Band 2a

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

BAND 2A

01.01.2020 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Weisungen StG – Steuerbezug

§ 189 - 198

Nr. 1

Rechtsgrundlagen

§ 189 - 198

Nr. 2

Zuständigkeit Steuerbezug und Ablieferung des

Staatssteueranteils

§ 189 - 198

Nr. 3

Kontokorrent (Staats- und Gemeindesteuern)

§ 189 - 198

Nr. 4

Steuervorauszahlungen

§ 189 - 198

Nr. 5

Akontorechnung

§ 189 - 198

Nr. 6

Schlussrechnung

§ 189 - 198

Nr. 7

Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden

§ 189 - 198

Nr. 8

Verzinsung

§ 189 - 198

Nr. 9

Juristische Personen

§ 189 - 198

Nr. 12

Mahnung

§ 189 - 198

Nr. 13

Betreibung

§ 189 - 198

Nr. 14

Bezugsverfahren bei Konkurs natürlicher Personen

§ 203 - 206

Nr. 1

Sicherung der Steuer

§ 143

Nr. 1

Bezugsverjährung

Steuerbezug

Anhang

Weisungen StG – Steuererlass

§ 199 - 201

Nr. 1

Rechtsgrundlagen

§ 199

Nr. 1

Zahlungserleichterung

§ 200

Nr. 1

Steuererlass

§ 200

Nr. 2

Steuererlass im Veranlagungsverfahren

§ 201

Nr. 1

Verfahren bei Zahlungserleichterungen und Erlass

§ 201

Nr. 2

Zuständigkeit für Gesuche um Zahlungserleichterung

und Steuererlass

§ 201

Nr. 3

Abschreibungen

Steuererlass

Anhang

Weisungen StG – NSt, Inventar, Steuerstrafrecht

Vorbemerkungen

Vorbemerkungen

§ 174 - 178

Nr. 1

Nachsteuern

§ 174

Nr. 1

Voraussetzungen

01.01.2020

-3-

Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

§ 175

Nr. 1

Zuständigkeit

§ 176

Nr. 1

Einleitung

§ 177

Nr. 1

Verwirkung

§ 178

Nr. 1

Untersuchung und Entscheid

§ 178a

Nr. 1

Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben

§ 182 - 188

Nr. 1

Inventar

§ 182

Nr. 1

Inventarpflicht

§ 183

Nr. 1

Gegenstand

§ 184

Nr. 1

Behörden

§ 185 - 188

Nr. 1

Verfahren

§ 185

Nr. 1

Sicherung der Inventaraufnahme

§ 186

Nr. 1

Mitwirkungspflichten

§ 187

Nr. 1

Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

§ 188

Nr. 1

Mitteilung und Kontrolle

§ 208 - 229

Nr. 1

Steuerstrafrecht

§ 208 - 210

Nr. 1

Verletzung von Verfahrenspflichten

§ 208

Nr. 1

Tatbestand

§ 209

Nr. 1

Verfahren

§ 210

Nr. 1

Verjährung und Bezug

§ 211 - 224

Nr. 1

Steuerhinterziehung

§ 211

Nr. 1

Vollendete Steuerhinterziehung

§ 211

Nr. 2

Straflose Selbstanzeige

§ 212

Nr. 1

Versuchte Steuerhinterziehung

§ 213

Nr. 1

Anstiftung/ Gehilfenschaft/ Mitwirkung

§ 214

Nr. 1

Verheimlichung / Beiseiteschaffung von Nachlasswerten

im Inventarverfahren

§ 216

Nr. 1

Verheiratete

§ 217

Nr. 1

Juristische Personen

§ 218

Nr. 1

Zuständigkeit

§ 219

Nr. 1

Einleitung Verfahren

§ 220

Nr. 1

Untersuchung

§ 221

Nr. 1

Entscheid

§ 222

Nr. 1

Rechtsmittel

§ 223

Nr. 1

Verjährung der Strafverfolgung

§ 224

Nr. 1

Bezug

-4-

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Inhaltsübersicht

§ 225 - 229

Nr. 1

Steuervergehen

§ 225

Nr. 1

Steuerbetrug

§ 226

Nr. 1

Veruntreuung von Quellensteuern

§ 227

Nr. 1

Verhältnis zum Strafgesetzbuch

§ 228

Nr. 1

Verfahren

§ 229

Nr. 1

Verjährung der Strafverfolgung

Weisungen StG – Personalsteuer

§ 230 - 234

Personalsteuer

Weisungen StG – Gemeindesteuern

§ 241 - 246

Nr. 1

Liegenschaftssteuer

01.01.2020

-5-

Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-6- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung

Bezeichnung

Zitierweise

a.E.

am Ende

Abt.

Abteilung

AGF

anrechenbare Geschossfläche

aGGStG

bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des Gesetzes über die Grundstück-

gewinnsteuer vom 31. Oktober 1961

AGR

anrechenbare Grundstückfläche

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALV

Arbeitslosenversicherung

ASA

Archiv für Schweizerisches Abgaberecht

ASA 60, 499

aStG

Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis 31.12.2000)

aVV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 1975 (in Kraft bis

31.12.2000)

AZ

Ausnützungsziffer

BankG

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0)

BdBSt

Beschluss über die direkte Bundessteuer

BGBB

Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.11)

BGE

Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsent-

scheide

BGE 82 I 53

BGE-

Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend die direkte

Sammlung

Bundessteuer der EStV

BKP

Baukostenplan

BLStP

Basellandschaftliche Steuerpraxis

BLStP XI 498

BMW

Bodenmittelwert

BSt

Buchstabe (Litera)

BStP

Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis

BStP 1996, 28

BV

Schweizerische Bundesverfassung (SR 101)

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR 831.40)

BVV3

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an

anerkannte Vorsorgeformen

(SR 831.461.3)

BZR

Bau- und Zonenreglement

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

DBG

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)

E.

Erwägung

EF

Ertragswertfaktor

EK

Expertenkreis

EL

Ergänzungsleistungen

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101)

EntG

Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730)

01.01.2020

-1-

Abkürzungsverzeichnis

Luzerner Steuerbuch

Abkürzung

Bezeichnung

Zitierweise

ErlV

Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte

Bundessteuer (SR 642.121)

EStG

Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630)

EStV

Eidg. Steuerverwaltung

EW

Ertragswert

G

Gesetzessammlung des Kantons Luzern

GGSt

Grundstückgewinnsteuer

GGStG

Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647)

GV

Geschäftsvermögen

GVL

Gebäudeversicherung des Kantons Luzern

HSt

Handänderungssteuer

HStG

Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645)

i.d.R.

in der Regel

i.S.

in Sachen

i.V.m.

in Verbindung mit

InvV

Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte

Bundessteuer (SR 642.113)

IV

Invalidenversicherung

K

Kantonsblatt

K 1995 12

KGE

Kantonsgerichtsentscheid

KGE vom

11.9.2013 i.S. K.

KS EStV

Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

KS EStV 1997/98

Nr. 5 vom 30. April

1997

kt.

kantonal

kVA

Kilovoltampère

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10)

KW

Kilowatt

KW

Katasterwert

LG

Lebendgewicht

LGVE

Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

LGVE 1984 II

Nr. 4

lit.

Litera (Buchstabe)

LKB

Luzerner Kantonalbank

LKZ

Lageklassenzahl

LKZ-BMW

Lageklassenzahl-Bodenmittelwert

LU StB

Luzerner Steuerbuch

LU StB Bd. 1

Weisungen StG §

40 Nr. 7

LU StB Bd. 3

Weisungen HStG

§2N5

-2-

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung

Bezeichnung

Zitierweise

LW

Landwirtschaft

MV

Mietwertverordnung (SRL Nr. 625)

MW

Mietwert

MWSTG

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20)

N

Note

NBUV

Nicht Berufsunfallversicherung

NEStG

Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz betreffend die teilweise

Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.; SRL

Nr. 652)

NL

Nichtlandwirtschaft

NMW

Normmietwert

nStp

die neue Steuerpraxis

nStp 46,186

nVSt

nachträgliche Vermögenssteuer

NW

Neuwert

NWF

Nettowohnfläche

OR

Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)

PBG

Planungs- und Baugesetz

PV

Privatvermögen

RB

Rechenschaftsbericht des Zürcher Verwaltungsgerichts

RB 1999 Nr. 2

RE

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern

RE 1969/70 Nr. 1

RE

Raumeinheit

RRB

Regierungsratsbeschluss

RRE

Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den Verhandlungen des

Regierungsrates des Kantons Luzern)

RRE 1963 Nr. 14

RS EStV

Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

RS EStV vom

30. April 1997

RW

Realwert

RWZ

Realwertzins

s.a.

siehe auch

SAT

Standarbeitstage

SchG

Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626)

SchKG

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1)

SchV

Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627)

SE

Selbständigerwerbende

SG StB

St. Galler Steuerbuch

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

SRL

Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern

SRL Nr. 220

SSK

Schweizerische Steuerkonferenz

StE

Der Steuerentscheid

StE 1992 11.1

Nr. 13

StG

Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620)

01.01.2020

-3-

Abkürzungsverzeichnis

Luzerner Steuerbuch

Abkürzung

Bezeichnung

Zitierweise

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

StHG

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und der Gemeinden (SR 642.14)

StPO

Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr. 305)

StPS

Steuerpraxis des Kantons Schwyz

StR

Steuerrevue

StR 44, 374

StV

Steuerverordnung (SRL Nr. 621)

StWE

Stockwerkeigentum

SUVA

Schweiz. Unfallversicherungsanstalt

UeStG

Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300)

USE

Unselbständigerwerbende

VAS

Vereinigung amtlicher Schätzer Bern

VBB

Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.110)

VE

Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

VG

Verwaltungsgericht

VGE

Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht)

VGE vom

18.7.1991 i.S. S.

VRG

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 40)

VStG

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21)

VV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis 31.12.2000)

WEFV

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen

Vorsorge (SR 831.411)

WEG

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843)

ZBl.

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10)

ZStP

Zürcher Steuerpraxis

ZStP 1993,106

ZW

Zeitwert

-4-

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG - Steuerbezug

01.01.2020 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuerbezug

Inhaltsverzeichnis

§ 189 - 198

Nr. 1

Rechtsgrundlagen

§ 189 - 198

Nr. 2

Zuständigkeit Steuerbezug und Ablieferung des

Staatssteueranteils

§ 189 - 198

Nr. 3

Kontokorrent (Staats- und Gemeindesteuern)

§ 189 - 198

Nr. 4

Steuervorauszahlungen

§ 189 - 198

Nr. 5

Akontorechnung

§ 189 - 198

Nr. 6

Schlussrechnung

§ 189 - 198

Nr. 7

Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden

§ 189 - 198

Nr. 8

Verzinsung

§ 189 - 198

Nr. 9

Juristische Personen

§ 189 - 198

Nr. 12

Mahnung

§ 189 - 198

Nr. 13

Betreibung

§ 189 - 198

Nr. 14

Bezugsverfahren bei Konkurs natürlicher Personen

§ 203 - 206

Nr. 1

Sicherung der Steuer

§ 143

Nr. 1

Bezugsverjährung

Steuerbezug

Anhang

01.01.2020 -3-

Steuerbezug Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Sachregister

Sachregister

A

Ablieferung des Staatssteueranteils, § 189 - 198 Nr. 2 Akontorechnung, § 189 - 198 Nr. 5; Anhang 6 Anpassung der provisorischen Faktoren, Juristische Personen, § 189 - 198 Nr. 9 Arrest und Arrestprosequierung, § 203 - 206 Nr. 1 Arrestbefehl DBG (Muster), Anhang 5b Arrestbefehl StG (Muster), Anhang 5a

B

Begriffsdefinitionen, Anhang 1 Betreibung, § 189 - 198 Nr. 13 Betreibung von Verlustscheinen, § 189 - 198 Nr. 13 Bezug, Juristische Personen, § 189 - 198 Nr. 9 Bezugsverfahren bei Konkurs, § 189 - 198 Nr. 14 Bezugsverjährung, § 143 Nr. 1

D

Definitive Steuerrechnung, § 189 - 198 Nr. 6

E

Eingabe im Konkurs, Juristische Personen, § 189 - 198 Nr. 9 Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts (Muster), Anhang 13

F

Fortsetzungsbegehren, § 189 - 198 Nr. 13

G

Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts (Muster), Anhang 11 Gesetzliches Grundpfandrecht, § 203 - 206 Nr. 1

K

Konkurseröffnung, § 189 - 198 Nr. 14

01.01.2020 -1-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Kontokorrent (Staats- und Gemeindesteuern), § 189 - 198 Nr. 3

L

Lotteriegewinne, § 189 - 198 Nr. 4

M

Mahnungen, § 189 - 198 Nr. 12

N

Nachlassverfahren, § 189 - 198 Nr. 14 Negativer Ausgleichszins, § 189 - 198 Nr. 8

O

Orientierung Pfandeigentümer/in über Anmeldung des gesetzlichen Pfandrechts (Muster), Anhang 14

P

Positiver Ausgleichszins, § 189 - 198 Nr. 8 Provisorische Steuerrechnung, § 189 - 198 Nr. 5

R

Rechtsgrundlagen im Bezug, § 189 - 198 Nr. 1 Rechtskraftbescheinigung Akontorechnung (Muster), Anhang 10b Rechtskraftbescheinigung definitive Veranlagungen (Muster), Anhang 10a Rechtsöffnungsgesuch, § 189 - 198 Nr. 13; Anhang 7b; Anhang 7a; Anhang 7c Rechtsöffnungsgesuch, § 189 - 198 Nr. 13; Anhang 7b; Anhang 7a; Anhang 7c Rückerstattung von Verrechnungssteuergutschriften, § 189 - 198 Nr. 4 Rückerstattung von Vorauszahlungen, § 189 - 198 Nr. 4 Rückerstattungsbegehren der/s Steuerpflichtigen, § 189 - 198 Nr. 4

S

Schlussrechnung, § 189 - 198 Nr. 6 Sicherstellungsverfügung DBG (Muster), Anhang 4b Sicherstellungsverfügung StG (Muster), Anhang 4a Sicherung der Steuer, § 203 - 206 Nr. 1 Steuervorauszahlungen, § 189 - 198 Nr. 4

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Sachregister

V

Verrechnungssteuergutschrift, § 189 - 198 Nr. 4 Verwertungsbegehren, § 189 - 198 Nr. 13 Verzinsung (Staats- und Gemeindesteuern), § 189 - 198 Nr. 8 Verzugszins, § 189 - 198 Nr. 8

Z

Zinssätze, Anhang 9 Zuständigkeit, § 189 - 198 Nr. 2

01.01.2020 -3-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 1

Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen für den Steuerbezug sind:

  • Steuergesetz (StG, SRL Nr. 620) §§ 2 und 236 Abs. 2 (Steuereinheiten Staat und Gemeinden), 143 (Bezugsverjährung), 189 und 235 Abs. 2 (Bezugsbehörde Staats- und Gemeindesteuern), 190 - 198 (Verantwortlichkeit der Gemeinden, Fälligkeit, Zahlungsfrist und Zinspflicht, Vorauszahlungen, Akontorechnung, Schlussrechnung, Zinssätze, Zwangsvollstreckung), 199 (Zahlungserleichtungen), 202 (Steuerrückforderung), 203-207 (Steuersicherung), 210 Abs. 3 und 224 (Bezug Bussen und Kosten im Steuerstrafverfahren) 250 (Übergangsbestimmung), Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) Art. 160 ff.

  • Steuerverordnung (StV, SRL Nr. 621) § 25 Abs. 1 (Zuständigkeit Einwohnergemeinde für Bezug direkte Bundessteuer), §§ 33 - 40 (Verzinsung von Vorauszahlungen und Verrechnungssteuergutschriften, Verzinsung zu viel und zu wenig bezahlter Steuern, Verrechnungssteuergutschriften, Rückerstattung bezahlter Beträge, Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden, Mahngebühren, teilweise einbringliche Beträge), Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (VO-DBG/SR 642.124) Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (V-DBG/SRL Nr. 665) § 1e/§ 8 Abs. 2e (Zuständigkeit Einwohnergemeinde).

  • Beschluss des Regierungsrates (RRB) Nr. 859 vom 13. Juni 2000 über das Konzept für den Steuerbezug 2001 (wesentliche Grundsätze).

  • Beschlüsse des Regierungsrates (RRB) über die massgeblichen Zinssätze (Vorauszahlungen und zu viel bezahlte Steuern [positiver Ausgleichszins], zu wenig bezahlte Steuern [negativer Ausgleichszins], Verzugszins). Die Beschlüsse werden im Kantonsblatt publiziert.

01.01.2020 -1-

§ 189 - 198 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 2

Zuständigkeit Steuerbezug und Ablieferung des Staatssteueranteils

1. Zuständigkeit

Die Staatssteuern, die direkte Bundessteuer (ab 1.9.2013), die Nachsteuern sowie die Bussen und Mahngebühren werden durch die Einwohnergemeinde bezogen (§§ 189, 210 Abs. 3, 224 StG; § 25 Abs. 1 StV, § 1e und 8 Abs. 2c V-DBG). Der Gemeinderat kann den Steuerbezug an das Gemeindesteueramt oder an eine andere Verwaltungsstelle der Gemeinde delegieren (§ 7 StG). Für den Bezug der Gemeindesteuern gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Staatssteuern (§ 235 StG).

Hat eine steuerpflichtige Person in mehreren luzernischen Gemeinden ein Steu- erdomizil, ist nur eine Gemeinde für den Steuerbezug zuständig, nämlich das Hauptsteuerdomizil im Fall des Wohnsitzes/Sitzes im Kanton Luzern oder das sekundär-primäre Steuerdomizil (Gemeinde mit den grössten steuerbaren Werten) im Fall eines ausserkantonalen Wohnsitzes/Sitzes.

Mangels eines zentralen Geldkontos versendet die zuständige Bezugsgemeinde für jedes beteiligte Steuerdomizil einen separaten Einzahlungsschein, ebenso für die direkte Bundessteuer.

2. Ablieferung des Staatssteueranteils

Die Steuerinkassostellen der Gemeinden sind verpflichtet, die Staatssteueranteile laufend, spätestens innert 15 Tagen nach Eingang, an die Dienststelle Finanzen abzuliefern (§ 190 Abs. 1 StG). Dies betrifft auch die Staatssteueranteile an den eingegangenen Steuervorauszahlungen. Sämtliche Steuerabrechnungen (Staat und Gemeinden) sind jeweils am 31. Dezember abzuschliessen. Die Abrechnungssaldi der Staatssteuerabrechnungen sind der Dienststelle Finanzen auf den 15. Januar des dem Kalenderjahr folgenden Jahres zu überweisen. Bei Verzögerung wird ein Verzugszins belastet.

Für die Steuerabrechnungen vgl. das jährliche „Merkblatt Steuerabrechnungen 20XX“ der Dienststelle Steuern. Diese werden an die Gemeindefinanzaufsicht und die Dienststelle Finanzen weitergeleitet.

Für die Abrechnung der direkten Bundessteuer mit der eidgenössischen Steuerver- waltung ist die Dienststelle Steuern zuständig. Zahlungen der Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer müssen auf das entsprechende Postkonto der Dienststelle Steuern erfolgen.

01.01.2020 -1-

§ 189 - 198 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 3

Kontokorrent (Staats- und Gemeindesteuern) Für jede steuerpflichtige Person ist pro Steuerjahr ein Kontokorrent zu führen. Auf diesem werden sämtliche Buchungen (Belastungen und Gutschriften), welche dem betreffenden Steuerjahr zuzuordnen sind, verbucht. Resultiert aus dem Kontoabschluss ein positiver oder negativer Saldo, kann dieser unter bestimmten Bedingungen auf das Kontokorrent des nächstfolgenden Steuerjahres übertragen werden (siehe Arbeitsanweisung Bezug Ziffer 6). Ein definitives Guthaben wird in der Regel dem nächsten Steuerjahr gutgeschrieben. Bei Wegzug in einen anderen Kanton oder ins Ausland und bei Tod wird ein definitives Guthaben ausbezahlt. Vorbehalten bleibt eine allfällige Verrechnungsmöglichkeit mit weiteren fälligen Forderungen des betreffenden Gemeinwesens (s. auch Organisationshandbuch + Prozesse Ziffer 1.32)

Im Rahmen des Kontokorrentsystems werden sämtliche Zahlungen und Steueraus- stände ab 1. Januar des Steuerjahres grundsätzlich verzinst (positiver bzw. negativer Ausgleichszins). Die Verzinsung ist nicht von einer Rechnungsstellung abhängig. Das Steuergesetz erlaubt, den Ausgleichszinssatz je nach den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt auch auf 0% festzusetzen (§ 192 Abs. 3, § 193 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 197 Abs. 1 StG). Da bei der einjährigen Steuerveranlagung mit Gegenwarts- bemessung die Schlussrechnung (definitive Steuerrechnung) frühestens im Jahr nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin erstellt werden kann, wird im Steuerjahr eine Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) zugestellt.

01.01.2020 -1-

§ 189 - 198 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4

Steuervorauszahlungen

1. Allgemeines / technische Abwicklung

Die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer sind bis zum allgemeinen Fälligkeitstermin am 31. Dezember des Steuerjahres zu zahlen (§ 191 Abs. 1 StG). Die Steuerpflichtigen können vor dem allgemeinen Fälligkeitstermin Vorauszahlungen leisten (§ 193 Abs. 1 StG). Solche Zahlungen werden ab Gutschrift auf dem Konto des Steueramtes, frühestens ab 1. Januar des Steuerjahres, verzinst (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 8). Die Verzinsung ist nicht von einer Rechnungsstellung abhängig. Vorauszahlungen für Abgaben gemäss § 191 Abs. 2 StG (insbesondere Sondersteuern nach § 58 StG) werden ab Gutschrift auf dem Konto des Steueramtes bis zur Rechnungsstellung verzinst. Der Zinssatz für Vorauszahlungen kann vom Regierungsrat in Abhängigkeit der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt auf 0% festgelegt werden (§ 193 Abs. 2, § 197 Abs. 1 StG).

Steuerpflichtige sollen frühzeitig vom Steueramt Einzahlungsscheine beziehen können. Da die automatische Zustellung von mehreren Einzahlungsscheinen an alle Steuerpflichtigen zu viel Aufwand verursachen würde, ist entweder dem Kontoauszug (Fälligkeitsanzeige), sofern ein solcher im November/Dezember zugestellt wird, ein Bestellschein für Einzahlungsscheine des kommenden Steuerjahres beizulegen oder der Bestellschein wird im Januar des Steuerjahres zusammen mit der Steuererklärung und einem Blankoeinzahlungsschein (ESR +) versandt. Gleichzeitig sind die Steuerpflichtigen auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, mittels Dauerauftrag die Steuern wie beispielsweise die Wohnungsmiete in monatlichen Raten ab ihrem Bank-/Postkonto zu bezahlen, wobei dem Dauerauftrag an die Bank/Post die Einzahlungsscheine beizulegen sind. Bei der Verwendung nicht dem Fälligkeitsjahr entsprechender Einzahlungsscheine muss die Verbuchung manuell vorgenommen werden. Ein Merkblatt soll den Steuerpflichtigen Auskunft über die Möglichkeiten der Verzinsung von Vorauszahlungen geben. Steuerpflichtigen, die ihre Steuern vor der Zustellung der Akontorechnung (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 5) entrichten möchten, kann empfohlen werden, den mutmasslichen Steuerbetrag anhand der Steuererklärung und der Wegleitung oder der Internet- Homepage der Dienststelle Steuern (www.steuern.lu.ch/steuerkalkulatoren) selbst zu errechnen bzw. zu schätzen oder vorerst einen Teilbetrag einzuzahlen und die Differenz mit der Akontorechnung im Mai/Juni zu entrichten.

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§ 189 - 198 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

2. Verrechnungssteuergutschrift

2.1 Ordentliches Verfahren

Die Verrechnungssteuergutschrift gilt als Steuervorauszahlung. Wird die vollstän- dige Steuererkärung inkl. dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer eingereicht, so wird die provisorische Verrechnungssteuergutschrift ohne Verzögerung dem Kontokorrent des Steuerjahres gutgeschrieben (§ 33 Abs. 2 StV). Die provisorische Gutschrift der Verrechnungs- steuer des Jahres n erfolgt mit der Akontorechnung des folgenden Steuerjahres n+1. Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuer n erfolgt mit der Schlussrechnung n+1 (§ 36 Abs. 2 StV).

Beispiel: Verrechnungssteuer für die im Jahr 2015 fälligen Vermögenserträge, provisorische Gutschrift auf der Akontorechnung 2016 sofort und gemäss eingereich- tem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Steuererklärung 2015, definitive Anrechnung in der Schlussrechnung für das Steuerjahr 2016.

2.2 Regelung für ausserordentliche Vermögenserträge und

Lotteriegewinne

Das ordentliche Verfahren (s. oben Ziff. 2.1) sieht die Rückerstattung der Verrech- nungssteuer erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, durch Gutschrift als Vorauszahlung für die folgende Steuerperiode vor. Bei von Jahr zu Jahr in etwa gleich hoch bleibenden Vermögenserträgen deckt somit die zurückerstattete Verrechnungssteuer des Vorjahres grundsätzlich die Staats- und Gemeindesteuer auf den Erträgen des Folgejahres. Wird hingegen ein ausserordentlich hoher verrechnungssteuerpflichtiger Ertrag vereinnahmt (z.B. Substanzdividende, Lotteriegewinn), steht aus dem Vorjahr keine entsprechend hohe Verrechnungssteuergutschrift zur Deckung der auf diesen Ertrag entfallenden Steuerforderung zur Verfügung. Die steuerpflichtige Person muss den zusätzlichen Steuerbetrag bis Ende des Steuerjahres dem Steueramt überweisen, will sie die Belastung eines negativen Ausgleichszinses vermeiden. Dies kann in Einzelfällen zu Liquiditätsschwierigkeiten führen. Im Folgejahr muss sodann die Verrechnungs- steuergutschrift infolge ihrer ausserordentlichen Höhe regelmässig ausbezahlt statt als Steuervorauszahlung auf dem Kontokorrent der steuerpflichtigen Person stehen gelassen werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4

Die steuerpflichtige Person kann daher einen separaten Antrag auf Gutschrift einer ausserordentlichen Verrechnungssteuer-Rückerstattungsforderung als Steuerzahlung für die Steuerperiode des Fälligkeitsjahrs (Steuerperiode n) stellen. Die Verrech- nungssteuergutschrift gilt diesfalls nicht als Steuervorauszahlung für das Folgejahr (Steuerperiode n+1). Voraussetzung für einen solchen Antrag ist das Vorliegen eines verrechnungssteuerpflichtigen ausserordentlichen Vermögensertrags (z.B. Substanzdividende) oder Lotteriegewinns von mindestens CHF 200’000.– (brutto) in der Steuerperiode.

Vorgehen: Der Antrag muss von der steuerpflichtigen Person möglichst bald nach Be- ginn des der Fälligkeit folgenden Jahres, in jedem Fall aber noch vor der Einreichung des ordentlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses, mit einem separaten ordentlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis der Veranlagungsbehörde eingereicht werden mit dem Hinweis „Antrag auf a.o. Verrechnungssteuergutschrift in der Steuerperiode der Ertragsfälligkeit“ und Angabe von Registernummer und Name der steuerpflichtigen Person sowie der verrechnungssteuerpflichtigen ausserordentli- chen Erträge in der Kolonne A des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses. Das Steueramt (bzw. die zuständige Einschätzungsabteilung der Dienststelle Steuern) leitet den Antrag unverzüglich an die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer der Dienststelle Steuern weiter (bei Selbständigerwerbenden sowie Kollektiv- /Kommanditgesellschaftern und -gesellschafterinnen mit Kopie an das Steueramt der Wohngemeinde). Die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer schreibt nach Eingang des Antrags das provisorische Verrechnungssteuerguthaben dem Steueramt gut. Das Steueramt bucht das provisorische Guthaben im Ausmass der offenen Beträge mit Valuta Eingangsdatum bei der Gemeinde auf das Kontokorrent der Steuerperiode des Fälligkeitsjahres des ausserordentlichen Ertrags um. Wird aufgrund eines ausserordentlichen Verrechnungssteuerantrags eine Direktauszah- lung der Verrechnungssteuer notwendig, kann die Gemeinde die Verrechnungssteuer (oder den Differenzbetrag) zinslos direkt der antragstellenden Person überweisen.

Wird der ausserordentliche Antrag gestellt, sind die damit deklarierten Erträge im anschliessend mit der Steuererklärung einzureichenden ordentlichen Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter der Kolonne A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) wieder aufzuführen. Die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer wird die be- reits gutgeschriebene Verrechnungssteuer vom Total Verrechnungssteueranspruchs abziehen.

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§ 189 - 198 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Beispiel: Dividendenzahlung aus massgeblicher Beteiligung von CHF 200’000 brutto per 30.9.2015. Verrechnungssteuerrückbehalt 35% bzw. CHF 70’000, Nettoauszahlung an Aktionär CHF 130’000. Einreichung des ausserordentlichen Antrags auf Verrechnungssteuergutschrift für die Steuerperiode der Ertragsfälligkeit 2015 am 5.1.2016. Gutschrift der provisorischen Verrechnungssteuer zugunsten Steueramt am 10.1.2016 mit gleicher Valuta auf das Kontokorrent der Steuerperiode

2016. Umbuchung eines Teils der provisorischen Verrechnungssteuer von CHF

50’000 auf das Kontokorrent der steuerpflichtigen Person der Steuerperiode 2015 mit Valuta 10.1.2016 durch das Steueramt. Schlussrechnung Steuerperiode 2015, Valuta 30.9.2016: CHF 60’000, Steuerzahlungen - ohne a.o. definitive VSt-Gutschrift

  • akonto Steuerperiode 2015 CHF 20’000, Umbuchung der zu viel bezahlten Steuern

2015 von CHF 10’000 (+ positiver Ausgleichszins seit 10.1.2016) auf Kontokorrent Steuerperiode 2016 mit Valuta 30.9.2016.

3. Behandlung von Vorauszahlungen und

Verrechnungssteuergutschriften bei Wegzug, Zuzug, Heirat, Scheidung/Trennung, Tod eines Ehegatten

3.1 Wegzug in eine andere luzernische Gemeinde

Bei Wegzug in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern ist für das ganze laufende Steuerjahr diejenige Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat, für die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern zuständig (§ 189 und 237 StG). Bereits geleistete Vorauszahlungen ohne Zins aber inklusive Verrechnungssteuer sind der steuerpflichtigen Person in der Regel auszuzahlen. Eine Zinsberechnung mit dem Zinsbetrag, Valuta Rückerstattungsdatum der Vorauszahlungen (keine Verzinsung der Zinserträge), wird der steuerpflichtigen Person nach definitiver Gutschrift der Verrechnungssteuer von der Wegzugsgemeinde zugestellt. Bagatellbeträge bis CHF 10.– werden nicht eröffnet und sind abzuschreiben. Bestehen vor der Rückzahlung Zweifel an der weiteren Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der steuerpflichtigen Person, ist das Guthaben direkt der luzernischen Zuzugsgemeinde zu überweisen (§ 37 Abs. 2 StV). Eine der wegziehenden Person von der Wegzugsgemeinde bereits zugestellte Akontorechnung ist auf Null zu stellen. Der Person ist eine Stornoanzeige zuzustellen.

Beim Zu- und Wegzug von Selbständigerwerbenden mit gleichzeitiger Sitzverlegung des Betriebs werden die Gemeindesteuern im Wegzugsjahr zwischen der Wegzugs- gemeinde und der Zuzugsgemeinde aufgeteilt. Die Dienststelle Steuern, Abteilung Natürliche Personen, erstellt eine Steuerausscheidung. Die Wegzugsgemeinde bezieht ihren Gemeindesteueranteil entsprechend der Steuerausscheidung. Die Zuzugsgemeinde bezieht ebenfalls ihren Gemeindesteueranteil entsprechend der Steuerausscheidung sowie die Staatssteuern für das ganze Jahr.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4

3.2 Interkantonale Verhältnisse: Weg- und Zuzug sowie Begründung

und Ende der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

Beim Wegzug in einen andern Kanton ist für das ganze laufende Steuerjahr der Zuzugskanton (Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat) für die Steuerveranlagung zuständig (§ 15 Abs. 3 StG). Für bereits geleistete Vorauszahlungen und Verrechnungssteuergut- schriften gelten analog die gleichen Bestimmungen wie beim Wegzug in eine andere luzernische Gemeinde (siehe Ziff. 3.1).

Bei Begründung und Ende der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (z.B. Grundstücke, Betriebsstätten; vgl. § 9 f. StG) erfolgt im Steuerjahr eine anteilsmässige Besteuerung. In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsät- ze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (Art. 68 Abs. 2 StHG).

Beim Zu- und Wegzug von Selbständigerwerbenden mit gleichzeitiger Sitzverlegung des Betriebs werden die Staats- und Gemeindesteuern im Wegzugsjahr zwischen dem Wegzugskanton und dem Zuzugskanton aufgeteilt. Die Dienststelle Steuern, Abteilung Natürliche Personen, erstellt eine Steuerausscheidung. Die für den Steuerbezug zuständige luzernische Zuzugs- bzw. Wegzugsgemeinde bezieht die Staats- und Gemeindesteuern entsprechend der Steuerausscheidung.

3.3 Wegzug ins Ausland

Bei definitivem Wegzug ins Ausland während der Steuerperiode erfolgt die Steuer- berechnung nach den Grundsätzen der unterjährigen Steuerpflicht (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 1 Ziff. 2.2 und 3). Die Steuer ist sofort fällig (§ 191 Abs. 3a StG).

Ergibt sich nach Abschluss sämtlicher noch offener Steuerperioden (Schlussrechnun- gen) ein Guthaben zu Gunsten der steuerpflichtigen Person, wird ihr dieses von der Wegzugsgemeinde ausbezahlt.

Forderungen gegenüber ausländischen Steuerpflichtigen, die infolge Wegzugs ins Ausland oder unbekannten Aufenthalts nicht eingetrieben werden können, sind von der Dienststelle Steuern an das Bundesamt für Migration zu melden.

3.4 Heirat

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (§ 56 Abs. 1 StG). Bereits vor der Heirat für die laufende Steuerperiode eingegangene Vorauszahlungen zu Gunsten eines der beiden Ehegatten werden auf

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§ 189 - 198 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

das ab 1. Januar für die Ehegatten gemeinsam zu führende Kontokorrentkonto mit Valuta des jeweiligen Zahlungseingangs übertragen, womit die Zinsberechnung erst mit der Schlussrechnung für die erste Steuerperiode mit gemeinsamer Veranlagung erfolgen muss. Beim Wegzug eines oder beider Ehegatten gelten die vorstehenden Bestimmungen (Ziff. 3.1 - 3.3).

3.5 Scheidung, Trennung

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert (§ 56 Abs. 2 StG). Massgebend ist das Datum des Scheidungs- bzw. Trennungsurteils oder der tatsächlichen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes. In diesem Fall sind die für die Steuerperiode, in der die Scheidung/Trennung stattgefunden hat, für beide Ehegatten geleisteten Steuerbeträge (inkl. Verrechnungssteuergutschriften) den mit Wirkung ab 1. Januar des betreffenden Steuerjahres für beide Ehegatten neu zu eröffnenden Kontokorrentkonten je zur Hälfte mit Valuta des jeweiligen Zahlungseingangs gutzuschreiben, womit die Zinsberechnung erst mit der Schlussrechnung für die erste Steuerperiode mit getrennter Veranlagung erfolgen muss. Eine allfällige direkte Rückerstattung oder Überweisung an eine luzernische Zuzugsgemeinde erfolgt ebenfalls je hälftig (mit Zins). Eine andere als die hälftige Aufteilung muss bei Vorliegen einer entsprechenden Regelung zwischen den Ehegatten oder einer entsprechenden gerichtlichen Regelung vorgenommen werden (§ 194 Abs. 4 StG).

Bei der direkten Bundessteuer hat die Rückerstattung an denjenigen Ehegatten zu erfolgen, der die Zahlung geleistet hat (BGE vom 18.02.2003 in StR 2003, 518).

3.6 Tod eines Ehegatten

Beim Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten (§ 56 Abs. 3 StG). Die Besteuerung der Ehegatten bis zum Tod wird gleich vorgenommen wie im Fall des Wegzugs ins Ausland (vgl. Ziff. 3.3). Ergibt die Schlussrechnung einen Saldo zu Gunsten der Ehegatten, kann dieser in der Regel auf das für den überlebenden Ehegatten zu eröffnende Kontokorrentkonto übertragen werden (§ 37 Abs. 3 StV; die Festsetzung eines allfälligen in den Nachlass fallenden Anteils am Saldo ist Sache der Erbinnen und Erben).

4. Rückerstattung von Vorauszahlungen durch die

Bezugsbehörde

Das Kontokorrent hat nicht die Funktion eines Bankkontos, auf welchem die steuer- pflichtige Person Gelder in beliebiger Höhe deponieren kann. Die Steuerguthaben werden von den Bezugsbehörden periodisch überprüft. Bestehen keine anderen

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 4

(Steuer-) Forderungen des Gemeinwesens, werden Vorauszahlungen, welche den mutmasslichen Steuerbetrag wesentlich übersteigen, zurückerstattet. Wesentlich ist die Differenz, wenn diese mindestens 20% des mutmasslichen Steuerbetrags ausmacht und mindestens den Betrag von CHF 5’000 erreicht.

5. Rückerstattungsbegehren der steuerpflichtigen Person

Wer eine Vorauszahlung leistet, gibt damit verbindlich zum Ausdruck, dass diese zur Begleichung der Steuerforderung des entsprechenden Steuerjahres verwendet werden soll. Sodann entspricht das Steuerkontokorrent nicht einem Bankkonto mit grundsätzlich beliebigen Einzahlungs- und Rückzugsmöglichkeiten. Einem vor Zustellung einer Steuerrechnung (Akonto- oder Schlussrechnung) eingereichten Rückerstattungsbegehren der steuerpflichtigen Person für die Vorauszahlung kann daher grundsätzlich nicht stattgegeben werden. Liegt eine Steuerrechnung vor, kann die Rückerstattung auf Antrag der steuerpflichtigen Person erfolgen, soweit die Vorauszahlungen höher sind als der Rechnungsbetrag und keine weiteren offenen (Steuer-)Forderungen des Gemeinwesens bestehen (§ 37 Abs. 1 StV). Für Rückerstattungen ohne Antrag der steuerpflichtigen Person siehe Ziff. 4.

6. Rückerstattung von Verrechnungssteuer-Guthaben,

Verrechnung mit Bundessteuer

Falls ein Verrechnungssteuer-Guthaben den Steuerbetrag der Staats- und Gemein- desteuern übersteigt, muss vor Auszahlung an Anspruchsberechtigte (siehe Ziff. 4) geprüft werden, ob noch Bundessteuern offen sind. Trifft dies zu, ist der Überschuss (bis höchstens zum Bundessteuerbetrag) an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Bundessteuer, 6002 Luzern (Postfinance AG, 3030 Bern, IBAN CH55 0900 0000 6000 0807 9) zu überweisen. Zusätzlich sind jeweils die Pers-ID und das Steuerjahr anzugeben. Eine Verrechnung mit der Bundessteuer ist gemäss § 6 Abs. 1 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SRL Nr. 666) möglich.

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§ 189 - 198 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 5

Akontorechnung und provisorische Steuerrechnung

1. Allgemeines

Bis am 30. Juni des Steuerjahres wird den Steuerpflichtigen eine Akontorechnung für die Staats- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr zugestellt. Der Versand der provisorischen Rechnung für die direkte Bundessteuer erfolgt jeweils Mitte Februar des auf das Steuerjahr folgenden Jahres. Sämtliche Akontorechnungen und provisorischen Rechnungen werden von der zuständigen Bezugsgemeinde ausgestellt (Hauptsteuerdomizilgemeinde oder sekundär-primäre Gemeinde). Für die juristischen Personen erfolgt die Aufbereitung der Daten durch die entsprechende Abteilung der Dienststelle Steuern. Für jeden Steuerbetrag pro Steuerdomizil (Haupt-, Nebensteuerdomizile) sowie für die direkte Bundessteuer wird ein separater Einzahlungsschein ausgestellt. Damit die Zuweisung der einzelnen Steuerbeträge an die jeweiligen Steuerdomizile bzw. Steuergläubiger korrekt erfolgt, ist für jeden Steuerbetrag der jeweilige Einzahlungsschein bzw. die jeweilige ESR-Nummer zu verwenden. Zu bezahlen sind die periodisch geschuldeten Einkommens-, Vermögens- , Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Personalsteuer bis zum Fälligkeitstermin (allgemeiner Fälligkeitstermin Staats- und Gemeindesteuern: 31. Dezember des Steuerjahres; § 191 Abs. 1 StG; direkte Bundessteuer: 1. März des auf das Steuerjahr folgende Kalenderjahres, Art. 1 VO-DBG).

Eine Rechnungsstellung an quellensteuerpflichtige Personen, die der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen („Sicherungssteuer“), soll erst erfolgen, wenn sämtliche für das Steuerjahr vorgenommenen Abzüge an der Quelle berücksichtigt bzw. von der Abteilung Quellensteuer überwiesen worden sind. Dies heisst, dass im Regelfall bis zum April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres mit der Zustellung der Akonto-Rechnung zugewartet werden muss (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 152 Nr. 2).

Akontorechnungen und provisorische Rechnungen sind in der Regel und soweit möglich auf der Grundlage der Selbstdeklaration (Grundlage für Steuerjahr 2011: Steuererklärung 2010 usw.) zu erstellen. Liegt im Zeitpunkt des Versandes der Rech- nung eine Selbstdeklaration nicht vor, kann auf die letzte rechtskräftige Veranlagung oder auf den mutmasslich geschuldeten Steuerbetrag abgestellt werden (§ 195 Abs. 1 StG, Art. 162 Abs. 1 DBG). Vorauszahlungen (aufgrund eines Kontoübertrags aus dem Vorjahr, eingegangener Vorauszahlungen, Verrechnungssteuergutschriften) sind in der Akontorechnung bzw. provisorischen Rechnung auszuweisen und vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen (nicht jedoch die aufgelaufenen Vorauszah- lungszinsen, da die Zinsabrechnung erst mit der Schlussrechnung erfolgt; § 196 Abs. 2 StG). Keine Akontorechnung bzw. provisorische Rechnung wird ausgestellt, wenn der Rechnungsbetrag kleiner als CHF 50.– (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. kleiner als CHF 300.– (direkte Bundessteuer) ist.

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§ 189 - 198 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Akontorechnungen werden unter Berücksichtigung der bis zum 15. Mai des Steuerjah- res der Dienststelle Steuern von den Gemeinden gemeldeten Steuereinheiten erstellt. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung vor, erfolgt die Rechnungsstellung mit den Steuereinheiten des letzten Steuerjahres (§ 36a StV).

Zeigt sich nach Eingang der Steuererklärung, dass die erste Akontorechnung bzw. provisorische Rechnung erheblich von der Selbstdeklaration abweicht, ist eine

2. Akontorechnung bzw. provisorische Rechnung zuzustellen. Erheblich ist eine

Abweichung, wenn sie den Steuerbetrag von mehr als CHF 500.– pro Steuereinheit (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 500.– Steuerbetrag (direkte Bundessteuer) erreicht. Die zuständige Bezugsbehörde passt bei Bedarf alle provisorischen Faktoren (Haupt- und Nebensteuerdomizile, direkte Bundessteuer) an. Zu den Besonderheiten juristischer Personen siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189-198 Nr. 9.

Im November des Steuerjahres wird den Steuerpflichtigen zu Informationszwecken eine Fälligkeitsanzeige (Kontoauszug) mit den Vorauszahlungen und dem noch offenen Akontosteuerbetrag bzw. provisorischen Steuerbetrag zugestellt (inkl. Einzahlungsscheine), sofern der Ausstand CHF 1’000 übersteigt.

2. Akontorechnung als definitiver Rechtsöffnungstitel

Akontorechnungen können betrieben werden. Rechtskräftig festgesetzte Akontorech- nungen sind im Betreibungsverfahren definitive Rechtsöffnungstitel (§ 198 Abs. 3 i.V.m. 195 Abs. 2 StG; Anhang 6). Es ist nur der Akonto-Steuerbetrag, nicht aber ein negativer Ausgleichs- und ein Verzugszins zu betreiben. Der negative Ausgleichszins wird auf dem ganzen definitiven Steuerbetrag mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt.

Zur Verzinsung auf Akontorechnungen siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 8.

Jede Akontorechnung enthält eine Rechtsmittelbelehrung (Einspracherecht; siehe Anhang 3). Das gilt auch für abgeänderte Akontorechnungen. Gegen Akontorech- nungen kann nur eingewendet werden, dass die Steuererhebungskompetenz des verfügenden Gemeinwesens fehle oder dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer sei als die in Rechnung gestellte Akontozahlung (§ 195 Abs. 3 StG). Einspracheinstanz ist die Bezugsbehörde.

Provisorische Bundessteuerrechnungen können nicht betrieben werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 5

3. Akontorechnung bei Erwerb Liegenschaft durch

beschränkt steuerpflichtige Person

Erwirbt eine Person, die nicht im Kanton Luzern wohnhaft ist, eine Liegenschaft, wird sie für das ganze Erwerbsjahr hier beschränkt steuerpflichtig. Die Vermögensbesteue- rung erfolgt nach Massgabe der Dauer der Steuerpflicht (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 3). Mieteinnahmen sind nach deren effektivem Anfall, der Mietwert ist nach Massgabe der Dauer zu erfassen. Für die Satzbestimmung hat eine Umrech- nung zu erfolgen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 2). Die Gemeinde des Lageortes wird Steuererklärung und Steuerausscheidung des Wohnsitzkantons erst in der Folgeperiode erhalten. Bei einer im Ausland wohnhaften Person wird sie vorerst auch keine Angaben erhalten. Dennoch muss eine Akontorechnung erstellt werden. Der steuerpflichtigen Person ist daher ein Schreiben zuzustellen, auf wel- chem sie innert 30 Tagen die notwendigen Angaben zu machen hat (s. Musterbeispiel gemäss Vorlagensammlung). Die Akontorechnung wird aufgrund dieser Angaben und der Daten, die das Steueramt zur Verfügung hat, festgesetzt. Vom Vermögen sind die deklarierten Schulden anteilsmässig abzuziehen. Vom Mietwert bzw. den Mieteinnahmen sind die deklarierten Schuldzinsen anteilsmässig und die pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten abzuziehen. Gibt die steuerpflichtige Person nicht an, ob der Verheirateten- oder der Alleinstehendentarif massgebend sei, ergibt sich bei Kauf durch ein Paar der Zivilstand aus der Grundbuchanzeige. Ansonsten ist der Alleinstehendentarif anzuwenden. Sind von einer beschränkt steuerpflichtigen Person keine Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen erhältlich, wird keine Akontorechnung gestellt. Nach Fälligkeit wird umgehend die Schlussrechnung zugestellt.

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§ 189 - 198 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 6

Schlussrechnung (definitive Steuerrechnung)

1. Allgemeines

Nach Vornahme der definitiven Veranlagung sind den Steuerpflichtigen die Schluss- rechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer zuzustellen. Sie enthalten die Abrechnung über die Vorauszahlungen, Verrech- nungssteuergutschriften, Zahlungen aufgrund der Akontorechnung(en) und der provisorischen Steuerrechnung(en), den definitiv geschuldeten Steuerbetrag sowie den Ausgleichszins. Auf Anfrage erhalten die Steuerpflichtigen auch die Zinsdetails zugestellt. Mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellte Beträge sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Schlussrechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist ist auf dem nicht bezahlten Betrag ein Verzugszins zu erheben (§ 196 StG, Art. 3 VO-DBG).

Hat eine beschränkt steuerpflichtige Person keine oder unvollständige Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen sowie Zivilstand gemacht, wird für die Staats- und Gemeindesteuern beim Einkommen mindestens ein Satz von 5% und beim Vermögen von 0,75‰ pro Einheit angenommen. Lässt sich der Zivilstand nicht feststellen, ist der Alleinstehendentarif anzuwenden.

Ist die Veranlagung aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens (Einsprache, Beschwerde) noch nicht in Rechtskraft erwachsen, wird die zugestellte Schlussrechnung nach endgültiger Erledigung des Rechtsmittelverfahrens durch eine neue Schlussrechnung ersetzt (Ausnahme: bei verspätet eingereichten Rechtsmitteln); die Verzinsung läuft diesfalls bis zur Stellung der neuen Schlussrechnung.

Die nachträgliche Abänderung einer Veranlagung (z.B. durch Revision, Berichti- gungsentscheid) bewirkt eine Korrektur der ursprünglichen Schlussrechnung. Die Ausgleichszinsen (und gegebenenfalls die Verzugszinsen) sind nach Massgabe des mit Wirkung auf den ursprünglichen Fälligkeitstermin korrigierten Steuerbetrags neu zu berechnen.

Die übrigen Steuern, die Bussen und die Mahngebühren sind innert 30 Tagen nach Zustellung der Rechnung zu bezahlen (§ 191 Abs. 2 i.V.m. 192 Abs. 2 StG, Art. 161 Abs. 3 und 163 Abs. 1 DBG).

Sofort fällig und zu zahlen ist die Steuer in den Fällen von § 191 Abs. 3 StG bzw. Art. 161 Abs. 4 DBG. Ein negativer Ausgleichszins beginnt in diesen Fällen am 1. Januar des Folgejahres zu laufen (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen §§ 189 - 198 Nr. 8 Ziff. 3.1).

Zum Bezug der Personalsteuer siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 230 - 234 Nr.

1.

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§ 189 - 198 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Zum Bezug der Liegenschaftssteuer siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 241 - 246 Nr. 1 Ziff. 3.

Zur Berechnung des Steuersatzes, falls im steuerbaren Einkommen Kapitalabfindun- gen für wiederkehrende Leistungen gemäss § 59 StG enthalten sind, siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 59 Nr. 1.

Für Zahlungserleichterungen siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 199 Nr. 1.

2. Kein Rechtsmittel gegen Schlussrechnung

Gegen eine Schlussrechnung kann - anders als gegen eine Akontorechnung - keine Einsprache erhoben werden. Eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen die Schlussrechnung Einsprache erhoben werden kann, ist deshalb nicht zulässig. Wird die Schlussrechnung zusammen mit der Veranlagungsverfügung zugestellt, muss sich die Rechtsmittelbelehrung auf letztere beziehen. Reine Bezugsstreitigkeiten (z.B. Einreden der mangelnden Fälligkeit, Tilgung, Stundung, Bezugsverjährung) werden ausschliesslich im Zwangsvollstreckungsverfahren (Rechtsöffnungsverfah- ren) ausgetragen. Eine Einsprache gegen eine Schlussrechnung, die gestützt auf eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung ausgestellt worden ist, ist daher von der Bezugsbehörde mit einem Nichteintretensentscheid (Rechtsmittel: Verwaltungs- gerichtsbeschwerde) zu erledigen, falls der Einsprecher/die Einsprecherin nach erfolgtem Hinweis auf die Rechtslage an der Einsprache festhält und die Bezugsbe- hörde ihrerseits an der Schlussrechnung festhalten will (vgl. VGE vom 24. Mai 1996 i.S. W., LGVE 1996 II Nr. 23). Richtet sich die Einsprache gegen die rechtskräftige Veranlagung, ist sie an die zuständige Steuerkommission weiterzuleiten. Diese erlässt einen Nichteintretensentscheid.

Hingegen kann gegen die Festsetzung von Ausgleichs- und Verzugszinsen Einspra- che bei der Bezugsbehörde bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (LGVE 1996 II Nr. 23). Eine Rechtsmittelbelehrung ist hierfür nicht erforderlich.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 7

Zahlungen bei Ausständen in mehreren Steuerperioden Hat eine steuerpflichtige Person Steuerausstände aus einer oder mehreren früheren Steuerperioden betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und leistet sie eine Zahlung für die aktuelle oder eine von ihr genannten anderen Steuerperiode, hat die Bezugsbehörde gemäss § 38 StV die Kompetenz, die Zahlung einer anderen Steuerperiode zuzuweisen.

Ob die Inanspruchnahme dieser Kompetenz zweckmässig ist, ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen (z.B. drohender Eintritt der Bezugsverjährung für eine ältere Steuerperiode).

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§ 189 - 198 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 8

Verzinsung Staats- und Gemeindesteuern

1. Allgemeines

Bei überjähriger Laufzeit eines Zinses werden die Zinssätze angewandt, die je im entsprechenden Kalenderjahr gültig waren oder sind.

Positive und negative Ausgleichszinsen sowie Verzugszinsen werden nach Massgabe der bezogenen Steuereinheiten Staat und Gemeinden belastet oder gutgeschrieben.

Die Ergreifung eines Rechtsmittels hemmt den Zinsenlauf nicht.

Positiver und negativer Ausgleichszinssatz sind grundsätzlich im entsprechenden Kalenderjahr gleich hoch. Der Regierungsrat hat aber die Kompetenz, den positiven und den negativen Ausgleichszinssatz verschieden hoch anzusetzen (§ 197 Abs. 2 StG). Davon hat er bisher keinen Gebrauch gemacht.

Das Steuergesetz erlaubt, den Ausgleichszinssatz je nach den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt auch auf 0% festzusetzen (§ 192 Abs. 3, § 193 Abs. 2, § 194 Abs. 3, § 197 Abs. 1 StG).

Grundsätzlich erfolgt keine Verzinsung der Zinserträge. Ausnahme: Der Ausgleichs- zins auf Vorauszahlungen ist per Valuta 31.12. der Steuerperiode als Zinsertrag zu buchen. Soweit der Vorauszahlungszins den definitiven Steuerbetrag übersteigt, kommt es somit per 1.1. der folgenden Steuerperiode zu einer tolerierten Verzinsung des Zinsertrages.

Der publizierte Zinssatz gilt für ein Kalenderjahr und wird jeweils vom Regierungsrat festgelegt (Höhe der Zinssätze der vergangenen Jahre siehe Anhang 9).

Eine rechtzeitige Bezahlung der Steuer liegt nur vor, wenn der geschuldete Steuerbetrag am letzten Tag der Zahlungsfrist bei der Empfängerin eingeht bzw. auf deren Konto gutgeschrieben wird (LGVE 1988 II Nr. 12).

Nachträgliche Korrektur der Steuerforderung:

In diesen Fällen erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Fälligkeit eine entsprechen- de Korrektur der Ausgleichszinsen.

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§ 189 - 198 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

2. Positiver Ausgleichszins

Ein positiver Ausgleichszins wird gewährt auf

Der positive Ausgleichszins wird nicht als Einkommen besteuert.

2.1 Positiver Ausgleichszins auf Vorauszahlungen

Vorauszahlungen sind Leistungen gemäss § 191 Abs. 1 StG vor der allgemeinen Fälligkeit (31. Dezember) sowie Leistungen gemäss § 191 Abs. 2 StG (insbesondere Sondersteuern nach § 58 StG) vor deren Fälligkeit (Rechnungsstellung).

Die Verzinsung ist nicht von einer Rechnungsstellung abhängig.

Eine Verzinsungslimite für zu viel geleistete Vorauszahlungen gibt es nicht, d.h. es wird der ganze Vorauszahlungsbetrag verzinst, solange er sich auf dem Kontokorrent der steuerpflichtigen Person befindet. Jedoch erfolgt bei über den Akontorechnungsbetrag hinaus geleisteten Zahlungen (einschliesslich Verrechnungssteuergutschrift) unter bestimmten Voraussetzungen eine umgehende Rückerstattung an die steuerpflichtige Person (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 4).

Zahlungen gemäss § 191 Abs. 1 StG werden zwischen dem Stichtag (1. Januar) und dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31. Dezember) verzinst, wobei für den Beginn des Zinsenlaufs das Valutadatum auf dem Konto des Steueramtes oder gegebenenfalls der Eingang der vollständigen Steuererklärung bei Verrechnungssteuergutschriften (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 2) massgebend ist. Zahlungen für bereits entstandene, aber noch nicht in Rechnung gestellte Forderungen gemäss § 191 Abs. 2 StG werden ab Eingang auf dem Konto des Steueramtes bis zur Fälligkeit, d.h. bis zum Datum der Rechnungsstellung verzinst.

Die Zinsberechnung erfolgt in der Schlussrechnung.

Bei Wegzug in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern ist für das ganze laufende Steuerjahr diejenige Gemeinde, in welcher die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat, für die Erhebung der Staats- und Gemeindesteuern zuständig (§ 189 und 237 StG; Aufteilung der Steuerfaktoren bei Sitzverlegung Selbständigerwerbender). Von der steuerpflichtigen Person bereits geleistete Vorauszahlungen inklusive Verrechnungssteuer werden der Zuzugsgemeinde überwiesen oder der steuerpflichtigen Person zurückerstattet. Der Zinsbetrag wird nach Meldung der definitiven Verrechnungssteuer mit der Zinsberechnung, Valuta Rückerstattung der Vorauszahlung (keine Verzinsung der

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 8

Zinserträge), der steuerpflichtigen Person gutgeschrieben bzw. ausbezahlt. Es gelten die Toleranzen. Siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 3.1.

Beim Wegzug in einen andern Kanton ist für das ganze laufende Steuerjahr der Zuzugskanton (Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode bzw. der Steuerpflicht ihren Wohnsitz hat) für die Steuerveranlagung und den Bezug zuständig (§ 15 Abs. 3 StG; Aufteilung der Steuerfaktoren bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen). Für die Rückerstattung der Vorauszahlungen und Zinserträge gelten die gleichen Bestimmungen wie beim Wegzug in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern. Siehe auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 3.2.

Im Falle einer ausserordentlichen Fälligkeit der Steuer (Tod, Wegzug ins Ausland usw.; siehe § 191 Abs. 3 StG) wird die Steuer sofort geschuldet. Tritt ein solches Ereignis während des Steuerjahres ein, ist das Datum der ausserordentlichen Fälligkeit für die Verzinsung massgebend und nicht der Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit, d.h. der positive Ausgleichszins läuft nur bis zum Zeitpunkt der ausserordentlichen Fälligkeit.

Die Verrechnungssteuergutschrift gilt als Vorauszahlung (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 4 Ziff. 2). Vermutet das Gemeindesteueramt eine fehlerhafte Verrechnungssteuergutschrift, wird mit der Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer, Rücksprache genommen.

Eine nachträgliche Kürzung oder Streichung der Verrechnungssteuergutschrift wirkt sich bei der Berechnung des Ausgleichszinses rückwirkend auf das Gutschriftsdatum aus.

Eine nachträgliche Erhöhung der Verrechnungssteuergutschrift zu Gunsten der steuerpflichtigen Person wirkt sich in der Zinsberechnung erst ab dem Zeitpunkt aus, in welchem die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer der Gemeinde den zusätzlichen Betrag gutgeschrieben hat.

2.2 Positiver Ausgleichszins auf zu viel bezahlten Steuern

Von zu viel bezahlten Steuern spricht man, wenn

  • die Schlussrechnung (definitive Steuerrechnung) tiefer ausfällt als die geleisteten Vorauszahlungen,

  • eine bezahlte Schlussrechnung nachträglich nach unten korrigiert wird,

  • nach dem 31. Dezember des Steuerjahres erfolgte Zahlungen, Verrechnungssteuer- und Zinsgutschriften die Schlussrechnung übersteigen.

In diesen Fällen kommt die Umbuchung auf das neue Steuerjahr oder eine Rückerstattung in Frage. Der gesamte Steuerbetrag ist am 31. Dezember geschuldet. Eine Zahlung über die Akontorechnung hinaus wird nur verzinst, soweit der Betrag von der Gemeinde zurückbehalten wird und über der Schlussrechnung liegt.

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§ 189 - 198 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Die Verzinsung läuft ab der Fälligkeit (Fortsetzung der Vorauszahlungsverzinsung) oder ab einem späteren Zahlungsdatum bis zum Datum der Rückzahlung/Umbuchung des zu viel bezahlten Betrages.

Die nachträgliche Erhöhung der Verrechnungssteuergutschrift wirkt sich in der Zinsberechnung erst ab dem Zeitpunkt aus, an dem die Abteilung Wertschriften und Verrechnungssteuer der Gemeinde den Nachtrag gutgeschrieben hat.

Die nachträgliche Streichung oder Kürzung der Verrechnungssteuergutschrift (als zu viel bezahlter Betrag) wirkt sich für die Berechnung des positiven Ausgleichszinses rückwirkend auf das Datum der allgemeinen Fälligkeit oder auf das Datum der Gutschrift (wenn nach der allgemeinen Fälligkeit) aus. Gegebenenfalls ist auch der positive Ausgleichszins auf den vor dem 31. Dezember (als Vorauszahlungen) erfolgten Verrechnungssteuergutschriften zu korrigieren (siehe Ziff. 2.1).

3. Negativer Ausgleichszins und Verzugszins

3.1 Negativer Ausgleichszins

Ein negativer Ausgleichszins ist für alle offenen Rechnungsbeträge (Steuerforde- rungen, Bussen, Mahngebühren) ab dem jeweiligen Fälligkeitstermin gemäss § 191 StG bis zur Stellung der Schlussrechnung geschuldet (§ 192 Abs. 3 StG, § 35 StV; VGE vom 13.9.2005 i.S. S.). Das Steuergesetz (§ 192 Abs. 1 StG) bestimmt, dass die periodischen Steuern im Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit (31. Dezember) geschuldet sind - und zwar unabhängig von einer Rechnungsstellung. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar des dem Steuerjahr folgenden Jahres ein negativer Ausgleichszins erhoben wird, soweit der definitive Steuerbetrag in diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt ist. Es spielt für die Zinspflicht keine Rolle, aus welchem Grund nach dem 31. Dezember der aufgrund der definitiven Veranlagung geschuldete Steu- erbetrag noch nicht (vollständig) entrichtet worden ist (z.B. infolge einer gegenüber der Schlussrechnung tieferen Akontorechnung).

Der negative Ausgleichszins beginnt zu laufen

  • am Tag nach dem allgemeinen Fälligkeitstermin (31. Dezember) für die periodisch geschuldeten Steuern und die Personalsteuer (§ 192 Abs. 1 StG) unabhängig von einer Rechnungstellung.

  • am 31. Tag nach Zustellung der Rechnung für Bussen, Mahngebühren und übrige Steuern (§ 191 Abs. 2 i.V.m. 192 Abs. 2 StG), falls es sich dabei nicht um die Schlussrechnung handelt.

  • Sodann beginnt der negative Ausgleichszins in den Fällen von § 191 Abs. 3 StG an sich am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit zu laufen. Die Belastung einer Steuerforderung mit einem negativen Ausgleichszins kann aber in solchen

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 8

Fällen zu ungebührlichen, schwierig zu vermittelnden oder nutzlosen Zinsforderungen führen (z.B. bei der sofortigen Fälligkeit infolge Tod, weil nicht unmittelbar darauf Rechnung gestellt wird oder werden kann, oder beim Wegzug ins Ausland, weil eine ordentliche Rechnungsstellung und/oder ein Bezug nicht möglich ist). In den Fällen nach § 191 Abs. 3 StG kann deshalb grundsätzlich auf die Erhebung des negativen Ausgleichszinses ab Fälligkeit verzichtet werden. Ist aber im Zeitpunkt der allgemeinen Fälligkeit (31. Dezember) die Steuerforderung noch nicht beglichen, beginnt ab dem 1. Januar des Folgejahres in jedem Fall der negative Ausgleichszins zu laufen. Die Schlussrechnung ist bei sofortiger Fälligkeit nach § 191 Abs. 3 StG möglichst umgehend bzw. innert angemessener Frist zu erstellen. Der positive Ausgleichszins ist normal zu rechnen.

Der negative Ausgleichszins hört auf zu laufen

  • vor der Stellung der Schlussrechnung: mit der vollständigen Begleichung der seit der Fälligkeit ausstehenden Steuerbeträge oder

  • mit der Stellung der Schlussrechnung. Wird eine Schlussrechnung aufgehoben (z.B. aufgrund Einspracheerhebung), läuft der negative Ausgleichszins bis zur Stellung der korrigierten endgültigen Schlussrechnung weiter. Bei einem offenen Steuerbetrag ist auch nach Rückzug der Einsprache eine neue Schlussrechnung zu erstellen. Der Verzugszinsenlauf beginnt erst nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist für die endgültige Schlussrechnung.

Negative Ausgleichszinsen können in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden. Sie sind im Schuldenverzeichnis aufzuführen.

Bei Sondersteuerrechnungen kann kein negativer Ausgleichszins erhoben werden, da es sich dabei um Schlussrechnungen handelt (vgl. auch nachstehend Ziff. 3.2).

3.2 Verzugszins

Die mit einer Schlussrechnung in Rechnung gestellten Beträge (Steuern, Mahn- gebühren, Bussen, negativer Ausgleichszins) sind innert 30 Tagen seit Zustellung der Rechnung zu bezahlen. Auf nicht innert dieser Frist bezahlten Beträgen ist ein Verzugszins zu erheben (§ 196 Abs. 3 StG). Es kommt somit von Gesetzes wegen zwischen dem Ende des Laufes des negativen Ausgleichszinses (Zeitpunkt der Stellung der Schlussrechnung) und dem Beginn des Verzugszinsenlaufs zu einer Verzinsungslücke.

Im Betreibungsverfahren gilt der Verzugszinssatz des Jahres, in dem das Verfahren angehoben wird, bis zu dessen Abschluss.

