Band 5
Luzerner Steuerbuch
BAND 5
1.1.2013 -1-
Luzerner Steuerbuch
-2- 1.1.2013
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Inhaltsübersicht
Band 5
Abkürzungsverzeichnis
Organisation
Rundschreiben
Organisation Veranlagung Landwirtschaft
Diverses
1.1.2007 -1-
Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2007
Luzerner | Steuerbuch | Abkürzungsverzeichnis |
Abkürzungsverzeichnis
Zitierweise | ||
a.E. | am Ende | |
Abt. | Abteilung | |
AGF | anrechenbare Geschossfläche | |
aGGStG | bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31. Oktober 1961 | |
AGR | anrechenbare Grundstückfläche | |
AHV | Alters- und Hinterlassenenversicherung | |
ALV | Arbeitslosenversicherung | |
ASA | Archiv für Schweizerisches Abgaberecht | ASA 60, 499 |
aStG | Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis 31.12.2000) | |
aVV | Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April | |
1975 (in Kraft bis 31.12.2000) | ||
AZ | Ausnützungsziffer | |
BankG | Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0) | |
BdBSt | Beschluss über die direkte Bundessteuer | |
BGBB | Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.11) | |
BGE | Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide | BGE 82 I 53 |
BGE- | Sammlung der Bundesgerichtsentscheide | |
Sammlung | betreffend die direkte Bundessteuer der EStV | |
BKP | Baukostenplan | |
BLStP | Basellandschaftliche Steuerpraxis | BLStP XI 498 |
BMW | Bodenmittelwert | |
BSt | Buchstabe (Litera) | |
BStP | Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis | BStP 1996, 28 |
BV | Schweizerische Bundesverfassung (SR 101) | |
BVG | Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR | |
1.1.2007 | -1- | |
Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch
831.40) BVV3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) BZR Bau- und Zonenreglement DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)
E. Erwägung
EF Ertragswertfaktor EK Expertenkreis EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) EntG Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) ErlV Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121) EStG Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) EStV Eidg. Steuerverwaltung EW Ertragswert G Gesetzessammlung des Kantons Luzern GGSt Grundstückgewinnsteuer GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) GV Geschäftsvermögen GVL Gebäudeversicherung des Kantons Luzern HSt Handänderungssteuer HStG Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen i.V.m. in Verbindung mit
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch | Abkürzungsverzeichnis | |
InvV | Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer | |
IV | Invalidenversicherung | |
K | Kantonsblatt | K 1995 12 |
KS EStV Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung | KS EStV 1997/98 | |
Nr. 5 vom 30. April 1997 | ||
kt. | kantonal | |
kVA | Kilovoltampère | |
KVG | Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) | |
KW | Kilowatt | |
KW | Katasterwert | |
LG | Lebendgewicht | |
LGVE | Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide | LGVE 1984 II Nr. 4 |
lit. | Litera (Buchstabe) | |
LKB | Luzerner Kantonalbank | |
LKZ | Lageklassenzahl | |
LKZ-BMW Lageklassenzahl-Bodenmittelwert | ||
LU StB | Luzerner Steuerbuch | LU StB Weisungen StG § 40 Nr. 7 LU StB Weisungen nVSt |
N4 LU StB Weisungen HStG
§2N5 | ||
LW | Landwirtschaft | |
MV | Mietwertverordnung (SRL Nr. 625) | |
MW | Mietwert | |
MWSTG | Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20) | |
1.1.2007 | -3- |
Abkürzungsverzeichnis | Luzerner Steuerbuch | |
N | Note | |
NBUV | Nicht Berufsunfallversicherung | |
NEStG | Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz betreffend die teilweise Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.; SRL Nr. 652) | |
NL | Nichtlandwirtschaft | |
NMW | Normmietwert | |
nStp | die neue Steuerpraxis | nStp 46,186 |
nVSt | nachträgliche Vermögenssteuer | |
NW | Neuwert | |
NWF | Nettowohnfläche | |
OR | Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220) | |
PBG | Planungs- und Baugesetz | |
PV | Privatvermögen | |
RB | Rechenschaftsbericht des Zürcher Verwaltungsgerichts | RB 1999 Nr. 2 |
RE | Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern | RE 1969/70 Nr. 1 |
RE | Raumeinheit | |
RRB | Regierungsratsbeschluss | |
RRE | Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den Verhandlungen des Regierungsrates des Kantons Luzern) | RRE 1963 Nr. 14 |
RS EStV | Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung | RS EStV vom 30. April 1997 |
RW | Realwert | |
RWZ | Realwertzins | |
s.a. | siehe auch | |
SAT | Standarbeitstage | |
SchG | Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626) | |
SchKG | Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) | |
SchV | Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627) | |
SE | Selbständigerwerbende | |
-4- | 1.1.2007 | |
Luzerner Steuerbuch | Abkürzungsverzeichnis | |
SG StB | St. Galler Steuerbuch | |
SR | Systematische Sammlung des Bundesrechts | |
SRL | Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern | SRL Nr. 220 |
SSK | Schweizerische Steuerkonferenz | |
StE | Der Steuerentscheid | StE 1992 11.1 Nr. 13 |
StG | Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) | |
StGB | Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0) | |
StHG | Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden | |
StPO | Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr. 305) | |
StPS | Steuerpraxis des Kantons Schwyz | |
StR | Steuerrevue | StR 44, 374 |
StV | Steuerverordnung (SRL Nr. 621) | |
StWE | Stockwerkeigentum | |
SUVA | Schweiz. Unfallversicherungsanstalt | |
UeStG | Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300) | |
USE | Unselbständigerwerbende | |
VAS | Vereinigung amtlicher Schätzer Bern | |
VBB | Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.110) | |
VE | Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse) | |
VG | Verwaltungsgericht | |
VGE | Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht) VGE vom | |
18.7.1991 i.S. S | ||
VRG | Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 40) | |
VStG | Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21) | |
VV | Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis | |
31.12.2000) | ||
WEFV | Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 831.411) | |
WEG | Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR | |
1.1.2007 | -5- | |
Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch
843) ZBl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10) ZStP Zürcher Steuerpraxis ZStP 1993,106 ZW Zeitwert
-6- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben
Rundschreiben
1.1.2013 -1-
Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2013
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben
Inhaltsverzeichnis Rundschreiben
2001 Nr. 11 Steuerwertmeldungen nach § 151 StG
2001 Nr. 12 Veranlagung der Selbständigerwerbenden
1.1.2013 -1-
Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2013
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 11
Luzern, 19. Februar 2002
An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern
Steuerwertmeldungen nach § 151 StG Sehr geehrte Damen und Herren
1. Allgemeines
Das vereinfachte Meldeverfahren, wonach nach einer Erstmeldung der Anspruch beim beteiligten Kanton angemeldet wird und ohne eine spätere Mutationsmeldung unverändert bestehen bleibt, hat sich bewährt.
