Band 4

Luzerner Steuerbuch

BAND 4

1.7.2013 -1-

Luzerner Steuerbuch

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Inhaltsübersicht

Band 4

Inhaltsverzeichnis

Sachregister

Abkürzungsverzeichnis

Weisungen Schatzungsgesetz

Rechtsgrundlagen

Allgemeine Bestimmungen

Nicht überbaute NL-Grundstücke

Überbaute NL-Grundstücke

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Anhang / Tabellen

1.1.2007 -1-

Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

Inhaltsverzeichnis

I Rechtsgrundlagen I/1 Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz; SRL Nr. 626) I/2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsverordnung; SRL Nr. 627) I/3 Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620) I/4 Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen (SRL Nr. 686) I/5 Spruchgebühren im Einspracheverfahren I/6 Neuschatzungsbeschluss 2011 (NL) I/7 Neuschatzungsbeschluss 2007 (NL) I/8 Neuschatzungsbeschluss 2003 (NL) I/9 Neuschatzungsbeschluss (L) I/10 Weisungen betreffend die Verkehrswertschatzung von Liegenschaften zu steuerlichen Zwecken II Allgemeine Bestimmungen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke II/1 Bedeutung der Werte

1. Realwert

2. Ertragswert

3. Katasterwert

4. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften

II/2 Begriffsdefinitionen II/3 Schatzungsgrundsätze

1. Neuschatzung

1.1 Herleitung

1.2 Umfang

2. Revisionsschatzung

2.1 Herleitung

2.2 Revisionsgründe

2.3 Umfang

3. Berichtigung

1.7.2013 -1-

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.1 Herleitung

3.2 Umfang

4. Schatzungsverteilung

4.1 Herleitung

4.2 Umfang

5. Schatzungsgegenstand

5.1 Begriff

5.2 Zusammengesetzter Schatzungsgegenstand

5.3 Betriebseinheit

5.4 Bestandteil/Zugehör

5.5 Investitionen Dritter

5.6 Getrennte Schatzung von Dauerbaute und Boden

6. Rundung von Werten

6.1 Rundungsregel

6.2 Keine Rundung

6.3 Fakultative Rundung

6.4 Zwingende Rundung

7. Mindest-Katasterwert

7.1 Grundsatz

7.2 Ausnahmen

8. Rechtsmittelverfahren

8.1 Grundsatz

8.2 Einsprache

8.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

9. Sistierung

II/4 Rechte und Lasten

1. Begriff

2. Rechtsgrundlagen

3. Einfluss auf den Katasterwert

4. Bewertung

III Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten III/1 Begriff

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

III/2 Basisobjekt

1. Flächenmass

1.1 Flächenmass beim Grundbuchsystem

1.2 Flächenmass unvermessener Grundstücke

1.3 Ausscheiden von Flächenanteilen

2. Bewertung

2.1 Bewertungsgrundsatz

2.2 Bewertungsfaktoren

2.3 Landrichtwert/Katasterwert

2.4 Bauzone II. Etappe

2.5 Öffentliche Zone

2.6 Übriges Gebiet

III/3 Baurechtsbelastetes Grundstück

1. Begriff

2. Schatzungsgrundsatz

3. Bewertung

4. Baurechtsähnliche Verhältnisse

5. Der Wert des unausgeübten Baurechts

III/4 Grundstück mit Anlagen (Tiefbauten)

1. Begriff

2. Schatzungsgrundsatz

3. Bewertung

3.1 Grundsatz

3.2 Realwert

3.3 Ertragswert

3.4 Katasterwert

III/5 Abbau und Deponiegrundstück

1. Begriff

2. Betriebsareal und Betriebsgebäude

2.1 Betriebsareal

3. Abbaugut

4. Landwirtschaftliche Flächen

5. Noch nicht rekultiviertes Land

1.7.2013 -3-

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

5.1 Deponien

6. Abbau durch Dritte

7. Bewertung durch Punktierung

IV Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke mit Bauten IV/1 Allgemeines

1. Begriff

2. Bewertungsregeln

IV/2 Basisobjekt

1. Realwert

1.1 Neuwert der Bauten (BKP 2)

1.2 Nicht im Bauwert enthaltene Anlagen (BKP 3)

1.3 Umgebung (BKP 4)

1.4 Baunebenkosten (BKP 5)

1.5 Rechte und Lasten

1.6 Wertminderung

1.7 Landwert

1.8 Berechnung des Landwertes für Mehrflächen

1.9 Miteigentumsanteile

1.10 Realwert

2. Ertragswert

2.1 Jahresmietwert

2.2 Kapitalisierung

2.3 Ertragswertberechnung

3. Katasterwert

3.1 Gewichtung Realwert

3.2 Gewichtung Ertragswert

4. Bereinigungen

5. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/3 Einfamilienhaus (EFH), Objektart 10

1. Begriff

2. Realwert

3. Ertragswert

-4- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

3.1 Jahresmietwert

3.2 Kapitalisierung

3.3 Ertragswertberechnung

4. Katasterwert

5. Bereinigungen

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/4 Stockwerkeigentum (StWE), Objektart 11, 14, 16 und 21

1. Begriff

2. Bewertung

3. Realwert

3.1 Realwert des Stammgrundstückes

3.2 Realwert des StWE-Grundstückes

4. Ertragswert

4.1 Jahresmietwert

4.2 Kapitalisierung

4.3 Ertragswertberechnung

5. Katasterwert

6. Bereinigungen

7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/5 Mehrfamilienhaus (MFH), Objektart 12

1. Begriff

2. Bewertung

3. Realwert

4. Ertragswert

5. Katasterwert

6. Bereinigungen

7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/6 Zweitobjekt

1. Begriff

2. Realwert

3. Ertragswert

3.1 Jahresmietwert

3.2 Kapitalisierung

1.7.2013 -5-

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.3 Kapitalisierung

4. Katasterwert

5. Bereinigung

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/7 Wohn-/Geschäftshaus, Geschäftshaus, Objektart 20

1. Begriff

2. Realwert

3. Ertragswert

4. Katasterwert

5. Bereinigung

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/8 Gastgewerbe, Objektart 22

1. Begriff

1.1 Nach gastgewerblichen Normen sind zu schätzen

1.2 Nicht nach gastgewerblichen Normen zu schätzen

2. Realwert

3. Ertragswert

4. Katasterwert

5. Bereinigung

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/9 Anlage für Freizeit/Sport, Objektart 23

1. Begriff

2. Realwert

3. Ertragswert

4. Katasterwert

5. Bereinigung

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/10 Gewerbeobjekt, Objektart 24

1. Begriff

2. Realwert

3. Ertragswert

4. Katasterwert

-6- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

5. Bereinigung

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/11 Industrie und Grossgewerbe, Objektart 25

1. Begriff

2. Realwert

3. Ertragswert

4. Katasterwert

5. Bereinigung

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/12 Transportanlage, Objektart 24

1. Begriff

2. Realwert

3. Ertragswert

4. Katasterwert

5. Bereinigung

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/13 Ver- und Entsorgungsanlage

1. Begriff

2. Realwert

2.1 Neuwert der Bauten

3. Ertragswert

4. Katasterwert

5. Bereinigung

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/14 Öffentliches Objekt, Objektart 30 - 33

1. Begriff

2. Realwert

3. Ertragswert

4. Katasterwert

5. Bereinigung

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/15 Baurecht (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung)

1. Begriff

1.7.2013 -7-

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2. Schatzungsgrundsatz

3. Realwert

4. Ertragswert

5. Katasterwert

6. Bereinigung

7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

IV/16 Unvollendetes Objekt

1. Begriff

2. Bewertung

2.1 Abbruchobjekt

2.2 Objekt mit verwendbaren Bauteilen, ev. teilweise nutzbar

2.3 Stockwerkeigentum

2.4 Teilweise genutztes Objekt

3. Bereinigung

4. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

V Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke V/1 Allgemeines

1. Grundsatz

2. Rechtliche Grundlagen

3. Anwendungsbereich

3.1 Bundesrecht

3.2 Kantonales Recht

V/2 Abgrenzung Landwirtschaft (L) / Nichtlandwirtschaft (NL)

1. Grundsatz für die Zuordnung und Bewertung

2. Abgrenzungsfragen

2.1 Zuständigkeit

2.2 Regelung im Einzelnen

2.3 Betriebe mit mehreren Wohnungen

2.4 Sonderregelung bei Nebenbetrieben

2.5 Produzierender Gartenbau

2.6 Bewertung von landwirtschaftlichen Teilflächen durch die

Schatzungsbehörde für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke V/3 Forstwirtschaft (nichtlandwirtschaftliche Grundstücke mit

-8- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

Waldanteil)

1. Schatzungstechnische Zuordnung

1.1 Flächen mit amtlichem Feststellungsentscheid

1.2 Flächen mit Waldbäumen und/oder Waldsträuchern ohne

amtlichen Feststellungsentscheid

1.3 Schatzungswerte für Wald

VI Anhang Tabellen VI/1 Neuwert der Bauten

1. Wohnbaukostenindex

2. Definition Indexhaus Gebäudeversicherung

3. Richtwerte für die Bestimmung der Neubauwerte

4. Beispiele m3-Werte von Bautypen

5. Schwimmbad

6. Tankstellen

7. Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und

Umweltschutzmassnahmen

8. Promilleanteile an den Gebäudekosten (BKP 2)

VI/2 Umgebung und Baunebenkosten

1. Umgebung (BKP 4)

2. Baunebenkosten (BKP 5)

VI/3 Wertminderung

1. Technische Altersentwertung

2. Bestimmung des mittleren wirtschaftlichen Alters

3. Wertminderung von Bestandteilen

4. Wertminderung von Umgebung (BKP 4)

7. Wertminderung von Baunebenkosten (BKP 5)

8. Lebensdauer von Baumaterialien, Apparaten und Installationen

VI/4 Landwert

1. Landbewertung unter Berücksichtigung der Nutzung

2. Bewertung von Hofraum in der Landwirtschaftszone

3. Abbruchkosten

4. Pfählungen

5. Erschliessungskosten

6. Lageklassenzahl

1.7.2013 -9-

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

VI/5 Mietwert

1. Jahresmietwert Wohnen

2. Jahresmietwert von Geschäfts-, Gewerbe- und übrigen Flächen

3. Durchschnittsmietwerte in Fr./m2

4. Mietwert für Tierhaltungsräume in Fr./m2

5. Mietzinsindex Wohnen

6. Mietzienserhöhung/-senkung aufgrund von

Hypothekarzinsveränderungen

7. Mietwerte von identischen Wohneinheiten

8. Mietwert Schwimmbad / Sauna

VI/6 Kapitalisierung

1. Zinssätze der Luzerner Kantonalbank ab 1975

2. Kapitalkosten

3. Bewirtschaftungskosten (Zuschläge zu den Kapitalkosten)

VI/7 Katasterwert

1. Katasterwert mit Einbezug des Ertragswertes

2. Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswertes

VI/8 Ergänzende Weisungen

1. Weisung für die Neuschatzung der nichtlandwirtschaftlichen

Grundstücke ohne Bauten (Nichtüberbaute NL-Grundstücke)

2. Weisung über Grundstücke, die sich in Überbauung befinden

3. Weisung über Bewertung von nichtüberbautem Land im übrigen

Gemeindegebiet

4. Weisung über die Schatzungspraxis bei selbständigen

Miteigentumsgrundstücken

5. Ergänzende Weisung zum Beschlussprotokoll der Besprechung

vom 6. April 1989 betreffend Vorgehen bei der Neuschatzung zusammengesetzter Schatzungsgegenstände

6. Weisung betreffend WEG / KWE Bauten

VI/9 Listen / Verzeichnisse

1. Landesindex der Konsumentenpreise

2. Objektarten-Codes

3. Eigentümer-Codes

4. Abkürzungen im Schatzungsprotokoll

- 10 - 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI/10 Steuerrecht

1. Mietwertverordnung

2. Steuereinheiten

3. Steuerliche Auswirkungen der Schatzung

VI/11 Immobilienbewertung / Bewerter/innen

1. Bewerter von speziellen Objekten

1.7.2013 - 11 -

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

- 12 - 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Abbau und Deponie, III / 5 Abbruchkosten, VI / 4 Abgrenzung Landwirtschaft / Nichtlandwirtschaft , V / 2 Abkürzungen im Schatzungsprotokoll, VI / 9 Abschreibungsbeschluss, II / 3 Altersentwertung, VI / 3 Altersentwertungsabzug, VI / 3 Altersentwertungstabelle, VI / 3 amtliche Schatzung, I / 1 Anlage für Freizeit/Sport, Begriffsdefinition, IV / 9 Anlage- und Unterhaltskosten, Abgrenzung, VI / 1 Anlagen (Tiefbauten), III/4 Anpassung Katasterwerte, I / 1 Anschlusskosten, VI / 2 Augenschein, I / 2 Ausbeutung, III / 5 Ausbeutung durch Dritte, III / 5 Ausbeutungsgut, III / 5 Ausgebeutetes, noch nicht rekultiviertes Land, III / 5 Ausnützungstransfer, III / 2

B

bäuerliches Bodenrecht, V / 1 Basisobjekt, III / 2 ; IV / 2 Baunebenkosten, IV / 2 ; VI / 2 Baurecht, III / 3 Baurecht (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung), IV / 15 Baurechtsähnliche Verhältnisse, III / 3 Baurechtsbelastetes Grundstück, III / 3 Bauten, VI / 1 Bautypen, VI / 1 Bauzone, III / 2 Bedeutung der Werte, II / 1 Begriffsdefinitionen Schatzungsgesetz, II / 2 Beispiele m3-Werte von Bautypen, VI / 1 Bereinigungen, IV / 2

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Berichtigung Katasterwert, II / 3 beschleunigte Revisionsschatzung, I / 2 beschleunigtes Katasterschatzungsverfahren, I / 4 Bestandteil, II / 3 Betriebsareal und Betriebsgebäude, III / 5 Betriebseinheit, II / 3 Bewerter von speziellen Objekten, VI / 11 Bewertung, III / 2 ; III / 3 ; III/4 Bewertung nach Punktierung, III / 5 Bewertungsfaktoren, III / 2 Bewertungsgrundsatz, III / 2 Bewertungsregeln, IV / 1 Bewertungsvorschriften, II / 3 Bewirtschaftungskosten, VI / 6 Bodenbewertung, VI / 4 Bodenwert, II / 1

D

Durchschnittsmietwert, VI / 5 Durchschnittszinssatz, VI / 6

E

Eigentümer-Codes, VI / 9 Einfamilienhaus (EFH), Bewertung, IV / 3 Einsprache, Katasterwert, II / 3 Entsorgungsanlage, IV / 13 Entwertung, VI / 3 Ergänzende Weisungen, VI / 8 Erschliessungskosten, VI / 2 Ertragswert, I / 1 ; II / 1 ; IV / 2 Ertragswertfaktor, VI / 7 Ertragswertschatzung, V / 1

F

Flächenanteil, III / 5 Flächenmass, III / 2 Forstwirtschaft, V/4 Freizeitanlagen, Bewertung, IV / 9

G

Gastgewerbe, Bewertung, IV / 8 gastgewerbliche Normen, IV / 8

-2-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Gebäudekosten, VI / 1 Gebäudeneuwert, VI / 1 Gebäudeversicherung, VI / 1 Gebühren für Katasterschatzungen, I / 4 Gebühren im Einspracheverfahren Katasterschatzungen, I / 5 Gebühren im Schatzungswesen, I / 4 Geschäftshaus, Bewertung, IV / 7 Gewässerflächen, III / 2 Gewerbeobjekt, Bewertung, IV / 10 Golfanlagen, VI / 2 Grossgewerbe und Industrie, IV / 11 ; VI / 1 Grundbuchsystem, III / 2 Grundstück mit Anlagen (Tiefbauten), III/4 Grundstück, landwirtschaftliches, V Grundstücke ohne Bauten, III

H

Hauptgruppen-Methode, VI / 3 Hilfswerte, VI / 2 Hofraum, Bewertung, VI / 4

I

Index Gebäudeversicherung, VI / 1 Industrie, IV / 11 Industriegeleise, VI / 2 Investitionen Dritter, II / 3

J

Jahresmiete, IV / 3 Jahresmietwert, IV / 2 ; VI / 5

K

kapitalisierter Jahresmietwert, II / 1 Kapitalisierung, VI / 6 Kapitalisierungssatz, VI / 6 Kapitalisierungszuschlag, VI / 6 Kapitalkosten, VI / 6 Katasterschatzung, I / 2 ; I / 3 Katasterwert, II / 1 ; III / 2 ; IV / 2 Katasterwert mit Einbezug des Ertragswerts, VI / 7 Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswerts, VI / 7 Katasterwert von Rechten und Lasten, II / 4 Katasterwertverteilung, II / 3

-3-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

L

Lageklassenmethode, IV / 2 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, I / 2 ; V Landesindex der Konsumentenpreise, Totalindex, VI / 9 Landrichtwert, III / 2 Landwert, VI / 4 Landwirtschaftliche Flächen, III / 5 landwirtschaftliche Grundstücke, I / 1 ; I / 2 landwirtschaftliche Nutzfläche, III / 2 landwirtschaftliche Schatzung, V / 1 ; V / 2 landwirtschaftlicher Ertragswert, V / 3 Lasten, II / 4 Lebensalter, VI / 3 Lebensdauer von Baumaterialien, Apparaten und Installationen, VI / 3 Liegenschaftssteuer, I / 3 Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, VI / 1

M

Marktmiete, II / 1 Mehrfamilienhaus, IV / 5 ; IV / 7 Mietwert, VI / 5 Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften, II / 1 Mietwertverordnung, VI / 10 Mietzinserhöhung/-senkung aufgrund von Hypothekarzinsveränderungen, VI / 5 Mietzinsindex Wohnen, VI / 5 Mindest-Katasterwert, II / 3 Minimalsteuer, I / 3 Miteigentum, IV / 4 Miteigentumsgrundstücke, VI / 8 mittleres wirtschaftliches Alter, VI / 3

N

Nachführen der Katasterschatzungsakten, I / 2 nachträgliche Vermögenssteuer, I / 3 Nebenbetriebe, V / 2 Nebenkosten, IV / 2 ; VI / 2 Netzkostenbeitrag, VI / 2 Neubauwert, VI / 1 Neufestsetzung einer Schatzung, II / 3 Neuschatzung, I / 1 ; II / 3 Neuschatzung zusammengesetzter Schatzungsgegenstände, VI / 8 Neuschatzungsbeschluss (L), I / 9

-4-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Neuschatzungsbeschluss (NL), I / 6 ; I / 7 ; I / 8 Neuwert, IV / 2 ; VI / 1 Nicht überbaute NL-Grundstücke, III / 1 ; III / 2 ; III / 3 ; III / 5 ; III/4 Nichteintretensentscheid, II / 3 nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, I / 1 ; I / 2 Nichtüberbaute NL-Grundstücke, VI / 8 Normmietwert, VI / 5

O

Objektart 10, IV / 3 Objektart 12, IV / 5 ; IV / 7 Objektart 22, IV / 8 Objektart 23, IV / 9 Objektart 24, IV / 10 ; IV / 12 Objektart 25, IV / 11 Objektart 30 - 33, IV / 14 Objektart 34, IV / 13 Objektarten 11, 14, 16 und 21, IV / 4 Objektarten 13 und 14, IV / 6 Objektarten-Codes, VI / 9 öffentliche Zone, III / 2 Öffentliches Objekt , IV / 14

P

produzierender Gartenbau, V / 2 Promilleanteil an den Gebäudekosten BKP 2, VI / 1 Prozent Methode, VI / 3

R

Realwert, I / 1 ; II / 1 ; IV / 2 Rechte und Lasten, II / 4 Rechtliche Grundlagen, V / 1 Rechtsmittel, II / 3 Referenzzinssatz, VI / 6 Revisionsschatzung, I / 1 ; I / 2 ; II / 3 Richtwerte für die Bestimmung des Neubauwertes, VI / 1 Rundung von Werten Schatzungswesen, II / 3

S

Sauna, VI / 5 Schatzung, I / 1 ; I / 2 Schatzung auf Anfrag, IV / 14 Schatzung gemäss Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003, V / 3

-5-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Schatzung von Amtes wegen, IV / 14 Schatzungsbehörde, I / 2 Schatzungsgegenstand, II / 3 Schatzungsgesetz, I / 1 Schatzungsgrundsätze, II / 3 Schatzungskommission, I / 2 Schatzungsverordnung, I / 2 Schatzungsverteilung, I / 1 ; II / 3 Schatzungswesen im Steuergesetz des Kantons Luzern, I / 3 SchG, V / 2 Schwimmbad, VI / 1 ; VI / 5 Selbstbewirtschaftung, V / 2 Sistierung, II / 3 Sportanlagen, IV / 9 Sportplätze, VI / 2 Spruchgebühren für Schatzungen auf eigenes Begehren, I / 4 Spruchgebühren im Einspracheverfahren Katasterschatzungen, I / 5 Spruchgebühren im Schatzungswesen, I / 4 SRL Nr. 627, I / 2 SRL Nr. 686, I / 4 Steuerbefreiung, I / 3 Steuereinheiten, VI/10 Steuerrecht im Schatzungswesen, VI / 10 Steuerwert, II / 1 Stockwerkeigentum, IV / 4 Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken, IV / 10 ; IV / 11 ; IV / 12 ; IV / 13 ; IV / 14 ; IV / 15 ; IV / 16 ; IV / 2 ; IV / 3 ; IV / 4 ; IV / 5 ; IV / 6 ; IV / 7 ; IV / 8 ; IV / 9

T

Tankstellen, VI / 1 Technische Altersentwertung, VI / 3 Tiefbauten, III/4 Transportanlage, IV / 12

U

überbaute Grundstücke, I / 1 Überbaute NL-Grundstücke, IV / 1 ; IV / 10 ; IV / 11 ; IV / 12 ; IV / 13 ; IV / 14 ; IV / 15 ; IV / 16 ; IV / 2 ; IV / 3 ; IV / 4 ; IV / 5 ; IV / 6 ; IV / 7 ; IV / 8 ; IV / 9 Überbauungen, VI / 8 übriges Gebiet, III / 2 Übriges Gemeindegebiet, VI / 8 Umfang der Schatzung, V / 3 Umgebung, VI / 2

-6-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

unbewegliches Vermögen, I / 3 Unkultivierte Flächen, III / 2 unvermessene Grundstücke, III / 2 Unvollendetes Objekt, IV / 16

V

Verfahren bei der Katasterschatzung, I / 2 Verkehrsflächen, III / 2 Verkehrslage Wohnhaus, V / 3 Verkehrswert, I / 1 ; I / 2 ; IV / 1 ; IV / 2 Verkehrswertschatzung, I / 10 ; I / 4 Versorgungsanlage, IV / 13 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, II / 3

W

Wald, V/4 Waldschatzung, V/4 WEG / KWE Bauten, VI / 8 Weisung für die Neuschatzung, VI / 8 Wert des unausgeübten Baurechts, III / 3 Wertminderung, VI / 3 wirtschaftliches Alter, VI / 3 Wohnbaukostenindex, VI / 1 Wohnbauten, VI / 1

Z

Zinssätze der Luzerner Kantonalbank, VI / 6 Zugehör, II / 3 zusammengesetze Schatzungsgegenstände, VI / 8 Zuschläge zu den Kapitalkosten, VI / 6 Zweitobjekt, IV / 6

-7-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

-8-

Luzerner

Steuerbuch

Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Zitierweise

a.E.

am Ende

Abt.

Abteilung

AGF

anrechenbare Geschossfläche

aGGStG

bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des

Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom

31. Oktober 1961

AGR

anrechenbare Grundstückfläche

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALV

Arbeitslosenversicherung

ASA

Archiv für Schweizerisches Abgaberecht

ASA 60, 499

aStG

Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis

31.12.2000)

aVV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April

1975 (in Kraft bis 31.12.2000)

AZ

Ausnützungsziffer

BankG

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

(SR 952.0)

BdBSt

Beschluss über die direkte Bundessteuer

BGBB

Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR

211.412.11)

BGE

Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der

Bundesgerichtsentscheide

BGE 82 I 53

BGE-

Sammlung der Bundesgerichtsentscheide

Sammlung

betreffend die direkte Bundessteuer der EStV

BKP

Baukostenplan

BLStP

Basellandschaftliche Steuerpraxis

BLStP XI 498

BMW

Bodenmittelwert

BSt

Buchstabe (Litera)

BStP

Basellandschaftliche und Baselstädtische

Steuerpraxis

BStP 1996, 28

BV

Schweizerische Bundesverfassung (SR 101)

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR

1.1.2007

-1-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

831.40) BVV3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) BZR Bau- und Zonenreglement DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)

E. Erwägung

EF Ertragswertfaktor EK Expertenkreis EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) EntG Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) ErlV Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121) EStG Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) EStV Eidg. Steuerverwaltung EW Ertragswert G Gesetzessammlung des Kantons Luzern GGSt Grundstückgewinnsteuer GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) GV Geschäftsvermögen GVL Gebäudeversicherung des Kantons Luzern HSt Handänderungssteuer HStG Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen i.V.m. in Verbindung mit

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch

Abkürzungsverzeichnis

InvV

Verordnung über die Errichtung des

Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer

(SR 642.113)

IV

Invalidenversicherung

K

Kantonsblatt

K 1995 12

KS EStV Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

KS EStV 1997/98

Nr. 5 vom 30.

April 1997

kt.

kantonal

kVA

Kilovoltampère

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR

832.10)

KW

Kilowatt

KW

Katasterwert

LG

Lebendgewicht

LGVE

Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

LGVE 1984 II

Nr. 4

lit.

Litera (Buchstabe)

LKB

Luzerner Kantonalbank

LKZ

Lageklassenzahl

LKZ-BMW Lageklassenzahl-Bodenmittelwert

LU StB

Luzerner Steuerbuch

LU StB

Weisungen StG

§ 40 Nr. 7

LU StB

Weisungen nVSt

N4 LU StB Weisungen HStG

§2N5

LW

Landwirtschaft

MV

Mietwertverordnung (SRL Nr. 625)

MW

Mietwert

MWSTG

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR

641.20)

1.1.2007

-3-

Abkürzungsverzeichnis

Luzerner Steuerbuch

N

Note

NBUV

Nicht Berufsunfallversicherung

NEStG

Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz

betreffend die teilweise Abänderung des

Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.;

SRL Nr. 652)

NL

Nichtlandwirtschaft

NMW

Normmietwert

nStp

die neue Steuerpraxis

nStp 46,186

nVSt

nachträgliche Vermögenssteuer

NW

Neuwert

NWF

Nettowohnfläche

OR

Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)

PBG

Planungs- und Baugesetz

PV

Privatvermögen

RB

Rechenschaftsbericht des Zürcher

Verwaltungsgerichts

RB 1999 Nr. 2

RE

Entscheid der Steuerrekurskommission des

Kantons Luzern

RE 1969/70 Nr. 1

RE

Raumeinheit

RRB

Regierungsratsbeschluss

RRE

Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den

Verhandlungen des Regierungsrates des Kantons

Luzern)

RRE 1963 Nr. 14

RS EStV

Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

RS EStV vom

30. April 1997

RW

Realwert

RWZ

Realwertzins

s.a.

siehe auch

SAT

Standarbeitstage

SchG

Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626)

SchKG

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(SR 281.1)

SchV

Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627)

SE

Selbständigerwerbende

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch

Abkürzungsverzeichnis

SG StB

St. Galler Steuerbuch

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

SRL

Systematische Rechtssammlung des Kantons

Luzern

SRL Nr. 220

SSK

Schweizerische Steuerkonferenz

StE

Der Steuerentscheid

StE 1992 11.1

Nr. 13

StG

Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620)

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

StHG

Bundesgesetz über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und der Gemeinden

(SR 642.14)

StPO

Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr.

305)

StPS

Steuerpraxis des Kantons Schwyz

StR

Steuerrevue

StR 44, 374

StV

Steuerverordnung (SRL Nr. 621)

StWE

Stockwerkeigentum

SUVA

Schweiz. Unfallversicherungsanstalt

UeStG

Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300)

USE

Unselbständigerwerbende

VAS

Vereinigung amtlicher Schätzer Bern

VBB

Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR

211.412.110)

VE

Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

VG

Verwaltungsgericht

VGE

Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht) VGE vom

18.7.1991 i.S. S

VRG

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Luzern (SRL Nr. 40)

VStG

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR

642.21)

VV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis

31.12.2000)

WEFV

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit

Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 831.411)

WEG

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR

1.1.2007

-5-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

843) ZBl. Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10) ZStP Zürcher Steuerpraxis ZStP 1993,106 ZW Zeitwert

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

1.1.2012 -1-

Rechtsgrundlagen Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I

Inhaltsverzeichnis Rechtsgrundlagen

1. Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen

Vermögens (Schatzungsgesetz) SRL Nr. 626

2. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche

Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsverordnung) SRL Nr. 627

3. Steuergesetz des Kantons Luzern SRL Nr. 620

4. Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen SRL Nr. 686

5. Spruchgebühren im Einspracheverfahren

6. Neuschatzungsbeschluss 2011 (NL)

7. Neuschatzungsbeschluss 2007 (NL)

8. Neuschatzungsbeschluss 2003 (NL)

9. Neuschatzungsbeschluss (L)

10. Weisungen betreffend die Verkehrswertschatzung von

Liegenschaften zu steuerlichen Zwecken

1.1.2012 -1-

I Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

amtliche Schatzung, I / 1 Anpassung Katasterwerte, I / 1 Augenschein, I / 2

B

beschleunigte Revisionsschatzung, I / 2 beschleunigtes Katasterschatzungsverfahren, I / 4

E

Ertragswert, I / 1

G

Gebühren für Katasterschatzungen, I / 4 Gebühren im Einspracheverfahren Katasterschatzungen, I / 5 Gebühren im Schatzungswesen, I / 4

K

Katasterschatzung, I / 2 ; I / 3

L

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, I / 2 landwirtschaftliche Grundstücke, I / 1 ; I / 2 Liegenschaftssteuer, I / 3

M

Minimalsteuer, I / 3

N

Nachführen der Katasterschatzungsakten, I / 2

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

nachträgliche Vermögenssteuer, I / 3 Neuschatzung, I / 1 Neuschatzungsbeschluss (L), I / 9 Neuschatzungsbeschluss (NL), I / 6 ; I / 7 ; I / 8 nichtlandwirtschaftliche Grundstücke, I / 1 ; I / 2

R

Realwert, I / 1 Revisionsschatzung, I / 1 ; I / 2

S

Schatzung, I / 1 ; I / 2 Schatzungsbehörde, I / 2 Schatzungsgesetz, I / 1 Schatzungskommission, I / 2 Schatzungsverordnung, I / 2 Schatzungsverteilung, I / 1 Schatzungswesen im Steuergesetz des Kantons Luzern, I / 3 Spruchgebühren für Schatzungen auf eigenes Begehren, I / 4 Spruchgebühren im Einspracheverfahren Katasterschatzungen, I / 5 Spruchgebühren im Schatzungswesen, I / 4 SRL Nr. 627, I / 2 SRL Nr. 686, I / 4 Steuerbefreiung, I / 3

U

überbaute Grundstücke, I / 1 unbewegliches Vermögen, I / 3

V

Verfahren bei der Katasterschatzung, I / 2 Verkehrswert, I / 1 ; I / 2 Verkehrswertschatzung, I / 10 ; I / 4

-2-

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsgesetz; SRL Nr. 626)

I. Allgemeine Bestimmungen

§1 Sachlicher Geltungsbereich

Nach diesem Gesetz werden ermittelt: 1. der Katasterwert als Grundlage für den Steuerwert des unbeweglichen Vermögens (§§ 3 - 25); 2. die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu ermittelnden Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars; 3. die folgenden im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Werte: a. der für die Erbteilung massgebende Anrechnungswert der Grundstücke (Art. 617 und 618 ZGB); b. die Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten (Art. 848 ZGB); c. der durchschnittliche Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (Art. 347 ZGB); 4. der Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens, sofern er von einer kantonalen oder kommunalen Behörde verlangt wird. Ausgeschlossen sind Fälle, in denen ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden kann.

§2 Begriffsbestimmungen

1 Das Gesetz verwendet zivilrechtliche Begriffe wie Grundeigentum, Grundstück, Bestandteil und Zugehör im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2 Als Bauten gelten alle mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse von Handwerk und Technik, wie namentlich Werke des Hoch- und Tiefbaus. 3 Bei Dauerbauten besteht die Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden; fehlt diese Absicht, so handelt es sich um Fahrnisbauten (Art. 677 ZGB).

1.1.2009 -1-

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

§ 2a Zuständigkeit in den Gemeinden

Sofern dieses Gesetz und die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes regeln, ist die für das Schatzungswesen zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.

II. Katasterschatzung

1. Begriff und Gegenstand

§3 Begriff

Der Wert des unbeweglichen Vermögens wird durch eine amtliche Schatzung (Katasterschatzung) festgestellt.

§4 Unbewegliches Vermögen

1 Unbewegliches Vermögen sind die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten. Können Dauerbauten sowie nutzbar gemachte Wasserkräfte und Naturvorteile nicht in die Schatzung eines Grundstücks einbezogen werden, so sind sie wie Grundstücke als selbständige Schatzungsgegenstände zu schätzen. 2 Bei besonderen Verhältnissen können Boden und Dauerbauten auch dann getrennt geschätzt werden, wenn diese nach Zivilrecht Bestandteil des Bodens bilden.

§5 aufgehoben

§6 aufgehoben

2. Festsetzung und Abänderung der Katasterwerte

§7 Schatzung von Amtes wegen oder auf Antrag

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

1 Die Katasterschatzung wird unter Vorbehalt von Absatz 2 von Amtes wegen durchgeführt. 2 Nur auf Antrag des Eigentümers oder einer Behörde werden geschätzt: a. unproduktiver Boden; b. Liegenschaften des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, die unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, öffentliche Strassen, Wege und Plätze, Brücken; c. Liegenschaften und Bauten, die ausschliesslich kirchlichen Zwecken dienen, wie Kirchen, Kapellen, Klostergebäude; d. Friedhöfe; e. dem Bahnbetrieb dienende Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen; f. militärische Anlagen.

§8 Neuschatzung

1 Die Katasterwerte werden laufend nach einer vom Finanzdepartement bestimmten Reihenfolge neu festgesetzt. 2 Jeder Schatzungsgegenstand soll spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten seines Katasterwertes neu geschätzt werden. 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.

§9 Revisionsschatzung

1 Der Katasterwert eines Schatzungsgegenstandes ist in folgenden Fällen durch eine Revisionsschatzung neu festzusetzen: a. bei wesentlicher Veränderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse; b. bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- oder Verkehrswertschatzung. 2 Der Regierungsrat regelt den Umfang der Revisionsschatzung. 3 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt, da der Revisionsgrund eingetreten ist.

§ 10 Berichtigung

1.1.2009 -3-

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1 Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung in erheblichem Mass als unrichtig, so ist er neu festzusetzen. 2 Der neue Katasterwert wird in Kraft gesetzt auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.

§ 11 Allgemeine Anpassung der Katasterwerte

1 Wenn der Wert des unbeweglichen Vermögens sich allgemein wesentlich verändert, können die Katasterwerte ohne Neuschatzung den neuen Verhältnissen angepasst werden, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, wie weit die einzelnen Katasterwerte den neuen Verhältnissen schon entsprechen. 2 Die allgemeine Anpassung der Katasterwerte erfolgt gestützt auf ein Dekret, das dem fakultativen Referendum unterliegt.

§ 12 Schatzungsverteilung

Werden die Grenzen von Grundstücken durch Teilung, Vereinigung oder sonstwie verändert, ohne dass ein Revisionsgrund eintritt, sind die Katasterwerte der beteiligten Grundstücke auf die neuen Flächen ihrem Wert entsprechend zu verteilen.

3. Bewertungsvorschriften

§ 13 aufgehoben

§ 14 Landwirtschaftliche Grundstücke

a. Begriff 1 Als landwirtschaftlich im Sinn dieses Gesetzes gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. 2 Wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, gilt

-4- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

das Grundstück weiterhin als landwirtschaftlich gemäss Absatz 1.

§ 15

b. Bewertung 1 Der Katasterwert landwirtschaftlicher Grundstücke ist nach dem Ertragswert festzusetzen. 2 Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln.

§ 16 Waldungen

1 Der Katasterwert der Waldungen entspricht dem nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen berechneten Ertragswert. 2 Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln. 3 Soweit erforderlich, erlässt der Regierungsrat ergänzende Vorschriften.

§ 17 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

Der Katasterwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke entspricht dem Verkehrswert.

§ 18 Verkehrswert

1 Der Verkehrswert eines Schatzungsgegenstandes entspricht dem durchschnittlichen Wert, der nach den Ergebnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt. 2 Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise (z.B. Kauf unter Verwandten; Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) sind nicht zu berücksichtigen.

§ 19 Realwert

Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Verkehrswert des Bodens und den Anlagekosten der Bauten und Umgebungsarbeiten, berechnet auf den Zeitpunkt

1.1.2009 -5-

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

der Schatzung (Zeitbauwert).

§ 20 Ertragswert

1 Der Ertragswert überbauter Grundstücke, die nach § 14 nicht als landwirtschaftlich gelten, entspricht dem kapitalisierten jährlichen Rohertrag. 2 Als Rohertrag gelten die auf längere Zeit erzielbaren Einkünfte ohne Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, der Abschreibungen und der Steuern. 3 Die dem Eigenbedarf des Eigentümers dienenden Nutzungen werden zu einem mittleren Verkehrswert in den massgebenden Rohertrag einbezogen. 4 Der Kapitalisierungssatz ist unter Berücksichtigung der Unterhalts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, der Entwertung und der Steuern festzusetzen.

§ 21 aufgehoben

§ 22 Bauten auf fremdem Boden

Auf fremdem Boden errichtete Bauten werden unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse nach den §§ 15 oder 17 geschätzt.

§ 23 aufgehoben

§ 24 Zusammengesetzte Schatzungsgegenstände

Ist ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenartigen Teilen zusammengesetzt oder wird er verschiedenartig genutzt, sind die Teile beziehungsweise die Nutzungen nach den für sie zutreffenden Bewertungsvorschriften zu schätzen.

§ 25 Betriebseinheiten

1 Bilden mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers eine betriebswirtschaftliche Einheit, so sind sie, wenn nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, gesamthaft zu schätzen. 2 Der Gesamtwert ist auf die einzelnen Grundstücke ihrem Wert entsprechend zu

-6- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

verteilen.

III. Bundesrechtliche Schatzungen

§ 26 Anwendbares Recht

Auf die bundesrechtlichen Schatzungen (§ 1 Ziff. 2 und 3) finden die Vorschriften über die Katasterschatzung sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts Abweichendes vorschreibt.

§ 27 aufgehoben

IV. Behörden und Verfahren

1. Behörden

§ 28 Aufsichtsbehörden

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Behördenorganisation, die Bewertung und das Verfahren im Rahmen dieses Gesetzes. 2 Das Finanzdepartement erlässt Weisungen, die eine in der Regel gleichzeitige Ermittlung der Gebäudeversicherungswerte und der Katasterwerte sicherstellen.

§ 29 Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern

1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern besorgt alle Aufgaben im Schatzungswesen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einer andern Behörde oder Amtsstelle übertragen sind. 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern sorgt insbesondere für die einheitliche Anwendung der Bewertungsvorschriften durch die Schatzungsbehörden.

§ 30 Schatzungsbehörden

1.1.2009 -7-

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1 Der Regierungsrat teilt den Kanton in Schatzungskreise ein. 2 Die Schatzungen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 durch Kommissionen oder Einzelschätzer vorgenommen, die vom Regierungsrat für die Amtsdauer der administrativen Behörden gewählt werden. Die Gemeinde wählt Sachverständige, die bei den Schatzungen mitwirken; wählbar sind auch Mitglieder des Gemeinderates. 3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung auch der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und der Gebäudeversicherung Schatzungsaufgaben übertragen.

§ 31 aufgehoben

2. Verfahren

§ 32 Örtliche Zuständigkeit

1 Örtlich zuständig sind die Gemeinde und die Schatzungsbehörden des Schatzungskreises, in welchen der Schatzungsgegenstand gelegen ist. 2 Liegt der Schatzungsgegenstand in mehr als einer Gemeinde oder in mehr als einem Schatzungskreis, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Standort der Wohngebäude, der wichtigsten Bauten oder, wenn solche fehlen, nach der grösseren Fläche. 3 In Zweifelsfällen entscheidet die Steuerverwaltung endgültig über die örtliche Zuständigkeit.

§ 33 Parteien

1 Parteien sind bei der Katasterschatzung der Eigentümer, der Nutzniesser und, soweit sie Einsprache oder Beschwerde erheben, die Gemeinde und die Steuerverwaltung. 2 Bei den bundesrechtlichen Schatzungen bestimmt sich die Parteistellung nach dem Bundesrecht.

§ 34 Auskunftspflicht

-8- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

1 Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben den am Schatzungsverfahren beteiligten Behörden und Amtsstellen auf ihr Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen zu gewähren. Sie können vom Regierungsrat verhalten werden, bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen von sich aus kostenlos zu melden. 2 Die Parteien haben den beteiligten Schatzungsbehörden und Amtsstellen die gewünschten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben auf Verlangen ihre Angaben glaubhaft zu machen und den Augenscheinverhandlungen beizuwohnen.

§ 35 Mitwirkung der Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung stellt der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet ihm die Neubauten und baulichen Veränderungen.

§ 36 Meldung der Revisionsgründe

1 Der Eigentümer hat den Eintritt eines Revisionsgrundes nach § 9 der Gemeinde zu melden, welche die Anzeige mit ihrem Bericht an die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern weiterleitet. 2 Wenn die Gemeinde einen Revisionsgrund feststellt, hat sie ihn von Amtes wegen der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zu melden. 3 Die Gemeinde prüft alljährlich, ob alle erforderlichen Revisionsschatzungen durchgeführt wurden, und erstattet hierüber der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern Bericht.

§ 37 Augenschein, rechtliches Gehör

1 Die Schatzungen werden in der Regel aufgrund eines Augenscheins vorgenommen. 2 Die Parteien sind berechtigt, sich zur Schatzung zu äussern und am Augenschein teilzunehmen.

§ 38 Eröffnung des Schatzungsverfahrens

1 Die Katasterschatzung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag, die übrigen Schatzungen werden auf Antrag vorgenommen.

1.1.2009 -9-

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2 Das Begehren um Vornahme einer Schatzung ist schriftlich bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen. Vorbehalten bleibt § 36 Absatz 1. 3 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Schatzung erfüllt, so beauftragt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die zuständige Behörde mit der Schatzung oder führt diese nach § 30 Absatz 3 selber durch. Die Parteien erhalten ein Doppel des Schatzungsauftrages.

§ 39 aufgehoben

§ 40 aufgehoben

§ 41 aufgehoben

§ 42 Rechtsmittel

1 Gegen den Entscheid der Schatzungsbehörde ist die Einsprache und gegen den Einspracheentscheid die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Ausgenommen sind Fälle des § 1 Ziffer 4. 2 In Beschwerdefällen steht dem Verwaltungsgericht auch die Ermessenskontrolle zu.

§ 43 aufgehoben

§ 44 aufgehoben

§ 45 Grundlage für die Pfandhaftverteilung

1 Die Gemeinde ist zuständig für die Aufteilung des Katasterwertes zuhanden des Grundbuchamtes bei Teilverkauf oder Zerstückelung eines Grundstücks gemäss Artikel 833 Absatz 1 ZGB. 2 Eigentümer, Nutzniesser und die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern können gegen die Schatzungsverteilung Einsprache und gegen den Einspracheentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. 3 Die Gemeinde kann die Schatzungsverteilung der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übertragen. In diesem Fall ist die

- 10 - 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

Gemeinde einsprache- und beschwerdeberechtigt.

§ 46 Öffentlichkeit der Schatzungsakten

1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Gemeinden erteilen auf Verlangen Auskunft über den geltenden Kataster- oder Schätzungswert eines näher zu bezeichnenden Schatzungsgegenstandes. 2 Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern das Schatzungsprotokoll eines näher zu bezeichnenden Schatzungsgegenstandes einsehen oder eine Abschrift verlangen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer und seinen Bevollmächtigten zu.

V. Gebühren und Schatzungskosten

§ 47 Gebührenpflicht

1 Die Katasterschatzung ist unter Vorbehalt der nachstehenden Ausnahmen für den Eigentümer gebührenfrei. 2 Der Eigentümer hat für die Katasterschatzung eine Gebühr zu entrichten: a. wenn seine Anträge im Einsprache- oder Beschwerdeverfahren ganz oder teilweise abgewiesen werden oder wenn er die angefochtene Schatzung anerkennt; b. wenn auf sein Begehren die Schatzung in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt wird; c. wenn gestützt auf § 7 Absatz 2 auf sein Begehren der Katasterwert festgesetzt wird. 3 Die Parteien haben für Schatzungen nach Zivilgesetzbuch und dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (§ 1 Ziff. 2 und 3 sowie § 45) eine Gebühr zu entrichten, desgleichen die gesuchstellende Behörde für Verkehrswertschatzungen (§ 1 Ziff. 4). 4 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Gemeinden erheben für Auskünfte, Gewährung von Akteneinsicht und Auszüge eine Gebühr.

§ 48 Gebührentarif und Gebührenbezug

1.1.2009 - 11 -

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1 Die Spruchgebühren im Schatzungsverfahren betragen: a. für Katasterschatzungen im beschleunigten Verfahren Fr. 120.-- bis Fr. 2’500.--; b. für die Ermittlung der Schatzungswerte nach Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht Fr. 200.-- bis maximal 1,875 Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes; c. für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch Fr. 300.-- bis maximal 1,875 Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes. Befinden sich mehrere Gebäude auf einem Grundstück, kann die Spruchgebühr für jedes zusätzliche Gebäude um höchstens 25 Prozent erhöht werden. 2 Die Spruchgebühren im Einspracheverfahren betragen: a. für Katasterschatzungen Fr. 50.-- bis Fr. 500.--; b. für Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr; c. für Schatzungen nach dem Zivilgesetzbuch die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr. 3 Die Spruchgebühren gemäss Absatz 2b und c können im Einzelfall je nach Arbeitsaufwand um höchstens 25 Prozent erhöht oder herabgesetzt werden. 4 Alle Gebühren, ausgenommen die in § 47 Absatz 4 vorgesehenen Gebühren der Gemeinden, fallen in die Staatskasse. 5 Näheres regelt der Regierungsrat durch Verordnung. Er ist insbesondere befugt, die Ansätze gemäss den Absätzen 1 und 2 der Geldwertveränderung anzupassen.

§ 49 Kostenverteilung zwischen Staat und Gemeinden

1 Von den Kosten der Katasterschatzung tragen die Gemeinden neben ihren Aufwendungen auch die Aufwendungen für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen. 2 Der Staat trägt alle übrigen Kosten des Schatzungswesens.

VI. Einführungs- und Schlussbestimmungen

§ 50 aufgehoben

- 12 - 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/1

§ 51 Abänderung des Gesetzes betreffend Einführung des ZGB

1 § 105 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 im Kanton Luzern vom 21. März 1911 wird aufgehoben.

2 § 84 dieses Gesetzes soll lauten: 1 In jedem Amt besteht eine Kommission für bäuerliches Erbrecht mit folgenden Befugnissen:

1. Bestimmung des Übernehmers eines landwirtschaftlichen Gewerbes im

Sinn des Artikels 621 ZGB;

2. Entscheid über die Teilung landwirtschaftlicher Gewerbe und Bestimmung

des Übernehmers im Sinn des Artikels 621ter ZGB;

3. Entscheid über die Zuweisung, Veräusserung oder Abtrennung von

Nebengewerben im Sinn des Artikels 625 ZGB. 2 Die Entscheide der Kommission können innert 30 Tagen durch Klage beim ordentlichen Richter angefochten werden. Ein Sühneversuch findet nicht statt. 3 Die in den Artikeln 347, 617 - 620 und 625 ZGB vorgesehenen Schatzungen werden nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes durchgeführt.

3 § 85 dieses Gesetzes soll lauten: 1 Die Kommissionen für bäuerliches Erbrecht verhandeln und entscheiden in Dreierbesetzung. 2 Das Obergericht wählt für die Amtsdauer der gerichtlichen Behörden den Präsidenten, ein ständiges Mitglied und zwei Ersatzmänner. 3 Das dritte Mitglied wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat jener Gemeinde ernannt, in der das landwirtschaftliche Gewerbe gelegen ist. 4 Das Obergericht regelt das Verfahren durch Verordnung.

§ 52 aufgehoben

§ 53 Inkrafttreten

1 Die Absätze 2 - 5 von § 50 des Gesetzes treten auf den 1. September 1961 in Kraft, die übrigen Bestimmungen auf den 1. Januar 1962. 2 Das Gesetz ist zu veröffentlichen.

1.1.2009 - 13 -

I/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Übergangsbestimmung der Änderung vom 21. Juni 1988

Die aufgrund des bisherigen Rechts festgesetzten Katasterwerte bleiben in Kraft, bis sie nach den Vorschriften des geänderten Gesetzes neu festgelegt werden.