Wird gegen die Veranlagung Einsprache erhoben, so kann die zugestellte Schluss- rechnung nicht durchgesetzt werden. Aufgrund des Einspracheentscheids wird eine korrigierte Schlussrechnung ausgestellt. Kommt es zu einem Beschwerdeverfahren,

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§ 189 - 198 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

wird nach Abschluss desselben nochmals eine korrigierte Schlussrechnung zugestellt (Ausnahme: bei verspätet eingereichter Einsprache). Ein Verzugszins kann erst nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist für die aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Rechtsmittelentscheids (Einspracheentscheid, Beschwerdeentscheid) ausgestellte neue Schlussrechnung erhoben werden. Bis zur Stellung der end- gültigen Schlussrechnung laufen die - bei einer durch das Rechtsmittelverfahren bewirkten Änderung der veranlagten Steuern rückwirkend auf den Fälligkeitstermin zu korrigierenden - Ausgleichszinsen durchgehend weiter.

Verzugszinsen können in der Steuererklärung zum Abzug gebracht werden. Sie sind im Schuldenverzeichnis aufzuführen.

Verzugszinsenlauf bei mehreren Sondersteuerrechnungen in derselben Steuerperiode

Mehrere Kapitalleistungen aus 2. und 3. Säule im gleichen Steuerjahr werden zusam- mengerechnet und mit einer Jahressteuer zum privilegierten Steuersatz besteuert (LU StB Weisungen StG § 58 Nr. 1). Die aufgrund einer zweiten Kapitalzahlung infolge der Progressionswirkung nachzuzahlende Differenz zur Sondersteuerrechnung für die erste Kapitalzahlung wird mit der zweiten Sondersteuerrechnung nacherhoben. Ein Verzugszins kann für die Differenz erst 30 Tage nach Zustellung der zweiten Sonder- steuerrechnung zu laufen beginnen. Für die Differenz kann für den Zeitraum zwischen erster und zweiter Sondersteuerveranlagung auch kein negativer Ausgleichszins belastet werden.

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Juristische Personen

1. Allgemeines

Beginn und Ende der Steuerperiode sind identisch mit dem Geschäftsjahr. Sie decken sich daher nicht unbedingt mit dem Kalenderjahr. Die Steuerperiode beträgt in der Regel ein Jahr. Unter- und überjährige Geschäftsabschlüsse und damit Steuerperioden sind möglich.

Die Erfassung und Anpassung der provisorischen Faktoren wird durch die Dienststelle Steuern, Abteilung juristische Personen, vorgenommen (faktorenjp.dst@lu.ch / 041 228 56 40).

Das Ende des Geschäftsjahres ist massgebend für die Steuereinheiten (§ 99 StG). Bei Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeiten im interkommunalen oder interkantonalen Verhältnis erfolgt der Steuerbezug gemäss der im Rahmen einer Steuerausscheidung ermittelten Steuerfaktoren. Dabei gilt die im interkantonalen Verhältnis massgebende zeitliche Gewichtungsmethode auch im interkommunalen Verhältnis (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 5).

2. Rechnungsstellung für „neue“ juristische Personen im

Gründungsjahr, nach Sitzverlegung in den Kanton Luzern, nach Errichtung einer Betriebsstätte oder Liegenschaftskauf durch eine Firma mit ausserkantonalem Sitz sowie bei Fusion

Gemäss § 96 Abs. 1 StG werden die Steuern vom Reingewinn und Eigenkapital der juristischen Person für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

Diese Bestimmung verursacht administrative Probleme, da die Dauer des ersten Geschäftsjahres im Zeitpunkt der Gründung oder des Zuzugs noch nicht bekannt ist. Normalerweise muss eine Gesellschaft in jedem Kalenderjahr, ausser im Gründungsjahr (§ 96 Abs. 3 StG), eine Bilanz und Erfolgsrechnung erstellen.

Aus der Sicht der Registerführung lässt sich deshalb nicht sagen, ob das Grün- dungsjahr (bzw. das Zuzugsjahr etc.) auch ein Steuerjahr darstellt oder ob dieses mit dem folgenden Jahr zusammengelegt wird (Abschluss nicht am 31.12. des Gründungsjahres). Die Dauer des Steuerjahres kann somit erst bei der Einschätzung festgestellt werden.

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§ 189 - 198 Nr. 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Um diesem Problem zu begegnen, wendet die Abteilung juristische Personen folgende vereinfachende Regelung an:

Bei Neugründungen juristischer Personen mit Beginn-Datum vom 1.1. bis 30.9. eines Jahres wird angenommen, dass das Geschäftsjahr am 31.12. endet. Bei Neuaufnahmen mit Beginn-Datum nach dem 30. September wird davon ausgegangen, dass im angebrochenen ersten Jahr kein Geschäftsabschluss per 31.12. erstellt wird und das erste Geschäftsjahr somit erst im Folgejahr endet.

Bei Sitzverlegung in den Kanton Luzern sowie bei Errichtung einer Betriebsstätte oder Grundstückerwerb durch eine Firma mit ausserkantonalem Sitz wird generell angenommen, dass der Geschäftsabschluss per 31.12. erfolgt. Folglich wird ab Zuzug, Errichtung einer Betriebsstätte oder Grundstückerwerb provisorisch pro rata Rechnung gestellt.

Bei Fusion geht die Steuerpflicht per Übernahme-/Bilanzdatum von der übernomme- nen Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über.

3. Eingabe im Konkurs

3.1 Grundsätzliches

Die Steuerpflicht einer juristischen Person endet nicht bereits mit der Konkurseröff- nung, sondern erst mit der Beendigung der materiellen Liquidation (Veräusserung aller Aktiven). Die Konkurseröffnung ändert nichts an der Einheit der Steuerperiode, d.h. für diese Steuerperiode werden nicht etwa zwei Veranlagungen erstellt. Dagegen wird beim Steuerbezug die für die Steuerperiode der Konkurseröffnung geschuldete Steuer pro rata aufgeteilt: Der bis zum Tag vor der Konkurseröffnung pro rata aufge- laufene Teilsteuerbetrag wird als gewöhnliche 3.-Klasse-Forderung in den Konkurs eingegeben und kolloziert, ebenso die noch unbezahlten Steuerforderungen früherer Steuerperioden (Ausnahme: pfandrechtsgesicherte Forderungen, vgl. LU StB Band 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.6). Der vom Datum der Konkurseröffnung bis zum Ende der Steuerperiode pro rata aufgelaufene Teilsteuerbetrag wird als Masseforderung in den Konkurs eingegeben und ist von der Konkursverwaltung nach Deckung ihrer eigenen Auslagen, aber vor den Ansprüchen der pfandgesicherten Gläubiger und der Gläubiger der 1., 2. und 3. Klasse zu begleichen. Ebenso handelt es sich bei den für allfällige weitere Steuerperioden bis zur Beendigung der materi- ellen Liquidation noch entstehenden Steuerforderungen um Masseforderungen. Die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode der Konkurseröffnung und allfällige nachfolgende Steuerperioden enthalten dementsprechend einen Vermerk, dass die Steuer ab Konkurseröffnung als Masseschuld gilt.

In der Praxis fällt für die Steuerperiode der Konkurseröffnung und allfällige nach- folgende Steuerperioden bis zur Beendigung der Liquidation nur in seltenen Fällen eine Gewinnsteuer an. Dagegen ist die Kapitalsteuer in jedem Fall, d.h.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 9

auch bei überschuldeten juristischen Personen, bis zur Beendigung der materiel- len Liquidation mindestens vom einbezahlten Eigenkapital (einbezahltes Aktien-, Partizipationsschein-, Grund- oder Stammkapital) zu veranlagen und zu beziehen (§ 90 Abs. 3 StG, VGE vom 25.10.2006 i.S. P. AG). Minimalsteuern können ab der Steuerperiode der Konkurseröffnung bis zum Schluss des Konkurses nicht mehr erhoben werden (VGE vom 2.2.2004 i.S. P. AG).

Bei Nachlassverfahren gelten diese Grundsätze analog. Als massgebender Zeitpunkt für die Abgrenzung zwischen 3.-Klasse-Forderungen und Masseforderungen gilt im gerichtlichen Nachlassverfahren der Tag der Bestätigung des Nachlassvertrags.

Zum Vorgehen bei Konkurs natürlicher Personen vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 14.

3.2 Aufgaben der Bezugsbehörden

Vorbemerkung: Die Dienststelle Steuern hat mit den Konkursämtern des Kantons Luzern vereinbart, die Abläufe für die nach Konkurseröffnungen anstehenden Veranlagungs- und Bezugsverfahren soweit gesetzlich zulässig zu vereinfachen und zu beschleunigen, so dass die Konkursverfahren zügig durchgeführt werden können und der Verwal- tungsaufwand für alle Beteiligten auf das Notwendige beschränkt werden kann. Die ab Konkurseröffnung entstehenden Steuerforderungen (insbesondere Kapitalsteuern) werden von den Konkursämtern als Masseschulden anerkannt und - sofern die Konkursmasse über genügend Aktiven verfügt - vorweg vollständig bezahlt.

3.2.1 Forderungseingabe auf Schuldenruf

Auf den Schuldenruf hin muss die Bezugsbehörde dem Konkursamt innert Monatsfrist alle noch nicht bezahlten definitiv oder provisorisch veranlagten Steuerforderungen betreffend die Steuerperioden vor der Konkurseröffnung eingeben (Art. 232 SchKG). Für die Steuerperiode der Konkurseröffnung ist ein provisorischer Steuerbetrag gemäss den Faktoren für die vorangehende Steuerperiode pro rata bis zur Konkurs- eröffnung zu berechnen und einzugeben (vgl. auch nachfolgenden Absatz). Nach Erhalt der definitiven Faktorenmeldungen sind die entsprechenden Steuerbeträge jeweils umgehend dem Konkursamt in Rechnung zu stellen. Das Konkursamt passt den Kollokationsplan entsprechend an (ohne Kostenfolge für die Bezugsbehörde; diese stellt demgegenüber keinen Antrag auf Sistierung des Konkursverfahrens).

3.2.2 Vorgehen betreffend Steuerperiode der Konkurseröffnung

Auf der später von der Veranlagungsbehörde zugestellten Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode der Konkurseröffnung ist unter den Bemerkungen (nur in der Papier- form; im Datenpool fehlt die Bemerkungszeile) der definitive einfache Steuerbetrag für den Zeitraum vom Beginn der Steuerperiode bis zur Konkurseröffnung sowie der

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§ 189 - 198 Nr. 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

definitive einfache Steuerbetrag für den Zeitraum ab Konkurseröffnung bis Ende Steu- erperiode ersichtlich. Diese beiden Teilsteuerbeträge sind je mit dem massgebenden Steuerfuss zu multiplizieren und dem Konkursamt als 3. Klasse-Forderung (Teilsteuer Beginn Steuerperiode bis Konkurseröffnung; ersetzt im Kollokationsplan den entspre- chenden vorerst provisorisch eingegebenen Steuerbetrag) bzw. als Masseforderung (Teilsteuer ab Konkurseröffnung bis Ende Steuerperiode) einzugeben.

Beispiel Geschäftsjahr 1.1.-31.12., Konkurseröffnung 1.10.2006, einbezahltes Aktienkapi- tal CHF 500’000.–, Steuerfuss 4,0 Einheiten

Position CHF veranlagte einfache Gewinnsteuer StP 2006 gemäss Faktorenmeldung 0.– veranlagte einfache Kapitalsteuer StP 2006 gemäss Faktorenmeldung 500.– Teilsteuerbetrag 1.1.-30.9.06: 500:360x270x4,0 1’500.– (als 3.-Klasse-Forderung beim Konkursamt einzugeben und in den Kollokationsplan aufzunehmen) Teilsteuerbetrag 1.10.-31.12.06: 500:360x90x4,0 500.– (als Masseforderung beim Konkursamt einzugeben und von diesem vorweg zu bezahlen)

3.2.3 Vorgehen betreffend Steuerperioden nach der Konkurseröffnung

Ebenso sind die definitiven Steuerbeträge für allfällige nachfolgende Steuerperioden bis und mit der Steuerperiode der Beendigung der materiellen Liquidation jeweils als Masseforderungen in Rechnung zu stellen.

3.2.4 Vorgehen betreffend Steuerperiode der Beendigung der

Liquidation

Die grundsätzlich unterjährige Dauer der Steuerpflicht in der letzten Steuerperiode (Ende Steuerpflicht im Zeitpunkt der Beendigung der materiellen Liquidation) ist bereits in den gemeldeten Faktoren berücksichtigt, weshalb keine Umrechnung dieser Faktoren pro rata erfolgen darf.

Beispiel Geschäftsjahr 1.4.-31.3., Ende der Steuerpflicht (= Beendigung materielle Liquidation) 31.1.2006, einbezahltes Aktienkapital CHF 500’000.–, Steuerfuss 4,0 Einheiten

Position CHF veranlagte einfache Gewinnsteuer StP 2006 gemäss Faktorenmeldung 0.– veranlagte einfache Kapitalsteuer StP 2006 gemäss Faktorenmeldung: 500:360X300 416.65 beim Konkursamt als Masseforderung einzugebender Steuerbetrag: StP 2006: 1’666.60 4,0x416.65

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 9

3.2.5 Vorgehen bei Einstellung des Konkurses mangels Aktiven

Zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nach Eröffnung des Konkurses oder auch erst im späteren Verlauf des ordentlichen bzw. summarischen Konkursverfahrens kommt es, falls die Konkursmasse die Kosten für das summarische Verfahren voraussichtlich nicht decken kann (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Die Einstellung unterbleibt, wenn ein Gläubiger innert 10 Tagen seit Publikation der Einstellung die Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und den vom Konkursamt festgesetzten Kostenvorschuss leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Für die Steuergläubiger (3.-Klasse- Forderungen) dürfte die Leistung eines Kostenvorschusses kaum je einen Nutzen ergeben, weshalb dies grundsätzlich unterbleiben muss.

Grundsatz: Nach Einstellung eines Konkursverfahrens mangels Aktiven hat die Bezugsbehörde dem Konkursamt trotz erfolgter Faktorenmeldung durch die Abteilung juristische Per- sonen keine Steuerrechnungen mehr zuzusenden und die offenen Steuerforderungen können direkt abgeschrieben werden.

Ausnahme: Stellt die Veranlagungsbehörde oder die Bezugsbehörde fest, dass trotz Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die juristische Person noch über substanzielle nicht verwertete Aktiven (z.B. Grundstücke) verfügt, bleibt die Gesellschaft bis zur Verwertung dieser Aktiven am Steuerregister. Als Zustelladresse wird der letzte bekannte Verwaltungsrat eingesetzt. Im Zweifelsfall soll die Bezugsbehörde mit der Dienststelle Steuern, Abteilung juristische Personen, Kontakt aufnehmen, um das weitere Vorgehen abzusprechen. In Frage kommt diesfalls ein Einspruch gegen die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister innert 3 Monaten seit Publikation der Konkurseinstellung oder ein Begehren um Wiedereintragung der bereits gelöschten Gesellschaft beim Handelsregisteramt, falls das Vorhandensein nichtverwerteter Aktiven glaubhaft gemacht werden kann. Wird dem Begehren entsprochen, dauert die Steuerpflicht der Gesellschaft bis zur Versilberung aller Aktiven weiter und kann die Fortsetzung der vor Konkurseröffnung eingeleiteten Betreibungen auf Pfändung verlangt werden bzw. können auch neue Betreibungen auf Pfändung gegen die Gesellschaft angehoben werden. Für pfandrechtsgesicherte Forderungen kann zusätzlich beim Konkursamt die Verwertung der Liegenschaft verlangt werden (Art. 230a Abs. 2 SchKG).

3.2.6 Spezialfall grundpfandgesicherte Steuerforderungen

Für grundpfandgesicherte Steuerforderungen (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.2.2/3.2.3) ist gemäss den Ausführungen unter LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 203-206 Nr. 1 Ziff. 3.6 vorzugehen.

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§ 189 - 198 Nr. 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3.2.7 Überwachung Konkurseröffnungen

Die Bezugsbehörde ist für die Kenntnisnahme der Konkurseröffnungen und damit verbundener Schuldenrufe selbst verantwortlich und muss zu diesem Zweck laufend das Luzerner Kantonsblatt (Rubrik „Konkurs, Betreibung“) konsultieren. Wird der Konkurs nicht im Kanton Luzern eröffnet (bei beschränkter Steuerpflicht im Kanton Luzern, sekundäres Steuerdomizil), erfolgt nicht stets auch eine Publikation im Luzer- ner Kantonsblatt. Die Konkurspublikation ist aber in jedem Fall im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ersichtlich.

3.2.8 Folgen verspäteter Konkurseingaben

Wird die Monatsfrist von Art. 232 SchKG nicht eingehalten, können die Forderun- gen gleichwohl noch bis zum Schluss des Konkursverfahrens dem Konkursamt eingegeben werden, wobei aber allenfalls die Kosten für die Neuauflage des Kol- lokationsplans zu bezahlen sind und kein Anspruch auf allfällige vor der Eingabe erfolgte Abschlagszahlungen besteht (Art. 251 SchKG). Nicht bis zum Schluss des Konkursverfahrens eingegebene Steuerforderungen werden weder kolloziert noch wird für sie ein Verlustschein ausgestellt; sie müssen abgeschrieben werden (LU StB Weisungen StG § 201 Nr. 3 Ziff. 1).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 12

Mahnung Wird der aufgrund einer rechtskräftigen Veranlagung geschuldete Steuerbetrag nicht innert der angegebenen Frist bezahlt, wird die steuerpflichtige Person gemahnt. Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben (§ 192 Abs. 4 StG). Für eine Mahnung im Wiederholungsfall ist eine Mahngebühr von CHF 40.– zu erheben (§ 39 Abs. 1 StV).

Mahngebühren für den Steuerbezug werden zusammen mit den Staats- und Gemein- desteuern in Rechnung gestellt und bezogen. Sie fallen der Einwohnergemeinde zu (§ 39 Abs. 2 StV).

Die Mahnung ist grundsätzlich Voraussetzung, damit eine Betreibung (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189-198 Nr. 13) eingeleitet werden kann (§ 198 Abs. 1 StG). Hat die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder sind ihr gehörende Vermögenswerte mit Arrest belegt, kann die Betreibung ohne vorherige Mahnung eingeleitet werden (§ 198 Abs. 2 StG).

Der Mahnung liegt eine Aufstellung über die Zahlungen, Gutschriften und Zinsen bei.

Gegen die Mahngebühr kann innert 30 Tagen Einsprache bei der Bezugsbehörde und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. (Eine Rechtsmittelbelehrung ist nur für ausserkantonale Schuldner/Schuldnerinnen der Mahngebühr notwendig).

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§ 189 - 198 Nr. 12 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13

Betreibung

1. Einleitung

Bleiben die Inkassobemühungen für rechtskräftig veranlagte Steuern oder Akonto- rechnungen erfolglos, ist das Betreibungsverfahren einzuleiten, in der Regel nach der 2. oder 3. fruchtlosen Mahnung (§ 198 Abs. 1 und 2 StG). In Fällen, in denen eine Betreibung offensichtlich erfolglos verlaufen würde (Verlustschein), kann es sinnvoll sein, mit dem Schuldner bzw. der Schuldnerin stattdessen Ratenzahlungen zu vereinbaren (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 199 Nr. 1 und § 201 Nr. 3). Bevor eine Akontorechnung betrieben wird, ist zu prüfen, ob nicht die definitive Veranlagung vorgenommen werden kann. Vor Einleitung des Betreibungsverfahrens gilt es zudem folgendes zu beachten:

In einem allfälligen Rechtsöffnungsverfahren hat das zuständige Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die Veranlagungsverfügung/Akontorechnung der steuerpflichtigen Person richtig eröffnet worden ist. Diese Prüfung erfolgt in jedem Fall; es ist nicht notwendig, dass die steuerpflichtige Person die korrekte Eröffnung bestreitet. Zur rechtsgenüglichen Eröffnung einer Verfügung gehört nebst der Rechtsmittelbelehrung die Zustellung an die betroffene Person. Der Beweis der Zustellung ist von der Gläubigerin, also der Bezugsbehörde, zu erbringen.

Zur Betreibung aufgrund einer Akontorechnung siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 189 - 198 Nr. 5.

Die Einleitung des Betreibungsverfahrens erfolgt am einfachsten mit dem entspre- chenden Formular. Das Betreibungsbegehren ist beim Betreibungsamt am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners/der Schuldnerin einzureichen.

2. Rechtsöffnungsgesuch

2.1 Zuständiges Gericht

Erhebt die steuerpflichtige Person Rechtsvorschlag, muss beim zuständigen Gericht ein Begehren um Rechtsöffnung gestellt werden. Zuständig für die Rechtsöffnung ist im Kanton Luzern der/die Einzelrichter/in desjenigen Bezirksgerichtskreises, in dem die Betreibung angehoben wurde (selbst wenn dies am falschen Ort geschah). Aufgrund einer Weisung des Obergerichts (seit 1.6.2013: Kantonsgericht) sind dabei die luzernischen Gemeinwesen von der Leistung von Gerichtskostenvorschüssen befreit (siehe LGVE 1995 I Nr. 30).

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§ 189 - 198 Nr. 13 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Bei ausserkantonalen Betreibungsverfahren ist das Rechtsöffnungsgesuch an das für den Ort der Betreibungsanhebung zuständige Gericht (Adresse ist beim jeweiligen Betreibungsamt erhältlich) einzureichen.

Haben Schuldner/innen ihren Wohnsitz nach Einleitung der Betreibung, jedoch vor Einreichung des Rechtsöffnungsgesuchs verlegt, ist das Gericht des neuen Wohnsitzes der Schuldner/innen zuständig, sofern die Gläubiger/innen Kenntnis von der Wohnsitzverlegung haben; beruft sich die betriebene Person jedoch nicht auf die Wohnsitzverlegung oder haben Gläubiger/innen von dieser keine Kenntnis, bleibt das Gericht des Betreibungsortes zuständig.

2.2 Fristen

Das Rechtsöffnungsgesuch ist innerhalb eines Jahres, bei Betreibung auf Grund- pfandverwertung innerhalb zweier Jahre, seit Zustellung des Zahlungsbefehls zu stellen. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, steht diese Frist zwischen der Einleitung und Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

2.3 Form und Inhalt

Wird für verschiedene Betreibungen Rechtsöffnung verlangt, muss für jede einzelne Betreibung ein gesondertes Rechtsöffnungsgesuch (mit den notwendigen Beilagen) eingereicht werden.

Das schriftlich und samt Beilagen im Doppel einzureichende Rechtsöffnungsgesuch hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts sowie einen klaren Antrag (Betrag, für den die Rechtsöffnung verlangt wird; Antrag auf Übernahme der Gerichtskosten und bei überdurchschnittlichem Aufwand für die Ausarbeitung des Rechtsöffnungsgesuchs ein entsprechend begründeter Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung zu Lasten Gesuchsgegner/in) zu enthalten; insbesondere sind die Nummer der strittigen Betreibung und das Betreibungsamt anzugeben sowie die Parteien (Gläubiger/in, Schuldner/in, Vertreter/in) genau zu bezeichnen. Bezüglich der geltend gemachten Ausgleichs- und Verzugszinsen ist auf § 192 Abs. 3 und 196 Abs. 3 StG i.V.m. § 35 StV hinzuweisen. Für die Mahngebühren ist auf § 145 Abs. 4 und/oder § 192 Abs. 4 StG hinzuweisen. Im Weiteren sind dem Rechtsöffnungsbegehren beizulegen:

  • eine Abschrift der Veranlagungsverfügung inkl. Schlussrechnung/Akontorechnung, die dem/der Schuldner/in zugestellt wurde und aus der auch die Rechtsmittelbelehrung ersichtlich ist

  • Zinsberechnungsblatt zwecks Spezifizierung der geltend gemachten negativen Ausgleichszinsen bzw. des Saldos der positiven und negativen Ausgleichszinsen zugunsten der Gläubiger/innen

  • massgebende Regierungsratsbeschlüsse betreffend geltend gemachte Ausgleichs- und Verzugszinsen (Auszug aus dem Kantonsblatt)

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13

  • im Fall einer Steuerausscheidung zusätzlich die Ausscheidungsverfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung

  • eine Bescheinigung des Präsidenten/der Präsidentin der zuständigen Steuerkommission bzw. der Bezugsbehörde im Fall einer Akontorechnung, dass die Veranlagung/Steuerausscheidung bzw. Akontorechnung in Rechtskraft erwachsen ist (Vorlagen: Anhänge 10a und 10b); liegt ein Einspracheentscheid vor, ist dessen Rechtskraft vom Kantonsgericht (4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern) bescheinigen zu lassen; liegt ein Beschwerdeentscheid des Kantonsgerichts vor, der eine im Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) geregelte Materie umfasst und daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor Bundesgericht angefochten werden kann (siehe Rechtsmittelbelehrung des Beschwerdeentscheids), ist dessen Rechtskraft vom Bundesgericht (Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) bescheinigen zu lassen

  • die zum Beweis der Zustellung der Veranlagungsverfügung/Steuerausscheidung bzw. Akontorechnung erforderlichen Belege (Korrespondenz, Mahnungen, „Einschreiben“-Bestätigung, wobei Namen und Adressen der anderen Postempfänger/-innen auf der Bordereau-Kopie aus datenschutzrechtlichen Gründen abzudecken sind)

  • der Zahlungsbefehl

  • sofern Mahngebühren geltend gemacht werden, eine Kopie der Mahnung mit Gebührenrechnung (und Rechtsmittelbelehrung bei ausserkantonalen Schuldnern/Schuldnerinnen) sowie eine Erklärung der Bezugsbehörde, dass die Mahngebührenverfügung(en) in Rechtskraft erwachsen ist (sind)

  • sofern Bussen nach § 208 StG geltend gemacht werden, entsprechender Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung und Rechtskraftbescheinigung der Rechtsmittelinstanz (§ 209 StG).

2.4 Ausserkantonale Rechtsöffnungsgesuche

Aufgrund der per 1.1.2011 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilprozessordnung sind seit 1.1.2011 die vollstreckbaren Verfügungen sämtlicher schweizerischer Verwaltungsbehörden vollstreckungsrechtlich gleichgestellt (Aufhebung von Art. 80 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 81 Abs. 2 SchKG in der bisher geltenden Fassung per 1.1.2011; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung). Damit kommt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Ansprüche vom 20.12.1971 keine Bedeutung mehr zu, d.h. die darin erwähnten zusätzlichen Unterlagen für ausserkantonale Rechtsöffnungsgesuche sind nicht mehr erforderlich. Die inner- und ausserkantonalen Rechtsöffnungsgesuche unterscheiden sich somit in Form und Inhalt grundsätzlich nicht mehr voneinander. Den ausserkantonalen Rechtsöffnungsgesuchen sind jedoch nebst dem im Kantonsblatt publizierten Verzinsungsbeschluss des Regierungsrates zusätzlich die gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung der Ausgleichs- und Verzugszinsen beizulegen (vgl. Anhänge 7a und 7b).

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§ 189 - 198 Nr. 13 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

2.5 Vorlagen

Im Anhang 7a befindet sich ein Beispiel eines Rechtsöffnungsgesuchs für eine definitive Veranlagung, im Anhang 7b eine Vorlage für ein Rechtsöffnungsgesuch betreffend eine definitive Veranlagung und im Anhang 7c eine Vorlage für ein Rechtsöffnungsgesuch betreffend eine Akontorechnung (in Anlehnung an die Beispiele in: Kurt Boesch, Das Inkasso öffentlicher Abgaben, 4. Aufl. 2001; mit freundlicher Genehmigung des Verfassers). Bei Verwendung derselben ist jedoch stets zu prüfen, ob aufgrund des konkreten Sachverhalts Ergänzungen bzw. Änderungen notwendig sind.

Sowohl die Akontorechnung wie auch die Schlussrechnung (i.V.m. der definitiven Veranlagung) sind Rechtsöffnungstitel. Zur rechtlichen Ausgestaltung der Akon- torechnung (provisorische Steuerrechnung) als definitiver Rechtsöffnungstitel vgl. Anhang 6.

3. Fortsetzungsbegehren

3.1 Fristen; Inhalt

Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben oder wurde dieser im Rechtsöffnungsverfahren beseitigt, ist mit dem beim Betreibungsamt erhältlichen Formular frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortset- zungsbegehren zu stellen. Diese Frist verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens. Es genügt, wenn im Begehren die Fortsetzung der genau bezeichneten Betreibung verlangt wird. Unter der Rubrik „Forderung“ sind zusätzlich die entstandenen Rechtsöffnungskosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung) aufzuführen. Beizulegen sind der Zahlungsbefehl, sofern dieser von einem anderen Betreibungsamt ausgestellt wurde, sowie gegebenenfalls der Rechtsöffnungsent- scheid.

Grundsätzlich empfiehlt es sich, das Fortsetzungsbegehren zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu stellen, damit allenfalls die Teilnahme an einer früheren Pfändungsgruppe gewährleistet ist (Art. 110 SchKG).

3.2 Vollstreckbarkeitsbescheinigung für Rechtsöffnungsentscheide

3.2.1 Kanton Luzern

Aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Verband der Betreibungsbeamten des Kantons Luzern und den erstinstanzlichen Gerichten des Kantons Luzern gilt betref- fend Bescheinigung der Vollstreckbarkeit von definitiven Rechtsöffnungsentscheiden (nicht zu verwechseln mit der Rechtskraftbescheinigung für Veranlagungen bzw.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13

Einspracheentscheide / Verwaltungsgerichtsurteile: LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189-198 Nr. 13 Ziff. 2.3) folgende Praxis:

Begründete Rechtsöffnungsentscheide sind sofort rechtskräftig und vollstreckbar. Bei solchen Entscheiden ist daher das Fortsetzungsbegehren beim zuständigen luzernischen Betreibungsamt zu stellen, ohne dass zuvor eine Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung des Rechtsöffnungsentscheids eingeholt werden muss. Der Weiterzug des begründeten Entscheids an die Rechtsmittelinstanz (Kantonsgericht, 1. Abteilung) mit Beschwerde innert 10 Tagen seit Eröffnung (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a, 321 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) ändert daran nichts. Schiebt die Rechtsmittelinstanz ausnahmsweise die Vollstreckung des Entscheids auf, ist es grundsätzlich Sache der steuerpflichtigen Person, beim Betreibungsamt die Sistierung der Betreibung zu verlangen (vgl. Art. 325, 336 ZPO).

Unbegründete Rechtsöffnungsentscheide werden dagegen erst nach Ablauf von 10 Tagen seit Eröffnung rechtskräftig, falls bis dahin keine Partei eine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt hat (Art. 239 ZPO). Bei unbegründeten Rechtsöffnungsentscheiden muss daher die Bezugsbehörde vom Gericht, das den Entscheid gefällt hat, die Bescheinigung einholen, dass die steuerpflichtige Person keine Begründung verlangt hat. Erst anschliessend kann unter Beilage dieser Bescheinigung beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren gestellt werden. Wurde eine Begründung des Entscheids verlangt, ist mit der Stellung des Fortsetzungsbegehrens zuzuwarten, bis das Gericht die Begründung eröffnet hat.

3.2.2 Andere Kantone

Begründete Rechtsöffnungsentscheide: Die Praxis betreffend Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung ist gesamtschweizerisch nicht einheitlich. Muss das Fortsetzungsbegeh- ren bei einem ausserkantonalen Betreibungsamt eingereicht werden, ist dieses daher vorgängig anzufragen, ob eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung des begründeten Rechtsöffnungsentscheids beigelegt werden muss. Wenn ja, ist beim Gericht, welches den Rechtsöffnungsentscheid gefällt hat, die entsprechende Bescheinigung, wonach der Rechtsöffnungsentscheid vollstreckbar ist, einzuholen (Art. 336 Abs. 2 ZPO).

Unbegründete Rechtsöffnungsentscheide: Gleiches Vorgehen wie im Kanton Luzern, d.h. Einholung der Bescheinigung vom Gericht, dass keine Begründung verlangt wurde (vgl. oben Ziff. 3.2.1). Wurde eine Begründung verlangt, ist vor der Stellung des Fortsetzungsbegehrens zuerst die Notwendigkeit einer Vollstreckbarkeitsbe- scheinigung des begründeten Entscheids beim ausserkantonalen Betreibungsamt abzuklären.

4. Verwertungsbegehren

Das Verwertungsbegehren ist bei beweglichen Sachen, Forderungen oder anderen Rechten frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, bei Grundstücken

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§ 189 - 198 Nr. 13 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre und bei Lohn (soweit nicht vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin abgeliefert) während 15 Monaten nach dem Pfändungsvollzug bzw. der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung zu stellen (Art. 116 SchKG). Es ist dabei unter Verwendung des amtlichen Formulars die Verwertung der in einer bestimmten Betreibung gepfändeten Vermögenswerte zu verlangen.

5. Betreibung von Ehegatten

Die Grundsätze betreffend Haftung der Ehegatten für Steuerschulden sind in LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1 dargestellt.

Muss eine Steuerforderung gegenüber solidarisch haftenden Ehegatten betrieben werden, bestehen folgende Möglichkeiten:

5.1 Normalfall

Ein Ehegatte wird für den gesamten aufgrund der Familienbesteuerung geschuldeten Steuerbetrag allein betrieben. Es ist gegen den entsprechenden Ehegatten ein Betrei- bungsbegehren mit Angabe des in Betreibung zu setzenden Gesamtsteuerbetrages einzureichen.

Werden zwei Betreibungsbegehren gestellt, muss für jedes ein Kostenvorschuss bezahlt werden, ohne dass dessen Deckung durch die Betriebenen zum vornherein feststeht. Mit Blick auf die Betreibungskosten ist daher in der Regel nur ein solidarisch haftender Ehegatte zu betreiben - und zwar jener, bei dem die Einbringlichkeit der Steuerforderung aufgrund seiner Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse als sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Im Fall der Einverdienerehe ist dies meistens der verdienende Ehegatte; aber auch bei Zweiverdienerehen macht es wenig Sinn, beide Ehegatten zu betreiben, wenn die Einbringlichkeit der Steuerforderung schon bei einem als sicher erscheint.

5.2 Ausnahmefall 1

Beide Ehegatten werden für den aufgrund der Familienbesteuerung geschuldeten Gesamtsteuerbetrag gemeinsam, d.h. jeder für den gesamten Betrag, betrieben. Diesfalls ist für jeden Ehegatten je ein Betreibungsbegehren mit Angabe des Gesamt- steuerbetrages sowie mit Hinweis auf das Solidarschuldverhältnis einzureichen.

Diese Variante ist zu wählen, wenn beide Ehegatten über Einkommen bzw. Vermögen verfügen, ohne dass die Einbringlichkeit des gesamten Forderungsbetrages schon bei einem als sicher erscheint.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13

5.3 Ausnahmefall 2

Beide Ehegatten werden je für einen Teil des aufgrund der Familienbesteuerung geschuldeten Gesamtsteuerbetrages betrieben. Diesfalls ist gegen beide Ehe- gatten je ein Betreibungsbegehren mit Angabe des entsprechenden Teilbetrages gemäss Haftungsentscheid (maximal das Doppelte des individuellen Steueranteils) einzureichen.

Diese Variante ist kaum je zweckmässig, da dann das Risiko besteht, dass ein Ehegatte seinen Haftungsbetrag nicht (vollständig) begleichen kann, womit unter Umständen ein Teil der Gesamtsteuer unbezahlt bleibt. Im Zweifelsfall ist daher die Betreibung beider Ehegatten je auf den ganzen Forderungsbetrag vorzuziehen.

5.4 Haftungsentscheid nach § 20 Abs. 2 StG

Erbringt ein Ehegatte den Nachweis, dass bestimmte Einkommens- und Vermö- gensteile dem andern Ehegatten zuzurechnen sind (§ 20 Abs. 2 StG), hat die Bezugsbehörde den anteilsmässigen Haftungsbetrag durch einen Haftungsentscheid festzusetzen, der wie eine ordentliche Veranlagungsverfügung eröffnet werden muss und betreffend der Haftungsaufteilung mittels Einsprache bei der Bezugsbehörde angefochten werden kann (§ 163 StG). In diesem Fall liegt kein eigentliches Soli- darschuldverhältnis mehr vor, weshalb jeder Ehegatte für den auf ihn entfallenden Haftungsanteil separat zu betreiben ist.

6. Betreibung von Verlustscheinen

6.1 Pfändungsverlustschein

Steuerforderungen aus Pfändungsverlustscheinen können gegen die Steuerschuld- ner/innen grundsätzlich mit einer neuen Betreibung geltend gemacht werden, soweit sie wieder über ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Ein- kommen oder ein Reinvermögen (z.B. aus Erbschaft, Schenkung, Lotteriegewinnen, Wertsteigerung von Vermögensgegenständen, sonstige Ersparnisse) verfügen.

6.1.1 Abgekürztes Verfahren

Tritt die Verbesserung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse bereits in den ersten 6 Monaten seit Zustellung des Verlustscheines ein, kann beim zuständigen Betreibungsamt (vgl. Ziff. 1) direkt ein Fortsetzungsbegehren (vgl. Ziff. 3) gestellt werden (Art. 149 Abs. 3 SchKG). Dem Fortsetzungsbegehren ist der Verlustschein beizulegen. In diesem neuen abgekürzten Betreibungsverfahren können die Schuldner/innen mangels Ausstellung eines Zahlungsbefehls keinen Rechtsvorschlag erheben.

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§ 189 - 198 Nr. 13 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

6.1.2 Ordentliches Verfahren

Sind seit der Zustellung des Verlustscheines mehr als 6 Monate verstrichen, kann die Verlustscheinforderung mittels Einreichung eines Betreibungsbegehrens geltend gemacht werden (es liegt im Ermessen der Bezugsbehörde, die Schuldner/innen vorher zur Zahlung aufzufordern oder zur Einreichung eines Zahlungsvorschlags einzuladen). Erheben die Schuldner/innen gegen den Zahlungsbefehl (erneut) Rechtsvorschlag, ist beim zuständigen Gericht (wiederum) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung unter Beilage des Verlustscheins und der übrigen für das Rechts- öffnungsgesuch erforderlichen Unterlagen einzureichen (siehe LU StB Weisungen Bd. 2a StG §§ 189 - 198 Nr. 13 Ziff. 2). Wird dem Rechtsöffnungsgesuch einzig der Verlustschein beigelegt, weist der/die Rechtsöffnungsrichter/in das Gesuch ab, da ein Verlustschein nur zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, welche aber für Steuerforderungen nicht zulässig ist.

Verlustscheine sind daher zusammen mit den entsprechenden Steuerakten dauernd aufzubewahren. Die getätigten Abklärungen sind lückenlos zu dokumentieren (vgl. auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 143 Nr. 1 Ziff. 2.1).

6.1.3 Ausnahme: Einrede fehlenden neuen Vermögens

Gegen einen Pfändungsverlustschein ist ausnahmsweise die Einrede fehlenden neuen Vermögens (siehe folgenden Abschnitt) zulässig, nämlich dann, wenn dieser vor einem nachfolgenden Konkurs des Schuldners/der Schuldnerin ausgestellt wurde und die Bezugsbehörde die entsprechende Verlustscheinforderung im Konkurs nicht angemeldet hatte (Art. 267 SchKG).

6.2 Konkursverlustschein

6.2.1 Grundsätzliches

Im Konkurs einer juristischen Person wird in der Praxis kein Verlustschein ausgestellt, weil diese nach durchgeführtem Konkurs im Handelsregister gelöscht wird.

Im Konkurs einer natürlichen Person wird für die ungedeckte Steuerforderung ein Verlustschein ausgestellt (Art. 265 Abs. 1 SchKG). Eine neue Betreibung kann nur dann mit Erfolg angehoben werden, wenn Schuldner/innen zu neuem Vermögen gekommen sind (Art. 265 Abs. 2 SchKG). Art. 149 Abs. 3 SchKG (Fortsetzungsbegehren innert 6 Monaten ohne erneute Betreibung) ist beim Konkursverlustschein nicht anwendbar.

6.2.2 Ermittlung des neuen Vermögens

Vor der Einleitung einer erneuten Betreibung für den im Konkurs ungedeckt gebliebenen Steuerbetrag soll die Bezugsbehörde daher summarisch prüfen,

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13

ob Schuldner/innen seit dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sind. Grundsätzlich ist damit ein Überschuss der seit dem Konkurs neu erworbenen Aktiven über die neu erworbenen Passiven gemeint (neu gebildetes Reinvermögen). Wurden keine Ersparnisse gebildet oder genügt das effektiv neu gebildete Vermögen nicht zur Befriedigung der Verlustscheinforderung, ist die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens, welches Schuldner/innen zu bilden unterlassen haben, als neues Vermögen zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Schuldnern/innen eine standesgemässe Lebensführung ermöglicht werden muss. Zum Notbedarf (betreibungsrechtliches Existenzminimum) ist deshalb ein Sozialzuschlag von 50% der Grundbeträge gemäss Abschnitt I der Weisung des Obergerichts (seit 1.6.2013: Kantonsgericht) zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs bei Lohn- und Verdienstpfändungen vom 13.8.2009 (siehe LU StB Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1) hinzuzurechnen. Die Zuschläge zum Grundbetrag entsprechen dagegen jenen der obergerichtlichen Weisungen, Abschnitt II. Die Steuern werden entgegen Abschnitt III der Weisungen ebenfalls berücksichtigt. Bei sämtlichen zu berücksichtigenden Ausgaben spielt es sodann keine Rolle, ob diese effektiv bezahlt wurden oder nicht. Massgebend für die Berechnung des Betrags, der nach Abzug der Lebenshaltungskosten hätte gespart werden können, sind die Einkommensverhältnisse der letzten 12 Monate vor der neuen Betreibung. Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die Schuldner/innen wirtschaftlich verfügen, obwohl formell eine Drittperson Eigentümerin ist, d.h. Schuldner/Schuldnerinnen müssen den Vermögenswert in der für die Drittperson erkennbaren Absicht an diese übertragen haben, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln (z.B. auf Lebenspartner/in überschriebene Vermögenswerte; Art. 265a Abs. 3 SchKG). Nach der Konkurseröffnung neu begründete Schulden sind bei der Berechnung des neuen Vermögens zu berücksichtigen, soweit sie zur Bestreitung des standesgemässen Lebensunterhalts bzw. zum Aufbau einer neuen Existenz eingegangen wurden.

6.2.3 Höhe des zu betreibenden Betrags

In der Regel wird die Bezugsbehörde nur unvollständig über die für die Feststellung des neuen Vermögens notwendigen Daten verfügen. Sie muss diesfalls aufgrund von Schätzungen entscheiden, ob eine erneute Betreibung sinnvoll ist. Ergibt die Feststellung neuen Vermögens, dass Schuldnern/innen ein hypothetisches Vermögen anzurechnen ist, können sie für den Betrag dieses nicht gebildeten Vermögens im Rahmen von neuen Lohnpfändungen bis auf das Existenzminimum gepfändet werden. Ist der Forderungsbetrag gemäss Verlustschein wesentlich höher als das voraussichtliche neue Vermögen, soll nur ein in etwa dem neuen Vermögen entsprechender Betrag in Betreibung gesetzt werden. Besteht das neue Vermögen aus hypothetischem neuen Vermögen aus Erwerbseinkommen, entspricht der in Betreibung zu setzende Betrag maximal dem auf ein Jahr berechneten Überschuss. Wird ein zu hoher Betrag betrieben, führt dies zu einer teilweisen Überwälzung der Kosten des summarischen Bewilligungsverfahrens auf die Bezugsbehörde (siehe unten).

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§ 189 - 198 Nr. 13 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

6.2.4 Einrede des fehlenden neuen Vermögens: summarisches

Verfahren zur Bewilligung des Rechtsvorschlags

Gegen den Zahlungsbefehl können Schuldner/innen entweder einen gewöhnlichen (unbegründeten) Rechtsvorschlag oder einen begründeten Rechtsvorschlag in Form der Einrede fehlenden neuen Vermögens oder beides zusammen erheben. In der Praxis wird von Schuldnern/innen regelmässig nur die Einrede fehlenden neuen Vermögens vorgebracht. Erheben Schuldner/innen die Einrede des fehlenden neuen Vermögens, muss das Betreibungsamt dies der Bezugsbehörde mitteilen und ihr eine Frist zur Erklärung, ob die Betreibung aufrechterhalten wird, ansetzen. Hat die Bezugsbehörde keine neuen Erkenntnisse, die gegen das Vorhandensein neuen Vermögens sprechen, hält sie an der Betreibung fest. Danach legt das Betreibungs- amt den Rechtsvorschlag dem zuständigen Bezirksgericht zur Bewilligung vor. Dieses führt von Amtes wegen ein summarisches Verfahren über die Bewilligung des Rechtsvorschlags durch. Dabei erhalten zuerst Schuldner/innen und anschliessend die Bezugsbehörde Gelegenheit zur Vernehmlassung. Die Bezugsbehörde hat in dieser auf neue Vermögenswerte der Schuldner/innen (inkl. des hypothetischen Vermögens bei zu hohem Lebensaufwand) sowie auf erfolgte Vermögensverschie- bungen an „Strohmänner“ hinzuweisen und soweit vorhanden die entsprechenden Beweismittel (z.B. Kopien Steuererklärung, Beilagen) dem Gericht einzureichen. Spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Fehlen neuen Vermögens, wird der Rechtsvorschlag im richterlichen Entscheid bewilligt. Erscheint dagegen das Fehlen neuen Vermögens nicht genügend glaubhaft, bewilligt das Gericht den Rechtsvorschlag nicht, bestimmt den Umfang des neuen Vermögens und erklärt al- lenfalls Vermögenswerte Dritter als pfändbar. Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags ist endgültig, d.h. es gibt dagegen kein ordentliches Rechtsmittel (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Die Prozesskosten (Gerichtsverfahren, evtl. Parteikosten) werden nach Massgabe des Unterliegens auf die Parteien verlegt.

Haben Schuldner/innen den Rechtsvorschlag ausdrücklich nur in Form der Einrede fehlenden neuen Vermögens erhoben, somit die Forderung selbst nicht bestritten, kann die Bezugsbehörde nach der richterlichen Verweigerung des Rechtsvorschlags sofort das Fortsetzungsbegehren stellen und nötigenfalls die provisorische Pfändung gemäss Art. 83 Abs. 1 SchKG verlangen. Ein separates Rechtsöffnungsbegehren ist in diesem Fall nicht notwendig. Die Betreibungsämter verlangen in der Regel eine Rechtskraftbescheinigung bezüglich des Bewilligungsentscheids (einzuholen beim Bezirksgericht).

Richtet sich dagegen der Rechtsvorschlag neben der Einrede fehlenden neuen Ver- mögens auch gegen die Forderung selbst, muss die Bezugsbehörde nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens (nicht vorher!) noch das Rechtsöffnungsbegehren (maxi- mal für den Betrag des im Bewilligungsentscheid festgestellten neuen Vermögens) stellen – unter Beilage des Verlustscheins und der übrigen für das Rechtsöffnungs- gesuch erforderlichen Unterlagen (vgl. Ziff. 2). Auch Konkursverlustscheine sind daher gleich wie die Pfändungsverlustscheine zusammen mit den entsprechenden Steuerakten dauernd aufzubewahren (in alphabetischer Reihenfolge). Die getätigten Abklärungen sind lückenlos zu dokumentieren.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13

6.2.5 Klage auf Bestreitung bzw. Feststellung neuen Vermögens

Unterliegen Schuldner/innen im summarischen Rechtsvorschlags-Bewilligungsverfahren, können sie innert 20 Tagen Klage auf Bestreitung neuen Vermögens erheben. Unter- liegt die Bezugsbehörde im summarischen Rechtsvorschlags-Bewilligungsverfahren, kann sie ihrerseits innert 20 Tagen Klage auf Feststellung neuen Vermögens erheben (Art. 265a Abs. 4 SchKG). Es handelt sich dabei um eine beim zuständigen Bezirks- gericht einzureichende Feststellungsklage; das Verfahren richtet sich bis zu einem Streitwert von CHF 30’000.– nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ff. ZPO), bei einem Streitwert über CHF 30’000.– nach den Vorschriften des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ff. ZPO). Die Beweislast für das Vorhandensein neuen Vermögens trägt in jedem Fall die Bezugsbehörde, d.h. unabhängig davon, wer Klage erhebt. Die Bezugsbehörde wird daher mit einer Klage grundsätzlich nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn der vorangegangene Bewilligungsentscheid Fehler tatsächlicher oder rechtlicher Natur enthält oder wenn mit der Klage neue Beweismittel für das Vorhandensein neuen Vermögens vorgelegt werden können. In die Entscheidfindung, ob eine Klage eingeleitet werden soll, ist auch das (im Vergleich zum summarischen Bewilligungsverfahren höhere) Prozesskostenrisiko miteinzubeziehen; auch muss die Höhe des Streitwerts (Klagebetrag) in einem realistischen Verhältnis zum vorhandenen neuen Vermögen stehen. Die Klage hat die Rechtsbegehren (Feststellung neuen Vermögens in einer bestimmten von der Bezugsbehörde zu beziffernden Höhe, Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten) und deren Begründung zu enthalten. Alle vorhandenen Beweismittel sind beizulegen. Da es sich um einen neuen, vom summarischen Bewilligungsver- fahren unabhängigen Zivilprozess handelt, genügen blosse Verweise auf dieses vorangegangene Verfahren nicht. Den Schuldnern/innen wird die Klage vom Gericht zur Vernehmlassung zugestellt. Anschliessend findet eine Gerichtsverhandlung statt. Gemäss Praxis der luzernischen Bezirksgerichte hat der Gemeinderat/Stadtrat bei Einreichung der Klage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG durch die Bezugsbehörde dieser eine schriftliche Prozessvollmacht zu erteilen.

Will die Bezugsbehörde eine Feststellungsklage nach Art. 265a Abs. 4 SchKG erheben, empfiehlt sich der Beizug eines Rechtsanwaltes bzw. einer Rechtsanwältin.

Gegen den Entscheid im Feststellungsverfahren kann beim Kantonsgericht, 1. Abteilung Beschwerde (Streitwert weniger als CHF 10’000.–) oder Berufung (Streitwert ab CHF 10’000.–) eingereicht werden. Nach Rechtskrafteintritt des Entscheids kann das Zwangsvollstreckungsverfahren weitergeführt werden (Pfändung bzw. Rechtsöffnungsverfahren).

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§ 189 - 198 Nr. 13 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 14

Bezugsverfahren bei Konkurs natürlicher Personen Vorbemerkung: Die Dienststelle Steuern hat mit den Konkursämtern des Kantons Luzern verein- bart, die Abläufe für die nach Konkurseröffnungen anstehenden Veranlagungs- und Bezugsverfahren soweit gesetzlich zulässig zu vereinfachen und zu beschleu- nigen, damit die Konkursverfahren zügig durchgeführt werden können und der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten auf das Notwendige beschränkt werden kann.

Zum Vorgehen bei Konkurs juristischer Personen s. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 9 Ziff. 3.

1. Konkurseröffnung: Forderungseingabe auf Schuldenruf

1.1 Steuerperioden vor Konkurseröffnung

Auf den Schuldenruf hin muss die Bezugsbehörde dem Konkursamt innert Monatsfrist alle noch nicht bezahlten definitiv oder provisorisch veranlagten Steuerforderungen betreffend die Steuerperioden vor der Konkurseröffnung eingeben (Art. 232 SchKG).

1.2 Steuerperiode der Konkurseröffnung

Für die Steuerperiode der Konkurseröffnung ist der provisorische Steuerbetrag gemäss bereits vorhandener Akontorechnung/provisorischer Steuerrechnung, den Faktoren für die vorangehende Steuerperiode oder gemäss dem mutmasslich geschuldeten Betrag pro rata vom Beginn der Steuerperiode bis zum Tag der Konkurseröffnung zu berechnen und ebenfalls innert Monatsfrist seit der Publikation der Konkurseröffnung einzugeben („Steuerfall 1“). Der ab dem Tag nach der Konkurseröffnung bis Ende der Steuerperiode pro rata anfallende Steuerbetrag ist hingegen der in Konkurs gefallenen Person persönlich in Rechnung zu stellen, da es sich dabei um eine erst nach Konkurseröffnung neu entstandene Forderung handelt, für die nicht mehr die Konkursmasse, sondern die steuerpflichtige Person wieder persönlich haftet („Steuerfall 2“).

Beispiel: Steuerperiode 2013, Konkurseröffnung 30.09.2013, Steuerbetrag total gemäss Akontorechnung/provisorischer Steuerrechnung Steuerperiode 2013 CHF 10’000.–

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§ 189 - 198 Nr. 14 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Position CHF Konkurseingabe für Steuerperiode 2013: 10’000:360x270 7’500.– Steuerbetrag pro rata vom 1.10.-31.12.2013: 10’000:360x90 2’500.– (der steuerpflichtigen Person selbst in Rechnung zu stellen)

1.3 Meldung von Gewinnen aus Grundstücks-Zwangsverwertungen

durch die Veranlagungsabteilungen SE und JP an die Bezugsbehörden

Die Veranlagungsabteilungen SE und JP melden den Bezugsbehörden (Gemeinden und Bezugsabteilung direkte Bundessteuer) steuerbare Gewinne aus zwangsvoll- streckungsrechtlichen Verwertungen von Grundstücken umgehend (steuerbares Einkommen bzw. steuerbarer Gewinn aus Veräusserung inkl. definitives oder provisorisches satzbestimmendes Einkommen). Der auf den betreffenden Veräus- serungsgewinn entfallende Steuerbetrag ist beim Betreibungs- bzw. Konkursamt als Verwertungskosten geltend zu machen und muss von diesem vollumfänglich vorab bezahlt werden (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.6).

1.4 Kollokation

Die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen und angemeldeten definitiven und provi- sorischen Steuerforderungen werden vom Konkursamt als 3.-Klasse-Forderungen in den Kollokationsplan aufgenommen (Ausnahme: Vorrang von grundpfandgesicherten Steuerforderungen, s. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 3.2.1, 3.2.3, 3.6).

1.5 Überwachung Konkurseröffnungen

Die Bezugsbehörde ist für die Kenntnisnahme der Konkurseröffnungen und damit verbundener Schuldenrufe selbst verantwortlich und muss zu diesem Zweck laufend das Luzerner Kantonsblatt (Rubrik „Konkurs, Betreibung“) konsultieren. Wird der Konkurs nicht im Kanton Luzern eröffnet (bei beschränkter Steuerpflicht im Kanton Luzern), erfolgt nicht stets auch eine Publikation im Luzerner Kantonsblatt.

Die Konkurspublikation ist aber in jedem Fall im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) ersichtlich.

1.6 Folgen verspäteter Konkurseingaben

Wird die Monatsfrist von Art. 232 SchKG nicht eingehalten, können die Forderun- gen gleichwohl noch bis zum Schluss des Konkursverfahrens dem Konkursamt eingegeben werden, wobei aber allenfalls die Kosten für die Neuauflage des Kol- lokationsplans zu bezahlen sind und kein Anspruch auf allfällige vor der Eingabe erfolgte Abschlagszahlungen besteht (Art. 251 SchKG). Nicht bis zum Schluss des Konkursverfahrens eingegebene Steuerforderungen werden weder kolloziert noch

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 14

wird für sie ein Verlustschein ausgestellt; sie können aber später immer noch unter den für Verlustscheine geltenden Beschränkungen (Art. 267 SchKG) eingefordert werden (s. auch unten Ziff. 3). Dasselbe gilt für im laufenden Konkursverfahren eingegebene Forderungen, deren Kollokation vom Konkursamt abgelehnt wurde.

2. Vorgehen nach Konkurseröffnung

2.1 Meldung Konkurseröffnung an Veranlagungsbehörde

Die Steuerbezugsbehörde meldet der zuständigen Veranlagungsbehörde die Konkurseröffnung, damit diese umgehend die Veranlagung der noch nicht definitiv veranlagten Steuerperioden vornimmt, soweit dies bereits möglich ist. Veranlagungen betreffend Steuerperioden vor der Konkurseröffnung werden dem Konkursamt eröffnet (mit Orientierungskopie an die steuerpflichtige Person), weil in diesen Fällen allein das Konkursamt zur Wahrung der Verfahrensrechte (Einsprache) berechtigt ist. Die Veranlagung der Steuerperiode der Konkurseröffnung ist sowohl dem Konkursamt als auch der steuerpflichtigen Person zu eröffnen, da für diese Steuerperiode beide zur Einspracheerhebung legitimiert sind.

2.2 Nachmeldung definitive Steuerbeträge an Konkursamt

Die Steuerbezugsbehörde meldet dem Konkursamt die sich aufgrund der definitiven Veranlagungen ergebenden Abänderungen der auf den Schuldenruf eingegebenen provisorischen Steuerforderungen laufend nach. Das Konkursamt passt den Kollokationsplan entsprechend an (ohne Kostenfolge für die Bezugsbehörde; diese stellt demgegenüber keinen Antrag auf Sistierung des Konkursverfahrens).

3. Schluss des Konkursverfahrens

Noch nicht definitive Veranlagungen: Soweit beim Schluss des Konkursverfahrens im Kollokationsplan provisorische Steuerforderungen enthalten sind, für die bis dahin noch keine definitive Veranlagung vorliegt, werden sie in der Verteilungsliste aus verfahrensökonomischen Gründen als „definitive“ Forderungen betrachtet und der Verlustschein wird für den entsprechenden ungedeckt bleibenden Betrag ausgestellt - mit der Anmerkung „vom Schuldner nicht anerkannt“ (gemäss Vereinbarung Steuerbehörden und Konkursämter des Kantons Luzern).

Ergibt sich nachträglich aufgrund der definitiven Veranlagung, dass im Verlustschein ein zu hoher Betrag ausgewiesen wurde, darf die Bezugsbehörde im Fall einer späteren Geltendmachung der Verlustscheinforderung (neues Vermögen, s. LU StB

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§ 189 - 198 Nr. 14 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Band 2a Weisungen StG § 189-198 Nr. 13 Ziff. 6.2) nicht mehr als den aufgrund der definitiven Veranlagung noch offenen Betrag einfordern.

Ist dagegen der gemäss definitiver Veranlagung geschuldete Steuerbetrag höher als der im Verlustschein ausgewiesene Betrag, kann später grundsätzlich der gesamte definitive Betrag wieder geltend gemacht werden. Somit geht die entsprechende Differenz mit dem Abschluss des Konkurses nicht etwa unter, sondern kann unter denselben Beschränkungen, welche für die im Verlustschein verurkundeten Forderungen gelten (Einrede des fehlenden neuen Vermögens, Unverzinslichkeit ab Konkurseröffnung), eingefordert werden (Art. 267 SchKG). Jedoch verjährt der nicht im Verlustschein ausgewiesene Teilbetrag gemäss den ordentlichen steuerrechtlichen Bezugsverjährungsfristen und nicht gemäss den speziellen Verlustscheinverjährungsfristen von Art. 149a SchKG.

Administrative Pflichten im Zusammenhang mit Verlustscheinen: insbesondere dauernde Aufbewahrung der zugehörigen Steuerakten und Bewirt- schaftungspflicht (s. dazu LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 143 Nr. 1 Ziff. 2, § 189-198 Nr. 13 Ziff. 6.1.2).

4. Nach Konkurseröffnung entstehende Steuerforderungen

Betreffend die Steuerperiode der Konkurseröffnung gilt der ab dem Tag nach der Konkurseröffnung bis zum Ende dieser Steuerperiode pro rata berechnete Steuerbetrag als erst nach der Konkurseröffnung neu entstandene Forderung (s. Ziff. 1 oben), entsprechend dem Grundsatz, wonach periodische Steuerforderungen (insbesondere periodische Einkommens- und Vermögenssteuern, Personalsteuern) nicht an einem bestimmten Stichtag, sondern kontinuierlich von Tag zu Tag während der Dauer der Steuerpflicht entstehen (anders bei nichtperiodischen Steuern, z.B. Sondersteuern nach § 58 StG, sowie Liegenschaftssteuern nach § 242 StG, welche im Zeitpunkt des Eintritts des steuerauslösenden Tatbestands entstehen). Demzufolge sind alle ab Konkurseröffnung neu entstandenen Steuerforderungen (periodische Steuern der Steuerperiode der Konkurseröffnung pro rata, Sondersteuern auf erst ab Konkurseröffnung erfolgten Kapitalzahlungen gemäss § 58 StG, Steuern der nachfolgenden Steuerperioden) nicht im Konkurs einzugeben, sondern der steuerpflichtigen Person direkt in Rechnung zu stellen und von dieser vollumfänglich zu bezahlen.

5. Einstellung des Konkurses mangels Aktiven

Zur Einstellung des Konkurses mangels Aktiven nach Eröffnung des Konkurses oder auch erst im späteren Verlauf des ordentlichen bzw. summarischen Konkursverfahrens kommt es, falls die Konkursmasse die Kosten für das summarische Verfahren voraussichtlich nicht decken kann (Art. 230 Abs. 1 SchKG). Die Einstellung unterbleibt, wenn ein Gläubiger innert 10 Tagen seit Publikation der Einstellung die

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 14

Durchführung des Konkursverfahrens verlangt und den vom Konkursamt festgesetzten Kostenvorschuss leistet (Art. 230 Abs. 2 SchKG). Für die Steuergläubiger (3.-Klasse- Forderungen) dürfte die Leistung eines Kostenvorschusses kaum je einen Nutzen ergeben, weshalb dies grundsätzlich unterbleiben muss.

Bei einer Einstellung des Konkurses mangels Aktiven wird vom Konkursamt kein Verlustschein ausgestellt. Die bei Konkurseröffnung bereits hängigen Betreibungen (welche mit der Konkurseröffnung gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG aufgehoben wurden) leben nach der Konkurseinstellung wieder auf und werden fortgesetzt, womit für diese kein neues Betreibungsverfahren einzuleiten ist (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Für die übrigen erst im Konkurs geltend gemachten Steuerforderungen kann die steuerpflichtige Person während zweier Jahre noch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Damit ist gewährleistet, dass dennoch ein Verlustschein erlangt werden kann.

6. Nachlassverfahren

Bei Nachlassverfahren gelten die vorstehenden Grundsätze analog. Als mass- gebender Zeitpunkt für die Abgrenzung zwischen 3.-Klasse-Forderungen bzw. dem Nachlass unterliegenden Steuerforderungen und wiederum von der steuer- pflichtigen Person selbst zu bezahlenden Steuerforderungen gilt im gerichtlichen Nachlassverfahren der Tag der Bestätigung des Nachlassvertrags.

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§ 189 - 198 Nr. 14 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1

Sicherung der Steuer

1. Sicherstellung

1.1 Voraussetzungen

Für die Staats- und Gemeindesteuern ist Sicherstellung aufgrund von § 203 StG möglich, für die direkte Bundessteuer aufgrund von Art. 169 DBG: Die Sicherstellung kann verlangt werden, wenn die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat (z.B. Hotelaufenthalter, Zirkusleute, ausländische Personen mit luzernischen Liegenschaften oder Betriebsstätten) oder die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint (z.B. aufgrund Vorbereitungen zur Abreise, Fluchtgefahr, Beiseiteschaffen oder Veräussern von Vermögenswerten, verschwenderische Lebensführung, umfassende Schenkungen an Familienmitglieder, usw.).

1.2 Zuständigkeit

Zuständig für die Anordnung von Sicherstellungsverfügungen zur Sicherung kommunaler und kantonaler Steuerforderungen sowie der direkten Bundessteuer ist die Bezugsbehörde oder die Dienststelle Steuern (§ 203 Abs. 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 1 DBG i.V.m. § 25 Abs. 1 StV und § 1e, 8 Abs. 2c der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SRL Nr. 665).

1.3 Sicherbare Steuern; Vorgehen

Liegen die in § 203 Abs. 1 StG/Art. 169 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vor, kann die Bezugsbehörde von der steuerpflichtigen Person jederzeit Sicherstellung der bis zum Erlass der Sicherstellungsverfügung (pro rata temporis) geschuldeten Staats- und Gemeinde- sowie direkten Bundessteuern verlangen, d.h. auch vor der rechtskräftigen Festsetzung des Steuerbetrages (§ 203 Abs. 1 StG/Art. 169 Abs. 1 DBG). Für die Staats- und Gemeindesteuern und für die direkte Bundessteuer ist je eine separate Verfügung zu erstellen. Ein Musterformular für das Ausstellen einer Sicherstellungsverfügung für die Staats- und Gemeindesteuern findet sich im Anhang 4a, eines für die direkte Bundessteuer im Anhang 4b. Bei der Umschreibung des Grundes ist darzulegen, weshalb das Inkasso der Steuerforderung als gefährdet erscheint. Die Anforderungen an den Nachweis der Gefährdung sind nicht allzu streng, es genügt die Glaubhaftmachung.

Bei bevorstehender Ausreise einer steuerpflichtigen Person aus der Schweiz reicht der Hinweis auf eine Meldung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, auf die Kündigung der Wohnung, usw.

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§ 203 - 206 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Die Sicherstellungsverfügung ist sofort vollstreckbar. Die Vollstreckung geschieht auf dem Wege der Betreibung auf Sicherheitsleistung (Art. 38 SchKG). Die Verfügung wird dabei einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt und ermöglicht gegenüber einem vom Schuldner/von der Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlag die definitive Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG.

