Band 5

Luzerner Steuerbuch

BAND 5

1.1.2013 -1-

Luzerner Steuerbuch

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Inhaltsübersicht

Band 5

Abkürzungsverzeichnis

Organisation

Rundschreiben

Organisation Veranlagung Landwirtschaft

Diverses

1.1.2007 -1-

Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2007

Luzerner

Steuerbuch

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Zitierweise

a.E.

am Ende

Abt.

Abteilung

AGF

anrechenbare Geschossfläche

aGGStG

bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des

Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom

31. Oktober 1961

AGR

anrechenbare Grundstückfläche

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALV

Arbeitslosenversicherung

ASA

Archiv für Schweizerisches Abgaberecht

ASA 60, 499

aStG

Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis

31.12.2000)

aVV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April

1975 (in Kraft bis 31.12.2000)

AZ

Ausnützungsziffer

BankG

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

(SR 952.0)

BdBSt

Beschluss über die direkte Bundessteuer

BGBB

Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR

211.412.11)

BGE

Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der

Bundesgerichtsentscheide

BGE 82 I 53

BGE-

Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

Sammlung

betreffend die direkte Bundessteuer der EStV

BKP

Baukostenplan

BLStP

Basellandschaftliche Steuerpraxis

BLStP XI 498

BMW

Bodenmittelwert

BSt

Buchstabe (Litera)

BStP

Basellandschaftliche und Baselstädtische

Steuerpraxis

BStP 1996, 28

BV

Schweizerische Bundesverfassung (SR 101)

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR

1.1.2007

-1-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

831.40) BVV3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) BZR Bau- und Zonenreglement DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)

E. Erwägung

EF Ertragswertfaktor EK Expertenkreis EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) EntG Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) ErlV Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121) EStG Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) EStV Eidg. Steuerverwaltung EW Ertragswert G Gesetzessammlung des Kantons Luzern GGSt Grundstückgewinnsteuer GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) GV Geschäftsvermögen GVL Gebäudeversicherung des Kantons Luzern HSt Handänderungssteuer HStG Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen i.V.m. in Verbindung mit

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch

Abkürzungsverzeichnis

InvV

Verordnung über die Errichtung des

Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer

(SR 642.113)

IV

Invalidenversicherung

K

Kantonsblatt

K 1995 12

KS EStV Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

KS EStV 1997/98

Nr. 5 vom 30.

April 1997

kt.

kantonal

kVA

Kilovoltampère

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR

832.10)

KW

Kilowatt

KW

Katasterwert

LG

Lebendgewicht

LGVE

Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

LGVE 1984 II

Nr. 4

lit.

Litera (Buchstabe)

LKB

Luzerner Kantonalbank

LKZ

Lageklassenzahl

LKZ-BMW Lageklassenzahl-Bodenmittelwert

LU StB

Luzerner Steuerbuch

LU StB

Weisungen StG

§ 40 Nr. 7

LU StB

Weisungen nVSt

N4 LU StB Weisungen HStG

§2N5

LW

Landwirtschaft

MV

Mietwertverordnung (SRL Nr. 625)

MW

Mietwert

MWSTG

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR

641.20)

1.1.2007

-3-

Abkürzungsverzeichnis

Luzerner Steuerbuch

N

Note

NBUV

Nicht Berufsunfallversicherung

NEStG

Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz

betreffend die teilweise Abänderung des

Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.;

SRL Nr. 652)

NL

Nichtlandwirtschaft

NMW

Normmietwert

nStp

die neue Steuerpraxis

nStp 46,186

nVSt

nachträgliche Vermögenssteuer

NW

Neuwert

NWF

Nettowohnfläche

OR

Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)

PBG

Planungs- und Baugesetz

PV

Privatvermögen

RB

Rechenschaftsbericht des Zürcher

Verwaltungsgerichts

RB 1999 Nr. 2

RE

Entscheid der Steuerrekurskommission des

Kantons Luzern

RE 1969/70 Nr. 1

RE

Raumeinheit

RRB

Regierungsratsbeschluss

RRE

Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den

Verhandlungen des Regierungsrates des Kantons

Luzern)

RRE 1963 Nr. 14

RS EStV

Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

RS EStV vom

30. April 1997

RW

Realwert

RWZ

Realwertzins

s.a.

siehe auch

SAT

Standarbeitstage

SchG

Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626)

SchKG

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(SR 281.1)

SchV

Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627)

SE

Selbständigerwerbende

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch

Abkürzungsverzeichnis

SG StB

St. Galler Steuerbuch

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

SRL

Systematische Rechtssammlung des Kantons

Luzern

SRL Nr. 220

SSK

Schweizerische Steuerkonferenz

StE

Der Steuerentscheid

StE 1992 11.1

Nr. 13

StG

Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620)

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

StHG

Bundesgesetz über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden

(SR 642.14)

StPO

Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr.

305)

StPS

Steuerpraxis des Kantons Schwyz

StR

Steuerrevue

StR 44, 374

StV

Steuerverordnung (SRL Nr. 621)

StWE

Stockwerkeigentum

SUVA

Schweiz. Unfallversicherungsanstalt

UeStG

Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300)

USE

Unselbständigerwerbende

VAS

Vereinigung amtlicher Schätzer Bern

VBB

Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR

211.412.110)

VE

Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

VG

Verwaltungsgericht

VGE

Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht) VGE vom

18.7.1991 i.S. S

VRG

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Luzern (SRL Nr. 40)

VStG

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR

642.21)

VV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis

31.12.2000)

WEFV

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit

Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 831.411)

WEG

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR

1.1.2007

-5-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

843) ZBl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10) ZStP Zürcher Steuerpraxis ZStP 1993,106 ZW Zeitwert

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben

Rundschreiben

1.1.2013 -1-

Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben

Inhaltsverzeichnis Rundschreiben

2001 Nr. 11 Steuerwertmeldungen nach § 151 StG

2001 Nr. 12 Veranlagung der Selbständigerwerbenden

1.1.2013 -1-

Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 11

Luzern, 19. Februar 2002

An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern

Steuerwertmeldungen nach § 151 StG Sehr geehrte Damen und Herren

1. Allgemeines

Das vereinfachte Meldeverfahren, wonach nach einer Erstmeldung der Anspruch beim beteiligten Kanton angemeldet wird und ohne eine spätere Mutationsmeldung unverändert bestehen bleibt, hat sich bewährt.

Diese Regelung ist auch im interkommunalen Bereich gültig.

