeinden werden von der kantonalen Steuerverwaltung über die Ausschreibung orientiert. Anmeldungen sind an die kantonale Steuerverwaltung zu richten. Bei Empfehlung der Ausbildungskommission werden die Anmeldungen an die Kursorganisatorin weitergeleitet.
SSK-Kurs 1 wird ab September 2005 für Luzerner Gemeinden geöffnet: Beginn des Kurses 2005/06: 19. September 2005; Abschluss: 17. März 2006 (Prüfungstermin).
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Anmeldungen bis 1. Juli 2005 (eintreffend) an Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Abt. Unselbständigerwerbende. Anmeldeformular in der Beilage
Geplant ist, den neuen Fachkurs jährlich ein Mal durchzuführen, erstmals beginnend im Frühling 2006 (im Anschluss an SSK-Kurs 1 Wintersemester 2005/06). 140 Lektionen an ca. 35 Halbtagesveranstaltungen. Die Gemeinden, die kantonale Steuerverwaltung und weitere Interessierte werden von der Kursleitung über die Ausschreibung rechtzeitig orientiert. Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungskommission. Abschluss mit Prüfung und kantonalem Fachausweis.
Für Auskünfte stehen neben dem Unterzeichnenden gerne zur Verfügung: Verband Steuerfachleute Luzerner Gemeinden, Kurt Schumacher, Leiter Steueramt Schüpfheim/Flühli, Tel. 041 485 87 52, kurt.schumacher@schuepfheim.lu.ch oder Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Rudolf Auf der Maur, Abteilungsleiter Unselbständigerwerbende, Tel. 041 228 56 51, rudolf.aufdermaur@lu.ch.
Freundliche Grüsse
Dr. Hansruedi Buob Leiter-Stellvertreter Direktwahl 041 228 56 45 hansruedi.buob@lu.ch
Anhang: Übersicht Ausbildung Steuerfachleute Kanton Luzern
Beilagen: Ausschreibung und Anmeldeformular SSK-Kurs 1
Erscheint im LU StB als Rundschreiben Nr. 13 (ohne Beilagen)
Übersicht Ausbildung Steuerfachleute Kanton Luzern
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2005 / Nr. 13
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2005 / Nr. 13 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft
Organisation Veranlagung Landwirtschaft
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Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft
Inhaltsverzeichnis Organisation Veranlagung Landwirtschaft
Nr. 1 Übersicht
1. Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden
und Dienststelle Steuern des Kantons
2. Weitere Zuständigkeiten
Nr. 2 Aufgaben der Vorbereitungsstelle nach Eingang der Steuererklärung
1. Allgemeine Aufgaben
Nr. 3 Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG
1. Gemeinden mit Veranlagungskompetenz
2. Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz
Nr. 4 Wohnrecht
Nr. 5 Direktzahlungen: Informationsfluss
Nr. 6 Dauerbelege
Formulare / Vorlagen
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Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
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Luzerner Steuerbuch Sachregister
Sachregister
A
Aufgaben der Gemeindesteuerämter/Steuerkommissionen (Vorbereitungsstelle) nach Eingang der Steuererklärung, Nr. 2 Aufgaben Gemeindesteueramt nach Versand Steuererklärung, Nr. 2
D
Dauerbelege, Nr. 6 Direktzahlungen, Nr. 5 Direktzahlungen: Informationsfluss, Nr. 5
F
Formulare / Vorlagen, Formulare / Vorlagen
K
Kapitalzahlungen, Nr. 3
O
Organisation, Formulare / Vorlagen ; Nr. 1 ; Nr. 2 ; Nr. 3 ; Nr. 4 ; Nr. 5 ; Nr. 6
S
Sondersteuer auf Kapitalzahlungen, Nr. 3
T
Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden und der Dienststelle Steuern, Nr. 1
U
Übersicht, Nr. 1
V
-1-
Sachregister Luzerner Steuerbuch
Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG, Nr. 3 Vorlagen, Formulare / Vorlagen
W
Wohnrecht, Nr. 4
-2-
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 1
Übersicht
1. Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden und