- 14 - 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die amtliche Schatzung des unbeweglichen Vermögens (Schatzungsverordnung; SRL Nr. 627)

I. Katasterschatzung

1. Schatzungsgegenstand

§1 Bauten und Naturvorteile auf fremdem Boden

1 Dauerbauten sowie Wasserkräfte und Naturvorteile, die auf fremdem Boden gestützt auf selbständige und dauernde, als Grundstücke eingetragene Bau- und Quellenrechte errichtet oder genutzt werden, sind als selbständige Grundstücke zu schätzen. 2 Beruhen solche Dauerbauten, Wasserkräfte und Naturvorteile auf Grunddienstbarkeiten (Überbau, usw.), so sind sie in die Schatzung der berechtigten Grundstücke einzubeziehen. 3 Als selbständige Gegenstände sind sie zu schätzen, wenn sie sich auf persönliche, nicht als Grundstücke eingetragene Dienstbarkeiten oder auf obligatorische Vereinbarungen (§ 4 Abs. 2 SchG) abstützen. Kleinbauten werden nur auf Antrag als selbständige Gegenstände geschätzt.

§2 Rechte und Lasten

1 Rechte und Lasten aufgrund des zivilen und öffentlichen Rechtes sind unter Vorbehalt von Absatz 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie für den Wert der Grundstücke von Bedeutung sind. 2 Nicht zu berücksichtigen sind: a. Personaldienstbarkeiten und -grundlasten wie Nutzniessungs-, Wohn- und Schleissrechte, b. im Grundbuch vorgemerkte persönliche Rechte (Art. 959 ZGB), c. Grundpfandrechte.

1.1.2009 -1-

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2. Revisionsschatzung

§3 Voraussetzungen der Revisionsschatzung

1 Revisionsgründe gemäss § 9 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes sind insbesondere: a. Meliorationen, Güterzusammenlegungen, Entwässerungen, Aufforstungen, Rodungen, Verbauungen, natürliche Erdbewegungen, b. Errichtung, Ausbau, Umbau oder Abbruch von Dauerbauten, c. Änderung der Erschliessung durch Strassen, Kanalisationen und Leitungen, d. Handänderungen von landwirtschaftlichen Grundstücken gemäss § 14 des Schatzungsgesetzes zu einem nicht durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert, e. Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung; wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, ist kein Revisionsgrund gegeben, f. Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, sofern diese dadurch in ihrer Gesamtheit eine Wertveränderung erfahren, g. Aufnahme der Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien, Rekultivierungen, h. Begründung oder Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum. 2 Hat sich der Real- oder Ertragswert um weniger als 5 Prozent verändert, ist in der Regel keine Revisionsschatzung vorzunehmen.

§4 Umfang der Schatzung

1 Bei der Revisionsschatzung ist der Katasterwert in der Regel von Grund auf neu zu ermitteln. 2 Bei nichtlandwirtschaftlichen Schatzungsgegenständen sind Wertfaktoren aus früheren Schatzungen soweit als möglich zu übernehmen, wenn sich der Real- oder der Ertragswert um weniger als 30 Prozent verändert hat, die bisherige Nutzungsart beibehalten wird und die letzte umfassende Neu- oder Revisionsschatzung weniger als acht Jahre zurückliegt.

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

3 Bei landwirtschaftlichen Schatzungsgegenständen sind Wertfaktoren aus früheren Schatzungen soweit als möglich zu übernehmen, wenn sich der Ertragswert des Betriebs, zu dem sie gehören, durch den Revisionsgrund um weniger als 30 Prozent verändert hat, die bisherige Nutzungsart beibehalten wird und die letzte umfassende Neu- oder Revisionsschatzung weniger als acht Jahre zurückliegt. 4 Bei Revisionsschatzungen gemäss den Absätzen 2 und 3 beginnt die Frist von § 8 Absatz 2 SchG nicht neu zu laufen.

3. Bewertung

§5 Stichtag

Massgebend für die Bewertung sind die Verhältnisse (Zustand, Nutzung, usw.) im Zeitpunkt, auf den der neue Katasterwert in Kraft zu setzen ist (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2 SchG).

§6 a. Schatzungsgrundsätze Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

1 Der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke wird nach den anerkannten Regeln der Schatzungstechnik unter Verwendung von pauschalen Bewertungsansätzen aus Real- und Ertragswert ermittelt. 2 Unüberbaute Grundstücke oder Grundstücke mit öffentlichen, gewerblichen oder industriellen Bauten, deren Ertragswert nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwertes zu schätzen. 3 Dabei sind die Weisungen der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern, die vom Finanzdepartement zu genehmigen sind, zu beachten.

§7 b. Verkehrswert des Bodens

1 Der Verkehrswert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten ist aufgrund von Vergleichspreisen und -werten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag (§ 5) unter Berücksichtigung der Ortsplanung festzulegen. 2 Der Verkehrswert des Bodens nichtlandwirtschaftlicher Grundstück mit Bauten wird sinngemäss nach Absatz 1 geschätzt. Fehlen vergleichbare Preise und Werte, wird der Bodenwert nach der Lageklassenmethode ermittelt. 3 Steht der nach Absatz 2 festgestellte Bodenwert in einem offenbaren

1.1.2009 -3-

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Missverhältnis zum Verkehrswert des Bodens, den das Grundstück in unüberbautem Zustand aufweisen würde (z.B. Abbruchobjekt), ist der Bodenwert nach Absatz 1 zu ermitteln, wobei die Abbruchkosten von Bauten in Abzug zu bringen sind.

§8 c. Kleinbauten unter Fr. 5’000.--

Bei der Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke (§§ 17 - 20 SchG) fallen Kleinbauten, deren Neubauwert gemäss Gebäudeschatzung gesamthaft weniger als Fr. 5'000.-- beträgt, ausser Betracht.

§9 d. Kleinbauten von Fr. 5'000.-- bis Fr. 50'000.--

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke mit Kleinbauten, deren Neubauwert gemäss Gebäudeschatzung gesamthaft Fr. 5'000.-- bis Fr. 50'000.-- beträgt, sind in der Regel nach dem Realwert (§ 19 SchG) zu schätzen.

§ 9bis

§ 10 Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

1 Der Ertragswert land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (§§ 15 und 16 SchG) wird gemäss der Verordnung des Bundesrates über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 und der dazugehörigen Schätzungsanleitung des Bundesrates in der jeweils geltenden Fassung ermittelt. 2 Bei der Ermittlung des Ertragswertes forstwirtschaftlicher Grundstücke, die im Eigentum juristischer Personen stehen, ist zusätzlich deren Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen; der Mindestertragswert pro Hektare beträgt Fr. 100.--.

§ 11 Bauten auf fremdem Boden

1 Dauerbauten auf fremdem Boden (§ 1) sind ohne den Wert des von ihnen beanspruchten Bodens nach der auf sie anwendbaren Bewertungsvorschrift (§ 15 oder § 17 SchG) zu schätzen. 2 Der Wert des beanspruchten Bodens ist nach § 7 Absatz 1 dieser Verordnung

-4- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

zu schätzen.

§ 11bis

II. Organisation

§ 12

Jede Gemeinde bildet einen Schatzungskreis (§ 30 Abs. 1 SchG).

§ 13 Erstinstanzliche Schatzungsbehörden

Erstinstanzliche Schatzungsbehörden für die Ermittlung der im Schatzungsgesetz vorgesehenen Werte sind: a. die Schätzer, b. die Schatzungsobmänner, c. die Schatzungskommissionen, d. die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern

§ 14 Sachverständige der Gemeinden

Jede Gemeinde ernennt für die landwirtschaftlichen und die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke mindestens je einen Sachverständigen (§ 30 Abs. 2 SchG).

§ 15 a. Ernennung, Zuteilung Schätzer

1 Die Schätzer werden vom Regierungsrat für die Amtsdauer der administrativen Behörden ernannt. 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern teilt jedem Schatzungskreis (§ 12) die für die Schatzung der landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke notwendigen Schätzer zu. 3 Bei der Zuteilung ist eine gleichmässige Belastung und ein rationeller Einsatz der Schätzer anzustreben.

1.1.2009 -5-

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

§ 16 b. Zuständigkeit

1 Der Schätzer ist zuständig für die Ermittlung des Katasterwertes bei Neuschatzungen (§ 1 Ziff. 1, § 8 SchG) und Revisionsschatzungen (§ 9 SchG), sofern nicht die Schatzungskommission oder die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zuständig sind. 2 Dem Schätzer steht bei den Schatzungen ein Sachverständiger der Gemeinde (§ 14) beratend zur Seite.

§ 16bis Schatzungsobmänner

1 Das Finanzdepartement ernennt aus dem Kreis der Schätzer die Schatzungsobmänner. 2 Die Schatzungsobmänner koordinieren zusätzlich die Katasterschatzungen in den zugeteilten Kreisen und erledigen die ihnen von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zugewiesenen Aufgaben.

§ 17 a. Zusammensetzung Schatzungskommissionen

1 Die Schatzungskommissionen werden von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern von Fall zu Fall zusammengesetzt. 2 In der Regel bestehen die Schatzungskommissionen aus einem Beamten der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern oder einem Schatzungsobmann als Präsident sowie einem Schätzer und einem Gemeindesachverständigen als Mitgliedern.

§ 18 b. Zuständigkeit

1 Die Schatzungskommission ist zuständig für die Ermittlung: a. des für die Erbteilung massgebenden Anrechnungswertes der Grundstücke (§ 1 Ziff. 3a SchG), b. der Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars (§ 1 Ziff. 2 SchG) gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993, c. des durchschnittlichen Jahresertrags eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (§ 1 Ziff. 3c

-6- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

SchG). Unterabsatz d aufgehoben 2 Die Schatzungskommission kann ferner im Einzelfall von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern für die Ermittlung des Katasterwertes eingesetzt werden, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich oder Gegenstände von ausserordentlich hohem Wert zu schätzen sind.

§ 19 Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern

1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern ist gemäss § 30 Absatz 3 des Schatzungsgesetzes zuständig für die Ermittlung: a. des Katasterwertes im beschleunigten Verfahren (§ 47 Abs. 2b SchG), b. des Katasterwertes bei Neu- und Revisionsschatzungen, sofern sich der neue Katasterwert aufgrund der Akten feststellen lässt, c. des Katasterwertes bei Berichtigungen (§ 10 SchG), Unterabsatz d aufgehoben e. der Belastungsgrenze für die Errichtung von Gülten (§ 1 Ziff. 3b SchG). 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern kann auch Katasterwerte im ordentlichen Verfahren ermitteln. 3 Der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern steht bei der Durchführung eines Augenscheins ein Sachverständiger der Gemeinde beratend zur Seite.

§ 20 aufgehoben

§ 21 Ausstand, Stellvertretung

1 Schätzer, Schatzungsobmänner, Mitglieder von Schatzungskommissionen, Angestellte der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern, Gemeindesachverständige sowie andere zu den Schatzungen beigezogene Sachverständige haben nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 in Ausstand zu treten. 2 Bei Ausstand oder Verhinderung ordnet die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern oder der Schatzungsobmann die notwendige Stellvertretung an.

§ 22 Schweigepflicht

1.1.2009 -7-

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Alle Personen, die in amtlicher Eigenschaft an Schatzungen teilnehmen, haben über die dabei gemachten Wahrnehmungen gegenüber Dritter Stillschweigen zu bewahren.

§ 23 aufgehoben

III. Verfahren bei der Katasterschatzung

§ 24 Eröffnung des Schatzungsverfahrens

Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung des Schatzungsauftrags an die Schatzungsbehörde und die Parteien.

§ 25 Schatzungsauftrag

Im Schatzungsauftrag sind anzugeben: a. die Art der vorzunehmenden Schatzung (Neuschatzung, Revisionsschatzung, Berichtigung), b. der Schatzungsgegenstand, c. die beauftragte Schatzungsbehörde unter Hinweis auf das Recht, innert fünf Tagen seit Zustellung des Schatzungsauftrags der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern Ausstands- oder Ablehnungsgründe gemäss § 21 Absatz 1 zu melden, d. der Zeitpunkt, auf den der neue Katasterwert in Kraft tritt (§§ 8 - 10 SchG).

§ 26 Augenschein

1 Die Schatzungsbehörde, bei Kommissionen deren Präsident, hat den Zeitpunkt eines Augenscheins den Parteien rechtzeitig mitzuteilen unter Hinweis auf ihr Recht, daran teilzunehmen. 2 aufgehoben

-8- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

§ 27 Protokoll

1 Die Schatzungsbehörde hat über die Schatzung auf amtlichem Formular ein Protokoll aufzunehmen, das die Nachprüfung des Schatzungsergebnisses erlaubt. 2 Das Protokoll ist mit den übrigen Akten unverzüglich der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern zuzustellen, sofern dieses nicht selbst die Schatzung vorgenommen hat.

§ 28 Schatzungsentscheid

1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet den Parteien und der Gemeinde das Ergebnis der Schatzung in einem schriftlichen Entscheid. 2 Der Entscheid enthält den Katasterwert, das Datum seiner Inkraftsetzung, den Grund seiner Änderung, das Datum des Entscheids und seines Versands sowie eine Rechtsmittelbelehrung. Zudem ist auf das Recht zur Akteneinsicht gemäss § 32 hinzuweisen.

§ 29 Einsprache

1 Die Einsprache ist schriftlich, begründet und mit einem Antrag versehen bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen. 2 Sofern die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern nicht selbst die Schatzung vorgenommen hat, übermittelt es die Einsprache der zuständigen Schatzungsbehörde zur Behandlung.

§ 30 Einspracheverfahren

1 Bei der Behandlung der Einsprache wirkt ein Angestellter der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern oder ein Schatzungsobmann beratend mit. 2 Im übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für das Schatzungsverfahren (§§ 26 und 27).

§ 31 Eröffnung des Einspracheentscheids

1.1.2009 -9-

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet den Parteien und der Gemeinde den Einspracheentscheid der Schatzungsbehörde. 2 Im Entscheid ist auf das Recht zur Akteneinsicht (§ 32) und das Beschwerderecht hinzuweisen. 3 Wenn der Einsprecher die angefochtene Schatzung unterschriftlich anerkennt, erklärt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Einsprache als erledigt und macht hievon den Parteien und der Gemeinde Mitteilung.

§ 32 Akteneinsicht

1 Die Parteien können bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Schatzungsakten jederzeit einsehen oder Kopien derselben verlangen. 2 aufgehoben

§ 33 Zustellung an die Parteien

Für die Zustellung von Schatzungsaufträgen, Mitteilungen und Entscheiden an die Parteien kann die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Mithilfe der Gemeinden in Anspruch nehmen.

§ 34 Beschleunigte Revisionsschatzung

1 Die Parteien können bei der Anzeige eines Revisionsgrunds (§ 36 Abs. 1 SchG) die Revisionsschatzung im beschleunigten Verfahren verlangen (§ 47 Abs. 2b SchG). 2 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern erledigt solche Schatzungen unter Zuerkennung zeitlicher Priorität.

§ 35 aufgehoben

IV. Nachführung der Katasterschatzungsakten

- 10 - 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/2

§ 36 a. Mutationen Meldung

1 Die Grundbuchämter bzw. Hypothekarkanzleien melden der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern auf amtlichem Formular alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstücksgrenzen (Art. 85 - 97 Grundbuchverordnung vom 22. Februar 1910) sowie die Begründung und Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum. 2 Die Nachführungsgeometer haben der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern auf Kosten des Auftraggebers ein Doppel der Mutationspläne unter Angabe der Kulturarten und ihrer Masse zuzustellen.

§ 37 aufgehoben

§ 38 b. Schatzungsentscheide

Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern meldet den Grundbuchämtern bzw. den Hypothekarkanzleien die rechtskräftigen Schatzungsentscheide von Neu- und Revisionsschatzungen, von Berichtigungen sowie Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht.

§ 39 c. Schatzungsaufteilungen

1 Die Gemeinden melden den Grundbuchämtern die gemäss § 45 SchG vorgenommenen Schatzungsaufteilungen. 2 Soweit diese Aufgabe der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern übertragen worden ist (§ 45 Abs. 3 SchG), obliegt dieser die Meldepflicht.

§ 40 Aufbewahren der Schatzungsakten

1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bewahrt sämtliche Schatzungsakten auf. 2 Die Gemeinden haben für ihre Gemeinde die in Kraft stehenden Schatzungsentscheide und -verteilungen in übersichtlicher Anordnung aufzubewahren.

1.1.2009 - 11 -

I/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

V. Schlussbestimmungen

§ 41 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

1. Verordnung über die Neuschatzung der Grundstücke vom 16. Juli 1953,

2. Verordnung über die Revisionsschatzung der Grundstücke vom 21. Juni

1957,

3. Verordnung über die amtliche Schätzung für die Errichtung von Gülten

vom 20. Mai 1947,

4. Verordnung über die Abänderung der Katasterwerte nach § 50 des

Schatzungsgesetzes vom 12. Oktober 1961,

5. Beschluss betreffend Vornahme der Kataster-Revisionsschatzungen und

die Aufteilung der Katasterschatzungen bei Handänderungen nach Inkrafttreten der Verordnung über die Neuschatzung der Grundstücke vom

16. Juli 1953, vom 30. Oktober 1953,

6. Beschluss über die Organisation des Schatzungswesens vom 4. Januar

1962,

7. Beschluss über die Schatzung von Fahrnis- und Reversbauten vom 20.

Oktober 1958.

§ 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1967 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 30. Mai 1989

Bei Verfahren nach dem Schatzungsgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 1988 gilt das bisherige Recht.

- 12 - 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/3

Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620)

Im kantonalen Steuergesetz ist die Katasterschatzung in folgenden Bestimmungen von Bedeutung:

§ 28 Unbewegliches Vermögen

1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung, b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen, c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen, d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens. 2 Der Mietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung der Eigentumsbildung und der Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Er beträgt 70 Prozent der mittleren Marktmiete. Die mittlere Marktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre. 3 Der Mietwert wird auf den Beginn jeder Steuerperiode durch den Regierungsrat an die aktuellen Verhältnisse angepasst. Dabei ist die unterschiedliche Mietzinsentwicklung je nach regionaler Lage und Alter der Objekte zu berücksichtigen. 4 Der Mietwert von Liegenschaften, die steuerpflichtige Personen an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnen, wird auf Antrag angemessen herabgesetzt, wenn er im Verhältnis zu den Mitteln, die den steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen zur Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen, auf Dauer zu einer übermässigen Belastung führt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

§ 43 Steuerobjekt

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Vermögen.

1.1.2012 -1-

I/3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser oder der Nutzniesserin zugerechnet. 3 Bei Anteilen an Anlagefonds gemäss § 63 Absatz 2 ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven des Anlagefonds und dessen direktem Grundbesitz steuerbar.

§ 48 Unbewegliches Vermögen

1 Das unbewegliche Vermögen wird nach dem Steuerwert besteuert. 2 Der Steuerwert entspricht a. 75 Prozent des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn gemäss Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist, b. dem Katasterwert in den übrigen Fällen. 3 Sind im massgebenden Bemessungszeitpunkt (§ 55) Investitionen getätigt, für die noch keine Katasterschatzung vorliegt, sind diese mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Sinn von Absatz 2a sind sie mit 75 Prozent ihres Wertes zu berücksichtigen. Steht eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung in Aussicht, sind die Investitionen mit einem Drittel ihres Wertes zu erfassen.

§ 70 Ausnahmen von der Steuerpflicht

1 Von der Steuerpflicht sind befreit a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts, b. der Kanton und seine Anstalten unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, c. die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern für ihr Einkommen und Vermögen unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3, d. die Kirchgemeinden für das Vermögen und Einkommen, soweit es kirchlichen Zwecken dient, e. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahe stehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen, f. inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften, nach

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/3

Massgabe des Bundesrechts, g. die Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der Durchführung der sozialen Krankenversicherung und der Erbringung oder der Sicherstellung ihrer Leistungen dienen, nach Massgabe des Bundesrechts, h. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind; unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig; der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden, i. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, k. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts, l. konzessionierte Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben, m. die im Grossen Rat vertretenen politischen Parteien. 2 Der Kanton Luzern, die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände entrichten die Gewinnsteuer vom Reingewinn ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen. 3 Der Kanton Luzern, die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände entrichten eine Kapitalsteuer vom Reinvermögen ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe nach den für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften geltenden Grundsätzen.

§ 95 Minimalsteuer

1 Die Kapitalgesellschaften und die Genossenschaften entrichten anstelle der ordentlichen Steuern eine Minimalsteuer von 1 Promille des Steuerwertes der im Kanton Luzern gelegenen Grundstücke, wenn der Minimalsteuerbetrag die sich nach den §§ 72 - 94 sich ergebenden Steuern übersteigt. Massgebend ist der Steuerwert am Ende der Steuerperiode. 2 Von der Minimalsteuer gemäss Absatz 1 sind ausgenommen:

1.1.2012 -3-

I/3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

a. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss den Artikeln 51 und 52 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes erfüllen, b. Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, auf denen sich zur Hauptsache der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens der Eigentümerin oder einer diese beherrschenden natürlichen oder juristischen Personen abwickelt, sofern letztere mindestens einen Viertel des Steuerwertes des Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat. Die blosse Verwaltung und Nutzung des Grundstücks als Kapitalanlage oder der Handel damit gelten nicht als Betrieb.

§ 241 Liegenschaftssteuer

Die Einwohnergemeinden erheben ausser den in Spezialgesetzen vorgesehenen Steuern und Abgaben auf den in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücken eine Liegenschaftssteuer.

§ 242 Steuerpflicht

1 Die Liegenschaftssteuer ist jährlich von allen natürlichen und juristischen Personen zu entrichten, die am 1. Januar Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Nutzniesserinnen oder Nutzniesser eines Grundstücks sind. 2 Ist die gemäss Absatz 1 steuerpflichtige Person nur beschränkt steuerpflichtig oder endet ihre unbeschränkte Steuerpflicht während des Jahres und wird das Eigentum oder die Nutzniessung nach dem 1. Januar auf eine andere Person übertragen, ist die Liegenschaftssteuer je anteilsmässig zu entrichten. Massgebend ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Veräusserungsvertrag vor diesem Datum abgeschlossen worden ist. Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend. 3 Bei Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit sind die einzelnen Teilhaberinnen und Teilhaber im Verhältnis ihrer Anteilsberechtigung am Grundstück steuerpflichtig. Die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie die Erbengemeinschaften im Sinne von § 17 Absatz 2 haften neben den Teilhaberinnen und Teilhabern solidarisch für die Liegenschaftssteuer.

§ 243 Steuerbefreiung

-4- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/3

Von der Liegenschaftssteuer sind nur befreit a. die Grundstücke des Bundes, soweit das Bundesrecht die Besteuerung ausschliesst, b. die Grundstücke des Kantons und seiner Anstalten, soweit sie zu dem gemäss § 70 Absatz 1b steuerbefreiten Vermögen gehören, c. die Grundstücke der Einwohner-, der Bürger- und der Kirchgemeinden sowie der Gemeindeverbände, soweit sie zu dem gemäss § 70 Absatz 1c und d steuerbefreiten Vermögen gehören, d. die Grundstücke der gemäss § 70 Absatz 1h und i von der Steuerpflicht befreiten juristischen Personen, soweit sie ausschliesslich den steuerbefreiten Zwecken gewidmet sind.

§ 244 Steuerberechnung

1 Die Liegenschaftssteuer beträgt 0,5 Promille des Steuerwertes gemäss § 48. 2 Der Ertrag fällt zur einen Hälfte der Einwohnergemeinde und zur anderen Hälfte dem Staat zu.

1.1.2012 -5-

I/3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

I/4

Verordnung über die Gebühren im

Schatzungswesen (SRL Nr. 686)

I. Spruchgebühren

1. Schatzungsverfahren

§1

Katasterschatzung auf Antrag

1

Wird der Katasterwert auf Begehren des Eigentümers im beschleunigten Verfahren festgelegt, beträgt die Gebühr bei einem Katasterwert

bis

Fr.

250'000.--

Fr. 175.--

bis

Fr.

500'000.--

Fr. 230.--

bis

Fr.

1'200'000.--

Fr. 345.--

über

Fr.

1'200'000.--

0,3 ‰ des Katasterwertes,

max. Fr. 2'850.--

2

Die Gebühren gemäss Absatz 1 können im Einzelfall bei überdurchschnittlichem Arbeitsaufwand bis höchstens 25 % erhöht werden.

3

Wird der Katasterwert gestützt auf § 7 Absatz 2 des Schatzungsgesetzes vom

27. Juni 1961 festgelegt, beträgt die Gebühr bei einem Katasterwert

bis

Fr.

250'000.--

Fr. 300.--

bis

Fr.

500'000.--

Fr. 650.--

bis

Fr.

750'000.--

Fr. 800.--

bis

Fr.

1'000'000.--

Fr. 950.--

bis

Fr.

1'500'000.--

Fr. 1'200.--

bis

Fr.

2'000'000.--

Fr. 1'400.--

bis

Fr.

3'000'000.--

Fr. 1'700.--

bis

Fr.

4'000'000.--

Fr. 2'050.--

bis

Fr.

5'000'000.--

Fr. 2'550.--

bis

Fr.

8'400'000.--

Fr. 3'150.--

über

Fr.

8'400'000.--

0,4 ‰ des Katasterwertes

1.1.2010

-1-

I/4

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

§2

Schatzungen nach dem Bundesgesetz über

das

bäuerliche Bodenrecht

1

Für

die Ermittlung der Schatzungswerte nach dem Bundesgesetz über das

bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 beträgt die Gebühr Fr. 220.-- bis maximal 1,875 Promille des zu ermittelnden Schatzungswertes.

2

Für

das Erheben

und das Bereitstellen von Daten für die

Bodenrechtskommission (§ 109 Abs. 2 Kantonale Landwirtschaftsverordnung),

für andere Dienststellen oder für Gerichte bezieht

die Abteilung

Immobiienbewertung der Dienststelle Steuern eine Gebühr. Diese wird nach den

Vorschriften von

§ 8 Absatz 1 a-c und e berechnet.

§3

Schatzungen nach dem Schweizerischen

Zivilgesetzbuch

1

Für

Schatzungen

nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 10.

Dezember 1907 beträgt die Spruchgebühr bei einem in diesem Verfahren ermittelten Anrechnungswert je Grundstück oder landwirtschaftliches Gewerbe

bis Fr.

bis Fr.

bis Fr.

bis Fr.

bis Fr.

bis Fr.

bis Fr.

bis Fr.

bis Fr.

bis Fr.

über Fr.

250'000.--

500'000.--

750'000.--

1'000'000.--

1'500'000.--

2'000'000.--

3'000'000.--

4'000'000.--

5'000'000.--

8'400'000.--

8'400'000.--

Fr. 400.--

Fr. 850.--

Fr. 1'050.--

Fr. 1'250.--

Fr. 1'600.--

Fr. 1'900.--

Fr. 2'350.--

Fr. 2'750.--

Fr. 3'400.--

Fr. 4'250.--

0,5 ‰

2

Die

Gebühren gemäss Absatz 1 können im Einzelfall

bei überdurchschnittlichem

Arbeitsaufwand bis höchstens um

25 %, jedoch nicht

über 1,875 ‰ des

ermittelten Anrechnungswertes erhöht werden.

-2-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/4

3 Sind mehrere Gebäude auf einem Grundstück, kann sich die Spruchgebühr für jedes zusätzliche Gebäude bis höchstens um 25 % erhöhen. 4 Für Schatzungen als Grundlage für die Pfandhaftverteilung nach § 45 des Schatzungsgesetzes beträgt die Spruchgebühr 0,5 ‰ des Katasterwertes, mindestens aber Fr. 350.--.

§ 3a Verkehrswertschatzungen

Die Gebühr für Verkehrswertschatzungen im Sinn von § 1 Ziff. 4 SchG bemisst sich nach § 3.

2. Einspracheverfahren

§4 Abweisung der Einsprache

1 Bei Abweisung von Einsprachen betragen die Spruchgebühren a. für Katasterschatzungen Fr. 60.-- bis Fr. 560.--; b. für Schatzungen nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht die Hälfte der für die Ermittlung des Schatzungswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 2); c. für Schatzungen nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch die Hälfte der für die Ermittlung des Anrechnungswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 3); d. für Verkehrswertschatzungen die Hälfte der für die Ermittlung des Verkehrswertes zu entrichtenden Gebühr (§ 3a). 2 Die Spruchgebühren gemäss Absatz 1b - d können im Einzelfall je nach Arbeitsaufwand höchstens um 25 Prozent erhöht oder herabgesetzt werden.

§5 Teilweise Abweisung

Bei teilweiser Abweisung der Einsprache wird die Spruchgebühr gemäss § 4 angemessen herabgesetzt.

§6 Prozessentscheid

Bei nachträglicher Anerkennung der Schatzung wird die Spruchgebühr gemäss § 4 angemessen herabgesetzt.

1.1.2010 -3-

I/4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

II. Auslagen

§7 Bundesrechtliche Schatzungen

1 Der Kostenpflichtige hat bei bundesrechtlichen Schatzungen neben der Spruchgebühr die Auslagen zu tragen. 2 Als Auslagen gelten namentlich die Reiseentschädigungen und Verpflegungsvergütungen an die Funktionäre der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern und die Schätzer, die Gebühren anderer Amtsstellen sowie die Auslagen für Telefongespräche und Porti.

III. Gebühren für Auskünfte

§8 Auskünfte durch die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern

1 Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bezieht für a. das Erstellen einer Fotokopie Fr. 2.30, für jede weitere Fotokopie Fr. --.35, b. schriftliche Auskünfte, Ausfertigungen und dergleichen Fr. 55.-- pro Stunde, c. schriftliche Auskünfte, Amtsberichte, Expertisen und dergleichen, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen, Fr. 90.-- bis Fr. 130.-- pro Stunde. 2 Mündliche Auskünfte, die kein Nachschlagen in den Akten erfordern, sowie Akteneinsicht an den Eigentümer werden in der Regel gebührenfrei gewährt.

§9 Auskünfte der Gemeindekanzleien

Die Gebühren für Auskünfte der Gemeindekanzleien richten sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 16. Dezember 2006.

-4- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/4

IV. Schlussbestimmungen

§ 10 Rechtsverweisung

1 Für die Gebührenerhebung und die Anfechtung von Gebührenrechnungen ist das Gebührengesetz vom 14. September 1993 anzuwenden. 2 Für den Kostenvorschuss und den Kostenerlass gelten die §§ 195 f. und 205 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972.

§ 11 Aufhebung bestehenden Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Gebühren des Schatzungsamtes vom 16. Mai 1966 aufgehoben.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1983 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 5. Dezember 1995 (G 1995 519)

In hängigen Verfahren, die vor dem 1. Januar 1996 angehoben wurden, richten sich die Gebühren nach bisherigem Recht.

1.1.2010 -5-

I/4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

I/5

Spruchgebühren im Einspracheverfahren

1. Spruchgebühren für Einsprachen gegen

Katasterschatzungen

Gemäss § 4, Abs. 1 lit. a der VO über die Gebühren im Schatzungswesen betragen

die Spruchgebühren bei Abweisung von Einsprachen Fr. 60.-- bis Fr. 560.--.

Die Gebühren können der folgenden Tabelle entnommen werden:

Katasterwert

Aufwand für Studium,

Verhandlung,

Augenschein, Entwurf

bis Fr.

bis 1 Std.

bis 2 Std.

bis 3 Std.

bis 4 Std.

über 4 Std.

50'000.--

60.--

90.--

120.--

150.--

180.--

75'000.--

90.--

120.--

150.--

180.--

210.--

100'000.--

120.--

150.--

180.--

210.--

240.--

200'000.--

150.--

180.--

210.--

240.--

270.--

300'000.--

180.--

210.--

240.--

270.--

300.--

400'000.--

210.--

240.--

270.--

300.--

330.--

600'000.--

240.--

270.--

300.--

330.--

360.--

800'000.--

270.--

300.--

330.--

360.--

390.--

1'000'000.--

300.--

330.--

360.--

390.--

420.--

2'000'000.--

330.--

360.--

390.--

420.--

450.--

3'000'000.--

360.--

390.--

420.--

450.--

480.--

5'000'000.--

390.--

420.--

450.--

480.--

510.--

über 5'000'000.--

420.--

455.--

490.--

525.--

560.--

2. Spruchgebühren für Einsprachen gegen übrige

Schatzungen

Spruchgebühren richten sich nach § 4, Abs. 1 lit. b bis lit. d der VO über die

Gebühren im Schatzungswesen.

  • Je nach Arbeitsaufwand können sie im Einzelfall bis zu 25% erhöht oder herabgesetzt werden.

1.1.2010

-1-

I/5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3. Gebühren bei teilweiser Abweisung (teilweiser

Gutheissung)

Die nach § 4 festgesetzte Gebühr wird angemessen herabgesetzt. Die Herabsetzung richtet sich nach dem Verhältnis

a. vorgebrachte Begründungen - berücksichtigte Begründungen b. summenmässiger Antrag - summenmässiges Ergebnis

4. Prozessentscheid (Abschreibungsbeschluss)

Bei nachträglicher Anerkennung der Schatzung (in der Regel zufolge Rückzug der Einsprache) wird die Spruchgebühr angemessen herabgesetzt, wobei ein Minimalbetrag von Fr. 30.-- in Rechnung zu stellen ist. In Fällen, wo dem Schatzungsamt keinerlei Auslagen erwachsen, kann die Spruchgebühr gänzlich erlassen werden.

5. Nichteintreten

Wird eine Einsprache verspätet eingereicht oder nicht innerhalb der behördlichen Frist verbessert, ist darauf nicht einzutreten. Die Spruchgebühr richtet sich nach § 4 der VO, wobei je Arbeitsstunde Fr. 50.-- in Rechnung gestellt wird.

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/6

Neuschatzungsbeschluss (NL)

Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:

1. Der Termin für die Neuschatzung gemäss Beschluss vom 19.11.2007 (Ziff. 1

und 2) wird bis 31.12.2012 verlängert.

2. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke,

welche letztmals vor dem 1.1.1999 von Grund auf neu geschätzt wurden, sind ab 1.1.2013 bis spätestens 31.12.2017 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu schätzen: a. Grundstücke ohne Bauten, b. Einfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke, c. Stockwerkeigentums- und deren Nebengrundstücke.

3. Die übrigen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche letztmals vor 15

Jahren von Grund auf neu geschätzt worden sind, werden bis 2017 nur auf schriftlichen Antrag hin neu geschätzt: a. Gewerbe- und Industrieobjekte, b. Mehrfamilien- und Wohngeschäftshäuser.

4. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen

(§ 24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den sich der grösste Anteil am Katasterwert bezieht. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehenen Reihenfolge geschätzt werden.

5. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach §

4 Abs. 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.

6. Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eröffnet das

Schatzungsverfahren durch Zustellung des Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörden und die Parteien.

7. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im

Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.

8. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen.

Luzern, 11. August 2011 Finanzdepartement des Kantons Luzern Marcel Schwerzmann, Regierungsrat

1.1.2012 -1-

I/6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/7

Neuschatzungsbeschluss (NL)

Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:

1. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke,

welche letztmals vor dem 1. Januar 1995 von Grund auf neu geschätzt wurden, sind ab 1. Januar 2008 bis spätestens 31. Dezember 2011 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu schätzen: a. Einfamilienhäuser und deren Nebengrundstücke, b. Stockwerkeigentums- und deren Nebengrundstücke.

2. Die übrigen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke, welche letztmals vor 15

Jahren von Grund auf neu geschätzt worden sind, werden bis 2011 nur auf schriftlichen Antrag hin neu geschätzt: a. Gewerbe- und Industrieobjekte, b. Nichtüberbaute Grundstücke, c. Mehrfamilien- und Wohngeschäftshäuser. Die Neuschatzung dieser Objektkategorien ab 2012 erfolgt nach einer späteren Planung.

3. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen

(§ 24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den der grösste Anteil am Katasterwert entfällt. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehenen Reihenfolge geschätzt werden.

4. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach §

4 Abs. 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.

5. Das Schatzungsamt eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung des

Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörde und die Parteien.

6. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im

Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.

7. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen.

Luzern, 19. November 2007 Finanzdepartement des Kantons Luzern Der Regierungsrat: Marcel Schwerzmann

1.1.2008 -1-

I/7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/8

Neuschatzungsbeschluss (NL)

Das Finanzdepartement des Kantons Luzern erlässt gestützt auf § 8 Absatz 1 des Schatzungsgesetzes (SchG) folgende Weisung:

1. Folgende Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke,

welche letztmals vor dem 1. Januar 1993 von Grund auf neu geschätzt wurden, sind ab 1. Januar 2004 bis spätestens 31. Dezember 2007 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu zu schätzen: a. Grundstücke ohne Bauten b. Mehrfamilienhäuser und Geschäftshäuser

2. Die übrigen Objektkategorien der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke,

welche letztmals vor 15 Jahren von Grund auf neu geschätzt worden sind, werden bis 2007 nur auf schriftlichen Antrag hin neu geschätzt: a. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentumsgrundstücke b. Gewerbe- und Industrieobjekte Die Neuschatzung dieser Objektkategorien ab 2008 erfolgt nach einer späteren Planung.

3. Setzt sich ein Schatzungsgegenstand aus verschiedenen Teilen zusammen

(§ 24 SchG), bestimmt sich die Reihenfolge seiner Schatzung nach demjenigen Teil, auf den der grösste Anteil am Katasterwert entfällt. Aus wichtigen Gründen können jedoch einzelne Teile gesondert nach der vorgesehen Reihenfolge geschätzt werden.

4. Revisionsschatzungen nach § 9 SchG sowie getrennte Schatzungen nach §

4 Abs. 2 SchG werden ausserhalb der Reihenfolge für Neuschatzungen ausgeführt.

5. Das Schatzungsamt eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung des

Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörde und die Parteien.

6. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im

Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu machen.

7. Dieser Entscheid ist zu veröffentlichen.

Luzern, 26. November 2003

Finanzdepartement des Kantons Luzern

1.1.2008 -1-

I/8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Der Regierungsrat: Kurt Meyer

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I/9

Neuschatzungsbeschluss (L)

I.

Das Finanzdepartement hat am 25. April 1997, gestützt auf § 8 Abs. 1 des Schatzungsgesetzes (SRL Nr. 626) die folgende Weisung erlassen:

1. Alle land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke sind bis spätestens

31. Dezember 2001 nach den Vorschriften des Schatzungsgesetzes neu

zu schätzen.

2. Die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke werden in folgender

Reihenfolge neu geschätzt:

2.1. Landwirtschaftliche Grundstücke mit Schatzungswerten nach der

Anleitung für die Schätzung landwirtschaftlicher Heimwesen und Liegenschaften vom 18. Juni 1979 oder Revisionsschatzungen ohne Neuaufnahme nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen sind ab dem Jahr 1998 in der Reihenfolge der letzten Neuschatzung einzuleiten und bis Ende 2000 abzuschliessen.

2.2. Landwirtschaftliche Grundstücke mit Revisionsschatzungen mit

Neuaufnahme nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen sind im Jahr 2001 einzuleiten und bis Ende 2001 abzuschliessen.

2.3. Forstwirtschaftliche Grundstücke, unter Vorbehalt von Ziff. 2.4, mit

Schatzungswerten nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen erfolgen durch eine generelle Reduktion um 25 %. Sie sind mit den jeweiligen Neuschatzungen der landwirtschaftlichen Grundstücke einzuleiten und abzuschliessen.

2.4. Die Neuschatzungen der öffentlichen Wälder und der forstwirtschaftlichen

Grundstücke der nichtlandwirtschaftlichen Waldbesitzer sind im Jahr 2000 einzuleiten und bis Ende 2000 durch eine generelle Reduktion um 25 % abzuschliessen.

3. Das Schatzungsamt eröffnet das Schatzungsverfahren durch Zustellung

des Schatzungsauftrages an die Schatzungsbehörde und die Parteien.

4. Einwendungen gegen die Eröffnung des Verfahrens sind im

Rechtsmittelverfahren gegen den Schatzungsentscheid geltend zu

1.1.2008 -1-

I/9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

machen.

5. Diese Weisungen sind zu veröffentlichen.

II. Die Weisung des Finanzdepartementes über die Reihenfolge der Neuschatzung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke vom 25. April 1997 wird wie folgt geändert:

2.2 Landwirtschaftliche Grundstücke mit Revisionsschatzungen mit

Neuaufnahme nach der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 7. Mai 1986: Diese Neuschatzungen sind im Jahr 2000 einzuleiten und bis Ende 2001 abzuschliessen.

III. Diese Änderung ist zu veröffentlichen.

Luzern, 21. Juni 1999

Finanzdepartement des Kantons Luzern Kurt Meyer, Finanzdirektor

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I / 10

Weisungen betreffend die Verkehrswertschatzung von Liegenschaften zu steuerlichen Zwecken

A. Verkehrswertschatzungen auf Verlangen der Steuerbehörden

(§ 1 Ziff. 4 SchG)

1. Die Steuerbehörden benötigen Verkehrswertschatzungen insbesondere für

die Überführungen von Geschäfts- ins Privatvermögen, für die Feststellung geldwerter Leistungen und für die Festlegung von Verkehrswerten gemäss Grundstückgewinn- und Handänderungssteuergesetz.

2. Der/Die Auftraggeber/in liefert dem Schatzungsamt soweit vorhanden

bekannte Mieterträge, Umsatzzahlen, Grundbuchauszüge und andere Unterlagen wie z.B. Pläne.

3. Gesuche um Vornahme solcher Schatzungen sind von der Leiterin oder vom

Leiter der Veranlagungsabteilung (Steuerverwaltung, Steueramt Stadt Luzern) bzw. des Rechtsdienstes (insbesondere in Grundstückgewinn- und Handänderungssteuerfällen) zu visieren.

4. Verkehrswertschatzungen oder Prüfungen von bestehenden Schatzungen

sind grundsätzlich von der Schatzungsexpertin oder vom Schatzungsexperten bzw. -obmann vorzunehmen, wenn diese Bestandteil eines hängigen Veranlagungsverfahrens sind.

5. Schatzungen, die das Schatzungsamt in Steuerveranlagungsverfahren

vorzunehmen hat, müssen keinen Liegenschaftsbeschrieb, jedoch einen Kurzkommentar enthalten. Es sind zwei Bearbeitungsstufen möglich:

  • In der Regel ausführliches Verfahren: Es handelt sich um eine eigenständige Schatzung mit Augenschein und Kurzkommentar.

  • Vereinfachtes Verfahren, wenn eine aktuelle Schatzung, welche die Verhältnisse am Stichtag wiederspiegelt, vorhanden ist. Der Verkehrswert wird aus der bestehenden Katasterschatzung abgeleitet. Dieses Verfahren wird in der Regel ohne Augenschein durchgeführt.

6. Die Verkehrswerte sind auf den Stichtag nach den anerkannten Regeln der

Schatzungstechnik zu ermitteln. Beim Boden ist nicht auf den Bodenmittelwert, sondern auf den Verkehrswert abzustellen. Im Auftrag an das Schatzungsamt ist dies speziell zu vermerken. Personaldienstbarkeiten sind zu berücksichtigen.

7. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Schatzungsamtes sind jeweils

1.1.2008 -1-

I / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

durch einen entsprechenden Vermerk auf das Steuergeheimnis gemäss § 134 StG hinzuweisen (einschränkender als das Amtsgeheimnis gemäss Schatzungsgesetz).

8. Die Schatzungsexpertin oder der Schatzungsexperte bzw. -obmann treten

gegenüber den Steuerpflichtigen nicht als Sachverständige der Veranlagungsabteilung auf. Das Schatzungsamt stellt weder die einfache noch die ausführliche Verkehrswertschatzung den Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu. Die Schatzung dient der Veranlagungsbehörde als Orientierungshilfe. Will sie bei der Veranlagung darauf abstellen, ist sie den Steuerpflichtigen vorgängig zu eröffnen. Die Schatzungsexpertin oder der Schatzungsexperte bzw. -obmann kann von der Veranlagungsabteilung zu Vehandlungen eingeladen werden.

9. Die Verkehrswertschatzung ist für die Steuerpflichtigen kostenfrei.

Vorbehalten bleiben die §§ 144 und 157 StG.

B. Verkehrswertschatzungen auf Verlangen von Steuerpflichtigen

1. Grundsätzlich sind Verkehrswertschatzungen zu steuerlichen Zwecken

durch das Schatzungsamt auf Verlangen der Steuerpflichtigen nicht vorgesehen.

2. Die Leitung der zuständigen Veranlagungsabteilung, des Rechtsdienstes

bzw. des Steueramtes der Stadt Luzern kann dem Begehren von Steuerpflichtigen auf eine Verkehrswertschatzung zu steuerlichen Zwecken durch das Schatzungsamt zustimmen. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn auch die Steuerbehörde ein Interesse an einem Verkehrswert hat. Solche Verkehrswertschatzungen sind stets ausführliche Schatzungen mit Augenschein und Kurzkommentar. Der/Die Abteilungsleiter/in erteilt in einem solchen Fall den Auftrag an das Schatzungsamt. Das Schatzungsamt erstellt im direkten Auftrag der Steuerpflichtigen keine Verkehrswertschatzung im Steuerverfahren. Legen Steuerpflichtige eine Verkehrswertschatzung vor, kann die Veranlagungsabteilung diese dem Schatzungsamt zur Überprüfung zustellen. Erweist sich die vorgelegte Verkehrswertschatzung als nicht brauchbar oder hat sie zu grosse Abweichungen, entscheidet die Veranlagungsabteilung darüber, ob durch das Schatzungsamt eine detaillierte Verkehrswertschatzung vorgenommen werden soll.

3. Steuerpflichtige entscheiden sich schriftlich und in Kenntnis der

Kostenfolgen für eine ausführliche Schatzung. Die Kosten der Schatzung richten sich nach der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen (§ 3 erbrechtliche Schatzung). Auf die Kosten wird verzichtet, wenn die Schatzung im Veranlagungsverfahren verwendet wird (vgl. oben A.9).

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG I / 10

4. Der/Die Abteilungsleiter/in visiert den Schatzungsauftrag der

steuerpflichtigen Person und leitet ihn an das Schatzungsamt weiter.

5. Die Verkehrswertschatzung wird vom Schatzungsamt dem/der

Abteilungsleiter/in zugestellt. Gegen diese Schatzung kann nur im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens Einsprache erhoben werden (§ 42 Abs. 1 SchG).

6. Die Rechnung für die Schatzung stellt das Schatzungsamt den

Steuerpflichtigen zu.

C.

1. Die Schatzungsaufträge werden nach Eingang des Auftrages sämtlicher

schatzungsrelevanter Unterlagen innert 3 Monaten erledigt.

2. Wird im Einzelfall eine kürzere Erledigungsfrist verlangt, ist dies im Auftrag

ausdrücklich zu vermerken.

Luzern, 1. Juli 2001

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN

Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher (Ersetzt Weisung vom 14. Januar 1997 für Schatzungen ab 1.1.2001)

1.1.2008 -3-

I / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

1.1.2013 -1-

Allgemeine Bestimmungen Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

1. Bedeutung der Werte

2. Begriffsdefinitionen

3. Schatzungsgrundsätze

4. Rechte und Lasten

1.1.2007 -1-

II Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Abschreibungsbeschluss, II / 3

B

Bedeutung der Werte, II / 1 Begriffsdefinitionen Schatzungsgesetz, II / 2 Berichtigung Katasterwert, II / 3 Bestandteil, II / 3 Betriebseinheit, II / 3 Bewertungsvorschriften, II / 3 Bodenwert, II / 1

E

Einsprache, Katasterwert, II / 3 Ertragswert, II / 1

I

Investitionen Dritter, II / 3

K

kapitalisierter Jahresmietwert, II / 1 Katasterwert, II / 1 Katasterwert von Rechten und Lasten, II / 4 Katasterwertverteilung, II / 3

L

Lasten, II / 4

M

Marktmiete, II / 1 Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften, II / 1

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Mindest-Katasterwert, II / 3

N

Neufestsetzung einer Schatzung, II / 3 Neuschatzung, II / 3 Nichteintretensentscheid, II / 3

R

Realwert, II / 1 Rechte und Lasten, II / 4 Rechtsmittel, II / 3 Revisionsschatzung, II / 3 Rundung von Werten Schatzungswesen, II / 3

S

Schatzungsgegenstand, II / 3 Schatzungsgrundsätze, II / 3 Schatzungsverteilung, II / 3 Sistierung, II / 3 Steuerwert, II / 1

V

Verwaltungsgerichtsbeschwerde, II / 3

Z

Zugehör, II / 3

-2-

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 1

Bedeutung der Werte

1. Realwert

Der Realwert setzt sich zusammen aus dem Zeitwert aller Bauten samt Nebenkosten und dem Bodenwert, berechnet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schatzung.

  • Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohne Bauten oder mit Kleinbauten entspricht der Realwert dem Katasterwert.

  • Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken mit Bauten ist der Realwert Bestandteil des Katasterwertes.

2. Ertragswert

Der Ertragswert bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist der kapitalisierte Jahresmietwert, berechnet auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Schatzung.

  • Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken mit Bauten ist der Ertragswert Bestandteil des Katasterwertes.

  • Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohne Bauten oder mit Kleinbauten ist der Ertragswert nicht zu berechnen.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der Ertragswert dem Katasterwert.