Dies bedeutet für Sie in der Regel den Wegfall der Bestandesmeldungen nach Formular M1 mit Ausnahme derjenigen Fälle, bei welchen im betreffenden Steuerjahr Neu- und Revisionsschatzungen durchgeführt wurden.

Dank der laufenden Verarbeitung Ihrer übrigen Mutationsmeldungen mit unserem System sieht der Arbeitsablauf wie folgt aus:

  • Sie erhalten von uns die aktuelle Bestandesliste aller beschränkt steuerpflichtigen, natürlichen Personen

  • Kontrolle durch Sie, bei Korrekturen entsprechende Meldung (M 1 / M 3) für den Wohnsitzkanton an uns zusenden

  • Erfassung dieser Änderungen in unserem System und Weiterleitung an den Wohnsitzkanton

Für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften erinnern wir Sie an die bestehenden Vereinbarungen über den Verzicht von interkantonalen Steuerausscheidungen in Bagatellfällen mit den Kantonen AG und BE (Limite Ertragswert Fr. 30'000.--). Solche Handänderungsmeldungen sind uns dennoch in jedem Fall zuzustellen.

1.1.2010 -1-

2001 / Nr. 11 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

2. Meldungen nach Formular M 1 und M 3

Nachdem wir Ihre Mutationsmeldungen laufend in unser System aufnehmen, sind wir auf vollständige Angaben angewiesen. Unter Mutationen verstehen wir alle Meldungen über Eintritt, Veränderung oder Wegfall der beschränkten Steuerpflicht, wie Kauf oder Erbanfall von Grundeigentum bzw. Verkauf, Eröffnung/ Schliessung von Betriebsstätten, Wegzug oder Zuzug von Eigentümern luzernischer Grundstücke. Bei Grundstückverkauf und Wohnsitzwechsel im selben Jahr sind uns die Formulare M 1 und M 3 zuzustellen.

Anforderungen:

  • Meldungen im Doppel (ausser Personen mit Wohnsitz im Ausland)

  • Meldungen klar und deutlich mit M 1 oder M 3 bezeichnen

  • Angabe der Referenz-Nr. (8-stellige AHV-Nr., bei verheirateten Frauen ist unbedingt der Vorname und die und die 8-stellige AHV-Nr. des Ehemannes zu ergänzen)

  • Baujahr (= Jahr der Fertigstellung), ist das Objekt älter als 25 Jahre, kann die Bezeichnung "alt" eingetragen werden.

  • Anteil des Steuersubjektes bei Beteiligung an einfacher Gesellschaft oder Erbschaft. Angabe der Namen und Adressen.

  • Der Steueranspruch gilt als angemeldet, bis eine neue Meldung über Änderung im Bestand oder Aufgabe des sekundären Steuerdomizils erfolgt.

3. Meldungen nach Formular M 2

Der Anfall von Grundeigentum ist in jedem Fall, der Anfall von beweglichem Vermögen ab Fr. 50'000.-- zu melden.

Enthält Ihre Meldung über Vermögensanfall Grundeigentum und dient sie gleichzeitig auch als Steueranspruchsmeldung, benötigen wir das Formular im Doppel. Bitte ebenfalls die Anforderungen gemäss Ziff. 2 beachten. Handelt es sich hingegen nur um fahrendes Vermögen wie z.B. Wertschriften, genügt eine einfache Meldung.

4. Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren

Die Wegzugsgemeinde erstellt bei allen Wegzügen (interkommunal und interkantonal) eine Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren und sendet diese an die Zuzugsgemeinde. Diese dient der Zuzugsgemeinde für die Erstellung der Akontorechnung für das laufende Jahr. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die neusten, im System vorhandenen Steuerfaktoren gemeldet werden, auch wenn

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 11

noch keine entsprechende Fakturierung erfolgt ist.

Bei innerkommunalen Wegzügen sind gleichzeitig auch die Steuerakten (Stadt Luzern das Veranlagungsprotokoll mit Dauerakten) mitzusenden, sofern die Veranlagung der Vorperiode bereits rechtskräftig ist. Ist das nicht der Fall, werden diese Unterlagen später gesendet.

Bei interkantonalen Zuzügen muss die Luzerner Zuzugsgemeinde wie bisher eine Steueranfrage stellen. Dies ist sehr wichtig, da uns die anderen Kantone keine Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren zustellen. Bei interkommunalen Zuzügen wird ab 1.1.2002 keine Steueranfrage mehr gestellt.

Der VSLG hat die drei EDV-Anbieter/innen via Erfa-Gruppen-Präsidien entsprechend informiert.

Bitte beachten Sie, das bei interkommunalen Fällen die Gemeinden unter sich die Wegzugsmeldung direkt zusenden, bei interkantonalen hingegen via die Zentralen Dienste der Steuerverwaltung.

5. Meldungen nach Formular M 4 und M 5

Solche Meldungen über Forderungen bzw. Rechnungen und Zahlungen sind vor allem für die Einschätzungsabteilung für Selbständigerwerbende oder für die Veranlagungsbehörden anderer Kantone von grossem Nutzen, selbst wenn es sich nur um kleinere Beträge handelt. Wichtig sind möglichst viele und detaillierte Angaben. Die Meldungen werden nicht im Doppel benötigt.

6. Mutationsmeldungen für juristische Personen

Mutationen sind mittels Formular M 1 (versehen mit der JP-Registernummer) direkt an die Abteilung Juristische Personen zu melden.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Mutationsmeldungen (Beginn/Ende Steuerpflicht wegen Neugründungen, Liquidationen, Sitzverlegungen, Eröffnung/Aufhebung von Betriebsstätten) sind umgehend an die Abteilung Juristische Personen zu melden.

  • Änderungen im Bestand von Grundstücken infolge Kauf oder Verkauf bzw. bei Veränderungen der Steuerwerte. Bei Wertangaben muss ersichtlich sein:

  • die Grundstücknummer

  • die Erkennbarkeit, ob es sich bei der Wertangabe (Kataster) um einen alten Wert (Steuerwert = 100 %) oder um einen neuen Wert (Steuerwert = 75 %) handelt. Am besten legen Sie der M 1-Meldung eine Kopie der Schatzungsanzeige bei.

1.1.2010 -3-

2001 / Nr. 11 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

7. Kollektiv- und Kommanditgesellschafter/innen

Änderungen (Wegzug, Adressänderung, Heirat, Scheidung, Todesfall usw.) sind ebenfalls umgehend an die Abteilung für juristische Personen zu melden.