Dienststelle Steuern des Kantons Tätigkeit Gemeinden mit Veranlagungs- kompetenz Registerführung Steueramt legt Neuerfassung Steuerakten dem/der Experten/ Einschätzungsex- pertin vor, Ände- rung Code Mutationen (Zivilstand, Steueramt an Ex- Änderung Adresse) perte/Einschät- Kontrolle über Personalien; zungsexpertin Vollständigkeit und Unterschrift überprüfen Abgang bei Register Änderung Code Landwirtschaft Formularversand x Mahnwesen / Fristenwesen: x Fristen nach 1.1. vom Folge- jahr nur nach Rücksprache mit Einschätzungsexperten /Einschätzungsexpertin Nach Eingang x Steuererklärung Erfassung Selbstein- schätzung für Veranlagung und Ausscheidung x Unterschriftenkontrolle x Kontrolle Beilagen x WV mit LW-Stempel x an Kanton Voreinschätzen gemäss Tabelle provisorische Rechnung x stellen Veranlagung: x Einkommen, Vermögen, direkte Bundessteuer Erstellen der AHV-/FAK/NE- nach Rechtskraft Meldungen an AHV-Dreh- | Gemeinden ohne Einschätzungs- Veranlagungs- experte/Einschät- kompetenz zungsexpertin LW Steueramt legt erfasst Steuer- Steuerakten pflichtigen neu am dem/der Experten/ Veranlagungs- Einschätzungsex- register pertin vor, Änderung Code Steueramt an Ex- erfasst Mutation, perte/Einschät- ev. automatisch zungsexpertin von dBSt Änderung Code Im Register auf Ende setzen x x x x x x x x gemäss Tabelle gemäss Tabelle x Vorschlag Überprüfung und Veranlagung x nach Rechtskraft an AHV-Dreh- |
scheibe weiterleiten scheibe weiterleiten Ausscheidung x x
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Nr. 1 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
Veranlagung: Kapitalleistung § 58 x zentral Abt. USE Ausweiseinforderung Vorschlag Vorschlag Überprüfung und vorbereiten Ergänzung Schreiben und drucken x x Ausweiseinforderung Versand x x Ausweiseinforderung Mahnung Ausweis- x x x einforderung, Busse setzt Busse fest Vorbereitung Rechnungslauf x x definitive Veranlagungs- verfügung Versand definitive Veranla- x x gungsverfügung / Rechnung inkl. Protokoll Ermessenseinschätzung: Busse: berechnen, x x schreiben, drucken Busse unterschreiben x x Kontrolle
Versand Bussenverfügung x x Einspracheverfahren x x Anweisung Registerführung, Meldewesen
an Einschätzer/in, Mithilfe im Rechtsmittelverfahren, Vorladung mit Ausweisein- forderung, Terminplanung Durchführung Rechtsmittel- x verfahren mit Präsident/in Steuerkommission Land- wirtschaft Beschwerdeverfahren AHV Mitwirkung Lieferung Anlagewert für x GGSt an Veranlagungsbe- hörde Einkommen/Vermögen Vorschlag Landwirtschaft bei Gewerbebetrieben JP/SE x Vorbereitungsstelle § 7 StG Einsatz / Mithilfe Einsatz / Mithilfe bestehende Steuer- einer Steuer- einer Steuer- kommissionen kommission kommission ist werden durch das ist fakultativ fakultativ Steueramt und den/die Einschät- zungsexperten/ Einschätzungsex- pertin für die Vorar- beiten eingesetzt. Einkünfte
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 1
Einkünfte aus unselbstän- Einschätzungs- diger Erwerbstätigkeit vorschlag Ziff. 100 - 105 Einkünfte aus selbständiger Einschätzungsvor- Erwerbstätigkeit schlag ausarbeiten, Ziff. 110 - 119 Einsatz Steuerkom- mission fakultativ Einkünfte aus Sozial- und Einschätzungs- anderen Versicherungen vorschlag Ziff. 130 - 145 Wertschriftenertrag Ziff. 150 Einschätzungs- Korrekturen Wertschriften- vorschlag abteilung erfassen Übrige Einkünfte / Gewinne Einschätzungs- Ziff.160 - 170 vorschlag Wohnrecht (bei Wohn- Veranlagung des rechtsberechtigten Einschätzungs- Landwirtschaft) Ziff. 178 vorschlags Nettoeinkünfte aus Einschätzungs- Liegenschaften Ziff. 190 vorschlag für (landw. geschätzte und Liegenschafts- verpachtete Liegenschaften) rechnung Abzüge Aus unselbständiger Einschätzungs- Erwerbstätigkeit vorschlag Ziff. 210 - 239 Schuldzinsen Einschätzungs- Ziff. 250 - 251 vorschlag Unterhaltsbeiträge und Vorschlag Rentenleistungen Ziff. 254 - 258 Beiträge an anerkannte Einschätzungs- Formen