Band 2

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

BAND 2

01.07.2019 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Inhaltsübersicht

Inhaltsverzeichnis

Weisungen StG – Unternehmenssteuerrecht

§ 18

Nr. 1

Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv-

und Kommanditgesellschaften

§ 25

Nr. 1

Selbständige Erwerbstätigkeit

§ 25

Nr. 2

Bewertung der Naturalbezüge

§ 25

Nr. 3

Kapitalgewinne

§ 25

Nr. 4

Überführung von Geschäftsliegenschaften ins

Privatvermögen

§ 25

Nr. 5

Besonderheiten Landwirtschaft

§ 25

Nr. 6

Sozialversicherungsbeiträge

§ 25

Nr. 7

Betreuung von Pflegekindern

§ 26 / 75

Nr. 2

Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des

Fusionsgesetzes

§ 34

Nr. 1

Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit

§ 34 / 73

Nr. 1

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

§ 35 / 76

Nr. 1

Abschreibungen

§ 36 f. / 77 f.

Nr. 1

Gesetzliche Rückstellung

§ 36 f. / 77 f.

Nr. 2

Usanzmässige Rückstellungen

§ 36 f. / 77 f.

Nr. 3

Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen

§ 37 / 78

Nr. 1

Ersatzbeschaffungen

§ 38 / 80

Nr. 1

Verlustverrechnung und Sanierungen

§ 68 / 96 ff.

Nr. 1

Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen

Personen

§ 70

Nr. 1

Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden

§ 70

Nr. 2

Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge

§ 70

Nr. 3

Steuerbefreiung juristischer Personen

§ 70

Nr. 4

Steuerbefreiung der Kirchgemeinden

§ 70

Nr. 5

Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater

kirchlicher Institutionen

§ 77

Nr. 1

Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern

§ 77

Nr. 2

Rückstellungen von Strassengenossenschaften

§ 79 / 92 / 93

Nr. 1

Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen

01.07.2019

-3-

Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 2

§ 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1

Beteiligungsgesellschaften

§ 84 / 85 / 94

Nr. 1

Holdinggesellschaften

§ 86 / 94

Nr. 1

Verwaltungsgesellschaften

§ 87a / 93

Nr. 1

Juristische Personen mit ideellen Zwecken

§ 91

Nr. 1

Verdecktes Eigenkapital

§ 95

Nr. 1

Minimalsteuer nach § 95 Abs. 1 und 2

§ 95

Nr. 2

Minimalsteuer nach § 95 Abs. 3 und 4

§ 100

Nr. 1

Höchstbelastung von Korporationsgemeinden

Weisungen StG – Quellensteuer

§ 101 - 123

Nr. 1

Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte

§ 101 - 123

Nr. 2

Weitere Quellensteuern

§ 101 - 123

Nr. 3

Quellensteuertarife

§ 101 - 123

Nr. 4

Anwendung der Tarife

§ 101 - 123

Nr. 5

Ersatzeinkünfte

§ 101 - 123

Nr. 6

Steuerrückerstattung

§ 101 - 123

Nr. 7

Steuerabrechnung und Bezug

§ 101 - 123

Nr. 8

Auskünfte und Unterlagen

§ 101 - 123

Nr. 9

Inkrafttreten

§ 101 - 123

Anhänge

Weisungen StG – Verfahren

§ 124

Nr. 1

Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf

mehrere Steuerhoheiten

§ 124

Nr. 2

Zuständige Steuerbehörden für Bescheinigungen

§ 134

Nr. 1

Steuerauskünfte

§ 137

Nr. 1

Amtshilfe

§ 138

Nr. 1

Veranlagungsverfahren bei in ungetrennter Ehe

lebenden Steuerpflichtigen

§ 139

Nr. 1

Akteneinsicht

§ 142

Nr. 1

Veranlagungsverjährung

§ 143

Nr. 1

Bezugsverjährung

§ 145

Nr. 1

Steuerformulare mit dem PC

§ 145

Nr. 1a

Elektronische Einreichung der Steuererklärung von

natürlichen Personen (eFiling)

§ 145

Nr. 2

Frist zur Einreichung der Steuererklärung

-4-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Inhaltsübersicht

§ 145

Nr. 3

Mahnungen

§ 147

Nr. 1

Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige

§ 152

Nr. 1

Veranlagung nach Ermessen

§ 152

Nr. 2

Nachträgliche ordentliche Veranlagung Quellensteuer

§ 153

Nr. 1

Eröffnung der Veranlagung

§ 154

Nr. 1

Einspracheverfahren

§ 161 / 168 ff.

Nr. 1

Änderung rechtskräftiger Entscheide

Weisungen StG – Steuerausscheidung

§ 179

Nr. 1

Steuerausscheidungen

§ 179

Nr. 2

Interkantonale Vereinbarungen

§ 179

Nr. 3

Kreisschreiben

§ 179

Nr. 4

Steuerausscheidung bei natürlichen Personen

§ 179

Nr. 5

Steuerausscheidung bei juristischen Personen /

Personengesellschaften

§ 179

Nr. 6

Selbständige Erwerbstätigkeit

01.07.2019

-5-

Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung

Bezeichnung

Zitierweise

a.E.

am Ende

Abt.

Abteilung

AGF

anrechenbare Geschossfläche

aGGStG

bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des Gesetzes über die Grundstück-

gewinnsteuer vom 31. Oktober 1961

AGR

anrechenbare Grundstückfläche

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALV

Arbeitslosenversicherung

ASA

Archiv für Schweizerisches Abgaberecht

ASA 60, 499

aStG

Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis 31.12.2000)

aVV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April 1975 (in Kraft bis

31.12.2000)

AZ

Ausnützungsziffer

BankG

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR 952.0)

BdBSt

Beschluss über die direkte Bundessteuer

BGBB

Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.11)

BGE

Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsent-

scheide

BGE 82 I 53

BGE-

Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend die direkte

Sammlung

Bundessteuer der EStV

BKP

Baukostenplan

BLStP

Basellandschaftliche Steuerpraxis

BLStP XI 498

BMW

Bodenmittelwert

BSt

Buchstabe (Litera)

BStP

Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis

BStP 1996, 28

BV

Schweizerische Bundesverfassung (SR 101)

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR 831.40)

BVV3

Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an

anerkannte Vorsorgeformen

(SR 831.461.3)

BZR

Bau- und Zonenreglement

DBA

Doppelbesteuerungsabkommen

DBG

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)

E.

Erwägung

EF

Ertragswertfaktor

EK

Expertenkreis

EL

Ergänzungsleistungen

EMRK

Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101)

EntG

Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730)

01.07.2019

-1-

Abkürzungsverzeichnis

Luzerner Steuerbuch

Abkürzung

Bezeichnung

Zitierweise

ErlV

Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte

Bundessteuer (SR 642.121)

EStG

Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630)

EStV

Eidg. Steuerverwaltung

EW

Ertragswert

G

Gesetzessammlung des Kantons Luzern

GGSt

Grundstückgewinnsteuer

GGStG

Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647)

GV

Geschäftsvermögen

GVL

Gebäudeversicherung des Kantons Luzern

HSt

Handänderungssteuer

HStG

Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645)

i.d.R.

in der Regel

i.S.

in Sachen

i.V.m.

in Verbindung mit

InvV

Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte

Bundessteuer (SR 642.113)

IV

Invalidenversicherung

K

Kantonsblatt

K 1995 12

KGE

Kantonsgerichtsentscheid

KGE vom

11.9.2013 i.S. K.

KS EStV

Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

KS EStV 1997/98

Nr. 5 vom 30. April

1997

kt.

kantonal

kVA

Kilovoltampère

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10)

KW

Kilowatt

KW

Katasterwert

LG

Lebendgewicht

LGVE

Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

LGVE 1984 II

Nr. 4

lit.

Litera (Buchstabe)

LKB

Luzerner Kantonalbank

LKZ

Lageklassenzahl

LKZ-BMW

Lageklassenzahl-Bodenmittelwert

LU StB

Luzerner Steuerbuch

LU StB Bd. 1

Weisungen StG §

40 Nr. 7

LU StB Bd. 3

Weisungen HStG

§2N5

-2-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

Abkürzung

Bezeichnung

Zitierweise

LW

Landwirtschaft

MV

Mietwertverordnung (SRL Nr. 625)

MW

Mietwert

MWSTG

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20)

N

Note

NBUV

Nicht Berufsunfallversicherung

NEStG

Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz betreffend die teilweise

Abänderung des Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.; SRL

Nr. 652)

NL

Nichtlandwirtschaft

NMW

Normmietwert

nStp

die neue Steuerpraxis

nStp 46,186

nVSt

nachträgliche Vermögenssteuer

NW

Neuwert

NWF

Nettowohnfläche

OR

Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)

PBG

Planungs- und Baugesetz

PV

Privatvermögen

RB

Rechenschaftsbericht des Zürcher Verwaltungsgerichts

RB 1999 Nr. 2

RE

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Luzern

RE 1969/70 Nr. 1

RE

Raumeinheit

RRB

Regierungsratsbeschluss

RRE

Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den Verhandlungen des

Regierungsrates des Kantons Luzern)

RRE 1963 Nr. 14

RS EStV

Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

RS EStV vom

30. April 1997

RW

Realwert

RWZ

Realwertzins

s.a.

siehe auch

SAT

Standarbeitstage

SchG

Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626)

SchKG

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1)

SchV

Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627)

SE

Selbständigerwerbende

SG StB

St. Galler Steuerbuch

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

SRL

Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern

SRL Nr. 220

SSK

Schweizerische Steuerkonferenz

StE

Der Steuerentscheid

StE 1992 11.1

Nr. 13

StG

Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620)

01.07.2019

-3-

Abkürzungsverzeichnis

Luzerner Steuerbuch

Abkürzung

Bezeichnung

Zitierweise

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

StHG

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone

und der Gemeinden (SR 642.14)

StPO

Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr. 305)

StPS

Steuerpraxis des Kantons Schwyz

StR

Steuerrevue

StR 44, 374

StV

Steuerverordnung (SRL Nr. 621)

StWE

Stockwerkeigentum

SUVA

Schweiz. Unfallversicherungsanstalt

UeStG

Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300)

USE

Unselbständigerwerbende

VAS

Vereinigung amtlicher Schätzer Bern

VBB

Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR 211.412.110)

VE

Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

VG

Verwaltungsgericht

VGE

Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht)

VGE vom

18.7.1991 i.S. S.

VRG

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 40)

VStG

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21)

VV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis 31.12.2000)

WEFV

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen

Vorsorge (SR 831.411)

WEG

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843)

ZBl.

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung

ZGB

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10)

ZStP

Zürcher Steuerpraxis

ZStP 1993,106

ZW

Zeitwert

-4-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG - Unternehmenssteuerrecht

01.07.2019 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Unternehmenssteuerrecht

Inhaltsverzeichnis

§ 18

Nr. 1

Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv-

und Kommanditgesellschaften

§ 25

Nr. 1

Selbständige Erwerbstätigkeit

§ 25

Nr. 2

Bewertung der Naturalbezüge

§ 25

Nr. 3

Kapitalgewinne

§ 25

Nr. 4

Überführung von Geschäftsliegenschaften ins

Privatvermögen

§ 25

Nr. 5

Besonderheiten Landwirtschaft

§ 25

Nr. 6

Sozialversicherungsbeiträge

§ 25

Nr. 7

Betreuung von Pflegekindern

§ 26 / 75

Nr. 2

Umstrukturierungen nach Inkrafttreten des

Fusionsgesetzes

§ 34

Nr. 1

Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit

§ 34 / 73

Nr. 1

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

§ 35 / 76

Nr. 1

Abschreibungen

§ 36 f. / 77 f.

Nr. 1

Gesetzliche Rückstellung

§ 36 f. / 77 f.

Nr. 2

Usanzmässige Rückstellungen

§ 36 f. / 77 f.

Nr. 3

Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen

§ 37 / 78

Nr. 1

Ersatzbeschaffungen

§ 38 / 80

Nr. 1

Verlustverrechnung und Sanierungen

§ 68 / 96 ff.

Nr. 1

Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen

Personen

§ 70

Nr. 1

Steuerbefreiung Kanton / Gemeinden

§ 70

Nr. 2

Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge

§ 70

Nr. 3

Steuerbefreiung juristischer Personen

§ 70

Nr. 4

Steuerbefreiung der Kirchgemeinden

§ 70

Nr. 5

Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und privater

kirchlicher Institutionen

§ 77

Nr. 1

Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern

§ 77

Nr. 2

Rückstellungen von Strassengenossenschaften

§ 79 / 92 / 93

Nr. 1

Vereine / Stiftungen / übrige juristische Personen

§ 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1

Beteiligungsgesellschaften

§ 84 / 85 / 94

Nr. 1

Holdinggesellschaften

§ 86 / 94

Nr. 1

Verwaltungsgesellschaften

01.07.2019 -3-

Unternehmenssteuerrecht Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

§ 87a / 93

Nr. 1

Juristische Personen mit ideellen Zwecken

§ 91

Nr. 1

Verdecktes Eigenkapital

§ 95

Nr. 1

Minimalsteuer nach § 95 Abs. 1 und 2

§ 95

Nr. 2

Minimalsteuer nach § 95 Abs. 3 und 4

§ 100

Nr. 1

Höchstbelastung von Korporationsgemeinden

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Sachregister

Sachregister

A

Abschreibungen, § 35 / 76 Nr. 1 Aktivdarlehen, § 36 f. / 77 f. Nr. 3 Auszonungsentschädigung, § 34 / 73 Nr. 1; § 25 Nr. 3

B

Bemessungsperiode, § 68 / 96 ff. Nr. 1 Besonderheiten Landwirtschaft, § 25 Nr. 5 Bestechungsgelder, § 34 / 73 Nr. 1 Beteiligungen, § 36 f. / 77 f. Nr. 3 Betreuung von Pflegekindern, § 25 Nr. 7 Bezüge der Beteiligten, § 36 f. / 77 f. Nr. 3 Buchwert, § 25 Nr. 4

C

CKW Strom-Durchleitungsrechte, § 25 Nr. 5

D

Delkredererückerstattung, § 36 f. / 77 f. Nr. 3 Dienstbarkeiten, § 25 Nr. 5

E

Einfache Gesellschaften, § 18 Nr. 1 Einkommen aus unbeweglichem Vermögen, § 25 Nr. 5 Entschädigungen Naturwaldreservate, § 25 Nr. 5 Ersatzbeschaffungen, § 37 / 78 Nr. 1 Ersatzbeschaffungsfrist, § 37 / 78 Nr. 1

F

Feuerbrand, § 25 Nr. 5

01.07.2019 -1-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

G

Geschäftsübergabe, § 25 Nr. 3

H

Haftpflichtrückstellungen, § 36 f. / 77 f. Nr. 3 Handelsgesellschaften, § 18 Nr. 1 Hofübernahme, § 25 Nr. 3

J

Juristische Personen mit ideellen Zwecken, § 87a / 93 Nr. 1

K

Kapitalgewinne, § 25 Nr. 3 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, § 18 Nr. 1

L

Liquidation, § 25 Nr. 4 Liquidationsgewinne, § 25 Nr. 3

M

Mehrwertabgabe, § 34 / 73 Nr. 1 Mietwert, § 25 Nr. 5 Minimalsteuer, § 95 Nr. 1 Minimalsteuer nach § 95 Abs. 1 und 2, § 95 Nr. 1 Minimalsteuer nach § 95 Abs. 3 und 4, § 95 Nr. 2

N

Naturalbezüge, § 25 Nr. 2

P

Pflegekinder auf Landwirtschaftsbetrieben, § 25 Nr. 7 Präponderanzmethode, § 25 Nr. 3 Privatanteil, § 25 Nr. 2 Privatanteil Pachtzins, § 25 Nr. 5 Privatentnahme, § 25 Nr. 4

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Sachregister

R

Richtzahlen zur landwirtschaftlichen Buchhaltung, § 25 Nr. 5 Rückstellungen von Strassengenossenschaften, § 77 Nr. 2 Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern, § 77 Nr. 1

S

Sanierung, § 38 / 80 Nr. 1 Sozialpädagogische Pflegefamilien, § 25 Nr. 7 Steuerbefreiung der Gemeinden, § 70 Nr. 1 Steuerbefreiung der Kirchgemeinden, § 70 Nr. 4; § 70 Nr. 1 Steuerbefreiung der Klöster, § 70 Nr. 5 Steuerbefreiung der Korporationsgemeinden, § 70 Nr. 1 Steuerbefreiung der Stifte, § 70 Nr. 5 Steuerbefreiung des Kantons, § 70 Nr. 1 Steuerbefreiung juristischer Personen, § 70 Nr. 3 Steuerbefreiung privater kirchlicher Institutionen, § 70 Nr. 5 Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, § 70 Nr. 2 Steuerperiode, § 68 / 96 ff. Nr. 1 Steuerpflicht, § 68 / 96 ff. Nr. 1 Stiftungen, § 79 / 92 / 93 Nr. 1

T

Tierbestand, § 25 Nr. 5

U

Umweltschäden, § 36 f. / 77 f. Nr. 3 Umweltschutzmassnahmen, § 36 f. / 77 f. Nr. 3 Unterstützungsleistungen, § 25 Nr. 5

Ü

Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen, § 25 Nr. 4 Überführungsgewinne, § 25 Nr. 4

V

Vereine, § 79 / 92 / 93 Nr. 1 Verlustverrechnung, § 38 / 80 Nr. 1 Versicherungsprämien, § 34 Nr. 1 Vorsorgeeinrichtungen, § 70 Nr. 2

01.07.2019 -3-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

W

Warenbezüge, § 25 Nr. 2 Wohnrecht, § 25 Nr. 5

Z

Zweckbindung der Mittel, § 70 Nr. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 18 Nr. 1

Besteuerung von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

1. Allgemeines

Der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes durch mehrere Personen erfolgt primär in der Rechtsform einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft (Handelsgesellschaften). Die einfache Gesellschaft erweist sich diesbezüglich als praktisch weniger geeignet.

Das Einkommen und Vermögen von einfachen Gesellschaften, Kollektiv- und Kom- manditgesellschaften wird den einzelnen Teilhaberinnen und Teilhabern anteilmässig zugerechnet. Für die Ermittlung der jeweiligen Anteile sind die vertraglichen Verein- barungen massgebend oder, sofern solche fehlen, die gesetzlichen Bestimmungen.

Während die kaufmännischen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet und somit buchführungspflichtig sind, obliegt die Buchführungspflicht bei der einfachen Gesellschaft gegebenenfalls bei den an ihr beteiligten Personen (natürliche oder juristische Personen). Für die Ermittlung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensbestandteile steht ein separater Fragebogen mit entsprechender Wegleitung zur Verfügung. Im Grundsatz gelten dabei die Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen (Ausnahmen: bei einfachen Gesellschaften, wenn daran juristische Personen beteiligt sind und bei ausländischen Handelsgesellschaften gemäss § 18 Abs. 2 StG, welche nach den Bestimmungen für juristische Personen zu veranlagen sind).

2. Ermittlung der Einkommensfaktoren

In einem ersten Schritt ist das steuerbare Gesamteinkommen der Personenge- sellschaft - unter Berücksichtigung der entsprechenden Gewinnungskosten - zu ermitteln. Dabei ist die Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, primär aus Sicht der Gesellschaft und nicht von den einzelnen Beteiligten aus vorzunehmen. Soweit Geschäftseinkommen vorliegt, dient die nach den allgemeinen Buchführungsvorschriften erstellte Gewinn- und Verlustrechnung als Grundlage für die Gewinnermittlung (bezüglich einfache Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften als beteiligte Personen: vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1 S. 202). Hinzuzurechnen sind alle vor der Berechnung des Gewinn- bzw. Verlustsaldos ausgeschiedenen Teile des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Bezüglich Abschreibungen und Rückstellungen gelten die Bestimmungen von LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 35 / 76 Nr. 1 sowie §§ 36 f. / 77 f. Nr. 1-3.

01.07.2019 -1-

§ 18 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Private Unkostenanteile und Naturalbezüge sind im Fragebogen der Personengesell- schaft so weit anzugeben, als sie nicht bereits der Erfolgsrechnung gutgeschrieben und den Privatkonten belastet worden sind.

In einem zweiten Schritt ist das Gesamteinkommen der Personengesellschaft nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf die einzelnen Teilhaber/ innen zu verteilen. Zu den massgebenden Einkommensbestandteilen der Gesellschaf- ter/innen gehören neben dem anteiligen Gesellschaftsgewinn auch die ihnen zulasten der Erfolgsrechnung gutgeschriebenen Gehalts- und Zinsanteile. Diese Einkünfte sind in die persönliche Steuererklärung der jeweiligen Teilhaber/innen zu übertragen (bzw. in die Erfolgsrechnung der beteiligten juristischen Person aufzunehmen). Von diesem Betrag kann die natürliche Person als Gesellschafter/in allfällige Verluste aus den sieben vorangegangenen Geschäftsjahren in Abzug bringen, soweit solche Geschäftsverluste nicht bereits mit anderem Einkommen verrechnet worden sind.

3. Ermittlung der Vermögensfaktoren

Das Reinvermögen der Gesellschaft (Aktiven abzüglich Passiven) ist grundsätzlich zum Verkehrswert am Ende der Steuerperiode bzw. Steuerpflicht zu bewerten. Bei Liegenschaften gilt der Katasterwert als Vermögenssteuerwert, sofern es sich bei den beteiligten Gesellschafter/innen um natürliche Personen handelt. Bei der Berechnung des Reinvermögens dürfen nur die tatsächlichen Gesellschaftsschulden in Abzug gebracht werden. Bei den Kapitaleinlagen der Gesellschafter/innen handelt es sich nicht um Schulden der Gesellschaft. Dasselbe gilt für Guthaben gegenüber der Gesellschaft, die unter den Schulden der Gesellschaft in Abzug gebracht wurden. Diese Bestandteile gehören zum Reinvermögen der Gesellschafter/innen, welches sie bei der Personengesellschaft investiert haben. Davon abzugsfähig sind allfällige Schulden der Gesellschafter/innen gegenüber der Gesellschaft (als Guthaben bei der Gesellschaft bilanziert). Das anteilige Reinvermögen ist in die Steuererklärung der jeweiligen natürlichen Person zu übertragen (bzw. in die Bilanz der beteiligten juristischen Person aufzunehmen).

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1

Selbständige Erwerbstätigkeit

1. Abgrenzungen

1.1 Unternehmerakkord

Einkünfte aus Unternehmerakkord gelten als selbständig erzieltes Erwerbseinkom- men, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer das wirtschaftliche Risiko tragen muss und frei ist im Einsatz von Arbeitskräften sowie in der Arbeitsgestaltung. Ein Indiz für die Unselbständigkeit ist die Abrechnungspflicht mit der SUVA.

1.2 Hobby

Resultieren aus einer Tätigkeit während fünf Jahren keine Einkommensüberschüsse, handelt es sich in der Regel nicht um eine Nebenerwerbstätigkeit, sondern um ein aus blosser Liebhaberei betriebenes Hobby. Damit verbundene Verluste können nicht vom übrigen Einkommen abgezogen werden. Keine Erwerbstätigkeit ist namentlich anzunehmen, wenn kein ernsthaftes Bestreben nach Erzielung eines Einkommensüberschusses erkennbar ist oder dieses Streben objektiv betrachtet keinen wirtschaftlichen Erfolg haben kann. Bei einer andauernden Verlustsituation ist massgebend, ob Dritte, denen es um die Erzielung eines Erwerbseinkommens mit der entsprechenden Tätigkeit gegangen wäre, sich wegen des andauernden finanziellen Misserfolgs nach kaufmännischen Gesichtspunkten von einer Weiterführung der verlustbringenden Tätigkeit hätten abbringen lassen.

1.3 Nebenerwerb

Nebenerwerbe von Steuerpflichtigen sind genau zu bezeichnen. Es ist abzuklären, ob das Nebenerwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit stammt, damit die entsprechende Beitragsmeldung an die AHV-Ausgleichskasse richtig vorgenommen werden kann. Im Zweifelsfall ist zu ermitteln, ob vom erzielten Einkommen AHV-Arbeitnehmerbeiträge bezahlt werden mussten.

Die Veranlagung von Nebenerwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Veranlagungsabteilung für Selbständigerwer- bende.

1.4 Eigenleistungen

Führen selbständige Baufachleute an eigenen Grundstücken Berufsarbeiten aus, wird ein realisierbarer Sachwert geschaffen. Ob die Arbeiten in der Freizeit und nach Feierabend verrichtet werden, ist unerheblich. Der durch die Eigenarbeit

01.07.2019 -1-

§ 25 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

geschaffene Mehrwert an Vermögenswerten, die zum Eigengebrauch oder als Kapitalanlage bestimmt sind, stellt Einkommen des Jahres dar, in welchem der Mehrwert geschaffen wurde. Ist der Vermögenswert jedoch zum Verkauf bestimmt, wird das steuerbare Einkommen erst im Zeitpunkt der Veräusserung erzielt (VGE vom 31.5.1999 i.S. M.; RE 1969/70 Nr. 16; ASA 47, 418). Der Mehrwert entspricht dem Betrag, der bei der Ausführung der Arbeiten durch fremde Arbeitskräfte hätte ausgelegt werden müssen.

Für die Behandlung von Eigenleistungen bei der Grundstückgewinnsteuer vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 13 N 26.

2. Liegenschaftshandel

2.1 Allgemeines

Liegenschaftsgewinne aus gewerbsmässigem Grundstückhandel unterliegen der Einkommenssteuer.

2.2 Kriterien des Liegenschaftshandels

Gemäss Rechtssprechung ist alles, was über die schlichte Verwaltung des Pri- vatvermögens hinausgeht, eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit (BGE 125 II 113). Liegenschaftshandel liegt u.a. vor, wenn er

  • hauptberuflich als eine buchführungspflichtige Unternehmenstätigkeit ausgeübt wird,

  • nebenberuflich planmässig und systematisch betrieben wird, um damit, ähnlich dem professionellen Liegenschaftshandel, Gewinne zu erzielen,

  • nebenberuflich in einem engen Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen betrieben wird, wie z.B. bei Fachleuten des Bauhaupt- oder Baunebengewerbes usw.

Auch das einmalige oder gelegentliche Ausüben von Geschäften mit Liegenschaften kann eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit bedeuten, sofern sich die Personen bemühen, in der Art und Weise von nebenberuflich Selbständigerwerbenden die Entwicklung des Liegenschaftenmarktes zur Gewinnerzielung auszunützen. Gewerbsmässigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn eine Privatperson Land erwirbt, dieses erschliesst und parzelliert und die Parzellen anschliessend veräussert (BGE vom 31.03.1992 i.S. B.). Bei Überbauung eines Grundstückes, Aufteilung in Stockwerkeinheiten und anschliessendem Verkauf einzelner Wohnungen ist regelmässig Liegenschaftshandel anzunehmen (BGE 104 Ib 164; VGE vom 30.5.2000 i.S. E; VGE vom 20.4.1998 i.S. M.; VGE vom 16.5.1997 i.S. H, bestätigt durch BGE vom 10.6.1999 i.S. H.). Bei der planmässigen Überbauung und Aufteilung

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1

in Stockwerkeigentum ist in der Regel ebenfalls auf Verkaufsabsicht zu schliessen und Erwerbstätigkeit anzunehmen.

Rechtsprechung und Praxis haben verschiedene Kriterien und Indizien entwickelt, die - unter Einbezug der Einzelumstände - auf eine gewerbsmässig ausgeübte Liegenschaftshandelstätigkeit (Erwerbseinkommen) schliessen lassen:

Kriterien Indizien Betreiben eines Unternehmens - Merkmale der Unternehmenstätigkeit

  • Grossprojekte, die auf eine kaufmännische Unternehmung schliessen lassen

  • Verwaltung, Vermietung und Renovation einer grösseren Anzahl eigener Liegenschaften

Planmässiges, professionelles Vorgehen, - Häufigkeit und Anzahl der Transaktionen Gewinnerzielungsabsicht durch Verkauf - kurze Besitzesdauer an Drittpersonen - keine Eigennutzung

  • Spekulationsabsicht

Zusammenhang mit der eigenen - Nutzung von speziellem Fachwissen Berufstätigkeit - Nutzung für geschäftliche Zwecke (Arbeits- bzw. (BGE 93 I 288; BGE 92 I 133; Umsatzbeschaffung) VGE vom 02.08.1995 i.S. G.) - Erstellung durch Eigenleistungen im Rahmen der Unternehmenstätigkeit Gesellschaftsbildung in Erwerbsabsicht Zusammenschluss mit Fachleuten in Form einer einfachen Gesellschaft, Personenunternehmung usw. (vgl. Ziff. 2.3) Unternehmerische Initiative und Unterneh- - hoher Fremdkapitaleinsatz (BGE 96 I 670) merrisiko - Reinvestition des Gewinnes in neue Projekte (VGE vom 30.5.2000 i.S. E.)

  • Werbung/Dokumentation der Verkaufsabsicht

  • werterhöhende Massnahmen durch Erschliessung, Parzellierung (BGE vom 31.03.1992 i.S. B.; VGE vom 16.05.1997 i.S. H., bestätigt durch BGE vom 10.6.1999 i.S. H.)

  • Aufteilung in Stockwerkeigentum

Diese Voraussetzungen müssen nicht kumulativ erfüllt sein; es genügt, wenn eine davon gegeben ist (BGE vom 26.9.1997 E., Erw 2c, StR 1998, 83 ff.). Entscheidend ist, dass sich Steuerpflichtige haupt- oder nebenberuflich bemüht haben, in der Art und Weise Selbständigerwerbender die Entwicklung des Liegenschaftsmarktes zur Gewinnerzielung auszunützen. Ob in einem gegebenen Fall der Verkauf von Liegenschaften der Einkommenssteuer unterliegt oder nicht, ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen (BGE vom 08.01.1999 i.S. S.; BGE 104 Ib 167 Erw. 1b mit Hinweisen; VGE vom 16.05.1997 i.S. H.)

01.07.2019 -3-

§ 25 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.3 Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft

Beteiligen sich Steuerpflichtige zur Abwicklung eines Liegenschaftsgeschäftes an einer einfachen Gesellschaft, die nach Art und Umfang dem Vorgehen bei Liegenschaftshandel gleichgestellt werden kann, stellt der Anteil am Gewinn der Gesellschaft steuerpflichtiges Erwerbseinkommen dar. Sie brauchen dabei nicht persönlich tätig zu werden. Allein die Beteiligung an der einfachen Gesellschaft genügt (BGE 96 I 657; VGE vom 15.12.1993 i.S. S.; LGVE 1991 II Nr. 10; LGVE 1974 II Nr. 25).

2.4 Ererbte Liegenschaften

Erwerbstätigkeit ist ferner zu bejahen, wenn Steuerpflichtige eine ererbte Liegen- schaft, die bis anhin landwirtschaftlich genutzt worden ist, überbauen und Wohnungen einzeln verkaufen, denn die Errichtung eines Mehrfamilienhauses zum Verkauf von Stockwerkeigentum gehört nicht mehr zur blossen Vermögensverwaltung (BGE 104 Ib 164 bzw. ASA 49, 122). Dies gilt sogar dann, wenn ursprünglich keine Verkaufs- absicht bestand und die Erbinnen und Erben aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen zum Verkauf gezwungen wurden (StE 1988 B 23.1 Nr. 15). Dagegen erzielen die Erbinnen und Erben, die ein durch Erbgang erworbenes Privatgrundstück erschliessen, parzellieren, (jedoch nicht überbauen) und anschliessend an Dritte veräussern, in der Regel kein Erwerbseinkommen.

War aber der Erblasser oder die Erblasserin im Liegenschaftshandel tätig und gehen die Liegenschaften auf die Erbinnen und Erben über, erzielen diese beim Verkauf Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, ohne dass sie neue Liegenschaften erwerben (RE 1967/68 Nr. 14). Werden durch die Erbinnen und Erben Privatgrundstücke übernommen, die sie anschliessend dem Liegenschaftshandel dienlich machen, ist der Zeitpunkt der Überführung vom Privat- in das Geschäftsvermögen festzulegen und gestützt auf § 3 Ziff. 6 GGStG die Grundstückgewinnsteuer zu erheben. Nach diesem Zeitpunkt erzielte Gewinne unterliegen der Einkommenssteuer. Für Erbvorbezug und Schenkung von Grundstücken des Liegenschaftshandels vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3 Ziff. 3.

2.5 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 16 ff. und LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3 Ziff. 6.

2.6 Ausserkantonale Liegenschaftshändlerinnen und -händler

Nach § 1 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG (in Kraft bis 31.12.2010) unterlagen Gewinne aus dem Handel mit Grundstücken, wenn im Kanton lediglich eine Steuerpflicht aus Grundeigentum bestand, der Grundstückgewinnsteuer. Dies gilt grundsätzlich für die Differenz zwischen dem Anlage- und dem Veräusserungswert (vgl. LU StB

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1

Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 21 f.). Eine allfällige Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert und dem Anlagewert (wiedereingebrachte Abschreibungen) unterlag dagegen der Einkommens- oder Gewinnsteuer.

Die ab 2011 realisierten Gewinne ausserkantonaler Liegenschaftshändlerinnen und -händler unterliegen der Einkommenssteuer. Für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 16 ff.

2.7 Zeitpunkt der Erfassung

Gewinne aus Liegenschaftsveräusserungen gelangen in dem Jahr zur Besteuerung, in dem der Kaufvertragsabschluss erfolgte, sofern die Vertragserfüllung in diesem Zeitpunkt nicht als unsicher erscheint (VGE vom 1.9.2008 i.S. A.). Für eine Besteuerung von Liegenschaftsgewinnen nach einer Methode der Gesamtabrechnung bleibt kein Raum (VGE vom 13.10.1997 i.S. B.), d.h. die einzelnen Verkaufsgewinne müssen gemäss ihrem Anfall periodengerecht erfasst werden.

2.8 Gewinnungskostenüberschüsse in andern Kantonen

Vgl. KS SSK Nr. 27 vom 15. März 2007 betreffend „Die Vermeidung von Ausschei- dungsverlusten“

2.9 AHV-Rückstellung auf Gewinnen aus Liegenschaftsverkäufen

Bei Gewinnen aus Grundstückverkäufen ist eine Rückstellung von 10% für die darauf entfallenden AHV-Beiträge abzuziehen. Diese Rückstellung ist sowohl im Einkommen wie im Vermögen zu berücksichtigen. Dem Liegenschaftsort ist nur der Netto-Gewinn (nach Abzug der AHV-Rückstellung) zuzuweisen.

2.10 Verwaltungskostenanteil vom Verkaufserlös

Bei einem Verkaufsgewinn aus einem in einem andern Kanton gelegenen Grundstück, hat dieser andere Kanton die mit dem Verkauf verbundenen Verwaltungskosten zu übernehmen. Diese werden in der Regel mit 5% des Verkaufserlöses festgesetzt.

3. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

Die Beurteilung des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels richtet sich nach den Grundsätzen des KS ESTV Nr. 36 vom 27. Juli 2012 (siehe estv.admin.ch > Kreisschreiben).

01.07.2019 -5-

§ 25 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 2

Bewertung der Naturalbezüge

1. Selbständigerwerbende

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalbezüge von Geschäftsinhaberinnen

und Geschäftsinhabern richten sich nach den von der Eidg. Steuerverwaltung

in

Zusammenarbeit mit den kantonalen Steuerbehörden herausgegebenen Merkblättern

N1/2001 und N1/2007. Die folgenden Ansätze sind mit Ausnahme der pauschalen

Ermittlung der Privatanteile an den Autokosten diesen Merkblättern entnommen.

Die in Merkblatt N1/2007 enthaltenen Ansätze gelten erstmals für die nach dem 30.

Juni 2007 abgeschlossenen Geschäftsjahre; für die

Geschäftsjahre mit Abschlusstag

30. Juni 2007 oder früher ist noch das

Merkblatt N1/2001 massgebend.

Die nachfolgend angegebenen Pauschalbeträge stellen Durchschnittsansätze dar,

von denen in ausgesprochenen Sonderfällen nach oben oder nach unten abgewichen

werden kann.

1.1 Warenbezüge

Die Warenbezüge aus dem eigenen Betrieb sind mit dem Betrag anzurechnen,

den die steuerpflichtige Person ausserhalb ihres Geschäftes dafür

hätte bezahlen

müssen. In den nachstehenden Branchen sind sie in

der Regel wie folgt zu bewerten:

  1. a) Bäckereien und Konditoreien

Merkblatt N1/2001

Zeitraum Erwachsene

Kinder bis

6 Jahre*

Kinder über

6 - 13 Jahre*

Kinder über

13 - 18 Jahre*

CHF

CHF

CHF

CHF

im Jahr

2’940.–

660.–

1’320.–

2’100.–

im Monat

245.–

55.–

110.–

175.–

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

Merkblatt N1/2007

Zeitraum Erwachsene

Kinder bis

6 Jahre*

Kinder über

6 - 13 Jahre*

Kinder über

13 - 18 Jahre*

CHF

CHF

CHF

CHF

im Jahr

3’000.–

720.–

1’500.–

2’200.–

im Monat

250.–

60.–

125.–

185.–

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

01.07.2019

-1-

§ 25 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Für Betriebe mit Tea-Room erhöhen sich

die Ansätze um 20%; ausserdem sind

für Tabakwaren pro rauchende Person normalerweise

CHF 800 - 1500

(N1/2001)

bzw. CHF 1500 - 2200

(N1/2007) pro Jahr anzurechnen. Werden auch

Mahlzeiten

abgegeben, so sind in der Regel die Ansätze für Restaurants und Hotels anzuwenden

(vgl. Buchstabe e).

Wenn in erheblichem Umfang auch andere

Lebensmittel geführt werden, so sind die

Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (vgl. Buchstabe

b) anzuwenden.

  1. b) Lebensmittelgeschäfte

Merkblatt N1/2001

Zeitraum Erwachsene

Kinder bis

Kinder über

Kinder über

6 Jahre*

6 - 13 Jahre*

13 - 18 Jahre*

CHF

CHF

CHF

CHF

im Jahr

5’100.–

1’200.–

2’400.–

3’840.–

im Monat

425.–

100.–

200.–

320.–

Zuschlag für Tabakwaren: CHF

800.– bis CHF 1’500.– pro rauchende Person

Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):

Frische Gemüse

270.–

65.–

135.–

200.–

Frische Früchte

270.–

65.–

135.–

200.–

Fleisch- und

535.–

135.–

270.–

400.–

Wurstwaren

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern

20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

Merkblatt N1/2007

Zeitraum Erwachsene

Kinder bis

Kinder über

Kinder über

6 Jahre*

6 - 13 Jahre*

13 - 18 Jahre*

CHF

CHF

CHF

CHF

im Jahr

5’280.–

1’320.–

2’640.–

3’960.–

im Monat

440.–

110.–

220.–

330.–

Zuschlag für Tabakwaren: CHF

800.– bis 1’500.– pro rauchende Person

Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):

Frische Gemüse

300.–

75.–

150.–

225.–

Frische Früchte

300.–

75.–

150.–

225.–

Fleisch- und

500.–

125.–

250.–

375.–

Wurstwaren

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern

20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

-2-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 2

  1. c) Milchhandlungen

Merkblatt N1/2001

Zeitraum Erwachsene

Kinder bis

6 Jahre*

Kinder über

6 - 13 Jahre*

Kinder über

13 - 18 Jahre*

CHF

CHF

CHF

CHF

im Jahr

2’460.–

600.–

1’140.–

1’740.–

im Monat

205.–

50.–

95.–

145.–

Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):

Frische Gemüse

270.–

65.–

135.–

200.–

Frische Früchte

270.–

65.–

135.–

200.–

Wurstwaren

200.–

50.–

100.–

170.–

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

Merkblatt N1/2007

Zeitraum Erwachsene

Kinder bis

6 Jahre*

Kinder über

6 - 13 Jahre*

Kinder über

13 - 18 Jahre*

CHF

CHF

CHF

CHF

im Jahr

2’460.–

600.–

1’200.–

1’800.–

im Monat

205.–

50.–

100.–

150.–

Zuschlag für Tabakwaren: CHF 800.– bis

1’500.– pro rauchende Person

Abzüge für nicht geführte Waren (im Jahr):

Frische Gemüse

300.–

75.–

150.–

225.–

Frische Früchte

300.–

75.–

150.–

225.–

Wurstwaren

200.–

50.–

100.–

150.–

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

Werden in ausgedehntem Masse Lebens- sowie Wasch-

und Reinigungsmittel geführt,

so sind die Ansätze für Lebensmittelgeschäfte (vgl. Buchstabe b) anzuwenden. Für

Käsereien und Sennereien ohne Verkaufsladen gelten in der Regel die Hälfte

der

vorstehenden Ansätze.

  1. d) Metzgereien

Merkblatt N1/2001

Zeitraum Erwachsene

Kinder bis

6 Jahre*

Kinder über

6 - 13 Jahre*

Kinder über

13 - 18 Jahre*

CHF

CHF

CHF

CHF

im Jahr

2’580.–

600.–

1’140.–

1’860.–

im Monat

215.–

50.–

95.–

155.–

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

01.07.2019

-3-

§ 25 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Merkblatt N1/2007

Zeitraum

Erwachsene

CHF

Kinder bis

6 Jahre*

CHF

Kinder über

6 - 13 Jahre*

CHF

Kinder über

13 - 18 Jahre*

CHF

im Jahr

2’760.–

660.–

1’380.–

2’040.–

im Monat

230.–

55.–

115.–

170.–

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

  1. e) Restaurants und Hotels

Merkblatt N1/2001

Zeitraum

Erwachsene

CHF

Kinder bis

6 Jahre*

CHF

Kinder über

6 - 13 Jahre*

CHF

Kinder über

13 - 18 Jahre*

CHF

im Jahr

6’000.–

1’500.–

2’880.–

4’560.–

im Monat

500.–

125.–

240.–

380.–

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern

20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

Merkblatt N1/2007

Zeitraum Erwachsene

Kinder bis

Kinder über

Kinder über

6 Jahre*

6 - 13 Jahre*

13 - 18 Jahre*

CHF

CHF

CHF

CHF

im Jahr

6’480.–

1’620.–

3’240.–

4’860.–

im Monat

540.–

135.–

270.–

405.–

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern

20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

Die Ansätze umfassen nur den Wert der Warenbezüge. Die übrigen Naturalbezüge

und die privaten Unkostenanteile (siehe insbesondere die Ziffern

1.2, 1.3 und 1.4)

sind gesondert zu

bewerten.

Tabakwaren

In den Ansätzen ist der Bezug von Tabakwaren nicht inbegriffen; pro rauchende Person sind in der Regel CHF 800-1500 (N1/2001) bzw. CHF 1500 - 2’200 (N1/2007)

im Jahr zusätzlich anzurechnen.

1.2 Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von

Fall zu Fall nach den

ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu bestimmen. Dabei

ist

dort, wo einzelne

Räume sowohl geschäftlichen als

auch privaten Zwecken dienen,

z.B. im Gastgewerbe, auch ein angemessener Anteil

an diesen Gemeinschaftsräumen

(Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzuberücksichtigen.

-4-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2

1.3 Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung,

moderne Kommunikationsmittel usw.

Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung,

Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der

Regel folgende

Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen, sofern

sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb

belastet worden sind:

Merkblatt N1/2001

Zeitraum

Haushalt mit 1 Erwach-

senen

CHF

Zuschlag pro weiteren

Erwachsenen

CHF

Zuschlag pro Kind

CHF

im Jahr

3’060.–

660.–

420.–

im Monat

255.–

55.–

35.–

Merkblatt N1/2007

Zeitraum

Haushalt mit 1 Erwach-

senen

CHF

Zuschlag pro weiteren

Erwachsenen

CHF

Zuschlag pro Kind

CHF

im Jahr

3’540.–

900.–

600.–

im Monat

295.–

75.–

50.–

1.4 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Geschäftsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse der/des Geschäftsinhaberin/Geschäftsinhabers und ihrer/seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Verhältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

1.5 Privatanteil an den Autokosten

  1. a) Ermittlung aufgrund der tatsächlichen Kosten

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat genützten Fahrzeuges und die geschäftlich sowie privat zurückgelegten Kilometer anhand eines Bordbuches nachgewiesen werden, sind die effektiven Kosten proportional auf die geschäftlich und privat zurückgelegten Kilometer aufzuteilen.

Zu den Betriebskosten in diesem Sinn sind ausser den Fahr- und Unterhaltskosten auch die festen Kosten (Versicherungen, Automobilsteuer, Abschreibung, Garage- miete oder Mietwert der Garage im eigenen Geschäftshause usw.) zu rechnen, ferner die dem Geschäft belasteten Löhne für die Wartung des Fahrzeuges durch das eigene Personal.

01.07.2019 -5-

§ 25 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Als private Fahrleistung sind ordentlicherweise 5000-12000 km anzunehmen. Wird

das Auto wenig, normal oder

viel privat benützt, so kann in der Regel mit einer

privaten Fahrleistung von 5000, 8500 oder 12000 km gerechnet werden; bei Vorliegen

besonderer Verhältnisse kann auch

eine private Fahrleistung von weniger als 5000

oder mehr als 12000 km in Betracht kommen. Eine erhebliche bis hohe private Fahrleistung ist insbesondere anzunehmen bei Auslandreisen, häufigen Fahrten zu auswärts wohnenden Verwandten oder ins Wochenende, zu Ausflügen, zum Sport, auf die Jagd usw., ferner dann, wenn mehrere Familienmitglieder einen Führerausweis

besitzen.

  1. b) Pauschale Ermittlung

Können die gesamten Betriebskosten des zum Teil privat

benützten Fahrzeugs nicht

anhand eines Bordbuches genau ausgeschieden werden, ist folgender Privatanteil

einzusetzen:

  • Pro Monat 0,8% des Kaufpreises exkl. MWST, mindestens aber CHF 1’800.– pro Jahr

Die pauschale Ermittlung muss im Ergebnis gleichwertig

sein wie die Ermittlung

aufgrund der tatsächlichen Kosten. Sofern das Fahrzeug

überwiegend privat

genutzt wird bzw. geschäftsmässig

nicht begründet ist (z.B. Luxusfahrzeug),

können die angefallenen Kosten nicht als Geschäftsaufwand verbucht und dann

durch einen pauschalen Privatanteil korrigiert werden.

Vielmehr ist die effektive

geschäftliche Fahrleistung im Rahmen der geltenden Kilometeransätze (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 1) dem Geschäftsaufwand zu belasten. Möglich ist auch die

Verbuchung einer angemessenen Kostenpauschale aufgrund

einer Schätzung der

geschäftsmässig begründeten

Fahrkosten.

Diese Regel gilt auch im beteiligungsrechtlichen Verhältnis zwischen Anteilsinhaber bzw. -inhaberin und Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.

1.6 Selbstkostenabzug für Naturallöhne der Angestellten

Die dem Geschäftspersonal ausgerichteten Naturallöhne (Verpflegung, Unterkunft) sind dem Geschäft zu den Selbstkosten zu belasten, nicht zu den für die Angestellten

geltenden Pauschalansätzen.

Sind die Selbstkosten nicht bekannt und werden sie

auch nicht auf Grund eines sogenannten Haushaltskontos

ermittelt, so können für die

Verpflegung pro Person in der Regel folgende Beträge abgezogen werden:

Merkblatt N1/2001

Gewerbe

Tag

CHF

Monat

CHF

Jahr

CHF

im Gastwirtschaftsgewerbe

15.–

450.– 5’400.–

in anderen Gewerben

16.–

480.– 5’760.–

-6-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 2

Merkblatt N1/2007

Gewerbe Tag

Monat

Jahr

CHF

CHF

CHF

im Gastwirtschaftsgewerbe

16.–

480.– 5’760.–

in anderen Gewerben

17.–

510.– 6’120.–

Für die Unterkunft (Miete, Heizung, Beleuchtung, Reinigung, Wäsche usw.) kommt im

Allgemeinen kein besonderer Lohnabzug in

Betracht, da diese Kosten in der Regel

bereits unter den übrigen Geschäftsunkosten (Gebäudeunterhalt, Hypothekarzinsen,

allgemeine Unkosten usw.) berücksichtigt

sind.

2. Landwirtschaft

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalbezüge in der Landwirtschaft richten sich nach dem von der Eidg. Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den kantonalen

Steuerbehörden herausgegebenen Merkblatt

NL1/2007. Die folgenden

Ansätze sind

diesem Merkblatt entnommen.

Das Merkblatt NL1/2007 gilt ab Bemessungsjahr 2007.

2.1 Nahrungsmittelbezüge

Diese Beträge stellen den Wert der Nahrungsmittelbezüge aus Selbstvorsorge

für die

Betriebsleiterfamilie und die Angestellten dar. Für die Betriebsangestellten werden

diese Bezüge im Naturallohn abgezogen.

Bezüge Erwachsene

Kinder bis

Kinder über

Kinder über

6 Jahre*

6 - 13 Jahre*

13 - 18 Jahre*

CHF

CHF

CHF

CHF

in der Regel

960.–

240.–

480.–

720.–

ohne Milch

600.–

145.–

300.–

455.–

mit Milch, ohne

600.–

145.–

300.–

455.–

Fleisch

Viehloser Betrieb

240.–

60.–

120.–

180.–

*Massgebend ist das Alter der Kinder zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Bei Familien mit mehr als 3 Kindern sind vom Totalwert

der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern

30%.

Werden die Nahrungsmittelbezüge nach den

effektiven Mengen gemäss Natura-

lienheft bewertet, muss die Bewertung zu

Marktwerten erfolgen (StG § 23 Abs.

2).

01.07.2019

-7-

§ 25 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.2 Privatanteile

2.2.1 Privatanteile an den Kosten für Heizung, Beleuchtung, Reinigung,

moderne Kommunikationsmittel usw.

Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, moderne Kommunikationsmittel, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Kosten anzurechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diesen Zweck dem Betrieb belastet worden

sind:

Bezüge

für den

Zuschlag

Kind

ersten Erwachsenen

pro Erwachsenen

CHF

CHF

CHF

Überdurchschnittliche

3’540.–

900.– 600.–

Verhältnisse (1)

In der Regel

2’640.–

660.– 420.–

Sehr einfache Verhältnisse

2’100.–

540.– 360.–

(1) entspricht den Zahlen des Merkblattes N1 für Gewerbebetriebe

2.2.2 Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals

Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die

privaten Bedürfnisse des Betriebsinha-

bers oder der Betriebsinhaberin und deren Familie (Zubereitung der Verpflegung,

Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), ist ein den Verhältnissen

entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

2.2.3 Privatanteil an den Autokosten

Der Privatanteil kann entweder

aufgrund der tatsächlichen Kosten anhand des

ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteils berechnet, oder pauschal mit

einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst werden.

Der Privatanteil wird bei pauschaler Ermittlung mit 0,8% des Kaufpreises (exkl. MWST) pro Monat oder einem Drittel bis der Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten erfasst,

mindestens aber CHF 1’800.– pro Jahr und Fahrzeug.

2.2.4 Privatanteil Pachtzins Pächter/innen und Eigentümer/innen

mit

Anspruch auf Normalbedarf ab Steuerperiode 2016

Berechnungsgrundlage bilden die Pachtverträge, sofern ein Pachtzinsanteil Wohn- haus separat ausgemittelt wurde, oder die Schatzungsunterlagen der Abteilung

Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern.

-8-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2

  • Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 1996 4% vom Ertragswert plus 68% vom Mietwert

  • Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004 3,5% vom Ertragswert plus 85% vom Mietwert

  • Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2018 6,65% vom Ertragswert plus 43% vom Mietwert

Landwirtschaftlicher Mietwert (Normalbedarf Wohnraum) für Betriebe mit mindes- tens 0,8 SAK1 sowie für Betriebe ab 0,5 bis 0,8 SAK und Anteil Erwerbseinkommen aus Landwirtschaft 50 Prozent oder mehr. Der Mietwert richtet sich nach der eidg. Pachtzinsverordnung2 und der eidg. Schätzungsanleitung3 . 1 SAK = Standardarbeitskraft nach Artikel 3 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.91) 2 SR 221.213.221 3 siehe Anhang 1 zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (SR 211.412.110)

Die Berechnung Privatanteil Pachtzins ist auch bei Wohnungen auf Alpbetrieben anzuwenden.

2.2.5 Privatanteil an den Pferdekosten

Kosten CHF Pferdekosten (Belastung des Familienverbrauchs, falls sämtliche Leistungen durch 5’500.– den Betrieb erbracht werden) pro Pferd und Jahr Pferdekosten ohne Arbeit 3’000.– pro Pferd und Jahr Richtwerte: treuland Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz

01.07.2019 -9-

§ 25 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.3 Naturallohn

2.3.1 Naturallohn (Verpflegung und Unterkunft) für landwirtschaftliche

Angestellte

Erwachsene Frühstück Mittagessen Abendessen volle Verpflegung

CHF CHF

CHF

CHF

Tag

3.50

10.–

8.–

21.50

Monat

105.00

300.–

240.–

645.00

Jahr

1’260.00

3’600.–

2’880.–

7’740.00

Erwachsene Unterkunft

Verpflegung und Unterkunft

CHF

CHF

Tag

11.50

33.–

Monat

345.00

990.–

Jahr

4’140.00

11’880.–

Für bis 6-jährige Kinder sind die Ansätze auf 25%, für bis 13-jährige auf 50%, für bis 20-jährige auf 80% zu reduzieren. Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinderansätze abzuziehen: bei 4 Kindern 10%, bei 5 Kindern 20%, bei 6 und mehr Kindern 30%. Kommt der/die Arbeitgeber/in weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie deren Unterhalt auf, sind hier zusätzlich CHF 90.– im

Monat bzw. CHF 1080.– im Jahr anzurechnen.

2.3.2 Naturallohnabzug beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin

(Selbstkostenabzug)

Abzug

Tag

CHF

Monat Jahr

CHF CHF

in der Regel

17.–

510.– 6’120.–

wenn der Mietwert der Angestelltenräume

19.–

57– 6’840.–

dem Betriebseigentümer zugerechnet wird

Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem/der Empfänger/in im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen. Die Kostgeldzahlungen bei Abwesenheit (Ferien, Freitage) können nicht zusätzlich zum Naturallohn abgezogen

werden.

- 10 -

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3

Kapitalgewinne

1. Gesetzliche Grundlage

Nach § 25 Abs. 2 StG zählen zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.

2. Kapitalgewinne auf Geschäftsliegenschaften

Kapitalgewinne, die sich bei der Veräusserung, Verwertung (auch durch Überführung in das Privatvermögen) oder buchmässigen Aufwertung von Geschäftsliegenschaften ergeben, sind gemäss § 25 Abs. 2 StG als Bestandteile des Geschäftseinkommens mit der Einkommenssteuer zu erfassen. Kapitalgewinne auf land- und forstwirt- schaftlichen Grundstücken sind jedoch nur im Umfang der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten, also der wieder eingebrachten Abschreibungen, steuerbar (§ 25 Abs. 4 StG). Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Anlagewert unterliegt in diesen Fällen der Grundstückgewinnsteu- er.

Als Geschäftsvermögen gilt gemäss § 25 Abs. 2 StG eine Liegenschaft, wenn sie ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Eine überwiegende Inanspruchnahme der Liegenschaft für geschäftliche Zwecke ist anzunehmen, wenn der Mietwert der Geschäftsräume den übrigen Ertrag des Grundstückes übersteigt oder wenn die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen als unmittelbar notwendiges Betriebskapital und/oder als Reserve dient (zur Abgrenzung vom Privatvermögen vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 5 - 7). Die einmal vorgenommene steuerliche Zuordnung zum Geschäftsvermögen ist bei gleich bleibenden Verhältnissen für die Steuerpflichtigen und die Steuerbehörden verbindlich. Einzig eine dauernde, wirtschaftlich begründete Änderung der Zweckbestimmung des Vermögenswertes kann eine steuerliche Umqualifizierung rechtfertigen. In diesem Fall ist jedoch nebst der modifizierten Nutzung eine klar erkennbare Willensäusserung der steuerpflichtigen Person gegenüber den Steuerbehörden erforderlich. Die bloss tatsächliche Nutzungsänderung genügt für sich nicht, um die über Jahre hinweg verbindliche Sachdarstellung umzustossen (BGE vom 27.8.1997 i.S. S.).

01.07.2019 -1-

§ 25 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Bei der Überführung von Geschäftsliegenschaften in das Privatvermögen gilt als Überführungswert der Verkehrswert. Dieser ist auf den Zeitpunkt der Überführung zu ermitteln und gilt nicht für die Vermögenssteuer. Für die Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen vgl. ferner LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4.

Grundsätzlich stellt nur Geschäftsvermögen dar, was sich im Eigentum des Geschäftsinhabers bzw. der -inhaberin befindet. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn eine Liegenschaft im Eigentum eines Ehegatten steht und dem Geschäftsbetrieb des anderen Ehegatten dient (BGE 95 I 169 ff; BGE 83 I 337 ff). Insbesondere bleibt die von einem nicht wesentlich im Geschäftsbetrieb des Ehepartners tätigen Ehegatten zu Kapitalanlagezwecken erworbene Liegenschaft, welche dieser dem anderen Ehegatten gegen Entgelt zur Verfügung stellt, im Privatvermögen des Eigentümers.

Erwirbt hingegen ein Ehegatte eine Liegenschaft zu Geschäftszwecken und stellt diese dem gemeinsam mit dem andern Ehegatten betriebenen Geschäft zur Verfü- gung, so ist die Liegenschaft dem Geschäftsvermögen zuzuordnen. Das tatsächliche Zusammenarbeiten in Verwirklichung der zwischen Ehegatten im Allgemeinen herr- schenden wirtschaftlichen Einheit genügt. Gleiches gilt, wenn eine bisher als private Vermögensanlage gehaltene Liegenschaft dem gemeinsam betriebenen Geschäft zur Verfügung gestellt wird (Überführung in das Geschäftsvermögen).

Ob eine Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehepartners dessen Privatvermögen oder dem vom anderen Ehepartner betriebenen Geschäft zuzuordnen ist, ist an Hand aller konkreten Umstände zu beurteilen. Massgebend dafür, ob die Ehegatten bei der Führung eines Geschäftes eine wirtschaftliche Einheit bilden, sind vor allem die Behandlung der Liegenschaft in den Bilanzen und Erfolgsrechnungen, die Erwerbsart und die Finanzierung der Liegenschaft, das Auftreten der Ehegatten gegenüber Behörden und Kunden sowie die Ausgestaltung der internen Verhältnisse zwischen den Ehegatten. Eine untergeordnete Rolle spielen formale Kriterien, wie Handelsregistereinträge oder Bezeichnungen in Bilanzen.

Wird eine Liegenschaft, die im Eigentum der Teilhaber/Teilhaberinnen einer Kollektivgesellschaft steht, von diesen der Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung gestellt und figuriert diese in der Geschäftsbuchhaltung, so stellt die Liegenschaft Geschäftsvermögen dar. Ebenfalls Geschäftsvermögen stellen Liegenschaften dar, welche im Alleineigentum eines/einer Gesellschafters/Gesellschafterin stehen und von diesem/dieser der Kollektivgesellschaft ohne Entgelt zur Verfügung gestellt werden, während die Gesellschaft die Bezahlung der Hypothekarzinsen und des Liegenschaftsunterhalts übernimmt (BGE 93 I 362 ff).

Steuerpflichtige mit Grundstücken, die dem Geschäftsvermögen zuzurechnen sind, sind durch die Veranlagungsabteilung für Selbständigerwerbende zu veranlagen. Hat eine steuerpflichtige Person eine grössere Zahl von Grundstückkäufen und -verkäufen getätigt, sind die Steuerakten an die Veranlagungsabteilung für Selbständigerwerben- de zu senden, damit geprüft werden kann, ob gewerbsmässiger Liegenschaftshandel vorliegt (vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 15).

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3

3. Erbvorbezug und Schenkung von Grundstücken des

Liegenschaftshandels

Die Grundstücke von gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern und Liegenschafts- händlerinnen können steuerneutral zu Buchwerten auf die Nachkommen übertragen werden. Wer sein Erbe in der Form von Grundstücken des Liegenschaftshandels vorbezieht, übernimmt die Verpflichtung, einen späteren Gewinn beim Verkauf über die Einkommenssteuer abzurechnen.

Bei gewerbsmässigen Liegenschaftshändlern und Liegenschaftshändlerinnen wird die Abtretung einzelner oder mehrerer Liegenschaften auf Rechnung künftiger Erbschaft, Schenkung oder gemischte Schenkung gleich behandelt wie der Erbgang. Die Grundstücke des gewerbsmässigen Liegenschaftshandels können somit steuerneutral zu den Einkommenssteuerwerten (Buchwerten) auf die Nachkommen übertragen werden.

Mit der Handänderung auf die Nachkommen übernehmen diese auch die latente Steuerlast auf den übernommenen Geschäftsliegenschaften. Die Übernehmenden haben sich unterschriftlich zu verpflichten, bei einer Veräusserung (Verkauf oder Überführung in das Privatvermögen), den erzielten Gewinn steuerlich abzurechnen.

Wenn ein Erblasser oder eine Erblasserin gewerbsmässig haupt- oder nebenberuflich Liegenschaftshandel betrieben hatte, unterliegen die bei einem Verkauf der geerbten Grundstücke erzielten Gewinne der Einkommenssteuer, auch wenn der Erbe oder die Erbin selbst keine Grundstücke mehr gekauft hat.

4. Übrige Kapital- und Liquidationsgewinne

Die Erfassung von Kapitalgewinnen aus der Veräusserung, Verwertung (auch Überführung in das Privatvermögen) oder buchmässigen Aufwertung von Geschäfts- vermögen ist nicht auf Unternehmen, die zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet sind, beschränkt, sondern erstreckt sich auf alle Geschäftsbetriebe (Handels- und Gewerbebetriebe, freie Berufe usw.).

Beteiligungen von Selbständigerwerbenden gelten als Geschäftsvermögen, wenn sie für Geschäftszwecke mit tatsächlichem Dienst am Geschäft erworben bzw. gehalten werden. Ferner gelten Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Geschäftsvermö- gen, wenn der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt (§ 25 Abs. 2 StG).

Eine Beteiligung im Eigentum desjenigen Ehegatten, der formellrechtlich nicht Eigentümer des Geschäftsbetriebes ist, gehört dennoch zum Geschäftsvermögen, wenn sie dem Geschäft des andern Ehegatten zur Verfügung steht und der Eigentümer in wesentlichem Umfang im Betrieb mitarbeitet oder der Unternehmerehegatte als

01.07.2019 -3-

§ 25 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung betrachtet werden kann (VGE vom 30.7.1998 i.S. M.). Siehe auch die Ausführungen in Ziffer 2.

5. Geschäftsübergabe gegen Leibrente

5.1 Geschäftsübergabe ab 2001

Bei der Geschäftsübergabe gegen Leibrente gehört der Barwert der vereinbarten Leibrente zum Verkaufserlös und wird für die Berechnung des steuerpflichtigen Liquidationsgewinnes herbeigezogen. Die kapitalisierte Leibrente wird zu den übrigen Verkaufserlösen hinzugerechnet. Das Total wird dem Buchwert der veräusserten Aktiven abzüglich dem Fremdkapital gegenübergestellt (Eigenkapital). Die Differenz (Verkaufserlös abzüglich Eigenkapital) stellt den steuerpflichtigen Liquidationsgewinn dar. Die Berechnung des Barwertes der Leibrente erfolgt nach den Barwerttabellen Stauffer/Schätzle (Beispiel LU StB Weisungen GGStG § 9).

Der Gläubiger oder die Gläubigerin einer solchen Leibrente hat diese zu 40% zu versteuern (§ 29 Abs. 3 StG). Der Schuldner oder die Schuldnerin hat den Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Die erbrachten Renten sind im Umfang der Kapitalrückzahlungskomponente (60%) der Schuld so lange zu belasten, bis sie abgetragen ist. Der restliche Teil der Renten kann der Erfolgsrechnung belastet werden (Agner/Digeronimo/Neuhaus/Steinmann, Kommentar direkte Bundessteuer Ergänzungsband, Art. 33 N 5a). Erlischt die Rentenleistungspflicht, ist die noch vorhandene Restschuld erfolgswirksam auszubuchen. Ist die Schuld abgetragen, können die Renten zu 100% erfolgswirksam verbucht werden.

5.2 Geschäftsübergabe vor 2001 (Übergangsbestimmung)

Für Renten, die auf grund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen ausgerichtet werden, gilt das alte Recht, d.h. der Rentengläubiger oder die Renten- gläubigerin hat die Rente zu 100% zu versteuern, während der Rentenschuldner oder die Rentenschuldnerin die Rente zu 100% von seinem Roheinkommen abziehen kann (§ 40 aVV i.V.m. § 256 StG).

Für Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 mit Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen oder Dritten ausgerichtet werden, gelten die Ausführungen unter Ziff. 5.1 sinngemäss.

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3

6. Landwirtschaft

6.1 Erstmalige Zuordnung zum Geschäfts- oder Privatvermögen

Für die Zuordnung bei gemischt genutzten Vermögenswerten - vorab Liegenschaften

  • ist die vorwiegende Nutzung (Präponderanzmethode) ausschlaggebend (§ 25 Abs.

2 StG). Erreicht ein Anteil mehr als 50%, fällt der gesamte Vermögensgegenstand unter diesen Bereich. Bei den Mietwerten ist zwischen landwirtschaftlichem und nichtlandwirtschaftlichem Mietwert zu unterscheiden.

Für die erstmalige Zuordnung einer neu erworbenen Liegenschaft sind folgende zwei Zuweisungskriterien möglich (Kreisschreiben EStV 1995/96 Nr. 3 vom 25.11.1992; BGE vom 17. August 1999 i.S. S.):

Methode A

Bezahlter oder geschätzter landwirtschaftlicher Pachtzins bzw. Mietwert der betriebsnotwendigen Gebäude (inkl. betriebsnotwendiger Wohnraum) plus dem bezahlten oder geschätzten Pachtzins für das Land und den Wald (= landwirtschaftlicher Ertragsanteil)

gegenüber Nettomiete nichtbetriebsnotwendiger Gebäude (inkl. vermietete Wohnungen, inkl. NL-Wohnraum)

Die Liegenschaft ist Privatvermögen, falls die Nettomiete nichtbetriebsnotwendiger Gebäude höher ist.

Methode B

Betriebseinkommen (Nettorohertrag inkl. Mietwert betriebsnotwendiger Wohnraum)

gegenüber Nettomiete nichtbetriebsnotwendiger Gebäude

Ist das Betriebseinkommen höher, stellt der Betrieb Geschäftsvermögen dar. Für die Bestimmung des Betriebseinkommens wird die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung empfohlene Tabelle angewendet.

Im landwirtschaftlichen Bereich stellt sich die Frage der Zuordnung vor allem bei kleinen Betrieben und bei Wohnhäusern. Bei der Zuweisung sind folgende Punkte zu beachten:

01.07.2019 -5-

§ 25 Nr. 3

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • in der Regel werden keine einzelnen Parzellen ausgeschieden. Der Grundsatz der betrieblichen Einheit, wie ihn das bäuerliche Bodenrecht vertritt, ist zu befolgen (z.B. mehr als ein Wohngebäude, Stufenbetriebe usw.)

  • Von einem aktiven Mitglied an Betriebsgemeinschaften zur Verfügung gestellte Liegenschaften sind in der Regel dem Geschäftsvermögen zuzuordnen.

Beispiel

Sachverhalt:

  • Mastschweine

  • keine Direktzahlungen

  • Pachtzinseinnahmen Land

  • Mietzins Wohnung, an Dritte vermietet

  • Mietzins Wohnung, an Vater vermietet

  • Verkauf Betrieb an Nachfolger innerhalb Familie

  • Kaufvertrag mit Vermerk (Übernahme Buchwert und kumulierte Abschreibungen)

  • Verkaufspreis über dem Ertragswert (=Schulden)

Betriebseinkommen (Nettorohertrag) in CHF Ertrag Liegenschaft in CHF

Landwirt. Einkommen

19’385.– Marktmiete (100%)

+ Schuldzinsen

11’528.– Mietzinsen

21’960.–

+ Abschr. Lieg.

9’071.– Pachtzinsen

6’000.–

+ Gebäudeunterhalt

3’000.–

  • Marktmiete (70%)

- Mietzinsen

21’960.–

- Pachtzinsen

6’000.–

Total

15’024.– Total

27’960.–

35% Liegenschaft = PV

-6-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 3

Beurteilung Liegenschaftszugehörigkeit

Beurteilung Liegenschaftszugehörigkeit:

Steuerjahre

2008 2009

2010

2011

2012

2013 Total

Landw. Einkommen

19'385

S-NE

Schuldzinsen

11'528

Pachtzinsen

Angestelltenkosten

(./. nicht betriebsnotwendige Mietwerte)

./. Mietzinse

-27'960

Abschreibungen

9'071

Gebäudeunterhalt

3'000

Betriebseinkommen

15'024 0

0

0

0

0 15'024

Nicht betriebsnotwendige Mietwerte

Wohnrechte

Mietzinse

27'960

Liegenschaftsertrag

27'960 0

0

0

0

0 27'960

Betriebseinkommen plus Liegenschaftsertrag (Total)

42'984

Anteil BE am Total

34.95

Beurteilung:

Wenn Anteil > 50% = Geschäftsvermögen

* Angestelltenkosten inkl. persönliche

AHV-Beiträge und 50% 2. Säule Betriebsleiter

Konsequenz:

  • Liegenschaft wird beim Sohn zum Privatvermögen zugeordnet aufgrund Präponderanzmethode

  • Liegenschaft wird beim Vater vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt (Privatentnahme)

  • Kaufpreis und Wille im Kaufvertrag sind nicht massgebend

6.2 Veräusserung

Geschäftliche Kapitalgewinne auf land-

und forstwirtschaftlichen Grundstücken un-

terliegen nur bis zu der Höhe der Anlagekosten (ohne Abzug allfälliger Subventionen)

der Einkommenssteuer (§ 25 Abs. 4 StG und Art. 18 Abs. 4 DBG). Damit werden

die wieder eingebrachten Abschreibungen, die zuvor das Einkommen verminderten,

diesem wieder zugezählt und zur Besteuerung gebracht. Der Gewinn ist AHV-pflichtig.

Die Besteuerung der Differenz zwischen

den Anlagekosten und dem Veräus-

serungspreis von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt nach den

01.07.2019

-7-

§ 25 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Bestimmungen des Grundstückgewinnsteuergesetzes (§1 Abs. 2 Ziff. 1). Bei der direkten Bundessteuer ist dieser Gewinn steuerfrei.

Bei der Überführung ins Privatvermögen fällt keine Grundstückgewinnsteuer an. Bei einer späteren Veräusserung wird über die Differenz Anlagewert / Verkehrswert über die Grundstückgewinnsteuer abgerechnet. Damit gewährleistet das Steuergesetz eine lückenlose Besteuerung der Kapitalgewinne auf land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken.

Die Besteuerung von landwirtschaftlichen Grundstücken in der Bauzone richtet sich nach dem Merkblatt vom 28.01.2013. Vgl ferner LU StB Weisungen GGStG § 1 N 16 f.

6.2.1 Hofübernahme innerhalb der Familie

Bei Hofübernahme innerhalb der Familie können die bisherigen Buchwerte durch den Übernehmer bzw. die Übernehmerin weitergeführt werden. In diesem Fall werden jedoch auch die nachgeführten Abschreibungen mitübernommen.

Werden die bisherigen Buchwerte nicht übernommen, kann die Aktivierung in der Ein- gangsbilanz der Käuferschaft zu den Gestehungskosten erfolgen. Die Verkäuferschaft hat dann auf der Differenz zwischen dem massgeblichen Einkommenssteuerwert und den Anlagekosten (wiedereingebrachte Abschreibungen) die Einkommenssteuer zu entrichten, soweit dieser Betrag kleiner als der Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB) ist. Die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen im vorgenannten Ausmass hat selbst dann zu erfolgen, wenn der Verkaufspreis tiefer liegt als der Buchwert, da regelmässig nicht der wirkliche Wert der Aktiven realisiert wird (vgl. Kreisschreiben der Konferenz staatlicher Steuerbeamter (neu Schweize- rische Steuerkonferenz) vom 15. Juni 1995 Ziff. 6). Mit der Übergabe geht damit regelmässig eine Privatentnahme einher. Bei der Überführung ins Privatvermögen entspricht der Überführungswert dem Verkehrswert (höchstzulässiger Preis nach Art. 66 BGBB). Insoweit sind wieder eingebrachte Abschreibungen unabhängig vom vereinbarten Übernahmepreis abzurechnen. Eine Besteuerung wiedereingebrachter Abschreibungen kann vermieden werden, wenn sich die übernehmende Person mittels Revers verpflichtet, auch die bereits erfolgten Abschreibungen zu übernehmen und bei Realisation steuerlich abzurechnen.

Übersteigt der Kaufpreis bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken die Anlagekosten, unterliegt die Differenz grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer, sofern kein Steueraufschubsgrund (§ 4 GGStG) gegeben ist.

-8- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3

6.2.2 Verkauf einer landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft an

einen Familienangehörigen, dem diese als Privatvermögen dient

Beim Verkäufer bzw. der Verkäuferin wird ein Verkauf unter dem Verkehrswert als Privatentnahme betrachtet. Massgebend für die Berechnung des Liquidationsgewinns (kumulierte Abschreibungen) sind nach § 25 Abs. 4 StG die Anlagekosten (max. aber der höchstzulässige Preis nach Art. 66 BGBB) der Liegenschaft (und nicht der vereinbarte Kaufpreis).

Übersteigt der Kaufpreis die Anlagekosten, unterliegt die Differenz grundsätzlich der Grundstückgewinnsteuer, sofern kein Steueraufschubsgrund (§ 4 GGStG) gegeben ist.

6.3 Überführung einer landwirtschaftlichen Geschäftsliegenschaft ins

Privatvermögen

6.3.1 Steuerliche Behandlung der Überführung

Ab 2011 gilt die Verpachtung eines (gesamten) Geschäftsbetriebes nur noch auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung ins Privatvermögen (Art. 18a DBG, § 25a StG). Der Aufschub muss nicht extra verlangt werden, sondern er wird von Amtes wegen gewährt. Der Aufschub erfolgt für den gesamten Kapitalgewinn. Dies gilt jedoch nur für Liegenschaften des Anlagevermögens und nicht für Handelsliegenschaften.