3. Katasterwert

  1. a) Vermögenssteuer

  • Bei Schatzungen nach dem revidierten Schatzungsgesetz (Ausgabe 1. Januar

  1. 1989) ist der Katasterwert:

  • bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken Grundlage für den Steuerwert (Steuerwert gemäss § 48 Steuergesetz).

  • bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Steuerwert.

  1. b) Weitere Verwendung

  • Liegenschaftssteuer (§§ 241 - 244 Steuergesetz)

  • Minimalsteuer für juristische Personen (§ 95 Steuergesetz)

1.7.2007 -1-

II / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • Handänderungssteuer (§ 7 Abs. 2 Handänderungssteuergesetz)

  • Erbschaftssteuer (§ 7 Erbschaftssteuergesetz)

  • Grundstückgewinnsteuer (§ 11 Grundstückgewinnsteuergesetz)

  1. c) Grundlage für Perimeter und andere Abgaben

4. Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften

Im Kanton Luzern gilt als Mietwert für die selbstgenutzte Liegenschaft primär die Marktmiete.

Die Verordnung über den steuerbaren Mietwert findet sich im Register VI.

-2- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Begriffsdefinitionen

Abbaugrundstück siehe Naturvorteile

Abbruchkosten Die Abbruchkosten umfassen folgende Positionen:

  • Abbrüche/Demontagen

  • Sicherungsvorkehren (Stahlträger, Staubwände, usw.)

  • Brandmauerabdeckungen

  • Abtransport und Entsorgung des Materials

  • Lager-/Deponiegebühren

  • usw.

Die Abbruchkosten sind immer dann zu berechnen, wenn Bauland zu schätzen ist, auf dem sich noch Abbruchbauten oder Abbruchanlagen befinden. Die entsprechenden Richtwerte finden sich im Register VI.

Allgemeine Anpassung § 11 Schatzungsgesetz

Altersentwertung siehe Wertminderung

Anlagekosten (Investitionskosten) Kaufpreis oder Summe aller Aufwendungen gemäss BKP 0-9 (siehe Baukosten).

Anmerkungen (Grundbuch) Öffentlich-rechtliche: Eigentums- oder Verfügungsbeschränkungen (Baubeschränkungen, Nutzungsübertragungen, Mehrwertreverse, usw.) Privat-rechtliche: Hinweise auf Berechtigungen zu Lasten anderer Grundstücke, Kanzleisperre, Zugehör, Reglemente von Mit-/Stockwerkeigentum, usw.

Anrechenbare Geschossfläche, AGF (früher Bruttogeschossfläche, BGF) Als anrechenbare Geschossflächen gelten die Flächen aller abgeschlossenen Räume, der Voll-, Dach- und Attikageschosse (ohne Untergeschoss). Die

1.1.2013 -1-

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Aussenmauern werden nicht erfasst und die ermittelte Fläche mit dem Berechnungsfaktor multipliziert (§§ 9, 10 und 11 PBV).

Assekuranzwert siehe Gebäudeversicherungswert

Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche der Bauten und der anrechenbaren Grundstückfläche (§ 24 PBG).

Barwert Gegenwartswert von künftigen periodischen Erträgen (Zahlungen)

Bau- und Zonenreglement (BZR) Das BZR enthält kommunale Bauvorschriften in Verbindung mit dem Zonenplan.

Bauerwartungsland siehe Übriges Gemeindegebiet

Baugesetz siehe Planungs- und Baugesetz (PBG)

Baukosten (früher Erstellungskosten) Die Baukosten stellen das Total der Aufwendungen aller Unternehmungen inkl. der Honorare für die Erstellung eines Gebäudes oder einer Anlage dar (siehe Baukostenplan BKP).

Baukostenindex Unter Baukostenindex verstehen wir den periodisch erscheinenden Baukostenindex der Gebäudeversicherung. Siehe unter http://www.gvz.ch/versicherung/Statistiken/tabid/327/Default.aspx

Baukostenplan (BKP) Anlagekontenplan für sämtliche Kosten, die bei einer baulichen Anlage anfallen. Normpositionen der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB). BKP 0 Grundstück BKP 1 Vorbereitungsarbeiten

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

BKP 2 Gebäude BKP 3 Betriebseinrichtungen BKP 4 Umgebung BKP 5 Baunebenkosten

Bauland Bauland sind rechtskräftig einer Bauzone zugewiesene Grundstücke oder Teile davon.

Baulinien Baulinien begrenzen die Bebaubarkeit von Grundstücken.

Baumassenziffer Die Baumassenziffer ist die Verhältniszahl zwischen dem umbauten Raum und der anrechenbaren Grundstückfläche (§ 26 PBG).

Baunebenkosten (BKP 5) Bewilligungen, Gebühren, Abgeltungen, Baukreditzinsen, Finanzierungskosten, Versicherungen, Erstvermietung, Verkauf (STWE)

Baupreisindex Der Baupreisindex des Bundesamtes für Statistik ist eine halbjährlich erscheinende Veröffentlichung über detaillierte Entwicklung der Baupreise in der Schweiz. Er umfasst für verschiedene Objektarten die Baukostengruppen (BKP) 1, 2, 4 und 5.

Baurecht

  1. a) Das Baurecht gibt Dritten die Möglichkeit, ein Grundstück oder ein näher umschriebener Teil davon zu nutzen oder zu bebauen (Art. 675 ZGB). Ist das Baurecht selbständig und dauernd (mind. 30, max. 100 Jahre), kann es im Grundbuch als Grundstück aufgenommen werden. Es erhält in diesem Fall eine eigene Grundstücknummer (Art. 779 ZGB).

  2. b) Der belastete Eigentümerschaft wird Baurechtsgeber genannt.

  3. c) Die Berechtigten heissen Baurechtsnehmer.

Baurechtszins

1.1.2013 -3-

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Periodisches oder einmalig zu leistendes Entgelt für das Baurecht.

Baute siehe Dauerbaute

Baute auf fremdem Boden Aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Landeigentümer und dem Gebäudeeigentümer erstelltes Gebäude (Baute/Anlage im Dritteigentum, Akzessionsprinzip ZGB).

Bauverbot Bauverbote sind im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen, Servitute). Sie können die Bebauung eines Grundstückes oder eines Teiles dauernd unterbinden oder einschränken.

Bauzinsen siehe Finanzierungskosten

Bauzonen Als Bauzonen werden Gebiete bezeichnet, welche nach kommunalen Bau- und Nutzungsvorschriften bebaut werden können. Ihre Fläche wird durch den Zonenplan festgelegt.

Berichtigung § 10 Schatzungsgesetz

Bestandteil Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und nicht ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB).

Betriebseinheiten Bilden mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers - unabhängig davon, ob sie aneinandergrenzen - eine betriebswirtschaftliche Einheit, sind sie in der Regel gesamthaft zu schätzen.

Betriebseinrichtungen (BKP 3) Fest eingebaute Einrichtungen (Energieinstallationen, Rolltreppen, Warenlifte, Kranbahnen, usw.), die in der Regel der spezialisierten Nutzung des Gebäudes

-4- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

dienen.

Bodenwert siehe Landwert

Bruttoeinkünfte (Rohertrag/Bruttomietertrag) Als Bruttoeinkünfte gelten nachhaltig erzielbaren Einkünfte ohne Abzug der Unterhalts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Fremdkapital, sowie der Abschreibungen und Steuern. Die Mietnebenkosten (Heizung, Warmwasser, usw.) sind darin nicht enthalten.

Bruttogeschossfläche siehe anrechenbare Geschossfläche (AGF)

Bruttorendite Die Bruttorendite ist der Prozentanteil des Bruttoertrags (Nettomietzins) vom Verkehrswert.

Dauerbaute (§ 4 SchG) Als Dauerbauten gelten alle mit dem Boden verbundenen Erzeugnisse von Handwerk und Technik im Hoch- und Tiefbau, die mit der Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden erstellt worden sind.

Demodierung siehe Wirtschaftliche Wertminderung

Deponie Als Deponie wird eine Fläche bezeichnet, für die eine amtliche Bewilligung zur Ablagerung von genau definierten Materialien besteht.

Dienstbarkeit (Servitut, Grunddienstbarkeit) Dienstbarkeiten sind private Rechte oder Lasten von Grundstücken zugunsten oder zulasten von - Personen - siehe Grundbuch und Personaldienstbarkeit - anderen Grundstücken - siehe Grundbuch

Eigenkapital Das Eigenkapital ist die Differenz zwischen Verkehrswert und Fremdkapital

1.1.2013 -5-

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Eigenleistung Eigenleistungen sind durch den Eigentümer erbrachte wertwirksame Investitionen. Sie sind nach den ortsüblichen Ansätzen im Realwert aufzurechnen und im Ertragswert (Mietwertanteil) mit zu berücksichtigen.

Eigenmietwert Als Eigenmietwert im Sinne des Steuergesetzes gilt der Mietzins, den man für ein ganz oder teilweise selbst genutztes Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (Marktmiete).

Eigentumsübergang Nach Art. 656 ZGB wird man zu folgenden Zeitpunkten Eigentümer: Abs. 1: Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung, Parzellierung oder Begründung von Baurecht oder Stockwerkeigentum mit dem Tagebucheintrag. Abs. 2: Bei gesetzlicher Übertragung (Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil) mit Datum der Verfügung. In allen Fällen kann der Eigentümer jedoch erst mit dem Eintrag ins Grundbuch über das Grundstück verfügen.

Enteignung (Expropriation) Als formelle Enteignung bezeichnet man die Übernahme eines Grundstücks gegen den Willen der Eigentümerschaft infolge öffentlichen Interesses. Bei Nutzungs- und/oder Baubeschränkung (Eigentumseinschränkung) infolge öffentlichen Interesses handelt es sich um eine materielle Enteignung.

Entwertung siehe Wertminderung

Erschliessungskosten (BKP 0) Erschliessungskosten sind alle Aufwendungen für die Umwandlung von Rohbauland in vollerschlossenes Bauland.

Ertragswert (EW) Der Ertragswert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist der aus den jährlichen Bruttoeinkünften (Mietwert/-ertrag) durch Kapitalisierung ermittelte Betrag.

-6- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Der Ertragswert von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften ermittelt (Eidgenössische Schätzungsanleitung).

Ertragswertfaktor siehe Gewichtung

Expropriation (Enteignung) siehe Enteignung

Fahrnisbaute Die Fahrnisbaute ist ein Bauwerk, bei welchem die Absicht bleibender Verbindung mit dem Boden fehlt. Ihr Bestand wird gemäss Art. 677 Abs. 2 ZGB nicht in das Grundbuch eingetragen.

Finanzierungskosten Die Finanzierungskosten sind Zinsen, Kommissionen, Kosten für Schuldbrieferrichtung, Notar- und Grundbuchkosten, usw., die während der Bauzeit anfallen. Sie sind Bestandteil des Realwertes.

Fremdkapital Das Fremdkapital ist der Darlehensbetrag in Form von Grundpfandverschreibungen, Schuldbriefen, Gülten oder ähnlichem.

Gastgewerbe Als gastgewerbliche Objekte gelten Betriebe, die öffentlich zugänglich sind und/oder Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben, Gäste beherbergen und/oder Unterhaltung, verbunden mit der Abgabe von Getränke bieten.

Gebäude (BKP 2) Der Neuwert der Gebäudekosten (BKP 2) entspricht den ortsüblichen Neubaukosten, die heute bei einem Wiederaufbau mit gleicher Qualität und gleichem Ausbau entstehen würden.

Gebäudeversicherungswert (Assekuranzwert) Der Gebäudeversicherungswert ist der von der Kantonalen Gebäudeversicherung (GVL) festgesetzte Neuwert der versicherten Gebäude.

1.1.2013 -7-

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gesamtlebensdauer Gesamtlebensdauer von Gebäuden, Bauteilen und Ausbauten

Gewässer Als Gewässer bezeichnet man dauernd oder periodisch Wasser führende fliessende oder stehende Wasser (Quellen, Bäche, Seen, Teiche).

Gewichtung (Ertragswertfaktor) Das Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung des Real- und Ertragswertes für die Bestimmung des Verkehrswertes.

Grundbuch Das Grundbuch ist ein durch eine kantonale Behörde geführtes öffentliches Register, das zur Aufnahme von Grundstücken und der Rechte an diesen bestimmt ist (Art. 942 ZGB). Es führt insbesondere auf:

  • Dienstbarkeiten Recht oder Last privatrechtlicher Natur zugunsten oder zulasten eines oder mehrerer Grundstücke; oft als Servitut bezeichnet. Beispiele sind Wegrecht, Durchleitungsrecht, Näherbaurecht, Grenzbaurecht, usw. Zu den Dienstbarkeiten gehören auch die Personaldienstbarkeiten Wohnrecht und Nutzniessung.

  • Anmerkungen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen wie Revers, Gestaltungs- und Bebauungsplanpflicht, usw.

  • Vormerkungen persönliche Rechte Dritter wie Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Miet- und Pachtvertrag, usw. (Art. 959 ZGB).

Grunddienstbarkeiten Dienstbarkeiten zu Lasten und/oder zu Gunsten von Grundstücken.

Grundpfandverschreibung Die Grundpfandverschreibung dient der Sicherstellung einer beliebigen gegenwärtigen, zukünftigen oder bloss möglichen Forderung, für welche das

-8- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Grundstück als Pfand haftet (Art. 824 ZGB).

Grundstück (BKP 0) Kosten für den Erwerb des Grundstückes bzw. eines Baurechts inkl. Erschliessungskosten bis Grundstückgrenze.

Grundstücke Als Grundstücke werden Liegenschaften, selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke sowie Miteigenumsanteile an Grundstücken bezeichnet. Solche Grundstücke sind Schatzungsgegenstände (Art. 655 ZGB).

Gült Die Gült ist ein Pfandtitel, bei der alleine das Grundstück haftet (Art. 847 ff ZGB).

Holzgerechtigkeit siehe Korporationsrecht

Hypothek siehe Grundpfandverschreibung

Inkonvenienzen Inkonvenienzen sind Entschädigungen an Personen, welche dauernde oder zeitlich beschränkte Unannehmlichkeiten und Kosten für Expropriationen, Umtriebe, Inanspruchnahmen, Verzögerungen, usw. zu erleiden haben.

Jahresmietwert siehe Bruttoeinkünfte

Kapitalisierungssatz (Kapitalisierungsfaktor) Der Kapitalisierungssatz ist der Prozentsatz, mit dem der Ertragswert aus dem Mietwert berechnet wird. Er setzt sich zusammen aus den Kapitalkosten und den Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Unterhaltskosten, Verwaltungskosten, Risiko für Mietzinsausfälle, Abschreibung/Rückstellung).

Katasterwert (§ 15 und 17 Schatzungsgesetz) Der Katasterwert ist der amtliche Wert eines Grundstückes. Er ist die Grundlage für die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens.

Kaufsrecht

1.1.2013 -9-

II / 2

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Das Kaufsrecht

gibt den Berechtigten das Recht, ein Grundstück zu einem

festgelegten Preis in einem späteren Zeitpunkt zu erwerben. Es ist ein öffentlich beurkundeter Kaufsrechtsvertrag vorgeschrieben (Art. 216 OR). Es muss im Grundbuch vorgemerkt sein, damit es gegenüber Dritten

rechtswirksam sein kann.

Kleinbauten

Kleinbauten sind eingeschossige Bauten, welche nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen und deren Fassadenlänge 10 m nicht überschreiten. Sie

werden gemäss Vollziehungsgesetz

zum Schatzungsgesetz (SchV) in zwei Arten

unterschieden:

- § 8 SchV

Neuwert unter

Fr. 5'000.--

- § 9 SchV

Neuwert

Fr. 5'000.-- bis Fr. 50'000.--

Korporationsrecht (Holzgerechtigkeit) Das Korporationsrecht ist ein Recht am Ertrag des Korporationswaldes. In der Schatzung ist es zu berücksichtigen, wenn es ein Realrecht darstellt, d.h. zu Gunsten eines Grundstückes im Grundbuch aufgeführt wird.

Kubatur

Die Kubatur ist der umbaute Raum

eines Gebäudes in m3 nach der SIA-Norm

416 (teilweise

auch nach SIA 116) berechnet.

Kubikmeterpreis

Der Kubikmeterpreis ist der entsprechende Durchschnittswert, der sich aus den mittleren, ortsüblichen Baukosten für einen m3 umbauten Raumes ergibt.

Lageklassenmethode

Methode zur Bestimmung des Landwertes für den massgebenden Landbedarf anhand einer Verhältniszahl zwischen Landwert und Gesamtwert. Für die

Berechnung ist

der Neuwert massgebend.

Landreserve

Als Landreserve wird die Mehrfläche betrachtet, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des überbauten Teils der Liegenschaft anderweitig verwendet oder sogar überbaut werden könnte. Diese Landreserve ist im Verkehrswert

separat zu bewerten.

- 10 -

1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Landwert Absoluter Landwert richtet sich nach den Landwerten für erschlossene Grundstücke an ähnlichen Lagen, unter Berücksichtigung der möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung. Relativer Landwert Wert, der in Relation zur bestehenden oder möglichen Nutzung festgelegt wird (Lageklasssenmethode)

Landwirtschaftliche Grundstücke nach § 14 SchG Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landw. Nutzung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. Der Schatzungswert ist der nach dem eidgenössischen Schätzungsreglement ermittelte Ertragswert.

Marktwert siehe Verkehrswert

Mehrumschwung Als Mehrumschwung wird die Mehrfläche betrachtet, welche nicht abgetrennt, überbaut oder anderweitig genutzt werden kann. Der Mehrumschwung wird in der Regel als zusätzlicher Landwert gemäss seiner Grösse (m2) in die Realwertberechnung aufgenommen. Der Wert des Mehrumschwunges wird vom Wert des für die Baute notwendigen Landes abgeleitet.

Mieterinvestitionen Als Mieterinvestitionen bezeichnet man durch den Mieter vorgenommene wertvermehrende bauliche Veränderungen, die Bestandteil des Gebäudes und/oder des Grundstückes werden.

Mietertrag (Nettomietzins, Rohertrag gem. § 20 SchG) Der Mietertrag entspricht den tatsächlichen Mietzinseinnahmen abzüglich den darin aufgeführten Mietnebenkosten.

Mietfläche siehe Nettonutzfläche (NeNF)

Mietnebenkosten

1.1.2013 - 11 -

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Die Mietnebenkosten sind Kosten für Abwasserreinigung, Hauswartung, Heizung, Warmwasser, Kehrichtabfuhrgebühr, Treppenhausbeleuchtung, Wasser, usw.

Mietwert Der Mietwert entspricht dem erzielbaren Jahresmietzins für Bauten und Anlagen.

Mietzins Der Mietzins entspricht dem tatsächlich erzielten Mietertrag.

Mischungsformel Als Mischungsformel bezeichnet man die Gewichtung des Real- und Ertragswertes zur Berechnung des Katasterwertes.

Miteigentum Gemäss Art. 646 ZGB besteht dann Miteigentum, wenn mehreren Personen das Eigentum an einer Sache zusteht. Die Miteigentumsanteile sind den Grundstücken gleichgestellt (Art. 655 ZGB).

Mittleres wirtschaftliches Alter Das mittlere wirtschaftliche Alter ist das theoretische Gebäudealter unter Berücksichtigung wertvermehrender und werterhaltender Investitionen.

Naturvorteile Als Naturvorteile gelten insbesondere:

  • Quellen

  • Stein-, Kies-, Sand- oder Lehmvorkommen

  • Nutzbare Wasserkraft

  • Erdgas

  • usw.

Ihr Wert wird als Bestandteil in den Katasterwert des Grundstückes einbezogen.

Nettomietzinsen siehe Mietertrag

- 12 - 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Nettonutzfläche (Nettogeschossfläche, SIA-Norm 416) Bei Wohnbauten entspricht die Nettonutzfläche der Fläche aller abgeschlossenen Räume mit einer Raumhöhe von mind. 1.50 m. Bei Gewerbebauten gehören zur Nettonutzfläche alle dem Betriebe dienenden Flächen einschliesslich der Grundrissfläche von Treppen, Liftschächten, mobilen Bauteilen und Einbauten. Nicht zur Nettonutzfläche gerechnet werden die Grundrissflächen von: Wänden, Kaminen, Schächten und kleinen Nischen, Balkonen, Aussenplätzen, usw.

Neuschatzung § 8 Schatzungsgesetz

Neuwert von Bauten und Anlagen (Neubauwert) Als Neuwert gelten die mittleren ortsüblichen Kosten die für die Erstellung gleichwertiger Bauten oder Anlagen zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtages erforderlich wären.

Nutzniessung (Personaldienstbarkeit) Ist ein Recht, welches dem Berechtigten ein Anrecht auf den Besitz, den Gebrauch und die volle Nutzung der Sache gibt.

Öffentliche Grundstücke (öffentliche Objekte) Als öffentliche Grundstücke gelten die direkt der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben dienenden Objekte, insbesondere:

  • Verwaltungsbauten

  • Schulbauten

  • Ver- und Entsorgungsanlagen

  • usw.

Ortsüblich Ortsüblich heisst im sachenrechtlichen Sinn am Ort der gelegenen Sache üblich und kann sich beziehen auf

  • Betrachtungsweise/Ortsgebrauch (z.B. in Bezug auf Zugehör und Bestandteil)

  • Wert (z.B. ortsüblicher Bauwert, Landwert, Mietwert, usw.)

Personaldienstbarkeit Bei der Personaldienstbarkeit handelt es sich um eine Dienstbarkeit bei der eine

1.1.2013 - 13 -

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

oder mehrere Personen berechtigt sind, wie Wohnrecht, Nutzniessungsrecht, usw. (Art. 781 ZGB).

Planungs- und Baugesetz (PBG) Das PBG stellt die Grundsätze über Planungs- und Bauvorschriften nach kantonalem Recht auf. Diese sind zwingendes Recht und den Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden übergeordnet.

Realwert (RW) Der Realwert ist der geschätzte Sachwert, berechnet auf den Stichtag der Schatzung. Er setzt sich zusammen aus dem Zeitwert von Bauten, Umgebung, Baunebenkosten und übrigen Anlagen, zuzüglich dem Verkehrswert des Bodens. Er kann von der effektiv aufgewendeten Summe abweichen.

Rechte und Lasten siehe Grundbuch

Rechtsgrundstücke Rechtsgrundstücke sind selbständige und dauernde Rechte wie Bau-, Wasser- oder Kiesausbeutungsrechte, Mit- und Stockwerkeigentum, usw. Sie werden in der Regel als eigene Grundstücke mit eigener Grundstücknummer geführt (Art. 655 Abs. 2 ZGB).

Restnutzungsdauer Die Restnutzungsdauer ist die Differenz zwischen der voraussichtlichen Gesamtlebensdauer eines Gebäudes und dessen mittlerem wirtschaftlichem Alter.

Reversbaute Die Reversbaute ist eine Baute mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung mit dem Inhalt, dass die Eigentümerschaft die Baute oder Teile davon auf Verfügung einer Behörde abzubrechen hat. Beim Mehrwertrevers besteht kein Anspruch auf Vergütung von Investitionen, die nach Anmerkung des Revers im Grundbuch erfolgte.

Revisionsschatzung § 9 Schatzungsgesetz

Richtpreise/Richtwerte

- 14 - 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Richtpreise und Richtwerte sind ortsübliche Erfahrungszahlen für Bau-, Land- oder Mietwerte.

Rohbauland Unter Rohbauland versteht man nicht oder nur teilweise erschlossenes eingezontes Bauland.

Rohertrag siehe Bruttoeinkünfte

Servitut Veralteter Ausdruck für Dienstbarkeit.

Schuldbrief Der Schuldbrief ist eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung in Wertpapierqualität (Art. 842 ZGB).

Stichtag Als Stichtag bezeichnet man den Zeitpunkt, auf welchen die Bewertung einer Liegenschaft bezogen ist.

Stockwerkeigentum Das Stockwerkeigentum ist ein rechtlich besonders ausgestaltetes Miteigentum mit dem Sonderrecht, abgeschlossene Räume ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen. Es wird im Grundbuch als eigenes Grundstück geführt (Art. 712a - 712t ZGB).

Strassenflächen Die Strassenflächen sind Verkehrsflächen, die mehreren Grundstücken dienen.

Substantielle Schäden Substantielle Schäden sind Bauschäden, die sich in der Regel nicht völlig beheben lassen. Sie können von Setzungen, Spannungen, Feuchtigkeit, Gebrauch, usw. hervorgerufen werden.

Substanzwert siehe Realwert

1.1.2013 - 15 -

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Überbaurecht Das Überbaurecht berechtigt ein Grundstück, einzelne Bauteile auf einem angrenzenden Grundstück unter oder über Niveau zu erstellen. Solche Bauteile bleiben Bestandteil des Grundstückes, vom dem sie ausgehen (Art. 674 ZGB).

Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer legt das Verhältnis der Grundfläche der Baute zur anrechenbaren Grundstückfläche fest (§ 25 PBG).

Übriges Gemeindegebiet (früher Bauerwartungsland) Übriges Gemeindegebiet ist nicht erschlossenes und noch keiner Bauzone zugewiesenes Land, das innerhalb der nächsten 15 Jahre als Bauland in Betracht kommen könnte. Die Zuweisung zu einer Bauzone wird durch die Gemeindeversammlung (Einwohnerrat) beschlossen.

Umgebung (BKP 4) Kosten für Erschliessungs- und Werkleitungen, Terraingestaltung, Pflanzungen, Mauern, Zufahrten, Wege, Treppen, Einfriedungen, Beleuchtung, Spielplatz, Biotop, usw.

Unbewegliches Vermögen Unbewegliches Vermögen sind die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten.

Unkultivierter Boden Als unkultivierter Boden bezeichnet man Grundstücke oder Teile davon, die nicht oder nur mit enormem Aufwand einer wirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden könnten, wie z.B. Felsen, Wüste, Sumpf, usw.

Veralterung Die Veralterung ist ein Teil der Wertminderung, die jedes Objekt im Verlaufe der Zeit erleidet. Der Anteil der Veralterung ist in den gebräuchlichsten Altersentwertungsformeln enthalten und somit nicht gesondert zu bestimmen.

Verkehrswert § 18 SchG (Marktwert) Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren

- 16 - 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Kaufpreis. Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse entstandenen Grundstückpreise (Spekulation, Liebhaberei, usw.) sind für die Verkehrswertschatzung nicht zu beachten.

Vorbereitungsarbeiten (BKP 1) Kosten für Baugrunduntersuchungen, Räumungen, Abbrüche, Sicherungen, usw.

Vorkaufsrecht Recht eines Begünstigten, in einen Kaufvertrag einzutreten (kann im Grundbuch vorgemerkt werden). - Unlimitiert Zu gleichem Preis und gleichen Bedingungen wie im Vertrag - Limitiert zu bestimmtem oder bestimmbarem Preis

Vormerkungen siehe Grundbuch

Wasserentnahmerecht Das Wasserentnahmerecht beinhaltet die Entnahme von Wasser aus öffentlichen und privaten Gewässern und die Nutzung von Grundwasser und Quellen (Beispiele: Getränkeherstellung, Wärmepumpenheizung, usw.).

Wasserkraft Das Recht auf die Wasserkraft berechtigt zur Ausnützung der dem Wasser eigene Kraft.

Wasserversorgungen Wasserversorgungen sind Systeme zur Versorgung eines Gebietes mit Trinkwasser und/oder Brauchwasser. Dazu gehören Fassungen, Reservoirs, Aufbereitung, Verteilung, usw.

Wert gültig ab In Kraft ab Datum des neuen Katasterwertes (§ 8-11 SchG)

Wertminderung (Entwertung) Bei der Wertminderung handelt es sich um die wertmässige Einbusse, die der Neuwert seit der Erstellung zufolge Abnützung, Veralterung, Mängel und

1.1.2013 - 17 -

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Schäden erlitten hat. Im Normalfall kommt die Höhe der Wertminderung somit dem Betrage gleich, der theoretisch aufzuwenden wäre, um ein Objekt in den ursprünglichen Neuwertstand zu versetzen.

Wirtschaftlich vertretbarer Wert Beim wirtschaftlich vertretbaren Wert sind die anfallenden Kosten für Kapitalzinsen, Gebäudeunterhalt, Gebühren und Abgaben durch den Ertrag gedeckt. Er liegt in der Regel wesentlich tiefer als der Verkehrswert.

Wirtschaftliches Alter siehe mittleres wirtschaftliches Alter

Wirtschaftliche Wertminderung Minderung des Neuwertes zufolge Demodierung (im Komfort, hauptsächlich im Installations- und Ausbaubereich), neuere Erkenntnisse in der Baukunde (z.B. Schall- und Wärmeschutz) und bei den Baustoffen (siehe auch Wertminderung).

Wohnrecht (Personaldienstbarkeit) Dingliches Recht zur ausschliesslichen oder hauptsächlichen Nutzung von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken.

Wuhrpflicht Die Wuhrpflicht ist eine Grundlast, die ein Grundstück zum Unterhalt von Gewässern verpflichtet (Uferschutzmauern, Kanäle, usw.).

Zeitwert (Zeitbauwert/Zustandswert) Der Zeitwert ist der Neuwert von Bauten und Anlagen vermindert um die Entwertung (Wertminderung) zufolge Alter, Abnützung, Schäden, Veralterung, usw.

Zonenplan Der Zonenplan ist der Übersichtsplan einer Gemeinde mit Eintragung der zulässigen Nutzungsarten.

Zugehör Zugehör sind bewegliche Sachen, die nach ortsüblicher Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers dauernd für die Bewirtschaftung und

- 18 - 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 2

Benützung der Gebäulichkeiten bestimmt sind, sowie durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise zu ihnen in Beziehung gebracht sind (Art. 644 + 645 ZGB).

Zustandswert siehe Zeitwert

1.1.2013 - 19 -

II / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

- 20 - 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

Schatzungsgrundsätze

1. Neuschatzung

1.1 Herleitung

Als Neuschatzung bezeichnet § 8 SchG die vom Finanzdepartement bestimmte Neufestsetzung der Katasterwerte. Es soll jeder Schatzungsgegenstand spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten seines Katasterwertes neu geschätzt werden.

1.2 Umfang

Bei der Neuschatzung sind sämtliche Teilwerte eines Grundstückes von Grund auf neu festzusetzen. Als Inkraftsetzungsdatum gilt das Datum der Eröffnung des Verfahrens.

2. Revisionsschatzung

2.1 Herleitung

Als Revisionsschatzung gemäss § 9 SchG bezeichnet man die Neufestsetzung einer Schatzung zufolge baulicher Massnahmen oder Nutzungsänderung. Die Revision tritt auf das Datum des Eintritts des Revisionsgrundes in Kraft. Es ist dies der Zeitpunkt, an dem bauliche Veränderungen im wesentlichen abgeschlossen sind oder das Objekt einem veränderten Zweck zugeführt wurde.

1.7.2007 -1-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2.2 Revisionsgründe

Die Revisionsgründe sind in § 3 SchV festgehalten. Die wesentlichen Revisionsgründe für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke sind:

  • Errichtung von Dauerbauten (Neubauten)

  • Aus- und Umbau von Dauerbauten

  • Abbruch von Dauerbauten

  • Erschliessung, sofern keine Neuüberbauung in absehbarer Zeit vorgesehen ist

  • Handänderungen von landw. Grundstücken im Sinne von § 14 SchG zu einem nicht durch die landw. Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert

  • Zweckentfremdung von landw. Grundstücken im Sinne von § 14 SchG

  • Teilung oder Vereinigung von Grundstücken, sofern diese in ihrer Gesamtheit eine Wertänderung erfahren

  • Ausbeutung von Naturvorteilen, Errichtung von Deponien, Rekultivierung

  • Begründung oder Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum oder selbständigem Miteigentum

Diese Aufzählung von Revisionsgründen ist nicht abschliessend.

Die Handänderung einer Liegenschaft ist kein gesetzlicher Revisionsgrund. Bei Handänderungen unter Dritten, welche zu einem wesentlich (d.h. um mehr als 20%) von der rechtskräftigen Katasterschatzung abweichenden Erwerbspreis oder Anrechnungswert erfolgen, könnte eine Nutzungsänderung oder eine dauernde Ertragswertveränderung die Wertentwicklung beeinflusst haben. Diese Katasterwerte können von Amtes wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers überprüft und, falls tatsächlich eine Nutzungsänderung oder eine dauernde Ertragswertveränderung vorliegt, einer Revision unterzogen werden. Im Rahmen von Zwangsverwertungsverfahren (Steigerungen) erzielte, tiefe Erwerbspreise stellen jedoch in aller Regel keinen Revisionsgrund dar.

Revisionstatbestände, die den Real- oder Ertragswert um weniger als 5% verändern, lösen in der Regel keine Revisionsschatzung aus.

Die revidierte Katasterschatzung wird auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzungsänderung bzw. der dauernden Ertragswertveränderung in Kraft gesetzt.

-2- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

2.3 Umfang

Schatzung von Grund auf Gemäss § 4 Absatz 1 SchV ist bei der Revisionsschatzung der Katasterwert in der Regel von Grund auf neu zu ermitteln.

Übernahme von Wertfaktoren aus früheren Schatzungen Gemäss § 4 Absatz 2 SchV kann auf eine Schatzung "von Grund auf" verzichtet werden, wenn sich der Realwert oder der Ertragswert um weniger als 30 % verändert hat, die bisherige Nutzungsart beibehalten wird und die letzte umfassende Neu- oder Revisionsschatzung weniger als 8 Jahre zurückliegt.

Für die Schatzungsbehörde bedeutet dies, dass sie diejenigen Teilwerte und Bewertungsfaktoren aus der früheren Schatzung übernimmt, die seither keine wesentlichen Veränderungen erfahren haben. Anpassungen sind unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit vorzunehmen.

Bei diesen Schatzungen darf das "Datum letzte Neuschatzung" nicht verändert werden, weil bei dieser Art Revisionsschatzung der Neuschatzungsintervall nicht unterbrochen werden darf.

1.7.2007 -3-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

3. Berichtigung

3.1 Herleitung

Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge unrichtiger Rechtsanwendung in erheblichem Masse als unrichtig, so ist er neu festzusetzen.

Berichtigungsgründe können sein:

  • Rechnungsfehler in erheblichem Masse

  • Verwendung von unrichtigen Werten in erheblichem Masse

  • Anwendung unzutreffender Bewertungsregeln

  • Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen

  • unrichtige Rechtsanwendung

Gemäss § 10 Absatz 2 SchG wird der neue Katasterwert auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in Kraft gesetzt. Als Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gilt das Datum, an dem der Berichtigungsgrund bekannt und geltend gemacht wird.

Die Berichtigung kann vom Eigentümer, der Gemeinde, von Behörden der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern oder von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern verlangt werden.

3.2 Umfang

Für den Umfang der Berichtigungsschatzung gelten die Bestimmungen der Revisionsschatzung (2.3).

1.1.2009 -1-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

4. Schatzungsverteilung

4.1 Herleitung

Gemäss § 12 SchG sind die Katasterwerte der von Teilung oder Vereinigung betroffener Grundstücke ihrem Wert entsprechend zu verteilen, wenn nicht zugleich ein Revisionsgrund gemäss 2.2 eingetreten ist. Der Katasterwert ist auf den Zeitpunkt in Kraft zu setzen, in dem die zivilrechtlichen Wirkungen eintreten (Eintrag in das Tagebuch).

4.2 Umfang

Bei der Katasterwertverteilung sind die Katasterwerte nicht von Grund auf neu zu ermitteln.

1.1.2007 -1-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

5. Schatzungsgegenstand

5.1 Begriff

Als Schatzungsgegenstand wird ein Grundstück als Ganzes bezeichnet. Dies lässt sich aus § 4 Absatz 1 SchG ableiten.

5.2 Zusammengesetzter Schatzungsgegenstand

Grundstücke nach § 24 SchG, die aus verschiedenartigen Teilen zusammengesetzt sind oder verschieden genutzt werden, gelten als ein Schatzungsgegenstand. Es ist hier zu beachten:

  • Jeder Teil ist nach den für ihn zutreffenden Bewertungsvorschriften zu schätzen.

  • Das Gesamtgrundstück gilt als Schatzungseinheit.

  • Bei Neuschatzung oder bei Revisionsschatzung von Grund auf sind sämtliche Teilkatasterwerte neu festzusetzen.

  • Bei der Prüfung nach 2.3, ob eine Schatzung von Grund auf gerechtfertigt ist (Abweichung von RW oder EW ab 30 %), ist auf den Wert des Gesamtgrundstückes abzustellen.

5.3 Betriebseinheit

Verschiedene Grundstücke, die zusammen eine betriebswirtschaftliche Einheit bilden, gelten gemäss § 25 SchG als Betriebseinheit. Diese sind in der Regel gesamthaft zu schätzen, und der Gesamtwert ist auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Beispiele von Betriebseinheiten:

  • Hotelliegenschaft mit Nebengrundstücken (Parkplatz, Personalhaus, Dependance, usw.)

  • Fabrikationsgrundstück mit zugehörigen Grundstücken für Lagerung, Transport, Energieerzeugung, Entsorgung, usw.

5.4 Bestandteil/Zugehör

Grundsatz Bestandteil ist in die Schatzung einzubeziehen. Zugehör ist nicht in die Schatzung einzubeziehen. Die nachfolgende Abgrenzung Bestandteil/Zugehör deckt sich mit

1.1.2007 -1-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

der Praxis der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern.

Bestandteil Bestandteil ist nach Art. 642 Absatz 2 ZGB alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zum Bestände der Sache gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.

Es handelt sich somit nach dieser Definition nicht um bewegliche Teile wie Apparate, Maschinen, Transportanlagen. Nach der am Orte üblichen Auffassung zählen im Schatzungswesen jedoch auch bewegliche Teile, sofern sie der Gesundheit und dem Transport von Mensch, Tier oder der Erhaltung und dem Transport von Waren dienen, als Bestandteil.

Beispiele:

Wohnzwecke:

  • Küchen- und Sanitärapparate

  • Wasch- und Trocknungsmaschinen

  • Heizung, Lüftung, Klima

  • Personenlifte

  • Gewerbe/Industrie:

  • Grosskücheneinrichtungen

  • Sanitäranlagen

  • Wasch- und Trocknungsmaschinen

  • Heizung, Lüftung, Klima

  • Personen- und Warenlifte

  • Trägerbahnen samt Fundamenten von Warentransportanlagen und Hebezeug

  • Rampen

  • Maschinenfundamente

Gewerbe/Industrie:

  • Grosskücheneinrichtungen

  • Sanitäranlagen

  • Wasch- und Trocknungsmaschinen

  • Heizung, Lüftung, Klima

  • Personen- und Warenlifte

  • Trägerbahnen samt Fundamenten von Warentransportanlagen und Hebezeug

  • Rampen

  • Maschinenfundamente

Zugehör Gemäss Art. 644 Absatz 2 ZGB gelten als Zugehör: Bewegliche Sachen, die nach der am Orte üblichen Auffassung oder nach klarem Willen des Eigentümers der

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache gebracht sind, in der sie ihr zu dienen haben.

In der Schatzungspraxis begnügen wir uns mit einer negativen Definition. Alles, was weder Gebäude noch Bestandteil nach 5.4 ist, gilt als Zugehör und wird nicht in die Schatzung einbezogen.

Beispiele:

Wohnzwecke:

  • freistehende, dem Mieter gehörende Haushaltsapparate wie Waschmaschinen, Tumbler, Kühlschränke, usw.

  • dem Mieter gehörende Einbauten wie Teppiche, Regale, Korpusse, Schränke, usw.- Mobiliar

  • Kunst- und Schmuckgegenstände

Gewerbe/Industrie:

  • Maschinen und damit verbundene Aggregate

  • bewegliche Teile von Transportanlagen und Hebezeug

  • Mobiliar, Lagereinrichtungen

5.5 Investitionen Dritter

Grundsatz Investitionen Dritter (in der Regel von der Mieterschaft) werden in die Schatzung des Grundstückes einbezogen, wenn nicht einer der nachfolgenden Tatbestände vorliegt:

Zugehör Es handelt sich um Einrichtungen oder Anlagen im Sinne von Zugehör. Solche Investitionen werden nicht in die Schatzung einbezogen.

Selbständiger Schatzungsgegenstand Es handelt sich um klar abgegrenzte bauliche Anlagen, die eine getrennte Schatzung von Baute und Boden nach 5.6 nach sich ziehen.

5.6 Getrennte Schatzung von Dauerbaute und Boden

Grundsatz Wenn Dauerbaute und Boden im Eigentum verschiedener Personen sind, werden diese gemäss § 22 SchG getrennt geschätzt.

1.1.2007 -3-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Dauerbaute Der Realwert eines auf fremdem Boden erstellten Gebäudes besteht aus Zeitwert der Baute und Nebenkosten. Ein Bodenwert ist also nicht in die Schatzung einzubeziehen. - Ist ein Ertragswert zu schätzen, muss der Baurechtszins vom Jahresmietwert abgezogen werden.

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

6. Rundung von Werten

6.1 Rundungsregel

Wo die Schatzungspraxis Rundung vorschreibt oder zulässt, ist ab Fr. 50.-- aufzurunden, unter Fr. 50.-- abzurunden. Es wird stets auf Fr. 100.-- gerundet.

6.2 Keine Rundung

Erträge (Mietwerte) werden nicht gerundet.

6.3 Fakultative Rundung

Alle Bearbeitungswerte, sofern sie nicht unter 6.4 aufgeführt sind, können ungerundet oder auf Fr. 100.-- gerundet im Schatzungsprotokoll eingetragen werden.

6.4 Zwingende Rundung

Alle Endwerte wie:

  • Total Zeitwert

  • Total Bodenwert

  • Realwert

  • Ertragswert

  • Katasterwert

sind auf Fr. 100.-- zu runden.

1.1.2007 -1-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

7. Mindest-Katasterwert

7.1 Grundsatz

Für jedes der Katasterschatzung unterliegende Grundstück oder Teilgrundstück gilt ein Mindest-Katasterwert von Fr. 100.--.

7.2 Ausnahmen

In einem Grundstück enthaltene Teilflächen von Verkehrsflächen, Gewässern oder unkultiviertem Gebiet weisen keinen Katasterwert auf. In der Spalte "Katasterwert" ist die Zahl "Null" einzutragen.

1.1.2007 -1-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

8. Rechtsmittelverfahren

8.1 Grundsatz

Gegen jeden neu festgesetzten Katasterwert und dessen Inkraftsetzungsdatum sind Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 42 SchG). Dabei gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, soweit das Schatzungsgesetz und die Schatzungsverordnung keine anderslautenden Regelungen enthalten.

8.2 Einsprache

Die Einsprache kann innerhalb von 20 Tagen seit der Zustellung des Schatzungsentscheides von den Parteien gemäss § 33 SchG (Eigentümer, Nutzniesser, Gemeinderat, Dienststelle Steuern des Kantons Luzern) erhoben werden.

Die Einsprache ist schriftlich bei der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern einzureichen und hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten. Bei unvollständiger Eingabe setzt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern eine behördliche Frist zur Verbesserung der Eingabe. Daraufhin ist in der Regel eine schriftliche Einladung zum Augenschein zuzustellen.

Die Einsprache wird von den zuständigen Schatzungsexperten bzw. -expertinnen oder Schätzer/innen mbA mit der beteiligten Schatzungsbehörde behandelt. Die angefochtene Schatzung kann nochmals in vollem Umfang überprüft werden.

Die Einsprache kann wie folgt erledigt werden:

Einspracheentscheid

  • Formeller Entscheid mit Rubriken "Sachverhalt", "Erwägungen" und "Rechtsspruch"

  • Rechtsmittel Verwaltungsgerichtsbeschwerde

  • Zustellung an alle Parteien

  • Spruchgebühr gemäss §§ 47, 48 SchG und § 4 Absatz 1a Gebührenverordnung Fr. 55.-- bis Fr. 530.--

Keine Spruchgebühr:

  • Bei Gutheissung der Einsprache.

1.1.2009 -1-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Reduzierte Spruchgebühr:

  • Bei teilweiser Gutheissung der Einsprache. Die Spruchgebühr reduziert sich im Verhältnis von Gutheissung/Abweisung.

Volle Spruchgebühr:

  • Bei Abweisung der Einsprache.

Nichteintretensentscheid Wenn eine Einsprache nicht fristgerecht eingereicht wird oder auch nach Ansetzen einer behördlichen Frist zwecks Verbesserung der Eingabe unvollständig ist, wird auf die Einsprache nicht eingetreten.

  • Formeller Entscheid mit Rubriken "Sachverhalt", "Erwägungen" und "Rechtsspruch". In den Erwägungen sind jedoch nur die formellen Aspekte zu behandeln. Auf die materiellen Begehren der Einsprache ist nicht einzugehen.

  • Rechtsmittel Verwaltungsgerichtsbeschwerde

  • Zustellung an alle Parteien

  • Spruchgebühr von Fr. 55.-- bis Fr. 530.--

Abschreibungsbeschluss Wenn der Einsprecher die angefochtene Schatzung nachträglich unterschriftlich anerkennt (§ 31 Absatz 3 SchV), erklärt die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern die Einsprache als erledigt durch "Abschreibungsbeschluss".

  • Schriftlicher Entscheid

  • Rechtsmittel: Kein Rechtsmittel möglich

  • Zustellung an Parteien

  • Reduzierte Spruchgebühr gemäss § 6 Gebührenverordnung. Der Umfang der Reduktion richtet sich nach dem bereits angefallenen Aufwand.

8.3 Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Gegen Einsprache- und Nichteintretensentscheide der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern können die Parteien innert 30 Tagen seit Zustellung direkt beim Kantonalen Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern wird vom Verwaltungsgericht über eingegangene Beschwerden orientiert und zur Vernehmlassung aufgefordert. Das Vernehmlassungsverfahren erfolgt unter der Mitwirkung der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern, respektiv der zuständigen Schatzungsexpertin oder des zuständigen Schatzungsexperten. Diese werden sich mit der Schatzungsbehörde besprechen.

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 3

9. Sistierung

Kann im Schatzungs- oder Einspracheverfahren wegen hängiger Entscheide nicht sofort entschieden werden, ist das Verfahren zu sistieren. Der Sistierungsentscheid beinhaltet:

  • Sachverhalt

  • Erwägungen

  • Rechtsspruch mit Sistierungsdatum oder - Tatbestand

  • Rechtsmittel: Einsprache oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde

  • Keine Kosten

  • Zustellung an Parteien

Das Schatzungs- oder Einspracheverfahren ist nach Wegfall des Sistierungsgrundes weiterzuführen.

1.1.2007 -1-

II / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG II / 4

Rechte und Lasten

1. Begriff

Rechte und Lasten im Sinne dieser Weisungen sind jährlich wiederkehrende Aufwendungen oder Erträge, die für den Wert des Grundstückes von Bedeutung sind, insbesondere:

  • Strassenunterhaltspflicht

  • Wuhrpflicht (Uferschutzpflicht)

  • Wassernutzungsrecht

  • Korporationsrecht

  • Fischereirecht

  • Baurecht (Bewertung siehe Register III/3)

2. Rechtsgrundlagen

Gemäss § 4 Absatz 1 SchG gelten als unbewegliches Vermögen die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten. In § 2 Absatz 1 der Schatzungsverordnung wird ausgesagt, dass Rechte und Lasten aufgrund des zivilen und öffentlichen Rechts zu berücksichtigen sind, wenn sie für den Wert des Grundstückes von Bedeutung sind.

3. Einfluss auf den Katasterwert

Für die Katasterschatzung von Bedeutung sind Rechte und Lasten, deren Barwert den Katasterwert um mindestens 5 % beeinflussen.

1.1.2007 -1-

II / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

4. Bewertung

Der Katasterwert von Rechten und Lasten wird nach folgender Formel berechnet:

jährlicher Aufwand/Ertrag x 100 5

Der so berechnete Katasterwert stellt den Barwert dar; er ist bei einem Recht zum Katasterwert zu addieren, bei einer Last vom Katasterwert abzuziehen.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten

1.1.2009 -1-

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III

Inhaltsverzeichnis Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke ohne Bauten

1. Begriff

2. Basisobjekt

3. Baurechtsbelastetes Grundstück

4. Grundstück mit Anlagen (Tiefbauten)

5. Abbau und Deponiegrundstück

1.1.2007 -1-

III Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Abbau und Deponie, III / 5 Anlagen (Tiefbauten), III/4 Ausbeutung, III / 5 Ausbeutung durch Dritte, III / 5 Ausbeutungsgut, III / 5 Ausgebeutetes, noch nicht rekultiviertes Land, III / 5 Ausnützungstransfer, III / 2

B

Basisobjekt, III / 2 Baurecht, III / 3 Baurechtsähnliche Verhältnisse, III / 3 Baurechtsbelastetes Grundstück, III / 3 Bauzone, III / 2 Betriebsareal und Betriebsgebäude, III / 5 Bewertung, III / 2 ; III / 3 ; III/4 Bewertung nach Punktierung, III / 5 Bewertungsfaktoren, III / 2 Bewertungsgrundsatz, III / 2

F

Flächenanteil, III / 5 Flächenmass, III / 2

G

Gewässerflächen, III / 2 Grundbuchsystem, III / 2 Grundstück mit Anlagen (Tiefbauten), III/4 Grundstücke ohne Bauten, III

K

Katasterwert, III / 2

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

L

Landrichtwert, III / 2 Landwirtschaftliche Flächen, III / 5 landwirtschaftliche Nutzfläche, III / 2

N

Nicht überbaute NL-Grundstücke, III / 1 ; III / 2 ; III / 3 ; III / 5 ; III/4

O

öffentliche Zone, III / 2

T

Tiefbauten, III/4

U

übriges Gebiet, III / 2 Unkultivierte Flächen, III / 2 unvermessene Grundstücke, III / 2

V

Verkehrsflächen, III / 2

W

Wert des unausgeübten Baurechts, III / 3

-2-

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 1

Begriff Für die Katasterschatzung gilt das Grundstück als nicht überbaut,

  • wenn mit Ausnahme von Kleinbauten (Neuwert unter Fr. 5'000) gemäss § 8 SchV keine Dauerbauten darauf stehen.

