Vgl. ferner Kreisschreiben 1 SSK vom 30. Juni 2010

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 1

Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes

Kreisschreiben 1 - vom 30. Juni 2010

Die nachfolgenden Ausführungen dienen einer rechtsgleichen Behandlung aller ins Ausland versetz- ten Bediensteten des Bundes oder einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes:

1. Direkte Bundessteuer

Die Besteuerung von natürlichen Personen im Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes ist in Art. 3 Abs. 5 DBG geregelt. Die direkte Bundessteuer wird für die ganze Steuerperiode (auch während der gan- zen Tätigkeit im Ausland) erhoben, weil diese an das schweizerische Dienstverhältnis anknüpft.

Weitere Bestimmungen zur Steuerpflicht, örtlichen Zuständigkeit, Bemessung und Verfahrenspflich- ten sind in der bundesrätlichen Verordnung über die Besteuerung von natürlichen Personen im Aus- land mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des Inlandes vom 20. Oktober 1993 (SR 642.110.8) enthalten.

2. Kantonale Steuern

In den Kantonen richtet sich die Besteuerung ausschliesslich danach, ob die Bediensteten ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz beibehalten oder nicht. Dabei bleibt der einmal begrün- dete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen (BGE vom 15.3.1991, ASA 60, S. 499; BGE vom 14.4.2009,2C_576/2008).

2.1. Aufenthalt zu Ausbildungszwecken

Erfolgt der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken, ist ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslandaufent- haltes eine durchgehende Besteuerung vorzunehmen, beispielsweise für die Instruktoren während des Besuches einer ausländischen Generalstabs- oder Militärschule.

1/2

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 1

2.2. Aufenthalt zu Erwerbszwecken

2.2.1. Alleinstehende - Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr

Dauert der ununterbrochene Aufenthalt bei Alleinstehenden weniger als ein Jahr, so wird gemäss bestehender Praxis in der Regel davon ausgegangen, dass die Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf ihren polizeilichen oder militärischen Status in der Schweiz weiterhin wohnhaft sind. In diesen Fällen bleibt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz bestehen.

Dauert der ununterbrochene Aufenthalt im Ausland länger als ein Jahr, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Regel mit der Abreise ins Ausland.

2.2.2. Ehepaarbesteuerung – Wohnsitz des Ehegatten verbleibt in der Schweiz

Verbleibt bei verheirateten Steuerpflichtigen ein Ehegatte und allenfalls auch Kinder weiterhin in der Schweiz, ist in der Regel anzunehmen, dass sich der steuerliche Wohnsitz beider Ehegatten am schweizerischen Aufenthaltsort der Familie befindet. Verheiratete Steuerpflichtige bleiben daher auch bei längerem Auslandaufenthalt in der Schweiz steuerpflichtig.

2.2.3. Militärische Einsätze der Swisscoy

Erfolgt der Aufenthalt im Rahmen der Swisscoy (z.B. Friedenserhaltende Massnahmen im Kosovo), ist ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslandaufenthaltes eine durchgehende Besteuerung vorzu- nehmen. Der Aufenthalt erfolgt im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Dieses dauert maximal sechs Monate und kann höchstens zweimal um jeweils sechs Monate verlängert werden. Obwohl sich Swisscoy Angehörige zu Erwerbszwecken bis zu 18 Monate im Ausland aufhalten, be- gründen sie dort keinen Wohnsitz, da die Absicht des dauernden Verbleibens am Einsatzort regel- mässig fehlt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kt. BE vom 18.5.2009 [Nr. 100.2008.23382U]).

3. Vorbehalte

Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Abweichungen im Zusammenhang mit Staatsverträgen, ins- besondere Doppelbesteuerungsabkommen, und Abkommen über die Rechtsstellung internationaler Organisationen und ihrer Beamten, sowie diplomatische und konsularische Vertretungen.

Dieses Kreisschreiben ersetzt die Version vom 14. Juni 2000.

2/2