Liegenschaften, deren Überführung aufgeschoben worden ist, sind Geschäftsvermö- gen und bleiben am Register Selbständigerwerbende. Es ist eine Liegenschaftsrech- nung erforderlich (Anlagekosten, effektive Unterhaltskosten, Abschreibungen). Der Gewinn ist AHV-pflichtig.

Der Kapitalgewinn (wiedereingebrachte Abschreibungen) kommt später zur Besteue- rung. Sofern die Bedingungen erfüllt sind, erfolgt eine privilegierte Besteuerung nach Art. 37b DBG bzw. nach § 59b Abs. 1 StG mittels Sondersteuer zum reduzierten Satz.

Vgl. Kreisschreiben EStV Nr. 26 vom 16. Dezember 2009 betreffend Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II.

Die Aufschubtatbestände bei Verpachtung von landwirtschaftlichen Betrieben sind im Kreisschreiben EStV Nr. 31 vom 22.12.2010 geregelt.

6.3.2 Berechnungsbeispiele zum Kapitalgewinn

Die Gewinnermittlung bei Überführung landwirtschaftlicher Grundstücke vom Geschäfts- ins Privatvermögen folgt der buchmässigen Einzelbewertung von Gebäuden und Boden mit der Folge, dass Buch-, Anlage- und Verkehrswerte für

01.07.2019 -9-

§ 25 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Gebäude und Boden je separat zu ermitteln sind (vgl. BGE 2C_708/2017 vom 27.9.2017 i.S. B.). Die Überführung kann zum Anlagewert oder zum Verkehrswert, falls dieser kleiner ist als der Anlagewert, vorgenommen werden.

Überführung zum Anlagewert (Beispiel)

Position Buchwert Total Abschrei- Anlagewert Kapitalgewinn Überführungs-

bung

wert

CHF CHF CHF CHF

CHF

Wohnhaus

100’000.–

10’000.–

110’000.–

10’000.–

110’000.–

Scheune

60’000.–

40’000.–

100’000.–

40’000.–

100’000.–

Schweinescheune

30’000.–

30’000.–

60’000.–

30’000.–

60’000.–

Land/Wald

30’000.–

-.–

30’000.–

-.–

30’000.–

Total

220’000.–

80’000.–

300’000.–

80’000.–

300’000.–

Überführung zum Verkehrswert (Beispiel) Die steuerpflichtige Person kann auch eine Überführung aufgrund von Verkehrswerten beantragen. Die Steuerbehörde erteilt der Abteilung Immobilienbewertung den Auftrag, eine Verkehrswertschatzung vorzunehmen. In der Regel erfolgt diese per Augenschein.

Position Buchwert

Total Ab- Wertbe- Anlage-

Verkehrs-

Kapitalge- Überfüh-

schreibung richtigung wert

wert

winn rungswert

CHF

CHF CHF

CHF

CHF

CHF CHF

Wohnhaus

200’000.–

20’000.–

220’000.–

250’000.–

+ 20’000.–

220’000.–

Scheune

60’000.–

80’000.–

140’000.–

90’000.–

+ 30’000.–

90’000.–

Schweine-

100’000.–

150’000.–

250’000.–

80’000.–

- 20’000.–

80’000.–

scheune

Remise

40’000.–

20’000.–

60’000.–

50’000.–

+ 10’000.–

50’000.–

Meliorationen

10’000.–

5’000.–

15’000.–

15’000.–

+ 5’000.–

15’000.–

Wald/Land

10’000.–

10’000.–

320’000.–

-.–

10’000.–

Landkauf 1990

60’000.–

90’000.–

150’000.–

80’000.–

+ 20’000.–

80’000.–

(10’000 m2)

Total

480’000.–

275’000.–

90’000.–

845’000.–

885’000.–

65’000.–

545’000.–

Durch die Überführung zu (unter dem Anlagewert liegenden) Verkehrswerten wird nur ein Teil der nachgeführten Abschreibungen als Kapitalgewinn erfasst. Entsprechend reduziert sich aber auch der Überführungswert. Ein später realisierter Verkaufsgewinn über dem Überführungswert (neuer Anlagewert), muss dann als Grundstückgewinn versteuert werden. Zur Überführung ins Privatvermögen vgl. ferner LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4.

- 10 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3

6.4 Auszonungsentschädigung

Für die steuerliche Behandlung der Auszonungsentschädigung s. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 34/73 Nr. 1.

7. Liquidationsgewinne bei Aufgabe der selbständigen

Erwerbstätigkeit

Nach § 59b werden Liquidationsgewinne bei der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit unter gewissen Voraussetzungen gemildert mit einer Sondersteuer besteuert. Im Umfang des fiktiven Einkaufes wird der Gewinn zu einem Drittel der Tarife nach § 57 besteuert. Es gibt keinen Mindeststeuersatz. Der restliche Liquidationsgewinn wird zum Satz eines Drittels des Liquidationsgewinnes besteuert. Es gilt ein Mindeststeuersatz von 2% je Einheit.

Vgl. dazu die Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit vom 17.02.2010 (LGBV; SR 642.114) und das entsprechende KS EStV Nr. 28 vom 03.11.2010.

01.07.2019 - 11 -

§ 25 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

- 12 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen

1. Zuordnung zum Geschäfts- bzw. Privatvermögen

Der Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände zum Privat- bzw. zum Geschäfts- vermögen kommt im Steuerrecht grosse Bedeutung zu. Beim eindeutig notwendigen Geschäftsvermögen bzw. beim eindeutig notwendigen Privatvermögen bietet die Zuordnung keine Schwierigkeiten. Problematisch ist die Zuordnung bei den Al- ternativgütern, welche aufgrund ihrer Beschaffenheit sowohl Geschäfts- wie auch Privatvermögen sein können. Noch schwieriger wird es, wenn derartige Alternativ- güter tatsächlich sowohl geschäftlichen wie auch privaten Zwecken dienen (für die Abgrenzung vgl. LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 1 N 5 - 7).

2. Privatentnahme als steuersystematischer

Realisationstatbestand

Durch die Privatentnahmen werden Vermögenswerte aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen überführt. Das Unternehmen erbringt der Unternehmerin bzw. dem Unternehmer eine Leistung, ohne eine entsprechende Gegenleistung dafür zu erhalten. Die weitere Verwendung des Aktivums ist unerheblich, d.h. es spielt keine Rolle, ob das Aktivum dauernd im Privatvermögen verbleibt oder ob es veräussert wird. Auch das Verschenken von Geschäftsvermögen stellt eine Form der Privatentnahme dar, da Schenkungen grundsätzlich nur aus dem Privatvermögen erfolgen können.

Der/Die Unternehmer/in besitzt nach der Privatentnahme nichts, was er/sie nicht schon vorher besessen hat. Er/Sie wird weder reicher noch ärmer. Insbesondere erhöhen sich die liquiden Mittel durch die Privatentnahme nicht. Es stehen damit für die aus der Privatentnahme entstehenden Steuerlasten, mangels Entgeltlichkeit der Privatentnahme, keine neuen Mittel zur Verfügung. Ferner sind die mit der Privatentnahme zur Besteuerung gelangenden stillen Reserven auf dem Aktivum noch keineswegs gesichert. Diese können bis zum effektiven Verkauf der Aktivums wieder verloren gehen.

Allerdings wird mit der Privatentnahme (potentielles) Eigenkapital in der Höhe der stillen Reserven auf dem entnommenen Aktivum entzogen. Steuerrechtlich ist die Privatentnahme wie ein echtes Veräusserungsgeschäft abzuwickeln. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert ist der Erfolgsrechnung gutzuschreiben.

Diese steuerliche Behandlung erfolgt aus steuersystematischen Überlegungen. Das Steuergesetz will sämtliche im Geschäftsvermögensbereich entstandenen Vermö-

01.07.2019 -1-

§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

gensvermehrungen erfassen, wie es auch sämtliche Vermögensverminderungen zum Abzug zulässt. Im Privatvermögensbereich unterliegen die Wertzuwachsgewinne nicht der Einkommenssteuer. Nur mit der Besteuerung der stillen Reserven bei der Privatentnahme wird somit eine rechtsgleiche und lückenlose Besteuerung der stillen Reserven bei der Veräusserung von Geschäftsvermögen sichergestellt. Allerdings bestehen diesbezüglich bei den land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und (ab Steuerperiode 2011) bei Liegenschaften des Anlagevermögens Ausnahmen.

3. Überführbare Liegenschaften

Die steuerpflichtige Person kann nicht beliebig bestimmen, welche Liegenschaften sie ins Privatvermögen überführen will. Überwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaf- ten des Geschäftsvermögens können nicht überführt werden, da diese vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen.

Hingegen können die gewillkürten Liegenschaften des Geschäftsvermögens, da nicht (mehr) der selbständigen Erwerbstätigkeit dienend, ins Privatvermögen überführt werden. Dies gilt somit auch für privat genutzte Liegenschaften, die infolge eines Revers Geschäftsvermögensqualifikation aufweisen.

Nicht überführt werden können Liegenschaften, welche dem Geschäft mittelbar durch den Wert als notwendiges Betriebskapital oder als Reserve/Sicherheit dienen. Nicht überführbar sind in der Regel auch Liegenschaften des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels. Diese können allenfalls im Zusammenhang mit der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit überführt werden, wobei diese Aufgabe an eng umschriebene Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Ziffer 4.2). Ferner können, unter ebenfalls eng umschriebenen Voraussetzungen, einzelne Liegenschaften des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels zwecks privater Vermögensanlage überführt werden (vgl. Ziffer 4.6).

Bei überwiegend geschäftlich genutzten Liegenschaften besteht allenfalls die Möglichkeit, die Eignung des Objekts vorausgesetzt, durch grundbuchrechtliche Verselbständigung einzelner Liegenschaftsteile (z.B. Bildung von Stockwerkeigen- tumseinheiten oder Parzellierung), eine teilweise Privatentnahme zu realisieren.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

4. Zeitpunkt der Realisierung

4.1 Privatentnahme einzelner Wirtschaftsgüter

Die Privatentnahme kann für einzelne Wirtschaftsgüter erfolgen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Geschäftsvermögensqualität nicht „automatisch“ verloren geht. Ein Wirtschaftsgut, das einmal unbestrittenermassen zum Geschäftsvermögen gehört hat, bleibt Geschäftsvermögen, solange gegenüber der Veranlagungsbehörde nicht durch eindeutige Willenserklärung deutlich kund getan wird, es in das Privatvermögen überführen zu wollen. Der schriftliche Antrag zur Überführung in das Privatvermögen ist in der Regel mit der Einreichung der Steuererklärung zu stellen. Eine rückwirkende Überführung auf einen Zeitpunkt vor dieser Steuerperiode ist ausgeschlossen. Wird ein Antrag auf Überführung unabhängig der Steuererklärung eingereicht, kann die Überführung frühestens auf diejenige Steuerperiode beantragt werden, für welche noch keine Steuererklärung eingereicht wurde.

Beim Verkauf einer Liegenschaft an Nachkommen zu einem Vorzugspreis, liegt eine gemischte Schenkung vor. Damit eine solche vorgenommen werden kann, muss die Liegenschaft vorgängig ins Privatvermögen überführt werden.

4.2 Privatentnahme bei Geschäftsaufgabe

Auch die Geschäftsaufgabe kann eine Privatentnahme zur Folge haben. Dies dann, wenn der Betrieb aufgegeben wird, ohne dass sämtliche Geschäftsaktiven veräussert werden. Während der Dauer der Liquidation behalten die Wirtschaftsgüter die Eigenschaft des Geschäftsvermögens, bis sie veräussert werden oder durch Privatentnahme ausscheiden. Auch bleibt eine Liegenschaft nach Aufgabe der Geschäftstätigkeit Geschäftsvermögen, wenn die Realisierung eines Gewinnes in naher Aussicht steht.

Die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit bei Liegenschaftenhandel ist nur sehr eingeschränkt möglich. In der Praxis wird die Aufgabe nur anerkannt bei (einer) einzel- nen/vereinzelten Liegenschaft/en, in Verbindung mit fortgeschrittenem Alter des/der Liegenschaftenhändlers/-händlerin und einer ausdrücklichen Willensäusserung. Eine Willensäusserung allein reicht nicht aus. Bezüglich Zeitpunkt der Überführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 verwiesen.

Privatentnahmen aufgrund der Aufgabe des gewerbsmässigen Liegenschaftenhan- dels werden unter den folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen anerkannt:

  • der/die Liegenschaftenhändler/in hat nur noch eine/vereinzelte Liegenschaft/en des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels

  • der/die Liegenschaftenhändler/in erklärt ausdrücklich, den gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel aufgeben und seine/ihre Liegenschaft/en als langfristige Kapitalanlage behalten zu wollen

01.07.2019 -3-

§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • der/die Liegenschaftenhändler/in ist im Zeitpunkt der Überführung mindestens 60 Jahre alt

  • die Liegenschaft/en eignet/eignen sich als langfristige, private Vermögensanlage; d.h. es handelt sich um (ein) überbaute/s, vermietete/s Objekt/e im Alleineigentum des/der Liegenschaftenhändlers/ -händlerin, welche/s einen laufenden Ertragsüberschuss zu generieren vermag/vermögen

  • während den 5, der Privatentnahme folgenden Jahren, erfolgt keine Veräusserung dieser Liegenschaft/en

  • die nachstehende Erklärung wird unterzeichnet

Staats- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer Erklärung

Registernummer: Name/Vorname: Adresse/Wohnort:

Die nachstehend aufgeführte/aufgeführten Liegenschaft/Liegenschaften wird/werden, infolge Aufgabe des Liegenschaftenhandels, per xx.xx.xxxx vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt:

Ich bin damit einverstanden, dass die Veranlagungsbehörde die Privatentnahme bezüglich der betroffenen Liegenschaft/en rückgängig machen und die Veranlagungen der betroffenen Steuerperioden entsprechend korrigieren kann, sofern ich in den auf den Zeitpunkt der Privatentnahme folgenden 5 Jahren die oben erwähnte/n Liegenschaft/en veräussere.

Ich verpflichte mich, die Veräusserung der oben erwähnten Liegenschaft/en der zuständigen Veranlagungsbehörde unverzüglich zu melden. Diese Erklärung unterliegt keiner Verjährung.

Ort und Datum: Unterschrift:

Werden mit dieser Erklärung belastete Grundstücke innert der Frist von 5 Jahren durch Schenkung oder Erbvorbezug übertragen, so müssen die Verpflichtungen aus der Erklärung durch die neue Eigentümerschaft übernommen werden.

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

Verschenkt die Liegenschaftshändlerin bzw. der Liegenschaftenhändler Liegen- schaften oder geht das Eigentum durch Erbvorbezug über, so stellt dies eine Privatentnahme dar. Die Gewinne sind entsprechend abzurechnen. Die neue Eigentümerschaft erhält grundsätzlich private Liegenschaften. Allerdings können die Grundstücke von gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlerinnen und Liegen- schaftenhändlern auf Antrag steuerneutral zu Buchwerten übertragen werden. Erbvorbezüger/innen bzw. Beschenkte übernehmen dabei die Verpflichtung einen späteren Gewinn beim Verkauf bzw. bei der Überführung ins Privatvermögen über die Einkommenssteuer abzurechnen und haben sich zu diesem Zweck in geeigneter Weise zu verpflichten (Revers).

4.3 Privatentnahme durch Nutzungsänderung

Eine Privatentnahme liegt auch dann vor, wenn die überwiegende Nutzung der Liegenschaft vom geschäftlichen zum privaten Teil wechselt und sich diese Änderung als dauerhaft erweist. Dabei ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Bezeichnet die steuerpflichtige Person eine gemischt genutzte Liegenschaft weiterhin als Geschäftsvermögen, ist sie darauf zu behaften. Die Überführung ins Privatvermögen bedarf einer ausdrücklichen Willenserklärung gegenüber der Steuerbehörde.

4.4 Privatentnahme bei Vermietung oder Verpachtung

Die blosse Vermietung eines Aktivums stellt einen Akt der privaten Vermögensver- waltung dar. In diesen Fällen ist von einer Privatentnahme auszugehen. Solange die Vermietung nur als eine vorübergehende Massnahme erscheint, liegt keine dauer- hafte Änderung der Zweckbestimmung und somit keine Privatentnahme vor. In dieser Übergangsphase setzt die Privatentnahme einen deutlich erkennbaren Willensakt voraus, der von den Steuerbehörden solange nicht erzwungen werden kann, als glaubhaft dargelegt wird, dass über die Verwendung des Geschäftsvermögens noch keine endgültige Klarheit besteht.

Gemäss § 25a Abs. 2 StG gilt die Verpachtung eines Geschäftsbetriebes nur auf Antrag als Überführung ins Privatvermögen. Vgl. KS EStV Nr. 26 vom 16. Dezember 2009 betreffend Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II.

4.5 Privatentnahme bei Umstrukturierungen

Die bei der Umwandlung einer Einzelfirma nicht in die Kapitalgesellschaft einge- brachten Betriebsliegenschaften sind zwingend ins Privatvermögen zu überführen. Dies gilt auch dann, wenn die bisherige Einzelunternehmerin oder der bisherige Einzelunternehmer im Liegenschaftshandel selbständig erwerbstätig bleibt.

01.07.2019 -5-

§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4.6 Privatentnahme durch Liegenschaftenhändler/in zwecks privater

Vermögensanlage

Bei Liegenschaftenhändlern/-händlerinnen gilt in der Regel der ganze Immobili- enbesitz, mit Ausnahme der selbstgenutzten Objekte, als Geschäftsvermögen. Vermögende Liegenschaftenhändler/innen mit konkretem Anlagebedarf, d.h. mit liquidem Privatvermögen, können unter eingeschränkten Voraussetzungen und im Sinne einer langfristigen Kapitalanlage einen Teil dieses Vermögens in Immobilien investieren. Dazu muss das Objekt vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt werden. Bezüglich Zeitpunkt der Überführung wird auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 verwiesen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der/die vermögende Liegenschaftenhändler/in Immobilien zwecks privater Vermögensanlage von Dritten erwerben.

Für die Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen zwecks privater Vermögensanlage bzw. zur Qualifikation einer neu erworbenen Liegenschaft als Privatvermögen, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • der/die Liegenschaftenhändler/in verfügt über die entsprechenden liquiden, privaten Mittel, um die Vermögensanlage zu tätigen

  • als liquide, private Mittel gelten Sparguthaben, Festgeldanlagen, Obligationen, börsengängige Aktien etc.; nicht angerechnet werden hingegen insbesondere die stillen Reserven und das Kreditschöpfungspotenzial auf Aktiven und der Wert von nicht börsengängigen Beteiligungen

  • die Investitionen von Eigenmitteln in Immobilien (Differenz Überführungswert/ Fremdkapital bzw. Kaufpreis/Fremdkapital) übersteigen die nach der Transaktion verfügbaren liquiden, privaten Mittel nicht

  • die Liegenschaft wird i.d.R. maximal im Rahmen der banküblichen Belastungslimiten für 1. Hypotheken mit Fremdkapital finanziert

  • die Liegenschaft eignet sich als langfristige, private Vermögensanlage; d.h. es handelt sich um ein überbautes, vermietetes Objekt im Alleineigentum des/der Liegenschaftenhändlers/-händlerin, welches einen laufenden Ertragsüberschuss zu generieren vermag

  • die Liegenschaft dient in keiner Weise der Tätigkeit des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels; insbesondere dient die Liegenschaft nicht als (zusätzliche) Sicherheit für Kredite anderer Liegenschaften

  • während den 5, der Privatentnahme folgenden Jahren, erfolgt keine Veräusserung dieser Liegenschaft/en

  • die nachstehende Erklärung wird unterzeichnet

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

Staats- und Gemeindesteuern / Direkte Bundessteuer

Erklärung

Registernummer: Name/Vorname: Adresse/Wohnort:

Die nachstehend aufgeführte/aufgeführten Liegenschaft/Liegenschaften wird/werden, zwecks privater Vermögensanlage, per xx.xx.xxxx vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt bzw. wurde zum Zweck der privaten Vermögensanlage erworben:

Ich bin damit einverstanden, dass die Veranlagungsbehörde die Privatentnahme bezüglich der betroffenen Liegenschaft/en rückgängig machen und die Veranlagungen der betroffenen Steuerperioden entsprechend korrigieren kann, sofern ich in den auf den Zeitpunkt der Privatentnahme bzw. auf den Kauf folgenden 5 Jahren die oben erwähnte/n Liegenschaft/en veräussere.

Ich verpflichte mich, die Veräusserung der oben erwähnten Liegenschaft/en der zuständigen Veranlagungsbehörde unverzüglich zu melden. Diese Erklärung unterliegt keiner Verjährung.

Ort und Datum: Unterschrift:

Werden mit dieser Erklärung belastete Grundstücke innert der Frist von 5 Jahren durch Schenkung oder Erbvorbezug übertragen, so müssen die Verpflichtungen aus der Erklärung durch die neue Eigentümerschaft übernommen werden.

Kauft ein/e Liegenschaftenhändler/in ein Immobilium zum Zwecke der privaten Vermögensanlage, so muss er/sie im Zeitpunkt des Kaufs die entsprechende schriftliche Willensäusserung gegenüber der Veranlagungsbehörde abgeben. Bis zur Abgabe der schriftlichen Willenserklärung gilt die Liegenschaft grundsätzlich als Geschäftsvermögen. Ferner müssen alle vorstehend für die Überführung einer Liegenschaft vom Geschäfts- ins Privatvermögen aufgeführten Bedingungen erfüllt sein.

01.07.2019 -7-

§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Die Anwendung dieser Bedingungen sei anhand von drei Beispielen verdeutlicht:

Beispiel 1

Klara Müller ist Inhaberin eines Architekturbüros und betreibt nebenberuflich gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel. Sie hat ihre liquiden, privaten Mittel von rd. 1,6 Mio. Franken in Festgeldanlagen und börsengängigen Aktien angelegt. Sie beabsichtigt nun, als langfristige private Vermögensanlage ein Mehrfamilienhaus für 1,5 Mio. Franken zu erwerben. Sie übernimmt dabei die bestehende Hypothek von 0,9 Mio. Franken. Kann Sie das Objekt als private Vermögensanlage halten?

Ja. Die Bedingungen sind eingehalten. Insbesondere übersteigen die in das Objekt investierten liquiden Mittel (1,5 Mio. Kaufpreis ./. 0,9 Mio. Hypothek = 0,6 Mio.) die nach der Transaktion vorhandenen liquiden, privaten Mittel (1,0 Mio.) nicht, die Fremdfinanzierung liegt im Rahmen der banküblichen Ansätze für 1. Hypotheken und das Objekt eignet sich als langfristige Kapitalanlage.

Beispiel 2

Justus Winter besitzt, neben diversen Handelsobjekten, seit 15 Jahren ein Wohnhaus mit Ladengeschäft im Ortskern seines Wohnortes. Weil Herr Winter steuerrechtlich als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler gilt, stellt das Objekt Geschäftsvermögen dar. Daneben hat er private Sparguthaben und Obligationen im Wert von 0,8 Mio. Franken. Er hat nicht die Absicht, das Wohnhaus mit Ladengeschäft zu veräussern. Im Gegenteil, er möchte das gut rentierende Objekt langfristig, als der Vorsorge dienende Vermögensanlage, halten. Er trägt sich zudem mit dem Gedanken, allenfalls im Alter die Attikawohnung selbst zu bewohnen. Kann er dieses Objekt (Erstellungskosten 1,3 Mio., Buchwert 1,2 Mio., Verkehrswert/Überführungswert 1,5 Mio., Belastung 1,0 Mio.) in das Privatvermögen überführen?

Ja. Die Bedingungen sind eingehalten. Insbesondere übersteigen die in das Objekt investierten Mittel (1,5 Mio. Verkehrswert/Überführungswert ./. 1,0 Mio. Hypothek = 0,5 Mio.) die nach der Transaktion vorhandenen liquiden, privaten Mittel (0,8 Mio.) nicht, die Fremdfinanzierung liegt im Rahmen der banküblichen Ansätze für 1. Hypotheken und das Objekt eignet sich als langfristige Kapitalanlage.

Beispiel 3

Sony Sonderegger betätigt sich seit Jahren als Liegenschaftenhändler. Er hat praktisch sein gesamtes Vermögen in Liegenschaften investiert. Er besitzt seit 20 Jahren einen Wohnblock mit 24 Wohnungen, welcher eine überdurchschnittliche Rendite abwirft. Dieses Objekt möchte er zwecks privater Vermögensanlage ins Privatvermögen überführen (Erstellungskosten 3,8 Mio., Buchwert 4,2 Mio., Verkehrswert/Überführungswert 4,9 Mio., Belastung 4,4 Mio.). Ist die Überführung möglich?

Nein. Die Bedingungen sind nicht eingehalten. Zunächst besteht gar kein Anlagebe- darf für liquide, private Mittel, da Herr Sonderegger über keine solche verfügt. Sodann

-8- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 4

ist das Objekt sehr stark fremdfinanziert und eignet sich deshalb nicht als private Vermögensanlage. Ferner diente das Objekt offensichtlich zur Mittelbeschaffung für den Liegenschaftenhandel, liegt doch die Belastung des Objekts über den getätigten Investitionen.

5. Besteuerung der Überführungsgewinne

5.1 Besteuerungsgrundsätze

Wer ein Geschäftsaktivum in sein Privatvermögen überführt, kann steuerrechtlich nicht anders gestellt werden als jene Person, die es veräussert (sog. veräusserungsgleiche Behandlung). Besteuert wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert des entnommenen Aktivums, gegebenenfalls vermehrt um die steuerlich nicht anerkannten Abschreibungen, und dem Verkehrswert. Bei Privatentnahmen entspricht der Verkehrswert dem Erlös, der bei einem Verkauf an einen nicht nahestehenden Dritten hätte erzielt werden können. Die Veranlagungsbehörden sind bei der Festlegung des Verkehrswertes bei Privatentnahmen auf Schätzungen angewiesen, weshalb bei Grundstücken i.d.R. ein entsprechender Schatzungsauftrag an die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern erteilt wird (vgl. Ziffer 5.2).

5.2 Ermittlung und Besteuerung der Überführungsgewinne

Der Entnahmewert entspricht dem Verkehrswert. Der Verkehrswert ist nach allgemein anerkannten Grundsätzen zu ermitteln. In der Praxis erteilt die Veranlagungsbehörde der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einen Schatzungsauf- trag. Diese ermittelt sodann den Verkehrswert. Diese Schatzung wird in allen Fällen den Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zugestellt.

Die Verkehrswertschatzung ist in der Regel mit einem Augenschein verbunden. Wenn allerdings eine aktuelle Schatzung vorliegt, welche die Verhältnisse im Entnahmezeitpunkt wiederspiegelt, kann die aktualisierte Schatzung auch intern erstellt werden, indem lediglich gewisse Teilwerte der Schatzung, insbesondere der Bodenwert, angepasst werden.

Die Bewertung der entnommenen Liegenschaften erfolgt in der Regel zu Fortfüh- rungswerten, d.h. der Ertragswert wird aufgrund der aktuellen Nutzung bestimmt. Ist jedoch die Privatentnahme mit einer Nutzungsänderung verbunden oder ist in abseh- barer Zeit mit einer Nutzungsänderung zu rechnen, wird der Verkehrswert aufgrund der Verhältnisse nach Nutzungsänderung berechnet. Beispielsweise wird der Ver- kehrswert einer anlässlich der Geschäftsaufgabe in das Privatvermögen überführten Liegenschaft an bester Passantenlage unter Berücksichtigung der an dieser Lage erzielbaren Mieteinnahmen festgelegt und nicht nach dem bisherigen Mietwert der Geschäftsräume. Auch kann in gewissen Fällen eine reine Substanzwertschatzung

01.07.2019 -9-

§ 25 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

angezeigt sein. Dies ist beispielsweise bei einem Objekt in verwahrlostem Zustand der Fall, wenn der Bodenwert den Ertragswert deutlich übersteigt. Nicht massgebend sind die Katasterwerte.

Dem Verkehrswert wird der Einkommenssteuerwert gegenübergestellt. Dieser entspricht dem Anlagewert abzüglich den steuerlich anerkannten Abschreibungen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Einkommenssteuerwert ergibt den Überführungsgewinn. Dieser wird zusammen mit dem ordentlichen Einkommen des betreffenden Steuerjahres besteuert. Die sich aus der Überführung ergebende a.o. AHVBelastung kann mittels Rückstellung abgegrenzt werden.

Ab Steuerperiode 2011 kann nach § 25a Abs. 1 StG bei der Überführung einer Lie- genschaft aus dem Anlagevermögen die Besteuerung des Wertzuwachses auf Antrag aufgeschoben werden. Besteuert werden in diesem Fall nur die wiedereingebrachten Abschreibungen (Differenz Anlagekosten zu massgeblichem Einkommenssteuer- wert). Vgl. KS EStV Nr. 26 vom 16. Dezember 2009 betreffend Neuerungen bei der selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Unternehmenssteuerreform II.

- 10 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 5

Besonderheiten Landwirtschaft

1. Einkommen aus unbeweglichem Vermögen

1.1 Mietwert

Bei der Berechnung des Mietwertes von selbstgenutztem Wohnraum wird

nur die

Betriebsleiterwohnung, also ohne Angestelltenräume, einbezogen. Ebenfalls nicht

in den Mietwert einbezogen werden die mit einem Wohnrecht belasteten Räume.

Als direkte Folge dieser Berechnung können beim Abzug der Naturallöhne nur

die Kosten ohne Angestelltenräume in Abzug gebracht werden. Der Mietwert der

Betriebsleiterwohnung darf nicht herabgesetzt werden, wenn die Betriebsleiterfamilie

während der Alpzeit abwesend ist.

1.1.1 Mietwertansätze landwirtschaftliche Betriebswohnungen

  1. a) ab Steuerperiode 2016

Landwirtschaftlicher Mietwert (Normalbedarf

Wohnraum) für Betriebe mit mindes-

tens 0,8 SAK1 sowie für Betriebe ab 0,5 bis

0,8 SAK und Anteil Erwerbseinkommen

aus Landwirtschaft 50 Prozent oder mehr. Der Mietwert richtet sich nach der eidg.

Pachtzinsverordnung2 und der eidg. Schätzungsanleitung3 .

Nichtlandwirtschaftlicher Mietwert (übriger

Wohnraum) für Betriebe unter 0,5

SAK sowie für Betriebe ab 0,5 bis 0,8 SAK und Anteil Erwerbseinkommen aus

Landwirtschaft weniger als 50 Prozent.

Beurteilung Bauzustand / Erneuerung

Gemeinden

Gemeinden

Gemeinden

Gemeinden

(gem. Schatzungsprotokoll)

Gruppe 1

CHF

Gruppe 2

CHF

Gruppe 3

CHF

Gruppe 4

CHF

pro Punkt und Raumeinheit (gemäss Schatzungsprotokoll)

schlecht

12.00

15.00

17.00

19.00

mittel

15.00

17.00

19.00

21.00

gut

17.00

19.00

21.00

24.00

sehr gut

19.00

21.00

24.00

26.00

Von den nichtlandwirtschaftlichen Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

Wohnrechtsberechtigte versteuern den nichtlandwirtschaftlichen Mietwert.

1

SAK = Standardarbeitskraft nach Artikel 3

der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7.

Dezember

1998 (SR 910.91)

2

SR 221.213.221

3

siehe Anhang 1 zur Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993

(SR 211.412.110)

01.07.2019

-1-

§ 25 Nr. 5

Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  1. b) bis Steuerperiode 2015

Wohnraum

Mietwert-Ansatz (100%) pro Punkt und Raumeinheit (gemäss Schatzungs-

Alle Werte in CHF

protokoll)

landwirtschaftlicher Mietwert nichtlandwirtschaftlicher Mietwert

Für Betriebe mit mindestens Für Betriebe unter 0.50 SAK

0.8 SAK

und

und

für Betriebe mit 0.79 SAK bis 0.50 SAK

und

für Betriebe mit 0.79

SAK bis Anteil Erwerbseinkommen Landwirtschaft

0.50 SAK und Anteil < 50%

Beurteilung Bauzustand Erwerbseinkommen

Gemein- Gemein- Gemein- Gemein-

/ Erneuerung (gemäss

Landwirtschaft

den den den den

Schatzungsprotokoll)

> 50%

Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Gruppe 4

schlecht

9.15 11.00 13.00 15.00

17.00

mittel

10.17 13.00 15.00 17.00

19.00

gut

11.18 15.00 17.00 19.00

21.00

sehr gut

12.20 17.00 19.00 21.00

23.00

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

Wohnrechtsberechtigte versteuern den landwirtschaftlichen Mietwert zu 100 Prozent. Für Verpächter/innen gelten nichtlandwirtschaftliche Mietwertansätze. SAK = Standardarbeitskraft nach Art. 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung

(SR 910.91).

Anteil Erwerbseinkommen Landwirtschaft: Landwirtschaftliches Einkommen ohne

Liegenschaftsrechnung und

ohne Nebengewerbe.

Gemeinden: Gruppen

Gemeinden Gruppe 1:

Beromünster (Gemeindeteil

Gunzwil), Doppleschwand, Ebersecken, Entlebuch,

Escholzmatt-Marbach (Gemeindeteil Escholzmatt), Hitzkirch (Gemeindeteil Hämikon), Hasle, Luthern, Romoos, Schlierbach, Schötz (Gemeindeteil Ohmstal), Ufhusen

Gemeinden Gruppe 2:

Aesch, Alberswil, Altbüron, Altishofen, Altwis, Ballwil, Beromünster (ohne Gemeinde- teil Gunzwil), Buchrain, Büron, Buttisholz, Dagmersellen, Dierikon, Egolzwil, Emmen, Ermensee, Escholzmatt-Marbach (Gemeindeteil Marbach), Ettiswil, Fischbach, Flühli, Gettnau, Geuensee, Grossdietwil, Grosswangen, Hergiswil, Hitzkirch (ohne Gemeindeteile Hämikon, Mosen und Retschwil), Hohenrain, Honau, Inwil, Knutwil, Luzern (Gemeindeteil Littau), Mauensee, Meierskappel, Menznau, Nebikon, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schenkon, Schötz (ohne Ge- meindeteil Ohmstal), Schüpfheim, Sursee, Triengen, Wauwil, Werthenstein, Wikon,

Willisau, Wolhusen, Zell

Gemeinden Gruppe 3:

Adligenswil, Ebikon, Eich, Eschenbach, Gisikon, Hildisrieden, Hitzkirch (Gemein-

-2-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5

deteile Mosen und Retschwil), Hochdorf, Horw, Kriens, Luzern (ohne Gemeindeteil Littau), Malters, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Rain, Root, Rothenburg, Schongau, Schwarzenberg, Sempach, Vitznau

Gemeinden Gruppe 4: Greppen, Meggen, Udligenswil, Weggis

1.1.2 Privatanteil Pachtzins

vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2 Ziff. 2.2.4.

1.1.3 Angestellten Wohnungen

Der Mietwert der Angestelltenwohnung wird nach nichtlandwirtschaftlichen Mietwert- ansätzen berechnet und ist zu 100% zu versteuern.

1.1.4 Mietwert Nebengebäude

Als Nebengebäude gelten Scheunen, Garagen, Ökonomiegebäude, Freizeitlokale, Viehställe, Hofdüngerlager, Bienenhäuser etc.

Nebengebäude bei selbständiger Erwerbstätigkeit Der Mietwert der Nebengebäude ist Ertrag der Liegenschaftsrechnung und Aufwand der Erfolgsrechnung. Der Mietwert muss nicht zwingend ermittelt werden. Die effektiven Unterhaltskosten werden abgezogen.

Nebengebäude bei privater Nutzung Die Mietwerte sind seit 2006 auf den Schatzungsanzeigen aufgeführt. Steuerbar sind 70%.

Beispiel: mehr als 20% geschäftliche Nutzung

Position CHF Mietwert Wohnung 12’000.– Mietzins Studio 9’600.– Mietwert Schweinescheune 6’400.– Total 28’000.– Anteil Schweinescheune 22,9%

Geschäftliche Nutzung mehr als 20%: Der Nachweis der effektiven Gebäudeunter- haltskosten ist zwingend.

01.07.2019 -3-

§ 25 Nr. 5

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.2 Wohnrecht

Vielfach ist mit der Veräusserung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft die Einräumung eines Wohnrechts zu Gunsten der veräussernden Person verbunden. Ein solches Wohnrecht ist steuerlich wie folgt zu behandeln:

1.2.1 Wohnberechtigte

vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG

§ 28 Nr. 1 Ziff. 2.

Der Mietwert der Wohnung wird nach landwirtschaftlichen Mietwertansätzen berechnet und ist zu 100% zu versteuern (bis Steuerperiode 2015). Ab Steuerperiode

2016 gilt die Marktmiete.

Richtwerte (in der Regel) für Nebenleistungen zum Wohnrecht:

Position

bis 2015

CHF

ab 2016

CHF

Strom pro Person

310.–

400.–

Heizung pro Raumeinheit

100.–

200.–

Wasser/Abwasser pro Person

150.–

200.–

1.2.2 Eigentümer/innen

1.2.2.1 Vermögen

Die mit dem Wohnrecht belastete

Liegenschaft ist von den Eigentümer/innen

gesamthaft als Vermögen zu versteuern (§ 48 StG).

1.2.2.2 Einkommen

Bei der Einkommenssteuer ergeben sich folgende Steuerfolgen:

Buchwertübernahme

Übernimmt bei einer Hofübergabe

ab 1.1.2001 der/die

Wohnrechtsgeber/in die

Buchwerte (inkl. nachgeführte Abschreibungen) der Liegenschaft des/der Wohnbe- rechtigten, wird ein allfällig begründetes Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) nicht berücksichtigt. Das Wohnrecht wird weder bilanziert (passiviert) noch wird der

Buchwert gekürzt.

Kaufpreisbilanzierung von Vorkaufsberechtigten gemäss BGBB Bilanziert bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in den

Kaufpreis, ist nur das entgeltliche Wohnrecht (ohne

Neuberechnung) als Teil

des Kaufpreises zu aktivieren und entweder erfolgswirksam, entsprechend der Lebenserwartung, aufzulösen oder der Wert des Wohnhauses ist bei der erstmaligen

-4-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5

Einbilanzierung um diesen Betrag zu kürzen. Dieser Betrag ist bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen. Beim unentgeltlichen Wohnrecht wird der Kaufpreis ohne Kürzung einbilanziert.

Kaufpreisbilanzierung bei allen Übrigen Bilanziert bei einer Hofübergabe ab 1.1.2001 der/die Wohnrechtsgeber/in den Kaufpreis, ist das Wohnrecht (entgeltlich oder unentgeltlich) gemäss Kaufvertrag (Nebenleistungen), der Pachtzinsverordnung 2.2004 und der aktuellen Ertrags- wertschatzung zu berechnen. Das Wohnrecht ist zu aktivieren und entweder erfolgswirksam, entsprechend der Lebenserwartung, aufzulösen oder der Wert des Wohnhauses ist bei der erstmaligen Einbilanzierung um diesen Betrag zu kürzen. Dieser Betrag ist bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.

Darlehensfinanzierung mit Amortisation Bei der Gewährung eines Darlehens der Verkäuferschaft an die Käuferschaft als Abgeltung des Wohnrechtes ist eine jährliche Reduktion des Darlehens ohne entsprechende Zahlung (Selbstamortisation) bei dem/der Wohnrechtsgeber/in als Einkommen zu berücksichtigen.

Darlehensfinanzierung ohne Amortisation Bei einer allfälligen Darlehensauflösung ohne effektive Zahlung, ist der Darlehensbe- trag der/dem Wohnrechtsgeber/in als Einkommen aufzurechnen.

Mietzinsvereinbarung Die Mietzinseinnahmen sind als Einkommen zu versteuern. Entspricht der Mietzins nicht dem Mietwert, ist die Differenz bei den Wohnberechtigten als geldwerte Leistung zu versteuern (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 1 Ziff. 2).

Mietwert Wohnrecht / Nutzniessungen Ab Steuerperiode 2016 ist die Marktmiete inkl. Nebenleistungen (Naturalien, Strom, Heizung, Wasser / Abwasser) als Ertrag zu verbuchen. Im Gegenzug kann die Wohnrechts- bzw. Nutzniessungslast wieder unter Ziffer 256/258 der Steuererklärung in Abzug gebracht werden (es gilt das Bruttoprinzip).

Tod von Wohnberechtigten Nach dem Tod von Wohnberechtigten (bei Ehepaaren oder Geschwistern nach dem Tod des/der Letztversterbenden) ist eine verbleibende Wohnrechtsschuld (Rentenstammschuld) erfolgswirksam aufzulösen. Im gleichen Umfang kann eine ausserordentliche Abschreibung auf dem Buchwert des Wohnhauses der landwirt- schaftlichen Geschäftsliegenschaft vorgenommen werden. Die ausserordentlichen Abschreibungen sind bei den kumulierten Abschreibungen nachzuführen.

01.07.2019 -5-

§ 25 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel Wohnrechtsnehmer/in: Buchwert Liegenschaft: CHF 500’000.– Kumulierte Abschreibungen: CHF 400’000.–

Position CHF CHF CHF Kaufpreis 600’000.– Finanzierung Fremdkapital 350’000.– Barzahlung 50’000.– (Variante III 100’000.–) Darlehen 50’000.– Darlehen mit Selbstamortisation 10’000.– 100’000.– Wohnrecht 50’000.– Buchwertübernahme Aktiven Buchwert 500’000.– Passiven Fremdkapital 350’000.– Darlehen 150’000.– Kumulierte Abschreibungen 400’000.– Einkommen Selbstamortisation Darlehen 10’000.–

Kaufpreisübernahme

Variante I Variante II Variante III

(Auflösung nach (einmalig) (unentgeltlich)

Lebenserwartung)

CHF CHF

CHF

Aktiven

Kaufpreis

600’000.–

550’000.–

600’000.–

Passiven

Fremdkapital

350’000.–

350’000.–

350’000.–

Darlehen

150’000.–

150’000.–

150’000.–

Wohnrecht

50’000.–

-.–

-.–

Barzahlung 50’000.– 50’000.– 100’000.– Kumulierte Abschreibungen -.– 50’000.– -.–

Einkommen Selbstamortisation Darlehen 10’000.– 10’000.– 10’000.–

Analoges gilt für ein Wohnrecht, das zwar vor dem 1.1.2001 begründet, dessen Barwert aber noch nicht passiviert und (teilweise) erfolgswirksam aufgelöst wurde.

Wurde das Wohnrecht vor dem 1. Januar 2001 begründet, dessen Barwert passiviert und bereits (teilweise) erfolgswirksam aufgelöst, ist mit der erfolgswirksamen

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5

Auflösung bis zur vollständigen Saldierung der Rentenstammschuld fortzufahren. Für die Vermögenssteuer deklarieren die Eigentümer/innen die restliche Schuld unter den Passiven und die mit dem Wohnrecht belastete Liegenschaft unter den Aktiven.

Anstelle einer erfolgswirksamen Auflösung steht dem/der Wohnrechtsgeber/in die Möglichkeit offen, die unter den Passiven aufgeführte Wohnrechtsrestanz (Rentenstammschuld) einmalig aufzulösen. Nebst der Ausbuchung der Passiven ist der Buchwert des Wohnhauses um die Wohnrechtsschuld zu reduzieren. Die ausserordentlichen Abschreibungen, die mit diesem Buchungsvorgang entstehen, sind bei den kumulierten Abschreibungen aufzuführen.

1.3 Entschädigungen bei Begründung von Dienstbarkeiten

Vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 7.

2. Bewertung des Vermögens

2.1 Vorräte/Tierbestand

Warenvorräte (zugekaufte, für den Verkauf bestimmte, sowie im eigenen Betrieb erzeugte, in diesem Betrieb zum Verbrauch bestimmte und auch bilanzierte Vorräte) unterliegen der Vermögenssteuer (§ 43 ff StG).

Die Bilanzierung hat nach den effektiv vorhandenen Mengen zu erfolgen. Bewertet werden die zugekauften Vorräte und die Vorräte für den Verkauf zum Marktwert, die selbsterzeugten Vorräte für den Eigengebrauch und der Tierbestand nach den jeweils geltenden Richtzahlen der Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART (www.agroscope.admin.ch unter Publikationen: Geben Sie in der Publikationssuche „Richtzahlen“ ein). Ab 2014 werden die Richtzahlen neu durch den Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz publiziert (www.treuland.ch unter Infothek / Publikationen).

  • Richtzahlen 2015

  • Richtzahlen 2016

  • Richtzahlen 2017

  • Richtzahlen 2018

Die Bewertung ist sowohl für das Einkommen als auch für das Vermögen massgebend. Vom Wert des Tierbestandes und der selbstproduzierten Vorräte für Eigengebrauch kann kein Warenlagerdrittel abgezogen werden.

01.07.2019 -7-

§ 25 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.1.1 Vermögenssteuer

Selbstbewirtschaftung

Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 1996

Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauh- futtervorräte sowie das Feldinventar sind teilweise Bestandteile des Ertragswertes (Katasterwert). Diese Bestandteile werden jedoch nicht eigens geschätzt. Sie sind mit einem Pauschalzuschlag zum Buchwert des Landgutes im Ertragswert des Bodens enthalten. Der Ertragswert (Katasterwert) wird zu 100% als unbewegliches Vermögen versteuert (§ 48 StG). Die einbilanzierten selbsterzeugten Güter werden zum beweglichen Betriebsvermögen addiert und ebenfalls versteuert (§ 45 StG). Um eine teilweise doppelte Vermögensbesteuerung zu vermeiden, wird bei Bilanzierung von selbstproduzierten Vorräten eine Korrektur der im Ertragswert enthaltenden selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare vorgenommen. Diese Korrektur wird beim beweglichen Betriebsvermögen durchgeführt. Der Abzug beträgt generell immer 30% vom ausgewiesenen Wert.

Beispiel

Position CHF Selbstproduzierte Rauhfuttervorräte 29’000.– Feldinventar 1’000.– Total 30’000.– ./. Vermögenskorrektur Ertragswert 30% 9’000.– Steuerbarer Anteil im beweglichen Betriebsvermögen 21’000.–

Ertragswertschatzung nach Schatzungsanleitung 2004 Die Schatzungsanleitung 2004 wird angewendet bei „in Kraft ab“ - Daten ab 1.2.2004. Die auf einem Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind nicht mehr Bestandteil des Er- tragswertes (Katasterwertes). Die in der Bilanz enthaltenen Werte für vorhandene Rauhfuttervorräte sowie für das Feldinventar sind deshalb zu 100% als Vermögen zu versteuern.

Pacht Die auf einem gepachteten Landwirtschaftsbetrieb für den eigenen Verbrauch vorhandenen Rauhfuttervorräte sowie das Feldinventar sind beim Pächter bzw. bei der Pächterin zu 100% zu versteuern.

2.2 Betriebsübergaben

Bei Betriebsübergaben kann die übernehmende Person die Buchwerte der Verkäu- ferschaft oder die höheren, gemäss Kaufvertrag festgelegten Werte übernehmen (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 3 Ziff. 6.2.1).

-8- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5

Bei der Verkäuferschaft nicht in der Bilanz ausgewiesene oder nicht bezahlte, d.h. im Kaufvertrag nicht gegen Entgelt übernommene selbstproduzierte Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.

Die bei Pachtantritt ohne Bezahlung übernommenen selbstproduzierten Vorräte und Feldinventare können nur erfolgswirksam einbilanziert werden.

2.3 Investitionen von Pächterinnen und Pächtern

Die Buchwerte der Gebäudeinvestitionen und mechanischen Einrichtungen müssen im Vermögen deklariert werden. Die Abschreibungen sind nachzuführen.

2.4 Wertberichtigungen von Land und Wald

Am 1.1.1994 wurde das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) in Kraft gesetzt. Seither unterliegen die Preise für landwirtschaftliche Grundstücke einer amtlichen Kontrolle. Übersteigt ein vorgesehener Kaufpreis den höchstzulässigen Preis, wird die Bewilligung zum Erwerb verweigert (BGBB Art. 63 Bst. b).

Für Landkäufe ab 1.1.1994 gibt es deshalb in der Regel keine Wertberichtigungen mehr. Wertberichtigungen bei Landkäufen nach dem 1.1.1994 sind unter folgenden Bedingungen noch möglich:

  • Der amtliche Richtwert für eine Region wird herabgesetzt.

  • Die Marktwerte in einer Region sind seit dem 1.1.1994 beträchtlich gesunken.

Wertberichtigungen sind insoweit zulässig, als der aktuelle Verkehrswert (höchstzu- lässiger Preis nach Art. 66 BGBB) eines Grundstückes unter den Buchwert sinkt. Die Steuerpflichtigen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie ihr Land im ortsüblichen Vergleich zu hoch bewertet haben. Dieser Vergleich erfolgt aufgrund der tatsächlich erzielten Durchschnittspreise. Der aktuelle Verkehrswert kann auch bei der Dienststel- le Steuern, Abteilung Selbständigerwerbende erfragt werden. Die Wertberichtigung ist einmalig vorzunehmen. Der Betrag muss in einem Wertberichtigungskonto nach- geführt werden. Wertberichtigungen auf zugekauften Einzelgrundstücken müssen parzellenbezogen vorgenommen werden (BGE vom 25.01.2000 i.S. S.).

01.07.2019 -9-

§ 25 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Diverse Bestimmungen

3.1 Darlehen der Stiftung zur Erhaltung von bäuerlichen

Familienbetrieben

3.1.1 Ausgangslage gemäss Vertragsbestimmungen

1. Die Darlehen werden zinslos gewährt.

2. Der Destinatär oder die Destinatärin hat eine ökologisch ausgeglichene

Bewirtschaftstruktur zu fördern und zu erhalten.

3. Das Darlehen ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten

auf Ende eines Kalenderjahres kündbar.

4. Das Darlehen ist jedenfalls nominal zur Rückzahlung fällig bei Aufgabe des

Betriebs. Auch bei Betriebsübergaben innerhalb der Familie. Eine Vereinbarung über die Fortsetzung ist möglich.

5. Eine Kündigung des Darlehens ist vorgesehen, wenn sich die finanzielle Lage

des Destinatärs oder der Destinatärin erheblich oder durch Verkauf von Land verbessert.

6. Bei Missachtung des Vertrags, insbesondere der ökologischen

Bewirtschaftungsstruktur, wird das Darlehen ohne Kündigung zur Rückzahlung fällig.

7. Das Darlehen wird sichergestellt durch eine Grundpfandverschreibung in der

Höhe des Darlehens.

8. Die Darlehen sind in der Regel innerhalb von 10 bis 20 Jahren zu amortisieren.

Wird seitens der Stiftung keine Amortisation verlangt und das Darlehen innert 25 Jahren seit Unterzeichnung des Vertrags nicht gekündigt, so verzichtet die Stiftung auf jegliche Rückzahlung.

3.1.2 Steuerliche Behandlung des Darlehensverzichts

Erfüllt der Destinatär oder die Destinatärin die Darlehensvertragsbedingungen, verzichtet die Stiftung auf die Darlehensrückzahlung. Der Verzicht erfolgt erst nach 25 Jahren. Ein steuerlich relevanter Tatbestand ergibt sich somit erst nach 25 Jahren, auf den Tag des Darlehensverzichts.

Der Erlass von Geschäftsschulden bedeutet einen Vermögensstandsgewinn und muss im Einkommen erfasst werden (§ 25 StG; vgl. Steuerrevue, Bd. 16 S. 512; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Vorbemerkungen zu den §§ 19 - 32 N 14; Baur/Klöti-Weber/Koch/Meier/Ursprung,

- 10 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5

Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 83 N 23; Kaufmann, Die steuerliche Behandlung des Schuldenerlasses, N 399).

Die steuerliche Erfassung der erlassenen Darlehen kann bei einzelnen Steuerpflich- tigen zu Härten führen, da der ganze Einkommenszufluss (Darlehensverzicht) auf einmal zur Besteuerung gelangt. Da die Steuerpflichtigen jedoch bereichert sind und der Mittelzufluss im Falle eines definitiven Darlehensverzichtes der Stiftung effektiv (nicht rechtlich) vor 25 Jahren erfolgte, haben sie während der Laufzeit des Darlehens zu planen, wie sie der dannzumaligen Steuerverpflichtung nachkommen können. Da die Steuerpflichtigen die steuerliche Bedeutung der Darlehensbestimmungen von den Steuerbehörden bei der erstmaligen Deklaration des Darlehens und durch die Stiftung selbst mitgeteilt erhalten, werden sie in der Lage sein, entweder die notwendigen Rücklagen für die dannzumalige steuerliche Verpflichtung zu tätigen bzw. eine der nachfolgend angebotenen Möglichkeiten zur steuerlichen Abrechnung zu nutzen. Ein Steuererlass im Sinne von § 200 des Steuergesetzes wird nicht gewährt werden können.

3.1.3 Möglichkeiten der Milderung von Härten (zeitliche Verschiebung

der Steuerbelastung)

Die nachfolgend angebotenen Möglichkeiten zur steuerlichen Abrechnung des Darlehensverzichtes sollen dazu dienen, die Steuerpflichtigen in die Lage zu versetzen, die steuerliche Belastung zeitlich zu verschieben. Es sind dies freiwillige Lösungen, die jedoch nicht zum Nachteil der Steuerpflichtigen ausfallen, falls einmal ein Darlehen zurückbezahlt werden muss.

Variante 1

Der Destinatär oder die Destinatärin versteuert als Einkommen ab Darlehenser- halt bis zum Darlehenserlass jährliche „Amortisationsquoten“. Das in der Bilanz (buchungstechnisch) aktivierte Schuldberichtigungskonto muss im Vermögen nicht erfasst werden. Das Darlehen ist zu passivieren. Der jeweilige Buchungssatz lautet: „Schuldberichtigungskonto an Ertrag“. Die durch die Darlehen finanzierten Vermögenswerte sind zu ihren Gestehungskosten zu aktivieren. Davon können die ordentlichen Abschreibungen getätigt werden.

Beispiel: Darlehen CHF 100’000.-, jährliche Amortisationsquote = CHF 100’000.– : 25 = CHF 4’000.–

01.07.2019 - 11 -

§ 25 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Darlehen Berichtigungskonto Ertrag

1. Jahr 100'000 4'000 4'000

2. Jahr 100'000 8'000 *) 4'000

Bestand nach 10 Jahren 100'000 40'000 4'000

Bestand nach 25 Jahren 100'000 100'000 4'000

*) Fr. 4'000.-- Anfangsbestand + Fr. 4'000.-- Zugang

Erfolgt der Darlehensverzicht nach 25 Jahren, werden das Konto Schuldberichtigung und Darlehen erfolgsneutral saldiert.

Falls das Darlehen gekündigt und zurückbezahlt werden muss, kann der Bestand des Schuldberichtigungskontos über die Erfolgsrechnung abgeschrieben werden.

Variante 2

Anstatt den Gewinn jährlich bis zum Darlehensverzicht ratenweise vorzubesteuern, besteht die Möglichkeit, einmalig vor dem definitiven Darlehensverzicht abzurechnen. Zur Besteuerung gelangen in diesem Fall der um die restliche Laufzeit abgezinste Darlehensbetrag. Der Abzinsungssatz beträgt 3,5%. Der Betrag gelangt zusammen mit dem übrigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zur Besteuerung. Die Steuerpflicht muss während einer ganzen Steuerperiode bestehen.

Der Betrag ist einem Schuldberichtigungskonto gutzuschreiben, das im Vermögen nicht erfasst werden muss. Dieses Konto ist jährlich um die Differenz der Abzinsung zu erhöhen. Die durch die Darlehen finanzierten Vermögenswerte sind zu ihren Gestehungskosten zu aktivieren. Davon können die ordentlichen Abschreibungen getätigt werden. Das Darlehen ist zu passivierten.

Beispiel: Darlehen CHF 100’000.–, Beginn 1999.

Die Restlaufzeit beträgt 2009 noch 15 Jahre. Der Abzinsungsfaktor beträgt 0,596891 (vgl. Ziff. 5 hinten). Der abgezinste Betrag beträgt CHF 59’689.– und gelangt in der Steuerperiode 2009 mit dem übrigen Einkommen zur Besteuerung.

- 12 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 5

Darlehen

Berichtigungskonto

Ertrag

2009 100'000

59'689

59'689

2010 100'000

61'778*)

-

2024 100'000

100'000

-

*) 59'689 + (0,617782

- 0,596891) *

100'000

Anfangsbestand + (Abzinsungsfaktor - Abzinsungsfaktor) * Darlehensbetrag

14 Jahre

15 Jahre

Erfolgt der Darlehensverzicht nach 25

Jahren, werden das Konto Schuldberichtigung

und Darlehen erfolgsneutral saldiert.

Falls das Darlehen gekündigt wird und

zurückbezahlt werden muss, kann der Bestand

des Schuldberichtigungskontos über die Erfolgsrechnung abgeschrieben werden.

Variante 3

Zinsfreie Darlehen mit Rückforderungsverzicht können wie Subventionen behandelt

werden:

  • Es handelt sich um einen ausserordentlichen Zufluss geschäftlicher Mittel

  • In der Bilanz müssen die vollen Anlagekosten erscheinen

  • Es kann eine ausserordentliche Abschreibung (Einmalabschreibung) vorgenommen werden

  • Die ausserordentliche Abschreibung ist maximal so hoch wie das Darlehen

  • Die ausserordentliche Abschreibung wird zu den kumulierten Abschreibungen addiert

  • Die ausserordentliche Abschreibung ist auf den Aktiven in folgender Reihenfolge vorzunehmen:

bei einem Betrag an ein Einzelobjekt:

1. auf den Gebäuden (Wohnhaus oder Ökonomiegebäude)

2. auf dem Boden: Wertkorrekturen

nur im Ausnahmefall (vgl. Ziff. 2.4).

bei einem Betrag an den Erwerb eines Gesamtbetriebes:

01.07.2019

- 13 -

§ 25 Nr. 5

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1. im Verhältnis der Anteile des einzelnen Landgut-Aktivums (in der Regel nur Bauten) am gesamten Kaufpreis. Aufschlüsselung dieses Kaufpreises in der Regel nach dem jeweiligen Ertragswertanteil oder nach individueller

Verkehrswertschatzung.

2. Wertkorrektur auf dem Boden: siehe oben.

  • Das Darlehen ist nicht als Schuld zu führen; es ist als Eventualverpflichtung zu vermerken.

  • Falls das Darlehen gekündigt und zurückbezahlt werden muss, ist im Umfang der früheren Einmalabschreibung der Betrag zu aktivieren. Die kumulierten Abschreibungen sind in diesem Umfang zu reduzieren.

Beispiel 1 (Gesamtbetrieb)

abschreibbare Aktiven höher als Darlehen

Position

CHF

Fläche

16 ha

Erwerbspreis

800’000.–

Ertragswert

360’000.–

Eigenmittel

250’000.–

Hypotheken

450’000.–

Zinsfreies Darlehen der Stiftung (mit Rückforderungsverzicht)

100’000.–

Landgut-Aktiven Ertragswertanteile

Verkehrswertanteile

CHF

%

CHF

%

Wohnhaus

92’000.–

25.5

170’000.–

21.25

Ökonomiegebäude

124’000.–

34.5

230’000.–

28.75

Boden

144’000.–

40.0

400’000.–

50.0

Total

360’000.–

100.0

800’000.–

100.0

Kontrollrechnung Bodenpreise:

Bei Käufen nach dem 1.1.1994 erübrigt sich in der Regel diese Kontrollrechnung, da es sich um amtlich genehmigte Käufe handelt und deshalb auf dem Boden regelmässig keine Wertberichtigung mehr vorgenommen werden darf (vgl. Ziff. 2.4).

Ertragswertanteil in CHF

Verkehrswertanteil in CHF

Boden

144’000.–

400’000.–

(25’000.- /ha LN oder CHF 2.50/m2 )

Folgerung:

Auf dem Boden besteht kein Bedarf für eine Wertberichtigung, da der Preis von CHF 2.50 pro m2 unter dem Höchstwert nach BGBB liegt. Folglich muss der gesamte

Betrag des Darlehens auf den Gebäuden abgeschrieben werden.

- 14 -

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5

Landgut-

Verkehrswertanteile Einmalabschreibung

Buchwert nach

Aktiven

CHF %

CHF

%

Einmalabschrei-

bung

CHF

Wohnhaus

170’000.–

42.6

42’500.–

42.6

127’500.–

Ökonomie-

230’000.–

57.4

57’500.–

57.4

172’500.–

gebäude

Boden

400’000.–

0.0

0.–

0.0

400’000.–

Total

800’000.–

100.0

100’000.–

100.0

700’000.–

Beispiel 2 (Einzelobjekt) abschreibbare Aktiven tiefer als Darlehen

Position CHF Fläche 6 ha Erwerbspreis 160’000.– Ertragswert 40’000.– Eigenmittel 70’000.– Hypothek 40’000.– Zinsfreies Darlehen der Stiftung (mit Rückforderungsverzicht) 50’000.–

Landgut-Aktiven Ertragswertanteile

Verkehrswertanteile

CHF

%

CHF

%

Ökonomiegebäude

20‘000.–

50.0

40’000.–

25.0

Boden

20’000.–

50.0

120’000.–

75.0

Total

40’000.–

100.0

160’000.–

100.0

Kontrollrechnung Bodenpreise Bei Käufen nach dem 1.1.1994 erübrigt sich in der Regel diese Kontrollrechnung, da es sich um amtlich genehmigte Käufe handelt und deshalb auf dem Boden regelmässig keine Wertberichtigung mehr vorgenommen werden darf. (vgl. 2.4).

Folgerung: Auf dem Boden besteht kein Bedarf für eine Wertberichtigung, da der Preis von CHF 2.– pro m2 unter dem Höchstwert nach BGBB liegt. Folglich muss der gesamte Betrag des Darlehens auf den Gebäuden abgeschrieben werden.

Landgut-Aktiven Verkehrswertanteile Einmalabschreibung Buchwert nach Einmal-

abschreibung

CHF

CHF

CHF

Ökonomiegebäude

40’000.–

39’999.–

1.–

Boden

120’000.–

-.–

120’000.–

Total

160’000.–

39’999.–

120’001.–

Nicht abgeschriebener Anteil am Darlehen CHF 10’001.–. Dieser Betrag kann steuerlich nach Variante 1 oder 2 behandelt werden.

01.07.2019 - 15 -

§ 25 Nr. 5

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.1.4 Übergangsregelung

Der Wechsel von Variante 1 (jährliche

Amortisation) nach Variante 3 (Einmalabschrei-

bung) ist möglich.

Beispiel:

Wechsel zu Variante 3 nach dem 2. Jahr im Beispiel in Variante 1

Darlehen

Berichti-

gungskonto

Liegenschaft Erfolgs-

(Gebäude) rechnung

Eingang

100

8

100

Übergang zu

100

8

92

Variante 3

Einmalabschreibung

92 92

Werte in 1'000 Franken

Die Einmalabschreibung ist zu den kumulierten Abschreibungen zu addieren.

3.1.5 Abzinsungsfaktoren bei 3,5%

Dauer in Jahren

Abzinsungsfaktoren

0

1.0000000

1

0.9661836

2

0.9335107

3

0.9019427

4

0.8714422

5

0.8419732

6

0.8135006

7

0.7859910

8

0.7594116

9

0.7337310

10

0.7089188

11

0.6849457

12

0.6617833

13

0.6394042

14

0.6177818

15

0.5968906

16

0.5767059

17

0.5572038

18

0.5383611

- 16 -

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5

Dauer in Jahren Abzinsungsfaktoren 19 0.5201557 20 0.5025666 21 0.4855709 22 0.4691506 23 0.4532856 24 0.4379571 25 0.4231470 Quelle: Stauffer/Schaetzle/Weber, Barwerttafeln, 6. Auflage, Tafel Z5 (entspricht unverändert Tafel 46 / 5. Auflage)

3.2 Schäden des Sturms „Lothar“

Merkblatt Besteuerung von Beiträgen an die Wiederbewaldung nach Lothar

An die Waldeigentümer mit Betriebs- oder Liegenschaftsrechnung / Luzern, 1. Mai 2001

Die vom Kantonsforstamt ausbezahlten Beiträge für die Wiederbewaldung nach Lothar sind steuerbare Einkünfte gemäss §§ 23 bis 25 des Steuergesetzes (StG).

Die ausbezahlten Beiträge müssen im Jahr der Auszahlung als ordentliches Einkommen versteuert werden.

Da Auszahlungen für mehrere Jahre erfolgen (z.B. 65% bei Vertragsabschlusses und 35% bei erfolgreicher Zielerreichung nach 5 bzw. 15 Jahren), erfolgt die Besteuerung gemäss § 59 StG zu einem reduzierten Steuersatz.

§ 59 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 1 Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Steuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Satz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. 2 Die Steuer beträgt mindestens 0,5 Prozent.

Wir empfehlen Ihnen, in der Steuererklärung die Beiträge für Wiederbewaldung separat zu deklarieren.

01.07.2019 - 17 -

§ 25 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3 Entschädigungen für Naturwaldreservate

Merkblatt Besteuerung von Entschädigungen für Naturwaldreservate

An die Waldeigentümer/innen / Luzern, 12. Juli 2001

Das Kantonsforstamt leistet bei Errichtung von Naturwaldreservaten drei verschiedene Formen von Zahlungen:

  • Jährliche Renten

  • Einmalige Abgeltungen für 25 Jahre (z.B. Altholzinseln)

  • Einmalige Abgeltungen für 50 Jahre (z.B. grössere Reservate)

Die drei Entschädigungsformen werden unterschiedlich besteuert:

Auszahlung in Form einer jährlichen Rente; erste Fälligkeit im Jahr nach dem Vertragsabschluss

  • Die einzelnen Renten unterliegen der Einkommenssteuer jeweils im Jahr der Auszahlung.

Einmalige Abgeltung im Jahr nach dem Vertragsabschluss bei einer Vertragsdauer von 25 Jahren

  • Die Bewirtschaftung bzw. der Veräusserungswert gilt als wesentlich beeinträchtigt.

  • Da die Vertragsdauer von 25 Jahren nicht als „dauernd“ im Sinn von § 3 Ziff. 5 GGStG gilt, unterliegt die Abgeltung der Einkommenssteuer (§ 28 Abs. 1 StG). Die Besteuerung erfolgt im Jahr der Auszahlung.

  • Da die Auszahlung für 25 Jahre erfolgt, ist für die Besteuerung § 59 StG anzuwenden: Besteuerung mit dem übrigen Einkommen zum Satz einer Jahresleistung

Einmalige Abgeltung im Jahr nach dem Vertragsabschluss bei einer Vertragsdauer von 50 Jahren

  • Die Bewirtschaftung bzw. der Veräusserungswert gilt als wesentlich beeinträchtigt.

  • Besteuerung: Grundstückgewinnsteuer (§ 3 Ziff. 5 GGStG)

  • Steuerbar im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit

  • Grundstückgewinne unter CHF 7’000.– bzw. 13’000.– (ab 2005) werden gemäss § 22 Abs. 2 GGStG nicht besteuert.

- 18 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5

3.4 Stilllegungsbeiträge

Grundsätzliches Bei Stillegungen wird in der Regel mit der zuständigen kantonalen Dienststelle ein Dienstbarkeitsvertrag auf beschränkte Zeit abgeschlossen. Im Dienstbarkeitsvertrag erklärt sich der Landwirt oder die Landwirtin bereit, für eine bestimmte Zeit (i.d.R. 20 Jahre) eine Anzahl Tierplätze gegen eine Entschädigung stillzulegen.

Besteuerung Solche Entschädigungen aus Dienstbarkeitsverträgen werden entweder mit der Grundstückgewinnsteuer oder mit der Einkommenssteuer besteuert (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 28 Nr. 7).

Sofern die Entschädigung mit der Einkommenssteuer besteuert wird, gilt Folgendes: Die gänzliche oder teilweise Stilllegung eines Betriebes hat eine Wertverminderung der Gebäude und Einrichtungen zur Folge, an der sich die Höhe der Stilllegungs- beiträge bemisst. Entsprechend der Wertverminderung kann der Buchwert des betroffenen Betriebsvermögens (z.B. Schweinescheune, Stalleinrichtungen usw.) mit einer ausserordentlichen Abschreibung herabgesetzt werden. Die ausserordentliche Abschreibung darf aber höchstens bis auf den Verkehrswert des Bodens vorge- nommen werden. Übersteigen die ausgerichteten Beiträge diese ausserordentliche Abschreibung, werden damit früher vorgenommene, steuerlich berücksichtigte Ab- schreibungen wieder eingebracht. In diesem Umfang erzielen Empfänger/innen ein steuerbares Einkommen. Eine Besteuerung nach § 59 StG (Satz für wiederkehrende Leistungen) ist deshalb nicht möglich.

3.5 Umschulungsbeihilfen

Der Bund bezahlt aufgrund der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen (SBMV; SR 914.11) Umschulungsbeihilfen an selbständige Landwirte und Landwir- tinnen. Diese Umschulungsbeihilfen umfassen Umschulungskosten und Beiträge an die Lebenshaltungskosten.

Es muss keine Unterstützungsbedürftigkeit vorliegen, um Umschulungsbeihilfen zu erhalten. Es handelt sich deshalb nicht um steuerbefreite Unterstützungsleistungen.

Umschulungsbeihilfen sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, da die selbständige Erwerbstätigkeit Voraussetzung für deren Ausrichtung ist.

Die effektiv anfallenden Umschulungskosten können beim selbständigen Einkommen als Aufwand geltend gemacht werden.

3.6 Dienstbarkeitsverträge über Strom-Durchleitungsrechte der CKW

Ab 2005 erneuert die CKW die Verträge über Strom-Durchleitungsrechte. Die Entschädigungen für Überleitungen und Holz-Tragwerke werden neu festgelegt.

01.07.2019 - 19 -

§ 25 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Die neuen Verträge beinhalten ein übertragbares Leitungsrecht für elektrische Starkstromleitung mit Pflanzungsbeschränkung im Sinne von Art. 676 ZGB.

Das Entschädigungsintervall beträgt in Zukunft 25 Jahre. Alte Verträge mit Ein- malabgeltung oder mit 50-jährigem Entschädigungsintervall werden in solche mit Entschädigungsintervall von 25 Jahren umgewandelt.

Die Besteuerung der Entschädigung erfolgt gemäss § 59 StG zusammen mit dem übrigen Einkommen zum Satz von 1/25.

3.7 Entschädigung für Feuerbrandschäden

Merkblatt Besteuerung von Entschädigungen für Feuerbrandschäden im Kanton Luzern (www.steuern.lu.ch > Publikationen > Wegleitungen/Merkblätter/Fragebogen/Formulare > Selbständigerwerbende)

3.8 Leistungen Dritter an landwirtschaftliche Betriebe für Investitionen

und für die Behebung von Schäden

3.8.1 Subventionen

Subventionen richten insbesondere aus:

  • Bund, Kanton und Gemeinden

  • Kantonaler Gebirgshilfefonds

  • A-fonds-perdu-Beiträge (Strukturverbesserungen / Meliorationsamt / Wohnbausanierung im Berggebiet etc.)

  • Invalidenversicherung (Investitionsbeihilfen)

  • Militärversicherung (Abfindungen)

  • Denkmalpflege

Buchhalterische Behandlung Subventionen müssen als Ertrag verbucht werden. Die damit finanzierten Investitionen werden aktiviert. Es darf eine Sofortabschreibung in der Höhe der Subvention vorgenommen werden. Damit erhöhen sich die nachgeführten Abschreibungen um die Höhe der Subventionen.

Beispiel: Umbau Stall mit Subventionszahlungen

- 20 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 5

Umbau Stall, Anlagekosten: 200’000

Auszahlung Subventionen: 50’000

Verbuchungen:

Bauten

Abschreibungen Ertrag

Erfolgsrechnung

200

Anlageko-

50

sten vor

Sub-

Abschrei-

vention

bung

50

50

50 50

Saldo Saldo

Ab- Ertrag

schrei-

bungen

  • -

(Werte in 1'000 Franken)

Nachführung der Anlagekosten: + 200’000

Nachführung der Abschreibungen: + 50’000

Subventionen an landwirtschaftliche Liegenschaften im Privatvermögen: Liegenschaften des Privatvermögens können nicht abgeschrieben werden. Deshalb ist auch keine Einmalabschreibung möglich. Für die steuerliche Behandlung von

solchen Subventionen vgl. LU

StB Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 1 Ziff. 1.

3.8.2 Leistungen Dritter

Als Leistungen Dritter gelten insbesondere:

  • Geschäftsbedingte Versicherungsleistungen (Gebäudeversicherung, Mobiliarversicherung)

  • Lehrlingslager, Zivilschutz, Feuerwehr, Militär (keine Geldleistung)

  • Zahlungen Schweizerischer Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden

  • Caritas, Kinder- und Bergbauernstiftungen, Coop-Patenschaften und dergleichen

Buchhalterische Behandlung

Die von der Gebäude- und Mobiliarversicherung ausbezahlten Beträge sind für die

01.07.2019

- 21 -

§ 25 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Wiederbeschaffung der durch Feuer, Wasser, Wind oder Schnee beschädigten bzw. zerstörten Objekte bestimmt.

Verursacht ein entstandener Schaden Kosten, sind die Versicherungsleistungen gegenüberzustellen.

Wird die Versicherungsleistung zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung verwendet, sind die wiedereingebrachten Abschreibungen auf das Ersatzobjekt zu übertragen.

Werden beschädigte oder zerstörte Immobilien des Geschäftsvermögens in besserer Qualität und / oder in grösserem Ausmass wieder hergestellt, muss der wertvermehrende Anteil aktiviert werden.

Bildet die Versicherungsleistung eine Abgeltung für einen entgangenen Gewinn oder für zusätzlichen Aufwand, so gilt die Versicherungsleistung als Ersatzeinkommen.

Entschädigungen, die den Umfang des Schadens übersteigen, unterliegen der Einkommenssteuer. Zahlungen für Eigenleistungen sind steuerbar.

Wenn keine Geldleistungen fliessen, gibt es nichts zu aktivieren. Nur Gestehungs- kosten sind aktivierbar. Eine Aufwertung, aber ohne Sofortabschreibung, ist möglich. Die Aufwertung ist erfolgswirksam.