Wir danken für Ihre Mitarbeit und grüssen Sie freundlich

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN

Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher

-4- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12

Luzern, 3. Januar 2006

An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern

Steuerveranlagung der Selbständigerwerbenden (ohne Land- und Forstwirtschaft)

Sehr geehrte Damen und Herren

Nachfolgend wird die Aufgabenteilung zwischen der Abteilung Selbständigerwerbende (Abteilung SE) und den Gemeindesteuerämtern für den Bereich "Selbständigerwerbende" beschrieben.

1. Registerbestand und Mutationen

1.1 Registerbestand Selbständigerwerbende

Sowohl die Gemeindesteuerämter wie auch die Abteilung SE führen ein Register der Selbständigerwerbenden. Gegen Ende des Steuerjahres (ca. Mitte Dezember) werden die beiden Register von der Steuerverwaltung elektronisch abgeglichen. Fälle mit unterschiedlicher Registerzuteilung werden gelistet und den Gemeindesteuerämtern zur Prüfung zugestellt. Ein nachgeführtes Gesamtverzeichnis der durch die Abteilung SE einzuschätzenden Steuerpflichtigen (Registerbestand) wird bei Bedarf zugestellt.

Abgänge vom Register der Abteilung SE an die Gemeindesteuerämter werden den Gemeinden mit einem speziellen Schreiben mitgeteilt. Gleichzeitig werden die vorhandenen Steuerakten zugestellt. Die Steuerpflichtigen bzw. deren registrierte Vertreter/Vertreterinnen erhalten eine Orientierungskopie des Schreibens.

Aus dem Abgangsschreiben ist der Stand des Steuererklärungsverfahrens ersichtlich. Diese Daten (gewährte Fristen, erfolgte Mahnungen) sind gegebenenfalls in Ihr System zu übernehmen.

Abgänge vom Register der Gemeindesteuerämter sind der Abteilung SE mit dem dafür vorgesehenen Schreiben mitzuteilen (CD Vorlagen Gemeinden). Den

1.1.2007 -1-

2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Steuerpflichtigen bzw. deren registrierten Vertretern/Vertreterinnen ist eine Orientierungskopie zuzustellen.

1.2 Mutationen

Verarbeiten Sie bitte die Mutationen laufend. Damit stellen Sie einen möglichst aktuellen Adressbestand sicher.

Die Adressdaten „RZ-Subjekt“ werden in dem zwischen der Abteilung Zentrale Dienste und den einzelnen Gemeindesteuerämtern vereinbarten Turnus übermittelt. Der Registerdatenaustausch wird künftig zwei Mal jährlich, jeweils ca. Ende August/Anfang September und ca. Ende November/Anfang Dezember erfolgen.

Bei der Steuerverwaltung eingehende Mutationsbegehren (z.B. Adressänderung, Löschung Vollmacht) werden den zuständigen Wohnsitzgemeinden zur Verarbeitung weitergeleitet.

2. Zuständigkeit der Abteilung Selbständigerwerbende

2.1 Selbständigerwerbende mit Jahresrechnung

Weist die Bemessungsgrundlage selbständiges Erwerbseinkommen auf, so ist die Veranlagung durch die Abteilung SE vorzunehmen. Der/Die Selbständigerwerbende kommt in jener Steuerperiode ans Register der Abteilung SE, in welcher das erste Geschäftsjahr abgeschlossen wird bzw. in welchem das erste Geschäftsjahr nach § 54 Abs. 3 StG hätte abgeschlossen werden müssen. Die Abteilung SE bleibt zuständig bis und mit jener Steuerperiode, in welcher das letzte Geschäftsjahr abgeschlossen wird.

Beispiel 1: Aufnahme SE ET 01.11.2005 erster Geschäftsabschluss 31.12.2006 letzter Geschäftsabschluss 30.06.2008 Obwohl der/die Selbständigerwerbende im Kalenderjahr 2005 die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Abteilung SE erst ab der Steuerperiode 2006 zuständig, weil erstmals in der Bemessungsgrundlage der Steuerperiode 2006 selbständiges Erwerbseinkommen enthalten ist. Der/Die Selbständigerwerbende bleibt am Register der Abteilung SE bis und mit Steuerperiode 2008, weil in der Bemessungsgrundlage der Steuerperiode 2008 letztmals selbständiges Erwerbseinkommen enthalten ist.

Beispiel 2: Aufnahme SE ET 01.04.2005 erster Geschäftsabschluss 31.12.2005 letzter Geschäftsabschluss 30.06.2008 Da das erste Geschäftsjahr bereits im Kalenderjahr 2005 abgeschlossen wird,

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12

kommt der/die Selbständigerwerbende bereits für die Steuerperiode 2005 ans Register der Abteilung SE. Im übrigen Beurteilung analog Beispiel 1.

Die Abteilung SE ist damit für die Veranlagung jener Steuerpflichtigen zuständig, welche während des ganzen Jahres oder während eines Teils davon eine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Luzern ausgeübt haben.

Selbständigerwerbende sind unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen durch die Abteilung SE zu veranlagen:

  • Der/Die Selbständigerwerbende hat in der betreffenden Steuerperiode ein Geschäftsjahr abgeschlossen bzw. hätte ein solches abschliessen müssen

  • Der/Die Selbständigerwerbende hatte am 31.12. der betreffenden Steuerperiode Wohnsitz im Kanton Luzern oder er/sie hatte während der ganzen bzw. einem Teil der Steuerperiode einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Luzern

2.2 Selbständigerwerbende ohne Jahresrechnung

Auch ohne eigentliche Geschäftsabschlüsse werden Selbständigerwerbende durch die Abteilung SE veranlagt. Unter diese Kategorie fallen zunächst die Selbständigerwerbenden ohne kaufmännische Buchhaltung und die Freierwerbenden.

Ferner gilt dies für die gewerbsmässigen Liegenschaften- und Wertschriftenhändler/innen. Schliesslich sind Personen, welche Beteiligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 25 Abs. 2 StG zu Geschäftsvermögen erklären (gewillkürtes Geschäftsvermögen), der Abteilung SE zur Veranlagung weiterzuleiten.

2.3 Interkantonale Verhältnisse

Grundsätzlich ist für die Bestimmung der für die Veranlagung zuständigen Behörde im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres massgebend. Im Gegensatz zu den Unselbständigerwerbenden (ohne Grundbesitz) bleiben die Selbständigerwerbenden für das Wegzugsjahr beschränkt steuerpflichtig, falls sie während eines Teils des Jahres im Kanton Luzern eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten.