Diese Regelung ist auch im interkommunalen Bereich gültig.
Dies bedeutet für Sie in der Regel den Wegfall der Bestandesmeldungen nach Formular M1 mit Ausnahme derjenigen Fälle, bei welchen im betreffenden Steuerjahr Neu- und Revisionsschatzungen durchgeführt wurden.
Dank der laufenden Verarbeitung Ihrer übrigen Mutationsmeldungen mit unserem System sieht der Arbeitsablauf wie folgt aus:
Sie erhalten von uns die aktuelle Bestandesliste aller beschränkt steuerpflichtigen, natürlichen Personen
Kontrolle durch Sie, bei Korrekturen entsprechende Meldung (M 1 / M 3) für den Wohnsitzkanton an uns zusenden
Erfassung dieser Änderungen in unserem System und Weiterleitung an den Wohnsitzkanton
Für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften erinnern wir Sie an die bestehenden Vereinbarungen über den Verzicht von interkantonalen Steuerausscheidungen in Bagatellfällen mit den Kantonen AG und BE (Limite Ertragswert Fr. 30'000.--). Solche Handänderungsmeldungen sind uns dennoch in jedem Fall zuzustellen.
1.1.2010 -1-
2001 / Nr. 11 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
2. Meldungen nach Formular M 1 und M 3
Nachdem wir Ihre Mutationsmeldungen laufend in unser System aufnehmen, sind wir auf vollständige Angaben angewiesen. Unter Mutationen verstehen wir alle Meldungen über Eintritt, Veränderung oder Wegfall der beschränkten Steuerpflicht, wie Kauf oder Erbanfall von Grundeigentum bzw. Verkauf, Eröffnung/ Schliessung von Betriebsstätten, Wegzug oder Zuzug von Eigentümern luzernischer Grundstücke. Bei Grundstückverkauf und Wohnsitzwechsel im selben Jahr sind uns die Formulare M 1 und M 3 zuzustellen.
Anforderungen:
Meldungen im Doppel (ausser Personen mit Wohnsitz im Ausland)
Meldungen klar und deutlich mit M 1 oder M 3 bezeichnen
Angabe der Referenz-Nr. (8-stellige AHV-Nr., bei verheirateten Frauen ist unbedingt der Vorname und die und die 8-stellige AHV-Nr. des Ehemannes zu ergänzen)
Baujahr (= Jahr der Fertigstellung), ist das Objekt älter als 25 Jahre, kann die Bezeichnung "alt" eingetragen werden.
Anteil des Steuersubjektes bei Beteiligung an einfacher Gesellschaft oder Erbschaft. Angabe der Namen und Adressen.
Der Steueranspruch gilt als angemeldet, bis eine neue Meldung über Änderung im Bestand oder Aufgabe des sekundären Steuerdomizils erfolgt.
3. Meldungen nach Formular M 2
Der Anfall von Grundeigentum ist in jedem Fall, der Anfall von beweglichem Vermögen ab Fr. 50'000.-- zu melden.
Enthält Ihre Meldung über Vermögensanfall Grundeigentum und dient sie gleichzeitig auch als Steueranspruchsmeldung, benötigen wir das Formular im Doppel. Bitte ebenfalls die Anforderungen gemäss Ziff. 2 beachten. Handelt es sich hingegen nur um fahrendes Vermögen wie z.B. Wertschriften, genügt eine einfache Meldung.
4. Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren
Die Wegzugsgemeinde erstellt bei allen Wegzügen (interkommunal und interkantonal) eine Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren und sendet diese an die Zuzugsgemeinde. Diese dient der Zuzugsgemeinde für die Erstellung der Akontorechnung für das laufende Jahr. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die neusten, im System vorhandenen Steuerfaktoren gemeldet werden, auch wenn
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 11
noch keine entsprechende Fakturierung erfolgt ist.
Bei innerkommunalen Wegzügen sind gleichzeitig auch die Steuerakten (Stadt Luzern das Veranlagungsprotokoll mit Dauerakten) mitzusenden, sofern die Veranlagung der Vorperiode bereits rechtskräftig ist. Ist das nicht der Fall, werden diese Unterlagen später gesendet.
Bei interkantonalen Zuzügen muss die Luzerner Zuzugsgemeinde wie bisher eine Steueranfrage stellen. Dies ist sehr wichtig, da uns die anderen Kantone keine Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren zustellen. Bei interkommunalen Zuzügen wird ab 1.1.2002 keine Steueranfrage mehr gestellt.
Der VSLG hat die drei EDV-Anbieter/innen via Erfa-Gruppen-Präsidien entsprechend informiert.
Bitte beachten Sie, das bei interkommunalen Fällen die Gemeinden unter sich die Wegzugsmeldung direkt zusenden, bei interkantonalen hingegen via die Zentralen Dienste der Steuerverwaltung.
5. Meldungen nach Formular M 4 und M 5
Solche Meldungen über Forderungen bzw. Rechnungen und Zahlungen sind vor allem für die Einschätzungsabteilung für Selbständigerwerbende oder für die Veranlagungsbehörden anderer Kantone von grossem Nutzen, selbst wenn es sich nur um kleinere Beträge handelt. Wichtig sind möglichst viele und detaillierte Angaben. Die Meldungen werden nicht im Doppel benötigt.
6. Mutationsmeldungen für juristische Personen
Mutationen sind mittels Formular M 1 (versehen mit der JP-Registernummer) direkt an die Abteilung Juristische Personen zu melden.
Folgende Punkte sind zu beachten:
Mutationsmeldungen (Beginn/Ende Steuerpflicht wegen Neugründungen, Liquidationen, Sitzverlegungen, Eröffnung/Aufhebung von Betriebsstätten) sind umgehend an die Abteilung Juristische Personen zu melden.
Änderungen im Bestand von Grundstücken infolge Kauf oder Verkauf bzw. bei Veränderungen der Steuerwerte. Bei Wertangaben muss ersichtlich sein:
die Grundstücknummer
die Erkennbarkeit, ob es sich bei der Wertangabe (Kataster) um einen alten Wert (Steuerwert = 100 %) oder um einen neuen Wert (Steuerwert = 75 %) handelt. Am besten legen Sie der M 1-Meldung eine Kopie der Schatzungsanzeige bei.