In der Praxis wird die Sicherstellungsverfügung grundsätzlich mit einem Arrest verbunden ( siehe nachfolgenden Abschnitt).

2. Arrest und Arrestprosequierung (Art. 279 SchKG)

2.1 Vorgehen beim Arrestvollzug

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG (§ 204 Abs. 1 StG/Art. 170 Abs. 1 DBG). Sie kann von der Bezugsbehörde oder der Dienststelle Steuern zusammen mit dem Arrestbefehl (vgl. Musterformular für die Staats- und Gemeindesteuern im Anhang 5a und für die direkte Bundessteuer im Anhang 5b) ohne weiteres an das für den Vollzug des Arrests zuständige Betreibungsamt am Arrestort (siehe nachfolgenden Abschnitt) eingereicht und damit vollzogen werden. Gegen den Arrestbefehl ist die Einsprache nicht zulässig (§ 204 Abs. 2 StG/Art. 170 Abs. 2 DBG). Dem zuständigen Betreibungsamt muss der Arrestbefehl (inkl. Sicherstellungsverfügung) zugehen, bevor die Sicherstellungsverfügung der steuerpflichtigen Person zugestellt wird, um dieser das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten vor erfolgter Arrestlegung zu verunmöglichen (telefonische Rückfrage beim Betreibungsamt betreffend Vornahme Arrest vor der Zustellung der Sicherstellungsverfügung an die steuerpflichtige Person). Nach erfolgter Arrestlegung hat die Bezugsbehörde unbedingt darauf zu achten, dass sie die zur Aufrechterhaltung des Arrests (Arrestprosequierung) notwendigen Verfahrenshandlungen innert den kurzen gesetzlichen Fristen vornimmt (siehe nachfolgende Abschnitte 2.3 - 2.5).

2.2 Arrestort

Je nach Wohnsitz und Vermögenswert ergeben sich verschiedene Arrestorte:

  • Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz: Der Arrest kann wahlweise am Betreibungsort des Schuldners bzw. der Schuldnerin (d.h. grundsätzlich am Wohnsitz bzw. Sitz; Art. 46 ff. SchKG) oder am Ort, wo sich die Vermögensgegenstände befinden, vollzogen werden (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Grundsätzlich ist der Arrestbefehl dem am Wohnsitz des Schuldners bzw. der Schuldnerin zuständigen Betreibungsamt zuzustellen. Soll ausnahmsweise ein Arrest am Ort des zu verarrestierenden Vermögens vollzogen werden, gilt folgendes: Sachvermögen wie z.B. Liegenschaften, Warenlager, Autos, Safes sind am Ort der gelegenen Sache verarrestierbar. Durch Grundpfandverschreibung

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1

sichergestellte Forderungen sind am Liegenschaftsort verarrestierbar. Forderungen (Bank-/Postkontoguthaben, Debitorenguthaben, Anteile an einfachen Gesellschaften, Konsortien, Erbengemeinschaften usw.) sind am Wohnort der steuerpflichtigen Person verarrestierbar. Physische Wertpapiere sind grundsätzlich am Aufbewahrungsort verarrestierbar. Werden die Wertpapiere aber in einem Bank-Sammeldepot verwahrt, gelten sie bezüglich der Arrestorte als Forderungen (Herausgabeanspruch des Arrestschuldners gegenüber der depotführenden Bank), womit sie am Wohnort der steuerpflichtigen Person verarrestierbar sind. Dasselbe gilt für nicht als Titel ausgegebene Aktien sowie für Bucheffekten gemäss dem Bundesgesetz über Bucheffekten (SR 957.1). Werden körperliche Vermögenswerte und Forderungen verarrestiert, können sich demnach mehrere Arrestorte für dieselbe steuerpflichtige Person ergeben. Diesfalls ist aber nur einem der in Frage kommenden Betreibungsämter ein Arrestbefehl in dreifacher Ausfertigung sowie mit einem Doppel der Sicherstellungsverfügung zu senden mit dem ausdrücklichen Auftrag, die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögenswerte in anderen Betreibungskreisen via Rechtshilfe zu arrestieren. Die steuerpflichtige Person wird vom Betreibungsamt über die Arrestnahme in Kenntnis gesetzt.

  • Steuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz: Körperliche Gegenstände sind jeweils am Ort der gelegenen Sache und Forderungen bei den Drittschuldnern bei Banken grundsätzlich am Hauptsitz zu verarrestieren.

2.3 Erste Arrestprosequierung

2.3.1 Bei rechtskräftiger Veranlagung bzw. Sicherstellungsverfügung:

Betreibung auf Zahlung oder Sicherheitsleistung innert 10 Tagen

Ist im Zeitpunkt der Einreichung der Sicherstellungsverfügung sowie des Arrestbefehls an das Betreibungsamt die Steuerveranlagung bzw. die Akontorechnung oder die Sicherstellungsverfügung bereits rechtskräftig, so ist gleichzeitig die Betreibung einzuleiten, spätestens aber innert 10 Tagen nach Zustellung der Arresturkunde (bei mehreren Arrestbefehlen an verschiedene Betreibungsämter beginnt die 10- Tage-Frist erst nach Zustellung aller Arresturkunden zu laufen). Bei rechtskräftiger Veranlagung/Akontorechnung ist Betreibung auf Zahlung, bei rechtskräftiger Sicherstellungsverfügung Betreibung auf Sicherheitsleistung (mit ausdrücklichem Vermerk „auf Sicherheitsleistung“) anzuheben.

2.3.2 Ohne rechtskräftige Veranlagung bzw. Sicherstellungsverfügung:

Abwarten Rechtskraft, danach Betreibung auf Zahlung oder Sicherheitsleistung innert 10 Tagen

Liegt bei der Einreichung der Sicherstellungsverfügung sowie des Arrestbefehls an das Betreibungsamt weder eine rechtskräftige Veranlagung/Akontorechnung noch eine rechtskräftige Sicherstellungsverfügung vor, so ist ungeachtet der Zustellung

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§ 203 - 206 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

der Arresturkunde mit der Einleitung der Betreibung zuzuwarten, bis entweder die Sicherstellungsverfügung oder die Veranlagung/Akontorechnung rechtskräftig wird.

Wird die Sicherstellungsverfügung zuerst rechtskräftig, so ist innerhalb von 10 Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Sicherheitsleistung einzuleiten.

Wird dagegen die Veranlagung/Akontorechnung zuerst rechtskräftig, so ist innert 10 Tagen nach deren Rechtskraft die Betreibung auf Zahlung anzuheben.

Eine Betreibung auf Sicherheitsleistung muss unbedingt den Vermerk „auf Sicher- heitsleistung“ enthalten.

2.4 Zweite Arrestprosequierung

2.4.1 Falls Rechtsvorschlag erhoben: Rechtsöffnungsgesuch innert 10

Tagen

Wird gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben, so ist sowohl in der Betreibung auf Zahlung wie auch in der Betreibung auf Sicherheitsleistung innert 10 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls gestützt auf die rechtskräftige Veranlagung/Akontorechnung bzw. auf die rechtskräftige Sicherstellungsverfügung die definitive Rechtsöffnung zu verlangen.

2.4.2 Falls kein Rechtsvorschlag erhoben: Fortsetzungsbegehren

innert 20 Tagen

Hat der Schuldner/die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben, ist das Fortsetzungsbegehren innert 20 Tagen nach Zustellung des Gläubigerdoppels des Zahlungsbefehls zu stellen.

2.5 Dritte Arrestprosequierung nach Beseitigung Rechtsvorschlag:

Fortsetzungsbegehren innert 20 Tagen

Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so ist das Fortsetzungsbegehren innert 20 Tagen nach dessen Beseitigung (=Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts des Rechtsöffnungs- entscheids) zu stellen.

2.6 Verwertungsbegehren

Schliesslich ist nach der Zustellung der Pfändungsurkunde durch das Betreibungsamt so rasch wie möglich das Verwertungsbegehren zu stellen, wobei die Fristen gemäss Art. 116 SchKG, die mit dem Tag der Pfändung zu laufen beginnen, in jedem Fall einzuhalten sind (bewegliches Vermögen, Forderungen: frühestens 1 Monat,

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1

spätestens 1 Jahr nach Pfändung; Grundstücke: frühestens 6 Monate, spätestens 2 Jahre nach Pfändung; gepfändeter nicht abgelieferter Lohn: innert 15 Monate nach Pfändung).

Bei einer Betreibung auf Sicherheitsleistung wird der Verwertungserlös vom Betreibungsamt auf den Namen des Schuldners/der Schuldnerin, jedoch mit Pfandrecht der Bezugsbehörde, bei einer Bank hinterlegt. Mit der Hinterlegung ist die Betreibung auf Sicherheitsleistung abgeschlossen. Gibt der/die Schuldner/in nach Rechtskraft der Veranlagung den als Pfand hinterlegten Betrag nicht zur Deckung der Steuerforderungen frei, muss noch eine Betreibung auf Pfandverwertung (Art. 151 ff. SchKG) durchgeführt werden.

3. Gesetzliches Grundpfandrecht (Staats- und

Gemeindesteuern)

3.1 Allgemeines

3.1.1 Anwendungsbereich; Rang; Begrenzungen

Gemäss § 206 StG besteht für die Einkommens-, Gewinn-, Vermögens- bzw. Kapitalsteuer samt Zins ein gesetzliches Pfandrecht, soweit die Steuerforderung eine besondere Beziehung zum Grundstück aufweist. Das gesetzliche Pfandrecht entsteht ohne Eintragung im Grundbuch und geht allen anderen im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vor (ab 1.1.2012 entstehende Pfandrechte können aber gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB ohne fristgemässe Eintragung im Grundbuch gutgläubigen Dritten nicht mehr entgegengehalten werden: siehe nachstehende Ziffer 3.1.2). Es besteht ab Beginn der Steuerperiode, für welche die entsprechende Steuer geschuldet ist, längstens bis 2 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung.

Wird das Pfandrecht für die auf einen Veräusserungsgewinn entfallende Steuer geltend gemacht, kann es grundsätzlich für diesen Steuerbetrag beansprucht werden. Liegt der Steuerbetrag höher als 10% des Veräusserungserlöses, kann das Pfandrecht für 10% des Veräusserungserlöses, in jedem Fall aber mindestens für 10% des Katasterwerts des veräusserten Grundstücks geltend gemacht werden. Mit dieser absoluten Begrenzung der Höhe des Pfandrechts wird dem Umstand Rechnung getragen, dass anlässlich der Veräusserung die Berechnung der auf den Veräusserungsgewinn entfallenden Steuer schwierig sein kann.

3.1.2 Änderungen aufgrund der Revision des Immobiliarsachenrechts

per 1.1.2012 (rev. ZGB 836 II)

Gesetzliche Grundpfandrechte im Betrag von mehr als CHF 1’000.– für ab Steuer- periode 2012 entstehende pfandgesicherte Steuerforderungen können gutgläubigen

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§ 203 - 206 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Dritten nur noch entgegengehalten werden, wenn sie innert bestimmter Frist im Grundbuch eingetragen werden, nämlich innert 4 Monaten seit der Fälligkeit der Steuerforderung (relative Frist), spätestens aber innert 2 Jahren seit Entstehung der Steuerforderung (absolute Frist).

Fälligkeit der Steuerforderung:

Entstehung der Steuerforderung:

  • Veräusserungsgewinne bei Einkommens- und Gewinnsteuer: grundsätzlich Vertragsdatum, sofern Erfüllung des Vertrages nicht ungewiss ist

  • Einkommens- und Gewinnsteuer auf (übrigem) Einkommen/Gewinn aus Grundeigentum: laufend während der Dauer der Steuerpflicht

  • Vermögenssteuer auf Grundeigentum: laufend während der Dauer der Steuerpflicht

  • Liegenschaftssteuer: 1.1. der Steuerperiode (§ 242 Abs. 1), unter Vorbehalt der Tatbestände von § 242 2 StG

Wer ist gutgläubiger Dritter im Sinn vom ZGB 836 II?

  • Grundsätzlich andere Pfandgläubiger/-innen (insbesondere Hypothekargläubiger/-innen), die keine Kenntnis von den pfandgesicherten Steuerforderungen haben. Folge: Die pfandgesicherte Steuerforderung tritt im Fall einer Verwertung des Pfandes bei der Verteilung des Pfanderlöses im Rang hinter die Forderungen der gutgläubigen Pfandgläubiger/-innen zurück und wird demzufolge erst nach deren vollen Deckung aus dem gegebenenfalls noch vorhandenen Rest des Pfanderlöses befriedigt.

  • Die Pfandeigentümer gelten nicht als gutgläubiger Dritte im Sinn von ZGB 836 II, weil sie im Grundstückkaufvertrag vom Notariat auf den Bestand des gesetzlichen Steuerpfandrechts hingewiesen worden sind. Folge: Das Pfandrecht kann auch ohne Eintragung im Grundbuch gegen sie geltend gemacht und nötigenfalls mittels Betreibung auf Grundpfandverwertung durchgesetzt werden.

Eintragungspraxis

a. Eintragung des Pfandrechts in folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • Alle pfandgesicherten Steuerforderungen, die in den Steuerperioden vor 2012 entstanden sind, können noch während 10 Jahren ohne Eintragung im

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1

Grundbuch auch gegenüber gutgläubigen Dritten geltend gemacht werden (Art. 44 Abs. 3 Schlusstitel ZGB)

  • alle pfandgesicherten Steuerforderungen bis CHF 1’000.–

b. Eintragung des Pfandrechts in folgenden Fällen grundsätzlich nicht möglich:

  • periodische Einkommens-, Vermögens- und Gewinnsteuern, wenn 4 Monate nach Eintritt des allgemeinen Fälligkeitstermins keine rechtskräftige definitive Veranlagung oder Akontorechnung samt rechtskräftiger Haftungsverfügung für den pfandgesicherten Steuerbetrag vorliegt (Normalfall). Grund: Das Grundbuchamt weist die Anmeldung des Pfandrechts ab, wenn dieser keine rechtskräftige Veranlagungs- und Haftungsverfügung inkl. Rechtskraftbescheinigung beiliegt. Das Pfandrecht kann jedoch gegen den Grundstückerwerber bzw. die Grundstückserwerberin trotz fehlender Eintragung geltend gemacht werden (vgl. vorstehende Ausführungen).

c. Eintragung des Pfandrechts in folgenden Fällen notwendig:

  • rechtskräftige Liegenschaftssteuerrechnungen von mehr als CHF 1’000.–, die vor Ablauf der 4-monatigen Eintragungsfrist (Fristbeginn: Zustellung der Rechnung) nicht bezahlt werden.

  • ausnahmsweise in den übrigen Fällen, falls die definitive Veranlagung oder Akontorechnung sowie die Haftungsverfügung mit dem bezifferten (definitive Veranlagung) bzw. geschätzten (Akontorechnung) pfandgesicherten Steuerbetrag innerhalb der 4-monatigen Eintragungsfrist mit Beginn ab dem allgemeinen oder besonderen Fälligkeitstermin rechtskräftig geworden, der pfandgesicherte Steuerbetrag jedoch nicht bezahlt worden ist.

Vorgehen: Einen Monat vor Ablauf der 4-monatigen Eintragungsfrist ist der Steuerschuldner bzw. die Steuerschuldnerin zu mahnen und darauf hinzuweisen, dass das gesetzliche Grundpfandrecht eingetragen wird, wenn bis vor Ablauf der Eintragungsfrist die Steuerrechnung nicht bezahlt wird.

Die absolute 2-jährige Eintragungsfrist mit Beginn ab Entstehung der Steuerforderung spielt in den Fällen von § 206 StG grundsätzlich keine Rolle, weil die 4-monatige relative Eintragungsfrist jeweils vorher abläuft. Ist die Liegenschaftssteuerrechnung ausnahmsweise vor Ablauf der 2-jährigen Eintragungsfrist (in der Regel 1.1. der Steuerperiode + 2 Jahre) noch nicht zugestellt worden, ist für die rechtzeitige Eintragung die absolute 2-Jahresfrist massgebend.

Eintragungsverfahren: Schreiben an das zuständige Grundbuchamt mit dem Antrag auf Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts unter Angabe des pfandgesicherten Steuerbetrags und des Ausgleichs- bzw. Verzugszinssatzes. Beilagen: rechtskräftige Veranla- gungsverfügung mit Haftungsverfügung (entfällt bei Liegenschaftssteuer) sowie Rechtskraftbescheinigung (Musterbrief: Steuerbezug / Anhang 13). Die Eintragungs- frist ist eingehalten, wenn das Eintragungsbegehren spätestens am letzten Tag

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§ 203 - 206 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

der Eintragungsfrist beim Grundbuchamt eintrifft. Kosten der Eintragung: 2‰ der Pfandsumme, mindestens CHF 50.– (§ 8 Grundbuchgebührentarif, SRL Nr. 228). Die Löschung des Pfandrechts, welche dem Grundbuchamt nach vollständiger Bezahlung der pfandgesicherten Steuerforderung zu beantragen ist, ist gebührenfrei.

Gleichzeitig mit der Anmeldung beim Grundbuchamt ist der Pfandeigentümer bzw. die Pfandeigentümerin über die Eintragung im Grundbuch zu orientieren (Musterbrief Anhang 14).

3.1.3 Begriff „besondere Beziehung“ zum Grundstück

Eine besondere Beziehung zum Grundstück weist die Steuerforderung auf, wenn sie ihre Grundlage ausschliesslich in der Tatsache des Grundeigentums hat. Demnach kann insbesondere die auf einen Veräusserungsgewinn entfallende Steuer nur soweit pfandgesichert werden, als sie sich auf den auf die Wertsteigerung des Grundstücks entfallenden Gewinn bezieht; soweit hingegen der Veräusserungsgewinn auf andere Faktoren zurückzuführen ist (z.B. wiedereingebrachte Abschreibungen, Gegenwert von Arbeitsleistungen des Steuerpflichtigen), kann die darauf entfallende Einkommens- bzw. Gewinnsteuer mangels besonderer Beziehung zum Grundstück nicht pfandgesichert werden (BGE 122 I 351, LGVE 1997 II Nr. 27).

3.1.4 Berechnungsproblematik

Der Umfang der Pfandhaft sollte aufgrund der nachstehenden Erläuterungen in der Regel ohne weiteres berechnet werden können. Bei Schwierigkeiten hilft die zuständige Veranlagungsbehörde (Steueramt oder Dienststelle Steuern, Abteilung Natürliche Personen bzw. Abteilung Juristische Personen), sofern sie die für die Berechnung notwendigen Unterlagen erhält und ihre Schweigepflicht dies zulässt bzw. sie davon entbunden wird. Eine genaue Berechnung des pfandgesicherten Steuerbetrags ist in bestimmten Fällen allerdings erst nach Ende der betreffenden Steuerperiode (nach Vorliegen des Jahresabschlusses) möglich.

Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser Berechnungsschwierigkeiten bewusst dar- auf verzichtet, Kaufinteressenten ein Auskunftsrecht über Bestand und Höhe von Pfandrechten einzuräumen (im Gegensatz zur Grundstückgewinnsteuer, § 32 Abs. 3 GGStG, und zur Handänderungssteuer, § 19a Abs. 2 HStG). Die Gemeindesteuer- ämter und die Veranlagungsbehörden dürfen deshalb Dritten, die ein Kaufinteresse am Grundstück geltend machen, keine entsprechenden Auskünfte erteilen, ausser diese weisen eine entsprechende Vollmacht der steuerpflichtigen Person vor.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1

3.2 Pfandrecht bei den einzelnen Steuerarten des Steuergesetzes

3.2.1 Einkommens- und Vermögenssteuern

3.2.1.1 Anwendungsbereich

Als Einkommen aus Liegenschaften gelten insbesondere die Erträge aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung und Wohnrecht, Eigenmietwerte, landwirtschaftliches Einkommen, Einkünfte aus Baurechtsverträgen und Kiesausbeutung sowie der Veräusserungserlös einer Liegenschaft des Geschäftsvermögens, soweit er auf die realisierte Wertsteigerung des Grundstücks entfällt (Mehrbetrag zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten). Als mit Liegenschaften verbundene Vermögenswerte gelten die Vermögenssteuerwerte des unbeweglichen Vermögens.

3.2.1.2 Einschränkungen

In der Bezugspraxis wird das Pfandrecht für auf Liegenschaften des Privatvermögens entfallende Steuern aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht geltend gemacht

  • eine Ausnahme bilden Renditeliegenschaften (zur Vermietung bzw. zum Verkauf

bestimmte Mehrfamilienhäuser des Privatvermögens). Analoges gilt für Steuern auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücken, soweit es sich nicht um Steuern auf Einkünften aus der Ausbeutung von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens handelt (§ 28 Abs. 1d StG; für die nachträgliche Vermögenssteuer s. Ziff. 3.2.3).

3.2.1.3 Berechnung der Haftungsquote

Der grundpfändlich sicherbare Anteil am Gesamtsteuerbetrag entspricht demjenigen Steuerbetrag, der auf die Liegenschaftseinkünfte bzw. das unbewegliche Vermögen entfällt. Für diesen Anteil ist dem Pfandeigentümer bzw. der Pfandeigentümerin nebst der Veranlagung eine Haftungsverfügung zu eröffnen (vgl. nachfolgende Ziff. 3.5). Für die Berechnung der Haftungsquote sind die Regeln der Steuerausscheidung anzuwenden; die Vorbereitung der Ausscheidungsverfügung zuhanden der Bezugs- behörde obliegt dem Gemeindesteueramt im Fall von Renditeliegenschaften bzw. im Fall von Geschäftsvermögen der Abteilung Natürliche Personen der Dienststelle Steuern und der Abteilung Juristische Personen (bei Beteiligungen an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften):

  • Die Liegenschaftsunterhalts- und -verwaltungskosten (pauschal oder effektiv) sind vom steuerbaren Liegenschaftsertrag abzuziehen (objektmässige Ausscheidung der mit den in die Pfandhaft einbezogenen Grundstücken zusammenhängenden Gewinnungskosten).

  • Von den übrigen Gewinnungskosten (Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit, Gewinnungskosten für Einkünfte aus beweglichem Vermögen, Gewinnungskosten einer selbständigen Erwerbstätigkeit und verrechenbare

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§ 203 - 206 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Geschäftsverluste im Fall von Liegenschaften des Privatvermögens) ist kein Anteil auf die Liegenschaftseinkünfte zu verlegen.

  • Von den gesamten Schuldzinsen ist hingegen der auf die in die Pfandhaft einbezogenen Grundstücke entfallende Anteil (proportionale Ausscheidung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte aller Aktiven) vom steuerbaren Liegenschaftsertrag abzuziehen.

  • Der Aufwand für die berufliche Vorsorge (AHV/IV/EO-, BVG- und Säule 3a-Beiträge) ist im Verhältnis der Erwerbseinkommen aufzuteilen (quotal).

  • Von den übrigen Abzügen (Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen, Versicherungsprämien und Sparzinsen, Krankheitskosten, freiwillige Zuwendungen, Beiträge an Parteien, Zweitverdienerabzug, Sozialabzüge) ist ein proportionaler Anteil von den Liegenschaftseinkünften entsprechend dem Verhältnis der totalen steuerbaren Einkünfte zu den Liegenschaftseinkünften abzuziehen.

  • Im Fall einer Liegenschaft des Geschäftsvermögens sind die verrechenbaren Geschäftsverluste im Verhältnis des totalen Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zum Einkommen aus der Geschäftsliegenschaft zu verlegen.

  • Zur Bestimmung des massgebenden auf die von der Pfandhaft betroffenen Liegenschaften entfallenden Vermögenssteuerwerts ist vom Liegenschaftssteuerwert jener Schuldenanteil und jener Anteil an den Steuerfreibeträgen in Abzug zu bringen, der im Verhältnis der gesamten Aktiven zu den liegenschaftlichen Aktiven auf die betroffenen liegenschaftlichen Aktiven entfällt (proportionale Ausscheidung).

Auf dem nach Vornahme der Abzüge gemäss vorstehenden Ausscheidungsregeln verbleibenden Liegenschaftseinkommen bzw. Liegenschaftsvermögen ist die Steuer zum Satz des steuerbaren Gesamteinkommens bzw. Gesamtvermögens zu berechnen. Für den entsprechenden Steuerbetrag kann die Grundpfandhaftung in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Ein Grundstück des Geschäftsvermögens (Grundstück Nr. 00 GB Z) wurde im Ge- schäftsjahr 2005 veräussert. X bezahlte die rechtskräftig veranlagten Steuern 2005 trotz Mahnung nicht, weshalb nachstehende Veranlagung und Haftungsverfügung dem/der Pfandeigentümerin Y zugestellt werden. Annahme: Die auf den Veräusse- rungserlös entfallende Steuer beträgt weniger als 10% des Veräusserungserlöses.

- 10 - 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG

§ 203 - 206 Nr. 1

  1. a) Veranlagung X, Steuerperiode 2005

Position

CHF

CHF

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit total

250’000.–

abzüglich Gewinnungskosten

50’000.– 200’000.–

inkl. Verkaufsgewinn Liegenschaft (ohne wiedereingebrachte Abschreibun-

50’000.–

gen,nach Abzug der auf die Liegenschaft entfallenden Gewinnungskosten)

Wertschriftenertrag

50’000.–

Nettoeinkünfte aus Liegenschaften (alle GV)

50’000.–

davon aus der veräusserten Liegenschaft (nach Abzug der auf sie

10’000.–

entfallenden eff. Unterhalts- und Verwaltungskosten)

Total der Einkünfte

300’000.–

Private Schuldzinsen

10’000.–

Geschäftliche Schuldzinsen

20’000.–

Beiträge Säule 3a

20’000.–

Versicherungsprämien und Sparzinsen

2’800.–

verrechenbare Geschäftsverluste

20’000.–

Freiwillige Zuwendungen

2’200.–

Kinderabzug

5’000.–

Steuerbares Einkommen

220’000.–

Wertschriftenvermögen

550’000.–

Motorfahrzeuge

50’000.–

Liegenschaften (Steuerwert = 100% des Katasterwerts)

500’000.–

davon veräusserte Liegenschaft

200’000.–

Geschäftsaktiven

100’000.–

Total der Vermögenswerte

1’200’000.–

Private Schulden

250’000.–

Geschäftsschulden

250’000.–

Steuerfreier Betrag

100’000.–

Steuerbares Vermögen

600’000.–

01.01.2020

- 11 -

§ 203 - 206 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

  1. b) Pfandhaftungsverfügung betreffend Veranlagung X, Steuerperiode 2005

Einkommenssteuer CHF CHF Veräusserungsgewinn Liegenschaft 50’000.– Nettoeinkünfte aus der veräusserten Liegenschaft 10’000.– Abzug Schuldzinsenanteil proportional: Gesamtaktiven 1’200’000.– veräusserte Liegenschaft 200’000.– Abzug 1/6 von 30’000.– 5’000.– Abzug Säule 3a quotal: Erwerbseinkommen total 200’000.– Erwerbseinkommen Verkauf 50’000.– Liegenschaft Abzug ¼ von 20’000.– 5’000.– Abzug Versicherungsprämien / freiwillige Zuwendungen / Kinderabzug proportional: steuerbare Einkünfte total 300’000.– Einkünfte u. Gewinn veräusserte Lg. 60’000.– Abzug 1/5 von 10’000 2’000.– Abzug verrechenbare Geschäftsverluste Einkommen selbständige ET total 300’000.– Einkommen/Gewinn veräusserte Lg. 60’000.– Abzug 1/5 von 20’000.– 4’000.– Auf veräusserte Liegenschaft entfallender steuerbarer Ertrag 44’000.– Satzbestimmendes Einkommen 220’000.– Einfache Steuer Tarif F: 5,1636% von 44’000.– 2’272.– Pfandhaftung Grundstück Nr. 00 GB Z Einkommenssteuer Staat und Gemeinde: 2’272.– x 3,8 (Annahme: Wohn- und Geschäftssitz Stadt Luzern) 8’633.60 Vermögenssteuer Verkehrswert Gesamtaktiven 1’200’000.– Verkehrswert veräusserte Liegen- 200’000.– schaft Abzug Schulden u. steuerfreier Betrag proportional 1/6 von 600’000.– 100’000.– Auf die veräusserte Lg. entfallendes steuerbares Vermögen 100’000.– Satzbestimmendes Vermögen 600’000.– Einfache Steuer: 1,4‰ von 100’000.– 140.– Pfandhaftung Grundstück Nr. 00 GB Z Vermögenssteuer Staat und Gemeinde: 140.– x 3,8 (Annahme: Wohn- und Geschäftssitz Stadt Luzern) 532.– Berechnung negativer Ausgleichszins/Verzugszins: ....

- 12 - 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1

3.2.2 Gewinn- und Kapitalsteuern

Die einer juristischen Person zukommenden Erträge aus der Nutzung einer Lie- genschaft sowie der Veräusserungsgewinn, soweit er auf der Wertsteigerung der Liegenschaft beruht, gelten als mit der Liegenschaft in besonderer Beziehung ste- hender Teil des steuerbaren Gewinns. Für den auf diesen Gewinnanteil entfallenden Steuerbetrag kann das Grundpfand geltend gemacht werden.

Hingegen ist die pfandrechtliche Sicherung von Kapitalsteuern juristischer Personen nicht zulässig, selbst wenn das Grundstück das einzige Aktivum der juristischen Person darstellt, weil die Bemessung des Eigenkapitals sich nicht nach dem Kataster- wert des Grundstücks richtet. Anders verhält es sich diesbezüglich bei den Vereinen, Stiftungen, übrigen juristischen Personen und Anlagefonds. Bemessungsgrundlage für das steuerbare Eigenkapital ist hier das Reinvermögen, welches nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet wird (§ 92 StG). Jener Teil der Kapitalsteuer, der auf das liegenschaftliche Reinvermögen entfällt, kann daher ausgeschieden und mit einem Grundpfand gesichert werden.

Die Berechnung des auf den Liegenschaftsertrag bzw. das Reinvermögen ent- fallenden Steuerbetrags wird nach den allgemeinen Ausscheidungsregeln für Unternehmungen vorgenommen. Die Vorbereitung der Ausscheidungsverfügung zu- handen der Bezugsbehörde obliegt der Abteilung juristische Personen der Dienststelle Steuern.

3.2.3 Minimalsteuer

Die Minimalsteuer gemäss § 95 steht in einer besonderen Beziehung zum Grundstück und kann daher mit dem Grundpfand gesichert werden.

3.2.4 Nachsteuern und Bussen

Die Nachsteuer ist eine Restforderung, die seit der Entstehung der eigentlichen Steuerforderung zu dieser gehört, weil der Steuerbetrag im ordentlichen Veran- lagungsverfahren in ungenügender Höhe festgesetzt worden war. Das für die entsprechende Steuer bestehende Pfandrecht erstreckt sich deshalb auch ohne aus- drückliche gesetzliche Regelung auf die Nachsteuer (Zucker, Das Steuerpfandrecht in den Kantonen, S. 52).

Hingegen gehören die Bussen (Steuerstrafen) nicht zur ursprünglichen Steuerforde- rung, weshalb sich das gesetzliche Pfandrecht nicht auf die Bussen bezieht.

01.01.2020 - 13 -

§ 203 - 206 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3.3 Pfandrecht bei den kantonalen Sondersteuern

Für die Grundstückgewinnsteuer vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 32 N 1 ff., für die Handänderungssteuer LU StB Bd. 3 Weisungen HStG §§ 19-21 N 2 ff., für die Erbschaftssteuer LU StB Bd. 3 Weisungen EStG § 9a f. Nr. 1 Ziff. 2.

3.4 Pfandrecht bei der direkten Bundessteuer?

Das Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) kennt kein solches Pfandrecht (vgl. immerhin Art. 172 und 173 DBG).

3.5 Geltendmachung des Pfandrechts gegenüber dem

Pfandeigentümer bzw. der Pfandeigentümerin

Es gelten sinngemäss die Weisungen zum gesetzlichen Pfandrecht bei der Grund- stückgewinnsteuer (LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 32 N 2 - 9).

Zu beachten ist, dass dem Pfandeigentümer bzw. der Pfandeigentümerin die ursprüngliche Veranlagungsverfügung inkl. der Ausscheidungsverfügung mit der Berechnung der mit der Liegenschaft in besonderer Beziehung stehenden Steuerfor- derung von der Bezugsbehörde zugestellt werden muss. Der Pfandeigentümer bzw. die Pfandeigentümerin kann diese Verfügung soweit anfechten, als er bzw. sie durch diese beschwert ist (alle Elemente der Veranlagung, die auf die Berechnung des steuerbaren Liegenschaftsertrags bzw. -vermögens einen Einfluss haben, Ausschei- dung), selbst wenn die Veranlagungsverfügung gegenüber dem Steuerschuldner bzw. der Steuerschuldnerin bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

Ein Musterbrief für die Geltendmachung des der Pfandhaftung unterliegenden Steuerbetrags gegenüber dem Pfandeigentümer bzw. der Pfandeigentümerin befindet sich in Anhang 11.

Entscheidend für die rechtzeitige Geltendmachung des Pfandrechts ist, dass die Betreibung auf Grundpfandverwertung spätestens vor Ablauf von 2 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung gegenüber dem Steuerschuldner bzw. der Steuerschuldnerin (ursprünglicher Eigentümer bzw. ursprüngliche Eigentümerin) und in richtiger Form eingeleitet wird (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 32 N 4).

Wurden von der steuerpflichtigen Person Teilzahlungen geleistet, sind diese anteils- mässig (im Verhältnis der Haftungsquote zur Gesamtsteuer) vom Haftungsbetrag in Abzug zu bringen.

- 14 - 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 203 - 206 Nr. 1

3.6 Eingabe anlässlich Pfändung, Grundpfandverwertung, Konkurs

Wird im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung, einer Betreibung auf Pfandver- wertung oder einer Betreibung auf Konkurs ein Grundstück in das Zwangsvollstre- ckungsverfahren einbezogen, müssen alle offenen, in einer besonderen Beziehung zu diesem Grundstück stehenden Steuerforderungen, für die nach § 206 Abs. 3 StG das Pfandrecht noch besteht, im entsprechenden Zwangsvollstreckungsverfahren angemeldet werden. Bei einem Konkurs betrifft dies auch die mit dem Grundstück zusammenhängenden ordentlichen Steuern der laufenden Steuerperiode, berechnet pro rata bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Vorgehen: Die Bezugsbehörde gibt die pfandgesicherte Steuerforderung dem Betreibungsamt bzw. Konkursamt ein. In der Eingabe ist ausdrücklich das gesetzliche Grundpfandrecht nach § 206 StG für die geltend gemachte Steuerforderung sowie dessen Aufnahme ins Lastenverzeichnis zu beanspruchen - unter Beilage der Veranlagungs- und Pfandhaftungsverfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung sowie bei ausserkantonalen Eingaben einer Kopie von § 206 StG. Das gesetzliche Grundpfandrecht wird hierauf vom Amt in ein besonderes Lastenverzeichnis aufgenommen.

Steuern, die im Zusammenhang mit der betreibungs- bzw. konkursamtlichen Verwertung eines Grundstücks entstehen (Erfassung des Veräusserungsgewinns nach StG oder GGStG), gelten als Verwertungskosten nach Art. 157 Abs. 1 bzw. 262 Abs. 2 SchKG und sind vom Betreibungs- bzw. Konkursamt vorab vom Verwertungserlös abzuziehen und der Bezugsbehörde zu überweisen (BGE 122 III 246; BGE 2C_798/2011 vom 24.8.2012; BGE 5A_989/2016 vom 21.2.2017). Die Veranlagungs- und allfällige Ausscheidungsverfügung ist dem Betreibungs- bzw. Konkursamt zuzustellen (inkl. Rechtsmittelbelehrung). Siehe auch LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 6 N 1 und § 32 N 2.

01.01.2020 - 15 -

§ 203 - 206 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

- 16 - 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 143 Nr. 1

Bezugsverjährung

1. Allgemeines

Die Verjährung ist grundsätzlich nur auf eine entsprechende Einrede hin zu berücksichtigen oder zu prüfen. Macht der Schuldner/die Schuldnerin die Verjährung nicht geltend, ist diese nicht „schon von Amtes wegen“ zu beachten.

Veranlagte Steuern verjähren 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind (§ 143 StG/Art. 121 DBG). Über die Bezugsverjährung ist grundsätzlich im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens zu entscheiden (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Bezugsverjährung von Ausgleichs- und Verzugszinsen: Bei solchen Zinsen handelt es sich um eine mit der Steuerforderung (Hauptforderung) akzessorisch verbundene Nebenforderung, weshalb sich ihre Verjährung nach derjenigen der Steuerforderung richtet (vgl. Art. 133 OR).

Während eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens beginnt die Bezugsverjährung nicht oder steht still. Die Bezugsverjährung beginnt auch nicht oder steht still, solange die Steuerforderung ganz oder teilweise sichergestellt oder gestundet ist oder solange weder die steuerpflichtige Person noch Mithaftende (§ 20 StG/Art. 13 DBG) in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben (§ 143 Abs. 2 i.V.m. 142 Abs. 2 StG/Art. 121 Abs. 2 i.V.m. 120 Abs. 2 DBG).

Die Bezugsverjährung wird unterbrochen und beginnt neu mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einer steuerpflichtigen oder mithaftenden Person zur Kenntnis gebracht wird [die Einleitung einer Betreibung ist demnach nicht Voraussetzung für die Verjährungsunterbrechung], mit jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige Person oder Mithaftende, durch Einreichung eines Erlassgesuches sowie durch Einleitung eines Verfahrens wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung bzw. wegen versuchtem oder vollendetem Steuerbetrug (§ 143 Abs. 3 i.V.m. 142 Abs. 3 StG/Art. 121 Abs. 2 i.V.m. 120 Abs. 3 DBG). Eine Unterbrechungshandlung gegenüber der steuerpflichtigen Person allein wirkt somit auch gegenüber den für die Steuerforderung Mithaftenden (Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, S. 295 f.).

Die Bezugsverjährung tritt jedoch auch bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens 10 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind, ein (absolute Verjährung; § 143 Abs. 4 StG/Art. 121 Abs. 3 DBG).

01.01.2020 -1-

§ 143 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

2. Verlustscheine

2.1 Allgemeines

Gemäss Art. 149a Abs. 1/265 Abs. 2 SchKG verjährt eine durch einen Pfändungs- oder Konkursverlustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheins. Gegenüber den Erben/Erbinnen des Schuldners/der Schuldnerin verjährt die Verlustscheinforderung bereits 1 Jahr nach Eröffnung des Erbganges (Todestag), wobei diese Frist während der Dauer eines öffentlichen Inventars stillsteht (Art. 586 Abs. 2 ZGB). Diese Verjährungsfristen können (nur) durch Betreibung unterbrochen werden mit der Folge, dass die entsprechende 20-jährige (bzw. 1- jährige) Frist wieder von vorne zu laufen beginnt. Für Verlustscheinforderungen gibt es demnach keine absolute Verjährungsfrist (vgl. auch § 143 Abs. 4 zweiter Satz StG). Zur Unterbrechung der Verlustscheinverjährung siehe auch Arbeitsanweisung Bezug Ziff. 7.10.8 (Infopool Steuern / Intern / LuTax / 04 Arbeitsanweisungen).

Verlustscheine sind zu bewirtschaften, d.h. es ist periodisch zu prüfen (insbesondere mit Hilfe der Steuerakten), ob die Verlustscheinschuldner/innen in der Lage sind, die Schuld abzulösen. Verlustscheine sind zusammen mit den entsprechenden Steuerakten dauernd aufzubewahren. Die getätigten Abklärungen sind lückenlos zu dokumentieren. Zum Vorgehen betreffend Verlustscheinbewirtschaftung und Betreibung von Verlustscheinen vgl. Arbeitsanweisung Bezug Ziff. 7 und LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 189 - 198 Nr. 13 Ziff. 6.

Die Verlustscheinforderung ist unverzinslich (Art. 149 Abs. 4 SchKG). Der Verlust- schein bildet einen Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG. Grundsätzlich erfolgt eine Arrestlegung jedoch im Verfahren nach § 203 f. StG / Art. 169 f. DBG (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 203 - 206 Nr. 1 Ziff. 1 und 2).

2.2 Vor 1997 ausgestellte Verlustscheine

Für die vor 1997 ausgestellten Verlustscheine läuft die 20-jährige Verjährungsfrist von Art. 149a Abs. 1 SchKG ab dem 1. Januar 1997 (Art. 2 Abs. 5 Schlussbestimmungen des SchKG). Für diese Verlustscheine tritt somit die ordentliche Verjährung am 1.1.2017 ein. Die Verjährung ist folglich für alle vor dem 1.1.1997 ausgestellten Verlustscheine, für die eine weitere Bewirtschaftung sinnvoll ist, rechtzeitig vor Ende 2016 rechtsgültig zu unterbrechen (siehe auch Arbeitsanweisung Bezug Ziff. 7.10.8).

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuerbezug

Anhang Anhang 1 Begriffsdefinitionen Anhang 4a Musterformular Sicherstellungsverfügung Staats- und Gemeindesteuern Anhang 4b Sicherstellungsverfügung Direkte Bundessteuer Anhang 5a Musterformular Arrestbefehl Staats- und Gemeindesteuern Anhang 5b Arrestbefehl Direkte Bundessteuer Anhang 6 Akontorechnung als definitiver Rechtsöffnungstitel Anhang 7a Beispiel Rechtsöffnungsgesuch definitive Veranlagung Anhang 7b Rechtsöffnungsgesuch definitive Veranlagung Anhang 7c Rechtsöffnungsgesuch Akontorechnung Anhang 9 Zinssätze Anhang 10a Rechtskraftbescheinigung für definitive Veranlagungen Anhang 10b Bescheinigung der in Rechtskraft erwachsenen Akontorechnung Anhang 11 Musterbrief für die Geltendmachung des Pfandrechts Anhang 13 Musterbrief betreffend Eintragung gesetzliches Pfandrecht Anhang 14 Musterbrief Orientierung des Pfandeigentümers/der Pfandeigentümerin über die Anmeldung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 206 StG im Grundbuch

01.01.2020 -1-

Steuerbezug Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 1

Begriffsdefinitionen Akontorechnung Provisorische Rechnung für die laufende Steuerperiode mit Einspracherecht. Der Betrag wird aufgrund der Steuererklärung für die Vorperiode, aufgrund der letzten Veranlagung oder aufgrund des mutmasslich geschuldeten Betrags festgesetzt.

Allgemeine Fälligkeit Zeitpunkt, in dem die ordentlichen Steuern zur Zahlung fällig werden; gemäss Steuergesetz 31. Dezember.

Ausgleichszins, negativer Soweit der definitive Rechnungsbetrag bei Fälligkeit nicht bezahlt ist, ist er von da an bis zum Eingang der ausstehenden Zahlung oder bis zur früher erfolgenden Ausstel- lung der Schlussrechnung zu verzinsen (Ausgleich des wirtschaftlichen Nachteils für Gemeinde und Staat). Dies gilt auch, wenn der definitive Rechnungsbetrag höher ist als die Akontorechnung.

Ausgleichszins, positiver Den definitiven Rechnungsbetrag übersteigende bezahlte Beträge sind ab Fälligkeit oder späterem Zahlungseingang bis zur Rückzahlung zu verzinsen (Ausgleich des wirtschaftlichen Vorteils für Gemeinde und Staat). Ebenso sind vor der Fälligkeit geleistete Zahlungen zu verzinsen (siehe unter Vorauszahlungen).

Schlussrechnung Sie wird mit oder nach Vornahme der definitiven Veranlagung zugestellt und enthält die Abrechnung über die geschuldeten Beträge der Steuerperiode, die Voraus- und Akontozahlungen sowie die positiven und negativen Ausgleichszinsen.

Verzugszins Zins, der auf mit der Schlussrechnung geforderten und innert 30 Tagen nicht bezahlten Beträgen erhoben wird.

Vorauszahlungen,Vorauszahlungszins Zahlungen inkl. Verrechnungssteuergutschriften, die vor der allgemeinen Fälligkeit geleistet werden. Sie werden ab Zahlungseingang bei der Gemeinde, frühestens ab 1. Januar der Steuerperiode (frühestens ab 1. Juni bei Verrechnungssteuergutschriften) bis zur Fälligkeit verzinst.

01.01.2020 -1-

Anhang 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 4a

Sicherstellungsverfügung (Staats- und Gemeindesteuern) Sicherstellungsverfügung Staats- und Gemeindesteuern

01.01.2020 -1-

Anhang 4a Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

PersID: Vers-Nr: Veranlagungs-Gde:

Einschreiben

Staats- und Gemeindesteuern Sicherstellungsverfügung

Die unterzeichnete Amtsstelle, gestützt auf § 203 des Steuergesetzes, verfügt:

1.

hat zur Deckung für das (die) Steuerjahr(e) CHF (in Worten: ) sicherzustellen.

Der Forderungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

2. Grund

3. Die Sicherheit ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch

Bankbürgschaften zu leisten.

4. Gegen die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht Luzern (4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Lu- zern) erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist dreifach einzureichen und hat einen bestimmten Antrag und dessen Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel, welche der/die Beschwerdeführer/in besitzt, sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

Die amtlichen Kosten des Verfahrens werden dem/der Beschwerdeführer/in je nach Ausgang ganz oder teilweise auferlegt, wenn er/sie mit seinem/ihrem Rechtsbegehren unterliegt. Dem/der obsiegenden Beschwerdeführer/in werden die Kosten auferlegt, die er/sie durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat oder wenn er/sie durch verspätetes Vorbringen von Tatsa- chen und Beweismitteln zum Verfahren Anlass gegeben hat.

Ort, Datum

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 4a

Massgebende Vorschriften des Steuergesetzes

§ 203 StG

1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann die Bezugsbehörde oder die kantonale Steuerverwal- tung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden.

3 Eine Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht.

01.01.2020 -3-

Anhang 4a Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 4b

Sicherstellungsverfügung (Direkte Bundessteuer) Sicherstellungsverfügung Direkte Bundessteuer

01.01.2020 -1-

Anhang 4b Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

DIREKTE BUNDESSTEUER Einschreiben

SICHERSTELLUNGSVERFÜGUNG

Die unterzeichnete Amtsstelle, gestützt auf Artikel 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), verfügt:

1. Name, bei Ehegatten beide Vornamen, Firma und genaue Adresse

vertreten durch

hat zur Deckung der direkten Bundessteuer*, der Nachsteuern*, von Bussen*, Kosten* gemäss DBG und Verzugszinsen* bis zum Erlassdatum der Sicherstellungsverfügung,

für das/die Steuerjahr/e CHF

nebst Zins zu % ab sicherzustellen.

* Nichtzutreffendes bitte streichen

2. Grund (Art. 169 Abs. 1 DBG)

3. Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft an die un- terzeichnete Verwaltungsstelle geleistet werden (Art. 169 Abs. 2 DBG).

4. Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Rekurskom- mission Beschwerde führen (Art. 169 Abs. 3 DBG). Die Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 169 Abs. 4 DBG).

Verwaltung für die direkte Bundessteuer

Gesetzliche Grundlagen siehe Rückseite des Kantons

Ort und Datum Unterschrift

Formular 31 605.040.47d

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 4b

Massgebende Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 169 Sicherstellung 1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die kantonale Verwaltung für die direkte Bun- dessteuer auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. 2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft geleistet werden. 3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung innert 30 Tagen nach Zustellung bei der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde führen. Artikel 146 ist anwendbar. 4 Beschwerden gegen Sicherstellungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung.

01.01.2020 -3-

Anhang 4b Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 5a

Arrestbefehl (Staats- und Gemeindesteuern) Arrestbefehl Staats- und Gemeindesteuern

01.01.2020 -1-

Anhang 5a

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

PersID:

Vers-Nr:

Veranlagungs-Gde:

Einschreiben

An das Betreibungsamt

Staats- und Gemeindesteuern

Arrestbefehl

Schuldner/in (Name und Wohnort):

Gläubiger/in:

Gemeinde

und

Staat Luzern, vertreten durch die unterzeichnete Amtsstelle

Forderungssumme:

CHF

nebst Zins zu

% seit

Forderungsurkunde:

Sicherstellungsverfügung vom

Arrestgrund (§ 203 Abs. 1 StG):

Arrestgegenstände:

Sämtliche Vermögenswerte der Schuldner/innen wie z. B. Kassabe-

stand, Wertschriften, Postcheckguthaben, Bankguthaben, Debitoren,

Warenlager

und Grundstücke, insbesondere auch

Ort, Datum

Beilagen:

Arrestbefehl in dreifacher Ausfertigung

Doppel der Sicherstellungsverfügung

-2-

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 5a

Bemerkungen für das Betreibungsamt

Mit diesem Arrestbefehl wird der Auftrag erteilt, den Arrest zu vollziehen. Aus Ziffer 3 der Sicherstel- lungsverfügung ist ersichtlich, dass die Sicherheit nur durch Geldzahlung, durch Hinterlegung markt- gängiger Wertschriften oder durch Bestellung von Bankbürgschaften geleistet werden kann. Wir ma- chen darauf aufmerksam, dass diese Einschrän- kung für den Arrestvollzug nicht gilt. Vielmehr sind sämtliche Vermögenswerte der Schuldner/innen mit Arrest zu belegen, soweit die Sicherstellung unserer Ansprüche dies erheischt.

Bemerkungen für die Arrestschuldner/innen

1. Massgebende Vorschriften des

Steuergesetzes des Kantons Luzern

1 § 204. Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrest-

befehl im Sinne des Artikels 274 des Bundesgeset-

zes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG).

Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungs- amt vollzogen. 2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl gemäss Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei- bung und Konkurs (SchKG) ist nicht zulässig.

2. Wirkungen des Arrests

Die Arrestschuldner/innen haben sich bei Straffolge (Art. 169 des Strafgesetzbuches) jeder vom Betrei- bungsamt nicht bewilligten Verfügung über die Ar- restgegenstände zu enthalten (Art. 275 und 96 SchKG).

Das Betreibungsamt ist berechtigt, die Arrestgegen-

stände in amtliche Verwahrung zu nehmen oder

Dritten zu übergeben.

Es kann sie jedoch den Arrestschuldnern/innen zur

freien Verfügung überlassen, sofern diese entspre-

chende Sicherheiten leisten durch Hinterlegung,

Solidarbürgschaft oder eine andere gleichwertige

Sicherheit (Art. 277 SchKG).

01.01.2020

3. Beschwerde gegen den Arrestvollzug

Die Schuldner/innen geniessen gegenüber einem Arrest die nämlichen Rechtswohltaten wie gegen- über einer Pfändung (Art. 275 SchKG). Unpfändba- re Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) dürfen auch nicht mit Arrest belegt werden. Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibren- ten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leis- tungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, können soweit verarrestiert werden, als sie nach dem Ermessen des Betrei- bungsamtes für die Schuldner/innen und ihre Fami- lien nicht unbedingt notwendig sind. Handelt das Betreibungsamt diesen Vorschriften zuwider, so haben die Schuldner/innen hiegegen

binnen 10 Tagen nach Empfang der Arresturkunde

eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (Art. 17ff. SchKG) zu richten. Unterlassen sie dies, so ist ihr

Beschwerderecht verwirkt, und wenn später die

Arrestgegenstände gepfändet werden, können sie

sich nicht mehr gegen deren Pfändung beschweren.

4. Bestreitung der Forderung

Wegen Unbegründetheit der Forderung können die Schuldner/innen die Aufhebung des Arrests nicht verlangen. Eine allfällige Bestreitung ist durch

Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen.

5. Dahinfallen des Arrests

Der Arrest für eine noch nicht rechtskräftig festge-

stellte Steuer fällt dahin, wenn nicht binnen 10 Ta-

gen nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranla-

gung oder der Sicherstellungsverfügung die Betrei-

bung angehoben wird. Ist die Steuerforderung be-

reits rechtskräftig festgestellt, so muss die Betrei-

bung binnen 10 Tagen seit Zustellung der Arrestur-

kunde angehoben werden (Art. 279 SchKG).

-3-

Anhang 5a

Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Arresturkunde

Der unterzeichnete Beamte/die unterzeichnete Beamtin hat in Vollziehung des vorstehenden Arrest- befehls folgende Gegenstände mit Arrest belegt:

Nr. Gegenstände

Schätzungs-

wert CHF

Bemerkungen

Kostenrechnung Datum Bewilligung und Ausfertigung Gebühren eines Arrestbefehls nebst Zustel- / Auslagen lung an den vollziehenden Beam- ten (Art. 48 und 49 GebVSchKG) CHF

Arrestvollzug Abschrift an Gläubiger/in Abschrift an Schuldner/in

-4-

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 5b

Arrestbefehl (Direkte Bundessteuer) Arrestbefehl Direkte Bundessteuer

01.01.2020 -1-

Anhang 5b

Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

DIREKTE BUNDESSTEUER

Arrest Nr.

Eingegangen beim Betreibungsamt

ARRESTBEFEHL

An das Betreibungsamt

am

Schuldner/in  (Name / Firma und genaue Adresse)

solidarisch haftend mit* / vertreten durch*

Gläubigerin:

Schweizerische Eidgenossenschaft handelnd durch den Kanton

dieser vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung

,

Forderungssumme:

CHF nebst Zins zu          % ab

Forderungsurkunde:

Sicherstellungsverfügung vom

evtl. rechtskräftige Veranlagung vom*

Arrestgrund (Art. 170 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 169 DBG):

Arrestgegenstände: Sämtliche näher bezeichneten Vermögenswerte der Schuldnerin oder des Schuldners,

wie Kassabestand, Wertschriften, Wertschriftendepots, Postcheckguthaben, Bankguthaben, Debitorenforderungen, Waren­lager,

Sammlungen, Kunstgegenstände, Mobiliar, Grundstücke, insbesondere (siehe dazu auch eventuelles Beiblatt).

Die Gläubigerin haftet

sowohl dem/der Schuldner/in als auch Dritten für jeden aus diesem Arrest erwachsenden Schaden,

wenn später gerichtlich festgestellt werden sollte, dass kein Arrestgrund vorhanden war oder dass die Forderung nicht zu Recht

bestand (Art. 273 SchKG).

Verwaltung für die direkte Bundessteuer

* Nichtzutreffendes bitte streichen

Bemerkungen und Rechtsmittelbelehrung siehe letzte Seite des Kantons

Ort und Datum

Unterschrift

Formular 32

605.040.48d

-2-

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 5b

Arresturkunde Die Beschlagnahme erstreckt sich lediglich auf die im Arrestbefehl angeführten Gegenstände. Von diesen sollen nicht mehr arrestiert werden, als nach der Schätzung des Betreibungsamtes zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten erforderlich ist.

Der/Die unterzeichnete Vertreter/in des Betreibungsamtes hat in Vollziehung des vorstehenden Arrestbefehls folgende Gegenstände mit Arrest belegt:

Nummer Gegenstände Schätzungswert Bemerkungen * CHF

Übertrag

* Ansprüche Dritter, Fristansetzungen, Bestreitungen, Klageeinreichung und Erledigung, Sicherheitsleistung, Kostenrechnung usw.

01.01.2020 -3-

Anhang 5b

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Nummer

Gegenstände

Schätzungswert

Bemerkungen *

CHF

Übertrag

Kostenrechnung

Datum Grund

Monat/Tag

Gebühren

und

Auslagen

CHF

Arrestvollzug

Abschrift für Gläubiger/in

Abschrift für Schuldner/in

* Ansprüche Dritter, Fristansetzungen, Bestreitungen, Klageeinreichung und Erledigung, Sicherheitsleistung, Kostenrechnung usw.

-4-

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 5b

Bemerkungen für den/die Arrestschuldner/in

1. Grundlage des Arrestes

gemäss Bundesgesetz vom 14.12.90 über die direkte Bundessteuer

(DBG, SR 642.11).

Art. 170 DBG Arrest

1 Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Artikel 274

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1). Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Artikel 278 des Bundes­ gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

2. Wirkungen des Arrestes

Der/Die Arrestschuldner/in hat sich bei Straffolge (Art. 169 des Straf­

gesetzbuches) jeder vom Betreibungsamt nicht bewilligten Verfügung über die Arrestgegenstände zu enthalten (Art. 275 und 96 SchKG). Das Betreibungsamt ist berechtigt, die Arrestgegenstände in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zu übergeben. Es kann sie jedoch dem/der Arrestschuldner/in zur freien Verfügung überlassen, sofern diese/r entsprechende Sicherheit leistet durch Hin­ terlegung, Solidarbürgschaft oder eine andere gleichwertige Sicherheit (Art. 277 SchKG).

3. Beschwerde gegen den Arrestvollzug

Unpfändbare Vermögenswerte (Art. 92 SchKG) dürfen auch nicht mit Arrest belegt werden. Die Artikel 91–109 SchKG über die Pfän­ dung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Er-

werbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leib­

renten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich

Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 SchKG un­ pfändbar sind, können soweit verarrestiert werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsamtes für den/die Schuldner/in und seine/ihre

Familie nicht unbedingt notwendig sind. Verletzt das Betreibungsamt diese Vorschriften, so kann der/die Schuldner/in hiegegen binnen 10 Tagen nach Empfang der Ar- resturkunde eine Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 ff. SchKG) richten.

4. Hinfall des Arrestes

Art. 280 SchKG Dahinfallen Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger: 1. die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält 2. die Klage oder die Betreibung zurückzieht oder erlöschen lässt; oder 3. mit seiner Klage vor Gericht endgültig abgewie­sen wird.

01.01.2020

Bemerkungen für den/die Arrestgläubiger/in Art. 279 SchKG Arrestprosequierung 1 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des Arrestes Betrei­ bung eingeleitet oder Klage* ein­gereicht, so muss er dies innert zehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.

2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innert

zehn Tagen, nachdem ihm die­ser mitgeteilt worden ist, Rechtsöffnung

verlangen oder Klage* auf Anerkennung seiner Forderung ein­reichen.

Wird er im Rechtsöffnungsverfahren ab­gewiesen, so muss er die Klage*

innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen. 3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder ist dieser be­ seitigt worden, so muss der Gläu­biger innert zehn Tagen, seitdem er dazu berechtigt ist (Art. 88), das Fortsetzungsbegehren stellen. (...).

4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgän­gige Betreibung ge­ richtlich eingeklagt*, so muss er die Betreibung innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einleiten. * Die Sicherstellungs-, Veranlagungs-, Nachsteuer- und Bussenverfü- gungen haben gemäss Artikel 169 Absatz 1 bzw. Artikel 165 Absatz 3 DBG die gleiche Wirkung wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil. Die nachgewiesene Einleitung dieser Verfahren oder der Erlass dieser Ver- fügungen gilt demnach als Klageerhebung.

Art. 281 SchKG Provisorischer Pfändungsan­schluss

1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Ar­restgegenstände von einem andern Gläubiger ge­ pfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfän­dungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil. 2 Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem

Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.

3 Im übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.

Hinfall des Arrestes

Siehe Ziffer 4 der Bemerkungen für den Arrestschuldner.

-5-

Anhang 5b Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-6- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 6

Akontorechnung als definitiver Rechtsöffnungstitel Auf den 1. Januar 1995 wurden (u.a.) die Bestimmungen des Steuergesetzes betreffend den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern geändert. Als wesentliche Neuerung wurde die provisorische Steuerrechnung gemäss § 139 aStG zu einem anfechtbaren Entscheid und damit gestützt auf § 141 Abs. 2 aStG zu einem definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG ausgestaltet. Dies gilt unverändert gemäss total revidiertem Steuergesetz vom 22. November 1999 (§§ 195 und 198 Abs. 3 StG). Die provisorische Steuerrechnung heisst nun Akontorechnung.

Nach der bis 31. Dezember 1994 geltenden Rechtslage konnten provisorische Steuerrechnungen nicht vollstreckt werden, da sie anerkanntermassen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG darstellten. Damit die Akontorechnung den Anforderungen an einen definitiven Rechtsöffnungstitel genügt, wird die Akontozahlung verfügungsweise festgesetzt. Gegen diese Verfügung steht den Steuerpflichtigen das Rechtsmittelverfahren offen. Sie können Einsprache bzw. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Allerdings sind in diesem Rechtsmittelver- fahren die zulässigen Rügen beschränkt. Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag tiefer ist als die in Rechnung gestellte Akontozahlung (§ 195 Abs. 3 StG).

Gegen die Ausgestaltung der provisorischen Steuerrechnung zum definitiven Rechts- öffnungstitel wurden rechtliche Bedenken angemeldet (vgl. insbesondere Stadelmann, Die provisorische Steuerveranlagung - ein definitiver Rechtsöffnungstitel?, in Steu- errevue 1993 S. 547 ff.; ferner Eiholzer, Steuern und definitive Rechtsöffnung, in Festgabe Luzerner Obergericht, S. 73 ff.). Stadelmann (a.a.O., S. 550) gelangte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Rechtsöffnungsqualität von Steuerveranlagungen zum Schluss, die provisorische Steuerveranlagung, in welcher über die Forderung des Fiskus kein definitiver Entscheid gefällt wird, eigne sich für eine definitive Rechtsöffnung kaum. Diese Auffassung verkennt die Rechtsnatur der „provisorischen“ Steuerrechnung nach der seit 1. Januar 1995 geltenden Rechtslage.

Zwischen dem provisorischen Bezug nach früherem und demjenigen nach dem seit 1. Januar 1995 geltenden Recht sind rechtlich erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. Der Hauptunterschied liegt in der Eigenständigkeit der Akontorechnung gemäss geltendem Recht. Die Entstehung der Schuldverpflichtung wird im Gesetz unabhängig von der Steuerschuld geregelt. Die Pflicht zur Zahlung der Akontorechnung ist in diesem Sinn eben nicht mehr provisorisch, sondern es handelt sich um eine einklagbare Pflicht zur Leistung. Die Zahlungen aufgrund von Akontorechnungen sind auf die gemäss der späteren Veranlagung definitiv geschuldeten Steuern anzurechnen. Ergibt die Veranlagung, dass die Akontorechnung zu tief ausgefallen ist, wird in einem vom provisorischen Bezugsverfahren völlig unabhängigen weiteren Bezugsverfahren der zu wenig bezahlte Betrag nachgefordert. Zu viel bezahlte Beträge werden dagegen zurückerstattet. Mit der Akontorechnung nach geltendem Konzept leistet die steuerpflichtige Person mit schuldentilgender Wirkung

01.01.2020 -1-

Anhang 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

(während der Steuerperiode) Zahlungen an die später veranlagte Einkommens- und Vermögenssteuerschuld (vgl. Reich, Postnumerandobesteuerung natürlicher Personen, S. 132 ff.; im Ergebnis offenbar derselben Ansicht auch Eiholzer, a.a.O., S. 94, obwohl er gewisse Zweifel am Konzept hegt). Der Begriff „provisorische Steuerrechnung/Akontorechnung“ enthält damit einen ganz anderen Charakter. „Provisorisch“ ist nur noch wirtschaftlich zu verstehen, indem in einem späteren Verfahren (definitive Rechnung) zu wenig bezahlte Beträge mit Zinsen nachgefordert und zu viel bezahlte Beträge mit Zinsen zurückerstattet werden.

Die Rechtsprechung hat in der Folge die „provisorische Steuerrechnung“ (neu Akonto- rechnung) als definitiven Rechtsöffnungstitel anerkannt (Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 1996, 183).

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 7a

Beispiel Rechtsöffnungsgesuch def. Veranlagung/def. Steuerrechnung Einschreiben Bezirksgericht Villastrasse 1 6010 Kriens

Horw, 4. Januar 2016

Steuerperiode 2014 Rechtsöffnungsgesuch definitive Veranlagung

Guten Tag Frau Präsidentin, Guten Tag Herr Präsident

Wir stellen folgendes Gesuch um definitive Rechtsöffnung

für

Staat Luzern, Einwohner- und kath. Kirchgemeinde Horw

Gläubigervertreter: Steueramt Horw, 6048 Horw (Gesuchsteller)

gegen

Max Mühsam, Auf der schiefen Ebene 15, 6048 Horw (Gegenpartei)

Anträge

1. Den Gesuchstellern sei in der Betreibung Nr. 94244/BA Horw für folgende

Forderungen die definitive Rechtsöffnung zu erteilen: CHF 10’000.00 nebt Zins zu 5% ab 1.10.2015 CHF 100.00 Betreibungskosten

2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei.

Begründung

1. Die Betreibungsforderung betrifft die Staats-, Gemeinde- und Kirchensteuern

des Jahres 2014.

2. Die Veranlagungsverfügung wurde der Gegenpartei am 16.4.2015 gleichzeitig

mit der Schlussrechnung von CHF 10’000.00 zugestellt (Beilagen Nrn. 1 und 2).

01.01.2020 -1-

Anhang 7a Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Die Gegenpartei hat die Zustellung der Veranlagungsverfügung und der Steuerrechnung nicht bestritten (vgl. Mahnung vom 16.12.2015 mit Zustellnachweis; Beilage Nr. 5); sie gilt damit als bewiesen (BGE 105 III 46).

3. Die Gegenpartei hat keine Einsprache erhoben. Die Veranlagung ist somit

rechtskräftig (vgl. Rechtskraftbescheinigung vom 16.12.2015; Beilage Nr. 7).