der gebundenen vorschlag Vorsorge Ziff. 260 - 261 Versicherungsleistungen und Einschätzungs- vorschlag Zinsen aus Sparkapitalien Ziff. 270 Weitere Abzüge Einschätzungs- Ziff. 280 - 299 vorschlag Vermögen Bewegliches Privatvermögen Einschätzungs- vorschlag Ziff. 400 - 416 1.1.2010 | Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Veranlagung vorschlag Einkommen aus ausarbeiten, selbständiger Einsatz Steuerkom- Erwerbstätigkeit mission fakultativ Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung/ vorschlag Veranlagung Aufteilung G + P Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Veranlagung des Vorschlag Wohn- Einschätzungs- rechtsleistung für vorschlags durch Wohnrechtsberech- Einschätzungsex- tigte und Mitwirkung perte/Einschät- Einspracheverfahren zungsexpertin US (Vorschlag) Einschätzungs- Überprüfung/Ver- vorschlag für anlagung Liegen- Liegenschafts- schaftsrechnung rechnung (Aufteilung Geschäft/Privat) und AHV-Meldung Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung/ vorschlag Veranlagung Aufteilung für AHV-Meldung Vorschlag Überprüfung / Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung -3- |
Nr. 1 | Landwirtschaft | Luzerner Steuerbuch Bd. 5 |
Liegenschaften Ziff. 420 | Einschätzungs- vorschlag | Einschätzungs- vorschlag | Überprüfung / Veranlagung AHV-Meldung |
Geschäftsaktiven | Einschätzungs- | Einschätzungs- | Überprüfung / |
Ziff. 430 - 435 | vorschlag | vorschlag | Veranlagung AHV-Meldung |
Schulden Ziff. 460 - 461 | Einschätzungs- vorschlag | Einschätzungs- vorschlag | Überprüfung / Veranlagung AHV-Meldung |
Steuerfreie Beträge | Einschätzungs- | Einschätzungs- | Überprüfung / |
Ziff. 472 - 481 | vorschlag | vorschlag | Veranlagung |
Ermessenseinschätzung | Einschätzungs- vorschlag | Einschätzungs- vorschlag | Überprüfung / Veranlagung |
Ausscheidung | x | x |
2. Weitere Zuständigkeiten
Folgende steuerpflichtige Personen gehören zum Register-Bestand Landwirtschaft.
Personen mit:
Entschädigungen aus Vermietung von Milchkontingenten
Erlösen aus Verkauf von Milchkontingenten
Geschäftsliegenschaften mit landwirtschaftlicher Schatzung
verpachtete landwirtschaftliche Liegenschaften des Privatvermögens
landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke mit Baurechtszinsen
Kiesabbau auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung
Deponiegebühren auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung
Dienstbarkeitsentschädigungen auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung
-4- | 1.1.2010 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 2
Aufgaben Vorbereitungsstelle nach Eingang der Steuererklärungen
1. Allgemeine Aufgaben
1. Kontrolle der Unterschriften
2. Kontrolle der Vollständigkeit der Steuererklärung inkl. Beilagen
Lohnausweise
Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft
Bilanz und Erfolgsrechnung; Aufzeichnung / Jahreszusammenstellung / Inventare; Eigenkapitalkonto
Einlageblatt zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft
Fragebogen für Gemeinderschaften / Erbengemeinschaften
Einlageblatt für Liegenschaften
Wertschriftenverzeichnis
Schuldenverzeichnis
Zusammenstellung Berufsauslagen
Bescheinigungen 2. und 3. Säule
Aufstellung über Zuwendungen an öffentliche oder gemeinnützige Institutionen etc.
3. Wertschriftenverzeichnisse
Wertschriftenverzeichnisse von Landwirten und Landwirtinnen sind speziell zu bezeichnen. Grosser, farbiger Aufdruck oder Stempel LW. Anschliessend sind die markierten Wertschriftenverzeichnisse mit separater Post an die Wertschriftenabteilung der Kant. Steuerverwaltung weiterzuleiten.
4. Fehlende Beilagen / Ausweiseinforderung
Fehlende Beilagen sind einzufordern.
Ausweiseinforderungen sind in der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der zuständiggen EInschätzungsexperten/Einschätzungsexpertin vorzunehmen.