Unbeschränkt steuerpflichtige Selbständigerwerbende, welche im Laufe der Steuerperiode in einen anderen Kanton wegziehen und beschränkt steuerpflichtige Selbständigerwerbende, welche ihre Betriebsstätte oder ihren Geschäftsbetrieb im Kanton Luzern aufgeben bzw. in einen anderen Kanton verlegen, haben somit für das Wegzugsjahr eine Steuererklärung einzureichen (Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons).

1.1.2007 -3-

2001 / Nr. 12

Rundschreiben

Luzerner Steuerbuch Bd. 5

2.4 Veranlagung von selbständigen Nebenerwerbseinkommen durch die

Veranlagungsbehörde für Unselbständigerwerbende (USE)

Zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Veranlagungspraxis werden die Selbständigerwerbenden grundsätzlich durch die Abteilung SE veranlagt. Personen mit geringfügigen selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten müssen unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen von den Gemeindesteuerämtern bzw. Einschätzer/innen USE bearbeitet und veranlagt werden:

  • es liegt kein selbständiger Haupterwerb vor

  • es handelt sich um eine typische selbständige Nebenerwerbstätigkeit wie z.B. Coiffeur-Tätigkeit in der eigenen Wohnung, Erstellen von kleineren Buchhaltungen, Ausfüllen von Steuererklärungen für Dritte, Kinderhütedienst, Vertrieb von Haushaltprodukten (z.B. Tupperware, Kosmetik), Organisation von kleineren Sportanlässen oder anderen Events, nebenberuflich tätige Musiker/innen etc.

  • der Umsatz bzw. der Aufwand übersteigt den Grenzwert von Fr. 25'000.-- nicht

  • das Betriebsvermögen übersteigt den Grenzwert von Fr. 50'000.-- nicht

Das aus der Tätigkeit erzielte Nettoeinkommen spielt bei dieser Beurteilung keine Rolle. Wird die Umsatzgrenze bzw. im Verlustfalle die Aufwandgrenze von Fr. 25'000.-- überschritten, ist der Fall, unabhängig der Höhe des aus der Tätigkeit resultierenden Gewinns bzw. Verlusts, der Abteilung SE zur Prüfung vorzulegen.

Ist der Umsatz/Aufwand bzw. das Betriebsvermögen nicht bekannt, weil auf Grund der geringfügigen Bedeutung des selbständigen Nebenerwerbs keine Jahresrechnung erstellt bzw. kein detaillierter Fragebogen eingereicht wird, können deklarierte Gewinne bis Fr. 10'000.-- durch die Gemeindesteuerämter geprüft werden, sofern vermutet werden kann, dass der Umsatz/Aufwand bzw. das Betriebsvermögen die vorstehenden Limiten nicht überschreitet.

Verdeutlichung der Abgrenzungskriterien an Hand von Beispielen:

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3

Umsatz

20'000

30'000

15'000

Aufwand

15'000

20'000

20'000

Erfolg

5'000

10'000

- 5'000

Betriebsvermögen

10'000

25'000

15'000

Zuständigkeit

USE

SE

USE

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Rundschreiben

2001 / Nr. 12

Beispiel 4

Beispiel 5

Beispiel 6

Umsatz

20'000

10'000

60'000

Aufwand

35'000

20'000

55'000

Erfolg

- 15'000

- 10'000

5'000

Betriebsvermögen

20'000

60'000

40'000

Zuständigkeit

SE

SE

SE

In Zweifelsfällen oder bei Überschreitung der Grenzwerte sind die Akten der Abteilung SE zuzustellen. Falls der Fall durch das Gemeindesteueramt bearbeitet

werden kann, werden die Akten

mit dem entsprechenden Vermerk an die Gemeinde

retourniert. Bei wesentlichen

Veränderungen der Verhältnisse sind die Akten der

Abteilung SE erneut zur Prüfung zuzustellen.

Erfolgte bisher die Veranlagung durch die Abteilung SE und ist neu das Gemeindesteueramt zuständig, ist die Steuerakte zwecks Registerabtrag der

Abteilung SE zuzustellen. Die

Akte wird anschliessend dem Gemeindesteueramt

retourniert.

Fälle, bei denen das selbständige Erwerbseinkommen die Haupterwerbsquelle darstellt, sind, unabhängig vom Ergebnis, immer durch die Abteilung SE zu veranlagen. Dies gilt auch für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner einen

selbständigen Haupterwerb ausübt.

Bei den durch die Gemeindesteuerämter vorgenommenen Veranlagungen ist dieses

für die allenfalls notwendige

AHV-Meldung verantwortlich.

3. Versand und Eingang der Steuererklärungen

Der Versand der Steuererklärungen ist Sache der Gemeindesteuerämter. Den Steuerformularen sind an die Steuerverwaltung adressierte Kuverts beizulegen. Diese können im Rahmen der Formularbestellung bezogen werden. Auf die Steuerformulare müssen spätestens ab der Steuerperiode 2006 die Personalien

des/der Steuerpflichtigen und

der unmündigen Kinder (inklusive

Konfessionsangabe) angedruckt

werden.

Das Versand-Datum der Steuererklärungen wird in den Datenpool gestellt. Die

Abteilung SE übernimmt dieses

Datum elektronisch im Rahmen des

Registerdatenaustausches.

Der Versand und die Eingangskontrolle der für die

einfachen Gesellschaften

verwendeten Fragebogen für Erbengemeinschaften erfolgt durch die

Gemeindesteuerämter.

Die Selbständigerwerbenden reichen ihre Steuererklärungen ab den

Steuerperioden

1.1.2007

-5-

2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

2005ff (Ausnahme Stadt Luzern) direkt bei der Abteilung SE ein. Fälschlicherweise beim Gemeindesteueramt eingereichte Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse 2005ff sind umgehend an die Abteilung SE weiterzuleiten.

Für die Eingangskontrolle der Steuererklärungen ist ab der Steuerperiode 2005 die Abteilung SE zuständig. Für die noch ausstehenden Steuererklärungen 2003 und 2004 ist die Eingangskontrolle durch die Gemeindesteuerämter nach den bisherigen Weisungen vorzunehmen.

4. Fristerstreckungsgesuche / Mahnwesen

Ab der Steuerperiode 2005 ist die Abteilung SE zuständig für das Fristen- und Mahnwesen. Bei den Gemeindesteuerämtern eingehende Fristgesuche für Steuererklärungen Selbständigerwerbender der Steuerperioden 2005ff sind an die Abteilung SE weiterzuleiten. Für die Gewährung von Fristen und für die Mahnungen der ausstehenden Steuererklärungen der Selbständigerwerbenden ist ausschliesslich die Abteilung SE zuständig.