  • wenn sich die auf dem Grundstück stehenden Dauerbauten nicht im Eigentum der Grundeigentümer/innen befinden und der Boden demzufolge getrennt von den Bauten zu schätzen ist (§ 1 Abs. 1 und 3 SchV).

  • wenn sich auf dem Grundstück nur Anlagen (Park-/Lagerplätze, Grünpark usw.) befinden und das Grundstück nicht als Betriebseinheit mit einem bebauten Grundstück geschätzt wird.

1.1.2007 -1-

III / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 2

Basisobjekt

1. Flächenmass

1.1 Flächenmass beim Grundbuchsystem

Das im Grundbuch eingetragene Flächenmass ist verbindlich. Mutationen werden erst nach grundbuchlicher Erledigung berücksichtigt.

1.2 Flächenmass unvermessener Grundstücke

Wenn die Fläche nicht oder nur in "Zirka-Massen" angegeben ist, hat der Schätzer das Flächenmass auf einfache Weise (Abschreiten, Ausmessen, usw.) festzustellen oder zu kontrollieren. Für die Schatzung massgebend ist das auf diese Weise ermittelte Ergebnis. Vorbehalten bleibt die Schatzungsverteilung nach der definitiven Vermessung (§ 12 SchG).

1.3 Ausscheiden von Flächenanteilen

Das Flächenmass, aufgeteilt nach Kulturarten (nutzbares Land, Verkehrsfläche, Wald, Gewässer, unkultiviertes Gebiet), wird von der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern nach Möglichkeit im Liegenschaftsbeschrieb des Bewertungsformulars eingetragen. Diese Angaben sind von den Schätzer/innen zu überprüfen (Flächenverzeichnis Gemeinde).

Wenn Angaben der Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern fehlen, so haben die Schätzer/innen nötigenfalls die Aufteilung nach Kulturarten selbst vorzunehmen. Das zu bewertende Land ist in Teilflächen aufzuteilen, wenn es erhebliche Wertunterschiede aufweist und die Bestimmung eines einheitlichen Quadratmeterpreises (m2- Preis) erschwert ist. Den Bewertungsunterlagen soll eine Skizze mit Angabe der Flächenmasse und Landwerte beigelegt werden.

Landwirtschaftliche Nutzflächen und Waldflächen

Zu einem nichtlandwirtschaftlichen Grundstück gehörende landwirtschaftliche Nutzfläche (gemäss § 14 SchG) schätzen die nichtlandwirtschaftlichen Schätzer/innen. Dasselbe gilt auch für kleinere Waldflächen. Die Kriterien für die Zuordnung und die Katasterwertansätze sind im Register V - Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - festgehalten.

1.1.2009 -1-

III / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Verkehrsflächen

Verkehrsflächen sind nicht in das für die Verkehrswertberechnung massgebende Flächenmass einzubeziehen, wenn sie mehrere Grundstücke erschliessen. Der Wert der Verkehrsfläche ist der effektiven Nutzfläche aufzurechnen.

Gewässerflächen

Natürliche Gewässer sind nicht in das für die Verkehrswertberechnung massgebende Flächenmass einzubeziehen. Künstlich angelegte Gewässer (Schwimmbecken, Teiche, Bootshäfen, Kanäle, usw.) gehören zur nutzbaren Landfläche und sind in die Schatzung einzubeziehen.

Unkultivierte Flächen

Unkultivierte Flächen (Felswände usw.) sind Grundstücke oder Grundstückteile, die nicht oder nur mit erheblichem Aufwand kultivierbar sind. Sie sind in der Regel nicht eingezont. Solche Flächen sind weder in das für die Verkehrswertberechnung massgebende Flächenmass einzubeziehen noch zu bewerten.

Grundbuch Anmerkung "Ausnützungstransfer"

Grundbuchlich geregelte Ausnützungsübertragungen sind den betreffenden Grundstücken auf- oder abzurechnen.

Achtung: Beim berechtigten Grundstück erfolgt keine Anmerkung im Grundbuch.

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 2

2. Bewertung

2.1 Bewertungsgrundsatz

Der Katasterwert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke entspricht gemäss § 17 SchG dem Verkehrswert. Der Katasterwert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ohne Bauten ist aufgrund von Vergleichspreisen und -werten der letzten fünf Jahre vor dem Stichtag (§ 5 SchV) unter Berücksichtigung der Ortsplanung festzulegen (§ 7 Abs. 1 SchV).

Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse entstandenen Grundstückpreise sind für die Verkehrswertermittlung nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 2 SchG).

2.2 Bewertungsfaktoren

Der Verkehrswert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke ohne Bauten ergibt sich aus den Bewertungsfaktoren Fläche und Landwert (Hilfswerte: Vergleichswerte, Handänderungswerte, Lageklassemethode).

2.3 Landrichtwert / Katasterwert

Der Landrichtwert entspricht dem durchschnittlichen Wert, der aufgrund umfassender Erhebungen festgesetzt wird. Er bezieht sich auf erschlossene Grundstücke in der Bauzone der ersten Etappe. Davon abgeleitet wird der Katasterwert der die Wertentwicklung der letzten fünf Jahre mitberücksichtig (§ 7 SchV). Der Wertanteil an den nach 1.3 ausgeschiedenen Flächen - insbesondere den Verkehrsflächen - ist aufzurechnen.

Abweichungen vom Landrichtwert

Die quartier- und zonenüblichen Landrichtwerte können im Einzelfall erhöht oder gemindert werden. Als Hilfsmittel dient die nachfolgende Tabelle:

1.7.2007 -1-

III / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Beurteilungskriterien nichtüberbautes Land

Plus- und Minusfaktoren sind miteinander zu verrechnen.

-2- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 2

2.4 Bauzone II. Etappe

Der Katasterwert der Grundstücke, die in der Bauzone II. Etappe liegen, beträgt 60 % des Verkehrswertes von vergleichbarem Bauland der I. Etappe.

2.5 Öffentliche Zone

Grundstücke, die in der öffentlichen Zone liegen, werden in der Regel wie folgt bewertet:

  • Verkehrswert im Zeitpunkt vor der rechtskräftigen Zuteilung in die öffentliche Zone

  • Zurechnung von Zins und Zinseszins für den Zeitraum von der rechtskräftigen Zuteilung bis zum Bewertungsstichtag (Inkraftsetzungsdatum der Schatzung).

Liegt der Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuteilung in die öffentliche Zone mehr als zehn Jahre zurück, oder lässt sich der Wert nicht anders bestimmen, so wird er wie bei Grundstücken im übrigen Gebiet (2.6) festgesetzt.

2.6 Übriges Gebiet

Der Katasterwert der Grundstücke im übrigen Gebiet (nicht aber im Landwirtschaftsgebiet) beträgt in der Regel 35 % des Verkehrswertes der angrenzenden Zone.

1.7.2007 -3-

III / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 3

Baurechtsbelastetes Grundstück

1. Begriff

Das Baurecht gemäss Art. 779 ZGB gibt Dritten das Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten.

2. Schatzungsgrundsatz

Das baurechtsbelastete Grundstück ist als nichtüberbautes Grundstück zu schätzen, weil die darauf erstellten Bauten, Anlagen und Nebenkosten den Bauberechtigten gehören und demzufolge einen eigenen Katasterwert erhalten.

3. Bewertung

In der Regel entspricht der Katasterwert dem mit 4,5 % kapitalisierten, aktuellen, jährlichen Baurechtszins. Der Katasterwert des baurechtsbelasteten Grundstückes entspricht somit dem Ertragswert.

Fliesst kein periodischer Baurechtszins oder erfolgte eine Einmalabgeltung, beträgt der Katasterwert 40 % des Verkehrswertes vergleichbarer Grundstücke. Dauert die Restlaufzeit weniger als 15 Jahre, sind bei der Katasterschatzung Baurechtszins, Heimfallregelung und Wert bei Baurechtsende zu berücksichtigen.

4. Baurechtsähnliche Verhältnisse

Privatrechtliche, baurechtsähnliche Verhältnisse, die eine getrennte Schatzung von Dauerbaute und Boden bewirken, werden schatzungstechnisch wie Baurechtsgrundstücke behandelt.

1.1.2007 -1-

III / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

5. Der Wert des unausgeübten Baurechts

Für das unausgeübte Baurecht (Baurechtsbaute nicht realisiert) wird in der Regel kein Katasterwert festgesetzt da Begründung oder Aufhebung eines Baurechts eine Revisionsschatzung auslösen. Somit kann bei jeder massgebenden Veränderung ein neuer Katasterwert festgelegt werden.

Erfolgte eine Einmalabgeltung, beträgt der Katasterwert des unausgeübten Baurechts 40 % des Verkehrswerts vergleichbarer unüberbauter Grundstücke.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III/4

Grundstück mit Anlagen (Tiefbauten)

1. Begriff

Gemäss § 2 Absätze 2 und 3 SchG gelten auch Anlagen wie Parkplätze, Grünparks usw. als Bauten im Sinne des Schatzungsgesetzes, wenn die Absicht ihrer bleibenden Verbindung mit dem Boden besteht und es sich um einen Schatzungsgegenstand im Sinne des Schatzungsgesetzes handelt.

2. Schatzungsgrundsatz

Die Abteilung Immobilienbewertung der Dienststelle Steuern bewertet solche Objekte, sofern die Schatzung von Amtes wegen nach § 7 Absatz 1 des SchG durchzuführen ist.

Solche Objekte sind insbesondere:

  • Parkplätze

  • Lagerplätze

  • Produktionsareale im Freien

  • Gartenanlage (Park)

3. Bewertung

3.1 Grundsatz

Grundstücke, mit einem nachhaltig erzielbaren Mietwert werden unter Einbezug des Ertragswertes, die andern nach dem Realwert geschätzt. Der Katasterwert darf dabei nicht tiefer sein, als der Katasterwert vergleichbarer nichtüberbauter Grundstücke.

1.1.2009 -1-

III/4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.2 Realwert

Analog Basisobjekt (IV/2)

3.3 Ertragswert

Sofern unter Einbezug des Ertragswertes zu schätzen ist, werden die nachhaltig erzielbaren Mietwerte kapitalisiert. Der Kapitalisierungssatz bildet sich aus dem Zinssatz für 1. Hypotheken der LUKB (Altbestände) und einem Zuschlag von 0.0 bis 1.0 % für Unterhalt, Amortisation und Betriebskosten, Risiko und Verwaltungskosten der erstellten Anlagen.

3.4 Katasterwert

Ohne Einbezug des Ertragswertes

Wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswertes ermittelt, ist er vom Realwert abzuleiten. Für Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit werden Abzüge von je 0 - 10% festgesetzt.

  • Standort (Verkehrserschliessung, Lage, Akzeptanz in der Region)

  • Zweckmässigkeit der Anlage

  • Infrastruktur (Parkraum, sanitäre Anlagen, Werkanschlüsse)

  • Auslastung der Anlage

  • Andere Verwendbarkeit der Anlage

Prozentabzüge vom Realwert

sehr gut 0% gut 2% befriedigend 4% unbefriedigend 6% schlecht 8% sehr schlecht 10 %

Es sind auch Zwischenwerte zulässig und im begründeten Einzelfall dürfen höhere Prozentabzüge vorgenommen werden. Solche sind jedoch zu begründen.

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

III/4

Mit Einbezug des Ertragswertes

Gewichtungstabelle

Ertragswertfaktor

Ertragswert tiefer als Realwert

(EW = 100 %)

bis 50 %

0.5 - 1.0

bis 100 %

1.0 - 1.5

über 100 %

1.5 - 2.0

1.1.2009

-3-

III/4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG III / 5

Abbau und Deponiegrundstück

1. Begriff

Abbaugrundstücke oder Teile davon werden nach diesen Normen geschätzt, wenn sie nicht als landwirtschaftliches Grundstück gemäss § 14 SchG bewertet werden. Der Wert derartiger Anlagen setzt sich aus überbauten und nichtüberbauten Grundstückteilen zusammen. Ebenso gehören Gebäude und bauliche Anlagen dazu, welche für das Abbaumaterial (Sand, Lehm, Kies, Fels, usw.) und für die Aufbereitung des Materials benötigt werden. Das Grundstück muss gewerbsmässig betrieben werden. Wesentliche Grundlagen der Wertbeurteilung bilden die Abbauverträge, Abbaubedingungen, Abbaubewilligungen, öffentlich-rechtliche Vorschriften (z.B. raumplanerische Voraussetzungen) und privat-rechtliche Regelungen, damit der Abbau, das Erstellen von Bauten, Anlagen oder Deponien gewährleistet sind. Der Schatzungsgegenstand wird in Betriebsareal, Abbaugut, Deponiegut und landwirtschaftliche Fläche aufgeteilt. Wenn kein Abbau betrieben wird, jedoch alle Voraussetzungen für den Abbau gegeben sind, wird das Grundstück ebenfalls nach diesen Normen geschätzt.

2. Betriebsareal und Betriebsgebäude

Realwert (Analog Basisobjekt Industrie/Grossgewerbe IV/11), sofern es sich vorwiegend um entsprechende Zweckbauten handelt.

In der Wertminderung bzw. Entwertung der Gebäude ist die Nutzungsdauer (Abbaudauer) und die Möglichkeit der allfälligen Weiterverwendung zu berücksichtigen. Aufbereitungsmaschinen (Waschmaschinen, Steinbrecher, Mischer, Transportanlagen, usw.) gelten in der Regel nicht als Bestandteile im Sinne von Art. 642 ZGB.

2.1 Betriebsareal

Als Betriebsareal gelten zugewiesene Landflächen für Aufbereitungsanlagen, Waschanlagen, Werkstätten, Schuppen und Baracken, Werk- und Depotplätze, Zufahrten und ähnliches Areal, das dem Betrieb unmittelbar dient. Beim Betriebsareal muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass solche Flächen ohne Herrichtungsmassnahmen wie ausserordentliche Fundation, Pfählung usw. lange Zeit nicht überbaut werden können.

1.1.2007 -1-

III / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3. Abbaugut

Der Wert des Abbaugutes wird auf die Abbaudauer beziehungsweise auf den durchschnittlichen Vermögensverlauf der nächsten 15 Jahren mittels Barwertmethode und unter Berücksichtigung der Diskontierung der Wartezeit geschätzt. Der Zinssatz richtet sich nach dem Basiszins Gewerbe. Massgebend für die Bewertung des Abbaugutes ist der Ertrag. Der Abbauberechtigte, dem das Abbaugut zusteht, ist verpflichtet, den durchschnittlichen Nettojahresertrag, sowie weitere Angaben (Abbaubewilligung/Abbaukonzept) bekannt zugeben. Falls der Nettoertrag pro m3 nicht bekannt ist, kann mit der Punktierungsmethode das Abbaugut (Sand, Lehm, Kies, Fels, usw.) pro m3 ermittelt werden. In die Bewertung werden behördliche und vertragliche Auflagen wie Investitionen für Rodungen, Rekultivierungen (Aufforstungen), Garantien (Rückstellungen), Ausgleichsbeiträge gemäss Waldgesetz, usw. berücksichtigt. Wenn fremdbestimmte Wartezeiten entstehen bis der tatsächliche Abbau beginnt, können diese in die Bewertung einbezogen werden. Sonstige Erträge (z.B. Holzertrag aus Rodungen) werden mit berücksichtigt.

4. Landwirtschaftliche Flächen

Noch nicht in die Abbaufläche einbezogene landwirtschaftliche Flächen und Gebäude (ohne Abbaubewilligung oder Abbaugut) sind nach landwirtschaftlichen Normen zu schätzen, wenn sie unter § 14 SchG fallen.

5. Noch nicht rekultiviertes Land

Solche Flächen (Abbaugut abgebaut) sind in die Bewertung einzurechnen, dabei sind der notwendige Aufwand und die erforderliche Dauer der Rekultivierung ebenso zu berücksichtigen wie ein möglicher späterer Verwendungszweck (z.B. Deponien).

5.1 Deponien

Als Deponie wird eine örtliche begrenzte Fläche bezeichnet für die eine amtliche Bewilligung zur Ablagerung von Materialien besteht. Grundlagen für die Wertbeurteilung sind öffentlich- und privatrechtliche Bedingungen sowie eine angemessene Deponieentschädigung. Die Deponie wird analog dem Abbaugut geschätzt, d.h. die Bewertung wird auf den durchschnittlichen Wertverlauf (Vermögensentwicklung) der nächsten 15 Jahren mittels Barwertmethode und unter

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

III / 5

Berücksichtigung der Diskontierung der Wartezeit geschätzt. Der

Deponieberechtigte ist verpflichtet sämtliche Angaben bekannt zu geben,

andernfalls erfolgt die Bewertung nach pauschalen Ansätzen.

6. Abbau durch Dritte

Es gelten die Schatzungsregeln gemäss § 1 Abs. 1 SchV, wonach Naturvorteile, die auf fremden Boden abgebaut werden, wie selbständige Grundstücke zu schätzen

sind. Die Bewertung und Berechnung erfolgen in analoger Weise wie

beim

Abbaugut unter Berücksichtigung des Abbauvertrages als Dienstbarkeit oder im Baurecht. Der Entschädigungsausfall der Eigentümer für die Landwirtschaftsfläche

ist im Normalfall in der Abgeltung eingerechnet (Abbauvertrag).

7. Bewertung durch Punktierung

Bei Kies, Sand und Lehmgruben

kann, wo taugliche Vergleichsangaben aufgrund

von Abbauverträgen in der betreffenden Gegend fehlen, die Schatzung nach

dem

Punktierverfahren erfolgen. Als entscheidende Elemente fallen in Betracht:

A) Qualität und Abbaudauer

Qualität/

Abbaudauer

Bodennutzungseffizienz

Beurteilung

Pkt.

Beurteilung Pkt.

mehr als 20 Jahre

5

sehr gut 5

über 15 - 20 Jahre

4

gut 4

über 10 - 15 Jahre

3

mittel 3

über 5 - 10 Jahre

2

unter mittel 2

bis 5 Jahre

1

minimal 1

Das Ergebnis aus beiden Punktierungen addieren (maximal 10 Punkte)

1.1.2007

-3-

III / 5

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

B) Betriebswirtschaftliche Elemente

Lage

Wandhöhe

Distanz- und

Pkt.

Höhe der abbaubaren

Pkt.

Transportverhältnisse

Wand

zum Hauptverbrauchsort

über 20 Meter

5

sehr günstig

5

über 15 - 20 Meter

4

günstig

4

über 10 - 15 Meter

3

mittel

3

über 5 - 10 Meter

2

ungünstig

2

bis 5 Meter

1

schlecht

1

Gewinnungskosten

Prozentualer Anteil der Abdeckhöhe

zur gesamten mittleren Wandhöhe Pkt.

Abdeckungshöhe

bis 5 % der ganzen Wandhöhe 5

über 5 - 10 % der ganzen Wandhöhe 4

über 10 - 15 % der ganzen Wandhöhe 3

über 15 - 20 % der ganzen Wandhöhe 2

über 20 % der ganzen Wandhöhe 1

Das Ergebnis der 3 Punktierungen addieren (maximal 15 Punkte)

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

III / 5

Werttabelle

Betriebswirt-

Punkte aus

Qualität

und Vorrat

schaftliche

Wert je m3 lose in Franken (Basis 2006)

Elemente

Punkte

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

10

6.6

6.3

5.9

5.6

5.3

5.0

4.7

4.4

4.1

3.7

3.4

3.1

2.8

9

6.2

5.8

5.5

5.2

4.8

4.6

4.4

4.1

3.7

3.4

3.1

2.9

2.5

8

5.6

5.4

5.1

4.7

4.5

4.2

4.0

3.7

3.4

3.1

2.9

2.5

2.2

7

5.2

4.8

4.6

4.3

4.1

3.9

3.6

3.3

3.1

2.8

2.5

2.3

2.0

6

4.7

4.4

4.2

4.0

3.7

3.4

3.3

3.0

2.8

2.5

2.3

2.0

1.7

5

4.2

4.0

3.7

3.5

3.3

3.1

2.9

2.6

2.4

2.2

2.0

1.8

1.4

4

3.7

3.5

3.3

3.1

2.9

2.6

2.5

2.3

2.1

1.9

1.7

1.4

1.2

3

3.2

3.0

2.9

2.6

2.5

2.3

2.1

1.9

1.8

1.5

1.4

1.2

-.90

2

2.8

2.5

2.4

2.2

2.1

1.9

1.8

1.5

1.4

1.2

1.1

-.90

-.70

Der so ermittelte Wert pro m3 wird mit der Abbaumenge pro

Jahr multipliziert und

mittels Barwertmethode auf den durchschnittlichen Vermögensverlauf

der

Abbaudauer oder auf 15 Jahren unter Berücksichtigung der Diskontierung bei

Wartezeiten geschätzt.

1.1.2007

-5-

III / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke mit Bauten

1.1.2013 -1-

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV

Inhaltsverzeichnis Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke mit Bauten

1. Allgemeines

2. Basisobjekt

3. Einfamilienhaus (EFH), Objektart 10

4. Stockwerkeigentum (StWE), Objektart 11, 14, 16 und 21

5. Mehrfamilienhaus (MFH), Objektart 12

6. Zweitobjekt, Objektart 13 und 14

7. Wohn-/Geschäftshaus, Geschäftshaus, Objektart 20

8. Gastgewerbe, Objektart 22

9. Anlage für Freizeit/Sport, Objektart 23

10. Gewerbeobjekt, Objektart 24

11. Industrie und Grossgewerbe, Objektart 25

12. Transportanlage, Objektart 24

13. Ver- und Entsorgungsanlage, Objektart 34

14. Öffentliches Objekt, Objektart 30 - 33

15. Baurecht (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung)

16. Unvollendetes Objekt

1.1.2007 -1-

IV Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Anlage für Freizeit/Sport, Begriffsdefinition, IV / 9

B

Basisobjekt, IV / 2 Baunebenkosten, IV / 2 Baurecht (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung), IV / 15 Bereinigungen, IV / 2 Bewertungsregeln, IV / 1

E

Einfamilienhaus (EFH), Bewertung, IV / 3 Entsorgungsanlage, IV / 13 Ertragswert, IV / 2

F

Freizeitanlagen, Bewertung, IV / 9

G

Gastgewerbe, Bewertung, IV / 8 gastgewerbliche Normen, IV / 8 Geschäftshaus, Bewertung, IV / 7 Gewerbeobjekt, Bewertung, IV / 10 Grossgewerbe und Industrie, IV / 11

I

Industrie, IV / 11

J

Jahresmiete, IV / 3 Jahresmietwert, IV / 2

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

K

Katasterwert, IV / 2

L

Lageklassenmethode, IV / 2

M

Mehrfamilienhaus, IV / 5 ; IV / 7 Miteigentum, IV / 4

N

Nebenkosten, IV / 2 Neuwert, IV / 2

O

Objektart 10, IV / 3 Objektart 12, IV / 5 ; IV / 7 Objektart 22, IV / 8 Objektart 23, IV / 9 Objektart 24, IV / 10 ; IV / 12 Objektart 25, IV / 11 Objektart 30 - 33, IV / 14 Objektart 34, IV / 13 Objektarten 11, 14, 16 und 21, IV / 4 Objektarten 13 und 14, IV / 6 Öffentliches Objekt , IV / 14

R

Realwert, IV / 2

S

Schatzung auf Anfrag, IV / 14 Schatzung von Amtes wegen, IV / 14 Sportanlagen, IV / 9 Stockwerkeigentum, IV / 4 Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken, IV / 10 ; IV / 11 ; IV / 12 ; IV / 13 ; IV / 14 ; IV / 15 ; IV / 16 ; IV / 2 ; IV / 3 ; IV / 4 ; IV / 5 ; IV / 6 ; IV / 7 ; IV / 8 ; IV / 9

-2-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

T

Transportanlage, IV / 12

U

Überbaute NL-Grundstücke, IV / 1 ; IV / 10 ; IV / 11 ; IV / 12 ; IV / 13 ; IV / 14 ; IV / 15 ; IV / 16 ; IV / 2 ; IV / 3 ; IV / 4 ; IV / 5 ; IV / 6 ; IV / 7 ; IV / 8 ; IV / 9 Unvollendetes Objekt, IV / 16

V

Verkehrswert, IV / 1 ; IV / 2 Versorgungsanlage, IV / 13

Z

Zweitobjekt, IV / 6

-3-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

-4-

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 1

Allgemeines

1. Begriff

Für die Katasterschatzung gilt das Grundstück als überbaut, wenn Dauerbauten darauf stehen, die sich im Eigentum der Grundeigentümerschaft befinden.

Befinden sich auf einem Grundstück ausschliesslich Anlagen (Park-/Lagerplätze, Grünpark usw.) oder Kleinbauten (Neuwert unter Fr. 5'000), so wird der Katasterwert nach Register III - nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ohne Bauten - geschätzt.

Die Abgrenzung landwirtschaftliche/nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ist in Register V - Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - geregelt

2. Bewertungsregeln

Gemäss § 17 SchG entspricht der Katasterwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dem Verkehrswert.

Gemäss anerkannten Schatzungsregeln wird der Katasterwert in der Regel aus Real- und Ertragswert ermittelt. Der Realwert wird mit Eins gewichtet. Die Gewichtung des Ertragswertes richtet sich nach Objektart, Marktlage, Nutzung usw. Ist der Ertragswert höher als der Realwert, entspricht der Katasterwert dem Er-tragswert.

Grundstücke, deren Ertragswert nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwertes zu schätzen. Dies kann zutreffen für:

  • Grossgewerbe

  • Industrie

  • öffentliche Objekte

  • Transportanlagen

  • Freizeit und Sport

1.1.2007 -1-

IV / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

Basisobjekt

1. Realwert

Der Realwert wird aus der Summe folgender Teilwerte ermittelt:

+ Neuwert der Bauten (BKP 2) + Nicht im Bauwert enthaltenen Anlagen (BKP 3) + Umgebungskosten (BKP 4) + Baunebenkosten (BKP 5) = Neuwert

  • Wertminderung aller Neuwerte

= Zeitwert + Landwert = Realwert

1.1 Neuwert der Bauten (BKP 2)

Als Neuwert der Bauten gelten die mittleren ortsüblichen Kosten (Wiederbeschaffungswert), die für die Erstellung eines gleichartigen Gebäudes zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtages erforderlich wären.

Gebäudeversicherungswert als Grundlage In der Regel wird der Neuwert der Baute von der Gebäudeversicherung übernommen. Ist keine Gebäudeversicherungsschatzung vorhanden, oder kann auf eine solche nicht abgestellt werden, ist der Gebäudewert festzulegen.

Kubisches Ausmass Dieses wird in der Regel nach den Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) ermittelt.

1.2 Nicht im Bauwert enthaltene Anlagen (BKP3)

Als nicht im Bauwert enthalten, gelten Anlagen, Gebäude und Gebäudeteile wie:

  • Bestandteile

  • Investitionen (Mieterschaft/Käuferschaft)

1.1.2013 -1-

IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1.3 Umgebung (BKP 4)

Die Umgebungskosten, wie Werkleitungen, Gartenanlagen, Plätze-Wege, werden in der Regel pauschal in % des Neubauwertes geschätzt.

1.4 Baunebenkosten (BKP 5)

Die Baunebenkosten, wie Gebühren, Abgeltungen, Finanzierungs-/Begründungs-kosten, werden in der Regel pauschal in % des Neubauwertes geschätzt.

1.5 Rechte und Lasten

Grössere Werte von Rechten und Lasten, mit Ausnahme der Personaldienstbarkeiten (Wohnrecht, Nutzniessung, Schleiss), der vorgemerkten persönlichen Rechte (Art. 959 ZGB) und der Grundpfandrechte (§ 2 SchV), sind im Realwert auf-/abzurechnen.

1.6 Wertminderung

Bei der Wertminderung handelt sich um die wertmässige Einbusse, die der Neuwert seit der Erstellung zufolge Abnützung, Veralterung, Mängel und Schäden erlitten hat. Im Normalfall kommt die Höhe der Wertminderung somit dem Betrage gleich, der theoretisch aufzuwenden wäre, um ein Objekt in den ursprünglichen Neuwertzustand zu versetzen. Da der Katasterwert für einen längeren Zeitraum Gültigkeit hat und in der Regel als Fortführungswert berechnet wird, sind sofort notwendige bauliche Investitionen wie Heizkesselersatz, Flachdachreparatur, bei der Wertminderung nicht zu berücksichtigen.

Die Wertminderung wird pauschal in % vom Neuwert abgerechnet.

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

1.7 Landwert

Der Landwert beträgt in der Regel 80-100 % des grundstückbezogenen Verkehrswertes (§ 7 Abs. 1 SchV).

Landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Teilflächen sind nach den im Register V

  • Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke - festgehaltenen Ansätzen separat zu

bewerten.

Der Landrichtwert entspricht dem durchschnittlichen Wert, der aufgrund umfas-sender Erhebungen festgesetzt wird. Er bezieht sich auf erschlossene Grundstücke in der Bauzone erster Etappe.

Vom Landrichtwert abgeleitet wird der grundstückbezogene Verkehrswert.

Ist kein Landrichtwert bekannt, oder wird er im Einzelfall den Verhältnissen nicht gerecht, wird der grundstückbezogene Verkehrswert nach der Lageklassenmethode berechnet. Die Lageklassenmethode basiert auf der Erkenntnis, dass der Landwert in einem bestimmten Verhältnis zum Gesamtneuwert von Bauten und Nebenkosten steht, wobei Lage, mögliche oder tatsächliche Nutzung und Qualität des Grundstückes berücksichtigt werden. Anhand der ermittelten Lageklassenzahl kann der zutreffende Prozentsatz der Landwerttabelle entnommen werden. Der so ermittelte Landwert gilt für die Fläche des massgebenden Landbedarfs. Der massgebende Landbedarf ist die nach den Bauvorschriften notwendige Grundstückfläche für ein bestimmtes Objekt. Ist die effektive Fläche kleiner als der massgebende Landbedarf, gilt der ermittelte Landwert für die effektive Fläche.

Baurechtszins Besteht ein selbständiges und dauerndes Baurecht, ist das Baurecht (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung) als überbautes Grundstück ohne Landwertanteil zu schätzen, da das baurechtsbelastete Grundstück dem Baurechtsgeber gehört und einen eigenen Katasterwert erhält.

1.8 Berechnung des Landwertes für Mehrflächen

Man unterscheidet Mehrflächen, die in den Realwert einzubeziehen sind und solche, die einen eigenen Katasterwert (separate Schätzeinheit) aufweisen.

In den Realwert einzubeziehende Mehrflächen (Mehrumschwung)

Es handelt sich hier um erweiterten Umschwung. Form und Grösse lassen keine weitere Überbauung zu. Solche Mehrflächen werden in der Regel zu dem für den

1.1.2013 -3-

IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

massgebenden Landbedarf geltenden Quadratmeterpreis eingesetzt. Weicht der Wert von Teilflächen wesentlich vom Richtpreis ab, gelten differenzierte Ansätze. Nicht in den Realwert einzubeziehende Mehrflächen (Landreserve)

Es handelt sich hier um Grundstückteile, die im Prinzip abgetrennt und einer eigenen Nutzung zugeführt werden können, wie Landreserven, land- oder forstwirtschaftliche Teilflächen. Diese werden wie autonome Grundstücke bewertet und im Anschluss an die Schatzungsberechnung des überbauten Teils aufgeführt. Grundstückanteile mit Katasterwert Null Grundstückanteile wie Verkehrsflächen die mehreren Grundstücken dienen, Gewässer, unkultivierte Gebiete, werden mit Katasterwert Null bewertet. Allfällige Wertanteile sind im Wert der Hauptfläche einzurechnen

-4- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

2. Ertragswert

Gemäss § 20 SchG entspricht der Ertragswert überbauter Grundstücke dem kapitalisierten jährlichen Rohertrag (Jahresmietwert). Spezielle Objektarten (öffentliche Objekte, Grossindustrie, Transportanlagen), bei denen der Ertrag nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwerts zu schätzen.

2.1 Jahresmietwert

Der Jahresmietwert entspricht den geschätzten, jährlichen Bruttoeinkünften des Gesamtgrundstückes. Als Bruttoeinkünfte gelten die nachhaltig erzielbaren jährlichen Einkünfte (Rohertrag/Bruttomietertrag ) ohne Abzug von Unterhalts- und Verwaltungskosten, Zinsen, Abschreibungen und Steuern. Die Mietnebenkosten für Heizung, Warmwasser, Lift, Hauswartung usw. dürfen im Rohertrag nicht enthalten sein.

Weichen vertraglich belegte Mieterträge erheblich vom Jahresmietwert ab, sind temporäre Mehr-/Minderwerte als Bereinigung beim Katasterwert auf-/abzurechnen.

Jahresmietwert Wohnen Die Bewertung von Wohnungen und anderen bewohnbaren Nebenräumen erfolgt nach der "Nettoflächenmethode". Diese Berechnung ist vorzunehmen, wenn keine Mieterträge bekannt oder die ausgewiesenen Mieterträge nicht ortsüblich sind. In Einzelfällen kann der Jahresmietwert pauschal bewertet werden.

Jahresmietwert Laden, Dienstleistungen, Gewerbe, Lager Die Bewertung von Laden-, Büro-, Gewerbe-, Lager- und anderen Flächen wird in der Regel aufgrund der vorhandenen Nettofläche vorgenommen. Diese Berechnung ist vorzunehmen, wenn keine Mieterträge bekannt oder die ausgewiesenen Mieterträge nicht ortsüblich sind. Garagen, Einstell- und Abstellplätze werden je Platz bewertet. In Einzelfällen kann der Jahresmietwert pauschal bewertet werden.

Jahresmietwert Reklamewände, Schaukästen, Mobilfunkantennen usw. Die Mietwerte für Plakatwände, Reklametafeln, Schaukästen, Mobilfunkantennen sind in die Ertragswertberechnung einzubeziehen.

Jahresmietwert Gastgewerbe (Objektart 22) In den Ertragswert eingeschlossen werden alle Einkünfte, die direkt aus dem Betrieb zu erzielen sind, insbesondere für: Abgabe von Speisen und Getränken, Logis, Warenverkauf.

1.1.2007 -1-

IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Vertraglich ausgewiesene Mietzinse sind auf Ortsüblichkeit zu prüfen. Zur Kontrolle dienen Vergleiche mit vermieteten Läden. Dabei ist die Verzinsung der im Gastgewerbe notwendigen höheren Kosten (Sanitär, Lüftung, Ausbau) mitzuberücksichtigen. In besonderen Fällen kann das Benotungssystem im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) als Hilfsmethode angewendet werden. Sind keine Mieterträge bekannt oder die ausgewiesenen Mieterträge nicht ortsüblich, so gelten für die Mietwertfestsetzung die Hilfswerte im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert). Nicht direkt dem Betrieb dienende Anteile wie Läden, Büro, Wirtewohnung usw. sind nach der entsprechenden Objektart zu bewerten.

Jahresmietwert nicht im Bauwert enthaltener Anlagen Die Verzinsung (Mietwert) der im Realwert unter "nicht im Bauwert enthaltenen Anlagen" erfassten Werte (BKP 3, Mieterinvestitionen, Bestandteile/Zugehör) ist beim massgebenden Jahresmietwert mitzuberücksichtigen.

Baurechtszins Besteht ein selbständiges und dauerndes Baurecht, so ist der Baurechtszins vom Jahresmietwert abzurechnen.

2.2 Kapitalisierung

Kapitalisierung ist die Berechnung des Ertragswertes aus dem Jahresmietwert und dem zutreffenden Kapitalisierungssatz.

Kapitalisierungssatz Der Kapitalisierungssatz setzt sich zusammen aus Kapital- und Bewirtschaftungskosten. Der Zinssatz der Kapitalkosten entspricht dem Zinssatz für 1. Hypotheken (Althypothek LUKB). Bei Mietwertfestsetzungen anhand der Jahresnormmietwerte sind die diesen zu Grunde gelegten Zinssätze massgebend. Bei Objekten mit bevorzugter, zinsgünstiger Finanzierung (Subventionen, Sonderkonditionen, Genossenschaftsanteile, Stiftungen, usw.) sind die Besonderheiten entsprechend zu berücksichtigen (kleinerer Kapitalkostensatz, tieferer Ertragswertfaktor usw.). Bewirtschaftungskosten (Eigentümerlasten) sind Betriebs-, Unterhalts-, Verwaltungskosten, Risiko für Abschreibungen und Mietzinsausfälle. Die Zuschläge sind im Anhang (Kap. VI/6, Kapitalisierung) aufgelistet.

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

2.3 Ertragswertberechnung

Der Ertragswert entspricht dem kapitalisierten Jahresmietwert.

Formel: Ertragswert = Jahresmietwert x 100 Kapitalisierungssatz

1.1.2007 -3-

IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

3. Katasterwert

Der Katasterwert ist ein nach anerkannten Regeln der Schatzungstechnik unter Verwendung von pauschalen Wertansätzen ermittelter Verkehrswert. Er entspricht dem durchschnittlichen Wert, der nach den Erkenntnissen des Grundstückverkehrs Schatzungsgegenständen von ähnlicher Lage und Beschaffenheit während einer angemessenen Zeitspanne zukommt (§ 18 Abs. 1 SchG).

Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse erzielten Preise (z.B. Kauf unter Verwandten, Liebhaber- oder ähnliche Ausnahmepreise) sind nicht zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 2 SchG).

Der Katasterwert wird in der Regel aus Real- und Ertragswert ermittelt, darf jedoch nie tiefer sein als der Ertragswert.

Spezielle Objektarten (öffentliche Objekte, Grossindustrie, Transportanlagen, Anlagen für Freizeit und Sport), bei denen der Ertrag nicht zuverlässig ermittelt werden kann, sind auf der Grundlage des Realwerts zu schätzen. Die Kriterien des Katasterwert-Ansatzes sind im Anhang (Kap. VI/7, Katasterwert) aufgeführt.

3.1 Gewichtung Realwert

Der Realwert wird mit Eins gewichtet.

3.2 Gewichtung Ertragswert

Die Gewichtungszahl des Ertragswertes (Ertragswertfaktor) ist abhängig von Objektart, Marktlage und vom Verhältnis des Ertragswertes zum Realwert. Die Ertragswertfaktoren (EWF)sind im Anhang (Kap. VI/7, Katasterwert) aufgelistet.

Formel: Katasterwert = Realwert + (EWF x Ertragswert) (1 + EWF)

1.7.2008 -1-

IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

4. Bereinigungen

Sofort notwendige Investitionen wie Heizkesselersatz, Flachdachreparatur usw. sind nicht abzurechnen.

Sind grössere Aufwendungen für Sicherungen, Altlasten usw. anstehend, die nach Beseitigung der Mängel eine Revision der Katasterschatzung auslösen, werden die geschätzten Kosten am Schluss abgerechnet.

Weichen vertraglich belegte Mieterträge für längere Zeit erheblich vom Jahresmietwert ab, sind temporäre Mehr-/Minderwerte als Bereinigung beim Katasterwert auf-/abzurechnen.

1.1.2007 -1-

IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 2

5. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Der Katasterwert von subjektiv dinglich verbundenen Grundstücken wird separat berechnet. Der Wert wird anteilmässig auf die herrschenden Grundstücke verteilt und in deren Schatzungsentscheiden separat ausgewiesen.

1.1.2013 -1-

IV / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 3

Einfamilienhaus (EFH), Objektart 10

1. Begriff

Das Einfamilienhaus enthält in der Regel nur eine Wohnung. Beträgt der Jahresmietwert einer zusätzlichen Wohnung (Einliegerwohnung) oder von Gewerbe-/Geschäftsraum weniger als 1/3 des Gesamtjahresmietwertes gilt das Objekt trotzdem als Einfamilienhaus. Ist der Anteil der zusätzlichen Einheiten jedoch grösser als 1/3 des Gesamtjahresmietwertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten und der Objektartencode entsprechend zu ändern (12 Mehrfamilienhaus, 20 Geschäftshaus, 24 Gewerbebaute).

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

3.1 Jahresmietwert

Als Jahresmietwert gilt der mittlere ortsübliche Mietzins, der für ein ähnliches Ob-jekt in ähnlicher Lage aufzubringen wäre. Der Jahresmietwert wird festgesetzt. Das Vorgehen (Mietwertfestsetzung, Objektartenzuschlag, Realwertzinskontrolle) ist im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) beschrieben.

3.2 Kapitalisierung

Analog Basisobjekt

3.3 Ertragswertberechnung

Analog Basisobjekt

1.1.2007 -1-

IV / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 4

Stockwerkeigentum (StWE), Objektart 11, 14, 16 und 21

1. Begriff

Beim Stockwerkeigentum handelt es sich um rechtlich besonders ausgestaltetes Miteigentum (Art. 712 lit. a-t ZGB).

Die Miteigentumsanteile, d.h. die Anteile am Gesamtwert der Liegenschaft sind im Grundbuch als Wertquoten angegeben. Die Miteigentumsanteile beim StWE sind bestimmte, örtlich abgegrenzte und genau umschriebene Räume (Sonderrecht).

Beim StWE handelt es sich um ein Grundstück, welches selbständig veräussert, verpfändet und mit andern dinglichen Rechten belastet werden kann.

2. Bewertung

Kann ein massgebender Mietwert ermittelt werden, wird der Katasterwert analog dem Basisobjekt (Mischwertmethode) ermittelt. Kann der massgebende Mietwert nicht zuverlässig ermittelt werden und ist er von untergeordneter Bedeutung, so wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertrags-wertes ermittelt (Katasterwert in Prozenten des Realwertes).

3. Realwert

3.1 Realwert des Stammgrundstückes

Der Gesamtrealwert des Stammgrundstückes wird analog dem Basisobjekt ermittelt. Beim Gebäudeneuwert (BKP 2) und bei den Baunebenkosten (BKP 5) sind meist höhere Werte als beim Basisobjekt vorhanden (Schallschutz, Ausbaustandard, Stockwerkbegründung, Grundbuch usw.).

3.2 Realwert des StWE-Grundstückes

Grundsätzlich ist der Realwert des StWE-Grundstückes der aufgrund der Wertquote

1.1.2007 -1-

IV / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

vom Gesamtrealwert errechnete Betrag.

Bedeutung der Wertquote

Die im Begründungsakt festgesetzten Wertquoten sind für die Schatzungsbehörde verbindlich. Es ist möglich, dass die festgelegten Quoten zu falschen Realwerten führen, da keine gesetzlichen Bestimmungen die Berechnung der Wertquoten regeln. Wesentliche Wertdifferenzen können auf- respektive abgerechnet werden.

Nicht in der Wertquote enthaltene Anlagen und Bestandteile

Stockwerkeigentumsgrundstücke können beliebig umgestaltet werden. So geschaffene Mehr-/Minderwerte sind in den Wertquoten nicht berücksichtigt (zusätzliche Küchen- und Sanitäreinbauten, Cheminée, bessere Boden-, Wand- und Deckenbeläge, Laden- und Schaltereinrichtungen, Praxis- und Spezialeinbauten, usw.). Wesentliche Mehr-/Minderwerte sind im Realwert auf-/abzurechnen.

Wertminderung

Weicht das wirtschaftliche Alter eines StWE-Grundstückes stark vom wirtschaftlichen Alter des Stammgrundstückes ab (Renovation, vernachlässigter Unterhalt usw.), ist die Differenz zum Normalzustand auf- beziehungsweise abzurechnen.

4. Ertragswert

4.1 Jahresmietwert

Als Jahresmietwert gilt der mittlere ortsübliche Mietzins, der für ein ähnliches Objekt in ähnlicher Lage aufzubringen wäre. Der Jahresmietwert wird festgesetzt. Das Vorgehen (Mietwertfestsetzung, Objektartenzuschlag) ist im Anhang (Kap. VI/5, Mietwert) beschrieben.

4.2 Kapitalisierung

Analog Basisobjekt

4.3 Ertragswertberechnung

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 4

5. Katasterwert

Analog Basisobjekt

6. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

1.1.2007 -3-

IV / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 5

Mehrfamilienhaus (MFH), Objektart 12

1. Begriff

Das Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude mit mehreren Wohnungen. Beträgt der Jahresmietwert anderer Nutzungen (Geschäft/Gewerbe) mehr als 1/3 des Gesamtjahresmietwertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten. Der Objektartencode ist zu ändern (20 Geschäftshaus, 24 Gewerbebaute).

2. Bewertung

In der Regel erfolgt die Bewertung analog dem Basisobjekt. Handelt es sich um Objekte mit bevorzugter, zinsgünstiger Finanzierung (Subventionen, Sonderkonditionen, Genossenschaftsanteile, Stiftungen, usw.) sind die Besonderheiten entsprechend zu berücksichtigen (kleinerer Kapitalkostensatz, tieferer Ertragswertfaktor, usw.).

3. Realwert

Analog Basisobjekt

4. Ertragswert

Analog Basisobjekt

5. Katasterwert

Analog Basisobjekt

1.1.2007 -1-

IV / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

6. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 6

Zweitobjekt, Objektart 13 und 14

1. Begriff

Das Zweitobjekt ist ein Objekt, das in der Regel als Wochenend- und/oder Ferienobjekt benützt wird. Es kann sowohl Einfamilien-, Mehrfamilienhaus oder Stockwerkeigentum sein und von der Eigentümerschaft genutzt, zeitweise oder dauernd an Dritte vermietet sein.

Merkmale des Zweitobjektes können ein einfacher technischer Standard (Küchenausstattung, fehlende Waschküche, bescheidene Sanitärräume, einfaches Heizsystem) sowie geringe Raumgrössen im Schlafbereich sein.

2. Realwert

Analog Basisobjekt (IV/2)

Als Besonderheiten sind zu beachten: Neuwerte: Infolge sehr kompakter Bauart und/oder erheblicher lagebedingter Bauerschwernisse können die Erstellungskosten unverhältnismässig hoch sein. Kubikmeterwerte in doppelter Höhe von "Normalobjekten" sind im Einzelfall möglich (erschwerte Materialanlieferung).

Wertminderung: Zufolge unterdurchschnittlicher Bauqualität, besonderer Lage und der Wechselnutzung kann die Lebensdauer kürzer sein als bei "Normalobjekten".

3. Ertragswert

Der Ertragswert ist stets miteinzubeziehen.

3.1 Jahresmietwert (JMVW)

Grundsätzlich ist die Marktmiete wie beim Einfamilienhaus oder beim Stockwerkeigentum zu ermitteln.

1.1.2007 -1-

IV / 6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.2 Kapitalisierung

Analog Basisobjekt

Ertragswertberechnung

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 7

Wohn-/Geschäftshaus, Geschäftshaus, Objektart 20

1. Begriff

Das Wohn-/Geschäftshaus oder das Geschäftshaus ist ein Objekt mit vermieteten oder selbstgenutzten Wohnungen, Ladenlokalen, Büros, Ateliers, Praxen, usw. Beträgt der Jahresmietwert "Wohnen" mehr als 2/3 des Gesamtjahresmietwertes, ist das Grundstück als Mehrfamilienhaus zu bewerten (Objektart 12).

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

1.1.2007 -1-

IV / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 8

Gastgewerbe, Objektart 22

1. Begriff

Als gastgewerbliche Objekte gelten Betriebe, die öffentlich zugänglich sind und

  • Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle anbieten,

  • Gäste beherbergen,

  • Unterhaltung, verbunden mit der Abgabe von Getränken bieten.

1.1 Nach gastgewerblichen Normen sind zu schätzen

  • Gasthof, Quartierrestaurant

  • Speiserestaurant

  • Tea Room und Café

  • Spezialitätenrestaurant

  • Schnellimbissrestaurant

  • Bergrestaurant

  • Pub, Bar, Nachtclub

  • Saalbetrieb

  • Beherbergungsbetriebe (Hotel, Motel, Garni-Hotel)

Als Merkmal dient die vom Kantonalen Amt für das Gastgewerbe ausgestellte Bewilligung gemäss § 6 Gastgewerbegesetz. Alle nach den gastgewerblichen Normen zu schätzenden Objekte weisen den Objektartencode 22 auf.

1.2 Nicht nach gastgewerblichen Normen zu schätzen

Alle Betriebe, die nicht eindeutig unter 1.1 einzuordnen sind werden nicht nach gastgewerblichen Normen geschätzt, insbesondere:

  • Vereins- und Klubwirtschaft

  • Kantine

  • Festwirtschaft

  • Berg- und Campingwirtschaft

  • Privatpension

  • Gelegenheitswirtschaft (Besenbeiz)

  • Jugendherberge

  • Verpflegungsstand (Take away)

  • Betriebs- und Schulkantine

  • Bauplatzkantine

1.1.2007 -1-

IV / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • Getränke- und Speiseautomat

  • Jugendlokal

  • Vermieten von Privatzimmern

Als Merkmal dienen die vom Kantonalen Amt für Gastgewerbe ausgestellten Bewilligungen oder Ausnahmen gemäss §§ 3 und 6 Gastgewerbegesetz.