1.1.2007 -1-
Nr. 2 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 2
Ausweiseinforderung vorbereiten
Einschätzungsexpertin/Einschätzungsexperte überprüft und ergänzt allenfalls die Ausweiseinforderung
Reinschrift/Zustellung der Ausweiseinforderung
Bleibt die Ausweiseinforderung unbeantwortet oder werden für die Einschätzung wichtige Unterlagen nicht eingereicht, ist nach erfolgloser Mahnung eine Busse zu verfügen. Die Veranlagung oder Teile davon sind in solchen Fällen nach amtlichem Ermessen vorzunehmen.
Textbausteine für Ausweiseinforderungen siehe Formular "Ausweiseinforderung" in Formulare/Vorlagen
5. Dauerakten
Sofern die Dauerakten nicht vorhanden oder unvollständig sind, müssen sie mit folgenden Belegen ergänzt werden: Protokollinventar mit Schatzungsentscheiden der Liegenschaft, Kopie der Bewertungsblattes der Wohnhäuser. Das Berechnungsblatt Buchwert Liegenschaft per 1.1.1993 und der letzte Nettorohertragsbogen (1993/94) sind in die Dauerakten zu legen.
6. Meldungen
Richten Sie Ihre Aufmerksamkeit auch auf die Meldungen M3 (Liegenschaftshandänderungsmeldungen) und M5 (Rechnungen und Zahlungen). Bitte legen Sie diese Meldungen sowie die Belege über die Auszahlung von Gemeindebeiträgen an Gebäuderationalisierungen (Subventionen) in die Steuerakten.
7. Abweichungen zur Selbstdeklaration
Abweichungen zur Selbstdeklaration sind den Steuerpflichtigen in geeigneter Form mitzuteilen (Nest, Ge-Soft, Dialog usw.).
8. Belege
Originale von Pacht-, Nutzniessungs-, Baurechts-, Wohnrechts- und Kaufverträgen (Inventar und Liegenschaft) sind zu kopieren und die Originale der steuerpflichtigen Person zurückzuschicken.
1.1.2007 -3-
Nr. 2 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 3
Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG
1. Gemeinden mit Veranlagungskompetenz
Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden bei Gemeinden mit Veranlagungskompetenz dezentral durch diese veranlagt. Die Veranlagung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Einschätzungsexperten/Einschätzungsexpertinnen. Allfällige Einsprachen werden durch die Steuerkommission (Steuerbeamte/Steuerbeamtin, Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, Präsident/in) erledigt.
2. Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz
Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden zentral bei der Dienststelle Steuern des Kantons (Abteilung Gemeindebetreuung) veranlagt. Die Einsprachen werden ebenfalls zentral erledigt.
1.1.2010 -1-
Nr. 3 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 4
Wohnrecht Aufgaben Vorbereitungsstelle
Bei Begründung eines Wohnrechtes ist der entsprechende Text aus dem Kaufvertrag zu kopieren und in den Dauerakten abzulegen
Kontrolle - Quervergleich Leistung Wohnrechtsgeber oder Wohnrechtsgeberin und Deklaration Wohnrechtsnehmer oder Wohnrechtsnehmerin (Wert Wohnrecht mit allen Nebenleistungen wie z.B. Naturalien, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, etc.)
Sofern die Wohnrechtsleistungen ändern (z.B. bei einem Todesfall einer wohnrechtsnehmenden Person oder bei einer Veränderung des Mietwertanteils der Wohnrechtswohnung oder der Nebenleistungen) ist die gleichzeitige Veranlagung der wohnrechtsgebenden Person und wohnrechtsnehmenden Person unabdingbar
Der Einschätzungsvorschlag für das Wohnrecht ist bei der wohnrechtsnehmenden Person und bei der wohnrechtsgebenden Person abzulegen.
1.1.2007 -1-
Nr. 4 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 5
Direktzahlungen: Informationsfluss Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa), Abteilung Landwirtschaft zahlt folgende Direktzahlungen aus:
Direktzahlungen (gemäss Direktzahlungsverordnung; DZV)
Ackerbaubeiträge (gemäss Ackerbaubeitragsverordnung; ABBV)
Sömmerungsbeiträge (gemäss Sömmerungsbeitragsverordnung; SöBV)
Öko-Qualitätsbeiträge (gemäss Öko-Qualitätsverordnung; ÖQV)
Beiträge für Phosphor-Projekte Mittellandseen (gemäss Art. 62a Gewässerschutzgesetz)
Zuschläge Naturschutzbeiträge (gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz; NHG)
Ressourcenprojekt Stickstoff (Art. 77 LwG) ab 2009
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sendet jeweils im Frühjahr des Folgejahres die Listen der ausbezahlten Beiträge an die Dienststelle Steuern.