Beispiel: Auszahlung der Gebäudeversicherung Die Auszahlung der Leistungen der Gebäudeversicherung dient zur Finanzierung der Ersatzbeschaffung. Die wiedereinzubringenden Abschreibungen sind auf das Ersatzobjekt zu übertragen. Die Auszahlung der Gebäudeversicherung führt zu einer Reduktion des Anlagewertes. Bei einer späteren Veräusserung des Ersatzobjekts wird die Versicherungsleistung vom Anlagewert abgerechnet (§ 13 Abs. 3 GGStG).

3.8.3 Private Unterstützungsleistungen

Unterstützungsleistungen von Privaten sind steuerfrei (§ 31 Unterabs. d StG), sofern die Voraussetzungen (Unterstützungsbedürftigkeit) erfüllt sind (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 31 Nr. 1 Ziff. 2). Solche Zahlungen ins Privatvermögen weisen regelmässig Schenkungscharakter auf.

Beträge ins Geschäftsvermögen für betriebliche Zwecke hingegen dienen regelmässig der Finanzierung von Anlagekosten, was einer Subvention gleichkommt. Es handelt sich deshalb um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Betreffend Verbuchung beachte Ziffer 3.8.1.

- 22 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 6

Sozialversicherungsbeiträge

1. Ordentliche Beitragserhebung

Nach Art. 22 AHV-Verordnung (SR 831.101) werden die persönlichen AHV- Beiträge ebenfalls aufgrund der einjährigen Gegenwartsbemessung erhoben. Demnach werden die Beiträge für das Jahr 2001 aufgrund des entsprechenden Einkommens und Eigenkapitals aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre. Wird in einem Beitragsjahr kein Geschäftsabschluss erstellt, ist das Einkommen des Geschäftsjahres entsprechend seiner Dauer auf die Beitragsjahre aufzuteilen. Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Beitragsjahr überein, ist das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital massgebend.

Beispiel

Einkommen Bemessungsperiode: 2001 Steuerperiode: 2001 AHV-Beitragsperiode: 2001

Eigenkapital Am Ende der Einkommensbemessung oder am Ende der Steuerperiode

Der Bezug der Beiträge erfolgt grundsätzlich im Beitragsjahr, wobei diese während des Beitragsjahres noch nicht aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung fakturiert werden können. Die Steuerveranlagungen bzw. die entsprechenden Steuermeldungen werden in der Regel frühestens gegen Ende des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres vorgenommen. Daher bezieht die Ausgleichskasse im Beitragsjahres provisorische Akontobeiträge. Sobald die Steuermeldung vorliegt, werden die Ausgleichskassen den Ausgleich vornehmen und je nachdem Beiträge nachfordern bzw. zurückerstatten.

Per Bilanzstichtag können mutmassliche Beitragsschulden, welche sich zufolge höherer Einkommen und/oder zu tiefer Akontozahlungen ergeben, zurückgestellt werden (LGVE 2000 II Nr. 27). Demgegenüber sind allfällige Guthaben zu aktivieren.

01.07.2019 -1-

§ 25 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Persönliche Beiträge der Betriebsinhaberinnen und

Betriebsinhaber

Die in Abzug gebrachten persönlichen Beiträge der AVH/IV/EO müssen von den Steuerbehörden im Rahmen des Meldeverfahrens an die Ausgleichskassen dem steuerpflichtigen Geschäftseinkommen zugerechnet werden. Die Buchhaltung ist deshalb so auszugestalten, dass die persönlichen Beiträge aus den den Steuer- behörden eingereichten Jahresrechnungen ersichtlich sind und im entsprechenden Fragebogen offen ausgewiesen werden können. Die steuerliche Berücksichtigung dieser Beiträge bleibt gewährleistet.

Bisher wurden diese Beiträge anhand der im betreffenden Bemessungsjahr fakturierten Beiträge aufgerechnet. Die Ausgleichskasse nahm diese Aufrechnung selber vor. Dieses Vorgehen wird ab 1. Januar 2001 geändert. Es werden neu nicht mehr die fakturierten, sondern die effektiv der Rechnung belasteten (bezahlten) Beiträge aufgerechnet.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 25 Nr. 7

Entschädigungen für die Betreuung von

Pflegekindern

1. Grundsätzliches

Die für die Betreuung von Pflegekindern erhaltene Entschädigungen

sind insoweit

als Einkommen zu besteuern,

als sie die für das Pflegekind getätigten materiellen

Aufwendungen übersteigen. Von den Entschädigungen können in der Regel die

Hälfte als Kostenersatz geltend gemacht werden. Werden höhere Aufwendungen

geltend gemacht, sind diese

lückenlos nachzuweisen.

Die Einkünfte aus der Betreuung von Pflegekindern gelten in der Regel steuerlich- und sozialabgaberechtlich als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Für sie gilt das AHV-Meldeverfahren. Die „Pflegekinderaktion Zentralschweiz“ und „subito

Krisenintervention“ rechnen

jedoch für ihre Familien mit der Ausgleichskasse ab. Eine

AHV-Meldung ist nicht erforderlich.

2. Sozialpädagogische Pflegefamilien

2.1 Einkünfte

Sozialpädagogische (früher heilpädagogische)

Pflegefamilien erhalten für jedes

Pflegekind ein Kostgeld pro

Tag und einen monatlichen Defizitbeitrag (§§ 3 und 4 der

Verordnung über die Anerkennung und finanzielle Förderung sozialpädagogischer

Pflegefamilien; SRL Nr. 895).

Monatliche Einkünfte

Defizitbeitrag

CHF

Kostgeld

CHF

Bruttoeinnahmen

CHF

bei einem Pflegekind

2’120.–

900.–

2’780.–

bei zwei Pflegekindern je

2’000.–

900.–

2’660.–

bei drei Pflegekindern je

1’870.–

900.–

2’540.–

bei vier Pflegekindern je

1’740.–

900.–

2’420.–

Werden mehr als vier Pflegekinder aufgenommen, werden die Defizitbeiträge

pro

Kind entsprechend gekürzt (§ 4 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung

und

finanzielle Förderung sozialpädagogischer Pflegefamilien; SRL 895).

01.07.2019

-1-

§ 25 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.2 Abzüge

2.2.1 Auslagenpauschale

Pro Pflegekind ist von den Bruttoeinnahmen (Defizitbeitrag plus Kostgeld) ein Pauschalbetrag von CHF 7’180.– in Abzug zu bringen. Mit diesem Pauschalbetrag sind sämtliche Auslagen für das Pflegekind abgegolten, ausgenommen die Kosten der Unterkunft.

2.2.2 Kosten der Unterkunft

Die anrechenbaren Kosten der Unterkunft (Mietanteil pro Pflegekind) sind wie folgt zu ermitteln:

Bei Miete

Mietzins (geteilt durch) Anzahl Familienmitglieder (Eltern, eigene und Pflegekinder) + 1

Bei selbstgenutzten Liegenschaften

Mietwert 100% (geteilt durch) Anzahl Familienmitglieder (Eltern, eigene und Pflegekinder) + 1

2.2.3 Besondere Berufsauslagen

Als besondere Berufsauslagen können die belegsmässig ausgewiesenen Kosten für die Supervision sowie für die Fortbildungsveranstaltungen des Vereins Heil- pädagogischer Pflegefamilien in Abzug gebracht werden, ebenso die Kosten für allfällige administrative Fremdleistungen (externe Verwaltungskosten für Abrech- nungen mit dem Kanton, Abrechnung der Sozialleistungen, Versicherungswesen, Personalvorsorge usw.).

Wird eine Praktikantin oder ein Praktikant beschäftigt, so kann der auf die Pflege- kinder entfallende Lohnanteil in Abzug gebracht werden (Anteil pro Pflegekind = Praktikumslohn geteilt durch Anzahl eigene und Pflegekinder).

Die Kosten für den Besuch von weiteren Kursen und Seminaren geltend als Weiterbildungskosten.

2.2.4 Zweitverdienerabzug

Damit der Zweitverdienerabzug berechnet werden kann, ist das Nettoeinkommen (Ziff. 2.1 abzüglich Ziff. 2.2.1 - 2.2.3) aufzuteilen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze:

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 7

Ist nur ein Elternteil ausser Haus erwerbstätig, so ist das Einkommen aus heilpädago- gischer Pflegefamilie (HPP) primär dem anderen zuzuteilen. Sofern beide Elternteile ausser Haus erwerbstätig sind, ist das Erzieherpensum je nach dem Ausmass ihrer ausserhäuslichen Tätigkeit aufzuteilen, so dass letztlich ein gleicher prozentualer Beschäftigungsgrad für beide Elternteile erreicht wird.

Das Erzieherpensum beträgt bei drei Pflegekindern 100%. Bei mehr oder weniger Pflegekindern erhöht bzw. vermindert sich dieses Pensum entsprechend.

Beispiele:

  • Zwei Pflegekinder (66% Erzieherpensum); Erster Elternteil: 80% ausser Haus erwerbstätig; Zweiter Elternteil: keine Erwerbstätigkeit ausser Haus. Das Einkommen aus HPP ist vollumfänglich dem zweiten Elternteil zuzuteilen.

  • Drei Pflegekinder (100% Erzieherpensum); Erster Elternteil: 60% ausser Haus erwerbstätig; Zweiter Elternteil: 20% ausser Haus erwerbstätig. Das Total der Erwerbstätigkeit beider Elternteile beträgt 180% (90% pro Elternteil). Das Einkommen aus HPP ist zu 30% (90% minus 60%) dem ersten und zu 70% (90% minus 20%) dem zweiten Elternteil zuzuordnen.

Vor der Berechnung des Zweitverdienerabzuges sind allfällige weitere Einkünfte des betreffenden Elternteils aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit zu addieren.

2.2.5 Kinderabzug

Der Kinderabzug ist nur für die eigenen oder adoptierten Kinder, nicht aber für die Pflegekinder zu gewähren.

3. Pflegekinder auf Landwirtschaftsbetrieben

3.1 Organisation „Landwirtschaft und Behinderte“

Die Organisation „Landwirtschaft und Behinderte“ organisiert betreute Wohn- und Arbeitsplätze auf Landwirtschaftsbetrieben. Gemäss „Merkblatt für die Buchhaltung landwirtschaftliche Betriebe“ der Organisation „Landwirtschaft und Behinderte“ beträgt die Pauschalentschädigung für das Essen CHF 750.– und für die Unterkunft inkl. Wäsche CHF 450.– pro Monat.

Folgende Anteile dieser Pauschalentschädigung sind steuerbar:

  • Unterkunft: Die Entschädigung ist steuerbar. Beim Eigenmietwert können die benötigten Raumeinheiten abgezogen werden.

01.07.2019 -3-

§ 25 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • Essen: CHF 240.– (CHF 750.– abzüglich Naturallohnabzug von CHF 510.– gemäss Wegleitung),

Die steuerbare Betreuungsentschädigung beträgt je nach Kategorie CHF 450.– bis 1’350.– pro Monat. Die Abrechung der Organisation ist in jedem Fall der Steuererklärung beizulegen.

Die Arbeitgeber/innen erstellen für betreute Personen mit Arbeitsverhältnis die notwendigen Lohnausweise.

3.2 Organisation „Familienplätze Luzern“

Zahlungen gemäss Abrechnung der Organisation (Praxisbeispiel):

Posten CHF Logis: CHF 15.– pro Tag 465.– Kost: CHF 20.– pro Tag 620.– Betreuungsentschädigung: CHF 40.– pro Tag 1’240.– Taschengeld: CHF 7.– pro Tag 217.– Spesen: CHF 3.– pro Tag 93.– Freizeit und Verkehr gemäss effektivem Aufwand -.–

Total Zahlung für 31 Tage 2’635.–

Besteuerung aufgrund der Abrechnung

Folgende Anteile dieser Pauschalentschädigung sind steuerbar:

  • Logis: Die Entschädigung ist steuerbar. Beim Eigenmietwert können die benötigten Raumeinheiten abgezogen werden.

  • Kost: CHF 110.– (CHF 620.– abzüglich Naturallohnabzug von CHF 510.– gemäss Wegleitung)

Die Betreuungsentschädigung von CHF 1’240.– ist ohne Abzug steuerbar.

Die Auszahlungen von Taschengeld und Spesen an die Begünstigten und die entsprechenden Entschädigungen durch die Organisation sind erfolgswirksam zu buchen.

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 2

Umstrukturierungen

1. Grundlagen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat das Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004 betreffend Umstrukturierungen erarbeitet. Die steuerliche Beurteilung von Umstrukturierungen richtet sich nach diesem Kreisschreiben.

2. Betriebsbegriff bei gewerbsmässigem

Liegenschaftenhandel

Gemäss Kreisschreiben Nr. 5 der Eidg. Steuerverwaltung vom 1. Juni 2004 stellt das Halten und Verwalten eigener Immobilien dann einen Betrieb dar, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

  • es erfolgt ein Marktauftritt, oder es werden Betriebsliegenschaften an Konzerngesellschaften vermietet

  • die Unternehmung beschäftigt oder beauftragt mindestens eine Person für die Verwaltung der Immobilien (eine Vollzeitstelle für rein administrative Arbeiten)

  • die Mieterträge betragen mindestens das 20-fache des marktüblichen Personalaufwandes für die Immobilienverwaltung

Diese Weisung bezieht sich auf grosse Liegenschaftskomplexe des Anlagevermögens und leistet wertvolle Dienste bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen in einen Produktions-/Handels-/Dienstleistungsteil einerseits und in einen Immobilienteil andererseits aufgeteilt werden kann. Für die Beurteilung, ob beim gewerbsmässigen Liegenschaftenhändler bzw. bei der gewerbsmässigen Liegenschaftenhändlerin von einem Betrieb im Sinne des Umstrukturierungsrecht ausgegangen werden kann, reicht diese Regelung jedoch nicht aus. Bei diesem/dieser sind zusätzliche Überlegungen anzustellen.

Der aktive gewerbsmässige Liegenschaftenhandel erfüllt, unabhängig der vorstehend aufgeführten Kriterien, stets das Betriebserfordernis. Die Annahme von gewerbsmäs- sigem Liegenschaftenhandel ist steuerlich an Indizien geknüpft, bei deren Vorliegen ohne weiteres ein Betrieb im steuerrechtlichen Sinne gegeben ist.

Der gewerbsmässige Liegenschaftenhandel erfüllt das Betriebserfordernis, solange dieser mit einer gewissen Intensität betrieben wird. Im Liegenschaftenhandelsbetrieb muss ein regelmässiger Handel (Käufe und Verkäufe) stattfinden, d.h. es müssen laufend Liegenschaftentransaktionen erfolgen und es muss ein nach aussen sichtbarer Marktauftritt vorliegen. Erfüllt der/die Liegenschaftenhändler/-händlerin im Laufe der Zeit diese Kriterien nicht mehr, geht die Betriebsqualifikation verloren. Die

01.07.2019 -1-

§ 26 / 75 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Liegenschaften verbleiben jedoch im Geschäftsvermögen. Derartige Liegenschaften können nicht steuerneutral auf eine juristische Person übertragen werden, weil das Betriebserfordernis bei nicht aktiven Liegenschaftenhändler/-händlerinnen nicht (mehr) erfüllt ist.

Wird ein Liegenschaftenhandelsbetrieb von einer natürlichen Person auf eine juristische Person übertragen (Umwandlung), muss Gewähr geboten werden, dass der Handel auch in den der Umwandlung folgenden fünf Jahren mit einer vergleichbaren Intensität weitergeführt wird. Um eine Besteuerung der übertragenen stillen Reserven bei der Verletzung dieser Frist im Nachsteuerverfahren sicherzustellen, wird die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung verlangt.

In diesen Fällen von „inaktivem“ Liegenschaftenhandel kann allenfalls eine Überfüh- rung in das Privatvermögen infolge Aufgabe des gewerbsmässigen Liegenschaften- handels (Luzerner Steuerbuch, Band 2, Unternehmenssteuerrecht, § 25 Nr. 4 Ziff. 4.2) oder zwecks Vermögensanlage (Ziff. 4.6) erfolgen.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 34 Nr. 1

Versicherungsprämien bei selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Selbständigerwerbende verfügen regelmässig sowohl über Versicherungen mit privatem, wie auch über Versicherungen mit geschäftlichem Charakter. In der Praxis können sich daher Abgrenzungsprobleme ergeben. Private Versicherungsprämien (z.B. Krankenkassenprämien) stellen Lebenshaltungskosten dar und können steuerlich nur im Rahmen der gesetzlich geregelten Versicherungsabzüge geltend gemacht werden.

Hingegen können geschäftliche Versicherungsprämien dem Geschäftsaufwand belastet werden. Als Geschäftsaufwand gelten Vermögensabgänge, welche we- sentlich durch ein Handeln verursacht oder bewirkt wurden, das beruflich motiviert ist oder Erwerbszwecken dient. Zwischen den als Geschäftsaufwand verbuchten Versicherungsprämien und dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit muss somit ein kausaler Zusammenhang bestehen.

2. Unfallversicherung

Die Prämien der freiwilligen Unfallversicherung (Heilungskosten) für Selbständig- erwerbende (Art. 4 UVG) sind i.d.R. absetzbar, nachdem obligatorisch versicherte Unselbständigerwerbende auch die auf sie überwälzten Prämien für Nichtbetriebs- unfälle absetzen können (Schweizerische Steuerkonferenz, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, S. 39). Dies gilt allerdings nur soweit und in jenem Umfang, als Selbständigerwerbende die Prämien der Betriebs- und Nichtbetriebsun- fallversicherung für ihre Angestellten tatsächlich übernehmen.

Wird für den mitarbeitenden Ehepartner ein Lohneinkommen mit der AHV abgerech- net, können auch die auf den Ehepartner entfallenden Unfallversicherungsprämien dem Geschäftsaufwand belastet werden, sofern auch für die übrigen Angestellten die Prämien von dem/der Selbständigerwerbenden getragen werden.

Selbständigerwerbende ohne Personal können die Prämien der freiwilligen Betriebs- und Nichtbetriebsunfallversicherung als Geschäftsaufwand geltend machen. Ebenfalls dem Geschäftsaufwand belastet werden können in dieser Konstellation die Prämien für den mitarbeitenden Ehepartner, falls mit der AHV ein Lohneinkommen abgerechnet wird.

01.07.2019 -1-

§ 34 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen

Grundsätzlich gehören die Kranken- und Unfalltaggeld-Versicherungen zu den privaten Versicherungen. Diese können lediglich im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden. Bei den Unselbständiger- werbenden werden Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen sehr häufig lediglich als Ergänzung zu den Lohnfortzahlungen der Arbeitgeberfirma im Krankheitsfalle versichert.

Im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit der Unselbständigerwerbenden, müssen die Selbständigerwerbenden krankheits- und unfallbedingte Einkommensausfälle im vollen Umfang selbst versichern. Das Kranken- oder Unfalltaggeld tritt hier, i.d.R. nach einer Karenzfrist, an Stelle des gesamten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es hat damit vollumfänglich den Charakter eines eigentlichen Ersatzeinkommens.

Zudem wird mit diesen Versicherungen meist nicht nur die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung bezweckt, sondern auch die Beschaffung der notwendigen Mittel zur Finanzierung einer Zwischenlösung (z.B. Anstellung einer Stellvertretung). Die Versicherungsleistungen dienen hier auch dazu, allfällige Geschäftskredite und weiterhin anfallende Fixkosten abzudecken und damit den Betrieb „durchzuhalten“.

Es ist daher gerechtfertigt, den Prämienaufwand für Kranken- und Unfalltaggeld- versicherungen bei Selbständigerwerbenden als Geschäftsaufwand zum Abzug zuzulassen. Dies allerdings nur insoweit, als die Versicherungen angemessen sind, d.h. insoweit sie dazu dienen, ein angemessenes Ersatzeinkommen sowie den Fortbestand des Betriebs sicherzustellen.

Ebenfalls abgezogen werden können die Prämien der Kranken- und Unfalltaggeld- versicherung des mitarbeitenden Ehepartners, sofern ein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet wird.

Nicht als Geschäftsaufwand zum Abzug gebracht werden können hingegen die Prämien der Kranken- und Unfalltaggeldversicherungen des mitarbeitenden Ehepartners, wenn kein Lohneinkommen mit der AHV abgerechnet wird sowie die Prämien für die übrigen Familienangehörigen. Diese können lediglich im Rahmen des Versicherungsabzuges geltend gemacht werden.

4. Erwerbsunfähigkeitsversicherung

Mit der Erwerbsunfähigkeitsversicherung sollen die wirtschaftlichen Folgen einer Inva- lidität abgesichert werden. Diese Leistungen setzen nach Ablauf der Krankentaggeld- bzw. Unfalltaggeldleistungen, in Form einer Rente, ein und ergänzen die i.d.R. gleichzeitig zu laufen beginnende Invalidenrente.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 34 Nr. 1

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung deckt somit ein Risiko ab, welches i.d.R. erst nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zum Tragen kommt. Sie ist als private Vorsorge zu taxieren und stellt damit keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Die entsprechenden Prämien können lediglich im Rahmen des betragsmässig limitierten Versicherungsabzuges geltend gemacht werden.

5. Todesfallrisikoversicherung / Verpfändung

Lebensversicherungspolice

Soweit eine Todesfallrisikoversicherung der Sicherstellung eines Geschäftskredites dient, stellen die darauf entfallenden Prämien Gewinnungskosten dar. Wird eine gemischte Lebensversicherung für einen Geschäftskredit hinterlegt, kann der der Sicherstellung des Kredits dienende Teil der Risikoprämie als Geschäftsaufwand in Abzug gebracht werden.

Beispiel:

Position CHF Geschäftskredit: 250’000.– Todesfallsumme: 500’000.– Erlebensfallsumme: 100’000.– Risikoprämie: 2’000.– Sparprämie: 4’000.– Gesamtprämie: 6’000.–

Von der Gesamtprämie der gemischten Lebensversicherung, welche zur Deckung des Geschäftskredits hinterlegt wurde, kann 1/2 der Risikoprämie, d.h. CHF 1’000.–, als Geschäftsaufwand verbucht werden. Die restliche Risikoprämie von CHF 1’000.– wird für die Sicherstellung des Geschäftskredits nicht benötigt und stellt deshalb privaten Lebensaufwand dar. Ohnehin zu den Privataufwendungen ist die Sparprämie von CHF 4’000 zu rechnen.

6. Weitere Anwendungsfälle

Vgl. im Übrigen die Empfehlungen der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz zur steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen, die von Ar- beitgebern und Selbständigerwerbenden abgeschlossen werden (in Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstversorge, 7/4).

01.07.2019 -3-

§ 34 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

7. Tabellarische Übersicht

Versicherungsprämien der/des Selbständigerwerben- Geschäftsaufwand Versicherungsabzug den für: Krankenkasse / Krankenpflegeversicherung X Betriebs-/Nichtbetriebsunfallversicherung (Heilungskosten) soweit die Prämien der Angestellten übernommen werden X soweit die Prämien der Angestellten nicht übernommen X werden falls kein Personal beschäftigt wird bzw. falls lediglich der X Ehepartner mitarbeitet Kranken- und Unfalltaggeldversicherung der/des Selbständigerwerbenden X des mitarbeitenden Ehepartners, bei Abrechnung eines X Lohneinkommens mit der AHV des mitarbeitenden Ehepartners, ohne Abrechnung eines X Lohneinkommens mit der AHv der übrigen Familienangehörigen der/des Selbständiger- X werbenden Erwerbsunfähigkeitsversicherung X Lebensversicherung Todesfallrisikoversicherung soweit zur Sicherstellung von X Geschäftskrediten dienend darüber hinausgehende Todesfallrisikoversicherungen X Sparversicherung (kapitalbildender Teil der gemischten X Lebensversicherung)

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 34 / 73 Nr. 1

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1. Bestechungsgelder

Nach § 34 Abs. 3 und § 73 Abs. 3 StG gehören Zahlungen von Bestechungsgelder im Sinne des schweizerischen Strafrechts (vgl. Art. 322ter ff. StGB) an schweizerische oder fremde Amtsträger nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Analoges

gilt für die direkte Bundessteuer (Art. 27 Abs. 3 und Art. 59 Abs.

2 DBG). Ergibt sich

im Rahmen der Veranlagungstätigkeit ein entsprechender Verdachtsfall, meldet ihn die Verlagungsbehörde der Dienststelle Steuern, Nachsteuern und Steuerstrafen,

zwecks Prüfung einer Strafanzeige.

Vgl. ferner KS EStV Nr. 16 vom 13. Juli 2007 betreffend Unzulässigkeit des

steuerlichen Abzugs von Bestechungsgeldern.

2. Mehrwertabgabe / Auszonungsentschädigung

Die gesetzlichen Grundlagen zur

Mehrwertabgabe werden in LU StB Bd. 3 Weisungen

GGStG § 19 N 6 beschrieben. Nachfolgend werden die verschiedenen Ausprägun- gen der Mehrwertabgabe, insbesondere bei Vorliegen von Geschäftsvermögen,

schematisch dargestellt.

Bei- Grundstück Ereig-

Anla-

Verkehrs- Verkehrs-

Mehrwert- Besteuerung

spiel nis

gewert

wert vor wert nach

abgabe bei

Nr.

/ Buch-

wert in

CHF

der Ein- der Ein-

zonung zonung

/ Auszo- / Auszo-

nung in nung in

CHF CHF

Veräusse-

rung oder

Überbauung

/ Entschä-

digung für

Auszonung in

CHF

1 Privatvermögen Einzo-

1’000

60’000 800’000

20% von Abzug Kosten bei

nung

740’000 = GGST, LU StB Bd. 3

148’000 Weisungen GGStG

§ 19 N 6

2 Privatvermögen Auszo-

1’000

800’000 60’000

740’000 Eigentumsbe-

nung

schränkung,

Besteuerung ge-

mäss § 3 Abs. 1

Ziff. 5 GGStG

01.07.2019

-1-

§ 34 / 73 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Bei-

Grundstück

Ereig- Anla-

Verkehrs-

Verkehrs- Mehrwert- Besteuerung

spiel

nis gewert

wert vor

wert nach abgabe bei

Nr.

/ Buch-

wert in

CHF

der Ein-

zonung

/ Auszo-

der Ein- Veräusse-

zonung rung oder

/ Auszo- Überbauung

nung in

CHF

nung in / Entschä-

CHF digung für

Auszonung in

CHF

3

Geschäftsver-

mögen, nicht

dem BGBB

unterstellt

Einzo-

nung

1’000

60’000

800’000

20% von Einkommenssteuer

740’000 = / Aufwand in der

148’000 Erfolgsrechnung

4

Geschäftsver-

mögen, nicht

dem BGBB

unterstellt

Auszo-

nung

1’000

800’000

60’000

740’000 Einkommenssteuer

/ Ertrag in der

Erfolgsrechnung

5

Geschäftsver-

mögen, dem

BGBB unter-

Einzo-

nung

5’000

100’000

4’000’000

20% von Zum Zeitpunkt der

3’900’000 Verfügung ist noch

= 780’000 nicht klar, welche

stellt (gemischte

Besteuerungsart

Zone)

zum Tragen kommt

6

Geschäftsver-

mögen, dem

BGBB unter-

Auszo-

nung

5’000

4’000’000

100’000

3’900’000 Gleich wie Fall 2

stellt (gemischte

Zone)

7

Geschäftsver-

mögen, nicht

dem BGBB un-

terstellt, mit

Ersatzbeschaf-

fung CHF

5’000’000 in 2

Jahren

Einzo-

nung

5’000

100’000

4’000’000

20% von Gleich wie Fall 3

3’900’000

= 780’000

Ausgangslage der Beispiele

Beispiele 1 bis 4:

Grundstück ohne Gebäude, 20 Aren

= 2’000 m2 , vor der Einzonung Landwirtschafts-

land, Verkehrswert CHF 30.00/m2

Beispiel 5 und 6:

Grundstück ohne Gebäude, 1ha = 10’000 m2 ,

vor der Einzonung Landwirtschaftsland,

Verkehrswert gemäss BGBB CHF 10.00 pro m2

-2-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 34 / 73 Nr. 1

Verkehrswert bei allen Beispielen nach der Einzonung bzw. vor der Auszonung: CHF

400.00/m2 .

Beispiel 7:

Jahr N

Geschäftsvorfall

Buchung

CHF

Veräusserungserlös

Bank/Ertrag

4’000’000

Auflösung Buchwert

Aufwand/Aktiven

5’000

Verfügung Mehrwertabgabe

Aufwand/Rückstellung

780’000

Ersatzbeschaffungsrückstellung

Aufwand/Rückstellung Ersatzbeschaffung

4’000’000 abz. 5’000 abz. 780’000)

3’215’000

Jahr N + 2 keine Zahlung Mehrwertabgabe, weil Ersatzbeschaffung

Geschäftsvorfall

Buchung

CHF

Investition Ersatzbeschaffung

Aktiven/Bank

5’000’000

Auflösung Rückstellung Mehrwertabgabe

Rückstellung/Ertrag

780’000

Auflösung Rückstellung Ersatzbeschaffung Rückstellung Ersatzbeschaffung/Ertrag

3’215’000

Übertrag stille Reserven auf Ersatzobjekt

Abschreibung Ersatzbeschaffung/Aktiven

3’995’000

01.07.2019

-3-

§ 34 / 73 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1

Abschreibungen

1. Allgemeines

Gemäss § 35 Abs. 1 und § 76 Abs. 1 StG können die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen steuerlich in Abzug gebracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Abschreibungen buchmässig oder, bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

Die Abschreibung ist dazu bestimmt, nach der Bewertung von aktiven Wirtschaftsgü- tern die dabei festgestellte Entwertung auszugleichen. Gemäss § 35 Abs. 2 und 76 Abs. 2 StG werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer ange- messen verteilt. Eine Abschreibung aufgrund von Wiederbeschaffungswerten ist nicht zulässig (Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1 Art. 10 StHG N 17).

Steuerwirksame Abschreibungen können nur auf Geschäftsvermögen vorgenommen werden. Gemäss § 25 Abs. 2 StG gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswer- te, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Letzteres trifft dann zu, wenn der Gegenstand zu mehr als der Hälfte für geschäftliche und zu weniger als der Hälfte für private Zwecke verwendet wird.

Abschreibungen auf Gebäuden, die sowohl geschäftlichen wie privaten Zwecken dienen, sind somit steuerlich nur zulässig, wenn ihre Verwendung zu Geschäfts- zwecken überwiegt. Für juristische Personen bestehen keine diesbezüglichen Qualifikationsprobleme.

Die betrieblichen Sachanlagegüter (Fabrikgebäude, Maschinen etc.) sind in der Regel zu Fortführungswerten zu bilanzieren, d.h. derjenige Wert, der dem Aktivum für den Betrieb durch den weiteren Gebrauch während der voraussichtlichen Nutzungsdauer zukommt.

Die kantonale Praxis übernimmt die Normalsätze, wie sie die eidg. Steuerverwaltung in ihren Abschreibungs-Merkblättern (ASA 63, 632) für die direkte Bundessteuer festgelegt hat. Es handelt sich dabei um pauschalierte Durchschnittssätze. Der steuerpflichtigen Person bleibt im Einzelfall der Nachweis einer weitergehenden Wertverminderung vorbehalten (§ 2 Abs. 1 StV). In solchen Fällen ist der Grundsatz der Einzelbewertung zu beachten (StE 1990 B 72.14.2 Nr. 10).

Nach vorgängiger Rücksprache mit den Steuerbehörden können auf besonderen Antrag und Nachweis andere sachgerechte Abschreibungsmodelle bewilligt werden.

01.07.2019 -1-

§ 35 / 76 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen (Merkblatt

A 1995; vgl. ASA 63, 632 ff.)

2.1 Normalsätze in Prozenten des Buchwertes (für Abschreibungen auf

dem Anschaffungswert sind die Sätze um die

Hälfte zu reduzieren)

Position

Normal-

sätze

Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personalwohnhäuser

- auf Gebäude allein 1)

2%

- auf Gebäude und Land zusammen

2)

1.5%

Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude

- auf Gebäude allein 1)

4%

- auf Gebäude und Land zusammen

2)

3%

Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie

- auf Gebäude allein 1)

6%

- auf Gebäude und Land zusammen

2)

4%

Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude)

- auf Gebäude allein 1)

8%

- auf Gebäude und Land zusammen

2)

7%

Hochregallager und ähnliche Einrichtungen

15%

Farnisbauten auf fremdem Grund und

Boden

20%

Geleiseanschlüsse

20%

Wasserleitungen zu industriellen Zwecken

20%

Tanks (inkl. Zisternenwaggons), Container

20%

Geschäftsmobiliar, Werkstatt- und Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter

25%

Transportmittel aller Art ohne Motorfahrzeuge, insbes. Anhänger

30%

Apparate und Maschinen zu Produktionszwecken

30%

Motorfahrzeuge aller Art

40%

Maschinen, die vorwiegend im Schichtbetrieb eingesetzt sind, oder die unter besonderen

40%

Bedingungen arbeiten, wie z.B. schwere Steinbearbeitungsmaschinen,

Strassenbaumaschinen

Maschinen, die in erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt sind

40%

Büromaschinen

40%

Datenverarbeitungsanlagen (Hardware und Software)

40%

Immaterielle Werte, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions-

40%

, Lizenz- und andere Nutzungsrechte, Goodwill

Sicherheitseinrichtungen, elektronische Mess- und Prüfgeräte

40%

Werkzeuge, Werkgeschirr, Maschinenwerkzeuge, Geräte, Gebinde, Gerüstmaterial, Paletten

45%

usw.

Hotel- und Gastwirtschaftsgeschirr

sowie Hotel- und Gastwirtschaftwäsche

45%

-2-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1

Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen. 1) Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt. 2) Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig.

Zusätzlich zu den im Merkblatt über Abschreibungen auf dem Geschäftsvermögen enthaltenen Normalsätze bestehen noch solche für Elektrizitätswerke, Luftseilbahnen, Schiffe und Schiffsfahrtsanlagen welche ebenfalls in der kantonalen Veranlagungs- praxis Anwendung finden (abgedruckt in ASA 63, 634 ff.).

2.2 Installationen in Wohnbauten

Eine Ausscheidung der Installationen innerhalb des Gebäudes ist hinsichtlich der Abschreibungen nicht zulässig. Der entsprechende Abschreibungsanteil ist bereits in den Immobilien-Abschreibungssätzen von Ziffer 2.1 enthalten. Bei Installationen handelt es sich um mit dem Gebäude fest verbundene Einrichtungen, wie beispielsweise Heizung, Strom- und Wasserversorgung, Kanalisation, Küche, Lift, und Waschmaschinen etc.

2.3 Abschreibungen auf aufgewerteten Aktiven

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung verrechenbar gewesen wären (§ 35 Abs. 3 und § 76 Abs. 3 StG).

2.4 Abschreibungen auf Beteiligungen

§ 76 Abs. 4 StG bezieht sich nur auf qualifizierte Beteiligungen gemäss § 83 StG, d.h. es können nur Abschreibungen auf Beteiligungen von mindestens 10% am Grund- bzw. Stammkapital, die während mindestens eines Jahres im Besitz waren, periodisch auf ihre geschäftsmässige Begründetheit überprüft werden.

Zudem findet diese Regelung aufgrund der Definition der Gestehungskosten (vgl. KS EStV Nr. 27 vom 17.12.2009 Ziff. 2.5.2) keine Anwendung auf diesbezügliche Abschreibungen, welche vor dem 1.1.1997 getätigt und steuerlich akzeptiert wurden.

2.5 Nachholung unterlassener Abschreibungen

Die Nachholung unterlassener Abschreibungen ist nur in Fällen zulässig, in denen das steuerpflichtige Unternehmen in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges

01.07.2019 -3-

§ 35 / 76 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

keine genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Wer Abschreibungen nachzu- holen begehrt, ist verpflichtet, deren Begründetheit nachzuweisen. Eine Nachholung von Abschreibungen ist im Rahmen der ordentlichen Verlustverrechnungsperioden zulässig (Merkblatt A 1995; vgl. ASA 63, 633).

2.6 Abschreibungen im Liegenschaftshandel

Auf Liegenschaften, die Umlaufsvermögen des gewerbsmässigen Liegenschaftshan- dels darstellen, können jährliche Abschreibungen geltend gemacht werden, wobei die Nachholung von Abschreibungen für frühere Jahre (vor 2001) nicht zulässig ist. Es gelten diesbezüglich die Normalsätze gemäss Ziffer 2.1.

Eine Ausnahme bilden nicht überbaute Grundstücke. Da Land allein keine Alters- entwertung erfährt, sind darauf generelle Abschreibungen nicht zulässig. Hat jedoch erwiesenermassen eine dauernde Entwertung stattgefunden (z.B. bei einer Umzo- nung von Bauland in die Landwirtschaftszone), kann eine Abschreibung im Umfange der Entwertung vorgenommen werden. Bei einer bloss vorübergehenden Abnahme des Bodenwertes (z.B. infolge Wertschwankungen) unter den Buchwert ist dagegen lediglich eine Wertberichtigung vorzunehmen (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 36 f. / 77 f. Nr. 2).

Werden solche Abschreibungen und/oder Wertberichtigungen geltend gemacht, ist der jeweilige Anlagewert nachzuweisen. Der Steuererklärung sind entsprechende Abschreibungs- bzw. Wertberichtungs-Kontrollen beizulegen.

2.7 Investitionen für energiesparende Einrichtungen

Wärmeisolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, zur Nutzbar- machung der Sonnenenergie und dgl. können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätze (Ziffer 2.1) abgeschrieben werden.

2.8 Umweltschutzanlagen

Gewässer- und Lärmschutzanlagen sowie Abluftreinigungsanlagen können im ersten und im zweiten Jahr bis zu 50% vom Buchwert und in den darauffolgenden Jahren zu den für die betreffenden Anlagen üblichen Sätzen (Ziffer 2.1) abgeschrieben werden.

2.9 Minderwerte bei der Ausbeutung von Bodenbestandteilen

Vom Bruttoerlös aus Kiesausbeutung können die mit der Erzielung dieses Ertrags zusammenhängenden Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden. Ferner kann gegebenenfalls ein Minderwert auf dem ausgebeuteten Grundstück des Geschäftsvermögens geltend gemacht werden.

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 35 / 76 Nr. 1

Die steuerliche Anerkennung der Abschreibung bzw. der Wertberichtigung setzt einen

entsprechend nachgewiesenen Substanzverzehr voraus. Dabei kann die Differenz

zwischen steuerlich massgebendem Anlagewert (Buchwert) und dem Marktwert des

Grundstücks nach Ausbeutung steuerlich in Abzug gebracht werden.

3. Abschreibungen auf dem Anlagevermögen der Land-

und Forstwirtschaft (Merkblatt A 2001)

3.1 Normalsätze

Position

vom

vom

Anschaff- Buchwert

ungswert

Boden

- -

keine Abschreibungen

Gesamtsatz

1.5% 3%

bei fehlender Ausscheidung für Land, Gebäude, Meliorationen und Pflanzen

im Inventar. Die Abschreibung ist nur bis auf den Wert des Bodens zulässig.

Meliorationen

Entwässerungen, Güterzusammenlegungskosten

5% 10%

Erschliessungen (Wege usw.), Rebmauern

3% 6%

Pflanzen

Abschreibung ab Vollertrag, die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages aktivierten Kosten bilden den

Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung.

Reben

6% 12%

Obstanlagen

10% 20%

Gebäude

Wohnhäuser

1% 2%

Gesamtsatz für Gebäude und Bauernhäuser (Wohnteil und Stall)

2% 4%

Ökonomiegebäude

3% 6%

Leichtbauten, Schweineställe, Geflügelhallen usw.

5% 10%

Silos, Bewässerungen

5% 10%

Mechanische Einrichtungen

12% 25%

fest mit den Gebäuden verbundene technische Anlagen, soweit nicht in den

Gebäudewerten inbegriffen

Fahrzeuge, Maschinen

20% 40%

bei starker Beanspruchung

25% 50%

3.2 Berechnungsgrundlagen

Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten.

Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermindert um allfällige Rabatte, Eintausch-

gutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den

01.07.2019

-5-

§ 35 / 76 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Gestehungskosten, unter Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in die Eingangsbilanz aufzunehmen. Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu bewerten.

3.3 Vieh

In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf den Einheitswert gemäss Richtlinien des Bundesamtes für Landwirtschaft. Auf längere Zeit gesehen führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Abschreibung über die Nutzungszeit.

3.4 Investitionen für energiesparende Einrichtungen und

Umweltschutzanlagen

Investitionen für energiesparende Einrichtungen und Umweltschutzanlagen wie Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertungen und dergleichen können im ersten und zweiten Jahr bis zu 25% bzw. 50% und in den folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 3.1) abgeschrieben werden.

4. Steuerliche Abschreibungsmodelle

4.1 Sofortabschreibungen

Für laufend zu ersetzende, abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter wie Mobiliar, Maschinen, Apparate, EDV und Fahrzeuge, wird im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine Sofortabschreibung bis auf den Pro-memoria-Franken zugelassen.

Als nicht laufend zu ersetzende Wirtschaftsgüter gelten alle Anschaffungen mit einem Normalabschreibungssatz von weniger als 25% vom Restwert (vgl. Ziff. 2.1), was einer angenommenen Nutzungsdauer von mehr als 8 Jahren entspricht. Ferner können keine Sofortabschreibungen auf Objekten des finanziellen Anlagevermögens (z.B. Beteiligungen) sowie auf immateriellen Werten (z.B. Goodwill) vorgenommen werden.

Ausgeschlossen sind auch Sofortabschreibungen auf Immobilien. Dies gilt auch für alle fest mit der Liegenschaft verbundenen Bestandteile, auch wenn diese separat bilanziert werden (z.B. gesondert aktivierte Installationskosten oder Hochregallager).

Grundsätzlich muss sich für die Geltendmachung von Sofortabschreibungen das Wirtschaftsgut im Eigentum des/der Steuerpflichtigen befinden. Sofortabschreibungen werden allerdings auch bei Leasingobjekten zum Abzug zugelassen, sofern diese bilanziert werden und die Abzugsvoraussetzungen erfüllen.

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 35 / 76 Nr. 1

Sofortabschreibungen sind betraglich nicht limitiert. Diese können für alle

Wirtschafts-

güter geltend gemacht werden, welche die Abzugsvoraussetzungen

erfüllen.

Die Sofortabschreibungen sind in der Abschreibungskontrolle aufzuführen. Bei

fehlender Kontrolle werden die Überabschreibungen im Rahmen des Einmalerledi-

gungsverfahrens aufgerechnet (vgl. Ziff. 4.2). Mit dem vollständigen Ausfüllen der

Abschreibungstabelle auf den Fragebogen für Selbständigerwerbende bzw. des For-

mulars Angaben über die Abschreibungen bei juristischen Personen ist die steuerlich

geforderte Abschreibungskontrolle erbracht. Dies gilt auch für

entsprechend

detailliert

gestaltete Jahresrechnungen.

Sofern auf einem Anlagegut bereits Abschreibungen vorgenommen wurden, ist

eine Sofortabschreibung ausgeschlossen (keine objektbezogene Kombination von

Sofortabschreibung und Einmalerledigung).

Hingegen können Sofortabschreibungen auch bei Unterlassung bzw. Reduktion der

Abschreibungen auf dem Anfangsbestand

geltend gemacht werden.

Beispiel

Buchungstext

Variante 1

CHF

Variante 2

CHF

Variante 3

CHF

Eingangsbilanz 2001 (EB)

120’000.–

120’000.–

120’000.–

Investition Lieferwagen

80’000.–

80’000.–

80’000.–

Bestand vor Abschreibung

200’000.–

200’000.–

200’000.–

Sofortabschreibung

-79’999.–

-79’999.–

-79’999.–

ordentliche Abschreibung 40% auf EB

-48’000.–

-24’000.–

-0.–

Schlussbilanz 2001 / EB 2002

72’001.–

96’001.–

120’001.–

ordentliche Abschreibung 40% auf EB

-28’800.–

-38’400.–

-48’000.–

Schlussbilanz 2002

43’201.–

57’601.–

72’001.–

Im Folgejahr können die ordentlichen Abschreibungen auf dem Vorjahresbestand

vorgenommen werden. Die im Vorjahr unterlassene bzw. reduzierte ordentliche

Abschreibung begründet jedoch keine Nachholung von Abschreibungen im Folgejahr.

4.2 Abschreibungen im Einmalerledigungsverfahren

Ferner besteht die Möglichkeit übersetzte Abschreibungen (Mehrabschreibungen, die

über das steuerlich zulässige Mass hinaus gehen) anstelle des ordentlichen Aufrech-

nungsverfahrens mit Reaktivierungsrecht aufgrund des Einmalerledigungsverfahrens

steuerlich zu korrigieren. In diesem Fall wird ein Teil der Überabschreibung einmalig

dem Gewinn zugerechnet, ohne dass der

Buchwert des Aktivums steuerlich korrigiert

wird. Somit ist zukünftig der Buchwert auch als Einkommens- bzw. Gewinnsteuerwert

massgebend.

01.07.2019

-7-

§ 35 / 76 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Für die einmalige Korrektur der Überabschreibung gelten die folgenden Aufrech- nungssätze:

bei ordentlichen Abschreibungssätzen von Aufrechnung der Überabschreibung bis 2% 80% 3% - 5% 65% 6% - 9% 50% 10% - 20% 30% 21% - 39% 20% 40% und mehr 12%

Aufrechnungen im Einmalerledigungsverfahren von insgesamt unter CHF 5’000 werden nicht vorgenommen. Diesem beschränkten Verzicht auf die Aufrechnung im Einmalerledigungsverfahren kommt somit ebenfalls der Charakter einer Sofortab- schreibung zu.

4.3 Sonderabschreibungen auf betrieblich genutzten Neubauten

Gegenstand dieser Sonderabschreibungen sind die Investitionsausgaben für betrieblich genutzte Neubauten ohne Land. Die jährliche lineare Sonderabschreibung ist auf maximal 5% der gesamten Bauinvestitionen beschränkt und wird während total 4 Jahren zugestanden. Daraus resultiert eine maximale Sonderabschreibung von 20%. Die erste Sonderabschreibung von 5% kann entweder im Jahr des Spatenstichs oder des Bezugs der Liegenschaft beansprucht werden (Wahlrecht), sowie in den nachfolgenden 3 Jahren. Die Gewährung der Sonderabschreibung ist mit einem steuerbaren Mindestgewinn während des Zeitraums der Sonderabschreibungen verknüpft.

Auflagen

  • Der Neubau wird zur Hauptsache (2/3) von der Gesellschaft selbst oder einer Konzerngesellschaft betrieblich genutzt;

  • der durchschnittlich steuerpflichtige Gewinn der 3 Jahre vor dem Spatenstich stellt den steuerpflichtigen Mindestgewinn während der Geltendmachung der Sonderabschreibungen dar (nach Abschreibungen);

  • wegen ungünstiger Ertragslage nicht oder nur teilweise vorgenommene Sonderabschreibungen können nicht nachgeholt werden.

-8- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 35 / 76 Nr. 1

Beispiel

Der massgebende Durchschnittsgewinn vor Spatenstich beläuft sich auf CHF 500’000. Die Baukosten (exkl. Land) betragen CHF 4’000’000. Die Sonderabschreibungen werden vorliegend ab Bezugsjahr geltend gemacht (maximal 5% p.a. = CHF 200’000).

Jahr Ordentlicher Gewinn Sonderabschreibung Steuerpflichtiger Gewinn

CHF CHF

CHF

Bezugsjahr

400’000.–

-.–

400’000.–

Jahr 1

1’100’000.–

200’000.–

900’000.–

Jahr 2

-300’000.–

-.–

-.–

Jahr 3 900’000.– -300’000.– 1) 100’000.– 500’000.– Jahr 4 1’500’000.– -.– 1’500’000.–

  1. 1) Verlustverrechnung

Neben den linearen Sonderabschreibungen können auch die ordentlichen Abschrei- bungen beansprucht werden - immer unter der Bedingung, dass der massgebende Mindestgewinn ausgewiesen wird (andernfalls wird die Sonderabschreibung entspre- chend gekürzt).

01.07.2019 -9-

§ 35 / 76 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

- 10 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 1

Gesetzliche Rückstellung

1. Ersatzbeschaffungs-Rückstellungen

Gesetzliche Grundlage: Art. 30 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 2 DBG; § 37 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 StG

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.

Als „angemessene Frist“ zur zweckentsprechenden Verwendung der Rückstellung gilt ein zeitlicher Rahmen von zwei Jahren. Längere Fristen sind in Einzelfällen möglich, wenn Steuerpflichtige Umstände nachweisen, welche nicht durch sie zu verantworten sind (Bewilligungsverfahren o.ä.; vgl. auch LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 37 / 78 Nr. 1).

2. Forschungsrücklagen

Gesetzliche Grundlage: Art. 29 Abs. 1d und Art. 63 Abs. 1d DBG; § 36 Abs. 2 und § 77 Abs. 2 StG

Die jährliche Einlage darf 10% des steuerbaren Gewinnes nicht übersteigen; der gesamte Rücklagenbetrag darf die Summe von einer Million Franken nicht übersteigen. Das Unternehmen muss die Ernsthaftigkeit seiner Absichten plausibel darlegen, seinen Finanzierungsplan einhalten und innert angemessener Frist nach Erreichung des Höchstbetrages den in Aussicht genommenen Forschungs- und Entwicklungsauftrag an Dritte erteilen.

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§ 36 f. / 77 f. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2

Usanzmässige Rückstellungen

1. Delkredere

1.1 Variante I (keine Kombination von Sammel- und Einzelbewertung =

Normalfall)

Ohne besonderen Nachweis beträgt die pauschale Delkredere-Rückstellung höchstens 10% des gesamten Debitorenbestandes (grundsätzlich nach Abzug der Mehrwertsteuer, welche unter den Kreditoren vollumfänglich zu passivieren ist).

Mit der pauschalen Delkredere-Rückstellung sind zudem die normalen Skontoabzüge abgedeckt; allfällige Spezialrabatte sind separat zurückzustellen.

Soweit Forderungsverluste am Bilanzstichtag bekannt sind, sind sie als eingetretene Vermögenseinbussen abzuschreiben. Damit eine Forderung steuerwirksam als Verlust abgeschrieben werden kann, sind ernsthafte Inkassoversuche erforderlich (in der Regel Betreibungsverfahren eingeleitet).

Steuerpflichtige können auch eine individuelle Bewertung sämtlicher Debitoren vornehmen (Einzelbewertung). In diesem Fall ist es jedoch ausgeschlossen, für das durchschnittliche Verlustrisiko eine Pauschalrückstellung zu bilden und dann diesen Posten um den Betrag zu erhöhen, um den das individuell bewertete Risiko den Pauschalsatz des Einzelfalls übersteigt.

1.2 Variante II (Kombination von Sammel- und Einzelbewertung =

Ausnahmefall)

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine kumulative Delkredererückstellung (pauschal und effektiv) sowohl in kaufmännischer als auch in steuerrechtlicher Hinsicht dem Sinn und Zweck der durchschnittlichen Abdeckung des Verlustrisikos in Form eines Delkrederes widerspricht.

Wenn jedoch das Ausfallrisiko auf gewissen Debitoren mehr als 50% beträgt, lässt sich diese kombinierte Variante rechtfertigen, welche folgendermassen anzuwenden ist:

Für die besonders gefährdeten Forderungen ist die effektive und für die anderen Forderungen die pauschale Rückstellung vorzunehmen (VGE vom 28.6.2004 i.S. C.). Bei dieser Variante beträgt die pauschale Rückstellung in der Regel jedoch nur 5% des entsprechenden Debitorenbestandes. Eine Kombination von pauschaler und effektiver Rückstellung für die gleiche Forderung bleibt jedoch ausgeschlossen.

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§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel

Gesamter Debitorenbestand: CHF 1’160’000.–. Eine Forderung von CHF 250’000.– ist wahrscheinlich nur zu 50% einbringlich. Das Delkredere ist demnach wie folgt zu ermitteln:

Position CHF Debitorenbestand 1’160’000.– abzüglich Forderung mit erhöhtem Verlustrisiko 250’000.– Forderungen mit normalem Verlustrisiko 910’000.– 5% Wertberichtigung auf CHF 910’000.– 45’000.– 50% Wertberichtigung auf CHF 250’000.– 125’000.– Total Wertberichtigung 170’000.–

1.3 Guthaben gegenüber Gesellschafterinnen und Gesellschaftern

oder ihnen nahestehenden Personen (u.a. Konzerngesellschaften)

Auf solchen Guthaben sind grundsätzlich keine Wertberichtungen zulässig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls möglich, wenn die Beachtung des Dritt- vergleichs bei der seinerzeitigen Forderungsbegründung hinreichend dokumentiert werden kann und konkrete Inkassobemühungen rechtzeitig aufgenommen wurden.

2. Warenreserve

2.1 Warenvorräte

Steuerpflichtige, die ein mengenmässig vollständiges Inventar führen und der Veranlagungsbehörde genügend Angaben über die Anschaffungs- und Herstellkosten bzw. den Marktwert liefern, können die Warenlager bis zu einem Drittel unter diesen Werten bilanzieren.

Eine weitergehende Unterbewertung ist nur dann zulässig, wenn nachweisbar überdurchschnittliche Risiken vorliegen. So wird beispielsweise in der Modebranche neben dem allgemeinen Warenlagerrisiko noch eine Demodierungs-Rückstellung zugestanden. Gewisse Unebenheiten und Ungleichheiten des Pauschalabzuges sind in Kauf zu nehmen, d.h. dass die pauschale Rückstellung auf risikofreien Waren gleich hoch ist wie auf alten, demodierten Artikeln (RE 1961/62 Nr. 57). Andernfalls sind die demodierten Artikel separat zu ermitteln und im Rahmen der Einzelbewertung mit ihrem tieferen Liquidationswert einzusetzen, wobei dann auf dem restlichen Warenwert die ordentliche Warenreserve von 33% gewährt wird. Bei diesen speziellen Inventarbewertungen sind die überdurchschnittlichen Risiken, resp. der tiefere Marktwert anhand entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Steuerpflichtige haben sich bei der Inventarbewertung insbesondere auch an den handelsrechtlichen

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2

Bilanzierungsgrundsatz der Kontinuität (Stetigkeit in Darstellung und Bewertung) zu halten, d.h. die Bewertung hat nach den gleichen Grundsätzen wie in den Vorjahren zu erfolgen.

Bei einem Rückgang des Inventarwertes ist jeweils die Wertberichtigung auf dem Warenlager anzupassen (Auflösung der Rückstellung gemäss § 36 Abs. 4 bzw. § 77 Abs. 4 StG).

2.2 Angefangene Arbeiten

2.2.1 Industriebetriebe

Die angefangenen Arbeiten von Industriebetrieben werden unter den Vorräten als Halb- und Fertigfabrikate zu den Herstellkosten bilanziert, womit der pauschale Warendrittel gemäss Ziff. 2.1 zur Anwendung gelangt (vgl. aber Ziff. 2.2.3).

2.2.2 Bauunternehmungen und Dienstleistungsbetriebe

Die Bauunternehmungen haben ihre Arbeiten, die am Bilanzstichtag noch nicht vollendet sind, zu den Herstellungskosten unter den angefangenen Arbeiten zu bilanzieren (zur Differenzierung zwischen Akkord- und Regiearbeiten vgl. StE 1989 B 72.12. Nr. 2). Rechtlich sind die angefangenen Bauten, sofern sie auf fremdem Boden stehen, grundsätzlich den Forderungen gleichzustellen (Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998 Bd. 1, S. 141).

Angefangene Arbeiten sind auch bei Dienstleistungsgesellschaften (insbesondere Treuhand- und Architekturbüros) zu den „Herstellkosten“ aktivierungspflichtig. In der Praxis wird das aufgelaufene Zeithonorar [aufgelaufene Stunden * verrechenbare Stundensätze] vermindert um den Einschlag von 40% für Verwaltungsgemeinkosten als bilanzierungspflichtige Herstellkosten betrachtet (StE 1991 B 72.12 Nr. 5).

Auf den angefangenen Arbeiten besteht kein Lagerhaltungsrisiko (u.a. kein Absatzri- siko) - der Warendrittel wird demzufolge nicht gewährt. Das Unternehmen hat lediglich das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Bestellerin bzw. des Bestellers (Debitoren- risiko) zu tragen, das nicht höher ist als bei den Debitoren. Dieses Risiko ist schon deshalb nicht sehr hoch einzuschätzen, weil regelmässige Kostenvorschüsse vergütet werden. Der konkrete Nachweis eines höheren Risikos durch das Unternehmen im Einzelfall bleibt jedoch vorbehalten.

Das Risiko der Kostenüberschreitung dürfte sich auf einzelne grosse Bauwerke mit mehrjähriger Bauzeit beschränken, wofür keine pauschalierte Rückstellung zulässig ist.

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§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.2.3 Einzelanfertigungen aufgrund von festen Bestellungen

Bei solchen Aufträgen sind sämtliche aufgelaufene Kosten, einschliesslich der Kosten bereits erbrachter Verkaufsleistungen zu aktivieren (vgl. Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998 Bd. 1, S. 147). Ein diesbezügliches Lager- oder Absatzrisiko besteht nicht, womit nur die ordentliche Delkredere-Rückstellung zulässig ist.

3. Garantierückstellungen

3.1 Allgemeines

Rückstellungen für Garantieverpflichtungen lassen sich in Bestand und Höhe in erster Linie durch Erfahrungszahlen aus den vorangegangenen Geschäftsjahren und durch den konkreten Nachweis bereits hängiger Schadenfälle rechtfertigen. Allfällige Versicherungs- oder Regressansprüche auf Deckung des durch die Garantieverpflichtung zu erwartenden Schadens sind zu aktivieren oder durch eine entsprechende Kürzung der Garantierückstellung zu berücksichtigen.

3.2 Produktionsunternehmungen

Produktionsunternehmungen, welche nachweislich Garantieleistungen erbringen und über keine Regressansprüche verfügen, kann eine pauschale Garantierückstellung von 2% des aktuellen (Brutto-) Jahresumsatzes (vor Erlösminderungen) gewährt werden (VGE vom 28.6.2004 i.S. C.).

3.3 Baugewerbe

Im Bau- und Baunebengewerbe werden Garantieverpflichtungen zumeist im Zusammenhang mit Werk- oder Kaufverträgen eingegangen.

Zur Deckung solcher Risiken wird eine maximale Garantierückstellung im Ausmass von 2% des Umsatztotals des aktuellen und des vorangegangenen Geschäftsjahres zugestanden (ergibt 4% eines durchschnittlichen Zwei-Jahresumsatzes).

3.4 Generalunternehmungen

Die echte Generalunternehmung schliesst die Verträge mit den Subunternehmungen und den Lieferantenunternehmungen in eigenem Namen ab und bezahlt diese auch direkt. Sie händigt der Bauherrschaft nicht nur die Garantiescheine der einzelnen Subunternehmen aus, sondern haftet direkt für die Einhaltung der versprochenen Garantien. Die Generalunternehmung garantiert für alle Haftungsaspekte eines Bauvorhabens der Bauherrschaft:

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2

Preisgarantie / Termingarantie / Qualitätsgarantie / Erfüllungsgarantie (Wenn die Subunternehmungen ausfallen, hat die Generalunternehmung der Bauherrschaft gegenüber die Fertigstellung zu gewährleisten.)

Die Generalunternehmungs-Verträge sehen in den meisten Fällen eine Sicherstellung in Form von Bank- oder Versicherungsgarantien sowie Solidarbürgschaften vor. Dem nicht abgedeckten Teil der verdeckten Baumängel kann die Generalunternehmung mit einer Pauschalrückstellung im Ausmass von 2%, berechnet auf dem aktuellen Jahresumsatz, Rechnung tragen.

Wenn die Generalunternehmung bereits entsprechende Rückstellungen für konkret nachgewiesene Risiken gebildet hat, ist die erwähnte Pauschalrückstellung nicht zulässig.

3.5 Immobilienhandel

Beim Immobilienhandel rechtfertigen sich keine Pauschalrückstellungen für allfällige Garantieverpflichtungen im Zusammenhang mit den verkauften Objekten, welche kurz zuvor erstellt wurden. Für die verdeckten oder offenen Baumängel haftet die Bauunternehmung, womit kein eigenes Haftpflichtrisiko beim Immobilienhandel besteht.

Bei einem Liegenschaftsverkauf aus dem Altbestand sind allfällige Garantieverpflich- tungen konkret nachzuweisen (Vorbehalt im Kaufvertrag).

3.6 Treuhand- und Revisionsgesellschaften

Die Revisionsstelle unterliegt als Organ einer AG der aktienrechtlichen Verantwort- lichkeit im Sinne von Art. 755 OR. Sie ist sowohl der Gesellschaft als auch dem Aktionariat und der Gläubigerschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursacht. Übernimmt die Treuhand- oder Revisionsgesellschaft Aufgaben ausserhalb der Organpflichten (z.B. Abschlussberatung, Unternehmungsbewertung etc.), so sind Pflichtverletzungen nach Auftragsrecht gemäss Art. 394 ff OR zu beurteilen. Überdies sehen verschiedene Spezialgesetze eine (Mit-)Haftung für Treuhandunternehmungen vor (VStG und DBG).

Der Wahrscheinlichkeitsgrad, mit welchem solche Haftungsrisiken eintreten, ist erfahrungsgemäss niedriger als in der Baubranche. Sofern diesbezüglich keine Versicherung besteht, toleriert die Steuerpraxis eine pauschale Risikoabdeckung von 2% des aktuellen Jahresumsatzes.

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§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4. Grossreparaturen

Rückstellungen für Grossreparaturen, die mit Gewissheit in grösseren Zeitabständen vorzunehmen sind, wie beispielsweise Fassadenrenovationen, Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen, werden steuerlich zugelassen. Die entsprechende Rückstellung wird im Sinne einer Pauschale von jährlich 1% des Buchwertes bemessen, bis diese Rückstellung gesamthaft den Umfang von 5% des Buchwertes erreicht.

5. WIR-Rückstellungen

5.1 Allgemeines

Nach den Geschäftsbedingungen der Wirtschaftsring-Genossenschaft besitzt WIR- Geld die volle Kaufkraft. Ein Minderwert gegenüber dem Währungsgeld wird verneint. Tatsache ist jedoch, dass WIR-Guthaben nur beschränkt verwendbar sowie zinslos sind und dass bei Bezahlung mit WIR-Checks oft schlechtere Kaufbedingungen (keine Rabatte, kein Skonto) hingenommen werden müssen.

5.2 WIR-Guthaben

Bei der Bewertung von WIR-Guthaben im Jahresabschluss wird eine pauschale Rückstellung von 20% des Nominalwertes gewährt.

5.3 Privatentnahme von WIR-Gelder

Bei der Überführung von WIR-Gelder aus dem geschäftlichen in den privaten Vermögensbereich (resp. von der Gesellschaft an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen) wird auf den entnommenen WIR-Beträgen von bis zu CHF 50’000.– pro Jahr ein Einschlag von 20% steuerlich zugelassen. Wird ein höherer Einschlag beansprucht oder werden WIR-Beträge von über CHF 50’000.– entnommen, müssen die Steuerpflichtigen den Minderwert konkret nachweisen.

Sofern die Wir-Gelder für einen privaten Zweck verwendet werden, bei dem kein Einschlag hingenommen werden muss, sind die Mittel zum Nominalwert in den privaten Vermögensbereich zu überführen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2

6. Arbeitgeberbeitragsreserven

Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven bis zum Betrag von fünf Jahresprämien ist ohne nähere Begründung zulässig (gilt jedoch nicht für eigene BVG-Beiträge von Selbständigerwerbenden). Es handelt sich bei dieser Reserve um Vorauszahlungen des Arbeitgebers für von ihm künftig geschuldete ordentliche Beiträge für sein Personal. Eine zweckwidrige Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven muss ausgeschlossen werden können. Daher müssen die entsprechenden Mittel auch tatsächlich an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden und lediglich die Beitragsverbuchung im Rahmen einer Rückstellung genügt grundsätzlich nicht. Die Veranlagungspraxis akzeptiert solche Rückstellungen per Bilanzstichtag dann, wenn die Überweisung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung innert 6 Monaten nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahres vorgenommen wird.

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§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

Einzelfallbeurteilungen von Rückstellungen

1. Bezüge der Beteiligten (Lohn / Erfolgsbeteiligung / nicht

bezogene Ferien / Überzeit)

1.1 Grundsatz bezüglich derartiger Rückstellungen

Stehen Bestand und Höhe der Entschädigung definitiv fest, müssen sie als Ver- bindlichkeiten per Bilanzstichtag passiviert werden (Kreditor/Kto.-Krt.). Die beteiligte Person hat in diesem Fall per Bilanzstichtag einen festen Forderungsanspruch und hat damit bei sich selbst das entsprechende Einkommen steuerrechtlich realisiert.

Nur wenn in bezug auf den Bestand oder die Höhe eine Unsicherheit vorliegt, sind diesbezügliche Rückstellungen zu bilden.

1.2 Praktische Umsetzung

1.2.1 Stufe Gesellschaft

Bei Aktionärsdirektorinnen und Aktionärsdirektoren werden die definitiven Jahresbe- züge vielfach erst nach Abschluss des Geschäftsjahres aufgrund des Reingewinnes im Rahmen der geschäftsmässigen Begründetheit festgelegt. Bei der Gesellschaft stellt diese Belastung für Lohn und Erfolgsbeteiligung eine Verpflichtung dar, welche bezüglich Bestand und Höhe per Bilanzstichtag nicht mit einem Unsicherheitsfaktor belastet ist. Bilanzrechtlich handelt es sich somit gegenüber dem Gesellschafter um eine definitive Schuldverpflichtung und nicht um eine Rückstellung. Auch bei unbestimmter Fälligkeit kann eine echte Verpflichtung vorliegen (z.B. bei Kto.-Krt.- Schulden).

Um eine Rückstellung handelt es sich jedoch bei der Gutschrift zur allfälligen Abgeltung für nicht bezogene Ferien und geleistete Überzeit (vgl. ZStP 1993 S. 57). Es besteht ein Unsicherheitsfaktor bezüglich Leistungspflicht, Betragshöhe und Erfüllung (Fälligkeit).

Die Abgrenzung der Lohnbestandteile hat nach dem Kontinuitätsprinzip zu erfolgen und darf nicht willkürlich vorgenommen werden. Wenn die Gutschriften an die Beteiligten lediglich über das Rückstellungskonto verbucht werden, sind diese jeweils im folgenden Jahr effektiv zu beziehen (geldmässig oder über das Kto.-Krt.) und allenfalls per Ende des Folgejahres wieder in Form einer neuen Rückstellung festzulegen - eine Kumulation von Lohngutschriften auf dem Rückstellungskonto (von mehr als einem Jahr) wird nicht toleriert. Wenn die Beteiligten das „Guthaben“

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§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

jeweils nicht beziehen, wird die Rückstellung mit dem Hinweis auf den fehlenden Verpflichtungsgrund steuerlich abgelehnt.

1.2.2 Stufe beteiligte Person

Die zeitliche Zurechnung der „gutgeschriebenen“ Lohnbestandteile im Einkommen der Beteiligten richtet sich nach den folgenden Grundsätzen - je nachdem, ob diese als definitive Verbindlichkeiten (Kreditoren) oder nur als mögliche Verpflichtungen (Rückstellungen) zu qualifizieren sind.

  • Verbindlichkeiten der Gesellschaft: Im Zeitpunkt der Verbuchung (bei der Gesellschaft) realisiert die beteiligte Person Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welches bei ihr als solches steuerlich zu erfassen ist - der feste Rechtsanspruch der beteiligten Person ist entstanden.

  • Rückstellungen in der Gesellschaft: Wenn die Aufwendungen als Rückstellungen zu qualifizieren sind, ist bei der beteiligten Person folgende Differenzierung angebracht:Rückstellungen für geleistete Überzeit oder nicht bezogene Ferien können bei den Beteiligten steuerlich nicht als Einkommen angerechnet werden, weil gewisse Unsicherheitsfaktoren bezüglich Leistungspflicht und -Fälligkeit bestehen, da beispielsweise die Überzeit kompensiert werden kann, was bei den Beteiligten nicht zu einem Einkommen führt; dasselbe gilt bei Erfolgsbeteiligungen, sofern das abgelaufene Geschäftsjahr die mangelnde Berechnungsgrundlage liefert (z.B. erzielter Jahresumsatz).

Im Gegensatz dazu sind Gehalt und Verwaltungsratshonorare bei den beteiligten Personen in derjenigen Periode steuerlich zuzurechnen, in der sie ihre Arbeitsleistung erbracht haben - auch wenn die definitive Gutschrift erst später erfolgt. Eine solche Betrachtungsweise ist dann sachgerecht, wenn die beteiligten Personen dank ihrer beherrschenden Stellung in der Arbeitgeberfirma den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift ihrer Arbeitsentgelte nach Belieben bestimmen können (nStP 1986, 86).

2. Aktivdarlehen

Pauschale Wertberichtigungen auf Darlehen sind steuerlich nicht zulässig. Bei einem allfälligen Wertberichtigungsbedarf auf Darlehen gegenüber Dritten sind von den Steuerpflichtigen objektive Bewertungsunterlagen vorzulegen und die Verlustgefahr konkret nachzuweisen (Bilanzen der Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer / ernsthafte Inkassobemühungen); grundsätzlich wie bei der Debitorenbewertung.

Bei Darlehensgewährungen an beteiligte Personen und/oder Konzerngesellschaften ergeben sich besondere Probleme im Zusammenhang mit geldwerten Leistungen (bezüglich Wertberichtigungen vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 36 f. / 77 f. Nr. 2 Ziff. 1.3).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

3. Beteiligungen

Ob eine Wertverminderung der dauernden Beteiligung eingetreten ist, ist nach der Entwicklung des Geschäftsverkehrs zu beurteilen, wobei übliche Absatz- und Preisschwankungen nicht zu berücksichtigen sind. Vielmehr fallen Ereignisse und Entwicklungen ins Gewicht, welche voraussichtlich dauernd die Beteiligung wertmässig wesentlich beeinträchtigen.

Rückstellungen für bloss zukünftige Verlustgefahren sind steuerlich aufzurechnen, es sei denn, die Vermögenseinbusse stünde unmittelbar bevor. Diese Verlustgefahr ist von der steuerpflichtigen Gesellschaft zu konkretisieren. Für eine allfällige Berechnung des inneren Wertes der Beteiligung sind die einschlägigen Methoden der Unternehmensbewertung massgebend.

4. Eigenversicherungen / Selbstbehalte

Versicherungsprämien, die an konzessionierte Versicherungsgesellschaften entrichtet werden, stellen abzugsfähigen Aufwand dar. Dagegen werden „Prämien“ für sogenannte Eigenversicherungen, die zwar dem gleichen Zwecke dienen, aber nicht ausgegeben, sondern bloss in der Unternehmung zurückgelegt werden, nicht als geschäftsmässig begründete Rückstellungen zugelassen, auch wenn sie versicherungsmathematisch berechnet werden. Hier werden zur Abdeckung möglicher künftiger Schadenfälle Reserven gebildet, die jederzeit wieder aufgelöst und für andere Zwecke verwendet werden können. Derartige Rückstellungen sind nicht zulässig.

Selbstbehalte können nur für bereits eingetretene, versicherte Schäden zurückgestellt werden.

5. Einfache Gesellschaften

Ein Rückstellungsbedarf im Zusammenhang mit der Solidarhaftung ist im Einzelfall festzustellen. Die unmittelbar drohende Verlustgefahr und somit die Voraussetzung für eine Rückstellung ist dann gegeben, wenn eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter infolge Zahlungsunfähigkeit auszuscheiden droht. Bezüglich der Zahlungsunfähigkeit müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen. In der Regel haben die verbleibenden Beteiligten die Verpflichtungen der zahlungsunfähigen Beteiligten anteilmässig zu übernehmen, womit eine Rückstellung in dieser Höhe allenfalls gerechtfertigt ist.

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§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

6. Haftpflichtrückstellungen

6.1 Produktehaftpflicht

In den Standardbedingungen der Betriebshaftpflicht-Versicherungen decken die Ver- sicherungsgesellschaften die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende Haftpflicht des Unternehmens (Personen- und Sachschäden). Darin eingeschlossen ist auch die Produktehaftung nach dem Produktehaftpflichtgesetz. Die Versicherungs- deckung gilt in der Regel für Schäden, die in Europa eintreten. Nicht versichert sind insbesondere Schäden, die sich in den USA und in Kanada ereignen - diese Risiken können durch eine Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereichs separat versichert werden.

Sofern darüber hinaus noch weitere, nicht versicherbare Haftpflichtrisiken bestehen, handelt es sich um ein nicht rückstellbares Unternehmerrisiko. Es fehlt in diesen Fällen jegliche objektive Bemessungsgrundlage für entsprechende Rückstellungen - sie müssten völlig willkürlich festgelegt werden und sind demzufolge nicht zulässig (StR 1983, 49).

6.2 Schadenersatzpflichten

Eine Rückstellung kann nur vorgenommen werden, wenn per Bilanzstichtag bereits Schadenersatzansprüche (i.d.R. im Sinne von Art. 41 und 55 OR - Haftung aus unerlaubter Handlung oder Fahrlässigkeit) von Drittpersonen vorliegen oder zumindest das Schadenereignis im Bemessungsjahr eingetreten ist und dieser Schaden durch keine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Werden Rückstellungen vorgenommen, ohne dass sich das Schadenereignis konkretisiert hat, handelt es sich um eine sogenannte Eigenversicherung (vgl. Ziff. 4), die in der Steuerpraxis durchwegs abgelehnt wird.

7. Mehrwertsteuer

Eine Rückstellung für die geschuldete Mehrwertsteuer ist allenfalls bei der Abrechnung nach vereinnahmtem System möglich. In diesem Fall ist nicht nur die geschuldete Mehrwertsteuer zu passivieren, sondern auch das mutmassliche Vorsteuerguthaben auf den bilanzierten Lieferantenkreditoren ist zu aktivieren.

8. Prozessrückstellungen

Sind Prozesse hängig, können Steuerpflichtige nach dem Vorsichtsprinzip auf den ungünstigsten der wahrscheinlichen Prozessausgänge abstellen. Sie können für die mutmasslichen Verbindlichkeiten, die sich aus der Prozessanhebung voraussichtlich

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

ergeben sowie für die Prozesskosten eine Rückstellung bilden. Blosse Drohungen der Gegenpartei bezüglich einer Klageerhebung rechtfertigen noch keine Rückstellung.