1.1.2010 -3-
2001 / Nr. 11 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
7. Kollektiv- und Kommanditgesellschafter/innen
Änderungen (Wegzug, Adressänderung, Heirat, Scheidung, Todesfall usw.) sind ebenfalls umgehend an die Abteilung für juristische Personen zu melden.
Wir danken für Ihre Mitarbeit und grüssen Sie freundlich
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN
Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher
-4- 1.1.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12
Luzern, 3. Januar 2006
An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern
Steuerveranlagung der Selbständigerwerbenden (ohne Land- und Forstwirtschaft)
Sehr geehrte Damen und Herren
Nachfolgend wird die Aufgabenteilung zwischen der Abteilung Selbständigerwerbende (Abteilung SE) und den Gemeindesteuerämtern für den Bereich "Selbständigerwerbende" beschrieben.
1. Registerbestand und Mutationen
1.1 Registerbestand Selbständigerwerbende
Sowohl die Gemeindesteuerämter wie auch die Abteilung SE führen ein Register der Selbständigerwerbenden. Gegen Ende des Steuerjahres (ca. Mitte Dezember) werden die beiden Register von der Steuerverwaltung elektronisch abgeglichen. Fälle mit unterschiedlicher Registerzuteilung werden gelistet und den Gemeindesteuerämtern zur Prüfung zugestellt. Ein nachgeführtes Gesamtverzeichnis der durch die Abteilung SE einzuschätzenden Steuerpflichtigen (Registerbestand) wird bei Bedarf zugestellt.
Abgänge vom Register der Abteilung SE an die Gemeindesteuerämter werden den Gemeinden mit einem speziellen Schreiben mitgeteilt. Gleichzeitig werden die vorhandenen Steuerakten zugestellt. Die Steuerpflichtigen bzw. deren registrierte Vertreter/Vertreterinnen erhalten eine Orientierungskopie des Schreibens.
Aus dem Abgangsschreiben ist der Stand des Steuererklärungsverfahrens ersichtlich. Diese Daten (gewährte Fristen, erfolgte Mahnungen) sind gegebenenfalls in Ihr System zu übernehmen.
Abgänge vom Register der Gemeindesteuerämter sind der Abteilung SE mit dem dafür vorgesehenen Schreiben mitzuteilen (CD Vorlagen Gemeinden). Den
1.1.2007 -1-
2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
Steuerpflichtigen bzw. deren registrierten Vertretern/Vertreterinnen ist eine Orientierungskopie zuzustellen.
1.2 Mutationen
Verarbeiten Sie bitte die Mutationen laufend. Damit stellen Sie einen möglichst aktuellen Adressbestand sicher.
Die Adressdaten „RZ-Subjekt“ werden in dem zwischen der Abteilung Zentrale Dienste und den einzelnen Gemeindesteuerämtern vereinbarten Turnus übermittelt. Der Registerdatenaustausch wird künftig zwei Mal jährlich, jeweils ca. Ende August/Anfang September und ca. Ende November/Anfang Dezember erfolgen.
Bei der Steuerverwaltung eingehende Mutationsbegehren (z.B. Adressänderung, Löschung Vollmacht) werden den zuständigen Wohnsitzgemeinden zur Verarbeitung weitergeleitet.
2. Zuständigkeit der Abteilung Selbständigerwerbende
2.1 Selbständigerwerbende mit Jahresrechnung
Weist die Bemessungsgrundlage selbständiges Erwerbseinkommen auf, so ist die Veranlagung durch die Abteilung SE vorzunehmen. Der/Die Selbständigerwerbende kommt in jener Steuerperiode ans Register der Abteilung SE, in welcher das erste Geschäftsjahr abgeschlossen wird bzw. in welchem das erste Geschäftsjahr nach § 54 Abs. 3 StG hätte abgeschlossen werden müssen. Die Abteilung SE bleibt zuständig bis und mit jener Steuerperiode, in welcher das letzte Geschäftsjahr abgeschlossen wird.
Beispiel 1: Aufnahme SE ET 01.11.2005 erster Geschäftsabschluss 31.12.2006 letzter Geschäftsabschluss 30.06.2008 Obwohl der/die Selbständigerwerbende im Kalenderjahr 2005 die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Abteilung SE erst ab der Steuerperiode 2006 zuständig, weil erstmals in der Bemessungsgrundlage der Steuerperiode 2006 selbständiges Erwerbseinkommen enthalten ist. Der/Die Selbständigerwerbende bleibt am Register der Abteilung SE bis und mit Steuerperiode 2008, weil in der Bemessungsgrundlage der Steuerperiode 2008 letztmals selbständiges Erwerbseinkommen enthalten ist.
Beispiel 2: Aufnahme SE ET 01.04.2005 erster Geschäftsabschluss 31.12.2005 letzter Geschäftsabschluss 30.06.2008 Da das erste Geschäftsjahr bereits im Kalenderjahr 2005 abgeschlossen wird,
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12
kommt der/die Selbständigerwerbende bereits für die Steuerperiode 2005 ans Register der Abteilung SE. Im übrigen Beurteilung analog Beispiel 1.
Die Abteilung SE ist damit für die Veranlagung jener Steuerpflichtigen zuständig, welche während des ganzen Jahres oder während eines Teils davon eine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Luzern ausgeübt haben.
Selbständigerwerbende sind unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen durch die Abteilung SE zu veranlagen:
Der/Die Selbständigerwerbende hat in der betreffenden Steuerperiode ein Geschäftsjahr abgeschlossen bzw. hätte ein solches abschliessen müssen
Der/Die Selbständigerwerbende hatte am 31.12. der betreffenden Steuerperiode Wohnsitz im Kanton Luzern oder er/sie hatte während der ganzen bzw. einem Teil der Steuerperiode einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Luzern
2.2 Selbständigerwerbende ohne Jahresrechnung
Auch ohne eigentliche Geschäftsabschlüsse werden Selbständigerwerbende durch die Abteilung SE veranlagt. Unter diese Kategorie fallen zunächst die Selbständigerwerbenden ohne kaufmännische Buchhaltung und die Freierwerbenden.
Ferner gilt dies für die gewerbsmässigen Liegenschaften- und Wertschriftenhändler/innen. Schliesslich sind Personen, welche Beteiligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 25 Abs. 2 StG zu Geschäftsvermögen erklären (gewillkürtes Geschäftsvermögen), der Abteilung SE zur Veranlagung weiterzuleiten.