Die nicht nach den gastgewerblichen Normen zu schätzenden Objekte dürfen nicht den Objektartencode 22 aufweisen.

Betriebseinheit

Zu einem Gastgewerbebetrieb gehören oft mehrere Grundstücke, die zusammen eine Betriebseinheit bilden. Daher sind Real- und Ertragswert der Nebengrundstücke dem Hauptgrundstück zuzurechnen.

Die Nebengrundstücke werden zwar in den Schatzungsakten aufgeführt, weisen aber als Wert die Zahl 0 auf sowie den Vermerk "Katasterwert in Grundstück Nr. ....... enthalten".

Umfang der Schatzung

Die Schatzung umfasst die Gesamtliegenschaft mit Rechten und Bestandteilen. Investitionen der Mieterschaft (Ausbau usw.) sind in die Bewertung einzurechnen.

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 8

5. Bereinigung

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

1.1.2007 -3-

IV / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 9

Anlage für Freizeit/Sport, Objektart 23

1. Begriff

Unter diese Kategorie fallen Grundstücke, die im weitesten Sinne der sportlichen Betätigung und/oder der Freizeitbeschäftigung (Hobby) dienen.

Anlagen für Freizeit und Sport:

  • Gebäude und Freianlagen für Sportausübung

  • Schiessanlagen

  • Badeanstalten

  • Camping

  • Vereinslokale, Jagdhütten

  • Bergwirtschaften, sofern nicht unter Gastgewerbebetriebe fallend

  • Jugendherbergen

  • Golfanlagen

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Ohne Einbezug des Ertragswertes

In der Regel wird kein Ertragswert ermittelt.

Mit Einbezug des Ertragswertes

Wird eine Anlage kommerziell betrieben und kann ein relevanter Mietwert festgesetzt werden, erfolgt die Bewertung analog Basisobjekt.

1.7.2008 -1-

IV / 9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigung

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 10

Gewerbeobjekt, Objektart 24

1. Begriff

Das Gewerbeobjekt ist ein Gebäude, dessen Hauptnutzung vorwiegend in der Vermietung oder Eigennutzung von Gewerberäumen, Lagerflächen, Parkhaus, usw. besteht. Beträgt der Jahresmietwert der Wohnnutzung mehr als 2/3 des Gesamtjahresmietwertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten. Der Objektartencode ist zu ändern (10 Einfamilienhaus, 12 Mehrfamilienhaus).

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

1.1.2007 -1-

IV / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 11

Industrie und Grossgewerbe, Objektart 25

1. Begriff

Grossgewerbe und Industrieobjekte sind Anlagen, die der Produktion, Verarbeitung oder Lagerung dienen.

Beträgt der Jahresmietwert der Wohnnutzung mehr als 2/3 des Gesamtjahresmietwertes, ist das Grundstück nach der entsprechenden Objektart zu bewerten. Der Objektartencode ist zu ändern (12 Mehrfamilienhaus).

In der Schatzung enthalten sind die Betriebsgebäude und Anlagen (Werk-, Lager-, Umschlag-, Parkplätze usw.) mit der zugehörigen Infrastruktur (Hygiene, Klima, Ver- und Entsorgung, Lager und Verwaltung), Nebenkosten.

Nicht zu schätzen sind die Produktionsanlagen und die zugehörigen Aggregate sowie die beweglichen Teile der Transportanlagen für die Produktion innerhalb und ausserhalb der Gebäude.

Kann ein Jahresmietwert ermittelt werden, sind auch grössere Industrie- und Gewerbeanlagen nach der Mischwertmethode analog Gewerbeobjekte (Objektartencode 24) zu bewerten.

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Analog Basisobjekt

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

1.1.2007 -1-

IV / 11 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 12

Transportanlage, Objektart 24

1. Begriff

Transportanlagen sind privat- und öffentlichrechtlich betriebene feste Anlagen zur Beförderung von Menschen, Tieren und Waren.

Öffentlichrechtliche Transportanlagen sind nur dann zu schätzen, wenn sie besteuert werden. Andernfalls erfolgt die Schatzung gemäss § 7 Absatz 2b SchG auf Antrag und unter Kostenfolge.

Transportanlagen sind insbesondere:

  • Schienen-Bahnanlagen, beruhend auf Adhäsions-, Zahnstangen- und Seilzugsprinzip

  • Luftseilbahnen mit Trag- und Zugseilprinzip

  • Sesselbahnen

  • Skilifte

  • Senkrecht- und Schräglifte

2. Realwert

Der Realwert beinhaltet folgende Komponenten:

  • Betriebsgebäude

  • Masten samt Tragseilen/Fahrleitungen

  • Schienenanlagen samt Unterbau

  • Sicherungs- und Signalanlagen

  • Brücken und Tunnels

  • Bodenwert von Betriebs- und Streckenareal

  • Barwert von Rechten für den Betrieb der Anlage

Neuwert der Bauten

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

In der Regel ist kein Ertragswert zu ermitteln.

1.1.2007 -1-

IV / 12 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 13

Ver- und Entsorgungsanlage, Objektart 34

1. Begriff

Ver- und Entsorgungsanlagen sind privat- und öffentlichrechtlich betriebene Infrastrukturanlagen.

Öffentlichrechtliche Ver- und Entsorgungsanlagen sind nur dann zu schätzen, wenn sie besteuert werden. Andernfalls erfolgt die Schatzung gemäss § 7 Absatz 2b SchG auf Antrag und unter Kostenfolge.

Ver- und Entsorgungsanlagen sind insbesondere:

  • Wasserversorgung (Fassung, Aufbereitung, Transport/Verteilung)

  • Stromversorgung (Erzeugung, Aufbereitung, Transport/Verteilung)

  • Gasversorgung (Fassung/Erzeugung, Aufbereitung, Transport/ Verteilung)

  • Informationsnetz (Telefon, Kabelantenne UKW/TV)

  • Fernheizanlage

  • Abwasserreinigungsanlage

  • Kehricht- und Klärschlammverbrennungsanlage

  • Wiederaufbereitungs- und Ausschlacht-Anlagen

2. Realwert

Analog Basisobjekt

Nicht im Bauwert enthaltene Anlagen

Analog Basisobjekt

Es sind insbesondere Leitungsnetze, Masten, Regleranlagen, usw. zu erfassen. Befinden sich solche auf fremdem Boden, sind sie in die Schatzung des Werkes, denen sie zugehören, einzubeziehen.

Landwert

Analog Basisobjekt Landrichtwerte sind im Anhang (Kap. VI/4, Landwert) aufgeführt.

1.1.2007 -1-

IV / 13 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3. Ertragswert

Es ist kein Ertragswert zu ermitteln.

4. Katasterwert

Bei Ver- und Entsorgungsanlagen wird der Katasterwert in der Regel nicht aus Real- und Ertragswert, sondern auf der Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit angemessen zu berücksichtigen sind.

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 14

Öffentliches Objekt, Objektart 30 - 33

1. Begriff

Zu dieser Kategorie gehören Grundstücke, welche öffentlichen bzw. kirchlichen Zwecken dienen. Nach § 70 des Steuergesetzes (StG) sind von der Steuerpflicht und somit auch von der Katasterschatzung befreit:

  • der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts

  • der Kanton und seine Anstalten mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Nutzung

  • die Einwohner- und Bürgergemeinden sowie die Gemeindeverbände des Kantons Luzern mit Ausnahme ihrer gewerblichen und industriellen Betriebe

Folgende Objekte der Gemeinwesen sind nur auf Antrag und gegen Gebühr zu schätzen:

  • Abfallentsorgung

  • Abwasserreinigung

  • Alters- und Pflegeheime

  • Baulanderschliessung und -verkauf, sofern damit nicht eigentlich eine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Handelstätigkeit verfolgt wird

  • Baurechtsland, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend

  • Bibliotheken

  • Feuerwehrwesen

  • Gebäudeversicherung

  • Militär- und Zivilschutzanlagen

  • Parkhäuser

  • Parkplätze, die nach Gebührenprinzip bewirtschaftet werden

  • Schiessanlagen

  • Schulen

  • Spitäler

  • Sportanlagen

  • Verwaltungsgebäude des Kantons und der Gemeinden

  • Wasserversorgungen

  • Werkhöfe

  • Wohn-/Geschäftshäuser, sofern nicht unter § 70 Abs. 2 und 3 StG fallend

Unter den Begriff der gewerblichen und industriellen Betriebe im Sinn von § 70 Absätze 2 und 3 StG fallen grundsätzlich alle wirtschaftlichen Unternehmen, die Güter herstellen (Produkte, Energie), Bodenschätze ausbeuten, Handel treiben oder Dienstleistungen an Dritte erbringen.

1.1.2007 -1-

IV / 14 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Folgende Objekte der Gemeinwesen sind von Amtes wegen zu schätzen:

  • Baurechtsland, sofern gemäss § 70 Abs. 2 und 3 StG zu Betrieb gehörend

  • Elektrizitätswerke

  • Gaswerke

  • Kieswerke

  • Landwirtschaftsbetriebe

  • Restaurationsbetriebe, die auf eigene Rechnung betrieben werden (Ausnahmen: Kantinen für das Personal, Pachtbetriebe)

  • Wohn-/Geschäftshäuser, sofern gemäss § 70 Abs. 2 und 3 StG zu Betrieb gehörend

Objekte der Kirchgemeinden und juristischen Personen, die kirchliche Zwecke verfolgen, sind nur auf Antrag und gegen Gebühr zu schätzen: -Soweit das Vermögen und Einkommen kirchlichen Zwecken dient.

2. Realwert

Analog Basisobjekt

3. Ertragswert

Ohne Einbezug des Ertragswertes

In der Regel wird kein Ertragswert ermittelt.

Mit Einbezug des Ertragswertes

Ist eine kommerzielle Nutzung möglich, so erfolgt die Bewertung analog entsprechendem Objekt.

4. Katasterwert

Analog Basisobjekt

5. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 14

6. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

1.1.2007 -3-

IV / 14 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 15

Baurecht (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung)

1. Begriff

Das selbständige und dauernde Baurecht (Baurechtsnehmende) gemäss Art. 779 ZGB beinhaltet das Recht, für 30 – 100 Jahre Grundstücke von Dritten (Baurechtsgebende) zu nutzen, darauf Bauten und Anlagen zu errichten oder solche beizubehalten.

Im Einzelfall wird eine Baute, die aufgrund einer Dienstbarkeit oder anderen baurechtsähnlichen Verhältnissen auf fremdem Boden besteht, ebenfalls als Baurechtsbaute geschätzt.

2. Schatzungsgrundsatz

Das Baurecht (Baurechtsbaute, Baurechtsnutzung) ist als überbautes Grundstück ohne Landwertanteil zu schätzen, da das baurechtsbelastete Grundstück einen eigenen Katasterwert erhält.

3. Realwert

Grundsätzlich Bewertung analog entsprechendem Objekt. Im Realwert ist kein Landwert einzurechnen.

Fliesst ein stark reduzierter oder kein Baurechtszins (z.B. Einmalabgeltung), so ist der Wert der Differenz zu einem üblichen Baurechtszins als Wert des Rechtes im Realwert aufzurechnen. Bei einem massiv zu hohen Baurechtszins ist im Realwert ein negativer Wert zu berücksichtigen.

1.1.2009 -1-

IV / 15 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

4. Ertragswert

Grundsätzlich Bewertung analog entsprechendem Objekt mit folgenden Abweichungen:

Jahresmietwert

Ist der Katasterwert unter Einbezug des Ertragswertes zu ermitteln, muss der grundbuchlich geregelte Baurechtszins vom Jahresmietwert abgezogen werden. Ist der Baurechtszins Null (z.B. bei Einmalabgeltung), so erfolgt keine Reduktion beim Jahresmietwert. Das Baurecht hat, da bis zum Ablauf kein Baurechtszins mehr bezahlt werden muss, einen höheren Wert. Der Wert des Rechtes ist im Realwert aufzurechnen.

5. Katasterwert

Bewertung analog entsprechendem Objekt

6. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

7. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG IV / 16

Unvollendetes Objekt

1. Begriff

Unvollendete Objekte sind Baukörper und Anlagen, die am Schatzungsstichtag noch nicht oder noch nicht zur Hauptsache nutzbar sind. Auf der Schatzungsanzeige ist die Ergänzung „unvollendetes Objekt“ aufzuführen. Der Stand reicht vom unvollendeten Rohbau bis zum teilweise nutzbaren Objekt, insbesondere:

  • Abbruchobjekt (Neubauruine)

  • Objekt mit verwendbaren Bauteilen, ev. teilweise nutzbar

  • zur Hauptsache nutzbares Objekt

2. Bewertung

Die Bewertung basiert in der Regel auf dem Realwert (§ 6 Abs. 2 SchV).

2.1 Abbruchobjekt

Analog nichtüberbaute Grundstücke, wobei Abbruchkosten und/oder wiederverwendbare Erschliessungs- oder Umgebungsbestandteile zu berücksichtigen sind (BKP 4 und 5).

2.2 Objekt mit verwendbaren Bauteilen, ev. teilweise nutzbar

Realwert wie Basisobjekt unter Berücksichtigung der fehlenden Fertigstellung, des Minderwertes für eingetretene Schäden und der Kosten für allfällige Umdispositionen. Der Katasterwert beträgt 75 % des Realwertes.

2.3 Stockwerkeigentum

Bei Stockwerkeigentum wird im Stammgrundstück in der Regel der Endausbau berücksichtigt. Beim noch nicht voll ausgebauten Stockwerkeigentum werden im Realwert die Fertigstellungskosten abgezogen. Der Katasterwert beträgt 75 % des Realwertes.

1.1.2007 -1-

IV / 16 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2.4 Teilweise genutztes Objekt

Wird ein „unvollendetes Objekt“ auf längere Zeit vermietet oder längere Zeit selbst genutzt, erfolgt die Bewertung analog den Normen der entsprechenden Objektart,

3. Bereinigungen

Analog Basisobjekt

4. Subjektiv dingliche Rechte an Grundstücken

Analog Basisobjekt

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

1.1.2010 -1-

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V

Inhaltsverzeichnis Land- und forstwirtsch. Grundstücke

1. Allgemeines

2. Abgrenzung Landwirtschaft / Nichtlandwirtschaft

3. Schatzungen gemäss Anleitung für die Schätzung des

landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003

4. Forstwirtschaft (nichtlandw. Grundstücke mit Waldanteil)

1.1.2007 -1-

V Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Abgrenzung Landwirtschaft / Nichtlandwirtschaft , V / 2

B

bäuerliches Bodenrecht, V / 1

E

Ertragswertschatzung, V / 1

F

Forstwirtschaft, V/4

G

Grundstück, landwirtschaftliches, V

L

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke, V landwirtschaftliche Schatzung, V / 1 ; V / 2 landwirtschaftlicher Ertragswert, V / 3

N

Nebenbetriebe, V / 2

P

produzierender Gartenbau, V / 2

R

Rechtliche Grundlagen, V / 1

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

S

Schatzung gemäss Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003, V / 3 SchG, V / 2 Selbstbewirtschaftung, V / 2

U

Umfang der Schatzung, V / 3

V

Verkehrslage Wohnhaus, V / 3

W

Wald, V/4 Waldschatzung, V/4

-2-

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/1

Allgemeines

1. Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie Betriebe des produzierenden Gartenbaus werden aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zum Ertragswert geschätzt.

2. Rechtliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB).

  • Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB).

  • Anhang I zur VBB, Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003.

  • §§ 15 und 16 SchG

  • § 10 SchV

3. Anwendungsbereich

3.1 Bundesrecht

Art. 11 und 17 BGBB Anrechnung landwirtschaftlicher Gewerbe in der Erbteilung zum Ertragswert.

Art. 21 BGBB Anrechnung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Erbteilung zum zweifachen Ertragswert.

Art. 42 und 44 BGBB Vorkaufsrecht der Verwandten an landwirtschaftlichen Gewerben zum Ertragswert und an landwirtschaftlichen Grundstücken zum doppelten Ertragswert.

Art. 73 BGBB Belastungsgrenze, 135 % des landwirtschaftlichen Ertragswertes plus Ertragswert der nichtlandwirtschaftlichen Teile.

Art. 37 und 38 LPG Angemessene Verzinsung des Ertragswertes im Pachtzins.

Art. 3 Abs. 1 b IBG Investitionskredite für Darlehen, die den Ertragswert übersteigen.

1.7.2007 -1-

V/1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.2 Kantonales Recht

  • Bewertung landwirtschaftlicher Gewerbe und Grundstücke zum Ertragswert für die

Steuern gemäss §§ 15 und 16 SchG

  • Gemäss § 9 der Perimeterverordnung (SRL Nr. 732) kann der Ertragswert als

Katasterwert für die Festsetzung von Perimeterbeiträgen mitberücksichtigt werden.

-2- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/2

Abgrenzung Landwirtschaft (L) / Nichtlandwirtschaft (NL)

1. Grundsatz für die Zuordnung und Bewertung

Die Zuordnung, ob ein Schatzungsgegenstand nach landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Normen zu schätzen ist, richtet sich im Grundsatz nach § 14 SchG.

§ 14 SchG 1 Als landwirtschaftlich im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. 2 Wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, gilt das Grundstück weiterhin als landwirtschaftlich gemäss Absatz 1.

Landwirtschaftliche Grundstücke, welche dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt sind, erhalten eine Schatzung gemäss Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003.

Nach der Zuordnung zu landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Schatzungsobjekten gelten für die Wertermittlung die entsprechenden Schatzungsnormen und Weisungen.

2. Abgrenzungsfragen

2.1 Zuständigkeit

Gestützt auf den Aufgabenbereich und die gesetzlichen Grundlagen hat die für die Landwirtschaft zuständige Schatzungsbehörde in sämtlichen Abgrenzungsfragen zu entscheiden.

1.1.2010 -1-

V/2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2.2 Bewertung von landwirtschaftlichen Teilflächen durch die

Schatzungsbehörde für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

Die Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen als Teil eines überwiegend nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes ist bis zu einem Ausmass von ca. 10'000 m2 durch die Schatzungsbehörde für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke direkt vorzunehmen.

Massgebende Ertragswertansätze (Stand Februar 2004):

gute Qualität Fr./m2 -.45 mittlere Qualität Fr./m2 -.30 Streuland Fr./m2 -.15 In diesen Fällen ist unbedingt der Objektartencode 45 einzusetzen. Landwirtschaftlich genutzte Flächen ab ca. 10'000 m2 sind zur Beurteilung der Sachbearbeitung Landwirtschaft zuzustellen.

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/3

Schatzungen gemäss Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003

1. Umfang der Schatzungen

Die Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003 hat gegenüber der alten Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 25. Oktober 1995 einige grundlegende Änderungen erfahren. Bei Revisionsschatzungen nach der Anleitung vom 26. November 2003 kann deshalb nicht ohne weiteres auf eine Schatzung nach der Anleitung vom 25. Oktober 1995 abgestellt werden. Dies gilt insbesondere, falls es sich bei dem zu schätzenden Objekt um ein Gebäude handelt, welches mit der Jauchegrube in Zusammenhang steht (Wohnhaus / Ökonomiegebäude). In diesen Fällen wird in der Regel eine Neuaufnahme gemacht (§ 4 Abs. 3 SchV)

2. Verkehrslage Wohnhaus

Im Kapitel 4.5 der Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003 wird unter Punkt K die Verkehrslage des Wohnhauses bewertet. Dies geschieht aufgrund der Lage und der Grösse der Ortschaft, in welcher sich das Wohnhaus befindet. Dabei sind folgende Punktzahlen zu verwenden:

Verkehrslage Wohnhausbewertung gemäss Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 26. November 2003

1.1.2007 -1-

V/3

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinde

Punkte

Gemeinde

Punkte

Gemeinde

Punkte

Adligenswil

47

Hasle

35

Reiden

40

Aesch

30

Hergiswil

30

Retschwil

35

Alberswil

36

Herlisberg

35

Richental

40

Altbüron

30

Hildisrieden

39

Rickenbach

39

Altishofen

35

Hitzkirch

35

Roggliswil

30

Altwis

30

Hochdorf

42

Römerswil

35

Ballwil

39

Hohenrain

35

Romoos

25

Beromünster

39

Honau

39

Root

39

Buchrain

47

Horw

47

Rothenburg

47

Buchs

36

Inwil

39

Ruswil

40

Büron

39

Knutwil

39

Sempach

42

Buttisholz

36

Kottwil

39

Sulz

35

Dagmersellen

39

Kriens

47

Sursee

45

Dierikon

47

Kulmerau

39

Schenkon

43

Doppleschwand

30

Langnau

40

Schlierbach

36

Ebersecken

30

Lieli

35

Schongau

30

Ebikon

47

Littau

47

Schötz

39

Egolzwil

36

Luthern

30

Schüpfheim

35

Eich

39

Luzern

47

Schwarzenbach

39

Emmen

47

Malters

42

Schwarzenberg

30

Entlebuch

35

Marbach

25

Triengen

39

Ermensee

35

Mauensee

39

Udligenswil

39

Eschenbach

42

Meggen

47

Uffikon

36

Escholzmatt

31

Meierskappel

39

Ufhusen

30

Ettiswil

36

Menznau

39

Vitznau

30

Fischbach

30

Mosen

30

Wauwil

36

Flühli

24

Müswangen

35

Weggis

35

Gelfingen

35

Nebikon

35

Werthenstein

35

Gettnau

36

Neudorf

36

Wikon

42

Geuensee

43

Neuenkirch

42

Wilihof

39

Gisikon

39

Nottwil

42

Willisau-Land

40

Greppen

35

Oberkirch

45

Willisau-Stadt

40

Grossdietwil

30

Ohmstal

30

Winikon

36

Grosswangen

36

Pfaffnau

30

Wolhusen

40

Gunzwil

39

Pfeffikon

39

Zell

36

Hämikon

35

Rain

39

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG V/4

Forstwirtschaft (nichtlandwirtschaftliche Grundstücke mit Waldanteil)

1. Schatzungstechnische Zuordnung

Bei Waldschatzungen ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Waldflächen, die durch einen amtlichen Feststellungsentscheid (zuständig Volkswirtschaftsdepartement) der Forstgesetzgebung unterstehen und Flächen mit Waldbäumen und/oder Waldsträuchern/Hecken ohne einen amtlichen Waldfeststellungsentscheid.

1.1 Flächen mit amtlichem Feststellungsentscheid

Solche Waldflächen sind in der Regel im Schatzungsprotokoll als Wald mit Flächenangabe aufgeführt. Sofern diese mit Objektartencode 50 - 53 gekennzeichnet sind, darf angenommen werden, dass die vorliegenden Schatzungswerte im Rahmen der generellen Neuschatzung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 21. November 1986 neu ermittelt und mit Beschluss des Finanzdepartementes vom 25. April 1997 bzw. 21. Juni 1999 angepass wurden.

In diesen Fällen können die Schatzungswerte und Flächen unverändert belassen werden. Waldflächen, die schon bisher im Schatzungsprotokoll aufgeführt wurden, jedoch nicht mit einer 50er Codierung gekennzeichnet und grösser als 800 m2 sind, müssen zur Neuschatzung mit dem offiziellen Waldformular an die Schatzungsbehörde Landwirtschaft weitergeleitet werden.

Für die Bewertung der Kleinflächen (bis ca. 800 m2) gelten die Ansätze und Weisungen gemäss 1.3

1.2 Flächen mit Waldbäumen und/oder Waldsträuchern ohne

amtlichen Feststellungsentscheid

Vorerst ist das Flächenmass zu ermitteln und der Objektartencode 54 einzusetzen. Die Schatzungsakten sind zur Bearbeitung an die Schatzungsbehörde Landwirtschaft weiterzuleiten (grünes Meldeformular benützen).

1.1.2007 -1-

V/4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1.3 Schatzungswerte für Wald

Anwendungsbereich: Kleinflächen bis 800 m2 mit amtlichem Feststellungsentscheid

Art des Waldes Fr./m2 (Stand Januar 2001) (Abstufung je nach Alter/Dichte/Qualität) a) geschlossene Bestockung mit Bäumen -.80 bis -.60 oder nur geringem Anteil Laubbäumen b) lockere Bestockung mit Nadelbäumen -.60 bis -.60 oder nur geringem Anteil Laubbäumen c) geringe Bestockung mit Nadelbäumen -.40 bis -.60 oder nur geringem Anteil Laubbäumen d) Bestockung mit Laubbäumen oder nur -.40 bis -.60 geringem Anteil Nadelbäumen e) Hecken, Sträucher -.10 bis -.40

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

Anhang / Tabellen

1.1.2013 -1-

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI

Inhaltsverzeichnis Anhang / Tabellen

1. Neuwert der Bauten

2. Umgebung und Baunebenkosten

3. Wertminderung

4. Landwert

5. Mietwert

6. Kapitalisierung

7. Katasterwert

8. Ergänzende Weisungen

9. Listen / Verzeichnisse

10. Steuerrecht

11. Immobilienbewertung / Bewerter/innen

12. Diverses

1.1.2011 -1-

VI Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Abbruchkosten, VI / 4 Abkürzungen im Schatzungsprotokoll, VI / 9 Altersentwertung, VI / 3 Altersentwertungsabzug, VI / 3 Altersentwertungstabelle, VI / 3 Anlage- und Unterhaltskosten, Abgrenzung, VI / 1 Anschlusskosten, VI / 2

B

Baunebenkosten, VI / 2 Bauten, VI / 1 Bautypen, VI / 1 Beispiele m3-Werte von Bautypen, VI / 1 Bewerter von speziellen Objekten, VI / 11 Bewirtschaftungskosten, VI / 6 Bodenbewertung, VI / 4

D

Durchschnittsmietwert, VI / 5 Durchschnittszinssatz, VI / 6

E

Eigentümer-Codes, VI / 9 Entwertung, VI / 3 Ergänzende Weisungen, VI / 8 Erschliessungskosten, VI / 2 Ertragswertfaktor, VI / 7

G

Gebäudekosten, VI / 1 Gebäudeneuwert, VI / 1 Gebäudeversicherung, VI / 1

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Golfanlagen, VI / 2 Grossgewerbe und Industrie, VI / 1

H

Hauptgruppen-Methode, VI / 3 Hilfswerte, VI / 2 Hofraum, Bewertung, VI / 4

I

Index Gebäudeversicherung, VI / 1 Industriegeleise, VI / 2

J

Jahresmietwert, VI / 5

K

Kapitalisierung, VI / 6 Kapitalisierungssatz, VI / 6 Kapitalisierungszuschlag, VI / 6 Kapitalkosten, VI / 6 Katasterwert mit Einbezug des Ertragswerts, VI / 7 Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswerts, VI / 7

L

Landesindex der Konsumentenpreise, Totalindex, VI / 9 Landwert, VI / 4 Lebensalter, VI / 3 Lebensdauer von Baumaterialien, Apparaten und Installationen, VI / 3 Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen, VI / 1

M

Mietwert, VI / 5 Mietwertverordnung, VI / 10 Mietzinserhöhung/-senkung aufgrund von Hypothekarzinsveränderungen, VI / 5 Mietzinsindex Wohnen, VI / 5 Miteigentumsgrundstücke, VI / 8 mittleres wirtschaftliches Alter, VI / 3

N

-2-

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Nebenkosten, VI / 2 Netzkostenbeitrag, VI / 2 Neubauwert, VI / 1 Neuschatzung zusammengesetzter Schatzungsgegenstände, VI / 8 Neuwert, VI / 1 Nichtüberbaute NL-Grundstücke, VI / 8 Normmietwert, VI / 5

O

Objektarten-Codes, VI / 9

P

Promilleanteil an den Gebäudekosten BKP 2, VI / 1 Prozent Methode, VI / 3

R

Referenzzinssatz, VI / 6 Richtwerte für die Bestimmung des Neubauwertes, VI / 1

S

Sauna, VI / 5 Schwimmbad, VI / 1 ; VI / 5 Sportplätze, VI / 2 Steuereinheiten, VI/10 Steuerrecht im Schatzungswesen, VI / 10

T

Tankstellen, VI / 1 Technische Altersentwertung, VI / 3

U

Überbauungen, VI / 8 Übriges Gemeindegebiet, VI / 8 Umgebung, VI / 2

W

WEG / KWE Bauten, VI / 8 Weisung für die Neuschatzung, VI / 8 Wertminderung, VI / 3 wirtschaftliches Alter, VI / 3

-3-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Wohnbaukostenindex, VI / 1 Wohnbauten, VI / 1

Z

Zinssätze der Luzerner Kantonalbank, VI / 6 zusammengesetze Schatzungsgegenstände, VI / 8 Zuschläge zu den Kapitalkosten, VI / 6

-4-

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

1. Wohnbaukostenindex

Zürcher Baukosten-Index

Index 1939 = 100

2010 1042,6

1.10.1989

802,4

1.04.2009 1030,7

1.04.1989

790,1

1.04.2008 1026,8

1.10.1988

756,7

1.04.2007 987,4

1.04.1988

750,3

1.04.2006 944,5

1.10.1987

723,4

1.04.2005 929,5

1.04.1987

718,9

1.04.2004 907,6

1.10.1986

708,4

1.04.2003 899,2

1.04.1986

705,2

1.04.2002 928,4

1.10.1985

685,0

1.04.2001 929,3

1.04.1985

684,8

1.04.2000 887,1

1.10.1984

670,2

1.04.1999 854,4

1.04.1984

670,3

1.10.1998 842,9

1.10.1983

667,4

1.04.1998 843,8

1.04.1983

670,2

1.10.1997 845,0

1.10.1982

689,4

1.04.1997 847,4

1.04.1982

698,4

1.10.1996 857,2

1.10.1981

667,9

1.04.1996 861,1

1.04.1981

654,1

1.10.1995 865,2

1.10.1980

610,6

1.04.1995 874,2

1.04.1980

600,0

1.10.1994 856,4

1.10.1979

560,6

1.04.1994 853,1

1.04.1979

549,2

1.10.1993 856,0

1.10.1978

533,1

1.04.1993 863,8

1.04.1978

531,3

1.10.1992 874,2

1.10.1977

524,3

1.04.1992 905,2

1.04.1977

515,1

1.10.1991 903,0

1.10.1976

505,4

1.04.1991 911,2

1.04.1976

500,4

1.10.1990 866,5

1.10.1975

517,0

1.04.1990 858,5

1.04.1975

535,5

(Quelle: www.gvz.ch)

1.1.2011

-1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

2. Definition Indexhaus Gebäudeversicherung

Das Indexobjekt repräsentiert in seiner Grösse ein 8-Familienhaus. Es handelt sich

um ein Objekt an der Rosenberghalde 5, in Luzern.

Bauzeit April 1981 bis Februar 1982 (10 Monate)

Raumprogramm UG

Einstellhalle für 8 Personenwagen

Eingangshalle

Wasch- und Tröckneraum

Keller

Schutzraum

Heiz-/Tankraum

Veloraum

EG

2 x 4½-Zimmerwohnungen (je 105.3

1 x 2½-Zimmerwohnung m2NWF)

(48.1 m2 NWF)

1.OG

do. EG

2.OG

1 x 5½-Zimmerwohnung (151.8 m2 NWF)

1 x 4½-Zimmerwohnung (105.3 m2 NWF)

DG

Estrich unterteilt (nicht (144.0 m2)

ausgebaut)

Standard Der Standard der Wohnungsgrundrisse und der Ausbau sind als gehobenes

Mittel einzustufen.

Preisniveau Alle Devis zum Indexobjekt sind 1984/85 überarbeitet und auf den neusten

Stand

gebracht worden. Das Indexobjekt ist zwar Bestandteil einer Gesamtüberbauung,

die Devis hierfür und die Unternehmerkalkulation sind jedoch für dieses

8-Familienhaus als Einzelobjekt ausgefertigt. Mengenrabatte aus

Gesamtaufträge sind also keine in Abzug gebracht.

Konstruktion Fundation

Beton-Bodenplatte

Grundmauern

Beton

Aussenwand /

Backstein/Aussenisolation, Verputz

Fassade

Decken/Treppen

Beton

Bedachung

Walmdach, Ziegel, Pavatexunterdach

Innenwände

Backstein/Kalksandstein

Fenster/Schutz

IV-Holzfenster/Rolladen, Lamellen

1.1.2007

-1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Heizung Öl/Gas-Bodenheizung Warmwasser Boiler Transport Lift (400 kg) Waschen 3 Waschmaschinen, 1 Tumbler Elektro üblicher Standard, Türöffner und Gegensprechanlage

Zur Mietwerterhebung/Mietwertfestsetzung beachten Sie bitte die Definition im Register VI/5 (Definition Normobjekt).

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 1

3. Richtwerte für die Bestimmung der Neubauwerte (2012)

Wohnbauten

Bau-

Baubeschrieb

Ausbau

CHF

kategorie1

III

IV

V

VI

Konstuktion

einfachste

durchschnittliche

einwandfreie

beste

analog Wochenendhaus

einfach

gem. heutigen Anforderungen

höchste Ansprüche

je m3 SIA 116

EFH MFH

500 475

650 550

750 650

1'000 900

Industrie und Gewerbe

Bau-

Baubeschrieb

CHF je m3 SIA 116

kategorie

Konstruktion und Ausbau

I

Werk- und Lagerhallen

100 - 125

Leichtbauweise, eingeschossig, nicht unterkellert, Raumhöhe

II

über 5 m,

ohne Heizung oder mit Luftheizapparaten.

Lagerhallen

125 - 300

Massive Konstruktion, ein- oder mehrgeschossig, mit oder ohne

III

Unterkellerung,

ungeheizt oder temperiert.

Werkstattgebäude

250 - 350

Massive Konstruktion, ein- oder mehrgeschossig, mit oder ohne

IV

Unterkellerung,

beheizt mit Infrastruktur für Maschinen.

Werkstattgebäude

300 - 400

Massive Konstruktion, ein- oder mehrgeschossig, mit oder ohne

Unterkellerung,

beheizt mit umfangreichen Installationen (Wasser, Licht, Kraft,

Ventilation, Lift, Hebebühne, Werkstatt-Büro, Spedition, etc.)

1 Bauklassen nach SIA 102, Leistungs- und Honorarordnung für Architekten, Ausgabe 2003

1.1.2013 -1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 1

4. Beispiele m3-Werte von Bautypen

Einfamilienhaus Baujahr 1991 Aufwendige Mischbauweise Sehr gute Dämmung Modernste Installationen Hoher Komfort. Wirtschaftliches Alter ca. 5 Jahrem 3-Preis Neuwert: ca. Fr./m3 600.-- bis 700.--

Reiheneinfamilienhaus Baujahr 1946, laufend unterhalten (Einseitig angebaut) Holzbalkenlagen, Einstein-Mauerwerk Dachdämmung Einfache Installationen Bescheidener Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 40 Jahrem 3-Preis Neuwert: ca. Fr./m3 450.-- bis 500.--

Mehrfamilienhaus Baujahr 1971, Sanierung 1990 (Eigentumswohnungen) Massivbau, Betonelemente Nachisolation Fassade + Dach Küchen + Bäder erneuert Mittelmässiger Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 15 Jahrem 3-Preis Neuwert: ca. Fr./m3 450.-- bis 500.--

Wohnhaus Baujahr 1912, einzelne frühe Umbauten (3-Familienhaus) Holzbalkenlage, Riegelwände Keine Isolationen Einfachste Installationen Kein Komfort Wirtschaftliches Alter ca. 60 Jahrem 3-Preis Neuwert: ca. Fr./m3 400.-- bis 500.--

Historische Bauten Bei historischen Gebäuden mit aufwendiger Fassadengestaltung ist die denkmalpflegerische Unterschutzstellung

1.7.2010 -1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

besonders zu beachten. Kostenintensive historische Bauteile sind in der Regel nicht nach deren Wiederbeschaffungskosten, sondern nach heutigem Nutzwert zu bewerten.

-2- 1.7.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

5. Schwimmbad

Erstellungskosten

in SFr.

Ausmass

einfach

mittel

komfort.

Schwimmbad

gross

5x10 m

90'000

145'000

220'000

im Haus,

mittel

4x8 m

70'000

125'000

180'000

heizbar

klein

3x4 m

40'000

80'000

125'000

Schwimbad

gross

5x10 m

40'000

90'000

145'000

im Freien,

mittel

4x8 m

20'000

50'000

90'000

heizbar

klein

3x4 m

13'000

20'000

40'000

Schwimmbad

gross

5x10 m

20'000

50'000

90'000

im Freien

mittel

klein

4x8 m

3x4 m

13'000

7'000

40'000

13'000

50'000

20'000

1.1.2010

-1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

6. Tankstellen

Bei der Katasterschatzung von Tankstellen gilt im Rahmen der gesetzlich möglichen

Vereinfachung/Pauschalierung

folgendes:

  • Treibstoffsäulen und Kredit-/Notenautomaten, die im Besitze der Grundeigentümerschaft sind, werden erfasst.

  • Übrige Treibstoffsäulen und Kredit-/Notenautomaten werden als Mobilien betrachtet und somit nicht erfasst.

  • Treibstofftanks sind immer in die Schatzung miteinzubeziehen (RW und MW/EW).

Richtpreise (März 1995)

Treibstoffsäulen

Einfachsäulen

Doppelsäulen

Zweistoffsäule 587 2/2

Zweistoffsäule 587 4/2

Dreistoffsäule 587 3/3

Dreistoffsäule 587 6/2

Vierstoffsäule 587 4/4

Vierstoffsäule 587 8/4

Fr. 12'000.--

Fr. 24'000.--

Fr. 20'000.--

Fr. 27'000.--

Fr. 26'000.--

Fr. 39'000.--

Fr. 35'000.--

Fr. 46'000.--

Kreditkarten-/Notenautomaten

Fr. 50'000.--

Treibstofftanks

zylindrisch, erdverlegt, doppelwandig mit Leckwarngerät

10’000 Liter

10’000 Liter

20’000 Liter

30’000 Liter

40’000 Liter

50’000 Liter

60’000 Liter

70’000 Liter

80’000 Liter

100’000 Liter

1 Kammer

2 Kammern

3 Kammern

3 Kammern

3 Kammern

3 Kammern

3 Kammern

4 Kammern

4 Kammern

4 Kammern

Fr. 12'000.--

Fr. 15'000.--

Fr. 22'000.--

Fr. 26'000.--

Fr. 31'000.--

Fr. 34'000.--

Fr. 37'000.--

Fr. 43'000.--

Fr. 47'000.--

Fr. 54'000.--

+ Kosten für Verlegung Fr. 10'000.-- bis Fr. 60'000.--

1.1.2010

-1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 1

7. Liegenschaftsunterhalt, Energiespar- und

Umweltschutzmassnahmen

Übersicht (PDF-Datei)

Übersicht

7.1 Aussenwände

  • Fassaden, Fenster, Balkone, Storen und Fensterläden im allgemeinen

  • Fassadenrenovationen

  • Fenster, Vorsatzfenster, Windfang, Fensterscheiben

  • Sonnenstoren, Fensterläden, Rollläden

  • Balkone, Gerüstungen, Brandmauer, Wintergarten

7.2 Dächer

  • Flachdächer

  • Giebeldächer, Estricheinbau

  • Spenglerarbeiten

  • Unterdach, Blitzableiter

  • Estrichausbau, Hausbock und Schwamm

7.3 Wände im Innern / Decken

  • Maler- und Tapezierarbeiten, Wand- und Deckenverkleidungen

  • Türen im allgemeinen

  • Wand- und Deckenverkleidungen als Ersatz für fällige Gipser- und

  • Malerarbeiten

  • Plattenarbeiten, Fliesen

  • Trennwände erstellen

  • Türen, Kipptore (Garagen)

  • Treppen, Treppenhaus, Geländer

  • Aufzug, Lift

1.1.2012 -1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

7.4 Bodenbeläge

  • Wohnfläche (heizbar)

  • Balkon, Terrassen

7.5 Wohneinrichtung

  • Kücheneinrichtungen im allgemeinen

  • Küchenkombinationen inklusive Folgekosten

  • Kochherd, Backofen

  • Kühlschrank, Tiefkühlschrank

  • Geschirrspühlmaschine, Einbauschränke

  • Badezimmer - Modernisierung, Umbau bestehender Badeeinrichtung

  • Ersatz sanitäre Apparate, Waschmaschine, Tumbler

7.6 Heizungen / Lüftungen

  • Ersetzen des Heizkessels, Brenners, Ofens usw.

  • Durchlauferhitzer

  • Ortsfeste elektrische Widerstandsheizung

  • Umstellen der Energie, Alternativsysteme

  • Umstellen auf Elektro-, Raumspeicher-, Gas- oder andere Systeme

  • Alternativsysteme

  • zusätzliche Installationen im allgemeinen

  • Windstrahler, Cheminée und Cheminéeöfen, Kaminanlagen,

  • Boiler

7.7 Sanitäre und elektrische Installationen

  • Leitungen im allgemeinen

  • Sanitäre und Heizungs-Verteilung, Wasser-Enthärtungsanlagen

  • Heizkörper

  • Elektrische Installationen im allgemeinen

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 1

  • Antennen, Anschluss an Gemeinschaftsanlagen

  • Brandverhütung, Alarmanlage

  • Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme

7.8 Umgebung

  • Garten- und Umgebungsarbeiten, Terraingestaltung, Neugestaltung

  • Feste Einfriedung, Stütz- und Gartenmauer

  • Zufahrt, Vorplatz, Bodenverbesserung, Gartensitzplatz

  • Kanalisation und Hauszuleitungen im allgemeinen

  • Kanalisation, Dolen, Gruben, Schächte, Benzinabschneider

  • Wasser- und Hauszuleitungen, Trennsystem, Drainage

  • Entfeuchten der Kellerwände

7.9 Verschiedenes

  • Abbrucharbeiten, Transporte in Deponie, Deponiegebühren

  • Anwaltskosten, Mutationskosten, Anstösserbeitrag an Gemeinden

  • Architekten- und Ingenieurhonorare

  • Baubewilligung und Bauprojektkosten

  • Quartierplanungskosten

7.10 Betriebs- und Verwaltungskosten

  • Kosten für Heizung- und Warmwasseraufbereitung

  • Kosten für Verwaltung inklusive Nebenkosten

  • Nebenkosten

  • Versicherungen

1.1.2012 -3-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.1 Aussenwände

Massnahmen

Staats- und

Direkte Bundessteuer

Gemeindesteuern

Anlage-

kosten

Unterhalts-

kosten

bis StP 2009

bis über

5 Jahre 5 Jahre

ab StP

2010

Fassaden, Fenster, Balkone, Storen und

Fensterläden im allgemeinen

Neubemalung

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Fassadenreinigung

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Dichtungen von Fugen und

1/1

-

1/2 1/1

1/1

Abschlüssen zur Vermeidung

unerwünschter Luftwechsel

Fassadenrenovationen

Überdecken einer vorbestandenen

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Verkleidung (auch Schindeln) durch

Eternit, Aluminium oder anderes statt

Bemalung

Renovationsarbeiten an

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Naturstein-Fassaden (Sandstein)

Fassadenisolationsarbeiten (mind. 3

1/2

1/2

1/2 1/1

1/1

cm) inklusive Verkleidung, Anpassen

der Fensterbänke und Halterungen

Hinterlüftete Wärmedämmung

1/2

1/2

1/2 1/1

1/1

Fenster / Vorsatzfenster

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Isolierverglasung beschichtet oder

1/2

1/2

1/2 1/1

1/1

Isolierverglasung dreifach anstelle

Doppelverglasung

Doppelverglasung, Isolierverglasung

1/2

1/2

1/2 1/1

1/1

beschichtet oder Isolierverglasung

dreifach anstelle einfach verglaster

Fenster

Einbau Vorsatzfenster

1/1

-

1/2 1/1

1/1

Ersatz ungedämmter Metallprofile

1/4

3/4

1/2 1/1

1/1

durch wärmegedämmte Verbundprofile

Windfang

Neuanbau von unbeheizten

1/1

-

1/2 1/1

1/1

Windfängen (wenn gesetzlich nicht

vorgeschrieben)

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Fensterscheiben

Ersetzen gebrochener Glasscheiben

-

1/1

1/1 1/1

1/1

1.1.2010

-1-

VI / 1

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

(sofern nicht durch Versicherung

gedeckt)

Sonnenstoren

Neueinbau

1/1

-

-

-

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Fensterläden / Rollläden

Neueinbau

1/1

-

-

-

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Rollläden anstelle von Fensterläden

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Zusätzliche Rollläden oder Jalousien

1/1

-

1/2

1/1

1/1

Balkone (siehe auch Bodenbeläge)

Auftragen einer Bodenfarbe auf

1/1

-

-

-

-

Zementboden

Bodenabdichtung

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Gerüstungen

Gerüstkosten sind proportional nach

teils

teils

teils

teils

teils

den Anteilen Unterhalts- und

Anlagekosten aufzuteilen.