4. Die Gegenpartei wurde am 16.8.2015 sowie am 16.11.2015 schriftlich (mit

Zustellnachweis) erfolglos gemahnt (Beilage Nr. 5). Sie hat auf diese Mahnungen nicht reagiert und auch keine Zahlung geleistet.

5. Der geschuldete Betrag ist vom 1.1.2015 bis 16.4.2015 mit dem negativen

Ausgleichszins von 0,3% bzw. mit dem Verzugszins von 5% seit 16.5.2015 zu verzinsen (§§ 192 Abs. 3, 196 Abs. 3, 197 StG, § 35 StV; im Kantonsblatt 2014 S. 2703 publizierter Regierungsratsbeschluss). Der im Jahr der Anhebung der Betreibung gültige Verzugszins bleibt bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens unverändert (vgl. zitierten Regierungsratsbeschluss über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie über den Prozentsatz für den Ausgleichs- und Verzugszins im Steuerwesen für das Jahr 2015, Beilage Nr. 8). Die aufgelaufenen Zinsen ergeben sich aus dem beiliegenden Zinsberechnungsdetail (Beilage Nr. 4).

6. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung ist einem vollstreckbaren

gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

Freundliche Grüsse

Steueramt Horw

Einschreiben Im Doppel

Beilagen:

1. Veranlagung vom 16.4.2015

2. Steuerrechnung 2014 vom 16.4.2015

3. Kontoauszug

4. Zinsberechnungsdetail

5. Mahnungen (mit Zustellnachweis)

6. Zahlungsbefehl

7. Rechtskraftbescheinigung

8. Auszug Luzerner Kantonsblatt

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 7b

Rechtsöffnungsgesuch definitive Veranlagung Rechtsöffnungsgesuch definitive Veranlagung

01.01.2020 -1-

Anhang 7b Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

OMRMarker±±0±LS1±LS2±LS3±LS4±LS5±LS6±LS7±LS8±LS9±LS10±OMREnde

Dienststelle Steuern PersID: PersID Bezug + Support Betreibung Nr.: BetrNr Buobenmatt 1, Postfach 3464 Referenz: PersID / SachGebNr / KontoNr 6002 Luzern www.steuern.lu.ch

Einschreiben

, 15. Dezember 2014

Periode Rechtsöffnungsgesuch definitive Veranlagung

Guten Tag Frau Präsidentin, Guten Tag Herr Präsident

Wir stellen folgendes Gesuch um definitive Rechtsöffnung

für

Staat Luzern, Einwohnergemeinde

Gläubigervertreter: (Gesuchsteller)

gegen

(Gegenpartei)

vertreten durch

Rechtsöffnungsgesuch_definitive_Veranlagung.docm

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 7b

‐2‐

Anträge

1. Den Gesuchstellern sei in der Betreibung Nr. BetrNr / Betreibungsamt für folgende Forderungen

die definitive Rechtsöffnung zu erteilen:

CHF 0.00 nebst Zins zu 5% ab CHF 0.00 aufgelaufener Zins bis CHF 0.00 Betreibungskosten

2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei.

3. Den Gesuchstellern sei eine angemessen Umtriebsentschädigung zuzusprechen.*

Begründung

1. Die Betreibungsforderung betrifft die (Variante: Mahngebühren; Busse).

2. Die wurde der Gegenpartei am gleichzeitig mit der Schlussrechnung von CHF zugestellt (Beilage

Nr. ). Die Gegenpartei hat die Zustellung der und der Steuerrechnung nicht bestritten (vgl. Mahnung vom mit Zustellnachweis; Beilage Nr. ); sie gilt damit als bewiesen (BGE 105 III 46).

3. Die Gegenpartei hat keine Einsprache erhoben. Die ist somit rechtskräftig

(Rechtskraftbescheinigung vom ; Beilage Nr. ).

4. Die Gegenpartei wurde am sowie am schriftlich (mit Zustellnachweis) erfolglos gemahnt (Beilage

Nr. ). Sie hat auf diese Mahnungen nicht reagiert und auch keine Zahlung geleistet. Variante: Nach Berücksichtigung der eingegangenen Teilzahlungen, Verrechnungssteuer- gutschriften, Gutschriften aus anderen Steuerperioden ist gemäss beiliegendem Kontoauszug noch eine Forderung von CHF 0.00 offen (Beilage Nr. ). In der Folge wurde für die offene Forderung die Betreibung eingeleitet, worauf die Gegenpartei Rechtsvorschlag erhob (Zahlungsbefehl Nr. vom ; Beilage Nr. ).

5. Der geschuldete Betrag ist von bis mit dem negativen Ausgleichszins von % bzw. mit dem

Verzugszins von % seit zu verzinsen (§§ 192 Abs. 3, 196 Abs. 3, 197 StG, 35 StV (Variante Sondersteuern: zusätzlich § 31 GGStG/§ 19 HStG/§ 9a EStG); im Kantonsblatt publizierter Regierungsratsbeschluss über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern sowie über den Prozentsatz für den Ausgleichs- und Verzugszins im Steuerwesen für das Jahr (Beilage Nr. ). Die aufgelaufenen Zinsen ergeben sich aus dem beiliegenden Zinsberechnungsdetail (Beilage Nr. ). Der im Jahr der Anhebung der Betreibung gültige Verzugszins bleibt bis zum Abschluss des Betreibungsverfahrens unverändert (vgl. zitierten Regierungsratsbeschluss).

6. Die rechtskräftige ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG).

7. Der Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird wie folgt begründet:

kurze Begründung, weshalb das vorliegende Gesuch einen grösseren Aufwand als üblicherweise für Rechtsöffnungsgesuche erforderlich verursacht hat*

Freundliche Grüsse

LogUserBez LogUserAdrZeile1 LogUserTel LogUserMail

Im Doppel

Rechtsöffnungsgesuch_definitive_Veranlagung.docm

01.01.2020 -3-

Anhang 7b Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

‐3‐

Beilagen:

1.

2. Steuerrechnung

3. Kontoauszug

4. Zinsberechnungsdetail

5. Mahnungen (mit Zustellnachweis)

6. Zahlungsbefehl

7. Rechtskraftbescheinigung

8. Auszug Luzerner Kantonsblatt

9. Kopie §§ 192, 196, 197 StG, § 35 StV bei Grundstückgewinn-/Handänderungs-/Erbschaftssteuern

zusätzlich: , § 31 GGStG / § 19 HStG / § 9a EStG

* nur Falls die Ausarbeitung des Rechtsöffnungsgesuchs einen ausserordentlichen Aufwand verursachte

Rechtsöffnungsgesuch_definitive_Veranlagung.docm

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 7c

Rechtsöffnungsgesuch Akontorechnung Rechtsöffnungsgesuch Akontorechnung

01.01.2020 -1-

Anhang 7c Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

OMRMarker±±0±LS1±LS2±LS3±LS4±LS5±LS6±LS7±LS8±LS9±LS10±OMREnde

Dienststelle Steuern PersID: PersID Bezug + Support Betreibung Nr.: BetrNr Buobenmatt 1, Postfach 3464 Referenz: PersID / SachGebNr / KontoNr 6002 Luzern www.steuern.lu.ch

Einschreiben

, 15. Dezember 2014

Staats- und Gemeindesteuern Periode Rechtsöffnungsgesuch Akontorechnung

Guten Tag Frau Präsidentin, Guten Tag Herr Präsident

Wir stellen folgendes Gesuch um definitive Rechtsöffnung

für

Staat Luzern, Einwohnergemeinde

Gläubigervertreter: (Gesuchsteller)

gegen

(Gegenpartei)

vertreten durch

Rechtsöffnungsgesuch_Akontorechnung.docm

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 7c

‐2‐

Anträge

1. Den Gesuchstellern sei in der Betreibung Nr. BetrNr / Betreibungsamt für die Forderung von CHF

0.00 (Variante: sowie für die Betreibungskosten von CHF 0.00) die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

2. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gegenpartei.

3. Den Gesuchstellern sei eine angemessen Umtriebsentschädigung zuzusprechen.*

Begründung

1. Die Betreibungsforderung betrifft die mittels Akontorechnung festgesetzten der Steuerperiode

Periode.

2. Die Akontorechnung wurde der Gegenpartei am zugestellt (Beilage Nr. ).

Die Gegenpartei hat die Zustellung der Akontorechnung nicht bestritten (vgl. Mahnung vom mit Zustellnachweis; Beilage Nr. ); sie gilt damit als bewiesen (BGE 105 III 46).

3. Die Gegenpartei hat keine Einsprache erhoben. Die Akontorechnung ist somit rechtskräftig

(Rechtskraftbescheinigung vom ; Beilage Nr. ).

4. Die Gegenpartei wurde am sowie am schriftlich (mit Zustellnachweis) erfolglos gemahnt (Beilage

Nr. ). Sie hat auf diese Mahnungen nicht reagiert und auch keine Zahlung geleistet. Variante: Nach Berücksichtigung der eingegangenen Teilzahlungen, Verrechnungssteuer- gutschriften, Gutschriften aus anderen Steuerperioden ist gemäss beiliegendem Kontoauszug noch eine Forderung von CHF 0.00 offen (Beilage Nr. ). In der Folge wurde für die offene Forderung die Betreibung eingeleitet, worauf die Gegenpartei Rechtsvorschlag erhob (Zahlungsbefehl Nr. vom ; Beilage Nr. ).

5. Die rechtskräftige Akontorechnung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinn von Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt (§ 195 Abs. 2 StG (Variante: § 31 Abs. 3 GGStG i.V.m. § 195 Abs. 2 StG); Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 1996 Nr. 37).

6. Der Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird wie folgt begründet:

kurze Begründung, weshalb das vorliegende Gesuch einen grösseren Aufwand als üblicherweise für Rechtsöffnungsgesuche erforderlich verursacht hat*

Freundliche Grüsse

LogUserBez LogUserAdrZeile1 LogUserTel LogUserMail

Im Doppel

Beilagen:

1. Akontorechnung

2. Kontoauszug

3. Mahnungen (mit Zustellnachweis)

4. Zahlungsbefehl

5. Rechtskraftbescheinigung

6. Kopie § 195 StG bei Grundstückgewinnsteuer zusätzlich: § 31 GGStG

Rechtsöffnungsgesuch_Akontorechnung.docm

01.01.2020 -3-

Anhang 7c Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

‐3‐

* nur Falls die Ausarbeitung des Rechtsöffnungsgesuchs einen ausserordentlichen Aufwand verursachte

Rechtsöffnungsgesuch_Akontorechnung.docm

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG

Anhang 9

Zinssätze

1. Staats- und Gemeindesteuern

Ausgleichszinsssatz

gültig für

positiv

negativ

Publikation

2001

3,5%

3,5%

(K 2000, 3168)

2002

3,5%

3,5%

(K 2001, 3045)

2003

2,5%

2,5%

(K 2002, 2901)

2004

2,0%

2,0%

(K 2003, 3006)

2005

1,5%

1,5%

(K 2004, 3041)

2006

1,5%

1,5%

(K 2005, 2947)

2007

1,5%

1,5%

(K 2006, 2799)

2008

2,0%

2,0%

(K 2007, 3246)

2009

1,5%

1,5%

(K 2008, 3028)

2010

1,0%

1,0%

(K 2009, 3218)

2011

1,0%

1,0%

(K 2010, 3290)

2012

0,75%

0,75%

(K 2011, 3315)

2013

0,5%

0,5%

(K 2012, 3567)

2014

0,5%

0,5%

(K 2013, 3431)

2015

0,3%

0,3%

(K 2014, 2703)

2016

0,3%

0,3%

(K 2015, 3001)

2017

0,0%

0,0%

(K 2016, 2835)

2018

0,0%

0,0%

(K 2017, 2853)

2019

0,0%

0,0%

(K 2018, 3215)

2020

0,0%

0,0%

(K 2019, 3040)

01.01.2020

-1-

Anhang 9

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Verzugszinssatz

gültig für

Zinssatz

Publikation

2001

3,5%

(K 2000, 3168)

2002

3,5%

(K 2001, 3045)

2003

2,5%

(K 2002, 2901)

2004

2,0%

(K 2003, 3006)

2005

4,5%

(K 2004, 3041)

2006

4,5%

(K 2005, 2947)

2007

4,5%

(K 2006, 2799)

2008

5,0%

(K 2007, 3246)

2009

5,0%

(K 2008, 3028)

2010

5,0%

(K 2009, 3218)

2011

5,0%

(K 2010, 3290)

2012

5,0%

(K 2011, 3315)

2013

5,0%

(K 2012, 3567)

2014

5,0%

(K 2013, 3431)

2015

5,0%

(K 2014, 2703)

2016

5,0%

(K 2015, 3001)

2017

5,0%

(K 2016, 2835)

2018

6,0%

(K 2017, 2853)

2019

6,0%

(K 2018, 3215)

2020

6,0%

(K 2019, 3040)

-2-

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 9

2. Direkte Bundessteuer

Gültig für

Verzugs- und

Vergütungszins für Publikation

Rückerstattungszins

Vorauszahlungen

2001

4,5%

2,0%

(AS 2000, 2862)

2002

4,0%

1,5%

(AS 2001, 3088)

2003

4,0%

1,5%

(AS 2002, 4055)

2004

3,5%

1,0%

(AS 2003, 4287)

2005

3,5%

1,0%

(AS 2004, 4621)

2006

3,5%

1,0%

(AS 2005, 5027)

2007

3,5%

1,0%

(AS 2006, 4661)

2008

4,0%

1,5%

(AS 2007, 4701)

2009

4,0%

1,5%

(AS 2008, 5736)

2010

3,5%

1,0%

(AS 2009, 5398)

2011

3,5%

1,0%

(AS 2010, 5189)

2012

3,0%

1,0%

(AS 2011, 4546)

2013

3,0%

0,25%

(AS 2012, 5425)

2014

3,0%

0,25%

(AS 2013, 3508)

2015

3,0%

0,25%

(AS 2014, 2752)

2016

3,0%

0,25%

(AS 2015, 2949)

2017

3,0%

0,0%

(AS 2016, 3683)

2018

3,0%

0,0%

(AS 2017, 5829)

2019

3,0%

0,0%

(AS 2018, 3817)

2020

3,0%

0,0%

(AS 2019, 3215)

01.01.2020 -3-

Anhang 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG

Anhang 10a

Rechtskraftbescheinigungen

für definitive Veranlagungen/Steuerausscheidungen der Staats- und

Gemeindesteuern, definitive Veranlagungen der direkten

Bundessteuer, Bussen betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie

direkte Bundessteuer

Der Präsident/die Präsidentin der Steuerkommission ....., zuständig für

die Gemein-

de ....., bescheinigt hiermit, dass

.....

(Name, Adresse)

gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons Luzern für die Zeit vom .....

bis ..... rechtskräftig veranlagt wurde mit einem

steuerbaren Einkommen von

Total

CHF .....

Anteil Kanton Luzern CHF .....

Anteil Gemeinde ..... CHF .....

Anteil Gemeinde ..... CHF .....

steuerbaren Vermögen von

Total

CHF .....

Anteil Kanton Luzern CHF .....

Anteil Gemeinde ..... CHF .....

Anteil Gemeinde ..... CHF .....

Die auf diese Veranlagung entfallenden Staats- und Gemeindesteuern betragen pro CHF .....

Einheit

gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) für die Zeit vom ..... bis ..... rechtskräftig veranlagt wurde mit einem

steuerbaren Einkommen von

CHF .....

Die auf diese Veranlagung entfallende direkte Bundessteuer beträgt

CHF .....

gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons Luzern für die Steuerperiode CHF .....

..... rechtskräftig bestraft wurde mit einer Busse von

gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) CHF ..... für die Steuerperiode ..... rechtskräftig bestraft wurde mit einer Busse von

01.01.2020

-1-

Anhang 10a Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Diese Verfügung(en) wurde(n) der steuerpflichtigen Person inkl. Rechtsmittelbeleh- rung am ..... eröffnet. Sie ist (sind) rechtskräftig.

..... (Ort, Datum)

..... (Unterschrift)

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 10b

Bescheinigung der in Rechtskraft erwachsenen Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) für die Staats- und Gemeindesteuern Bescheinigung der in Rechtskraft erwachsenen Akontorechnung

01.01.2020 -1-

Anhang 10b Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

PersID: Vers-Nr: Veranlagungs-Gde:

, 12. November 2015

Staats- und Gemeindesteuern Bescheinigung der in Rechtskraft erwachsenen Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung)

Die Steuerbezugsbehörde der Gemeinde bescheinigt hiermit, dass

gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes des Kantons Luzern für die Zeit vom bis eine in Rechtskraft erwachsene Akontorechnung erhalten hat mit einem

steuerbaren Einkommen von Total CHF Anteil Kanton Luzern CHF

steuerbaren Vermögen von Total CHF Anteil Kanton Luzern CHF

Die auf diese Veranlagung entfallenden Staats- und Gemeindesteuern betragen pro Einheit CHF

Diese Akontorechnung wurde der steuerpflichtigen Person mit Rechtsmittelbelehrung am eröffnet. Sie ist rechtskräftig.

Freundliche Grüsse

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 11

Musterbrief betreffend Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 206 StG (Absender/in)

Einschreiben

(Adresse) (Ort), (Datum)

Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 206 des Steuergesetzes des Kantons Luzern betreffend Grundstück Nr. ..... GB .....

Sehr geehrte(r) .....

Sie sind Eigentümer(in) des Grundstücks Nr. ..... GB ..... . Für die Steuerperiode ..... wurden gegenüber dem (der) damaligen Eigentümer(in) dieses Grundstücks gemäss beiliegender Veranlagung Steuern veranlagt, welche mit dem Grundstück in besonderer Beziehung stehen. Der (die) Steuerpflichtige hat diese rechtskräftig veranlagten Steuern bis heute nicht bezahlt. Die Steuerbezugsbehörde ist daher verpflichtet, für die mit dem Grundstück in besonderer Beziehung stehenden Steuern das kraft Gesetzes bestehende Grundpfandrecht nach § 206 StG geltend zu machen. Der der Pfandhaftung unterworfene Anteil am Gesamtsteuerbetrag der Steuerperiode .... ist aus der beiliegenden Haftungsverfügung ersichtlich. Wir bitten Sie, den Betrag von CHF ..... innert (30) Tagen mit dem beiliegenden Einzahlungsschein zu überweisen. Nach unbenütztem Ablauf der Zahlungsfrist müsste die Steuerbezugsbehörde die Betreibung auf Grundpfandverwertung einleiten. Nach Bezahlung der Steuerforderung können Sie diese gegenüber dem (der) ursprünglichen Steuerschuldner(in) auf privatrechtlichem Weg geltend machen (Regress).

Gegen die Haftungsverfügung und gegen die Steuerveranlagung, soweit diese die Berechnung der mit dem Grundstück in besonderer Beziehung stehenden Steuern betrifft, können Sie innert 30 Tagen bei der zuständigen Steuerbezugsbehörde (Adresse) Einsprache erheben. Die Einsprache hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

Freundliche Grüsse

Beilagen:

  • Veranlagung vom .....

  • Haftungsverfügung vom .....

  • Einzahlungsschein

01.01.2020 -1-

Anhang 11 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 13

Musterbrief betreffend Eintragung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 206 StG (Absender/in)

Einschreiben Grundbuchamt ..... (Adresse) (Ort), (Datum)

Anmeldung eines gesetzlichen Steuerpfandrechts zur Eintragung im Grund- buch betreffend Grundstück Nr. ..... GB .....

Sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf die beiliegende Veranlagungsverfügung vom ….. und die Haftungsverfü- gung vom .…. (Haftungsverfügung entfällt bei Liegenschaftssteuer) besteht für den Steuerbetrag von CHF ….. plus Zins von ….. % seit ….. gemäss § 206 Steuergesetz ein kantonales gesetzliches Pfandrecht, lastend auf dem Grundstück Nr. .…. GB .....

Wir beantragen Ihnen, dieses Pfandrecht gemäss Art. 836 Abs. 2 ZGB im Grundbuch einzutragen. Aufgrund der nachstehenden Angaben ergibt sich, dass die gesetzlichen Eintragungsfristen (relative Frist: 4 Monate ab Fälligkeit der Steuerforderung, absolute Frist: 2 Jahre ab Entstehung der Steuerforderung) mit der vorliegenden Anmeldung eingehalten sind:

Fälligkeit der pfandgesicherten Steuerforderung:

  • Allgemeiner/besonderer Fälligkeitstermin gemäss § 191 Abs. 1/3 StG (Einkommens-, Vermögens-, Gewinnsteuer): …..

  • Zustellung Steuerrechnung gemäss § 191 Abs. 2 StG (Liegenschaftssteuer): …..

Entstehung der Steuerforderung:

  • Vertragsdatum (Veräusserungsgewinne nach StG): ..…

  • laufend während ganzer Steuerperiode ….. (Steuer auf übrigem Einkommen/Gewinn aus Grundeigentum sowie Vermögenssteuer auf Grundeigentum)

  • Anfang Steuerperiode (§ 242 Abs. 1 StG) oder Zeitpunkt gemäss § 242 Abs. 2 StG (Liegenschaftssteuer): …..

Besten Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüsse

Steueramt ….. (Unterschrift)

01.01.2020 -1-

Anhang 13 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Beilagen:

  • Veranlagungsverfügung vom …..

  • Haftungsverfügung vom ….. (entfällt bei Liegenschaftssteuer)

  • Rechtskraftbescheinigung vom .….

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Anhang 14

Musterbrief Orientierung des Pfandeigentümers / der Pfandeigentümerin über die Anmeldung des gesetzlichen Pfandrechts nach § 206 StG im Grundbuch Absender

Name Adresse (Ort), (Datum)

Orientierung über die Anmeldung eines gesetzlichen Steuerpfandrechts zur Eintragung im Grundbuch betreffend Grundstück Nr. ..... GB ......

Sehr geehrte(r) .....

Wir haben am ..... (Datum) die Steuerveranlagung betreffend die Steuerperiode ..... an ..... (Name der steuerpflichtigen Person) eröffnet. Die Veranlagung betrifft auch Steuern, die in besonderer Beziehung zum oben erwähnten Grundstück stehen (z.B. Steuern für Verkaufsgewinn, Liegenschaftserträge). Die Veranlagung ist in Rechtskraft erwachsen. Bis heute hat die steuerpflichtige Person den geschuldetetn Steuerbetrag nicht bezahlt.

Gemäss § 206 des Steuergesetzes des Kantons Luzern besteht für den ausstehenden Steuerbetrag inkl. Zinsen, soweit dieser in einer besonderen Beziehung zum oben erwähnten Grundstück steht, ein gesetzliches Grundpfandrecht. Aufgrund von Art. 836 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs ist dieses Pfandrecht innert 4 Monaten ab Fälligkeit der Steuerforderung bzw. spätestens innert 2 Jahren nach Entstehung der Steuerforderung beim Grundbuchamt anzumelden.

Wir haben deshalb das gesetzliche Grundpfandrecht dem Grundbuchamt zur Ein- tragung angemeldet. Das Grundbuchamt wird Ihnen die Eintragung des Pfandrechts noch separat mitteilen. Sobald die steuerpflichtige Person den Ausstand vollständig bezahlt haben wird, werden wir das Pfandrecht im Grundbuch wieder löschen lassen.

Sollte die steuerpflichtige Person den geschuldeten Steuerbetrag nicht bezahlen, wären wir verpflichtet, das gesetzliche Pfandrecht Ihnen gegenüber geltend zu machen.

Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme.

Freundliche Grüsse

Steueramt ..... (Unterschrift)

01.01.2020 -1-

Anhang 14 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG - Steuererlass

01.01.2020 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass

Inhaltsverzeichnis

§ 199 - 201

Nr. 1

Rechtsgrundlagen

§ 199

Nr. 1

Zahlungserleichterung

§ 200

Nr. 1

Steuererlass

§ 200

Nr. 2

Steuererlass im Veranlagungsverfahren

§ 201

Nr. 1

Verfahren bei Zahlungserleichterungen und Erlass

§ 201

Nr. 2

Zuständigkeit für Gesuche um Zahlungserleichterung

und Steuererlass

§ 201

Nr. 3

Abschreibungen

Steuererlass

Anhang

01.01.2020 -3-

Steuererlass Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Sachregister

Sachregister

A

Abschreibungen von Steuerforderungen, § 201 Nr. 3 Anspruch, § 200 Nr. 1 Auskunftspflicht, § 201 Nr. 1

B

Berechnung Notbedarf bei Lohn- und Verdienstpfändungen, Steuererlass / Anhang 1 Berechnungsbeispiele, Steuererlass / Anhang 2

C

Checkliste, Steuererlass / Anhang 3

E

Ehegatten, § 200 Nr. 1 Entscheide und Rechtsbehelfe, § 201 Nr. 1 Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim, § 200 Nr. 2 Erlassgründe, § 200 Nr. 1 Existenzminimum (betreibungsrechtlicher Notbedarf), Steuererlass / Anhang 1

G

Gesuche im Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren, § 201 Nr. 1 Gesuche um Erlass, § 201 Nr. 1 Gesuche um Zahlungserleichterungen und Stundung, § 201 Nr. 1

K

Konkubinat, § 200 Nr. 1

R

Rechtsgrundlagen im Erlass, § 199 - 201 Nr. 1

01.01.2020 -1-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

S

Sozialhilfeempfänger/innen, § 200 Nr. 2 Steuererlass, § 200 Nr. 1 Steuererlass im Veranlagungsverfahren, § 200 Nr. 2

T

Todesfall, § 200 Nr. 1

V

Verfahrensablauf, Behandlung von Erlassgesuchen (Quellensteuerpflichtige), Steuererlass / Anhang 4 Verlustscheine, § 201 Nr. 3 Vermögenslimiten, § 200 Nr. 2

Z

Zahlungserleichterungen, Zuständigkeiten, § 201 Nr. 2 Ziel und Zweck, § 200 Nr. 1

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 199 - 201 Nr. 1

Rechtsgrundlagen für Zahlungserleichterungen und Erlass

1. Staats- und Gemeindesteuern

Zahlungserleichterungen und Erlass der Staats- und Gemeindesteuern sind in den §§ 199 bis 201 sowie in den §§ 41 und 42 StV geregelt. § 42 StV erklärt die Verordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (ErlV; SR 642.121) für die Behandlung von Erlassgesuchen ausdrücklich als sinngemäss anwendbar.

2. Direkte Bundessteuer

Zahlungserleichterungen und Erlass der direkten Bundessteuer sind in den Art. 166 bis 167g sowie in der Verordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (ErlV; SR 642.121) geregelt. § 6 Abs. 2k sowie § 8 Abs. 2e der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SRL Nr. 665) regeln die kantonalen Zuständigkeiten.

3. Grundstückgewinnsteuer

Zahlungserleichterungen und Erlass der Grundstückgewinnsteuer sind in § 31a GGStG sowie in §§ 41 und 42 StV geregelt. § 42 StV erklärt die Verordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (SR 642.121) ausdrücklich als sinngemäss anwendbar. Inhaltlich stimmen diese Bestimmungen mit den Regelungen für die Staats- und Gemeindesteuern überein.

4. Handänderungssteuer

Zahlungserleichterungen und Erlass der Handänderungssteuern sind in § 21 HStG sowie in §§ 41 und 42 StV geregelt. § 42 StV erklärt die Verordnung über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer (SR 642.121) für die Behandlung von Erlassgesuchen ausdrücklich als sinngemäss anwendbar. Inhaltlich stimmen diese Bestimmungen mit den Regelungen für die Staats- und Gemeindesteuern überein.

01.01.2020 -1-

§ 199 - 201 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

5. Erbschaftssteuer

Aus dem Erbschaftssteuergesetz ergibt sich keine spezielle gesetzliche Bestimmung. Deshalb kommen hier die Ausführungen zu den Staats- und Gemeindesteuern grundsätzlich analog zur Anwendung (vgl. LGVE 1989 II Nr. 23) .

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 199 Nr. 1

Zahlungserleichterungen

1. Erstreckung von Zahlungsfristen oder Ratenzahlungen

Ist die Zahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden (§ 199 Abs. 1 - 3 StG).

Vereinbarungen über Zahlungserleichterungen (Zahlungsabkommen) sind schriftlich zu bestätigen.

2. Gegenstand des Entscheides

Gesuche können für rechtskräftig gewordene Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten sowie für provisorische Steuern gestellt werden.

01.01.2020 -1-

§ 199 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 1

Steuererlass

1. Ziel und Zweck des Erlasses

Die Besteuerung der Steuerpflichtigen erfolgt nach der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit. Demzufolge darf davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, ihre Steuern zu bezahlen. Der vollumfängliche oder teilweise Steuererlass soll im Sinne der Rechtsgleichheit und in Anwendung einer einheitlichen Praxis eine seltene Ausnahme bilden, welche nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen gewährt wird (KGE vom 31.3.2017 i.S. E.).

Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin hat den Nachweis zu erbringen, dass die zum Erlassgesuch führenden Ursachen soweit als möglich behoben sind. Ziel eines Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Bei bloss vorübergehender Notlage, die durch eigene Anstrengungen (Erwerbstätigkeit, Veräusserung von Vermögenswerten, Anpassung Wohnaufwand) überbrückt oder durch einen absehbaren Vermögenszufluss (Erbschaft, Versicherungsleistungen) beseitigt werden kann, kommt kein Erlass, sondern allenfalls eine Stundung in Betracht. Der Erlass soll bestimmungsgemäss dem Steuerschuldner oder der Steuerschuldnerin selbst und nicht den Gläubigerinnen und Gläubigern zu Gute kommen.

Im weiteren ist das Erlassverfahren ein Institut des Steuerbezugs und dient nicht dazu, rechtskräftige Veranlagungen abzuändern und Rechtsmittelverfahren zu ersetzen. Im Erlassverfahren darf nicht geprüft werden, ob die Steuerschuld materiell richtig festgesetzt worden ist. Steuerpflichtigen, welche wiederholt nach amtlichem Ermessen eingeschätzt werden müssen, ist nur ausnahmsweise und in besonders begründeten Fällen (z.B. Krankheit) Erlass zu gewähren.

2. Anspruch auf Erlass

Die steuerpflichtige Person hat keinen Rechtsanspruch auf Erlass (BGE 122 I 373; StR 2000, 837). Die Erlassbehörde entscheidet aber nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund aller im Sinne von § 200 StG bzw. Art. 167 DBG wesentlichen Tatsachen und gewährt gegebenenfalls den Erlass.

3. Grundlage des Erlassentscheides

Steuerpflichtigen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, Bussen, Zinsen und Kosten eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

01.01.2020 -1-

§ 200 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Grundsätzlich ist ein Steuererlass erst zu gewähren, wenn bei gebotener und zumutbarer Einschränkung der Lebenshaltungskosten Zahlungserleichterungen und Stundung nicht ausreichen. Bei der Beurteilung des Erlassgesuches hat die Erlassbehörde von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Entscheides auszugehen. Die Erlassbehörde hat den fehlenden Zahlungswillen der Steuerpflichtigen mitzuberücksichtigen, wenn diesen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre. Es darf dabei vorausgesetzt werden, dass nach Möglichkeit für die am Ende der Steuerperiode fälligen Steuern im Laufe der Steuerperiode die nötigen Rücklagen gebildet werden. Daneben sind aber auch die Aussichten für die Zukunft zu beachten.

Voraussetzung für einen Steuererlass ist, dass die Gesuchsteller oder Gesuchstel- lerinnen alle Finanzquellen mobilisieren, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen von Personalhilfefonds und dergleichen besteht jedoch nicht, so dass beim Steuererlassverfahren die Behandlung von Steuererlass- gesuchen nicht von der Einreichung eines Gesuches an Personalhilfefonds abhängig gemacht werden kann. Es kann auch nicht verlangt werden, dass Leistungen zur Befriedigung von Steuerschulden anbegehrt werden. Für die Beurteilung der wirt- schaftlichen Lage der Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen ist die Situation nach allfälligen Leistungen von Personalhilfefonds massgebend. Analoges gilt im Falle von Schenkungen oder persönlicher Unterstützung.

4. Gegenstand des Erlassgesuches

Steuererlassgesuche können nur für rechtskräftig gewordene Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten gestellt werden (LGVE 1990 II Nr. 20; VGE vom 16.9.1997 i.S. F.). Auf Erlassgesuche noch nicht rechtskräftiger Steuern ist nicht einzutreten. Erlassgesuche betreffen rechtskräftig festgesetzte Beträge, die noch geschuldet sind. Gesuche für bezahlte Beträge sind, sofern eine Begründung im Sinne von § 200 StG bzw. Art. 167 DBG angeführt wird, somit gegenstandslos und werden an die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen zurückgewiesen. Ausgenommen sind Erlassgesuche, die unmittelbar nach der Zahlung eingereicht werden, sofern diese mit entsprechendem ausdrücklichen Vorbehalt oder unter dem Druck einer Betreibung erfolgt ist. Im übrigen sind Rückforderungsbegehren gemäss § 202 StG bzw. Art. 168 DBG zu behandeln.

5. Erlassgründe

5.1 Voraussetzung: Notlage oder grosse Härte

Ein Erlass ist zu gewähren, wenn sich die Steuerpflichtigen in einer Notlage befinden, durch die Bezahlung der Steuer in eine Notlage geraten oder wenn der Bezug

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 1

des geschuldeten Betrages für sie eine grosse Härte bedeutet. Eine Notlage ist gegeben, wenn das Einkommen den Lebensbedarf des Pflichtigen nicht zu decken vermag (Existenzminimum) und keine Vermögenswerte vorhanden sind. Eine grosse Härte ist gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit, d. h. in der Regel bis drei Jahre, nicht vollumfänglich beglichen werden kann. Stundung und Ratenzahlung sind weiter so festzusetzen, dass Rückstände aufgeholt werden, die Gesamtschuld kontinuierlich abgebaut wird und nicht noch mehr Steuerschulden auflaufen. Massgebend sind die Richtsätze (betreibungsrechtlicher Grundbedarf) nach Art. 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG). Es wird auf die aktuellen Richtsätze des Obergerichtes im Anhang 1 verwiesen.

5.2 Ursachen für eine Notlage oder grosse Härte

5.2.1 Einkommens- und Vermögenslosigkeit

Ein Erlass ist zu gewähren, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen das Existenzminimum längerfristig nicht zu decken vermag (insbesondere verursacht durch Krankheit oder ausserordentliche Familienlasten) und auch kein Vermögen zur Bezahlung der Steuerschulden vorhanden ist. Vor allem in Fällen, in denen die öffentliche Hand oder Organisationen im Auftrag der Öffentlichkeit für den Lebensunterhalt der Steuerpflichtigen aufkommen, diese sich in Heilstätten oder in einem längeren Strafvollzug ohne externe Erwerbstätigkeit aufhalten, ist ein ganzer oder teilweise Erlass angezeigt. Siehe dazu auch LU StB Bd. 2a Weisungen § 200 Nr. 2.

5.2.2 Arbeitslosigkeit oder Erwerbsaufgabe

Einkommenseinbussen im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, Stel- lenwechsel oder Berufsaufgabe begründen in der Regel keinen Erlass. Erst wenn das Ersatzeinkommen die Lebenshaltungskosten nicht zu decken vermag oder die Steuerpflichtigen ausgesteuert sind, kann ein ganzer oder teilweise Erlass gewährt werden (vgl. 5.2.1). Der Einkommensrückgang ist in der Veranlagung berücksichtigt. Zahlungsschwierigkeiten aus diesen Gründen ist in erster Linie mit Zahlungserleichterungen und Stundung zu begegnen.

5.2.3 Erlass bei Steuerpflichtigen mit Vermögen

Fehlen den Steuerpflichtigen die flüssigen und leicht realisierbaren Mittel oder haben sie aus anderen Gründen vorübergehend Schwierigkeiten, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist vorerst zu prüfen, ob eine (zusätzliche) Belastung oder Verwertung dieses Vermögens zumutbar ist. Das Vermögen (insbesondere Grundstücke) ist dabei stets zu seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Bei nicht zumutbarer Verwertung der vorhandenen Vermögenswerte bildet nicht die Bezahlung der Steuern aus dem laufenden Einkommen das Kriterium für einen Steuererlass,

01.01.2020 -3-

§ 200 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

sondern die zusätzliche Belastung aus Schuldenamortisation und Schuldzinsen. Es ist in Fällen, in denen keine leicht realisierbaren Vermögenswerte (mehr) vorhanden sind, zu verlangen, dass nicht leicht realisierbare Vermögenswerte in Form von (zusätzlichen) Schulden für die Bezahlung der Steuern mobilisiert werden. Können bei einer kurzfristigen Liquidation von Vermögenswerten nur schlechte Preise erzielt werden, handelt es sich lediglich um eine vorübergehende erhebliche Härte, welcher mit Zahlungserleichterungen und Stundung begegnet werden kann. Erfolgt dadurch eine Überbelastung des Budgets, kann von den Pflichtigen verlangt werden, dass sie zunächst den Lebensstandard ihren wirtschaftlichen Verhältnissen anpassen.

Ein Erlass ist jedoch angebracht, soweit das Vermögen ein unentbehrlicher Bestandteil der Altersvorsorge ist. In diesem Fall kann die Erlassbehörde die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder eine Stundung gewähren und die Sicherstellung der Steuerforderung verlangen. Anwartschaften, bereits geäufnete Beiträge an die Säule 3a und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (SR 831.42) bleiben bei der Vermögensberechnung unberücksichtigt (vgl. auch Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ErlV).

5.2.4 Freiwillige Entäusserung oder Verzicht auf Einkommen und

Vermögen

Haben sich Steuerpflichtige freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte zugunsten Dritter entäussert, ist ein solcher Einkommens- oder Vermögensrück- gang im Erlassverfahren nicht zu berücksichtigen. Auch ein freiwilliger Verzicht auf Sozialleistungen (wie Arbeitslosentaggeld, Ergänzungsleistungen, Alimentenbevor- schussung) oder Forderungen gegenüber Dritten sind nicht zu beachten. Wer sich ohne Not seiner liquiden Mittel, die für die Bezahlung von Steuern zurückgelegt werden müssten, entäussert, obwohl die laufenden Einkünfte kaum den Notbedarf decken, vereitelt die Erfüllung seiner Steuerbezahlungspflicht. Diesfalls erfordert die rechtsgleiche Behandlung der Steuerpflichtigen, dass das Gemeinwesen an seinem Steueranspruch festhält (LGVE 2010 II Nr. 26).

5.2.5 Bezug von Renten und Ergänzungsleistungen

Siehe dazu auch das Merkblatt Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von Renten, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe unter www.steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitungen/Merkblätter/Fragebogen/Formulare.

5.2.5.1 Grundsatz

Der Bezug einer AHV-Rente oder einer IV-Rente als einziges Einkommen begründet keinen Erlassgrund. Reichen die Renteneinkünfte zur Deckung der Lebenshaltungs- kosten nicht aus, können vorerst Ergänzungsleistungen beantragt werden.

Der Bezug von Ergänzungsleistungen bildet als solcher ebenfalls keinen Erlassgrund, denn das Mindesteinkommen, das durch Ergänzungsleistungen garantiert ist, ist

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 1

im Verhältnis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum so berechnet, dass die Bezahlung der laufenden Steuern möglich ist. Erst wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten das Einkommen aufgrund des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums nicht ausreicht, kann ein Erlass gewährt werden. Dabei ist zu beachten, dass mit dem Steuererlass der Wille des Gesetzgebers nicht umgangen werden darf, wonach auch Steuerpflichtige in bescheidenen finanziellen Verhältnissen einen finanziellen Beitrag an das Gemeinwesen zu leisten haben (VGE vom 18.6.2010 i.S. B.).

Nur in Ausnahmefällen, bei Anfall besonderer einmaliger und belegter Kosten (wie ausserordentliche Krankheitskosten, bei Wohnungswechsel), die weder von der Ergänzungsleistung noch von der Krankenkasse bezahlt werden und aufgrund fehlendem Einkommen/Vermögen bei den Steuerpflichtigen zu einer Notlage führen, kann ein Steuererlass gewährt werden.

Ergänzungsleistungsbezüger oder -bezügerinnen haben mit dem Gesuch eine Kopie der aktuellen Berechnung der Ergänzungsleistung durch die Ausgleichskasse beizulegen. Von den Krankenkassen sind Abrechnungen über Selbstbehalt und/oder Bestätigungen über nicht übernommene Kosten beizulegen.

Werden Renten durch wirtschaftliche Sozialhilfe bevorschusst, ist in der Regel kein Erlass zu gewähren. Die Steuern sind allenfalls auf Grund einer angepassten provisorischen Rechnung zu beziehen oder bis zum Vorliegen des Rentenentscheids (teilweise) zu stunden.

5.2.5.2 Rentner/innen im Heim

Bei Heimbewohnern oder Heimbewohnerinnen deckt die von der Ergänzungsleistung berücksichtigte Heimtaxe in der Regel die Kosten für Kost und Logis sowie für Pflege und Betreuung. Mit dem zusätzlichen Betrag für persönliche Auslagen sind die Kosten für Kleider, Körperpflege, Zeitschriften usw. sowie laufende Steuern zu bezahlen. Für die Bezahlung von Steuern ist auch das Vermögen heranzuziehen.

Rentner/innen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen im Heim jedoch haben Anspruch auf Steuererlass. Voraussetzung ist der Bezug von Ergänzungs- leistungen sowie ein Reinvermögen gemäss Steuererklärung (Ziff. 470), das keine Liegenschaften umfasst und folgende Limiten nicht übersteigt:

  • CHF 37’500.– bei Alleinstehenden

  • CHF 60’000.– bei Verheirateten (Vermögenslimiten gemäss Ergänzungsleistung)

Der Steuererlass wird in der Regel bereits im Veranlagungsverfahren berücksichtigt. Näheres dazu in LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2.

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§ 200 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

5.2.6 Krankheitskosten

Krankheitskosten begründen dann einen Erlass, wenn es sich um aussergewöhnliche Aufwendungen handelt, die in erheblichem Masse von den Steuerpflichtigen getragen wurden und ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen haben. Diese ausserordentlichen Aufwendungen sind von den Pflichtigen zu belegen.

5.2.7 Wohnkosten

Der teure, den Verhältnissen nicht angepasste Wohnaufwand (Mietzins, Hypothekarzins- und Liegenschaftsunterhalt) darf nicht dazu Anlass geben, dass Staat und Gemeinden auf ihre Steuerforderungen verzichten müssen. Nach Auffassung des Bundesgerichts (BGE 129 III 526 ff.) haben bei der Berechnung des Existenzminimums die mit den finanziellen Möglichkeiten der Schuldnerin oder des Schuldners unvereinbaren Ansprüchen, die an den Wohnkomfort gestellt werden, gegenüber dem Anspruch der Gläubigerinnen und Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten. Den Steuerpflichtigen ist zuzumuten, den Wohnungsaufwand ihren Verhältnissen anzupassen. Wenn sie dies nicht tun, können sie nicht wegen des hohen Wohnungs- aufwandes Steuererlass verlangen. Das bedeutet, dass solche Steuerpflichtige zwar nicht zur Aufgabe ihres Eigenheims oder ihrer teuren Mietwohnung verhalten werden können, ihnen jedoch bei der Berechnung des Notbedarfs bloss ein angemessener ortsüblicher Mietzins zugestanden wird (vgl. KGE vom 11.9.2013 i.S. K.). Für die Festlegung der sich daraus ergebenden Zahlungsabkommen ist eine Herabsetzung des Mietzinses nach Ablauf des nächsten Kündigungstermines auf ein Normalmass zu berücksichtigen bzw. bei einem budgetierten Manko ist bis zum nächsten Kün- digungstermin eine Stundung zu gewähren. Dabei ist die regionale Lage auf dem Wohnungsmarkt (Wohnungsnot) in die Erwägungen mit einzubeziehen (vgl. auch die Mietzinsrichtlinien im Anhang 1 und 2 des Luzerner Handbuch zur Sozialhilfe unter www.disg.lu.ch > Sozialhilfe > Publikationen.

5.2.8 Unterhaltszahlungen

Hohe Unterhaltszahlungen rechtfertigen in der Regel keinen Erlass. Nur wenn die Unterstützungspflichtigen das Existenzminimum infolge ausserordentlicher Kosten (Anwaltskosten, Wohnungswechsel, Krankheitskosten usw.) vorübergehend nicht erreicht, kann Erlass gewährt werden. Bei andauernder Verminderung des Einkommens und somit Nichterreichung des Existenzminimums, haben die Pflichtigen zunächst eine Anpassung der Unterhaltszahlungen durchzusetzen.

5.2.9 Studium und Weiterbildung

Bei Weiterbildung oder Studium als Teil der beruflichen Karriereplanung ist in der Regel kein Erlass zu gewähren, da in diesem Fall der Steuererlass einem Stipendium gleichkäme. Dies widerspräche dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen. Weiterbildungskosten sind zudem bei der Veranlagung im Rahmen

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 1

der gesetzlichen Möglichkeiten zum Abzug zugelassen. Einem finanziellen Engpass ist vorerst mit Stundung oder Zahlungserleichterung zu begegnen.

Ausnahmen bilden Erlassgesuche von Pflichtigen, welche aus gesundheitlichen Gründen oder infolge schlechter Berufsaussichten eine Umschulung vornehmen. In Fällen, wo die Ausbildungskosten nicht von der Invaliden- oder Arbeitslosenversiche- rung übernommen werden und auch die Kriterien zum Bezug von Stipendien nicht erfüllt sind (z.B. Alterslimite), kann ein Erlass gewährt werden.

5.2.10 Überschuldung

Ziel des Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Der Erlass soll bestimmungsgemäss den Steuerschuldnern und -schuldnerinnen selbst und nicht ihren Gläubigern und Gläubigerinnen zukommen (BGE vom 9.12.2004 i.S. S. in die neue Steuerpraxis 2005, S. 1 ff.).

Bei Überschuldung sind die Gründe, die zur Überschuldung geführt haben näher zu prüfen. Ist die Überschuldung von Steuerpflichtigen die Folge von aussergewöhnlichen Aufwendungen, die - wie z.B. Krankheitskosten - in persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die Steuerpflichtigen nicht einzustehen haben, so kann ohne Rücksicht auf Forderungen anderer Gläubigerinnen und Gläubiger Erlass gewährt werden.

Liegen andere Gründe für die Überschuldung vor, wie z.B. geschäftliche Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hohe Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden als Folge überhöhten Lebensstandards usw., können Staat und Gemeinde nicht zugunsten anderer Gläubiger oder Gläubigerinnen auf ihre gesetzlichen Ansprüche verzichten (vgl. ASA 52, 518 ff.; ASA 22, 352). Vielmehr muss ein Erlass vom Entgegenkommen der anderen Gläubiger oder Gläubigerinnen abhängig gemacht werden. Die Steuerpflichtigen sind zu veranlassen, einen gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrag anzustreben (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.2. und 2.3).

5.2.11 Geschäfts- und Kapitalverluste Selbständigerwerbender und

juristischer Personen

Bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen können erhebliche Geschäfts- oder Kapitalverluste, wenn dadurch die wirtschaftliche Existenz der Unternehmung gefährdet ist und ein erhebliches öffentliches Interesse am Weiterbestand der Unternehmung besteht, einen Erlass bewirken. Ein solches liegt dann vor, wenn Arbeitsplätze in erheblichem Umfang gesichert werden können.

Es ist auch darauf zu achten, dass das Ziel des Erlassverfahrens - langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Gesamtlage der Gesuchsteller oder der Gesuchstellerinnen durch einen ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete

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§ 200 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Steuerbeträge - auch tatsächlich erreicht werden kann. Insbesondere ist auch darauf zu bestehen, dass auch die anderen Gläubiger oder Gläubigerinnen auf einen Teil ihrer Forderung verzichten. Ein Erlass kann auch unter der Bedingung gewährt werden, dass der Betrieb innerhalb einer bestimmten Frist aufrechterhalten bleiben muss und nicht veräussert werden darf.

Ein Erlass ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmung der Konkurs droht. Das Gesuch ist in solchen Fällen abzuweisen. Bessert sich die finanzielle Lage der Unternehmung und wird der Konkurs abgewendet, so kann mit einem neuen Gesuch die Wiedererwägung des Entscheides verlangt werden.

In Konkurs oder im Liquidationsstadium stehende Unternehmungen können das Steuererlassverfahren nicht beanspruchen. Die Bezugsbehörde nimmt in diesen Fällen die Gläubigerrechte des Fiskus wahr (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.2).

6. Erlass bei Ehegatten

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer (§ 20 Abs. 1 StG bzw. Art. 13 Abs. 1 DBG).

Bei der Beurteilung im Erlassverfahren, ob eine Notlage oder grosse Härte vorliegt, ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten zusammen von Bedeutung. Ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des einen Ehegatten der Steuererlass begründet (z.B. Zahlungsunfähigkeit), befindet sich aber der andere Ehegatte in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen und reichen somit die finanziellen Mittel für die Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhaltes aus, kann nicht von einer finanziellen Notlage der Ehegatten gesprochen werden.

Auch wenn der eine Ehegatte für voreheliche Steuerschulden des anderen Ehegatten steuerrechtlich nicht haftet, sind bei der Beurteilung über die Voraussetzungen eines Steuererlasses im Erlassverfahren dessen finanzielle Möglichkeiten von Bedeutung. Analog zu den Ausführungen zum Steuererlass gemeinsam steuerpflichtiger Ehegatten ist auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Ehegatten zusammen abzustellen und vom ehelichen Gesamteinkommen und Gesamtvermögen auszugehen. Bei Gemeinschaftlichkeit der Mittel dienen Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten letztlich beiden - gleichgültig, wem diese zivilrechtlich zuzuordnen sind - und stehen ihnen deshalb insgesamt zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse zur Verfügung. Reichen die finanziellen Mittel beider Ehegatten zusammen für die Bestreitung des Lebensunterhaltes aus, so liegt keine finanzielle Notlage des gesuchstellenden Ehegatten vor.

Bestehen im Zeitpunkt des Erlassentscheides zwischen den Ehegatten (bei tatsächlicher Trennung oder Scheidung) keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel mehr, ist eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung der Ehegatten unzulässig. Ein Erlass soll jedoch erst nach Prüfung der Solidarhaftung erwogen werden (für Verfügungen

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 1

zwecks Inanspruchnahme der Solidarhaftung vgl. § 163 StG). Nur demjenigen Ehegatten, bei dem der geltend gemachte Erlassgrund erfüllt ist, kann ein Erlass gewährt werden. Die Gewährung eines Steuererlasses zugunsten eines getrennt lebenden Ehegatten hat nur subjektive Wirkung und gilt nicht für den anderen Ehegatten.

Bei der direkten Bundessteuer haftet ein Ehegatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn der andere Ehegatte zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1 DBG). Ferner entfällt bei getrennter Ehe die Solidarhaftung für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).

Es besteht keine Haftung des Ehegatten für die Bussen des anderen Ehegatten.

7. Erlass bei Wohn- und Lebensgemeinschaften

(insbesondere Konkubinat)

Unter familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften fallen nicht nur Konku- binatspaare, sondern auch andere Formen dauerhafter Wohn- und Hausgemein- schaften (sei dies zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern, zwischen einem Elternteil und erwachsenen Kindern, zwischen Geschwistern etc.), die die Haus- haltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen usw.) in der Regel gemeinsam nutzen.

Obwohl aufgrund einer ausserehelichen Lebensgemeinschaft weder steuerrechtlich noch betreibungsrechtlich eine Möglichkeit besteht, das Einkommen oder Vermögen des Lebenspartners haften zu lassen, müssen im Erlassverfahren die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich für einen Lebenspartner tatsächlich präsentieren, beachtet werden.

Sofern die Lebenspartner nicht ausdrücklich und belegbar etwas anderes vereinbart haben, erfolgt die Berechnung ihrer Beiträge an den gemeinsamen Haushalt gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Können die Anteile derart nicht ermittelt werden, gilt dispositiv Art. 531 Abs. 2 OR (einfache Gesellschaft), wonach alle Beteiligten gleiche Beiträge zu leisten haben.

Die Haushaltsführung muss in der Berechnung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ebenfalls berücksichtigt werden. Das Steuergesetz erfasst freie Kost und Logis als Naturaleinkünfte (§ 23 Abs. 2 StG bzw. Art. 16 Abs. 2 DBG). Besorgt eine mit einem Partner zusammenlebende, aber mit diesem nicht verheiratete Person unentgeltlich den gemeinsamen Haushalt, ist ihr ein Globallohn zuzurechnen. Ein Globallohn ist aufzurechnen, wenn die betreffende steuerpflichtige Person nicht über ein Einkommen verfügt, das zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausreicht. Dieser Naturallohn wird erhöht, wenn auch Kinder des Lebenspartners unentgeltlich im gemeinsamen Haushalt wohnen. Solche Haushaltsdienste sind auch gemäss den SKOS-Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe finanziell abzugelten. Die darin

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§ 200 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

aufgeführten Pauschalentschädigungen für die Besorgung des Haushaltes sind als Globallohn zu übernehmen (vgl. VGE vom 29.12.1994 i.S. S.). Nach Aufrechnung des Naturallohnes werden die gemeinsamen Auslagen entsprechend der so berechneten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepasst (vgl. Beispiel 10a/b im Anhang 2).

Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, sind ihnen die finanziellen Aufwendungen für das Kind je zur Hälfte anzurechnen.

8. Erlass im Todesfall

Für die Steuerschuld verstorbener Steuerpflichtiger haften ihre Erbinnen und Erben solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile (§ 19 Abs. 1 StG bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG; vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 19 Nr. 1). Ausstehende Steuern gehören zu den Nachlass-Schulden und sind vor der Erbteilung zu begleichen. Reicht das Nachlassvermögen zur Zahlung der Steuern aus, ist ein allenfalls zu Lebzeiten gestelltes Erlassgesuch gegenstandslos. Ist kein Vermögen vorhanden oder reicht es nicht zur Zahlung der Steuern, sind die ungedeckten Steuerforderungen von der Bezugsbehörde als uneinbringlich abzuschreiben (vorbehältlich der Solidarhaftung des überlebenden Ehegatten; vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 20 Nr. 1). Soweit Erbinnen und Erben für Steuerschulden Verstorbener haftbar sind, ist ein Steuererlass nur möglich, wenn die Bezahlung für sie zu einer grossen Härte führen würde (§ 200 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG).

Beim Tod eines Ehegatten ist vorweg die solidarische Haftung gemäss § 19 Abs. 2 StG bzw. Art. 12 Abs. 1 DBG in Anspruch zu nehmen. Ergibt die Prüfung eines Erlassgesuches gemäss den allgemeinen Grundsätzen eine Notsituation oder eine ausgesprochene Härte, kann ein Steuererlass zugestanden werden. Zu beachten ist, dass der überlebende Ehepartner in der Regel Anrecht auf Renten hat.

9. Bemerkungen zu einzelnen Steuerarten

Bei Gesuchen um Erlass von Spezialsteuern gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentlichen Steuern. Es sind jedoch folgende Besonderheiten zu beachten:

9.1 Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern

Liquidations- und Kapitalgewinnsteuern im Sinne von §§ 25 und 72 StG bzw. Art. 18 und 58 DBG sind stets aus der Vermögenssubstanz zu entrichten. Die finanzielle Situation nach der Realisierung stiller Reserven und anschliessender Reinvestition in nicht leicht realisierbare Vermögenswerte verschlechtern sich gesamthaft betrachtet nicht. In der Regel ist daher kein Härtefall gegeben. Ein allfälliger Liquidationsgewinn darf nicht einseitig zur Befriedigung von Drittgläubigern und -gläubigerinnen verwendet

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 1

werden (vgl. Ziff. 5.2.10). Vereinzelt kann die Besteuerung eines Liquidationsgewinnes zu einer ausserordentlichen Härte führen, wenn bei Rentnern oder Rentnerinnen der Erlös Bestandteil der Altersvorsorge bildet (vgl. Ziff. 5.2.3).

9.2 Nachträgliche Vermögenssteuer

(seit 2007 aufgehoben)

9.3 Quellensteuer

Der Umstand, dass die Quellensteuer von Gesetzes wegen vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit abgezogen wird, rechtfertigt eine entsprechende Sonderstellung der Quellensteuer gegenüber den im Veranlagungsverfahren festgesetzten Steuern im Steuererlassverfahren nicht.

Sofern eine der Quellensteuer unterstellte Person vorübergehend zufolge aus- serordentlicher Umstände in eine Notlage geraten ist oder durch den Abzug der Quellensteuer in eine Notlage geraten würde, ist vorübergehend (jedoch längstens ein Jahr) auf den gänzlichen oder teilweisen Abzug zu verzichten. In Quellensteuer- fällen kann nur das Steuersubjekt oder die von ihm bestimmte vertragliche Vertretung ein Erlassgesuch einreichen. Dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.

Quellensteuerpflichtige, welche über längere Zeit Sozialhilfe (wirtschaftliche Sozi- alhilfe) beziehen und durch den Abzug der Quellensteuer in eine Notlage geraten (Existenzminimum), können rückwirkend für ein Jahr bei der Dienststelle Steuern, Quellensteuer, in Analogie zu § 118 Abs. 1 StG bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres, ein Steuererlassgesuch stellen. Das Gesuch muss von einer Amtsstelle (Sozialdienste der Gemeinden oder der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen [DAF]) eingereicht werden. Aus dem Gesuch muss ersichtlich sein, dass der/die Gesuchsteller/in über längere Zeit wirtschaftliche Sozialhilfe bezieht. Dem Erlassgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: Eine Abtretungserklärung der steuerpflichtigen Person, worin sie die durch das Gemeinwe- sen vorgeschossene Quellensteuer an das Gemeinwesen oder die beauftragte Stelle abtritt; Budget des Jahres, für welches um Quellensteuererlass ersucht wird sowie Angaben über Höhe und Dauer der wirtschaftlichen Sozialhilfe und Lohnausweis. Die Dienststelle Steuern des Kantons prüft das Erlassgesuch und entscheidet. Allfällige Rückzahlungen erfolgen an den Sozialdienst der Gemeinde oder die DAF (vgl. Verfahrensablauf im Anhang 4).

Die Dienststelle Steuern, Quellensteuer, kann Schuldnern und Schuldnerinnen der steuerbaren Leistungen, die den Steuerabzug gutgläubig nicht oder nicht richtig vorgenommen haben, die Nachzahlung der Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Überwälzung auf die Steuerpflichtigen nicht mehr möglich ist (vgl. § 17 QStV).

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§ 200 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

9.4 Nachsteuern und Bussen

Für den Erlass von Nachsteuern und Bussen gelten die gleichen Voraussetzungen wie für ordentliche Steuern. Immerhin ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Nachsteuern um Forderungen handelt, die auf Jahre zurückgehen und bei ordnungsgemässer Versteuerung in einem früheren Zeitpunkt hätten bezahlt werden müssen. Es dürfen deshalb auch während mehrerer Jahre ausserordentliche Anstrengungen zur Tilgung der Schuld verlangt werden.

Die Bussen sind die gesetzlichen Folgen schuldhafter Steuerhinterziehung früherer Jahre. Bei der Bussenzumessung sind die besonderen Verhältnisse der Steuerpflich- tigen bereits berücksichtigt. Nur bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation nach dem Nachsteuer- und Bussenentscheid kann ein Erlass in Erwägung gezogen werden.

Bei der Busse wegen Steuerhinterziehung wie auch bei den Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten darf erwartet werden, dass Zahlungen vorübergehend auch aus dem Notbedarf geleistet werden.

9.5 Grundstückgewinnsteuer

Der Erlass der Steuerschuld kann nur gegenüber der steuerpflichtigen Person (§ 6 GGStG) ausgesprochen werden. Auf Erlassgesuche Dritter (Käuferschaft, Pfandeigentümerinnen oder Pfandeigentümer) ist nicht einzutreten.

Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses ist das Vorliegen eines ausgesprochenen Härtefalles oder einer Notlage. Zwischen einem geltend gemachten Härtefall und dem die Grundstückgewinnsteuer auslösenden Grundstückverkauf muss zudem ein Zusammenhang bestehen. Nur wenn die finanzielle Situation nach dem Verkauf, der die Steuer auslöst, gesamthaft betrachtet schlechter als vorher ist, kann ein Härtefall bejaht werden. Eine weniger strenge Praxis würde dazu verleiten, sich mit Grundstückverkäufen zu Lasten des Staates und zu Gunsten anderer Gläubigerinnen oder Gläubiger wirtschaftlich zu sanieren. Reichen die finanziellen Mittel des Verkaufes nicht zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer, steht es der Verkäuferschaft in der Regel frei, auf den Grundstückverkauf zu verzichten. In zwei Ausnahmefällen darf Steuerpflichtigen nicht vorgehalten werden, dass sie den Grundstückverkauf getätigt haben:

  • Äussere Umstände, die zum überwiegenden Teil nicht selbst verschuldet sind, zwingen Steuerpflichtige zum Verkauf.

  • Nach dem Verkauf des Grundstücks treten nicht voraussehbare Umstände ein, die die finanzielle Situation der Steuerpflichtigen entscheidend verschlechtern (LGVE 1991 III Nr. 17).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 1

9.6 Handänderungssteuer

Der Erlass der Steuerschuld kann nur gegenüber der steuerpflichtigen Person (§ 4 HStG) ausgesprochen werden. Auf Erlassgesuche Dritter (Verkäuferschaft, Pfandeigentümerinnen oder Pfandeigentümer) ist nicht einzutreten.

Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses ist das Vorliegen eines ausgesprochenen Härtefalles oder einer Notlage. Zwischen einem geltend gemachten Härtefall und dem die Handänderungssteuer auslösenden Grundstückkauf muss zudem ein Zusammenhang bestehen (vgl. dazu Ziff. 9.5). Da man in der Regel nicht gezwungen ist, ein Grundstück zu erwerben und dieses gegebenenfalls auch wieder veräussern kann, ist ein Erlass der Handänderungssteuer nur in Extremfällen denkbar.

9.7 Erbschaftssteuer

Der Erlass der Erbschaftssteuern ist nur in Extremfällen denkbar, weil nur der realisierte, d.h. der tatsächlich erzielte, Vermögensanfall besteuert wird und die Steuerpflichtigen in fast allen Fällen die Steuern aus dem Anfall bezahlen können.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2

Steuererlass im Veranlagungsverfahren

1. Ausgangslage

Mit § 200 Abs. 2 StG ist die gesetzliche Möglichkeit gegeben, Fälle, die die Voraussetzungen für einen Steuererlass offensichtlich erfüllen, bereits im Veranla- gungsverfahren zu regeln. Die Einreichung eines Gesuches nach Rechtskraft der Veranlagung erübrigt sich damit, was eine Vereinfachung des Erlassverfahrens bedeutet.

In erster Linie sind darunter jene typischen Fälle zu subsumieren, denen in einem ordentlichen Steuererlassverfahren ein Steuererlass gewährt werden könnte. Für eine praktische Handhabung durch die Veranlagungsbehörden sind Fallkategorien zu bilden, in denen ein Steuererlass in jedem Fall in Frage kommt.

Folgende Fälle werden nach diesem Verfahren behandelt:

  • Ergänzungsleitstungsbezüger/innen in Heimen

  • Bezüger/innen von ergänzender wirtschaftlicher Sozialhilfe

2. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von § 200

Abs. 2 StG

Vermögenslimiten (in allen Fällen)

Reinvermögen gemäss Steuererklärung (Ziff. 470) darf generell keine Liegenschaften umfassen und übersteigt nicht:

  • CHF 37’500.– bei Alleinstehenden

  • CHF 60’000.– bei Verheirateten (Vermögenslimiten gemäss Ergänzungsleistung)

Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim Vollständiger Steuererlass. Bei Verheirateten müssen sich beide Partner im Heim aufhalten (Stichtag ist jeweils der 31.12. bzw. Ende der Steuerpflicht). Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. Verzicht auf Personalsteuer.

Wohnt bei verheirateten Steuerpflichtigen nur ein Ehepartner in einem Heim, und bezieht dieser infolge Heimaufenthalt Ergänzungsleistungen, kann diese Regelung nicht in Anspruch genommen werden. Härtefälle sind allenfalls im ordentlichen Erlassverfahren zu prüfen.

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§ 200 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Sozialhilfeempfänger/innen Vollständiger Steuererlass inkl. Personalsteuer, sofern Bezug von Sozialhilfe (inkl. Mutterschaftsbeihilfe) während mindestens 9 Monaten im Steuerjahr. Die Bevorschussung gesetzlicher Leistungen durch das Sozialamt berechtigt nicht, die Regelung in Anspruch zu nehmen. Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. Verzicht auf Personalssteuer.

3. Verfahren

Ein vollständiger Erlass bzw. Teilerlass nach § 200 Abs. 2 StG muss grundsätzlich mit der Einreichung der Steuererklärung beantragt werden. Mit einem einfachen Formular (kombiniert mit Merkblatt oder Begleitschreiben der Gemeinden) sollen die Steuerpflichtigen mit ankreuzen den Antrag stellen können (vgl. www.steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitungen/Merkblätter|Fragebogen/Formulare). Dabei soll hervor- gehen, aus welchem Grund der Steuererlass beantragt wird. Die Steuererklärung ist vollständig auszufüllen. Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt.

Dem Antrag ist die Berechnung der Ergänzungsleistung beizufügen. Die Sozialämter der Gemeinden stellen den Veranlagungsbehörden die Daten der Sozialhilfeempfän- ger/innen zur Verfügung.

Steuererlassgesuche, die mit der Steuererklärung eingereicht werden, die aber die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, sind nach LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 zu behandeln.