Für die laufenden Fristen der noch ausstehenden Steuererklärungen der Steuerperioden 2003 und 2004 bleiben die Gemeindesteuerämter zuständig. Weitere Fristen betreffend dieser Jahre dürfen nur nach schriftlicher und begründeter Stellungnahme der Steuervertreter/innen oder der Steuerpflichtigen gewährt werden.

Für Details zur Fristgewährungspraxis verweisen wir auf LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 2.

Die Mahngebühren der Selbständigerwerbenden werden in den Datenpool gestellt und können von den Gemeinden für die Fakturierung elektronisch übernommen werden.

5. Meldung provisorische Faktoren

Die Abteilung SE registriert die eingehenden Steuererklärungen und nimmt die Ziffernvorerfassung vor. Die deklarierten Gesamtfaktoren und weitere für den provisorischen Bezug sachdienliche Informationen werden den Gemeindesteuerämtern 14-täglich in Listenform zur Verfügung gestellt. Diese können an Hand dieser Listen die gestellten provisorischen Rechnungen überprüfen.

Die Liste „Meldung provisorische Faktoren Selbständigerwerbende“ enthält neben den in Ihrer Gemeinde primär steuerpflichtigen Personen zusätzlich die sekundär Steuerpflichtigen. Damit stehen den Gemeinden ab der Steuerperiode 2005 neu auch für die sekundär steuerpflichtigen Personen die Selbstdeklarationsdaten zur

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12

Verfügung.

Liegt der Selbstdeklaration eine Ausscheidung bei, so leitet die Abteilung SE die Ausscheidung an sämtliche betroffenen Gemeindesteuerämter weiter. In Einzelfällen, insbesondere bei bedeutenden Steuerzahlern bzw. -zahlerinnen mit Ausscheidung, erstellt die Abteilung SE auf entsprechende Anfrage hin Kopien der wichtigsten Formulare (i.d.R. Hauptsteuerformular und Übersichtsblatt Liegenschaften). Mit diesen Unterlagen kann das Gemeindesteueramt bei Bedarf eine provisorische Ausscheidung erstellen.

6. Vornahme der Veranlagungen

Die Veranlagungen der Selbständigerwerbenden dürfen nur von der Abteilung SE vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Selbständigerwerbende mit Wohnsitz in der Stadt Luzern. Für deren Veranlagungen sind die dafür von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern bezeichneten Einschätzer/innen des Steueramtes der Stadt Luzern zuständig. Ferner sind Personen mit geringfügigen selbständigen Nebenerwerbseinkünften gemäss Abschnitt 2.4 von diesem Grundsatz ausgenommen.

Die Abteilung SE ist ab der Steuerperiode 2005 für die Prüfung der Angaben der Ziffern 2 - 5 „Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse“ der ersten Seite des Steuerhauptformulars zuständig. Die Gemeindesteuerämter erteilen den Einschätzungsexperten/-expertinnen der Abteilung SE auf entsprechende Anfragen hin die zur korrekten Festsetzung von Tarif und Abzügen notwendigen Auskünfte.

1.1.2007 -7-

2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

7. Eröffnung der Veranlagung

Die Abteilung SE stellt den Gemeinden im Zeitpunkt der Eröffnung eine Kopie der Veranlagungen zu. Eingehende Einsprachen werden den Gemeinden laufend angezeigt. Damit ist sichergestellt, dass nur rechtskräftige Veranlagungen fakturiert werden.

Die Zustellung der Gemeindekopie im Zeitpunkt der Eröffnung soll es den Bezugsbehörden ermöglichen, die Fakturierung vorzubereiten, damit diese unmittelbar nach Rechtskraft erfolgen kann. Die Bezugsbehörde muss jedoch sicherstellen, dass keine Rechnungen vorzeitig versandt werden. Unter Beachtung des Postweges bedeutet dies, dass die Fakturierung frühestens 40 Tage nach Eröffnung der Veranlagung erfolgen darf. Die rechtskräftigen Steuerfaktoren werden zudem 14-täglich in den Datenpool gestellt und können von dort elektronisch in die Bezugssysteme der Gemeindesteuerämter übernommen werden.

Die Gemeinden führen bei den Selbständigerwerbenden lediglich die Fakturierung durch. Keinesfalls dürfen Zustellungen mit Verfügungscharakter erfolgen.

8. Steuerausscheidungen

Die interkommunalen, -kantonalen und -nationalen Steuerausscheidungen der Selbständigerwerbenden werden von der Abteilung SE vorgenommen. Die Abteilung SE ist für die Eröffnung der Ausscheidungen an die Steuerpflichtigen wie auch an die beteiligten Gemeinwesen verantwortlich. Sie bedient damit auch die sekundären Steuerdomizile innerhalb des Kantons mit den notwendigen Angaben.

9. Meldewesen

Vertretungsvollmachten sind sofort an die Abteilung SE weiterzuleiten. Die übrigen bei Ihnen eingehenden Meldungen aller Art, welche durch die Abteilung SE zu veranlagende Personen betreffen, sind laufend, mindestens jedoch monatlich, an die Abteilung SE weiterzuleiten. Insbesondere werden benötigt:

  • Anzeigen Neuschatzungen / Revisionsschatzungen·

  • Steueranspruchsmeldungen

  • Handänderungsanzeigen

  • Kapitalzahlungsmeldungen

  • Fragebogen für einfache Gesellschaften

Die Abteilung SE leitet ihrerseits eingehende Meldungen, welche für die Registerführung von Bedeutung sind (z.B. Vollmachten, Adressänderungen), an die Gemeindesteuerämter weiter.

-8- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12

Sachdienliche Mitteilungen der Gemeindesteuerämter sind erwünscht (Hinweise auf bestimmte geschäftliche Transaktionen etc.). Diese Meldungen können per Telefon, Mail, schriftliche Notiz, Brief etc. oder mittels Vorlage (CD Vorlagen Gemeinden) übermittelt werden. Die Abteilung SE geht diesen Hinweisen gerne nach. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Hinweise einen gewissen Konkretisierungsgrad aufweisen.

Die Abteilung Selbständigerwerbende erstellt für die von ihr veranlagten Steuerpflichtigen die für die AHV-Beitragserhebung sowie die Ausrichtung von Familienzulagen notwendigen Meldungen. Für die übrigen Meldungen an Drittstellen (Stipendienstellen, WEG, Prämienverbilligungen, Militärpflichtersatz etc.) sind weiterhin die Gemeindesteuerämter zuständig.