9. Renten- und Ruhegehaltsrückstellungen

Nachdem die Personalvorsorge durch die berufliche Vorsorge geregelt ist, lassen sich diesbezügliche Rückstellungen geschäftsmässig nicht mehr begründen. Sofern früher für konkrete Rentenverpflichtungen entsprechende Rückstellungen gebildet und steuerlich akzeptiert wurden, werden diese weiterhin als geschäftsmässig begründet betrachtet, soweit der entsprechende Verpflichtungsgrund noch gegeben ist.

10. Umstrukturierungen / Betriebsumstellungen

Grundsätzlich besteht kein Rückstellungsbedarf. Die Kosten für Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen sind Investitionen für die Zukunft. Der zukünftige Geldabgang steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Ertragserzielung abgelaufener Geschäftsjahre (Stoll, Die Rückstellung im Handels- und Steuerrecht, S. 207).

Im Differenzbereinigungsverfahren der eidgenössischen Räte wurde seinerzeit die Rückstellung für Umstrukturierungen definitiv gestrichen, diejenige für Forschungs- und Entwicklungskosten hingegen ins DBG aufgenommen.

11. Umweltschutzmassnahmen

11.1 Aufgrund gesetzlicher Auflagen

11.1.1 Grundsatz

Für mutmassliche Kosten im Zusammenhang mit Umweltschutzmassnahmen im Rahmen des geltenden Umweltschutzrechtes können grundsätzlich keine Rückstellungen gewährt werden. Bei diesen Kosten handelt es sich in der Regel um Investitionen in neue bzw. verbesserte Anlagen. Die Rechtsprechung erblickt in diesem Fall keinen Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit - die Kosten sind ausschliesslich auf die Folge gesetzlicher oder behördlicher Anforderungen zurückzuführen (vgl. VGE vom 11.8.1997 i.S. V. I.).

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§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

11.1.2 Ausnahme

Wenn sich die erwähnten Aufwendungen auf einem sehr hohen Niveau bewegen und eine Kostenaufteilung unter dem Aspekt der Unternehmungsfortführung geradezu zwingend aufdrängt, kann auch steuerlich eine Aufteilung auf maximal 4 Jahre mittels Rückstellung toleriert werden. Bei Beendigung des Sanierungsvorhabens ist die Rückstellung über die aktivierten Investitionskosten aufzulösen. Die erwähnte Rückstellungspraxis (grundsätzlich handelt es sich hierbei um eine Rücklagenbildung) gilt jedoch nur, wenn für das vorgesehene Projekt entsprechende Kostenschätzungen und eine detaillierte Beschreibung vorliegt.

11.2 Umweltschäden / Beseitigung von Abfällen oder Anlagen

Pauschal-Rückstellungen für mögliche Umweltschäden sind abzulehnen, da solche Risiken unter das normale Unternehmerrisiko fallen, welche durch Gewinn und Eigenkapital zu decken sind. Ein einmaliges und ausserordentliches Schadenereignis begründet noch keinen pauschalen Rückstellungsbedarf für derartige, zukünftige Risiken.

Sofern jedoch konkrete Anhaltspunkte darüber bestehen, dass tatsächlich erhebli- che Risiken vorhanden sind, können diesbezügliche Aufwendungen als Folge der Ertragserzielung den einzelnen Geschäftsjahren durch die Bildung von Rückstel- lungen angerechnet werden. Die Kosten für die spätere Wiederherstellung oder die fachgerechte Entsorgung sind aufgrund von Pauschalofferten und Gutachten zu schätzen.

Die Entsorgungspflicht muss hinreichend konkretisiert sein, d.h. das Unternehmen muss zumindest wissen, wie und in welchem zeitlichen Rahmen es die Entsorgung vornehmen muss.

12. Währungsrisiko

Dem Währungsrisiko auf Debitorenforderungen in fremder Währung wird in der Regel mit einer um 5% erhöhten Delkredere-Rückstellung Rechnung getragen. Eine 5%-ige Wertberichtigung auf den Fremdwährungs-Debitoren deckt die Verlustgefahr innerhalb einer Zahlungsfrist von 2 - 3 Monaten hinreichend.

Werden höhere Rückstellungen geltend gemacht, ist das Währungsrisiko im Einzelfall konkret nachzuweisen. Diesbezüglich ist zu beachten, dass ein unmittelbarer Währungszerfall zu drohen hat.

Das allgemeine Risiko künftiger Wechselkursschwankungen und damit von Kursver- lusten, denen solche Guthaben naturgemäss ausgesetzt sind, rechtfertigt noch keine höhere Wertberichtigung (StE 1987 B 23.43.2 Nr. 4).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 3

13. Bürgschaftsverpflichtungen

Rückstellungen für Bürgschaftsverpflichtungen sind zulässig, wenn am Bilanzstichtag ernsthaft damit zu rechnen ist, die eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise erfüllen zu müssen. Die Höhe der Rückstellung ist im Einzelfall nachzuweisen. Pauschalrückstellungen werden nicht gewährt.

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§ 36 f. / 77 f. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 37 / 78 Nr. 1

Ersatzbeschaffungen

1. Grundsätzliches

Nach § 37 Abs. 1 und § 78 Abs. 1 StG können beim Ersatz von betriebsnotwendigen Anlagevermögen die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens.

Betriebsnotwendiges Anlagevermögen sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Leistungserstellung des Betriebes dienen und die ohne Beeinträchtigung des betrieblichen Leistungserstellungsprozesses nicht veräussert werden können.

Die Ersatzbeschaffung ist ausgeschlossen bei der Veräusserung von verpachtetem Geschäftsvermögen.

Keine Ersatzbeschaffung liegt vor, wenn der neu angeschaffte Vermögenswert Bedürfnisse in einem anderen Betrieb deckt, die nicht durch das Ausscheiden des ersetzten Wirtschaftsgutes entstanden sind. Somit kann auch die Ersatzbeschaffung eines ganzen Betriebes durch einen neuen Betrieb nicht steuerneutral durchgeführt werden (z.B. Café gegen Elektrogeschäft; BGE vom 19.12.1986 i.S. P.Z. in nStp 41, 77). Ebenfalls keine Ersatzbeschaffung ist anzunehmen, wenn ein Betriebszweig veräussert und ein völlig neuer (u.U. unter Änderung des Unternehmenszwecks) eröffnet wird.

Steuerneutrale Ersatzbeschaffungen in der Landwirtschaft sind grundsätzlich möglich in land- und forstwirtschaftlich geschätzten Grundstücken sowie Maschinen (nur Urproduktion) des Geschäftsvermögens. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens. Nicht steuerneutral sind namentlich folgende Ersatzbeschaffungen: Maschinen für Nebenerwerb, Investitionen für Liebhaberei, Zimmereigebäude.

2. Gleiche Funktion

Die Funktionsgleichheit des Ersatzobjektes ist ab Steuerperiode 2011 nicht mehr Voraussetzung.

3. Ersatzbeschaffungsfrist

Die Ersatzbeschaffung hat in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren zu erfolgen. Bei begründeter Verzögerung der Ersatzbeschaffung kann

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§ 37 / 78 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

eine längere Frist zugestanden werden, wenn die geforderte Betriebsnotwendigkeit der Ersatzbeschaffung gegeben ist. Die Vorausbeschaffung des Ersatzgutes ist grundsätzlich innerhalb der genannten Frist ebenfalls möglich.

4. Verbuchung

Wird das Ersatzgut im gleichen Geschäftsjahr beschafft, sind die stillen Reserven buchtechnisch so auf das Ersatzgut zu übertragen, dass das Ersatzgut durch sofortige Herabsetzung des Buchwertes dem veräusserten Gut gleichgestellt wird. Liegen die Anschaffungskosten des Ersatzgutes über dem Verkaufserlös, können sämtliche stillen Reserven auf das Ersatzgut übertragen werden. Liegen die Wiederbeschaffungskosten unter dem Veräusserungserlös, erfolgt eine (teilweise) steuerbare Realisation von stillen Reserven.

Beispiel

X verkauft 2015 eine Maschine für 1 Mio. Franken. Der Buchwert der veräusserten Maschine beträgt 0,4 Mio. Franken. Im selben Jahr kauft X eine Ersatzmaschine für 0,8 Mio. Franken. Im Umfang des reinvestierten Teils von 0,4 Mio. Franken (Kaufpreis Ersatzmaschine ./. Buchwert der veräusserten Maschine) kann der Erlös bei der Ersatzmaschine sofort abgeschrieben werden. Im Umfang des übersteigenden Teils von 0,2 Mio. Franken (Verkaufserlös ./. Kaufpreis Ersatzmaschine) wird 2015 ein steuerbarer Gewinn realisiert.

Erfolgt die Ersatzbeschaffung in einem späteren Geschäftsjahr, ist eine Ersatz- beschaffungsrückstellung in entsprechender Höhe zu bilden. Erfolgt später keine entsprechende Ersatzbeschaffung, ist diese Rückstellung erfolgswirksam aufzulösen.

Beispiel Ersatz einer Produktionsanlage

Position CHF Buchwert vor Ersatz 1.1.2014 3’000.– Verkaufspreis alte Anlage 29.11.2014 4’600.– Kaufpreis neue Anlage 15.2.2015 3’800.–

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 37 / 78 Nr. 1

Konto

Ersatzbeschaffungs-

Produktionsanlagen

konto

2014

2015

2014 2015

Eingangsbilanz

3000 S

0

0 - 1600 H

- Verkauf alte Anlage 2002

- 4600 H

+ Ausbuchung Buchgewinn an

1600 S

- 1600 H

Erstzbeschaffungskonto

+ Kauf neue Anlage 2003

3800 S

- Abschreibung auf ursprünglichen

- 800 H

- 800 S

Buchwert, über Ersatz-

beschaffungskonto

Ausbuchung nicht reinvestierte

800 S

stille Reserven an Erfolgsrechnung

Schlussbilanz 0

3000 S

- 1600 H 0

Der Buchwert der Produktionsanlage gemäss Schlussbilanz 31.12.2015 entspricht

dem Ausgangswert vor der Ersatzbeschaffung am 1.1.2014.

Der Saldo des Ersatzbeschaffungskontos per 31.12.2014 wird als Rücklage ausge- wiesen. Es erfolgt keine Besteuerung als Einkommen/Gewinn und Vermögen/Kapital.

Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Verbuchung

bei Veräusserungen von

Anlagegegenständen und ermöglicht den Übertrag des

Saldos des Ersatzbeschaf-

fungskontos in den Abschluss. Es erfordert jedoch die Berechnung des Buchgewinns bei der Veräusserung des ursprünglichen Objekts, wenn mehrere Anlagegüter auf

dem gleichen Konto aktiviert sind.

Mit Rücksicht auf die gezeigten Konsequenzen, welche sich aus dem Massgeblich-

keitsprinzip ergeben, empfiehlt sich die Abwicklung über ein

Ersatzbeschaffungskonto

immer dann, wenn der Zeitpunkt des Ersatzes unsicher ist (vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts, S. 48 f.).

01.07.2019

-3-

§ 37 / 78 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

5. Ersatzbeschaffung in landwirtschaftliche Grundstücke

des Geschäftsvermögens

5.1 Reinvestition von Gewinnen aus der Veräusserung von

beweglichem Anlagevermögen in landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke

Bei Reinvestitionen von Gewinnen aus der Veräusserung von beweglichem Anlage- vermögen eines Landwirtschaftsbetriebes in landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke können stille Reserven nach Massgabe von § 37 StG übertragen werden. Dabei werden grundsätzlich der Buchwert des Ersatzobjekts entsprechend herab- und die kumulierten Abschreibungen heraufgesetzt.

Beispiele

Ausgangslage (ohne Ersatzinvestition) Bewegliches Anlagevermögen (z.B. Maschine) wird für 1000 verkauft.

  • Die Differenz von 100 zwischen dem Verkaufserlös (1000) und dem Buchwert (900) wird mit der Einkommenssteuer besteuert.

Ersatzinvestition in landwirtschaftliches Grundstück Betriebliches Anlagevermögen (z.B. Maschine) wird für 1000 verkauft. Die Ersatzin- vestition in die landwirtschaftliche Liegenschaft beträgt 1300.

  • Es können stille Reserven in der Höhe von 100 übertragen werden. Der Buchwert des Ersatzgutes muss mittels Einmalabschreibung um 100 auf 1200 herabgesetzt werden. Die kumulierten Abschreibungen müssen um 100 heraufgesetzt werden.

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 37 / 78 Nr. 1

Darstellung: Übertragung der stillen Reserven von beweglichem auf unbewegliches Anlagevermö- gen eines Landwirtschaftsbetriebs Ausgangslage E: 1300 ohne Ersatzinvestition

1300 AEK

1200

1100

1000 VP SEK 900 BW

800

700 AWE = 1300 z.B. Maschine BWE = 1200 z.B. Gebäude

AEK = 100 = kumulierte Abschreibung VP = Verkaufspreis BW = Buchwert E = Ersatzinvestition AW = Anlagewert SEK = Steuerbares Einkommen AEK = Aufgeschobene Einkommensbesteuerung

5.2 Reinvestition von Gewinnen aus der Veräusserung von

landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken in andere landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke

Bei der Reinvestition von Kapitalgewinnen (Differenz Buchwert zu Anlagewert) aus der Veräusserung von Grundstücken eines Landwirtschaftsbetriebs in ein Ersatzgrundstück (bzw. ein anderes Betriebsgrundstück inkl. eventuell vorhandene Gebäude) werden der Buchwert des Ersatzobjektes sofort herab- und die nachge-

01.07.2019 -5-

§ 37 / 78 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

führten Abschreibungen heraufgesetzt. Die so übertragenen stillen Reserven müssen in der Bilanz in einem Wertberichtigungskonto offen ausgewiesen werden.

Bei der Reinvestition von Grundstückgewinnen (Differenz Anlagewert zu Veräusse- rungswert) aus der Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken werden

die Anlagekosten und der Buchwert des Ersatzobjektes

sofort herabgesetzt. Da es

sich um reinvestierte Wertzuwachsgewinne handelt, werden keine Abschreibungen

nachgeführt (VGE vom 17.8.2009 i.S. F.).

Beispiel

Verkauf landwirtschaftliche Liegenschaft CHF 700’000. Buchwert CHF 300’000, kumulierte Abschreibungen CHF 200’000, Ersatzbeschaffung in neues Ökonomiege-

bäude, AK = CHF 550’000.

Übertrag auf neues Grundstück (betriebsnotwendiges Anlagevermögen)

GG

200

Steuer-

barer GG

-50

KA

KG

KA

200

200

200

VW

AK

BW

BW

700

550

300

300

BW = Buchwert

KA = kumulierte Abschreibungen

VW = Veräusserungswert

KG = Kapitalgewinn

GG = Grundstückgewinn

AK = Anlagekosten

-6-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 37 / 78 Nr. 1

Veranlagung GGSt

Position

CHF

Veräusserungserlös

700’000.–

./. Anlagewert

500’000.–

./. Ersatzbeschaffung GG

50’000.–

Steuerbar GGSt*

150’000.–

* Verbuchung über Kapitalkonto

Verbuchung Einkommenssteuer

Position

CHF

Neubau Ökonomiegebäude

550’000.–

./. Ersatzbeschaffung GG

50’000.–

Verbleibende Anlagekosten

500’000.–

./. Ersatzbeschaffung KG

200’000.–

Buchwert

300’000.–

Kumulierte Abschreibungen

200’000.–

Bilanz

Aktiven

1.1.

CHF

Zugang

CHF

Abgang

CHF

31.12.

CHF

Liegenschaft

500’000.–

50’000.–

700’000.–

0.–

*150’000.–

Kumulierte Abschreibungen

-200’000.–

200’000.–

0.–

Ökonomiegebäude neu

550’000.–

50’000.–

500’000.–

Kumulierte Abschreibungen

200’000.–

-200’000.–

* Der steuerbare Grundstückgewinn von CHF 150’000.– wird über das Kapitalkonto aus der Erfolgsrechnung gebucht.

Erfolgsrechnung

Position

Aufwand

CHF

Ertrag

CHF

Kapitalgewinn

200’000.–

Abschreibung Ersatzbeschaffung

200’000.–

5.3 Reinvestition von Gewinnen aus der Veräusserung von Bauland

(nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück qualifiziert) in andere

landwirtschaftliche Betriebsgrundstücke

Bei der Ersatzbeschaffung von

Kapitalgewinnen (Differenz Buchwert zum Ver-

äusserungswert/Verkehrswert) aus der Veräusserung von Baulandgrundstücken

wird der Buchwert des Ersatzobjektes sofort herabgesetzt. Die reinvestierten

Wertzuwachsgewinne sind als Abschreibungen nachzuführen.

01.07.2019

-7-

§ 37 / 78 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel Landwirt X verkauft ein Baulandgrundstück für CHF 1’000’000 aus dem betriebs- notwendigen Anlagevermögen. Der Buchwert beträgt CHF 600’000 (inkl. Gebäude). Der Kapitalgewinn wird in einen Scheunenumbau investiert. Total Umbaukos- ten CHF 700’000. Landwirt X macht bei der Einkommenssteuerveranlagung die Ersatzbeschaffung geltend.

Übertrag Anteil Kapitalgewinn auf Ersatzobjekt

KG steuerbar VW 400 300 1'000 KA 100 KA 50

BW AK BW neu neu 600 600 700

BW = Buchwert KA = kumulierte Abschreibungen VW = Veräusserungswert KG = Kapitalgewinn AK = Anlagekosten

Die ursprünglichen kumulierten Abschreibungen von CHF 50’000 gehen unter bzw. werden besteuert als Anteil vom Kapitalgewinn. Bei der Ersatzbeschaffung beim Ersatzobjekt können lediglich CHF 100’000 als Sofortabschreibung verbucht werden bis auf den ursprünglichen Buchwert von CHF 600’000.

-8- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

Verlustverrechnung und Sanierungen

1. Verlustverrechnung

1.1 Grundlagen

1.1.1 Periodizität und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

Das Prinzip der Periodizität hat im Steuerrecht einen hohen Stellenwert. Mit der Einkommenssteuer wird das Einkommen bzw. der Erfolg eines bestimmten Zeitabschnitts, i.d.R. eines Jahres, erfasst..

Beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit entspricht der Periodenerfolg dem Ergebnis der im betreffenden Steuerjahr abgeschlossenen Jahresrechnung. Naturgemäss unterliegen die Ergebnisse aus selbständiger Erwerbstätigkeit gewissen Schwankungen. Der Ausweis eines negativen Periodenerfolgs ist beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit immer wieder anzutreffen.

Entsprechend dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit sollte der/die Selbständigerwerbende nur den wirklich erzielten Erfolg aus der Tätigkeit versteuern müssen. Dieser entspricht dem Totalgewinn, d.h. der Summe aller Ergebnisse während der Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit.

Mit dem Instrument der Verlustverrechnung wird das Prinzip der Periodizität durchbrochen. Innerhalb des gesetzlichen Verlustverrechnungszeitraums können Selbständigerwerbende nicht verrechnete Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf die nachfolgenden Steuerperioden vortragen.

Allerdings wird das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfä- higkeit durch die Möglichkeit der Verlustverrechnung nur teilweise verwirklicht. Der Anspruch des Selbständigerwerbenden auf die Verrechnung der erlittenen Verluste bleibt in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt:

  • Das schweizerische Steuerrecht kennt keinen Verlustrücktrag.

  • Der Verlustverrechnungszeitraum ist auf 8 Jahre beschränkt.

  • Die Verlustverrechnung setzt eine selbständige Erwerbstätigkeit voraus.

In diesem Sinne bleibt das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dem Prinzip der Periodizität untergeordnet. Für die Selbständig- erwerbenden hat der Gesetzgeber aber immerhin einen partiellen Einbruch in das Prinzip der Periodizität in Kauf genommen, um deren besonderen Situation bis zu einem gewissen Grade Rechnung zu tragen.

01.07.2019 -1-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

In anderen Bereichen des Einkommenssteuerrechts wird das Periodizitätsprinzip umgesetzt. So kann beispielsweise ein Negativeinkommen, welches aus einem hohen Unterhaltsabzug für Privatliegenschaften resultiert, nicht auf die nächste Steuerperiode vorgetragen werden.

Das AHV-Recht berücksichtigt bei der Berechnung des für die AHV-Beitragspflicht massgebenden Einkommens auch die dem jeweiligen Beitragsjahr unmittelbar vorausgegangenen verbuchten Geschäftsverluste (in Kraft seit 1.1.2008).

1.1.2 Beschränkung der Verlustverrechnung auf

Selbständigerwerbende

Die Verlustverrechnung für natürliche Personen ist steuersystematisch der selb- ständigen Erwerbstätigkeit zugeordnet. Artikel 31 DBG steht unter dem 3. Abschnitt „Selbständige Erwerbstätigkeit“. Artikel 10 Abs. 2 StHG ist mit „Selbständige Erwerbs- tätigkeit“ betitelt. § 38 StG LU enthält eine analoge Regelung zur Verlustverrechnung. Die kantonale Verlustverrechnungsbestimmung schliesst unmittelbar an die §§ 34 bis 37 an, welche die Ermittlung des Reineinkommens bei selbständiger Erwerbstätigkeit regeln.

Diese Einordnung steht im Einklang mit der historischen Entwicklung der Verlustver- rechnung. Die Verlustverrechnung war auch im überholten System der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung stets auf die Selbständigerwerben- den beschränkt. Weder mit der Einführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) per 1. Januar 1995 noch mit dem Übergang zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung für natürliche Personen per 1. Januar 2001 bezweckte der Gesetzgeber eine Änderung der für die Verlustverrechnung geltenden Grundsätze.

Damit vermögen weder die neue Einordnung der Verlustverrechnungsbestimmungen in den Gesetzen, noch der Wegfall der altrechtlichen Zwischenveranlagungen den Gehalt der Verlustverrechnungsbestimmungen zu erweitern. Nach wie vor können Verlustvorträge nur geltend gemacht werden, solange eine selbständige Erwerbstätigkeit andauert. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit auf Dauer eingestellt, ist ein Verlustvortrag auf eine folgende Steuerperiode ausgeschlossen.

Eine Verrechnung von Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in einer der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit folgenden Steuerperiode könnte, da eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage fehlt, nur mit dem Postulat der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt werden. Wie jedoch in Ziffer 1.1.1 vorstehend dargelegt, hat sich das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereich des Verlustvortrages dem vorrangigen Prinzip der Periodizität unterzuordnen.

Der rechtfertigende Sinngehalt der Verlustverrechnungsnorm liegt darin, dem/der Selbständigerwerbenden im Rahmen der Verlustverrechnungsperiode den Ausgleich

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

von Gewinn- und Verlustschwankungen zu ermöglichen, um dergestalt die zufällige Erfassung von einzelnen Jahresergebnissen zu vermeiden (Reich/Züger, Kommentar zu Art. 211 N10, in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuern (DBG) Art. 83 - 222). Den Selbständigerwerbenden wird mit den Bestimmungen zur Verlustverrechnung ein Instrument zur Verfügung gestellt, um Zufälligkeiten in der Besteuerung zu vermeiden. Die Verlustverrechnungsbestimmungen begründen hingegen keinen absoluten Anspruch auf Verrechnung aller erlittenen Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

1.1.3 Subjektive Verknüpfung der Verlustverrechnung

Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind subjektiv mit der die Tätigkeit ausübenden Person verknüpft. Ein allfälliger Verlustvortrag geht unter, wenn der/die Unternehmer/Unternehmerin die selbständige Erwerbstätigkeit dauernd aufgibt (vgl. Abschnitt 1.2.2). Ebenso geht der Verlustvortrag mit dem Tod der selbständigerwerbenden Person unter.

Der mitarbeitende Ehegatte hat keine Unternehmerstellung, weshalb ein Verlustvor- trag nicht auf diesen übergehen kann. Führt jedoch der überlebende Ehegatte das Geschäft des/der verstorbenen Selbständigerwerbenden weiter, so tritt dieser in die Unternehmerstellung ein. Wegen des Grundsatzes der Einheit der Familie geht der Verlustvortrag in diesem Fall an den überlebenden Ehegatten über.

Hingegen ist ein Übertrag eines noch nicht verrechneten Verlustes an die Erben ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Nachkomme den Betrieb übernimmt. Die Steuersukzession beim Tod beinhaltet keine Übertragung der Steuerfaktoren des Erblassers auf die Erben.

Solange die ungetrennte Ehe andauert, werden Ehegatten steuerlich als Einheit erfasst. Der Verlustvortrag bleibt dabei jedoch subjektiv verknüpft. Bei Trennung bzw. Scheidung folgt der noch nicht verrechnete Verlustvortrag deshalb demjenigen Ehegatten, welcher die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

1.2 Anwendung der Verlustverrechnung im allgemeinen

1.2.1 Verlustverrechnung innerhalb der Bemessungsperiode

Die in der Bemessungsperiode erlittenen Verluste aus selbständiger Tätigkeit können uneingeschränkt mit den übrigen Nettoeinkünften des gleichen Bemessungsjahres verrechnet werden.

01.07.2019 -3-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel 1

Position CHF Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.2004 - 40’000.– Vermögenserträge netto (Kalenderjahr 2004) 70’000.– Steuerbares Einkommen 2004 30’000.–

Der Verlust muss mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden, soweit solches vorhanden ist. Die Steuerpflichtigen haben kein Wahlrecht. Sie können den Verlust nicht in einer späteren Steuerperiode geltend machen. Verluste sind immer im frühest möglichen Zeitpunkt zu verrechnen.

Innerhalb der gleichen Steuerperiode können die Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit selbst dann mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden, wenn im Verlaufe dieser Steuerperiode die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Beispiel 2

Position CHF Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit (letztes Geschäftsjahr 1.1. - 30.6.2004) - 50’000.– Unselbständiger Lohneinkommen netto (Anstellungsverhältnis 1.7. - 31.12.2004) 90’000.– Steuerbares Einkommen 2004 40’000.–

Innerhalb der gleichen Steuerperiode können auch Negativeinkünfte aus anderen Bereichen mit positiven Einkünften verrechnet werden.

Beispiel 3

Position CHF Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit (letztes Geschäftsjahr 1.1. - 31.12.2004) 120’000.– Vermögenserträge netto (Kalenderjahr 2004) - 30’000.– Steuerbares Einkommen 2004 90’000.–

1.2.2 Beschränkung des Verlustvortrags auf Verluste aus selbständiger

Erwerbestätigkeit

Verluste sind nur soweit über die Bemessungsperiode hinaus verrechenbar, als sie auf eine selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind.

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 38 / 80 Nr. 1

Position

Beispiel 4

CHF

Beispiel 5

CHF

Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit

- 50’000.–

- 50’000.–

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

20’000.–

20’000.–

Vermögensertrag netto

- 30’000.–

10’000.–

Steuerbares Einkommen 2004

- 60’000.–

- 20’000.–

In Beispiel 4 können lediglich CHF -50’000 Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit

auf die Steuerperiode 2005 vorgetragen werden. Der negative Vermögensertrag

von CHF -30’000 bleibt steuerlich nur soweit berücksichtigt,

wie dieser innerhalb der

Bemessungsperiode verrechnet werden kann. Vorliegend kann ein Anteil von CHF

20’000 mit dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verrechnet werden.

Die verbleibenden CHF -10’000 bleiben steuerlich unberücksichtigt.

Aus Beispiel 5 ist ersichtlich, dass Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit

nur soweit auf die nächste Steuerperiode vorgetragen werden können, wie diese

nicht mit übrigen Einkünften verrechnet werden konnten. Der Verlustvortrag auf die

Steuerperiode 2005 beträgt somit -20’000.

Für die Verlustverrechnung in der Folgeperiode ist das Vorliegen einer selbständigen

Erwerbstätigkeit Voraussetzung. Der vorgetragene Verlust kann wiederum mit den

gesamten Nettoeinkünften verrechnet werden.

Beispiel 6

Position

CHF

Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit

30’000.–

Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

20’000.–

Vermögensertrag netto

10’000.–

Verlustvortrag aus dem Vorjahr

- 50’000.–

Steuerbares Einkommen 2005

10’000.–

1.2.3 Zeitliche Beschränkung des Verlustvortrages

Die Verlustvortragsperiode beträgt 7 Jahre. Zusammen mit dem

Bemessungsjahr

ergibt sich damit ein Verlustverrechnungszeitraum von insgesamt 8 Jahren. Kann ein

Verlustvortrag innerhalb dieses Zeitraums nicht vollständig mit Einkünften verrechnet

werden, so verfällt der Restbetrag.

Es werden die in diesen 8 Steuerjahren in die Bemessung einbezogenen Geschäfts-

jahre berücksichtigt. Die gesamte Dauer der Geschäftsjahre kann dabei mehr oder

weniger als 8 Jahre umfassen. Es werden keine pro-rata-temporis-Berechnungen

vorgenommen.

01.07.2019

-5-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel 7

Position CHF Nettoeinkommen 2009 80’000.– Restlicher Verlust aus dem 1. Geschäftsjahr, umfassend den Zeitraum 1.10.2001 - - 20’000.– 31.12.2002 Steuerbares Einkommen 2009 60’000.–

Das Ergebnis des ersten Geschäftsjahres (15 Monate) wird gesamthaft in die Bemessung der Steuerperiode 2002 einbezogen. In diesem Beispiel ergibt sich damit ein erweiterter Verlustverrechnungszeitraum von 8 Jahren und 3 Monaten.

Es ist stets zuerst der älteste bis zu diesem Zeitpunkt nicht berücksichtigte, aber noch in die Verlustverrechnungsperiode fallende Verlust zur Verrechnung zu bringen. Nach vollständiger Verrechnung dieses Verlustes wird ebenso mit dem Verlust des folgenden Jahres verfahren.

Reicht das steuerbare Einkommen der Bemessungsperiode nicht aus, um sämtliche noch nicht verrechneten Verluste aus den vorangegangenen 7 Bemessungsperioden abzudecken, werden die verbleibenden Verlustvorträge jenen Bemessungsperi- oden zugeordnet, in denen sie entstanden sind. Sie können in den folgenden Bemessungsperioden noch verrechnet werden, sofern sie nicht aus der Verlustver- rechnungsperiode fallen.

Beispiel 8

Position CHF Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2001 - 240’000 Einkommen 2002 - 2008 200’000 Nettoeinkommen 2001 - 2008 - 40’000

Der noch nicht verrechnete Verlust von CHF -40’000 verfällt, da die siebenjährige Verlustvortragsperiode im Jahre 2008 endet. Für die Steuerperiode 2009 besteht kein verrechenbarer Verlustvortrag mehr.

Der Verlustvortrag wird von Amtes wegen berücksichtigt, soweit dieser aus den Vorperiodenakten ersichtlich ist. Die Steuerpflichtigen haben die Pflicht, die Verlust- überschüsse bei erster Gelegenheit geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für Fälle, bei denen die Veranlagungsbehörde nicht auf Grund der Vorakten Kenntnis vom Verlustvortrag hat (z.B. beim Wiederaufleben eines Verlustvortrages gemäss Abschnitt 1.3.8 oder bei Zuzug aus einem anderen Kanton gemäss Abschnitt 1.3.9). Hätte ein Verlustvortrag in einer früheren Steuerperiode ganz oder teilweise zur Verrechnung gebracht werden können, ist deshalb eine spätere Verlustverrechnung im entsprechenden Umfang ausgeschlossen. Die unterbliebene Verlustverrechnung kann in einer nachfolgenden Steuerperiode nicht nachgeholt werden.

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 38 / 80 Nr. 1

1.2.4 Ermittlung des Verlustvortrages im Detail

Selbständigerwerbende können Verlustüberschüsse aus den 7 vorangegangenen

Geschäftsjahren abziehen, soweit diese bei der Berechnung des für die Vorjahre

massgebenden steuerbaren Einkommens nicht berücksichtigt werden konnten.

Andere Minus-Posten, die mit der Geschäftstätigkeit keinen direkten Zusammenhang

haben, fallen für den Verlustvortrag ausser Betracht. Bei der Verlustverrechnung ist

vom Einkommen, vor Anrechnung der Sozialabzüge auszugehen.

Position

Bsp. 9

CHF

Bsp. 10

CHF

Bsp. 11 Bsp. 12

CHF CHF

Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit

105’000.–

- 10’000.–

25’000.– - 10’000.–

des Steuerjahres

Verlustvortrag aus Vorjahren Ziff. 286

- 60’000.–

- 65’000.–

- 30’000.– - 60’000.–

Nettoeinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

0.–

0.–

10’000.– 10’000.–

Übrige Abzüge (ohne Sozialabzüge)

- 5’000.–

- 10’000.–

- 5’000.– - 10’000.–

Nettovermögensertrag

0.–

10’000.–

0.– - 40’000.–

Steuerbares Einkommen (vor Sozialabzügen)

40’000.–

- 75’000.–

0.– - 110’000.–

Aufrechnung verrechenbare Geschäftsverluste Ziff. 286

60’000.–

65’000.–

30’000.– 60’000.–

massgebendes Einkommen vor Verlustrechnung

100’000.–

- 10’000.–

30’000.– - 50’000.–

Anrechnung verrechenbare Geschäftsverluste Ziff. 286

- 60’000.–

- 65’000.–

- 30’000.– - 60’000.–

massgebendes Einkommen nach Verlustrechnung

40’000.–

- 75’000.–

0.– - 110’000.–

Sozialabzüge Ziff. 350 - 254

- 10’000.–

0.–

0.– 0.–

Steuerbares Einkommen Ziff. 380

30’000.–

0.–

0.– 0.–

Verlustvortrag auf Folgejahr

0.–

- 75’000.–

0.– - 70’000.–

Im Beispiel 12 erreicht der Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zuzüglich

dem Verlustvortrag aus Vorjahren (total -70’000) nicht die Höhe des massgebenden

Nettoeinkommens nach Verlustverrechnung (-110’000). In diesem Fall kann nur der

(niedrigere) Verlust aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf die Folgeperiode über-

tragen werden. Das aus dem übrigen Einkommen resultierende Negativeinkommen

berechtigt nicht zum Verlustvortrag.

1.2.5 Verfahrensrechtliche Aspekte

Resultiert auf Grund von Verlusten kein steuerbares Einkommen, wird mit der

entsprechenden Veranlagungsverfügung noch nicht rechtsverbindlich über

die

Höhe der zur Verrechnung zugelassenen Verlustüberschüsse entschieden, denn

die materielle Rechtskraft des Veranlagungsentscheids beschränkt sich auf das

Dispositiv, d.h. auf die Feststellung, dass das steuerbare Einkommen null beträgt. Die

Verlustverrechnung wird erst mit jener Veranlagungsverfügung definitiv

festgelegt,

welche erstmals wieder ein steuerbares Einkommen aufweist.

Liegen jedoch besondere Umstände vor (z.B. Sanierung), prüft die Veranlagungsbe-

hörde den geltend gemachten Verlustvortrag, legt diesen fest und teilt

ihn dem/der

01.07.2019

-7-

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Steuerpflichtigen mit. Eine formelle Eröffnung des von der Steuerbehörde anerkann- ten Verlustvortrages erfolgt jedoch nicht, weshalb über allenfalls unterschiedliche Auffassungen betreffend die Höhe des verrechenbaren Verlustvortrages nicht im Rechtsmittelverfahren entschieden werden kann.

Die luzernischen Veranlagungsbehörden eröffnen in aller Regel die Veranlagungen einschliesslich eines detaillierten Veranlagungsprotokolls. Daraus ist der allfällige Verlustüberschuss indirekt ersichtlich. Hat die Veranlagungsbehörde betreffend dem Verlustüberschuss Zweifel, so kann sie einen entsprechenden Vorbehalt auf der Veranlagungsverfügung anbringen. Damit kann sie signalisieren, dass sie die Prüfung des geltend gemachten Verlustüberschusses aufschiebt, bis sich dieser steuerlich tatsächlich auswirkt. Vorbehalten bleiben jedoch die vorstehend erläuterten besonderen Umstände, bei deren Vorliegen der Verlustüberschuss vorzeitig verbindlich geprüft, festgelegt und im Sinne einer Auskunft mitgeteilt wird.

1.2.6 Buchführungs- bzw. Aufzeichnungspflicht

Geschäftsverluste können steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie „verbucht“ sind, was voraussetzt, dass die buchführungs- bzw. aufzeichnungspflichtigen Steuerpflichtigen Bücher (kaufmännische Buchhaltung) bzw. Aufzeichnungen (Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen) führen (BGE vom 13. Dezember 2003, StR Nr.2/2004, Seite 102 ff).

1.3 Spezielle Verlustverrechnungsprobleme

1.3.1 Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit

Voraussetzung für die Verlustverrechnung ist das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit sind:

  • frei gewählte Organisation

  • nach Aussen sichtbares Teilnehmen am Wirtschaftsverkehr

  • eigenes Risiko

  • kombinierter Einsatz von Kapital und Arbeit

  • Gewinnabsicht

  • Kontinuität der wirtschaftlichen Aktivität

Verluste in der Anfangsphase einer Unternehmung sind nicht aussergewöhnlich. Sofern tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, sind Verluste in der Aufbauphase einer Unternehmung steuerlich zu anerkennen. Verluste aus Hobby bzw. Liebhaberei hingegen berechtigen nicht zur Verlustverrechnung (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 1 Ziff. 1.2).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

1.3.2 Umgestaltung der unternehmerischen Tätigkeit

Nicht verrechnete Verluste können nur dann in die Folgeperiode vorgetragen werden, wenn weiterhin eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (vgl. Abschnitt 1.1.2).

An die Art der selbständigen Erwerbstätigkeit werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere ist es für die Verlustverrechnung nicht erforderlich, dass das den Verlust verursachende Unternehmen im Zeitpunkt der Verlustverrechnung noch in der gleichen Form betrieben wird.

Das unternehmerische Handeln ist je länger je mehr einem steten Wandel unterworfen. Der/die Unternehmer/Unternehmerin muss ihre/seine Geschäftstätigkeiten laufend den Bedürfnissen des Marktes anpassen. Dabei müssen Unternehmen bzw. Unternehmenstätigkeiten umgestaltet werden. Selbst die Aufgabe eines Betriebs unter gleichzeitiger oder zeitverschobener Wiederaufnahme eines anderen Betriebs ist häufig anzutreffen.

Der/Die anpassungsfähige Unternehmer/in wird steuerlich nicht benachteiligt. Die Verlustverrechnung bleibt daher ungeachtet der vorgenommenen Umgestaltung der unternehmerischen Tätigkeit erhalten, solange eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Ein zeitlicher Unterbruch in der selbständigen Erwerbstätigkeit führt nicht zum Wegfall des Verlustvortrages.

Beispiel 13

Position CHF Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Aufgabe Restaurant per 30.6.2003) - 80’000.– unselbständiges Einkommen (Aufnahme per 1.7.2003) 36’000.– Steuerbares Einkommen 2003 - 44’000.– unselbständiges Einkommen (Aufgabe per 31.3.2004) 24’000.– Gewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Eröffnung Sportgeschäft per 1.4.2004) 12’000.– Verlustvortrag aus 2003 - 44’000.– Steuerbares Einkommen 2004 * - 8’000.– * kann auf Steuerperiode 2005 vorgetragen werden

Die Verlustverrechnung verfällt hingegen mit der Veranlagung der ersten vollen Steuerperiode ohne selbständiges Erwerbseinkommen. Vorbehalten bleibt die Wie- deraufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in einer späteren Steuerperiode (vgl. Abschnitt 1.3.8).

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§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel 14

Position CHF Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Aufgabe Restaurant per 30.6.2003) -80’000.– unselbständiges Einkommen (Aufnahme per 1.7.2003) 36’000.– Steuerbares Einkommen 2003 -44’000.– unselbständiges Einkommen 72’000.– Steuerbares Einkommen 2004 72’000.–

Bei Umwandlung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft geht der bis zum Umwandlungszeitpunkt noch nicht verrechnete Verlustvortrag nicht verloren. Der nun unselbständig erwerbende Inhaber der Beteiligungspapiere übt zwar keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr aus, was den Verlustvortrag bei ihm persönlich ausschliesst. Der Verlust kann jedoch auf die Gesellschaft übertragen und dort verrechnet werden (Eidg. Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004, Ziffer 3.2.3.3).

Umgekehrt können bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft in eine Personenunternehmung die steuerlich noch unberücksichtigten Vorjahresverluste der übertragenden juristischen Personen bei der Festsetzung des steuerbaren Einkommens der natürlichen Person(en) in Abzug gebracht werden (Eidg. Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 5 vom 1. Juni 2004, Ziffer 4.2.6.2.2).

1.3.3 Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit

Die definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ist auf den Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation der Unternehmung anzunehmen. Dieser Zeitpunkt fällt grundsätzlich mit der Einstellung der Betriebsaktivitäten zusammen. Auf diesen Zeitpunkt wird der Betrieb in der Regel veräussert, vermietet oder verpachtet.

Wird die Betriebstätigkeit kontinuierlich abgebaut und damit die Liquidation der Unternehmung über Jahre hingezogen, so ist die Aufgabe des selbständigen Erwerbs auf jenen Zeitpunkt anzunehmen, in welchem die Tätigkeit eingestellt wird.

Schliesst an die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Liquidationsphase mit effektiven Liquidationshandlungen an (z.B. Inkasso von Forderungen, Verwertung des Warenlagers etc.), so kann der Zeitpunkt der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit entsprechend hinausgeschoben werden.

1.3.4 Konkurs, Nachlass, Sanierungsleistungen

Voraussetzung für die Verrechnung von Verlusten bzw. für den Vortrag von Verlustüberschüssen ist, dass der/die Steuerpflichtige die Verluste auch tatsächlich selbst getragen hat und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch geschmälert wurde. Dies ist beispielsweise nicht der Fall bei einem Konkurs, bei dem die Gläubiger

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

zu Schaden gekommen sind. Der verrechenbare Verlust wird in einem solchen Fall entsprechend reduziert.

Analoges gilt für gerichtliche oder aussergerichtliche Nachlassverfahren. Auch die im Rahmen von Sanierungen geleisteten Forderungsverzichte Dritter werden mit dem Verlustüberschuss verrechnet.

Beispiel 15

Position CHF Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit - 180’000.– Forderungsverzichte der Gläubiger im Rahmen eines Nachlassertrags mit Prozentver- 120’000.– gleich Steuerbares Einkommen 2003 * - 60’000.– * kann auf Steuerperiode 2004 vorgetragen werden, sofern die selbständige Erwerbstätigkeit weitergeführt wird

1.3.5 Ermessensveranlagungen

Bei der Vornahme von Ermessensveranlagungen ist ein allenfalls bestehender steuerlicher Verlustvortrag von Amtes wegen zu berücksichtigen.

Ergibt eine Ermessensveranlagung nach Verrechnung allfälliger bekannter oder geschätzter Verlustvorträge ein positives Einkommen, so gelten alle Verlustvorträge als verrechnet. In einer späteren Steuerperiode kann ein allenfalls ungenügend berücksichtigter Verlustvortrag nicht mehr nachgeholt werden.

1.3.6 Aufgabe der selbständigen Haupterwerbstätigkeit und

gleichzeitige Aufnahme eines selbständigen Nebenerwerbs

Wird an Stelle des bisherigen selbständigen Haupterwerbs ein selbständiger Nebenerwerb aufgenommen, so gilt dies als Weiterführung der selbständigen Erwerbstätigkeit und berechtigt damit zum Vortrag der aus dem selbständigen Haupterwerb stammenden, noch nicht verrechneten Verlustüberschüsse. Gleiches gilt, wenn der Umfang des bisherigen selbständigen Haupterwerbs stark reduziert wird. Die Verrechnung von Verlustüberschüssen bleibt gewährleistet, solange eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Auch der Nebenerwerb muss die Kriterien für das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erfüllen (vgl. Abschnitt 1.3.1).

1.3.7 Nachträglicher Aufwand aus der selbständigen Erwerbstätigkeit

In der Praxis kommt es vor, dass in einer auf das Jahr der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit folgenden Steuerperiode Kosten anfallen, welche auf die seiner-

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§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

zeitige selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind (z.B. Nachzahlung von AHV-Beiträgen).

Ein Verlustüberschuss kann nicht in die Folgeperiode übertragen werden, wenn keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt wird. Gleiches gilt für die periodenfrem- de Geltendmachung von Aufwendungen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Wird in der Bemessungsperiode keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, so ist der Abzug ausgeschlossen.

Der richtigen zeitlichen Abgrenzung der Aufwendungen per Liquidationsdatum kommt daher grosse Bedeutung zu. Dies gilt auch für jene Steuerpflichtigen, welche keine kaufmännische Buchhaltung führen (Ist-Methode). Solange die selbständige Erwerbstätigkeit andauert (vgl. Abschnitt 1.3.6) bzw. die Liquidationsphase nicht abgeschlossen ist (vgl. Abschnitt 1.3.3), können derartige Aufwendungen hingegen steuerlich berücksichtigt werden.

1.3.8 Wiederaufleben des Verlustvortrages

Bei Steuerpflichtigen, welche zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, lebt ein aus früheren Jahren bestehender Verlustvortrag wieder auf, soweit dieser noch nicht verfallen ist.

Beispiel 16

Position CHF Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Aufgabe Restaurant per 30.6.2003) - 80’000.– unselbständiges Einkommen (Aufnahme per 1.7.2003) 36’000.– Steuerbares Einkommen 2003 - 44’000.– unselbständiges Einkommen 72’000.– Steuerbares Einkommen 2004 72’000.– unselbständiges Einkommen (Aufgabe per 30.9.2005) 54’000.– Verlust auf selbständiger Erwerbstätigkeit (Eröffnung Sportgeschäft per 1.10.2005) - 20’000.– Verlustvortrag aus 2003 - 44’000.– Steuerbares Einkommen 2005 - 10’000.–

Verlustvortrag 2003 von -44’000 lebt infolge erneuter Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2005 wieder auf; Verlustüberschuss von -10’000 kann auf das Jahr 2006 vorgetragen werden.

Der Verlustvortrag ist subjektiv verknüpft. Er lebt deshalb bei in ungetrennter lebenden Ehegatten nur dann wieder auf, wenn das Sportgeschäft vom gleichen Ehepartner betrieben wird, welcher auch den Verlust aus dem Restaurant erlitten hat.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 38 / 80 Nr. 1

1.3.9 Verlustverrechnung bei Zuzug aus einem anderen Kanton

Der Abzug der Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Ge- schäftsjahre gilt auch bei der Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz. Der Zuzugskanton ist selbstverständlich berechtigt Höhe und Bestand des geltend gemachten Verlustvortrages im Zeitpunkt der Verrechnung zu prüfen.

1.3.10 Gesamtverlustverrechnungsmethode im interkantonalen

Verhältnis

Für die interkantonale Steuerausscheidung sind Vorjahresverluste von Betriebsstätten ab dem 1. Januar 2001 nach der Gesamtverlustverrechnungsmethode auszuscheiden (Schweizerische Steuerkonferenz, Kreisschreiben Nr. 24 vom 17. Dezember 2003).

Bei der Gesamtverlustverrechnung wird der verrechenbare Gesamtverlust aus früheren Perioden vom Gesamtgewinn in Abzug gebracht, und erst der Restbetrag wird nach den zuvor definierten Quoten den einzelnen Kantonen zur Besteuerung zugewiesen. Die Gesamtverlustverrechnungsmethode löst die früher angewandte Teil- verlustverrechnungsmethode ab. Aufgrund der Gesamtverlustverrechnungsmethode in Verbindung mit dem Kreisschreiben Nr. 27 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 15. März 2007 über die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten ist somit die Verlustverrechnung im interkantonalen Verhältnis weitgehend gewährleistet.

2. Sanierung

Vgl. KS EStV Nr. 32 vom 23.12.2010 betreffend Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.

01.07.2019 - 13 -

§ 38 / 80 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 68 / 96 ff. Nr. 1

Steuer- und Bemessungsperiode bei juristischen Personen

1. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 97 StG und Art. 80 DBG bemisst sich der steuerbare Gewinn bei juristischen Personen nach dem Ergebnis der Steuerperiode. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (§ 96 Abs. 2 StG und Art. 79 Abs. 2 DBG). Beginn und Ende der Steuerpflicht von juristischen Personen sind in § 68 StG geregelt. § 96 Abs. 3 StG bestimmt, in welchen Fällen (Sitzverlegung / Betriebsstättenverlegung ins Ausland) ein Geschäftsabschluss zu erstellen ist. Wesentlich ist auch die Bestimmung von § 68 Abs. 3 StG, die im interkantonalen Verhältnis harmonisierungs- und doppelbesteuerungsrechtliche Vorbehalte anbringt (vgl. dazu Art. 22 und Art. 25 Abs. 4 StHG sowie LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 5).

2. Beginn der Steuerpflicht

2.1 Gründung

Nach § 68 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten (analog für die direkte Bundessteuer Art. 54 Abs. 1 DBG).

„Gründung“ ist grundsätzlich gleichbedeutend mit der zivilrechtlichen Errichtung gemäss Art. 52 ZGB bzw. den entsprechenden Spezialbestimmungen (ASA 62, 678). Juristische Personen erlangen ihre Rechtspersönlichkeit mit:

Eintragung im Handelsregister:

Errichtung der Statuten:

Errichtung der öffentlichen Urkunde oder Tod des Stifters (falls Stiftungserreichtung durch letztwillige Verfügung):

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§ 68 / 96 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Einer Neugründung gleichzustellen ist die Übernahme von Aktiven (ohne Passiven) durch das Aktionariat und deren Einbringung als Sacheinlage in die neu gegründete Gesellschaft (ASA 62, 678 Erw. 3b). Die Steuerpflicht beginnt hier ebenfalls mit dem Handelsregistereintrag.

Für Verpflichtungen, die im Namen der zu gründenden Gesellschaft eingegangen und innerhalb von 3 Monaten nach dem Handelsregistereintrag von der neuen Gesellschaft übernommen wurden, haftet nur die Gesellschaft (Art. 645 Abs. 2 OR). Die in der Gründungsphase entstandenen Aufwände und Erträge sind deshalb der neuen Gesellschaft zuzurechnen (ASA 62, 679 Erw. 4b).

2.2 Umwandlungen

Ein rückwirkender Beginn der Steuerpflicht wird bei Umwandlungen (vgl. dazu LU StB Bd.2 Weisungen StG §§ 26 / 75 Nr. 2) anerkannt, wenn:

  • es sich um eine Umwandlung einer Personenunternehmung handelt und die Voraussetzungen der steuerneutralen Umstrukturierung gemäss § 26 StG und Art. 19 DBG erfüllt sind,

  • zwischen dem vereinbarten Umwandlungsstichtag und dem Tag der zivilrechtlichen Gründung nicht mehr als 6 Monate liegen.

Wird diese Frist überschritten, beginnt die Steuerpflicht am Tag des Handelsre- gistereintrages. Es ist auf diesen Zeitpunkt ein Zwischenabschluss zu erstellen. Ausnahmen werden nicht bewilligt.

Für die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gilt die erweiterte Steuersukzession (§ 68 Abs. 4 StG). Die subjektive Steuerpflicht der neugegründeten Kapitalgesellschaft beginnt am Tag ihrer Gründung oder gegebenenfalls am rückwirkend festgelegten Umwandlungsstichtag.

2.3 Zusammenschlüsse und Teilungen

Sofern die Vorschriften gemäss § 75 StG und Art. 61 DBG über die steuerneutrale Um- strukturierung eingehalten werden, sind grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei der Umwandlung gemäss Ziff. 2.2 zu beachten.

Bei Fusionen und Spaltungen von juristischen Personen wird ein rückwirkender Beginn der Steuerpflicht anerkannt, wenn zwischen dem Fusions- bzw. Teilungsstichtag und dem Tag der zivilrechtlichen Gründung nicht mehr als 6 Monate liegen.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 68 / 96 ff. Nr. 1

Falls die zu fusionierenden Gesellschaften unterschiedliche Abschlussdaten aufweisen, sind entsprechende Zwischenabschlüsse auf das Fusionsdatum zu erstellen. Ein solcher Zwischenabschluss wirkt sich im betreffenden Kalenderjahr wie eine Verlängerung des Geschäftsjahres bei der untergehenden Gesellschaft aus.

2.4 Steuersystematische Änderung

Eine steuersystematische Änderung bedingt regelmässig eine Statutenänderung (z.B. Betriebsgesellschaft - Holdinggesellschaft mit Änderung der statuierten Zweckbestimmung). Die Änderung der Tätigkeit kann sich erst in der Zukunft auswirken. Im Normalfall kann das Holdingprivileg erst auf den Beginn des nächsten Geschäftsjahres verlangt werden. Die Voraussetzungen gemäss § 85 StG müssen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG §§ 84/85/94 Nr. 1).

Das Geschäftsjahr gilt als Steuerperiode. Die Änderung des Gesellschaftszwecks verlangt keinen Zwischenabschluss.

2.5 Mantelhandel

Steuerrechtlich wird der Mantelhandel einer wirtschaftlichen Neugründung gleichge- stellt. Die Steuerpflicht beginnt zum Zeitpunkt der Aktienveräusserung.

3. Bemessungsdauer

Bei der geltenden Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung entstehen keine Bemessungslücken. Die Dauer des Geschäftsjahres ist ohne Bedeutung, womit keine Umrechnung des Gewinnes zu erfolgen hat.

Die vom Bundesgericht vorgesehene Zurechnung der Verpflichtungen im Gründungs- stadium (vgl. Ziff. 2.1) bewirkt nur eine einfache Veränderung der Erfolgszahlen - zeitlich gesehen ist sie ohne Bedeutung.

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§ 68 / 96 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 1

Steuerbefreiung des Kantons und der Gemeinden

1. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

Nach § 70 Abs. 1b und c sowie Abs. 2 und 3 StG sind der Kanton und seine Anstalten, die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe von der Steuerpflicht befreit. Das Steuergesetz beschränkt somit die Besteuerung der Gemeinwesen auf Fälle, in denen diese eigentliche gewerbliche oder industrielle Unternehmen betreiben und in Konkurrenz mit privaten Unternehmen treten. Damit soll die Wettbewerbsgleichheit gegenüber Privaten, die dieselben Leistungen anbieten, hergestellt werden. Die Form der Rechnungsführung (z.B. WOV-Betrieb) ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Unter den Begriff der gewerblichen und industriellen Betriebe im Sinne von § 70 Abs. 2 und 3 StG fallen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Unternehmen, die Güter herstellen (Produkte, Energie), Bodenschätze ausbeuten, Handel treiben oder Dienstleistungen an Dritte erbringen. Insbesondere fallen darunter:

  • Elektrizitätswerke,

  • Gaswerke,

  • Kieswerke,

  • Landwirtschaftsbetriebe, die nicht verpachtet, sondern in eigener Regie geführt werden,

  • Restaurationsbetriebe, die nicht verpachtet, sondern in eigener Regie geführt werden (mit Ausnahme von Kantinen für das Personal)

Die korrekte Deklaration des Reingewinns bzw. -vermögens der gewerblichen und industriellen Betrieb von Gemeinwesen bedingt regelmässig, dass für diese Bereiche separate Spartenrechnungen geführt werden, d.h. Einkommen und Vermögen des steuerbefreiten Bereichs des Gemeinwesens ausgeschieden wird. Verluste eines steuerbaren Bereichs sind mit Gewinnen anderer steuerbarer Bereiche verrechenbar. Gewinne und Verluste des steuerbefreiten Bereichs bleiben unberücksichtigt.

Für die Errichtung der Eingangsbilanz wird den betroffenen Gemeinwesen empfohlen, vorgängig mit der Dienststelle Steuern des Kantons, Abteilung juristische Personen, Kontakt aufzunehmen. Das in § 75 Abs. 1 Gemeindegesetz (SRL Nr. 150) enthaltene Verbot, buchmässige Aufwertungen von Finanzvermögen vorzunehmen, gilt für die Steuerbilanz nicht.

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§ 70 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

Nicht besteuert werden Unternehmen der Gemeinwesen mit ausschliesslich öffentli- chen Aufgaben oder Gewerbemonopolbetriebe mit polizeilicher oder sozialpolitischer Zielsetzung. Dies gilt jedoch bei beiden Kategorien nur so lange, als das Entgelt für die Inanspruchnahme der Leistung den Charakter einer Gebühr, berechnet nach dem Kostendeckungsprinzip, aufweist. Nicht besteuert werden ferner Unternehmen der Gemeinwesen, sofern deren Leistungen nur gegenüber Gemeinwesen erbracht werden. Ebenfalls steuerbefreit sind schliesslich Unternehmen der Gemeinwesen, die nur dank erheblichen Unterstützungsleistungen der Gemeinwesen betrieben werden können. Darunter fallen insbesondere:

  • Abfallentsorgung,

  • Abwasserreinigung,

  • Alters- und Pflegeheime,

  • Baulanderschliessung und -verkauf, sofern damit nicht eigentlich eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handelstätigkeit verfolgt wird,

  • Baurechtsland, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend,

  • Bibliotheken,

  • Feuerwehrwesen,

  • Gebäudeversicherung,

  • Militärunterkünfte,

  • Parkhäuser und Parkplätze, die nach dem Gebührenprinzip bewirtschaftet werden,

  • Schiessanlagen,

  • Schulen,

  • Spitäler,

  • Sportanlagen,

  • Verwaltungsgebäude des Kantons und der Gemeinden,

  • Wasserversorgungen,

  • Werkhöfe,

  • Wohn- und Geschäftshäuser, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend,

  • Zivilschutzanlagen.

Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, die dem steuerbefreiten Bereich zuzurech- nen sind, werden aus der Schatzung entlassen. Die Abteilung Immobilienbewertung hebt die entsprechenden Katasterwerte auf. Die land- und forstwirtschaftlichen

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 1

Grundstücke (Code 40 - 60) behalten wegen dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht ihre Katasterwerte, auch wenn sie steuerbefreit sind.

Bei der direkten Bundessteuer sind die Kantone und die Gemeinden sowie ihre Anstalten gemäss Art. 56 lit. b und c DBG generell von der Steuerpflicht befreit. Diese Steuerbefreiung erstreckt sich - im Gegensatz zur kantonalen Bestimmung - auf das gesamte Vermögen und Einkommen dieser Körperschaften und Anstalten.

3. Kirchgemeinden

Die Kirchgemeinden sind nach § 70 Abs. 1d StG für das Einkommen und Vermögen, soweit es kirchlichen Zwecken dient, von der Steuerpflicht befreit.

Bei der direkten Bundessteuer ist eine vorbehaltlose Steuerbefreiung für das gesamte Einkommen und Vermögen gegeben (Art. 56 lit. c DBG).

Vgl. dazu LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 4.

4. Korporationsgemeinden

Die Korporationsgemeinden sind im Gegensatz zu den übrigen Gemeinden grundsätzlich nicht steuerbefreit. Entsprechende Anträge auf Steuerbefreiung der Korporationsgemeinden wurden anlässlich der Totalrevision des Steuergesetzes im Grossen Rat abgelehnt. Korporationsgemeinden können allenfalls die Voraussetzun- gen für eine teilweise Steuerbefreiung nach § 70 Abs. 1h StG erfüllen. In solchen Fällen ist ebenfalls eine separate Spartenrechnung zu führen (vgl. Ziff. 1).

Für die Ermittlung der Gewinn- und Kapitalfaktoren sowie die Berechnung der Steuern sind die Bestimmungen für übrige juristische Personen massgebend (§§ 87, 92 Abs. 2, 93 StG).

Die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinden durch die Staats- und Gemeinde- steuern (Reingewinn- und Kapitalsteuer) darf nach § 100 StG 12% des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens 1‰ des steuerbaren Eigen- kapitals betragen (LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 100 Nr. 1).

Bei der direkten Bundessteuer unterliegen die Korporationsgemeinden als übrige juristische Personen der ordentlichen Steuerpflicht nach Art. 66 und 71 DBG (VGE vom 21.8.2000 i.S. K.S.). Somit unterliegt ein Gewinn ab einem Betrag von CHF 5’000 der Bundessteuer. Gemäss Gesetz über die Korporationen (SRL Nr. 170) besteht die Zwecksetzung einer Korporation in der Verwaltung und Nutzung des eigenen Korporationsvermögens. Dabei kann sich der Tätigkeitsbereich einer Korporations- gemeinde auf eine breite wirtschaftliche Zweckverfolgung erstrecken (Halten und Verwalten sowie Erwerb und Veräusserung von Liegenschaften / Wald- und Land-

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§ 70 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

wirtschaft / Kiesausbeutung / Wasserversorgung etc.). Die Korporationsgemeinde kann ihre Ertragsüberschüsse, nachdem sie angemessene Beiträge für öffentliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke geleistet hat, vollumfänglich zur Ausschüttung an die Korporationsbürger verwenden (§ 60 in Verbindung mit § 5 Abs. 2c Korpora- tionsgesetz). In Bezug auf die Verteilung des Korporationsnutzens ist lediglich der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, womit die wirtschaftliche Lage der Bürger unbeachtlich bleibt. Der Tätigkeitsbereich einer Korporation erstreckt sich somit nicht zur Hauptsache auf eine idelle Zweckverfolgung, womit die Bestimmungen von Art. 66a DBG nicht zur Anwendung gelangen.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

1. Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung bei der

Reglementsprüfung

1.1 Aufgaben der Vorsorgeenrichtung bzw. der Experten/Expertinnen

für die berufliche Vorsorge

Die Bestimmungen des 3. Pakets der 1. BVG-Revision stellen Vorsorgerecht dar, das von den Vorsorgeeinrichtungen – sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Bereich – zu beachten ist. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen daher bei der Ausgestaltung ihrer Reglemente die neuen Vorgaben der BVV2 einhalten.

Die Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge haben auf einem Formular (Anhang 1) einerseits verschiedene Berechnungsgrundlagen resp. reglementarische Parameter aufzuführen und anderseits die Einhaltung der Bestimmungen der BVV2 im Einzelnen unterschriftlich zu bestätigen.

Die Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge sind zwar im Auftrag der Vor- sorgeeinrichtung tätig, sie haben aber gleichzeitig eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung der Reglemente in versicherungstechnischer Hinsicht (Art. 53 Abs. 2 BVG). Diese gesetzliche Verpflichtung bildet auch die Grundlage der neuen Bestätigung der Experten/Expertinnen. Eine Bestätigung muss bei jeder Reglementsänderung oder bei jeder grundlegenden Änderung von Berechnungsgrundlagen erstellt werden.

1.2 Aufgaben der Arbeitgebenden

Nach der BVV2 muss die Angemessenheit über alle Vorsorgeeinrichtungen eines Arbeitgebers bzw. einer Arbeitgeberin gegeben sein. Die Arbeitgebenden müssen deshalb nach Art. 1a BVV2 Vorkehrungen treffen, wenn sie Anschlussverträge mit verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen schliessen, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind.

Es besteht ein Bestätigungsformular für Arbeitgebende, das den BVG-Aufsichtsbehörden eingereicht werden kann (Anhang 2).

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§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.3 Aufgaben der kantonalen oder eidgenössischen

BVG-Aufsichtsbehörden

Gestützt auf die unterzeichnete Bestätigung des Experten bzw. der Expertin nehmen die kantonalen BVG-Aufsichtsbehörden bzw. das Bundesamt für Sozialversiche- rung eine Plausibilitätsprüfung vor. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung sind insbesondere folgende Punkte zu prüfen:

  • Der Versichertenkreis wurde aufgrund von geeigneten objektiven Kriterien definiert. Es sind keine individuellen Absprachen möglich. Bei Wahlmöglichkeiten der Versicherten sind die Kriterien gemäss Art. 1d BVV2 eingehalten.

  • Die Angemessenheit nach Art. 1 Abs. 2 BVV2 und Art. 1 Abs. 3 BVV2 ist für die einzelnen Vorsorgepläne der Arbeitgebenden/Selbständigerwerbenden durch Experten/Expertinnen bestätigt worden. Die Arbeitgebenden / Selbständigerwerbenden haben eine Bestätigung nach Art. 1a BVV2 abgegeben.

  • Der Vorsorgeplan wurde gestützt auf fachlich anerkannte und realistische Parameter festgelegt.

  • Bei der Berechnung der Einkaufstabelle bzw. der Vorsorgelücken wurde mit einer Abweichung von der „Goldenen Regel“ von max. 2% gerechnet.

  • Es wurden im Reglement geeignete und ausreichende Massnahmen vorgesehen, dass bei der Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung die Toleranzgrenze von 5% eingehalten wird.

Die BVG-Aufsichtsbehörden genehmigen keine Reglemente, für welche die Bestäti- gung des Experten bzw. der Expertin gemäss Formular nicht vorliegt. Das gilt auch für die Verzinsung von Einkaufstabellen.

Die Reglementsprüfung erfolgt nicht nur bei firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen, sondern auch bei Sammel-, Verbands- bzw. Gemeinschaftseinrichtungen. Auch Sammeleinrichtungen dürfen somit nur Reglemente bzw. Pläne anbieten, welche jenen entsprechen, die durch die Aufsichtsbehörde geprüft wurden.

1.4 Aufgaben der Steuerbehörden

Die Steuerbehörden stützen sich auf die Prüfung und Genehmigung der BVG- Aufsichtsbehörden und verzichten auf eine eigene Reglementsprüfung im Rahmen des Steuerbefreiungsverfahrens oder bei der Beurteilung von geleisteten Beiträgen.

Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den Vorschriften der BVV2 bzw. des BVG nehmen die Steuerbehörden Rücksprache mit den Aufsichtsbehörden, um sich bestätigen zu lassen, dass die Prüfung der steuerlich relevanten Punkte durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen wurde. Bei Verletzung

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

der Vorgaben der BVV2 werden die Aufsichtsbehörden bei den Vorsorgeeinrichtungen vorstellig.

Die Steuerbehörden prüfen weiterhin - in der Regel stichprobenweise -, ob die im Einzelfall geleisteten Beiträge oder die ausgerichteten Leistungen mit den reglementarischen Vorgaben übereinstimmen. Dazu können sie auch die Einreichung von Reglementen verlangen. Die Steuerbehörden können ausserdem überprüfen, ob die neuen Bestimmungen zum Einkauf gemäss Art. 79b BVG eingehalten worden sind.

Unberührt von dieser Aufgabenteilung bleibt auch die Prüfung von allfälligen verdeckten Gewinnausschüttungen bei personenbezogenen Gesellschaften. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Frage des Vorsorgerechts, sondern um die Frage, ob die Gestaltung dem unternehmenssteuerrechtlichen Grundsatz des Drittvergleichs standhält (vgl. dazu Schweizerische Steuerkonferenz, Vorsorge und Steuern, Anwendungsfall A.2.2.3.).

2. Grundsätze der beruflichen Vorsorge

2.1 Hauptzweck

In Art. 1 Abs. 1 BVG wurde per 1. Januar 2006 eine Definition der beruflichen Vorsorge aufgenommen. Demnach umfasst die berufliche Vorsorge im Sinne des BVG alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und den Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod, Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlaubt. Gemäss Art. 1 Abs. 3 BVG hat der Bundesrat die Kompetenz, die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips, welche ausdrücklich auch im Überobligatorium gelten (Art. 49 Abs. 2 BVG), zu konkretisieren. Er kann zudem ein Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt festlegen. Der Bundesrat hat dementsprechend die bereits bisher in der Praxis gelebten Grundsätze der beruflichen Vorsorge in Art. 1 - 1i BVV2 festgeschrieben und präzisiert (in Kraft seit 1.1.2006).

2.2 Nebenzwecke

Die berufliche Vorsorge umfasst ausserdem die Unterstützung der Vorsorgeneh- mer/innen oder ihrer Hinterlassenen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. Als Unterstützungsleistungen gelten Leistungen, die zur Bestrei- tung des notwendigen Lebensunterhaltes an die Vorsorgenehmer/innen oder an von ihnen hinterlassene Personen ausgerichtet werden. Mit den Unterstützungsleistungen soll eine Notlage gemildert, beseitigt oder verhindert werden. Als Unterstützungs- leistungen kommen insbesondere in Betracht die Übernahme von Krankheits-

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§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

und Unfallkosten für Bedürftige (nicht jedoch die Finanzierung von Kranken- und Unfallversicherungsprämien) sowie von Kosten für die Umschulung von bedürftigen Personen, die arbeitslos geworden sind.

Die unmittelbare Betreuung der Arbeitnehmer/innen während der Arbeitszeit - Führen von Betriebskantinen, Bereithalten von Aufenthalts- und Ruheräumen - ist als Nebenzweck zulässig, wenn deren Umfang lediglich von untergeordneter Bedeutung ist und die Leistung der Vorsorgeeinrichtung durch eine angemessene Gegenleistung der Arbeitgeberschaft entschädigt wird.

2.3 Ausschluss weiterer Zwecke

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dürfen nur der beruflichen Vorsorge dienen und keine Leistungen erbringen, die über den unter Ziffer 1 und 2 umschriebenen Zweck der beruflichen Vorsorge hinausgehen. Vorsorgeeinrichtungen, die darüber hinaus noch andere Zwecke verfolgen, können von der Steuerpflicht nicht befreit werden.

Die Stiftungsmittel dürfen insbesondere nicht verwendet werden für:

  • Leistungen, die das Stiftungsunternehmen schuldet oder üblicherweise entrichtet oder die als Entgelt für selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit betrachtet werden können. Ausgeschlossen sind namentlich die Leistung von Löhnen und lohnähnlichen Zahlungen wie Gratifikationen, Jubiläums- und Dienstaltersgeschenken, Geburts-, Heirats- und Ferienzulagen, die Finanzierung von privaten Versicherungen wie Krankenkassen- oder Krankenversicherungs- und Unfallversicherungsprämien, die Übernahme von Krankheits- und Unfallkosten, ohne dass eine Notlage vorliegt, und die Leistung von Studienbeiträgen;

  • Prämien und Beiträge an bundesrechtlich geordnete Sozialversicherungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge, wie an die AHV, IV, EO und die ALV oder für die Unfallversicherung;

  • Einlagen in anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a);

  • die Versicherung anderer Risiken wie Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit;

  • Leistungen zur Förderung der Wohlfahrt der Vorsorgenehmer/innen oder ihrer Familienangehörigen, die über Haupt- und Nebenzwecke der beruflichen Vorsorge hinausgehen, wie Wohlfahrtseinrichtungen, Sportplätze, Clubhäuser und Ferienhäuser, sofern für deren Benützung keine angemessene, am Marktwert orientierte Gegenleistung zu erbringen ist. Wird eine angemessene Gegenleistung erbracht, muss die Benützung dieser Einrichtungen zudem sämtlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern offen stehen und darf nicht auf bestimmte Personen beschränkt werden;

  • die Einrichtung, Vermietung und der Verkauf von Wohnungen, Wohn- und Ferienhäusern zu offensichtlich nicht marktgerechten Bedingungen, die

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

Gewährung von Hypothekardarlehen ohne Zinsen oder zu Zinsen, die offensichtlich nicht marktgerecht sind, oder für die Leistung anderer Beiträge an Eigenheime der Vorsorgenehmer/innen. Erfolgen diese Leistungen zu marktgerechten Bedingungen, müssen grundsätzlich alle Arbeitnehmer/innen und nicht nur eine bestimmte Kategorie bzw. bestimmte Personen davon Gebrauch machen können.

2.4 Zweckbindung der Mittel

Die Mittel der Vorsorgeeinrichtung müssen für die Zwecke der beruflichen Vorsorge auch tatsächlich eingesetzt werden. Die blosse Ansammlung von Kapital gilt nicht als berufliche Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. BVG und § 70 Abs. 1e StG. Die Steuerbefreiung setzt somit voraus, dass überhaupt Destinatärinnen und Destinatäre der Einrichtung vorhanden sind und mit der Verwirklichung der vorgesehenen Vorsorgezwecke auf lange Sicht tatsächlich und absehbar gerechnet werden kann.

Die Bildung von Arbeitgeberbeitragsreserven bis zum Betrag von fünf Jahresprämien ist ohne nähere Begründung zulässig. Für AHV-Beiträge sowie für die eigenen BVG-Beiträge von Selbständigerwerbenden können keine Beitragsreserven gebildet werden. Die Bildung neuer Reserven ist steuerlich jenem Geschäftsjahr zuzurechnen, in welchem die effektive Überweisung an die Vorsorgeeinrichtung erfolgt. Eine blosse Rückstellung in der Bilanz des Unternehmens reicht grundsätzlich nicht. Die Veranlagungspraxis akzeptiert jedoch solche Rückstellungen dann, wenn die Überweisung der Beträge an die Vorsorgeeinrichtung innert 6 Monaten nach Ablauf des massgebenden Geschäftsjahres vorgenommen wird (s. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 36 f. / 77 f. Nr. 2 Ziff. 6).

Die Mittel der Vorsorgeeinrichtung dürfen auch nach deren Liquidation nicht an das Gründerunternehmen zurückfliessen oder sonst wie zweckentfremdet werden. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken zuzuführen.

2.5 Anlage der Mittel

Das Vermögen muss dem Zweck der beruflichen Vorsorge entsprechend möglichst sicher angelegt werden und eine marktgerechte Verzinsung gewährleisten. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen des BVG sowie die bundesgerichtlichen Vorschriften bzw. die Vorschriften der BVG-Aufsichtsbehörde, soweit das Bundesrecht solche Vorschriften zulässt.

2.6 Angemessenheit der Vorsorge

Der Grundsatz der Angemessenheit leitet sich aus Art. 113 Abs. 2a BV ab, welcher das primäre Ziel der beruflichen Vorsorge umschreibt, nämlich zusammen mit der

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§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1. Säule (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener

Weise in den Versicherungsfällen Alter, Tod und Invalidität zu gewährleisten. Der Begriff der Angemessenheit wurde in Art. 1 BVV2 bezüglich der Altersleistungen dahingehend konkretisiert, dass die Versicherungsleistungen aus 1. + 2. Säule den vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erzielten AHV-Nettolohn grundsätzlich nicht übersteigen dürfen (Verbot der Überversicherung). Für die Beurteilung der Angemessenheit eines konkreten Vorsorgeplans gibt einerseits Art. 1 Abs. 2 BVV2 zwei Tests vor, von denen mindestens einer zu bestehen ist, andererseits verlangt Art. 1 Abs. 3 BVV2 bei über dem oberen Grenzbetrag liegenden Löhnen das Bestehen eines zusätzlichen dritten Tests:

Test 1 Die reglementarischen BVG-Leistungen dürfen 70% des letzten im BVG versicherba- ren AHV-pflichtigen Einkommens (brutto) vor der Pensionierung nicht überschreiten oder

Test 2 Die gesamten reglementarischen Arbeitgeber/innen- und Arbeitnehmer/innen- Alterssparbeiträge (bzw. die Alterssparbeiträge von Selbständigerwerbenden) betragen nicht mehr als 25% des versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens.