Brandmauer

im Zusammenhang mit Anbauten

1/1

-

-

-

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Wintergarten

  • bei vermieteten Liegenschaften

Neueinbau

1/1

-

-

-

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

  • bei selbstgenutzten Liegenschaften

Neueinbau

1/1

-

-

-

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

-2-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.2 Dächer

Massnahmen

Staats- und

Gemeindesteuern

Direkte

Bundessteuer

Anlage-

kosten

Unterhalts-

kosten

bis StP 2009

bis

über

ab StP

2010

5 Jahre 5 Jahre

Flach- und Giebeldächer

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Verbessern der thermischen

1/1

-

1/2

1/1

1/1

Isolation

Flachdächer

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Umkehrdach auf bestehendes

1/1

-

1/2

1/1

1/1

Dach

Giebeldächer / Estricheinbau

Erstellen Estrichs inklusive

3/4

1/4

1/4

1/4

1/4

Bedachung über undichtem

Flachdach

Spenglerarbeiten

Neueinbau

1/1

-

-

-

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Unterdach

vorher kein Unterdach

1/1

-

-

-

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

gleichwertiger Ersatz mit

2/3

1/3

1/2

1/1

1/1

zusätzlicher thermischer

Isolation

Blitzableiter

Neueinbau und Erweiterung

1/1

-

-

-

-

infolge Anbau

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Estrichausbau

Einbau von Zimmern oder

1/1

-

-

-

-

Wohnungen

Hausbock und Schwamm

Kosten Holzbehandlung

-

1/1

1/1

1/1

1/1

1.1.2010

-1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.3 Wände im Innern / Decken

Massnahmen

Staats- und

Direkte

Gemeindesteuern

Bundessteuer

Anlage-

kosten

Unterhalts-

kosten

bis StP 2009

bis über

5 Jahre 5 Jahre

ab StP

2010

Maler- und Tapezierarbeiten /Wand- und Deckenverkleidungen / Türen im allgemeinen

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

im Zusammenhang mit Umbauarbeiten

1/1

-

- -

-

Erstbeschichtung oder Erstverkleidung

1/1

-

- -

-

Anbringen innere Isolation oder

1/1

-

1/2 1/1

1/1

Verkleidung und Malerarbeiten

Wand- und Deckenverkleidungen anstelle fälliger Gipser- und Malerarbeiten

Verkleidung aus Holz oder

1/3

2/3

1/2 1/1

1/1

schallhemmend inklusive Malerarbeiten

Verkleidung in Jute inklusive

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Malerarbeiten

Verkleidung aus Pavatex- und

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Spanplatten inklusive Malerarbeiten

Plattenarbeiten / Fliesen

in Küche und Badezimmer anstelle von

1/2

1/2

1/2 1/2

1/2

Malerarbeiten

Reparatur oder Ersatz, Betonsanierung

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Trennwände erstellen

alt 1, neu 2 Zimmer

1/1

-

- -

-

Türen / Kipptore (Garagen)

Neubau oder Ersteinbau infolge Um-

1/1

-

- -

-

und Anbau

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

bei besserer Qualität

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Ersetzen eines einfachen Garagetores

1/2

1/2

1/2 1/1

1/1

durch ein automatisches

Zusätzliche Wärmedämmung

1/1

-

1/2 1/1

1/1

Treppen / Treppenhaus / Geländer

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Ersetzen Holztreppe durch eine

2/3

1/3

1/3 1/3

1/3

Betontreppe

Ersetzen der Geländer durch bessere

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Qualität

Aufzug / Lift

Reparatur oder Ersatz /

-

1/1

1/1 1/1

1/1

1.1.2010

-1-

VI / 1

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Serviceabonnement

Ersatz durch bessere Qualität

1/2 1/2

1/2 1/2 1/2

erstmaliger Einbau

1/1 -

- - -

-2-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.4 Bodenbeläge

Massnahmen

Staats- und

Direkte

Gemeindesteuern

Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts-

kosten

bis StP 2009

bis über

5 Jahre 5 Jahre

ab StP

2010

Wohnfläche (heizbar)

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

bei besserer Qualität

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

im Zusammenhang mit kleineren

1/2

1/2

1/2 1/2

1/2

Umbauarbeiten, nur wenn Räume

bisher bewohnbar

bisher nicht bewohnbar

1/1

-

- -

-

neu verlegen infolge grösseren

1/1

-

- -

-

Umbauarbeiten oder Anbauten

Verlegen eines Parkett- oder

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Plattenbelages anstelle

vorbestandenem Belag

Parkett schleifen und neu

-

1/1

1/1 1/1

1/1

versiegeln

Wärmedämmung gegen

1/1

-

1/2 1/1

1/1

Aussenklima

Balkone / Terrassen

Abdichten des Terrassenbodens

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

und Verlegen von Zementplatten

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Isolieren und Abdichten des

1/3

2/3

1/2 1/1

1/1

Terrassenbodens

1.1.2010

-1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.5 Wohneinrichtung

Massnahmen

Staats- und

Direkte

Gemeindesteuern

Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts-

kosten

5

bis StP 2009

bis über

Jahre 5 Jahre

ab StP

2010

Kücheneinrichtungen im Allgemeinen

(im Gebäudewert eingeschlossen)

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Ersatz von Haushaltgeräten mit

-

1/1

1/1 1/1

1/1

grossem Stromverbrauch

Küchenkombinationen inklusive Folgekosten

Ersatz Steinzeugtrog durch

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Chromstahltrog

Einbau Kombination

2/3

1/3

1/3 1/3

1/3

Ersatz einfache

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Spültischkombination durch

mehrteilige Kombination

Küchenkombination in gleichem

2/3

1/3

1/3 1/3

1/3

Umfang anstelle bisheriger frei

stehender Einrichtungen

Kochherd / Backofen

Ersteinbau

1/1

-

- -

-

Ersetzen eines alten Kochherdes

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

durch einen kombinierten Herd

(Glaskochfeld)

Umstellen von Gas in elektrisch

1/2

1/2

1/2 1/2

1/2

oder umgekehrt

Kühlschrank / Tiefkühlschrank

Ersteinbau

1/1

-

- -

-

Ersatz mit grösserem Inhalt plus

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Tiefkühlfach

Geschirrspülmaschine

Ersteinbau

1/1

-

- -

-

Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Einbauschränke

Ersteinbau

1/1

-

- -

-

Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Badezimmer Modernisierung/Umbau bestehender Badeeinrichtung inkl. Folgekosten

25 Jahre und ältere

2/3

1/3

1/3 1/3

1/3

16 bis 25 Jahre

1/2

1/2

1/2 1/2

1/2

bis 15 Jahre alt

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

1.1.2010

-1-

VI / 1

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

zusätzliche Einrichtung

1/1

-

-

-

-

Ersatz sanitärer Apparate

Neuinstallationen

1/1

-

-

-

-

gleichwertiger Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

WC-Schüssel allgemein

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Einbau Closomat

3/4

1/4

1/4

1/4

1/4

Ersatz Lavabo

-

1/1

1/1

1/1

1/1

vom einfachen zum Lavabo auf

3/4

1/4

1/4

1/4

1/4

Schrank

Einbauwanne inklusive Folgekosten

1/3

2/3

2/3

2/3

2/3

Einbau zusätzl. Dusche

1/1

-

-

-

-

Ersetzen von Schiebetüren für

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Duschen

Ersatz von Spiegel durch

3/4

1/4

1/4

1/4

1/4

Spiegelschrank

Waschmaschine/Tumbler

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

erstmalige Anschaffung

1/1

-

-

-

-

Ersatz alter

1/2

1/2

1/2

1/2

1/2

Waschkücheneinrichtungen

Ersatz von Waschmaschinen mit

-

1/1

1/1

1/1

1/1

grossem Stromverbrauch

Serviceabonnement

-

1/1

1/1

1/1

1/1

-2-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.6 Heizungen / Lüftungen

Massnahmen

Staats- und

Direkte

Gemeindesteuern

Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts-

kosten

bis StP 2009

bis über

ab StP

2010

5 Jahre 5 Jahre

Wärmeerzeugung / Heizkessel / Ersetzen des Heizkessels / Brenners / Ofens usw.

bei gleicher Leistung

-

1/1

1/1 1/1

1/1

durch modernere, gleichwertige

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Anlage mit gleichem Heizmedium

Durchlauferhitzer

Neuanschaffung

1/1

-

- -

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen

Neuanschaffung

1/1

-

- -

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Ersatz von Wärmeerzeugern durch

-

1/1

1/1 1/1

1/1

ortsfeste elektrische

Widerstandsheizungen

Umstellung auf Elektro-, Raumspeicher-, Gas- o. andere Systeme (bei gleichbleibendem

Heizvolumen und ohne zentralen Speicher)

bei bestehender Holz-, Kohle- oder

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Ölzentralheizung

Ersetzen einer

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Warmluftetagenheizung, Ölofen

oder Holz- und Kohleofen durch

eine Zentralheizung (Öl, Gas,

Elektrisch)

Alternativsysteme (Wärmepumpe, Solar-, Holz-, Pellets-, Wind-, Photovoltaik- und Biogasanlagen

inkl. Speicher, sanitären Anpassungsarbeiten, Bewilligungen und einmaligen

Anschlussgebühren), ohne Wärmeverteilung und ohne Radiatoren

Ersteinbau

1/1

-

1/2 1/1

1/1

als Ersatz für Öl-, oder Holz-, und

1/2

1/2

1/2 1/1

1/1

Kohlezentralheizungen

als Ersatz für Ölofen oder Holz-

1/2

1/2

1/2 1/1

1/1

und Kohleofen

als Ersatz für Elektroheizung

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Reparatur oder Ersatz ganzer

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Systeme mit gleichem Heizmedium

Zusätzliche Installationen im allgemeinen

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Ersteinbau einer automatischen

1/1

-

1/2 1/1

1/1

Regulierung der Wärmeproduktion

1.1.2012

-1-

VI / 1

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Ersteinbau eines elektronischen

1/1

-

1/2

1/1

1/1

Wärmekostenverteilers

Verbesserung der

1/1

-

1/2

1/1

1/1

Wärmedämmung (Kessel,

Warmwasserspeicher, Leitungen,

Verteiler und Armaturen) in

unbeheizten Räumen

Einbau Oeldurchlaufzähler zur

1/1

-

1/2

1/1

1/1

Verbrauchsmessung der flüssigen

Brennstoffe

Einbau von

1/1

-

1/2

1/1

1/1

Betriebsstundenzählern bei

Heizkessel, Brenner und

Umwälzpumpen

Einbau von Einrichtungen zur

1/1

-

1/2

1/1

1/1

Begrenzung von

Stillstandsverlusten

Ersatz bestehender

1/4

3/4

1/2

1/1

1/1

Heizkörperventile durch

Thermostatenventile

Wandstrahler (Zusatzgerät)

Neuanschaffung

1/1

-

-

-

-

Cheminée und Cheminéeöfen, Kaminanlagen

gleichwertiger Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Umbau einfaches Cheminée in

1/1

-

-

-

-

Warmluftcheminée

Boiler

gleichwertiger Ersatz, auch zu

-

1/1

1/1

1/1

1/1

bereits bestehendem Heizkessel

(Überbückung Sommerperiode)

Boiler anstelle von Gasapparaten,

1/2

1/2

1/2

1/2

1/2

Durchlauferhitzer oder Kleinboiler

Boiler anstelle Durchlauferhitzer

1/2

1/2

1/2

1/2

1/2

oder Kleinboiler

Neuinstallation

1/1

-

-

-

-

-2-

1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.7 Sanitäre und elektrische Installationen

Massnahmen

Staats- und

Direkte

Gemeindesteuern

Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts-

kosten

bis StP 2009

bis über

5 Jahre 5 Jahre

ab StP

2010

Leitungen im allgemeinen

(Wasser, Heizung, Elektrisch, Gas, Telefon, TV usw.)

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Anpassen an die Norm

1/2

1/2

1/2 1/2

1/2

Entkalken

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Verkabelung für Telefon und

1/1

-

- -

-

Fernsehgeräte

einmalige Anschlussgebühren

1/1

-

- -

-

Ersteinbau Antennen

1/1

-

- -

-

Reparatur oder Ersatz Antennen

-

1/1

1/1 1/1

1/1

(z.B. TV)

Sanitäre und Heizungs-Verteilung

Wasser-Enthärtungsanlagen

Ersteinbau

1/1

-

- -

-

Reparatur oder Ersatz /

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Service-Abonnement

Chemikalien, abziehbar bei

-

1/1

1/1 1/1

1/1

vermieteten Liegenschaften, wenn

im Mietzins inbegriffen.

Heizkörper (Radiatoren)

Wärmeverteilnetz abändern infolge

1/1

-

- -

-

Einbau einer Wärmepumpe

Elektrische Installationen im allgemeinen

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Leitungsumänderungen, jedoch

-

1/1

1/1 1/1

1/1

ohne Erweiterung (Mehrwert) und

ohne Beleuchtungskörper

(Mobiliar)

Unterputzverlegung (ohne

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Erweiterungen)

Stromsparmassnahmen an

1/2

1/2

1/2 1/1

1/1

ortsfesten Anlagen (z.B.

Drehzahlregulierung von Pumpen

und Ventilatoren).

Antennen (Funk, Radio, TV usw.)

Ersteinbau

1/1

-

- -

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

1.1.2010

-1-

VI / 1

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anschluss an Gemeinschaftsanlage

erstmalige Installation

1/1

-

-

-

-

Ersatz bestehender eigener

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Anlage

einmalige Anschlussgebühr

1/1

-

-

-

-

Brandverhütung

Ersteinbau Sprinkler-Anlage

1/1

-

-

-

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Alarmanlage

Ersteinbau/Erweiterung

1/1

-

-

-

-

bestehende Anlage

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Kosten der Ueberwachung /

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Wartung (Abo)

Gebühr für Amtsleitung

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme

Alle zweckmässigen Anlagen zur

1/1

-

1/2

1/1

1/1

Rückgewinnung von Wärme, z.B.

Wärmerückgewinnung bei

klimatisierten Räumen, bei

Cheminées, bei Kühlwasser, bei

Abwasser oder bei warmer Abluft,

die über das gesetzlich

vorgeschriebene Mass hinausgeht.

-2-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.8 Umgebung

Massnahmen

Staats- und

Direkte

Gemeindesteuern

Bundessteuer

Anlagekosten

Unterhalts-

kosten

bis StP 2009

bis über

5 Jahre 5 Jahre

ab StP

2010

Garten- und Umgebungsarbeiten

Erstmaliges Ansetzen

1/1

-

- -

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Terraingestaltung / Neugestaltung (Spielplätze usw.) bei vermieteten

Liegenschaften des

Privatvermögens

Ausgraben, Auffüllen, Planieren,

1/1

-

- -

-

usw.

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Feste Einfriedung, Stütz- und Gartenmauer

Ersteinbau/Erweiterung

1/1

-

- -

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

bei besserer Qualität

1/3

2/3

2/3 2/3

2/3

Zufahrt / Vorplatz

erster Belagseinbau

1/1

-

- -

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Bodenverbesserung

Entwässern, Humusieren, Stützen,

1/1

-

- -

-

usw.

Gartensitzplatz

Ersteinbau/Erweiterung

1/1

-

- -

-

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Kanalisationen und Hauszuleitungen

(inklusive Aushub- und Erdarbeiten) im allgemeinen

Reparatur oder Ersatz

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Ersteinbau/ Erweiterung

1/1

-

- -

-

Anschlussgebühren

1/1

-

- -

-

Kanalisationen / Dolen / Gruben / Schächte / Benzinabscheider

ARA-Anschluss

1/1

-

- -

-

Reinigen und entleeren

-

1/1

1/1 1/1

1/1

ausser Betrieb nehmen

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Wasser- und Hauszuleitung

Anschliessen an ein anderes

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Verteilernetz, ohne

Anschlussgebühr

1.1.2010

-1-

VI / 1

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Trennsystem

Anschliessen des

1/1

-

-

-

-

Oberflächenwassers an

Trennsystem

Anschlussgebühr

1/1

-

-

-

-

Reparatur oder Ersatz (inklusiv

-

1/1

1/1

1/1

1/1

Grabarbeiten)

Drainage

Entwässerung Boden

1/1

-

-

-

-

Entfeuchten der Kellerwände

Abdichten/Drainieren

-

1/1

1/1

1/1

1/1

-2-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.9 Verschiedenes

Massnahmen

Staats- und

Direkte

Gemeindesteuern

Bundessteuer

Anlage-

kosten

Unterhalts-

kosten

bis StP 2009

bis über

5 Jahre 5 Jahre

ab StP

2010

Abbrucharbeiten / Transport in Deponie /

Deponiegebühren / Entsorgung

Abbruch einer Mauer, bisher 2, neu 1

2/3

1/3

1/3 1/3

1/3

Zimmer

Abbruch im Zusammenhang mit Neubau

1/1

-

- -

-

Abbruch; gleichwertiger Ersatz von

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Bauteilen

Räumungskosten bei Abbruch

1/1

-

- -

-

Entsorgungsgebühr für Altgeräte

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Anwaltskosten / Mutationskosten / Anstösserbeiträge an Gemeinden

Schuldbriefe, Aufwendungen,

teils

teils

teils teils

teils

Kommission sowie Advokats-, Notar-

oder Gerichtskosten im Zusammenhang

mit Mietangelegenheiten

Titelkosten

-

1/1

1/1 1/1

1/1

Vermessungen, Parzellierung,

1/1

-

- -

-

Beurkundungskosten,

Grundbuchgebühren,

Güterzusammenlegung,

Feldregulierung, Baulandumlegung

Anstösserbeiträge an Gemeinden für

1/1

-

- -

-

Strassen, Gehsteige, inkl. erste Teerung

der Strassen und Zufahrtsplätze

Advokats-, Notar-, oder Gerichtskosten

Bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

im Zusammenhang mit Kauf/ Verkauf

anrechenbare

Gestehungs- oder

Verkaufsunkosten

Beurkundungsgebühren,

Bei der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer

Handänderungssteuer

anrechenbare

Gestehungs- oder

Verkaufsunkosten

Architekten- und Ingenieurhonorare

im allgemeinen

1/1

-

- -

-

im Zusammenhang mit

teils

teils

teils teils

teils

Renovationsarbeiten

Umbauarbeiten / Anbauten / Neubau

1/1

-

- -

-

Studienhonorar für die tatsächlich

1/1

-

1/2 1/1

1/1

ausgeführten Arbeiten im Sinne des

Energiesparens und des

Umweltschutzes

Kosten für Grobanalysen

1/1

-

1/4 1/2

1/2

Baubewilligung / Bauprojektkosten

1.1.2010

-1-

VI / 1

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Umbauarbeiten und Anbauten

1/1

-

-

-

-

Baugrunduntersuchung

1/1

-

-

-

-

Quartierplanungskosten

1/1

-

-

-

-

-2-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 1

7.10 Betriebs- und Verwaltungskosten

Massnahmen

Vermietete

Selbst genutzte Liegenschaften als

Liegenschaften

Einfamilienhaus oder im

(mit Ausnahme

Stockwerkeigentum genutzte

des selbst

Liegenschaft (inkl. selbstgenutzter Anteil

genutzten Anteils der Eigenümerin oder des

Eigentümers

der Eigentümerin bei vermieteter Liegenschaft)

oder des

Eigentümers)

(*) nur abzugsfähig, sofern die abzugsfähige (*) abzugsfähige nicht abzugsfähige

Kosten der Mieterschaft nicht Betriebs- und

Betriebs- und Lebenshaltungskosten

weiterverrechnet wurden Verwaltungskosten Verwaltungskosten

Kosten für Heizung und Warmwasseraufbereitung

Brennerservice

1/1

1/1

Brennstoffe/Energie

1/1

1/1

Elektrizität zum Betrieb von

1/1

1/1

Brennern und Pumpen

Kaminfeger

1/1

1/1

periodische Revision der

1/1

1/1

Heizungsanlage, einschliesslich des

Öltanks, Entkalken der

Warmwasseranlage

Service Wärmezähler

1/1

1/1

Versicherungsprämien, soweit sie

1/1

1/1

sich ausschliesslich auf die

Heizungsanlage beziehen

Verwaltungskosten im

1/1

1/1

Zusammenhang mit dem Betrieb der

Heizungsanlage

Wartungskosten

1/1

1/1

Kosten für Verwaltung inklusive Nebenkosten

Entschädigung an die

1/1

Verwaltungskosten

Liegenschaftsverwaltung (nicht aber

bei

die Entschädigung für die eigene

Stockwerkeigentum

Arbeit)

Inseratekosten (ausgenommen bei

1/1

-

Erstvermietung)

Porti, Telefon, Betreibungs- und

1/1

-

Prozesskosten im Zusammenhang

mit Einkommen aus Liegenschaften

Einlagen in Erneuerungsfonds einer

1/1

1/1

-

Stockwerkeigentümergemeinschaft,

sofern die Einlagen den

Stockwerkeigentümerinnen und

Stockwerkeigentümer unwiderruflich

entzogen sind und nur zur Deckung

von künftigen Unterhaltskosten

1.1.2010

-1-

VI / 1

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

verwendet werden.

Versicherungen

Hausratversicherungen (nur für

1/1

1/1

möbilierte Mietwohnungen)

kombinierte Versicherungen

1/1

1/1

(abzugsberechtigt sind diejenigen

Prämien, welche das Gebäude

betreffen)

Sachversicherungsprämien (Brand-,

1/1

1/1

Glasbruch- und

Wasserschadenversicherung,

Gebäudehaftpflichtversicherung)

Nebenkosten

Liegenschaftssteuer (LGVE 1988 II

1/1

1/1

Nr. 8)

Perimeterbeiträge, soweit nicht für

1/1

1/1

wertvermehrende Aufwendungen

geleistet (LGVE 1992 II Nr. 12)

ARA - Betriebsbeiträge

1/1

1/1

Kehrrichtabfuhrgebühren

1/1

1/1

Reinigung von

1/1

1/1

Gemeinschaftsräumen, Strassen,

Gehsteige und Plätze

Serviceabonnement für Aufzüge,

1/1

1/1

Klima- und Lüftungsanlagen

Schneeräumungsarbeiten

1/1

1/1

Strom (allgemeine Beleuchtung

1/1

1/1

usw.)

Wasserverbrauch

1/1

1/1

Werkzeuge für den Haushalt

1/1

1/1

(Rasenmäher, Leiter, Säge usw.)

wiederkehrende Betriebskosten und

1/1

1/1

Benützungsgebühren

-2-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 1

8. Promilleanteile an den Gebäudekosten BKP 2

Anteil Gebäude (BKP 2) an den Gesamtkosten = 888.3 ‰ (= 100 %)

Diese Tabelle gilt für ein Mehrfamilienhaus mit mittlerem Standard, Baujahr 1993,

gemäss SVKG/SEK-SVIT

BKP

Arbeitsgattung

%

inkl. BKP 29

(Honorare)

%

20

Baugrube

2.30

2.50

21

Rohbau 1

35.00

39.10

22

Rohbau 2

Total BKP 20, 21, 22

11.00

12.30

23

Elektroanlagen

5.70

6.40

24

Heizungs- und Lüftungsanlagen

4.20

4.70

25

Sanitäranlagen

8.40

9.40

26

Transportanlagen

Total BKP 23, 24, 25, 26

0.70

19.00

0.80

21.30

27

Ausbau 1

13.40

14.90

28

Ausbau 2

Total BKP 27, 28

8.90

22.30

9.90

24.80

29

Honorare

Total

10.40

100.00

-

100.00

1.1.2010

-1-

VI / 1 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 2

Umgebung und Baunebenkosten

Unter Nebenkosten sind alle

Realwertbestandteile zu erfassen, die weder im

Gebäudeneuwert noch im Landwert enthalten sind und auch nicht unter "Nicht im

Bauwert enthaltene Anlagen"

berücksichtigt wurden.

1. Umgebung (BKP 4)

Die Umgebungskosten, wie Werkleitungen, Gartenanlagen, Plätze-Wege, werden in

der Regel pauschal in % des

Neubauwertes geschätzt.

1.1 Hilfswerte

Umgebung

einfach mittel

aufwendig

Versiegelte Flächen

40.-- bis 50.--

60.-- bis 80.--

100.-- bis 350.--

Fr./m2

(Hartplätze, Wege,

Treppen, usw.)

Grünanlage, Garten

20.-- bis 30.--

40.-- bis 60.--

80.-- bis 100.--

Fr./m2

usw.

Werkleitungen Fr.

6'000.-- bis 8’000.--

10'000.-- bis 14'000.--

17’000.-- bis 22'000.--

zusätzliche Gebäude + Fr.

4'000.-- bis 9'000.--

4'000.-- bis 10'000.--

5’000.-- bis 12’000.--

1.7.2008

-1-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1.2 Umgebungskosten (Preisbasis 2004)

BKP-Nr.

Arbeitsgattung Kostenrahmen

41

ROH- UND AUSBAUARBEITEN

411

Baumeisterarbeiten

.10

Betonstützmauer

Sichtfläche je m2 a) 20 cm Fr./m2

b) 30 cm Fr./m2

270.-- bis 300.--

340.-- bis 370.--

.11

Blockwurfmauer

(Trockenmauer)

2. Klasse-Quader, formwild

Löffelsteine, Bollensteine

halbiert

Fr./m2

Fr./m2

200.--

340.--

bis

bis

400.--

.12

PalisadenwändeRundholz Fr./m2

300.-- bis 400.--

42

GARTENANLAGEN

421

Gärtnerarbeiten

.10

RasenflächenHumusieren, Fr./m2

Planie, Ansäen

12.-- bis 15.--

.11

Böschungsbepflanzung Fr./m2

Bodenbedecker ohne

Böschungssicherung

40.-- bis 50.--

111

Grünhecke, Thuja Fr./m1

70.-- bis 90.--

.12

Büsche, Sträucher Fr./Stk

50.-- bis 500.--

.13

Jungbäume Fr./Stk

250.-- bis 2'500.--

.20

Biotop, ca. 5 m2 Fr.

5'000.-- bis 12'000.--

-2-

1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 2

422 Zäune, Einfriedungen

.10 Palisadenzaun, 100 cm hoch Fr./m1

250.--

.11 Hörnlihag, 80 cm hoch Fr./m1

120.--

.12 Drahtgeflechtzaun

  1. a) Geflechthöhe 100 cm

- mit Holzpfosten

Fr./m1

70.--

bis

90.--

- mit Eisenpfosten

Fr./m1

80.--

bis

100.--

b) Geflechthöhe 200 cm

Fr./m1

80.--

bis

110.--

.13 Knotengitterzaun

Geflechthöhe 120 cm

- mit Eichenpfosten Fr./m1

50.--

bis

80.--

- Rohrpfosten Fr./m1

70.--

bis

90.--

Zuschläge

.131 Türen, 1-flüglig

Fr./Stk

450.--

bis

600.--

.132 Türen, 2-flüglig

Fr./Stk

900.--

bis

1'200.--

.133 Rohrabschluss oben

Fr./m1

15.--

bis

20.--

.134 Rohrabschluss oben + unten

Fr./m1

30.--

bis

40.--

.135 Betonriegel

Fr./m1

100.--

bis

120.--

43 STRASSEN, PLÄTZE UND WEGE (mit Unterbau)

Kleinflächen bis 100 m2

430 a) Kiesfläche

- Kofferung mit Wandkies Fr./m2

50.--

bis

70.--

- Kofferung mit Rundkies Fr./m2

60.--

bis

80.--

b) Asphaltfläche Fr./m2

80.--

bis

120.--

c) Betonfläche Fr./m2

200.--

bis

240.--

430.2 Plattenbeläge, Pflästerungen, Treppenstufen

.21 Zementplatten, glatt Fr./m2

100.--

.22 Waschbetonplatten Fr./m2

120.--

1.7.2008

-3-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

.23

Natursteinplatten Fr./m2

200.-- bis 350.--

.24

Verbundsteine Fr./m2

100.-- bis 130.--

.25

Rasengittersteine Fr./m2

80.-- bis 100.--

.26 Natursteinpflästerung, mit

Unterbau

a) Kleinformat

Fr./m2

350.--

b) Grossformat

Fr./m2

320.--

c) Kopfstein/Kieselkopf

Fr./m2

265.--

bis

325.--

.27 Betonstufen

a) Länge 50 cm

Fr./Stk

100.--

bis

120.--

b) Länge 100 cm

Fr./Stk

140.--

bis

160.--

c) Länge 150 cm

Fr./Stk

180.--

bis

210.--

.28 Waschbetonstufen

a) Länge 50 cm

Fr./Stk

120.--

bis

150.--

b) Länge 100 cm

Fr./Stk

180.--

bis

220.--

c) Länge 150 cm

Fr./Stk

210.--

bis

250.--

46

SCHWIMMBECKEN INKL. FILTERANLAGE

460

.1

Vorfabriziertes Becken

40 m3, 1 m versenkt

Fr./Stk

Fr./m3

20'000.--

500.--

bis

bis

60'000.--

800.--

.2

Betonbecken mit Anstrich

55 m3, 1 m versenkt Fr./Stk

Fr./m3

25'000.-- bis 50'000.--

400.-- bis 650.--

48

WERKLEITUNGEN

481

Kanalisation Fr./m1

80.-- bis 100.--

483

Elektrozuleitung Fr./m1

80.-- bis 100.--

484

GA-Zuleitung/Telefonzuleitung Fr./m1

50.-- bis 80.--

-4-

1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 2

485 Wasserzuleitung Fr./m1

90.--

bis

120.--

486 Zuschlag Strasse aufbrechen Fr./Stk

1'500.--

bis

2'000.--

487 Schächte

.1 Einlaufschacht (ES)

a) ES, Æ 30 - 40 cm, T 60 cm

Fr./Stk

350.--

bis

400.--

b) ES, Æ 60 cm, T 100 cm

Fr./Stk

650.--

bis

800.--

c) ES, Æ 80 cm, T 100 cm

Fr./Stk

950.--

bis

1'200.--

.2 Rinne mit Rostabdeckung Fr./m1

150.--

bis

200.--

.3 Kontrollschacht (KS)

a) KS, Æ 80 cm, T 100 cm Fr./Stk

1'500.--

bis

1'800.--

b) KS, Æ 80 cm, T 200 cm Fr./Stk

1’600.--

bis

2'000.--

.4 Schlammsammler mit

Benzinabscheider

a) bis 1 m3 Fr./Stk

2'300.--

bis

2'700.--

b) bis 2 m3 Fr./Stk

3'200.--

bis

3'600.--

.5 Hauskläranlage

a) 1-kammrig, Ø 125 cm, Fr./Stk

2'300.--

bis

2'700.--

T ca. 250 cm

b) 2-kammrig, Ø 250 cm, Fr./Stk

5'500.--

bis

8'000.--

T ca. 200 cm

.6 Fäkaliengrube Fr./m3

250.--

bis

400.--

1.7.2008

-5-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1.3 Richtwerte für Sportplätze (Preisbasis 2004)

Grundausstattungskosten je m2

Rasenplätze

Fr. 30.-- bis 40.--

Kein Planierungsaufwand,

guter Untergrund, einfache

Anlage für Breiten- und

Schulsport

Verwendung:

Fr. 40.-- bis 50.--

Mässiger

- Ballspiele

Planierungsaufwand, leicht

- Leichtathletik

problematischer Untergrund,

gute Anlage für

Leistungssport

Arbeitsgattungen

Fr. 40.-- bis 50.--

Zuschläge je m2

- Planieren

Zell-System (Eingelegte

- Drainage

Folie für bessere

- Kofferung

Feuchthaltung)

  • Aussaat

  • Humusieren

Richtgrössen:

  • Fussball 7000 - 9000 m2

  • Leichtathletik 11000 m2

Lebensdauer: 15 - 40 Jahre

Tennenbelag

(Naturbelag)

Kein Planierungsaufwand,

guter Untergrund, einfache

Felder ohne Markierungen

Verwendung:

Fr. 70.-- bis 90.--

Mässiger

- Ballspiel

Planierungsaufwand, leicht

- Leichtathletik

problematischer Untergrund,

- Tennis

Felder mit

Randmarkierungen

-6-

1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 2

Arbeitsgattungen

Fr. 90.-- bis 110.--

Grosser

- Planieren

Planierungsaufwand, sehr

- Drainage

problematischer Untergrund,

- Kofferung

Tennis- oder andere

- Belagseinbau (Mergel

Ballspielfelder mit allen

oder Rotgrund)

Markierungen,

- Markieren

Wasseranschluss und

Netzpfosten

Richtgrössen:

  • Fussball, Leichtathletik 3000 - 7000 m2

  • Tennis 670 m2 je Einzelplatz

Lebensdauer: 5 - 12 Jahre

Kunststoffplätze

Fr. 90.-- bis 120.--

Asphaltbelag, einfache

Anlage für Breiten- und

Schulsport

Verwendung:

Fr. 160.-- bis 190.--

Grossflächige Anlage für

- Ballspiele

Ballsport und Leichtathletik

- Tennis

in Kunststoff und/oder

- Leichtathletik

Gummigranulat

Arbeitsgattungen:

Fr. 120.-- bis 180.--

Tennisplätze mit Netzpfosten

- Planieren

und Markierungen

  • Kofferung

  • Bindemittel

  • Belagseinbau (Asphalt, Kunststoff, Gummigranulate, usw.)

  • Markieren

Richtgrössen:

  • Fussball, Leichtathletik 3000 - 7000 m2

  • Tennis 670 m2 je Einzelplatz

1.7.2008

-7-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Lebensdauer: 10 - 15 Jahre

Einzäunungen

  1. a) allgemeine Sportanlagen

Höhe

Laufmeterpreis inkl. Montage

Ausführung Maschendraht

4m

Fr. 70.-- bis 75.--

verzinkt

12 m

Fr. 240.-- bis 260.--

verzinkt

4m

Fr. 80.-- bis 90.--

grün plastifiziert

12 m

Fr. 300.-- bis 340.--

grün plastifiziert

  1. b) Tennisplätze

Einzeltennisplatz

ca. Fr. 20'000.--

ca. Fr. 28'000.--

verzinkt

grün plastifiziert

Doppeltennisplatz

ca. Fr. 30'000.--

ca. Fr. 40'000.--

verzinkt

grün plastifiziert

-8-

1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 2

Beleuchtungsanlagen inkl. Fundament

Material Höhe Leistung in Verwendung für

Preis

KW

inkl. Montage je Mast

Mast in Holz 10 - 12 m 2 Trainingsanlagen

Fr. 6’000.--

Halogenlampe

Beton / Stahl 10 - 12 m 2 Tennisfeld

Fr. 10’000.-- bis 16’000.--

Halogenlampe Fussball-Einzelfeld

10 - 12 m 4 Leichtathletik

Fr. 12’000.-- bis 18’000.--

Beton / Stahl 15 - 20 m 4 Fussballfeld

Fr. 12’000.-- bis 22’000.--

Halogenlampe Leichtathletik

Beton / Stahl 25 - 35 m 8 - 12 Stadien

Fr. 40’000.-- bis 70’000.--

Quecksilber-

Dampflampen

Richtwerte für Industriegeleise (Preisbasis 1995)

Industriegeleise mit Fahrleitung Fr./m1

900.--

bis 1'300.--

Industriegeleise ohne Fahrleitung Fr./m1

600.--

bis 900.--

Weichen Fr.

60'000.--

Gleiswagen Fr.

250'000.--

Drehscheiben Fr.

60'000.--

bis 130'000.--

Schiebebühnen Fr.

130'000.--

bis 250'000.--

Anschluss an das öffentliche Netz pauschal

Zu beachten sind Bodenpreisunterschiede mit/ohne Industriegeleise!

1.7.2008

-9-

VI / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1.4 Golfanlagen

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten hängen sehr stark ab von den Faktoren:

  • Flächengrösse

  • Konzept und Design

  • Baustandard

1. Realwert Golfplatz (Spielbahnen, Greens, Abschläge, Einrichtungen,

Zufahrten usw.)

2. Realwert Gebäude mit Parkplätzen

3. Realwert Clubhauseinrichtungen

Wertminderung/Entwertung:

Analog Basisobjekt Golfplätze (Spielelemente), die nach anerkannten Regeln gebaut worden sind, erfahren bei sach- und fachgerechter Pflege im Laufe der Jahre keine grosse Wertminderung, sondern erreichen einen immer höheren Reifegrad. Dies sind folgende Elemente:

  • Besonders hergerichtete Abschläge, Übungsflächen

  • Spielbahnen -> Fairway

  • Roughs (neben Spielbahn)

  • Greens

  • Spielbahnhindernisse -> Bunker

Bei Einrichtungen (Betriebsvorrichtungen), wie etwa dem Bewässerungssystem, wird eine Lebensdauer von 15 bis 25 Jahren zu Grunde gelegt. Das entspricht auch den tatsächlichen Wertverlusten, da das System in grossen Teilen erneuerungsbedürftig ist. Einrichtungen können sein:

  • Einfriedungen, soweit sie unmittelbar als Schutzvorrichtungen dienen

  • Abgrenzungseinrichtungen zwischen Spielbahn und Zuschauern

  • Anzeige- und Markierungseinrichtungen oder -gegenstände

  • Unterstehhäuschen

  • Bewässerungsanlagen einschliesslich Brunnen und Pumpen

  • Drainagen, wenn sie ausschliesslich der Unterhaltung der für das Golfspiel notwendigen Rasenflächen dienen

- 10 - 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2

2. Baunebenkosten (BKP 5)

Die Baunebenkosten, wie Gebühren, Abgeltungen, Finanzierungskosten, Begründungskosten, werden in der Regel pauschal in % des Neubauwertes geschätzt.

2.1 Hilfswerte

Baunebenkosten Kostenanteile Bewilligungen, Baugespanne, Versicherungen: 0,3% vom Gebäudeneuwert Anschlussgebühren wie ARA, Wasser, TV, usw.: je nach gültigem Gebührenreglement Elektroanschluss: nach Werksangaben Abgeltungen für Schutzraum, Parkplatz, usw.: entfällt Finanzierungskosten: pro Monat Bauzeit 0,25% vom Gebäudeneuwert

2.2 Kostenbeiträge beim Anschluss an das Verteilnetz der CKW

2.2.1 Erklärung der Begriffe

Die CKW erheben bei Neuanschlüssen von Energieverbrauchern sowie bei Verstärkung, Erweiterung, Änderung oder Ersatz von bestehenden Anschlüssen Kostenbeiträge. Für Anschlüsse im Niederspannungsnetz setzt sich der Kostenbeitrag aus dem Netzkostenbeitrag und dem Anschlusskostenbeitrag zusammen.

Der Netzkostenbeitrag muss für einen angemessenen Teil der Groberschliessung und den ganzen oder überwiegenden Teil der Feinerschliessung entrichtet werden. Der Anschlusskostenbeitrag muss in der Regel für alle Kosten der Zuleitung innerhalb des Grundstückes entrichtet werden.

1.7.2007 -1-

VI / 2

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2.2.2 Netzkostenbeitrag für Niederspannungsanschlüsse

Neuanschlüsse

Richtwerte

Objektart

Anschlusswert Anschlusskosten

Hausanschluss Total

Einfamilienhaus

25 A Fr. 3’500

Fr. 1’800 Fr. 5’300

Mehrfamilienhaus

10 A pro Wohnung Fr./Wohnung 1’400

Fr. 1’800

Gewerbegebäude

100 A Fr. 14’000

Fr. 2’000 Fr. 16’000

Lagerhalle

50 A Fr. 7’000

Fr. 1’800 Fr. 8’000

Berechnet werden die

Anschlusskosten Ampère (A) à Fr. 140.-- plus

Hausanschlusspauschale Fr. 1'800.-- ab 80 A Fr. 2'000.--.

Ansätze für Netzkostenbeiträge (Gültig ab 1.1.97)

  1. a) Niederspannungsanschlüsse Spezifischer Netzkostenbeitrag in Fr./kV Fr./kVA 200.-- zu Grunde gelegter bzw. abonnierter Leistung

Kunden/Kundinnen mit Industrietarifen, die

das Niederspannungsnetz nicht

beanspruchen, erhalten eine Ermässigung

von 20%.

  1. b) Mittelspannungsanschlüsse Spezifischer Netzkostenbeitrag in Fr./kVA Fr./kVA 80.-- abonnierter Leistung

  1. c) Hochspannungsanschlüsse

-2-

1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 2

Spezifischer Netzkostenbeitrag in Fr./kVA auf Anfrage abonnierter Leistung

2.2.3 Anschlusskostenbeiträge für Niederspannungsanschlüsse

Neuanschlüsse im eingezonten Baugebiet

Die Bemessung des Anschlusskostenbeitrages erfolgt aufgrund des Kabelquerschnittes, der Grösse des Hausanschlusskastens und der Länge des Anschlusskabels innerhalb des Grundstückes. Der Kabelquerschnitt wird aufgrund des zugeordneten Leistungswertes durch die CKW nach den Regeln der Technik bestimmt.

Die Anschlusskosten umfassen das Anschlusskabel, den Hausanschlusskasten ohne Überstromunterbrecher, die Verbindungsarmaturen, die Montage, die Verlegung und den Transport.

Innerhalb von Bauzonen wird der Anschlusskostenbeitrag gemäss untenstehender Tabelle verrechnet. Bis zu einer Kabellänge von 25 m innerhalb des Grundstückes wird der Betrag mit einer Pauschale festgesetzt. Bei einer Kabellänge von über 25 m innerhalb des Grundstückes wird ein Mehrlängenbeitrag verrechnet.

Ansätze für Anschlusskostenbeitrag (Gültig ab 1.1.99)

Gebäudeart

Hausanschlusskasten

Kabelleitung Anschlusskostenbeitrag

Mehrlängenbeitrag

Grösse

max.

zulässige

Querschnitt(mm2)

bis 25 m Kabellänge

inkl.

gemäss Ziffer 3

(Fr./m)

Hausanschlusskasten

Absicherung

(A)

(Fr.)

Kleinanschl.

25 A

25 A

3x6/6 Cu

1’170.--

9.--

Wohnbau

60 A

63 A

3x25/25 Cu

1’510.--

13.--

Wohnbau

160 A

80 A

3x25/25 Cu

1’640.--

13.--

Wohnbau

160 A

125 A

3x50/50 Cu

1’910.--

19.--

Wohnbau

250 A

250 A

3x95/95 Cu

3’070.--

28.--

Wohnbau

400 A

400 A

3x150/150 Cu

3’950.--

40.--

Gewerbe

60 A

40 A

3x25/25 Cu

1’510.--

13.--

Gewerbe

160 A

63 A

3x25/25 Cu

1’640.--

13.--

Gewerbe

160 A

80 A

3x50/50 Cu

1’910.--

19.--

Gewerbe

250 A

200 A

3x95/95 Cu

3’070.--

28.--

Gewerbe

400 A

315 A

3x150/150 Cu

3’950.--

40.--

1.7.2007 -3-

VI / 2 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 3

Wertminderung

1. Technische Altersentwertung

Altersentwertungstabelle (in Anlehnung an "Ross")

Heutiges Gebäudealter * bei

Altersentwertungsabzug in %:

theoretischer Lebensdauer:

(* mittleres wirtschaftliches Alter)

Unterhaltszustand

40

60

80

100

120

150 +

sch

sch/m

m

m/g

g

Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

Jahre

2

3

4

5

6

7.5

5

4

3

2

1

4

6

8

10

12

15.0

10

8

6

4

1

6

9

12

15

18

22.5

15

12

9

6

2

8

12

16

20

24

30.0

20

16

12

8

4

10

15

20

25

30

37.5

25

21

16

11

6

12

18

24

30

36

45.0

30

25

20

15

9

14

21

28

35

42

52.5

35

30

24

18

12

16

24

32

40

48

60.0

40

34

28

22

16

18

27

36

45

54

67.5

45

39

33

27

20

20

30

40

50

60

75.0

50

44

38

32

25

22

33

44

55

66

82.5

55

49

43

37

30

24

36

48

60

72

90.0

60

54

48

42

36

26

39

52

65

78

97.5

65

60

54

48

42

28

42

56

70

84

105.0

70

65

60

55

49

30

45

60

75

90

112.0

75

71

66

61

56

32

48

64

80

96

120.0

80

76

72

68

64

34

51

68

85

102

127.5

85

82

79

76

72

36

54

72

90

108

135.0

90

88

86

84

81

38

57

76

95

114

142.5

95

94

93

92

90

40

60

80

100

120

150.0

100

100

100

100

100

1.1.2007

-1-

VI / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Richtlinien für das Lebensalter einiger Gebäudearten:

40 Jahre: Holz- und Kunststoffkonstruktionen für Gewerbe und Industrie; 60 Jahre: Industrie- und Gewerbehallen in Elementbau und Backstein, Lagerhallen in Holz, Heizwerke, Wasserwerke, Pumpwerke usw. in massiver Konstruktion; 80 Jahre: Wohnhäuser in Holz und Fachwerk, oder Elementbau, Industrie- und Gewerbegebäude in Beton und Stahl; 100 Jahre: Wohnhäuser in vorwiegend massiver Bauart, massive Gewerbe-Wohnbauten, Gasthäuser einfacher Bauart; 120 Jahre: Massive Wohn- und Geschäftshäuser überdurchschn. Bauart; 150 Jahre: Monumentale Gebäude mit aussergewöhnlich starken Mauern

Altersentwertung nach "Hägi"

Bei älteren Gebäuden (über 150 Jahre) und in speziellen Fällen kann die Alterentwertung nach der Formel "Hägi" vorgenommen werden.

Formel: E = (A + 20)2 - 2.86 140

E= Entwertung in Prozenten des Neubauwertes A= Alter des Gebäudes in Prozenten seiner voraussichtlichen Gesamtdauer

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 3

2. Bestimmung des mittleren wirtschaftlichen Alters

2.1 Hauptgruppen-Methode

Hauptgruppe

Gewichtung

geschätztes Alter

Total

Rohbau 1

1

30

= 30

Rohbau 2

2

25

= 50

Ausbau

3

20

= 60

Installationen

4

15

= 60

mittleres wirtschaftl. Alter

10

200 : 10

= 20 Jahre

Die Gruppen beinhalten:

Rohbau 1 Grund- und Tragkonstruktion: Fassaden, Wände,

Decken- und Dachkonstruktion, Treppenanlagen,

Natur-

und

Kunststeinarbeiten

Rohbau 2 Fenster, Aussentüren, Tore, Glasabschlüsse,

Spenglerarbeiten, Bedachungen, Gebäudeisolationen, (Wärme- und Schallisolationen, Wasserabdichtungen,

Feuerschutz)

Ausbau Gipser-, Schlosser- und Schreinerarbeiten, Boden-, Wand- und Deckenbeläge, Plattenarbeiten, Malerarbeiten

Installationen Elektro-, Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitäranlagen

(inkl. Apparate und Kücheneinrichtungen),

Transportanlagen

1.7.2007

-1-

VI / 3

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2.2 Prozent-Methode

Die Bestimmung der Entwertung von Gebäuden mit unterschiedlich alten Bauteilen

nach der Prozentmethode.

Beispiel:

1. Das durchschnittliche Gebäudealter

45 % Baujahr 1952

= 41-jährig:

0.45 x 41 = 18.45

45 % Baujahr 1969

= 24-jährig

0.45 x 24 = 10.80

10 % Baujahr 1963

= 30-jährig

0.10 x 30 = 3.00

Mittleres wirtschaftliches Alter

32.25

Aufgerundet

33 Jahre

2. Bewertung des Bauzustandes

Schlecht bis mittel (einzelne Bauschäden)

3. Lebensdauer der Bauten

Industriehalle/Gewerbehalle in Elementbau/Backstein

= 60 Jahre

4. Bestimmung des Entwertungssatzes

Nach Tabelle Ross:

Lebensdauer 60 Jahre / mittl. wirtsch. Alter 33 Jahre / Zustand = 49%

Zuschlag für kleinere Schäden

= 1%

Entwertungssatz

50%

-2-

1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 3

3. Wertminderung von Bestandteilen

4. Wertminderung von Umgebung (BKP 4)

In der Regel werden die Umgebungskosten wie der Neuwert der Bauten entwertet.

  • Für die Entwertung der Umgebungskosten gilt in der Regel ein max. Entwertungsabzug von 35 %.

5. Wertminderung von Baunebenkosten (BKP 5)

In der Regel werden die Baunebenkosten mit pauschal 1 % entwertet.

1.1.2007 -1-

VI / 3 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 3

6. Lebensdauer von Baumaterialien,

Apparaten und

Installationen

(nach Nägeli/Hungerbühler)

Hotels, Restaurants Büro- und Wohnbauten

Ladenlokale

(in Jahren)

(in Jahren)

Spannteppiche

4 - 10

8 - 20

Kunstoff-Bodenbeläge

10 - 20

15 - 30

Gummi-Bodenbeläge

15 - 25

20 - 30

Korkparkett

-

15 - 25

Linoleum

10 - 15

15 - 30

Parkett

35 - 60

50 - 100

Tapeten, je nach Qualität

4 - 15

6 - 20

Malerarbeiten innen

4 - 10

10 -20

Keramische Plattenbeläge

30 - 60

70 - 100

Kühlschränke, Kühlanlagen

15 - 20

20 - 30

Geschirrwaschmaschinen

5 - 12

8 - 15

Waschautomaten

6 - 12

10 - 20

Tumbler

8 - 15

12 - 20

Kochherde (Gas, Elektrisch)

15 - 25

20 - 35

Kaffeemaschinen, elektrisch

5-8

-

Zentralheizungskessel, Gusseisen

25 - 40

25 - 40

Kombikessel, Stahl

15 - 25

20 - 30

Ölbrenner

12 - 15

12 - 20

Umwälzpumpen

10 - 25

10 - 25

Elektroboiler

10 - 20

18 - 25

Elektro-Ofen

15 - 25

15 - 35

Radiatoren, Gusseisen

50 - 80

50 - 80

Radiatoren, Stahl

noch unbekannt

noch unbekannt

Kachelöfen

-

100 - 300

Zimmeröfen, Ölfeuerung

-

20 - 30

Öltanks, Stahl

15 - 30

15 - 30

Öltanks, Beton

20 - 40

20 - 40

Öltanks, Kunststoff

noch unbekannt

noch unbekannt

Fäkalienpumpen

10 - 20

15 - 25

Wasserstrahlpumpen

20 - 40

25 - 40

Liftanlagen

18 - 30

20 - 35

1.1.2007

-1-

VI / 3

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Druckluft-Kompressoren

15 - 25

-

Klimaanlagen, maschineller Teil

15 - 30

20 - 35

Lamellenstoren

15 - 20

20 - 25

Jalousieläden

-

40 - 80

Rollläden

15 - 25

25 - 35

Sonnenstoren, Markisen in Stoff

5-8

8 - 15

Sonnenstoren, Markisen in Plastik

6 - 10

10 - 18

Spenglerarbeiten, Kupfer

70 - 100

70 - 100

Spenglerarbeiten, galv. Blech, gestrichen

20 - 50

20 - 50

Spenglerarbeiten, Aluminium

noch unbekannt

noch unbekannt

Spenglerarbeiten, Chromstahl

noch unbekannt

noch unbekannt

Flachdachbeläge, 3 x Pappe

15 - 30

15 - 30

Flachdachbeläge, Kunststoff

noch unbekannt

noch unbekannt

Oblichter, Kunststoffkuppeln

15 - 25

20 - 30

Lichtreklamen, Transformer

10 - 20

-

Lichtreklamen, Neonröhre

5 - 10

Aussenputz

30 - 50

30 - 50

Malerarbeiten aussen

8 - 15

8 - 20

Fenster, Kiefernholz

40 - 60

40 - 60

Balkongeländer, Holz

8 - 16

10 - 20

Balkongeländer, Eisen

50 - 100

50 - 100

Fahrbahnen in Makadam

15 - 25

25 - 35

Fahrbahnen in Gussasphalt

25 - 40

25 - 45

Elektrokabel, erdverlegt

25 - 50

25 - 50

Gas- u. Wasserleitungen,erdverlegt

20 - 60

20 - 60

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4

Landwert

1. Berechnungen unter Berücksichtigung der Nutzung

Alle Beispiele anhand zweigeschossiger Wohnzone, mit AZ 0.30 und Marktwert CHF 300.--/m2

Idealfall Grundstück ausgenutzt Grundstück 600 m2 AGF zulässig 180 m2 AGF beansprucht 180 m2

Landwert 600 m2 à 300.-- CHF 180'000 Total CHF 180'000

Kommentar Grdst. voll ausgenützt, gesamte Landfläche als Bauland erfassen

1.7.2013 -1-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Unternutzung grösserer Umschwung Grundstück 600 m2 AGF zulässig 180 m2 AGF beansprucht 150 m2

Landwert 500 m2 à 300.-- CHF 150'000 100 m2 à 300.-- x CHF 10'000 1/3 Total CHF 160'000

Kommentar Nur 500 m2 als Bauland erfassen, erweiterer Umschwung zu einem Drittel Landpreis!

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4

Unternutzung Restfläche bebaubar Grundstück 1'000 m2 AGF zulässig 300 m2 AGF beansprucht 150 m2

Neues 500 m2 Grundstück Rest-AGF 150 m2

Landwert 500 m2 à 300.-- CHF 150'000 2 500 m à 300.-- CHF 150'000 Total CHF 300'000

Kommentar Die nicht beanspruchte Landfläche abtrennen und als bebaubares Grundstück erfassen!