Wir danken für Ihre wertvolle Mitarbeit.

Freundliche Grüsse

Marcel Schwerzmann lic. oec. HSG, Leiter Steuerverwaltung Direktwahl 041 288 56 40 marcel.schwerzmann@lu.ch

1.1.2007 -9-

2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

- 10 - 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft

Organisation Veranlagung Landwirtschaft

1.1.2012 -1-

Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft

Inhaltsverzeichnis Organisation Veranlagung Landwirtschaft

Nr. 1 Übersicht

1. Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden

und Dienststelle Steuern des Kantons

2. Weitere Zuständigkeiten

Nr. 2 Aufgaben der Vorbereitungsstelle nach Eingang der Steuererklärung

1. Allgemeine Aufgaben

Nr. 3 Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG

1. Gemeinden mit Veranlagungskompetenz

2. Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz

Nr. 4 Wohnrecht

Nr. 5 Direktzahlungen: Informationsfluss

Nr. 6 Dauerbelege

Formulare / Vorlagen

1.1.2010 -1-

Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 1

Übersicht

1. Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden und

Dienststelle Steuern des Kantons

Tätigkeit Gemeinden mit Veranlagungs- kompetenz Registerführung Steueramt legt Neuerfassung Steuerakten dem/der Experten/ Einschätzungsex- pertin vor, Ände- rung Code

Mutationen (Zivilstand, Steueramt an Ex- Änderung Adresse) perte/Einschät- Kontrolle über Personalien; zungsexpertin Vollständigkeit und Unterschrift überprüfen

Abgang bei Register Änderung Code Landwirtschaft Formularversand x Mahnwesen / Fristenwesen: x Fristen nach 1.1. vom Folge- jahr nur nach Rücksprache mit Einschätzungsexperten /Einschätzungsexpertin Nach Eingang x Steuererklärung Erfassung Selbstein- schätzung für Veranlagung und Ausscheidung x Unterschriftenkontrolle x Kontrolle Beilagen x WV mit LW-Stempel x an Kanton Voreinschätzen gemäss Tabelle provisorische Rechnung x stellen Veranlagung: x Einkommen, Vermögen, direkte Bundessteuer Erstellen der AHV-/FAK/NE- nach Rechtskraft Meldungen an AHV-Dreh-

Gemeinden ohne Einschätzungs- Veranlagungs- experte/Einschät- kompetenz zungsexpertin LW Steueramt legt erfasst Steuer- Steuerakten pflichtigen neu am dem/der Experten/ Veranlagungs- Einschätzungsex- register pertin vor, Änderung Code

Steueramt an Ex- erfasst Mutation, perte/Einschät- ev. automatisch zungsexpertin von dBSt

Änderung Code Im Register auf Ende setzen x x

x x

x x x x

gemäss Tabelle gemäss Tabelle x

Vorschlag Überprüfung und Veranlagung x nach Rechtskraft an AHV-Dreh-

scheibe weiterleiten scheibe weiterleiten Ausscheidung x x

1.1.2010 -1-

Nr. 1 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Veranlagung: Kapitalleistung § 58 x zentral Abt. USE Ausweiseinforderung Vorschlag Vorschlag Überprüfung und vorbereiten Ergänzung Schreiben und drucken x x Ausweiseinforderung Versand x x Ausweiseinforderung Mahnung Ausweis- x x x einforderung, Busse setzt Busse fest Vorbereitung Rechnungslauf x x definitive Veranlagungs- verfügung Versand definitive Veranla- x x gungsverfügung / Rechnung inkl. Protokoll Ermessenseinschätzung: Busse: berechnen, x x schreiben, drucken Busse unterschreiben x x Kontrolle

Versand Bussenverfügung x x Einspracheverfahren x x Anweisung Registerführung, Meldewesen

an Einschätzer/in, Mithilfe im Rechtsmittelverfahren, Vorladung mit Ausweisein- forderung, Terminplanung Durchführung Rechtsmittel- x verfahren mit Präsident/in Steuerkommission Land- wirtschaft Beschwerdeverfahren AHV Mitwirkung Lieferung Anlagewert für x GGSt an Veranlagungsbe- hörde Einkommen/Vermögen Vorschlag Landwirtschaft bei Gewerbebetrieben JP/SE x Vorbereitungsstelle § 7 StG Einsatz / Mithilfe Einsatz / Mithilfe bestehende Steuer- einer Steuer- einer Steuer- kommissionen kommission kommission ist werden durch das ist fakultativ fakultativ Steueramt und den/die Einschät- zungsexperten/ Einschätzungsex- pertin für die Vorar- beiten eingesetzt. Einkünfte

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 1

Einkünfte aus unselbstän- Einschätzungs- diger Erwerbstätigkeit vorschlag Ziff. 100 - 105 Einkünfte aus selbständiger Einschätzungsvor- Erwerbstätigkeit schlag ausarbeiten, Ziff. 110 - 119 Einsatz Steuerkom- mission fakultativ

Einkünfte aus Sozial- und Einschätzungs- anderen Versicherungen vorschlag Ziff. 130 - 145 Wertschriftenertrag Ziff. 150 Einschätzungs- Korrekturen Wertschriften- vorschlag abteilung erfassen Übrige Einkünfte / Gewinne Einschätzungs- Ziff.160 - 170 vorschlag Wohnrecht (bei Wohn- Veranlagung des rechtsberechtigten Einschätzungs- Landwirtschaft) Ziff. 178 vorschlags

Nettoeinkünfte aus Einschätzungs- Liegenschaften Ziff. 190 vorschlag für (landw. geschätzte und Liegenschafts- verpachtete Liegenschaften) rechnung

Abzüge Aus unselbständiger Einschätzungs- Erwerbstätigkeit vorschlag Ziff. 210 - 239 Schuldzinsen Einschätzungs- Ziff. 250 - 251 vorschlag

Unterhaltsbeiträge und Vorschlag Rentenleistungen Ziff. 254 - 258 Beiträge an anerkannte Einschätzungs- Formen der gebundenen vorschlag Vorsorge Ziff. 260 - 261 Versicherungsleistungen und Einschätzungs- vorschlag Zinsen aus Sparkapitalien Ziff. 270 Weitere Abzüge Einschätzungs- Ziff. 280 - 299 vorschlag Vermögen Bewegliches Privatvermögen Einschätzungs- vorschlag Ziff. 400 - 416