Test 3 Gemäss Art. 1 Abs. 3 BVV2 dürfen die Altersleistungen aus 1. + 2. Säule bei über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG (2015 CHF 84’600.–; 2019 CHF 85’320.–) liegenden Löhnen nicht mehr als 85% des letzten versicherbaren AHV-pflichtigen Einkommens vor der Pensionierung betragen. Art. 1 Abs. 3 muss kumulativ zu Art. 1 Abs. 2 BVV2 erfüllt sein.

Die Prüfung der Angemessenheit ist abstrakt (modellmässig) anhand des Vor- sorgeplans vorzunehmen, nicht aufgrund des konkreten Einzelfalls (bspw. ist eine Lohnreduktion kurz vor der Pensionierung für die Angemessenheitsprüfung irrelevant). Ebenso findet der Zivilstand der versicherten Person beim Angemes- senheitstest keine Berücksichtigung. Diese Prüfung ist in erster Linie Sache der Experten/Expertinnen für die berufliche Vorsorge und der Aufsichtsbehörde.

Der Begriff „versicherbarer AHV-pflichtiger Lohn“ gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 BVV2 umfasst den tatsächlich erzielten AHV-Lohn, sofern dieser unter der Schwelle von Art. 79c BVG (2015 CHF 846’000.–; 2019 CHF 853’200.–) liegt. Vom versicherbaren AHV- pflichtigen Lohn ist der „versicherte“ AHV-pflichtige Lohn zu unterscheiden. Bei diesem handelt es sich um den koordinierten Lohn, welcher als Berechnungsgrundlage für die Prämienberechnung dient.

Sieht der Vorsorgeplan eine Kapitalleistung vor, ist für den Angemessenheitstest die sich bei Anwendung des reglementarischen (oder bei dessen Fehlen gesetzlichen) Umwandlungssatzes für die Kapitalleistung ergebende Jahresrente zugrunde zu legen.

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Bestehen für die versicherte Person mehrere Vorsorgeverhältnisse, muss der Arbeit- geber oder die Arbeitgeberin die Einhaltung des Grundsatzes der Angemessenheit bezüglich der Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse sicherstellen (konsolidierte Betrachtung über die Gesamtheit der Vorsorgepläne und Vorsorgeeinrichtungen; Art. 1a BVV2). Diese Pflicht wurde den Arbeitgebenden auferlegt, weil sie am besten den Überblick über die bei verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bestehenden Vorsorgelösungen haben. Im Fall von bei mehreren Vor- sorgeträgern versicherten Selbständigerwerbenden trifft diese Verpflichtung die Selbständigerwerbenden selbst.

Leistungen nach Ermessen der Stiftungsorgane der Vorsorgeeinrichtung sind nur im Rahmen der Zweckbestimmung zulässig. Dies ist der Fall, wenn die Voraussetzungen und Bemessung der Leistungen durch die Stiftungsurkunde oder ein Reglement festgelegt sind. Ermessensleistungen sind indessen stets auf eigentliche Unterstützungsleistungen zu beschränken.

2.7 Kollektivität der Vorsorge

Der Grundsatz der Kollektivität verlangt vorab, dass sämtliche Arbeitnehmer/innen der beruflichen Vorsorge unterstellt werden. Gemäss Art. 1c Abs. 1 BVV2 ist der Grundsatz der Kollektivität entsprechend der bisherigen Praxis eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung oder das Vorsorgewerk im Reglement eines oder mehrere Kollektive von Versicherten vorsieht. Die Zugehörigkeit der einzelnen Versicherten zu einem Kollektiv muss sich nach objektiven Kriterien richten wie z.B. Anzahl Dienstjahre, ausgeübte Funktion, hierarchische Stellung, Alter, Lohnhöhe.

In Art. 1c Abs. 2 BVV2 ist das Prinzip der virtuellen Kollektivität für Unselbstän- digerwerbende verankert. Demnach ist die Kollektivität einer Vorsorgelösung auch dann gewahrt, wenn zwar nur eine einzige Person Mitglied des Kollektivs ist, das Reglement jedoch durch Nennung von objektiven Kriterien die Aufnahme weiterer Personen in dieses Vorsorgekollektiv zulässt und die künftige Aufnahme mindestens einer weiteren Person realistisch ist (Verbot der à-la-carte-Versicherung). Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Qualifizierung von Arbeitgeber/innenbeiträgen zugunsten von Anteilsinhabern bzw. -inhaberinnen oder Nahestehenden als geldwerte Leistung.

Das Prinzip der virtuellen Kollektivität gilt ausdrücklich nicht für freiwillig versicherte Selbständigerwerbende. Diese können sich weiterhin nur zusammen mit ihrem Perso- nal, bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbands oder bei der Auffangeinrichtung versichern lassen (Art. 44 BVG). Die externe Mitgliedschaft, d.h. der Verbleib in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung z.B. nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, ist im Bereich des Obligatoriums möglich, sofern hierfür eine reglementarische Grundlage besteht (Art. 47 BVG).

Die Vorsorgeeinrichtung kann gemäss Art. 1d Abs. 1 BVV2 den Versicherten jedes Kollektivs eine Wahlmöglichkeit unter bis zu drei verschiedenen Vorsorgeplänen anbieten. Dabei müssen sich die jeweiligen Gesamtsummen der Arbeitnehmer/innen- und Arbeitgeber/innenbeiträge jedes Plans in einer bestimmten Bandbreite bewegen,

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§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

d.h. beim Plan mit den niedrigsten Beiträgen (Minimalplan) dürfen die Gesamtbeiträge in Lohnprozenten nicht weniger als zwei Drittel der Gesamtbeiträge des Plans mit den höchsten Beiträgen (Maximalplan) betragen. Die Arbeitgeber/innenbeiträge müssen jedoch immer, unabhängig vom gewählten Plan, in Lohnprozenten gleich hoch sein (Art. 1d Abs. 2 BVV2). Eine Anordnung, wonach der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin je die Hälfte der gesamten BVG-Beiträge übernimmt, wäre somit unzulässig. Flexibilisiert werden die Arbeitnehmer/innenbeiträge.

Beispiel

Plan A Plan B Plan C

(Mini-Plan) (Midi-Plan) (Maxi-Plan)

Beitrag Arbeitgeber/in

9%

9%

9%

Beitrag Arbeitnehmer/in

3%

6%

9%

Total BVG-Beiträge

12%

15%

18%

Beiträge in % der Beiträge des Maximalplans

66 2/3%

83 1/3%

100%

Die Gesamtbeiträge für den Minimalplan betragen 2/3 der Gesamtbeiträge des Maximalplans, weshalb diese Plangestaltung zulässig ist.

Im Sinne einer zusätzlichen Flexibilisierungsmöglichkeit dürfen Vorsorgeeinrichtun- gen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG versichern (2015 CHF 126’900.–; 2019 CHF 127’980.– übersteigenden Lohnanteile), innerhalb eines Vorsorgeplans unterschiedliche An- lagestrategien anbieten (Art. 1e BVV2). Mit der genannten Beschränkung wird verhindert, dass nach BVG obligatorisch versicherte Lohnteile durch die gewählte Anlagestrategie negativ betroffen werden und der Sicherheitsfonds allfällige Verluste ersetzen muss. Somit wird das Anlagerisiko grundsätzlich von der versicherten Person selbst getragen.

2.8 Gleichbehandlung

Gemäss Art. 1f BVV2 ist der Grundsatz der Gleichbehandlung eingehalten, wenn für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen im Vorsorgeplan hinsichtlich Beitragsansätze, Aufteilungsschlüssel der Finanzierung, Leistungsarten und Höhe der Leistungen gelten (Verbot der Diskriminierung z.B. aufgrund Geschlecht, Nationalität). Es ist weiterhin zulässig, unterschiedliche Vorsorgepläne zu führen (z.B. je einen Plan für die Angestellten, das Kader und die Direktion). Gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossen insbesondere à-la-carte- Lösungen und freiwillige Einlagen des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin zugunsten einzelner versicherter Personen.

Die Bestimmungen über den Einkauf von Beitragsjahren dürfen innerhalb der gleichen Vorsorgeeinrichtung oder -gruppe mit demselben Vorsorgeplan für einzelne Versicherte oder Kategorien von Versicherten nicht günstiger sein als für die übrigen Vorsorgenehmer/innen (vgl. im Weiteren LU StB Bd 1. Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 2). Das gilt auch für die Verwendung von freien Stiftungsmitteln und Beitragsreserven.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 70 Nr. 2

2.9 Planmässigkeit der Vorsorge

Gemäss Art. 1g BVV2 verlangt der Grundsatz der Planmässigkeit, dass die

Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement die Versicherungsleistungen (für Alter,

Tod und Invalidität), die Art ihrer Finanzierung und die Anspruchsvoraussetzungen,

die Vorsorgepläne sowie die verschiedenen Versichertenkollektive, für welche

unterschiedliche Pläne gelten, zum Voraus nach schematischen Kriterien exakt

festlegt. Der Vorsorgeplan muss sich auf Parameter stützen, die nach fachlich

anerkannten Grundsätzen festgelegt werden. Die Parameter sind

so zu bestimmen,

dass das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung erhalten bleibt. Es

handelt

sich dabei insbesondere um folgende Parameter: Umwandlungssatz, technischer

Zins, biometrische Daten, Verzinsung der Altersgutschriften, erwartete Rendite,

Lohnentwicklung inkl. Teuerung sowie die Beiträge.

2.10 Versicherungsprinzip

In Art. 1h BVV2 wird das Versicherungsprinzip beitragsseitig konkretisiert, indem mindestens 6% aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod

und Invalidität verwendet werden müssen. Massgebend für die Berechnung dieses

Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Vorsorgepläne

eines angeschlossenen Arbeitgebers oder einer angeschlossenen

Arbeitgeberin

in einer Vorsorgeeinrichtung. Aus dem Verordnungstext ergeben

sich folgende

Konsequenzen:

  • In der weitergehenden bzw. überobligatorischen Vorsorge kann nicht ausschliesslich ein Sparguthaben geäufnet werden. Umgekehrt ist im überobligatorischen Bereich die Abdeckung lediglich der Risiken Tod und Invalidität zulässig.

  • Betreibt der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Vorsorge über mehrere Vorsorgeeinrichtungen, ist eine die Vorsorgeeinrichtung übergreifende Konsolidierung der Risikoabdeckung nicht mehr möglich. Das Versicherungsprinzip ist für jede Vorsorgeeinrichtung, bei der sich der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin anschliesst, separat einzuhalten.

  • Möglich bleibt die Konsolidierung der Risikoabdeckung hinsichtlich der gesamten BVG-Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines Arbeitgebers oder einer Arbeitgeberin innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung.

Beispiel

Kollek- Versicherungsbereich

Vorsorgeträger Risikobeiträge in %

tiv

aller BVG-Beiträge

A

BVG-Obligatorium

PK der A-AG

8%

B

AHV-Lohn, max. CHF 150’000 ./. oberer Grenzbetrag

PK der A-AG

5%

C

AHV-Lohn, max. CHF 250’000 ./. CHF 150’000

Sammelstiftung

5%

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Beträgt das Total der Risikobeiträge für die Kollektive A und B mindestens 6%, ist die Plangestaltung für das Kollektiv B mit Risikobeiträgen von bloss 5% aller Beiträge für dieses Kollektiv zulässig, weil beide Kollektive bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse der A-AG) versichert sind. Dagegen verletzt die Plangestaltung für das bei einer Sammelstiftung angeschlossene Kollektiv C Art. 1h BVV2: Der Plan ist dergestalt anzupassen, dass die Risikobeiträge mindestens 6% aller Beiträge für das Kollektiv C betragen (Senkung der Alterssparanteils und/oder Erhöhung der Risikodeckung).

Ausnahmen vom Versicherungsprinzip:

  • Gemäss Art. 1h Abs. 2 BVV2 kann eine ausschliesslich die weitergehende und ausserobligatorische Vorsorge betreibenden Vorsorgeeinrichtung für Versicherte, deren Aufnahme in die Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität aufgrund ihres Gesundheitszustands abgelehnt wird, einen reinen Sparplan führen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund einer ärztlichen Gesundheitsprüfung ein wesentlich erhöhtes Risiko ergibt und eine reglementarische Grundlage besteht. Die Altersleistung kann nur in Rentenform bezogen werden. Diese Anordnung verstösst nicht gegen das Recht der Versicherten auf Barauszahlung eines Viertels des Altersguthabens, da Art. 37 Abs. 2 BVG nur im Bereich der obligatorischen Vorsorge zwingend einzuhalten ist.

  • Beim Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung kann die versicherte Person die Altersvorsorge ohne Risikoschutz im bisherigen Umfang im Bereich des Obligatoriums vorübergehend weiterführen, sofern das Reglement dies zulässt (Art. 47 Abs. 1 BVG).

  • Das Versicherungsprinzip findet sodann keine Anwendung auf Anlage- und Finanzierungsstiftungen.

Guthaben in Vorsorgeeinrichtungen, welche am 1.1.2006 bereits bestehen und auf diesen Zeitpunkt den Anforderungen von Art. 1h BVV2 nicht angepasst werden, dürfen ab 1.1.2006 nicht mehr weiter geäufnet werden (BVV2 Übergangsbestimmungen lit. c). Die Vermögenserträge können ihnen jedoch weiterhin gutgeschrieben werden.

2.11 Versicherbarer Verdienst

In Art. 1 Abs. 2 BVG hat der Gesetzgeber eine Verknüpfung des in der zweiten Säule versicherten Verdienstes mit dem AHV-beitragspflichtigen Verdienst eingeführt, indem er bestimmt, dass der BVG-versicherte Lohn den AHV-versicherten Lohn nicht übersteigen darf (vgl. auch Ziff. 2.6).

Im Weiteren wurde in Art. 79c BVG eine Höchstgrenze des versicherbaren Lohnes eingeführt. Dieser ist nun auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG beschränkt (2015 CHF 846’000.–; 2019 CHF 853’200). Gemäss Art. 60f Abs. 1 BVV2 gilt diese Begrenzung für die Gesamtheit aller Vorsorgeverhältnisse, die

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eine versicherte Person bei einer oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen hat. Hat die versicherte Person mehrere Vorsorgeverhältnisse und überschreitet die Summe ihrer AHV-pflichtigen Verdienste das Zehnfache des oberen Grenzbetrags, muss sie jede Vorsorgeeinrichtung über alle ihre Vorsorgeverhältnisse und die darin versicherten Verdienste informieren (Art. 60f Abs. 2 BVV2). Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Folge die überobligatorisch versicherten Verdienste (verhältnismässig) kürzen, so dass die Maximalgrenze gemäss Art. 79c BVG nicht überschritten wird.

Ausnahmen vom Grundsatz der Übereinstimmung von AHV- und BVG-Lohn: Bei Berufen, bei denen Beschäftigungsgrad oder Einkommenshöhe stark schwanken, können die BVG-versicherten Löhne pauschal nach dem Durchschnittslohn der jeweiligen Berufsgruppe festgesetzt werden (Art. 3 Abs. 1c BVV2). Bei Selbstän- digerwerbenden kann auf den durchschnittlichen Reingewinn der letzten 3 bis 5 Geschäftsjahre abgestellt werden (vgl. Ziff. 4.2.2).

Übergangsbestimmung: Für Versicherte, die am 1. Januar 2006 das 50. Altersjahr vollendet haben, gilt bei zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsorgeverhältnissen die Begrenzung des versicherbaren Verdienstes für die Risiken Tod und Invalidität nicht (Art. 60f Abs. 3 BVV2). Dagegen untersteht ab 1.1.2006 das Alterssparen für sämtliche Versicherten dem neuen Recht.

2.12 Vorzeitige Pensionierung

Grundsatz: Das Reglement kann eine Frühpensionierung frühestens ab dem 58. Altersjahr vorsehen (Art. 1i Abs. 1 BVV2).

Ausnahmen: Vor dem 58. Altersjahr sind Pensionierungen in folgenden Fällen zulässig:

  • bei betrieblichen Restrukturierungen (Art. 1i Abs. 2a BVV2)

  • für Arbeitnehmer/innen, die ihren Beruf aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht über ein gewisses Alter hinaus ausüben können (Art. 1i Abs. 2b BVV2)

  • Vorsorgeeinrichtungen, die in ihren Reglementen bisher ein tieferes Rentenalter als 58 Jahre vorgesehen haben, können dieses für Arbeitnehmer/innen, die am 31.12.2005 bei ihnen versichert waren, bis längstens am 31.12.2010 beibehalten (BVV 2 Übergangsbestimmung lit. d).

Auskauf der Leistungskürzung bei vorzeitigem Altersrücktritt: Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement vorsehen, dass die versicherte Person über den Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen gemäss Art. 9 Abs. 2 FZG hinaus zusätzliche Einkäufe tätigen kann, um Kürzungen beim Vorbezug der Altersleistungen ganz oder teilweise auszugleichen. Gewährt die Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit, hat sie ihre Vorsorgepläne so auszugestalten, dass bei einem Auskauf der Kürzung und späteren Verzicht auf den vorzeitigen Altersrücktritt das reglementarische Leistungsziel im ordentlichen Pensionierungsalter höchstens um 5% überschritten werden kann (Art. 1b BVV2). Damit wird verhindert, dass zuviel Alterskapital

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angespart wird und so die Grundsätze der Angemessenheit und Kollektivität verletzt werden. In der Regel wird zu diesem Zweck eine Sistierung der Alterssparbeiträge ab dem Zeitpunkt des ursprünglich vorgesehenen vorzeitigen Altersrücktritts angeordnet. Falls es das Reglement vorsieht, kann die Rentenkürzung (in Raten) spätestens bis zum Tag vor der Frühpensionierung ausgekauft werden.

3. Arten von Vorsorgeeinrichtungen

3.1 Allgemeines

Die Steuerbefreiung wird privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nur gewährt, wenn sie in rechtlich verselbständigter Form berufliche Vorsorge betreiben. Sie müssen dabei die Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft haben. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, wie Einrichtungen des eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Rechts, können in der Rechtsform einer Körperschaft oder einer unselbständigen Anstalt bestehen.

Von der Steuerpflicht befreit sind Einrichtungen, die unmittelbar berufliche Vorsorge betreiben, indem sie direkte Leistungen an die Begünstigten erbringen. Einrichtungen, die lediglich mittelbar der beruflichen Vorsorge dienen, sind nur steuerfrei, wenn ihr Zweck ausschliesslich darin besteht, Vermögen steuerbefreiter Einrichtungen der beruflichen Vorsorge anzulegen oder zu verwalten (Anlage- oder Investmentein- richtungen), oder Beiträge an steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zu leisten (Finanzierungseinrichtungen). Keine Steuerbefreiung können juristische Personen beanspruchen, die lediglich mittelbar durch den Besitz von Anteilen mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbunden sind.

Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz dienen. Die Einrichtung eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz oder eines ausländischen Unternehmens mit Betriebsstätte in der Schweiz darf lediglich der beruflichen Vorsorge des am schweizerischen Sitz bzw. in der schweizerischen Betriebsstätte tätigen Personals sowie der am ausländischen Sitz bzw. in der ausländischen Betriebsstätte tätigen Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in der Schweiz oder der Schweizerbürger/innen im Ausland dienen.

Vorsorgeeinrichtungen, die der beruflichen Vorsorge von Personal dienen, das bei einer ausländischen Tochtergesellschaft eines Unternehmens mit Sitz in der Schweiz tätig ist, können von der Steuerpflicht befreit werden, wenn die Vorsorgenehmer/innen mindestens zu einem Drittel Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in der Schweiz oder Schweizerbürger/innen im Ausland sind.

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3.2 Gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen

Von der Steuerpflicht befreit sind auch die von Berufsverbänden, Banken, Versi- cherungen oder Privaten errichteten gemeinsamen Vorsorgeeinrichtungen in Form von Sammel- oder Gemeinschaftsstiftungen, die der Personalvorsorge mehrerer Unternehmen dienen. Die Steuerbefreiung von Sammelstiftungen setzt voraus, dass die Grundsätze der Finanzierung und der Leistungsvoraussetzungen für die einzelnen Anschlüsse in einem Reglement festgelegt werden und den in diesen Weisungen umschriebenen Voraussetzungen der Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge entsprechen.

3.3 Versicherungseinrichtungen, Fürsorge- oder Wohlfahrtsfonds

Vorsorgeeinrichtungen können berufliche Vorsorge planmässig (reglementarisch) durch normierte Leistungen im Alter, bei Invalidität oder Tod verwirklichen, indem sie das versicherbare Risiko selber tragen (autonome Vorsorgeeinrichtung). Dieses kann jedoch auch mittels eines Kollektivversicherungsvertrags auf ein konzessioniertes Versicherungsunternehmen überwälzt werden. In diesem Fall muss die Vorsorgeeinrichtung sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.

Patronale Fürsorge- oder Wohlfahrtsfonds sind als Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von § 70 Abs. 1e StG steuerbefreit, wenn Voraussetzungen und Bemessung ihrer Leistungen durch die Stiftungsurkunde oder ein Reglement festgelegt sind und damit Vorsorgezwecke (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 2) verfolgt werden. Leistungen nach pflichtgemässem Ermessen der Stiftungsorgane sind auf eigentliche Unterstützungsleistungen zu beschränken.

Berufliche Vorsorge kann auch durch Kumulation unterschiedlicher Vorsorgeformen in verschiedenen Einrichtungen oder Kombination in derselben Einrichtung betrieben werden.

3.4 Vorsorgeeinrichtungen eines Berufsverbandes

Verbandsvorsorgeeinrichtungen werden von der Steuerpflicht befreit. Als Verbands- vorsorgeeinrichtung gilt die Vorsorgeeinrichtung (Sammel- oder Gemeinschaftsstif- tung), an welche sich ein Berufsverband oder eine interprofessionelle Vereinigung anschliesst, um den Bedarf ihrer Mitglieder an beruflicher Vorsorge abzudecken.

Nicht jeder Zusammenschluss von berufstätigen Personen ist ein Berufsverband oder eine interprofessionelle Vereinigung. Ein Berufsverband umfasst nur Mitglieder desselben Berufs. Der interprofessionellen Vereinigung können hingegen Vertrete- rinnen und Vertreter verschiedener Berufsgruppen, jedoch mit verwandter Tätigkeit in demselben Wirtschaftszweig, angehören. Dabei müssen die verschiedenen Berufsgruppen offensichtlich gemeinsame Interessen haben. Der Verband oder die Vereinigung ist in die Rechtsform eines Vereins zu kleiden. Der Vorsorgezweck darf im Verhältnis zu den sonstigen Verbandszwecken (Wahrung der berufsspezifischen

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Interessen, beispielsweise durch Informationsaustausch, Aus- und Weiterbildung) nur einen Nebenzweck darstellen.

4. Destinatärordnung

4.1 Allgemeines

Die Rechte und Pflichtigen aller Destinatärinnen und Destinatäre müssen in den Statuten (Stiftungsurkunde oder Reglement) der Vorsorgeeinrichtung festgelegt werden. Einzelabmachungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Eine individuelle, den Vorsorgenehmer/innen überlassene freiwillige Vorsorge gilt demnach nicht als berufliche Vorsorge, sondern als Selbstvorsorge.

4.2 Versicherte

4.2.1 Arbeitnehmer/innen

Vorsorgenehmer/innen einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge können einmal Arbeitnehmer/innen sein. Jeder Arbeitgeber bzw. jede Arbeitgeberin kann zu- gunsten des Personals eine solche Vorsorgeeinrichtung errichten. Grundlage der Vorsorgenehmereigenschaft bildet damit grundsätzlich ein Arbeitsvertrag oder ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis.

Bei juristischen Personen gelten als Arbeitnehmer/innen auch die in ihrem Betrieb tätigen Aktionärsdirektoren und -direktorinnen mit massgeblicher Beteiligung, Mitglieder des Verwaltungsrats hingegen nur, wenn sie zugleich Arbeitnehmer/innen der juristischen Person sind.

Ein Unternehmen kann je für bestimmte Gruppen seines Personals (z.B. für Arbeiter/innen, Angestellte, Kader) mehrere Vorsorgeeinrichtungen begründen (z.B. allgemeine Pensionskasse und Kaderpensionskasse) oder für solche Gruppen innerhalb einer Einrichtung verschiedene Vorsorgepläne mit unterschiedlichen Leistungssystemen vorsehen (vgl. Ziffer 2.7 und 2.8).

Die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen sind in der Gestaltung der Finanzierung und der Leistungen grundsätzlich frei. Die an die Vorsorgeeinrichtung geleisteten Beiträge müssen aber planmässig erfolgen und dem Sinn einer angemessenen beruflichen Vorsorge entsprechen.

4.2.2 Selbständigerwerbende

Vorsorgenehmer/innen können auch Selbständigerwerbende sein. Als solche gelten die Inhaber/innen von Einzelfirmen, die geschäftsführenden Mitglieder einfacher

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Gesellschaften, die Kollektivgesellschafter/innen und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/innen von Kommanditgesellschaften.

Selbständigerwerbende mit Personal können sich zusammen mit ihrem Perso- nal der Vorsorgeeinrichtung ihres Unternehmens anschliessen. Sie können sich auch zusammen mit ihrem Personal bei einer Gemeinschaftseinrichtung (Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung) nach freier Wahl oder bei der von ihrem Berufsver- band errichteten und verwalteten Verbandsvorsorgeeinrichtung versichern lassen. Selbständigerwerbende, die sich nicht der Vorsorgeeinrichtung ihres Personals anschliessen wollen, können sich der Verbandsvorsorgeeinrichtung ihres Berufsver- bandes oder der Auffangeinrichtung (bei letzterer höchstens bis zum UVG-Maximum) anschliessen.

Als Selbständigerwerbende mit Personal gelten diejenigen Personen, die mindestens eine Drittperson arbeitsvertraglich angestellt haben, die auf die Dauer im Betrieb tätig ist. Drittpersonen in diesem Sinn sind auch der mitarbeitende Ehegatte und die Nachkommen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin, wenn die Existenz einer auf Arbeitsvertrag beruhenden, die ehelichen bzw. die familiären Beistandspflichten übersteigenden Mitarbeit nachgewiesen ist. Dies setzt voraus, dass die Beiträge an Sozialversicherungen (AHV, IV, EO, ELV, UVG) nach den für die Arbeitnehmer/innen geltenden Regeln abgerechnet werden.

Angestellte, die ganz oder teilweise im privaten Haushalt der Arbeitgeberschaft beschäftig sind, gelten nicht als Betriebspersonal und können daher nicht als Drittpersonen im Sinne der vorstehenden Ausführungen betrachtet werden.

Selbständigerwerbende, die bereits über längere Zeit bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Personals versichert waren, können dieser Vorsorgeeinrichtung angeschlossen bleiben, auch wenn sie kein eigenes Personal mehr beschäftigen. Voraussetzung ist dabei, dass die bisherige Versicherungsbedingungen im wesentlichen beibehalten werden und sich eine allfällige Änderung lediglich auf die Anpassung an die veränderten Lebenshaltungskosten bezieht.

Selbständigerwerbende ohne versichertes Personal können sich lediglich der Verbandsvorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung und nicht einer anderen Personalvorsorgeeinrichtung anschliessen.

Ausschliessliche Versicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge: Seit 1.1.2005 können sich Selbständigerwerbende ausschliesslich bei einer Vorsorgeein- richtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge versichern, d.h. ohne Einschluss des BVG-Obligatoriums. Die Grundsätze der beruflichen Vorsorge sind auch in diesem Fall einzuhalten (Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit, Versicherungsprinzip). Schliesst sich daher eine selbständigerwerbende Person zusammen mit ihrem Personal einer Vorsorgeeinrichtung mit Basisplan und (Spar-) Kaderplan an, muss sie auch im Basisplan versichert sein. Da eine virtuelle Kollek- tivität für Selbständigerwerbende nicht zulässig ist, ist der Einzelanschluss (z.B. an eine Sammelstiftung) nicht möglich (Art. 44 BVG; vgl. Ziff. 2.7). Zulässig ist dagegen ein Basisplan für das Personal bei einer Vorsorgeeinrichtung und der Anschluss der

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§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

selbständigerwerbenden Person nur in der Kadervorsorge (inkl. Mindestschutz für Tod und Invalidität) bei ihrer Verbandseinrichtung.

Persönliche Beiträge von Selbständigerwerbenden für die berufliche Vorsorge können mit dem prozentualen Anteil der Betriebsrechnung belastet werden, der auch für das übrige Personal bezahlt wird. Ist kein Personal vorhanden, gilt die Hälfte der persönlichen Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibende persönliche Beitrag ist unter den Ziffern 280/282 „Beiträge an die 2. Säule“ in die Steuererklärung einzusetzen.

Beispiel: Selbständigerwerbender mit eigenem Personal

Ausgangslage:

  • 1 Arzt, Einkommen pro Jahr: CHF 450’000

  • 2 Arztgehilfinnen, Einkommen pro Jahr je CHF 75’000

Beurteilung:

  • Der Arzt kann sich zusammen mit seinem Personal einer Vorsorgeeinrichtung anschliessen und sein gesamtes Einkommen versichern, sofern er auch die Arztgehilfinnen mit dem vollen Salär versichern lässt. Er kann aber auch für sich und sein Personal das BVG-Obligatorium in einer Vorsorgeeinrichtung versichern und sich für den überobligatorischen Teil der Verbandsvorsorgeeinrichtung anschliessen.

Beispiel: Laufende Beiträge eines Selbständigerwerbenden

Beschreibung:

  • Umhüllende Vorsorgeeinrichtung

  • Versichertes Gehalt: CHF 250’000

  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit*: CHF 180’000 * Durchschnitt der fünf dem Einkauf vorausgehenden Jahre z.B. (180’000 + 190’000 + 150’000 + 210’000 + 170’000) : 5

  • Vorsorgebeiträge pro Jahr: CHF 62’500

Beurteilung:

  • Es kann lediglich das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen versichert werden. Bei einem versicherten Gehalt von CHF 180’000 ergeben sich laufende reglementarische Beiträge von höchstens CHF 45’000 pro Jahr (25% von CHF 180’000), sofern auch die übrigen Voraussetzungen der Angemessenheit der Vorsorge eingehalten sind (vgl. Ziff. 2.6). In diesem Umfang können die Beiträge steuerlich zum Abzug gebracht werden. Die darüber hinausgehenden Vorsorgebeiträge von CHF 17’500 stellen freies Sparen dar und sind daher bei

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

der Einkommenssteuer nicht absetzbar. Die zuviel bezahlten Beiträge sind durch die Vorsorgeeinrichtung zurückzuerstatten.

Versicherbares Einkommen: Gemäss Art. 1 Abs. 2 BVG darf das versicherbare Ein- kommen Selbständigerwerbender das AHV-pflichtige Einkommen nicht übersteigen. Das versicherbare Einkommen berechnet sich nach dem steuerbaren Gewinn vor Verlustverrechnung. Grundsätzlich muss der Vorsorgeeinrichtung das massgebende Einkommen für das Folgejahr im letzten Quartal gemeldet werden. Weil die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit aber erst nach Rechtskrafteintritt der Veranlagung und damit frühestens im Verlaufe des Folgejahres definitiv feststeht und die Einkommen von Jahr zu Jahr schwanken können, wird in der Praxis das Durchschnittseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der letzten 3 bis 5 Jahre als maximal versicherbares Einkommen akzeptiert. Solange kein steuerbarer Gewinn erzielt wird (insbesondere in der Aufbauphase des Geschäfts), können keine Beiträge im Rahmen der 2. Säule oder Säule 3a geleistet werden.

Zweckbindung des Altersguthabens: Gemäss früherer Praxis konnten Selbstän- digerwerbende ihr angespartes Altersguthaben jederzeit mittels Kündigung des Anschlussvertrags in bar beziehen. Ein späterer Wiederanschluss war grundsätzlich möglich. Barbezug (mit privilegierter Besteuerung) und anschliessender Wiederein- kauf (mit vollem Abzug) standen jedoch unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung. Der seit 1.1.2005 in Kraft stehende Art. 4 Abs. 4 BVG sieht nun ausdrücklich vor, dass die von Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung dauernd der beruflichen Vorsorge dienen müssen. Damit ist der jederzeitige voraussetzungslose Barbezug nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit seit 1.1.2005 nicht mehr möglich.

Bei Auflösung der 2. Säule muss daher die Austrittsleistung der selbständigerwerben- den Person, die das reglementarisch frühestmögliche Pensionierungsalter noch nicht erreicht hat, auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Eine vorzeitige Barauszahlung ihres Altersguthabens bleibt für Selbständigerwerbende nur in den für alle versicherten Personen geltenden Fällen (bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit spätestens innerhalb eines Jahres, WEF-Vorbezug, Auswanderung, Austrittsleistung kleiner als ein Jahresbeitrag) sowie für betriebliche Investitionen (BGE 134 V 170) möglich.

Berücksichtigung „grosse“ Säule 3a bei der Einkaufsberechnung: Hat eine selb- ständigerwerbende Person vor dem Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung eine sogenannte „grosse“ Säule 3a anstelle der 2. Säule geäufnet (Art. 7 Abs. 1b BVV3), muss bei der Berechnung des maximal möglichen Einkaufs jener Teil der vorhande- nen Säule 3a, der die Beiträge einer „kleinen“ Säule 3a übersteigt (Art. 7 Abs. 1a BVV3), als bereits bestehendes Guthaben der 2. Säule berücksichtigt werden. Die Berechnung dieses Anteils erfolgt schematisch (Art. 60a Abs. 2 BVV2; vgl. Beispiel LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 40 Nr. 4 Ziff. 2.3.2). Schliesslich sind auch allfällige nicht auf die Vorsorgeeinrichtung übertragene Freizügigkeitsguthaben in Abzug zu bringen (Art. 60a Abs. 2 und 3 BVV2).

01.07.2019 - 17 -

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4.3 Begünstigte

Der Kreis der aus dem Vorsorgeverhältnis begünstigten Personen ist im Vorsorgerecht umschrieben (Art. 20a BVG und Art. 15 FZV).

Die Übernahme der tatsächlichen Bestattungskosten ist immer zulässig.

5. Meldepflicht

Die Vorsorgeeinrichtungen unterstehen den Bestimmungen des Verrechnungs- steuergesetzes. Sie haben daher die ausgerichteten Versicherungsleistungen (Kapitalleistungen und Renten) der Eidg. Steuerverwaltung zuhanden der kantonalen Veranlagungsbehörden zu melden, soweit gegen die Meldung nicht Einsprache erhoben und an deren Stelle die Verrechnungssteuer entrichtet wird.

Nach § 150 Abs. 1b StG müssen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über die den Vorsorgenehmer/innen oder den Begünstigten erbrachten Leistungen einreichen.

Anhang 1: Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG

Anhang 2: Bestätigung des Arbeitgebers gemäss Art. 1a BVV2

- 18 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 70 Nr. 2

Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss

Art. 53 Abs. 2 BVG

Name und Adresse der Vorsorgeeinrichtung

……………………………………………………….

……………………………………………………….

……………………………………………………….

……………………………………………………….

……………………………………………………….

Diese Bestätigung bezieht sich auf das Reglement/die Reglemente vom

Bezeichnung des Reglements /-nachtrags

Beschlossen am

In Kraft seit

Betreffend die Deckung der versicherungstechnischen Risiken liegt eine technische Bilanz vor

Name des Experten für berufliche Vorsorge (Verfasser)

Per (Datum)

Die Vorsorgeeinrichtung hat folgende Kollektivversicherungsverträge abgeschlossen

Versicherer Versicherte Risiken

Vertragsnummer Vertragsdauer

Datum

Nicht rückgedeckte Risiken und hierfür erforderliche Rückstellungen (sofern nicht aus der technischen

Bilanz ersichtlich):

Berechnungsgrundlagen resp. reglementarische Parameter

Die Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigt alle Vorsorgepläne der Vorsorgeeinrichtung und erfolgt

gestützt auf die Bestimmung:

Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV2 Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV2

Das Reglement sieht die Möglichkeit der Ausfinanzierung

der Leistungskürzung eines vorzeitigen Altersrück-

tritts vor.

Ja Nein

Im Falle der Möglichkeit der Ausfinanzierung sind im Reglement folgende Massnahmen vorgesehen, um

sicherzustellen, dass das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 % überschritten wird:

Beitragsstopp Verzinsungsstopp

Beschränkung Ausfinanzierung

Leistungskürzung Andere: ......................................................................................................

Das Reglement sieht die Möglichkeit einer Planwahl vor.

Ja Nein

Das Reglement stützt sich insbesondere auf die folgenden Parameter, die nach fachlich anerkannten

Grundsätzen festgelegt wurden:

Umwandlungssatz (BP): ................................... Technischer Zins: ...................................

Verzinsung Einkauftabelle: Keine Abweichung von der "Goldenen Regel" oder Abweichungen von max.

2 % [Differenz zwischen der für die Berechnung des Leistungsziels ange-

nommenen Lohnentwicklung (inkl. Teuerung), durchschnittliche Verzinsung

sofern keine konstante Verzinsung]

Für die Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod

und Invalidität sind ….... % aller Beiträge bestimmt.

01.07.2019

- 19 -

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Der unterzeichnete Experte für berufliche Vorsorge bestätigt:

Die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistung und die Finan- zierung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere den Bestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 und den Sanierungsbestimmungen vom 18. Juni 2004). Die Anpassung der reglemen- tarischen Bestimmungen an die erwähnte Gesetzesrevision führt zu keinen Deckungslücken im Sinne von Bst. d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision).

Der Experte bestätigt bezüglich der reglementarischen Bestimmungen insbesondere das Folgende:

  • Die Vorsorgeeinrichtung betreibt ausschliesslich berufliche Vorsorge und erbringt insbesondere keine Leistungen des Arbeitgebers (Art. 1 BVG).

  • Der Grundsatz der Angemessenheit (Art. 1 - 1b BVV2) ist eingehalten. Bei Löhnen über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 % des letzten versicherbaren AHV- pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung. Bei der Bewertung der Angemessenheit von Kapitalleistungen wurden die entsprechenden Rentenleistungen zugrunde gelegt, wie sie sich bei An- wendung des reglementarischen Umwandlungssatzes bzw., falls kein reglementarischer Umwandlungs- satz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssatzes nach Art. 14 Abs. 2 BVG ergeben.

  • Der Grundsatz der Kollektivität (Art. 1c - 1e BVV2) ist eingehalten. Das Reglement sieht eines oder meh- rere Kollektive von Versicherten vor, die nach objektiven Kriterien (wie insbesondere der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohn- höhe) umschrieben sind. Im Fall der Versicherung einer einzelnen Person ist gemäss Reglement die Auf- nahme weiterer Personen grundsätzlich möglich, und die Bestimmungen nach Art. 44 Abs. 1 BVG sind eingehalten. Im Falle einer Planwahl betragen die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Ar- beitnehmern in Lohnprozenten beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens 2/3 der Beitragsanteile des Vorsorgeplans mit den höchsten Beitragsanteilen, und der Beitragssatz des Ar- beitgebers ist in jedem Plan gleich hoch.

  • Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 1f BVV2) ist eingehalten. Es gelten für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen. Das Reglement sieht insbesondere keine Mög- lichkeit von individuellen Lösungen und Absprachen vor.

  • Der Grundsatz der Planmässigkeit (Art. 1g BVV2) ist eingehalten.

  • Das Versicherungsprinzip (Art. 1h BVV2) ist eingehalten. Es sind insbesondere die nach versicherungs- technischen Grundsätzen berechneten Risiken Tod und Invalidität abgesichert. Für die Beurteilung der Einhaltung des Versicherungsprinzips wurde eine konsolidierte Betrachtung nach Art. 1h Abs. 1 BVV2 über alle Pläne der Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerkes) für einen Arbeitgeber angestellt. Guthaben, welche am 1. Januar 2006 bereits bestanden und die den Anforderungen von Art. 1h BVV2 nicht genügen, werden nicht mehr weiter geäufnet.

  • Für die Berechnung des Einkaufs gelten die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgeleg- ten Parameter wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (vgl. Planmässigkeit). Der Einkauf wird höchs- tens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglicht und die aus Einkäufen resultierenden Leistungen können innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezo- gen werden. Der versicherbare Lohn (versicherbares Einkommen der Selbständigerwerbenden) ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG beschränkt (Art. 60c Abs. 2 BVV2) und ü- bersteigt das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht (Art. 1 Abs. 2 BVG).

Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigt Ort und Datum Der Experte für berufliche Vorsorge [Unterschrift, Stempel oder Name und Adresse in Druckschrift]

……………………………………….. …………………………………………… …………………………………………… …………………………………………… ……………………………………………

2

- 20 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 2

Bestätigung des Arbeitgebers gemäss Art. 1a BVV2

Der unterzeichnete Arbeitgeber bestätigt:

Die gesamte berufliche Vorsorge für seine Arbeitnehmenden wird bei einer einzigen Vorsorgeeinrichtung abgewickelt bzw. es besteht nur ein Anschlussvertrag zu einer Vorsorgeeinrichtung

Gleiche Lohnbestandteile sind nicht in mehreren Plänen verschiedener Vorsorgeeinrichtungen versichert (es besteht für alle Kollektive von Versicherten eine Koordination der versicherten Löhne)

Es sind gleiche Lohnbestandteile bzw. Löhne bestimmter Kollektive von Versicherten in mehreren Vor- sorgeplänen verschiedener Vorsorgeeinrichtungen versichert;

Vorsorgeeinrichtung Bezeichnung Reglement

die Einhaltung des Grundsatzes der Angemessenheit über die verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen wurde von nachstehendem Experten geprüft und bestätigt. ........................................................................................................................................................................

Ort und Datum Unterschrift Arbeitgeber ……………………………………….. ……………………………………………

01.07.2019 - 21 -

§ 70 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

- 22 - 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 3

Steuerbefreiung juristischer Personen, die öffentliche, gemeinnützige oder Kultuszwecke verfolgen

1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäss § 70 Abs. 1h StG sind juristische Personen, die öffentliche oder gemein- nützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Steuerpflicht befreit; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnüt- zigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitende Tätigkeiten ausgeübt werden. Juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen sind gemäss § 70 Abs. 1i StG ebenfalls von der Steuerpflicht befreit.

Die erwähnten kantonalen Gesetzesgrundlagen stimmen mit denjenigen der direkten Bundessteuer überein (Art. 56 lit. g und h DBG). Die im KS EStV 1995/96 Nr. 12 vom 8. Juli 1994 aufgestellten Voraussetzungen zur Gewährung der Steuerbefreiung gelten sinngemäss auch für das kantonale Recht. Diese können wie folgt zusammengefasst werden:

2. Allgemeine Voraussetzungen

Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen bei allen Zwecksetzungen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • Juristische Personen Eine Steuerbefreiung wird vor allem bei Stiftungen und Vereinen in Frage kommen. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haben statutarisch auf die Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen zu verzichten.

  • Ausschliesslichkeit der Mittelverwertung Die Aktivitäten müssen ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe, auf das (gemeinnützige) Wohl Dritter oder den Kultuszweck ausgerichtet sein (keine Erwerbszwecke). Andernfalls kommt keine oder unter Umständen nur eine teilweise Steuerbefreiung in Frage.

  • Unwiderruflichkeit der Zweckbindung Das Vermögenssubstrat muss unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken gewidmet sein. Bei einer allfälligen Auflösung der Institution hat das Vermögen an eine andere steuerbefreite Körperschaft zu fallen. Das ist statutarisch festzuhalten.

01.07.2019 -1-

§ 70 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • Tatsächliche Tätigkeit Die blosse statutarische Proklamation einer steuerbefreiten Tätigkeit genügt nicht. Die vorgegebene Zwecksetzung ist auch tatsächlich zu verwirklichen (§ 21 StV). Die blosse Kapitalansammlung geniesst keine Steuerfreiheit. Die steuerbefreite Tätigkeit muss innert nützlicher Frist aufgenommen werden. Es genügt deshalb beispielsweise nicht, Kapital zinsbringend anzulegen. Sollen Opfer gebracht werden können, bedarf es einer genügenden Dotierung. Nur in der Anlaufphase einer neu gegründeten Organisation kann ein bloss symbolisches Kapital einstweilen als genügend betrachtet werden, doch muss von Anfang an eine genügende Dotierung mit hinreichender Sicherheit feststehen.

  • Separate Spartenrechnung Ist eine juristische Person nur teilweise wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit oder verfolgt sie neben öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zwecken noch Kultuszwecke, bedingt dies, dass für diese Bereiche separate Spartenrechnungen geführt werden (vgl. sinngemäss LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 1 Ziff. 1).

3. Öffentliche Zweckverfolgung

Merkmale der öffentliche Zweckverfolgung sind insbesondere:

  • Erfüllung einer Aufgabe, die in den Aufgabenkreis eines Gemeinwesens fallen

  • Ein Opferbringen ist grundsätzlich nicht erforderlich

  • Körperschaften (privatrechtliche oder gemischtwirtschaftliche juristische Personen), welche in erster Linie Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke verfolgen, kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden, auch wenn sie zugleich öffentlichen Zwecken dienen.

4. Gemeinnützige Zweckverfolgung

Merkmale der gemeinnützigen Zweckverfolgung sind insbesondere (LGVE 2000 II Nr. 26):

  • Allgemeininteresse Folgende Tätigkeiten dienen dem Interesse der Allgemeinheit (Gemeinwohl): -- karitative und humanitäre (z.B. Entwicklungshilfe) -- gesundheitsfördernde (z.B. Spitexdienstleistungen) -- fürsorgliche (z.B. soziale Fürsorge) -- ökologische (z.B. Heimat-, Natur- und Tierschutz)

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 3

-- erzieherische (z.B. Unterrichts- und Ausbildungswesen) -- wissenschaftliche (z.B. Grundlagenforschung) -- kulturelle (z.B. Kunstförderung)

  • Offener Destinatärkreis Ein allzu enger Kreis der Destinatärinnen und Destinatäre, denen die Förderung bzw. Unterstützung zukommen soll (z.B. Mitglieder eines Vereins oder Angehörigen eines bestimmten Berufes) schliesst eine Steuerbefreiung aus.

  • Uneigennützigkeit Das altruistische Handeln, d.h. die Opferleistung durch uneigennütziges Handeln oder durch Zurverfügungstellung von Geldmitteln muss gegeben sein und es dürfen keine eigenen Interessen verfolgt werden. Diese uneigennützige Zwecksetzung fehlt den Selbsthilfeeinrichtungen und Vereinigungen zur Pflege von Freizeitaktivitäten (z.B. bei Sport- und Musikvereinen etc.)

  • Fehlen von Erwerbszwecken Die juristische Person darf nicht in wirtschaftlichem Wettbewerb mit Dritten stehen. Sie muss sich wettbewerbsneutral verhalten und darf keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit entfalten. Eine untergeordnete Erwerbstätigkeit wird zugelassen, wenn diese ein Mittel zum Zweck darstellt (z.B. Bildungsstätten mit Lehrwerkstatt und Landwirtschaftsbetrieb).

5. Kultuszweck

Unter den Kultuszweck fallen die Pflege und Förderung eines gemeinsamen Glau- bensbekenntnisses in Lehre und Gottesdienst. Juristische Personen, die nicht Kultuszwecke, sondern bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophi- sche oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, geniessen keine Steuerfreiheit.

01.07.2019 -3-

§ 70 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

6. Gesuch um Steuerbefreiung / Verfahren

Die juristische Person, die eine Steuerbefreiung beansprucht, hat ein entsprechendes Gesuch unter Beilage der Statuten, der letzten beiden Jahresrechnungen und Geschäftsberichte sowie weiterer zweckdienlicher Unterlagen bei der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Juristische Personen, einzureichen. Bei juristischen Personen in Gründung wird, um den administrativen Aufwand für alle Betroffenen möglichst gering zu halten, empfohlen, die Entwürfe der Statuten und weitere Unterlagen vor Gründung der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Juristische Personen, zur Vorprüfung einzureichen. Es ist Sache der juristischen Person, die sich auf die Steuerbefreiung beruft, darzulegen, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung gegeben sind (BGE 92 I 253 ff.).

Beim Verfahren betreffend Prüfung der Voraussetzungen der Steuerbefreiung handelt es sich um ein dem ordentlichen Veranlagungsverfahren vorgelagertes selbständiges Feststellungsverfahren. In diesem Verfahren sind die Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) massgebend. Die juristische Person muss im Rahmen dieses Verfahrens mitwirken, d.h. insbesondere die von der Steuerbehörde verlangten Unterlagen einreichen. Eine Busse wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten kann gestützt auf § 51 Abs. 1d VRG ausgefällt werden. Das Feststellungsverfahren wird mit einem Entscheid abgeschlossen (Feststellung der (Nicht-) Steuerbefreiung für die betreffende Steuerperiode oder Nichteintretensent- scheid bei ungenügender Mitwirkung im Verfahren). Der Feststellungsentscheid kann mittels Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden. Die Veranla- gungsbehörde kann die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede Steuerperiode erneut prüfen. Praxisgemäss wird zu diesem Zweck für jede Steuerperiode die entsprechende Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) der juristischen Person einverlangt. Die Steuererklärung muss im Feststellungsverfahren nicht ausgefüllt werden (KGE vom 28.10.2018 i.S. H.).

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 4

Steuerbefreiung der Kirchgemeinden

1. Gesetzliche Grundlagen

Nach § 70 Abs. 1 lit. d StG sind Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen von der Steuerpflicht befreit, soweit es kirchlichen Zwecken dient.

Bei der direkten Bundessteuer sind die Kirchgemeinden sowie ihre Anstalten generell steuerbefreit (Art. 56 lit. c DBG).

2. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

Kein kirchlicher Zweck wird verfolgt, wenn gewerbliche oder industrielle Aktivitäten in eigener Regie wahrgenommen werden. Dementsprechend fällt das Betreiben von Friedhofsgärtnereien, Landwirtschafts- und Restaurationsbetrieben, Parkhäusern und dergleichen unter die ordentliche Steuerpflicht, soweit es sich dabei nicht um verpachtete Betriebe handelt. Ebenso fällt die Überbauung eines eigenen Grundstücks mit anschliessendem Verkauf der erstellten Wohneinheiten unter die kantonale Steuerpflicht (BGE 2C_564/2016 vom 9.8.2017 i.S. K. L.). Diese betrieblichen Aktivitäten gehen über die blosse Vermögensverwaltung hinaus und stehen in Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Der steuerbare Reingewinn dieser Eigenbetriebe kann in der Regel aufgrund der detaillierten Kirchgemeinderechnung ermittelt werden (laufende Rechnung, Investitionsrechnung, Bestandesrechnung).

Kapitalgewinne auf Vermögensbestandteilen des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs sind gemäss § 72 Abs. 1 lit. c StG in die Berechnungen des steuerbaren Reingewinns einzubeziehen. Darunter fallen sowohl die wiedereingebrachten Abschreibungen als auch die eigentlichen Wertzuwachsgewinne.

Für die Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals aus solchen Geschäftsbetrieben sind die massgebenden Vermögensbestandteile nach den Grundsätzen zu bewerten, wie sie für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Die dem steuerbaren Bereich zuzurechnenden Liegenschaften sind daher zum Katasterwert einzusetzen, wovon die grundpfandrechtlichen Schulden in Abzug gebracht werden können. Das übrige Geschäftsvermögen kann zum Buchwert eingesetzt werden, sofern ein solcher vorhanden ist - andernfalls ist ein geschätzter Verkehrswert einzusetzen. Von diesen Werten können ebenfalls die geschäftlichen Schulden abgezogen werden.

01.07.2019 -1-

§ 70 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

Der Gewinn und das Kapital, welches kirchliche Zwecken dienen, ist grundsätzlich steuerbefreit und kann wie folgt umschrieben bzw. eingeschränkt werden:

  • Liegenschaften, die unmittelbar kirchlichen Zwecken dienen:Ein allenfalls resultierender Nettoertrag und der entsprechende Vermögensanteil aus solchen Liegenschaften ist steuerbefreit. Ein allfälliger Kapitalgewinn ist ebenfalls von der ordentlichen Steuerpflicht ausgenommen. Sofern jedoch ein Grundstück veräussert wird, das in einer anderen Gemeinde liegt, ist ein diesbezüglicher Wertzuwachsgewinn grundstückgewinnsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG).

  • Liegenschaften und KapitalanlagenLiegenschaften, welche nur mittelbar kirchlichen Zwecken dienen, also die verpachteten Wohn- und Geschäftshäuser, Restaurations- und Landwirtschaftsbetriebe usw. werden als Kapitalanlage im Rahmen der kirchlichen Zweckverfolgung betrachtet. Diese Qualifikation gilt auch für Wertschriften und Beteiligungen, sofern dadurch keine eigentliche Handelstätigkeit wahrgenommen wird. Der aus solchen Kapitalanlagen resultierende Nettoertrag sowie der entsprechende Vermögensanteil und allfällige Kapitalgewinne werden ebenfalls nicht besteuert. Sofern jedoch ein Grundstück veräussert wird, das in einer anderen Gemeinde liegt, ist ein diesbezüglicher Wertzuwachsgewinn grundstückgewinnsteuerpflichtig (§ 5 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG).

4. Steuerberechnung und Freigrenzen

Soweit die Kirchgemeinden über steuerbare Gewinn- und Kapitalbestandteile verfügen, sind die Steuersätze der übrigen juristischen Personen gemäss § 87 bzw. § 93 StG massgebend:

Gewinnsteuer: 1,5% je Einheit berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn. Ein Gewinn unter CHF 10’000 (bis 2017) bzw. bis CHF 20’000 (ab 2018) wird nicht besteuert.

Kapitalsteuer: 0,5‰ je Einheit auf dem steuerbaren Eigenkapital. Ein Kapital unter CHF 100’000 wird nicht besteuert.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 5

Steuerbefreiung der Stifte, Klöster und anderer privater kirchlicher Institutionen

1. Gesetzliche Grundlagen

Für die Besteuerung der Stifte, Klöster und anderer privater kirchlicher Institutionen (z.B. Pfarrpfrundstiftungen) gelten grundsätzlich die steuerrechtlichen Bestimmungen der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen. Dementsprechend können diese Institutionen für die Gewinn- und Vermögensbestandteile, welche ausschliesslich und unwiderruflich Kultuszwecken gewidmet sind, die Steuerbefreiung gemäss § 70 Abs. 1 lit. i StG beanspruchen. Sofern die Institution gemeinnützige oder öffentliche Zwecke verfolgt, beispielsweise der Betrieb eines Altersheim, kann für diesen Tätigkeitsbereich die Steuerbefreiung gemäss § 70 Abs. 1 lit. h StG gewährt werden (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 70 Nr. 3).

Die bundessteuerlichen Rechtsgrundlagen gemäss Art. 56 lit. g und h DBG stimmen sinngemäss mit den kantonalrechtlichen Steuerbefreiungsnormen überein.

Wenn neben steuerbefreiten Tätigkeiten auch gewerbliche und damit steuerpflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, sind die zwei unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche rechnungsmässig grundsätzlich auseinander zu halten.

2. Steuerpflichtiger Tätigkeitsbereich

Insbesondere die folgenden gewerblichen und industriellen Aktivitäten, die in eigener Regie geführt und nicht verpachtet werden, sind von der Steuerbefreiung ausgenommen und unterliegen damit der ordentlichen Besteuerung:

  • Buch- oder Zeitschriftenverlag

  • Kunstkarten- oder Kalenderproduktion

  • Herstellung von Paramenten oder anderem Textilkunsthandwerk

  • Landwirtschaftsbetrieb

  • Bäckerei

  • Gärtnerei

  • Forstwirtschaft

  • Einkünfte aus Kiesausbeutung

  • Betrieb eines Parkhauses

  • Kerzenherstellung

01.07.2019 -1-

§ 70 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Diese Aktivitäten gehen über die blosse Vermögensverwaltung hinaus und stehen in Konkurrenz mit privatwirtschaftlichen Unternehmen.

Eine korrekte Ermittlung des Reingewinns und Reinvermögens dieser Geschäftsbe- reiche bedingt grundsätzlich die Führung einer separaten Spartenrechnung. Das kann dort zu Schwierigkeiten führen, wo z.B. Ordensangehörige in einem oder mehreren klösterlichen Betrieben mitarbeiten und daneben noch Aktivitäten im Kultusbereich wahrnehmen, ohne diese zeitlichen Abgrenzungen in der Jahresrechnung im einzel- nen ausweisen zu können und ohne für die betrieblichen Aktivitäten marktgängige Löhne einzusetzen. Es können aus diesem Grund auch andere Ermittlungsarten zu einer sachlich richtigen Bemessungsgrundlage führen. So wäre es zum Beispiel möglich, den steuerpflichtigen Gewinn einer solchen Tätigkeit aufgrund des Umsatzes und den branchenüblichen Erfahrungszahlen (z.B. Aufwand/ Gewinnmarge usw.) zu ermitteln.

Kapitalgewinne auf Vermögensbestandteilen des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs sind gemäss § 72 Abs. 1 lit. c StG in die Berechnungen des steuerbaren Reingewinns einzubeziehen. Darunter fallen sowohl die wiedereingebrachten Abschreibungen als auch die eigentlichen Wertzuwachsgewinne.

Für die Ermittlung des steuerbaren Eigenkapitals sind die massgebenden Vermö- gensbestandteile nach den Grundsätzen zu bewerten, wie sie für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Die dem steuerbaren Bereich zuzurechnenden Liegen- schaften sind daher zum Katasterwert einzusetzen, wovon die grundpfandrechtlichen Schulden in Abzug gebracht werden können. Das übrige Geschäftsvermögen kann zum Buchwert eingesetzt werden, sofern ein solcher vorhanden ist - andernfalls ist ein geschätzter Verkehrswert einzusetzen. Von diesen Werten können ebenfalls die geschäftlichen Schulden abgezogen werden.

3. Steuerbefreiter Tätigkeitsbereich

3.1 Kapitalanlagen

Das Vermieten von Wohn- und Geschäftsräumen an Dritte sowie die Verpachtung von Restaurations- und Landwirtschaftsbetrieben wird als Kapitalanlage im Rahmen der steuerbefreiten Zweckverfolgung betrachtet. Das investierte Kapital und die entsprechenden Einkünfte fallen somit unter die Steuerbefreiung nach § 70 Abs. 1 lit. h bzw. i StG. Diese Qualifikation gilt auch für Wertschriften und Beteiligungen, sofern dadurch keine eigentliche Handelstätigkeit wahrgenommen wird.

Allfällige Wertzuwachsgewinne aus der Veräusserung solcher Liegenschaften fallen jedoch gemäss § 1 Abs. 1 GGStG unter die Grundstückgewinnsteuer.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 70 Nr. 5

Demgegenüber werden Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Liegenschaf- ten des steuerpflichtigen Tätigkeitsbereichs mit der ordentlichen Gewinnsteuer abgerechnet (vgl. Ziff. 2).

3.2 Zuwendungen und Schenkungen

Zuwendungen und Schenkungen, welche der Institution unentgeltlich zukommen, stellen bei ihr steuerfreie Einkünfte dar (§ 74 lit. c StG). Sofern diese Zahlungen nicht an die Gemeinschaft, sondern direkt an Ordensangehörige geleistet werden, handelt es sich dabei grundsätzlich ebenfalls um steuerfreies Einkommen (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 23 Nr. 1).

4. Tätigkeitsentgelt, Ersatzeinkommen und

Lebenshaltungskosten von Ordensangehörigen

Das Einkommen von Ordensangehörigen, das diese aus einer Tätigkeit ausserhalb der Ordensgemeinschaft erzielen, unterliegt bei diesen selbst der Einkommenssteuer, unabhängig davon, ob die Entschädigung direkt an die Ordensgemeinschaft oder an das entsprechende Mitglied ausbezahlt wird. Das Ersatzeinkommen in Form von Renten- oder Kapitalzahlungen ist ebenfalls von den einzelnen berechtigten Ordensleuten zu versteuern (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 24 Nr. 5)

Die Lebenshaltungskosten werden in der Regel von der Ordensgemeinschaft bezahlt, wobei diese nicht als Gewinnungskosten dem ordentlich steuerpflichtigen Tätigkeitsbereich belastet werden können.

5. Steuerberechnung und Freigrenzen

Soweit solche kirchliche Institutionen über steuerbare Gewinn- und Kapitalbestandteile verfügen, sind die Steuersätze der übrigen juristischen Personen gemäss § 87 bzw. § 93 StG sowie Art. 71 DBG massgebend:

Gewinnsteuer StG: 1,5% je Einheit berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn. Ein Gewinn unter CHF 10’000 (bis 2017) bzw. bis CHF 20’000 (ab 2018) wird nicht besteuert (§ 87 StG).

Gewinnsteuer DBG: 4,25% berechnet auf dem steuerbaren Reingewinn. Ein Gewinn unter CHF 5’000 wird nicht besteuert (Art. 71 DBG).

Kapitalsteuer StG: 0,5‰ je Einheit auf dem steuerbaren Eigenkapital. Ein Kapital unter CHF 100’000 wird nicht besteuert (§ 93 StG).

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§ 70 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 77 Nr. 1

Rückstellungen von Wasserversorgungsträgern

1. Vorbemerkung

Auf den 1. Juli 2003 ist das neue Wassernutzungs- und Wasserversorgungsge- setz (SRL Nr. 770; WNVG) in Kraft getreten. Darin wird festgehalten, dass die Wasserversorgung finanziell selbsttragend zu betreiben ist (§ 38 Abs. 1 WNVG). Dies bedingt eine konkrete Planung des langfristigen Finanzbedarfs. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage nach der steuerrechtlichen Zulässigkeit von Rückstellungen und Rücklagen für zukünftige Unterhalts- und Erneuerungsmassnahmen.

2. Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Die Wasserversorgung wird im Kanton Luzern von unterschiedlichen Trägerschaften sichergestellt. Vielfach sind es Einwohner- oder Korporationsgemeinden sowie Was- serversorgungsgenossenschaften, welche diese Aufgabe erfüllen. Ausnahmsweise wird diese Versorgungsaufgabe auch über Aktiengesellschaften sichergestellt.

Die Wasserversorgungen von Einwohnergemeinden sind gemäss § 70 Abs. 1c StG und Art. 56 lit. c DBG von der ordentlichen Steuerpflicht befreit. Demgegenüber gelten die Wasserversorgungen von Korporationsgemeinden, Genossenschaften und Aktiengesellschaften als ordentlich steuerpflichtig. So liegt beispielsweise der Hauptzweck einer Korporation nicht in der öffentlichen Aufgabenerfüllung, sondern in der Verwaltung des eigenen Vermögens (VGE vom 21.8.2000 i.S. Koporation S.). Ebenso verfolgen Wasserversorgungsgenossenschaften oder -Aktiengesellschaften überwiegend Erwerbs- und/oder Selbsthilfezwecke, womit sich eine Steuerbefreiung nicht rechtfertigen lässt (Greter, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 23 StHG N 29 sowie VGE vom 29.3.2006 i.S. Strassengenossenschaft N.).

3. Bildung von Rückstellungen

3.1 Allgemeines

Während mit den einmaligen Anschlussgebühren die früher getätigten sowie die laufenden und zukünftigen Investitionen zu finanzieren sind, werden die Betriebsgebühren primär für die Finanzierung der laufenden Unterhaltskosten verwendet. Sowohl Anschluss- als auch Betriebsgebühren sind grundsätzlich erfolgswirksam zu verbuchen. In Bezug auf die Anschlussgebühren können dabei unter Umständen verfälschte betriebswirtschaftliche Ergebnisse resultieren. Dies ist dann der Fall, wenn die vorzunehmenden Neuinvestitionen und die entsprechenden

01.07.2019 -1-

§ 77 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Abschreibungen erst in späteren Rechnungsperioden anfallen und somit den vereinnahmten Anschlussgebühren noch keine diesbezüglichen Aufwendungen gegenüber stehen.

Im Bereich der Betriebsgebühren ist demgegenüber die zeitliche Kongruenz von Aufwand und Ertrag in der Regel gegeben. Ein zeitliches Auseinanderklaffen kann sich aber dann ergeben, wenn grössere Unterhaltsmassnahmen in aperiodischen Zeiträumen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang empfehlen die Auf- sichtsbehörden den Wasserversorgungsträgern, allfällige Rechnungsüberschüsse aus dem Wasserversorgungsbereich (resultierend aus Anschluss- und Betriebs- gebühren) für Rücklagen zur Finanzierung künftiger Investitionen (Erneuerung der Anlagen) oder zum Abbau allfälliger Vorjahresdefizite aus der Wasserrechnung zu verwenden.

Somit lässt sich unter gewissen Bedingungen eine extensivere Auslegung des Rück- stellungsbegriffs rechtfertigen. Hinzu kommt, dass sich die Korporationsgemeinden bezüglich Finanzhaushalt nach den besonderen Vorschriften gemäss Gesetz über die Korporationen (SRL Nr. 170) zu richten haben.

Aufgrund dieser Besonderheiten werden für den eigentlichen Wasserversorgungs- bereich die folgenden Rückstellungen zugelassen, wobei in der Beurteilung die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des jeweiligen Wasservorsorgungsträgers ein wesentliches Kriterium darstellt.

3.2 Korporationsgemeinden

Die Korporationsgemeinden sind von Gesetzes wegen verpflichtet (§ 38 Abs. 1 WNVG in Verbindung mit den Bestimmungen des Handbuchs Rechnungswesen für Luzerner Korporationen), allfällige Ertragsüberschüsse aus dem Wasserversorgungs- bereich in Form einer Spezialfinanzierung zu passivieren (Aufwandüberschüsse sind zu aktivieren). Diese Spezialfinanzierung ist im zeitlichen Rahmen der öffent- lichrechtlichen Finanzplanung für Aufwandüberschüsse zu verwenden oder letztlich für Tarifreduktionen einzusetzen. Gestützt auf diese gesetzlichen Bestimmungen werden die entsprechenden Einlagen bzw. Passivierungen auch steuerrechtlich als erfolgswirksamer Geschäftsaufwand zugelassen.

Bei der passivierten Spezialfinanzierung handelt es sich grundsätzlich um zweckge- bundenes Eigenkapital (bei Aufwandüberschüssen um eine Wertberichtigung zum ausgewiesenen Eigenkapital). Bei einer Überfinanzierung verfügen die gebühren- pflichtigen Wasserbeziehenden über keinen durchsetzbaren und stichtagsbezogenen Rückforderungsanspruch, womit es sich bei dieser Spezialfinanzierung nicht um eine Rückstellung, sondern um eine Rücklage handelt. Daher ist diese Spezialfinanzierung bei der Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals einzubeziehen.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 77 Nr. 1

3.3 Körperschaften mit eingeschränkter wirtschaftlicher

Handlungsfreiheit

Sofern der Wasserversorgungsträger (Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft) die folgenden Bedingungen vollumfänglich erfüllt und sich den entsprechenden Auflagen unterzieht, kann dieselbe Praxis angewandt werden, wie sie für Korporationsgemein- den gemäss Ziffer 3.2 gilt:

  • Die Übertragung der Wasservorsorgungsaufgabe ist vom Gemeinderat durch ein Reglement, einen Entscheid oder einen Vertrag vorgenommen worden (§ 40 Abs. 1 WNVG);

  • Der Geschäftszweck hat sich auf den Kernbereich der Wasserversorgung zu beschränken (keine weitergehenden Tätigkeiten; Liegenschaften müssen betriebsnotwendig sein);

  • Bei der Tarifgestaltung ist das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten, womit allfällige Ertragsüberschüsse innert 5 Jahren durch Tarifreduktionen an die Wasserbeziehenden weiterzugeben sind bzw. für allfällige Aufwandüberschüsse zu verwenden sind (keine übermässige Reservenbildung und keine Gewinnausschüttungen);

  • Das Grundkapital (Anteilschein- oder Aktienkapital) darf höchstens im Rahmen des langfristigen Bundesobligationensatzes verzinst werden;

  • Bei Auflösung bzw. Liquidation der Körperschaft ist eine allenfalls noch vorhandene Spezialfinanzierung steuerwirksam abzurechnen.

3.4 Körperschaften mit uneingeschränkter wirtschaftlicher

Handlungsfreiheit

Sofern sich der Wasserversorgungsträger (Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft) wirtschaftlich uneingeschränkt entfalten kann bzw. die unter Ziffer 3.3 erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wird lediglich in Bezug auf die Anschlussge- bühren eine pauschalierte Rückstellung zugestanden, indem die Anschlussgebühren auf 10 Jahresraten aufgeteilt werden können. Somit wird im jeweiligen Jahr, in welchem Anschlussgebühren vereinnahmt worden sind, 1/10 der entsprechenden Gesamtsumme erfolgswirksam ausgewiesen. Für die restlichen 9/10 wird eine Rück- stellung zugestanden, welche innerhalb der folgenden 9 Jahre zu je 1/10 regelmässig aufzulösen ist. Damit werden die Anschlussgebühren über einen maximalen Zeitraum von 10 Jahren den entsprechenden Investitionsabschreibungen in pauschalierter Form zugerechnet.

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§ 77 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Beispiel

Position

Buchung CHF

Raten

Rechnungsjahr 2005:

Anschlussgebühren 2005

Geld / Ertrag

600’000.–

Rückstellungsbildung

Aufwand / Rückstellung (Bilanz)

540’000.–

(9/10)

Rechnungsjahr 2006:

Anschlussgebühren 2006

Geld / Ertrag

500’000.–

Rückstellungsbildung

Aufwand / Rückstellung (Bilanz)

450’000.–

(9/10)

Rückstellungsauflösung aus 2005

Rückstellung (Bilanz) / Ertrag

60’000.–

(1/10)

Rechnungsjahr 2007:

Anschlussgebühren 2007

Geld / Ertrag

200’000.–

Rückstellungsbildung

Aufwand / Rückstellung (Bilanz)

180’000.–

(9/10)

Rückstellungsauflösung aus 2005

Rückstellung (Bilanz) / Ertrag

60’000.–

(1/10)

Rückstellungsauflösung aus 2006

Rückstellung (Bilanz) / Ertrag

50’000.–

(1/10)

Rechnungsjahr 2008:

Anschlussgebühren 2008

keine

Rückstellungsauflösung aus 2005

Rückstellung (Bilanz) / Ertrag

60’000.–

(1/10)

Rückstellungsauflösung aus 2006

Rückstellung (Bilanz) / Ertrag

50’000.–

(1/10)

Rückstellungsauflösung aus 2007

Rückstellung (Bilanz) / Ertrag

20’000.–

(1/10)

Im vorliegenden Beispiel wird somit die Rückstellung aus dem Jahre 2005 spätestens

im Jahre 2014 vollständig aufgelöst sein.

Diese Rückstellungen werden auch steuerrechtlich als Fremdkapital anerkannt.

Demgegenüber können im Zusammenhang mit den Betriebsgebühren keine

Pauschalrückstellungen gewährt werden, weil davon auszugehen ist, dass diese

Gebühren die laufenden Unterhaltskosten decken, welche in derselben

Rechnungspe-

riode angefallen sind. Werden dennoch allgemeine Unterhaltsrückstellungen geltend gemacht, ist der jeweilige Unterhaltsbedarf im Einzelfall konkret nachzuweisen.

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01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 77 Nr. 1

4. Abschreibungen

Auf die jeweiligen Restbuchwerte können die folgenden jährlichen Abschreibungssät- ze angewandt werden:

Steuerungen und elektrische Anlagen (einzeln bilanziert) 40% Leitungen und Pumpen (einzeln bilanziert) 20% Reservoir (einzeln bilanziert) 8% Reservoir und Leitungen (zusammen bilanziert) 15% Pumpen und Steuerungen (zusammen bilanziert) 30%

Für lineare Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die obigen Sätze um die Hälfte zu reduzieren. Im übrigen kann auf das Luzerner Steuerbuch Weisungen StG §§ 35/76 Nr. 1 verwiesen werden.

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§ 77 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 77 Nr. 2

Rückstellungen von Strassengenossenschaften

1. Grundsätzliches zur Steuerpflicht

Bei den Strassengenossenschaften handelt es sich in der Regel um Genossenschaf- ten nach den §§ 17 ff. des Einführungsgesetzes zum ZGB (SRL Nr. 200). Ist ein freiwilliger Zusammenschluss der jeweiligen Grundeigentümer/innen nicht möglich, erfolgt die Genossenschaftsgründung durch Beschluss des Gemeinderates (§ 26 Perimeterverordnung, SRL Nr. 732), womit eine Zwangsgenossenschaft entsteht. Die Zweckerfüllung einer Strassengenossenschaft liegt auch im Interesse des Ge- meinwesens - im Rahmen der Perimeterbestimmungen werden teilweise öffentliche Aufgaben erfüllt. Dennoch dient die Genossenschaft zu einem wesentlichen Teil den unmittelbaren Interessen der an den jeweiligen Genossenschaften Beteiligten (Hauptzweck: die Sicherstellung der Strassenbenützung), was einer Steuerbefreiung entgegensteht.

2. Rückstellungen für Unterhalt und Erneuerung

Die meisten dieser Genossenschaften bilden Rückstellungen, Erneuerungsfonds oder auch Rücklagen für zukünftige Sanierungsarbeiten ihrer Strassen. Steuerrechtlich sind Rückstellungen für zukünftige Unterhaltsarbeiten grundsätzlich nicht zulässig und müssten beim Gewinn und Kapital aufgerechnet werden. Dies kann zu relativ hohen Steuerbelastungen führen (hohe Gewinnschwankungen). Im Zeitpunkt des tatsächlichen Unterhaltsanfalls wird dann zufolge der Rückstellungsentsteuerung ein hoher steuerlicher Verlust resultieren, der unter Umständen nie mehr verrechnet werden kann.

Aufgrund der besonderen Zweckerfüllung solcher Genossenschaften und aufgrund des ausschliesslichen Mitteleinsatzes für den Strassenunterhalt und die -erneuerung lässt sich bezüglich dieser zweckbestimmten Mittel eine grosszügige Interpretation des Rückstellungsbegriffe rechtfertigen.