2.3 Interkantonale Verhältnisse
Grundsätzlich ist für die Bestimmung der für die Veranlagung zuständigen Behörde im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres massgebend. Im Gegensatz zu den Unselbständigerwerbenden (ohne Grundbesitz) bleiben die Selbständigerwerbenden für das Wegzugsjahr beschränkt steuerpflichtig, falls sie während eines Teils des Jahres im Kanton Luzern eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten.
Unbeschränkt steuerpflichtige Selbständigerwerbende, welche im Laufe der Steuerperiode in einen anderen Kanton wegziehen und beschränkt steuerpflichtige Selbständigerwerbende, welche ihre Betriebsstätte oder ihren Geschäftsbetrieb im Kanton Luzern aufgeben bzw. in einen anderen Kanton verlegen, haben somit für das Wegzugsjahr eine Steuererklärung einzureichen (Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons).
1.1.2007 -3-
2001 / Nr. 12 | Rundschreiben | Luzerner Steuerbuch Bd. 5 |
2.4 Veranlagung von selbständigen Nebenerwerbseinkommen durch die
Veranlagungsbehörde für Unselbständigerwerbende (USE)
Zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Veranlagungspraxis werden die Selbständigerwerbenden grundsätzlich durch die Abteilung SE veranlagt. Personen mit geringfügigen selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten müssen unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen von den Gemeindesteuerämtern bzw. Einschätzer/innen USE bearbeitet und veranlagt werden:
es liegt kein selbständiger Haupterwerb vor
es handelt sich um eine typische selbständige Nebenerwerbstätigkeit wie z.B. Coiffeur-Tätigkeit in der eigenen Wohnung, Erstellen von kleineren Buchhaltungen, Ausfüllen von Steuererklärungen für Dritte, Kinderhütedienst, Vertrieb von Haushaltprodukten (z.B. Tupperware, Kosmetik), Organisation von kleineren Sportanlässen oder anderen Events, nebenberuflich tätige Musiker/innen etc.
der Umsatz bzw. der Aufwand übersteigt den Grenzwert von Fr. 25'000.-- nicht
das Betriebsvermögen übersteigt den Grenzwert von Fr. 50'000.-- nicht
Das aus der Tätigkeit erzielte Nettoeinkommen spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle. Wird die Umsatzgrenze bzw. im Verlustfalle die Aufwandgrenze von Fr. 25'000.-- überschritten, ist der Fall, unabhängig der Höhe des aus der Tätigkeit resultierenden Gewinns bzw. Verlusts, der Abteilung SE zur Prüfung vorzulegen.
Ist der Umsatz/Aufwand bzw. das Betriebsvermögen nicht bekannt, weil auf Grund der geringfügigen Bedeutung des selbständigen Nebenerwerbs keine Jahresrechnung erstellt bzw. kein detaillierter Fragebogen eingereicht wird, können deklarierte Gewinne bis Fr. 10'000.-- durch die Gemeindesteuerämter geprüft werden, sofern vermutet werden kann, dass der Umsatz/Aufwand bzw. das Betriebsvermögen die vorstehenden Limiten nicht überschreitet.
Verdeutlichung der Abgrenzungskriterien an Hand von Beispielen:
Beispiel 1 | Beispiel 2 | Beispiel 3 | |
Umsatz | 20'000 | 30'000 | 15'000 |
Aufwand | 15'000 | 20'000 | 20'000 |
Erfolg | 5'000 | 10'000 | - 5'000 |
Betriebsvermögen | 10'000 | 25'000 | 15'000 |
Zuständigkeit | USE | SE | USE |
-4- | 1.1.2007 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 | Rundschreiben | 2001 / Nr. 12 | |
Beispiel 4 | Beispiel 5 | Beispiel 6 | |
Umsatz | 20'000 | 10'000 | 60'000 |
Aufwand | 35'000 | 20'000 | 55'000 |
Erfolg | - 15'000 | - 10'000 | 5'000 |
Betriebsvermögen | 20'000 | 60'000 | 40'000 |
Zuständigkeit | SE | SE | SE |
In Zweifelsfällen oder bei Überschreitung der Grenzwerte sind die Akten der Abteilung SE zuzustellen. Falls der Fall durch das Gemeindesteueramt bearbeitet
werden kann, werden die Akten | mit dem entsprechenden Vermerk an die Gemeinde | ||
retourniert. Bei wesentlichen | Veränderungen der Verhältnisse sind die Akten der | ||
Abteilung SE erneut zur Prüfung zuzustellen. | |||
Erfolgte bisher die Veranlagung durch die Abteilung SE und ist neu das Gemeindesteueramt zuständig, ist die Steuerakte zwecks Registerabtrag der
Abteilung SE zuzustellen. Die | Akte wird anschliessend dem Gemeindesteueramt | ||
retourniert. | |||
Fälle, bei denen das selbständige Erwerbseinkommen die Haupterwerbsquelle darstellt, sind, unabhängig vom Ergebnis, immer durch die Abteilung SE zu veranlagen. Dies gilt auch für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner einen
selbständigen Haupterwerb ausübt.
Bei den durch die Gemeindesteuerämter vorgenommenen Veranlagungen ist dieses
für die allenfalls notwendige | AHV-Meldung verantwortlich. | ||
3. Versand und Eingang der Steuererklärungen
Der Versand der Steuererklärungen ist Sache der Gemeindesteuerämter. Den Steuerformularen sind an die Steuerverwaltung adressierte Kuverts beizulegen. Diese können im Rahmen der Formularbestellung bezogen werden. Auf die Steuerformulare müssen spätestens ab der Steuerperiode 2006 die Personalien
des/der Steuerpflichtigen und | der unmündigen Kinder (inklusive | ||
Konfessionsangabe) angedruckt | werden. | ||
Das Versand-Datum der Steuererklärungen wird in den Datenpool gestellt. Die
Abteilung SE übernimmt dieses | Datum elektronisch im Rahmen des | ||
Registerdatenaustausches. | |||
Der Versand und die Eingangskontrolle der für die | einfachen Gesellschaften | ||
verwendeten Fragebogen für Erbengemeinschaften erfolgt durch die | |||
Gemeindesteuerämter. | |||
Die Selbständigerwerbenden reichen ihre Steuererklärungen ab den | Steuerperioden | ||
1.1.2007 | -5- | ||
2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
2005ff (Ausnahme Stadt Luzern) direkt bei der Abteilung SE ein. Fälschlicherweise beim Gemeindesteueramt eingereichte Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse 2005ff sind umgehend an die Abteilung SE weiterzuleiten.
Für die Eingangskontrolle der Steuererklärungen ist ab der Steuerperiode 2005 die Abteilung SE zuständig. Für die noch ausstehenden Steuererklärungen 2003 und 2004 ist die Eingangskontrolle durch die Gemeindesteuerämter nach den bisherigen Weisungen vorzunehmen.