4. Direkte Bundessteuer

Die Ausführungen zum Steuererlass im Veranlagungsverfahren bei den Staats- und Gemeindesteuern gelten sinngemäss auch für die direkte Bundessteuer.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1

Verfahren bei Zahlungserleichterungen und Erlass

1. Einreichung von Gesuchen

Gesuche um Zahlungserleichterungen (Ratenzahlungen) und Stundung (Zah- lungsaufschub) sämtlicher kantonaler Steuern und der direkten Bundessteuer sind schriftlich und begründet beim Steueramt der Einwohnergemeinde des Veranla- gungsortes (Bezugsstelle) einzureichen. Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler Steuern und der direkten Bundessteuer sind bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Steuererlass, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, einzureichen. Die Einwohnergemeinde leitet bei ihr eingereichte Erlassgesuche an diese Stelle weiter. Erfassung und Triage der Erlassgesuche erfolgen durch die Dienststelle Steuern (betr. Zuständigkeit vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 2).

Gesuche betreffend Quellensteuern mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG (Quellensteuer von im Ausland wohnhaften Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger) sind in jedem Fall bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Steuererlass, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern einzureichen (§ 41 Abs. 3 StV).

Gesuche um Stundung oder Erlass sind in der Regel innert Zahlungsfrist einzurei- chen. Sollten jedoch Gesuche um Stundung oder Erlass erst nach der Zahlungsfrist eingereicht werden, würde es indessen dem Sinne dieses Rechtsinstituts widerspre- chen, wenn auf Gesuche nicht mehr eingetreten würde (wenn der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige z.B. vergeblich versucht hat zu zahlen).

In der Regel werden bei einem Erlassgesuch alle offenen definitiven und fälligen Steuern in das Verfahren einbezogen, es sei denn, ein Gesuch sei ausdrücklich nur für einen bestimmten Steuerausstand gestellt.

Das Einreichen eines Steuererlass- oder Stundungsgesuchs hemmt den Bezug oder die Fortsetzung von Bezugshandlungen grundsätzlich nicht. Ist aber ein Gesuch nicht offensichtlich unbegründet, wird bis zum Entscheid mit weiteren Bezugshandlungen in der Regel zugewartet (für Einreichung im Betreibungsstadium vgl. Ziff. 2.1). Verhindern oder verzögern die Steuerpflichtigen durch ihr Verhalten die Behandlung ihres Gesuches, wird der Bezug bis zur Pfändung durchgeführt.

Bei Gesuchen um teilweisen Erlass sollen die Steuerschuldner/innen dazu angehalten werden, die Beträge zu bezahlen, für die kein Erlass begehrt wird.

Mit der Einreichung eines Erlassgesuches wird die Bezugsverjährung unterbrochen (§ 143 Abs. 3 StG).

Auf Erlassgesuche für provisorische Rechnungen können die Erlassbehörden nicht eintreten. Die Bezugsstellen nehmen diese Gesuche als Gesuche um eine

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§ 201 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

angepasste provisorische Rechnung und/oder als Gesuch um Zahlungserleichterung oder Stundung entgegen. Diese Gesuche sind bis zur definitiven Veranlagung zu entscheiden. Die Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller sind darauf aufmerksam zu machen, dass gegebenenfalls für die definitive Veranlagung ein neues Gesuch gestellt werden muss.

Vorbehalten bleibt § 200 Abs. 2 StG; vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2.

2. Einreichung von Gesuchen im Zwangsvollstreckungs- und Liquidationsverfahren

2.1 Einreichung im Betreibungsstadium

Auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 38 Abs. 2 SchKG, SR 281.1) eingereicht werden, ist nicht einzutreten (§ 42 Abs. 1 StV und Art. 167 Abs. 4 DBG, SR 642.11). Dies gilt auch für Erlassgesuche, die nach einem Rückzug der Betreibung (z.B. aufgrund einer Zahlungsvereinbarung) eingereicht werden.

2.2 Konkurs, gerichtlicher Nachlassvertrag, Liquidation

Steht die um Erlass nachsuchende steuerpflichtige Person vor dem Abschluss eines Nachlassvertrages, droht ihr der Konkurs oder steht sie in Liquidation, wird ihr Erlassgesuch abgewiesen.

Im Falle einer umfassenden wirtschaftlichen Sanierung soll jedoch Stundung für in der Regel höchstens 6 Monate gewährt und die Ergebnisse der Sanierungsbemühungen abgewartet werden. Die Frist kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden.

Über ein Begehren um Durchführung eines gerichtlichen Nachlassvertrages entscheidet das Gericht. Die Bezugsbehörde entscheidet selber, ob sie als Vertreterin der steuerberechtigten Gemeinwesen einem Nachlassvertrag im Sinn von Art. 305 SchKG zustimmen will. Genehmigt das Gericht den Nachlassvertrag, gelten die Steuern, soweit Nachlass gewährt wurde, als erlassen. Diese sind daher von der Bezugsbehörde als uneinbringlich abzuschreiben (§ 42 Abs. 1 StV i.V.m. Art. 14 ErlV). Es wird kein Verlustschein ausgestellt.

2.3 Aussergerichtlicher Nachlassvertrag, einvernehmliche private

Schuldenbereinigung

Über die Mitwirkung bei der Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlassver- trages oder einer einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. SchKG entscheidet die Bezugsbehörde unabhängig von der Höhe der Steuerforde-

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1

rung. Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag oder einer Schuldenbereinigung kann die zuständige Bezugsbehörde nur zustimmen, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger/innen ebenfalls zustimmt, und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der gesamten Forderungen der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Im Weiteren setzt die Zustimmung voraus, dass allen Gläubigern/Gläubigerinnen der 3. Klasse grundsätzlich eine prozentual gleich hohe Zahlung (Dividende) angeboten wird. Aus praktischen Gründen kann es aber sinnvoll sein und steht einer Zustimmung nicht entgegen, wenn bestimmte Gläubigergruppen ein besseres Angebot erhalten (z.B. volle Befriedigung aller Kleingläubiger/innen bis zu einem bestimmten Forderungsbetrag). Der nicht gedeckte Teil der Steuerforderung gilt als erlassen und ist abzuschreiben (§ 42 Abs. 1 StV i.V.m. Art. 15 ErlV). Ein Verlustschein wird nicht ausgestellt.

Ein aussergerichtlicher Nachlassvertrag sollte wenn immer möglich von kompetenten Dritten, z.B. Treuhandbüros, Sozialämtern, Arbeitgeberschaft, durchgeführt werden.

3. Auskunftspflicht

Erlassgesuche sind von den Steuerpflichtigen zu begründen und mit den nötigen Beweismitteln zu versehen (§ 201 Abs. 1 StG bzw. Art. 167c DBG). Beim Fehlen einer ausreichenden Begründung und/oder von Beweismitteln ist eine angemessene Nachfrist zu deren Einreichung anzusetzen, verbunden mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Erlassgesuch nicht eingetreten bzw. auf Grundlage der vorhandenen Akten entschieden werde. Auf Nichteintreten ist zu entscheiden, wenn auch in der angesetzten Nachfrist überhaupt keine Begründung und/oder Beweismittel eingereicht werden.

Die Steuerpflichtigen haben der Erlassbehörde umfassend Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen. Insbesondere haben sie Unterlagen wie z.B. Ausweise über Abzahlungsvereinbarungen, Unterhaltszahlungen (Trennungs- /Scheidungsurteile), Wertschriften- und Schuldenverzeichnisse, Lohnausweise, Rentenbescheinigungen, Geschäftsbücher, Jahresrechnungen, Bilanzen usw. vor- zulegen. Liegt keine Steuererklärung vor, sind sie zur Abgabe einer vollständigen Steuererklärung aufzufordern. In der Regel ist das Vorliegen eines Budgets für die Beurteilung der wirtschaftlichen Situation unentbehrlich. Wir verweisen auf den abgebildeten Musterfragebogen im Anhang 2. Entsprechende Formulare können bei der zuständigen Bezugsbehörde bezogen oder vom Internet (www.steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitungen/Merkblätter/Fragebogen/Formulare) heruntergeladen werden. Bei Gesuchen von Sozialämtern und ähnlichen öffentlichen Institutionen (wie Amtsvormundschaft, Betreuungsdienst von Strafanstalten oder Rehabilitationszen- tren), die ausdrücklich im Erlassgesuch den Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe im um Erlass anbegehrten Steuerjahr bestätigen, ist für die zuverlässige Beurteilung der finanziellen Situation in der Regel das Vorliegen eines Budgets nicht erforderlich. Nötigenfalls können die von diesen Institutionen erstellten Budgets einverlangt werden.

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§ 201 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Kommen die Steuerpflichtigen ihrer Auskunftspflicht nicht nach, sind sie unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist darauf aufmerksam zu machen, dass die Erlassbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Akten entscheiden muss, was in der Regel wegen Unbegründetheit der Voraussetzungen gemäss § 201 Abs. 1 StG bzw. Art. 167 Abs. 1 DBG eine Ablehnung zur Folge hat.

Die AHV/IV-Behörden sind gegenüber den Steuerbehörden zu Auskunft verpflichtet. Den Erlassbehörden wird auf schriftliches und begründetes Gesuch („Bearbeitung Steuererlassgesuch“) Auskunft über AHV/IV-Renten, Ergänzungsleistungen, Stand Bearbeitung IV-Gesuche etc. erteilt.

Kontaktstellen

Ausgleichskasse Luzern, Tel. 041 375 05 05 www.was-luzern.ch/ak Würzenbachstrasse 8, 6000 Luzern AHV/IV-Renten Tel. 041 375 06 98 Ergänzungsleistungen Tel. 041 375 06 97 IV-Stelle Luzern, Tel. 041 369 05 00 Fax 041 369 07 77 www.was-luzern.ch/iv Landenbergstrasse 35, 6002 Luzern

4. Entscheid und Rechtsbehelfe

4.1 Entscheid

Erlassgesuche können ganz oder teilweise gutgeheissen oder abgewiesen werden. Ein Erlass ist für alle beteiligten Gemeinwesen im gleichen Verhältnis auszusprechen (§ 42 Abs. 2 StV). Der Entscheid ist zu begründen und dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin oder der Vertretung schriftlich zuzustellen. Wird auf eine Begründung verzichtet, ist dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin allenfalls unter Kostenfolge (vgl. Ziff. 4.3) die Möglichkeit einzuräumen, eine solche zu verlangen.

Der Entscheid über Stundung oder Erlass sowie die Verfügung über den Aufschub der Zwangsvollstreckung kann an Bedingungen (Abschlagszahlungen, Sicherheits- leistungen. Anpassung Wohnkosten usw.) geknüpft werden (§ 42 Abs. 3 StV). Mit der Stundung oder dem Erlass ist in solchen Fällen solange zuzuwarten, bis das Zahlungsversprechen eingehalten oder die auferlegten Bedingungen erfüllt wurden. Der Entscheid über Stundung und Erlass soll sich auch über den Bezug der Verzugszinsen und/oder Kosten aussprechen.

Gegen Entscheide der nach kantonalem Recht zuständigen Erlassinstanz kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Behörde, die den Entscheid gefällt hat, schriftlich Einsprache erhoben werden (§ 201 Abs. 5. StG bzw. § 9 Verordnung zum Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, SRL Nr. 665). Werden die Erwägungen erst

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1

später nachgeliefert, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit deren Zustellung zu laufen. Der Entscheid ist der Einsprache beizulegen. Die Einsprache muss einen bestimmten Antrag und dessen Begründung enthalten. Allfällige Beweisurkunden sind im Original beizulegen. Dies ist im Rechtsspruch zu erwähnen. Gegen Einspracheentscheide der nach kantonalem Recht zuständigen Einspracheinstanz kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Kantonsgericht (4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern) schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (§ 164 Abs. 1 StG bzw. § 9 Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SRL Nr. 665).

Ein Erlassentscheid kann von der Erlassbehörde nur korrigiert werden, wenn er aufgrund offensichtlich falscher Grundlagen ergangen ist (z.B. bei Irreführung der Erlassbehörde über die finanziellen Verhältnisse, Verschweigen eines hängigen Verfahrens auf Geltendmachung von Versicherungsleistungen, Erschleichen eines Steuererlasses mit falschen, gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden, nicht Zuständigkeit der Erlassbehörde).

4.2 Rechtsbehelfe

4.2.1 Gesuch um Wiederherstellung der Fristen

Auf einen Nichteintretensentscheid sowie einen Ablehnungsentscheid infolge Unterlassung der Beibringung eingeforderter Beweismittel und Belege kann die entscheidende Behörde nur zurückkommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Gemäss § 36 Abs. 1 VRG (i.V.m. § 132 Abs. 1e StG bzw. § 9 Verordnung über die direkte Bundessteuer SRL Nr. 665) kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die Partei oder ihre Vertretung:

  • unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und

  • innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt.

4.2.2 Revisionsgesuch / Wiedererwägungsgesuch

Vgl. sinngemäss LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 161 / 168 ff. Nr. 1 Ziff. 2. Für Gesuche ohne Begründung oder genügende Beweismittel vgl. Ziff. 4.2.1.

Gegen Erlassentscheide kann innert 30 Tagen seit Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden (vgl. Ziff. 4.1).

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§ 201 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

4.3 Kosten

Das Erlassverfahren ist kostenfrei. Sofern mutwillig ein unzulässiges Gesuch gestellt wird oder ein Gesuch offensichtlich unbegründet ist (z.B. bei hohem Budgetüber- schuss, bei Vorhandensein von Vermögen) können dem/der Gesuchsteller/in Spruch- und Schreibgebühren auferlegt werden (§ 201 Abs. 4 StG bzw. Art. 167d Abs. 3 DBG). Die Kostenansetzung richtet sich nach § 2 der Gebührentarif- und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung (SRL Nr. 681) bzw. § 3 der Verordnung über den Gebüh- renbezug der Gemeinden (SRL Nr. 687). Die gesuchstellende Person ist vorgängig auf die Kostenauferlegung aufmerksam zu machen und es ist ihr die Möglichkeit zu geben, das Gesuch zurückzuziehen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 2

Zuständigkeit für Gesuche um Zahlungserleichterung und Steuererlass

1. Allgemeines

Von der Kompetenzordnung (§ 41 StV) sind sämtliche im Steuergesetz (Staats- und ordentlichen Gemeindesteuern (inkl. Kirchensteuern), Personalsteuer und Liegen- schaftssteuer), im Grundstückgewinnsteuergesetz, im Handänderungssteuergesetz und im Erbschaftssteuergesetz geregelten Steuern sowie die direkte Bundessteuer betroffen. Vorbehalten bleibt § 200 Abs. 2 StG; vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2.

Wird ein Erlassgesuch für mehrere Steuerperioden gestellt und sind verschie- dene Gemeinden betroffen, bestimmt die Dienststelle Steuern des Kantons die Zuständigkeit.

Sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, entscheidet für die Einwohnergemeinde der Gemeinde- oder Stadtrat (§ 201 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 3 StG). Die Gemeinde hat eine abweichende Zuständigkeitsordnung betreffend Steuererlass und Zahlungserleichterungen wie Ratenzahlungen und Stundung für Steuern, Verzugszinsen, Kosten und Bussen in einem rechtsetzenden Erlass klar zu regeln.

Mit der Überweisung eines Gesuches an die zuständige Erlassbehörde sollen alle sachdienlichen Unterlagen und Informationen aus dem Veranlagungs- und Bezugsverfahren inkl. einer allfälligen Stellungnahme zum Erlassgesuch mitgeliefert werden (vgl. dazu die Checkliste im Anhang).

2. Zahlungserleichterung

Es entscheiden:

die Einwohnergemeinde

  • über Gesuche um Zahlungserleichterung sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer

die Dienststelle Steuern des Kantons, Quellensteuer

  • über Gesuche um Zahlungserleichterung der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG (Quellensteuer von im Ausland wohnhaften Hypothekargläubigerinnen und -gläubigern)

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§ 201 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3. Steuererlass

Nach § 41 StV entscheidet:

die Einwohnergemeinde

  • über Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer bis zu einer Summe von CHF 10’000.– (für Selbständigerwerbende und juristische Personen vgl. Zuständigkeit Dienststelle Steuern des Kantons).

die Dienststelle Steuern des Kantons

  • über Gesuche um Erlass sämtlicher kantonaler und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer bei einer Summe von mehr als CHF 10’000.–

  • über Gesuche sämtlicher Selbständigerwerbender

  • über Gesuche sämtlicher juristischer Personen und Teilhaber und Teilhaberinnen von Personengesellschaften

  • über Gesuche um Erlass der Quellensteuer mit Ausnahme der Quellensteuer nach § 110 StG (Quellensteuer von im Ausland wohnhaften Hypothekargläubigerinnen und -gläubiger)

Die Zuständigkeit der Erlassbehörde richtet sich nach dem Betrag des anbegehrten Erlasses (§ 41 Abs. 1 StV). Geht aus dem Antrag und/oder der Begründung nicht eindeutig hervor, dass um ein Teilerlass ersucht wird, ist von einem Begehren um vollständigen Erlass auszugehen. In diesem Fall ist der Steuerausstand massgebend für die Beurteilung der Zuständigkeit.

Wird ein Erlassgesuch für mehrere Steuerperioden gestellt und sind verschiedene Gemeinden betroffen, bestimmt die Dienststelle des Kantons die Zuständigkeit. War der/die Gesuchsteller/in in einer Steuerperiode selbständigerwerbend, ist die Dienststelle Steuern des Kantons zuständig (§ 41 Abs. 3 StV).

Bei Uneinigkeit über die Zuständigkeit der Erlassbehörde entscheidet die Dienststelle Steuern des Kantons endgültig über die Zuständigkeit.

Über Gesuche um Erlass von Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Liegen- schaftssteuern bis zu einer Summe von CHF 10’000.– entscheidet die Einwohner- gemeinde am Lageort des Grundstücks. Sind Grundstücke in mehreren Gemeinden betroffen, entscheidet die Dienststelle Steuern des Kantons über die Zuständigkeit.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 3

Abschreibungen

1. Gründe und Verfahren

Die Abschreibung von Steuerforderungen ist Sache der Bezugsbehörde. Es handelt sich um eine verwaltungsinterne Handlung. Die Bezugsbehörde schreibt die Steuerforderung unter Angabe des Abschreibungsgrundes im Bezugsregister ab. Der abgeschriebene Betrag ist anteilsmässig auf alle steuerberechtigten Gemeinwesen aufzuteilen.

In jedem Fall ist jedoch abzuklären, ob nicht Dritte für die Steuerschulden haften, z.B. Ehegatten (Solidarhaftung: Wurde der Erlass nur einem Ehegatten gewährt, haftet der andere Ehegatte weiterhin solidarisch nach Massgabe von § 20 Abs. 1 und 2 StG sowie nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG für den Steuerausstand), Erben (Steuernachfolge), usw. (vgl. dazu §§ 19, 20, 69, 174 Abs. 4, 213 Abs. 1, 215 Abs. 1 StG bzw. Art. 12, 13, 55, 177 Abs. 1, 179 Abs. 1 DBG). Ebenso sind die gesetzlichen Pfandrechte zu beachten.

a. Wenn ein positiver Erlassentscheid vorliegt, sind Steuern, Verzugszinsen, Bussen und Kosten abzuschreiben. b. Im weiteren kann gestützt auf das vom Gemeinderat unterzeichnete Verzeichnis der Abschreibungen - ohne dass ein formeller Erlassentscheid vorliegt - in folgenden Fällen abgeschrieben werden:

  • wenn eine Betreibung mit einem Verlustschein endet oder im Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt wird.

  • wenn eine Betreibung offensichtlich erfolglos verlaufen würde (v.a. bei notorischen Verlustscheinschuldnern und -schuldnerinnen).

  • wenn ein Konkursverfahren durchgeführt worden ist, die Forderung jedoch nicht angemeldet worden ist.

  • wenn wegen Wegzuges ins Ausland oder unbekannten Aufenthaltes eine Betreibung nicht durchgeführt werden kann.

  • wenn eine Forderung durch gerichtlichen Nachlassvertrag (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.2) herabgesetzt wird.

  • wenn einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 1 Ziff. 2.3) zugestimmt werden kann.

  • wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder ein vermögensloser Nachlass vorliegt (Ausnahme: Haftung der ausschlagenden Erben/Erbinnen mit den ausgleichspflichtigen Vorempfängen, die sie in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers/der Erblasserin erhalten haben; Art. 579 ZGB).

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§ 201 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Sofern in diesen Fällen in einem früheren Zeitpunkt ein Steuererlassgesuch gestellt worden ist, können die Steuern und Verzugszinsen abgeschrieben werden, ohne dass auf das Erlassgesuch eingetreten wird, d.h. ohne dass ein formeller Erlassentscheid vorliegt. Die betroffenen Personen sind zu orientieren.

2. Überwachung abgeschriebener Forderungen

Die Bezugsbehörde ist verpflichtet, abgeschriebene Forderungen (inkl. allfällige Verzugszinsen) auf ihre Verjährung und Wiedereinbringlichkeit hin zu überwachen. Einzig Abschreibungen aufgrund eines Erlassentscheides, eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Nachlassvertrages und bei Konkurs/Löschung einer juristischen Person können nicht wieder aufleben. Auch wenn die Steuerschuldner oder die Steuerschuldnerinnen die Gemeinde verlassen haben, darf sich die Bezugsbehörde nicht mit der Abschreibung begnügen. Sie hat sich von Zeit zu Zeit über ihre finanziellen Verhältnisse beim Steueramt der neuen Wohnsitzgemeinde zu erkundigen. Bestehen Erfolgsaussichten, sind neue Bezugsmassnahmen zu ergreifen.

Ausländische Personen mit Steuerschulden, welche unbekannten Aufenthalts sind, können dem Staatssekretariat für Migration (SEM) via Dienststelle Steuern (DST) zur Vermerkung gemeldet werden. Das SEM setzt im ZEMIS einen Schuldnerbe- merkungscode, welcher 5 Jahre lang ersichtlich ist. Personen sind deshalb nur einmal in 5 Jahren zu melden. Diese Fälle müssen der DST nicht gemeldet werden, sofern die Abschreibung des Steuerbetrags am 1. Juli 2013 oder jünger erfolgt ist. Die DST erstellt die Meldungen periodisch nach Ablauf eines Quartals anhand einer parametrisierten Auswertung. Abschreibungen, welche am 30. Juni 2013 oder älter erfolgten, müssen der DST in Papierform gemeldet werden. Diese leitet die Meldung, allenfalls ergänzt mit den Angaben betreffend die direkte Bundessteuer, an das SEM weiter und setzt eine manuelle Pendenz. Vor Ablauf dieser Pendenz darf keine erneute Meldung durch die Gemeinde erfolgen. Falls eine vermerkte Person innerhalb der 5 Jahre wieder einreist oder eine Adresse bekannt wird, erfolgt einer Rückmeldung des SEM an die DST, welche danach die entsprechenden Steuerämter informiert.

Besitzen weggezogene Steuerschuldner/innen noch Wertgegenstände in der Schweiz (z.B. Liegenschaften) ist zu prüfen, ob sich eine betreibungsrechtliche Verwertung lohnt.

Wurde eine Forderung bis zum Schluss eines Konkursverfahrens nicht angemeldet (insbesondere mangels Kenntnis eines ausserkantonalen Konkurses), ist sie definitiv abzuschreiben, sofern es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt. Dagegen können nicht angemeldete Forderungen gegen natürliche Personen aufgrund von Art. 267 i.V.m. Art. 265 Abs. 2 SchKG wieder vollstreckt werden (vorbehältlich abgelaufener gesetzlicher Bezugsverjährungsfrist), sofern der Schuldner/die Schuldnerin nach dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen ist.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 201 Nr. 3

Bei Einstellung eines Konkurses mangels Aktiven sind die darin eingegebenen Forderungen definitiv abzuschreiben, sofern es sich beim Konkurs um eine juristische Person handelt. Dagegen lebt bei natürlichen Personen eine durch die Konkurseröff- nung dahingefallene Betreibung der Forderung wieder auf und wird fortgesetzt (Art. 230 Abs. 4 SchKG). Noch nicht betriebene, im eingestellten Konkurs eingegebene Forderungen sind gegen die natürliche Person erneut geltend zu machen.

Bei Auflösung einer juristischen Person von Amtes wegen (insbesondere bei Fehlen der Organe) sind nicht gedeckte Forderungen definitiv abzuschreiben. Es ist aber die Mithaftung natürlicher Personen (Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin, Geschäftsführung, Liquidatoren/Liquidatorinnen) gemäss § 69 StG/Art. 55 DBG zu prüfen.

Gehen aufgrund neuer Bezugsmassnahmen abgeschriebene Steuerbeträge ein, sind sie anteilsmässig den anspruchsberechtigten Gemeinwesen gutzuschreiben.

3. Verlustscheine

Verlustscheine sind durch die Bezugsbehörden zu bewirtschaften (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 143 Nr. 1 Ziff. 2) und dürfen nicht an Dritte veräussert werden.

Reichen Schuldner oder Schuldnerinnen im Zuge der Verlustscheinbewirtschaftung ein Rückkaufsangebot unter dem Nominalwert ein, kann diesem zugestimmt werden, soweit ein Teilerlass der Schuld gerechtfertigt erscheint oder sofern anzunehmen ist, dass die Steuerschuld nicht in absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann. Wird ein Verlustschein zurückgekauft, geht die Steuerforderung unter.

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§ 201 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass

Anhang

Anhang 1 Berechnung Notbedarf Anhang 2 Beispiele Notbedarf Anhang 3 Checkliste Anhang 4 Verfahrensablauf Erlassgesuche

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Steuererlass Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1

Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs(Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen Mit Weisung vom 13. August 2009 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommissi- on des Obergerichts des Kantons Luzern aufgrund der Vorschläge der Konferenz der Betreibungsund Konkursbeamten der Schweiz eine Anpassung der Grundbeträge und Zuschläge an die heutigen Gegebenheiten vorgenommen. Daneben sind Anpas- sungen an die Rechtsprechung, sowie klarere Formulierungen erfolgt. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lauten demnach ab 1. Oktober 2009 wie folgt (LGVE 2009 I Nr. 42):

I. Monatlicher Grundbetrag

Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen:

Kategorie CHF für einen alleinstehenden Schuldner 1’200.– für einen alleinerziehenden Schuldner 1’350.– für ein Ehepaar, zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebende Personen oder ein 1’700.– Paar mit Kindern Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 10 Jahren 400.– Unterhalt der Kinder für jedes Kind über 10 Jahre 600.–

Bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft Verfügen Partner des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden Schuldners ebenfalls über Einkommen, so ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen (vgl. BGE 130 III 765 ff.).

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Steuererlass / Anhang 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag

Mietzins, Hypothekarzins Effektiver Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen. Besitzt der Schuldner eine eigene von ihm bewohnte Liegenschaft, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlichrechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten.

Ein den wirtschaftlichen Verhältnissen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners nicht angemessener Mietzins ist nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein ortsübliches Normalmass herabzusetzen; in sinngemässer Weise ist beim Schuldner zu verfahren, der sich als Wohneigentümer einer unangemessen hohen Hypothekarzinsbelastung ausgesetzt sieht (BGE 129 III 526 ff. m. H.).

Bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksich- tigen.

Heiz- und Nebenkosten Die durchschnittlichen - auf zwölf Monate verteilten - Aufwendungen für die Beheizung und Nebenkosten der Wohnräume.

Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen), wie Beiträge bzw. Prämien an:

  • AHV, IV und EO

  • Arbeitslosenversicherung

  • Krankenkassen

  • Unfallversicherung

  • Pensions- und Fürsorgekassen

  • Berufsverbände

Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nicht berücksichtigt werden (BGE 134 III 323 ff.).

Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt)

a. Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit: CHF 5.50 pro Arbeitstag. b. Auslagen für auswärtige Verpflegung Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: CHF 9.00 bis CHF 11.00 für jede Hauptmahlzeit.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1

c. überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden etc.: bis CHF 50.00 pro Monat. d. Fahrten zum Arbeitsplatz

  • öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen.

  • Fahrrad: CHF 15.00 pro Monat für Abnützung.

  • Mofa/Moped: CHF 30.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.

  • Motorrad: CHF 55.00 pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw.

  • Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

Rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22).

Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen.

Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmate- rial usw.). Für mündige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom.

Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlung ausweist. Voraussetzung: Ein Eigentumsvorbehalt muss rechtsgültig sein.

Die analoge Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.).

Verschiedene Auslagen Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen, wie für Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt und Pflege von Familienangehörigen, einen Wohnungswechsel etc. bevor, so ist diesem Umstand in billigender Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.

Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel jedoch nur auf Antrag des Schuldners.

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Steuererlass / Anhang 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

III. Steuern

Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 126 III 89, 92 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 17.11.2003,7B.221/2003 = BlSchK 2004, 85 ff.).

Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34).

IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen

Beiträge gemäss Art. 163 ZGB oder Art. 13 PartG Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.).

Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltge- meinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Net- toeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen.

Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben- der Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in Abzug zu bringen.

Leistungen/Vergütungen von Dritten wie Prämienverbilligungen, Stipendien, Unterstützungen etc. müssen zum Einkommen dazugerechnet werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1

V. Abzüge vom Existenzminimum

Naturalbezüge wie freie Kost, Logis, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen:

  • Freie Kost mit 50% des Grundbetrages;

  • Dienstkleidung mit CHF 30.00 pro Monat.

Reisespesenvergütungen welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzmi- nimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann.

VI. Abweichungen

Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. l-V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält.

VII. Inkrafttreten

Die neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. Oktober 2009 zu vollziehenden Lohnpfän- dungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden.

Mit dieser Weisung wird die frühere vom 15. Dezember 2006 ersetzt (LGVE 2006 I Nr. 53).

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 13. August 2009 (SK 09 63)

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Steuererlass / Anhang 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 2

Beispiele Die Beispiele beruhen auf den ab Oktober 2009 gültigen betreibungsrechtlichen Ansätzen. Die Beträge der Krankenkassenprämie (Grundversicherung), Privathaft- pflichtversicherungsprämie sowie die laufenden Steuern basieren auf Annahmen.

Beispiel 1: Ungenügendes Einkommen

Sachverhalt: Selbständigerwerbender Handwerker, zwei Kinder in der Lehre, durchschnittliches Geschäftseinkommen in den letzten drei Jahren ca. CHF 36’000.–. Das Einkommen der Ehefrau aus einer Teilzeitbeschäftigung beträgt CHF 7’200.– pro Jahr. Ab und zu gewährt das Sozialamt Unterstützungsbeiträge. Steuerschulden CHF 1’961.–; möchte vollumfänglich Erlass. (Auszug aus dem Formular Zahlungserleichterung / Steuererlass)

1. Anzahl Personen im gleichen Haushalt lebend

Erwachsene: 2 minderjährige Kinder: bis 10 Jahre über 10 Jahre 2 Kinder in Ausbildung 2

Leben Sie in Ehegemeinschaft x ja nein Lebensgemeinschaft ja nein Wohngemeinschaft ja nein

Monatsbudget monatlich

2. Einkünfte (aktuelle Beleg beilegen) Fr.

2.1 Nettolohn Einzelperson/Ehemann Lohnausweis 3'057

2.2 Nettolohn Ehefrau Lohnausweis 600

2.3 Prämienverbilligung Krankenkasse; Ergänzungsleistungen AHV/IV letzte Berechnung 471

2.4 Andere Einkünfte (Renten, A limente, Nebenerwerb, Wertschrifteneink. usw.) Haushaltbeitrag Kinder Belege 850

2.5 Total Einkünfte (Ziffer 2.1 bis 2.4) 4'978

Total Einkünfte Lebenspartner/in Fr.

3. Auslagen

3.1 Grundbedarf für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw. 2'900

3.2 Mietzins inkl. Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten (vgl. SKOS-Mietzinsrichtlinien) 1'400

3.3 Krankenkassenprämien (Grundvers.) und Privathaftpflichtversicherungsprämien 684

3.4 Laufende Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern (jährliche Steuerbelastung : 12) 15

3.5 Berufsauslagen (Fahrkosten, ausw ärtige Verpflegung usw .) vgl. Ziffer 6.

3.6 Ausserordentliche Kosten, Art:

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6) 4'999

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7) - 21

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

01.01.2020 -1-

Steuererlass / Anhang 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Erwägungen: Das deklarierte Einkommen deckt das Existenzminimum der 4-köpfigen Familie nicht, auch wenn man berücksichtigt, dass die sich in der Lehre befindenden Kinder gemäss den SKOS-Richtlinien (Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe) einen Beitrag an die Lebenshaltungskosten leisten können.

Der Pflichtige reicht Jahr für Jahr ein Steuererlassgesuch ein, weil seine Einkünfte ungenügend seien. Aus den Steuerakten ist jedoch ersichtlich, dass es den Pflichtigen trotz ungenügendem Einkommen möglich war, für die Ehefrau in die Vorsorgestiftung der Säule 3a einzuzahlen. Ziel des Erlasses ist eine langfristige und dauernde Sanierung der wirtschaftlichen Lage der Steuerpflichtigen durch ausnahmsweisen Verzicht auf geschuldete Steuerbeträge. Ein jährlicher Steuererlass widerspräche dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen und würde einer Unterstützungsleistung gleichkommen. Das Steuergesetz verlangt, dass auch Steuerpflichtige in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen einen - wenn auch geringen und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepassten - Steuerbetrag leisten. Das Erlassgesuch ist trotz aufgeführtem Minussaldo abzuweisen. Freiwillige Leistungen (Lebensversicherungen, Vorsorgestiftungen 3a, von Steuerpflichtigen freiwillig unterstützte Personen, Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen usw.) haben keinen Vorrang vor der Begleichung der Steuerschulden.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG

Steuererlass / Anhang 2

Beispiel 2: Ungenügendes Einkommen

Sachverhalt:

Familie mit drei Kindern. Das Einkommen des

Ehemannes beträgt CHF 5’564.–. Die

Ehefrau hat vor der dritten Schwangerschaft

durch Putzarbeit monatlich

ca. CHF

500.– dazuverdient. Die Ausgaben für den Lebensunterhalt wurden mit CHF 5’283.–

(ohne laufende Steuern) errechnet. Die aktuellen Steuern betragen CHF 2’112.–.

Durch gesundheitliche Probleme der Ehefrau entstanden maximale Selbstbehalte

und durch einen Wohnungswechsel zusätzliche

Kosten.

(Auszug aus dem Formular Zahlungserleichterung / Steuererlass)

1. Anzahl Personen im gleichen Haushalt lebend

Erwachsene: 2

minderjährige Kinder: bis 10 Jahre 2

über 10 Jahre 1 Kinder in Ausbildung

Leben Sie in

Ehegemeinschaft x ja

nein

Lebensgemeinschaft ja

nein

Wohngemeinschaft

ja nein

Monatsbudget

monatlich

2. Einkünfte (aktuelle Beleg beilegen)

Fr.

2.1 Nettolohn Einzelperson/Ehemann

Lohnausweis 5'564

2.2 Nettolohn Ehefrau

Lohnausweis

2.3 Prämienverbilligung Krankenkasse;

Ergänzungsleistungen AHV/IV

letzte Berechnung

2.4 Andere Einkünfte (Renten, Alimente, Nebenerw erb, Wertschrifteneink. usw .)

Belege

2.5 Total Einkünfte (Ziffer 2.1 bis 2.4)

5'564

Total Einkünfte Lebenspartner/in

Fr.

3. Auslagen

3.1 Grundbedarf für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon

usw.

3'100

3.2 Mietzins inkl. Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten (vgl. SKOS-Mietzinsrichtlinien) 1'700

3.3 Krankenkassenprämien (Grundvers.) und Privathaftpflichtversicherungsprämien

750

3.4 Laufende Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern (jährliche Steuerbelastung : 12)

176

3.5 Berufsauslagen (Fahrkosten, ausw ärtige Verpflegung usw .) vgl. Ziffer 6.

270

3.6 Ausserordentliche Kosten, Art: Arztselbstbehalte 63.-/Wohnungsw echsel 100.-

163

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

6'159

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

- 595

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe

auch Rückseite)

Erwägungen:

Das Einkommen des Ehemannes deckt knapp die

Lebenshaltungskosten der

fünfköpfigen Familie. Ausserordentliche Kosten bringen die Familie in finanzielle

Probleme. Da ungewiss ist, wann die Ehefrau

ihre Teilzeitarbeit als Putzfrau

wieder aufnehmen kann, ist ein einmaliger Erlass gerechtfertigt. In Zukunft könnten

zusätzliche Krankenkassen-Prämienverbilligungen beantragt werden.

01.01.2020

-3-

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

Steuererlass / Anhang 2 Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

Beispiel 3: Alimente

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

Sachverhalt:

Alleinstehender, geschieden

teilweise arbeitsunfähig; krankheitsbedingte Mehrkosten

Steuerausstand rund CHF 5’700.–, aufgelaufen seit

Scheidung

Sparguthaben rund CHF 2’400.–

beantragt vollumfänglichen Erlass

(Auszug aus dem Formular Zahlungserleichterung / Steuererlass)

1. Anzahl Personen im gleichen Haushalt lebend

Erwachsene: 1

minderjährige Kinder: bis 10 Jahre

über 10 Jahre Kinder in Ausbildung

Leben Sie in

Ehegemeinschaft ja

nein

Lebensgemeinschaft ja

nein Wohngemeinschaft ja

nein

Monatsbudget

monatlich

2. Einkünfte (aktuelle Beleg beilegen)

Fr.

2.1 Nettolohn Einzelperson/Ehemann

Lohnausweis

3'567

2.2 Nettolohn Ehefrau

Lohnausweis

2.3 Prämienverbilligung Krankenkasse;

Ergänzungsleistungen AHV/IV

letzte Berechnung

23

2.4 Andere Einkünfte (Renten, Alimente, Nebenerw erb, Wertschrifteneink. usw .) Belege

2.5 Total Einkünfte (Ziffer 2.1 bis 2.4)

3'590

Total Einkünfte Lebenspartner/in

Fr.

3. Auslagen

3.1 Grundbedarf für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.

1'200

3.2 Mietzins inkl. Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten (2-Pers.-Haushalt; vgl.SKOS-Mietzinsr.

1'100

3.3 Krankenkassenprämien (Grundvers.) und Privathaftpflichtversicherungsprämien

281

3.4 Laufende Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern (jährliche Steuerbelastung : 12)

229

3.5 Berufsauslagen (Fahrkosten, ausw ärtige

Verpflegung usw .) vgl. Ziffer 6.

200

3.6 Ausserordentliche Kosten, Art: Arzt- und Zahnarztkosten 200.-/Alim ente 500.-/Wochenende Kind 12

825

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

3'835

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

- 245

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

Erwägungen:

Der Mietzinsaufwand des Gesuchstellers wäre aufgrund der SKOS-Mietzinsrichtlinien

(vgl. Mietzinsrichtlinien des Luzerner Handbuches

zu den SKOS-Richtlinien) für einen

1-Personen-Haushalt einzusetzen. Da das Kind jedoch jedes zweite Wochenende

beim Vater verbringt, kann ein Mietzins für einen

2-Personen-Haushalt angerechnet

werden. Zudem kann ein monatlicher Pauschalbetrag

für die Besuche beim Vater

berücksichtigt werden. Die Unterhaltszahlungen können nicht weiter reduziert werden.

Der Gesuchsteller verfügt über ein bescheidenes Sparguthaben. Nachdem keine

-4-

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 2

weiteren Schulden bestehen, kann vom Pflichtigen erwartet werden, dass er mit dem Sparguthaben den Steuerausstand teilweise begleicht. Der Rest wird aufgrund der angespannten finanziellen Lage erlassen, ausser wenn Krankentaggelder in Aussicht stehen, ist der Rest zu stunden und beim Fliessen der Leistungen die Lage nochmals zu beurteilen.

Beispiel 4: Überschuldung

Sachverhalt: Die ausstehende Steuer des Jahres 2006 beträgt CHF 11’500.–, sie basiert auf einem Doppeleinkommen. Infolge Geburt im Frühling 2007 hat die Ehefrau die Berufstätigkeit aufgegeben. Auch wurde der Ehemann Anfang 2007 arbeitslos. Das Einkommen aus der Arbeitslosigkeit betrug monatlich CHF 3’300.–. Durch die Geburt des Kindes nahmen die Steuerpflichtigen Anfang 2007 einen Kleinkredit von CHF 8’000.– auf.

Auslagen/Einkünfte: Der Ehemann fand im Herbst 2007 wieder eine Arbeitsstelle, sein Einkommen beträgt nun monatlich CHF 4’220.–. Die Ausgaben betragen nach der Geburt des Kindes CHF 3’940.– (Angaben des Betreibungsamtes). So bleibt lediglich ein Betrag von CHF 280.– für die Schuldenamortisation übrig.

Erwägungen: Bei der Beurteilung des Erlassgesuches hat die Erlassbehörde von den wirtschaft- lichen Verhältnissen des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin zum Zeitpunkt des Entscheids auszugehen. Hingegen darf die Erlassbehörde den fehlenden Zah- lungswillen der Steuerpflichtigen mitberücksichtigen, wenn diesen im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre.

Da die ausstehende Steuer 2006 auf dem Einkommen im Jahre 2006 basiert, wäre es den Steuerpflichtigen möglich gewesen, die notwendigen Rückstellungen im Jahre 2006 zu tätigen. Infolge der Notlage nach der Geburt des Kindes - es fehlten zum Existenzminimum rund CHF 340.– (inkl. Steuern, usw.) pro Monat oder CHF 2’000.– bis zur Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit - sind vom eingeforderten Steuerausstand von CHF 11’500.– rund CHF 2’000.– zu erlassen. Der Rest ist mit monatlichen Ratenzahlungen zu begleichen (rund 3 Jahre monatlich CHF 280.–).

Im weiteren wird dem Umstand des Einkommensrückgangs infolge Arbeitslosig- keit/Erwerbsaufgabe im Jahre 2007 mit der Veranlagung 2007 Rechnung getragen.

01.01.2020 -5-

Steuererlass / Anhang 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Beispiel 5: Schuldensanierung

Sachverhalt: Diverse Schulden von CHF 32’000.– infolge Suchtprobleme des Pflichtigen und seiner Ehegattin. Zwei Kinder, Alter 14 und 12-jährig. Steuerausstand CHF 8’000.– nach Bezahlung von CHF 1’000.–. Monatliches Einkommen CHF 4’350.–.

Auslagen: Gemäss Angaben des Sozialdienstes deckt das Einkommen des Pflichtigen knapp das Existenzminimum der 4-köpfigen Familie (ein Budgetüberschuss ist nicht vorhanden). Der Pflichtige ist somit nicht in der Lage, die Schulden mit seinem Einkommen zu begleichen. Ein Privatkonkurs wäre unumgänglich.

Erwägungen: Einer durch den Sozialdienst eingeleiteten Schuldensanierung haben die Mehrheit der Gläubiger und Gläubigerinnen, die auch die Mehrheit der Forderungen vertreten, mit einem Forderungsverzicht von 70% zugestimmt, mit Ausnahme eines Gläubigers, welcher lediglich auf 50% verzichtet. Einem teilweisen Verzicht im Ausmass des durchschnittlichen Forderungsverzichts der übrigen Gläubiger und Gläubigerinnen kann deshalb auch für die Steuern zugestimmt werden.

-6- 01.01.2020

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG

Steuererlass / Anhang 2

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

Beispiel 6: Nachsteuer und Busse

Sachverhalt:

Der Gesuchsteller ist verheiratet und Vater dreier unmündiger Kinder (14, 12, 9);

die älteste Tochter ist invalid und muss zu Hause gepflegt werden; ursprüngliche

Steuerbelastung von rund CHF 40’000.– resultiert

aus einem Nach- und Strafsteuer-

verfahren. Monatliche Teilzahlungen von CHF 800.–; Steuerausstand zur Zeit noch

rund CHF 30’000.– (inkl. Nach- und Strafsteuer).

(Auszug aus dem Formular Zahlungserleichterung / Steuererlass)

1. Anzahl Personen im gleichen Haushalt lebend

Erwachsene: 2

minderjährige Kinder: bis 10 Jahre 1 über 10 Jahre 2 Kinder in Ausbildung

Leben Sie in

Ehegemeinschaft x ja

nein

Lebensgemeinschaft ja

nein

Wohngemeinschaft

ja

nein

Monatsbudget

monatlich

2. Einkünfte (aktuelle Beleg beilegen)

Fr.

2.1 Nettolohn Einzelperson/Ehemann

Lohnausweis

5'870

2.2 Nettolohn Ehefrau

Lohnausweis

1'472

2.3 Prämienverbilligung Krankenkasse;

Ergänzungsleistungen AHV/IV

letzte Berechnung

2.4 Andere Einkünfte (Renten, Alimente, Nebenerw erb, Wertschrifteneink. usw .)

Belege

2.5 Total Einkünfte (Ziffer 2.1 bis 2.4)

7'342

Total Einkünfte Lebenspartner/in

Fr.

3. Auslagen

3.1 Grundbedarf für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.

3'300

3.2 Mietzins inkl. Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten (vgl. SKOS-Mietzinsrichtlinien)

1'700

3.3 Krankenkassenprämien (Grundvers.) und Privathaftpflichtversicherungsprämien

750

3.4 Laufende Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern (jährliche Steuerbelastung : 12)

490

3.5 Berufsauslagen (Fahrkosten, ausw ärtige Verpflegung usw .) vgl. Ziffer 6.

320

3.6 Ausserordentliche Kosten, Art: nicht übernom m ene Kosten betreffend der invaliden Tochter

150

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

6'710

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

+ 632

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

800

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

Erwägungen:

Der Gesuchsteller befindet sich in einer angespannten finanziellen Situation. Die

Bezahlung des gesamten Steuerausstandes bedeutet

eine gewisse Härte. Da der

Gesuchsteller während mindestens 5 Jahren Steuern hinterzogen hat, kann verlangt

werden, dass er die Steuerschuld über eine längere Zeitspanne amortisiert. Die

Amortisationsraten sind etwas zu reduzieren, d.h. auf CHF 600.–.

01.01.2020

-7-

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

Steuererlass / Anhang 2 / Budgetdifferenz

4. Amortisationen Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe

auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

Beispiel 7: IV-Rente, Ergänzungsleistungen

Sachverhalt:

Der Gesuchsteller ist alleinstehend. Seit 2002 musste er sich 14 Operationen

unterziehen, zum Teil in Spezialkliniken auswärts. Da er minimal versichert war,

musste er sich verschiedentlich an den Kosten beteiligen. Bis 2007 konnte er

immer wieder ab und zu etwas arbeiten. Er bezieht ab 2002 eine IV-Rente und

Ergänzungsleistungen. Er hat Steuerausstände aus

den Jahren 2001 - 2006.

(Auszug aus dem Formular Zahlungserleichterung / Steuererlass)

1. Anzahl Personen im gleichen Haushalt lebend

Erwachsene: 2

minderjährige Kinder: bis 10 Jahre 1

über 10 Jahre 2 Kinder in Ausbildung

Leben Sie in

Ehegemeinschaft x ja

nein

Lebensgemeinschaft ja

nein

Wohngemeinschaft

ja

nein

Monatsbudget

monatlich

2. Einkünfte (aktuelle Beleg beilegen)

Fr.

2.1 Nettolohn Einzelperson/Ehemann

Lohnausweis

5'870

2.2 Nettolohn Ehefrau

Lohnausweis

1'472

2.3 Prämienverbilligung Krankenkasse;

Ergänzungsleistungen AHV/IV

letzte Berechnung

2.4 Andere Einkünfte (Renten, Alimente, Nebenerw erb, Wertschrifteneink.

usw .)

Belege

2.5 Total Einkünfte (Ziffer 2.1 bis 2.4)

7'342

Total Einkünfte Lebenspartner/in

Fr.

3. Auslagen

3.1 Grundbedarf für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.

3'300

3.2 Mietzins inkl. Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten (vgl. SKOS-Mietzinsrichtlinien)

1'700

3.3 Krankenkassenprämien (Grundvers.) und Privathaftpflichtversicherungsprämien

750

3.4 Laufende Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern (jährliche Steuerbelastung : 12)

490

3.5 Berufsauslagen (Fahrkosten, ausw ärtige Verpflegung usw .) vgl. Ziffer 6.

320

3.6 Ausserordentliche Kosten, Art: nicht übernom m ene Kosten betreffend

der invaliden Tochter

150

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

6'710

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

+ 632

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

800

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe

auch Rückseite)

Erwägungen:

Der Gesuchsteller kann mit der Rente und der Ergänzungsleistung knapp seinen

Lebensunterhalt finanzieren. Grundsätzlich ist der Bezug von Ergänzungsleistungen

kein Erlassgrund, da die laufenden Steuern bei der Berechnung der Ergänzungs-

leistungen berücksichtigt sind. Durch die Kostenbeteiligung (Spezialärzte und

Krankentransporte) war es ihm jedoch in den früheren Jahren nicht möglich, die

laufenden Steuern zu begleichen. Die Begleichung

der alten Steuerausstände ist

-8-

01.01.2020

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 2

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

ihm heute neben der Bezahlung der laufenden Steuern nicht mehr möglich. Die

4.2

selber Amortisationen

finanzierten anderer und

Schulden

Krankheitskosten die (siehe auchfür

Vergütungen Rückseite)

Krankheitskosten der

Krankenkasse und der Ergänzungsleistung sind belegt. Dem Erlassgesuch kann

deshalb entsprochen werden, damit er den künftigen Verpflichtungen gegenüber dem

Staat nachkommen kann.

Beispiel 8: Arbeitslosigkeit

Sachverhalt:Der 22-jährige ledige Gesuchsteller lebt bei den Eltern und ist seit

längerer Zeit arbeitslos.

Er hat alte Steuerausstände von CHF 5’200.–.

(Auszug aus dem Formular Zahlungserleichterung / Steuererlass)

1. Anzahl Personen im gleichen Haushalt lebend

Erwachsene: 1

minderjährige Kinder: bis 10 Jahre über 10 Jahre Kinder in Ausbildung

Leben Sie in

Ehegemeinschaft ja nein

Lebensgemeinschaft ja nein Wohngemeinschaft x ja

nein

Monatsbudget

monatlich

2. Einkünfte (aktuelle Beleg beilegen)

Fr.

2.1 Nettolohn Einzelperson/Ehemann Lohnausweis

2.2 Nettolohn Ehefrau Lohnausweis

2.3 Prämienverbilligung Krankenkasse;

Ergänzungsleistungen AHV/IV letzte Berechnung

2.4 Andere Einkünfte (Renten,Alimente,Nebenerw erb,Wertschrifteneink. usw .) Arbeitslosentaggeld Belege

2'660

2.5 Total Einkünfte (Ziffer 2.1 bis 2.4)

Total Einkünfte Lebenspartner/in Fr.

3. Auslagen

3.1 Grundbedarf für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw. (1/2 von 1'700.-)

850

3.2 Mietzins inkl. Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten (1/3 des Mietzinses)

470

3.3 Krankenkassenprämien (Grundvers.) und Privathaftpflichtversicherungsprämien

247

3.4 Laufende Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern (jährliche Steuerbelastung : 12)

244

3.5 Berufsauslagen (Fahrkosten, ausw ärtige Verpflegung usw .) vgl. Ziffer 6.

3.6 Ausserordentliche Kosten, Art: Auslagen für die Stellensuche

100

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

1'911

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

+ 749

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

Erwägungen:

Der Steuerpflichtige lebt bei seinen Eltern und bezieht ein Ersatzeinkommen.

Der Grundbedarf wird mit der Hälfte von „Verheirateten/Lebensgemeinschaft“

angerechnet. Der Anteil am Mietzins beträgt ein Drittel. Einkommenseinbussen infolge

01.01.2020

-9-

3.5 Berufsauslagen (Fahrkosten, ausw ärtige Verpflegung usw .) vgl. Ziffer 6.

3.6 Ausserordentliche

Steuererlass / Anhang 2 Kosten,Weisungen

Art: Aufstellung

StG

BewLuzerner

erbungskosten

Steuerbuch Bd. 2a

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

längerer Arbeitslosigkeit sind in der Steuerveranlagung berücksichtigt. Allfälligen

4. Amortisationen /ist in erster

Zahlungsschwierigkeiten Budgetdifferenz

Linie mit Zahlungserleichterungen und Stundung

zu 4.1

begegnen. Der Gesuchsteller hat

Amortisationen von es zudem

Steuerschulden

unterlassen,

(siehe während der Zeit der

auch Rückseite)

Erwerbstätigkeit die notwendigen Rückstellungen für die Steuern vorzunehmen. Die

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch

Rückseite)

Steuerschulden sind deshalb in Raten zu tilgen. Die Bezugsbehörde legt die Höhe

der Raten fest (ca. CHF 700.–).

Beispiel 9: Arbeitslosigkeit

Sachverhalt:

Familie mit drei Jugendlichen. Nach einem Stellenwechsel und damit verbundenem

Wohnortwechsel, wurde der Pflichtige nach kurzer Zeit arbeitslos. Die Arbeitslosigkeit

dauert bereits 14 Monate. Das Arbeitslosentaggeld beträgt CHF 5’000.–. Die

Ausgaben für die fünfköpfige Familie wurden mit CHF 6’007.– errechnet. Die

Steuerschuld der beiden letzten Jahre beträgt CHF 8’166.–.

(Auszug aus dem Formular Zahlungserleichterung /

Steuererlass)

1. Anzahl Personen im gleichen Haushalt lebend

Erwachsene: 2

minderjährige Kinder: bis 10 Jahre 1 über 10 Jahre 2 Kinder in Ausbildung

Leben Sie in

Ehegemeinschaft x ja

nein

Lebensgemeinschaft ja

nein

Wohngemeinschaft ja

nein

Monatsbudget

monatlich

2. Einkünfte (aktuelle Beleg beilegen)

Fr.

2.1 Nettolohn Einzelperson/Ehemann

Lohnausweis

2.2 Nettolohn Ehefrau

Lohnausweis

2.3 Prämienverbilligung Krankenkasse;

Ergänzungsleistungen AHV/IV

letzte Berechnung

442

2.4 Andere Einkünfte (Renten, Alimente, Nebenerw

erb, Wertschrifteneink. usw .) Arbeitslosentaggeld Belege

5'000

2.5 Total Einkünfte (Ziffer 2.1 bis 2.4)

5'442

Total Einkünfte Lebenspartner/in

Fr.

3. Auslagen

3.1 Grundbedarf für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.

3'300

3.2 Mietzins inkl. Akontozahlungen für Heiz- und

Nebenkosten (vgl. SKOS-Mietzinsrichtlinien)

1'700

3.3 Krankenkassenprämien (Grundvers.) und Privathaftpflichtversicherungsprämien

750

3.4 Laufende Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern (jährliche Steuerbelastung : 12)

157

3.5 Berufsauslagen (Fahrkosten, ausw ärtige Verpflegung usw .) vgl. Ziffer 6.

3.6 Ausserordentliche Kosten, Art: Aufstellung Bew erbungskosten

100

3.7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

6'007

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

- 565

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

- 10 -

01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG

Steuererlass / Anhang 2

Erwägungen:

Arbeitslosigkeit als solche bildet keinen Erlassgrund. Massgebend ist, ob mit

dem Ersatzeinkommen der Lebensgrundbedarf gedeckt werden kann, und es

dann noch möglich ist, die Steuern zu bezahlen. Ausserordentliche Kosten,

wie Wohnungswechsel, Umschulungskosten, hohe Selbstbehalte oder dringend

notwendige Zahnbehandlungen etc. können jedoch dazu führen, dass bei einem

knappen Budget ein einmaliger Erlass gerechtfertigt ist. Durch den Stellenwechsel mit Lohneinbussen und Wohnungswechsel konnten die Steuern der letzten Jahre nicht beglichen werden. Heute lebt der Steuerpflichtige unter dem Existenzminimum und die Begleichung der Steuern ist ihm nicht möglich. Er befindet sich in einer Notlage,

so dass ein Steuererlass gerechtfertigt ist.

Beispiel 10: Konkubinat

Beispiel 10a:

Sachverhalt:

Die Steuerpflichtige lebt im Konkubinat. Beide Lebenspartner

sind erwerbstätig und

besorgen den Haushalt gemeinsam. Die Steuerschulden betragen

CHF 4’200.–. Das

Monatsbudget der Gesuchstellerin präsentiert sich wie folgt:

Einkünfte CHF

CHF

Gesuchstellerin

2’117.–

(1/3)

2’117.–

Partner

4’234.–

(2/3)

Total

6’351.–

Auslagen im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin (mindestens der anteilmässige Betrag, höchstens 50% (insbesondere dann, wenn die finanziellen Verhältnisse des Partners

beziehungsweise der Partnerin nicht bekannt sind)):

1/3 des Grundbedarfes (Verheiratete)

567.–

1/3 der Miete (z.B. total CHF 1’500.–)

500.–

Total Anteil Auslagen für gemeinsamen Haushalt

1’067.–

1’067.–

Überschuss

1’050.–

Erwägungen:

Entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können bei den gemeinsamen Auslagen nur 1/3 der Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt berücksichtigt werden. Mit dem verbleibenden Überschuss ist es der Gesuchstellerin möglich, neben ihren Auslagen für Versicherungen und den Rückstellungen für die laufenden

Schulden, die alten Steuerausstände zumindest in Raten zu bezahlen.

01.01.2020

- 11 -

Steuererlass / Anhang 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Beispiel 10b:

Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige lebt in Konkubinat. Neben einem kleinen Ersatzeinkommen

von CHF 600.– pro Monat besorgt er den Haushalt.

Dafür wird ihm ein Naturallohn

von CHF 900.– aufgerechnet. Die Partnerin ist zu

100% erwerbstätig

und hat ein

monatliches Einkommen von CHF 4’500.–. Die Steuerschulden betragen

CHF

2’200.–.

Einkünfte

CHF

CHF

Gesuchsteller

1’500.–

(1/4)

1’500.–

Partnerin

4’500.–

(3/4)*

Total

6’000.–

Auslagen im Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers (mindestens der

anteilmässige Betrag, höchstens 50% (insbesondere dann, wenn die finanziellen

Verhältnisse des Partners

beziehungsweise der Partnerin nicht bekannt sind)):

1/4 des Grundbedarfes (Verheiratete)

425.–

1/4 der Miete (z.B. total CHF 1’500.–)

375.–

Total Anteil Auslagen für gemeinsamen Haushalt

800.–

800.–

Überschuss

700.–

* Naturallohn wird beim Einkommen der Partnerin nicht abgerechnet

Erwägungen:

Für die Besorgung des Haushaltes wird dem Gesuchsteller entsprechend der SKOS-Richtlinien ein Globallohn von CHF 900.– aufgerechnet. Entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit können bei den gemeinsamen Auslagen nur ¼ der Aufwendungen für den gemeinsamen Haushalt berücksichtigt werden. Mit

dem Ersatzeinkommen ist es dem Gesuchsteller möglich, neben seinen

Auslagen

für Versicherungen und den Rückstellungen für die laufenden Steuern, die alten

Steuerausstände zumindest in Raten zu bezahlen.

- 12 -

01.01.2020

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG

Steuererlass / Anhang 2

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

Beispiel 11: Grundstückgewinnsteuer

Sachverhalt:Der Steuerpflichtige hat zwei überbaute Grundstücke. Am 20. März

2007 verkauft er eines davon zu einem Preis von

CHF 550’000.–. Der Gemeinderat

setzte mit Veranlagungsentscheid vom 20. Juli 2007 die Grundstückgewinnsteuer

auf CHF 14’000.– fest. Der Steuerpflichtige hat

dagegen keine Einsprache erhoben.

Der Entscheid des Gemeinderates erwuchs daher in Rechtskraft.

Der Steuerpflichtige beantragt Erlass der Grundstückgewinnsteuer mit der Be-

gründung, dass er den Grundstückgewinn in seine

verbleibende, selbstbewohnte

Liegenschaft habe investieren müssen, da diese renovationsbedürftig gewesen sei.

(Auszug aus dem Formular Zahlungserleichterung

/ Steuererlass)

1. Anzahl Personen im gleichen Haushalt lebend

Erwachsene: 2

minderjährige Kinder: bis 10 Jahre über 10 Jahre 2 Kinder in Ausbildung

Leben Sie in

Ehegemeinschaft x ja

nein

Lebensgemeinschaft ja

nein Wohngemeinschaft

ja

nein

Monatsbudget

monatlich

2. Einkünfte (aktuelle Beleg beilegen)

Fr.

2.1 Nettolohn Einzelperson/Ehemann

Lohnausweis

5'650

2.2 Nettolohn Ehefrau

Lohnausweis

2.3 Prämienverbilligung Krankenkasse;

Ergänzungsleistungen AHV/IV

letzte Berechnung

2.4 Andere Einkünfte (Renten, Alimente, Nebenerw erb, Wertschrifteneink. usw .)

Belege

2.5 Total Einkünfte (Ziffer 2.1 bis 2.4)

5'650

Total Einkünfte Lebenspartner/in

Fr.

3. Auslagen

3.1 Grundbedarf für Ernährung, Kleider, Gesundheit, Erholung, Telefon usw.

2'900

3.2 Mietzins inkl. Akontozahlungen für Heiz- und Nebenkosten (vgl. SKOS-Mietzinsrichtlinien)

1'400

3.3 Krankenkassenprämien (Grundvers.) und Privathaftpflichtversicherungsprämien

684

3.4 Laufende Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern (jährliche Steuerbelastung : 12)

373

3.5 Berufsauslagen (Fahrkosten, ausw ärtige Verpflegung usw .) vgl. Ziffer 6.

216

3.6 Ausserordentliche Kosten, Art:

7 Total Auslagen (Ziffer 3.1 bis 3.6)

5'573

Überschuss / Manko (Total Einkünfte, Ziffer 2.5 abzüglich Total Auslagen, Ziffer 3.7)

+ 77

4. Amortisationen / Budgetdifferenz

4.1 Amortisationen von Steuerschulden (siehe auch Rückseite)

4.2 Amortisationen anderer Schulden (siehe auch Rückseite)

Erwägungen:

Voraussetzung für die Gewährung eines Steuererlasses ist das Vorliegen eines

ausgesprochenen Härtefalles oder einer Notlage.

01.01.2020

- 13 -

Steuererlass / Anhang 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Bei der Beurteilung des Erlassgesuches hat die Erlassbehörde vom betreibungsrecht- lichen Existenzminimum gemäss Art. 93 des Schuldbetreibungs- und Konkursge- setzes auszugehen. Das eingereichte und von der Erlassbehörde bereinigte Budget weist einen Überschuss von CHF 77.– aus.

Der Steuerpflichtige ist nicht in der Lage, aus seinem Einkommen die Grundstückge- winnsteuer zu bezahlen. Der von ihm geltend gemachte Umstand von Investitionen in eine andere Liegenschaft ist für das Erlassverfahren nicht beachtlich. Es geht nicht an, dass der Staat infolge solcher Investitionen auf Steuerschulden verzichtet. Gemäss Weisungen Steuererlass ist bei finanziellen Engpässen zu verlangen, dass nicht leicht realisierbare Vermögenswerte in Form von zusätzlichen Schulden für die Bezahlung der Steuern mobilisiert werden. Gemäss Steuererklärung 2007 verfügt der Steuerpflichtige über ein Vermögen von CHF 650’000.–. Davon Grundstück CHF 550’000.– (hypothekarische Belastung CHF 300’000.–) und Wertschriften CHF 10’000.–. Vorliegend kann dem Steuerpflichtigen zugemutet werden, sein Grundstück zusätzlich hypothekarisch zu belasten, um die Steuerschuld zu begleichen. Zudem besitzt er noch ein Wertschriftenvermögen von CHF 10’000.–. Aufgrund der Vermö- genssituation des Steuerpflichtigen kann vorliegend eine Notlage oder eine Härte verneint werden.

- 14 - 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 3

Checkliste notwendiger Unterlagen/Abklärungen für die Bearbeitung von Erlassgesuchen

  • Schriftliches Erlassgesuch über den anbegehrten Betrag, Steuerjahr und der Begründung

  • Fragebogen Zahlungserleichterung/Steuererlass (inkl. Beilagen wie z. B. Mietvertrag, aktuelle Bestätigung über die Krankenkassenprämie, Hausratversicherung, aktueller Lohnausweise, usw.)

  • aktuelle Steuerakten (auch ausserkantonale) inklusive Wertschriftenverzeichnis, Schuldenverzeichnis, Abschlüsse, usw.

  • Steuerakten mit sämtlichen Unterlagen des Steuerjahres, auf das sich das Gesuch bezieht und fortlaufende

  • Totalbetrag pro Jahr und der Anteile der Gemeinwesen sowie der noch ausstehenden Beträge (Kopien der Steuererrechnungen mit Hinweis/en von allfälligen Zahlungen für die Aufteilung der Anteile)

  • Bestätigung des Sozialamtes (für wen, seit wann, bis wann, wie viel, Aussichten für die Zukunft, wann erfolgt/erfolgte die IV-Anmeldung)

  • aktuelle Bestätigungen über ALV-/IV-/EL-Vergütungen

  • Abklärungen über Einkünfte des Konkubinatspartners / Wohnpartners

  • Schatzungsanzeigen / Handänderungsanzeige mit Grundstücksnummern

  • Unterlagen über Abgangsentschädigungen

  • Nachlassinventar (Steuerinventar der Erbschaft)

  • Scheidungsurteil (1. Seite, Rechtsspruch und letzte Seite)

  • Betreibungs- / Konkursregister-Auszug

  • Unterlagen über Kapitalzahlungen

  • Leibrentenverträge / Nutzniessung

  • gerichtlicher / aussergerichtlicher Nachlassvertrag

01.01.2020 -1-

Steuererlass / Anhang 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Steuererlass / Anhang 4

Verfahrensablauf für die Behandlung von Erlassgesuchen von Quellensteuerpflichtigen, welche wirtschaftliche Sozialhilfe (WSH) in Anspruch nehmen

Voraussetzungen

  • Das Gesuch um Erlass der Quellensteuer kann rückwirkend für ein Jahr bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Dienststelle Steuern des Kantons, Quellensteuer, gestellt werden.