Die Bildung solcher Unterhaltsrückstellungen wird zulasten der Erfolgsrechnung als geschäftsmässig begründet angesehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Rückstellungen, Erneuerungsfonds und Rücklagen müssen bei grösseren Sanierungsarbeiten zweckentsprechend verwendet oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden;

  • Die Bildung und Auflösung solcher Rückstellungen sind in der Jahresrechnung ordnungsgemäss zu verbuchen bzw. bei einfachen Verhältnissen (Kassarechnungen) aufgrund von detaillierten Aufstellungen im Vermögensstatus als Passiven auszuweisen.

01.07.2019 -1-

§ 77 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • Die Rückstellungen und Rücklagen müssen spätestens nach 20 Jahren mindestens zur Hälfte zweckentsprechend verwendet oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufgelöst werden. Eine stetige Rückstellungsdotierung über 20 Jahre hinaus ist ausgeschlossen.

3. Steuerberechnung

Soweit es sich bei den Strassengenossenschaften um öffentlich-rechtliche Körper- schaften (s. oben) handelt, werden sie nach den steuerrechtlichen Bestimmungen der übrigen juristischen Personen besteuert.

Gewinnsteuer: Die ermittelten Gewinnfaktoren werden nur dann besteuert, wenn sie die folgenden Limiten erreichen:

  • CHF 5’000.– beim Bund

  • CHF 20’000.– beim Kanton

Bei diesen Limiten handelt es sich nicht um Freibeträge, d.h. ein Gewinn über diesen Limiten wird vollumfänglich besteuert.

Der Steuerbetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt 4,25% des steuerbaren Reingewinns. Die einfachen Staats- und Gemeindesteuern (Steuer pro Einheit) betragen 1,5% des steuerbaren Reingewinns. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

Kapitalsteuer: Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Bei den Staats- und Gemeindesteuern werden die ermittelten Kapitalfaktoren nur dann besteuert, wenn sie die Limite von CHF 100’000 erreichen, während ein Kapital von CHF 99’999 und weniger nicht besteuert wird. Die Steuer pro Einheit beträgt 0,5‰ des steuerbaren Eigenkapitals. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 79 / 92 / 93 Nr. 1

Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

1. Allgemeines

Vereine und Stiftungen sowie die übrigen juristischen Personen werden grundsätzlich wie Kapitalgesellschaften besteuert (§ 63 Abs. 1 lit. b StG). Demzufolge gelten für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns bzw. der geschäftsmässig begründeten Abschreibungen, Rückstellungen und Ersatzbeschaffungen die ordentlichen Gewinn- ermittlungsvorschriften. Dasselbe gilt für die Berechnung der Verluste, welche im Rahmen der siebenjährigen Verrechnungsmöglichkeit vorgetragen werden können. Dabei sind jedoch die nachfolgenden Besonderheiten zu beachten.

2. Ermittlung der Gewinnfaktoren

Als Basis für die Ermittlung des steuerbaren Reingewinns dient der Saldo der Erfolgs- rechnung. Bei einfachen Buchhaltungen ist dies die Vermögensveränderung. Hinzu kommen allfällige Ausgaben, die nicht zur Deckung geschäftsmässig begründeter Unkosten verwendet wurden sowie die geschäftsmässig nicht begründeten Abschrei- bungen, Rückstellungen oder Rücklagen. Die vor dem 1. Januar 2001 begründeten Rückstellungen für besondere Aufwendungen künftiger Jahre sind bis spätestens 31.12.2005 zweckentsprechend zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen (§ 257 StG).

Die Spenden und Schenkungen ohne Gegenleistungen gelten nicht als steuerbarer Ertrag. Demgegenüber handelt es sich bei den Sponsorenbeiträgen und Subventionen nicht um Spenden, sondern um ordentlich steuerbare Einkünfte.

Die Einlagen in das Vermögen von Stiftungen sowie teilweise auch die Mitglie- derbeiträge an Vereine werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet. Die Mitgliederbeiträge sind - im Gegensatz zu den Spenden und Schenkungen - nicht grundsätzlich steuerfrei. Diesbezüglich gilt, dass von den steuerbaren Vereinserträgen die direkten Aufwendungen zur Erzielung dieser Erträge vollumfänglich abgezogen werden können - die übrigen Aufwendungen (allgemeine Vereinsunkosten) jedoch nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen. Die Folge daraus ist, dass nur ein Mitgliederbeitragsüberschuss steuerfrei ist und nicht die vollen Mitgliederbeiträge. Die nachfolgenden Beispiele 1 - 4 zeigen die steuerrechtliche Problematik im Zusam- menhang mit der Mitgliederbeitragsrechnung, wobei im Beispiel 1 der grundsätzliche Sachverhalt beschrieben ist.

01.07.2019 -1-

§ 79 / 92 / 93 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Berechnungsbeispiel 1

Der Musikverein Harmonie hat im abgelaufenen Vereinsjahr Mitgliederbeiträge

von CHF 17’000 erzielt. Die allgemeinen Vereinsunkosten (Notenmaterial, Instru-

mentenreparaturen und -Abschreibungen,

Wettbewerbsstartgelder, Dirigentenlohn,

Verwaltungskosten) beliefen sich gesamthaft auf CHF 25’000.

Der Verein organisiert

jährlich ein grosses Herbstfest, bei dem im vergangenen Vereinsjahr Einnahmen

von CHF 82’000 erzielt wurden. Diese Einnahmen setzen sich aus Eintrittsgelder,

Konsumationen, Tombola, etc. zusammen.

Der entsprechende Aufwand beläuft sich

auf CHF 60’000 bestehend aus Festzeltmieten, Unterhaltungsgagen, Materialkosten

etc.

Aufgrund der Spartenrechnung resultiert der folgende steuerbare Gewinn:

Position

gem. Jahresrech.

CHF

Sparte 1

CHF

Sparte 2

CHF

Mitgliederbeiträge

17’000.–

Allgemeine Vereinsaufwendungen

-25’000.–

-8’000.–

Einnahmen Herbstfest

82’000.–

Direkter Aufwand Herbstfest

-60’000.–

+22’000.–

Reingewinn Jahresrechnung

14’000.–

Verrechnung der Aufwendungen, welche

+8’000.–

-8’000.–

die Mitgliederbeiträge übersteigen:

Steuerbarer Gewinn

14’000.–

Im vorliegenden Fall stimmt der grundsätzlich steuerbare Gewinn mit demjenigen der

Jahresrechnung überein. Da die allgemeinen Vereinsaufwendungen die Mitglieder-

beiträge übersteigen, entsteht kein steuerfreier Mitgliederbeitragsüberschuss.

Kantonalrechtlich werden Gewinne von Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen

Personen bis höchstens CHF 20’000 nicht besteuert (§ 87 Abs. 2 StG), unabhängig

davon, ob die Institution ideelle oder

nichtideelle Zwecke verfolgt.

Bei der direkten Bundessteuer werden Gewinne solcher Institutionen, die unterhalb

von CHF 5’000 liegen, grundsätzlich nicht besteuert (Art. 71 Abs. 2 DBG). Sofern die

Institution jedoch einen ideellen Zweck verfolgt, setzt die

direkte Bundessteuer bei

einem Gewinn grösser als CHF 20’000 an. Es handelt sich bei

diesen Grenzbeträgen

nicht um Freibeträge. Bei einer allfälligen Überschreitung dieser Betragslimiten ist

jeweils der gesamte Gewinn steuerlich abzurechnen.

Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass der Musikverein die Merkmale

einer ideellen Zweckverfolgung erfüllt, was bundessteuerlich relevant ist. Das jährliche

Herbstfest findet im Rahmen der übergeordneten ideellen Vereinszwecks statt und

fällt daher nicht in einen gewerblichen (nicht ideellen) Tätigkeitsbereich (LU StB Bd.

2 Weisungen StG § 87a / 93 Nr. 1). Ab Steuerperiode 2018 unterliegt somit der

Gewinn von CHF 14’000 weder der Staats- und Gemeindesteuer noch der direkten

Bundessteuer.

-2-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG

§ 79 / 92 / 93 Nr. 1

Berechnungsbeispiel 2

Position

gem. Jahresrechn. Sparte 1

CHF CHF

Sparte 2

CHF

Mitgliederbeiträge

29’000.–

Allgemeine Vereinsaufwendungen

-25’000.–

+4’000.–

Einnahmen Herbstfest

82’000.–

Direkter Aufwand Herbstfest

-60’000.–

+22’000.–

Reingewinn Jahresrechnung

26’000.–

Beitragsüberschuss steuerfrei

4’000.–

Steuerbarer Gewinn

22’000.–

Nur der Mitgliederbeitragsüberschuss (und nicht die gesamten Mitgliederbeiträge)

ist steuerfrei, womit vorliegend

der steuerbare Reingewinn unter

demjenigen der

Jahresrechnung liegt.

Obwohl vorliegend von einem ideellen Vereinszweck ausgegangen werden kann,

unterliegt der Spartengewinn von

CHF 22’000 vollumfänglich der Steuerpflicht

gemäss § 87 Abs. 1 StG und Art. 71 Abs. 1 DBG (kein Freibetrag von CHF 20’000).

Berechnungsbeispiel 3

Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die Mitgliederbeiträge CHF

29’000 und die Einnahmen aus dem

Herbstfest belaufen sich auf 57’000 (Nettoverlust

aus dem Herbstfest CHF 3’000)

Position

gem. Jahresrech.

CHF

Sparte 1

CHF

Sparte 2

CHF

Mitgliederbeiträge

29’000.–

Allgemeine Vereinsaufwendungen

-25’000.–

+4’000.–

Einnahmen Herbstfest

57’000.–

Direkter Aufwand Herbstfest

-60’000.–

-3’000.–

Reingewinn Jahresrechnung

1’000.–

Beitragsüberschuss steuerfrei

4’000.–

steuerrechtlicher Verlust

-3’000.–

Vorliegend resultiert kein steuerbarer Gewinn. Der Verlust aus der Sparte 2 kann im Rahmen der 7-jährigen Verlustverrechnungsmöglichkeit mit zukünftigem Gewinn

verrechnet werden.

Der vorliegende Verlust von CHF 3’000 ist im Folgejahr mit einem

allfälligen Gewinn

aus der Sparte 2 steuerlich zu verrechnen, auch wenn dieser Gewinn den Grenzbetrag

von CHF 20’000 wie im Beispiel 1

(ideelle Zweckverfolgung) nicht

überschreitet.

Die Verlustverrechnung erfolgt somit jährlich und nicht erst bei

einem späteren

steuerbaren Gewinn von über CHF 20’000 gemäss Beispiel 2.

01.07.2019

-3-

§ 79 / 92 / 93 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Berechnungsbeispiel 4

Gleiche Ausgangslage wie Beispiel 1, jedoch betragen nun die

Mitgliederbeiträge CHF

20’000 und die Einnahmen aus dem

Herbstfest belaufen sich auf 57’000 (Nettoverlust

aus dem Herbstfest CHF 3’000)

Position

gem. Jahresrech.

CHF

Sparte 1

CHF

Sparte 2

CHF

Mitgliederbeiträge

20’000.–

Allgemeine Vereinsaufwendungen

-25’000.–

-5’000.–

Einnahmen Herbstfest

57’000.–

Direkter Aufwand Herbstfest

-60’000.–

-3’000.–

Verlust Jahresrechnung

- 8’000.–

Verrechnung der Aufwendungen, welche

+5’000.–

-5’000.–

die Mitgliederbeiträge übersteigen:

steuerrechtlicher Verlust

-8’000.–

Die allgemeinen Vereinsaufwendungen sind nur in jenem Ausmass steuerlich absetzbar bzw. mit zukünftigem Gewinn verrechenbar, als sie die Mitgliederbeiträge

übersteigen (vgl. Beispiel 1).

Der vorliegende Verlust von CHF 8’000 kann somit im Folgejahr mit einem allfälligen

Gewinn aus der Sparte 2 verrechnet werden.

3. Berechnung der Gewinnsteuer

Die aufgrund der oben erwähnten Normen ermittelten Gewinnfaktoren werden bei

Vereinen, Stiftungen und übrigen

juristischen Personen nur dann besteuert, wenn sie

die folgenden Betragslimiten übersteigen:

Position

bis Steuerperiode 2017

CHF

ab Steuerperiode 2018

CHF

Verein ohne ideelle Zweckverfolgung

Bund

4’999.–

4’999.–

Staats- und Gemeindesteuern

9’999.–

20’000.–

Verein mit ideeller Zweckverfolgung

Bund

4’999.–

20’000.–

Staats- und Gemeindesteuern

9’999.–

20’000.–

Die Unterscheidung in der Zweckverfolgung gilt ab Steuerperiode 2018, wobei in Bezug auf die Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen diese Unterschei- dung nur bundessteuerrechtlich von Relevanz ist. Kantonalrechtlich wurden für diese Institutionen die Besteuerungslimiten generell auf den Betrag von CHF 20’000 erhöht (LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 87a / 93 Nr. 1). Bei den vorliegenden Limiten handelt

es sich nicht um abzugsfähige Freibeträge.

-4-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 79 / 92 / 93 Nr. 1

Die für eine Steuerperiode zu entrichtenden einfachen Staats- und Gemeindesteuern betragen 1,5% des steuerbaren Reingewinns. Der geschuldete Steuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Gewinnsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

Der Steuerbetrag bei der direkten Bundessteuer beträgt 4,25% des steuerbaren Reingewinns.

4. Ermittlung der Kapitalfaktoren

Als steuerbares Eigenkapital gilt das Reinvermögen. Der Vermögensstand und die Vermögensbewertung bemessen sich nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode (Ende Geschäftsjahr). Die Vermögenswerte werden nach denjenigen Grundsätzen bewertet, wie sie auch für natürliche Personen gelten (§ 92 Abs. 2 StG). Daher gilt für Liegenschaften der kantonale Katasterwert als Vermögenssteuerwert. Allfällige Vereinsschulden können in Abzug gebracht werden.

5. Berechnung der Kapitalsteuer

Die ermittelten Vermögensfaktoren werden kantonalrechtlich nur dann besteuert, wenn sie die Limite von CHF 100’000 erreichen. Während ein Reinvermögen von CHF 99’999 nicht besteuert wird, ist ein solches von CHF 100’000 und mehr vollumfänglich steuerbar. Es handelt sich somit nicht um einen abzugsfähigen Freibetrag.

Die für eine ordentliche Steuerperiode (12-monatiges Geschäftsjahr) zu entrichtende einfache Kapitalsteuer beträgt 0,5‰. Bei unter- oder überjährigen Geschäftsjahren ist die einfache Kapitalsteuer entsprechend der Dauer des Geschäftsjahres zeitlich zu reduzieren oder zu erhöhen. Der gesamte Kapitalsteuerbetrag ergibt sich durch Multiplikation der einfachen Kapitalsteuer mit dem in der massgebenden Gemeinde am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfuss.

Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

01.07.2019 -5-

§ 79 / 92 / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1

Beteiligungsgesellschaften

1. Allgemeines

Die gesetzlichen Grundlagen über die Besteuerung der Beteiligungsgesellschaften stimmen kantonal- und bundessteuerrechtlich weitgehend überein. Somit richtet sich die kantonale Veranlagungspraxis im Wesentlichen nach dem KS EStV Nr. 27 vom 17.12.2009. Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die kantonalrechtli- chen Besonderheiten sowie auf Ergänzungen der erwähnten Kreisschreiben.

2. Buchgewinne infolge Aufwertungen nach Art. 670 OR

Die Aufwertung von Beteiligungen im Falle einer Sanierung nach Art. 670 OR (bis maximal zum Verkehrswert) stellt gemäss § 83 Abs. 1 und 2 StG einen privilegierten Kapitalgewinn dar. Die Differenz zwischen Gestehungskosten und neuem Buchwert wird im Zeitpunkt der Aufwertung als Beteiligungsertrag qualifiziert. Bei einer Veräusserung im Anschluss an eine Aufwertung gemäss Art. 670 OR gilt der neue, erhöhte Buchwert als Gestehungskosten (§ 83 Abs. 3, zweiter Satz StG).

Buchmässige Aufwertungen im Rahmen der wiedereingebrachten Abschreibungen, welche sich demzufolge nicht auf Art. 670 OR stützen, stellen keinen Beteiligungs- ertrag dar und bleiben bei der Berechnung des Beteiligungsabzugs unberücksichtigt (§ 82 Abs. 3 lit. b StG). Diese Aufwertungsgewinne werden somit vollumfänglich besteuert, erhöhen aber anderseits die Gestehungskosten der Beteiligung nicht.

3. Wiedereingebrachte Abschreibungen

Nur ausnahmsweise stellt eine wiedereingebrachte Abschreibung einen Kapitalgewinn dar, der im Rahmen des Beteiligungsabzugs freigestellt wird.

Gemäss § 82 Abs. 4 StG bewirken Abschreibungen als Folge einer Substanzdividen- de die Kürzung des entsprechenden Beteiligungsabzugs, indem die Abschreibungen mit der Gewinnausschüttung zu verrechnen sind. Gemäss § 83 Abs. 3 StG werden die Gestehungskosten in diesen Fällen um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt. Damit wird sichergestellt, dass die späteren wiedereingebrachten Abschreibungen folgerichtig als Beteiligungsertrag (privilegierter Wertzuwachsge- winn) behandelt werden, soweit sie eine Kürzung des Beteiligungsabzuges zur Folge hatten. Diese ausdrückliche Bestimmung fehlt im DBG, wobei diese Problematik im KS EStV Nr. 27 vom 17.12.2009 unter Ziff. 2.6.4 behandelt und ebenfalls als Reduktion der Gestehungskosten qualifiziert wird.

01.07.2019 -1-

§ 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Grundsätzlich reduzieren andere Abschreibungen, welche nicht im Zusammenhang mit Substanzdividenden stehen und dennoch steuerlich akzeptiert werden, die Ge- stehungskosten der massgebenden Beteiligungen nicht. Sofern die Abschreibungen bei Veräusserung einer Beteiligung wieder eingebracht werden, qualifiziert sich also nur der entsprechend reduzierte Gewinn (Buchgewinn abzüglich wiedereingebrachte Abschreibungen) als Beteiligungsertrag.

4. Gesamter Reingewinn gemäss § 82 Abs. 1 StG

Gemäss KS EStV Nr. 27 vom 17.12.2009 Ziff. 2.7 handelt es sich bei diesem Begriff um den steuerbaren Reingewinn. Die kantonale Veranlagungspraxis stützt sich auf den Reingewinn nach Verrechnung allfälliger Vorjahresverluste und nach Ausscheidung allfälliger ausländischer Gewinnbestandteile. (vgl. Duss/Altdorfer in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 69 DBG N 12 ff.). Daraus folgt anderseits, dass aufgrund der internationalen Ausscheidungsnormen der steuerbare Reingewinn der schweizerischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens in der Regel keinen zu privilegierenden Beteiligungsertrag enthält (i.d.R. objektmässige Zuordnung der Beteiligungen und der entsprechenden Erträge an den Sitzstaat).

5. Beteiligungsabzug im interkantonalen Verhältnis

Im interkantonalen Verhältnis werden Beteiligungen für die Berechnung der Ka- pitalfaktoren grundsätzlich dem Hauptsitz zugewiesen. Demgegenüber werden die Beteiligungserträge aufgrund der interkantonal vorgesehenen quotenmässigen Ausscheidungsmethode nicht ausschliesslich dem Sitzkanton zugeordnet. Deshalb haben alle beteiligten Kantone bei der Steuerberechnung den Beteiligungsabzug an- teilmässig zu gewähren (vgl. Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, § 26 N 31 d). Dieser Grundsatz wird dort durchbrochen, wo ein Teil der Gewinnfaktoren objektmäs- sig auszuscheiden ist. Demzufolge hat ein Kanton, in welchem sich ausschliesslich Liegenschaften befinden, keinen Beteiligungsabzug zu berücksichtigen.

6. Ermässigung der Kapitalsteuer

Das steuerbare Eigenkapital wird gemäss § 90 Abs. 2 StG um die Hälfte des Verhältnisses der qualifizierten Beteiligungen zu den gesamten Aktiven ermässigt. In der Veranlagungspraxis wird diese Ermässigung im Rahmen eines hälftigen Beteiligungsabzuges gewährt, d.h. es wird nicht das Kapital sondern die Steuer pro Einheit entsprechend reduziert (gleiches Prinzip wie beim Gewinnsteuer- Beteiligungsabzug). Für die Ermittlung des Verhältnisses sind die Buchwerte sämtlicher bilanzierter in- und ausländischer Aktiven massgebend. In die Berechnung können sämtliche Beteiligungen nach § 82 Abs. 1 StG einbezogen werden (Wert von CHF 1 Mio. oder 10% Quote), auch wenn daraus keine Erträge resultieren.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1

Es wird dabei eine stichtagsbezogene Betrachtungsweise angewandt. Somit hat ein Beteiligungskauf im laufenden Geschäftsjahr eine höhere Ermässigung zur Folge - eine Beteiligungsveräusserung bewirkt demgegenüber eine reduzierte Steuerermässigung.

7. Verfahren

Der Beteiligungsabzug ist mit der Steuererklärung geltend zu machen. Er wird nicht von Amtes wegen gewährt.

Der Nachweis der Gestehungskosten bei Veräusserung obliegt nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung der steuerpflichtigen Gesellschaft.

01.07.2019 -3-

§ 82 / 83 / 90 / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 84 / 85 / 94 Nr. 1

Holdinggesellschaften

1. Allgemeines

Unter einer Holdinggesellschaft versteht das Gesetz eine Kapitalgesellschaft, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht. Gemäss § 85 StG haben die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge auszumachen. Wird die Mindestquote aufgrund der Buchwerte nicht erreicht, kann die Holdinggesellschaft die Einhaltung der Quote aufgrund der Verkehrswerte nachweisen. § 85 StG erlaubt der Holdinggesellschaft zudem Grundeigentum zu halten, sofern im übrigen die restlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Holdingprivilegs erfüllt sind.

2. Grundeigentum

Der Grundstückbesitz hat sich in einem untergeordneten Rahmen zu bewegen, nachdem primär die Zweidrittels-Bestimmung bezüglich Beteiligungen massgebend ist. Die Liegenschaftserträge, einschliesslich Kapital- und Aufwertungsgewinne, werden ordentlich besteuert. Als Ertrag gilt der gesamte Ertrag aus Vermietung und Verpachtung inklusive des marktüblichen Mietwertes für die selbst genutzten Liegenschaften (u.a. Verwaltungsgebäude). Vom Ertrag können die folgenden objektmässigen Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden:

  • Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt

  • Verwaltungskosten bis maximal 5% des Mietertrages

  • auf die Liegenschaften entfallende Schuldzinsen (der massgebende Schuldzinsenanteil entspricht dem prozentualen Verhältnis der Gewinnsteuerwerte der Liegenschaften zum Gewinnsteuerwert der gesamten Aktiven)

  • anteilige Gewinn- und Kapitalsteuern (inkl. Liegenschaftssteuern)

Allfällige Nettoverluste aus Liegenschaftsbesitz können im Rahmen der Verlustver- rechnungsmöglichkeit gemäss § 80 StG mit späteren Gewinnen aus Liegenschafts- besitz verrechnet werden.

3. Nebentätigkeiten

Als Nebenzweck darf die Holding nur Tätigkeiten ausüben, die keine Geschäfts- tätigkeit darstellen, wie das bei der Verwaltung des übrigen eigenen Vermögens,

01.07.2019 -1-

§ 84 / 85 / 94 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

der Kapitalanlage und der Konzernfinanzierung beispielsweise der Fall ist. Die Konzernleitungstätigkeit gehört ebenfalls zur Holdingaufgabe. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass die Holding Marken und Patente hält, sofern keine reine Lizenz- oder Patentverwaltungsgesellschaft vorliegt (vgl. Konferenz Staatlicher Steuerbeamter (heute Schweiz. Steuerkonferenz), Harmonisierung des Unterneh- menssteuerrechts S. 104 f.). Der daraus resultierende Nicht-Beteiligungsertrag darf sich jedoch langfristig nur in einem untergeordneten Rahmen bewegen (ZStP 1993,

  1. 281) - der Charakter einer Holdinggesellschaft muss grundsätzlich gewahrt bleiben.

Der Entscheid über die Gewährung des Holdingprivilegs ist daher nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalls zu fällen.

Der Handel mit Wertpapieren (Umlaufsvermögen) stellt eine Handels- und demzufolge eine Geschäftstätigkeit dar, die nicht mehr mit dem Holdingprivileg zu vereinbaren ist (StR 47, 156). Der Streubesitz wird jedoch zugelassen, sofern im Ergebnis der Holdingcharakter gewahrt bleibt. Darunter fällt insbesondere die Bewirtschaftung der temporär gehaltenen Liquidität.

4. Dauer und Überprüfung des Holdingprivilegs

Die Voraussetzungen für die Gewährung des Holdingprivilegs sind grundsätzlich bei jeder Einschätzung zu prüfen, wobei nicht jede Steuerperiode isoliert betrachtet wird. Ein Hin- und Herpendeln zwischen privilegierter und ordentlicher Besteuerung sollte vermieden werden, womit in begründeten Fällen eine Toleranzfrist von drei bis vier Jahren zur Wiederherstellung der Voraussetzungen gewährt wird. Das Holdingprivileg wird nur auf Antrag eingeräumt.

5. Übergang zur Holdinggesellschaft

Wird eine bestehende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft neu als Holdingge- sellschaft gemäss § 85 StG anerkannt, kann sie verlangen, dass die Besteuerung der stillen Reserven auf ihren Beteiligungen aufgeschoben wird. In diesem Fall sind nur die stillen Reserven auf den beweglichen Vermögenswerten und den Immaterialgüterrechten steuerlich abzurechnen.

Die Besteuerung der stillen Reserven auf den Beteiligungen wird nachgeholt, wenn die Holdinggesellschaft dies verlangt, spätestens jedoch bei deren Liquidation, Wegzug aus dem Kanton Luzern, Fusion oder Teilung (§ 84 Abs. 2 StG). Die Nachbesteuerung der stillen Reserven bei einem Wegzug aus dem Kanton, im Ausmass der früheren steuersystematischen Realisation, ist nach dem Steuerharmonisierungsgesetz zulässig und kollidiert nicht mit dem Wegzugssteuerverbot, wenn im Zeitpunkt des Steueraufschubs noch kein Wegzugstatbestand vorlag.

Die gesetzlich vorgesehene Besteuerungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Fusion oder Teilung wird praxisgemäss dann zur Anwendung gelangen, wenn die Vorausset-

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 84 / 85 / 94 Nr. 1

zungen zur steuerneutralen Umstrukturierung nicht erfüllt sind (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 26 / 75 Nr. 2).

Die nachzuholende steuerliche Abrechnung erstreckt sich auf diejenigen stillen Reserven, welche im Zeitpunkt des Übergangs zur Holding vorhanden waren.

§ 84 Abs. 4 StG hält fest, dass die vorgesehene Nachbesteuerung der Beteili- gungsgewinne entfällt, sofern für diese Kapital- oder Buchgewinne im Zeitpunkt des Steueraufschubs eine Ermässigung nach § 83 StG möglich gewesen wäre. Diese Freistellung wird ab 1.1.2007 (vgl. § 259 Abs. 1 StG) sinngemäss auch auf diejenigen Steueraufschubstatbestände angewandt, welche sich auf Altbeteiligungen (Erwerb vor 1.1.1997 gemäss § 259 StG und qualifiziert gemäss § 83 StG: 10%-Beteiligung) beziehen und die auf einem Holdingwechsel vor dem Jahre 2001 (als die Ermässi- gung nach § 83 StG grundsätzlich noch nicht möglich war) begründet sind. Nachdem sich die Ermässigung nach § 83 StG nicht auf wiedereingebrachte Abschreibungen bezieht, sind diese auch nach 2007 unter dem Holdingprivileg gegebenenfalls steuerlich abzurechnen (sofern sie nicht unter dem Holdingprivileg vorgenommen wurden).

Die steuersystematische Änderung beim Übergang zur Holdinggesellschaft gilt gene- rell, womit allenfalls noch nicht verrechnete Vorjahresverluste aus dem Bereich der ordentlichen Steuerpflicht nur noch mit ordentlich besteuerten Gewinnbestandteilen gemäss § 85 Abs. 2 (Liegenschaftserträge) im Holdingbereich verrechnet oder bei einer allfälligen Abrechnung der stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs noch angerechnet werden können.

6. Minimalsteuer

Die Minimalsteuer auf Grundstücken wird an Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben, wenn der Minimalsteuerbetrag die Gesamtsteuer der Holdinggesellschaft übersteigt (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 95 Nr. 1).

01.07.2019 -3-

§ 84 / 85 / 94 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 86 / 94 Nr. 1

Verwaltungsgesellschaften

1. Allgemeines

Verwaltungsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Stiftungen, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit und keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben. Der Besitz von Grundeigentum in der Schweiz ist erlaubt. Verwaltungsgesellschaften müssen nicht ausländisch beherrscht sein. Ausländische Gesellschaften mit schweizerischen Betriebsstätten können, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, für die in der Schweiz steuerbaren Faktoren ebenfalls als Verwaltungsgesellschaft besteuert werden.

2. Verwaltungstätigkeit

Unter Verwaltungstätigkeit ist die Verwaltung derjenigen Güter zu verstehen, welche die Gesellschaft bereits besitzt und die sie ohne aktive kommerzielle Tätigkeit dazuerwirbt.

Im Konzernverbund wird die Verwaltung, Verwertung und Vermittlung von Im- materialgüterrechten als zulässig erachtet, solange nicht eigene Aktivitäten zur Wertschöpfung entfaltet werden und das Betätigungsfeld vorwiegend im Ausland liegt. Auch Hilfstätigkeiten wie Fakturierung, Inkasso, Informationsvermittlung und Finanzierung sind zulässig, wenn sie beispielsweise aufgrund von ausländischen Instruktionen erfolgen und die eigentliche kommerzielle Wertschöpfung nicht in der Schweiz erzielt wird.

3. Geschäftstätigkeit

Als Geschäftstätigkeit gilt grundsätzlich die Fabrikation, der Handel, das Erbringen von Dienstleistungen, die Ausübung von Treuhandfunktionen, die Akquisition, die Werbung und die Vermittlung von Geschäften.

Im Ausland ist jegliche Art von Geschäftstätigkeit erlaubt. Massgebend ist der Wirkungsort. Damit ist insbesondere die Durchführung von sogenannten Ausland-/ Ausland-Geschäften zulässig.

In der Schweiz darf eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt werden. Für die Beurteilung, ob die Geschäftstätigkeit überwiegend im Ausland ausgeübt wird, ist grundsätzlich kumulativ sowohl auf die Beschaffungs- wie auch auf die Absatzseite abzustellen. Damit Handelstätigkeiten als ausländische Geschäftstätigkeit gilt, müssen sich diese ausschliesslich auf ausländischen Märkten abspielen, d.h. sowohl der/die Lieferant/in als auch die Käuferschaft müssen im Ausland ansässig

01.07.2019 -1-

§ 86 / 94 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

sein und die gehandelte Ware darf nicht in die Schweiz gelangen. Zulässig ist die Zwischenlagerung in einem Zollfreilager. Für Dienstleistungen ist der Ort der Erarbeitung massgebend.

4. Übrige Einkünfte aus der Schweiz

Übrige Einkünfte aus der Schweiz sind beispielsweise Erträge oder Kapitalge- winne aus inländischen Immobilien, Wertschriften von schweizerischen Schuld- nern/Schuldnerinnen, Entschädigungen von inländischen Konzerngesellschaften für die Ausführung von Hilfsfunktionen und Lizenzeinnahmen aus schweizerischen Quellen. Die Zuordnung von Zinserträgen erfolgt in Anlehnung auf die Behandlung bei der Verrechnungssteuer. Einkünfte, für die eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt, gelten ebenfalls als Einkünfte aus der Schweiz.

5. Übrige Einkünfte aus dem Ausland

Zu den übrigen Einkünfte aus dem Ausland gehören insbesondere die passiven Einkünfte aus ausländischen Quellen wie Zinsen, Dividenden aus nicht massgeb- lichen Beteiligungen, Lizenzerträge sowie Entschädigungen von ausländischen Konzerngesellschaften für die Ausübung von Hilfsfunktionen.

6. Besteuerung von Verwaltungsgesellschaften

In Anwendung der allgemeinen Grundsätze wird der steuerbare Reingewinn der Gesellschaft ermittelt.

Mittels Spartenrechnung (vgl. Ziff. 10) sind die Erträge aus Beteiligungen, welche steuerfrei sind, das Inlandergebnis, welches vollständig der Besteuerung in der Schweiz unterliegt, sowie das Auslandergebnis, welches nach der Bedeutung der Verwaltungs- bzw. Geschäftstätigkeit besteuert wird, auszuscheiden. Der geschäftsmässig begründete Aufwand ist den entsprechenden Ertragsgruppen zuzuordnen.

Der Finanzierungs- und Verwaltungsaufwand ist aufgrund der Spartenrechnung zu verteilen. Eine proportionale Aufteilung ist nur zulässig, falls er nicht spartenmässig zugewiesen werden kann. Der auf die Bewirtschaftung der Beteiligungen entfallenden Teil des Finanzierungs- und Verwaltungsaufwands ist mit den Beteiligungserträgen zu verrechnen. Verluste aus Beteiligungen können nicht auf die steuerbaren Erträge verlegt werden.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 86 / 94 Nr. 1

Die Staats- und Gemeindesteuern werden aufgrund des Berechnungsschemas (vgl. Ziff. 11) erhoben.

7. Verfahren

Verwaltungsgesellschaften unterliegen dem ordentlichen Veranlagungsverfahren. Die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft kann mit der einzureichenden Steuererklärung unter Bemerkungen beantragt werden.

Bei Vorliegen besonderer Umständen, welche eine frühere Beurteilung der Besteue- rung als Verwaltungsgesellschaft nötig machen, kann eine Vorprüfung erfolgen.

8. Statuswechsel

Wird erstmals die Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft geltend gemacht, werden die allfällig vorhandenen stillen Reserven (insbesondere auf einem ausländischen Auslieferungslager, welches bisher keine Betriebsstätte darstellte) besteuert. Auf die Besteuerung wird jedoch verzichtet, soweit diese stillen Reserven weiterhin vollumfänglich in der Schweiz steuerbar bleiben (z.B. Immobilien, schweizerische Wertpapiere etc.).

Die Voraussetzungen zur Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft müssen in jedem Geschäftsjahr erfüllt sein. Sind die Voraussetzungen in einem Geschäftsjahr nicht gegeben, entfällt grundsätzlich für dieses Jahr eine Privilegierung, selbst wenn in einem späteren Jahr die Voraussetzungen wieder erfüllt werden. Die während der Zeit der Besteuerung als Verwaltungsgesellschaft entstandenen stillen Reserven können vor dem Übergang zur ordentlichen Besteuerung in einer Steuerbilanz offengelegt werden.

9. Minimalsteuer

Die Minimalsteuer auf Grundstücken wird an Stelle der ordentlichen Gewinn- und Kapitalsteuern erhoben, wenn der Minimalsteuerbetrag die Gesamtsteuer der Verwaltungsgesellschaft übersteigt (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 95 Nr. 1).

01.07.2019 -3-

§ 86 / 94 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

10. Spartenrechnung

Position

TOTAL

Beteiligun- Schweiz Ausland

gen

Ertrag aus Warenverkäufen und Dienstleistungen

Anderer Ertrag:

Dividenden / Zinsen

Patent- und Lizenzeinnahmen / Kommissionen

Kapital- und Aufwertungsgewinne

Liegenschaftsertrag

Übriger Ertrag

Total der Einkünfte

A

B

C

B + C in Prozenten von A

%

Personalaufwand

Verwaltungsaufwand

Patent- und Lizenzaufwand

Management-Fees

Personal- und Verwaltungsaufwand Schweiz

D

D in Prozenten von C

%

Waren- und Dienstleistungsaufwand

Personal- und Verwaltungsaufwand im Ausland

Liegenschaftsaufwand

Finanzierungsaufwand

Übriger Aufwand

Übriger Aufwand

Ergebnis gemäss Jahresrechnung

-4-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 86 / 94 Nr. 1

11. Berechnungsschema Steuerbelastung

(ab Steuerjahr 2011)

1

Gewinnsteuer

Das nachstehende Berechnungsmodell ist gültig ab der Steuerperiode

2011. Unternehmen, die bereits im Steuerjahr 2010 im Kanton Luzern

steuerpflichtig waren, können im Sinne einer Übergangsregelung verlangen,

dass die Steuerberechnung 2011 nach dem bis zum Steuerjahr 2010

gültigen Berechnungsschema vorgenommen wird (vgl. Berechnungsschema

in der bis 2010 gültigen Fassung unter www.steuerbuch.lu/archive). Der

entsprechende Antrag ist auf der Steuererklärung unter Bemerkungen

festzuhalten.

1.1

Gewinn aus Ertrag Schweiz (§ 86 Abs. 1b und Abs. 3 StG)

Geschäftsjahr/Steuerjahr 2011

Ordentliche Gewinnsteuer gemäss § 81 StG

Geschäfts-/Steuerjahre 2012 ff

Ordentliche Gewinnsteuer gemäss § 81 StG

Einfache Steuer

3%

1,5%

1.2

Gewinn aus Ertrag Ausland (§ 86 Abs. 1c und Abs. 2 StG)

Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der

Verwaltungs- bzw. der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert (in

Prozenten der ordentlichen Gewinnsteuer):

Besteuerungsquote

1.2.1

Kein Personalaufwand in der Schweiz für die Abwicklung der privilegiert

besteuerten Gewinne

10%

1.2.2

Eigenes Personal in der Schweiz oder Leistungsverrechnungen von

Unternehmen in der Schweiz für Ausland-Ausland-Tätigkeit

Im Kanton Luzern aus Ausland-Ausland-Tätigkeit steuerpflichtiger Gewinn

bis CHF 100 Mio. pro Jahr (wird individuell aufgrund der Bedeutung der

Tätigkeit in der Schweiz im Verhältnis zur Gesamtleistung festgelegt)

Der im Kanton Luzern aus Ausland-Ausland-Tätigkeit steuerpflichtige

Gewinn, der CHF 100 Mio. pro Jahr übersteigt

15 - 30%

10%

2

Kapitalsteuer (§§ 93 und 94 StG)

Feste/einfache Steuer

Personal- und Verwaltungsaufwand in der Schweiz weniger als CHF Feste Steuer: 0,001%2)

750’000 1) oder Auslandeinkünfte3) 80% und mehr der Gesamteinkünfte (§ mind. CHF 500

94 StG)

Keines der beiden oben aufgeführten Kriterien wird erfüllt (§ 93 StG)

Einfache Steuer:

0,05%2)

1)

Personal- und Verwaltungsaufwand: Sämtlicher Aufwand im Sinne der Kontenklassen 5 und 65 des Kontenrahmen KMU

(inklusive Management-Fees an Gruppengesellschaften sowie Patent- und Lizenzaufwand)

2)

Massgebendes Kapital: Steuerpflichtiges Eigenkapital gemäss §§ 89 bis 91 StG

3)

Berechnung übrige Auslandeinkünfte: Gemäss § 86 Abs. 1c StG: Auslandeinkünfte inklusive Beteiligungsertrag gemäss §

86 Abs. 1a StG

01.07.2019 -5-

§ 86 / 94 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 87a / 93 Nr. 1

Juristische Personen mit ideellen Zwecken

1. Allgemeines

Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden ab 2018 nicht besteuert, sofern sie höchstens CHF 20’000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind (§ 87a StG und Art. 66a DBG). Eigenkapital unter CHF 100’000 von juristischen Personen mit ideellen Zwecken wird ab 2018 ebenfalls nicht besteuert, sofern es ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist.

Diese Steuerfreigrenzen zufolge ideeller Zwecksetzung gelten grundsätzlich für alle juristischen Personen. Von Gesetzes wegen ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften bei ausschliesslich und unwiderruflich ideeller Zweckverfolgung diese Freigrenzen in Anspruch nehmen können. Übersteigt der Gewinn oder das Eigenkapital die genannten Freigrenzen, ist der ganze Gewinn beziehungsweise das ganz Eigenkapital (ab CHF 1) steuerbar. Allfällige Vorjahresverluste können bei der Bemessung des massgeblichen Reingewinns gemäss den ordentlichen Verlustverrechnungsregeln berücksichtigt werden.

Ein allfälliger Antrag und der Nachweis der ideellen Zweckverfolgung sind mit der Steuererklärung unter Beilage der Statuten und weiterer sachdienlicher Unterlagen (Tätigkeitsberichte) einzureichen. Der Entscheid, ob eine juristische Person ideelle Zwecke verfolgt, ergeht im Rahmen des ordentlichen Veranlagungsverfahrens. Eine separate Feststellungsverfügung wird nicht erlassen.

2. Definition der ideellen Zwecke

Gemäss Botschaft des Bundesrates (Bundesblatt 2014 S. 5369 ff. insbesondere S.

  1. 5377) ist eine exakte und abschliessende Definition nicht möglich, weil der Begriff

„ideell“ im allgemeinen Sprachgebrauch sehr facettenreich eingesetzt wird. Daher wird im Gesetzestext auf eine Begriffsdefinition verzichtet, womit die Begriffsauslegung bewusst der Veranlagungspraxis und der Rechtsprechung überlassen wird. Die Botschaft erwähnt immerhin folgende Anhaltspunkte, welche für die Beurteilung einer allfälligen ideellen Zweckverfolgung massgeblich sein können:

  • es handelt sich um politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, wohltätige, gesellige und andere nicht wirtschaftliche Aufgaben (mit Hinweis auf Art. 60 Abs. 1 ZGB);

  • es besteht keine Absicht auf die Erzielung eines geldwerten Vorteils für sich selbst oder für Angehörige;

01.07.2019 -1-

§ 87a / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • es werden nur unter ganz bestimmten sachlichen Voraussetzungen geldwerte Leistungen an Personen ausgerichtet, welche sich in einer besonderen Bedarfssituation befinden;

  • durch die Zweckverfolgung dürfen Mitgliedern oder nahestehenden Personen keine ökonomischen Vorteile verschafft werden (keine wirtschaftliche Zweckverfolgung).

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfüllen diese Merkpunkte in der Regel nicht, weil neben einer wirtschaftlichen Zweckverfolgung auch die Ausrichtung von Dividenden und Liquidationserlös zugunsten der Beteiligten statutarisch vorgesehen sind. Die ausschliessliche und unwiderrufliche Mittelverwendung für die ideelle Zweckverfolgung ist damit nicht einwandfrei gewährleistet.

Nach dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der steuerlichen Ordnung sind allen Konkurrenten auf dem Markt grundsätzlich die gleichen Bedingungen zu gewähren, womit eine wirtschaftliche Zweckverfolgung, unabhängig der vorliegenden Bestimmung, ordnungsgemäss zu besteuern ist. Dasselbe gilt auch für die Selbsthilfe im Bereich der wirtschaftlichen Interessen (Berufs-, Fach- und Interessenverbände). Somit bleibt den Organisationen, welche sich im Rahmen einer wirtschaftlichen Zweckverfolgung bzw. Selbsthilfe betätigen, das vorliegende Steuerprivileg verwehrt. Die Tätigkeit darf nicht aus erwerbswirtschaftlichen Motiven erfolgen. Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor und sind die Entgelte zum grössten Teil marktüblich, kann nicht mehr von einer ideellen Zweckverfolgung gesprochen werden.

Eine allfällige wirtschaftliche Tätigkeit ist mit der ideellen Zweckverfolgung vereinbar, sofern sich diese Tätigkeit in einem untergeordneten Rahmen bewegt und der über- geordneten ideellen Zweckverfolgung dient oder für die entsprechende Zielerreichung erforderlich ist (Mittel zum Zweck). In solchen Fällen fehlt vielfach auch ein echter, konkurrenzierender Marktauftritt.

Schliesslich wird verlangt, dass die gesamten Mittel der betreffenden Institution ausschliesslich und unwiderruflich der ideellen Zweckverfolgung dienen, womit eine teilweise Privilegierung aufgrund einer Spartenrechnung ausgeschlossen bleibt. Die Mittel müssen tatsächlich für die ideelle Zwecksetzung verwendet und unwiderruflich diesem Zweck gewidmet bzw. zur Verfügung gestellt werden. Eine Ausschüttung oder ein Rückfall an die Mitglieder ist ausgeschlossen. Ein allfälliges Restvermögen oder ein Liquidationsergebnis ist bei Auflösung der Institution wiederum einer ideellen Zweckverfolgung zuzuweisen. Diese unwiderrufliche Zweckbindung der Mittel ist für den Fall der Auflösung statutarisch festzuhalten.

3. Praktische Auswirkung

Die Zweckumsetzung der typischen Sport-, Musik-, Gesangs-, Theater-, Kultur- und Schützenvereine etc. besteht in der aktiven Mitwirkung der einzelnen Mitglieder, welche darin eine sinnvolle Freizeitgestaltung, die Pflege der Kameradschaft und das

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 87a / 93 Nr. 1

gesellige Beisammensein erblicken. Diese Vereine können somit grundsätzlich als ideelle Organisationen nach den neuen Bestimmungen anerkannt werden.

Bei solchen Institutionen können die Gewinne aus den Lottos, Dorffesten, Fest- wirtschaften oder Verkaufsläden anlässlich von Sport-, Konzert- oder Kultur- veranstaltungen als noch untergeordnete wirtschaftliche Tätigkeit dem ideellen Zweckverfolgungsbereich zugeordnet werden.

Anders wäre die Sache zu beurteilen, wenn beispielsweise ein Schützenverein in seiner Schützenstube regelmässig ein öffentliches Restaurant betreiben würde. Dieser systematische und konkurrenzierende Marktauftritt fällt in den Bereich der wirtschaftlichen Zweckverfolgung. Dasselbe gilt auch, wenn sich beispielsweise die Mitglieder eines Vereins einmal wöchentlich an ihrem Stammtisch zum geselligen Beisammensein treffen und als Hauptzweck ein öffentliches und gewinnträchtiges Sommerfest organisieren, wobei der Gewinn daraus für mehrtägige Vereinsreisen verwendet wird. Dieses Sommerfest kann in Anbetracht des bescheidenen Ver- einszwecks des „wöchentlichen Beisammenseins“ nicht mehr als untergeordnete wirtschaftliche Zweckverfolgung qualifiziert werden.

Die Bestimmung der ideellen Zweckverfolgung gilt nicht für Korporationen, Wasserversorgungs- und Strassengenossenschaften, da diese Körperschaften aufgrund besonderer statuierter oder gesetzlicher Normen teilweise öffentliche Aufgaben erfüllen und über andere steuerliche Erleichterungen verfügen.

4. Minimalsteuern

Die Minimalsteuern nach § 95 StG gelangen nur bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, nicht aber bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen zur Anwendung.

Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit ausschliesslich und unwiderruf- lich ideeller Zweckverfolgung wird die Minimalsteuer nach § 95 Absätze 3 und 4 StG nicht erhoben (CHF 500 bzw. CHF 200). Demgegenüber gelangt die Minimalsteuer gemäss § 95 Absatz 1 StG auf dem Steuerwert der Liegenschaften zur Anwendung, sofern der Minimalsteuerbetrag die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer übersteigt. Werden die Grenzbeträge von CHF 20’000 beim Gewinn bzw. CHF 100’000 beim Kapital bei ideeller Zweckverfolgung nicht erreicht, resultiert eine ordentliche Gewinn- bzw. Kapitalsteuer von CHF 0, weshalb grundsätzlich die Minimalsteuer auf einem allfälligen Liegenschaftssteuerwert zur Anwendung gelangt, sofern die Liegenschaft nicht unmittelbar der ideellen Zweckverfolgung dient (Ausnahme gemäss § 95 Abs. 2b StG).

01.07.2019 -3-

§ 87a / 93 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 91 Nr. 1

Verdecktes Eigenkapital

1. Allgemeines

Für die Berechnung des verdeckten Eigenkapitals sowie der entsprechenden Zinsaufrechnung kann grundsätzlich auf das KS EStV 1997/98 Nr. 6 vom 6. Juni 1997 verwiesen werden. Danach gelten folgende Ansätze zur Ermittlung des Höchstbetrages des von der Gesellschaft aus eigener Kraft erhältlichen Fremdkapitals (diese Ansätze beziehen sich auf den Verkehrswert der entsprechenden Aktiven):

Flüssige Mittel 100% Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 85% Andere Forderungen 85% Vorräte 85% Übriges Umlaufvermögen 85% In- und ausländische Obligationen in Schweizer Franken 90% Ausländische Obligationen in Fremdwährung 80% Kotierte in- und ausländische Aktien 60% Übrige Aktien und GmbH-Anteile 50% Beteiligungen 70% Darlehen 85% Betriebseinrichtungen 50% Fabrikliegenschaften 70% Villen, Eigentumswohnungen, Ferienhäuser und Bauland 70% Übrige Liegenschaften 80% Gründungs-, Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten 0% Andere immaterielle Anlagen 70%

Für Finanzgesellschaften beträgt das maximal zulässige Fremdkapital in der Regel 6/7 der Bilanzsumme.

Soweit die ausgewiesenen Schulden das zulässige Fremdkapital übersteigen, ist grundsätzlich verdecktes Eigenkapital anzunehmen. Dabei gilt, dass einerseits nur derjenige Fremdkapitalanteil als verdecktes Eigenkapital zu qualifizieren ist, welcher direkt von Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhabern oder diesen nahestehenden Personen stammt. Anderseits gilt aber auch der Fremdkapitalanteil als verdecktes Eigenkapital, der von unabhängigen Dritten aufgrund einer Sicherstellung durch die Anteilsinhaber/innen oder ihnen nahestehenden Personen zur Verfügung gestellt wurde.

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§ 91 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Verdecktes Eigenkapital beim Vorliegen eines

Verlustvortrags

Die Umqualifikation von Fremdkapital in verdecktes Eigenkapital ist rein steuerrechtlich bedingt und hat zum Ziel, die auf dem Fremdkapital bezahlten Zinsen nicht als abzugsfähigen Aufwand, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung und somit wie Dividenden zu behandeln (§ 72 Abs. 1d in Verbindung mit § 91 StG).

Für die Berechnung des verzinslichen Fremdkapitals wird das volle verdeckte Ei- genkapital von den Schulden gegenüber Anteilsinhabern und ihnen nahestehenden Personen in Abzug gebracht. Als Saldo resultiert das zulässige maximale Fremdkapi- tal, welches im Rahmen des Drittvergleichs gegenüber den Anteilsinhabern verzinst werden kann. In diesem Zusammenhang vermindert somit ein allfälliger Bilanzverlust das verdeckte Eigenkapital nicht.

Demgegenüber wird für die Berechnung des steuerbaren Eigenkapitals der Bilanzver- lust insofern zur Verrechnung mit dem verdeckten Eigenkapital zugelassen, als dieser die offenen und stillen Reserven übersteigt. Der verbleibende Anteil des verdeckten Eigenkapitals wird dem steuerbaren Eigenkapital zugerechnet. Als steuerbares Ka- pital gilt in jedem Fall mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital. Diese Auslegung erfolgt im Sinne des Bundesgerichtsurteils 2C_259/2008 vom 6.11.2008.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 95 Nr. 1

Minimalsteuer nach § 95 Abs. 1 und 2

1. Allgemeines

Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten nach § 95 Abs. 1 StG anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von ein Promille des Steuerwerts der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die nach den §§ 72-94 ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode welche für die gesamte Steuerperiode geschuldet ist. Der Betrag wird bei einer unter- oder überjährigen Steuerperioden zeitlich umgerechnet. Es handelt sich um eine feste Steuer, die nicht mit den Staats- und Gemeindesteuereinheiten zu multiplizieren ist.

2. Ausnahmen von der Minimalsteuer

2.1 Wohn- und Eigentumsförderung

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss Art. 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843) erfüllen, sind von der Minimalsteuer befreit und entrichten die ordentliche Gewinn- und Kapitalsteuer. Verlangt wird somit keine Gemeinnützigkeit im Sinne von § 70 Abs. 1h StG - in diesem Fall würde die Erhebung von direkten Steuern generell entfallen - sondern dass gewisse Mindestanforderungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen werden in Art. 55 und 56 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR 843.1) mit Hinweis auf Art. 6 Abs. 1a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (SR 641.10) wie folgt konkretisiert:

  • Die juristische Person hat sich demnach der Beschaffung von preisgünstigen und nach ihrer Beschaffenheit den Wohnbedürfnissen Rechnung tragenden Wohnungen zu widmen.

  • Die juristische Person darf nicht gewinnstrebig sein.

  • Die Dividende ist statutarisch auf höchstens 6% des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital zu beschränken.

  • Die Ausrichtung von Tantiemen ist statutarisch ausgeschlossen.

  • Statutarisch muss vorgesehen sein, dass bei einer Auflösung der juristischen Person der nach Rückzahlung des einbezahlten Grundkapitals verbleibende Teil des Vermögens einer Institution des gemeinnützigen Wohnungsbaus zuzuwenden ist.

Die tatsächliche Beanspruchung der vorgesehenen Subventionen (Grund- /Zusatzverbilligungen) ist hingegen nicht erforderlich.

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§ 95 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.2 Geschäftsbetrieb

Die Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften sind gemäss § 95 Abs. 2b StG von der Minimalsteuer ausgenommen, wenn auf ihnen zur Hauptsache ein Geschäftsbetrieb der Eigentümerin oder einer diese beherrrschenden Person (nach kaufm. Art geführtes Unternehmen) abgewickelt wird. Auf die Erhebung der Minimalsteuer wird verzichtet, wenn eine betriebliche Nutzung der fraglichen Grundstücke von mindestens zwei Dritteln gegeben ist. Übrige Kapitalanlageliegenschaften, welche nicht dem Geschäftsbetrieb dienen, unterliegen mit ihrem vollen Steuerwert der Minimalsteuerpflicht.

Wenn die juristische Person, welche zugleich auch Eigentümerin der Liegenschaften ist, hauptsächlich einen Geschäftsbetrieb auf diesen Liegenschaften führt, ist sie von der Minimalsteuer ausgenommen, selbst dann, wenn nicht ein Viertel des Steuerwertes der Liegenschaften als steuerbares Kapital eingelegt ist.

Die Mindesteinlage von einem Viertel des Steuerwertes gemäss § 95 Abs. 2b StG ist nur dann Voraussetzung für die Befreiung von der Minimalsteuer, wenn nicht die Liegenschaftseigentümerin einen Geschäftsbetrieb führt, sondern der Betrieb von der beherrschenden Person geführt wird. Unter dieser Mindestkapitaleinlage ist das im Handelsregister eingetragene Grund- oder Stammkapital sowie die steuerpflichtigen Reserven zu verstehen (RE 1971/73 Nr. 40).

2.3 Konkurs

Für die Steuerperiode, in welcher der Konkurs eröffnet wird, und für die bis zum Abschluss der Liquidation folgenden Steuerperioden kann keine Minimalsteuer erhoben werden (LGVE 2004 II Nr. 26 E. 4). Dasselbe gilt analog bei einem Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 95 Nr. 2

Minimalsteuer nach § 95 Abs. 3 und 4 Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit Sitz, Betriebsstätte oder Spezialsteuerdomizil im Kanton Luzern entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine periodenbezogene Minimalsteuer von CHF 500 bzw. CHF 200, wenn dieser Betrag die nach den §§ 72 - 95 Absätze 1 und 2 ergebenen Steuern übersteigt. Der zu entrichtende Minimalsteuerbetrag wird nach den kommunalen Ausscheidungsnormen auf die jeweiligen Steuerhoheiten aufgeteilt.

Von den Vereinen, Stiftungen und den übrigen juristischen Personen wird keine Minimalsteuer erhoben.

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§ 95 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 100 Nr. 1

Höchstbelastung von Korporationsgemeinden Für die Besteuerung der Korporationsgemeinden wurde mit § 100 StG eine Spezialbestimmung geschaffen. Danach darf deren Gesamtbelastung durch die Staats- und Gemeindesteuern (Reingewinn- und Kapitalsteuer) 12% des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen, muss aber mindestens ein Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen. Die Höchst- wie auch die Mindestbelastung berechnen sich also unmittelbar vom steuerbaren Reingewinn und Eigenkapital. Die jeweiligen Steuereinheiten bleiben ausser Betracht. Auch bei der Steuerberechnung für die Korporationsgemeinde ist zuerst von den ordentlichen Vorschriften in den §§ 87 und 93 StG auszugehen. § 100 StG legt dann aber eine Höchstbelastung fest und bestimmt, dass die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinden durch die Staats- und Gemeindesteuern 12% des steuerbaren Reingewinns nicht übersteigen darf. Wenn der steuerbare Reingewinn einer Korporationsgemeinde im Verhältnis zum steuerbaren Eigenkapital tief ist, kann die nach § 100 StG berechnete Höchstbelastung die nach § 93 berechnete Kapitalsteuer unterschreiten. Für diesen Fall wiederum bestimmt § 100 StG, dass die Gesamtbelastung der Korporationsgemeinde durch die Staats- und Gemeindesteuern mindestens ein Promille des steuerbaren Eigenkapitals betragen muss.

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§ 100 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG - Quellensteuer

01.07.2019 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Quellensteuer

Inhaltsverzeichnis

§ 101 - 123

Nr. 1

Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünfte

§ 101 - 123

Nr. 2

Weitere Quellensteuern

§ 101 - 123

Nr. 3

Quellensteuertarife

§ 101 - 123

Nr. 4

Anwendung der Tarife

§ 101 - 123

Nr. 5

Ersatzeinkünfte

§ 101 - 123

Nr. 6

Steuerrückerstattung

§ 101 - 123

Nr. 7

Steuerabrechnung und Bezug

§ 101 - 123

Nr. 8

Auskünfte und Unterlagen

§ 101 - 123

Nr. 9

Inkrafttreten

§ 101 - 123

Anhänge

01.07.2019 -3-

Quellensteuer Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Sachregister

Sachregister

A

Anwendung der Quellensteuertarife, § 101 - 123 Nr. 4 Arbeitslosenentschädigung, § 101 - 123 Nr. 4 Auskünfte, Unterlagen und Formulare (Quellensteuer), § 101 - 123 Nr. 8

B

Bezug, § 101 - 123 Nr. 7 Bezugsprovision (SSL), § 101 - 123 Nr. 7

E

Einkommenslimite, § 101 - 123 Nr. 1 Ersatzeinkünfte, § 101 - 123 Nr. 5 Expatriates, § 101 - 123 Nr. 6

F

Feuerwehrersatzabgabe, § 101 - 123 Nr. 6

H

Haftung (SSL), § 101 - 123 Nr. 7

K

Kapitalleistungen, § 101 - 123 Nr. 2 Kirchensteuern, § 101 - 123 Nr. 6 Künstler/innen, § 101 - 123 Nr. 2

M

Meldepflicht der Arbeitgeber/innen, § 101 - 123 Nr. 1 Musiker/innen, § 101 - 123 Nr. 2

01.07.2019 -1-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

N

Naturalleistungen, § 101 - 123 Nr. 4

O

Ohne Ausländerrechtliche Niederlassung, Ausweis C, § 101 - 123 Nr. 1 Organe juristischer Personen, § 101 - 123 Nr. 2

Q

Quellensteuer auf Erwerbs- und Ersatzeinkünften, § 101 - 123 Nr. 1 Quellensteuerabrechnung (Muster), § 101 - 123 Quellensteuertarife, § 101 - 123 Nr. 3

R

Referenten/Referentinnen, § 101 - 123 Nr. 2

S

Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (SSL), § 101 - 123 Nr. 1 Sicherungssteuer (Muster), § 101 - 123 Spesen, § 101 - 123 Nr. 4 Sportler/innen, § 101 - 123 Nr. 2 Steuerabrechung, § 101 - 123 Nr. 7 Steuerpflicht, § 101 - 123 Nr. 1 Steuerrückerstattungen, § 101 - 123 Nr. 6

T

Tarifanwendungen, § 101 - 123 Nr. 4 Tarifarten, § 101 - 123 Nr. 3 Trinkgelder und Bedienungsgelder, § 101 - 123 Nr. 4

V

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren, § 101 - 123 Nr. 2 Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen, § 101 - 123 Nr. 2

W

Wegfall der ordentlichen Steuerpflicht, § 101 - 123 Nr. 1 Wegfall der Quellensteuerpflicht, § 101 - 123 Nr. 1

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 1

1. Quellensteuer auf Erwerbs- und

Ersatzeinkünften

1.1 Rechtliche Grundlage

Die Quellensteuer stützt sich auf die §§ 101 - 123 des Steuergesetzes vom 22.11.1999 (SRL Nr. 620) und die Verordnung über die Quellensteuer vom 8.11.1994 (SRL Nr. 624).

1.2 Steuerpflicht

Quellensteuerpflichtige sind (unabhängig vom Alter) ausländische Arbeitneh- mer/innen, welche die ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton Luzern jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen.

1.3 Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (SSL)

Schuldner/innen der steuerbaren Leistung (nachgenannt SSL) sind jene Personen, welche der steuerpflichtigen Person die zu besteuernde Leistung ausrichten (Arbeitgeber/innen, Sozial- oder Privatversicherungen und Veranstalter/innen). Sie sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 114 StG).

1.4 Einkommenslimite für eine nachträgliche ordentliche

Veranlagung

Nach § 122 Abs. 2 StG und § 5 Abs. 1 QStV wird eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt, wenn die dem Steuerbezug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte eines/einer Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als CHF 120’000.– erreichen. Die Besteuerung erfolgt für dieses und die folgenden Jahre bis zum Ende der Quellensteuerpflicht im ordentlichen Verfahren (auch wenn die Limite der Bruttoeinkünfte in den Folgejahren unterschritten wird). Die Quellensteuer wird weiterhin bezogen. Bei Ehepaaren sind die Voraussetzungen gegeben, wenn die Bruttoeinkünfte eines der beiden Ehepartner diese Limite übersteigt.

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§ 101 - 123 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Der Quellensteuerbetrag wird von dem Team Quellensteuer an das für die ordentliche Veranlagung zuständige Steueramt der Wohnsitzgemeinde weitergeleitet. Die an der Quelle abgezogenen Steuern werden zinslos an die aus der ordentlichen Veranlagung zu bezahlenden Steuern angerechnet.

Eine nachträglich ordentliche Veranlagung ist ausgeschlossen, sofern sich der steuerrechtliche Wohnsitz oder Autenthalt des/der Steuerpflichtigen im Ausland befindet. Dies trifft unter anderem bei Grenzgänger/innen, Kurzaufenthalter/innen und internationalen Wochenendaufenthalter/innen zu.

Gemäss § 5 Absatz 3 der QStV kann auf die Erhebung der Quellensteuer nach Absatz 1 verzichtet werden, wenn der SSL oder die quellensteuerpflichtige Person hinrei- chend Sicherheit (Garantieerklärung eines schweizerischen Finanzinstituts, wonach dieses ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgibt, fällige Einkommenssteuern bis zur Höhe von 30% des jährlichen Bruttolohnes zu bezahlen) leistet.

1.5 Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen

Veranlagung

1.5.1 Erhalt der ausländerrechtlichen Niederlassung, Wegfall der

Quellensteuerpflicht

Quellensteuerpflichtige, denen die ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) erteilt wird, verbleiben bis zum Ende des laufenden Monats der Quellensteu- erpflicht unterstellt. Ab Beginn des folgenden Monats wird die Steuer durch das Steueramt der Wohnsitzgemeinde erhoben (§ 6 QStV). Die Meldung über erteilte ausländerrechtliche Niederlassungen (Ausweis C) bzw. über die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch das Team Quellensteuer schriftlich zugestellt.

1.5.2 Heirat eines/einer Quellensteuerpflichtigen mit einem/einer

Schweizer/in oder einer Person mit ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C)

Heiratet eine an der Quelle besteuerte Person eine Person mit Schweizerbürgerrecht oder ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C), unterliegt sie ab Beginn des folgenden Monats der ordentlichen Veranlagung. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, die eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einer Person mit Schweizerbürgerrecht oder ausländerrechtlicher Niederlassung eintragen lassen (§ 6 QStV). Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch das Team Quellensteuer schriftlich gemeldet.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 1

1.5.3 Ganze Invaliditätsrente aus IV und BVG

Quellensteuerpflichtige, welche eine ganze Rente beziehen, werden ordentlich besteuert. Die Verfügung erfolgt durch die Versicherungsgesellschaft. Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht erfolgt auf den 1.1. des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt. Sie wird dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch das Team Quellensteuer schriftlich gemeldet.

1.5.4 Erwerb von Grundeigentum

Bei Erwerb von Grundeigentum durch eine/n Quellensteuerpflichtige/n erfolgt die ordentliche Besteuerung durch das Steueramt der Wohnsitzgemeinde. Die Besteuerung erfolgt ab dem nächstfolgenden Monat seit dem Zeitpunkt des Beginns von Nutzen und Schaden, sofern der Kaufvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist (§ 1 Steuerverordnung). Massgebend ist die Handänderungsmeldung. Die Entlassung aus der Quellensteuerpflicht wird den SSL und dem Steueramt der Wohnsitzgemeinde durch das Team Quellensteuer schriftlich gemeldet.

1.6 Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur

Quellenbesteuerung

1.6.1 Trennung, Scheidung, Wegfall ordentliche Steuerpflicht

Eine Scheidung sowie eine tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder mit ausländerrechtlicher Niederlassung (Ausweis C) löst für eine steuerpflichtige Person ohne eigene ausländerrechtliche Niederlassung (Ausweis C) wieder die Besteuerung an der Quelle aus. In diesen Fällen erfolgt die Quellenbesteuerung ab dem der Scheidung, tatsächlichen oder rechtlichen Trennung folgenden Monat (§ 7 QStV). Erhält der an sich quellensteuerpflichtige Ehepartner mit der Scheidung bzw. Trennung Alimente, wird auf einen Wechsel ins Quellensteuerverfahren verzichtet.

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§ 101 - 123 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

1.7 Meldepflicht der Arbeitgeber/innen

Damit die Steuerbehörde über eine neue Anstellung informiert ist, muss der Stellenantritt von sämtlichen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden angemeldet werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Anmeldung innert 8 Tagen mit dem dafür vorgesehenen Formular der zuständigen Steuerbehörde zu melden. Das Formular kann bei der Dienststelle Steuern angefordert (siehe Ziffer 8.1) oder via Internet heruntergeladen werden (siehe Ziffer 8.2).

Seit den Übergangsregelungen beim Personenfreizügigkeitsabkommen können Arbeitnehmer/innen aus EU/EFTA-Ländern während 90 Tagen in der Schweiz ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung einer Beschäftigung nachgehen. Der/Die schweizerische Arbeitgeber/in ist jedoch verpflichtet, auch solche Beschäftigte mit dem oben erwähnten Formular der zuständigen Steuerbehörde zu melden.

Für Arbeitgeber, welche über ELM (elektronisches Lohnmeldeverfahren) abrechnen, muss das Anmeldeformular nicht in Papierform eingereicht werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 2

2. Weitere Quellensteuern

2.1 Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen,

Referenten/Referentinnen

Im Ausland wohnhafte Künstler/innen, Musiker/innen, Sportler/innen, und Referen- ten/Referentinnen, die sich im Kanton zu Erwerbszwecken aufhalten, werden auf der Grundlage der Tageseinkünfte an der Quelle besteuert (§ 108 Abs. 1 StG).

Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte einschliesslich sämtlicher Zulagen und Neben- bezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigungen die an Dritte (Veranstalter/in, Auftrags- oder Arbeitgeber/in usw.) fliessen.

Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt 20% der Bruttoeinkünfte. Der Nachweis höherer Kosten anhand der entsprechenden Belege bleibt vorbehalten. Es können ausschliesslich die unmittelbar mit der Darbietung bzw. Verpflichtung zusammenhängenden Gewinnungskosten in Abzug gebracht werden.

Die Quellensteuer (inkl. direkte Bundessteuer) beträgt:

bei Tageseinkünften bis CHF 200.– 10% bei Tageseinkünften von CHF 201.– bis 1’000.– 12% bei Tageseinkünften von CHF 1’001.– bis 3’000.– 15% bei Tageseinkünften über CHF 3’000.– 20%

Auf die Erhebung der Quellensteuer wird verzichtet, wenn die steuerbaren Einkünfte je Verpflichtung insgesamt weniger als CHF 300.– betragen.

Die Veranstalter/innen sind zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet.

Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Einkünften der Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (siehe Ziffer 8.3).

2.2 Organe juristischer Personen

(Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen)

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sowie von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und

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§ 101 - 123 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle. Die Steuer wird von den Unternehmen bezogen und der Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) überwiesen (§ 109 Abs. 1 StG).

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

Die Steuer (inkl. direkte Bundessteuer) beträgt 25% der steuerbaren Einkünfte.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte weniger als CHF 300.– im Kalenderjahr betragen.

Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (siehe Ziffer 8.3).

2.3 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen

Empfänger/innen von Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind gemäss § 111 Abs. 4 StG und § 3 Abs. 3 der QStV zu besteuern.

Tariftabellen und nähere Auskunft über den Steuerabzug erhalten Sie bei der Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) oder www.steuern.lu.ch / Natürliche Personen / Quellensteuer.

Weitere Ausführungen siehe separate Merkblätter über die Quellenbesteuerung von privat- bzw. öffentlichrechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (siehe Ziffer 8.3).

2.4 Ersatzeinkünfte

Siehe Ziffer 5.

2.5 Hypothekargläubiger/innen

Siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 10/110 Nr. 1.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 2

2.6 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Es besteht die Möglichkeit, kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 59a StG mit den Aus- gleichskassen steuerlich abzurechnen (LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 59a Nr. 1).

www.ahvluzern.ch unter AHV Beiträge / vereinfachtes Abrechnungsverfahren

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§ 101 - 123 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 3

3. Quellensteuertarife

3.1 Tarifarten

A-Tarif: Alleinstehende B-Tarif: Verheiratete (Alleinverdiener/innen) C-Tarif: Verheiratete (Doppelverdiener/innen) D-Tarif: Nebenerwerbseinkünfte sowie Ersatzeinkünfte H-Tarif: Halbfamilien Künstler/innen, Sportler/innen, Referenten und Referentinnen: siehe Ziffer 2.1 Organe juristischer Personen: siehe Ziffer 2.2 Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen: siehe Ziffer 2.3

Die Steuerbezüge gemäss den Tarifen A, B, C und H werden je nach den Verhältnissen entweder mit der Kirchensteuer (AY/BY/CY/HY) oder ohne die Kirchensteuer (AN/BN/CN/HN) vorgenommen.

Für die Anwendung der Tarife siehe Ziffer 4. Fallvarianten zu Tarifeinstufungen können unter www.steuern.lu.ch / Natürliche Personen / Quellensteuer heruntergeladen werden.

3.2 Steuerbetrag

Für die Ermittlung des Steuerbetrages ist der Bruttolohn gemäss Ziffer 4.10 massge- bend.

Der Steuerbetrag ist immer in Landeswährung (CHF) geschuldet. Ausländische Wäh- rungen sind zum „Devisenkurs Ankauf“ am Erstellungsdatum der Lohnabrechnung umzurechnen.

3.3 Im Tarif enthaltene Steuern

Im Quellensteuertarif sind die Steuern von Kanton, Einwohnergemeinden sowie die direkte Bundessteuer und die Personalsteuer enthalten.

Die Tarife AY, BY, CY und HY enthalten zusätzlich die Kirchensteuer.

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§ 101 - 123 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.4 Im Tarif berücksichtigte Abzüge

Die Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, private Versicherungen, Berufs- auslagen (einschliesslich Fahrkosten zum Arbeitsort sowie auswärtige Verpflegung), Sozialabzüge und Kinderabzüge sind bei der Berechnung der Tarife berücksichtigt (§ 2 QStV). Die Quellensteuer muss daher immer vom Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10) berechnet werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 4

4. Anwendung der Tarife

4.1 Gemeinsame Bestimmungen

Generell gelten als verheiratet im Sinne dieser Wegleitung nur Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Gleichgeschlechtliche Personen werden, sofern sie sich gemäss Partnerschaftsgesetz registriert haben, sinngemäss wie Ehepaare behandelt.

Die Quellensteuer wird vom monatlichen Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10) berechnet.

4.2 Tarif A und B

Der Tarif A ist anwendbar für:

  • Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene)

  • Alleinstehende (Ledige/Verwitwete/Getrennte/Geschiedene) mit Anspruch auf Kinderzulagen, die in der Schweiz ausbezahlt werden, mit den Kindern jedoch nicht im gleichen Haushalt zusammenleben.

Der Tarif B ist anwendbar für:

  • Alleinverdienende Verheiratete Der Tarif B mit Kindern ist nur anwendbar, wenn die Kinderzulagen in der Schweiz ausbezahlt werden.

4.3 Tarif C

Der Tarif C ist anwendbar für:

  • Verheiratete, wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind. Der Tarif C mit Kindern ist nur anwendbar, wenn die Kinderzulagen in der Schweiz ausbezahlt werden.

4.4 Tarif D

Der Nebenerwerb ist mit einem Einheitssatz von 10% des Bruttolohnes (gemäss Ziffer 4.10) zu besteuern.

01.07.2019 -1-

§ 101 - 123 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Als Nebenerwerb gelten sämtliche Erwerbstätigkeiten, welche eine quellensteuer- pflichtige Person neben ihrer Haupttätigkeit ausübt. Als Haupterwerb gilt die Tätigkeit, bei welcher das grösste Bruttoeinkommen erzielt wird.

Der Nebenerwerbstarif gelangt auch bei Ersatzeinkünften zur Anwendung, wenn die Versicherung diese nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes an die/den Versicherte/n ausrichtet oder diese neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten.

Werden Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit im gleichen Betrieb ausgeübt, ist der Nebenerwerb zusammen mit dem Haupterwerb in der betreffenden Zahltagsperiode nach dem Tarif gemäss Ziffer 4.2, 4.3 oder 4.5 zu besteuern.

4.5 Tarif H

Der Tarif H ist anwendbar für:

  • Ledige, geschiedene, getrennt lebende sowie verwitwete Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen (Einelternfamilien).

  • Bei Eltern, welche im Konkubinat leben, wird praxisgemäss dieser Tarif im laufenden Jahr nur der Kindsmutter gewährt. Der Kindsvater kann auf Antrag bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres eine Tarifänderung beantragen.