1.7.2013 -3-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Übernutzung Grundstück 600 m2 AGF zulässig 180 m2 AGF beansprucht 240 m2

Landwert 600 m2 à 300.-- CHF 180'000 200 m2 à 300.-- x 2/3 CHF 40'000 Total CHF 220'000

Kommentar Das Grundstück ist übernutzt, und ist bewertungsmässig mit AZ-Transfer zu berechnen!

-4- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 4

2. Bewertung von Hofraum in der Landwirtschaftszone

Beispiel A

Der Landwert des Hofraumes wird ähnlich bewertet, wie jener in der Bauzone.

Landwert: VW ca. Fr./m2 270.-- (Reduktion Fr./m2 30.--, da bauliche Veränderungen erschwert)

1.1.2007 -1-

VI / 4

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Beispiel B (max. 2'500 m2)

Der Landwert des Hofraumes wird ähnlich bewertet, wie jener gem. Beispiel A.

Berechnung

AGF 150 m2 / AZ gem. Nachbar-Bauzone

0.25

Hofraum:

Massgebender Landbedarf 150 : 0.25 =

600 m2

Landwert:

600 m2 à

400 m2 à

1000 m2 à durchschnittlich

Fr.

Fr.

Fr.

240 - 300 =

60 - 75 =

168 - 210 =

Fr.

Fr.

Fr.

144’000

-180’000

24'000 - 30’000

168'000 -

210’000

Übrige Flächen:

Diese sind wie bisher zu bewerten, so z.B.

NL (Code 01) 1’200 m2 à Fr./m2 40.--

= Fr. 48’000.--

Beispiel C (max. 2'500 m2)

Sofern keine Vergleichspreise/-werte bestehen, ist der Landwert nach der

Lageklassenmethode zu ermitteln.

Neuwert

Zeitwert

Berechnung:

Gebäude

Nebenkosten

Total

Fr. 500’000

Fr. 100'000

Fr. 600’000

Fr. 400’000

Fr. 80’000

Fr. 480’000

Provisorische Lageklasse der Gemeinde

2.8

Steigerungsfaktoren 10 % - Sicht/Besonnung

für:

  • Aussennutzung

Reduktionsfaktoren 30 % für: - Abgelegen 0.6

  • Topographie

  • Erschliessung

Definitive Lageklassenzahl

2.2

Landwert:

15.94 % (LKZ 2.2)

von Fr. 600'000 80 – 100 %

= Fr. 76'500 - 95’600

Übrige Flächen:

gemäss Beispiel B

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 4

3. Abbruchkosten

Kostenangaben in Fr./m3

Konstruktionsart

1988

Fr./m3

1990

Fr./m3

1992

Fr./m3

1996

Fr./m3

1998

Fr./m3

2000

Fr./m3

2004

Fr./m3

Reine Holzbauten

15.--

17.--

22.--

22.--

21.--

22.--

22.--

Backsteinwände /

18.--

20.--

24.--

24.--

22.--

24.--

24.--

Holzdecken

Backsteinwände /

25.--

28.--

28.--

28.--

26.--

28.--

28.--

Eisenbetondecken

Reine Eisenbetonbauten

30.--

32.--

32.--

30.--

28.--

30.--

24.--

Eisenbeton-Skelettbau

24.--

26.--

26.--

26.--

26.--

26.--

24.--

Stahlstützen /

27.--

27.--

27.--

25.--

24.--

25.--

22.--

Eisenbetondecken

Stahlbau verschraubt

20.--

20.--

23.--

20.--

19.--

23.--

14.--

Stahlbau verschweisst /

22.--

22.--

24.--

22.--

21.--

25.--

14.--

genietet

In diesen Werten sind die durchschnittlichen Kosten für Abbruch, Zerkleinern des

Abbruchmaterials, Abfuhr und allfällige Deponiegebühr enthalten.

Achtung: Bei kontaminierten Bauteilen (asbesthaltige, ölige usw.) sind die

Entsorgungskosten höher.

Spezialarbeiten

1990

1992

1996

1998

2000

2004

Brandmauersicherungaus Fr. je

4’000.--

4’000.--

4’000.--

3’500.--

4’000.--

4'300.--

DIN-Trägern Bund

Staubwand (Holzmasten Fr./m2

24.--

30.--

30.--

27.--

28.--

40.--

mit

2

Bretterverschalung Fr./m

25.--

Abdeckplane an Gerüst)

Brandmauerabdeckung Fr./m2

27.--

29.--

29.--

28.--

32.--

32.--

(Dachpappe/Isolation)

1.1.2007

-1-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 4

4. Pfählungen

Wert pro Pfahl: Fr./Stück 800

Berechnung: Pro 4 m2 Gebäudefläche wird ein Pfahl berechnet.

Bemerkung: Bei diesen Ansätzen handelt es sich um pauschalierte Werte

gemäss § 6 Absatz 1 Schatzungsverordnung.

Diese Berechnungen basieren auf dem Indexstand von 126,0 vom 1.10.91

5. Erschliessungskosten

Preisstand 1998

1. Strassen Tatsächliche Erstellungskosten

eff. Strassen- und Trottoirfläche

Fr./m2

150 bis 250

inkl. - Unterbau / Abschlüsse

  • Entwässerung / Belag

  • Strom/Telefon/TV-GA

  • Strassenbeleuchtung

2. Wasser Pro m2 erschlossenes Bauland

Fr./m2

2 bis 6

für Haupt- und Stichleitungen

inkl. Brandschutz

3. Kanalisation Doppelleitungen im Trennsystem

Fr./m1

500

inkl. Schächte

Erfahrungswerte

Komplette Erschliessungen

(abgestützt auf Bauabrechnung)

- günstig

- aufwendig

ø Fr./m2

Fr./m2

Fr./m2

40

30

50

Spezialaufwand Zusätzlich zu berücksichtigen sind:

  • Bachverlegungen

  • Hangsicherungen

  • Baugrunderschwernisse

  • Abgeltungen

  • etc.

1.1.2007

-1-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 4

6. Lageklassenzahlen

Zuteilung der provisorischen Lageklassenzahl (LKZ) der Gemeinden/Ortsteile

(für Katasterschatzungen mit Wertbasis ab

01.01.2004)

Gemeinde/

LKZ Gemeinde/

LKZ Gemeinde/

LKZ Gemeinde/

LKZ

Ortsteil

2004 Ortsteil

2004 Ortsteil

2004 Ortsteil

2004

Adligenswil

4.5 Flühli

Sörenberg

2.7 Luthern

1.5 Ruswil

3.6

Aesch

2.6 Gelfingen

3.0 Malters

4.0 Sempach

4.5

Alberswil

2.5 Gettnau

2.8 Marbach

2.0 Sulz

3.0

Altbüron

1.9 Geuensee

3.5 Mauensee

3.0 Sursee

4.5

Altishofen

2.9 Gisikon

4.0 Meggen

5.7 Schenkon

4.0

Altwis

2.0 Greppen

5.0 Meierskappel

3.5 Schlierbach

2.2

Ballwil

4.0 Grossdietwil

1.9 Menznau

2.7 Schongau

2.6

Beromünster

3.6 Grosswangen

2.6 Mosen

2.6 Schötz

3.5

Buchrain

4.0 Gunzwil

3.2 Müswangen

2.5 Schüpfheim

2.7

Buchs

2.1 Hämikon

3.0 Nebikon

3.2 Schwarzenbach

2.3

Büron

3.3 Hasle

2.4 Neudorf

3.2 Schwarzenberg

2.5

Buttisholz

3.1 Hergiswil

2.6 Neuenkirch

3.8 Triengen

3.0

Dagmersellen

3.5 Herlisberg

2.1 Nottwil

3.6 Udligenswil

4.5

Dierikon

4.0 Hildisrieden

4.4 Oberkirch

4.5 Uffikon

2.5

Doppleschwand

2.1 Hitzkirch

3.6 Ohmstal

2.4 Ufhusen

2.3

Ebersecken

1.2 Hochdorf

4.5 Pfaffnau

2.2 Vitznau

3.5

Ebikon

4.5 Hohenrain

3.5 Pfeffikon

3.2 Wauwil

2.9

Egolzwil

2.9 Honau

4.2 Rain

4.0 Weggis

4.5

Eich

4.5 Horw

5.6 Reiden

3.5 Werthenstein

3.1

Emmen

5.0 Inwil

4.0 Retschwil

2.3 Wikon

2.8

Entlebuch

2.6 Knutwil

3.0 Richenthal

1.9 Wilihof

1.9

Ermensee

2.3 Kottwil

2.5 Rickenbach

2.8 Willisau-Land

3.2

Eschenbach

4.0 Kriens

5.0 Roggliswil

2.0 Willisau-Stadt

3.9

Escholzmatt

2.3 Kulmerau

1.5 Römerswil

2.6 Winikon

2.0

Ettiswil

3.0 Langnau

2.5 Romoos

1.0 Wolhusen

3.4

Fischbach

1.9 Lieli

2.8 Root

4.0 Zell

2.6

Flühli Dorf

2.2 Littau

4.5 Rothenburg

5.5

Luzern Stadt, linkes und rechtes Ufer

- Periphere Stadtgebiete / sekundäre Wohnlagen (Die im Einzelfall

anzuwendende LKZ ist

5.0

mit derjenigen

der angrenzenden Gemeinde abzugleichen)

- Lockere Bebauung / Aussenquartiere / Wohngebiete

6.0

- Dichtere Bebauung / Geschäfts- und Wohnzonen / Quartierzentren

8.0

1.7.2007

-1-

VI / 4

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

- Stadtkern / Citybereich / Altstadt / Hauptgeschäftszonen

10.0

Zuteilung der provisorischen Lageklassenzahl (LKZ) der Gemeinden

Lageklassenzahl Bodenmittelwert (LKZ-LRW) Stand 1994

Gemeinde/

LKZ

LKZ Gemeinde/

LKZ

LKZ

Gemeinde/

LKZ

LKZ

Ortsteil

LRW

Ortsteil

LRW

88

Ortsteil

LRW

88

Adligenswil

3.4

5.0 Hämikon

2.8

3.0

Reiden

2.2

4.0

Aesch

2.8

3.0 Hasle

1.3

2.5

Retschwil

1.9

2.5

Alberswil

1.6

2.5 Hergiswil

1.3

2.5

Richenthal

1.9

2.5

Altbüron

1.0

2.0 Herlisberg

1.6

2.5

Rickenbach

2.8

3.0

Altishofen

1.9

3.0 Hildisrieden

3.4

4.5

Roggliswil

1.3

2.0

Altwis

1.9

3.0 Hitzkirch

3.1

4.0

Römerswil

2.2

4.0

Ballwil

3.1

4.5 Hochdorf

3.4

4.5

Romoos

1.0

1.5

Beromünster

2.8

4.0 Hohenrain

2.8

3.5

Root

3.1

4.5

Buchrain

3.4

4.5 Honau

3.1

5.0

Rothenburg

4.0

5.5

Buchs

1.9

2.5 Horw

4.9

6.0

Ruswil

2.2

4.0

Büron

3.1

3.5 Inwil

3.4

4.5

Sempach

3.4

5.0

Buttisholz

1.9

3.5 Knutwil

3.1

4.0

Sulz

2.2

3.0

Dagmersellen

2.8

4.0 Kottwil

1.9

2.5

Sursee

3.7

5.0

Dierikon

3.4

5.0 Kriens

4.3

5.5

Schenkon

3.4

4.5

Doppleschwand

1.3

2.0 Kulmerau

1.3

2.0

Schlierbach

1.9

2.5

Ebersecken

1.0

2.0 Langnau

2.2

3.0

Schongau

2.8

3.0

Ebikon

3.4

5.0 Lieli

2.5

3.0

Schötz

2.2

3.5

Egolzwil

1.9

3.5 Littau

3.1

5.0

Schüpfheim

1.6

2.5

Eich

3.1

4.5 Luthern

1.0

2.0

Schwarzenbach

1.6

2.5

Emmen

3.4

5.0 Malters

2.8

5.0

Schwarzenberg

1.9

3.5

Entlebuch

1.6

2.5 Marbach

1.3

2.0

Triengen

3.1

3.0

Ermensee

2.2

4.0 Mauensee

3.1

4.0

Udligenswil

3.4

5.0

Eschenbach

3.4

5.0 Meggen

5.2

6.0

Uffikon

2.2

3.0

Escholzmatt

1.3

2.5 Meierskappel

3.4

5.0

Ufhusen

1.3

2.5

Ettiswil

2.2

3.0 Menznau

1.9

3.0

Vitznau

2.8

4.0

Fischbach

1.3

2.0 Mosen

3.1

3.0

Wauwil

2.8

4.0

Flühli Dorf

1.6

3.0 Müswangen

2.8

2.5

Weggis

3.4

4.5

Flühli Sörenberg

2.2

3.0 Nebikon

2.2

3.5

Werthenstein

1.6

3.0

Gelfingen

1.9

3.5 Neudorf

2.5

3.5

Wikon

1.9

3.5

Gettnau

1.6

2.5 Neuenkirch

3.1

4.5

Wilihof

1.9

2.5

Geuensee

3.1

4.0 Nottwil

3.1

5.0

Willisau-Land

2.2

3.5

Gisikon

3.1

5.0 Oberkirch

3.1

5.0

Willisau-Stadt

2.2

4.5

Greppen

3.7

5.0 Ohmstal

1.3

2.0

Winikon

1.6

2.5

-2-

1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 4

Grossdietwil 1.0 2.0 Pfaffnau 1.6 2.5

Wolhusen

2.2

3.5

Grosswangen 1.9 3.0 Pfeffikon 2.5 3.5

Zell

1.3

2.5

Gunzwil 2.2 3.5 Rain 2.8 4.5

Luzern Stadt, linkes und rechtes Ufer

- Periphere Stadtgebiete / sekundäre Wohnlagen (Die im Einzelfall anzuwendende LKZ 4.8

ist mit derjenigen der angrenzenden Gemeinde abzugleichen)

- Lockere Bebauung / Aussenquartiere / Wohngebiete

5.2

6.0

- Dichtere Bebauung / Geschäfts- und Wohnzonen / Quartierzentren

7.1

8.0

- Stadtkern / Citybereich / Altstadt / Hauptgeschäftszonen

9.1

10.0

1.7.2007

-3-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Korrektur der provisorischen Lageklassenzahl

Je nach Art, Lage und besonderer Situation des Objektes kann die provisorische Lageklassenzahl eine Korrektur nach oben oder unten von bis zu 35 Prozent erfahren. In der Folge werden einige Steigerungs- und Reduktionskriterien aufgeführt.

Steigerungsfaktoren max. 50 % Optimale Erschliessung und Zufahrt bis 10 % Vorteilhafte Wohn- oder Geschäftslage(Besonnung, Sicht / Ecklage, Passantenverkehr) bis 25 % Optimale Aussennutzung (Umgebung) bis 15 %

Reduktionsfaktoren max. 60 % Grundstück (Baugrund, Topografie, Form) bis 10 % Erschliessung (Verkehr, Werkleitungen) bis 10 % Schlechte Wohn- oder Geschäftslage(Besonnung, Sicht / abgelegen / Immissionen) bis 25 % Fehlende, ungünstige Aussennutzung bis 15 %

Vorgehen bei der Berechnung des Zuschlages oder der Reduktion:

  • Plus und Minusfaktoren sind miteinander zu verrechnen.

  • Die Korrektur darf nicht mehr als 35 % betragen.

  • Der ermittelte Korrekturwert ist zur provisorischen Lageklassenzahl der entsprechenden Gemeinde zu addieren oder zu subtrahieren.

  • Das Ergebnis ist die definitive Lageklassenzahl.

-4- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 4

Berechnung des Landwertes für den massgebenden Landbedarf

Vorgehen:

4. Prozentsatz in nachstehender Tabelle ablesen in % vom Neuwert

(NW)

5. Landwert vom Total der Neuwerte berechnen für

massgebenden Landbedarf

oder Grundstückfläche sofern nicht grösser als massgebenden Landbedarf

6. Der Landwert beträgt 80

- 100 % des Tabellenwertes.

Landwerttabelle für den massgebenden Landbedarf

%

%

%

%

%

LKZ

v.NW

LKZ

v.NW

LKZ

v.NW

LKZ

v.NW

LKZ

v.NW

1.0

6.67

3.5

28.00

6.0

60.00

8.5

113.33

11.0

220.00

1.1

7.38

3.6

29.03

6.1

61.62

8.6

116.22

11.1

226.53

1.2

8.11

3.7

30.08

6.2

63.27

8.7

119.18

11.2

233.33

1.3

8.84

3.8

31.15

6.3

64.95

8.8

122.22

11.3

240.43

1.4

9.59

3.9

32.23

6.4

66.67

8.9

125.35

11.4

247.83

1.5

10.34

4.0

33.33

6.5

68.42

9.0

128.57

11.5

255.56

1.6

11.11

4.1

34.45

6.6

70.21

9.1

131.88

11.6

263.64

1.7

11.89

4.2

35.59

6.7

72.04

9.2

135.29

11.7

272.09

1.8

12.68

4.3

36.75

6.8

73.91

9.3

138.81

11.8

280.95

1.9

13.48

4.4

37.93

6.9

75.82

9.4

142.42

11.9

290.24

2.0

14.29

4.5

39.13

7.0

77.78

9.5

146.15

12.0

300.00

2.1

15.11

4.6

40.35

7.1

79.78

9.6

150.00

12.1

310.26

2.2

15.94

4.7

41.59

7.2

81.82

9.7

153.97

12.2

321.05

2.3

16.79

4.8

42.86

7.3

83.91

9.8

158.06

12.3

332.43

2.4

17.65

4.9

44.14

7.4

86.05

9.9

162.30

12.4

344.44

2.5

18.52

5.0

45.45

7.5

88.24

10.0

166.67

12.5

357.14

2.6

19.40

5.1

46.79

7.6

90.48

10.1

171.19

12.6

370.59

2.7

20.30

5.2

48.15

7.7

92.77

10.2

175.86

12.7

384.85

2.8

21.21

5.3

49.53

7.8

95.12

10.3

180.70

12.8

400.00

2.9

22.14

5.4

50.94

7.9

97.53

10.4

185.71

12.9

416.13

3.0

23.08

5.5

52.38

8.0

100.00

10.5

190.91

13.0

433.33

3.1

24.03

5.6

53.85

8.1

102.53

10.6

196.30

13.1

451.72

3.2

25.00

5.7

55.34

8.2

105.13

10.7

201.89

13.2

471.43

3.3

25.98

5.8

56.86

8.3

107.79

10.8

207.69

13.3

492.59

3.4

26.98

5.9

58.42

8.4

110.53

10.9

213.73

13.4

515.38

1.7.2007

-5-

VI / 4 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Mietwert

1. Jahresmietwert Wohnen

1.1 System

Die Bewertung von Wohnräumen, Nassräumen und anderen bewohnbaren Nebenräumen erfolgt nach der "Nettowohnflächenmethode".

Der Jahresmietwert wird mittels Nettowohnfläche, Normmietwert und Objekt-artenzuschlag ermittelt. Zur Kontrolle dient die Realwertzinsberechnung des Mindestmietwertes.

1.2 Normmietwerte

Die massgebenden Normmietwerte der Klein- und Familienwohnungen basieren auf einem Hypothekarzins von 4.5 % (gültig für Bewertungen ab 01.01.2004) und gelten für das Normobjekt. Sie sind für jede Gemeinde ermittelt und in der Tabelle "Normmietwerte 2004" aufgelistet.

1.3 Jahresmietwert Zweitobjekte (Objektart 13 und 14)

Grundsätzlich ist die Marktmiete wie beim Einfamilienhaus oder beim Stockwerkeigentum zu ermitteln.

Nicht ganzjährig nutzbare Objekte Bei Objekten, die zufolge fehlender technischer Einrichtungen, besonders leichter Bauweise, aussergewöhnlich ungünstiger Verkehrsverhältnisse oder zeitweilig auftretender Gefahren nicht ganzjährig nutzbar sind, ist der Jahresmietwert auf die Anzahl der nutzbaren Wochen umzurechnen.

Massgebender Jahresmietwert = JMW x Anzahl nutzbaren Wochen (JMW) 52

1.1.2007 -1-

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Wo die Beheizung mit einfachen Mitteln (Elektrostrahler, Gasofen) möglich ist, wird

der Mietwert für das volle Jahr eingesetzt. Der Mangel

der nicht optimalen

Beheizbarkeit wird bei der Mietwertfestsetzung im Kriterium "Haustechnik"

berücksichtigt.

Dauermiete

Wenn ein

Objekt auf Dauer an Dritte vermietet ist, kann der vertragliche

Jahresmietzins übernommen werden, wenn dieser als marktüblich gelten kann. Sind im vereinbarten Zins Nebenkosten oder/und Miete für Mobiliar und Wäsche enthalten, sind diese wie folgt vom Jahresmietzins in Abzug zu bringen:

-

Heizung/elektrischer Strom

10 - 20 %

-

Möblierung

10 - 20 %

-

Wäsche

5 - 10 %

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Normmietwerte 2004

(für Katasterschatzungen mit Wertbasis ab 1.01.2004)

Basis 4,5 %

Gemeinde EK Familien- Klein-

Gemeinde

EK Familien- Klein-

Wohnung

Wohnung

Wohnung

Wohnung

Fr./m2

Fr./m 2

Fr./m2

Fr./m2

1 Adligenswil 3

134

156

31

Gisikon

3

131

170

2 Aesch 2

100

130

32

Greppen

3

137

160

3 Alberswil 1

110

130

33

Grossdietwil

1

95

113

4 Altbüron 1

104

114

34

Grosswangen

1

104

122

5 Altishofen 4

108

136

35

Gunzwil

2

100

120

6 Altwis 2

100

120

36

Hämikon

2

94

118

7 Ballwil 3

113

146

37

Hasle

1

90

105

8 Beromünster 2

113

146

38

Hergiswil

1

100

118

9 Buchrain 3

122

147

39

Herlisberg

2

106

117

10 Buchs 4

95

122

40

Hildisrieden

2

119

146

11 Büron 2

109

137

41

Hitzkirch

2

114

149

12 Buttisholz 1

113

134

42

Hochdorf

2

122

129

13 Dagmersellen 4

109

138

43

Hohenrain

2

104

133

14 Dierikon 3

122

162

44

Honau

3

114

160

15 Doppleschwand 1

90

100

45

Horw

1

127

150

16 Ebersecken 1

94

112

46

Inwil

3

118

150

17 Ebikon 3

133

160

47

Knutwil

4

114

142

18 Egolzwil 4

112

138

48

Kottwil

1

104

127

19 Eich 2

126

146

49

Kriens

4

128

146

20 Emmen 2

118

138

50

Kulmerau

2

100

110

21 Entlebuch 1

95

115

51

Langnau

4

104

130

22 Ermensee 2

114

127

52

Lieli

2

100

120

23 Eschenbach 3

122

146

53

Littau

4

118

142

24 Escholzmatt 1

93

109

54

Luthern

1

90

104

25 Ettiswil 1

104

127

56

Malters

1

122

137

26 Fischbach 1

101

114

57

Marbach

1

93

109

27 Flühli 1

94

104

58

Mauensee

4

113

143

28 Gelfingen 2

100

135

59

Meggen

3

151

184

29 Gettnau 1

104

122

60

Meierskappel

3

114

150

30 Geuensee 2

118

140

61

Menznau

1

105

122

1.7.2009

-1-

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinde

EK

Familien-

Wohnung

Fr./m2

Klein-

Wohnung

Fr./m2

Gemeinde

EK

Familien-

Wohnung

Fr./m2

Klein-

Wohnung

Fr./m2

62 Mosen

2

115

130

88 Schongau

2

110

130

63 Müswangen

2

105

122

89 Schötz

1

110

126

64 Nebikon

4

112

134

90 Schüpfheim

1

102

126

65 Neudorf

2

110

154

91 Schwarzenbach

2

104

113

66 Neuenkirch

2

122

146

92 Schwarzenberg

1

110

124

67 Nottwil

2

122

133

93 Triengen

2

109

127

68 Oberkirch

2

126

153

94 Udligenswil

3

134

151

69 Ohmstal

1

93

115

95 Uffikon

4

102

135

70 Pfaffnau

1

105

120

96 Ufhusen

1

91

116

71 Pfeffikon

2

104

127

97 Vitznau

3

120

149

72 Rain

2

122

136

98 Wauwil

4

107

132

73 Reiden

4

109

134

99 Weggis

3

142

170

74 Retschwil

2

118

122

100 Werthenstein

1

104

133

75 Richenthal

4

109

126

101 Wikon

4

109

133

76 Rickenbach

2

106

126

102 Wilihof

2

109

127

77 Roggliswil

1

98

115

103 Willisau-Land

1

107

125

78 Römerswil

2

117

122

104 Willisau-Stadt

1

107

125

79 Romoos

1

88

95

105 Winikon

2

105

133

80 Root

3

119

154

106 Wolhusen

1

115

146

81 Rothenburg

2

128

162

107 Zell

1

104

118

82 Ruswil

1

114

131

356 Luzern l.Ufer

1

130

170

83 Sempach

2

133

154

357 Luzern r.Ufer

2

130

170

84 Sulz

2

110

132

85 Sursee

4

122

151

86 Schenkon

4

118

140

87 Schlierbach

2

100

115

-2-

1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Normmietwerte 1995/96

(für Katasterschatzungen in Kraft ab 1.1.1995 bis 31.12.2003)

Basis 6 %

Gemeinde EK Familien- Klein-

Gemeinde

EK Familien-

Klein-

Wohnung

Wohnung

Wohnung

Wohnung

Fr./m2

Fr./m 2

Fr./m2

Fr./m2

1 Adligenswil 3

133

156

31

Gisikon

3

118

156

2 Aesch 2

104

137

32

Greppen

3

137

160

3 Alberswil 1

100

122

33

Grossdietwil

1

109

113

4 Altbüron 1

109

113

34

Grosswangen

1

104

118

5 Altishofen 4

95

133

35

Gunzwil

2

100

120

6 Altwis 2

104

133

36

Hämikon

2

95

118

7 Ballwil 3

113

146

37

Hasle

1

90

104

8 Beromünster 2

113

146

38

Hergiswil

1

100

118

9 Buchrain 3

122

134

39

Herlisberg

2

90

109

10 Buchs 4

95

122

40

Hildisrieden

2

113

133

11 Büron 2

109

137

41

Hitzkirch

2

109

133

12 Buttisholz 1

113

146

42

Hochdorf

2

122

133

13 Dagmersellen 4

109

137

43

Hohenrain

2

104

133

14 Dierikon 3

122

160

44

Honau

3

104

160

15 Doppleschwand 1

90

100

45

Horw

1

127

146

16 Ebersecken 1

85

100

46

Inwil

3

118

156

17 Ebikon 3

122

160

47

Knutwil

4

113

142

18 Egolzwil 4

100

127

48

Kottwil

1

109

133

19 Eich 2

122

137

49

Kriens

4

127

146

20 Emmen 2

118

137

50

Kulmerau

2

100

108

21 Entlebuch 1

95

118

51

Langnau

4

104

137

22 Ermensee 2

104

122

52

Lieli

2

109

118

23 Eschenbach 3

122

146

53

Littau

4

118

142

24 Escholzmatt 1

90

109

54

Luthern

1

95

118

25 Ettiswil 1

104

127

56

Malters

1

122

146

26 Fischbach 1

100

113

57

Marbach

1

85

104

27 Flühli 1

100

118

58

Mauensee

4

113

137

28 Gelfingen 2

100

133

59

Meggen

3

151

184

29 Gettnau 1

104

122

60

Meierskappel

3

142

169

30 Geuensee 2

118

133

61

Menznau

1

104

122

1.1.2007

-1-

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinde

EK

Familien-

Wohnung

Fr./m2

Klein-

Wohnung

Fr./m2

Gemeinde

EK

Familien-

Wohnung

Fr./m2

Klein-

Wohnung

Fr./m2

62 Mosen

2

85

113

88 Schongau

2

95

118

63 Müswangen

2

85

122

89 Schötz

1

100

122

64 Nebikon

4

104

133

90 Schüpfheim

1

100

122

65 Neudorf

2

104

146

91 Schwarzenbach

2

104

113

66 Neuenkirch

2

122

146

92 Schwarzenberg

1

109

142

67 Nottwil

2

122

133

93 Triengen

2

109

127

68 Oberkirch

2

122

133

94 Udligenswil

3

133

151

69 Ohmstal

1

90

109

95 Uffikon

4

100

133

70 Pfaffnau

1

95

113

96 Ufhusen

1

90

104

71 Pfeffikon

2

104

127

97 Vitznau

3

133

151

72 Rain

2

122

133

98 Wauwil

4

104

142

73 Reiden

4

109

133

99 Weggis

3

142

160

74 Retschwil

2

80

113

100 Werthenstein

1

104

133

75 Richental

4

90

113

101 Wikon

4

104

133

76 Rickenbach

2

104

117

102 Wilihof

2

95

127

77 Roggliswil

1

95

113

103 Willisau-Land

1

104

127

78 Römerswil

2

95

122

104 Willisau-Stadt

1

104

118

79 Romoos

1

80

95

105 Winikon

2

109

133

80 Root

3

118

151

106 Wolhusen

1

109

146

81 Rothenburg

2

127

142

107 Zell

1

104

118

82 Ruswil

1

109

127

356 Luzern l.Ufer

1

127

169

83 Sempach

2

133

151

357 Luzern r.Ufer

2

127

169

84 Sulz

2

90

118

85 Sursee

4

122

151

86 Schenkon

4

113

133

87 Schlierbach

2

118

133

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Normmietwerte 1993/94

(für Katasterschatzungen in Kraft ab 1.1.1993 bis 31.12.1994) Basis 6 %

Gemeinde EK Familien- Klein-

Gemeinde

EK Familien- Klein-

Wohnung

Wohnung

Wohnung

Wohnung

Fr./m2

Fr./m 2

Fr./m2

Fr./m2

1 Adligenswil 3

129

152

31

Gisikon

3

115

152

2 Aesch 2

101

133

32

Greppen

3

133

156

3 Alberswil 1

97

119

33

Grossdietwil

1

106

110

4 Altbüron 1

106

110

34

Grosswangen

1

101

115

5 Altishofen 4

92

129

35

Gunzwil

2

97

117

6 Altwis 2

101

129

36

Hämikon

2

92

115

7 Ballwil 3

110

142

37

Hasle

1

87

101

8 Beromünster 2

110

142

38

Hergiswil

1

97

115

9 Buchrain 3

119

130

39

Herlisberg

2

87

106

10 Buchs 4

92

119

40

Hildisrieden

2

110

129

11 Büron 2

106

133

41

Hitzkirch

2

106

129

12 Buttisholz 1

110

142

42

Hochdorf

2

119

129

13 Dagmersellen 4

106

133

43

Hohenrain

2

101

129

14 Dierikon 3

119

156

44

Honau

3

101

156

15 Doppleschwand 1

87

97

45

Horw

1

124

142

16 Ebersecken 1

83

97

46

Inwil

3

115

152

17 Ebikon 3

119

156

47

Knutwil

4

110

138

18 Egolzwil 4

97

124

48

Kottwil

1

106

129

19 Eich 2

119

133

49

Kriens

4

124

142

20 Emmen 2

115

133

50

Kulmerau

2

97

105

21 Entlebuch 1

92

115

51

Langnau

4

101

133

22 Ermensee 2

101

119

52

Lieli

2

106

115

23 Eschenbach 3

119

142

53

Littau

4

115

138

24 Escholzmatt 1

87

106

54

Luthern

1

92

115

25 Ettiswil 1

101

124

56

Malters

1

119

142

26 Fischbach 1

97

110

57

Marbach

1

83

101

27 Flühli 1

97

115

58

Mauensee

4

110

133

28 Gelfingen 2

97

129

59

Meggen

3

147

179

29 Gettnau 1

101

119

60

Meierskappel

3

138

165

30 Geuensee 2

115

129

61

Menznau

1

101

119

1.1.2007

-1-

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinde

EK

Familien-

Wohnung

Fr./m2

Klein-

Wohnung

Fr./m2

Gemeinde

EK

Familien-

Wohnung

Fr./m2

Klein-

Wohnung

Fr./m2

62 Mosen

2

83

110

88 Schongau

2

92

115

63 Müswangen

2

83

119

89 Schötz

1

97

119

64 Nebikon

4

101

129

90 Schüpfheim

1

97

119

65 Neudorf

2

101

142

91 Schwarzenbach

2

101

110

66 Neuenkirch

2

119

142

92 Schwarzenberg

1

106

138

67 Nottwil

2

119

129

93 Triengen

2

106

124

68 Oberkirch

2

119

129

94 Udligenswil

3

129

147

69 Ohmstal

1

87

106

95 Uffikon

4

97

129

70 Pfaffnau

1

92

110

96 Ufhusen

1

87

101

71 Pfeffikon

2

101

124

97 Vitznau

3

129

147

72 Rain

2

119

129

98 Wauwil

4

101

138

73 Reiden

4

106

129

99 Weggis

3

138

156

74 Retschwil

2

78

110

100 Werthenstein

1

101

129

75 Richental

4

87

110

101 Wikon

4

101

129

76 Rickenbach

2

101

114

102 Wilihof

2

92

124

77 Roggliswil

1

92

110

103 Willisau-Land

1

101

124

78 Römerswil

2

92

119

104 Willisau-Stadt

1

101

115

79 Romoos

1

78

92

105 Winikon

2

106

129

80 Root

3

115

147

106 Wolhusen

1

106

142

81 Rothenburg

2

124

138

107 Zell

1

101

115

82 Ruswil

1

106

124

356 Luzern l.Ufer

1

124

165

83 Sempach

2

129

147

357 Luzern r.Ufer

2

124

165

84 Sulz

2

87

115

85 Sursee

4

119

147

86 Schenkon

4

110

129

87 Schlierbach

2

115

129

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Korrekturfaktoren Mietwert

Für Mietwerterhebungen / Mietwertfestsetzungen Die Normmietwerte entsprechen der Bewertung N.

1.1.2008 -1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

1.1.2008 -3-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

1.1.2008 -5-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-6- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Berechnung der Nettowohnfläche (NeNF)

Bei Wohnbauten entspricht die Nettowohnfläche der Fläche aller begeh- und belegbaren Flächen innerhalb einer Wohnung einschliesslich der Fläche von mobilen Bauteilen, Einbauten (Schränke, Cheminée) und internen Treppen.

Grenznutzen

  • Bis und mit total 175 m2 NeNF werden voll in die Mietwertfestsetzung einbezogen.

  • Degression bei grossen Objekten: 176 - 300 m2 NeNF Anrechnung zu ½ 301 - 400 m2 NeNF: Anrechnung zu ¼

  • Mehrnutzen über 400 m2 NeNF ist nach Ermessen einzubeziehen.

1.1.2013 -1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Bewertung des Objektes aus dem Normmietwert

Zu diesem Zweck werden 10 Kriterien untersucht und für jedes Kriterium eine Korrektur von maximal ± 9 % vorgenommen. Der Normmietwert entspricht 100%.

Die 7 Stufen werden wie folgt umschrieben:

+9%

sehr gut

-3%

untermittelmässig

+6%

gut

-6%

schlecht

+3%

übermittelmässig

-9%

sehr schlecht

N

Norm (mittelmässig)

Es sind

auch Zwischenwerte möglich.

Die 10 Kriterien betreffen Wohnlage, Besonnung/Sicht, Verkehrslage, Immissionen, wirtschaftl. Alter, Haustechnik, Bad/WC, Küche, Wohnräume/Wohnwert und Zusatznutzung. Die Detailbeschreibungen der Bewertungskriterien sind in der Tabelle "Korrekturfaktoren Mietwert" enthalten.

Das Total der Korrekturen ergibt den Prozentsatz zur Berechnung des Umrechnungsfaktors.

Berechnung des Umrechnungsfaktors:

Besser als Norm (+) Schlechter als Norm (-) 100 % 100 % + x % Korrekturen - x % Korrekturen = Umrechnungsfaktor = Umrechnungsfaktor

Berechnungsformel:

Jahresmietwert = Normmietwert x Nettowohnfläche x Umrechnungsfaktor 100

5.6.2007 -1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 5.6.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Objektartenzuschlag

Mit der Mietwertfestsetzung mittels der Nettowohnflächenmethode erhält man den Vergleichsmietwert der zu bewertenden Wohnung im Mehrfamilienhaus des Norm-objektes.

Mit dem Objektartenzuschlag werden die Vorteile des Wohnens im eigenen Objekt, die vorhandene Umgebung usw. mitberücksichtigt. Der Objektartenzuschlag gilt auch für die Mietwertfestsetzung spezieller Wohnungen im Mehrfamilienhaus.

Einfamilienhaus

Art des Einfamilienhauses Zuschläge in %

zweiseitig angebaut 8 - 12

einseitig angebaut (Eckhaus) 12 - 18

freistehend, einfache Umgebung 18 – 24

freistehend, grosszügige Umgebung 24 – 60

Stockwerkeigentum

Art des Stockwerkeigentums Zuschläge in %

Miethausstandard 2–6

mittlerer Standard 6 – 10

gehobener Standard 10 – 20

luxuriöses Stockwerkeigentum 20 – 60

1.7.2013 -1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

Mindestmietwert für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum

Im Einzelfall führt die NeNF-Methode zu Mietwerten, die nicht einer „mittleren

ortsüblichen Marktmiete“ entsprechen. Zur Überprüfung der gerechneten

Werte ist

deshalb ein „Kontrollinstrument“ einzusetzen.

Einfamilienhaus

REALWERTZINS (RWZ) ALS KONTROLLE

Der Realwertzins errechnet sich in Prozenten des Realwertes.

Realwert in Fr.

Hypothekarzins

3.5 %

4.0 % 4.5 %

5.0 %

5.5 %

6.0 %

- 400’000.-

3.6

3.8 4.0

4.2

4.4

4.6

- 600’000.-

3.4

3.6 3.8

4.0

4.2

4.4

- 800’000.-

3.2

3.4 3.6

3.8

4.0

4.2

- 1’000’000.-

2.9

3.1 3.3

3.5

3.7

3.8

- 1’200’000.-

2.7

2.8 3.0

3.2

3.3

3.5

+ 1’200’000.-

2.4

2.5 2.7

2.9

3.0

3.1

Nach Abschluss der Mietwertfestsetzung nach der üblichen Nettowohnflächen-

Methode wird der errechnete Mietwert mittels der Realwertzins-Methode

überprüft.

Liegt der Realwertzins unter dem festgesetzten Mietwert, ist

keine Korrektur

notwendig.

Liegt der Realwertzins über dem festgesetzten Mietwert, ist dieser zu

überprüfen.

Der mit den Gemeinden vereinbarte

Normmietwert darf nicht verändert

werden!

1.7.2013

-1-

VI / 5

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Stockwerkeigentum

REALWERTZINS

(RWZ) ALS KONTROLLE

Der Realwertzins errechnet sich in Prozenten des Realwertes.

Realwert in Fr.

Hypothekarzins

3.5 %

4.0 %

4.5 %

5.0 %

5.5 %

6.0 %

- 400’000.-

4.0

4.2

4.5

4.8

5.0

5.2

- 600’000.-

3.8

4.1

4.3

4.6

4.8

5.0

- 800’000.-

3.6

3.8

4.0

4.2

4.4

4.6

- 1’000’000.-

3.3

3.5

3.7

3.9

4.1

4.3

- 1’200’000.-

2.9

3.1

3.3

3.5

3.7

3.8

+ 1’200’000.-

2.7

2.8

3.0

3.2

3.3

3.5

Nach Abschluss der Mietwertfestsetzung nach der üblichen Nettowohnflächen-

Methode wird

der errechnete Mietwert mittels der Realwertzins-Methode überprüft.

Liegt der Realwertzins unter dem festgesetzten Mietwert, ist

keine Korrektur

notwendig.

Liegt der Realwertzins über dem festgesetzten Mietwert, ist dieser zu überprüfen.

Der mit den Gemeinden vereinbarte

Normmietwert darf nicht verändert

werden!

-2-

1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

2. Jahresmietwert von Geschäfts-, Gewerbe- und übrigen

Flächen

2.1 System

Die Bewertung von Laden-, Büro-, Gewerbe-, Lager- und andern Flächen wird in der Regel aufgrund der vorhandenen Nettofläche vorgenommen. Garagen, Einstell- und Abstellplätze werden je Personenwagenplatz bewertet.

2.2 Richtwerte

Die in den angefügten Tabellen enthaltenen Richtwerte basieren auf einem Hypothekarzins von 5.0 %.

1.1.2007 -1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 5

3. Durchschnittsmietwerte (Stand 2004) - Basis 5%

(für Katasterschatzungen mit Wertbasis ab 1.01.2004)

3.1 Werk-/Lagerflächen im Freien oder überdacht

Gruppe

Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte Fr./m2

1.1

1.2

1.3

1.4

1.5

1

Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil,

Luthern, Romoos

4.--

7.--

10.--

13.--

16.--

2

Doppleschwand, Escholzmatt, Fischbach,

Hasle, Hergiswil, Kulmerau, Marbach,

Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen, Zell

5.--

9.--

13.--

16.--

19.--

3

Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf, Gettnau,

Herlisberg, Pfaffnau, Schüpfheim,

Schwarzenbach, Werthenstein, Winikon

6.--

11.--

16.--

19.--

22.--

4

Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz,

Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen, Kottwil,

Menznau, Retschwil, Richenthal,

Schwarzenberg, Wikon, Wilihof

7.--

13.--

19.--

22.--

25.--

5

Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg,

Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden,

Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon,

Willisau-Land, Willisau-Stadt, Wolhusen

8.--

15.--

22.--

25.--

28.--

6

Neudorf, Lieli, Pfeffikon

9.--

17.--

24.--

27.--

31.--

7

Aesch, Beromünster, Dagmersellen,

Hämikon, Hohenrain, Malters, Müswangen,

Rain, Rickenbach, Schongau, Vitznau,

Wauwil, Schlierbach

10.--

19.--

26.--

29.--

33.--

8

Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisikon,

Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau,

Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil,

Oberkirch, Root, Triengen

12.--

21.--

28.--

31.--

35.--

9

Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon,

Emmen, Eschenbach, Hildisrieden,

Hochdorf, Inwil, Meierskappel, Sempach,

Schenkon, Udligenswil, Weggis

14.--

23.--

30.--

33.--

38.--

10

Greppen, Sursee

16.--

25.--

32.--

36.--

44.--

11

Rothenburg

18.--

27.--

34.--

40.--

48.--

12

Kriens

20.--

29.--

36.--

43.--

52.--

13

Horw

20.--

29.--

36.--

43.--

52.--

14

Meggen

20.--

29.--

36.--

43.--

52.--

15

Luzern

26.--

36.--

44.--

52.--

62.--

1.7.2009

-1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

LEGENDE NUTZUNGSSTUFEN

1.1) Rohkofferung, nicht überdacht 1.2) Hartbelag oder überdacht 1.3) Hartbelag, überdacht 1.4) Hartbelag, überdacht, gute Zufahrt 1.5) Hartbelag, überdacht, Industriegeleise

-2- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 5

3.2 Werk-/Lagerflächen in geschlossenen Räumen

Gruppe

Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte Fr./m2

2.1

2.2

2.3

2.4

2.5

1

Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil,

Luthern, Romoos

24.--

28.--

36.--

39.--

42.--

2

Doppleschwand, Escholzmatt,

Fischbach, Hasle, Hergiswil, Kulmerau,

Marbach, Ohmstal, Roggliswil, Ufhusen,

Zell

27.--

32--

41.--

46.--

50.--

3

Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf,

Gettnau, Herlisberg, Pfaffnau,

Schüpfheim, Schwarzenbach,

Werthenstein, Winikon

30.--

36.--

45.--

51.--

58.--

4

Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz,

Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen,

Kottwil, Menznau, Retschwil, Richenthal,

Schwarzenberg, Wikon, Wilihof

33.--

40.--

50.--

57.--

65.--

5

Ermensee, Ettiswil, Flühli Sörenberg,

Gunzwil, Langnau, Nebikon, Reiden,

Römerswil, Ruswil, Sulz, Schötz,

Uffikon, Willisau-Land, Willisau-Stadt,

Wolhusen

37.--

45.--

55.--

63.--

71.--

6

Neudorf, Lieli, Pfeffikon

42.--

49.--

60.--

68.--

76.--

7

Aesch, Beromünster, Dagmersellen,

Hämikon, Hohenrain, Malters,

Müswangen, Rain, Rickenbach,

Schongau, Vitznau, Wauwil

45.--

53.--

64.--

71.--

81.--

8

Ballwil, Büron, Eich, Geuensee, Gisikon,

Hitzkirch, Honau, Knutwil, Littau,

Mauensee, Mosen, Neuenkirch, Nottwil,

Oberkirch, Root, Triengen

48.--

55.--

68.--

79.--

89.--

9

Adligenswil, Buchrain, Dierikon, Ebikon,

Emmen, Eschenbach, Hildisrieden,

Hochdorf, Inwil, Meierskappel,

Sempach, Schenkon, Udligenswil,

Weggis

50.--

59.--

72.--

85.--

95.--

10

Greppen, Sursee

52.--

62.--

76.--

90.--

101.--

11

Rothenburg

54.--

72.--

80.--

94.--

115.--

12

Kriens

56.--

76.--

84.--

98.--

120.--

13

Horw

56.--

76.--

84.--

98.--

120.--

14

Meggen

56.--

76.--

84.--

98.--

120.--

15

Luzern

60.--

86.--

94.--

115.--

125.--

1.7.2009

-3-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

LEGENDE

NUTZUNGSSTUFEN Diese Werte

gelten

bis Raumhöhe

von 4.5 m.

Bei Überhöhe gelten

folgende Zuschläge:

2.1)

unbeheizbar, keine Transportanlagen, nicht ebenerdig

2.2)

unbeheizbar, ebenerdig oder nicht ebenerdig mit Transportanlagen bis 5.5 m

+ 20 %

2.3)

beheizbar, keine Transportanlagen, nicht ebenerdig bis 6.5 m

+ 40 %

2.4)

Heizung/Lüftung, Transportanlagen oder ebenerdig, einfache Infrastruktur ab 6.5 m

+ 60 %

2.5)

Heizung/Lüftung, Transportanlagen oder ebenerdig, gute Infrastruktur

-4- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 5

3.3 Ateliers, Praxen, Büros

Gruppe

Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte Fr./m2

3.1

3.2

3.3

3.4

3.5

1

Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil,

Luthern, Romoos

55.--

72.--

90.--

110.--

130.--

2

Doppleschwand, Escholzmatt,

Fischbach, Hasle, Hergiswil,

Kulmerau, Marbach, Ohmstal,

Roggliswil, Ufhusen, Zell

60.--

80.--

95.--

115.--

135.--

3

Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf,

Gettnau, Herlisberg, Pfaffnau,

Schüpfheim, Schwarzenbach,

Werthenstein, Winikon

70.--

85.--

100.--

120.--

140.--

4

Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz,

Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen,

Kottwil, Menznau, Retschwil,

Richenthal, Schwarzenberg, Wikon,

Wilihof

80.--

95.--

110.--

130.--

150.--

5

Ermensee, Ettiswil, Flühli

Sörenberg, Gunzwil, Langnau,

Nebikon, Reiden, Römerswil,

Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon,

Willisau-Land, Willisau-Stadt,

Wolhusen

90.--

105.--

120.--

140.--

160.--

6

Neudorf, Lieli, Pfeffikon

95.--

110.--

125.--

145.--

165.--

7

Aesch, Beromünster, Dagmersellen,

Hämikon, Hohenrain, Malters,

Müswangen, Rain, Rickenbach,

Schongau, Vitznau, Wauwil

100.--

115.--

130.--

150.--

170.--

8

Ballwil, Büron, Eich, Geuensee,

Gisikon, Hitzkirch, Honau, Knutwil,

Littau, Mauensee, Mosen,

Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch,

Root, Triengen

105.--

120.--

140.--

160.--

180.--

9

Adligenswil, Buchrain, Dierikon,

Ebikon, Emmen, Eschenbach,

Hildisrieden, Hochdorf, Inwil,

Meierskappel, Sempach, Schenkon,

Udligenswil, Weggis

110.--

130.--

150.--

170.--

190.--

10

Greppen, Sursee

120.--

140.--

160.--

180.--

200.--

11

Rothenburg

130.--

150.--

170.--

190.--

210.--

12

Kriens

140.--

160.--

180.--

200.--

220.--

13

Horw

140.--

160.--

180.--

200.--

220.--

14

Meggen

140.--

160.--

180.--

200.--

220.--

15

Luzern

150.--

170.--

190.--

210.--

240.--

1.7.2009

-5-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

LEGENDE NUTZUNGSSTUFEN

3.1) einfache Ateliers 3.2) Büros oder Praxen an schlechter Lage 3.3) Büros oder Praxen, gut ausgebaut, an guter Lage 3.4) Büros oder Praxen, gut ausgebaut mit Lift, an guter Lage 3.5) Büros oder Praxen, gut ausgebaut mit Lift, an bester Lage

-6- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 5

3.4 Ladengeschäfte

Gruppe

Gemeinden/Ortsteile

Nutzungsstufen

Mietwerte Fr./m2

4.1

4.2

4.3

4.4

4.5

1

Altbüron, Ebersecken, Grossdietwil,

Luthern, Romoos

85.--

97.--

110.--

125.--

140.--

2

Doppleschwand, Escholzmatt,

Fischbach, Hasle, Hergiswil,

Kulmerau, Marbach, Ohmstal,

Roggliswil, Ufhusen, Zell

89.--

100.--

120.--

150.--

165.--

3

Alberswil, Entlebuch, Flühli Dorf,

Gettnau, Herlisberg, Pfaffnau,

Schüpfheim, Schwarzenbach,

Werthenstein, Winikon

92.--

107.--

130.--

155.--

180.--

4

Altishofen, Altwis, Buchs, Buttisholz,

Egolzwil, Gelfingen, Grosswangen,

Kottwil, Menznau, Retschwil,

Richenthal, Schwarzenberg, Wikon,

Wilihof

97.--

115.--

140.--

165.--

190.--

5

Ermensee, Ettiswil, Flühli

Sörenberg, Gunzwil, Langnau,

Nebikon, Reiden, Römerswil,

Ruswil, Sulz, Schötz, Uffikon,

Willisau-Land, Willisau-Stadt,

Wolhusen

100.--

125.--

150.--

180.--

210.--

6

Neudorf, Lieli, Pfeffikon

105.--

130.--

155.--

185.--

215.--

7

Aesch, Beromünster, Dagmersellen,

Hämikon, Hohenrain, Malters,

Müswangen, Rain, Rickenbach,

Schongau, Vitznau, Wauwil

110.--

135.--

160.--

190.--

210.--

8

Ballwil, Büron, Eich, Geuensee,

Gisikon, Hitzkirch, Honau, Knutwil,

Littau, Mauensee, Mosen,

Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch,

Root, Triengen

115.--

145.--

170.--

200.--

230.--

9

Adligenswil, Buchrain, Dierikon,

Ebikon, Emmen, Eschenbach,

Hildisrieden, Hochdorf, Inwil,

Meierskappel, Sempach, Schenkon,

Udligenswil, Weggis

125.--

150.--

180.--

210.--

240.--

10

Greppen, Sursee

140.--

175.--

200.--

220.--

260.--

11

Rothenburg

150.--

185.--

215.--

235.--

280.--

12

Kriens

150.--

185.--

215.--

235.--

280.--

13

Horw

150.--

185.--

215.--

235.--

280.--

14

Meggen

150.--

185.--

215.--

235.--

280.--

15

Luzern

180.--

250.--

320.--

480.--

580.--

1.7.2009

-7-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

LEGENDE NUTZUNGSSTUFEN

4.1) Ladengeschäfte, einfach, an ungünstiger Lage 4.2) Ladengeschäfte, einfach, an guter Lage 4.3) Ladengeschäfte, gut ausgebaut, an guter Lage 4.4) Ladengeschäfte, sehr gut ausgebaut, an bester Lage 4.5) Spezialgeschäfte, sehr gut ausgebaut, an bester Lage

-8- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

3.5 Verwendung

Diese Durchschnittsmietwerte dienen in erster Linie der Mietwertfestsetzung von selbstgenutzten Flächen und Räumen. In zweiter Linie der Überprüfung von Mietzinsen von vermieteten Objekten. - Im Einzelfall dürfen abweichende Werte verwendet werden. In diesem Fall ist eine Begründung anzufügen. Insbesondere bei Neuvermietungen sind die Ansätze angemessen zu erhöhen.