  • Das Gesuch muss von einer Amtsstelle (Sozialdienste der Gemeinden) oder von der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen (DAF) eingereicht werden.

  • Aus dem Gesuch muss ersichtlich sein, dass die steuerpflichtige Person über längere Zeit (in der Regel 9 Monate) Sozialhilfe (wirtschaftliche Sozialhilfe) bezieht. Die Sozialdienste der Gemeinden oder die DAF gehen bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe vom um die Quellensteuer reduzierten Nettolohn des Quellensteuerpflichtigen aus.

  • Dem Erlassgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: -- eine Abtretungserklärung der quellensteuerpflichtigen Person, worin sie die durch das Gemeinwesen vorgeschossene Quellensteuer an das Gemeinwesen abtritt. -- Budget des Jahres, für welches um Quellensteuererlass ersucht wird sowie Angaben über Höhe und Dauer der wirtschaftlichen Sozialhilfe (fortlaufende Detailangaben zu den Budgetpositionen inkl. jeweiligem Saldo bzw. Klientenkontoauszug mit den jeweiligen detaillierten Budgetpositionen); Hinweis wie viele Personen (Konkubinat; Ehegemeinschaft; Kinder, unbedingt Alter angeben) im gemeinsamen Haushalt leben. -- Lohnausweis, aus dem die Höhe der Quellensteuer ersichtlich ist.

01.01.2020 -1-

Steuererlass / Anhang 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Verfahrensablauf

  • Das Gesuch um Steuererlass ist bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Quellensteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres einzureichen. Diese leitet das Gesuch an den Steuererlass weiter.

  • Die Dienststelle Steuern prüft das Erlassgesuch und entscheidet. Allfällige Rückzahlungen erfolgen bei wirtschaftlicher Sozialhilfe an den Sozialdienst der Gemeinde, da dieses kostenpflichtig ist.

  • DAF: Gleiche Voraussetzungen und gleicher Verfahrensablauf wie oben. Rückzahlung erfolgt an die DAF.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG - NSt, Inventar, Steuerstrafrecht

01.01.2020 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG NSt, Inventar, Steuerstrafrecht

Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkungen

Vorbemerkungen

§ 174 - 178

Nr. 1

Nachsteuern

§ 174

Nr. 1

Voraussetzungen

§ 175

Nr. 1

Zuständigkeit

§ 176

Nr. 1

Einleitung

§ 177

Nr. 1

Verwirkung

§ 178

Nr. 1

Untersuchung und Entscheid

§ 178a

Nr. 1

Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben

§ 182 - 188

Nr. 1

Inventar

§ 182

Nr. 1

Inventarpflicht

§ 183

Nr. 1

Gegenstand

§ 184

Nr. 1

Behörden

§ 185 - 188

Nr. 1

Verfahren

§ 185

Nr. 1

Sicherung der Inventaraufnahme

§ 186

Nr. 1

Mitwirkungspflichten

§ 187

Nr. 1

Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

§ 188

Nr. 1

Mitteilung und Kontrolle

§ 208 - 229

Nr. 1

Steuerstrafrecht

§ 208 - 210

Nr. 1

Verletzung von Verfahrenspflichten

§ 208

Nr. 1

Tatbestand

§ 209

Nr. 1

Verfahren

§ 210

Nr. 1

Verjährung und Bezug

§ 211 - 224

Nr. 1

Steuerhinterziehung

§ 211

Nr. 1

Vollendete Steuerhinterziehung

§ 211

Nr. 2

Straflose Selbstanzeige

§ 212

Nr. 1

Versuchte Steuerhinterziehung

§ 213

Nr. 1

Anstiftung/ Gehilfenschaft/ Mitwirkung

§ 214

Nr. 1

Verheimlichung / Beiseiteschaffung von Nachlasswerten

im Inventarverfahren

§ 216

Nr. 1

Verheiratete

§ 217

Nr. 1

Juristische Personen

§ 218

Nr. 1

Zuständigkeit

§ 219

Nr. 1

Einleitung Verfahren

01.01.2020 -3-

NSt, Inventar, Steuerstrafrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

§ 220

Nr. 1

Untersuchung

§ 221

Nr. 1

Entscheid

§ 222

Nr. 1

Rechtsmittel

§ 223

Nr. 1

Verjährung der Strafverfolgung

§ 224

Nr. 1

Bezug

§ 225 - 229

Nr. 1

Steuervergehen

§ 225

Nr. 1

Steuerbetrug

§ 226

Nr. 1

Veruntreuung von Quellensteuern

§ 227

Nr. 1

Verhältnis zum Strafgesetzbuch

§ 228

Nr. 1

Verfahren

§ 229

Nr. 1

Verjährung der Strafverfolgung

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Sachregister

Sachregister

A

Anstiftung, § 213 Nr. 1 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht, § 187 Nr. 1

B

Behörden, § 184 Nr. 1 Beiseiteschaffung von Nachlasswerten, § 214 Nr. 1 Bezug im Steuerstrafverfahren, § 224 Nr. 1 Bussenentscheid, § 221 Nr. 1

E

Ehegatten, § 216 Nr. 1 Einvernahme der angeschuldigten Person, § 220 Nr. 1 Entscheid, § 221 Nr. 1 Eröffnung, § 221 Nr. 1

G

Gehilfenschaft, § 213 Nr. 1

I

Inventar, § 182 - 188 Nr. 1 Inventarpflicht, § 182 Nr. 1

K

Kosten, § 221 Nr. 1

M

Mitteilung und Kontrolle, § 188 Nr. 1 Mitwirkung, § 213 Nr. 1 Mitwirkungspflichten, § 186 Nr. 1

01.01.2020 -1-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

N

Nachsteuern, § 174 - 178 Nr. 1

O

Ordentliches Verfahren, § 175 Nr. 1

R

Rechtliches Gehör, § 220 Nr. 1 Rechtsmittel, § 222 Nr. 1

S

Selbstanzeige, strafbar, § 211 Nr. 1 Selbstanzeige, straflos, § 211 Nr. 2 Sicherung der Inventaraufnahme, § 185 Nr. 1 Siegelung, § 185 Nr. 1 Sinn und Zweck eines Inventars, § 183 Nr. 1 Steuerbetrug, § 225 Nr. 1 Steuerhinterziehung, § 211 - 224 Nr. 1 Steuerhinterziehung, Juristische Personen, § 217 Nr. 1 Steuerstrafrecht, § 208 - 229 Nr. 1 Steuervergehen, § 225 - 229 Nr. 1 Straflose Selbstanzeige, § 211 Nr. 2 Strafzumessung, § 208 Nr. 1

T

Tatbestand, § 208 Nr. 1 Teilungsbehörde, § 184 Nr. 1

U

Unterbrechung der Verjährung im Steuerstrafverfahren, § 223 Nr. 1 Untersuchung im Steuerstrafverfahren, § 220 Nr. 1 Untersuchung und Entscheid, § 178 Nr. 1

V

Vereinfachtes Verfahren, § 175 Nr. 1 Verfahren, § 228 Nr. 1; § 185 - 188 Nr. 1; § 209 Nr. 1 Verfahrenspflichten, § 208 Nr. 1

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Sachregister

Verhältnis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, § 227 Nr. 1 Verheimlichung von Nachlasswerten, § 214 Nr. 1 Verjährung bei der Strafverfolgung, § 223 Nr. 1; § 229 Nr. 1 Verjährung bei versuchter Steuerhinterziehung, § 223 Nr. 1 Verjährung und Bezug, § 210 Nr. 1 Verjährungstabellen für die vollendete Steuerhinterziehung, § 223 Nr. 1 Verletzung von Verfahrenspflichten, § 208 - 210 Nr. 1 Verschulden, § 208 Nr. 1 Versuchte Steuerhinterziehung, § 212 Nr. 1 Veruntreuung von Quellensteuern, § 226 Nr. 1 Verwirkung, § 177 Nr. 1 Vollendete Steuerhinterziehung, § 211 Nr. 1 Voraussetzungen, § 174 Nr. 1

Z

Zeugeneinvernahme, § 220 Nr. 1 Zuständigkeit, § 175 Nr. 1 Zuständigkeit im Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, § 218 Nr. 1 Zustimmungserklärung, § 178 Nr. 1

01.01.2020 -3-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Vorbemerkungen

Vorbemerkungen

1. Totalrevision des Steuergesetzes

Nach dem Vorbild der direkten Bundessteuer und den Vorgaben des Bundesgesetzes über die Steuerharmonisierung sind die Nachsteuern, das Inventar und das Steuerstrafrecht grundlegend neu geregelt worden. Die Voraussetzungen der Nachsteuer einerseits und der Steuerstrafen andererseits sind neu formuliert. Die Erhebung einer Nachsteuer wird nun als Revision zu Ungunsten einer steuerpflichtigen Person betrachtet und demnach zusammen mit der Revision zugunsten der Steuerpflichtigen dem Titel der Änderung rechtskräftiger Entscheide zugeordnet (§§ 168 ff. StG). Für das Steuerstrafrecht wurde dagegen ein eigener Titel geschaffen (§§ 208 ff. StG). Die gesonderte Regelung von Nachsteuer- und Steuerstrafrecht nach der Totalrevision führt indessen nicht ohne weiteres auch zu einer Trennung des Nachsteuerverfahrens vom Steuerstrafverfahren.

Die grossen Praxisänderungen im Nachsteuer- und Steuerstrafwesen liegen nun schon einige Jahre zurück (vgl. LGVE 1989 II Nr. 18 ff.). Die neuen Systeme haben sich in der täglichen Anwendung der Steuerbehörden und in der Rechtsprechung etabliert und bewährt. Die formell grosse Änderung im Nachsteuer- und Steuerstrafrecht, welche die Totalrevision des Luzerner Steuergesetzes mit sich bringt, wird sich in ihren Auswirkungen in der täglichen Anwendung dagegen in Grenzen halten.

Mit der Totalrevision des Steuergesetzes wurden auch das Grundstückgewinn- und das Handänderungssteuergesetz geändert. Beide Gesetze verweisen für das Nachsteuer- und Steuerstrafrecht auf die Bestimmungen des Steuergesetzes (§§ 38a Abs. 1 und 39 Abs. 1 GGStG; §§ 12b Abs. 1 und 14 Abs. 1 HStG).

2. Verhältnis zum Bundesrecht

Die Grundlage für die Neuregelung der Nachsteuern, des Inventars und des Steuerstrafrechts befindet sich in Art. 53 ff. StHG. Das materielle Recht wurde dort weitgehend vereinheitlicht; wesentliche Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen allerdings noch, was das Verfahren betrifft. Das StHG lehnt sich stark an bei Art. 151 ff. und Art. 174 ff. DBG. In diesen Weisungen wird deshalb da und dort (z.B. in bezug auf die Verjährung) auch auf die Bundesregelung hingewiesen. Vielerorts kann auch das KS EStV 1995/96 Nr. 21 vom 7. April 1995 herangezogen werden.

01.01.2020 -1-

Vorbemerkungen Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 174 - 178 Nr. 1

Nachsteuern Die Erhebung von Nachsteuern ist zusammen mit der Revision, die immer zugunsten der Steuerpflichtigen lautet, und der Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen unter dem Titel der Änderung rechtskräftiger Entscheide in den §§ 174 - 178 StG geregelt. Damit wird einerseits ausgedrückt, dass den Nachsteuern jeder strafrechtliche Charakter abgeht. Unbeachtlich ist also, ob einer nachsteuerpflichtigen Person ein Verschulden anzulasten ist oder nicht. Andererseits ist die Nachsteuererhebung nichts anderes als eine Revision, die zuungunsten der steuerpflichtigen Person lautet (VGE vom 9. März 2000 i.S. P., E. 2b a.E.).

Die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Nachsteuern gelten noch für weitere Steuern. Sowohl das Grundstückgewinn- wie auch das Handänderungssteuergesetz verweisen für die Nachsteuern auf das Steuergesetz (§ 38a Abs. 1 GGStG und § 12b Abs. 1 HStG)

01.01.2020 -1-

§ 174 - 178 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 174 Nr. 1

Voraussetzungen

1. Allgemeines

Die Nachsteuer wird nach § 174 Abs. 1 StG erhoben, wenn die Veranlagung einer steuerpflichtigen Person zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, weil

a. der zuständigen Steuerbehörde Tatsachen oder Beweismittel bei Erlass der Veranlagungsverfügung oder des Beschwerdeentscheides nicht bekannt waren oder b. durch ein Verbrechen oder Vergehen auf die Tätigkeit der Steuerbehörde eingewirkt wurde.

In diesem Fall ist die nicht erhobene Steuer samt Zins nachzufordern. Der Zins beginnt jeweils am 1. Januar nach dem Jahr zu laufen, für das eine Nachsteuer erhoben wird.

Die oben in Buchstabe a erwähnten Tatsachen müssen für die steuerliche Beurteilung erheblich sein. Es kann sich z.B. um eine Erbschaft handeln, von welcher die steuerpflichtige Person erst nach erfolgter Veranlagung Kenntnis erhält. Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt wurde, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Die Veranlagungsbehörde darf annehmen, dass die steuerpflichtige Person richtig deklariert und wahrheitsgemäss Auskunft erteilt. Ausser bei klaren entsprechenden Hinweisen ist der Sachverhalt von der veranlagenden Behörde nicht nach allen Richtungen auszuforschen (StR 55, 287).

2. Bewertung

Wo eine Deklaration vollständig und genau war und die Bewertung einzelner Bestandteile von der Steuerbehörde anerkannt wurde, kann wie bisher keine Nachsteuer erhoben werden (§ 174 Abs. 2 StG). In einem solchen Fall liegt nämlich keine neue Tatsache vor. Hat eine steuerpflichtige Person z.B. Angaben über den Wert eines Vermögensgegenstandes oder die Höhe einer geschäftsmässig begründeten Abschreibung gemacht, hat sie ein subjektives Werturteil abgegeben. Später kann eine solche Veranlagung nur dann erneut überprüft und korrigiert werden, wenn sich herausstellt, dass die steuerpflichtige Person unrichtige oder unvollständige Angaben über die Grundlagen der Bewertung gemacht hatte.

01.01.2020 -1-

§ 174 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3. Überversteuerungen

Im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens wird die Veranlagung für die Nachsteu- erperiode wieder eröffnet, so dass nicht nur zu geringe, sondern auch zu hohe Besteuerungen eines solchen Zeitabschnitts korrigiert werden können. Verrechnun- gen von zu tiefen und zu hohen Besteuerungen können nur jeweils innerhalb der gleichen Steuerperiode (siehe § 53 und § 96 StG) geltend gemacht werden (§ 174 Abs. 3 StG).

4. Auflösung einer juristischen Person

§ 174 Abs. 4 StG sieht die Haftung der an einer liquidierten juristischen Person Beteiligten vor.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1

Zuständigkeit

1. Ordentliches Verfahren

Zuständig für die Durchführung des Nachsteuerverfahrens ist nach § 175 Abs. 1 StG die Dienststelle Steuern des Kantons. Innerhalb der Dienststelle Steuern bleibt die Zuständigkeit für das gesamte Nachsteuerverfahren grundsätzlich bei der Abteilung Natürliche Personen, Team Nachsteuern und Steuerstrafen. Sie leitet die Verfahren ein, führt Untersuchungen durch und erlässt Entscheide in Nachsteuersachen. Nicht in ihren Zuständigkeitsbereich dagegen fällt der Bezug der veranlagten Nachsteuern.

Die Ausführungen über das Verfahren nach dem Luzerner Steuergesetz gelten auch für das Verfahren zur Festsetzung der Nachsteuern nach DBG.

2. Delegation

Aus verfahrensökonomischen Gründen sieht § 175 Abs. 2 StG vor, dass die Dienststelle Steuern des Kantons bestimmen kann, inwieweit die Durchführung des Nachsteuerverfahrens an die Veranlagungsbehörde delegiert werden soll. Damit be- steht die Möglichkeit, das gesamte Nachsteuerverfahren an die Veranlagungsbehörde zu delegieren.

Von dieser Möglichkeit wird zum einen im vereinfachten Verfahren Gebrauch gemacht (s. unten Ziff. 3).

Eine weitere allgemeine Nutzung der Delegationsmöglichkeit ist vorgesehen, wenn beim Tod einer steuerpflichtigen Person im Rahmen der Inventaraufnahme unvollständige Veranlagungen festgestellt werden. In diesen Fällen ist ausschliesslich die Nachsteuer nachzubeziehen, jedoch keine Busse wegen Steuerhinterziehung (für Ehegatten vgl. aber Ziff. 3). Auch diese Fälle können durch die Veranlagungsbehörde erledigt werden (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG §§ 182 - 188 Nr. 1).

Neben den genannten Delegationen von Fallgruppen kann die Dienststelle Steuern des Kantons auch in Einzelfällen das gesamte Verfahren oder Verfahrensabschnitte an die Veranlagungsbehörde delegieren. Dies kann sich etwa aufdrängen, wenn diese Behörde bereits umfangreiche Voruntersuchungen getätigt hat und mit einem Fall bestens vertraut ist. Über solche Delegationen wird von Fall zu Fall entschieden.

01.01.2020 -1-

§ 175 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3. Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren wurde aus verfahrensökonomischen Gründen geschaffen und berücksichtigt die objektive Schwere eines Falls. Es kann dort angewendet werden, wo in der massgebenden Zeit ein Einkommen von nicht mehr als CHF 30’000.– und ein Vermögen von nicht mehr als CHF 600’000.– hinterzogen worden ist oder das hinterzogene Einkommen nicht mehr als 5% des steuerbaren Einkommens und das hinterzogene Vermögen nicht mehr als 5% des steuerbaren Vermögens beträgt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens. Ob dieses bei Einhaltung der Voraussetzungen durchgeführt wird, entscheidet die Veranlagungsbehörde.

Wo ein vereinfachtes Verfahren in Frage kommt, werden das hinterzogene steuerbare Einkommen und das hinterzogene steuerbare Vermögen zunächst genau so wie in einem ordentlichen Verfahren ermittelt. Sind in der gesamten massgebenden Nachsteuerperiode die Limiten von CHF 30’000.– und CHF 600’000.– oder 5% des steuerbaren Einkommens und Vermögens nicht überschritten, werden das hinterzogene steuerbare Einkommen und das hinterzogene steuerbare Vermögen um einen Zuschlag von jeweils einem Drittel erhöht. Die auf diese Weise ermittelten steuerbaren Einkommen und Vermögen werden dann in der nächsten noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerperiode aufgerechnet und nachbesteuert. Mit dem Zuschlag um einen Drittel sind Kosten, Zins und eine allfällige Busse abgegolten. Ist die steuerpflichtige Person vor dem Abschluss des vereinfachten Verfahrens verstorben oder liegt eine straflose Selbstanzeige im Sinn von § 211 Abs. 3 StG innerhalb der oben erwähnten Limiten vor, wird ein Zuschlag von einem Zehntel erhoben.

Meldungen der Abteilung juristische Personen über Spesenaufrechnungen, Privat- anteile an Fahrzeugkosten, Darlehenszinsen und andere geldwerte Leistungen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an ihre Beteiligten gelangen in der Re- gel erst nach Rechtskraft der massgebenden Veranlagung der natürlichen Personen an die zuständige Veranlagungsbehörde. Ohne ein ordentliches Nachsteuerverfahren einzuleiten, können diese steuerbaren Einkünfte/Vermögenswerte, bis zu den oben erwähnten Limiten in der nächsten noch nicht rechtskräftig veranlagten Steuerperiode (ohne Zuschläge) aufgerechnet werden. In einem allfälligen Einspracheverfahren soll auf die Möglichkeit des Nach- und Steuerstrafverfahrens hingewiesen werden. Wird an der Einsprache festgehalten, ist je nach Situation ein Nach-, eventuell sogar ein Steuerstrafverfahren einzuleiten (§ 176 bzw. § 219 StG).

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG

§ 175 Nr. 1

Folgende Beispiele veranschaulichen das

vereinfachte Verfahren:

Beispiel 1

Steuerperiode Steuerhinterziehung

Staats- und Gemeindesteuern

Einkommen CHF Vermögen CHF

Direkte Bundessteuer

2005 Bankguthaben

3’500.– 70’000.–

-.–

2006 do.

3’500.– 70’000.–

-.–

2007 do.

4’000.–

80’000.–

4’000.–

2008 do.

4’000.–

80’000.–

4’000.–

2009 do.

3’750.–

75’000.–

3’750.–

2010 do.

3’750.–

75’000.–

3’750.–

2011 do.

3’750.–

75’000.–

3’750.–

2012 do.

3’750.–

75’000.–

3’750.–

Steuerhinterziehung total

30’000.–

600’000.–

23’000.–

Die Limiten für das vereinfachte Verfahren von CHF 30’000.– und CHF 600’000.– sind eingehalten.

Zuschlag 1/3

10’000.–

200’000.–

7’666.–

Nachbesteuerung in der Steuerperiode

40’000.–

800’000.–

30’666.–

2013

Beispiel 2

Steuerperiode Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern Direkte

Bundessteuer

Einkommen CHF Vermögen CHF

2007 Bankguthaben

4’000.–

80’000.–

4’000.–

2008 do.

4’000.–

80’000.–

4’000.–

2009 do.

3’750.–

75’000.–

3’750.–

2010 do.

3’750.–

75’000.–

3’750.–

2011 do.

3’750.–

75’000.–

3’750.–

2012 do.

3’750.–

75’000.–

3’750.–

2013 do.

4’000.–

80’000.–

4’000.–

Steuerhinterziehung total

27’000.–

540’000.–

27’000.–

Die Limiten für das vereinfachte Verfahren von CHF 30’000.– und CHF 600’000.– sind eingehalten.

Zuschlag 1/3

9’000.–

180’000.–

9’000.–

Nachbesteuerung in der Steuerperiode

36’000.–

720’000.–

36’000.–

2014

01.01.2020

-3-

§ 175 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Beispiel 3

Steuerperiode Steuerhinterziehung Staats- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer

Einkommen CHF Vermögen CHF

2001 Bankguthaben

4’400.–

71’000.–

4’400.–

2002 do.

4’400.–

71’000.–

4’400.–

2003 do.

4’350.–

73’000.–

4’350.–

2004 do.

4’350.–

73’000.–

4’350.–

2005 do.

4’550.–

73’000.–

4’550.–

2006 do.

4’550.–

73’000.–

4’550.–

2007 do.

4’600.–

66’000.–

4’600.–

2008 do.

4’800.–

70’000.–

4’800.–

Steuerhinterziehung total

36’000.–

570’000.–

36’000.–

Die Limiten für das vereinfachte Verfahren von CHF 30’000.– und CHF 600’000.– sind nur

in Bezug auf das

Vermögen, nicht aber in Bezug auf das Einkommen eingehalten. Im Hinblick auf das steuerbare Einkommen ist nun zu prüfen, ob in den massgebenden Jahren (2001 - 2008) nicht mehr als 5% des steuerbaren

Einkommens hinterzogen worden ist.

Steuerhinterziehung 2001 - 2008 Ø

4’500.–

4’500.–

Steuerbares Einkommen 2001 - 2008 Ø

90’000.–

90’000.–

In der massgebenden Zeit wurde demnach nicht

mehr als 5% des steuerbaren Einkommens hinterzogen.

Das vereinfachte Verfahren kann durchgeführt

werden.

Zuschlag 1/3

12’000.–

190’000.–

12’000.–

Nachbesteuerung in der Steuerperiode

48’000.–

760’000.–

48’000.–

2009

Beispiel 4: Aufrechnung im Todesjahr

Eine Person stirbt am 30. Juni 2009. Für das Vermögen erfolgt eine zusätzliche Umrechnung, wenn die hinterzogenen Werte im Todesjahr erfasst werden (da kein ganzes Steuerjahr). Annahme über die nachzuerfassenden Jahre hat die verstorbene Person CHF 450’000.– Vermögen und CHF 9’000.– Einkommen hinterzogen. Für das vereinfachte Verfahren ergibt sich folgende Nachbesteuerung:

Position

Formel Vermögen Einkommen

CHF

CHF

Hinterzug

450’000.–

9’000.–

1/10 Zuschlag

45’000.–

900.–

Total

495’000.–

9’900.–

Nachzubesteuern

495’000 x 12

6

990’000.–

Das Verschulden der steuerpflichtigen Person ist im vereinfachten Verfahren nicht Gegenstand der Untersuchung. Mit dem Zuschlag von einem Drittel ist eine Busse pauschal abgegolten, und weitere strafrechtliche Untersuchungen werden auf diese Weise vermieden.

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1

Das vereinfachte Verfahren ist von der Zustimmung der steuerpflichtigen Person abhängig. Reicht die steuerpflichtige Person nach Ablauf der gesetzten Frist keine Zustimmungserklärung ein, wird sie unter Ansetzung einer Nachfrist auf das Versäumnis hingewiesen. Verlangt die steuerpflichtige Person eine Anhörung oder äussert sie sich schriftlich zum Verfahren, gewährt die Veranlagungsbehörde das rechtliche Gehör, d.h. sie hört die steuerpflichtige Person an oder nimmt zu ihrem Schreiben Stellung. Erfolgt daraufhin keine Zustimmungserklärung, wird das Dossier inklusive Sachverhaltsdarstellung an die Abteilung Natürliche Personen, Team Nachsteuern und Steuerstrafen weitergeleitet. Kommt die steuerpflichtige Person in irgend einem Verfahrensstadium zum Schluss, dass jenes Verfahren den besonderen Verhältnissen ihres Falls nicht gerecht wird, kann sie die Durchführung des ordentlichen Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens verlangen.

Für hinterzogene Quellensteuern führt die Abteilung Natürliche Personen, Team Quellensteuer ein vereinfachtes Verfahren gegen die Schuldner/innen der steuerbaren Leistung durch. Der Nachsteuerbetrag wird um einen Zuschlag von einem Drittel erhöht. Mit diesem Zuschlag sind die Verfahrenskosten, die Zinsen sowie eine allfällige Busse pauschal abgegolten. Die Schuldner/innen der steuerbaren Leistung können mittels Einsprache innert 30 Tagen die Durchführung eines ordentlichen Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens verlangen.

01.01.2020 -5-

§ 175 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-6- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 176 Nr. 1

Einleitung

1. Inhalt und Form

Das Schreiben über die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens nennt die von diesem betroffenen Steuerperioden und kurz die Gründe für die Einleitung.

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erfolgt schriftlich (§ 176 Abs. 1 StG). Da das Recht, ein Verfahren einzuleiten, verwirkt, ist sie in aller Regel durch eingeschriebenen Brief vorzunehmen. Dieser geht an die steuerpflichtige Person. Ist diese vertreten, geht die Einleitung eingeschrieben an die Vertreterin oder den Vertreter, eine Kopie erhält die steuerpflichtige Person.

Die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens ist kein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid (LGVE 1991 II Nr. 22).

Wird nur ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, kann jedoch von vornherein nicht ausgeschlossen werden, dass noch ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird, ist die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit einer späteren Einleitung eines Hinterziehungsverfahrens hinzuweisen.

2. Steuerhinterziehung

Häufig ist neben der Nachsteuer eine Busse wegen Steuerhinterziehung zu erheben. In solchen Fällen gilt die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung (oder wegen Steuervergehens) zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens (§ 176 Abs. 2 StG). Dies hat zur Folge, dass auch die Einleitung des Nachsteuerverfah- rens zusammen mit der Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung auf jeden Fall an die betroffene Person geht (§ 219 Abs. 2 StG). Daneben wird die Vertreterin oder der Vertreter mit einer Kopie der Einleitung bedient.

3. Erbinnen und Erben

Ist ein Verfahren beim Tod einer steuerpflichtigen Person noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen, wird es gegenüber den Erbinnen und Erben eingeleitet oder fortgesetzt..

01.01.2020 -1-

§ 176 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

4. Zustellung des Untersuchungsergebnisses mit der

Einleitung

Gleichzeitig mit der Einleitung des Nachsteuerverfahrens kann auch die Zustellung des Untersuchungsergebnisses erfolgen, wenn die Höhe der nachzubesteuernden Einkommens- und Vermögenswerte bekannt ist.

5. Aufbewahrung der Steuerakten

Ist ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, sind die entsprechenden Steuerakten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens aufzubewahren.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 177 Nr. 1

Verwirkung

1. Allgemeines

Die zeitliche Befristung für die Einleitung des Nachsteuerverfahrens und die Festsetzung der Nachsteuer ist als Verwirkung ausgestaltet. Dies bedeutet, dass das Recht, das Nachsteuerverfahren durchzuführen, allein aufgrund des Zeitablaufs seit der massgebenden Steuerperiode verwirkt.

Besonderes Merkmal der Verwirkung ist, dass diese nicht durch ganz bestimmte Handlungen unterbrochen und verlängert werden kann. Die Verwirkungsfristen sind allein vom Zeitablauf abhängig.

2. Verwirkungstabelle

Einleitung im Jahr

Steuerperioden/Steuerjahre Verwirkung der Steuerfestsetzung

2016

2006 ff.

2021

2017

2007 ff.

2022

2018

2008 ff.

2023

3. Stichtag bei juristischen Personen

Massgebender Stichtag für die Beachtung der Verwirkungsfristen ist jeweils der letzte Tag des in Frage stehenden Geschäftsjahres (= Steuerperiode nach § 96 Abs. 2 StG).

01.01.2020 -1-

§ 177 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 178 Nr. 1

Untersuchung und Entscheid

1. Untersuchung

Die Nachsteuer stellt eine Revision zuungunsten der steuerpflichtigen Person dar. Das ordentliche Veranlagungsverfahren wird wieder aufgenommen. Die Verfahrensvorschriften aus der ordentlichen Veranlagung gelangen auch im Nachsteuerverfahren zur Anwendung. So sind insbesondere die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze (§§ 132 - 143 StG), das Veranlagungs- und Einspracheverfahren (§§ 144 - 162 StG) und das Beschwerdeverfahren (§§ 164 - 167 StG) sinngemäss anwendbar, dies immer mit dem Vorbehalt, dass die Bestimmungen über die Nachsteuern keine speziellen Regelungen enthalten (so z.B. für die Verwirkung nach § 177 StG, s. dort).

Dies bedeutet insbesondere, dass die steuerpflichtige Person wiederum alle Mitwirkungspflichten aus dem ordentlichen Veranlagungsverfahren treffen. Daraus folgt, dass die steuerpflichtige Person bei Verletzung dieser Mitwirkungspflichten im Nachsteuerverfahren nach § 208 StG mit einer Ordnungsbusse belegt werden kann. Macht sie im Nachsteuerverfahren keine oder falsche Angaben, kann sie im Hinblick auf die Steuerverkürzung im Nachsteuerverfahren sogar wegen versuchter oder vollendeter Steuerhinterziehung (§§ 211 und 212 StG) gebüsst werden (Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, S. 441 f.). Bei Verwendung falscher Urkunden ist zudem der Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt.

Es kann auch im Nachsteuerverfahren eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nach § 152 Abs. 2 StG vorgenommen werden.

Auch was die Verfahrensrechte der von einem Nachsteuerverfahren betroffenen steuerpflichtigen Person betrifft, kann auf die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren verwiesen werden.

Das Nachsteuerverfahren und das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung stellen zwei eigenständige Verfahren dar. Aus verfahrensökonomischen Gründen liegt es oft nahe, die beiden Verfahren zusammen durchzuführen. Sie können aber jederzeit voneinander getrennt und unabhängig geführt werden. Verweigert eine steuerpflichtige Person die Mitwirkung unter Berufung auf ihr Recht zu schweigen (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 220 Nr. 1 Ziff. 1), sind die beiden Verfahren formell zu trennen. Das Strafsteuerverfahren bleibt in der Regel sistiert, bis das Nachsteuerverfahren abgeschlossen ist. Die steuerpflichtige Person kann im Nachsteuerverfahren verlangen, dass die im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht im Nachsteuerverfahren eingereichten Beweismittel für das Strafsteuerverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die steuerpflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

01.01.2020 -1-

§ 178 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

2. Zustimmungserklärung

Nach der Untersuchung wird der steuerpflichtigen Person in der Regel ein Erledi- gungsvorschlag zur Unterzeichnung zugestellt. Die meisten Nachsteuerverfahren können auf diese Weise durch eine Zustimmungserklärung der Betroffenen er- ledigt werden, welche formell einem Entscheid im Sinn von § 178 Abs. 2 StG gleichkommt. Dieses Vorgehen dient der Vereinfachung und Beschleunigung der Nachsteuerverfahren.

3. Entscheid

Die Untersuchung wird durch einen Entscheid abgeschlossen, der eine Nachsteuer veranlagt oder aber das Nachsteuerverfahren einstellt. Wird ausschliesslich ein Nachsteuerverfahren (ohne Steuerstrafverfahren) durchgeführt, sind grundsätzlich keine Kosten zu erheben (§ 178 Abs. 1 StG; für die Kostenverlegung im Einsprache- verfahren vgl. § 157 Abs. 3 StG; für die Kosten im Steuerstrafverfahren vgl. § 211 Abs. 2 StG). Der Nachsteuer-Entscheid kann durch die ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden (s. oben).

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 178a Nr. 1

Vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben

1. Zweck und Geltungsbereich

Nach § 178a Abs. 1 StG haben alle Erbinnen und Erben unabhängig voneinander unter gewissen Voraussetzungen (s. Abs. 1a-c) Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Einkommen und Vermögen. Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden berechnet und samt Verzugszins nachgefordert (Abs. 2).

Mit der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen bezweckt der Gesetzgeber, die Motivation zur Offenlegung bisher nicht deklarierter Einkünfte und Vermögenswerte zu fördern, und damit die Steuereinnahmen zu erhöhen. Um in den Genuss der vereinfachten Nachbesteuerung zu kommen, müssen gewisse Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (s. Abs. 1a-c und Ziffern 3-5 unten). Sie ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird (Abs. 3).

Die Privilegierung gilt nur für die von der Erblasserin oder vom Erblasser hinterzogenen Vermögens- und Einkommensbestandteile. Hat nur der überlebende Ehegatte eigene Faktoren hinterzogen, ist eine ordentliche 10-jährige Nachbesteuerung vorzunehmen. Haben sowohl der verstorbene wie auch der hinterbliebene Ehegatte je eigene Faktoren nicht korrekt deklariert, wird betreffend der vom verstorbenen Ehegatten hinterzogenen Faktoren die vereinfachte 3-jährige Nachbesteuerung vorgenommen und betreffend der vom überlebenden Ehegatten hinterzogenen Faktoren die ordentliche 10-jährige Nachbesteuerung. Wenn nennenswerte Vermögenswerte im Mit- oder Gesamteigentum der Ehegatten sind, sind diese ohne Nachweis anderer Quoten hälftig aufzuteilen. Sind die vom überlebenden Ehegatten hinterzogenen Faktoren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zu den vom verstorbenen Ehegatten hinterzogenen Faktoren bescheiden, kann die vereinfachte Nacherbenbesteuerung auf allen Faktoren gewährt werden. Der überlebende Ehegatte kann für die von ihm hinterzogenen Faktoren eine Selbstanzeige einreichen. Falls die Bedingungen der straflosen Selbstanzeige erfüllt sind, wird von einer Strafverfolgung abgesehen.

2. Antragssteller/in

Alle Erbinnen und Erben können unabhängig voneinander und allenfalls sogar gegen den Willen der andern Miterbinnen und Miterben die vereinfachte Nachbesteuerung beanspruchen (§ 178a Abs. 1 StG). Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die vereinfachte Nachbesteuerung allen Miterbinnen und Miterben gewährt, auch wenn nur eine Erbin oder ein Erbe sie verlangt hat. Dasselbe gilt, wenn eine mit der

01.01.2020 -1-

§ 178a Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Willensvollstreckung oder Erbschaftsverwaltung beauftragte Person die vereinfachte Nachbesteuerung verlangt (Abs. 4).

3. Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt

Kein Recht auf eine vereinfachte Nachbesteuerung besteht nach §178a Abs. 1a StG, wenn die von der Erblasserin oder vom Erblasser verursachte Unterbesteuerung im Moment des Todesfalles bereits einer kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Steuerbehörde bekannt ist. Wenn beispielsweise die steuerpflichtige Person zu Lebzeit eine Selbstanzeige eingereicht hat, aber vor deren rechtskräftigen Erledigung stirbt, ist die ordentliche, d.h. 10-jährige Nachbesteuerung vorzunehmen.

4. Vorbehaltlose Unterstützung bei der Feststellung der

Nachsteuer

Die Erbinnen und Erben müssen nach § 178a Abs. 1b StG von sich aus alle bisher nicht deklarierten Faktoren offen legen, soweit ihnen diese bekannt sind. Ausserdem müssen sie die Steuerbehörden vorbehaltlos bei der Aufnahme eines vollständigen und genauen Nachlassinventars unterstützen bzw. von sich aus ein solches einreichen. Von den Steuerbehörden verlangte Unterlagen müssen, soweit möglich, vollständig und fristgerecht eingereicht werden. Entdecken die Erbinnen und Erben nach Abschluss des Inventarverfahrens oder des Nachsteuerverfahrens weitere bisher nicht deklarierte Faktoren, ist die vereinfachte Nachbesteuerung auch auf diesen Werten zu gewähren, sofern die übrigen Bedingungen (Mitwirkung, den Steuerbehörden nicht bekannt, Bezahlung der Nachsteuer) erfüllt werden.

5. Ernstliches Bemühen um Bezahlung der Nachsteuer

Die Erbinnen und Erben müssen sich nach § 178a Abs. 1c StG ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. Dies bedeutet, dass sie, sofern sie die Nachsteuern nicht oder nicht ganz bezahlen können, von sich aus aktiv mit der Steuerbehörde Kontakt aufnehmen und um eine Stundung oder Ratenzahlung ersuchen müssen. Unterlassen sie dies oder wird trotz Zahlungserleichterungen nicht die ganze Schuld beglichen, wird das Nachsteuerverfahren mit Wirkung für alle Erbinnen und Erben nachträglich auf 10 Jahre ausgedehnt.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 178a Nr. 1

6. Rechtsfolgen

Die Nachsteuer wird nach § 178a Abs. 2 StG für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. Auch bei der vereinfachten Nachbesteuerung ist das Nachsteuerverfahren den Erbinnen und Erben schriftlich zu eröffnen. Die Verwirkung richtet sich nach § 177 StG.

7. Übergangsrecht

Die Bestimmungen über die vereinfachte Nachbesteuerung von Erbinnen und Erben sind auf alle Todesfälle ab dem 1. Januar 2010 anwendbar. Bei Personen, welche vor 2010 gestorben sind, sind Nachsteuern somit nach altem Recht zu erheben, also für maximal 10 Jahre (§ 258a und § 177 StG).

8. Orientierung des Teilungsamtes

Erstatten Erbinnen und Erben nach Aufnahme des Nachlassinventars eine Selbst- anzeige bezüglich bisher nicht deklarierter Werte, ist das Teilungsamt zu orientieren (vgl. auch LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziff. 5).

01.01.2020 -3-

§ 178a Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 182 - 188 Nr. 1

Inventar Alle Erbschaften werden am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers inventarisiert. Dieses Vorgehen stützt sich auf steuerrechtliche und erbrechtliche Rechtsgrundlagen.

Steuerrechtlich von Bedeutung sind

Die zivilrechtlichen Grundlagen befinden sich in

  • Art. 551 und 553 ZGB

  • §§ 72 f. EG ZGB (SRL Nr. 200)

  • § 2 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL Nr. 210)

01.01.2020 -1-

§ 182 - 188 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 182 Nr. 1

Inventarpflicht

1. Inventarisationsfälle

In § 182 Abs. 1 StG wird zunächst angeordnet, nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person sei stets ein amtliches Inventar aufzunehmen. Genau die gleiche Anordnung trifft Art. 154 Abs. 1 DBG.

Nach kantonalem Steuerrecht wird das Steuerinventar nach den §§ 182 - 188 StG errichtet. Es wird innert zwei Wochen nach dem Tod der steuerpflichtigen Person aufgenommen und umfasst das ganze am Todestag bestehende Vermögen der verstorbenen Person, ihres in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder (§ 182 Abs. 1 und § 183 Abs. 1 StG, vgl. § 32 StV und Art. 1 Abs. 2a und b InvV). Das Steuerinventar nach kantonalem Recht tritt demnach an die Stelle des Inventars nach Bundesrecht (Art. 1 Abs. 2 InvV).

Die Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundes- steuer vom 16. November 1994 (InvV) ist nach ausdrücklicher Anordnung von § 32 StV im übrigen sinngemäss anzuwenden. Vorbehalten bleibt § 188 Abs. 2 StG, wonach die Veranlagungsbehörde eigene Erhebungen anstellen und das Inventar berichtigen oder zu diesem Zweck an die Inventarbehörde zurückweisen kann.

2. Die steuerpflichtige Person

Der Begriff der Steuerpflicht in diesem Sinn leitet sich primär aus den §§ 8 ff. StG ab (s. dort). Die Steuerpflicht einer Person im Kanton wird begründet durch deren persönliche oder wirtschaftliche Zugehörigkeit. Die persönliche Zugehörigkeit ergibt sich aus dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt im Kanton (§ 8). Aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit kann sich die Inventaraufnahme aus veranlagungsökonomischen Gründen regelmässig auf die Fälle von Geschäftsbetrieben, Betriebsstätten und Grundeigentum beschränken, soweit nicht die Amtshilfe zum Zug kommt (siehe LU StB Weisungen StG § 184 Nr. 1 Ziff. 1).

3. Frist

Für die Inventaraufnahme wird sowohl in § 182 Abs. 1 StG als auch in Art. 154 Abs. 1 DBG die Frist von zwei Wochen gesetzt. Art. 1 Abs. 2 lit. a InvV hält an dieser Frist fest. § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL Nr. 210) sieht das Erstellen eines Inventars nach Bekanntwerden des Todesfalls vor. Sinn und Zweck des Inventars sprechen für ein möglichst rasches Vorgehen. Die Frist von

01.01.2020 -1-

§ 182 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

zwei Wochen ist einzuhalten, auch wenn es sich um eine Ordnungsvorschrift handelt, deren Missachtung die Rechtmässigkeit des Inventars selbst nicht mindert.

In komplizierten Fällen sollen die Aktiven und Passiven einer verstorbenen Person fristgerecht vorerst summarisch festgestellt werden. Die erforderlichen ergänzenden Erhebungen können nach Anordnung von Sicherungsmassnahmen (§ 185 Abs. 2 StG) durchgeführt werden.

4. Einschränkung der Inventarpflicht

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist (§ 182 Abs. 2 StG). Diese Bestimmung ist zurückhaltend anzuwenden und soll sich auf Fälle offenkundiger Vermögenslosigkeit beschränken. Im Zweifel muss ein Inventar erstellt werden. Dies gilt vor allem auch dann, wenn über die Erbschaftssteuerpflicht der Erbinnen und Erben im Zeitpunkt des Todes der steuerpflichtigen Person und über deren Steuerpflicht Unklarheit herrscht.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 183 Nr. 1

Gegenstand

1. Sinn und Zweck

Nach Art. 2 InvV liegt der Zweck des Inventars in der Feststellung der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände. Ziel ist die Bestandesaufnahme, also eine Vermögensfeststellung an Ort und Stelle. Die Inventaraufnahme dient vorab der Kontrolle, ob die in § 183 Abs. 1 StG genannten Personen ihren Steuerpflichten nachgekommen sind. Ziel ist eine vollständige und korrekte Versteuerung, so dass bei der Inventaraufnahme nicht nur das Vermögen, sondern auch das Einkommen festzustellen ist (Art. 11 Abs. 1 InvV). Das Inventar dient daneben als Grundlage für die Veranlagung der Erbschaftssteuer.

2. Vermögen am Todestag

Im Inventar erfasst wird das am Todestag vorhandene Vermögen der verstorbenen Person, der mit dieser in ungetrennter Ehe lebenden Ehegattin/Ehegatten und der unter ihrer elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder. Das Vermögen besteht aus den privaten und geschäftlichen Aktiven und Passiven. Anzugeben sind auch die Erbgangsschulden und Vermögen Dritter, an welchem den genannten Personen die Nutzniessung zusteht. Massgebend ist jeweils der Vermögenssteuerwert am Todestag, und es ist das Bruttoprinzip zu beachten. Genauen Aufschluss über den Inhalt des Inventars geben insbesondere die Art. 16 - 22 InvV. Insbesondere Art. 16 InvV enthält eine Liste der Informationen, die ein Inventar enthalten muss.

01.01.2020 -1-

§ 183 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Beispiel für ein Inventar:

Inventar nach §§ 182 ff. StG und Art. 154 ff. DBG über den Nachlass von

Name, Vorname geboren am Heimatort Wohnort, Adresse gestorben am in

Name, Vorname und Geburtsdatum der Ehegattin oder des Ehegatten der unter elterlicher Sorge stehenden Kinder Datum der Eheschliessung Güterstand

Erbinnen und Erben Vermächtnisse Schenkungen und Vorempfänge letztwillige Verfügungen und Erbverträge

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 183 Nr. 1

Vermögensverzeichnis

Aktiven CHF Bargeld Wertschriften, sonstige Kapitalanlagen Postcheckguthaben Bankguthaben Privatversicherungsansprüche Sozialversicherungsansprüche Ansprüche aus Güterrecht übrige Guthaben Hausrat (Versicherungswert) Kunstgegenstände (Versicherungswert) Fahrzeug übrige Mobilien Grundeigentum (Steuerwert) Geschäftsvermögen Übrige Total Aktiven CHF Passiven CHF Darlehen Verpflichtungen aus Güterrecht übrige Schuldverpflichtungen Grundpfandschulden Geschäftsverpflichtungen Erbgangsschulden Übrige Total Passiven CHF Vermögen am Todestag CHF

01.01.2020 -3-

§ 183 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Unversteuertes Einkommen bzw. Vermögen: Erzielte die verstorbene Person bisher nicht deklarierte Einkünfte oder besass sie nicht deklarierte Vermögenswerte? Wenn ja, welche? ..... Nutzniessungsverträge der verstorbenen Person: ..... Erläuterungen oder Ergänzungen zu einzelnen Positionen: .....

Die Teilungsbehörde hat auf die Verfahrenspflichten und Straffolgen von §§ 186, 187 und 214 StG sowie Art. 157, 158 und 178 DBG aufmerksam gemacht.

Name, Vorname, Geburtsdatum und Unterschrift der anwesenden Personen ..... Datum, Ort Teilungsbehörde

Verteiler:

  • Erbinnen und Erben

  • Veranlagungsbehörde

  • (weitere, siehe dazu § 188 StG)

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 183 Nr. 1

3. Weitere Tatsachen

Nach § 183 Abs. 2 StG sind in ein Inventar darüber hinaus alle Tatsachen auf- zunehmen, die für die Veranlagung der Einkommens-, der Vermögens- und der Erbschaftssteuern von Bedeutung sind. Diese weit gefasste Generalklausel lässt im Rahmen der Inventaraufnahme zahlreiche weitere Erhebungen zu. Diese können z.B. im Hinblick auf das Einkommen im Jahr des Ablebens oder in Vorjahren erfolgen, wenn Anhaltspunkte für eine unvollständige Versteuerung vorhanden sind. Im Hin- blick auf die Erbschaftssteuer werden regelmässig die von der verstorbenen Person ausgerichteten Vorempfänge und Schenkungen zu ermitteln sein (siehe dazu § 6 Abs. 1 EStG).

Denkbar ist auch eine Vormerkung von Vermögenswerten Dritter, wenn der Verdacht auf deren Verschiebung oder Zweifel darüber besteht, ob ein Aktivum zum Nachlass gehört.

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§ 183 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-6- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 184 Nr. 1

Behörden

1. Zuständigkeit

Zuständig für die Inventaraufnahme ist nach § 184 Abs. 1 StG die Teilungsbehörde. Sie erstellt auch das Inventar nach den zivilrechtlichen Vorschriften (s. dazu § 2 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL Nr. 210). Errichtet wird ein einziges Inventar, auch wenn sich die Vermögenswerte einer verstorbenen Person an verschiedenen Orten befinden.

In der Regel wird das Inventar durch die Teilungsbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz der verstorbenen Person erstellt. Fehlt ein solcher, ist es die Behörde am letzten steuerrechtlichen Aufenthalt (§ 8 Abs. 3 StG). Fehlt jede persönliche Zugehörigkeit der verstorbenen Person zur Schweiz, bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach der Gemeinde, in der die verstorbene Person steuerbare Werte besessen hat. In Zweifelsfällen ist die Zuständigkeit sowohl innerkantonal als auch interkantonal durch Absprache festzulegen.

Wird am letzten Wohnsitz der steuerpflichtigen Person ein Inventar aufgenommen, haben Behörden anderer Orte, wo jene Person steuerbare Werte besessen hat, also z.B. bei auswärtigem Grundeigentum oder Betriebsstätten, allenfalls Amtshilfe zugunsten der Inventarbehörde des letzten Wohnsitzes zu leisten (§§ 136 f. i.V.m. § 184 Abs. 1 StG; Art. 112 ff. i.V.m. Art. 159 DBG und § 8 Abs. 2d Verordnung über die direkte Bundessteuer).

2. Drittinventare

Doppelte Inventarisationen sollen vermieden werden. Im Hinblick darauf können steuerrechtliche und zivilrechtliche Inventare in der Regel in einem einzigen Dokument verfasst werden.

Nach § 184 Abs. 3 StG wird das Inventar einer Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde oder eines Gerichts auch der Teilungsbehörde zugestellt. Art. 3 Abs. 1 InvV nennt Aufstellungen, welche als Inventar übernommen werden können. Es handelt sich etwa um die Schlussrechnung, die der Beistand oder die Beiständin nach dem Tod einer bevormundeten Person erstellt (Art. 3 Abs. 1 lit. a InvV mit Hinweis auf Art. 425 ZGB) oder um das Sicherungsinventar oder das öffentliche Inventar, das nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers aufgenommen wird (Art. 3 Abs. 1 lit. b InvV mit Hinweis auf Art. 553 und 580 ff. ZGB). Denkbar ist auch die Verwendung des Inventars aus der amtlichen Liquidation nach Art. 595 Abs. 2 ZGB. Übernommen werden kann allenfalls auch das Inventar aus der Nacherbeneinsetzung nach Art. 490 Abs. 1 ZGB.

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§ 184 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Zu beachten ist dabei stets die Frist von zwei Wochen, welche für die steuerrecht- liche Inventaraufnahme auf jeden Fall beachtet werden muss. Zweckmässig ist die Regelung, wonach ein Drittinventar übernommen und nötigenfalls ergänzt werden kann, wenn die Teilungsbehörde feststellt, dass ein von einer Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde oder von einem Gericht angeordnetes Inventar unvollständig ist (§ 184 Abs. 3 StG).

3. Information der Steuerbehörden

Zivilstandsämter sind gehalten, bei einem Todesfall die Teilungsbehörde und das Steueramt am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person zu informieren. Diese Information hat unverzüglich (§ 184 Abs. 4 StG), d.h. innerhalb von acht Tagen nach dem Tod (Art. 7 Abs. 1 und 2 InvV) zu erfolgen.

4. Befugnisse der Teilungsbehörde

In § 184 Abs. 2 StG wird bestimmt, dass die Teilungsbehörde für die Inventaraufnahme über die gleichen Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Verfahren der ordentlichen Veranlagung verfügt. Gestützt darauf können die Vorschriften über die Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Personen von §§ 144 ff. neben den §§ 186 und 187 StG herangezogen werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 185 - 188 Nr. 1

Verfahren

1. Das Inventarverfahren

Eine detaillierte Regelung zum Inventarverfahren findet sich in der Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer vom

16. November 1994 (InvV) sowie in den §§ 185 ff. StG und Art. 156 ff. DBG.

Das Inventarverfahren gliedert sich regelmässig in das Vorbereitungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Inventaraufnahme selbst. Die Teilungsbehörde hat im Rahmen der Inventaraufnahme die umfassenden Befugnisse wie die Veranlagungsbehörde im Verfahren der ordentlichen Veranlagung (§ 184 Abs. 2 StG). Denkbar ist z.B. die Einvernahme von Erbinnen oder Erben.

Das Inventarprotokoll dient zum einen der Einvernahme der anwesenden Erbinnen und Erben oder deren Vertretung und zum anderen der provisorischen Feststellung des Vermögens. Die festgestellten Vermögensgegenstände und Schulden werden im Vermögensverzeichnis aufgelistet. Dieses umfasst ferner sämtliche für die Über- prüfung des Inventarergebnisse wesentlichen Akten. Die bei der Inventaraufnahme anwesenden Personen haben sowohl das Vermögensverzeichnis als auch das Inventarprotokoll zu unterzeichnen.

2. Rechtsnatur des Verfahrens

Das amtliche Inventar ist weder im Hinblick auf die Erbschaftssteuer noch auf die Einkommens- und Vermögenssteuer verbindlich. Es hat keinen Verfügungscharakter und erwächst nicht in Rechtskraft. Gegen das Inventar ist kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen. Das gleiche gilt für die Siegelung. Als Schriftstück ist das amtliche Inventar eine öffentliche Urkunde.

Pflichtverletzungen, welche mitwirkungspflichtige Personen im Rahmen der In- ventaraufnahme begehen, werden nach § 214 StG als Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren oder nach § 208 StG als Verletzung von Verfahrenspflichten geahndet. Im Verhältnis zu § 208 StG stellt § 214 StG einen Spezialtatbestand dar (s. dort).

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§ 185 - 188 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 185 Nr. 1

Sicherung der Inventaraufnahme

1. Allgemeines

Auch für Sicherungsmassnahmen im Hinblick auf die Inventaraufnahme ist die Teilungsbehörde zuständig. Ziel ist die möglichst genaue Bestandesaufnahme am Todestag. Dazu können nach § 185 Abs. 2 StG die notwendigen geeigneten Massnahmen angeordnet werden (s. unten Ziff. 4).

Ein ordentliches Rechtsmittel ist gegen Sicherungsmassnahmen nicht vorgesehen.

2. Verfügungsverbot

Nach dem Ableben einer steuerpflichtigen Person gilt bis zur Aufnahme des Inventars grundsätzlich von Gesetzes wegen, also ohne ausdrückliche Anordnung durch eine Behörde, ein Verfügungsverbot in bezug auf das Nachlassvermögen (§ 185 Abs. 1 StG). Dieses Verbot betrifft Erbinnen und Erben ebenso wie Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren. Gegenstand des Verfügungsverbots bilden alle Aktiven und Passiven, die im Eigentum der verstorbenen Person standen oder mit ihrem Tod fällig werden. Tatsächliche und rechtliche Verfügungen sind unerlaubt. Die Inventarbehörde kann allerdings Ausnahmen bewilligen, z.B. wo ein Betrieb durch die Erbinnen und Erben weitergeführt wird oder wenn der überlebende Ehegatte mit Kindern auf Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen ist.

Nach Art. 8 Abs. 1 InvV sind die betroffenen Personen nach Bekanntwerden des Todesfalls durch die Inventarbehörde unverzüglich zu orientieren, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Teilungsbehörde keine Verfügung über das Nachlass- vermögen getroffen werden darf, dies unter Hinweis auf die Art. 178 und 174 DBG sowie die §§ 214 und 208 StG.

3. Siegelung

Besteht die Gefahr, dass Nachlassvermögen der Inventaraufnahme entzogen wird, kann die Inventarbehörde die Siegelung anordnen (§ 185 Abs. 2 StG, Art. 156 Abs. 2 DBG, Art. 23 ff. InvV). Die Siegelung sichert den Nachlass gegen die tatsächliche Veränderung durch Erbinnen und Erben oder Dritte. Das genaue Vorgehen kann den Bestimmungen der Art. 23 - 35 InvV entnommen werden.

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§ 185 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

4. Weitere Sicherungsmassnahmen

§ 185 Abs. 2 StG lässt zur Sicherung des Inventars weitere Massnahmen wie die Verwahrung oder die Verfügungsbeschränkung zu. Es steht im Ermessen der Teilungsbehörde, nach Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung des Verhaltens der Erbinnen und Erben, in die Vermögensverhältnisse der verstorbenen Person einzugreifen. Denkbar ist z.B. die Anordnung einer Verfügungsbeschränkung zu Lasten einer ganz bestimmten Person.

Zur Sicherung des Erbschaftssteueranspruchs kann nach der Inventaraufnahme in der mutmasslichen Höhe der Steuer auch eine eigentliche Verfügungssperre angeordnet werden (§ 10 Abs. 2 EStG). Es handelt sich dabei um eine Sicherstellung, mit der Erbschaftsgegenstände oder Guthaben in der Höhe des mutmasslichen Erbschaftssteuerbetrags in Verwahrung genommen oder gesperrt werden, bis ausreichend Sicherheit geleistet wird.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 186 Nr. 1

Mitwirkungspflichten

1. Umfang

Die Sicherungs- und Kontrollfunktion des Inventars verlangt ein aktives Verhalten der Inventarbehörde. Diese fordert nicht nur Unterlagen ein und verlangt Auskünfte, sondern nimmt auch Augenscheine vor und behändigt allenfalls Belege. Sie hat Zutritt zu allen Räumen der verstorbenen Person und kann die Öffnung von Behältnissen verlangen. Zur Durchsetzung ihrer Rechte kann sie nötigenfalls polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Inventarbehörde kann auch Auskunft über das Einkommen im Todesjahr und über das Einkommen und Vermögen in früheren Jahren verlangen.

Zur Unterstützung dieser Aufgaben sieht § 186 StG mannigfache Mitwirkungspflichten der Erbinnen und Erben sowie der Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind, vor.

2. Mitwirkungspflichten der Erbinnen und Erben sowie der

Personen, die mit deren gesetzlicher Vertretung, der Erbschaftsverwaltung oder der Willensvollstreckung betraut sind

Die in § 186 Abs. 1 StG genannten Personen sind zur Mitwirkung im Inventarverfahren verpflichtet.

Nach § 186 Abs.1a StG haben sie über alle Verhältnisse, die für die Steuerfaktoren der verstorbenen Person von Bedeutung sein können, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen (Auskunftspflicht). Nach Abs. 1b haben sie Dokumente vorzuweisen (Vorweisungs-/Offenlegungspflicht); sie können auch zur Einreichung der entspre- chenden Unterlagen angehalten werden (Einreichungspflicht). Nach Abs. 1c StG schliesslich haben sie Räumlichkeiten und Behältnisse der verstorbenen Person zu öffnen (Öffnungspflicht).

Eine erweiterte Öffnungspflicht trifft Erbinnen und Erben sowie deren gesetzliche Vertretung, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder deren Vermögensgegenstände verwahrt oder verwaltet haben (§ 186 Abs. 2 StG).

§ 186 Abs. 3 StG verpflichtet die genannten Personen, über Nachlassgegenstände, die im Inventar nicht verzeichnet sind, von sich aus Meldung zu erstatten (Meldepflicht). Wer mit der Vertretung der Erbinnen und Erben oder mit der Willensvollstreckung betraut ist, kann sich in der Eigenschaft als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder Bankinstitut dabei nicht auf das Anwalts- oder Bankgeheimnis berufen.

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§ 186 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Schliesslich regelt § 186 Abs. 4 StG im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs die Pflicht zur Anwesenheit bei der Inventaraufnahme (Teilnahme- oder Anwesenheitspflicht). Ist innert nützlicher Frist keine der genannten Personen erreichbar, kann in der Praxis auch eine andere Person beigezogen werden, die über die Verhältnisse der verstorbenen Person Bescheid weiss (z.B. eine Altersheimleiterin, wenn der Verstorbene im Altersheim lebte und die Erbinnen und Erben zuerst gesucht werden müssen).

Die Mitwirkungspflichtigen haben das Recht, in das Inventarverfahren einbezogen und dort angehört zu werden. Verweigerungen der Mitwirkung sind gegebenenfalls nach den §§ 208 und 214 StG zu ahnden.

3. Mitwirkungspflichten Dritter

Auch Dritte sind im Inventarverfahren wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren auskunfts- und bescheinigungspflichtig. Diese Pflichten sind in § 187 StG in Verbindung mit den §§ 148 und 149 StG geregelt (s. unten Bemerkungen zu § 187 StG).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 187 Nr. 1

Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

1. Auskunfts- und Bescheinigungspflichten Dritter

Drittpersonen im Sinn von § 187 Abs. 1 StG sind zunächst den Erbinnen und Erben zuhanden der Inventarbehörde auskunftspflichtig. Gestützt auf § 148 Abs. 2 StG kann die Teilungsbehörde nach erfolgloser Mahnung der Erbinnen und Erben die Bescheinigungen und Auskünfte jedoch direkt von Drittpersonen einholen (§ 187 Abs. 3 StG). Liegen indessen wichtige Gründe vor, kann die Drittperson bereits gestützt auf § 187 Abs. 2 StG, also ohne vorgängige Mahnung der Erbinnen und Erben, die verlangten Angaben direkt der Teilungsbehörde machen. Dadurch kann z.B. die Geheimsphäre der Erblasserin oder des Erblassers gewahrt werden. Die in § 148 Abs. 1 StG genannten Drittpersonen wie Arbeitgeber/in, Gläubiger/in und Schuldner/in sind ausserdem zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet.

§ 187 StG formuliert keine zeitliche Einschränkung für die Auskunfts- und Bescheini- gungspflicht von Drittpersonen.

Auch Drittpersonen können sich im übrigen nach § 214 StG strafbar machen.

2. Berufsgeheimnis

Nach § 187 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 148 Abs. 2 Satz 2 StG bleibt das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis auch im Inventarverfahren grundsätzlich vorbehalten. Davon betroffen sind insbesondere das Bankgeheimnis nach Art. 47 BankG und das Anwaltsgeheimnis. Mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers werden die Erbinnen und Erben an deren Stelle am Berufsgeheimnis berechtigt. Dies betrifft allerdings nur vermögensrechtliche und den Nachlass betreffende, nicht aber persönliche Angelegenheiten. Verweigern Erbinnen und Erben die Auskunftserteilung durch eine Bank, bleibt der Inventarbehörde die Verfügungssperre über die dort verwahrten Vermögenswerte, bis die Erbinnen und Erben zur Auskunftserteilung bereit sind (Wetzel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b Art. 158 DBG N 8 mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt schliesslich auch der Einblick in durch das Berufsgeheimnis geschützte Akten via Amtshilfe (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 137 Nr. 1).

Ein Berufsgeheimnis des Erblassers, einer Erbin oder eines Erben oder der gesetzlichen Vertretung geht nicht weiter als bei deren Veranlagung.

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§ 187 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 188 Nr. 1

Mitteilung und Kontrolle

1. Mitteilung

Nach Abschluss des Nachlassinventars werden Abschriften davon an die in § 188 Abs. 1 StG genannten Personen und Behörden zugestellt. Es sind dies insbesondere die Erbinnen und Erben sowie die Veranlagungsbehörden für die Einkommens- und Vermögenssteuer sowie die Erbschaftssteuer.

Die Mitteilung nach § 188 Abs. 1 StG geht an die Veranlagungsbehörde am letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt der verstorbenen Person. Fehlt ein solcher, wird die Steuerbehörde dort informiert, wo die steuerpflichtige Person steuerbare Werte besessen hat (vgl. § 184 Abs. 1 StG).

2. Kontrolle

Aufgabe der Veranlagungsbehörde ist anschliessend die Überprüfung der Erfüllung der Steuerpflicht durch die verstorbene Person (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 183 Nr. 1 Ziff. 1). Dazu kann die Veranlagungsbehörde noch im Inventarverfahren eigene Erhebungen anstellen. Ein Nachsteuerverfahren braucht dazu nicht eingeleitet zu werden. Sie kann das Inventar aufgrund solcher Erhebungen berichtigen oder für Berichtigungen auch an die Inventarbehörde zurückweisen. Nachdem dem Inventar kein Verfügungscharakter zukommt, kann es beliebig berichtigt und ergänzt werden.

Ist das Inventar erstellt, überprüft die Veranlagungsbehörde die Erfüllung der Steuerpflicht durch die Erblasserin oder den Erblasser. Je nach Aussagekraft des Nachlassinventars kann dieses auch an Veranlagungsbehörden zugestellt werden, die in Vorjahren zuständig waren, damit die Kontrolle auch in bezug auf solche Jahre durchgeführt werden kann. Ergibt sich aus der Kontrolle, dass eine Veranlagung der Erblasserin oder des Erblassers zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, kommt es zur Einleitung des Nachsteuerverfahrens. Bei geringfügigen Abweichungen von bisher nicht deklarierten Werten (Vermögen bis zu CHF 30’000.– und Einkommen bis zu CHF 1’500.–) kann auf Nachsteuern verzichtet werden. Anders verhält es sich bei Verheirateten. In diesem Fall kann ein vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, sofern die entsprechenden Limiten nicht überschritten sind (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1 Ziff. 3). Die Aufrechnung erfolgt im folgenden Steuerjahr des überlebenden Ehegatten. Der Zuschlag beträgt einen Fünftel.