Bemerkungen zum "Zusammenzug Direktzahlungen":
Die Direktzahlungen werden in der Regel jeweils in 2 Teilzahlungen ausbezahlt. Die erste Zahlung von ca. 50% der Vorjahresdirektzahlungen wird im Sommer, der Restbetrag in der Regel Ende November des Beitragsjahres ausbezahlt. Auf den Listen sind die Bruttobeiträge ersichtlich. Vom Bruttobeitrag werden noch die Beiträge an den Landw. Bildungsfonds und die Jahresbeiträge für den Luzerner Bauernverband abgezogen. Allfällige Rückforderungen von Beiträgen früherer Jahre sind im Bruttobeitrag nicht ersichtlich und müssen gegebenenfalls davon abgezogen werden. Als zusätzliche Information sind die SAK (Standard Arbeitskräfte) auf den Listen aufgeführt.
Auf der Liste "kantonale Abzüge/Zuschläge" sind folgende Informationen enthalten:
Abzug Beitrag an Bauernverband
Abzug Beiträge an den Landw. Bildungsfonds
Zuschlag Beitrag Natur- und Heimatschutz (NHG)
Phosphorprojekte
Ressourcenprojekt Stickstoff ab 2009
1.1.2009 -1-
Nr. 5 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
Im "Zusammenzug Direktzahlungen" sind folgende Beiträge nicht enthalten:
Die Kosten für Entbuschungsarbeiten können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Für die selbe Fläche können nicht gleichzeitig Beiträge von der uwe und Direktzahlungen nach Art. 76 Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1) geltend gemacht werden.
spätere Nachzahlungen, die nicht über LAWIS erfolgt sind
Beiträge für das Phosphorprojekt an Luzerner Mittellandseen wie auch Beiträge gemäss Oekoqualitätsverordnung, die auch durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ausgerichtet werden: Liste bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Fachbereich Direktzahlungen und Ressourcen.
Sömmerungsbeiträge
Wiederbewaldungsbeiträge
Strukturbeiträge
Feuerbrandbeiträge
Umschulungsbeiträge
-2- 1.1.2009
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 6
Dauerbelege Die Praxis zeigt, dass es bei jedem Steuerfall sinnvoll ist, eine Mappe mit Dauer-Belegen anzulegen, da diverse Unterlagen und Informationen in späteren Veranlagungen wieder gebraucht werden. Bei Selbständigerwerbenden (Landwirtinnen und Landwirten) sind folgende Unterlagen abzulegen:
Kopie Handänderungsanzeige
Kopie Kaufvertrag Liegenschaft (mindestens diejenigen Seiten mit dem Kaufpreis, den Finanzierungs- und Kaufbedingungen)
Kopie Kaufvertrag Inventar inkl. Finanzierung
Kopie Pachtvertrag / Mietvertrag / Lohnmastvertrag
Stillegungsbeiträge
Berechnung Buchwert Liegenschaft per 1.1.1993
Aktuelle Katasterschatzungsanzeige
Aktuelles Blatt Wohnhaus / Anbauten für Mietwertberechnung
Bauabrechnung
Erbteilungs- und Schenkungsvertrag
Kopie Vorbezug 2. Säule
Meldung Anlagekosten (Revers)
Aufschub Grundstückgewinn
Kapitalgewinnbesteuerung
Weitere Unterlagen, welche zu den Dauerbelegen gehören, sind auf dem Deckblatt "Dauer-Belege" aufgelistet:
Wertmeldungen über auswärtiges Grundeigentum
Meldungen über Renten, Erbanfall und Schenkungen, Forderungen, Rechnungen und Zahlungen, Handänderungen, Einkommens- und Vermögensbestandteile, Aktienzeichnungen, Versicherungsauszahlungen, Lehrverhältnisse
Arztzeugnisse
Trennungs- und Scheidungsurteile
Rentenverfügungen
Verfügungen über Invaliditätsgrad
1.1.2007 -1-
Nr. 6 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Formulare / Vorlagen
Formulare / Vorlagen Die Formularvorlagen können von den Gemeinden unter www.steuern.lu.ch, Download oder Gemeinden > Vorlagen heruntergeladen werden.
1.1.2007 -1-
Formulare / Vorlagen Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2007