4. Fristerstreckungsgesuche / Mahnwesen
Ab der Steuerperiode 2005 ist die Abteilung SE zuständig für das Fristen- und Mahnwesen. Bei den Gemeindesteuerämtern eingehende Fristgesuche für Steuererklärungen Selbständigerwerbender der Steuerperioden 2005ff sind an die Abteilung SE weiterzuleiten. Für die Gewährung von Fristen und für die Mahnungen der ausstehenden Steuererklärungen der Selbständigerwerbenden ist ausschliesslich die Abteilung SE zuständig.
Für die laufenden Fristen der noch ausstehenden Steuererklärungen der Steuerperioden 2003 und 2004 bleiben die Gemeindesteuerämter zuständig. Weitere Fristen betreffend dieser Jahre dürfen nur nach schriftlicher und begründeter Stellungnahme der Steuervertreter/innen oder der Steuerpflichtigen gewährt werden.
Für Details zur Fristgewährungspraxis verweisen wir auf LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 2.
Die Mahngebühren der Selbständigerwerbenden werden in den Datenpool gestellt und können von den Gemeinden für die Fakturierung elektronisch übernommen werden.
5. Meldung provisorische Faktoren
Die Abteilung SE registriert die eingehenden Steuererklärungen und nimmt die Ziffernvorerfassung vor. Die deklarierten Gesamtfaktoren und weitere für den provisorischen Bezug sachdienliche Informationen werden den Gemeindesteuerämtern 14-täglich in Listenform zur Verfügung gestellt. Diese können an Hand dieser Listen die gestellten provisorischen Rechnungen überprüfen.
Die Liste „Meldung provisorische Faktoren Selbständigerwerbende“ enthält neben den in Ihrer Gemeinde primär steuerpflichtigen Personen zusätzlich die sekundär Steuerpflichtigen. Damit stehen den Gemeinden ab der Steuerperiode 2005 neu auch für die sekundär steuerpflichtigen Personen die Selbstdeklarationsdaten zur
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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12
Verfügung.
Liegt der Selbstdeklaration eine Ausscheidung bei, so leitet die Abteilung SE die Ausscheidung an sämtliche betroffenen Gemeindesteuerämter weiter. In Einzelfällen, insbesondere bei bedeutenden Steuerzahlern bzw. -zahlerinnen mit Ausscheidung, erstellt die Abteilung SE auf entsprechende Anfrage hin Kopien der wichtigsten Formulare (i.d.R. Hauptsteuerformular und Übersichtsblatt Liegenschaften). Mit diesen Unterlagen kann das Gemeindesteueramt bei Bedarf eine provisorische Ausscheidung erstellen.
6. Vornahme der Veranlagungen
Die Veranlagungen der Selbständigerwerbenden dürfen nur von der Abteilung SE vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Selbständigerwerbende mit Wohnsitz in der Stadt Luzern. Für deren Veranlagungen sind die dafür von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern bezeichneten Einschätzer/innen des Steueramtes der Stadt Luzern zuständig. Ferner sind Personen mit geringfügigen selbständigen Nebenerwerbseinkünften gemäss Abschnitt 2.4 von diesem Grundsatz ausgenommen.
Die Abteilung SE ist ab der Steuerperiode 2005 für die Prüfung der Angaben der Ziffern 2 - 5 „Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse“ der ersten Seite des Steuerhauptformulars zuständig. Die Gemeindesteuerämter erteilen den Einschätzungsexperten/-expertinnen der Abteilung SE auf entsprechende Anfragen hin die zur korrekten Festsetzung von Tarif und Abzügen notwendigen Auskünfte.
1.1.2007 -7-
2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
7. Eröffnung der Veranlagung
Die Abteilung SE stellt den Gemeinden im Zeitpunkt der Eröffnung eine Kopie der Veranlagungen zu. Eingehende Einsprachen werden den Gemeinden laufend angezeigt. Damit ist sichergestellt, dass nur rechtskräftige Veranlagungen fakturiert werden.
Die Zustellung der Gemeindekopie im Zeitpunkt der Eröffnung soll es den Bezugsbehörden ermöglichen, die Fakturierung vorzubereiten, damit diese unmittelbar nach Rechtskraft erfolgen kann. Die Bezugsbehörde muss jedoch sicherstellen, dass keine Rechnungen vorzeitig versandt werden. Unter Beachtung des Postweges bedeutet dies, dass die Fakturierung frühestens 40 Tage nach Eröffnung der Veranlagung erfolgen darf. Die rechtskräftigen Steuerfaktoren werden zudem 14-täglich in den Datenpool gestellt und können von dort elektronisch in die Bezugssysteme der Gemeindesteuerämter übernommen werden.
Die Gemeinden führen bei den Selbständigerwerbenden lediglich die Fakturierung durch. Keinesfalls dürfen Zustellungen mit Verfügungscharakter erfolgen.
8. Steuerausscheidungen
Die interkommunalen, -kantonalen und -nationalen Steuerausscheidungen der Selbständigerwerbenden werden von der Abteilung SE vorgenommen. Die Abteilung SE ist für die Eröffnung der Ausscheidungen an die Steuerpflichtigen wie auch an die beteiligten Gemeinwesen verantwortlich. Sie bedient damit auch die sekundären Steuerdomizile innerhalb des Kantons mit den notwendigen Angaben.
9. Meldewesen
Vertretungsvollmachten sind sofort an die Abteilung SE weiterzuleiten. Die übrigen bei Ihnen eingehenden Meldungen aller Art, welche durch die Abteilung SE zu veranlagende Personen betreffen, sind laufend, mindestens jedoch monatlich, an die Abteilung SE weiterzuleiten. Insbesondere werden benötigt:
Anzeigen Neuschatzungen / Revisionsschatzungen·
Steueranspruchsmeldungen
Handänderungsanzeigen
Kapitalzahlungsmeldungen
Fragebogen für einfache Gesellschaften
Die Abteilung SE leitet ihrerseits eingehende Meldungen, welche für die Registerführung von Bedeutung sind (z.B. Vollmachten, Adressänderungen), an die Gemeindesteuerämter weiter.
-8- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12
Sachdienliche Mitteilungen der Gemeindesteuerämter sind erwünscht (Hinweise auf bestimmte geschäftliche Transaktionen etc.). Diese Meldungen können per Telefon, Mail, schriftliche Notiz, Brief etc. oder mittels Vorlage (CD Vorlagen Gemeinden) übermittelt werden. Die Abteilung SE geht diesen Hinweisen gerne nach. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Hinweise einen gewissen Konkretisierungsgrad aufweisen.