Stellt die Veranlagungsbehörde fest, dass Vermögenswerte nicht deklariert wurden, die auf den überlebenden Ehegatten oder den verstorbenen und überlebenden Ehegatten lauten und die Limiten des vereinfachten Verfahrens übersteigen (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1 Ziff. 3), ist der Fall an die Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung Natürliche Personen, Team Nachsteuern und Steuerstrafen,

01.01.2020 -1-

§ 188 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

zwecks Einleitung und Durchführung eines Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens weiterzuleiten.

Nach Durchführung der Überprüfung vermerkt die Veranlagungsbehörde auf dem Nachlassinventar, dass sie die Kontrolle betreffend der Erfüllung der Steuerpflicht vorgenommen hat und bedient das Teilungsamt mit einer Kopie.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 208 - 229 Nr. 1

Steuerstrafrecht Unter dem Titel Steuerstrafrecht sind im total revidierten Steuergesetz die drei Straftat- bestände der Verletzung von Verfahrenspflichten (§§ 208 ff.), der Steuerhinterziehung (§§ 211 ff.) und der Steuervergehen (§§ 225 ff.) zusammengefasst.

Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Steuerstrafrecht gelten noch für weitere Steuern. Sowohl das Grundstückgewinn- wie auch das Handänderungssteu- ergesetz verweisen für die Steuerstrafen auf das Steuergesetz (§ 39 Abs. 1 GGStG und § 14 Abs. 1 HStG).

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§ 208 - 229 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 208 - 210 Nr. 1

Verletzung von Verfahrenspflichten Die Verletzung von Verfahrenspflichten wird anders als im DBG (und im StHG) zur Verbesserung der Übersichtlichkeit abschliessend unter einem eigenen Titel in den §§ 208 - 210 geregelt.

Nach Lehre und Rechtsprechung stellt die Verletzung von Verfahrenspflichten einen echten Straftatbestand dar. Die Busse hat präventiven und repressiven Charakter. Daneben soll sie die Durchsetzung von Verwaltungsverfügungen und behördlichen Anordnungen sichern, dient also der Ausübung von Verwaltungszwang (LGVE 1994 II Nr. 21). Die doppelte Funktion der Busse nach §§ 208 - 210 StG führt dazu, dass die steuerpflichtige Person einerseits auch dann gebüsst werden kann, wenn sie nach Ablauf der Frist die behördlich angeordnete Handlung vornimmt. Andererseits kann eine Milderung im Strafmass eintreten, wenn eine bisher missachtete gesetzliche Pflicht nachträglich, aber vor Eintritt der Rechtskraft des Bussenentscheids erfüllt wird (StR 51, 481).

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§ 208 - 210 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 208 Nr. 1

Tatbestand

1. Verfahrenspflichten

Den Straftatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten erfüllt, wer einer Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, die ihr oder ihm bereits aufgrund des Steuergesetzes obliegt oder gestützt auf das Steuergesetz durch eine Anordnung auferlegt wurde. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel. Daneben sind die gängigsten Pflichtverletzungen beispielhaft erwähnt. So verhält sich gesetzwidrig, wer

a. die Steuererklärung oder die dazu gehörenden Beilagen nicht einreicht (§§ 145 und 146 StG), b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt (§§ 148 - 150 StG) oder c. Pflichten verletzt, die ihr oder ihm als Erbin oder Erben oder Drittperson im Inventarverfahren obliegen (§ 186 und 187 StG).

Daneben sind in der Generalklausel der Verletzung von Verfahrenspflichten und in Abs. 1 a - c die Verletzung weiterer Pflichten der steuerpflichtigen Personen eingeschlossen, wie sie z.B. in den §§ 144 und 147 StG formuliert sind. Danach müssen die steuerpflichtigen Personen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen und der Veranlagungsbehörde auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Bescheinigungen vorlegen (§ 147 Abs. 1 und 2 StG). Die Hängigkeit früherer Veranlagungen setzt die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nicht aus (VGE vom 13.2.2001 i.S. B.).

2. Verschulden

Weitere Voraussetzung für die Aussprechung einer Busse nach § 208 StG ist das Vorliegen eines Verschuldens. Eine Pflichtverletzung kann nur dann gebüsst werden, wenn die steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Nachdem die Verfahrenspflichten im Gesetz oder durch eine Anordnung der Steuerbehörde unmissverständlich formuliert werden und zudem eine Mahnung vorliegen muss (s. unten Ziff. 3), ist der Nachweis eines Verschuldens in der Regel unproblematisch.

3. Mahnung

Objektive Strafbarkeitsbedingung für die Aussprechung einer Busse ist die Mahnung der zuständigen Behörde im Hinblick auf die zu erfüllende Verfahrenspflicht. Eine

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§ 208 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

solche Mahnung muss die Aufforderung an die verpflichtete Person enthalten, das Versäumte innert bestimmter Frist nachzuholen. Lässt sich die steuerpflichtige Person vertreten, ist sowohl sie selbst wie auch ihre Vertretung zu mahnen. Zudem muss der Person der mögliche Rechtsnachteil angedroht, d.h. auf die Verhängung einer Busse hingewiesen werden. Zur Beweissicherung hat die Mahnung mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

Mit einer Bussenverfügung ist regelmässig die Aufforderung zu verbinden, das Versäumte innert neuer, bestimmter Frist nachzuholen. Eine solche Aufforderung stellt wiederum eine Mahnung dar im Hinblick auf die Verhängung einer zweiten Busse.

Keine Mahnung ist nach § 208 Abs. 2 StG erforderlich bei Verletzung der Aufbewah- rungspflicht gemäss § 147 Abs. 3 StG und der Meldepflicht gemäss § 150 Abs. 2 StG. Die verletzte Verfahrenspflicht kann in diesen Fällen nachträglich nämlich gar nicht erfüllt werden, weshalb eine Mahnung eine blosse Formsache darstellen würde und verzichtbar ist.

4. Strafzumessung

§ 208 sieht für die Verletzung von Verfahrenspflichten eine Busse bis zu CHF 1’000.– vor, die in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 10’000.– gehen kann. Ob ein schwerer Fall vorliegt, entscheidet sich nach der Bedeutung der verletzten Pflicht im Hinblick auf eine sachgemässe Veranlagung. So sind unter schweren Fällen z.B. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige zu verstehen, die keine Unterlagen einreichen und demnach nur mit grossen Schwierigkeiten eingeschätzt werden können.

Bei der Festlegung der ordentlichen Busse wird grundsätzlich auf das satzbestim- mende Einkommen und Vermögen bzw. auf die Gesamtfaktoren von Gewinn und Kapital der Vorperiode abgestellt. Die maximale Busse beträgt nie mehr als 10% des auf die nächsten 10’000.– abgerundeten Einkommens, mindestens aber CHF 100.–. Bei buchführungs- und aufzeichnungspflichtigen Personen beträgt die Busse mindestens CHF 500.–.

In schweren Fällen oder im Wiederholungsfall ist eine Busse bis zu CHF 10’000.– auszusprechen (§ 208 Abs. 1 StG). Ein Wiederholungsfall liegt dann vor, wenn jemand schon in früheren Steuerperioden wegen einer Steuerwiderhandlung bestraft wurde und dies nicht länger als zehn Jahre zurückliegt.

Für die Strafzumessung kann grundsätzlich von folgenden Tabellen ausgegangen werden. Das satzbestimmende Vermögen/Kapital ist dabei mit einem Zuschlag beim Einkommen/Gewinn zu berücksichtigen, wobei für ein Vermögen/Kapital von CHF 10’000.– ein Zuschlag im Einkommen/Gewinn von CHF 500.– vorgenommen wird. Bei einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 76’200.– und einem

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG

§ 208 Nr. 1

satzbestimmenden Vermögen von CHF 124’000.– beträgt die erste Busse z.B. CHF

800.–.

Bussenschema bei Unselbständigerwerbenden

Einkommen

1. Busse

2. Busse

3. Busse

4. Busse

5. Busse

6. Busse

7. Busse

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

bis 20’000.–

100.–

200.–

300.–

500.–

700.–

900.–

1’000.–

bis 29’900.–

200.–

400.–

600.–

1’000.–

1’400.–

1’800.–

2’000.–

bis 39’900.–

300.–

600.–

900.–

1’500.–

2’100.–

2’700.–

3’000.–

bis 49’900.–

400.–

800.–

1’200.–

2’000.–

2’800.–

3’600.–

4’000.–

bis 59’900.–

500.–

1’000.–

1’500.–

2’500.–

3’500.–

4’500.–

5’000.–

bis 69’900.–

600.–

1’200.–

1’800.–

3’000.–

4’200.–

5’400.–

6’000.–

bis 79’900.–

700.–

1’400.–

2’100.–

3’500.–

4’900.–

6’300.–

7’000.–

bis 89’900.–

800.–

1’600.–

2’400.–

4’000.–

5’600.–

7’200.–

8’000.–

bis 99’900.–

900.–

1’800.–

2’700.–

4’500.–

6’300.–

8’100.–

9’000.–

über 99’900.–

1’000.–

2’000.–

3’000.–

5’000.–

7’000.–

9’000.–

10’000.–

Bussenschema bei Selbständigerwerbenden und juristischen Personen

(Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige)

Einkommen

1. Busse

2. Busse

3. Busse

4. Busse

5. Busse

6. Busse

7. Busse

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

CHF

bis 20’000.–

500.–

600.–

700.–

800.–

900.–

1’000.–

1’000.–

bis 29’900.–

500.–

700.–

900.–

1’100.–

1’400.–

1’800.–

2’000.–

bis 39’900.–

500.–

700.–

900.–

1’500.–

2’100.–

2’700.–

3’000.–

bis 49’900.–

500.–

800.–

1’200.–

2’000.–

2’800.–

3’600.–

4’000.–

bis 59’900.–

500.–

1’000.–

1’500.–

2’500.–

3’500.–

4’500.–

5’000.–

bis 69’900.–

600.–

1’200.–

1’800.–

3’000.–

4’200.–

5’400.–

6’000.–

bis 79’900.–

700.–

1’400.–

2’100.–

3’500.–

4’900.–

6’300.–

7’000.–

bis 89’900.–

800.–

1’600.–

2’400.–

4’000.–

5’600.–

7’200.–

8’000.–

bis 99’900.–

900.–

1’800.–

2’700.–

4’500.–

6’300.–

8’100.–

9’000.–

über 99’900.–

1’000.–

2’000.–

3’000.–

5’000.–

7’000.–

9’000.–

10’000.–

Beispiel 1

Position

CHF

satzbestimmendes Einkommen

24’000.–

Zuschlag: Vermögen von CHF 0.–

0.–

massgebendes Einkommen

24’000.–

Busse Unselbständigerwerbende

200.–

Busse Buchführungs-/Aufzeichnungspflichtige

500.–

01.01.2020

-3-

§ 208 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Beispiel 2

Position CHF satzbestimmendes Einkommen 79’000.– Zuschlag: Vermögen von CHF 60’000.– 3’000.– massgebendes Einkommen 82’000.– Busse Unselbständigerwerbender 2’400.– Busse Buchführungs-/Aufzeichnungspflichtige 2’400.–

In den Beträgen gemäss vorstehender Tabelle sind die Verfahrenskosten inbegriffen. Wird gegen die Busse Einsprache erhoben, ohne dass die Busse in der Folge ganz aufgehoben werden kann, sind für das Einspracheverfahren Kosten von in der Regel mindestens CHF 100.– aufzuerlegen.

Wird gegen die Busse Einsprache erhoben und die versäumte Handlung nachgeholt, kann die Busse herabgesetzt werden. Im Regelfall wird die ausgesprochene Busse halbiert.

Die Busse kann in selbem Mass herabgesetzt werden, wenn innert der Einsprachefrist eine vollständige Steuererklärung nachgereicht wird, ohne dass formell eine Einsprache erhoben wird.

Das Verschulden und die persönlichen Verhältnisse sind strafmindernd bzw. - verschärfend zu berücksichtigen. Bei sehr leichtem Verschulden, Unerfahrenheit, Unbeholfenheit usw. kann die Busse reduziert werden. Fehlt ein Verschulden, wird die Busse aufgehoben. Bei grobem Verschulden, bei besonders verwerflichem oder renitentem Verhalten oder wenn infolge Nichteinreichens von Unterlagen eine sachgerechte Veranlagung besonders erschwert ist, wird die Busse unter Beachtung des gesetzlichen Bussenmaximums angemessen erhöht. Die Behörde kann von einer Busse absehen, wenn deren Bezug als sehr unwahrscheinlich einzustufen ist, namentlich bei Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen.

Bei lediglich beschränkter Steuerpflicht wird nur ausnahmsweise eine Busse ausgesprochen (siehe dazu Ausführungen LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 2 Ziff. 3).

Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten sind bei einer Verfahrenspflichtverletzung nicht gemeinsam, sondern individuell mit einer Busse zu bestrafen (LGVE 2012 II Nr. 25; LGVE 2010 II Nr. 27).

Der Vorbehalt des Nachsteuerverfahrens und des Strafverfahrens wegen Steuerhin- terziehung in § 208 Abs. 1 StG stellt klar, dass die Aussprechung einer Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten unabhängig von jenen beiden Verfahren erfolgt und diese nicht beeinflusst. Die Busse wegen einer Verletzung von Verfah- renspflichten verdeutlicht allenfalls, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 208 Nr. 1

erfüllt ist. Die Bemessung einer Busse wegen Steuerhinterziehung erfolgt jedoch unabhängig von der Busse nach § 208 StG.

5. Besondere Fälle

Eine Erbenhaftung für rechtskräftig festgesetzte Bussen besteht nicht.

Juristische Personen und ausländische Personengesamtheiten können mit einer Busse bestraft werden (§ 208 Abs. 3 und 4 StG). Vorbehalten bleibt die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter wegen Teilnahme. §§ 213 und 217 StG sind sinngemäss anzuwenden (s. dort).

Im Feststellungsverfahren betreffend subjektive Steuerpflicht (Wohnsitz bzw. Aufent- halt, vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 8 Nr. 1) sowie betreffend Steuerbefreiung einer juristischen Person (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 3) ist § 208 StG nicht anwendbar. Eine Busse aufgrund Verletzung von Mitwirkungspflichten ist gestützt auf § 51 Abs. 1d VRG auszufällen (KGE vom 28.10.2018 i.S. H.)

01.01.2020 -5-

§ 208 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-6- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 209 Nr. 1

Verfahren

1. Entscheid

Der Bussenentscheid wird der steuerpflichtigen Person und gegebenenfalls deren Vertreterin oder Vertreter zugestellt. Der Entscheid muss nicht unterschrieben werden (ZR [Blättler für zürcherische Rechtsprechung] 93,70). Was das Verfahren betrifft, sind die Vorschriften der §§ 218 ff. StG im übrigen sinngemäss anwendbar.

Bei Aussprechung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten können Kosten auferlegt werden (§ 209 Abs. 1 StG); vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 208 Nr. 1 Ziff. 4).

2. Rechtsmittel

Die Fristen für die Einsprache und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betragen 30 Tage (§ 209 Abs. 2 und 3 StG). Wo sich die Einsprache gegen einen Entscheid der Dienststelle Steuern des Kantons richtet, ist diese auch für das Einspracheverfahren zuständig.

Das Nachreichen einer vollständigen Steuererklärung innert 30 Tagen seit Zustellung der Busse wegen Nichteinreichen der Steuererklärung wird als Einsprache gegen die Bussenverfügung behandelt.

Für die Einsprache können die §§ 154 - 157 StG und für die Beschwerde die §§ 164 ff. StG herangezogen werden.

01.01.2020 -1-

§ 209 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 210 Nr. 1

Verjährung und Bezug

1. Verjährung

Die Strafverfolgung verjährt drei Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden sind (§ 210 Abs. 1 StG). Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist mit dem rechtskräftigen Abschluss des Veranlagungs-, Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens zu laufen beginnt. Erfolgt vor Ablauf der Verjährung durch die zuständige Behörde, d.h. innerhalb von drei Jahren, eine Verfügung, tritt die Verjährung nicht mehr ein.

Die Strafverfolgungshandlung muss gegenüber der steuerpflichtigen Person selbst oder gegenüber jener Person erfolgen, welche vorsätzlich zu einer Steuerhinterzie- hung anstiftet, dabei Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der steuerpflichtigen Person ein Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt (s. dazu § 213 StG).

2. Bezug

Die Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten wird von der Behörde bezogen, welche die Staatssteuer erhebt. Der Bussenertrag fällt zu gleichen Teilen an den Staat und an die Einwohnergemeinde.

Die Bezugsverjährung richtet sich nach § 143 StG.

01.01.2020 -1-

§ 210 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 211 - 224 Nr. 1

Steuerhinterziehung Die Steuerhinterziehung ist in den §§ 211 - 224 StG in Anlehnung an die bereits seit 1995 anwendbare Regelung des DBG neu formuliert worden. Materiell ist hier allerdings keine wesentliche Änderung gegenüber dem alten kantonalen Recht zu erblicken.

01.01.2020 -1-

§ 211 - 224 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1

Vollendete Steuerhinterziehung

1. Allgemeines

Unter dem Titel der vollendeten Steuerhinterziehung wird mit Busse bedroht, wer

1. als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, 2. als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt oder 3. vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt.

Das Steuergesetz unterscheidet in § 211 unter dem Titel der vollendeten Steuer- hinterziehung demnach drei Übertretungstatbestände. Die Absätze 1a - c stellen Erfolgsdelikte dar, indem sie einen Steuerausfall beim Gemeinwesen voraussetzen. Tritt der Deliktserfolg nicht ein, liegt bloss versuchte Steuerhinterziehung vor (s. § 212 StG). Nach Absatz 1b genügt bereits die Gefährdung des Steueranspruchs des Staates zur Vollendung des Delikts.

Die Steuerhinterziehung nach § 211 Abs. 1a StG kann als Unterlassungsdelikt ausgeübt werden, wenn eine steuerpflichtige Person z.B. ihre Mitwirkungspflichten missachtet und ihre Steuererklärung oder Belege nicht einreicht. Ein Handlungsdelikt liegt dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person den ungerechtfertigten Steuervorteil durch falsche Angaben erlangt. Die Steuerverkürzung nach Absatz 1a und die Quellensteuergefährdung nach Absatz 1b sind als echte Sonderdelikte ausgestaltet. Täter kann nur sein, wer in einem bestimmten Steuerrechtsverhältnis selber steuerpflichtige Person ist oder als Erbin oder Erbe in deren verfahrensrechtliche Stellung eintritt (Abs. 1a) oder wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist (Abs. 1b). Die steuerpflichtige Person selbst zählt bei der Quellensteuergefährdung nicht zum Täterinnen- oder Täterkreis (vgl. Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 175 DBG N 1 ff.).

01.01.2020 -1-

§ 211 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

2. Objektiver Tatbestand

2.1 Das strafbare Verhalten

2.1.1 Steuerhinterziehung im engeren Sinn

Bei einer Steuerhinterziehung im engeren Sinn nach § 211 Abs. 1a bewirkt eine steuerpflichtige Person eine Steuerverkürzung. Dieses Bewirken kann in einem Tun oder in einem Unterlassen bestehen. Im einen wie im anderen Fall muss es indessen zu einer Verletzung von Verfahrenspflichten (§§ 144 - 150 StG) kommen. Die Steuerverkürzung setzt voraus, dass sich ein steuerauslösender Tatbestand verwirklicht, diese Tatsache den Steuerbehörden jedoch pflichtwidriger Weise nicht bekannt gegeben wird. Eine Steuerhinterziehung geschieht also regelmässig, wenn die steuerpflichtige Person in den Steuererklärungen und den Beilagen dazu keine, unvollständige oder falsche Angaben macht. Werden solche mangelhaften Angaben aus dem Veranlagungsverfahren im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren aufrechterhalten, wird der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung weiterhin erfüllt.

Weiss eine Person oder muss sie wissen, dass sie der Steuerpflicht unterliegt und sorgt sie nicht dafür, dass sie eine Steuererklärung erhält (§ 145 Abs. 1 StG), bewirkt sie, dass die Veranlagung zu Unrecht unterbleibt. Dasselbe trifft zu, wenn sie zu Unrecht eine Streichung aus dem Steuerregister herbeiführt. Solche Handlungen können auch von beschränkt Steuerpflichtigen begangen werden.

Zu beachten ist stets § 147 Abs. 1 StG, wonach die steuerpflichtige Person alles tun muss, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Stellt sich nach einer Ermessensveranlagung (§ 152 Abs. 2 StG) heraus, dass die Steuerfaktoren nicht vollständig erfasst worden sind und dies die steuerpflichtige Person gewusst hat oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte wissen müssen und sie somit die mangelnde steuerliche Erfassung verschuldet hat, ist der Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ebenfalls erfüllt.

Keine Verfahrenspflichtverletzung liegt indessen in der unzutreffenden rechtlichen Würdigung einer von der steuerpflichtigen Person deklarierten Tatsache. Dasselbe gilt, wenn die Bewertung einer Tatsache als ungenügend erscheint (vgl. § 174 Abs. 2 StG). In diesem Fall muss für die Steuerbehörde aus den Umständen aber erkennbar sein, dass es sich um eine geschätzte Angabe handelt, und sie muss mittels hinreichend genauer Beschreibung des Objekts in die Lage versetzt werden, die Bewertung zu überprüfen (z.B. durch Drittvergleich). In diesem Sinn erfordert die Vollständigkeit der Steuererklärung auch Angaben zu den Bewertungsgrundlagen für eine Schätzung.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1

Die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person machen sie zur Garantin des geschützten Rechtsguts, des Steueranspruchs des Gemeinwesens. Damit ist sie gehalten, eine ungenügende Besteuerung nach Möglichkeit zu verhindern und - für sie erkennbar - unzutreffende Veranlagungsverfügungen anzufechten. Lässt sie eine solche unwidersprochen in Rechtskraft erwachsen, verletzt sie die Pflicht, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (§ 147 Abs. 1 StG). Die Garantenstellung fällt bei Vornahme der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nicht dahin.

2.1.2 Quellensteuergefährdung

Das strafbare Verhalten besteht bei der Quellensteuergefährdung nach § 211 Abs. 1b StG darin, dass die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person einen Steuerabzug vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder nicht vollständig vornimmt. Es handelt sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt.

Mit dem Straftatbestand der Quellensteuergefährdung wird die Verletzung bestimmter Mitwirkungspflichten im Bezugsverfahren der Quellensteuer geahndet. Andere Verfahrenspflichten, namentlich die Ablieferungs- und Abrechnungspflicht (§ 114 Abs. 1c StG) und die Auskunftspflicht (§ 115 StG) werden geschützt durch die Strafdrohung des § 208 StG. Werden abgezogene Steuern dagegen veruntreut, liegt ein Steuervergehen nach § 226 StG vor (s. dort).

2.1.3 Bezugsverkürzung

Der Straftatbestand von § 211 Abs. 1c StG nimmt Bezug auf § 200 StG über den Erlass und § 202 StG über die Rückerstattung. Den Unrechtsgehalt bezieht die strafbare Handlung hier aus dem Steuerausfall oder dem ungerechtfertigten Steuervorteil der Täterin oder des Täters.

Nicht mit Strafe bedroht ist das Erwirken einer ungerechtfertigten Stundung (§ 199 StG).

2.2 Auswirkung des strafbaren Verhaltens (Steuerverkürzung)

Bei der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinn von § 211 Abs. 1a StG führt das Verhalten der steuerpflichtigen Person dazu, dass die Steuerbehörde über rechtser- hebliche Tatsachen (z.B. Wohnsitz, Betriebsstätte, Einkünfte oder Vermögenswerte) keine Kenntnis hat oder über unrichtige oder unvollständige Angaben verfügt. Dies führt zum Erfolg des strafbaren Verhaltens, der in einer ungenügenden oder unter- bliebenen Veranlagung besteht. Vollendet ist das Delikt beim Eintritt der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung.

01.01.2020 -3-

§ 211 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

2.3 Kausalzusammenhang

Der Straftatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung ist nur dann erfüllt, wenn zwischen dem strafbaren Verhalten und dem Deliktserfolg, d.h. dem Steuerausfall, ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Das Verhalten der steuerpflichtigen Person muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen demnach geeignet sein, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Bei Unterlassung einer gebotenen Handlung ist vorausgesetzt, dass die Vornahme dieser Handlung die zur Rechtsgutverletzung führende Gefahr beseitigt oder doch vermindert hätte.

Hat eine steuerpflichtige Person die ihr für das Veranlagungsverfahren gesetzlich auferlegten Deklarations-, Auskunfts- und Beweisleistungspflichten verletzt, wird der adäquate Kausalzusammenhang zur steuerverkürzenden Veranlagung nicht dadurch unterbrochen (sinngemäss zufolge Drittursache), dass die Veranlagungsbehörde den Sachverhalt nicht weiter abgeklärt hat. Daran ändert nichts, dass sie die ungenügende Deklaration durch zusätzliche Abklärungen oder durch Folgerungen von deklarierten Steuerfaktoren (z.B. Vermögen und dessen Zunahme) auf nicht oder nicht vollständig deklarierte Steuerfaktoren (z.B. Einkommen) hätte erkennen können. Die Veranlagungsbehörde darf darauf vertrauen, dass die steuerpflichtige Person zutreffend deklariert und wahrheitsgemässe Auskünfte erteilt. Anders liegt ein Fall, wenn die Unklarheit und die Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts geradezu in die Augen springen, so dass die unterbliebene Sachverhaltsabklärung als grobe Missachtung der behördlichen Untersuchungspflicht erscheint.

3. Subjektiver Tatbestand (Verschulden)

3.1 Allgemeines

Die vollendete Steuerhinterziehung ist sowohl bei vorsätzlicher als auch bei fahrlässiger Begehung strafbar. Die Bedeutung der Begriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem gemeinen Strafrecht, also nach Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB.

Wurden verschiedene Steuerfaktoren hinterzogen, sind etwaige Unterschiede hinsichtlich des Verschuldens zu berücksichtigen. Ebenso ist beim Verschulden hinsichtlich des Zeitverlaufs zu differenzieren. Wurde beispielsweise eine Position anfangs fahrlässig nicht deklariert (z.B. periodische Nebeneinkünfte), kann in späteren Steuerperioden in bezug auf die gleichen Positionen vorsätzliche Hinterziehung vorliegen.

Das Verschulden gründet auf einem inneren Vorgang bei der Täterin oder beim Täter. Fehlt ein glaubwürdiges Geständnis, muss auf das Verschulden aufgrund von äusseren Tatsachen und Abläufen (Indizien) geschlossen werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1

3.2 Vorsatz

Vorsätzlich handelt nach Art. 12 Abs. 2 StGB, wer eine Tat mit Wissen und Willen ausführt.

Ist der Wille der steuerpflichtigen Person ausdrücklich und bewusst auf das strafbare Verhalten ausgerichtet, liegt direkter Vorsatz vor. Es macht in diesem Fall keinen Unterschied, ob die Tatbegehung als solche selbständiges Handlungsziel ist oder ob sie lediglich notwendiges Mittel zur Verwirklichung eines anderen Ziels darstellt (ein Arbeitgeber z.B. deklariert Einnahmen nicht, da er Arbeitsplätze erhalten will). Die direkt vorsätzliche Tatbegehung zielt auf die Tatbestandsverwirklichung hin. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung dagegen liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person den als möglich vorausgesehenen Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet oder ihn in Kauf nimmt. In diesem Fall sieht die Täterin oder der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraus, hält sie aber doch ernsthaft für möglich und billigt sie.

Für die Folgerung vom Wissen auf den Willen der Täterin oder des Täters hat das Bundesgericht festgehalten, der Nachweis des Vorsatzes sei erbracht, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass die steuerpflichtige Person sich der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war. Diesfalls ist davon auszugehen, sie habe eine Täuschung der Steuerbehörde beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz). Die Abklärung der Verhältnisse muss ergeben, dass das Vorgehen der steuerpflichtigen Person nur mit der Absicht, eine gesetzwidrige Steuerverkürzung zu erreichen, erklärt werden kann. Dies setzt voraus, dass die Steuerbarkeit des entsprechenden Sachverhalts erkennbar war. Es ist das gesamte Deklarationsverhalten zu berücksichtigen. Der allgemeinen Lebenserfahrung folgend ist der auf eine Steuerverkürzung gerichtete Wille etwa dann zu bejahen, wenn jemand aufgrund einer nicht ordnungsgemäss geführten Buchhaltung wissentlich eine unvollständige Steuererklärung einreicht (Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Art. 175 DBG N 31; vgl. auch StE 1988 B 101.2 Nr. 6 und StE 1991 B 101.2 Nr. 12).

3.3 Fahrlässigkeit

Nach Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Delikt fahrlässig, wer die Folge ihres oder seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn die Täterin oder der Täter die Vorsicht nicht beobachtet, zu der sie oder er nach den Umständen und nach den persönlichen Ver- hältnissen verpflichtet ist. Unbewusst fahrlässig handelt also diejenige steuerpflichtige Person, welche die strafrechtlich relevante Folge ihres Verhaltens nicht bedenkt. Erkennt sie dagegen diese Gefahr, setzt sich aber darüber hinweg im Vertrauen auf ein Ausbleiben des Erfolgs, handelt sie bewusst fahrlässig. Die Täterin oder der Täter zählt aber darauf, dass der als möglich vorausgesehene, aber nicht gewollte Erfolg nicht eintritt. Dieses Vertrauen fehlt beim Eventualvorsatz (s. oben Ziff. 3.2). Dieser ist

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§ 211 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

umso eher zu bejahen, je höher die erkennbare Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Erfolgs anzusetzen und als je bedeutender die Sorgfaltspflichtverletzung zu würdigen ist. Dies dürfte etwa dann zutreffen, wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig seien.

An das Mass der gebotenen Sorgfalt sind im Steuerrecht hohe Anforderungen zu stellen. Dies ergibt sich einmal aus der im Gesetz statuierten umfassenden Aus- kunftspflicht der steuerpflichtigen Person. Mit der Unterschrift auf Steuerbelegen gibt diese nämlich jeweils die Zusicherung ab, das entsprechende Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben. Folgerichtig kann sich die steuerpflichtige Person nicht damit entschuldigen, keine Fachfrau oder kein Fachmann in Steu- erfragen zu sein. Insbesondere kann sie sich im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Steuererklärung von ihrer Sorgfaltspflicht nicht dadurch dispensieren, dass sie zur Besorgung ihrer Steuerangelegenheiten eine Vertreterin oder einen Vertreter beizieht. Auch in diesem Fall muss sie die Erfüllung der steuerlichen Pflichten im Auge behalten und sich wenigstens von Zeit zu Zeit beim Steuervertreter über den Stand der Steuersachen erkundigen. Fahrlässig (oder sogar vorsätzlich) handelt demnach, wer sich um die Steuerangelegenheit nicht kümmert und etwa Steuererklärungen unbesehen unterzeichnet. Die Sorgfaltspflicht betrifft aber nicht nur die Überprüfung des Arbeitsergebnisses der Vertreterin oder des Vertreters, sondern setzt schon bei Auswahl und Instruktion der vertretenden Person ein. Es dürfen dieser namentlich keine Aufgaben übertragen werden, die sie mangels entsprechender Informationen nicht korrekt erfüllen kann. In solchen Fällen kann bewusste Fahrlässigkeit oder sogar Eventualvorsatz seitens der steuerpflich- tigen Person vorliegen. Zu beachten ist, dass die pflichtgemässe Steuerdeklaration bereits mit der korrekten Ausführung der erforderlichen Vorbereitungshandlungen, z.B. der Buchführung und dem Sammeln von Belegen, einsetzt. Das Steuerver- fahren als Massenverwaltungsverfahren ist im übrigen in hohem Mass von der Mitwirkungsbereitschaft und Zuverlässigkeit der steuerpflichtigen Personen abhängig.

Die Fahrlässigkeit kann von der groben Nachlässigkeit bis zur leichtesten Unaufmerk- samkeit reichen. Der Grad der Fahrlässigkeit und somit der Grad des Verschuldens spielt bei der Strafzumessung eine Rolle. Von leichter Fahrlässigkeit spricht man bei einer Fehlreaktion, die auch einem gewissenhaften und zuverlässigen Menschen einmal unterlaufen kann (es kann passieren). Grobfahrlässig verhält sich, wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage aufdrängt (es darf nicht passieren).

4. Strafzumessung

4.1 Allgemeines

Die Bemessung der Busse erfolgt ausgehend von einer Regelbusse grundsätzlich nach den allgemeinen Prinzipien des Strafrechts und muss zu einer angemessenen, verhältnismässigen Strafe führen und ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1

Sie muss überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein. Die Strafzumessung orientiert sich am Verschulden der steuerpflichtigen Person. Art. 47 ff. StGB werden dabei herangezogen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer steuerpflichtigen Person werden demnach berücksichtigt, bei juristischen Personen auch das Verschulden der für sie handelnden Personen.

4.2 Strafrahmen

Der Strafrahmen ist nicht betragsmässig festgelegt. Die Busse beträgt zunächst in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer und orientiert sich damit an der objektiven Schwere der Steuerhinterziehung. Liegen Strafminderungs- oder -erhöhungsgründe vor, kann sie bis auf einen Drittel der hinterzogenen Steuer ermässigt oder bis auf das Dreifache erhöht werden (§ 211 Abs. 2 StG). In besonderen Fällen kann auch dieser Strafrahmen noch unterschritten werden (s. unten Ziff. 4.4 und 4.5).

Die hinterzogene Steuer bezeichnet den ungerechtfertigten Steuervorteil, der sich aus schuldhaftem Verhalten der Täterin oder des Täters ergibt. Da sie den Deliktsbetrag eines Straftatbestandes darstellt, ist der vorenthaltene Steuerbetrag nur in dem Ausmass hinterzogene Steuer, als er nach steuerstrafprozessualen Regeln als durch strafbares Verhalten erwirkt nachgewiesen werden kann. Ein im Nachsteuerverfahren nach pflichtgemässem Ermessen aufgerechneter Betrag kann daher nicht die hinterzogene Steuer darstellen. Hingegen ist es im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung auch im Hinterziehungsverfahren zulässig, Einkommens- und Vermögensteile, die verheimlicht worden sind, zu schätzen (RB 1996 Nr. 45).

4.3 Strafminderung und Straferhöhung

Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer geht die Strafzumessung von der Regelstrafsteuer des Einfachen der hinterzogenen Steuer aus. Dieses soll angewendet werden bei Vorsatz ohne besondere Strafänderungsgründe. In der Regel werden aber Gründe vorliegen, die zu einem Abweichen von der Regelbusse führen.

Grundlage für die Strafzumessung sind Art. 47 ff. StGB. Danach sind insbesondere das Verschulden sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin oder des Täters zu berücksichtigen (s. dazu auch BGE 117 IV 112 und 118 IV 14).

4.3.1 Verschulden

Die Schwere des Verschuldens bildet den Strafzumessungsgrund mit grossem Gewicht. Dieses kommt nämlich bereits im Betrag der hinterzogenen Steuer und damit in der Regelbusse zum Ausdruck. Nach Art. 47 StGB wird die Strafe ausserdem nach dem Verschulden der Täterin oder des Täters zugemessen.

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§ 211 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Zunächst ist zu unterscheiden, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Letztere erlaubt regelmässig eine Strafminderung. Eventualvorsatz ist eine Form des Vorsatzes und führt anders als die Fahrlässigkeit nicht zu einer Strafminderung.

Weiter ist zu berücksichtigen, wie planmässig eine Täterin oder ein Täter bei der Steuerhinterziehung vorgegangen sind. Besondere Machenschaften, z.B. die Verschiebung von Vermögen zwischen Schwarzkonten, wirken sich erschwerend aus. Schweres Verschulden liegt auch vor, wo planmässig, während Jahren unrichtige Jahresrechnungen eingereicht werden, dies unabhängig davon, ob auch Steuerbetrug gegeben ist. Wohlverhalten seit einer einmaligen Verfehlung kann als Zeichen geringeren Verschuldens gewertet werden.

Grundsätzlich zu berücksichtigen ist, dass Selbständigerwerbende und juristische Personen für die Verschleierung ihrer Steuerfaktoren weit mehr Möglichkeiten haben als natürliche Personen mit Lohnausweis. Wird von solchen Möglichkeiten unzulässigerweise Gebrauch gemacht, ist es folgerichtig, dass ihr Verschulden grundsätzlich schwerer gewichtet wird.

Straferhöhend wirkt sich die Wiederholung einer Bestrafung wegen einer Steuer- widerhandlung aus. Eine steuerpflichtige Person wird hier also erneut straffällig, nachdem sie schon früher wegen einer Steuerwiderhandlung gebüsst wurde. Keine Wiederholung in diesem Sinn stellt eine fortgesetzte Steuerhinterziehung dar, z.B. die jahrelange Nichtdeklaration eines Schwarzgeldkontos. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich die Steuerhinterziehung durch Einlegung eines Rechtsmittels aus. Erwirkt eine steuerpflichtige Person durch Einsprache oder Beschwerde eine zu niedrige Veranlagung, liegt darin ein erschwerendes Moment.

Verminderte Zurechnungsfähigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit führt im Bereich der Steuerhinterziehung wie im ordentlichen Strafrecht zu einer Herabsetzung der Busse, unter Umständen sogar zu deren vollständigem Wegfall (vgl. Art. 19 StGB). Aufgrund von ärztlichen Zeugnissen ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Ausmass eine Strafmilderung gewährt werden kann.

4.3.2 Persönliche Verhältnisse

Zu Strafminderungen ebenso wie -erhöhungen können die persönlichen Verhältnisse einer Täterin oder eines Täters im Zeitpunkt der Tat führen. Zu beachten sind Alter und Gesundheit (z.B. Krankheiten, die bei der Steuerhinterziehung bereits vorlagen oder später eintraten), Familienstand und Familienpflichten (z.B. Anzahl Kinder, Unterhaltsverpflichtungen), aber auch die Vorbildung und besondere kaufmännische oder steuerliche Fachkenntnisse.

4.3.3 Wirtschaftliche Verhältnisse

In den wirtschaftlichen Verhältnissen der steuerpflichtigen Person spiegelt sich ihre Strafempfindlichkeit, ist doch bei der Strafzumessung die Wirkung der Strafe auf das

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG

§ 211 Nr. 1

Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der wirtschaftlichen leis- tungsfähigeren Person ist bei gleichem Verschulden eine höhere Busse aufzuerlegen als einer weniger bemittelten, denn nur so werden beide gleich stark betroffen.

Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer steuerpflichtigen Person kommt es auf das laufende Einkommen und das gegenwärtige Vermögen an. Der Vermögensstatus fällt insbesondere dann ins Gewicht, wenn eine Busse in Aussicht steht, welche nicht aus den laufenden Einkünften entrichtet werden kann. Die

Feststellung des Vermögens hat anhand von Marktwerten zu erfolgen.

4.3.4 Verhalten nach der Tat

Besondere Beachtung soll das Verhalten einer steuerpflichtigen Person nach der Tat finden. Dieses kann sich sowohl strafmindernd als auch straferhöhend auswirken. Kooperatives Verhalten, z.B. ein Geständnis oder die bereitwillige Mitwirkung bei behördlichen Ermittlungen, führt regelmässig zu einer Strafminderung (zur

Selbstanzeige s. unten Ziff. 4.4). Dabei

ist zu berücksichtigen, ob die Täterin oder

der Täter der Behörde auch Zugang zu Informationen verschafft, an welche diese auf

andere Weise nicht gelangen könnte.

Nicht kooperatives Verhalten bildet grundsätzlich keinen Straferhöhungsgrund. Soweit ein widerspenstiges Verhalten über blosses Nichtmitwirken hinausgeht, kann dies

indessen als Zeichen mangelnder Einsicht

in das begangene Unrecht gewürdigt

werden und zu einer Straferhöhung führen.

4.3.5 Richtlinien für die Strafzumessung

Ausgehend von der Regelstrafsteuer (vgl.

Ziffer 4.3) können die einzelnen Strafver-

schärfungsgründe in der Regel wie folgt gewichtet werden:

Strafverschärfungsgründe

Zuschlag in %

+ Schwerwiegende Verfehlung

100 bis 200%

+ Persönliche Verhältnisse*

bis 100%

+ Hinterzug durch Einlegung eines Rechtsmittels

bis 100%

+ Wiederholungsfall (pro Fall)

100%

+ Aktives widerspenstiges Verhalten/Einsichtslosigkeit

bis 100%

* ohne wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. dazu Ziffer 4.3.3)

Ausgehend von der Regelstrafsteuer (vgl.

vorstehend Ziffer 4.3) können

die einzelnen

Strafmilderungsgründe in der Regel wie folgt gewichtet werden:

Strafmilderungsgründe

Reduktion in %

- grobe Fahrlässigkeit

bis 50%

- leichte Fahrlässigkeit

bis 100%

- Kooperation

bis 50%

01.01.2020

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§ 211 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Strafmilderungsgründe Reduktion in %

- Persönliche Verhältnisse*

bis 100%

-

Längere Zeitspanne korrekten Verhaltens gegenüber dem Fiskus seit Hinterziehung

bis 50%

-

Verminderte Zurechnungsfähigkeit

bis 100%

-

Handeln auf Veranlassung von Personen, von denen die steuerpflichtige Person in

irgendeiner Form abhängig ist (dazu gehören nicht die Steuerberater/innen)

bis 100%

* ohne wirtschaftliche Verhältnisse (vgl. dazu Ziffer 4.3.3)

4.4 Selbstanzeige (strafbare)

Zeigt sich jemand selber an, ist zwischen erstmaligen (straflosen) Selbstanzeigen (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2) und weiteren Selbstanzeigen im Sinn von § 211 Abs. 4 StG zu unterscheiden. Erfolgte nach dem 1. Januar 2010 bereits einmal eine (straflose) Selbstanzeige, wird die Busse bei jeder weiteren Selbstanzeige auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt. Diese Vereinheitlichung des Strafmasses erfolgt zugunsten der Rechtssicherheit für die sich selbst anzeigenden Personen. Anzeigewillige können die Konsequenzen einer Selbstanzeige auf diese Weise leichter absehen. Dadurch soll bei den steuerpflichtigen Personen der Anreiz geschaffen werden, ihre Verhältnisse aus eigenem Antrieb zu bereinigen.

Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der straflosen Selbstanzeige (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziff. 1 und Ziffn. 4 bis 6).

4.5 Besonders leichte Fälle

Eine besondere Strafmilderung, d.h. eine Unterschreitung des Strafrahmens von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer, sieht § 211 Abs. 4 StG vor. Danach kann in besonders leichten Fällen von der Erhebung einer Busse abgesehen werden.

Ein besonders leichter Fall liegt vor, wenn ein besonders leichtes Verschulden nachgewiesen wird (z.B. sehr leichte Fahrlässigkeit) oder wenn die Busse CHF 1’200.– (bei Versuch CHF 750.–) nicht übersteigt. In besonderen Fällen, z.B. bei schwerem Verschulden oder Wiederholung, kann aber auch eine kleine Busse ausgesprochen werden. Massgebend für die Errechnung dieser Beträge ist jeweils die ganze Nachsteuerperiode, also die gesamte hinterzogene Steuer.

Wenn auf eine Busse nach Luzerner Steuerrecht aus einem der genannten Gründe verzichtet wird, wird in der Regel auch keine Busse nach DBG verhängt. Daneben kann auf die Aussprechung der Nachsteuer und der Busse nach DBG dann verzichtet werden, wenn die Busse nach Luzerner Steuerrecht CHF 1’200.– (bei Versuch CHF 750.–) zwar übersteigt und demnach auch angeordnet wird, Nachsteuer und Busse nach DBG zusammen aber den Betrag von CHF 100.– nicht übersteigen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2

Straflose Selbstanzeige

1. Zweck und Geltungsbereich

Zeigt eine steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung an, wird nach § 211 Abs. 3 StG unter gewissen Voraussetzungen (s. Abs. 3a-c) von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige).

Mit der straflosen Selbstanzeige bezweckt der Gesetzgeber, Steuerpflichtige, welche bisher versehentlich oder absichtlich nicht alle Steuerfaktoren korrekt offengelegt hatten, zu motivieren, bisher nicht deklarierte Einkommens- und Vermögens- bzw. Gewinn- und Kapitalbestandteile zu melden, und damit die Steuereinnahmen zu erhöhen.

Damit die Straflosigkeit gewährt werden kann, muss eine Selbstanzeige vorliegen. Die steuerpflichtige Person muss der Steuerbehörde ausdrücklich oder sinngemäss melden, dass eine frühere Veranlagung nicht korrekt ist, weil sie die Steuererklärung nicht vollständig und wahrheitsgemäss ausgefüllt hatte. Es ist kein formeller Antrag nötig und die Selbstanzeige kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen (z.B. durch den Hinweis im Wertschriftenverzeichnis „bisher versehentlich nicht deklariert“). Wer jedoch beispielsweise ein bisher verheimlichtes Bankguthaben ohne weitere Bemerkung im Wertschriftenverzeichnis aufführt, erstattet keine Selbstanzeige. Eine Selbstanzeige muss aus eigenem Antrieb erfolgen. Bei grosszügiger Auslegung dieser Voraussetzung ist noch von einer Selbstanzeige auszugehen, wenn diese zwar aus Angst vor einer Denunziation oder vor einer Entdeckung in einem späteren Verfahren erfolgt, aber noch keiner Behörde bekannt ist. Muss eine steuerpflichtige Person aber nach dem normalen Lauf der Dinge damit rechnen, dass eine Behörde (z.B. AHV, Gericht, Staatsanwaltschaft) den Steuerbehörden eine vermutete Unterbesteuerung meldet, kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden. Meldet also beispielsweise eine steuerpflichtige Person im Hinblick auf ein Scheidungsverfahren den Steuerbehörden, er habe in den letzten 10 Jahren ein bestimmtes Bankkonto jeweils nicht deklariert, kann diese Meldung noch als Selbstanzeige entgegen genommen werden. Meldet sie dies erst auf Aufforderung des Scheidungsrichters, liegt hingegen keine Selbstanzeige mehr vor.

2. Erstmaligkeit und Übergangsrecht

Gemäss § 211 Abs. 3 StG (in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung) wird von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn sich eine steuerpflichtige Person erstmals selber anzeigt. Dies gilt nicht nur für Selbstanzeigen, welche nach dem 1.1.2010 eingereicht werden, sondern auch für solche, welche zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht aber noch nicht rechtskräftig erledigt wurden. Mangels Übergangsbestimmungen ist in diesem Fall das im Zeitpunkt der Entscheidung mildere Recht anwendbar. In einem solchen Fall ist eine steuerpflichtige Person auf die neuen Bestimmungen aufmerksam

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§ 211 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

zu machen und ihr Gelegenheit zu geben, weitere bisher nicht deklarierte Faktoren zu melden. Von der Straffreiheit kann auch profitieren, wer vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung schon einmal (oder mehrmals) wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist. Eine vor 2010 gestützt auf eine Selbstanzeige verfügte und in Rechtskraft erwachsene Busse schliesst nicht aus, dass sich eine steuerpflichtige Person nach 2010 für eine weitere Hinterziehung erstmals im Sinn von § 211 Abs. 3 StG anzeigt und von einer Strafverfolgung abgesehen wird.

Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung der Bestimmungen über die straflose Selbstanzeige erstmals verlangt.

Ob die Erstmaligkeit bei einer Selbstanzeige gegeben ist, wird von Amtes wegen geprüft. Fehlt es an der Erstmaligkeit, ist das Steuerstrafverfahren weiterzuführen und der steuerpflichtigen Person diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 4.4). Um das Problem der Erstmaligkeit interkantonal prüfen zu können, wird eine schweizerische Datenbank eingerichtet.

3. Absehen von Strafverfolgung

Aus formellen Gründen ist das Absehen von der Strafverfolgung im Rechtsspruch eines Entscheids zu verfügen. Auf diese Weise kann die Konsumation des einmaligen Rechts auf straflose Selbstanzeige festgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen werden. Konkret wird das Absehen von der Strafverfolgung in der Regel auf der Nachsteuerveranlagung unter Verweis auf § 211 Abs. 3 StG festgehalten verbunden mit der Auflage, dass sich die steuerpflichtige Person ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuer bemüht. Sollte die Auflage in der Folge nicht eingehalten werden, ist das Steuerstrafverfahren wieder aufzunehmen und eine Busse zu verfügen.

4. Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt

Eine Voraussetzung für das Absehen von der Strafverfolgung ist nach § 211 Abs. 3a StG, dass die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist. Wenn eine eidgenössische, kantonale oder kommunale Steuerbehörde schon Kenntnis von der Hinterziehung hat oder damit begonnen hat, Abklärungen zu treffen (z.B. sich für eine Revision angemeldet hat, Auflagen erfolgt sind etc.), kann keine Selbstanzeige mehr vorliegen. Es ist deshalb eine Busse von mindestens 1/3 der hinterzogenen Steuern auszusprechen, wobei das kooperative Verhalten der steuerpflichtigen Person bei der Strafzumessung angemessen gewürdigt werden kann.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2

5. Vorbehaltlose Unterstützung bei der Festsetzung der

Nachsteuer

Um Straffreiheit zu erlangen, muss die steuerpflichtige Person nach § 211 Abs. 3b StG ferner die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützen. Sie hat alle bisher nicht deklarierten Faktoren offen zu legen und die nötigen oder mittels Auflage verlangten Unterlagen vollständig und fristgerecht einzureichen, soweit ihr dies objektiv möglich ist. Der steuerpflichtigen Person ist zumindest bei einer konkludenten Selbstanzeige die Möglichkeit zu geben, weitere bisher verschwiegene Faktoren zu melden. Meldet sie solche, bleibt sie auch für diese straflos. Merkt die Steuerbehörde bei der Bearbeitung der erstmaligen Selbstanzeige, dass diese nicht vollständig ist bzw. weitere Faktoren hinterzogen wurden, kann bei Fahrlässigkeit trotzdem auf eine Strafe verzichtet werden. Bei Vorsatz ist hingegen auf allen Faktoren eine Busse von mindestens 1/3 auszusprechen, da dann offensichtlich keine Reue und damit auch keine Selbstanzeige gegeben ist. Der steuerpflichtigen Person ist zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren.

Stammen die bisher nicht deklarierten Werte aus einer Erbschaft, bei deren Inventar- aufnahme sie verheimlicht wurden, und ist die Verjährung der Erbschaftssteuer noch nicht eingetreten, erfolgt eine Orientierung des Teilungsamtes.

Sollten nach rechtskräftiger Erledigung des Nachsteuerverfahrens und gleichzeitigem Absehen von der Strafverfolgung weitere Faktoren selber angezeigt oder von den Behörden aufgedeckt werden, ist diesbezüglich eine Busse auszufällen. Es bleibt bei der Straflosigkeit des ersten Verfahrens und damit auch beim Registereintrag. Im Verfahren der zweiten Selbstanzeige ist eine Busse auszusprechen (bei einer zweiten Selbstanzeige von 1/5, sonst mindestens 1/3 der hinterzogenen Steuer).

6. Ernstliches Bemühen um Bezahlung der Nachsteuern

Nach § 211 Abs. 3c StG muss sich die steuerpflichtige Person schliesslich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. Sofern die Nachsteuern ausnahmsweise nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, muss sich die steuerpflichtige Person von sich aus aktiv bei der Steuerbehörde melden und um Ratenzahlung, Stundung oder Erlass nachsuchen. Meldet sie sich nicht, und muss eine Betreibung eingeleitet werden, dürfte es am ernsthaften Bemühen fehlen, und es wäre das Steuerstrafverfahren wieder aufzunehmen.

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§ 211 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

7. Rechtsfolgen, falls eine der Voraussetzungen für ein

Absehen von der Strafverfolgung fehlt

Es sind folgende Konstellationen möglich:

  • keine Erstmaligkeit: weil bereits die 2. Selbstanzeige nach 2010 zur Beurteilung vorliegt: Nachsteuer plus Busse von 1/5; falls die Limiten für ein vereinfachtes Verfahren gegeben sind, erfolgt ein Zuschlag von einem Drittel;

  • den Steuerbehörden bereits bekannt: Nachsteuer plus Busse von mindestens 1/3; falls die Limiten für ein vereinfachtes Verfahren gegeben sind, erfolgt ein Zuschlag von einem Drittel; in der Datenbank erfolgt kein Vermerk über die Selbstanzeige;

  • keine vorbehaltlose Unterstützung: es liegt überhaupt keine echte Selbstanzeige vor, denn es fehlt an der Reue: Nachsteuer plus Busse von mindestens 1/3; falls die Limiten für ein vereinfachtes Verfahren gegeben sind, erfolgt ein Zuschlag von einem Drittel; in der Datenbank erfolgt kein Vermerk über die Selbstanzeige;

  • kein ernstliches Bemühen um Bezahlung der Nachsteuer: Busse von 1/5 der hinterzogenen Steuer; ein Vermerk über die Selbstanzeige in der Datenbank wird gelöscht.

8. Straffreiheit für Dritte

Nach § 213 Abs. 3 StG bleiben Personen, die vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiften, dabei Hilfe leisten oder als Vertreterinnen oder Vertreter eine Steuerhinter- ziehung bewirken oder daran mitwirken, ebenfalls straffrei, sofern es sich um eine erstmalige Selbstanzeige handelt, die Hinterziehung der Steuerbehörde noch nicht bekannt war und diese Personen die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützen. Wollen die steuerpflichtige Person und mitwirkende Dritte straflos bleiben, müssen sie gleichzeitig eine Selbstanzeige einreichen, wobei eine sinngemässe Meldung genügt. Andernfalls handelt es sich bei der Person, die zuerst handelt, um eine Selbstanzeige und betreffend die zweite Person liegt eine Denunziation vor.

Bei Ehegatten, welche je eigene Faktoren hinterzogen haben, gilt die Selbstanzeige für beide Ehegatten, denn in der Regel darf Stellvertretung angenommen werden. Entsprechend konsumieren beide Ehegatten die Erstmaligkeit. Es erfolgen zwei Einträge in die Datenbank. Hat nur einer der Ehegatten Faktoren hinterzogen, gilt die Selbstanzeige nur für ihn, und nur er konsumiert die Erstmaligkeit. Bei getrennten oder geschiedenen Ehegatten ist betreffend den nicht unterzeichnenden Ehegatten von einer Denunziation auszugehen, ausser es liegt erkennbar eine Stellvertretung vor.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2

9. Besonderheiten bei Organen (§ 217a Abs. 3 und 4 StG)

Wird im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen eine Selbstanzeige eingereicht wird, gehen sowohl die juristische als auch die natürliche Person straffrei aus, sofern mit der Meldung zumindest sinngemäss beide Personen erwähnt werden. Zudem müssen beide Personen die übrigen gesetzlichen Bedingungen erfüllen, insbesondere müssen sowohl die natürliche als auch die juristische Person die Nachsteuern bezahlen. Wird beispielsweise nach rechtskräftiger Einschätzung eines Alleinaktionärs bei der AG eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet, kann der Aktionär keine Selbstanzeige mehr einreichen, da dessen Hinterziehung den Steuerbehörden bekannt ist.

Reicht ein aktuelles oder ein ausgeschiedenes Organ mit Wirkung für eine juristische Person eine Selbstanzeige ein, muss diese, um straffrei zu bleiben, die Behörden vorbehaltlos unterstützen und sich ernstlich um die Bezahlung der Nachsteuern bemühen. Das anzeigende Organ muss zudem das ihm persönlich Zumutbare und Mögliche tun, um die Behörden bei der Festsetzung der Nachsteuern zu unterstützen.

Zeigen ehemalige Organe oder Vertretungen die Hinterziehung der juristischen Person an, gehen sie selber, die aktuellen Organe und die juristische Person straffrei aus. Die von aktuellen Organmitgliedern eingereichte Selbstanzeige gilt für sämtliche aktuellen und ausgeschiedenen Organe, welche für die Periode, auf die sich die Selbstanzeige bezieht, im Handelsregister eingetragen waren. Organe und Vertreter konsumieren im Falle einer Selbstanzeige das Recht auf Straffreiheit bezüglich ihrer Organ- und Vertretereigenschaft nur für die betreffende juristische Person. Eine spätere Straffreiheit ist in Bezug auf die Funktion als Organ oder Vertretung anderer juristischer Personen damit nicht ausgeschlossen. Auch gilt mit der Anzeige in einer Organ- oder Vertreterfunktion die Straffreiheit für den privaten Bereich noch nicht als konsumiert.

10. Straffreiheit bei Erbfällen (§ 214 Abs. 1 und 4 StG)

Wer zur Bekanntgabe von Nachlasswerten im Inventarverfahren verpflichtet ist, und solche verheimlicht, sich aber selber erstmals anzeigt, geht ebenfalls straffrei aus, sofern die Widerhandlung noch keiner Steuerbehörde bekannt ist und diese Person die Behörde vorbehaltlos bei der Inventarberichtigung unterstützt. Sofern diese Person im gleichen Zusammenhang eine Steuerhinterziehung begangen hat, entfällt auch diesbezüglich die Strafverfolgung. Zeigt sie sich jedoch später in einem anderen Zusammenhang an, liegt keine erstmalige Selbstanzeige mehr vor. Es ist eine Busse von 1/5 der hinterzogenen Steuer auszusprechen.

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§ 211 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

11. Straffreiheit bezüglich weiterer Delikte (§ 225 Abs. 3

und 226 Abs. 3 StG)

Trotz Einführung der straflosen Selbstanzeige bleiben allfällige Mehrwertsteuern, AHV-Beiträge, Verrechnungssteuern, Erbschaftssteuern etc. geschuldet. Wird eine Selbstanzeige gemacht, und zeigt sich, dass jemand zu Unrecht staatliche Leistungen wie Prämienverbilligungen für die Krankenversicherung oder AHV- Ergänzungsleistungen bezogen hat, sind diese rückforderbar. Hingegen bleiben alle zum Zwecke der angezeigten Steuerhinterziehung begangenen weiteren Delikte straffrei. Ausgehend vom Sinn der Gesetzesbestimmungen müssen auch diejenigen Delikte straffrei bleiben, welche in Handlungseinheit (zeitgleich) mit der Steuerhinterziehung begangen wurden. Deshalb unterbleibt eine Strafverfolgung nicht nur für den Steuerbetrug und die Urkundenfälschung, sondern auch für AHV-Delikte, Mehrwertsteuerhinterziehung und Abgabebetrug. Hingegen bleibt das betrügerische Erschleichen von staatlichen Leistungen weiterhin strafbar, weil diesbezüglich in aller Regel nicht nur die Steuererklärung falsch ausgefüllt wird, sondern auch noch ein ausdrücklicher Antrag gestellt wird. Im Übrigen profitiert von der Straffreiheit bezüglich Steuerbetrug und Urkundenfälschung nur diejenige Person, die die Selbstanzeige einreicht. Bei allfälligen Dritten entfällt die Strafverfolgung nur, wenn sie sich gleichzeitig mit der steuerpflichtigen Person selber anzeigen. Auch bei der Quellensteuerveruntreuung müssen alle gesetzlichen Bedingungen (d.h. Erstmaligkeit, keiner Steuerbehörde bekannt, vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörden und ernsthaftes Bemühen um die Bezahlung der veruntreuten Beträge) erfüllt sein.

12. Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens bei strafloser Selbstanzeige ist die Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung Natürliche Personen, Team Spezialdienste, oder die Veranlagungsbehörde in Fällen, die im vereinfachten Verfahren erledigt werden können (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1 Ziff. 3). Die Veranlagungsbehörde meldet im vereinfachten Verfahren erledigte Selbstanzeigen der Dienststelle Steuern, damit diese den Eintrag in die Datenbank für straflose Selbstanzeigen veranlasst.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2

13. Datenbank für straflose Selbstanzeige

Da sichergestellt werden muss, dass eine Person nur „einmal im Leben“ von einer straflosen Selbstanzeige profitieren kann, wird eine gesamtschweizerische Datenbank eingerichtet, die folgende Daten enthält:

1. AHV-Nummer (neu) / sobald verfügbar: einheitliche

Unternehmensidentifikationsnummer UID

2. Name / Firma

3. Vorname

4. Ledigenname

5. Geburtsdatum / Datum des Handelsregistereintrages

6. Meldende kantonale Steuerverwaltung (Kanton und verantwortliche Person)

7. Datum der Nachsteuerverfügung (mit Zustellnachweis)

8. Bemerkungen (z.B. Organe der juristischen Person)

9. Kopie der Straflosigkeitsverfügung (als Beilage)

Die Einträge werden durch die Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung Natürliche Personen, Team Nachsteuern und Steuerstrafen, veranlasst.

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§ 211 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 212 Nr. 1

Versuchte Steuerhinterziehung

1. Allgemeines

Der Übergang von der straflosen Vorbereitung zum strafbaren Versuch einer Steuerhinterziehung findet statt, wenn die zur Tat entschlossene steuerpflichtige Person mit der Ausführung der Tat beginnt. Bei der Steuerhinterziehung erfolgt dies regelmässig mit der Einreichung der Steuererklärung; als Beginn des Versuchs denkbar ist aber etwa auch das Erteilen einer Auskunft. Auch die Verletzung einer Verfahrenspflicht durch vorsätzliche Unterlassung kann einem Hinterziehungsversuch gleichkommen.

2. Tatbestand

2.1 Objektiver Tatbestand

Der Versuch einer Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die Hinterziehungshandlung der steuerpflichtigen Person vor Eintritt der Rechtskraft der Veranlagung entdeckt wird. Der Taterfolg bleibt in diesem Fall aus, da eine unvollständige Veranlagung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist oder eine unterbliebene Veranlagung noch nicht verjährt ist. Sobald zur Herbeiführung einer gesetzmässigen Veranlagung nur noch das Nachsteuerverfahren zur Verfügung steht, gilt die Steuerverkürzung als vollendet.

Ist die Einsprachefrist nach § 154 Abs. 1 StG von 30 Tagen unbenutzt verstrichen, tritt die Rechtskraft einer Veranlagung ein. Wird eine Hinterziehung erst später entdeckt, liegt bereits eine vollendete Steuerhinterziehung vor.

Im übrigen kann im Hinblick auf den objektiven Tatbestand auf die Bemerkungen zu § 211 StG verwiesen werden.

2.2 Subjektiver Tatbestand

Die versuchte Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 3.2 und unten Ziff. 4). Die steuerpflichtige Person kann sich der Verantwortung für eine vollständige Deklaration ihres Einkommens nicht dadurch entziehen, dass sie die Erstellung der Buchhaltung und der Steuererklärung ohne klare Instruktionen und ohne jegliche Kontrolle einem Treuhandbüro überträgt. Wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig bzw. ob die für sie abgegebene Jahresrechnung und Steuererklärung vollständig sind, nimmt sie den Versuch einer Steuerkürzung eventualvorsätzlich in Kauf (BGE vom 13.11.2001 i.S. X.).

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§ 212 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3. Sanktion

Wie bei der vollendeten Steuerhinterziehung bemisst sich die Busse bei der versuchten Steuerhinterziehung nach dem zu hinterziehen versuchten Steuerbetrag. In einem ersten Schritt ist demnach die Busse zu ermitteln, die bei vollendeter Begehung auszusprechen wäre (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 4).

Nach § 212 Abs. 2 StG ist diese Busse für die hypothetische vollendete Steuerhinter- ziehung anschliessend auf 2/3 zu reduzieren. Der Strafrahmen reicht demnach von 2/9 bis zum Zweifachen der hinterzogenen Steuer.

4. Einfaches Verfahren

Liegt eine versuchte Steuerhinterziehung vor und gibt es keine Anhaltspunkte, dass dem Versuch eine vollendete Steuerhinterziehung vorausging, steht zur Vereinfachung und Beschleunigung ein spezielles Verfahren zur Verfügung. Im Unterschied zum vereinfachten Verfahren für die vollendete Steuerhinterziehung (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1 Ziff. 3) wird das einfache Verfahren für die versuchte Steuerhinterziehung unabhängig vom Deliktsbetrag angewendet. Es bestehen keine betraglichen Limiten.

Voraussetzung für die Verhängung einer Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung ist ein Verschulden in Form des Vorsatzes (siehe oben Ziff. 2.2). Fahrlässigkeit reicht nicht aus. Vorsatz liegt vor, wenn die steuerpflichtige Person mit Wissen und Willen gehandelt hat. Die Veranlagungsbehörde soll sich im Rahmen des einfachen Verfahrens soweit als möglich davon überzeugen, dass tatsächlich vorsätzlich versucht worden ist, Steuern zu hinterziehen, bevor eine Busse ausgesprochen wird. In erster Linie sind Fälle zu ahnden, bei denen der Vorsatz offensichtlich ist, es um hohe Beträge geht oder es zu wiederholten Unregelmässigkeiten im Veranlagungsverfahren gekommen ist und deshalb eine präventive Wirkung erzielt werden soll. Bestehen Zweifel, ob der Vorsatz gegeben ist, kann ein Fall mit der Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung Natürliche Personen, Team Nachsteuern und Steuerstrafen, besprochen werden. Auf diese Weise wird vermieden, dass ein Verfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung unverrichteter Dinge eingestellt werden muss, weil die steuerpflichtige Person im einfachen Verfahren keine Zustimmungserklärung abgegeben hat und später im ordentlichen Verfahren kein Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Wie beim vereinfachten Verfahren für die vollendete Steuerhinterziehung gibt es einen pauschalen Zuschlag. Dieser beträgt 1/3 des zu hinterziehen versuchten Betrages und ist in der offenen Veranlagung zusammen mit dem zu hinterziehen versuchten Betrag aufzurechnen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG

§ 212 Nr. 1

Bei deren Zustimmung ist das Verfahren rechtskräftig erledigt. Andernfalls kommt es zu einem ordentlichen Steuerstrafverfahren wegen versuchter Steuerhinterziehung.