4.6 Arbeitsunterbruch eines Ehepartners

Ein Arbeitsunterbruch eines erwerbstätigen Ehepartners löst beim anderen erwerbs- tätigen Ehepartner einen Wechsel vom Tarif C für Doppelverdiener/innen zum Tarif B für Alleinverdiener/innen nur aus, wenn der Arbeitsunterbruch von längerer Dauer ist (d.h. mehr als 3 Monate). Die Erwerbsaufgabe muss vom/von der Arbeitnehmer/in bestätigt werden.

4.7 Verantwortung der Schuldner/innen der steuerbaren

Leistung für die korrekte Tarifanwendung

Die SSL sind verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für eine korrekte Anwendung der Tarife zu treffen. Insbesondere haben sie zu beachten:

  • Allfällige Erwerbstätigkeit des Ehepartners (auch bei Aufnahme oder Wegfall)

  • Konfessionszugehörigkeit

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 4

  • Anzahl zulagenberechtigter Kinder

  • Zivilstandsänderungen (Heirat, Trennung, Scheidung, Todesfall, Eintragung oder Aufhebung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare)

4.8 Änderung des Zivilstandes

Ändert sich der Zivilstand des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin durch Heirat, Trennung, Scheidung, Todesfall, Eintragung oder Aufhebung einer Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare oder ändert sich die Anzahl der zulagenberechtigten Kinder durch Geburt, Tod oder Wegfall der Unterhaltspflicht, ist dies ab Beginn des folgenden Monats zu berücksichtigen.

4.9 Quellensteuern bei mehr als auf den Tariftabellen

angegebenen Kindern

Haben Quellensteuerpflichtige mehr als auf den Tariftabellen zulagenberechtigte Kinder, ist für die Festsetzung der Steuer die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) anzufragen.

4.10 Steuerbarer Bruttolohn

Massgebend für die Ermittlung des Steuerabzugs ist der Bruttolohn jeder Lohnperiode. Bei Ein- und Austritten während der Lohnperiode siehe Ziffer 4.17.1.

Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen der SSL aus dem Anstellungsverhältnis. Zum Bruttolohn gehört insbesondere der Arbeitslohn mit allen Zulagen (Familien-, Kinder-, Geburts- und Ausbildungszulagen, Gratifikationen, 13. Monatslohn, Überzei- tentschädigungen, Akkordzulagen, Kost und Logis, Leistungsprämien, Provisionen, Teuerungszulagen, Treueprämien, Ortszulagen, Ferien- und Feiertagsentschädigun- gen, Unfall- und Krankheitstaggelder usw.).

Werden Nettolöhne vereinbart, ist die Steuer gleichwohl vom Bruttolohn ausgehend zu berechnen. Dazu gehören insbesondere die von Arbeitnehmer/innen geschuldeten Beiträge an die AHV/IV/EO, ALV, NBUV, BVG, Sicherheitsabgabe (siehe Ziffer 1.7) und die vom Bruttolohn geschuldete Quellensteuer.

01.07.2019 -3-

§ 101 - 123 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4.11 Spesen

Leistungen des SSL für den Ersatz von Berufsauslagen (Fahrkosten zum Arbeitsort, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, Kleiderentschädigung, Fachliteratur etc.) sind zum Bruttolohn hinzuzurechnen, weil diese im Quellensteuertarif bereits pauschal berücksichtigt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entschädigungen in einem Landesmantel- oder Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind.

Pauschalspesen (Funktionsentschädigungen, Repräsentationsspesen etc.) sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Spesenentschädigungen gemäss den von der Steuerbehörde genehmigten Spesen- reglementen sind nicht quellensteuerpflichtig.

4.12 Arbeitslosenentschädigung

Das Arbeitslosentaggeld ist steuerbares Ersatzeinkommen. Bei Kurzarbeit erfolgt die Auszahlung in der Regel über die SSL. Diese haben die Arbeitslosengelder zu besteuern. Das für die Quellenbesteuerung massgebende Einkommen setzt sich somit aus dem reduzierten Arbeitslohn und der Arbeitslosenentschädigung zusammen. Falls aber die Arbeitslosenentschädigung bei Kurzarbeit direkt durch die Versicherungskasse den Arbeitnehmer/innen ausbezahlt wird, muss für die Besteuerung des reduzierten Arbeitslohnes die Arbeitslosenentschädigung zur Steuersatzbestimmung herangezogen werden.

Die Besteuerung der an ganzarbeitslose Ausländer/innen (ohne Anstellungsverhält- nis) ausgerichteten Arbeitslosenentschädigungen erfolgt durch die Arbeitslosenkasse.

4.13 Naturalleistungen

Die Ansätze für die Bewertung der Naturalleistungen (Kost und Logis) richten sich nach den Bestimmungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 2). Bar- und Naturalleistungen ergeben zusammen den massgebenden Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10).

4.14 Trinkgelder und Bedienungsgelder

Trinkgelder und Bedienungsgelder gehören nur soweit zum massgebenden Lohn, als sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen.

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 4

4.15 Gratifikationen, 13. Monatslohn, Treueprämien,

Provisionen usw.

Der 13. Monatslohn, Gratifikationen, Treueprämien etc. sind mit dem im Zeitpunkt ihrer Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung massgebenden Mo- natslohn zusammenzurechnen und zum Tarifansatz dieses zusammengerechneten Einkommens zu besteuern. Ist der Zeitpunkt der Auszahlung nach dem Austritt, ist die Leistung mit dem letzten Monatslohn zusammen zu rechnen und zum Tarifansatz dieses zusammengerechneten Einkommens zu besteuern. Bei einem Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland siehe Ziffer 4.18

4.16 Ferien- und Feiertagsentschädigungen

Ferien- und Feiertagsentschädigungen sind steuerpflichtiges Einkommen. Es gelten die gleichen Regelungen wie in Ziffer 4.15.

4.17 Unvollständige Zahltagsperioden

4.17.1 Bei Ein- und Austritten

Bei Ein- und Austritten während der Zahltagsperiode ist der Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10) auf einen Monat umzurechnen. Dieser umgerechnete Monatslohn ergibt den für die Besteuerung massgebende Prozentsatz. Als Basis dienen 30 Tage je Kalendermonat. Mit Hilfe des Prozentsatzes gemäss Tariftabelle lässt sich die Teilsteuer auf einfache Weise ermitteln.

Beispiel Eintritt eines Mitarbeiters am 11. März (Tarif A0Y)

Position CHF Bruttolohn vom 11.3. - 31.3. 2’950.– Errechnen des vollen Monatslohnes: 2’950 x 30 Tage / 20 Tage 4’425.– Steuerbetrag: 4’425 = 388 / 8.77% (Tarif A0Y) Errechnen der Quellensteuer: 2’950 x 8.77% 258.70

4.17.2 Bei unbezahlten Absenzen

Ergibt sich in einer ordentlichen Zahltagsperiode eine unbezahlte Absenz, ist die Quellensteuer vom effektiven Bruttolohn (gemäss Ziffer 4.10) zu berechnen.

01.07.2019 -5-

§ 101 - 123 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4.18 Lohnzahlungen nach Wegzug ins Ausland

4.18.1 Mit vertraglichem Anspruch auf die Entschädigung

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, sind Zahlungen, die bereits mit der Beendigung fällig geworden sind, den Arbeitnehmenden aber erst später vergütet werden (nachträglich ausbezahlte Ferienentschädigungen etc.) mit dem Bruttolohn des letzten Arbeitsmonats zusammenzuzählen (letzter Monatslohn plus nachträgliche Zahlung).

4.18.2 Ohne vertraglichem Anspruch auf die Entschädigung

Entschädigungen, welche aufgrund der in der Schweiz geleisteten Arbeit erst nach Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz und nach Beendigung des Arbeitsver- hältnisses in der Schweiz ausgerichtet werden, sind von dem Kanton, in welchem der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Wohnsitz oder Sitz hat, gesondert an der Quelle zu besteuern. Dies gilt auch für Personen, die vor dem Wegzug ins Ausland im Rahmen des ordentlichen Verfahrens veranlagt wurden. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn die Geschäftsleitung eine vertraglich nicht vorgese- hene Bonuszahlung ausspricht, dieser Entscheid aber erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wird.

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 5

5. Ersatzeinkünfte

5.1 Allgemeines

Steuerbar sind alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzein- kommen (Bruttoeinkünfte), die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere Versicherungsleistungen, ausserordentliche Leistungen sowie Arbeitslosenentschädigungen (§ 102 Abs. 2b StG).

5.2 Versicherungsleistungen

Steuerbare Versicherungsleistungen sind:

  • Taggelder, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen aus IV und beruflicher Vorsorge (BVG).

  • UVG-Taggelder und UVG-Teilrenten sowie an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

  • Taggelder der Krankenkassen sowie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Erwerbsausfall.

Taggelder aus Unfall-, Invaliden- und Krankenversicherung, die die Arbeitgeber/innen ausbezahlen, sind zusammen mit allfälligen Erwerbseinkünften nach dem entspre- chenden Tarif zu besteuern (§ 102 Abs. 2b StG).

Für Versicherungsleistungen infolge einer ganzen Rente siehe Ziffer 1.5.3.

Weitere Ausführungen siehe separates Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer/innen (siehe Ziffer 8.3).

5.3 Ausserordentliche Leistungen

Leistungen der SSL, die nicht unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit darstellen (z.B. Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsabfindungen etc.) sind ebenfalls an der Quelle zu besteuern.

Es gelten die gleichen Regelungen wie in Ziffer 4.15.

01.07.2019 -1-

§ 101 - 123 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

5.4 Arbeitslosenentschädigung

Siehe Ziffer 4.12

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 6

6. Steuerrückerstattungen

Die SSL werden angehalten, die quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter/innen über die Steuerrückerstattungsmöglichkeiten zu orientieren.

Gesuche um Steuerrückerstattung sind bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres schriftlich an die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) zu stellen (§ 118 Abs. 1 StG). Auf Gesuche, die später eingereicht werden, wird nicht mehr eingetreten.

Quellensteuerpflichtige Mitarbeitende, welche mit dem vorgenommenen Abzug der Feuerwehrersatzabgabe an der Quelle nicht einverstanden sind, können bis Ende März des folgenden Kalenderjahres bei der Gemeinde eine ordentliche Veranlagung der Ersatzabgabe verlangen. Danach ist dieses Recht verwirkt. Hat die Gemeinde Kenntnis von einer fehlenden Abgabepflicht, erstattet sie die an der Quelle erhobene Ersatzabgabe im folgenden Kalenderjahr von Amtes wegen zurück.

6.1 Sonderabzüge

Auf Gesuch hin werden insbesondere folgende im Quellensteuerverfahren, nicht im Tarif pauschal eingerechneten Abzüge steuerlich berücksichtigt:

  • Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten

  • Schuldzinsen

  • Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten sowie Alimente für Kinder

  • Unterstützungsbeiträge

  • Beiträge an Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) und Einzahlungen an die Säule 2 (Einkauf fehlender Beitragsjahre in die Pensionskasse)

  • Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten

  • Freiwillige Zuwendungen an steuerbefreite Institutionen

  • Kinderbetreuungskosten

  • Berufliche Mehrkosten „Internationaler Wochenaufenthalter“

Details können dem Antragsformular für Steuerrückerstattungen (www.steuern.lu.ch / Natürliche Personen / Quellensteuer) entnommen werden. Die notwendigen Belege und Bestätigungen sind beizulegen.

01.07.2019 -1-

§ 101 - 123 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

6.1.1 Besondere Berufsunkosten von Expatriates (Pauschalabzug CHF

1’500/Monat)

Damit ein solcher Pauschalabzug vorgenommen werden kann, muss bei der Dienststelle Steuern jeweils vorgängig die Zustimmung zum Expatriates-Status eingeholt werden. Als Expatriates gelten leitende Angestellte, sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden. Das Gesuch ist an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Natürliche Personen, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern zu richten. Beizulegen sind:

  • Arbeitsvertrag

  • Begründung/Nachweis, weshalb es sich um eine Spezialistin/einen Spezialisten handelt

Voraussetzung für den Pauschalabzug ist unter anderem, dass die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte dem Arbeitgeber anhand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung etc.) nachgewiesen wird. Diese Belege sind vom Arbeitgeber aufzubewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorzulegen. Weitere Details siehe LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 33 Nr. 3 Ziff. 4.6 ff.

Wird dem Gesuch entsprochen, kann der monatliche Bruttolohn um die Pauschale gekürzt werden. Auf dem Restbetrag ist die Quellensteuer zu berechnen. Vorausge- setzt wird, dass den Expatriates vom Arbeitgeber keine besonderen Berufsunkosten vergütet werden (gegen Beleg oder mittels Monatspauschale).

6.2 Kirchensteuern

Gehören Steuerpflichtige keiner staatlich anerkannten Kirchgemeinde (siehe unten) an und erfolgte der Steuerabzug mit Kirchensteuer, wird auf Gesuch hin die im Quellensteuertarif eingerechnete Kirchensteuer zurückerstattet. Zu den staatlich anerkannten Kirchgemeinden gehören:

  • Römisch-Katholische Landeskirche

  • Christkatholische Kirchgemeinde (Altkatholisch)

  • Evangelisch-Reformierte Kirche

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 7

7. Steuerabrechnung und Bezug

Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können ab dem 1. Januar 2014 die Quellensteuerdaten mit sämtlichen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Mit der elektronischen Verarbeitung der Quellensteuerdaten wird der Aufwand der SSL sowie die Gefahr von Übertragungsfehlern stark reduziert. Details dazu können unter www.steuern.lu.ch / Natürliche Personen / Quellensteuer heruntergeladen werden.

7.1 Abrechnungsmodus

Die Quellensteuer verfällt mit dem Abzug (§ 121 Abs. 2 StG). Die Dienststelle Steuern (siehe Ziffer 8.1) kann den SSL Monats- oder Quartalsabrechnungen gestatten. Die Abrechnung muss jeweils innert 30 Tagen nach der Abrechnungsperiode eingereicht werden.

Für verspätet abgerechnete Quellensteuern schulden die SSL einen Verzugszins (§ 121 Abs. 4 StG).

7.2 Inhalt der Abrechnung

Für die Abrechnung sind die von der Dienststelle Steuern abgegebenen Formulare oder genehmigten EDV-Formulare zu benützen, sofern nicht mit ELM abgerechnet wird. Darauf sind alle erforderlichen Angaben wie Name und Vorname des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin, Wohnort, Abrechnungsperiode, Bruttolohn pro Monat (gemäss Ziffer 4.10), Quellensteuer, angewandte Tarife, Anzahl zulagenberechtigte Kinder, Konfession und allfällige Ein- und Austritte während der Abrechnungsperiode einzusetzen. Unerlässlich für die Kontrolle sind auch die Angaben über die Dauer unbezahlter Abwesenheiten sowie die Änderung des Zivilstandes und der Kinderzahl. Die SSL sind verpflichtet, der Dienststelle Steuern zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.

7.3 Bezugsprovision

Die SSL erhalten für die Mitwirkung bei der Steuererhebung eine Entschädigung von 2% des abgezogenen Steuerbetrags. Bei Kapitalleistungen beträgt die Entschädigung 1% (§ 19 Abs. 1 QStV).

Verletzen die SSL Verfahrenspflichten, kann die Dienststelle Steuern die Bezugs- provision herabsetzen oder aufheben. Bei einer Ermessenseinschätzung entfällt die Bezugsprovision (§ 19 Abs. 2 QStV).

01.07.2019 -1-

§ 101 - 123 Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

7.4 Bezug

Die Dienststelle Steuern erstellt eine Verfügung/Rechnung aufgrund der von den SSL eingereichten Abrechnungen. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit Rechnungstellung zu bezahlen. Auf verspäteten Einzahlungen wird ein Verzugszins berechnet (§121 Abs. 4 StG).

7.5 Haftung

Die SSL haften für die Entrichtung der Quellensteuer (§ 114 Abs. 3 StG). Die Haftung setzt weder ein Verschulden des SSL voraus noch wird die Haftung durch ein Mitverschulden von Steuerpflichtigen oder Dritten herabgesetzt.

7.6 Straffolgen

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, hat gemäss § 211 Abs. 1 b StG eine Busse sowie eine Nachsteuer gemäss den §§ 174 ff. StG zu entrichten.

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung von Quellensteuerngeldern strafbar und wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 30’000.– bestraft (§ 226 StG).

7.7 Arbeitnehmer/innen mit Wohnsitz in einem anderen

Kanton

Die SSL haben die Quellensteuer auch für Arbeitnehmer/innen, welche in einem anderen Kanton Wohnsitz haben, zu erheben. Dabei empfiehlt es sich, direkt mit diesem Kanton abzurechnen, da die SSL für die Quellensteuer vollumfänglich haften. In diesem Fall sind die Tarife des andern Kantons anzuwenden (§ 20 QStV).

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 8

8. Auskünfte und Unterlagen

8.1 Auskünfte / Anschrift / Bezug Unterlagen

Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464 6002 Luzern Telefon 041 228 57 33 dst.qs@lu.ch

Die für die Quellenbesteuerung erforderlichen Formulare (Tarife, Abrechnungs- formulare, Anmeldeformulare etc.) können bei der Dienststelle Steuern bezogen werden. Alle Informationen, Formulare und Merkblätter sowie die Wegleitung zur Quellensteuer können unter www.steuern.lu.ch / Natürliche Personen / Quellensteuer heruntergeladen werden.

8.2 Formulare

  • Abrechnung über abgezogene Quellensteuern

  • Abrechnung über abgezogene Quellensteuern von Künstlern, Musikern, Sportlern und Referenten

  • Abrechnung über die Quellensteuern von Vorsorgeleistungen

  • Abrechnung über abgezogene Quellensteuern von Verwaltungsrats-Entschädigungen

  • Abrechnung über abgezogene Quellensteuern von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen

  • Abrechnung über abgezogene Quellensteuern für Personalvermittlungsfirmen

  • Abrechnung über Quellensteuern von Hypothekarzinsen und grundpfandgesicherten Forderungen

  • Anmeldeformular für quellensteuerpflichtige Personen mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz

  • Antrag Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapitalleistungen von Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz in der Schweiz

  • Antragsformular für Steuerrückerstattungen

01.07.2019 -1-

§ 101 - 123 Nr. 8 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

8.3 Merkblätter

  • Merkblatt über die Quellensteuer der Erwerbseinkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer/innen bei internationalen Transporten

  • Merkblatt über die Quellensteuer von Einkünften der Künstler/innen, Sportler/innen und Referenten/Referentinnen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen und ihnen gleichgestellte Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung öffentlichrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Kapitalleistungen / Renten)

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung privatrechtlicher Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Kapitalleistungen / Renten)

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Erwerbseinkünften ausländischer Studenten/Studentinnen (S), Lehrlinge (L) und Praktikanten/Praktikantinnen (P)

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften für ausländische Arbeitnehmer/innen

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus exportierten Mitarbeiterbeteiligungen

  • Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 10/110 Nr. 1 Ziff. 7)

8.4 Tarife

  • A und B Tarif mit Kirchensteuer

  • A und B Tarif ohne Kirchensteuer

  • C Tarif mit Kirchensteuer

  • C Tarif ohne Kirchensteuer

  • D Tarif

  • H Tarif mit Kirchensteuer

  • H Tarif ohne Kirchensteuer

  • Kapitalleistungen Alleinstehende

  • Kapitalleistungen Verheiratete

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123 Nr. 9

9. Inkrafttreten

Diese Wegleitung gilt ab 1. Januar 2019.

01.07.2019 -1-

§ 101 - 123 Nr. 9 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 101 - 123

Anhänge Anhang 1: Musterschreiben betreffend Sicherungssteuer

Anhang 2: Musterbeispiel Quellensteuer Abrechnung

01.07.2019 -1-

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Anhang 1

Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 33 dst.qs@lu.ch www.steuern.lu.ch

Luzern, XXX SSL – Nr. XXX

Entlassung aus der Quellensteuerpflicht / Sicherungssteuer XXX

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr

Gemäss Ihrer Anfrage vom XXX wünschen Sie, dass XXX ab XXX aus der sogenannten "Sicherungssteuer" entlassen wird.

Sofern die Bruttoeinkünfte den Betrag von Fr. 120'000.00 im Kalenderjahr übersteigen, besteht gemäss § 5 Abs. 3 QStV LU die Möglichkeit dazu, sofern der Schuldner der steuerbaren Leistung (XXX) oder die quellensteuerpflichtige Person (XXX) hinreichend Sicherheit leistet.

Damit XXX aus der Quellensteuerpflicht entlassen wird, bitten wir Sie um eine Garantieer- klärung eines schweizerischen Finanzinstituts, wonach dieses ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen abgibt, fällige Einkommenssteuern bis zur Höhe von 30% des jährlichen Bruttolohnes zu bezahlen. Im Anschluss daran werden wir den Beteiligten die Entlassungsmitteilung zustellen.

Mit freundlichen Grüssen

-2- 01.07.2019

Arbeitgeber/in:

SSL-Nr.: 9999999

Muster AG

01.07.2019 Beispielstrasse 7

6000 Luzern

Abrechnung Sachbearbeiter: Muster Hans

Telefon: 041 240 XX XX

vom: 01.01.2019

bis: 31.03.2019

Mutationsdaten

Geburtsdatum Name, Vorname Wohnort Kanton Monat

Bruttolohn CHF Tarif Kinder

Ki-St.

Quellensteuer

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers unbedingt angeben! E = Eintritt

(inkl. Kinder- und *2 *3

*4

CHF

A = Austritt

weitere Zulagen)

TW = Tarifwechsel*1 pro Monat

WA = Wegzug ins

(siehe Punkt 4.9

Ausland

der Wegleitung)

01.08.1965 Bajic Avdi 6010 Kriens LU 01

5000.00 B 0

N

262.00

02

5000.00 B 0

N

262.00

03 TW 01.03.2019

5980.00 B 1

N

282.00

20.04.1974 Fritz Angelika 6020 Emmenbrücke LU 02 E 01.02.2019

4500.00 A 0

Y

397.00

03

4500.00 A 0

Y

397.00

28.05.1959 Tairoski Xhefrie 6017 Ruswil LU 01

568.00 D

56.80

Weisungen StG

02 A 15.02.2019

265.00 D

26.50

17.10.1962 Coppola Domenico 6000 Luzern LU 01

4740.00 C 2

Y

280.00

02

4800.00 C 2

Y

287.00

03

4430.00 C 2

Y

234.00

Erläuterungen:

2484.30

Datum: 15.04.2019 *1 Separate Angabe des Datums, ab welchem der neue Tarif angewendet wird

Total oder Übertrag

(nur bei Tarifwechsel im Verlaufe der Abrechnungsperiode)

Die Richtigkeit und Vollständigkeit bescheinigt: *2 Tarif = angewandter Tarif (A,B,C,D oder H) einsetzen

abzüglich 2% Bezugsprovision

49.70

*3 Kinder = Anzahl Kinder einsetzen (analog ausgerichteter Kinderzulagen)

*4 Kirchensteuer: "Y" mit Kirchensteuer oder "N" ohne Kirchensteuer

ablieferungspflichtiger Betrag

2434.60

Unterschrift Muster AG

Form. 01.01.2019

Einzahlung erst auf Rechnung, Einzahlungsschein

folgt

-3-

§ 101 - 123

§ 101 - 123 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG - Verfahren

01.07.2019 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Verfahren

Inhaltsverzeichnis

§ 124

Nr. 1

Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf

mehrere Steuerhoheiten

§ 124

Nr. 2

Zuständige Steuerbehörden für Bescheinigungen

§ 134

Nr. 1

Steuerauskünfte

§ 137

Nr. 1

Amtshilfe

§ 138

Nr. 1

Veranlagungsverfahren bei in ungetrennter Ehe

lebenden Steuerpflichtigen

§ 139

Nr. 1

Akteneinsicht

§ 142

Nr. 1

Veranlagungsverjährung

§ 143

Nr. 1

Bezugsverjährung

§ 145

Nr. 1

Steuerformulare mit dem PC

§ 145

Nr. 1a

Elektronische Einreichung der Steuererklärung von

natürlichen Personen (eFiling)

§ 145

Nr. 2

Frist zur Einreichung der Steuererklärung

§ 145

Nr. 3

Mahnungen

§ 147

Nr. 1

Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige

§ 152

Nr. 1

Veranlagung nach Ermessen

§ 152

Nr. 2

Nachträgliche ordentliche Veranlagung Quellensteuer

§ 153

Nr. 1

Eröffnung der Veranlagung

§ 154

Nr. 1

Einspracheverfahren

§ 161 / 168 ff.

Nr. 1

Änderung rechtskräftiger Entscheide

01.07.2019 -3-

Verfahren Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Sachregister

Sachregister

A

Akteneinsicht, § 139 Nr. 1 Amtshilfe, § 137 Nr. 1 Ansässigkeitsbescheinigung, § 124 Nr. 2 Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige, § 147 Nr. 1 Auskunftspflicht, § 137 Nr. 1

Ä

Änderung rechtskräftiger Entscheide, § 161 / 168 ff. Nr. 1

B

Beschaffungswesen (Submission), § 124 Nr. 2

E

Ehegatten, § 138 Nr. 1 Einsprache gegen Ermessensveranlagung, § 154 Nr. 1 Einsprache nach § 161 StG, § 161 / 168 ff. Nr. 1 Einsprache ohne Antrag/Begründung, § 154 Nr. 1 Einspracheentscheid, § 154 Nr. 1 Einsprachefrist, § 154 Nr. 1 Einspracheverfahren, § 154 Nr. 1 Einspracheverhandlung, § 154 Nr. 1 Elektronische Einreichung der Steuererkärung (eFiling), § 145 Nr. 1a Ermessensveranlagung, § 152 Nr. 1

F

Formlose Korrektur von Veranlagungen, § 161 / 168 ff. Nr. 1 Frist zur Einreichung der Steuererklärung, § 145 Nr. 2

G

Geheimhaltungspflicht, § 134 Nr. 1

01.07.2019 -1-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

H

Herausgabe von Steuerakten, § 139 Nr. 1

M

Mahnungen, § 145 Nr. 3 Mehrere Steuerhoheiten, § 124 Nr. 1 Meldewesen, § 137 Nr. 1

N

Nachträgliche ordentliche Veranlagung, § 152 Nr. 2 Nichtrückkehrbescheinigung, § 124 Nr. 2

R

Revision, § 161 / 168 ff. Nr. 1 Rückerstattung ausländische Quellensteuern, § 124 Nr. 2

S

Schreibversehen, Rechnungsfehler, § 161 / 168 ff. Nr. 1 Steuerauskünfte, § 134 Nr. 1 Steuerbefreiung, § 124 Nr. 2 Steuerrechtlicher Wohnsitz, § 124 Nr. 2

V

Veranlagung nach Ermessen, § 152 Nr. 1 Veranlagungsverfahren, § 138 Nr. 1 Verspätete Einsprache, § 154 Nr. 1

Z

Zinsbesteuerungsabkommen EG, § 124 Nr. 2 Zuständigkeit für Bescheinigungen, § 124 Nr. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 124 Nr. 1

Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten Siehe Kreisschreiben Nr. 21 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. November 2001 (www.steuerkonferenz.ch).

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§ 124 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 124 Nr. 2

Zuständige Steuerbehörden für Bescheinigungen

1. Rückerstattung ausländischer Quellensteuern

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten können in der Schweiz wohnhafte Empfänger/innen zum Ausgleich der von anderen Vertrags- staaten erhobenen und nicht zu erstattenden Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eine Entlastung von den schweizerischen Steuern verlangen. Für die Rückerstattung ausländischer Quellensteuern, insbesondere auf Kapitalerträgen (Zinsen und Dividenden) und vereinnahmten Lizenzgebühren, bestehen bereits vorgedruckte, von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und den jeweiligen aus- ländischen Finanzbehörden genehmigte Antrags- und Bestätigungsformulare. Die offiziellen Formulare können bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung elektronisch bezogen werden (www.estv.admin.ch). Die ausgefüllten Anträge mit den Bankabrech- nungen sind an die Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern, einzureichen.

Bei Ländern ohne offizielle Formulare kann die Entlastung bzw. Rückerstattung der ausländischen Quellensteuern mit einer Wohnsitzbescheinigung geltend gemacht werden.

Diese Bescheinigungen können bei der Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer, verlangt werden (Tel.: +41 41 228 57 02; E-Mail: dst.vs@lu.ch).

2. Zinsbesteuerungsabkommen mit der EG

Das Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EG vom 1. Juli 2005 (ZBstA; SR 0.641.926.81) regelt unter anderem die Einführung eines Steuerrückbehalts auf Zinserträgen von EU-Steuerpflichtigen in der Schweiz und eine Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen. Schweizerische Steuerpflichtige benötigen für ein Begehren um Steuerentlastung oder Rückerstattung von Quellensteuern eine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. eine Bestätigung über die Steuerunterstellung ohne Befreiung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 ZBstA.

Für eine Ansässigkeitsbescheinigung wird vorausgesetzt, dass eine Gesellschaft in der Schweiz auf Grund ihres statutarischen Sitzes oder des Orts der tatsächlichen Verwaltung unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unter dieser Voraussetzung erhalten alle Gesellschaften ausser Unternehmen, die vom Bundesgesetz zu Gunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete (Lex Bonny; SR 951.93) steuerlich profitieren, die erforderliche Bescheinigung.

Formulare zu den Entlastungsverfahren nach Art. 15 ZBstA können bei der Eidge- nössischen Steuerverwaltung elektronisch bezogen werden (www.estv.admin.ch).

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§ 124 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Die ausgefüllten Bescheinigungen können der Dienststelle Steuern zur Unterzeich- nung zugestellt werden (Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften + Vermögen, Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern).

3. Unternehmensbestätigung / Ansässigkeitsbestätigung

Bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland können die ausländischen Steuer- behörden vom Schweizer Unternehmen eine Unternehmens- oder Ansässigkeits- bestätigung einfordern. In dieser Bescheinigung werden der Name, der Sitz, die Steuernummer sowie der Hinweis festgehalten, dass das Unternehmen der ordent- lichen Besteuerung durch den Kanton und den Bund unterliegt. Diese Bestätigung kann für juristische Personen unter Angabe des Empfängerlandes bei der Dienststelle Steuern angefordert werden (Tel.: +41 41 228 56 56; E-Mail: dst.pd@lu.ch)

4. Steuerbefreiung

Steuerbefreite Institutionen im Kanton Luzern erhalten von der Abteilung Juristische Personen jährlich eine Bestätigung über ihre Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnüt- zigkeit bzw. zufolge Verfolgung von Kultuszwecken. Bei Bedarf kann eine solche Bestätigung auch direkt bei der Dienststelle Steuern, Abteilung Juristische Personen angefordert werden (Telefon +41 41 228 56 56; E-Mail: dst.pd@lu.ch).

5. Vom DBG vorgeschriebene Bescheinigungen

Von Gesetzes wegen hat die Steuerbehörde eine Reihe weiterer Bestätigungen abzugeben, so etwa zu Handen des Handelsregisteramtes im Falle der Löschung einer juristischen Person. Auch darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der Steuerbehörde als Eigentümer eingetragen werden, wenn eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristische Person ein im Kanton gelegenes Grundstück veräussert (Art 172 DBG). Diese Bescheinigungen erfolgen sowohl für juristische Personen als auch für natürliche Personen durch die Dienststelle Steuern, Bezug + Support (Telefon +41 41 228 57 23; E-Mail: dst.bezug@lu.ch).

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 124 Nr. 2

6. Ansässigkeits- und Nichtrückkehrbescheinigungen für

Quellenbesteuerte

Ansässigkeitsbescheinigungen für Quellenbesteuerte, insbesondere auch Ansässig- keitsbescheinigungen für Grenzgänger/innen sowie Nichtrückkehrbescheinigungen, werden von der Dienststelle Steuern, Abteilung Natürliche Personen, Team Quellen- steuer, unterzeichnet (Tel. +41 41 228 57 33; E-Mail: dst.qs@lu.ch).

7. Beschaffungswesen (Submission)

Im öffentlichen Beschaffungswesen können Anbieter verpflichtet werden, den Nachweis zu erbringen, dass sie (u. a.) die Steuern bezahlt haben. Entsprechende Bescheinigungen erfolgen durch die jeweiligen Bezugsbehörden (in der Regel Einwohnergemeinden am Veranlagungsort (§ 189 StG); gilt auch für die direkte Bundessteuer).

8. Allgemeine Bestätigung des steuerrechtlichen

Wohnsitzes

Allgemeine Bestätigungen des steuerrechtlichen Wohnsitzes (Bestätigungen der unbeschränkten Steuerpflicht) natürlicher Personen können bei der Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften + Verrechnungssteuer, verlangt werden (Tel.: +41 41 228 57 02; E-Mail: dst.vs@lu.ch).

9. Bescheinigung der Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung

Bescheinigungen der Eigenschaft als Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 10 Absatz 2 Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden können bei der Dienststelle Steuern angefordert werden (Tel.: +41 41 228 56 56; E-Mail: dst.jp@lu.ch).

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§ 124 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 134 Nr. 1

Steuerauskünfte

1. Grundsatz der Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist, muss über Tatsachen, die in Ausübung des Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern (§ 134 Abs. 1 StG).

Auskünfte aus Steuerakten sind nach § 134 Abs. 2 StG nur zulässig, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder soweit sie aufgrund des öffentlichen Interesses geboten sind. In diesen Fällen ist eine Güterabwägung vorzunehmen. Die Entscheidkompetenz liegt grundsätzlich beim Finanzdepartement, wobei für bestimmte Routineauskünfte eine generelle Ermächtigung zur Auskunftserteilung eingeräumt werden kann. In Bereichen, in denen eine generelle Ermächtigung nicht zweckmässig erscheint, entscheidet das Finanzdepartement selbst oder delegiert den Entscheid an die Dienststelle Steuern. Der Entscheid ist endgültig (§ 134 Abs. 3 StG).

Das Verletzen der Geheimhaltungspflicht ist gemäss Art. 320 StGB (SR 311) strafbar und nach den Bestimmungen des Personalgesetzes disziplinarisch zu ahnden.

2. Umfang der Geheimhaltungspflicht

Unter die Geheimhaltungspflicht fallen sämtliche Angaben, von denen die Steuer- behörde in Ausübung ihres Amtes von den steuerpflichtigen Personen oder von Dritten Kenntnis erhalten hat. Unter Vorbehalt von Ziffer 3.3 nachstehend ist die Geheimhaltungspflicht namentlich gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie gegenüber Mitgliedern des Gemeinderates, sofern letzterer nicht Aufgaben im Steuerbereich wahrnimmt, strikte zu wahren. Auch den mit der Rechnungskon- trolle (z.B. Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission) und dem Steuerinkasso betrauten Personen darf über die Verhältnisse einzelner steuerpflichtiger Personen nur insoweit Auskunft gegeben werden, als es für die Kontrolle und den Steuerbezug notwendig ist.

3. Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht

3.1 Auflage des Steuerregisters

Ab 1. Januar 2011 finden keine Auflagen des Steuerregisters zur öffentlichen Einsichtnahme mehr statt. Die entsprechende Gesetzesbestimmung wurde per 2011

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§ 134 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

aufgehoben. Damit entfällt auch die Registerauflage für Steuerperioden vor 2011. Ebenso ist die öffentliche Auflage von Steuerausstandslisten untersagt.

3.2 Bekanntgabe von Steuerfaktoren

Ab 1. Januar 2011 ist auch die Bekanntgabe von Steuerfaktoren an Privatpersonen untersagt. Ebenso wenig darf Auskunft darüber gegeben werden, ob eine Person im Steuerregister eingetragen ist. Für Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden s. Ziff. 3.3.

3.3 Auskünfte an Verwaltungs- und Gerichtsbehörden

Das Finanzdepartement bzw. die Steuerbehörden entscheiden, ob einem Gesuch um Auskunft durch Herausgabe der Steuerakten oder durch schriftliche Auskunft entsprochen werden kann. Die Einsicht in Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind (z.B. interne Notizen der Veranlagungsbehörde), ist in jedem Fall ausgeschlossen.

Eine Auskunft aus den Steuerakten ist nur zulässig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Einwilligung der steuerpflichtigen Person

  • gesetzliche Verpflichtung zur Auskunft

  • generelle Ermächtigung des Finanzdepartements zur Auskunftserteilung

  • Ermächtigung des Finanzdepartements im Einzelfall

3.3.1 Einwilligung der steuerpflichtigen Person

Die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde kann durch Vorlage einer schriftlichen Einwilligung der steuerpflichtigen Person nähere Steuerangaben direkt bei der Steuerbehörde verlangen, oder die steuerpflichtige Person kann die Steuerbehörde beauftragen, bestimmte Auskünfte einer Verwaltungs- (z.B. Stipendienstelle) oder Gerichtsbehörde mitzuteilen. Die Einwilligung der steuerpflichtigen Person gilt im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts nach § 139 StG.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 134 Nr. 1

3.3.2 Gesetzliche Anordnung oder generelle Ermächtigung des

Finanzdepartements

Aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer generellen Ermächtigung des Finanzdepartements können die Steuerbehörden folgenden Amtsstellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte direkt erteilen:

  • den Steuerbehörden des Bundes (unter Orientierung der Dienststelle Steuern des Kantons), anderer Kantone und der luzernischen Gemeinden (§ 136 Abs. 1 StG; Art. 111 Abs. 1 DBG)

  • den Teilungsämtern für die Aufnahme des Inventars (§ 184 Abs. 2 i.V.m. § 137 StG)

  • den Strafuntersuchungsbehörden (einschliesslich der von ihnen beauftragten Polizeiorgane) und Strafgerichten (Art. 34 Abs. 3 StGB, SR 311.0 sowie Art. 43 ff. und Art. 194 Abs. 2 StPO, SR 312.0); wird die Steuerbehörde ersucht, die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse einer Person zu erteilen, kann sie der Strafuntersuchungsbehörde anstelle des ausgefüllten Formulars eine Kopie des Hauptformulars der Steuererklärung bzw. der Steuerveranlagung, welche die gewünschten Informationen enthält, zustellen.

  • den Vollzugs- und Bewährungsdiensten der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug (generelle Ermächtigung)

  • den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie Gerichten in entsprechenden Verfahren (generelle Ermächtigung; Art. 314e Abs. 4 und Art. 448 Abs. 4 ZGB)

  • den Sozialämtern zur Abklärung der Voraussetzungen für Sozialhilfen und deren Rückerstattung (inkl. Alimentenbevorschussung und Mutterschaftsbeihilfe) bzw. Unterstützungspflicht von Verwandten (§ 8 Sozialhilfegesetz SRL Nr. 892 bzw. generelle Ermächtigung)

  • den Organen der einzelnen Sozialversicherungen (AHV/IV/ EL/ EO/ Krankenversicherung/ Unfallversicherung/ Militärversicherung/ FamilIenzulagen/ Arbeitslosenversicherung/ Prämienverbilligung) und der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen) für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen, die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, die Festsetzung und den Bezug der Beiträge sowie den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (Art. 32 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.11; ferner Art. 9 Abs. 3 AHVG (SR 831.10), Art. 16, 27 und 29 AHVV (SR 831.101), Art. 12 BGSA (SR 822.41), § 13 Abs. 2 Prämienverbilligungsgesetz, SRL Nr. 866, § 8 Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (SRL Nr. 881), Art. 87 BVG (SR 831.40) und generelle Ermächtigung

  • den mit der Veranlagung des Militärpflichtersatzes betrauten Behörden (Art. 24 des Bundesgesetzes über den Wehrpflichtersatz; SR 661)

  • dem Handelsregisteramt über das Bestehen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von Vereinen und das Erreichen der

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§ 134 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Umsatzgrenze, die für die Eintragungspflicht von Einzelunternehmen massgebend ist (Art. 157 Abs. 3 Handelsregisterverordnung; SR 221.411)

  • den Bewilligungsbehörden im Verfahren für Erwerb von Grundstücken von Personen im Ausland (Art. 19 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; SR 211.412.411)

  • dem Bundesamt für Polizei, Sektion Auslandschweizer-Fürsorge (Art. 17 Bundesgesetz über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer; SR 852.1)

  • dem Amt für berufliche Vorsorge (generelle Ermächtigung)

  • dem Amt für Berufsbildung zur Prüfung von Stipendiengesuchen (§ 21 Abs. 4 Stipendiengesetz; SRL Nr. 575)

  • dem Amt für Migration (früher FREPO) und dem Bundesamt für Ausländerfragen (generelle Ermächtigung)

  • den für das Verfahren der Erteilung des Gemeinde-, Kantons- bzw. Schweizer Bürgerrechts zuständigen Behörden (generelle Ermächtigung)

  • den Betreibungs- und Konkursbehörden: Die Steuerbehörden sind nach Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG; SR 281.1) zur Auskunftserteilung verpflichtet. Nach Art. 91 Abs. 5 SchKG haben sie dem Betreibungsamt bei der Pfändung Auskunft über die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin bzw. des Schuldners zu erteilen, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Nach Art. 222 Abs. 5 SchKG sind dem Konkursamt bei der Feststellung der Konkursmasse sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin bzw. des Schuldners anzugeben. Betreibungs- und Konkursamt haben bei der Einholung von Auskünften insbesondere nachzuweisen, dass die Pfändung im Gange oder der Konkurs eröffnet ist. Sodann gilt es zu beachten, dass ein Ehegatte im Pfändungs- oder Konkursverfahren gegenüber dem andern Ehegatten nicht zur Auskunft über seine Vermögenswerte verpflichtet ist, sofern es nicht um Gesamtgut beim Güterstand der Gütergemeinschaft geht (vgl. Art. 68a f. SchKG). Dementsprechend darf den Betreibungs- und Konkursbehörden nicht einfach Einsicht in die Steuerakten gewährt werden. Es darf nur über Vermögenswerte Auskunft gegeben werden, die aufgrund der Aktenlage eindeutig der Schuldnerin bzw. dem Schuldner zuzuordnen sind. Die Steuerbehörden sind nicht verpflichtet, weitergehende Abklärungen über die Zuordnung von Vermögensgegenständen zu treffen. Die Auskunft wird in diesem Fall mit dem Vorbehalt verbunden: „Es kann nicht festgestellt werden, welchem Ehegatten Position X gehört.“ Für die Auskunftserteilung kann eine Gebühr nach den Bestimmungen des Gebührenrechts (vgl. Gebührengesetz; SRL Nr. 680 und entsprechende Vollzugsvorschriften) erhoben werden.

  • den Gerichts- und Verwaltungsbehörden zur Beurteilung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (generelle Ermächtigung)

  • dem Amt für Statistik (generelle Ermächtigung)

  • den zuständigen Polizei-, Verwaltungs- und Justizbehörden in Verfahren für die Erteilung, die Bearbeitung und den Entzug von Wirtschaftsbewilligungen (generelle Ermächtigung)

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 134 Nr. 1

3.3.3 Ermächtigung im Einzelfall

In allen übrigen Fällen, in welchen eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Auskunft aus den Steuerakten begehrt oder die Herausgabe der Steuerakten verlangt, ist das Gesuch an den Rechtsdienst der Dienststelle Steuern weiterzuleiten, damit das Begehren dem Finanzdepartement zum Entscheid unterbreitet werden kann.

Nach der Praxis des Finanzdepartements wird in der Regel einem Gesuch nur stattgegeben, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Einzelheiten aus den Steuerakten nachgewiesen werden kann.

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§ 134 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4. Falsche Auskünfte von Steuerbehörden

Wurde einer steuerpflichtigen Person beispielsweise bezüglich Steuerpflicht, Steuerbemessung, usw. eine falsche Auskunft erteilt, ist dies für die Steuerbehörden nur dann verbindlich, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a. Die Auskunft muss vorbehaltlos und gestützt auf eine richtige und vollständige Darstellung des Sachverhalts erteilt worden sein. b. Die Unrichtigkeit der Auskunft darf nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sein. c. Die Auskunft erteilende Behörde ist für die betreffende Auskunft zuständig oder durfte von der auskunftsuchenden Person gutgläubig als zuständig angesehen werden. d. Seit der Auskunftserteilung wurde das anwendbare Recht nicht geändert. e. Die Auskunft suchende Person hat im Hinblick auf die ihr erteilte Auskunft Vorkehren getroffen, die nicht mehr rückgängig zu machen sind und die sie bei einer richtigen Auskunft unterlassen oder anders getroffen hätte (BGE 117 Ia 287 E. 2b; LGVE 1994 II Nr. 20).

Die steuerpflichtige Person hat den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr tat- sächlich eine falsche Auskunft erteilt wurde; ebenso, dass alle oben stehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 137 Nr. 1

Amtshilfe

1. Amtshilfe kraft kantonalen Rechts

Die Pflicht zur Amtshilfe besteht ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht für sämtliche Behörden und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden (§ 137 Abs. 1 StG). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf Akten von Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren.

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle Daten, die dem Vollzug des Steuergesetzes dienen (§ 137 Abs. 4 StG). Zum Vollzug und zur richtigen Durchsetzung des Steuerrechts gehört nebst der Veranlagung auch der Steuerbezug. Es genügt, dass die verlangten Auskünfte für die richtige Anwendung des Gesetzes im Hinblick auf eine auf eine bestimmte Situation oder einen bestimmten Geschäftsvorfall notwendig sind. Die Amtshilfe umfasst daher beispielsweise auch die Auszahlungsadresse einer Rente (Bank und Kontonummer), die bei einem Sicherstellungsverfahren oder für eine Vollständigkeitsbescheinigung durch die Bank dienlich sein kann. Weder die Vorschriften über die berufliche Vorsorge noch Gründe des Datenschutzes stehen der Auskunftspflicht entgegen (BGE vom 25.7.2001 = StR 2001, 837).

Es ist nicht Sache der um Amtshilfe ersuchten Behörde oder Amtsstelle, darüber zu entscheiden, welche Tatsachen für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Über die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und deren sachlichen Umfang der Amtshilfe entscheidet die Steuerbehörde (Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz § 81 N 4). Eine Einwilligung der Betroffenen ist nicht erforderlich.

Die Amtshilfe ist an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft. Sie kann je nach den Umständen durch Telefon, Aktenedition, Listen, elektronische Datenträger und Abrufverfahren oder, falls ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht anders möglich, durch Akteneinsichtnahme am Ort der ersuchten Behörde erfolgen (§ 137 Abs. 5 StG).

Für die Amtshilfe dürfen den Steuerbehörden keine Kosten belastet werden (§ 136 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 StG). Dies gilt namentlich auch für Grundbuch-, Betreibungs- und Konkursämter. Die Betreibungs- und Konkursämter sind aber gemäss Art. 1 Gebührenverordnung SchKG (SR 281.35) zur Gebührenerhebung berechtigt für Verrichtungen, die sie im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Nachlassverfahrens oder einer Notstundung vornehmen.

Sollte eine Behörde oder Amtsstelle auch nach Hinweis auf die in § 137 StG vorgesehene gesetzliche Pflicht zur Amtshilfe ihre Mithilfe verweigern, kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden (§ 137 Abs. 6 StG).

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§ 137 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Amtshilfe kraft Bundesrechts

Die Amtshilfe im Verhältnis zu Behörden des Bundes und anderer Kantone richtet sich nach Massgabe der Art. 111 ff. DBG und Art. 39 StHG (vgl. dazu auch KS EStV 1995/96 Nr. 19 vom 7. März 1995 und RS EStV vom 13. Juni 2000 betreffend Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten).

Im internationalen Verhältnis erfolgt seitens der Schweiz eine beschränkte Amtshilfe über die EStV, soweit dies für die richtige Anwendung eines Doppelbesteuerungsab- kommen oder zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme notwendig ist. Ein direkter Verkehr anderer schweizerischer Steuerbehörden mit dem Ausland erfolgt erst aufgrund eines entsprechenden Entscheids der EStV.

3. Meldewesen

Um vor allem Selbständigerwerbende richtig und zuverlässig einschätzen zu können, ist die betreffende Veranlagungsbehörde auf ausführliche und detaillierte Angaben angewiesen. Sie erhält aber nur dann umfassende Unterlagen, wenn möglichst viele Meldungen über Rechnungen und Zahlungen, und zwar auch über kleinere Beträge erfolgen. Wertvoll sind insbesondere Meldungen über wertvermehrende Investitionen, die im Veranlagungsverfahren der Grundstückgewinnsteuer festgestellt werden. Diese Meldungen sind durch alle in der Veranlagung tätigen Personen in jedem einzelnen Fall zu erstatten. Die Meldungen/Pendenzen können über NEST generiert werden.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 138 Nr. 1

Veranlagungsverfahren bei in ungetrennter Ehe lebenden Steuerpflichtigen

1. Grundsätzliches

Aus der gemeinsamen Steuerpflicht der Ehegatten ergibt sich die verfahrensrechtliche Gleichstellung von Ehemann und Ehefrau. Beiden Ehegatten stehen alle Verfahrens- rechte und -pflichten gemeinsam zu. Sie üben diese grundsätzlich gemeinsam aus. Insbesondere unterschreiben sie die Steuererklärung gemeinsam.

Das Ehepaar kann jedoch einen Ehegatten als Vertreter bestimmen, welcher allein gegenüber den Steuerbehörden auftritt.

Ein solches Vertretungsverhältnis wird aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung stets dann vermutet, wenn nur ein Ehegatte die Steuererklärung unterzeichnet und dem anderen Ehegatten eine Frist von mindestens 10 Tagen (§ 27 Abs. 3 StV) zur Mitunterzeichnung eingeräumt worden ist, jener aber nicht unterzeichnet (§ 138 Abs. 2 StG). In diesem Fall gilt der unterzeichnende Ehegatte als Vertreter des Ehepaares. Seine Handlungen binden auch den anderen Ehegatten. Dieses Vertretungsverhältnis dauert bis zum Ende der Veranlagung, sofern die Vertretung nicht vorher vom vertretenen Ehegatten schriftlich widerrufen wird.

Allerdings gilt ein solcher Widerruf erst ab dem Zeitpunkt, in dem er den Steuerbehör- den bekannt geworden ist. Der Widerruf kann keine Rückwirkung entfalten. Frühere Eingaben der Vertreterin oder des Vertreters werden dadurch nicht wirkungslos oder ungültig. Abgelaufene Fristen, seien dies behördliche (bei Ausweiseinforderungen, Mahnungen) oder gesetzliche (im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren) werden dadurch nicht wiederhergestellt.

2. Unterzeichnung der Steuererklärung durch beide

Ehegatten

Das Ehepaar übt die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Die Steuer- behörden haben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens stets an beide Ehegatten zu richten. Ausweiseinforderungen, Mahnungen, usw. sind an beide Ehegatten zu adressieren. Wird in der Folge eine Eingabe nur von einem Ehegatten unterzeichnet, greift die gesetzliche Vertretungsvermutung ein. Der unterzeichnende Ehegatte ist als Vertreter zu behandeln, sofern der nichtunterzeichnende Ehegatte innert der eingeräumten Frist von mindestens 10 Tagen (§ 27 Abs. 3 StV) die Eingabe nicht unterzeichnet; es gilt in Zukunft das unter Ziffer 3 Ausgeführte.

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§ 138 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Unterzeichnung der Steuererklärung durch einen

Ehegatten

Hat ein Ehegatte die Steuererklärung nicht unterzeichnet, wird dem nichtunter- zeichnenden Ehegatten eine Frist von mindestens 10 Tagen (§ 27 Abs. 3 StV) zur Mitunterzeichnung angesetzt. Diese Aufforderung erfolgt durch öffentliche Publika- tion für all jene Fälle rechtswirksam, die im Zeitpunkt der Publikation ungenügend unterzeichnet eingereicht haben. Es erfolg(t)en folgende Publikationen:

Für die Steuererklärung 2014:

  • Kantonsblatt 16 vom 18. April 2015

  • Kantonsblatt 39 vom 26. September 2015

Für die Steuererklärung 2015:

  • Kantonsblatt 16 vom 23. April 2016

  • Kantonsblatt 38 vom 24. September 2016

Für die Steuererklärung 2016:

  • Kantonsblatt 16 vom 22. April 2017

  • Kantonsblatt 38 vom 23. September 2017

Für die Steuererklärung 2017:

  • Kantonsblatt 17 vom 28. April 2018

  • Kantonsblatt 38 vom 22. September 2018

Jene Steuerpflichtige, die nach der öffentlichen Aufforderung ungenügend unterzeich- nete Steuererklärungen abgegeben haben, müssen durch individuelle Aufforderung gemahnt werden. Wenn die Steuererklärung und einzelne Formulare nicht unter- zeichnet sind, genügt es, nur eine Fotokopie der Steuererklärung zurückzusenden mit dem Hinweis, dass die Unterzeichnung der Kopie rechtsgenüglich ist.

Nach dem unbenutzten Ablauf der Frist gilt kraft gesetzlicher Vermutung der unterzeichnende Ehegatte als Vertreter. Weitere Verfahrenshandlungen wie Aus- weiseinforderungen, Mahnungen, usw. sind an ihn zu richten. Erfolgt im Laufe des Verfahrens eine Eingabe des anderen Ehegatten, die im Widerspruch zu den bisherigen Eingaben des als Vertreter handelnden Ehegatten steht, ohne dass ein schriftlicher Widerruf dieser Vertretungsbefugnis vorliegt, sind zunächst die Vertre- tungsverhältnisse zu klären. Mit einem an beide Ehegatten gerichteten Schreiben sind diese auf das bisherige, noch nicht schriftlich widerrufene Vertretungsverhältnis hinzuweisen. Es ist eine Erklärung darüber zu verlangen, ob dieses Vertretungsver- hältnis aufgehoben werden soll. Im weiteren haben die Ehegatten bekannt zu geben,

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 138 Nr. 1

ob sie in Zukunft die Verfahrensrechte und -pflichten wieder gemeinsam ausüben wollen (in diesem Fall gelten in der Folge die Ausführungen unter Ziffer 2) oder ob die Vertretung durch den anderen, bisher vertretenen Ehegatten wahrgenommen wird (Vorgehen gemäss Ziffer 3).

4. Nichteinreichen der Steuererklärung

In diesem Fall haben die Steuerbehörden ihre Verfahrenshandlungen stets an beide Ehegatten zu richten. Mahnungen und Bussen sind an beide zu adressieren.

5. Einspracheverfahren

Im Einspracheverfahren gilt grundsätzlich das oben Ausgeführte. Auf eine fristgerecht eingereichte Einsprache ist grundsätzlich einzutreten, auch wenn sie nicht vom bishe- rigen Vertreter, sondern vom anderen Ehegatten unterzeichnet ist (§ 138 Abs. 3 StG). Es sind jedoch gemäss den Ausführungen unter Ziffer 3 die Vertretungsverhältnisse zu klären.

Hat das Ehepaar die Verfahrensrechte bisher gemeinsam ausgeübt, ist jedoch die Einsprache nur von einem Ehegatten unterzeichnet, ist dem nichtunterzeichnenden Ehegatten eine Frist von mindestens 10 Tagen einzuräumen, die Einsprache ebenfalls zu unterzeichnen.

Durch diese Verfahrensvorschriften kann die Veranlagung von Ehepaaren erschwert werden. Dem richtigen formellen Vorgehen ist jedoch volle Aufmerksamkeit zu schenken, damit nicht in einem späteren Verfahrensstadium, die ganze oder teilweise Aufhebung des bisherigen Verfahrens wegen formeller Mängel gewärtigt werden muss.

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§ 138 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

6. Zusammenfassung

Steuererklärung

Steuererklärung

von Herr Fritz Muster

von Frau Rita Muster

unterzeichnet

unterzeichnet

wird nachgekommen wird nachgekommen

Aufforderung zur

Aufforderung zur

gemeinsamen

Steuererklärung

gemeinsamen

Unterschrift

von Herr und Frau

Unterschrift

Herr Fritz Muster

Muster unterzeichnet

Herr Fritz Muster

Frau Rita Muster

Frau Rita Muster

nicht nach-

nicht nach- Vollmacht

Vollmacht

gekommen

gekommen

Vorladung/Auflagen

Vorladung/Auflagen

Herr Fritz Muster

Vorladung/Auflagen

Herr Fritz Muster

Frau Rita Muster

Frau Rita Muster

Mahnung

Mahnung

Herr Fritz MusterFrau

Mahnung

Herr Fritz Muster

Rita Muster

Frau Rita Muster

Keine Steuererklärung eingereicht

Mahnung Herr Fritz Muster Frau Rita Muster

Ordnungsbusse Herr Fritz Muster Frau Rita Muster

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 139 Nr. 1

Akteneinsicht

1. Im laufenden Veranlagungsverfahren

In die von ihr eingereichten oder von ihr unterzeichneten Akten kann die steuerpflich- tige Person jederzeit Einsicht nehmen. Die Einsicht in die übrigen Akten ist ihr nur gestattet, wenn die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und die Wahrung öffentlicher oder privater Interessen nicht die Geheimhaltung einzelner Aktenstücke erfordert (§ 139 Abs. 1 und 2 StG). Öffentliche oder private Interessen können insbesondere betroffen sein, wenn die steuerpflichtige Person Einblick in Aktenstücke Dritter erhalten könnte, welche von der Behörde für die Veranlagung beigezogen werden. Darunter fallen zum Teil steueramtliche Meldungen oder beispielsweise Erfahrungszahlen aus anderen Betrieben.

Es besteht kein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Dies sind Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Notizen, Hilfsbelege usw.).

Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die Ermittlung des Sachverhaltes noch im Gange ist, und daher eine gehörige Veranlagung durch die vorzeitige Ge- währung der Akteneinsichtnahme in Frage gestellt würde. Die Sachverhaltsermittlung ist spätestens mit der Eröffnung des Einspracheentscheides abgeschlossen. Wird der steuerpflichtigen Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zu ihrem Nachteil nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeich- nen (§ 139 Abs. 3 StG). Auf Begehren einer steuerpflichtigen Person bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 139 Abs. 4 StG).

2. Nach Rechtskraft der Veranlagung

Ausserhalb eines laufenden Verfahrens bzw. nach rechtskräftiger Erledigung des Veranlagungsverfahrens steht der steuerpflichtigen Person das Recht zu, Einsicht in die Akten zu nehmen. Sie hat jedoch in diesen Fällen ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen. An den Nachweis des schutzwürdigen Interesses werden keine hohen Anforderungen gestellt. Das Recht zur Akteneinsicht umfasst nicht auch das Recht auf förmliche Aktenedition. Die Herausgabe von Originalakten unterbleibt. Hingegen werden - bei grösserem Umfang gegen Gebühr - Kopien der von der steuerpflichtigen Person selber eingereichten Aktenstücke herausgegeben.

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§ 139 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Akteneinsichtsrecht Dritter

3.1 Ehegatten

Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu (§ 139 Abs. 1 StG). Getrennt veranlagten Ehegatten steht ein Akteneinsichtsrecht nur noch insoweit zu, als es sich um Steuerakten der Zeit handelt, in der die Ehegatten noch gemeinsam veranlagt wurden.

3.2 Erbinnen und Erben

Erbinnen und Erben von verstorbenen Steuerpflichtigen werden als deren Gesamt- nachfolger (§ 19 Abs. 1 StG) grundsätzlich wie die Steuerpflichtigen selber und nicht wie Dritte behandelt. Das gilt auch dann, wenn die Steuerpflichtigen verheiratet waren und die Einsicht in die Steuerakten Aufschluss über Einkommen und Vermögen des überlebenden Ehegatten (Drittperson) erlaubt. Die Einsicht in die Akten kann von jeder Erbin oder jedem Erben einzeln verlangt werden. Ein gemeinsames Handeln aller Erbinnen und Erben ist nicht erforderlich.

Analoges gilt auch für Personen, die im Namen oder anstelle der Erbinnen und Erben handeln (mit der Willensvollstreckung amtlichen Erbschaftsverwaltung, Erbenvertretung oder Liquidation betraute Personen).

3.3 Konkursverwaltung

Die Konkursverwaltung (Art. 237/240 SchKG) kann die gleichen Rechte geltend machen, die den Konkursiten zustehen. Sie übernimmt (in Erfüllung ihrer Amtspflicht) die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 139 Nr. 1

4. Herausgabe von Steuerakten

§ 139 StG beinhaltet lediglich ein Akteneinsichtsrecht bei der Behörde, nicht aber eine förmliche Editionspflicht. Die Herausgabe von Originalakten kommt regelmässig nicht in Frage. Hingegen können Kopien der von der steuerpflichtigen Person selber eingereichten Aktenstücke herausgegeben werden. In vielen Fällen genügt es, der einsichtsberechtigten Person konkrete Antworten auf präzise Fragen zu erteilen.

Es besteht auch für den in der Sache befassten Anwalt kein Anspruch, Originalakten zur Einsicht nach Hause oder in das Büro zugestellt zu erhalten (VGE vom 30.7.1997 i.S. A.).

Grundsätzlich besteht keine Verpflichtung der Veranlagungsbehörde zur Auflage von Akten, auf die man sich nicht beruft. Bei Herausgabe von Akten, z.B. an das Kantonsgericht, sind vertrauliche Akten, die mit der Steuerveranlagung nicht in ursächlichem Zusammenhang stehen, auszusondern. Ist eine Auflage unumgänglich, ist das Gericht auf das Problem der Vertraulichkeit aufmerksam zu machen.

Für die Herausgabe von Steuerstrafakten vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 220 Nr. 1 Ziff. 4.

01.07.2019 -3-

§ 139 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 142 Nr. 1

Veranlagungsverjährung Die Verjährung ist grundsätzlich auf entsprechende Einrede hin zu berücksich- tigen (Binder, Die Verjährung im schweizerischen Steuerrecht, S. 301 f.). Das Steuergesetz unterscheidet zwischen der Veranlagungsverjährung (§ 142) und der Bezugsverjährung (§ 143).

Das Recht, die Steuer zu veranlagen, verjährt nach § 142 Abs. 1 StG 5 Jahre, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Während eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens und solange die Steuer- forderung ganz oder teilweise sichergestellt ist bzw. solange Steuerpflichtige oder Mithaftende in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, beginnt die Veranlagungsverjährung nicht oder steht still (§ 142 Abs. 2 StG).

Bei jeder auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zu Kenntnis gebracht wird, sowie bei jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die Steuerpflichtigen oder die Mithaftenden und bei Einleitung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhin- terziehung oder wegen versuchten Steuerbetrugs wird die Veranlagungsverjährung unterbrochen und beginnt von neuem (§ 142 Abs. 3 StG). Bei dieser auf Feststellung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung ist es nicht erforderlich, dass die Steuerforderung bereits ziffernmässig festgesetzt wird. Es genügt, wenn die Steu- erpflichtigen im Wesentlichen wissen, worum es sich handelt. Der Nachweis dieser Amtshandlung ist sicherzustellen (z.B. durch Einschreiben).

Die Veranlagungsverjährung tritt jedoch auch bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode ein (absolute Verjährung).

Über die Einrede der Veranlagungsverjährung entscheidet die Veranlagungsbehörde bzw., falls sie im Rahmen einer Einsprache vorgetragen wird, die Steuerkommission.

01.07.2019 -1-

§ 142 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 143 Nr. 1

Bezugsverjährung Die Ausführungen dazu befinden sich im LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 143 Nr. 1.

01.07.2019 -1-

§ 143 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 1

Steuerformulare mit dem PC

1. Programm zum Ausfüllen der Steuererklärung von der

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern

Die Dienststelle Steuern bietet ab Anfang Februar des der Steuerperiode folgenden Jahres ein Windows-, Linux- und mac-taugliches Programm zum Ausfüllen der Steuerformulare auf dem Internet an (www.steuern.lu.ch). Das Angebot umfasst auch eine Version für die unterjährigen Steuererklärungen der laufenden Periode. Für juristische Personen steht ebenfalls ein Programm zur Verfügung. Es sind Plausibilitätsprüfungen eingebaut und Daten aus den Vorperioden können teilweise übernommen werden. Es steht ebenfalls eine CD-ROM zur Verfügung. Diese kann bei den Gemeindesteuerämtern bezogen werden.

2. PC-Programme von privaten Anbietern

PC-Steuerformulare privater Anbieter werden akzeptiert, falls sie identisch mit den Originalformularen sind. Private Anbieter müssen die Vorlagen der Formulare für ihre Programme von der Dienststelle Steuern beziehen. Sämtliche Spezifikationen der Vorlagen sind zu übernehmen. Es sind keine selber erstellten Formulare zulässig. Die Programme müssen die von der Dienststelle Steuern definierten Bar-Codes generieren.

3. Zugestellte amtliche Originalformulare

Alle Steuerpflichtigen erhalten vorgedruckte amtliche Originalformulare. Die aufge- druckten Angaben (Adressen usw.) sind von den Steuerpflichtigen zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Diese Angaben sind in die PC-Steuererklärung zu übernehmen. Wer eine PC-Steuererklärung einreicht, unterzeichnet diese. Es erübrigt sich, die Deklaration auf die Originalformulare zu übertragen und diese zu unterzeichnen. Die vorgedruckten Originalformulare sind mit der PC-Steuererklärung zurückzusenden.

4. Folgen bei Nichtbeachten der Anforderungen

Werden nicht amtliche Originalformulare eingereicht, können die Steuerämter die Ein- gaben zurückweisen und ausgefüllte amtliche PC- oder gedruckte Originalformulare verlangen. Dies gilt auch für mit PC erstellte Steuerformulare, die ohne Bar-Code-Blatt eingereicht werden.

01.07.2019 -1-

§ 145 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 1a

Elektronische Einreichung der Steuererklärung von natürlichen Personen (eFiling)

1. eFiling

Ab Steuerjahr 2016 kann die Steuererklärung von natürlichen Personen im Kanton Luzern elektronisch eingereicht werden (eFiling). Für dieses Verfahren gelten die nachfolgenden Regelungen.

Diese gelten nicht für elektronisch ausgefüllte, aber per Postversand eingereichte Steuererklärungen.

2. Bedingungen

Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg einreichen, müssen die Software „steuern.lu.20xx“ verwenden, die von der Website der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern heruntergeladen werden kann.

Die Belege, die verlangt werden, müssen zusammen mit der Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden. Das eFiling-Verfahren kann nur beansprucht werden, wenn sämtliche notwendigen Unterlagen elektronisch eingereicht werden können.

3. Identifizierung der steuerpflichtigen Person

Die steuerpflichtige Person bescheinigt ihre Identität mit ihrem persönlichen, auf dem Steuererklärungsformular angegebenen „Zugangscode eFiling“.

Der „Zugangscode eFiling“ ersetzt bei der elektronischen Einreichung der Steuerer- klärung die persönliche Unterschrift.

4. Übermittlungsquittung

Die steuerpflichtige Person erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.

Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, kann die steuerpflichtige Person weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklärung per Post abgeben.

01.07.2019 -1-

§ 145 Nr. 1a Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

5. Korrektur der Steuererklärung

Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person fünf Tage (120 Stunden) Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Insgesamt kann die Steuererklärung drei Mal mit eFiling übermittelt werden.

Werden innert der fünftägigen Frist keine Korrekturen angebracht, wird die Steuerer- klärung an die Steuerbehörden zur Verarbeitung weitergeleitet.

6. Frist

Die Steuererklärung muss in der vorgegebenen Frist abgegeben werden. Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person die Übermittlungs- quittung erhält. Die Korrektur der Steuererklärung nach Ziffer 5 bleibt vorbehalten.

7. Aufbewahrung der Belege und spätere

Mitwirkungspflicht

Die Belege zu einem Steuerjahr sind - soweit keine anderen Vorschriften bestehen - auf jeden Fall bis zum Ende des Steuerveranlagungsverfahrens aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese Belege den Steuerbehörden einzureichen.

8. Datenbearbeitung

Die von der steuerpflichtigen Person übermittelten Daten werden während jeweils 120 Stunden ab der letzten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) auf einem Server bei der Dienststelle Informatik des Kantons (DIIN) aufbewahrt, ohne dass die Steuerbehörden Zugang auf diese Daten haben.

Nach Ablauf der Korrekturfrist werden die Daten an die LuTax-Infrastruktur weiterge- leitet und den Steuerbehörden zugänglich gemacht.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 2

Frist zur Einreichung der Steuererklärung

1. Grundsätzliches

Grundsätzlich ist eine Steuererklärung innert 30 Tagen seit Zustellung einzureichen.

Die jährliche Steuerveranlagung bedingt eine rasche Verarbeitung der Steuererklä- rungen. Die Veranlagungsbehörden sind deshalb dringend darauf angewiesen, dass die Steuererklärungen möglichst fristgerecht eingereicht werden. Fristverlängerungen sind nach folgenden Grundsätzen zu gewähren:

  • Gegenüber den meisten steuerpflichtigen Personen genügt eine ein- bis maximal zweimonatige Fristverlängerung.

  • Für Selbständigerwerbende und juristische Personen sind die Regeln gemäss Ziff. 2 massgebend.

  • Für alle anderen Steuerpflichtigen mit professionellen Steuervertretungen und Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern gelten ebenfalls die Regeln gemäss Ziff. 2.

  • Fristen über das Jahresende dürfen nur aufgrund einer schriftlichen und begründeten Stellungnahme gewährt werden.

Kommt die steuerpflichtige Person nach einer zweiten Mahnung (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 3) ihrer Verfahrenspflicht nicht nach, ist eine Busse auszusprechen (vgl. LU StB Bd.2a Weisungen StG § 208 Nr. 1).

01.07.2019 -1-

§ 145 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2. Selbständigerwerbende, juristische Personen und

Steuerpflichtige mit professionellen Steuervertretungen

Die Steuerperiode entspricht bei den natürlichen Personen dem Kalenderjahr, bei juristischen Personen dem Geschäftsjahr. Bei den natürlichen Personen erfolgt der Versand der Steuererklärungen Ende Januar/Anfang Februar jedes Kalenderjahres, bei den juristischen Personen gestaffelt, entsprechend dem Abschlussdatum. Die für die Fristgewährung geltenden Grundsätze sind im nachstehenden Schema zusammengefasst:

Generelle Frist 31. August (NP) bzw. Keine schriftlichen Fristgesuche notwendig. 8 Monate ab Abschluss- datum (JP) Fristerstreckungen im Internet erfassen max. 30. November Fristerstreckungen für Selbständigerwerbende und juristische Personen kön- (NP) bzw. 11 Monate ab nen bereits nach Erhalt der Steuerfomulare im Internet unter www.steuern.lu.ch Abschlussdatum (JP) / steuererklaerung / fristerstreckungen erfasst werden. Schriftliche Fristerstre- ckungsgesuche, die vor dem Erinnerungsschreiben mit Mail oder per Post eingereicht werden, gelten ohne Antwortschreiben als maximal bis zum Ablauf der generellen Frist bewilligt. Erinnerungsschreiben Gewährung einer zusätz- Nach Ablauf der generellen Frist erfolgt das Erinnerungsschreiben, mit welchem lichen Einreichungsfrist die zusätzlich gewährte Einreichungsfrist mitgeteilt wird. (20 Tage ab Erinnerung) Fristerstreckungsgesuche nach Erhalt des Erinnerungsschreibens max. 30. November Fristerstreckungen für Selbständigerwerbende und juristische Personen können (NP) bzw. 11 Monate ab im Internet unter www.steuern.lu.ch / steuererklaerung / fristerstreckungen erfasst Abschlussdatum (JP) werden. Besteht keine Möglichkeit, die Fristerstreckung im Internet zu erfassen, ist ein schriftliches Gesuch notwendig, wenn die mit dem Erinnerungsschreiben mitgeteilte Frist nicht ausreicht. Mahnung Gewährung einer Nach Ablauf der gewährten Frist erfolgt die Mahnung. Nachfrist: (20 Tage ab Mahndatum) Busse Rechtsmittelfrist von Nach Ablauf der Nachfrist wird eine Busse verfügt. 30 Tagen

Bei juristischen Personen beträgt die Abgabefrist im Falle einer Liquidation oder Sitzverlegung ins Ausland 30 Tage nach deren Publikation.

Fristerstreckungen über den 30. November (NP) bzw. über 11 Monate ab Abschluss- datum (JP) hinaus, sind nur mit grosser Zurückhaltung zu gewähren. Es ist darauf zu achten, dass die Erinnerungsschreiben und die Mahnungen innerhalb angemessener Frist erfolgen. Nötigenfalls sind die Fristgesuche abzulehnen oder die verlangten Fristen sind angemessen zu kürzen.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 2

Die Mahnung nach erfolglosem Erinnerungsschreiben muss aus verfahrensrecht- lichen Gründen sowohl den Steuerpflichtigen wie auch den Steuervertretungen zugestellt werden.

Die professionellen Steuervertretungen sind darüber informiert, dass laufend, bis Ende August jedoch mindestens die Hälfte und bis Ende November annähernd 100% der Steuererklärungen des vorangehenden Steuerjahres einzureichen sind.

Wird von der Möglicheit, die Frist direkt im Internet zu erfassen, kein Gebrauch gemacht, können Fristerstreckungsgesuche für juristische Personen, Personen- gesellschafter/innen sowie für Selbständigerwerbende auch per Post oder E-Mail eingereicht werden.

Fristerstreckungsgesuche für juristische Personen und Personengesellschafter/innen sind, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Juristische Personen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern oder per E-Mail an frist.dst@lu.ch einzureichen.

Fristerstreckungsgesuche für Selbständigerwerbende sind, mit Angabe der voll- ständigen Referenz-Nummer, an die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Natürliche Personen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, oder per E-Mail an frist.dst@lu.ch einzureichen.

Alle übrigen natürlichen Personen haben die Fristverlängerungsgesuche, mit Angabe der vollständigen Referenz-Nummer, per Post oder per E-Mail beim zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.

01.07.2019 -3-

§ 145 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern

Die Steuererklärung des Wohnsitzkantons hat auch für die anderen Kantone Gültigkeit. Diese haben das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Kopie dieser Steuererklärung zu verlangen. Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton haben am Nebensteuerdomizil die gleichen Mitwirkungspflichten wie am Wohnsitz. Sie müssen jedoch nicht die Steuerformulare des Kantons des Neben- bzw. Spezialsteuerdomizils ausfüllen. Sie dürfen eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einreichen. Gemäss KS Nr. 16 der SSK vom 31. August 2001 sollen die Behörden des Wohnsitzkantons und des Spezialsteuerdomizils (Grundstück, Geschäftsbetrieb) für die Überprüfung des Einkommens des Spezialsteuerdomizils eng zusammen arbeiten.