Die Abteilung Selbständigerwerbende erstellt für die von ihr veranlagten Steuerpflichtigen die für die AHV-Beitragserhebung sowie die Ausrichtung von Familienzulagen notwendigen Meldungen. Für die übrigen Meldungen an Drittstellen (Stipendienstellen, WEG, Prämienverbilligungen, Militärpflichtersatz etc.) sind weiterhin die Gemeindesteuerämter zuständig.
Wir danken für Ihre wertvolle Mitarbeit.
Freundliche Grüsse
Marcel Schwerzmann lic. oec. HSG, Leiter Steuerverwaltung Direktwahl 041 288 56 40 marcel.schwerzmann@lu.ch
1.1.2007 -9-
2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5
- 10 - 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft
Organisation Veranlagung Landwirtschaft
1.1.2012 -1-
Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2012
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft
Inhaltsverzeichnis Organisation Veranlagung Landwirtschaft
Nr. 1 Übersicht
1. Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden
und Dienststelle Steuern des Kantons
2. Weitere Zuständigkeiten
Nr. 2 Aufgaben der Vorbereitungsstelle nach Eingang der Steuererklärung
1. Allgemeine Aufgaben
Nr. 3 Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG
1. Gemeinden mit Veranlagungskompetenz
2. Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz
Nr. 4 Wohnrecht
Nr. 5 Direktzahlungen: Informationsfluss
Nr. 6 Dauerbelege
Formulare / Vorlagen
1.1.2010 -1-
Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 1
Übersicht
1. Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden und
Dienststelle Steuern des Kantons Tätigkeit Gemeinden mit Veranlagungs- kompetenz Registerführung Steueramt legt Neuerfassung Steuerakten dem/der Experten/ Einschätzungsex- pertin vor, Ände- rung Code Mutationen (Zivilstand, Steueramt an Ex- Änderung Adresse) perte/Einschät- Kontrolle über Personalien; zungsexpertin Vollständigkeit und Unterschrift überprüfen Abgang bei Register Änderung Code Landwirtschaft Formularversand x Mahnwesen / Fristenwesen: x Fristen nach 1.1. vom Folge- jahr nur nach Rücksprache mit Einschätzungsexperten /Einschätzungsexpertin Nach Eingang x Steuererklärung Erfassung Selbstein- schätzung für Veranlagung und Ausscheidung x Unterschriftenkontrolle x Kontrolle Beilagen x WV mit LW-Stempel x an Kanton Voreinschätzen gemäss Tabelle provisorische Rechnung x stellen Veranlagung: x Einkommen, Vermögen, direkte Bundessteuer Erstellen der AHV-/FAK/NE- nach Rechtskraft Meldungen an AHV-Dreh- | Gemeinden ohne Einschätzungs- Veranlagungs- experte/Einschät- kompetenz zungsexpertin LW Steueramt legt erfasst Steuer- Steuerakten pflichtigen neu am dem/der Experten/ Veranlagungs- Einschätzungsex- register pertin vor, Änderung Code Steueramt an Ex- erfasst Mutation, perte/Einschät- ev. automatisch zungsexpertin von dBSt Änderung Code Im Register auf Ende setzen x x x x x x x x gemäss Tabelle gemäss Tabelle x Vorschlag Überprüfung und Veranlagung x nach Rechtskraft an AHV-Dreh- |
scheibe weiterleiten scheibe weiterleiten Ausscheidung x x
1.1.2010 -1-
Nr. 1 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
Veranlagung: Kapitalleistung § 58 x zentral Abt. USE Ausweiseinforderung Vorschlag Vorschlag Überprüfung und vorbereiten Ergänzung Schreiben und drucken x x Ausweiseinforderung Versand x x Ausweiseinforderung Mahnung Ausweis- x x x einforderung, Busse setzt Busse fest Vorbereitung Rechnungslauf x x definitive Veranlagungs- verfügung Versand definitive Veranla- x x gungsverfügung / Rechnung inkl. Protokoll Ermessenseinschätzung: Busse: berechnen, x x schreiben, drucken Busse unterschreiben x x Kontrolle
Versand Bussenverfügung x x Einspracheverfahren x x Anweisung Registerführung, Meldewesen
an Einschätzer/in, Mithilfe im Rechtsmittelverfahren, Vorladung mit Ausweisein- forderung, Terminplanung Durchführung Rechtsmittel- x verfahren mit Präsident/in Steuerkommission Land- wirtschaft Beschwerdeverfahren AHV Mitwirkung Lieferung Anlagewert für x GGSt an Veranlagungsbe- hörde Einkommen/Vermögen Vorschlag Landwirtschaft bei Gewerbebetrieben JP/SE x Vorbereitungsstelle § 7 StG Einsatz / Mithilfe Einsatz / Mithilfe bestehende Steuer- einer Steuer- einer Steuer- kommissionen kommission kommission ist werden durch das ist fakultativ fakultativ Steueramt und den/die Einschät- zungsexperten/ Einschätzungsex- pertin für die Vorar- beiten eingesetzt. Einkünfte
-2- 1.1.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 1
Einkünfte aus unselbstän- Einschätzungs- diger Erwerbstätigkeit vorschlag Ziff. 100 - 105 Einkünfte aus selbständiger Einschätzungsvor- Erwerbstätigkeit schlag ausarbeiten, Ziff. 110 - 119 Einsatz Steuerkom- mission fakultativ Einkünfte aus Sozial- und Einschätzungs- anderen Versicherungen vorschlag Ziff. 130 - 145 Wertschriftenertrag Ziff. 150 Einschätzungs- Korrekturen Wertschriften- vorschlag abteilung erfassen Übrige Einkünfte / Gewinne Einschätzungs- Ziff.160 - 170 vorschlag Wohnrecht (bei Wohn- Veranlagung des rechtsberechtigten Einschätzungs- Landwirtschaft) Ziff. 178 vorschlags Nettoeinkünfte aus Einschätzungs- Liegenschaften Ziff. 190 vorschlag für (landw. geschätzte und Liegenschafts- verpachtete Liegenschaften) rechnung Abzüge Aus unselbständiger Einschätzungs- Erwerbstätigkeit vorschlag Ziff. 210 - 239 Schuldzinsen Einschätzungs- Ziff. 250 - 251 vorschlag Unterhaltsbeiträge und Vorschlag Rentenleistungen Ziff. 254 - 258 Beiträge an anerkannte Einschätzungs- Formen der gebundenen vorschlag Vorsorge Ziff. 260 - 261 Versicherungsleistungen und Einschätzungs- vorschlag Zinsen aus Sparkapitalien Ziff. 270 Weitere Abzüge Einschätzungs- Ziff. 280 - 299 vorschlag Vermögen Bewegliches Privatvermögen Einschätzungs- vorschlag Ziff. 400 - 416 1.1.2010 | Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Veranlagung vorschlag Einkommen aus ausarbeiten, selbständiger Einsatz Steuerkom- Erwerbstätigkeit mission fakultativ Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung/ vorschlag Veranlagung Aufteilung G + P Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Veranlagung des Vorschlag Wohn- Einschätzungs- rechtsleistung für vorschlags durch Wohnrechtsberech- Einschätzungsex- tigte und Mitwirkung perte/Einschät- Einspracheverfahren zungsexpertin US (Vorschlag) Einschätzungs- Überprüfung/Ver- vorschlag für anlagung Liegen- Liegenschafts- schaftsrechnung rechnung (Aufteilung Geschäft/Privat) und AHV-Meldung Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung/ vorschlag Veranlagung Aufteilung für AHV-Meldung Vorschlag Überprüfung / Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung -3- |