1.1.2010

Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Veranlagung vorschlag Einkommen aus ausarbeiten, selbständiger Einsatz Steuerkom- Erwerbstätigkeit mission fakultativ Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung/ vorschlag Veranlagung Aufteilung G + P Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Veranlagung des Vorschlag Wohn- Einschätzungs- rechtsleistung für vorschlags durch Wohnrechtsberech- Einschätzungsex- tigte und Mitwirkung perte/Einschät- Einspracheverfahren zungsexpertin US (Vorschlag) Einschätzungs- Überprüfung/Ver- vorschlag für anlagung Liegen- Liegenschafts- schaftsrechnung rechnung (Aufteilung Geschäft/Privat) und AHV-Meldung

Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung/ vorschlag Veranlagung Aufteilung für AHV-Meldung Vorschlag Überprüfung / Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung

-3-

Nr. 1

Landwirtschaft

Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Liegenschaften Ziff. 420

Einschätzungs-

vorschlag

Einschätzungs-

vorschlag

Überprüfung /

Veranlagung

AHV-Meldung

Geschäftsaktiven

Einschätzungs-

Einschätzungs-

Überprüfung /

Ziff. 430 - 435

vorschlag

vorschlag

Veranlagung

AHV-Meldung

Schulden Ziff. 460 - 461

Einschätzungs-

vorschlag

Einschätzungs-

vorschlag

Überprüfung /

Veranlagung

AHV-Meldung

Steuerfreie Beträge

Einschätzungs-

Einschätzungs-

Überprüfung /

Ziff. 472 - 481

vorschlag

vorschlag

Veranlagung

Ermessenseinschätzung

Einschätzungs-

vorschlag

Einschätzungs-

vorschlag

Überprüfung /

Veranlagung

Ausscheidung

x

x

2. Weitere Zuständigkeiten

Folgende steuerpflichtige Personen gehören zum Register-Bestand Landwirtschaft.

Personen mit:

  • Entschädigungen aus Vermietung von Milchkontingenten

  • Erlösen aus Verkauf von Milchkontingenten

  • Geschäftsliegenschaften mit landwirtschaftlicher Schatzung

  • verpachtete landwirtschaftliche Liegenschaften des Privatvermögens

  • landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke mit Baurechtszinsen

  • Kiesabbau auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung

  • Deponiegebühren auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung

  • Dienstbarkeitsentschädigungen auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung

-4-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 2

Aufgaben Vorbereitungsstelle nach Eingang der Steuererklärungen

1. Allgemeine Aufgaben

1. Kontrolle der Unterschriften

2. Kontrolle der Vollständigkeit der Steuererklärung inkl. Beilagen

  • Lohnausweise

  • Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft

  • Bilanz und Erfolgsrechnung; Aufzeichnung / Jahreszusammenstellung / Inventare; Eigenkapitalkonto

  • Einlageblatt zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft

  • Fragebogen für Gemeinderschaften / Erbengemeinschaften

  • Einlageblatt für Liegenschaften

  • Wertschriftenverzeichnis

  • Schuldenverzeichnis

  • Zusammenstellung Berufsauslagen

  • Bescheinigungen 2. und 3. Säule

  • Aufstellung über Zuwendungen an öffentliche oder gemeinnützige Institutionen etc.

3. Wertschriftenverzeichnisse

Wertschriftenverzeichnisse von Landwirten und Landwirtinnen sind speziell zu bezeichnen. Grosser, farbiger Aufdruck oder Stempel LW. Anschliessend sind die markierten Wertschriftenverzeichnisse mit separater Post an die Wertschriftenabteilung der Kant. Steuerverwaltung weiterzuleiten.

4. Fehlende Beilagen / Ausweiseinforderung

Fehlende Beilagen sind einzufordern.

Ausweiseinforderungen sind in der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der zuständiggen EInschätzungsexperten/Einschätzungsexpertin vorzunehmen.

1.1.2007 -1-

Nr. 2 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 2

  • Ausweiseinforderung vorbereiten

  • Einschätzungsexpertin/Einschätzungsexperte überprüft und ergänzt allenfalls die Ausweiseinforderung

  • Reinschrift/Zustellung der Ausweiseinforderung

Bleibt die Ausweiseinforderung unbeantwortet oder werden für die Einschätzung wichtige Unterlagen nicht eingereicht, ist nach erfolgloser Mahnung eine Busse zu verfügen. Die Veranlagung oder Teile davon sind in solchen Fällen nach amtlichem Ermessen vorzunehmen.

Textbausteine für Ausweiseinforderungen siehe Formular "Ausweiseinforderung" in Formulare/Vorlagen

5. Dauerakten

Sofern die Dauerakten nicht vorhanden oder unvollständig sind, müssen sie mit folgenden Belegen ergänzt werden: Protokollinventar mit Schatzungsentscheiden der Liegenschaft, Kopie der Bewertungsblattes der Wohnhäuser. Das Berechnungsblatt Buchwert Liegenschaft per 1.1.1993 und der letzte Nettorohertragsbogen (1993/94) sind in die Dauerakten zu legen.

6. Meldungen

Richten Sie Ihre Aufmerksamkeit auch auf die Meldungen M3 (Liegenschaftshandänderungsmeldungen) und M5 (Rechnungen und Zahlungen). Bitte legen Sie diese Meldungen sowie die Belege über die Auszahlung von Gemeindebeiträgen an Gebäuderationalisierungen (Subventionen) in die Steuerakten.

7. Abweichungen zur Selbstdeklaration

Abweichungen zur Selbstdeklaration sind den Steuerpflichtigen in geeigneter Form mitzuteilen (Nest, Ge-Soft, Dialog usw.).

8. Belege

Originale von Pacht-, Nutzniessungs-, Baurechts-, Wohnrechts- und Kaufverträgen (Inventar und Liegenschaft) sind zu kopieren und die Originale der steuerpflichtigen Person zurückzuschicken.

1.1.2007 -3-

Nr. 2 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 3

Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG

1. Gemeinden mit Veranlagungskompetenz

Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden bei Gemeinden mit Veranlagungskompetenz dezentral durch diese veranlagt. Die Veranlagung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Einschätzungsexperten/Einschätzungsexpertinnen. Allfällige Einsprachen werden durch die Steuerkommission (Steuerbeamte/Steuerbeamtin, Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, Präsident/in) erledigt.

2. Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz

Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden zentral bei der Dienststelle Steuern des Kantons (Abteilung Gemeindebetreuung) veranlagt. Die Einsprachen werden ebenfalls zentral erledigt.