Beispiel

Position

Einkommen

CHF

Vermögen

CHF

Deklariertes steuerbares Einkommen/Vermögen

55’000.–

600’000.–

+ zu hinterziehen versucht

9’600.–

240’000.–

+ 1/3 Zuschlag

3’200.–

80’000.–

Effektives steuerbares Einkommen/Vermögen

67’800.–

920’000.–

Einleitung, Durchführung und Abschluss des Verfahrens (bei Zustimmung) erfolgt im Rahmen des ordentlichen, d.h. aktuellen Veranlagungsverfahrens. Die im Veranla- gungsverfahren gesicherten Beweismittel (Dokumente, Belege, Buchhaltungen usw.) sind, soweit sie für das Hinterziehungsverfahren von Bedeutung sind, auch für dieses Verfahren zu sichern und zu verwenden. Einreden im Veranlagungsverfahren, die dahin gehen, dass Beweismittel und Auskünfte nicht eingereicht würden, weil diese in einem späteren Hinterziehungsverfahren verwendet werden könnten, sind wegen

der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Veranlagung (Offizialmaxime) nicht

zu

hören (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 220 Nr. 1 Ziff. 1).

Wird keine Zustimmung seitens der steuerpflichtigen Person erreicht, ist der

Fall an

das Team Nachsteuern und Steuerstrafen weiterzuleiten.

5. Ordentliches Verfahren

Stellt die Veranlagungsbehörde fest, dass neben dem Verdacht einer versuchten Steuerhinterziehung auch Verdacht auf eine vollendete Steuerhinterziehung besteht,

ist dies dem Team Nachsteuern und Steuerstrafen der Dienststelle Steuern des

Kantons mit der Meldung bzw. dem Antrag zur Durchführung eines Steuerhinterzie-

hungsverfahrens anzuzeigen.

Das Team Nachsteuern und Steuerstrafen leitet in diesen Fällen das Verfahren

be-

treffend des Steuerhinterziehungsversuchs ein, führt die Untersuchungen nötigenfalls unter Beizug der Veranlagungsbehörde durch und setzt die Busse (inkl. Versuch) fest.

Analoges gilt für das weitere Vorgehen, falls im einfachen Verfahren keine Zustimmung

seitens der steuerpflichtigen Person erreicht wird (vgl. Ziff. 4).

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§ 212 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 213 Nr. 1

Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

1. Allgemeines

§ 213 StG regelt die Anstiftung und die Gehilfenschaft als Formen der Teilnahme sowie die Mitwirkung. Die Begünstigung einer begangenen Steuerhinterziehung unterliegt der Strafdrohung von Art. 305 StGB.

2. Teilnahme

2.1 Anstiftung

Eine Anstiftung begeht, wer eine steuerpflichtige Person als Haupttäterin vorsätzlich zur Begehung einer Steuerhinterziehung veranlasst (vgl. Art. 24 Abs.1 StGB). Die Anstifterin oder der Anstifter ruft bei jener Person also den Tatentschluss hervor. Dies ist z.B. der Fall, wenn die vertragliche Vertreterin eines Steuerpflichtigen diesen zur Steuerhinterziehung anhält.

2.2 Gehilfenschaft

Gehilfenschaft ist gegeben, wenn jemand einer steuerpflichtigen Person zu einer Steuerhinterziehung vorsätzlich Hilfe leistet (vgl. § 25 StGB). Die Gehilfin oder der Gehilfe leistet dabei einen kausalen Beitrag zur Haupttat und fördert diese. Der Buchhalter einer Unternehmung unterlässt z.B. auf Anordnung des Betriebsinhabers, einzelne Ausgangsrechnungen zu verbuchen; die Treuhänderin erstellt die Steuer- erklärung aufgrund der falschen Buchhaltungszahlen. Buchhalter wie Treuhänderin leisten Gehilfenschaft.

2.3 Verhältnis zur Haupttat

Die an der Haupttat teilnehmenden Personen brauchen anders als die steuerpflichtige Person keine Sondereigenschaften aufzuweisen. In Frage kommen beispiels- weise die vertragliche oder gesetzliche Vertretung, Angestellte oder Organe der steuerpflichtigen Person.

Die Teilnahme in der Form der Anstiftung oder Gehilfenschaft setzt eine Haupttat voraus, d.h. ein zumindest tatbestandsmässiges und rechtswidriges Verhalten einer steuerpflichtigen Person. Die Haupttat muss in objektiv-tatbestandsmässiger Weise ausgeführt oder versucht worden sein. Im übrigen jedoch erfolgt die Bestrafung der Teilnahme ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpflichtigen Person.

01.01.2020 -1-

§ 213 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Ein Verschulden der Haupttäterin oder des Haupttäters, sei dies Vorsatz oder Fahrlässigkeit, und eine Bestrafung sind also nicht vorausgesetzt.

Dagegen ist für die Teilnahmehandlung selbst Vorsatz erforderlich. Die anstiftende oder Hilfe leistende Person handelt mit Wissen und Wollen, was sich auch bereits aus den Definitionen der Teilnahme ergibt (s. oben Ziff. 2.1 und 2.2). Die versuchte Teilnahme, also jene ohne die gewünschte Wirkung auf den Geschehensablauf bleibt straffrei, dies in Übereinstimmung mit dem gemeinen Strafrecht.

Die Teilnahme muss vor Vollendung der Haupttat einsetzen, d.h. vor Eintritt der Rechtskraft einer unvollständigen Veranlagung oder der Verjährung einer unterbliebenen Veranlagung.

3. Mitwirkung

3.1 Allgemeines

Mitwirkung im Sinn von § 213 StG liegt vor, wo eine Vertreterin oder ein Vertreter bei einer Steuerhinterziehung einen erheblichen und deshalb strafbaren Tatbeitrag leistet. Es handelt sich demnach wie die Steuerhinterziehung selbst um ein echtes Sonderdelikt. Strafbar ist nur die vorsätzliche Begehung einer Mitwirkung; ferner ist der Versuch - wie bei Anstiftung und Teilnahme - nicht strafbar.

Als Täterin oder Täter kommen die gesetzlichen und vertraglichen Vertreter der steuerpflichtigen Person in Frage, also z.B. Vormund, Inhaberin der elterlichen Sorge, Treuhänder, Steuerexpertin, Rechtsanwalt, aber auch Willensvollstreckerin, Erbenvertreter oder Organ einer juristischen Person.

3.2 Bewirkung

Die Bewirkung einer Steuerhinterziehung liegt vor, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter zum Vorteil der steuerpflichtigen Person eine Steuerhinterziehung begeht. Die Vertreterin oder der Vertreter benutzt die steuerpflichtige Person in mittelbarer Täterschaft als Tatausführende oder begeht die Steuerhinterziehung aus eigenem Recht in gesetzlicher Vertretung. Die steuerpflichtige Person selbst handelt also nicht strafbar.

3.3 Mitwirkung im engeren Sinn

Demgegenüber ist Mitwirkung im engeren Sinn gegeben, wenn die mitwirkende Person den Entschluss zur Steuerhinterziehung gemeinsam mit der vertretenen steuerpflichtigen Person fasst und in die Tat umsetzt. Es liegt gleichwertiges, koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Personen, d.h. eigentliche Mittäterschaft

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 213 Nr. 1

vor, allerdings mit unterschiedlichen Rechtsfolgen für die steuerpflichtige und für die vertretende Person. Erweist sich das Verhalten der steuerpflichtigen Person als nicht strafbar, ist die Vertreterin oder der Vertreter im Hinblick auf seinen Tatbeitrag wiederum wegen Bewirkens zu bestrafen (s. oben Ziff. 3.2).

4. Sanktion

4.1 Strafe

Anders als für die steuerpflichtige Person bemisst sich die Busse für Teilnahme und Mitwirkung nicht unmittelbar nach der hinterzogenen Steuer. Vielmehr wird ein ordentlicher Strafrahmen bis zu CHF 10’000.– festgelegt, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 50’000.–. Zunächst ist zu beachten, dass Anstifterin oder Gehilfe in der Regel nicht schärfer bestraft werden sollen als die steuerpflichtige Person selbst. Bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens ist der hinterzogene oder zu hinterziehen versuchte Steuerbetrag zu berücksichtigen. Begeht die steuerpflichtige Person allerdings zum ersten Mal eine Steuerhinterziehung, während sich die Vertreterin oder der Vertreter bereits als teilnehmende oder mitwirkende Person strafbar gemacht hat, ist die Busse für letztere ohne Rücksicht auf diejenige der steuerpflichtigen Person festzusetzen.

Ein Wiederholungsfall ist dann anzunehmen, wenn jemand bereits früher eine Busse wegen einer Steuerwiderhandlung erlitten hat. Von einem Wiederholungsfall ist nicht erst dann auszugehen, wenn frühere Taten geahndet worden sind. Die Wiederholung liegt auch bereits vor, wenn die Hinterziehungsperiode mehr als ein Jahr beträgt, die teilnehmende oder mitwirkende Person für eine oder mehrere steuerpflichtige Personen also bei einer Mehrzahl von Steuerhinterziehungen gehandelt hat (KS EStV 1995/96 Nr. 21 vom 7. April 1996 S. 26).

4.2 Solidarische Haftung

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung hat die teilnehmende oder mitwirkende Peson nicht nur eine Busse zu bezahlen, sondern kann von der Steuerbehörde neben oder anstelle der steuerpflichtigen Person zum Schadenersatz bis zur Höhe der hinterzogenen oder zu hinterziehen versuchten Steuer verpflichtet werden. Diese Haftung hat die Funktion eines Schadenausgleichs.

4.3 Straflose Selbstanzeige

Vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziffer 8.

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§ 213 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 214 Nr. 1

Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren

1. Allgemeines

Dieser Straftatbestand ist als Übertretung ausgestaltet. Mit der Vorenthaltung von Nachlasswerten gefährdet die Täterin oder der Täter die Kontrollfunktionen des Inventars nach den §§ 182 - 188 StG.

2. Tatbestand

2.1 Objektiver Tatbestand

Strafbar ist das Verheimlichen oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im Inventarverfahren. Voraussetzung ist also, dass ein solches Verfahren eröffnet ist. Verheimlicht ist ein Nachlasswert, wenn er der Inventarbehörde verschwiegen wird. Beiseitegeschafft ist er bei Entfernung aus einem der Inventarbehörde zugänglichen Raum oder Behältnis.

Als Täterin oder Täter in Frage kommen die Personen, welchen im Verfahren Mitwirkungspflichten obliegen (vgl. §§ 186 f. StG).

2.2 Subjektiver Tatbestand

Die Täterin oder der Täter handelt in der Absicht, Nachlasswerte der Inventaraufnahme zu entziehen. Es ist immer vorsätzliches Handeln erforderlich.

3. Sanktion

Die Busse beträgt bis zu CHF 10’000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 50’000.– (s. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 213 Nr. 1 Ziff. 4.1).

Bei Versuch oder Gehilfenschaft ist die Busse regelmässig zu mildern.

Für die straflose Selbstanzeige vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziffer

10.

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§ 214 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

4. Einzelfragen

Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes strafbar.

Werden bei der Inventaraufnahme verheimlichte Nachlasswerte nachträglich der Inventarbehörde gemeldet, ändert dies an der grundsätzlichen Strafbarkeit nichts, kann jedoch im Rahmen der Bussenbemessung berücksichtigt werden (LGVE 2002 II Nr. 20).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 216 Nr. 1

Verheiratete Hat eine verheiratete Person eine Steuerhinterziehung begangen, sind einige Besonderheiten zu beachten. Diese rühren aus der Faktorenaddition nach § 16 Abs. 1 StG her, wonach das Einkommen und Vermögen von Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet werden.

In § 216 Abs. 1 StG wird festgehalten, dass eine steuerpflichtige Person, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst werden kann. Damit wird ganz einfach gesagt, dass der Grundsatz, wonach jede steuerpflichtige Person nur für die Hinterziehung eigener Steuerfaktoren gebüsst werden kann, auch für verheiratete Personen gilt, deren Einkommen und Vermögen zusammengerechnet werden.

Begeht ein Ehepaar gemeinsam eine Steuerhinterziehung zugunsten eines Ehegat- ten, ist zu differenzieren. Erfüllt die steuerpflichtige Person (deren Steuerfaktoren hinterzogen werden) selbst die Voraussetzungen der Täterschaft, ist die Busse wegen Steuerhinterziehung auf jeden Fall gegen diese auszusprechen. Der andere Ehegatte wird gegebenenfalls wegen Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mitwirkung gebüsst. Mitwirkung liegt etwa vor bei Mittäterschaft der Ehegatten; in diesem Fall ist also die steuerpflichtige Person selbst nach § 211 StG zu büssen, die mitwirkende aber nach § 213 StG. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Anstiftung, Gehilfenschaft oder Mitwirkung im Sinn von § 213 Abs. 1 StG dar.

Auf ein Verfahren wegen Teilnahme oder Mitwirkung kann verzichtet werden, wenn sich im Gegenzug die Ehegattin und der Ehegatte damit einverstanden erklären, dass das Strafverfahren gegen sie gemeinsam durchgeführt wird. Durch gemeinsame Unterzeichnung eines Einschätzungsvorschlags werden sie anschliessend beide zur Zahlung der Busse verpflichtet. Auf diese Weise kann auf eine unnötige Untersuchung der ehelichen Verhältnisse verzichtet werden. Diese Praxis ist allerdings kaum möglich, wenn sich die Ehegatten zwischen Steuerhinterziehung und Untersuchung getrennt haben.

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§ 216 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 217 Nr. 1

Juristische Personen

1. Allgemeines

Juristische Personen können im Steuerstrafrecht als solche zur Verantwortung gezogen werden. Das Steuerrecht sieht vor, dass Bussen gegen die juristischen Personen selbst ausgesprochen werden.

Der Begriff der juristischen Person im Sinn von § 217 StG umfasst alle Personen und Personengesamtheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die nach § 63 StG als juristische Personen besteuert werden.

Die juristische Person kann für Steuerübertretungen im Sinn der §§ 211 - 213 StG bestraft werden.

Da die juristische Person als solche selbst nicht handeln kann, wird ihr das Handeln ihrer Organe zugerechnet, deren Verschulden sie zu verantworten hat. Auch bei der Bestrafung einer juristischen Person wird ein Verschulden vorausgesetzt, das sich im Verhalten natürlicher Personen äussert. Dieses Verschulden spiegelt sich wieder in der Strafzumessung. Im übrigen werden dort die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der juristischen Person berücksichtigt.

Der Kreis der Organe ist weit zu fassen. Unerheblich ist, ob eine Person formell Organ- status besitzt. Personen, deren Verschulden der juristischen Person zuzurechnen ist, sind nicht nur Mitglieder des Verwaltungsrats, der Direktion und der Revisionsstelle, sondern auch solche Personen, welche die Unternehmung tatsächlich leiten, indem sie z.B. Mitglieder der Verwaltung, der Direktion oder Bevollmächtigte als Strohleute benützen. Auch eine in untergeordneter Stellung tätige angestellte Person kann schuldhaft eine Hinterziehung bewirken. Der juristischen Person nicht angerechnet werden darf dagegen das Verschulden einer für sie handelnden Steuervertreterin; dieses stellt das Handeln einer Drittperson dar. Ihre Bestrafung bleibt nach § 217 Abs. 3 StG vorbehalten.

Diese Ausführungen gelten sinngemäss für den Tatbestand der Verletzung von Verfahrenspflichten nach § 208 Abs. 3 und 4 StG, der ebenfalls die Strafbarkeit juristischer Personen vorsieht.

2. Steuerhinterziehung

Nach § 217 Abs. 1 StG kann die juristische Person für die vollendete oder versuchte Steuerhinterziehung zum eigenen Vorteil gebüsst werden. Die Formulierung ’zum Vor- teil’ bedeutet, dass die Steuerhinterziehung mit Wirkung für die handelnde juristische Person begangen worden ist (vgl. Art. 181 Abs. 1 DBG). Die Sondereigenschaften für

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§ 217 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

die Begehung einer Steuerhinterziehung müssen bei der juristischen Person selbst gegeben sein. Sie selbst muss steuerpflichtig sein.

Ist das in objektiver und subjektiver Hinsicht tatbestandsmässige Vorgehen bestimmter Organe nachgewiesen, wird deren individuelles Verschulden ermittelt. Dabei ist deren Verhalten nach Massgabe ihrer jeweiligen Stellung und ihres Einflusses auf das steuerlich relevante Handeln der juristischen Person zu gewichten. Als schwer erscheint das der juristischen Person zuzurechnende Verschulden z.B., wenn mehrere Organe zusammengewirkt haben und sich deren Vorgehen geradezu als planmässig erweist.

Bei der Strafzumessung sind im übrigen die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der juristischen Person selbst zu berücksichtigen. Eine Selbstanzeige im Sinn von § 211 Abs. 3 muss von einem Organ der juristischen Person oder von einer Vertreterin oder von einem Vertreter erklärt worden sein.

3. Teilnahme

Die Voraussetzungen für eine Bestrafung einer juristischen Person wegen Teil- nahmehandlungen sind in § 217 Abs. 2 StG weit formuliert. Die juristische Person braucht nämlich nicht selbst als handelnde aufgetreten zu sein. Die Bestimmung verlangt einzig, dass in ihrem Geschäftsbereich nach § 213 StG strafbare Handlungen begangen worden sind (Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Art. 181 DBG N 13).

4. Strafbarkeit der handelnden Person

Personen, deren Verhalten die strafrechtliche Verantwortlichkeit der steuerpflichtigen juristischen Person ausgelöst oder dazu beigetragen hat, sind gegebenenfalls auch selber strafbar. Abs. 3 sieht nämlich vor, die Bestrafung der handelnden Organe und der Vertreterinnen und Vertreter nach § 213 StG bleibe vorbehalten. Dieser Vorbehalt bezieht sich auf alle denkbaren strafbaren Handlungen einer juristischen Person. Nach § 213 StG sind die für die juristische Person handelnden natürlichen Personen nur bei vorsätzlichem Handeln strafbar.

5. Straflose Selbstanzeige

Vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziffer 9.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 218 Nr. 1

Zuständigkeit

1. Grundsatz

Zuständig für die Durchführung von Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist Dienststelle Steuern des Kantons. Dort sind diese Verfahren der Abteilung Natürliche Personen, Team Nachsteuern und Steuerstrafen zur Erledigung zugewiesen. Dieser obliegen die Einleitung der Verfahren, die Durchführung von Untersuchungsmass- nahmen und die Ausfertigung der Entscheide. Ferner vertritt sie den Kanton Luzern in den Rechtsmittelverfahren vor Gerichten. Nicht in ihren Zuständigkeitsbereich dagegen fällt der Bezug der ausgesprochenen Bussen.

Das Strafverfahren nach den §§ 218 - 222 StG, welches den Anforderungen von Art. 6 EMRK genügen muss, wird in einer ersten Phase also jeweils von einer Verwaltungsbehörde durchgeführt. Dieses Verfahren ist nicht öffentlich. Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Die Ausführungen über das Verfahren nach dem Luzerner Steuergesetz gelten auch für das Verfahren zur Festsetzung der Bussen nach DBG.

2. Delegation

Wie § 175 Abs. 2 sieht § 218 Abs. 2 StG aus verfahrensökonomischen Gründen vor, dass die Dienststelle Steuern des Kantons das Steuerstrafverfahren teilweise oder vollständig an die Veranlagungsbehörde delegieren kann.

Davon wird Gebrauch gemacht mit dem vereinfachten Verfahren, das vorgesehen ist, wenn in der massgebenden Zeit ein Einkommen von nicht mehr als CHF 30’000.– und ein Vermögen von nicht mehr als CHF 600’000.– hinterzogen worden ist oder hinterzogenes Einkommen und Vermögen nicht mehr als jeweils 5% des steuerbaren Einkommens und Vermögens beträgt. Ausführlichere Erläuterungen zu diesem Verfahren befinden sich im Abschnitt über die Nachsteuern (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1 Ziff. 3).

Bei versuchter Steuerhinterziehung steht unabhängig vom Deliktsbetrag ein einfaches Verfahren zur Verfügung. Dieses Verfahren wird in der Regel durch die Veranlagungs- behörden durchgeführt und sieht von einer detaillierten Strafzumessung ab (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 212 Nr. 1 Ziff. 4).

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§ 218 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Die Dienststelle Steuern des Kantons kann auch in Einzelfällen das gesamte Strafsteuerverfahren oder Verfahrensabschnitte an die Veranlagungsbehörde delegieren. Dies drängt sich insbesondere dort auf, wo diese Behörde bereits Vorarbeiten geleistet hat und über einen Fall orientiert ist. Über solche Delegationen wird jeweils im Einzelfall entschieden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 219 Nr. 1

Einleitung des Verfahrens

1. Voraussetzung

Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens stellt die Erhebung einer strafrechtlichen Anklage im Sinn von Art. 6 EMRK dar. Sie ist deshalb an gewisse Voraussetzungen gebunden. Nach dem Luzerner Steuergesetz hat die Einleitung eines Strafverfahrens zu erfolgen, sobald Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen. An die Bejahung solcher Anhaltspunkte sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügen Hinweise irgendwelcher Art, dass eine Steuerhinterziehung vorliegen kann. Es ist Sache der Untersuchung, weitere Informationen zu liefern.

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung ist kein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid (LGVE 1991 II Nr. 22).

2. Formelles

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung erfolgt schriftlich. Da die Strafverfolgung verjähren kann, ist sie in aller Regel durch eingeschriebenen Brief vorzunehmen. Ausnahmsweise kann auch eine mündliche Eröffnung erfolgen. Diese ist im Protokoll festzuhalten und von der angeschuldigten Person zu unterzeichnen.

Adressat der Einleitung ist die vom Strafverfahren betroffene steuerpflichtige Person. Es genügt also nicht, der Vertreterin oder dem Vertreter allein die Einleitung des Verfahrens mitzuteilen. Diesen Personen wird allerdings regelmässig eine Kopie zugestellt. Massgebend für die Unterbrechung der Verjährung ist aber in jedem Fall die Zustellung an die steuerpflichtige Person selbst.

Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben auf Verlangen der Behörde im Kanton Luzern ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Zustellungen an Parteien, die dieser Aufforderung nicht Folge leisten, können unterbleiben oder durch öffentliche Mitteilung im Luzerner Kantonsblatt erfolgen (§ 28 Abs. 3 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1 lit. d StG).

Bei verheirateten Steuerpflichtigen ist die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber derjenigen Person zu eröffnen, deren Steuerfaktoren nicht vollständig versteuert worden sind. Beide Ehegatten sind in das Hinterziehungsverfahren einzubeziehen, wenn die Steuerhinterziehung noch nicht eindeutig der einen oder der anderen Seite zugeordnet werden kann oder wenn sich beide wegen Steuerhinterziehung, Teilnahme oder Mitwirkung zu verantworten haben. In jedem Fall ist die Einleitung eines Strafverfahrens gegenüber den beiden verheirateten Personen in zwei Schreiben getrennt mitzuteilen.

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§ 219 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3. Inhalt

Im Schreiben an die steuerpflichtige Person wird dieser mitgeteilt, dass ein Steuerstrafverfahren eröffnet wird mit dem Hinweis, dass sie ihre Aussage und Mitwirkung verweigern kann. Damit wird sie zu einer angeklagten Person im Sinn von Art. 6 EMRK. Die vom Verfahren betroffenen Steuerperioden und der bestehende Verdacht werden in summarischer Weise zur Kenntnis gebracht.

4. Zeitpunkt

Grundsätzlich ist ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung spätestens dann zu eröffnen, wenn gegenüber der steuerpflichtigen Person die erste Untersuchungs- handlung vorgenommen wird. Dann ermittelt die Behörde nicht mehr nur rein verwaltungsintern, sondern hält z.B. die verdächtige Person an, betreffend eine bereits rechtskräftige Veranlagung etwa Unterlagen einzureichen oder Auskünf- te zu erteilen. Droht mit der Eröffnung aber die Vereitelung der Untersuchung, so darf mit der Verfahrenseinleitung ausnahmsweise zugewartet werden, bis die Untersuchungshandlung vorgenommen worden ist.

Eine spätere Einleitung kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn aufgrund der Umstände die unmittelbare Gefahr einer Vereitelung des Untersuchungszwecks durch die angeschuldigte Person droht. Dies ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. In einem solchen Fall ist unverzüglich nach der Vornahme der Untersuchungshandlung der angeschuldigten Person die Verfahrenseinleitung zu eröffnen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Untersuchungsergebnis zu äussern und allfällige Beweisanträge zu stellen.

Die Ausdehnung des Hinterziehungsverfahrens (z.B. auf weitere Steuerperioden und Tatbestände) ist jederzeit möglich. Sie ist der angeschuldigten Person wie die Einleitung mitzuteilen.

5. Rechtsfolgen

Zunächst bewirkt die Einleitung eines Strafverfahrens nach § 219 StG die Unterbre- chung der Verjährung der Strafverfolgung (s. LU StB Weisungen StG § 223 Nr. 1 Ziff. 4).

Weiter hat die Einleitung des Strafverfahrens Folgen für die verfahrensrechtliche Stellung der steuerpflichtigen Person. Mit der Eröffnung eines Steuerstrafverfahrens gelangt diese in die Stellung einer Angeklagten im Sinn von Art. 6 EMRK, der besondere Verteidigungsrechte zugestanden werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 220 Nr. 1

Untersuchung

1. Grundsätze

Im Steuerstrafverfahren gelten die Offizial- und die Untersuchungsmaxime. Nach der Offizialmaxime hat die Steuerbehörde das Recht und die Pflicht, das Verfahren einzuleiten, dessen Gegenstand zu bestimmen und es durch Verfügung oder Urteil zu beenden. Die Untersuchungsmaxime besagt, dass die Behörde den Sachverhalt von sich aus abklärt. Sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen, und Beweisanträge und Sachverhaltsdarstellungen der Parteien sind für die Behörde nicht bindend.

Die Untersuchungsmaxime ist im Steuergesetz in § 220 Abs. 1 Satz 1 wiedergegeben, wonach die zuständige Steuerbehörde die erforderlichen Untersuchungen durchführt. Dabei stehen ihr die Befugnisse der Veranlagungsbehörde im Veranlagungsverfahren zu. Sie kann also umfassend mündliche oder schriftliche Einkünfte einholen, Belege und Urkunden verlangen oder auch Bescheinigungen und Auskünfte Dritter verwenden. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass die steuerpflichtige Person gestützt auf das in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Recht, zu schweigen und nicht gegen sich aussagen zu müssen, im Steuerstrafverfahren berechtigt ist, die Auskunft zu verweigern und keine Belege einzureichen; für das Vorgehen bei gemeinsamer Durchführung des Nach- und Steuerstrafverfahrens vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 178 Nr. 1 Ziff. 1). Entsprechend ist in (reinen) Steuerstrafverfahren auch keine Busse wegen Verletzung von Mitwirkungspflichtigen nach § 208 StG auszusprechen. Ebenso dürfen Beweismittel, die aus einem Nachsteuerverfahren resultieren, nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Busse wegen Verfahrenspflichtverletzung noch Androhung einer Ermessensveranlagung erlangt wurden (§ 220 Abs. 2 StG).

Die Behörde würdigt die Beweisergebnisse nach pflichtgemässem Ermessen. Sie berücksichtigt dabei auch das Verhalten der Parteien im Verfahren.

Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden Tatsachen. Sie hat den Beweis für nicht versteuertes Einkommen oder Vermögen zu erbringen.

2. Einvernahme der angeschuldigten Person

Der angeschuldigten Person wird das rechtliche Gehör gewährt. Sie kann insbeson- dere verlangen, dass sie zur Tat einvernommen wird (§ 220 Abs. 1 StG). Verlangt die angeschuldigte Person selber eine Einvernahme (§ 157 Abs. 1 StG), ist eine solche auf jeden Fall durchzuführen, auch wenn sich die Untersuchungsbehörde davon nichts verspricht. Eine solche Einvernahme kann auch von Amtes wegen angeordnet werden, wenn dies für die Untersuchung notwendig ist. Besonders in komplexeren und umstrittenen Verfahren dürfte sie unumgänglich sein.

01.01.2020 -1-

§ 220 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Für die Befragung der angeschuldigten Person sind die §§ 88 - 92 VRG (i.V.m. § 132 Abs. 2 StG) heranzuziehen. Form und Inhalt der Vorladung richten sich nach § 27 VRG (i.V.m. § 132 Abs. 1d StG). Bei der Einvernahme ist der angeschuldigten Person die zur Last gelegte Handlung in allgemeiner Weise vorzuhalten. Die Einvernahme selbst erfolgt zu belastenden und entlastenden Tatsachen.

Die Befragung kann als Parteieinvernahme nach § 88 VRG ohne oder als Beweisaus- sage nach § 89 VRG mit Strafdrohung von Art. 306 und 309 StGB geführt werden. Unabhängig von einer Strafdrohung ist die angeschuldigte Person immer zur Wahrheit zu ermahnen.

2.1 Vorladung

Die Vorladung hat schriftlich spätestens 10 Tage vor dem angesetzten Termin zu erfolgen. Vorbehalten bleiben dringliche Fälle (§ 27 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1e StG).

Die Vorladung hat gemäss § 27 Abs. 2 VRG folgende Angaben zu enthalten:

a. Ort und Zeit des Erscheinens b. Gegenstand der Einvernahme und verfahrensrechtliche Stellung des Vorgeladenen, soweit diese Angaben den Zweck des Verfahrens nicht beeinträchtigen c. Säumnisfolgen (§ 86 VRG)

2.2 Ablauf

Bei der Einvernahme des Beschuldigten ist wie folgt vorzugehen:

1. Feststellung der Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Beruf, Heimatort

bzw. Staatsangehörigkeit, Adresse, Zivilstand) bzw. Vergewisserung, dass diese mit den Angaben in der Steuererklärung übereinstimmen.

2. Orientierung über die erhobene Beschuldigung in einer für den

Einvernommenen verständlichen Sprache oder unter Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers.

3. Ermahnung zur Wahrheit und Hinweis auf das Recht der Aussageverweigerung

(Hinweis auf § 91 VRG)

4. Eigentliche Befragung zum Sachverhalt und Gewährung der Möglichkeit, zu den

erhobenen Beschuldigungen Stellung zu nehmen.

5. Eventuell Konfrontation des Einvernommenen mit Personen, die

widersprüchliche Angaben gemacht haben.

6. Protokollierung: Im Protokoll ist folgendes festzuhalten:

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 220 Nr. 1

  • die Einleitung gemäss Ziffer 1 - 3

  • das erhebliche Ergebnis der Befragung, aufgeteilt in Fragen und Antworten evtl. auch in Berichtsform

  • weitere erhebliche Äusserungen zur Sache

  • die Protokollgenehmigung

  • das Protokoll wird den Einvernommenen vorgelesen oder zum Lesen gegeben

  • der/die Einvernehmende, der/die Protokollführer/in und der/die Einvernommene bestätigen die Richtigkeit des Protokolls mit ihrer Unterschrift

  • verweigert der/die Einvernommene die Unterzeichnung, ist dies im Protokoll zu vermerken

2.3 Aussageverweigerung

Verweigert die angeschuldigte Person die Aussage, ohne sich auf § 91 VRG zu berufen, ist sie darauf aufmerksam zu machen, dass sie für das Nachsteuerverfahren zur Aussage verpflichtet ist (vgl. Ziff. 1). Verweigert die angeschuldigte Person die Aussage immer noch, ist ihr eine Ordnungsbusse gemäss § 208 StG anzudrohen. Weigert sie sich weiter, ist androhungsgemäss eine Ordnungsbusse auszusprechen und im Bedarfsfall zu wiederholen.

3. Zeugeneinvernahme

Nach § 220 Abs. 1 StG ist die untersuchende Behörde auch zur Zeugeneinvernahme nach §§ 73 - 87 VRG berechtigt. Der Zeuge steht unter der Strafdrohung von Art. 307 und 309 StGB.

3.1 Vorladung

Vgl. Ziff. 2.1.

3.2 Einvernahme

Für die Zeugeneinvernahme gelten § 73 ff. (i.V.m. den §§ 132 Abs. 2 und 220 Abs. 1 StG). Das eigentliche Verfahren richtet sich insbesondere nach § 81 ff. VRG (vgl. dort).

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§ 220 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3.3 Teilnahme der angeschuldigten Person

Die angeschuldigte Person ist berechtigt, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen (§ 80 Abs. 1 VRG). Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Abklärung des Sachverhalts oder die Dringlichkeit des Verfahrens es erfordern, die Zeuginnen und Zeugen in Abwesenheit der Beschuldigten einzuvernehmen (§ 80 Abs. 2 VRG).

3.4 Zeugenlohn

Die/der Zeugin/Zeuge hat Anspruch auf die in den Kostenverordnungen vorgesehene Entschädigung (§ 87 VRG i.V.m. §§ 132 Abs. 2 und 220 Abs. 1 StG). Danach bezieht die Zeugin bzw. der Zeuge für jedes Erscheinen CHF 20.– bis CHF 50.–. Zudem besteht ein Anspruch auf eine Reiseentschädigung, die, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stand, im Ersatz der Fahrkosten (Bahn- und Schiff 2. Klasse) und sonst in einer Kilometerentschädigung besteht, wie sie den Mitgliedern staatlicher Kommissionen ausgerichtet wird. Bei erheblicher zeitlicher Inanspruchnahme, bei ausserordentlichen Auslagen und bei Verdienstausfall kann eine besondere Zulage bewilligt werden (vgl. analog § 42 Verordnung über die Kosten in den Zivil- und Strafverfahren, SRL Nr. 265, bzw. § 3 Kostenverordnung für das Verwaltungsgericht und der seiner Aufsicht unterstelllten Instanzen, SRL Nr. 46).

4. Rechtliches Gehör

Der Anspruch einer betroffenen Person auf rechtliches Gehör stützt sich auf Art. 29 Abs. 2 BV, aber auch auf Art. 6 EMRK. Danach hat die angeschuldigte Person ein Recht auf einen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Erste Voraussetzung dafür ist schon die Unterrichtung über die Anschuldigung in der Einleitung des Verfahrens (vgl. dazu LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 219 Nr. 1 Ziff. 3).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch das Recht auf Akteneinsicht. In § 139 ist dazu ausgeführt, dass eine betroffene Person grundsätzlich das Recht hat, Akten einzusehen, die für die Entscheidfindung relevant sind. Der Umfang des Anspruchs auf Akteneinsicht kann vom jeweiligen Stand eines Strafverfahrens abhängen. So darf der Untersuchungszweck nicht durch die Offenlegung von Akten vereitelt werden.

Die Aktenedition erfolgt ausschliesslich an selbständige Rechtsanwältinnen und -anwälte in einer Anwaltskanzlei, die einer gesetzlich geregelten Aufsichtsbehörde unterstehen (vgl. Anwaltsgesetz, SRL Nr. 280, oder vergleichbare Bestimmungen anderer Kantone). Sie haben sich durch eine schriftliche Vollmacht als Parteivertreterin oder Parteivertreter auszuweisen. Die Beschränkungen für die Akteneinsicht (siehe oben) gelten auch für die Aktenedition.

Die angeschuldigte Person ist in jedem Stadium des Verfahrens berechtigt, Beweisanträge zu stellen, d.h. die Erhebung von ganz bestimmten Beweisen

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 220 Nr. 1

zu beantragen. Solche Beweise sind abzunehmen, soweit sie rechtserhebliche Tatsachen betreffen und tauglich erscheinen, solche Tatsachen auch zu beweisen. Wie gesehen ist die Einvernahme der angeschuldigten Person aber auf jeden Fall durchzuführen, wenn sie von dieser verlangt wird (§ 220 Abs. 1 StG, s. dazu oben Ziff. 2).

5. Besondere Untersuchungsmassnahmen bei schweren

Steuerwiderhandlungen

Grundlage für die Anordnung besonderer Untersuchungsmassnahmen bei schweren Steuerwiderhandlungen ist § 220 Abs. 3 und 4 StG. Diese Regelung orientiert sich an Art. 190 - 195 DBG und der Verordnung über besondere Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössichen Steuerverwaltung vom 31. August 1992 (SR 642.132).

5.1 Schwere Steuerwiderhandlung

Der Begriff der schweren Steuerwiderhandlung, welche erst zu besonderen Massnah- men veranlasst, ist in Übereinstimmung mit der Bundesregelung festzusetzen. Nach Art. 190 Abs. 2 DBG versteht man unter schweren Steuerwiderhandlungen insbeson- dere die fortgesetzte Hinterziehung grosser Steuerbeträge und die Steuervergehen. Auch der Umstand internationaler oder auch interkantonaler Verflechtung sowie die Komplexität der zu untersuchenden Vorgänge können Merkmale schwerer Steuer- widerhandlungen darstellen. Auch eine einzige Steuerhinterziehung kann aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände als schwere Steuerwiderhandlung qualifiziert werden. Steuerhinterziehungen müssen sich zudem auf grosse Steuerbeträge beziehen.

5.2 Ermächtigung

Liegt ein begründeter Verdacht auf eine schwere Steuerwiderhandlung vor, kann die Dienststelle Steuern des Kantons besondere Untersuchungsmassnahmen nur anordnen, wenn sie die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartementes ausdrücklich ermächtigt hat.

5.3 Untersuchungsmassnahmen

Die besonderen Massnahmen, welche gestützt auf § 220 Abs. 3 StG angeordnet werden können, sind die Schriftprobe, das Herausverlangen und Beschlagnahmen von Akten und Gegenständen sowie Hausdurchsuchungen. Dabei brauchen Akten und Gegenstände vor einer Hausdurchsuchung nicht herausverlangt zu werden. Wo Gefahr im Verzug liegt, kann ohne weiteres unmittelbar zu dieser geschritten werden. Für alle besonderen Untersuchungsmassnahmen kann die Dienststelle Steuern des Kantons die Polizei beiziehen.

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§ 220 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Wesentlicher Unterschied zum Verfahren von Art. 190 - 195 DBG ist, dass im Luzerner Verfahren nach § 220 Abs. 3 StG das Bankgeheimnis nicht aufgehoben ist. Dies geht aus dem in § 220 Abs. 2 StG enthaltenen Hinweis auf das in § 148 Abs. 2 StG genannte gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis hervor. Beschlagnahme und Hausdurchsuchung in der Wohnung einer steuerpflichtigen Person z.B. sind also möglich, nicht dagegen auf § 220 Abs. 3 StG gestützte Zwangsmassnahmen gegen deren Bank.

5.4 Rechtsmittel

§ 220 Abs. 4 StG sieht gegen die Beschlagnahme und die Hausdurchsuchung die Beschwerde beim Verwaltungsgericht innert 30 Tagen vor. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Steuergesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 128 StG mit Hinweis auf § 132 Abs. 2 StG, §§ 164 ff. StG, §§ 127 ff. VRG und §§ 148 ff. VRG). Damit Sinn und Zweck der Beschlagnahme und der Hausdurchsuchung nicht vereitelt werden, ist im Entscheid der Dienststelle Steuern des Kantons über deren Durchführung die aufschiebende Wirkung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelmässig auszuschliessen (§ 131 Abs. 2 VRG). Falls beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht wird, können die Ergebnisse der Beschlagnahme oder Hausdurchsuchung unter Siegel gelegt werden, und über deren Verwendbarkeit kann das Gericht nachträglich entscheiden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 221 Nr. 1

Entscheid

1. Einstellung

Wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet und wird im Rahmen der Untersuchung festgestellt, dass keine Busse auszusprechen ist, wird das Verfahren durch einen formellen Entscheid der zuständigen Behörde eingestellt. Dieser Entscheid ergeht unabhängig davon, ob Nachsteuern erhoben werden oder nicht.

Auf eine schriftliche Begründung des Entscheids über die Einstellung kann verzichtet werden, wenn kein Erklärungsbedarf besteht und auf eine Kostenauflage verzichtet wird.

2. Bussenentscheid

2.1 Zustimmungserklärung

Reicht das Untersuchungsergebnis für eine Verurteilung der angeschuldigten Person wegen Steuerhinterziehung aus bzw. sind nur die Voraussetzungen für die Veranlagung einer Nachsteuer gegeben, wird das Ergebnis der Untersuchung in einem in Briefform gefassten Entscheid, inkl. der entsprechenden Veranlagungen (Berechnungsprotokolle), mitgeteilt. Gleichzeitig weist die Dienststelle Steuern des Kantons die angeschuldigte Person auf das Recht hin, eine Einvernahme zu verlangen, wie dies § 220 Abs. 1 StG vorsieht.

Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der angeschuldigten Person die Möglichkeit zu bieten, Zustimmungserklärungen abzugeben. Können Änderungsanträgen der angeschuldigten Person entsprochen werden, ist ihr der abgeänderte Entscheid mit einer weiteren Zustimmungserklärung zuzustellen. In den übrigen Fällen ist die angeschuldigte Person zu einer persönlichen Einvernahme vorzuladen.

In den Fällen, in denen die Zustimmungserklärung unterzeichnet zurückgesandt wird, ist auf die Ausfertigung eines ausführlich begründeten Bussenentscheids zu verzichten. Die zuvor zugestellten Unterlagen genügen den Anforderungen an einen Entscheid nach § 221 StG. Es sind keine weiteren Zustellungen an die angeschuldigte Person erforderlich.

2.2 Begründeter Entscheid

Sind die Voraussetzungen für eine Verurteilung der angeschuldigten Person wegen einer Steuerwiderhandlung erfüllt und erfolgt keine Zustimmung, ist sie

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§ 221 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

mit einem formellen Entscheid schuldig zu sprechen. Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen. Sie muss die wesentlichen Tatsachen und die rechtlichen Überlegungen wiedergeben, aus welchen die Tatbestandsmässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht abgeleitet wird. Bei der Steuerhinterziehung ist beispielsweise bezüglich des objektiven Tatbestands anzugeben, welche Einkommens- bzw. Vermögensbestandteile in welchem Betrag hinterzogen worden sind. Gestützt darauf ist darzulegen, wie sich die Nachsteuer bzw. die hinterzogene Steuer und damit der Strafrahmen errechnet. Bei der Würdigung des subjektiven Tatbestands hat sich die Behörde darüber auszusprechen, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt und weshalb. Geht es um die Bestrafung einer juristischen Person, müssen die schuldigen Organe und deren tatbestandsmässigen Handlungen genau bezeichnet werden. Ferner sind die Strafzumessungsgründe im einzelnen darzulegen. Schliesslich hat sich die Begründung mit den für den Entscheid wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Argumenten der angeschuldigten Person auseinander zu setzen, soweit sich die Auffassung der Behörde nicht schon mittelbar aus ihren übrigen Erwägungen ergibt.

3. Kosten

Die Parteikosten trägt die betroffene steuerpflichtige Person stets selbst. Eine Parteientschädigung ist nicht vorgesehen.

Wird eine Busse ausgesprochen, trägt die gebüsste Person die gesamten Verfah- renskosten, also auch die amtlichen Kosten. Im Fall der Einstellung eines Steuerstraf- verfahrens werden der steuerpflichtigen Person grundsätzlich keine amtlichen Kosten belastet. Die gesamten Verfahrenskosten, also auch die amtlichen Kosten, können jemandem jedoch in dem Umfang auferlegt werden, in dem sie oder er das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat. Kosten für Untersuchungsmassnahmen dürfen nur auferlegt werden, soweit diese zum Verhalten der steuerpflichtigen Person vor oder während der Untersuchung in einem adäquaten Kausalzusammenhang stehen. Ein solcher ist z.B. gegeben, wenn die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten, etwa die Verletzung von Verfahrenspflichten, verursacht oder wenn die Untersuchung schuldhaft wesentlich erschwert oder verzögert worden ist, z.B. durch Nichterscheinen zu persönlichen Einvernahmen. Die beschuldigte Person muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (prozessuales Verschulden) gegen eine Verhaltensnorm verstossen und dadurch die Untersuchungsmassnahmen notwendig gemacht haben (s. dazu BGE 116 Ia 162).

Für die Kosten bei der direkten Bundessteuer vgl. Sieber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b Art. 183 DBG N 20 ff.

Die Verfahrenskosten sind Teil des Rechtsspruchs. Sie sind in den Erwägungen kurz zu begründen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 221 Nr. 1

4. Eröffnung

Der Straf- oder Einstellungsentscheid wird der betroffenen Person oder deren Vertreterin oder Vertreter schriftlich in der Regel mit eingeschriebenem Brief eröffnet.

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§ 221 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 222 Nr. 1

Rechtsmittel Gegen Bussenentscheide kann innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erhoben werden. Diese ist an die Behörde zu richten, die den Bussenentscheid gefällt hat.

Im übrigen kann für die Einsprache auf die §§ 154 - 157 StG und für die Beschwerde auf die §§ 164 ff. StG verwiesen werden. Für die Kostentragung vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 221 Nr. 1 Ziff. 3.

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§ 222 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 223 Nr. 1

Verjährung der Strafverfolgung

1. Allgemeines

Die zeitliche Befristung für das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ist als Verfolgungsverjährung ausgestaltet (anders § 177 StG für die Nachsteuer).

Aufgrund der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AT StGB), insbesondere der Aufhebung von Art. 72aStGB, mussten die Verjährungsfristen im Steuerstrafrecht angepasst werden, da das StGB keine Unterbrechnung und keinen Stillstand mehr kennt.

Zu beachten ist § 258 b StG, der als Übergangsbestimmung vorsieht, dass die Be- urteilung von Straftaten, die in Steuerperioden vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über eine Anpassung des DBG und des StHG an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB’s vom 26. September 2014 (2017) begangen wurden, das neue Recht anwendbar ist, sofern dieses milder ist als das in jenen Steuerperioden geltende Recht.

Die Voraussetzungen der Verjährung sind für jede Steuerperiode und jedes Steuerjahr jeweils gesondert zu prüfen. Erfolgt vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Verfügung, tritt die Verjährung nicht ein. Da die Verjährung bei einer Verfügung innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr eintritt, besteht für die beschuldigte Person die theoretische Gefahr, dass das Verfahren übermässig lang andauern könnte. Dagegen steht ihr das Recht zu, sich auf das Verzögerungsverbot von Art. 8 der Bundesverfassung sowie auf das Beschleunigungsgebot von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berufen.

2. Verjährungstabellen für die vollendete

Steuerhinterziehung

Einleitung im Jahr Steuerperioden / Verwirkung der Straf-

Verjährung (neues

Steuerjahre verfolgung (altes Recht)

Recht) Erlass

Bussenverfügung bis

2016

2006 ff.

2021

2016

2017

2007 ff.

2022

2017

2018

2008 ff.

2023

2018

Massgebender Stichtag für die Beachtung der Verjährungsfristen ist bei juristischen Personen jeweils der letzte Tag des in Frage stehenden Geschäftsjahres (= Steuerperiode nach § 96 Abs. 2 StG).

01.01.2020 -1-

§ 223 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3. Verjährung bei versuchter Steuerhinterziehung

Wurde eine Steuerhinterziehung nicht vollendet, beginnt die Verfolgungsverjährung mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die versuchte Steuerhin- terziehung begangen wurde. Mit der Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens kann also zugewartet werden, bis die ordentliche Steuerveranlagung abgeschlossen ist. Bei Bedarf kann die Strafverfolgung aber auch bereits während des noch offenen ordentlichen Veranlagungsverfahrens eingeleitet und durchgeführt werden.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 224 Nr. 1

Bezug Der Hinweis auf die §§ 189 ff. StG ist als abschliessend zu betrachten. Das Abver- dienen der Busse durch gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB)und ihre Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 36 StGB) sind demnach ausgeschlossen.

Der Bezug erfolgt nach § 190 StG durch die Einwohnergemeinde.

01.01.2020 -1-

§ 224 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 225 - 229 Nr. 1

Steuervergehen Der Tatbestand der Steuervergehen nach kantonalem Recht entspricht den Tatbe- ständen von Art. 59 Abs. 1 StHG und Art. 186 f. DBG. Der unterschiedliche Wortlaut der Bestimmungen ändert daran nichts. Wesentliche Abweichungen bestehen auch nicht im Verfahrensrecht.

Der Systematik des Bundesrechts entsprechend befinden sich die Bestimmungen über die Steuervergehen im Steuergesetz selbst. Sie gelten aber auch für andere (als die im Steuergesetz enthaltenen) Steuern.

Diese Ausführungen richten sich an die Steuerbehörden und dienen als Entscheidhilfe, wann gegebenenfalls eine Strafuntersuchung veranlasst werden soll.

Sind die Voraussetzungen einer straflosen Selbstanzeige gegeben, erfolgt keine Strafverfolgung wegen Steuervergehen die zum Zwecke einer Steuerhinterziehung begangen wurden. Dies gilt für natürliche und juristische Personen sowie für Dritte (bei Anstiftung, Gehilfenschaft und Mitwirkung). Im Übrigen vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 2 Ziffer 11.

01.01.2020 -1-

§ 225 - 229 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 225 Nr. 1

Steuerbetrug

1. Allgemeines

Der Tatbestand des Steuerbetrugs zeichnet sich dadurch aus, dass für die Steu- erhinterziehung Urkunden zur Täuschung gebraucht werden. Anders als die Steuerhinterziehung stellt der Steuerbetrug kein Sonderdelikt dar, sondern gehört zu den gemeinen Delikten, die von irgendwem begangen werden können. Mittäterschaft, Anstiftung und Gehilfenschaft nach StGB sind möglich.

Der Steuerbetrug ist ein Tätigkeitsdelikt, da der objektive Tatbestand bereits erfüllt ist, wenn jemand falsche Urkunden zur Täuschung gebraucht. Ein Erfolg, eben die Täuschung der Steuerbehörde und damit die Hinterziehung von Steuern, ist zur Vollendung des Tatbestands nicht erforderlich. Entsprechend ist ein vollendeter Versuch des Steuerbetrugs nicht denkbar.

2. Objektiver Tatbestand

Steuerbetrug besteht einmal darin, dass gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden im Hinblick auf eine Steuerhinterziehung gebraucht werden.

Nach der im Schweizerischen Strafgesetzbuch enthaltenen Definition sind Urkunden Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie dem selben Zweck dient (§ 227 StG i.V.m. Art. 110 Abs. 5 StGB). Nach Art. 186 DBG zählen dazu die Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter.

Eine gefälschte Urkunde liegt vor, wenn die Täterin oder der Täter der Urkunde den Anschein gibt, sie stamme von jemandem, die oder der sie in Wirklichkeit nicht ausgestellt hat. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Unternehmung auf Rechnungs- formularen eines Lieferanten fiktive Leistungen an sich selbst in Rechnung stellt. Von einer verfälschten Urkunde kann gesprochen werden, wenn die Täterin oder der Täter die selbst oder von einer Drittperson ausgestellte Urkunde nachträglich unberechtigterweise abändert. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Person eine an sie selbst gerichtete Rechnung oder einen von ihr selbst erstellten Beleg (z.B. die Kopie einer Ausgangsrechnung) abändert. Um eine inhaltlich unwahre Urkunde handelt es sich, wenn die durch sie bezeugte rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet ist. Wenn z.B. eine Lieferantin auf Wunsch der steuerpflichtigen Person dieser fiktive Rechnungen ausstellt, sind diese Rechnungen zwar nicht gefälscht, wohl aber inhalt- lich unwahr. Eine Buchhaltung ist inhaltlich unwahr, wenn sie die Geschäftsvorgänge nicht richtig oder nicht vollständig wiedergibt. In diesem Fall sind auch die Bilanz und die Erfolgsrechnung inhaltlich unwahr.

01.01.2020 -1-

§ 225 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Damit der Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt und das Delikt vollendet ist, muss die falsche Urkunde gebraucht werden. Ein Gebrauch der Urkunde liegt vor, wenn diese den Veranlagungs-, Steuerjustiz- oder Erlassbehörden als Beweismittel eingereicht wird. In aller Regel geschieht dies mit dem Zustellen als Beilage zur Steuererklärung, zu einem Rückerstattungsbegehren oder zu einem Erlassgesuch. In einem späteren Verfahrensstadium kann der Gebrauch aber auch so geschehen, dass zusätzlich angeforderte Unterlagen, Belege oder Bescheinigungen eingereicht werden, die falsch sind. Der Steuerbetrug ist ein Tätigkeitsdelikt, und die Tathandlung, also der Gebrauch zur Täuschung, ist bereits vollendet, bevor die Steuerbehörde ihrerseits die Steuerveranlagung vornimmt (s. oben Ziff. 1).

Als Täterin oder Täter kommt nicht nur die steuerpflichtige Person in Frage, sondern jede natürliche Person, welche die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt, so z.B. der gesetzliche oder vertragliche Vertreter oder die Beauftragte einer steuerpflichtigen Person, Organe oder Angestellte einer juristischen Person. Denkbar ist auch, dass nur die Drittperson, nicht aber die steuerpflichtige Person selbst einen Steuerbetrug begeht. Aufgrund der seit 1. Oktober 2003 in Kraft stehenden Regelung ist auch die juristische Person deliktsfähig, wobei eine Zuordnung zu einem tatbestandsmässigen Handeln eines Organs nötig ist.

Anstiftung und Gehilfenschaft sind nach den allgemeinen Regeln von Art. 24 und 25 StGB (i.V.m. § 227 StG) strafbar.

3. Subjektiver Tatbestand

Ein Steuerbetrug kann nur vorliegen, wenn die Täterin oder der Täter vorsätzlich handelt.

Nicht notwendig ist, dass die falsche Urkunde ausschliesslich oder primär zur Erwirkung eines Steuervorteils geschaffen wurde.

4. Sanktion

Die Strafdrohung des Steuerbetrugs lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Nach Art. 40 StGB beträgt die Freiheitsstrafe in der Regel mindestens sechs Monate. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3 StGB) uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Strafzumessung richtet sich nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere Art. 47 ff. StGB. Des Weiteren kann eine bedingte Strafe mit einer Busse verbunden werden, die maximal CHF 10’000 beträgt.

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 225 Nr. 1

Aus § 225 Abs. 2 StG geht hervor, dass die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung

  • unabhängig von der Sanktionierung des Steuerbetrugs - vorbehalten bleibt. Das

Bundesgericht hat denn auch festgestellt, dass zwischen der Steuerhinterziehung und dem Steuerbetrug Idealkonkurrenz besteht (s. unten Ziff. 5). Dem Umstand, dass zwei Strafen ausgefällt werden, ist in der Strafzumessung allerdings Rechnung zu tragen. Dies unabhängig davon, ob die Zweitstrafe für die Steuerhinterziehung oder für den Steuerbetrug ausgesprochen wird.

5. Konkurrenzfragen

Steuerhinterziehung und Steuerbetrug stehen in Idealkonkurrenz, d.h. sie sind nebeneinander anwendbar. Dies kommt schon in den völlig unterschiedlichen Strafdrohungen von § 211 StG und § 225 StG zum Ausdruck (s. auch Ziff. 4 oben).

Im Verhältnis zur Urkundenfälschung von Art. 251 ff. StGB kommt subjektiven Gesichtspunkten eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Wird eine unechte oder unwahre Urkunde ausschliesslich zum Zweck der Steuerhinterziehung hergestellt oder gebraucht, liegt Steuerbetrug vor, der die Anwendung von Art. 251 StGB ausschliesst (unechte Konkurrenz). Erstrebt die Täterin oder der Täter mit der Verwendung der falschen Urkunde dagegen nicht nur einen steuerlichen Vorteil, sondern wird die Verwendung der unechten oder unwahren Urkunde auch im nicht- fiskalischen Bereich beabsichtigt oder mindestens in Kauf genommen, liegt echte Konkurrenz zwischen dem Steuerdelikt und dem gemeinrechtlichen Urkundendelikt vor. Wer eine inhaltlich unrichtige Handelsbilanz einer Aktiengesellschaft erstellt, nimmt deren Verwendung im nicht-fiskalischen Bereich regelmässig in Kauf (BGE 122 IV 25); ebenso ist die falsche Beurkundung eines Grundstückkaufs regelmässig als Steuerbetrug und als Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB strafbar.

Zu Art. 152 (unwahre Angaben über Handelsgesellschaften und Genossenschaften), 159 (ungetreue Geschäftsführung) und 163 ff. (Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen) StGB besteht ein Verhältnis echter Konkurrenz, da verschiedene Rechtsgüter geschützt sind.

01.01.2020 -3-

§ 225 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 226 Nr. 1

Veruntreuung von Quellensteuern

1. Allgemeines

Der Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern ist das Pendant zur Hinterzie- hung von Quellensteuern. Er stellt im Gegensatz zum Steuerbetrug ein Sonderdelikt dar. Teilnahmehandlungen und Versuch sind nach den allgemeinen Bestimmungen des StGB denkbar (§ 227 StG).

Die Veruntreuung von Quellensteuern ist ein Tätigkeitsdelikt. Ein tatbestandsmässiger Erfolg wird weder in der Form einer Verletzung noch einer Gefährdung von Rechtsgütern vorausgesetzt.

2. Objektiver Tatbestand

Als Täterin oder Täter kommt für die Veruntreuung von Quellensteuern ausschliesslich die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person in Frage, also jene, welche die steuerbare Leistung schuldet. Sie ist entweder selber als Schuldnerin zur steuerbaren Leistung zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet oder handelt als Organ einer juristischen Person, die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ist.

Die Tathandlung besteht darin, dass die zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person diesen Abzug vornimmt, den abgezogenen Betrag aber für andere Zwecke verwendet. Eine solche Verwendung liegt vor, wenn die abgezogene Steuer ohne Ersatzmöglichkeit vor oder zur Zeit der Fälligkeit verbraucht wird oder wenn die Mittel so gebunden werden, dass zumindest über das Fälligkeitsdatum hinaus nicht darüber verfügt werden kann. Das Verhalten der zur Zahlung verpflichteten Person ist darauf gerichtet, den gesetzlichen Anspruch des Staates zu vereiteln. Die Ersatzfähigkeit ist gegeben, wenn die Täterin oder der Täter aus eigenen Mitteln leisten kann, nicht aber, wenn das Geld bei Dritten beschafft werden muss. Wer bei objektiver Betrachtungsweise in der Lage ist, der Zahlungspflicht im letztmöglichen Zeitpunkt nachzukommen, erfüllt den Tatbestand nicht (s.a. BGE 117 IV 82, 118 IV 30).

Im Umstand allein, dass die Verpflichtung gegenüber dem Fiskus nicht rechtzeitig erfüllt wird, liegt nicht notwendigerweise eine Veruntreuung von Quellensteuern. War die verpflichtete Person bei Fälligkeit in der Lage, die abgezogene Quellensteuer zu entrichten und ist sie es noch, kam sie ihrer Verpflichtung aber nicht rechtzeitig nach, ist der Tatbestand erfüllt, wenn jene durch ihr Verhalten den Willen ausdrückte, den Anspruch des Staates auf die Quellensteuer zu vereiteln.

Die den Steuerabzug vereitelnde Person verwendet die abgezogene Quellensteuer in ihrem oder eines anderen Nutzen, gebraucht den betreffenden Betrag also zu ihren eigenen Gunsten oder im Interesse eines Dritten.

01.01.2020 -1-

§ 226 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

3. Subjektiver Tatbestand

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz im Sinn von Art. 12 Abs. 2 StGB vorausgesetzt (siehe auch oben Ziff. 2 dritter Abschnitt).

4. Sanktion

Die Strafandrohung ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch hier kann eine bedingte Strafe mit einer Busse bis zu CHF 10’000 ausgesprochen werden (vgl. dazu LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 225 Nr. 1 Ziff. 4).

5. Konkurrenzfragen

Im Verhältnis zur Hinterziehung von Quellensteuern nach § 211 Abs. 1b StG stellen sich kaum Konkurrenzprobleme. Jene Bestimmung bestraft die Nichterhebung der Quellensteuer (vgl. dazu LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 211 Nr. 1 Ziff. 2.1.2). Im Fall von § 226 aber wird die Quellensteuer von der geschuldeten Leistung abgezogen, dieser Betrag dann aber zweckentfremdet und damit veruntreut. Immerhin ist denkbar, dass die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung den Abzug der Quellensteuer nur teilweise vornimmt und diesen Teil veruntreut. Dann finden beide Strafbestimmungen nebeneinander Anwendung.

Veruntreuung im Sinn von Art. 138 StGB liegt regelmässig nicht vor, da der Betrag, welcher als Quellensteuer geschuldet ist, der Täterin oder dem Täter weder von der steuerpflichtigen Person noch vom Gemeinwesen anvertraut worden ist.

Missbrauch von Lohnabzügen nach Art. 159 StGB liegt ebenfalls nicht vor, da die Arbeitgeberin dort nicht Schuldnerin der Beiträge ist.

In bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB kann Spezialität von § 226 StG vorliegen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 227 Nr. 1

Verhältnis zum Schweizerischen Strafgesetzbuch Soweit im Steuergesetz nichts anderes bestimmt wird, sind nach § 227 StG die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs anzuwenden. Dieses wird also subsidiär angewendet.

Zu denken ist etwa an Art. 2 Abs. 2 StGB. Danach ist nach einer Gesetzesrevision auch bei der Beurteilung einer alten Straftat das neue Recht anzuwenden, wenn dieses für den Täter das mildere ist (Grundsatz des milderen Rechts, lex mitior). Dabei darf eine Tat nicht teilweise nach altem und teilweise nach neuem Recht beurteilt werden.

01.01.2020 -1-

§ 227 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 228 Nr. 1

Verfahren Das Strafverfahren zur Untersuchung der Steuervergehen richtet sich nach der Strafprozessordnung (SR 312.0).

Im Hinblick auf das Bundesrecht besteht eine Anzeigepflicht der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer, wenn sie vermutet, es sei ein Steuervergehen begangen worden (Art. 188 Abs. 1 DBG).

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§ 228 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 229 Nr. 1

Verjährung der Strafverfolgung Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt gemäss § 229 Abs. 1 StG fünfzehn Jahre nach der letzten strafbaren Tätigkeit. Im Unterschied zur Steuerhinterziehung richtet sich die Verfolgungsverjährung also allein nach den Handlungen der Täterin oder des Täters und nicht nach den betroffenen Steuerjahren.

Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (§ 229 Abs. 2 StG).

Auf die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung sind im übrigen die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar (§ 227 StG).

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§ 229 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG - Personalsteuer

01.01.2020 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Personalsteuer

Inhaltsverzeichnis § 230 - 234 Personalsteuer

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Personalsteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-4- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 230 - 234

Personalsteuer Die Personalsteuer ist jenen natürlichen Personen in Rechnung zu stellen, welche am 31. Dezember des Steuerjahres im Kanton Luzern gemäss § 8 StG steuerpflichtig gewesen sind (§ 230 Abs. 1 StG).

Die Personalsteuer ist erstmals für jenes Steuerjahr zu beziehen, in welchem die steuerpflichtige Person 18-jährig wird (§ 230 Abs. 2 StG).

Die Steuer beträgt in jedem Fall CHF 50.–, auch wenn die Steuerpflicht ausnahms- weise nicht bereits seit Beginn des Steuerjahres bestanden hat (§§ 230 Abs. 1 und § 232 Abs. 1 StG).

Für jenes Steuerjahr, in welchem die Steuerpflicht gemäss § 8 StG vor dem 31. Dezember endet (z.B. infolge Wegzug oder Tod), kann keine Personalsteuer erhoben werden.

Ehegatten, die am Stichtag 31. Dezember in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, entrichten für das entsprechende Steuerjahr zusammen eine einzige Personalsteuer (§ 230 Abs. 3 StG).

Bedürftige Personen sind von der Personalsteuer befreit (§ 231 StG). Bei Sozial- hilfeempfänger/innen und Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim erfolgt die Befreiung im Verfahren nach § 200 Abs. 2 StG (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2 Ziff. 2).

In Ausbildung stehende junge Erwachsene, deren Unterhalt von den Eltern getragen wird, haben die Personalsteuer ebenfalls zu entrichten (RE 1947/48 Nr. 86).

Die Personalsteuer fällt je zur Hälfte dem Kanton und der Einwohnergemeinde zu (§ 232 Abs. 2 StG).

01.01.2020 -1-

§ 230 - 234 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

Weisungen StG - Gemeindesteuern

01.01.2020 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

-2- 01.01.2020

Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG Gemeindesteuern

Inhaltsverzeichnis § 241 - 246 Nr. 1 Liegenschaftssteuer

01.01.2020 -3-

Gemeindesteuern Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2a

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2a Weisungen StG § 241 - 246 Nr. 1

Liegenschaftssteuer Die Liegenschaftssteuer wurde abgeschafft. Sie entfällt ab Steuerjahr 2015. Für 2014 ist die Liegenschaftssteuer noch geschuldet.

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