Bezüglich Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Luzern sind folgende Punkte zu beachten:

  • Betreffend die Handhabung der Fristen gelten grundsätzlich die Regeln gemäss Ziff. 2.

  • Bevor nach erfolglosem Mahnverfahren eine Busse ausgesprochen wird, ist die zuständige Veranlagungsbehörde am Wohnsitz anzufragen. Wurde dort eine Frist zur Einreichung der Steuererklärung gewährt, ist diese zu übernehmen. Hat die steuerpflichtige Person die Steuererklärung am Wohnsitz eingereicht, ist vom Wohnsitzkanton eine Kopie zu verlangen.

  • Wurde die Steuererklärung am Wohnsitz nicht eingereicht und hat der Wohnsitzkanton bereits eine Busse ausgesprochen, kann in der Regel direkt zur Ermessensveranlagung geschritten werden. Dabei wird in der Regel die Ausscheidung des Wohnsitzkantons übernommen.

  • Eine (zusätzliche) Busse kann ausnahmsweise angezeigt sein. Dies beispielsweise, wenn der Wohnsitzkanton eine unangemessen tiefe oder gar keine Busse ausgesprochen hat. In solchen Fällen bemisst sich die Höhe der Busse grundsätzlich nach dem satzbestimmenden Einkommen/Vermögen bzw. den Gesamtfaktoren von Gewinn und Kapital. Die gegebenenfalls am Wohnsitz bereits ausgesprochene Busse ist angemessen zu berücksichtigen.

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 145 Nr. 3

Mahnungen Steuerpflichtige, die ihren Verfahrenspflichten nicht nachkommen, werden auf- gefordert, das Versäumte innert angemessener Frist nachzuholen (§ 145 Abs. 3 StG).

Für die erste Mahnung wird keine Gebühr erhoben. Für die zweite Mahnung wird eine Gebühr von CHF 40.– erhoben. Die Mahngebühren werden mit der Steuerrechnung bezogen und fallen der Bezugsbehörde zu (§ 39 StV).

Es ist darauf zu achten, dass Behördenmitglieder diesbezüglich keine Sonderbe- handlung geniessen.

Einsprachen gegen Mahngebühren im Veranlagungsverfahren sind von der für die ordentliche Veranlagung zuständigen Steuerkommission zu behandeln.

01.07.2019 -1-

§ 145 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 147 Nr. 1

Auskunftserteilung durch Steuerpflichtige Die mündliche Auskunftserteilung durch die steuerpflichtige Person ist ein Be- weismittel. Es gelten die diesbezüglichen Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (§ 132 Abs. 2 i.V.m. §§ 88 ff. VRG).

Die steuerpflichtige Person ist bei einer mündlichen Auskunftserteilung zur Wahrheit zu ermahnen und auf das Recht der Aussageverweigerung nach § 91 VRG hinzuweisen. Die steuerpflichtige Person kann die Aussage verweigern, soweit sie glaubhaft macht, dass die Beantwortung bestimmter Fragen ihr selber oder Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen oder in der Ehre schwerwiegend blossstellen würde oder soweit sie einem gesetzlichen Amts- oder Berufsgeheimnis untersteht.

Es ist ein Protokoll in Berichtsform oder aufgeteilt in Fragen und Antworten zu führen. Die Richtigkeit des Protokolls ist von der steuerpflichtigen Person, dem oder der Einvernehmenden und/oder der Protokollführerin oder dem Protokollführer durch Unterschrift zu bestätigen (LGVE 1987 II Nr. 13).

Was Gegenstand der Bescheinigungspflicht nach § 148 Abs. 1 StG ist, darf die Veranlagungsbehörde nicht direkt, sondern erst nach erfolgloser Mahnung der steuerpflichtigen Person bei der Arbeitgeberfirma einverlangen (§ 148 Abs. 2 StG). Dies gilt auch in Bezug auf Bescheinigungen, die Verwaltungsstellen der öffentlichen Hand, insbesondere Personalämter, auszustellen haben. Für ungenügende Auskünfte bzw. Rückfragen bei Unklarheiten der ausgestellten Bescheinigungen darf sich die Veranlagungsbehörde direkt an die Arbeitgeberfirma wenden (VGE vom 27.8.1991 i.S. I.)

Einreden im Veranlagungsverfahren, dass Auskünfte nicht gegeben würden, weil die- se in einem späteren Hinterziehungsverfahren verwendet werden könnten, sind aber wegen der Sicherstellung einer ordnungsgemässen Veranlagung (Offizialmaxime) nicht zu hören (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 220 Nr. 1 Ziff. 1).

Eine Behörde kann die Amtshilfe nicht mit dem Hinweis auf das fehlende Einver- ständnis der versicherten Person verweigern, weil das Steuergesetz in § 137 StG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage enthält (Entscheid Seco vom 27.10.1999 i.S. A.).

01.07.2019 -1-

§ 147 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 152 Nr. 1

Veranlagung nach Ermessen Die Veranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt hat (§ 152 Abs. 2 StG), d.h. keine Steuererklärung eingereicht, fehlende Beilagen (wie Lohn-, Schuldenausweis, Wertschriftenverzeichnis, Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Fragebogen für Selbständigerwerbende) oder andere verlangte Ausweise nicht beigebracht oder die benötigte Auskunft nicht erteilt hat. Die steuerpflichtige Person hat eine vollständige mit den entsprechenden Belegen versehene Steuererklärung auch dann einzureichen, wenn sie die Steuerbarkeit der Leistung anzweifelt bzw. bestreitet oder wenn sie meint, die Steuerbehörden verfügten bereits aus anderen Quellen über das zur Veranlagung notwendige Wissen (VGE vom 8.6.1999 i.S. H.). Werden die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht, ist die steuerpflichtige Person zu ermahnen. In der Mahnung ist darauf hinzuweisen, dass im Säumnisfall die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wird.

Zur ermessensweisen Schätzung kann grundsätzlich dann geschritten werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-erhöhenden oder steueraufschiebenden/-mindernden Grundsachverhalt bestehen, ohne dass betragsmässig eine eindeutige Abklärung möglich war (BGE 2C_795/2015 vom

3.5.2016 E. 2.4). Falls aber keine Steuererklärung oder gänzlich unbrauchbare

Buchhaltungsunterlagen eingereicht werden, darf das gesamte Einkommen bzw. der gesamte Gewinn geschätzt werden (sog. Vollschätzung). Für die Veranlagung bei aussergewöhnlichem Vermögenszuwachs vgl. LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 43 Nr. 1. Die gesetzlich vorgesehenen Abzüge sind auch im Rahmen einer Ermessensveranlagung zu gewähren, soweit deren Berechtigung nach Ermessen beurteilt werden kann. Die Höhe des Pauschalabzugs richtet sich nach der Höhe der ermessensweise festgesetzten Faktoren.

Die Ermessenseinschätzung ist keine Strafe, sondern ein Mittel zur Erreichung einer angemessenen Einschätzung. Das Wesen einer Schätzung besteht darin, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegung der Wirklichkeit im konkreten Fall so nahe wie möglich zu kommen (BGE 2C_679/2016 vom 11.7.2017). Die Ermessenseinschätzung muss in einer allfälligen gerichtlichen Überprüfung nachvollziehbar sein. Aus den Akten muss ersichtlich sein, wie die Steuerbehörde zu ihrem Veranlagungsergebnis gelangt ist (Hinweis auf Erfahrungs- und Vergleichszahlen, Lebensaufwand, Vermögensentwicklung usw.). Dabei ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. LU StB Weisungen StG Steuererlass / Anhang 1) für steuerpflichtige Personen, welche sich in bescheidenen finanziellen Verhältnissen befinden, zu beachten. Ist der Arbeitgeber der steuerpflichtigen Person bekannt, so kann bei diesem nach erfolgloser Mahnung der steuerpflichtigen Person der Lohnausweis eingefordert werden. Der Lohnausweis bildet in der Regel die Grundlage für eine angemessene Ermessenseinschätzung.

01.07.2019 -1-

§ 152 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Zeigt sich nachträglich, dass eine Ermessensveranlagung zu tief ausgefallen ist, wird eine Nachsteuer erhoben (vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 175 Nr. 1). Die steuerpflichtige Person ist wegen Steuerhinterziehung zu büssen, wenn sie die Ermessensveranlagung vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat.

Für das Einspracherecht gegen die Ermessenseinschätzung vgl. LU StB Band 2 Weisungen StG § 154 Nr. 1.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 152 Nr. 2

Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Personen, die der Quellensteuer („Sicherungssteuer“) unterliegen Quellensteuerpflichtige Personen, welche in einem Kalenderjahr mehr als CHF 120’000 Bruttoeinkünfte erzielen, werden für ihr Einkommen und Vermögen nachträglich veranlagt (§ 5 QStV). An den Steuerbetrag, der sich aufgrund der nachträglichen ordentlichen Veranlagung ergibt, ist gemäss § 122 Abs. 2 StG die an der Quelle abgezogene Steuer anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt zinslos (§ 122 Abs. 2 StG). Der Grund liegt einerseits darin, dass sich die Fälligkeitstermine für die Quellensteuer und die im ordentlichen Verfahren entrichteten Steuern nicht decken, so dass sich hieraus unweigerlich Unterschiede ergeben. Andererseits wäre eine Verzinsung praktisch undurchführbar, weil den Steuerbehörden der Zeitpunkt, an dem der Steuerabzug vorgenommen wird, regelmässig nicht bekannt ist, da dieser mit dem für die Leistungsschuldner/innen geltenden Ablieferungstermin nicht identisch ist. Die Nichtverzinsung der abgezogenen Quellensteuer bedeutet keine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber den von Anfang an dem ordentlichen Veranlagungsverfahren unterstehenden Steuerpflichtigen (Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Harmonisierte kantonale Quellensteuerordnung, S. 40 ff.).

Die Quellensteuerbeträge werden von der Dienststelle Steuern, Quellensteuer, quartalsweise an die anspruchsberechtigten Gemeinden überwiesen (inklusive Bundessteueranteil). Weil ausschliesslich vereinnahmte Quellensteuern weiterge- leitet werden, ergibt sich insbesondere am Ende des Steuerjahres eine zeitliche Verzögerung bis ins erste Quartal des Folgejahres.

Eine Rechnungsstellung an solche Personen soll erst erfolgen, wenn sämtliche für das Steuerjahr vorgenommenen Abzüge an der Quelle berücksichtigt bzw. von der Abteilung Quellensteuer überwiesen worden sind. Dies heisst, dass im Regelfall mit der Zustellung der Akonto-Rechnung bis zum April des auf das Steuerjahr folgenden Jahres zuzuwarten ist.

Ein Verzugszins darf nur berechnet werden, sofern die abgezogene Steuer die in Rechnung gestellte ordentliche Steuer nicht deckt und dieser Betrag nicht innert 30 Tagen bezahlt wird.

01.07.2019 -1-

§ 152 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 153 Nr. 1

Eröffnung der Veranlagung Nach § 153 Abs. 1 StG setzt die Veranlagungsbehörde in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und steuerbares Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Eigenkapital) und die Steuerbeträge je Einheit fest.

Die Abweichungen von der Steuererklärung sind stichwortartig ohne Begründung anzugeben, z.B.

Position CHF Schuldzinsen 6’000.– Freiwillige Zuwendungen 2’500.– oder auch: Ziffer X der Steuererklärung 6’000.– Ziffer Y der Steuererklärung 2’500.–

Eine Veranlagung ohne Angabe der Abweichungen ist nicht nichtig und erwächst mangels rechtzeitiger Anfechtung in Rechtskraft. Wenn die steuerpflichtige Person durch den Mangel davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben, ist die Frist zur Einsprache wieder herzustellen (BGE vom 21.2.1995 i.S. C. in BGE- Sammlung Nr. 778). Die Einsprachefrist beginnt erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die steuerpflichtige Person von den Abweichungen Kenntnis nehmen konnte. Es kann ihr jedoch zugemutet werden, den Grund der Abweichung beim Steueramt zu erfragen und die Veranlagung fristgerecht (innert 30 Tagen) seit Kenntnis der Abänderung anzufechten (VGE vom 28.6.1994 i.S. K.).

01.07.2019 -1-

§ 153 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 154 Nr. 1

Einspracheverfahren

1. Form

Die Einsprache ist schriftlich einzureichen. Zur Schriftlichkeit gehört die eigenhändige Unterzeichnung des Rechtsmittels durch den/die Einsprecher/in oder die Vertretung. Einsprachen mittels FAX oder E-Mail sind ungültig, da die Originalunterschrift fehlt. Eine Nachfrist zur Verbesserung muss nicht angesetzt werden. Kann die Steuerbehörde den/die Einsprecher/in oder die Vertretung jedoch noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erreichen, macht sie diesen/diese auf die ungültige Einsprache aufmerksam.

Die Einsprache hat einen bestimmten Antrag zu enthalten. Einsprachen ohne einen bestimmten Antrag sind unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung zurückzuweisen, unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung (§ 154 Abs. 2 StG).

Fehlt die Begründung, ist die steuerpflichtige Person ebenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist aufzufordern, die Einsprache in ihrem Interesse näher zu begründen, damit die Einspracheinstanz ihre Argumente kennt und sie sachgerecht prüfen kann.

2. Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Einspracheverfahrens ist die Steuerkommission (§ 126 StG), der auch die Person als Mitglied angehört, welche die angefochtene Veranlagung vorgenommen hat.

3. Einsprachefrist

Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage nach Zustellung.

Eine nach Tagen bestimmte Frist beginnt mit dem auf die Eröffnung folgenden Tag (§ 31 Abs. 2 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1e StG). Fällt ihr letzter Tag auf einen Samstag, Sonntag, Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmontag oder einen öffentlichen Ruhetag (Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und Stefanstag), endet sie erst am nächstfolgenden Werktag (§ 34 Abs. 1 VRG i.V.m. § 1a Abs. 1a und b Ruhetags- und Ladenschlussgesetz (SRL Nr. 855) und § 132 Abs. 1e StG).

Als eröffnet gilt ein Entscheid mit der Zustellung an die steuerpflichtige Person oder die oder den Bevollmächtigten. Zugestellt ist der Entscheid, wenn er der steuerpflichtigen Person oder der oder dem Bevollmächtigten ausgehändigt, durch die Post in den

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§ 154 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Briefkasten oder ins Postfach gelegt ist (§ 28 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1e StG). Wird ein mit „A-Post Plus“ versandter Entscheid am Samstag in den Briefkasten bzw. in das Postfach gelegt, beginnt die Frist am Sonntag zu laufen (BGE 2C_476/2018 vom 4.6.2018). Die Frist beginnt nicht bereits bei Übergabe an die Post oder mit der Abstempelung zu laufen.

Bei eingeschriebenen Sendungen ist die 7-tägige Zustellfrist zu beachten (BGE 127 I 31). Sendungen, die bis dann nicht zugestellt werden konnten, kommen an den Absender zurück. Nicht abgeholte, eingeschriebene Briefe sind nochmals mit der Normalpost zuzustellen. In einem Begleitschreiben ist darauf hinzuweisen, dass nicht abgeholte, eingeschriebene amtliche Zustellungen mit dem letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten und ab diesem Zeitpunkt die Frist zu laufen beginnt, sofern die steuerpflichtige Person nicht nachweist, dass sie objektiv keine Möglichkeit hatte, die Sendung abzuholen (Spitalaufenthalt usw.). Wird die zurückgekommene Sendung nicht geöffnet, ist eine erneute Zustellung nicht erforderlich.

4. Verspätete Einsprachen

Auf eine Einsprache, die ohne rechtsgenügliche Geltendmachung von Gründen für eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von § 36 VRG (i.V.m. § 132 Abs. 1e StG) nach Ablauf der Frist von 30 Tagen eingereicht wird, ist nicht einzutreten. Auf verspätete Einsprachen kann nur eingetreten werden, wenn die steuerpflichtige Person oder ihre Vertretung unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch eingereicht und gleichzeitig das Versäumte nachgeholt wird (§ 36 Abs. 2 VRG i.V.m. § 132 Abs. 1e StG). Kein Entschuldigungsgrund liegt im Umstand, dass zur Abfassung der Einsprache nicht die ganze Einsprachefrist zur Verfügung gestanden hat (VGE vom 15.11.1999 i.S. Z.) Die Veranlagungsverfügung ist aufgrund des unbenutzten Fristenlaufes in formelle Rechtskraft erwachsen und kann mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden (VGE vom 19.4.1995 i.S. K.). Auf verspätete Einsprachen darf selbst dann nicht eingetreten werden, wenn die Einsprachebehörde Untersuchungsmassnahmen zur Veranlagung durchgeführt hat (VGE vom 19.12.1995 i.S. K.).

5. Einsprache ohne Antrag/Begründung

Die Einsprache hat einen Antrag zu enthalten. An den Antrag einer Einsprache dürfen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn aus der Einsprache hervorgeht, worauf die steuerpflichtige Person abzielt, d.h. wenn daraus ersichtlich wird, dass die Veranlagung abgeändert werden soll. Die Aufforderung zur Einspracheverbesserung innert angemessener Frist (mindestens 10 Tage) darf deshalb nur dann und soweit unter Androhung des Nichteintretens bei Unterlassung erfolgen, wenn ein Antrag vollständig fehlt (§ 154 Abs. 2 StG; § 28 Abs. 2 StV). Lässt der Antrag der Einsprache einzig die nötige Klarheit vermissen, ist die

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 154 Nr. 1

steuerpflichtige Person zur Ergänzung (eventuell mündliche Ergänzung anlässlich der Einspracheverhandlung) aufzufordern, mit dem Hinweis, dass im Säumnisfall aufgrund der Einsprache und den vorhandenen Akten entschieden wird (LGVE 1989 II Nr. 15).

Fehlt die Begründung oder ist sie nicht hinreichend klar, ist die steuerpflichtige Person ebenfalls unter Ansetzung einer Nachfrist aufzufordern, die Einsprache in ihrem Interesse näher zu begründen, damit die Einspracheinstanz ihre Argumente kennt und sie sachgerecht prüfen kann. Damit ist der Hinweis zu verbinden, dass im Unterlassungsfall eine Vorladung zur mündlichen Verhandlung erfolgen kann oder aufgrund der Einsprache und der vorhandenen Akten entschieden wird.

6. Einsprache gegen eine Veranlagung nach Ermessen

Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wegen Verletzung von Mitwir- kungspflichten (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 152 Nr. 1) kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (§ 154 Abs. 4 StG).

Dieser Nachweis ist vorab dadurch anzutreten, dass binnen Rechtsmittelfrist die versäumte Verfahrenspflicht nachgeholt wird, indem z.B. die Steuererklärung vollständig eingereicht wird. Ferner hat die steuerpflichtige Person die Unrichtigkeit der von ihr angefochtenen Einschätzung nach allen Seiten darzutun. Blosse Teilnachweise genügen nicht. Sie kann nicht das von der Steuerbehörde geschätzte Einkommen anerkennen und zusätzlich die Berücksichtigung von Abzügen verlangen. Sie hat vielmehr in der Einspracheschrift eine substantiierte Sachdarstellung mit Nennung allfälliger Beweismittel zu geben, die den bisher ungewiss gebliebenen Sachverhalt erhellt (VGE vom 18.7.2000 i.S. St.).

Reicht die steuerpflichtige Person ein erhebliches Beweismittel nicht ein oder wirkt sie an der amtlichen Untersuchung nicht gehörig mit, gilt der Unrichtigkeitsnachweis als gescheitert (VGE vom 17.7.2000 i.S. B.)

In einem Beschwerdeverfahren sind keine neuen, im Einspracheverfahren nicht angebotenen Beweismittel zulässig, um den im Einspracheverfahren gescheiterten Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung zu erbringen (VGE vom 5.9.2006 i.S. S.).

7. Einsprache gegen einen Einschätzungsvorschlag

Gegen einen Einschätzungsvorschlag kann nicht rechtsgültig Einsprache erhoben werden. Selbst wenn die Veranlagung mit dem Einschätzungsvorschlag identisch ist, muss die steuerpflichtige Person zur Wahrung ihrer Rechte die Einsprache nach Eröffnung der Veranlagung (nochmals) einreichen (VGE vom 19.12.1995 i.S. K.).

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§ 154 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

8. Einspracheverhandlung

Wird von der steuerpflichtigen Person eine Einspracheverhandlung verlangt, ist eine solche in jedem Fall durchzuführen, auch wenn sich die Steuerkommission davon keinen Erfolg verspricht (§ 156 Abs. 1 StG). Ist im Einspracheverfahren ein Gutachten eingeholt worden, ist dieses der steuerpflichtigen Person vor Erlass des Einspracheentscheides und nicht erst mit diesem zur Stellungnahme zuzustellen.

Ein Wort-Protokoll der Einspracheverhandlung ist nicht erforderlich. Ein Protokoll sollte jedoch mindestens eine stichwortartige Darstellung von neuen Vorbringen (Sachverhalt und Anträge zur Sache) sowie von neuen Beweisanträgen enthalten. Eine mangelhafte Protokollierung ist grundsätzlich sofort zu rügen. Eine diesbezüg- liche Rüge erst im Rechtsmittelverfahren ist verspätet (LGVE 2012 II Nr. 18). Für die Protokollierung von Auskünften der steuerpflichtigen Person als Beweismittel vgl. LU Bd. 2 StB Weisungen StG § 147 Nr. 1. Ein Protokoll ist auch bei Einigung zwischen der steuerpflichtigen Person und den Steuerbehörden aufzunehmen. Die Protokollpflicht beschränkt sich in diesem Fall auf die Angabe der neu festgelegten Steuerfaktoren und den anwendbaren Tarif (§ 29 StV). Eine darüber hinausgehende Protokollpflicht besteht nicht (VGE vom 27.2.1996 i.S. K.)

9. Einspracheentscheid

Die Einsprache verpflichtet die Einspracheinstanz, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden. Der Einspracheentscheid ist zu begründen und der steuerpflichtigen Person schriftlich mitzuteilen (§ 157 Abs. 1 StG). Keine Begründung ist nötig, falls eine Einigung (vgl. Ziff. 8 vorne) erzielt wird. Die Einspracheinstanz hat sich mit jedem Antrag (zur Sache und zum Beweis) und jedem sachbezüglichen Argument der Einsprecherin oder des Einsprechers auseinander zu setzen. Sie kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (LGVE 1985 II Nr. 19 und 20). Die Begründung des Entscheides muss jedoch einen ausreichenden Einblick in die Motive der Einspracheinstanz geben (BGE 112 Ia 110; LGVE 1985 II Nr. 20; 1983 II Nr. 10). Soweit sie sich bereits im angefochtenen Entscheid mit einem Problem auseinandergesetzt hat, hat sie im Einspracheentscheid zu prüfen, ob die Ausführungen in der Einsprache neue Gesichtspunkte beinhalten, deren Beurteilung erforderlich ist (VGE vom 15.2.1979 i.S. K.). Ist dies nicht der Fall, hat sie kurz darzulegen, warum sie es nicht für stichhaltig erachtet, in der Einsprache nochmals darauf einzutreten. Der Einspracheentscheid kann auch in einem besonderen Schreiben begründet werden (LGVE 1990 II Nr. 17).

Der Einspracheentscheid ersetzt die frühere Veranlagung in ihrer Gesamtheit. Die Einspracheinstanz ist an die Anträge der Einsprecherin oder des Einsprechers nicht gebunden. Sie kann den angefochtenen Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers abändern (§ 157 Abs. 1 StG). Will sie die ursprüngliche Veranlagung zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person abändern, muss diese vor dem Erlass des Entscheides angehört werden, sofern sie sich zu

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 154 Nr. 1

den betreffenden Gesichtspunkten, welche die Änderungen herbeiführen, noch nicht äussern konnte (BGE 85 I 75; VGE vom 19.10.1982 i.S. B.). Die Änderung zu Ungunsten der Einsprecherin oder des Einsprechers kann nicht durch Rückzug der Einsprache abgewendet werden (§ 155 Abs. 2 StG).

Im Einspracheverfahren sind grundsätzlich keine amtlichen Kosten zu verlegen, es sei denn, die oder der Steuerpflichtige habe mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben (§ 157 Abs. 3 StG). Dies ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Eine Parteientschädigung ist auch bei Gutheissung der Einsprache mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht zuzusprechen (StR 1995, 36).

Für Einspracheverfahren in Steuersachen besteht generell keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (VGE vom 13.10.1997 i.S. T.).

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§ 154 Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1

Änderung rechtskräftiger Entscheide

1. Einsprache nach § 161 StG

Gemäss dem Wortlaut von § 161 Abs. 2 StG können die Einwohnergemeinde und die Dienststelle Steuern bis 60 Tage nach Eröffnung an die steuerpflichtige Person bei den zuständigen Veranlagungsbehörden Einsprache erheben.

Wird vor Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist der steuerpflichtigen Person ein Veranlagungsfehler festgestellt, ist die noch nicht rechtskräftige Veranlagung durch die zuständige Veranlagungsbehörde aufzuheben und eine neue korrigierte Veranlagung zu eröffnen.

2. Revision

2.1 Voraussetzungen

Ein rechtskräftiger Entscheid kann nach § 168 Abs. 1 StG zu Gunsten der steuer- pflichtigen Person revidiert werden, wenn

a. erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, b. die Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, c. ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat, d. das Besteuerungsrecht des Kantons Luzern in einem interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikt eingeschränkt werden muss.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antrag stellende Person als Revisions- grund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 168 Abs. 2 StG).

Eine rechtskräftige Veranlagungsverfügung, welche infolge unrichtiger Gesetzesan- wendung fehlerhaft ist, kann nicht auf dem Weg der Revision richtiggestellt werden (LGVE 1977 II Nr. 32; RE 1963/64 Nr. 81).

Ein von der steuerpflichtigen Person erst nachträglich aufgedecktes Treuhandverhält- nis ist keine neue erhebliche Tatsache im Sinn von § 168 Abs. 1a StG (LGVE 1990 II Nr. 35).

01.07.2019 -1-

§ 161 / 168 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

2.2 Verfahren

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens innert 10 Jahren seit Zustellung des Entscheids einzureichen (§ 169 StG). Kann dem Revisionsgesuch entsprochen werden, ist der ursprüngliche Entscheid aufzuheben und es ist ein neuer Veranlagungs- oder Einspracheentscheid zu erlassen.

Die Abweisung des Gesuches um Revision eines Veranlagungsentscheides ist mit dem Rechtsmittel der Einsprache zu versehen. Gegen den Einspracheentscheid im Revisionsverfahren ist das Rechtsmittel der Beschwerde einzuräumen (LGVE 1988 II Nr.11; LGVE 1990 II Nr. 35).

Die Abweisung einer Revision eines Einspracheentscheides ist zuerst ebenfalls mittels Einsprache anfechtbar.

Das Revisionsgesuch und die Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide haben nur aufschiebende Wirkung, wenn diese von den angerufenen Instanzen angeordnet werden (vgl. VGE vom 23.6.1995 i.S. H.).

2.3 Abgrenzung zur Wiedererwägung

Wird ein Wiedererwägungsgesuch gestellt, ohne dass man sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen Revisionsgrund (vgl. vorne Ziffer 2.1) beruft, ist die Wiedererwägung zu prüfen (vgl. Ziffer 4 hinten). Eine Ablehnung ist unter Hinweis auf die Rechtskraft des Veranlagungs- bzw. Einspracheentscheids in einem gewöhnlichen Schreiben ohne Rechtsmittel mitzuteilen. Wünscht die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ausdrücklich einen weiterziehbaren Entscheid, ist ein formeller Nichteintretensentscheid mit Einsprache- bzw. Beschwerderecht zu fällen.

2.4 Zuständigkeit

Für den Revisions- bzw. Nichteintretensentscheid bei Wiedererwägungsgesuchen ist jene Behörde zuständig, die den um Revision bzw. um Wiedererwägung nachgesuchten Entscheid erlassen hat (§ 171 Abs. 1 StG).

3. Schreibversehen und Rechnungsfehler

Schreibversehen und Rechnungsfehler können nach § 173 Abs. 1 StG innert 5 Jahren nach Eröffnung der Veranlagung auf Verlangen der steuerpflichtigen Person oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Im Berichtigungsverfahren können nur eigentliche Schreib- und Rechnungsfehler, nicht dagegen unrichtige tatsächliche Annahmen oder eine unrichtige Gesetzes-

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 161 / 168 ff. Nr. 1

anwendung richtiggestellt werden (LGVE 1977 II Nr. 32 E.1; RE 1963/64 Nr. 83).

Ein Schreibfehler liegt vor, wenn Schreibende versehentlich etwas anderes geschrie- ben haben als sie wollten. Dem Schreibfehler gleichzusetzen ist der Übertragungs- fehler, d.h. die unrichtige Übertragung einer Zahl oder eines Zeichens von einer Seite auf eine andere oder von einem Formular auf das andere (LGVE 1976 II Nr. 21; RE 1971/73 Nr. 42).

Ein Rechnungsfehler liegt vor, wenn bei einer mathematischen Operation ein Versehen rein rechnerischer Natur unterläuft, beispielsweise ein Additions- oder Multiplikationsfehler (BGE 82 I 20; LGVE 1976 II Nr. 21; RE 1971/73 Nr. 42).

Ein Berichtigungsbegehren ist auch gegen unterschriftlich anerkannte Steuerfaktoren zulässig, falls die Voraussetzungen der Berichtigung gegeben sind (VGE vom 20.2.1987 i.S. S.).

4. Formlose Korrektur von Veranlagungen

Formlose Korrekturen von rechtskräftigen Veranlagungen durch die Veranlagungsbe- hörde sind unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Zu Lasten einer steuerpflichtigen Person mit deren Einverständnis, falls kein oder nur ein sehr geringes Verschulden vorliegt und die Einkommensaufrechnung von CHF 30’000.– bzw. die Vermögensaufrechnung CHF 600’000.– nicht überschritten wird.

  • Analoge Limiten gelten bei formloser Erledigung von Revisions- und Berichtigungsbegehren, falls ein Begehren gutgeheissen werden kann.

  • Korrekturen zu Gunsten einer steuerpflichtigen Person (Wiedererwägung) können bei klaren Fehlern und Sachverhalten (s. dazu die Ausführungen zur Berichtigung innerhalb der Einsprachefrist unten) ebenfalls vorgenommen werden. Härten aufgrund einer strengen aber korrekten Veranlagungspraxis, z.B. bei Ermessensveranlagungen, sind dagegen in der Regel kein Grund für eine Wiedererwägung. Bei Steuerpflichtigen mit professioneller Vertretung ist grössere Zurückhaltung geboten. Die Steuerpflichtigen können sich in solchen Fällen regelmässig an ihre Vertretung bzw. deren Haftpflichtversicherung halten. Die Einschätzerin oder der Einschätzer haben vor der Eröffnung das Einverständnis der Abteilungsleitung bzw. des Teams Gemeindebetreuung (für Fälle in der Zuständigkeit der Gemeinden) und die unterschriftliche Anerkennung der geänderten Steuerfaktoren sowie des anwendbaren Tarifs seitens der steuerpflichtigen Person einzuholen.

Machen Steuerpflichtige oder deren Vertretungen innerhalb der 30-tägigen Rechts- mittelfrist auf klare Fehler in der Veranlagung aufmerksam, kann die Veranlagungs- behörde ohne weiteres ein Rektifikat der Veranlagung vornehmen. Stellt sie ein

01.07.2019 -3-

§ 161 / 168 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Rektifikat in Aussicht, ist eine schriftliche Einsprache nicht mehr notwendig. Die Rektifikate sind zu dokumentieren.

Folgende Arten von Vorkommnissen können mittels Rektifikat korrigiert werden:

  • Schreib- und Rechnungsfehler (vgl. Ziff. 3).

  • Klare, aufgrund der vorliegenden Akten feststellbare Fehler der Veranlagungsbehörde (Verwechslungen, klare Fehlüberlegungen, Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen etc.), welche ohnehin zur Gutheissung einer Einsprache führen würden.

  • Klare Sachverhalte, ohne dass ein Fehler der Veranlagungsbehörde vorliegt (z.B. Nachweis über die Verbuchung eines Privatanteils, Beibringung einer Bescheinigung über die Einzahlung in die Säule 3a, Zustellung eines Nachweises betreffend auswärtigem Studienaufenthalt des Kindes etc., welche ohnehin zur Gutheissung einer Einsprache führen würden, wenn die für den Nachweis der Begehren notwendigen Informationen/Nachweise beigebracht sind.)

Die formlose Korrektur soll sowohl bei der Staats- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer angewandt werden.

5. Nachsteuer

Vgl. LU StB Bd. 2a Weisungen StG § 174 - 178 Nr. 1.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Weisungen StG - Steuerausscheidung

01.07.2019 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Steuerausscheidung

Inhaltsverzeichnis

§ 179

Nr. 1

Steuerausscheidungen

§ 179

Nr. 2

Interkantonale Vereinbarungen

§ 179

Nr. 3

Kreisschreiben

§ 179

Nr. 4

Steuerausscheidung bei natürlichen Personen

§ 179

Nr. 5

Steuerausscheidung bei juristischen Personen /

Personengesellschaften

§ 179

Nr. 6

Selbständige Erwerbstätigkeit

01.07.2019 -3-

Steuerausscheidung Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG Sachregister

Sachregister

B

Bewertung von Grundstücken, § 179 Nr. 1

E

Einkünfte der Spitalärzte, § 179 Nr. 4

I

Interkantonale Vereinbarungen, § 179 Nr. 2

K

Kreisschreiben zur Steuerausscheidung, § 179 Nr. 3

R

Repartitionswerte, § 179 Nr. 1

S

Selbständige Erwerbstätigkeit, § 179 Nr. 6 Steuerausscheidung, § 179 Nr. 1 Steuerausscheidung bei Juristischen Personen, § 179 Nr. 5 Steuerausscheidung bei Natürlichen Personen, § 179 Nr. 4 Steuerausscheidung bei Personengesellschaften, § 179 Nr. 5

W

Wohnsitzwechsel, § 179 Nr. 4

01.07.2019 -1-

Sachregister Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1

Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen und Erbschaftssteuern Die Zusammenstellung der von der Schweizer Steuerkonferenz erlassenen Regeln zur Bewertung der Grundstücke dient als Grundlage für die Vornahme der interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen und für die Erbschaftssteuern. Gleichzeitig sind diese Repartitionswerte gemäss AHV-/IV- und EO-Gesetzgebung für die Ermittlung des im Betrieb einer Einzelfirma investierten Eigenkapitals massgeblich (Meldung an die AHV-Behörden).

1. Bewertung von ausländischen Liegenschaften

Für deutsche Liegenschaften führt der Umrechnungsfaktor 1,8 (100/55) x Einheitswert D zu einer markanten Unterbewertung und damit für den Kanton Luzern zu einer überhöhten Übernahme von Schulden und Schuldzinsen. Nachdem die Grundlagen der Verständigungsvereinbarung D/CH aus dem Jahre 1976 längst überholt sind, empfiehlt es sich, auch aufgrund der allgemeinen Neuschatzung im Kanton Luzern, die deutschen Einheitswerte bis zum vierfachen Wert einzusetzen. Das Ergebnis soll allerdings in jenen Fällen korrigiert werden, bei denen dank genauer Angaben aus dem Schuldenverzeichnis zuverlässige Rückschlüsse auf den Verkehrswert des Aktivums erlaubt sind. Auf eine generelle Anwendung weiterer Umrechnungskoeffizienten soll verzichtet werden.

Die übrigen ausländischen Liegenschaften sind grundsätzlich mit dem Verkehrswert zu bewerten. In Zweifelsfällen ist der deklarierte Wert um 30% zu erhöhen.

2. Bewertung von Grundstücken in anderen Kantonen

Die Schweizerische Steuerkonferenz hat auf Grund von Erhebungen in den Kantonen für die Bewertung der Grundstücke bei der interkantonalen Steuerausscheidung Ansätze (Repartitionswerte) festgelegt. Die Repartitionswerte sind ausser bei interkantonalen Ausscheidungen auch anwendbar für die Ermittlung des im Betrieb einer Einzelfirma investierten Eigenkapitals und dessen Meldung an die AHV. Der Repartitionswert beträgt in der Regel in Prozenten des kantonalen Steuerwertes:

01.07.2019 -1-

§ 179 Nr. 1

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

Kanton

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke % Landwirtschaftliche Grundstücke %

ab 2019

2002 - 2018

ab 2002

AG

130

85

100

AI

110

110

100

AR

100

70

100

BE

155

100

100

BL

385

260

100

BS

140

105

100

FR

155

110

100

GE

145

115

100

GL

115

75

100

GR

140

115

100

JU

130

90

100

LU

115

95

100

NE

135

80

100

NW

140

95

100

OW

195

125/100*

100

SG

100

80

100

SH

140

100

100

SO

335

225

100

SZ

125

140 / 80**

100

TG

120

70

100

TI

155

115

100

UR

110

90

80

VD

110

80

100

VS

170

215/145***

100

ZG

115

110

100

ZH

115

90

100

* Für den Kanton OW gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 125%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er

infolge Gesetzesrevision 100%.

** Für den Kanton SZ gilt bis und mit

Steuerperiode 2003 der Repartitionsfaktor von 140%. Ab Steuerperiode 2004 beträgt er

infolge Gesetzesrevision 80%.

*** Für den Kanton VS gilt bis und mit Steuerperiode 2005 der Repartitionsfaktor von 215%. Ab Steuerperiode 2006 beträgt er

infolge Gesetzesrevision 145%.

(Kreisschreiben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 17.9.2018)

-2-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 2

Interkantonale Vereinbarungen Der Kanton Luzern hat mit verschiedenen Kantonen Verwaltungsvereinbarungen betreffend die Steuerausscheidung geschlossen.

Die eine Gruppe von Vereinbarungen sieht einen Verzicht auf eine Ausscheidung bei landwirtschaftlichen Liegenschaften vor, wenn deren Ertragswert CHF 30’000.– nicht übersteigt (vgl. Ziff. 1 und 2).

Die andere Gruppe von Vereinbarungen regelt die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhaberinnen und Teilhabern von Personengesellschaften zwischen den Kantonen AG, BL, BS, BE, LU und SO (vgl. Ziff. 3) bzw. zwischen den Kantonen GL, LU, NW, OW, SZ, UR und ZG (vgl. Ziff. 4).

1. Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung des

Kantons Luzern und der Steuerverwaltung des Kantons Aargau über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern und die Steuerverwaltung des Kantons Aargau vereinbaren folgendes:

1. Die Kantone Luzern und Aargau verzichten gegenseitig bei natürlichen und

juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über CHF 30’000.– liegt.

Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der

Steuerpflichtige selbst mit diesem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt, sondern auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt.

Das Recht des Liegenschaftskantons, in einem solchen Falle vom Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und

Einkommen (bzw. Kapital und Ertrag), nicht aber auf die Vermögensnachbesteuerung sowie auf die Liegenschaften-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

01.07.2019 -1-

§ 179 Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4. Die Vereinbarung kommt erstmals für die Veranlagungen zu den Steuerjahren

1981/82 zur Anwendung.

2. Vereinbarung zwischen der Steuerverwaltung des

Kantons Bern und der Steuerverwaltung des Kantons Luzern über die Steuerausscheidung für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern und die Steuerverwaltung des Kantons Luzern vereinbaren folgendes:

1. Die Kantone Bern und Luzern verzichten gegenseitig bei natürlichen und

juristischen Personen auf eine Steuerausscheidung vom Vermögen und Einkommen (bzw. Kapital und Gewinn) für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wenn diese zum Ertragswert besteuert werden und wenn der Ertragswert nicht über CHF 30’000.– liegt.

Dieser Verzicht auf Ausscheidung in Bagatellfällen bezieht sich nicht nur auf Grenzgemeinden, sondern jeweils auf den ganzen Kanton. Er gilt für die Staats- und Gemeindesteuern.

2. Eine Steuerausscheidung ist indessen dann vorzunehmen, wenn sich der

Steuerpflichtige selbst oder die betroffene Gemeinde mit diesem Verzicht auf eine Ausscheidung nicht einverstanden erklärt, sondern auf der Besteuerung in beiden Kantonen beharrt.

Das Recht des Liegenschaftenkantons, in einem solchen Falle vom Steuerpflichtigen selbst eine Steuererklärung einzufordern, wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.

3. Die Vereinbarung bezieht sich lediglich auf die Steuern vom Vermögen und Einkom- men (bzw. Kapital und Gewinn), nicht aber auf die Liegenschafts-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern.

4. Die Vereinbarung kommt erstmals für die Veranlagung zu den Steuerjahren

1991/92 zur Anwendung.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 2

3. Vereinbarung betreffend Tätigkeitsentgelt bei Teilhabern

von Personengesellschaften zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Luzern und Solothurn

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Entgelt für die persönliche Arbeit von Teilhabern an Personengesellschaften am Hauptsteuerdomizil zu versteuern (Urteil 2P.155/2000 vom 15. März 2001 mit zahlreichen Hinweisen, insb. auf BGE 107 Ia 41, E. 2 S. 43). Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen einigen sich die Steuerbehörden der Nordwestschweizer Kantone, nämlich

  • Steuerverwaltung des Kantons Bern

  • Dienststelle Steuern des Kantons Luzern

  • Steueramt des Kantons Solothurn

  • Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt

  • Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft

  • Steueramt des Kantons Aargau

auf die folgenden Richtlinien für die Ermittlung der Tätigkeitsentgelte bei Teilhabern von Personengesellschaften:

1. Die Festlegung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen

den Kantonen erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Teilhaber in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten, nach dem untenstehenden Schema in Ziffer 6.

2. Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften

wird grundsätzlich anerkannt.

3. Das Schema ist auch auf Anwaltskanzleien und andere vergleichbare Praxisge- meinschaften freier Berufe anwendbar, wenn ihre Organisation jener einer Kollektiv- gesellschaft entspricht (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. September 2014; BStPra 5/2015, 247 - 256). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 16. Mai 1997, StE 1997 A 24.32 Nr. 3) und u.a. des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. September 1997 (StE 1999 B 11.4 Nr. 1) trifft dies zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der übereinstimmende Wille der Partner, die Kanzlei oder Praxisgemeinschaft in Form eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens zu betreiben, geht aus dem Gesellschaftsvertrag hervor und schlägt sich in einer entsprechenden Organisation nieder.

  • Die Gesellschaft tritt als solche nach aussen auf (Briefkopf) und stellt in ihrem Namen Rechnung.

01.07.2019 -3-

§ 179 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

  • Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Form von Gewinnpooling vor. Die Einnahmen dürfen somit nicht vollständig auf individuelle Gesellschafterkonti fliessen.

  • Die Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter geht aus dem Gesellschaftsvertrag hervor.

  • Die Geschäftsbücher der Gesellschaft werden nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung und Buchführung geführt.

Massgebend ist mithin die tatsächliche Organisation und nicht allein der formelle Eintrag als Kollektivgesellschaft in das Handelsregister. Das Erwerbseinkommen von

Partnern, die als

Unkostengemeinschaft mit individueller Zurechnung der Einnahmen

organisiert sind,

wird weiterhin nach den für einfache Gesellschaften geltenden

Grundsätzen ausgeschieden.

4. Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen

aus der Personenge-

sellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der Tätigkeitsentgelte gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln würde. Damit wird dem gewählten Gesellschaftsstatut auch steuerlich Rechnung getragen.

5. Massgebend für

die Ermittlung des Tätigkeitsentgeltes sind die gesamten

Einkommensanteile

aus der Personengesellschaft inkl. dem allenfalls verbuchten Zins

auf dem investierten Eigenkapital jedoch ohne Abzug der aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an die 2. Säule (Arbeitnehmeranteil) und der Beiträge an die Säule 3a. Diese Vorsorgebeiträge werden erst bei der Steuerausscheidung anteilsmässig auf die Steuerdomizile verlegt.

6. Bemessung des Tätigkeitsentgelts (in Franken):

Einkommen der Teilhaber aus Gesellschaftsver- Tätigkeitsentgelt am Hauptsteuerdomizil steuer-

hältnis in CHF

bar in CHF

bis

29’999.–

100%

ab

30’000.–

30’000.–

ab

40’000.–

36’000.–

ab

50’000.–

40’000.–

ab

80’000.–

60’000.–

ab

100’000.–

75’000.–

ab

150’000.–

90’000.–

ab

200’000.–

108’000.–

ab

300’000.–

126’000.–

ab

400’000.–

153’000.–

ab

500’000.– bis 1’000’000.–

35%

7. Das vorstehende Schema gilt grundsätzlich für alle zu bearbeitenden Fälle. Das

Tätigkeitsentgelt

wird jährlich festgelegt. Die Tätigkeitsentgelte werden innerhalb der

Stufen nicht interpoliert.

-4-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 2

8. Bei unterjährigen Geschäftsjahren ist zur Bestimmung des Tätigkeitsentgelts

zunächst das Einkommen des Teilhabers aus der Gesellschaft auf 12 Monate umzurechnen und danach das gemäss Schema ermittelte Jahres-Tätigkeitsentgelt pro rata auf die Dauer des Geschäftsjahres zu kürzen.

9. Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz steht das gesamte Tätigkeits- entgelt demjenigen Kanton zur Besteuerung zu, in dem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat (Zuzugskanton).

10. In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei Einkommen eines Teilhabers aus

dem Gesellschaftsverhältnis von über CHF 1’000’000, treffen die beteiligten Kantone zusammen mit den Teilhabern durch gegenseitige Absprache eine Einzelfall-Lösung.

11. Die vorstehenden Regelungen werden ab Steuerperiode 2015 angewendet.

4. Regelung über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten

bei Teilhabern von Personengesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 zwischen den Kantonen Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug

Um die im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Vermeidung von Doppelbesteue- rungen notwendigen Festlegung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ab Bemessungsjahr 1997 neu zu regeln, vereinbaren die Steuerverwaltungen der Kantone Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug was folgt:

1. Die Festlegung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen

den Kantonen Glarus, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schwyz, Uri und Zug erfolgt nach dem untenstehenden Schema. Dieses System ermöglicht jedem Sachbearbeiter, das Tätigkeitsentgelt, unabhängig von Branche und Grössenordnung, im Rahmen der interkantonalen Steuerausscheidung selbständig festzusetzen. Die Mitteilung hierüber erfolgt gegenseitig sowie an die Steuerpflichtigen mit der interkantonalen Steuerrepartition. Eine Übereinstimmung der Tätigkeitsentgelte muss dabei für die Bemessungsjahre bestehen.

2. Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften

wird grundsätzlich anerkannt.

3. Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der Personenge- sellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der Tätigkeitsentgelte gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln würde. Damit wird dem gewählten Gesellschafts-Statut auch steuerlich Rechnung getragen.

01.07.2019 -5-

§ 179 Nr. 2

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

4. Die aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an

die 2. Säule („Arbeitnehmeranteil“) und Beiträge an die Säule 3a werden zunächst mit den gesamten Einkommensanteilen aus der Personengesellschaftsbeteiligung

verrechnet, und erst dann wird das Tätigkeitsentgelt festgelegt.

5. Schema:

Einkommen der Teilhaber aus Gesellschaftsver- Tätigkeitsentgelt *) am Hauptsteuerdomizil

hältnis in CHF

steuerbar

bis

29’999.–

100%

ab

30’000.–

30’000.–

ab

40’000.–

36’000.–

ab

50’000.–

40’000.–

ab

80’000.–

60’000.–

ab

100’000.–

75’000.–

ab

150’000.–

90’000.–

ab

200’000.–

108’000.–

ab

300’000.–

126’000.–

ab

400’000.–

153’000.–

ab

500’000.– und mehr

180’000.–

*) aktive Mitarbeit vorausgesetzt

6. Das vorstehende Schema gilt grundsätzlich für alle zu bearbeitenden Fälle. Das

Tätigkeitsentgelt wird jährlich festgelegt. Die Tätigkeitsentgelte werden innerhalb

der Stufen nicht interpoliert. Bei ansteigendem Gewinn ist das alte

massgebliche

Tätigkeitsentgelt zu belassen, bis die neue Gewinnstufe gemäss Schema vollständig erreicht ist. Sinkt andererseits das Einkommen, ist das höhere Tätigkeitsentgelt

solange zu belassen, bis

wieder die nächste untere Gewinnstufe gemäss Schema

voll erreicht ist, wobei

jedoch das Tätigkeitsentgelt die Höhe der für seine Berechnung

ermittelten Gewinngrösse

(gem. Ziffer 4) in keinem Fall übersteigen

darf.

7. In ausserordentlichen

Fällen wird durch gegenseitige Absprache eine Einzelfall-

Lösung getroffen.

8. Die vorliegende Regelung findet erstmals für das Bemessungsjahr 1997 An- wendung. Gleichzeitig werden alle bisherigen diesbezüglichen Vereinbarungen

hinfällig.

Die übrigen Steuerausscheidungsfälle (Fragen von Betriebsstätten, anwendbare Ausscheidungsmethoden, Regelung von Domizilfragen) sowie Doppelbesteue- rungsfragen aller Art sind im Bedarfsfall zur gemeinsamen Besprechung den

Steuerverwaltungen vorzulegen.

-6-

01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 3

Kreisschreiben zur Steuerausscheidung Die Schweizerische Steuerkonferenz hat zur interkantonalen Steuerausscheidung verschiedene Kreisschreiben (einsehbar unter www.steuerkonferenz.ch) erlassen, die auch im Kanton Luzern angewendet werden. Es sind dies namentlich:

KS 03 Interkantonale Steuerausscheidung bei Immobilien-Leasinggesellschaften (18.3.1994) KS 05 Steuerausscheidung bei den Banken (14.11.2018) KS 10 Interkantonale Steuerausscheidung DIE POST (11.3.1999) KS 12 Steuerpflicht der Krankenkassen nach dem Krankenversicherungsgesetz (27.11.2013) KS 14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs. 2 StHG (6.7.2001) KS 15 Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkte Bundessteuer im interkantonalen Verhältnis (31.8.2001) KS 16 Die Verordnung des Bundesrates vom 9. März 2001 über die Anwendung des Steuerharmonisie- rungsgesetzes im interkantonalen Verhältnis (31.8.2001) KS 17 Die interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (Juristische Personen) (27.11.2001; vgl. LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 5) KS 18 Die interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung (Natürliche Personen) (27.11.2001; vgl. LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 4) KS 20 Interkantonale Steuerausscheidung bei Telekommunikationsunternehmungen (fix und mobil) mit eigener Netzinfrastruktur - gültig ab 1.1.2008 (17.9.2009) KS 21 Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten (28.11.2001) KS 22 Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen ab Steuerperiode 2002 (17.9.2018; Repartitionsfaktoren resp. Repartitionswerte vgl. LU StB Weisungen StG § 179 Nr. 1) KS 23 Steuerausscheidung von Versicherungsgesellschaften (21.11.2006) KS 24 Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung (17.12.2003) KS 27 Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten (15.3.2007) KS 31 Interkantonale Repartition der Pauschalen Steueranrechnung (2.6.2015; ersetzt alle früheren Fassungen) KS 32 Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung und ihre Auswirkungen auf die interkantonale Steuerausscheidung (1.7.2009) KS 33 Besteuerung der konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen (6.9.2011)

01.07.2019 -1-

§ 179 Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4

Steuerausscheidung bei natürlichen Personen

1. Allgemeines

Für die Steuerausscheidung unter den Kantonen gelten Art. 68 StHG sowie grundsätz- lich die Bestimmungen der Kreisschreiben (KS) der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Sie sind unter www.steuerkonferenz.ch zu finden. Massgebend für die Ver- anlagung natürlicher Personen sind die KS SSK 14, 15, 16, 22 (s. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1 Ziff. 2), 24, 27, 32 und insbesondere 18 mit nachfolgenden Bemerkungen betreffend den Kanton Luzern:

2. Wohnsitzwechsel

(KS SSK 18 Ziffern 2 und 35)

2.1 Wohnsitzwechsel allgemein

Zum Wohnsitzwechsel im interkantonalen und interkommunalen Verhältnis sowie zum Ausland vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 15 Nr. 1.

Zur unterjährigen Steuerpflicht vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG §§ 53 - 56 Nr.

2.

2.2 Wohnsitzwechsel und Heirat bzw. Trennung / Scheidung

Zur Veranlagung von Ehegatten vgl. auch LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 16 Nr. 1 und §§ 53 - 56 Nr. 4.

3. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

ausserhalb des Wohnsitzkantons

(KS SSK 18 Ziffer 3)

3.1 Grundsätze

Die in KS SSK 18 angewandte Methode zur Ermittlung des Steuerwertes eines Grundstücks aus Sicht des ausscheidenden Kantons (Umrechnungskoeffizient, um vom Repartitionswert zum Steuerwert zurückzurechnen) gilt allgemein, also

01.07.2019 -1-

§ 179 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

auch dann, wenn keine Änderung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode stattfindet.

3.2 Entgeltliche Übertragung eines Grundstücks

(KS SSK 18 Ziffer 32)

3.2.1 Kauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im

Laufe der Steuerperiode

Es gelten die in Beispiel 6 von KS SSK 18 gemachten Ausführungen. Diese sowie die nachfolgenden Ausführungen sind auch im Verhältnis zum Ausland sowie interkommunal massgebend. Für den Kanton Luzern beträgt der Repartitionswert von 2002 bis 2018 einheitlich 95% des Steuerwertes und ab 2019 einheitlich 115% des Steuerwertes (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1).

Die folgenden Darstellungen illustrieren die Umsetzung des Beispiels 6 von KS SSK 18 auf luzernische Verhältnisse. Sie gehen davon aus, dass B der Kanton Luzern ist (Kauf in LU per 1.4.2002 bzw. 2019).

2002

Vermögen am 31.12.2002

Total

CHF

Kanton A

CHF

Kanton LU Kanton C

CHF CHF

Wertschriften

100’000

100’000

Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert 1’000’000 x 110%

1’100’000

1’100’000

Liegenschaft Kanton LU*: Steuerwert 300’000 x 95%

285’000

285’000

Korrektur zu Gunsten von A (285’000 / 360 x 90)

71’250

(71’250)

Total der Vermögenswerte

1’485’000

171’250

213’750 1’100’000

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des

100%

11,53%

14,39% 74,08%

Nettovermögens und der Schuldzinsen

* Repartitionswert Kanton C: 110%

Da in Luzern der Repartitionswert 95% des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert weniger als 100% des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Aufrechnung (CHF 57’895).

Position

Total

CHF

Kanton A Kanton LU Kanton C

CHF CHF CHF

Vermögen

1’485’000

171’250

213’750

1’100’000

Schulden

460’000

53’038

66’194

340’768

Nettovermögen / Reinvermögen

1’025’000

118’212

147’556

759’232

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 179 Nr. 4

Position

Total Kanton A Kanton LU Kanton C

CHF CHF CHF CHF

Kanton LU: 285’000 / 95 x 5

15’000

15’000

Korrektur zu Gunsten von A: 15’000 / 360 x 90

3’750

(3’750)

Kanton C: 1’100’000 / 95 x 5

57’895

57’895

Nettovermögen / Reinvermögen (vor Abzug des

1’097’895

121’962

158’806

817’127

Steuerfreibetrages)

2019

Vermögen am 31.12.2019

Total

CHF

Kanton A

CHF

Kanton LU Kanton C

CHF CHF

Wertschriften

100’000

100’000

Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert 1’000’000 x 110%

1’100’000

1’100’000

Liegenschaft Kanton LU*: Steuerwert 300’000 x 115%

345’000

345’000

Korrektur zu Gunsten von A (345’000 / 360 x 90)

86’250

-86’250

Total der Vermögenswerte

1’545’000

186’250

258’750 1’100’000

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des

100%

12,05%

16,75% 71,20%

Nettovermögens und der Schuldzinsen

* Repartitionswert Kanton C: 110%

Da in Luzern der Repartitionswert 115% des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die

Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton

C auf

einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert mehr als 100%

des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Abrechnung (CHF

143’478).

Position

Total

CHF

Kanton A Kanton LU Kanton C

CHF CHF CHF

Vermögen

1’545’000

186’250

258’750

1’100’000

Schulden

460’000

55’430

77’050

327’520

Nettovermögen / Reinvermögen

1’085’000

130’820

181’700

772’480

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:

Kanton LU: 345’000 / 115 x 15

-45’000

-45’000

Korrektur zu Lasten von A: 45’000 / 360 x 90

-11’250

11’250

Kanton C: 1’100’000 / 115 x 15

-143’478

-143’478

Nettovermögen / Reinvermögen (vor Abzug des

896’522

119’570

147’950

629’002

Steuerfreibetrages)

01.07.2019

-3-

§ 179 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.2.2 Verkauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im

Laufe der Steuerperiode und gemischt genutzte Liegenschaft am Wohnsitz

Es gelten die in Beispiel 7 von KS SSK 18 gemachten Ausführungen. Diese sowie die nachfolgenden Ausführungen sind auch für Ausscheidungen im interkommunalen Verhältnis sowie im Verhältnis zum Ausland massgebend.

Die folgenden Darstellungen beruhen auf dem Beispiel 7 von KS 18 der SSK mit folgenden Abänderungen: Eine im Kanton Luzern wohnhafte Person verkauft am 31. März 2002 bzw. 2019 eine im Kanton C gelegene Liegenschaft. Sie ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Kanton Luzern (Steuerwert: CHF 500’000). Für den Kanton Luzern beträgt der Repartitionswert einheitlich 95% des Steuerwertes (2002 bis 2018) bzw. einheitlich 115% des Steuerwertes (ab 2019) (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 1).

2002

Vermögen am 31.12.2002

Total

CHF

Kanton LU Kanton C

CHF CHF

Wertschriften

600’000

600’000

Liegenschaften:Liegenschaft Kanton LU: Steuerwert 500’000 x 95%

475’000

475’000

Liegenschaft Kanton C*: Steuerwert 300’000 x 110%*

(330’000) 330’000

zu Lasten des Kantons LU 330’000 / 360 x 270

247’500 (247’500)

Total Aktiven

1’075’000

992’500 82’500

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des Nettovermögens

100%

92,33% 7,67%

und der Schuldzinsen

* Repartitionswert Kanton C: 110%

Da in Luzern der Repartitionswert 95% des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert weniger als 100 % des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Aufrechnung (CHF 4’342).

Position Total Kanton LU Kanton C CHF CHF CHF

Total Vermögenswerte

1’075’000

992’500

82’500

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des Nettovermögens

(100%)

92,33%

7,67%

und der Schuldzinsen

Schulden

(300’000)

276’990

23’010

Nettovermögen / Reinvermögen

775’000

715’510

59’490

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:

Kanton Luzern: 475’000 / 95 x 5

25’000

25’000

Kanton C: Korrektur zu Lasten von LU: 82’500 / 95 x 5

(4’342)

4’342

Nettovermögen / Reinvermögen (vor Abzug des Steuerfreibetrages)

800’000

736’168

63’832

-4- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 179 Nr. 4

2019

Vermögen am 31.12.2019

Total

CHF

Kanton LU Kanton C

CHF CHF

Wertschriften

600’000

600’000

Liegenschaften:

Kanton LU: Steuerwert 500’000 x 115%

575’000

575’000

Kanton C: Steuerwert 300’000 x 110%*

-330’000 330’000

Korrektur zu Lasten des Kantons LU 330’000 / 360 x 270

247’500 -247’500

Total der Vermögenswerte

1’175’000

1’092’500 82’500

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des Nettovermögens

100%

92,98% 7,02%

und der Schuldzinsen

* Repartitionswert Kanton C: 110%

Da in Luzern der Repartitionswert 115% des Steuerwertes beträgt, ist nicht nur die

Liegenschaft im Kanton Luzern, sondern auch die Liegenschaft im Kanton C auf

einen luzernischen Steuerwert zu korrigieren. Da der Repartitionswert mehr als 100%

des Steuerwertes beträgt, führt die Korrektur zu einer Abrechnung

(CHF 10’761).

Position

Total

CHF

Kanton LU Kanton C

CHF CHF

Vermögen

1’175’000

1’092’500

82’500

Schulden

300’000

278’940

21’060

Nettovermögen / Reinvermögen

875’000

813’560

61’440

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten:

Kanton LU: 575’000 / 115 x 15

-75’000

-75’000

Kanton C: Korrektur zu Gunsten von LU: 82’500 / 115 x 15

-

10’761

-10’761

Nettovermögen / Reinvermögen (vor Abzug des Steuerfreibetrages)

800’000

749’321

50’679

Hätte die steuerpflichtige Person die im Kanton Luzern gelegene Liegenschaft

veräussert und ihr Hauptsteuerdomizil am selben Ort beibehalten, führte dies nicht zu

einer Ausscheidung nach Massgabe der zeitlichen Zugehörigkeit des

Grundstücks.

Eine Ausscheidung erfolgt hingegen im Verhältnis zum Spezialsteuerdomizil im

Kanton C.

3.3 Unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks

(KS SSK 18 Ziffer 3.3)

Die Beispiele gelten auch im Verhältnis zum Ausland sowie im interkommunalen

Verhältnis.

01.07.2019

-5-

§ 179 Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3.1 Abtretung einer Liegenschaft durch Erbschaft

Bei der Erbschaft wird anders als bei der Schenkung das ganze Vermögen nach der zeitlichen Dauer der Zugehörigkeit zum/zur Erblasser/in bzw. zur erbenden Person aufgeteilt. Die erbende Person ist bezüglich der ganzen Erbschaft nur für einen Teil des Jahres steuerpflichtig.

Bei der erbenden Person ist für eine Ausscheidung nicht nach dem Beispiel in LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 3, sondern nach dem Beispiel 12 von KS SSK 18 vorzugehen. Somit ist ihr der Vermögensanfall nach der zeitlichen Gewichtung zuzurechnen. Eine Aufteilung in die Zeit vor und nach dem Erbanfall wird nicht vorgenommen.

Beim Einkommen ist für die Satzbestimmung nicht umzurechnen (bei Tod eines Ehegatten s. aber LU StB Bd. 1 Weisungen StG § 53 - 56 Nr. 6).

3.3.2 Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung

Die beschenkte Person ist auf dem gesamten geschenkten Vermögen für das ganze Jahr steuerpflichtig. Die schenkende Person bleibt indes aus ausscheidungstechni- schen Gründen für die Liegenschaft ein Stück weit steuerpflichtig. Die Aufteilung des Vermögenswertes der Liegenschaft erfolgt einzig zwecks Ausscheidung.

4. Ausscheidung von Einkünften der Spitalärzte

Die Behandlung von Privatpatienten durch Chefärzte, Co-Chefärzte und leitende Ärzte gilt analog zur AHV als unselbständige Erwerbstätigkeit (ab 2008 Personalreglement für das Luzerner Kantonsspital (SRL Nr. 820a) und Personalreglement für die Luzerner Psychiatrie (SRL Nr. 822a) je Anhang A 1.1 und 4.1; vor 2008 VGE vom 11.3.2002 i.S. L.; bzw. 2006 und 2007 §§ 2 und 42 alt Chefärzte-Verordnung). Das entsprechende Einkommen ist wie der übrige Lohn an den Wohnsitz auszuscheiden.

Die an die Oberärzte und Assistenzärzte ausgerichteten Leistungen stellen Einkom- men aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar und sind ebenfalls an den Wohnsitz auszuscheiden.

5. Ausscheidungsverluste bei natürlichen Personen

Für die Behandlung von Ausscheidungsverlusten (Verluste und Gewinnungskosten- überschüsse) gelten die Ausführungen des Kreisschreibens der SSK Nr. 27 „Die Vermeidung von Ausscheidungsverlusten“ vom 15. März 2007. Allgemeine Ausfüh- rungen zu den natürlichen Personen finden sich in Ziffer 1 des Kreisschreibens.

-6- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 5

Steuerausscheidung bei juristischen Personen und Personengesellschaften

1. Grundsätzliches

Für die Steuerausscheidung unter den Kantonen gelten grundsätzlich die Bestim- mungen der Kreisschreiben (KS) der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Sie sind unter www.steuerkonferenz.ch zu finden. Massgebend für die Veranlagung juristischer Personen und Personengesellschaften sind insbesondere die KS 17, 18, 24 und 27.

2. Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit von

juristischen Personen im interkommunalen Verhältnis während der Steuerperiode

Die in den KS SSK 15 - 18 dargelegte zeitliche Gewichtungsmethode findet auch bei Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeiten im interkommunalen Verhältnis Anwendung. In den folgenden Fällen partizipiert demnach das Nebensteuerdomizil anteilsmässig an den Gewinn- und Kapitalfaktoren, auch wenn die Anknüpfungspunkte für eine Steuerausscheidung während der Steuerperiode weggefallen oder erst während der Steuerperiode entstanden sind:

  • Begründung oder Liquidation einer Betriebsstätte ausserhalb der Sitzgemeinde oder Verlegung einer Betriebsstätte von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern

  • Liegenschaftsmutationen (Kauf / Verkauf) von Grundstücken im Kanton Luzern

  • Verlegung des Sitzes von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde des Kantons Luzern

01.07.2019 -1-

§ 179 Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 6

Steuerausscheidung bei selbständiger Erwerbstätigkeit

1. Allgemeines

Selbständigerwerbende, die während einer Steuerperiode eine ausserkantonale Betriebsstätte begründen oder aufheben, sind am Geschäftsort für die ganze Steuerperiode steuerpflichtig. Somit besteuert der Betriebsstättekanton das im Kanton erzielte Erwerbseinkommen zum Satz des gesamten Jahreseinkommens (keine Hochrechnung des eigenen, unterjährigen Ergebnisses). Das Vermögen wird anhand der zeitlichen Gewichtungsmethode (nach der Dauer der Zugehörigkeit) dem Sekundärkanton zugewiesen. Vgl. KS SSK 18 Beispiele 15 u. 16 sowie LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 179 Nr. 4.

2. Eigenkapitalzins

Das Einkommen von Selbständigerwerbenden wird aufgeteilt in das eigentliche Erwerbseinkommen und einen Zinsanteil für das investierte Eigenkapital. Das Eigen- kapital entspricht mit Ausnahme der Geschäftswertschriften, die zum Steuerwert zu bewerten sind, und der Geschäftsliegenschaften, die zum Repartitionswert zu bewer- ten sind, dem Eigenkapital gemäss Bilanz. Bei einem negativen Eigenkapital entfällt der Eigenkapitalzins, ebenso bei einem Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Der Zinssatz richtet sich nach der für die Sozialversicherung (insbesondere AHV) geltenden Regelung. Er beträgt:

2015 0,5% 2016 0,0% 2017 0,5% 2018 0,5%

01.07.2019 -1-

§ 179 Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3. Beispiele

3.1 Zuzug in den Kanton Luzern (Verlegung des Wohn- und

Geschäftssitzes per 01.09.2001)

Vermögen am 31.12.2001

Total

CHF

Kanton LU

CHF

Kanton B

CHF

Betriebsvermögen

150’000.–

150’000.–

Wertschriftenvermögen

50’000.–

50’000.–

Subtotal

200’000.–

200’000.–

Korrektur infolge Sitzverlegung (150’000/ 360 * 240)

-100’000.–

100’000.–

Total Aktiven

200’000.–

100’000.–

100’000.–

in %

100%

50.0%

50.0%.–

G-Schulden (verteilt nach Lage der Aktiven)

-70’000.–

-35’000.–

-35’000.–

Reinvermögen

130’000.–

65’000.–

65’000.–

Steuerfreier Betrag

-100’000.–

-50’000.–

-50’000.–

Steuerbares Vermögen

30’000.–

15’000.–

15’000.–

Einkommen 2001

Total

CHF

Kanton LU

CHF

Kanton B

CHF

Wertschriftenertrag

1’000.–

1’000.–

Eigenkapitalzins

2’800.–

933.–

1’867.–

Gesamter Vermögensertrag

3’800.–

1’933.–

1’867.–

Schuldzinsen (verteilt nach Lage der Aktiven)

-3’600.–

-1’800.–

-1’800.–

Nettovermögensertrag

200.–

133.–

67.–

Lohneinkommen Ehefrau

50’000.–

50’000.–

Selbständiges Einkommen Ehemann

80’800.–

26’933.–

53’867.–

Berufsauslagen

-3’900.–

-3’900.–

Zweitverdienerabzug

-4’200.–

-2’448.–

-1’752.–

Reineinkommen

122’900.–

70’719.–

52’181.–

Sozialabzüge

-9’500.–

-5’466.–

-4’034.–

Steuerbares Einkommen

113’400.–

65’300.–

48’100.–

Eigenkapitalzins: Zinssatz 3,5%; Berechnungsbasis: Eigenkapital laut Bilanz; Zutei- lung: Nach Lage der Geschäftsaktiven nach erfolgter Korrektur infolge Sitzverlegung.

Selbständiges Erwerbseinkommen: Verteilung des Einkommens nach der Dauer der zeitlichen Zugehörigkeit.

Bei Verlegung des Geschäftssitzes sowie bei Eröffnung oder Aufgabe einer Betriebsstätte muss kein Zwischenabschluss erstellt werden. Falls die Umsätze nicht nach Betriebsort aufgeteilt werden können, kann das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ersatzweise nach der Dauer der Zugehörigkeit oder nach Erwerbsfaktoren aufgeteilt werden.

-2- 01.07.2019

Luzerner Steuerbuch Bd. 2 Weisungen StG

§ 179 Nr. 6

3.2 Wegzug per 01.07.2001 aus dem Kanton Luzern mit Sitzverlegung

unter Beibehaltung einer Betriebsstätte (Wohn- und Geschäftssitz

Kanton A, Betriebsstätte Kanton LU)

Vermögen am 31.12.2001

Total

CHF

Kanton A

CHF

Kanton LU

CHF

Betriebsvermögen

300’000.–

100’000.–

200’000.–

Wertschriftenvermögen

50’000.–

50’000.–

Subtotal

350’000.–

150’000.–

200’000.–

Korrektur infolge Sitzverlegung / Eröffnung Betriebsstätte

-50’000.–

50’000.–

(100’000 / 360 * 180)

Total Aktiven

350’000.–

100’000.–

250’000.–

in %

100%

28.6%

71.4%

G-Schulden (verteilt nach Lage der Aktiven)

-160’000.–

-45’714.–

-114’286.–

Reinvermögen

190’000.–

54’286.–

135’714.–

Steuerfreier Betrag

-100’000.–

-28’571.–

-71’429.–

Steuerbares Vermögen

90’000.–

26’000.–

64’000.–

Einkommen 2001

Total

CHF

Kanton A

CHF

Kanton LU

CHF

Wertschriftenertrag

1’000.–

1’000.–

Eigenkapitalzins

4’900.–

817.–

4’083.–

Gesamter Vermögensertrag

5’900.–

1’817.–

4’083.–

Schuldzinsen (verteilt nach Lage der Aktiven)

-7’000.–

-2’000.–

-5’000.–

Nettovermögensertrag

-1’100.–

-183.–

-917.–

Lohneinkommen Ehefrau

50’000.–

50’000.–

Selbständiges Einkommen Ehemann

102’100.–

25’933.–

76’167.–

Berufsauslagen

-3’900.–

-3’900.–

Zweitverdienerabzug

-4’200.–

-2’053.–

-2’147.–

Reineinkommen

142’900.–

69’797.–

73’103.–

Sozialabzüge

-9’500.–

-4’640.–

-4’860.–

Steuerbares Einkommen

133’400.–

65’200.–

68’200.–

Eigenkapitalzins: Zinssatz 3,5%; Berechnungsbasis: Eigenkapital laut Bilanz; Zutei-

lung: Nach Lage der Geschäftsaktiven nach erfolgter Korrektur

infolge Sitzverlegung.

Selbständiges Erwerbseinkommen: Verteilung des Einkommens im Verhältnis der

Umsätze.

Bei Verlegung des Geschäftssitzes sowie bei Eröffnung oder Aufgabe einer

Betriebsstätte muss kein Zwischenabschluss erstellt werden. Falls die Umsätze

nicht nach Betriebsort aufgeteilt werden können, kann das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit ersatzweise nach Dauer der Zugehörigkeit oder nach

Erwerbsfaktoren aufgeteilt werden.

01.07.2019

-3-

§ 179 Nr. 6

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 2

3.3 Zuzug in den Kanton Luzern mit gebrochenen Geschäftsjahren

(Verlegung des Wohn- und Geschäftssitzes per 01.03.2002,

Geschäftsjahr 01.07.2001 - 30.06.2002)

Vermögen am 31.12.2002

Total Kanton LU Kanton B

CHF CHF CHF

Betriebsvermögen

800’000.– 800’000.–

Wertschriftenvermögen

500’000.– 500’000.–

Subtotal

1’300’000.– 1’300’000.–

Korrektur infolge Betriebsverlegung

-133’333.– 133’333.–

(800’000 / 360 * 60)

Total Aktiven

1’300’000.– 1’166’667.– 133’333.–

Steuerfreier Betrag

-50’000.– -44’872.– -5’128.–

Steuerbares Vermögen

1’250’000.– 1’122’000.– 128’000.–

Einkommen 2002

Total

CHF

Kanton LU

CHF

Kanton B

CHF

Wertschriftenertrag

20’000.–

20’000.–

Eigenkapitalzins

28’000.–

23’334.–

4’666.–

Gesamter Vermögensertrag

48’000.–

43’334.–

4’666.–

Selbständiges Einkommen Ehemann

92’000.–

76’666.–

15’334.–

Reineinkommen

140’000.–

120’000.–

20’000.–

Sozialabzüge

-2’200.–

-1’886.–

-314.–

Steuerbares Einkommen

137’800.–

118’100.–

118’100.–

Eigenkapitalzins: Zinssatz 3,5%; Berechnungsbasis: Eigenkapital laut Bilanz; Zuteilung: Nach Lage der Geschäftsaktiven nach erfolgter Korrektur infolge Betriebs-

verlegung.

Das selbständige Erwerbseinkommen wird nach der zeitlicher Zugehörigkeit in der

Steuerperiode verteilt.

Für die Bemessung wird ein Gewinn herangezogen, der teilweise aus der voraus- gegangenen Steuerperiode resultiert. Bei gebrochenen Geschäftsjahren stimmen Bemessungs- und Steuerperiode nicht vollständig überein. Ausscheidungsrechtlich wird nur der Abschluss in der Steuerperiode betrachtet und die Dauer der Domizile aufgrund der Zugehörigkeit innerhalb der Steuerperiode berechnet.

-4-

01.07.2019