1.1.2010 -1-

Nr. 3 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 4

Wohnrecht Aufgaben Vorbereitungsstelle

  • Bei Begründung eines Wohnrechtes ist der entsprechende Text aus dem Kaufvertrag zu kopieren und in den Dauerakten abzulegen

  • Kontrolle - Quervergleich Leistung Wohnrechtsgeber oder Wohnrechtsgeberin und Deklaration Wohnrechtsnehmer oder Wohnrechtsnehmerin (Wert Wohnrecht mit allen Nebenleistungen wie z.B. Naturalien, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, etc.)

  • Sofern die Wohnrechtsleistungen ändern (z.B. bei einem Todesfall einer wohnrechtsnehmenden Person oder bei einer Veränderung des Mietwertanteils der Wohnrechtswohnung oder der Nebenleistungen) ist die gleichzeitige Veranlagung der wohnrechtsgebenden Person und wohnrechtsnehmenden Person unabdingbar

  • Der Einschätzungsvorschlag für das Wohnrecht ist bei der wohnrechtsnehmenden Person und bei der wohnrechtsgebenden Person abzulegen.

1.1.2007 -1-

Nr. 4 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 5

Direktzahlungen: Informationsfluss Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald des Kantons Luzern (lawa), Abteilung Landwirtschaft zahlt folgende Direktzahlungen aus:

  • Direktzahlungen (gemäss Direktzahlungsverordnung; DZV)

  • Ackerbaubeiträge (gemäss Ackerbaubeitragsverordnung; ABBV)

  • Sömmerungsbeiträge (gemäss Sömmerungsbeitragsverordnung; SöBV)

  • Öko-Qualitätsbeiträge (gemäss Öko-Qualitätsverordnung; ÖQV)

  • Beiträge für Phosphor-Projekte Mittellandseen (gemäss Art. 62a Gewässerschutzgesetz)

  • Zuschläge Naturschutzbeiträge (gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz; NHG)

  • Ressourcenprojekt Stickstoff (Art. 77 LwG) ab 2009

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald sendet jeweils im Frühjahr des Folgejahres die Listen der ausbezahlten Beiträge an die Dienststelle Steuern.

Bemerkungen zum "Zusammenzug Direktzahlungen":

Die Direktzahlungen werden in der Regel jeweils in 2 Teilzahlungen ausbezahlt. Die erste Zahlung von ca. 50% der Vorjahresdirektzahlungen wird im Sommer, der Restbetrag in der Regel Ende November des Beitragsjahres ausbezahlt. Auf den Listen sind die Bruttobeiträge ersichtlich. Vom Bruttobeitrag werden noch die Beiträge an den Landw. Bildungsfonds und die Jahresbeiträge für den Luzerner Bauernverband abgezogen. Allfällige Rückforderungen von Beiträgen früherer Jahre sind im Bruttobeitrag nicht ersichtlich und müssen gegebenenfalls davon abgezogen werden. Als zusätzliche Information sind die SAK (Standard Arbeitskräfte) auf den Listen aufgeführt.

Auf der Liste "kantonale Abzüge/Zuschläge" sind folgende Informationen enthalten:

  • Abzug Beitrag an Bauernverband

  • Abzug Beiträge an den Landw. Bildungsfonds

  • Zuschlag Beitrag Natur- und Heimatschutz (NHG)

  • Phosphorprojekte

  • Ressourcenprojekt Stickstoff ab 2009

1.1.2009 -1-

Nr. 5 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Im "Zusammenzug Direktzahlungen" sind folgende Beiträge nicht enthalten:

  • Die Kosten für Entbuschungsarbeiten können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Für die selbe Fläche können nicht gleichzeitig Beiträge von der uwe und Direktzahlungen nach Art. 76 Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1) geltend gemacht werden.

  • spätere Nachzahlungen, die nicht über LAWIS erfolgt sind

  • Beiträge für das Phosphorprojekt an Luzerner Mittellandseen wie auch Beiträge gemäss Oekoqualitätsverordnung, die auch durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald ausgerichtet werden: Liste bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Fachbereich Direktzahlungen und Ressourcen.

  • Sömmerungsbeiträge

  • Wiederbewaldungsbeiträge

  • Strukturbeiträge

  • Feuerbrandbeiträge

  • Umschulungsbeiträge

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 6

Dauerbelege Die Praxis zeigt, dass es bei jedem Steuerfall sinnvoll ist, eine Mappe mit Dauer-Belegen anzulegen, da diverse Unterlagen und Informationen in späteren Veranlagungen wieder gebraucht werden. Bei Selbständigerwerbenden (Landwirtinnen und Landwirten) sind folgende Unterlagen abzulegen:

  • Kopie Handänderungsanzeige

  • Kopie Kaufvertrag Liegenschaft (mindestens diejenigen Seiten mit dem Kaufpreis, den Finanzierungs- und Kaufbedingungen)

  • Kopie Kaufvertrag Inventar inkl. Finanzierung

  • Kopie Pachtvertrag / Mietvertrag / Lohnmastvertrag

  • Stillegungsbeiträge

  • Berechnung Buchwert Liegenschaft per 1.1.1993

  • Aktuelle Katasterschatzungsanzeige

  • Aktuelles Blatt Wohnhaus / Anbauten für Mietwertberechnung

  • Bauabrechnung

  • Erbteilungs- und Schenkungsvertrag

  • Kopie Vorbezug 2. Säule

  • Meldung Anlagekosten (Revers)

  • Aufschub Grundstückgewinn

  • Kapitalgewinnbesteuerung

Weitere Unterlagen, welche zu den Dauerbelegen gehören, sind auf dem Deckblatt "Dauer-Belege" aufgelistet:

  • Wertmeldungen über auswärtiges Grundeigentum

  • Meldungen über Renten, Erbanfall und Schenkungen, Forderungen, Rechnungen und Zahlungen, Handänderungen, Einkommens- und Vermögensbestandteile, Aktienzeichnungen, Versicherungsauszahlungen, Lehrverhältnisse

  • Arztzeugnisse

  • Trennungs- und Scheidungsurteile

  • Rentenverfügungen

  • Verfügungen über Invaliditätsgrad

1.1.2007 -1-

Nr. 6 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Formulare / Vorlagen

Formulare / Vorlagen Die Formularvorlagen können von den Gemeinden unter Infopool > Login (geschützter Bereich) heruntergeladen werden.

1.1.2012 -1-

Formulare / Vorlagen Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2012