Nr. 1 | Landwirtschaft | Luzerner Steuerbuch Bd. 5 |
Liegenschaften Ziff. 420 | Einschätzungs- vorschlag | Einschätzungs- vorschlag | Überprüfung / Veranlagung AHV-Meldung |
Geschäftsaktiven | Einschätzungs- | Einschätzungs- | Überprüfung / |
Ziff. 430 - 435 | vorschlag | vorschlag | Veranlagung AHV-Meldung |
Schulden Ziff. 460 - 461 | Einschätzungs- vorschlag | Einschätzungs- vorschlag | Überprüfung / Veranlagung AHV-Meldung |
Steuerfreie Beträge | Einschätzungs- | Einschätzungs- | Überprüfung / |
Ziff. 472 - 481 | vorschlag | vorschlag | Veranlagung |
Ermessenseinschätzung | Einschätzungs- vorschlag | Einschätzungs- vorschlag | Überprüfung / Veranlagung |
Ausscheidung | x | x |
2. Weitere Zuständigkeiten
Folgende steuerpflichtige Personen gehören zum Register-Bestand Landwirtschaft.
Personen mit:
Entschädigungen aus Vermietung von Milchkontingenten
Erlösen aus Verkauf von Milchkontingenten
Geschäftsliegenschaften mit landwirtschaftlicher Schatzung
verpachtete landwirtschaftliche Liegenschaften des Privatvermögens
landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke mit Baurechtszinsen
Kiesabbau auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung
Deponiegebühren auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung
Dienstbarkeitsentschädigungen auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung
-4- | 1.1.2010 |
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 2
Aufgaben Vorbereitungsstelle nach Eingang der Steuererklärungen
1. Allgemeine Aufgaben
1. Kontrolle der Unterschriften
2. Kontrolle der Vollständigkeit der Steuererklärung inkl. Beilagen
Lohnausweise
Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft
Bilanz und Erfolgsrechnung; Aufzeichnung / Jahreszusammenstellung / Inventare; Eigenkapitalkonto
Einlageblatt zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft
Fragebogen für Gemeinderschaften / Erbengemeinschaften
Einlageblatt für Liegenschaften
Wertschriftenverzeichnis
Schuldenverzeichnis
Zusammenstellung Berufsauslagen
Bescheinigungen 2. und 3. Säule
Aufstellung über Zuwendungen an öffentliche oder gemeinnützige Institutionen etc.
3. Wertschriftenverzeichnisse
Wertschriftenverzeichnisse von Landwirten und Landwirtinnen sind speziell zu bezeichnen. Grosser, farbiger Aufdruck oder Stempel LW. Anschliessend sind die markierten Wertschriftenverzeichnisse mit separater Post an die Wertschriftenabteilung der Kant. Steuerverwaltung weiterzuleiten.
4. Fehlende Beilagen / Ausweiseinforderung
Fehlende Beilagen sind einzufordern.
Ausweiseinforderungen sind in der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der zuständiggen EInschätzungsexperten/Einschätzungsexpertin vorzunehmen.
1.1.2007 -1-
Nr. 2 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 2
Ausweiseinforderung vorbereiten
Einschätzungsexpertin/Einschätzungsexperte überprüft und ergänzt allenfalls die Ausweiseinforderung
Reinschrift/Zustellung der Ausweiseinforderung
Bleibt die Ausweiseinforderung unbeantwortet oder werden für die Einschätzung wichtige Unterlagen nicht eingereicht, ist nach erfolgloser Mahnung eine Busse zu verfügen. Die Veranlagung oder Teile davon sind in solchen Fällen nach amtlichem Ermessen vorzunehmen.
Textbausteine für Ausweiseinforderungen siehe Formular "Ausweiseinforderung" in Formulare/Vorlagen
5. Dauerakten
Sofern die Dauerakten nicht vorhanden oder unvollständig sind, müssen sie mit folgenden Belegen ergänzt werden: Protokollinventar mit Schatzungsentscheiden der Liegenschaft, Kopie der Bewertungsblattes der Wohnhäuser. Das Berechnungsblatt Buchwert Liegenschaft per 1.1.1993 und der letzte Nettorohertragsbogen (1993/94) sind in die Dauerakten zu legen.
6. Meldungen
Richten Sie Ihre Aufmerksamkeit auch auf die Meldungen M3 (Liegenschaftshandänderungsmeldungen) und M5 (Rechnungen und Zahlungen). Bitte legen Sie diese Meldungen sowie die Belege über die Auszahlung von Gemeindebeiträgen an Gebäuderationalisierungen (Subventionen) in die Steuerakten.
7. Abweichungen zur Selbstdeklaration
Abweichungen zur Selbstdeklaration sind den Steuerpflichtigen in geeigneter Form mitzuteilen (Nest, Ge-Soft, Dialog usw.).
8. Belege
Originale von Pacht-, Nutzniessungs-, Baurechts-, Wohnrechts- und Kaufverträgen (Inventar und Liegenschaft) sind zu kopieren und die Originale der steuerpflichtigen Person zurückzuschicken.
1.1.2007 -3-
Nr. 2 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-4- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 3
Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG
1. Gemeinden mit Veranlagungskompetenz
Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden bei Gemeinden mit Veranlagungskompetenz dezentral durch diese veranlagt. Die Veranlagung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Einschätzungsexperten/Einschätzungsexpertinnen. Allfällige Einsprachen werden durch die Steuerkommission (Steuerbeamte/Steuerbeamtin, Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, Präsident/in) erledigt.
2. Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz
Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden zentral bei der Dienststelle Steuern des Kantons (Abteilung Gemeindebetreuung) veranlagt. Die Einsprachen werden ebenfalls zentral erledigt.
1.1.2010 -1-
Nr. 3 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2010
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 4
Wohnrecht Aufgaben Vorbereitungsstelle
Bei Begründung eines Wohnrechtes ist der entsprechende Text aus dem Kaufvertrag zu kopieren und in den Dauerakten abzulegen
Kontrolle - Quervergleich Leistung Wohnrechtsgeber oder Wohnrechtsgeberin und Deklaration Wohnrechtsnehmer oder Wohnrechtsnehmerin (Wert Wohnrecht mit allen Nebenleistungen wie z.B. Naturalien, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, etc.)
Sofern die Wohnrechtsleistungen ändern (z.B. bei einem Todesfall einer wohnrechtsnehmenden Person oder bei einer Veränderung des Mietwertanteils der Wohnrechtswohnung oder der Nebenleistungen) ist die gleichzeitige Veranlagung der wohnrechtsgebenden Person und wohnrechtsnehmenden Person unabdingbar
Der Einschätzungsvorschlag für das Wohnrecht ist bei der wohnrechtsnehmenden Person und bei der wohnrechtsgebenden Person abzulegen.
1.1.2007 -1-
Nr. 4 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 5
Direktzahlungen: Informationsfluss Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa), Abteilung Landwirtschaft zahlt folgende Direktzahlungen aus:
Direktzahlungen (gemäss Direktzahlungsverordnung; DZV)
Ackerbaubeiträge (gemäss Ackerbaubeitragsverordnung; ABBV)
Sömmerungsbeiträge (gemäss Sömmerungsbeitragsverordnung; SöBV)
Öko-Qualitätsbeiträge (gemäss Öko-Qualitätsverordnung; ÖQV)
Beiträge für Phosphor-Projekte Mittellandseen (gemäss Art. 62a Gewässerschutzgesetz)
Zuschläge Naturschutzbeiträge (gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz; NHG)
Ressourcenprojekt Stickstoff (Art. 77 LwG) ab 2009
Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sendet jeweils im Frühjahr des Folgejahres die Listen der ausbezahlten Beiträge an die Dienststelle Steuern.
Bemerkungen zum "Zusammenzug Direktzahlungen":
Die Direktzahlungen werden in der Regel jeweils in 2 Teilzahlungen ausbezahlt. Die erste Zahlung von ca. 50% der Vorjahresdirektzahlungen wird im Sommer, der Restbetrag in der Regel Ende November des Beitragsjahres ausbezahlt. Auf den Listen sind die Bruttobeiträge ersichtlich. Vom Bruttobeitrag werden noch die Beiträge an den Landw. Bildungsfonds und die Jahresbeiträge für den Luzerner Bauernverband abgezogen. Allfällige Rückforderungen von Beiträgen früherer Jahre sind im Bruttobeitrag nicht ersichtlich und müssen gegebenenfalls davon abgezogen werden. Als zusätzliche Information sind die SAK (Standard Arbeitskräfte) auf den Listen aufgeführt.
Auf der Liste "kantonale Abzüge/Zuschläge" sind folgende Informationen enthalten:
Abzug Beitrag an Bauernverband
Abzug Beiträge an den Landw. Bildungsfonds
Zuschlag Beitrag Natur- und Heimatschutz (NHG)
Phosphorprojekte
Ressourcenprojekt Stickstoff ab 2009
1.1.2009 -1-
Nr. 5 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
Im "Zusammenzug Direktzahlungen" sind folgende Beiträge nicht enthalten:
Die Kosten für Entbuschungsarbeiten können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Für die selbe Fläche können nicht gleichzeitig Beiträge von der uwe und Direktzahlungen nach Art. 76 Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1) geltend gemacht werden.
spätere Nachzahlungen, die nicht über LAWIS erfolgt sind
Beiträge für das Phosphorprojekt an Luzerner Mittellandseen wie auch Beiträge gemäss Oekoqualitätsverordnung, die auch durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ausgerichtet werden: Liste bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Fachbereich Direktzahlungen und Ressourcen.
Sömmerungsbeiträge
Wiederbewaldungsbeiträge
Strukturbeiträge
Feuerbrandbeiträge
Umschulungsbeiträge
-2- 1.1.2009
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 6
Dauerbelege Die Praxis zeigt, dass es bei jedem Steuerfall sinnvoll ist, eine Mappe mit Dauer-Belegen anzulegen, da diverse Unterlagen und Informationen in späteren Veranlagungen wieder gebraucht werden. Bei Selbständigerwerbenden (Landwirtinnen und Landwirten) sind folgende Unterlagen abzulegen:
Kopie Handänderungsanzeige
Kopie Kaufvertrag Liegenschaft (mindestens diejenigen Seiten mit dem Kaufpreis, den Finanzierungs- und Kaufbedingungen)
Kopie Kaufvertrag Inventar inkl. Finanzierung
Kopie Pachtvertrag / Mietvertrag / Lohnmastvertrag
Stillegungsbeiträge
Berechnung Buchwert Liegenschaft per 1.1.1993
Aktuelle Katasterschatzungsanzeige
Aktuelles Blatt Wohnhaus / Anbauten für Mietwertberechnung
Bauabrechnung
Erbteilungs- und Schenkungsvertrag
Kopie Vorbezug 2. Säule
Meldung Anlagekosten (Revers)
Aufschub Grundstückgewinn
Kapitalgewinnbesteuerung
Weitere Unterlagen, welche zu den Dauerbelegen gehören, sind auf dem Deckblatt "Dauer-Belege" aufgelistet:
Wertmeldungen über auswärtiges Grundeigentum
Meldungen über Renten, Erbanfall und Schenkungen, Forderungen, Rechnungen und Zahlungen, Handänderungen, Einkommens- und Vermögensbestandteile, Aktienzeichnungen, Versicherungsauszahlungen, Lehrverhältnisse
Arztzeugnisse
Trennungs- und Scheidungsurteile
Rentenverfügungen
Verfügungen über Invaliditätsgrad
1.1.2007 -1-
Nr. 6 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2007
Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Formulare / Vorlagen
Formulare / Vorlagen Die Formularvorlagen können von den Gemeinden unter Infopool > Login (geschützter Bereich) heruntergeladen werden.
1.1.2012 -1-
Formulare / Vorlagen Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5
-2- 1.1.2012