3.6 Jahresmietwert Gastgewerbe (Objektart 22)

Begriff

In den Ertragswert eingeschlossen werden alle Einkünfte, die direkt aus dem Betrieb zu erzielen sind, insbesondere für:

  • Abgabe von Speisen und Getränken

  • Logis

  • Warenverkauf

Einnahmen aus Unterhaltungsautomaten (Kegelbahnen, Billard, Computerspiele, Musikautomaten, usw.) werden in der Regel nicht in die Ertragswertberechnung einbezogen. Solche Geräte sind Mobiliar und können jederzeit in oder ausser Betrieb genommen werden und sind somit mit dem Grundstück nicht fest verbunden.

Andere Erträge:

  • Personalzimmer sind nach den Ansätzen der AHV einzubeziehen: derzeit gilt der Ansatz pro Zimmer Fr./Mt 200.-- abzüglich enthaltene Möblierung/Wäsche Fr./Mt 50.-- in den Ertrag einzubeziehen Fr./Mt 150.--

  • Wirtewohnungen sind nach den Festsetzungsnormen einzubeziehen, wobei die allfällige schlechtere Qualität oder das Fehlen einer Küche zu beachten sind

1.7.2009 -9-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Jahresmietwert

Als Jahresmietwert gilt der mittlere, ortsübliche, für die Mieterschaft tragbare Bruttomietzins, der für Verzinsung, Amortisation, Unterhalts- und Betriebskosten aufzubringen wäre.

Vertraglich ausgewiesene Mietzinse sind auf Ortsüblichkeit zu prüfen. Beim Vergleich mit vermieteten Läden sind die höheren Kosten (Sanitär, Lüftung, Ausbau) aufzurechnen.

Als Hilfsmittel wird das folgende Benotungssystem eingesetzt.

Jahresmietwerte für Abgabe von Speisen und Getränken

System Der Jahresmietwert wird auf Grund der Anzahl der Sitzplätze aus dem erzielbaren Umsatz ermittelt.

Benotungssystem für Gastgewerbebetriebe

Allgemeines: Note 7 sehr gut Note 6 gut Note 5 übermittelmässig Note 4 mittelmässig Note 3 untermittelmässig Note 2 schlecht Note 1 sehr schlecht Es sind auch halbe Noten möglich

- 10 - 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Kriterien Noten

1. Betriebsart

Sehr einfacher Beherbergungs- oder Gastwirtschaftsbetrieb, Saalbetrieb 1 Einfaches Hotel mit Einsaisonbetrieb oder einfacher Gastwirtschaftsbetrieb 2 Mittelklassehotel mit Einsaisonbetrieb oder einfaches Hotel mit Zweisaisonbetrieb, 3 Tea-Room/Café mit Küche, Ausflugrestaurant, mittlerer Gastwirtschaftsbetrieb Einfaches Ganzjahreshotel oder Mittelklassehotel mit Zweisaisonbetrieb, gehobener 4 Gastwirtschaftsbetrieb Mittelklasshotel mit Ganzjahresbetrieb, Spezialitätenrestaurant, Bergrestaurant 5 Gehobenes Hotel mit Saisonbetrieb, gehobenes Spezialitätenrestaurant 6 Gehobenes Hotel mit Ganzjahresbetrieb, Garni-Hotel, Dancing, Nachtclub, Tea-Room/Café ohne Küche, Schnellimbissrestaurant 7

2. Bauqualität und Komfortstufe

Ungeeignete Materialien, mangelhafte Bauart, Bauschäden, mangelhafte Ausbauqualität, schlechte Wärme- und Schalldämmung, ungenügende Haustechnik. - Sanitäre Anlagen und Kücheneinrichtung schlecht, fehlende Transportmittel, ungünstige Raumeinteilung. 1-7 Sehr gute Materialien, einwandfreie Bauart, keine Bauschäden, solider Ausbau, gute Wärme- und Schalldämmung, Haustechnik auf dem neuesten Stand. - Sanitäre Anlagen auf bestem Stand, modernste Küche samt Nebenräumen, gut ausgebaute Transportmittel.

3. Standort/Lage innerhalb der Gemeinde

Unattraktive Gegend, Abgelegen, Verkehrsimmissionen 1-7 Attraktive Gegend, Aussichts- oder Passantenlage, Immissionsarm

4. Lage nach Gebiet

Schlecht erschlossene ländliche Gemeinde 1 Normal erschlossene ländliche Gemeinde 2 Gemeinde, durchmischt mit Landwirtschaft, Gewerbe, Handel 3 Regional bedeutende Gemeinde 4 Vorortsgemeinde mit minderer Wohnqualität/ländl. Kleinstadt 5 Vorortsgemeinde mit hoher Wohnqualität/Kleinstadt 6 Stadt Luzern und Touristikorte 7

Als Note dient der Durchschnitt der Noten aller 4 Kriterien

1.7.2009 - 11 -

VI / 5 Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Sitzplatzberechnung

Sind die Sitzplatzzahlen für die einzelnen Lokale nicht bekannt, werden sie aus der

vorhandenen Bewirtschaftungsfläche anhand des nachfolgenden Schemas

ermittelt.

Kategorie Nutzungsart

Normfläche je Sitzplatz

1. Restauration, Dancing,

1.0 - 1.5 m2

Kegelstube

2. Saal, Sitzungszimmer

1.0 - 1.2 m2

3. Garten, Salon, Halle

1.5 - 2.5 m2

Die Rahmenzahlen lassen einen Spielraum offen. Es ist zu beachten, dass in

gehobenen Lokalen den Gästen mehr Fläche zur Verfügung steht

als in

einfachen.

Berechnung des Jahresumsatzes

7. Ermittlung der Anzahl Sitzplätze für die einzelnen Betriebsarten

8. Festlegung der Belegung in Prozenten für die einzelnen Betriebe aufgrund der

effektiven Betriebstage pro Jahr (360 Tage = 100 %).

9. Berechnung der Zahl der benützten Sitzplätze aus 1.

+ 2.

10. Benotung für Betriebsart, Bauqualität, Komfortstufe, Standort innerhalb

Gemeinde und Standort in der Region mit Teilnoten von 1 - 7

11. Umsatz je Sitzplatz und Betriebstag, aufgeteilt nach Gastwirtschaftskategorien

aufgrund nachstehender Tabelle:

Betriebsart / Benotung

Sitzplatzumsatz je

Tag in

Fr.

1

2

3

4

5

6

7

1. Quartierrestaurant/Gasthof

21

24

27

30

33

36

39

2. Speiserestaurant

24

26

30

33

35

39

41

3. Tea Room, Café

14

15

18

19

21

23

25

4. Spezialitätenrestaurant/Pizzeria

31

34

39

42

46

50

54

5. Schnellimbiss/Fast-Food

38

43

48

53

57

63

68

6. Bergrestaurant

10

13

16

18

21

24

27

7. Pub/Bar/Nachtclub

Ø Tagesumsatz x Betriebstage

8. Saalbetrieb

Ø Umsatz x

Anzahl Anlässe

6.Platzumsatz je Lokal

Berechnung: Sitzplätze x Betriebstage x Umsatz je Platz

- 12 -

1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Mietzinsansätze Der Mietzinsansatz gilt für alle Lokale eines Betriebes. Er hängt von der Betriebsart und den damit verbundenen Einrichtungen ab und basiert auf einem mittleren Zinssatz.

1. Quartierrestaurant/Gasthof 7-9%

2. Speiserestaurant 8 - 10 %

3. Tea Room/Café 9 - 12 %

4. Spezialitätenrestaurant/Pizzeria 9 - 12 %

5. Schnellimbiss/Fast-Food 10 - 14 %

6. Bergrestaurant 8 - 18 %

7. Pub, Bar, Nachtclub 12 - 18 %

8. Saalbetrieb 4-8%

Die Werte sind mittlere Richtwerte und Erfahrungszahlen aus durchschnittlich frequentierten Betrieben (Zinsbasis 5.0 %). Die Tabellenwerte gelten bei Mietwertfestsetzung und zur Kontrolle bei Mieterträgen. Darin sind die Mieten für Gross- und Kleininventar nicht enthalten.

Jahresmietwert aus Logis

System Der Jahresmietwert wird aufgrund der vorhandenen Bettenzahl, der Betriebsart, der Anzahl Betriebstage und der durchschnittlichen Bettenbelegung ermittelt.

Bettenzahl Massgebend ist die vorhandene Anzahl der Betten, nicht die Zimmerzahl. Es ist zu beachten, dass heute oft Doppelzimmer an Einzelpersonen abgegeben werden müssen, besonders an Geschäftsleute. Der Preis liegt dort je Bett höher als bei Zimmern mit 2 oder mehr Betten.

Betriebsart Bei den Zimmerpreisen wird unterschieden zwischen Zimmer mit und ohne Frühstück. Zimmer mit Frühstück sind um Fr. 12.-- bis Fr. 15.-- (Buffet) teurer. Dafür ist die Miete in Prozenten des Umsatzes dort entsprechend tiefer.

Betriebstage Es ist auf die Anzahl der effektiven Betriebstage abzustellen, wobei je Monat 30 Tage gerechnet werden.

Durchschnittliche Bettenbelegung Der Prozentsatz der durchschnittlichen Bettenbelegung bezieht sich auf die Anzahl Betriebstage. Im Einzelfall ist die durchschnittliche Bettenbelegung zu erfragen.

1.7.2009 - 13 -

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Vorgehen bei Ermittlung des Jahresumsatzes Ausgewiesene Werte: Wo eine Buchhaltung über die Logiseinnahmen geführt wird, ist bei gleichgebliebener Betriebsgrösse auf die durchschnittliche Umsatzzahl der letzten 2 Jahre abzustellen. Keine Werte ausgewiesen: Es ist auf Grund der vorbeschriebenen Kriterien die Umsatzzahl zu errechnen, wobei der durchschnittliche Preis je Bett zu erfragen oder aus Vergleichswerten anderer Betriebe zu ermitteln ist.

Abzüge von den Logiseinnahmen Da die Miete von Gross- und Kleinmobiliar wie auch das Frühstück nicht Bestandteil der Ertragswertberechnung für den Logisteil sind, werden diese Kosten wie folgt ausgeschieden:

Mobiliar

Betriebskategorie Abzug für Mobiliar luxuriöse Möblierung 23 - 25 % gehobene Möblierung 20 - 23 % durchschnittliche Möblierung 18 - 20 % sehr einfache Möblierung 15 - 18 %

Frühstück Je nach Qualität und Preisklasse ist ein Betrag von Fr. 12.-- bis Fr. 15.-- (Buffet) in Abzug zu bringen und den Einnahmen für Restauration zuzurechnen.

- 14 - 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

Mietzinsansätze

Betriebskategorie Mietzins in % des Nettoertrages (abzüglich Mobiliar/Frühstück)

Luxushotel (5-Stern) 25-35 %

Gehobenes Hotel (4-Stern) 20-30 %

Mittelklasshotel (3-Stern) 15-25 %

Einfaches Hotel (bis 2-Stern), gute Pension 10-15 %

einfache Pension 8-15 %

Garni-Hotel 30-40 %

1.7.2009 - 15 -

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

- 16 - 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

4. Mietwert für Tierhaltungsräume in Fr./m²,

Basis 5%

4.1 Schweine-, Geflügel- und

Pferdeställe unter Berücksichtigung des

Ausbaustandards

Note für Verkehrslage

Die Qualität der Zufahrt zu den Betriebsgebäuden ist bestimmend

für die Note der

Verkehrslage. Bei der Beurteilung der Zufahrt ist die schlechteste Teilstrecke

zu

würdigen.

Qualität der Zufahrt (schlechteste Teilstrecke)

Note

- mit Lastwagen befahrbare Strasse

4

- nur mit Traktor oder Transporter befahrbarer Weg

3

- Seilbahn

2

- Fuss- und Saumweg

1

4.2 Einfache Schweineställe

Die Mietwerte für Schweineställe sind in Fr.

pro m2 Stallfläche

(Liegefläche, Mist-

und Futtergänge) angegeben. Inbegriffen in den Ansätzen ist die

Futterküche sowie

der Futterlagerraum bis zu 20% der Gesamtfläche.

Note 4

Fr./m2

Note 3

Fr./m2

Note 2

Fr./m2

Note 1

Fr./m2

unzweckmässig

2-5-8

2-4-7

1-3-6

1-3-5

(dunkel, schlecht belüftet,

schlecht zugänglich)

mittel

11 - 14 - 17

9 - 12 - 15

8 - 10 - 12

6 - 8 - 10

zweckmässig

20 - 23 - 26

17 - 20 - 22

14 - 16 - 18

12 - 14 - 16

(hell, gut belüftet,

gut zugänglich)

1.7.2008

-1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

4.3 Moderne, spezialisierte Mastschweine-, Remonten- und

Galtschweinställe

Bewertungseinheit: Stallfläche mit Futtergang (m2)

Note 4

Fr./m2

Note 3

Fr./m2

Note 2

Fr./m2

Note 1

Fr./m2

Kaltställe (Offenfront)

- Einraum

27 - 32 - 38

23 - 27 - 32

19 - 23 - 27

16 - 20 - 23

- Zweiraum

28 - 34 - 40

24 - 29 - 34

20 - 24 - 28

17 - 20 - 24

Wärmegedämmte Ställe

- Teilspaltenboden

45 - 54 - 64

38 - 46 - 54

31 - 38 - 45

27 - 32 - 38

- Vollspaltenboden

48 - 58 - 68

40 - 49 - 58

34 - 41 - 48

29 - 35 - 41

- Legehennenställe (Volieren)

37 - 45 - 53

31 - 38 - 45

26 - 32 - 37

22 - 27 - 32

4.4 Moderne, spezialisierte Jagerställe

Bewertungseinheit: Stallfläche mit Futtergang (m2)

Note 4

Fr./m2

Note 3

Fr./m2

Note 2

Fr./m2

Note 1

Fr./m2

Kaltställe, Tiefstreue

29 - 36 - 42

25 - 31 - 36

20 - 25 - 29

18 - 21 - 25

Wärmeställe

- Teilspaltenboden 51 - 62 - 73 43 - 52 - 62 36 - 43 - 51 31 - 37 - 44 - Flachbatterien 55 - 66 - 78 47 - 56 - 66 38 - 46 - 55 33 - 40 - 47

4.5 Moderne, spezialisierte Abferkelställe

Bewertungseinheit: Stallfläche mit Futtergang (m2)

Note 4

Fr./m2

Note 3

Fr./m2

Note 2

Fr./m2

Note 1

Fr./m2

ohne Fixierung der

45 - 55 - 65

39 - 47 - 55

32 - 39 - 45

27 - 33 - 39

Muttersau

eingestreuter Nestbereich,

Entmistung von Hand

mit Kastenständen 51 - 62 -73 43 - 53 - 62 36 - 43 - 51 31 - 37 - 44 Schwemmkanal oder Kotgraben

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 5

4.6 Geflügelställe

Bewertungseinheit ist die m2 Bruttofläche (Stallraum und Vorräume). Bei modernen

Ställen sind die mechanischen Einrichtungen für Fütterung, Tränke, Entmistung

sowie für die Nester und Eiersammlung in Legehennenställen inbegriffen.

Note 4

Fr./m2

Note 3

Fr./m2

Note 2

Fr./m2

Note 1

Fr./m2

einfache Hühnerhäuschen

- unpraktisch

4-6-8

4-6-7

3-4-5

3-4-5

- zweckmässig

9 - 10 - 11

8 - 9 - 10

6-7-8

5-6-7

moderne Geflügelställe

mit Zwangsbelüftung

- Masthallen

20 - 24 - 28

17 - 20 - 24

14 - 17 - 20

12 - 14 - 17

- Legehennenställe

23 - 28 - 33

20 - 24 - 28

17 - 20 - 23

14 - 17 - 20

(Boden-Rosthaltung)

- Legehennenställe (Volieren)

37 - 45 - 53

31 - 38 - 45

26 - 32 - 37

22 - 27 - 32

4.7 Pferdeställe

Die nachfolgenden Normen finden bei der Schätzung von Pferdeställen

Anwendung, die Teil eines Landwirtschaftsbetriebes sind und der Haltung von

Pferden dienen, die ganz oder weitgehend auf betriebseigener Futterbasis

gehalten

werden.

Note 4

Fr./m2

Note 3

Fr./m2

Note 2

Fr./m2

Note 1

Fr./m2

- unzweckmässige

8 - 13 - 18

7 - 11 - 15

6 - 9 - 13

5 - 8 - 11

- mittlere

23 - 28 - 33

20 - 24 - 28

16 - 20 - 23

14 - 17 - 20

- zweckmässige

38 - 43 - 48

33 - 37 - 41

27 - 30 - 34

23 - 26 - 29

Für kommerzielle Pensionsställe, welche diese Voraussetzungen erfüllen, gelten

folgende Mietwerte:

Fr./m2

Pensionsställe

80- 150- 200

1.7.2008

-3-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 5

5. Mietzinsindex Wohnen (Stand November 2010)

Landesindex der Konsumentenpreise

Aug. 1939 Mai 1993 = 100 Mai 2000 = 100 Mai 2005 = 100 Jahres- = 100 verän- derung in % (Jahres- mittel) Jahr Mai Nov. Febr. Mai Aug. Nov. Febr. Mai Aug. Nov. Febr. Mai Aug. Nov. 1951 113.4 116.8 3.9 1952 118.7 118.7 5.1 1953 120.8 120.8 1.7 1954 123.0 124.8 2.1 1955 127.8 127.8 3.4 1956 131.0 131.0 2.4 1957 134.1 134.1 2.5 1958 141.1 141.1 4.3 1959 145.5 145.5 3.7 1960 148.8 148.8 2.6 1961 153.3 157.4 3.2 1962 161.4 161.4 5.0 1963 168.2 173.1 4.2 1964 179.3 179.3 6.2 1965 190.8 190.8 5.5 1966 206.1 213.5 8.1 1967 223.8 230.8 9.5 1968 239.9 246.3 7.4 1969 254.9 261.3 6.3 1970 271.2 281.3 6.5 1971 295.1 370.9 8.6 1972 319.7 328.9 8.5 1973 339.9 351.4 6.6 1974 364.8 385.6 7.6 1975 404.2 413.0 9.8 1976 418.0 420.9 4.3 1977 422.5 422.3 1.3 1978 424.3 422.3 0.3 1979 422.8 424.3 -0.1

1.1.2011 -1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Aug. 1939 Mai 1993 = 100

Mai 2000 = 100

Mai 2005 = 100

Jahres-

= 100

verän-

derung

in %

(Jahres-

mittel)

Jahr Mai Nov. Febr. Mai Aug. Nov. Febr. Mai Aug. Nov. Febr. Mai Aug. Nov.

1980 427.5 434.5

1.1

1981 447.1 467.7

4.4

1982 494.8 509.2

9.4

1983 516.6 522.1

5.5

1984 529.0 536.2

2.5

1985 546.4 556.3

3.2

1986 567.1 575.5

3.7

1987 583.4 591.1

3.0

1988 600.3 608.0

2.8

1989 619.0 650.7

3.7

1990 677.1 713.0

8.6

1991 749.2 773.3

9.9

1992 796.5 818.5

6.9

1993 839.6 837.0 - 100.0 100.4 99.7

5.1

1994 833.6 838.2 100.6 99.3 99.6 99.8

0.6

1995 847.1 854.8 100.0 100.9 101.5 101.8

1.1

1996 857.6 862.3 101.9 102.1 102.5 102.7

1.3

1997 861.7 862.4 103.0 102.6 102.8 102.7

0.5

1998 862.5 863.4 102.9 102.7 102.9 102.8

0.1

1999 867.9 871.7 103.2 103.4 104.1 103.8

0.7

2000 880.6 897.7 104.4 104.9 105.3 106.9

100.0 100.4 101.9

1.5

2001 908.5 913.4 107.5 108.2 108.4 108.8 102.5 103.2 103.4 103.7

2.8

2002 916.9 918.3 109.0 109.2 109.3 109.4 104.0 104.1 104.3 104.3

1.0

2003 918.1 921.3 109.3 109.4 109.7 109.7 104.3 104.3 104.6 104.6

0.3

2004 927.2 940.5 110.1 110.4 111.4 112.0 105.0 105.3 106.2 106.8

1.2

2005 941.5 949.7 112.1 112.1 112.5 113.1 106.9 106.9 107.3 107.8

1.4

2006 962.4 970.4 114.1 114.6 115.1 115.6 108.8 109.3 109.7 110.2 100.9 101.3 101.7 102.2

2.0

2007 986.7 990.7 116.7 117.5 117.5 118.0 111.3 112.0 112.0 112.5 103.2 103.9 103.8 104.3

2.3

2008 1009.2 1021.2 118.8 120.2 120.9 121.6 113.2 114.6 115.2 116.0 105.0 106.3 106.9 107.5 2.4 2009 1035.2 1036.4 122.9 123.3 123.2 123.4 117.1 117.6 117.5 117.7 108.6 109.0 109.0 109.1 2.5 2010 1045.6 1050.7 124.3 124.5 124.3 125.1 118.6 118.7 118.5 119.3 109.9 110.1 109.9 110.6

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG VI / 5

6. Mietzinserhöhung/-senkung aufgrund von

Hypothekarzinsveränderungen

Überwälzungssätze gültig ab 1. Juli 1990 nach Art. 13 VMWG

Eine Hypothekarzinserhöhung von einem viertel Prozent berechtigt in der Regel zu

einer Mietzinserhöhung von

höchstens:

2 % bei Hypothekarzinssätzen von mehr als 6% 2,5% bei Hypothekarzinssätzen zwischen 5% und 6% 3 % bei Hypothekarzinssätzen von weniger als 5%

Bei Hypothekarzinssenkungen sind die Mietzinse entsprechend herabzusetzen.

Kumulierte Senkungssätze:

Der Hypothekarzins sinkt in % auf:

von 6.00% 5.75%

5.50% 5.25% 5.00% 4.75% 4.50% 4.25% 4.00% 3.75% 3.50% 3.25% 3.00%

6.25% 1.96

4.31

6.54

8.68

10.71 13.04 15.25 17.36 19.35 21.26 23.08 24.81 26.47

6.00%

2.44

4.76

6.98

9.09 11.50 13.79 15.97 18.03 20.00 21.88 23.66 25.37

5.75%

2.44

4.76

6.98 9.50 11.89 14.16 16.32 18.37 20.32 22.18 23.95

5.50%

2.44

4.76 7.41 9.91 12.28 14.53 16.67 18.70 20.63 22.48

5.25%

2.44 5.21 7.83 10.31 12.66 14.89 17.01 19.03 20.95

5.00%

2.91 5.66 8.26 10.71 13.04 15.25 17.36 19.35

4.75%

2.91 5.66 8.26 10.71 13.04 15.25 17.36

4.50%

2.91 5.66 8.26 10.71 13.04 15.25

4.25%

2.91 5.66 8.26 10.71 13.04

4.00%

2.91 5.66 8.26 10.71

3.75%

2.91 5.66 8.26

3.50%

2.91 5.66

3.25%

2.91

1.7.2007

-1-

VI / 5

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Kumulierte Erhöhungssätze: Der Hypothekarzins steigt in % auf:

von 3.25% 3.50% 3.75% 4.00% 4.25% 4.50% 4.75% 5.00% 5.25% 5.50% 5.75% 6.00% 6.25%

3.00%

3.00

6.00

9.00 12.00 15.00 18.00 21.00 24.00 26.50 29.00 31.50 34.00 36.00

3.25%

3.00

6.00 9.00 12.00 15.00 18.00 21.00 23.50 26.00 28.50 31.00 33.00

3.50%

3.00 6.00 9.00 12.00 15.00 18.00 20.50 23.00 25.50 28.00 30.00

3.75%

3.00 6.00 9.00 12.00 15.00 17.50 20.00 22.50 25.00 27.00

4.00%

3.00 6.00 9.00 12.00 14.50 17.00 19.50 22.00 24.00

4.25%

3.00 6.00 9.00 11.50 14.00 16.50 19.00 21.00

4.50%

3.00 6.00 8.50 11.00 13.50 16.00 18.00

4.75%

3.00 5.50 8.00 10.50 13.00 15.00

5.00%

2.50 5.00 7.50 10.00 12.00

5.25%

2.50 5.00 7.50 9.50

5.50%

2.50 5.00 7.00

5.75%

2.50 4.50

6.00%

2.00

-2-

1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

7. Mietwerte von identischen Wohneinheiten

Gleiche Häuser einer Siedlung (auch gleiche Eigentumswohnungen)

Identische Objekte an gleicher Lage (Siedlung)

  • Bauwert

  • Alter

  • Nutzung

  • usw.

Haus A:

vermietet

Fr./Jahr

28’000.--

Haus B:

vermietet

Fr./Jahr

20’000.--

Haus C:

Eigennutzung

Fr./Jahr

26’000.-- (Mietwertfestsetzung)

Regel: Identische Objekte einer Siedlung haben in etwa

  • den gleichen Mietwert

(Unterschiede anhand Mietwertfestsetzungsformular)

  • den gleichen Katasterwert

Massgebend für die Berechnung des Katasterwertes

ist die

Mietwertfestsetzung und nicht der effektiv bezahlte Mietzins!

Im obigen Beispiel somit Fr./Jahr 26’000.--

Bei vermieteten Objekten ist eine Mietwerterhebung zu erstellen!

1.1.2007

-1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 5

8. Mietwert Schwimmbad / Sauna

Mietwert pro Jahr in SFr.

Ausmass

einfach

mittel komfort.

Schwimmbad

gross

5x10 m

5'000

8'000

12'000

im Haus,

mittel

4x8 m

4'000

7'000

10'000

heizbar

klein

3x4 m

2'000

4'000

7'000

Schwimmbad

gross

5x10 m

2'000

5'000

8'000

im Freien,

mittel

4x8 m

1'000

3'000

5'000

heizbar

klein

3x4 m

500

1'000

2'000

Schwimmbad

gross

5x10 m

1'000

3'000

5'000

im Freien

mittel

klein

4x8 m

3x4 m

500

200

2'000

500

3'000

1'000

Sauna 2-3 Personen

300

500

700

1.1.2010

-1-

VI / 5 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 6

Kapitalisierung

1. Zinssätze der Luzerner Kantonalbank ab 1975

I. Hypotheken für Wohnbauten und

Landwirtschaft

Altbestände Neubestände

Altbestände

Neubestände

Datum % Datum

% Datum

% Datum

%

01.01.1975 6 01.01.1975

6 ½ 01.04.1990

0 01.04.1975

29.08.1990

8

0 01.09.1975

6 ½ 01.01.1991

7 01.01.1991

0 01.12.1975

26.02.1991

8

01.07.1976 5 ¾ 01.07.1976

13.10.1992

01.01.1977 5 ½ 01.01.1977

28.10.1992

01.04.1977 5 ¼ 01.04.1977

01.01.1993

7

01.07.1977 5 01.07.1977

5

25.02.1993

01.07.1978 4 ½ 01.07.1978

01.01.1979 4 ¼ 01.01.1979

01.07.1993

6

01.03.1979

4 01.08.1993

01.07.1979 4

01.10.1993

6

01.04.1980 4½

01.11.1993

01.01.1980

4 ½ 01.01.1994

01.10.1980

5 01.03.1994

01.03.1981 5

01.04.1981

27.09.1995

15.05.1981

6

01.08.1981 5½

22.11.1995

5

30.09.1981

6 ½ 01.01.1996

01.03.1982 6

01.04.1996

5

01.04.1983 5 ½ 01.04.1983

5 ½ 01.01.1997

4 ¾ 01.01.1997

04.11.1986

5 ¼ 01.07.1997

4 ½ 01.05.1997

01.04.1987 5¼

01.10.1997

4 ¼ 26.08.1997

01.05.1988

5 01.06.1998

4 15.01.1998

4

01.08.1988 5

01.08.1999

3 ¾ 12.04.1999

17.02.1989

5 ½ 01.02.2000

4 ¼ 29.10.1999

10.05.1989

6 01.08.2000

4 ½ 06.06.2000

01.06.1989 5½

01.07.2001

4 ¼ 27.03.2001

1.1.2010

-1-

VI / 6

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Altbestände

Neubestände

Altbestände

Neubestände

Datum

%

Datum

01.07.1989

% Datum

6 ½ 01.03.2002

% Datum

4 30.10.2001

%

4

01.10.1989

6

06.12.1989

01.02.1990

01.11.2002

7 01.04.2003

7 ½ 01.07.2003

31.07.2005

01.01.2007

01.03.2008

3 ¾ 06.08.2002

3 ½ 27.01.2003

3

29.04.2009

01.07.2009

2.45

(Quelle: www.lukb.ch)

II. Hypotheken für

Geschäft/Gewerbe

Es ist der objektspezifische Hypothekarzinssatz anzuwenden.

-2-

1.1.2010

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 6

2. Entwicklung Referenzzinssatz und

Durchschnittszinssatz

Hypothekarischer

gültig ab zugrunde liegender Stichtag der

Referenzzinssatz bei Durchschnittszinssatz Erhebung

Mietverhältnissen

3,5%

10.09.2008

3,43%

30.06.2008

3,5%

02.12.2008

3,45%

30.09.2008

3,5%

03.03.2009

3,33%

31.12.2008

3,25%

03.06.2009

3,07%

31.03.2009

3%

02.09.2009

2,93%

30.06.2009

3%

02.12.2009

2,86%

30.09.2009

3%

02.03.2010

2,80%

31.12.2009

3%

02.06.2010

2,75%

31.03.2010

3%

02.09.2010

2,69%

30.06.2010

2,75%

02.12.2010

2,65%

30.09.2010

(Quelle: www.bwo.admin.ch)

1.1.2011 -1-

VI / 6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 6

3. Kapitalkosten

Der Zinssatz für die Kapitalkosten entspricht dem Zinsatz für l. Hypotheken Altbestände der Luzerner Kantonalbank. Er korrespondiert gemäss Mietrecht mit dem massgebenden Mietwert.

Bei festgesetzten Jahresmietwerten gelten die der Festsetzung zugrunde gelegten Kapitalkosten:

- Wohnen 4,5% - Geschäft, Gewerbe 5,0%

Handelt es sich um Objekte mit bevorzugter, zinsgünstiger Finanzierung (Subventionen, Sonderkonditionen, Genossenschaftsanteile, Stiftungen usw.) sind die Besonderheiten entsprechend zu berücksichtigen (kleinerer Kapitalkostensatz, tieferer Ertragswertfaktor usw.).

1.7.2009 -1-

VI / 6 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 6

4. Bewirtschaftungskosten (Zuschläge zu den

Kapitalkosten)

Bewirtschaftungskosten sind diejenigen Kosten, welche durch die ordnungsgemässe Bewirtschaftung entstehen und die dem Mieter nicht direkt überbunden werden können (Eigentümerlasten). Sie beinhalten: Betriebs-, Unterhalts- und Verwaltungskosten, Risiko für Mietzinsausfälle, Abschreibungen.

Bei der Festlegung des Kapitalisierungssatzes sind besonders zu berücksichtigen:

  • Markt (Nachfrage, Wirtschaftslage)

  • Lage

  • Objektart

  • Mieterstruktur / Mieterqualität

  • Bauart

  • Alter

  • usw.

Kriterien für einen höheren oder tieferen Kapitalisierungszuschlag:

Besonderheiten Zuschlag beim Kapitalisierungssatz viele Kleinwohnungen + Unterhaltskosten / Mietzinsrisiko / (Mieterstruktur! reger Mieterwechsel!) Amortisation / Verwaltungskosten Mietzinse eher unter den Quartierüblichen - Unterhaltskosten / Mietzinsrisiko / (langjährige Mieten) Verwaltungskosten Mietzinse eher über den Quartierüblichen + Unterhaltskosten / Mietzinsrisiko / (reger Mieterwechsel! Mieterstruktur!) Amortisation / Verwaltungskosten hoher Landwert - Der Boden muss nicht unterhalten und nicht (sehr gute Lage, hohe Lageklassenzahl) amortisiert werden. Ein grosser Teil des Mietertrages wird für die Verzinsung des Landwertes (analog Baurecht) gebraucht. Ältere Liegenschaften + Unterhaltskosten / Amortisation / (aufgestauter Unterhalt) Verwaltungskosten Parkplätze, Garagen - Unterhaltskosten / Amortisation / Verwaltungskosten / Betriebskosten Bauten mit wenig Installationen und geringem - Unterhaltskosten / Amortisation / Ausbau Verwaltungskosten / Betriebskosten

Allfällige Abweichungen bei der Wahl des Kapitalisierungssatzes gegenüber den Vorgaben sind zu begründen!

1.7.2009 -1-

VI / 6

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Kapitalisierungszuschlag

für Mehrfamilien-, Wohn-

und Geschäftshaus

mittleres wirtschaftliches Alter

bis 10 J.

bis 30 J.

bis 60 J.

älter

Art der Baute

%

%

%

%

1. Wohnbauten

Leicht oder gemischt

1.7 – 2.5

2.1 – 2.7

2.4 – 3.3

3.0 – 3.6

bis 4 Wohnungen

Leicht oder gemischt

1.9 – 2.6

2.2 – 2.9

2.6 – 3.5

3.2 – 3.8

über 4 Wohnungen

Massiv

1.2 – 1.8

1.4 – 2.1

1.8 – 2.6

2.5 – 3.3

bis 6 Wohnungen

Massiv

1.3 – 2.0

1.6 – 2.5

2.2 – 3.1

2.8 – 3.5

bis 15 Wohnungen

Massiv

1.5 – 2.2

1.8 – 2.9

2.6 – 3.3

3.0 – 3.5

über 15 Wohnugen

2. Geschäft, Gewerbe

Leicht oder

2.0 – 2.7

2.3 – 3.3

2.9 – 3.8

3.4 – 4.4

gemischt

Massiv

1.3 – 2.1

1.6 – 2.6

2.1 – 3.1

2.6 – 3.7

vorwiegend Geschäft

Massiv

1.7 – 2.6

2.1 – 3.3

2.8 – 3.7

3.2 – 4.0

vorwiegend Gewerbe

-2-

1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 6

Kapitalisierungszuschlag

für Einfamilienhaus und Eigentumswohnung

mittleres wirtschaftliches Alter

Bauart, Bauzustand

bis 10 J.

bis 30 J.

bis 60 J.

älter

Qualität, Ausbau

%

%

%

%

Leicht

1.2 – 1.8

1.4 – 2.0

1.6 – 2.2

1.8 – 2.4

Schlechte Qualität

Einfacher Ausbau

Leicht

1.1 – 1.8

1.3 – 2.0

1.5 – 2.2

1.7 – 2.4

Gute Qualität

Guter Ausbau

Gemischt

1.0 – 1.6

1.2 – 1.8

1.4 – 2.0

1.6 – 2.2

Schlechte Qualität

Einfacher Ausbau

Gemischt

0.9 – 1.5

1.1 – 1.7

1.3 – 1.9

1.5 – 2.1

Gute Qualität

Guter Ausbau

Massiv

0.7 – 1.3

0.9 – 1.5

1.1 – 1.7

1.3 – 1.9

Schlechte Qualität

Einfacher Ausbau

Massiv

0.6 – 1.2

0.8 – 1.4

1.0 – 1.6

1.2 – 1.8

Gute Qualität

Guter Ausbau

1.7.2009

-3-

VI / 6

Weisungen SchG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Kapitalisierungszuschlag für Gastgewerbe

Zuschläge für den gastgewerblichen Anteil

Sind im gleichen Objekt andere Bewertungsanteile wie Läden, Büro, Wirtewohnung

usw. so sind

die entsprechenden Kriterien anzuwenden.

mittleres wirtschaftliches Gebäudealter in Jahren

Bauart

bis 15

bis 25

bis 40

bis 75

über 75

leicht

2.4 – 2.6

2.6 – 2.8

2.8 – 3.0

3.0 – 3.4

3.4 – 4.0

gemischt

2.2 – 2.4

2.4 – 2.6

2.6 – 2.8

2.8 – 3.2

3.2 – 3.8

massiv

2.0 – 2.2

2.2 – 2.4

2.4 – 2.6

2.6 – 2.8

2.8 – 3.6

Allfällige Abweichungen bei der Wahl des Kapitalisierungssatzes gegenüber den

Vorgaben sind zu begründen!

-4-

1.7.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 7

Katasterwert

1. Katasterwert mit Einbezug des Ertragswertes

Der Katasterwert wird aus Real- und Ertragswert ermittelt, darf jedoch nicht tiefer sein als der Ertragswert.

Bei der Wahl des Ertragswertfaktors EWF ist der Markt entscheidend. Es ist nicht einfach aufgrund der Abweichung zu interpolieren. Sind hohe Mieterträge berücksichtigt oder ist ein grosses Objekt (mehrere Millionen) zu beurteilen, so ist eher der höhere Wert zu berücksichtigen. Bei kleineren Renditeobjekten oder tiefen Mietzinsen gilt eher der tiefere EWF.

Kumulation von Korrekturen In der Regel ist es nicht angebracht, allfällig gerechtfertigte Korrekturen an verschiedenen Positionen (also mehrmals) zu berücksichtigen.

Falsch ist: Tiefe Mietzinse / hoher Kapitalisierungssatz und hoher EWF.

Eine Kumulation der Anpassungen ergibt sonst einen falschen Katasterwert.

1.1 Ertragswertfaktor Einfamilienhaus / Eigentumswohnung

Die Gewichtungszahl des Ertragswertes ist abhängig vom Marktwert eines Objek-tes. Die Spanne reicht in der Regel von 0.0 bis 1.0.

Marktgängige Objekte weisen eine tiefere Gewichtungszahl auf als ausgefallene. Dies wird damit begründet, dass sich der Realwert bei einer Veräusserung eines marktgängigen Objektes eher realisieren lässt als bei einem ausgefallenen.

Bei luxuriösen Objekten gilt eine tiefere Gewichtungszahl. Renditenüberlegungen sind sekundär.

Der Ertragswertfaktor kann aufgrund der Kriterien Wohngemeinde, Verkehrserschliessung, Besonnung/Sicht, Äussere Gestaltung und Funktion ermittelt werden, wobei jedes Kriterium mit 0.0 - 0.2 bewertet wird. Die Addition der Notenwerte aller fünf Kriterien ergibt die Gewichtungszahl.

1.7.2007 -1-

VI / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Ertragswertfaktoren 0.0 0.1 0.2 Wohngemeinde / Lage bevorzugt günstig ungünstig Verkehrserschliessung sehr günstig mittelmässig ungünstig Besonnung/Sicht sehr günstig mittelmässig ungünstig Äussere Gestaltung sehr gefällig ansprechend ausgefallen Wohnwert hoch mittel tief

1.2 Ertragswertfaktor Mehrfamilienhaus, Geschäfts- und

Gewerbeobjekt

EW tiefer als RW:

(EW = 100%)

2 Einheiten

I

3 Einheiten

II

Basisobjekt

III

Renditen-

objekt

IV

bis 30 %

0.3 - 0.5

0.4 - 0.7

0.5 - 1.0

1.0 - 3.0

bis 60 %

0.5 - 0.7

0.7 - 1.0

1.0 - 1.5

1.5 - 3.5

bis 90 %

0.7 - 0.9

1.0 - 1.3

1.5 - 2.0

2.0 - 4.0

bis 120 %

0.9 - 1.1

1.3 - 1.6

2.0 - 2.5

(2.5 - 4.0)*

über 120 %

1.1 - 1.3

1.6 - 1.9

2.5 - 3.0

(3.0 - 4.0)*

* Bitte Grundlagenwerte wie Landwert, Mietwert und Kapitalisierungssatz prüfen!

Die obigen Gewichtungsfaktoren gelten wie folgt:

I) - Wohnhaus mit 2 gleichwertigen Wohnungen (Zweifamilienhaus)

  • Geschäfts- oder Gewerbeobjekt mit 2 in sich abgeschlossenen Raumkomplexen

II) - Wohnhaus mit 3 gleichwertigen Wohnungen (Dreifamilienhaus)

  • Geschäfts- oder Gewerbeobjekt mit 3 in sich abgeschlossenen Raumkomplexen

III) - Wohnhaus mit mehr als 3 gleichwertigen Wohnungen

  • Geschäfts- oder Gewerbeobjekt mit mehr als 3 in sich abgeschlossenen Raumkomplexen

-2- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 7

IV) - Grössere vermietete Wohn-, Geschäfts- oder Gewerbeobjekte sind Renditenobjekte

1.3 Ertragswertfaktor Zweitobjekte

Gewichtung des Ertragswertfaktors grundsätzlich analog Einfamilienhaus mit folgender Ausnahme: Beim Kriterium "Wohngemeinde/Lage" wird die Attraktivität des Touristikgebietes bewertet und zwar wie folgt:

- gut erschlossen, Zwei-Saisonbetrieb 0.0 - gut erschlossen, Ein-Saisonbetrieb 0.1 - wenig erschlossen, wenig Infrastruktur 0.2

1.4 Ertragswertfaktor Gastgewerbe

Ertragswert tiefer als Realwert: Ertragswertfaktor (Ertragswert = 100 %)

bis 60 % 1.5 - 2.5

bis 90 % 2.0 – 3.0

bis 120 % 2.5 – 3.5

bis 150 % 3.0 – 4.0

über 150 % 3.5 - 5.0

1.7.2007 -3-

VI / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 1.7.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 7

2. Bewertung ohne Einbezug des Ertragswertes

Wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswertes ermittelt, so beträgt der Katasterwert 50 – 100% des Realwertes.

2.1 Private Anlage für Freizeit und Sport

2.1.1 Allgemeine Anlagen

Für Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit werden Abzüge von je 0 - 10% festgesetzt.

  • Standort (Verkehrserschliessung, Lage, Immissionen, Sicht/Besonnung)

  • Zweckmässigkeit der Anlage

  • Infrastruktur (Parkraum, sanitäre Anlagen, Werkanschlüsse)

  • Auslastung der Anlage

  • Andere Verwendbarkeit der Anlage

2.1.2 Golfanlagen

Für Standort, Zweckmässigkeit, Auslastung, Wirtschaftlichkeit und Marktlage werden Abzüge von je 0 - 10% festgesetzt.

Standort Lage (Mikro-, Makrolage) Erschliessung (Wege, Zufahrten, Parkplatzmöglichkeiten, Werkanschlüsse) Immissionen Sicht / Besonnung

Zweckmässigkeit Betriebskonzept Funktionalität Qualität (The Leading Golf Courses) Unterhaltsbedarf Potenzial (Ausgestaltungsmöglichkeiten, Nutzungsmöglichkeiten)

1.7.2008 -1-

VI / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Auslastung Mitgliederzahlen (früher und heute) Anderweitige Turnierangebote Nachfragepotenzial Spielbetriebdauer

Wirtschaftlichkeit Ertragssituation Pachtverträge und Entschädigungen Rückstellungen / Rekultivierung Golfshop-, Restaurant- oder Logierumsätze Personal- und Pflegeaufwand

Marktlage Zukunftsaussichten Angebot und Nachfrage

2.1.3 Prozentabzüge vom Realwert:

sehr gut 0% gut 2% befriedigend 4% unbefriedigend 6% schlecht 8% sehr schlecht 10%

Es sind auch Zwischenwerte zulässig und im Einzelfall dürfen höhere Prozentabzüge vorgenommen werden. Solche sind jedoch zu begründen.

Berechnung des Katasterwertes

Realwert 100% Abzüglich Total der Korrekturen 0 - 50% Katasterwert 50 - 100%

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG

VI / 7

2.2 Industrie und Grossgewerbe

Kann der Mietwert nicht zuverlässig ermittelt werden, ist der Katasterwert auf der

Grundlage des Realwertes zu schätzen, wobei Standort und

Funktionalität

angemessen zu berücksichtigen sind.

Berechnung der Korrekturen

Der Realwert entspricht 100%. Für Mängel bezüglich Standort und Funktionalität

gelten folgende Prozentabzüge:

keine Mängel sehr gut

0%

kaum Mängel gut

1%

leichte Mängel befriedigend

2%

mittlere Mängel unbefriedigend

3%

erhebliche Mängel schlecht

4%

schwere Mängel sehr schlecht

5%

Kriterien

Für jedes der nachfolgend aufgeführten Kriterien werden die Prozentabzüge

von 0

bis 5% angewendet:

Standort

1. Arbeitsmarkt (Rekrutierung der Arbeitnehmerschaft aller Stufen)

2. Absatzmarkt (Distanz zu Verbraucherunnen und Verbrauchern)

3. Zonenzugehörigkeit (Industriezone)

4. Umgebung (Akzeptanz in der Region)

Verkehrserschliessung für Gütertransport

5. Bahnen (Gleisanschluss, Güterbahnhof)

6. Strasse (Autobahnanschluss)

Verkehrserschliessung für Personal

7. Bahn/Bus (Bahnhof- und/oder Busstation)

8. Privatverkehr (gute Zubringerstrassen)

1.7.2008

-3-

VI / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Andere Verwendbarkeit

9. Grundstück (Baugrund, Form, Topografie)

10. Gebäude (Produktion, Lager, Büros)

Berechnung des Katasterwertes

Realwert 100% Abzüglich Total der Korrekturen 0 - 50% Katasterwert 50 - 100%

2.3 Transportanlagen

Der Katasterwert wird bei Transportanlagen nicht aus Real- und Ertragswert, sondern auf der Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit der Anlage, Infrastruktur, Auslastung der Anlage und Zugehörigkeit zu einem Regionalkonzept angemessen zu berücksichtigen sind.

Berechnung der Korrekturfaktoren

Je Kriterium wird ein Abzug von 0 – 10% festgesetzt. Dieser richtet sich nach folgender Skala:

Prozentabzüge vom Realwert

sehr gut 0% gut 2% befriedigend 4% unbefriedigend 6% schlecht 8% sehr schlecht 10%

Es sind auch Zwischenwerte zulässig.

-4- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 7

Kriterien

1.

Standort

-

Region

  • Touristische Attraktivität

  • Verkehrserschliessung/Zufahrt

2.

Zweckmässigkeit der

Anlage

-

-

Komfort

Kapazität

  • Technik/Sicherheit

3.

Infarstruktur

-

Parkraum

  • Sanitäranlagen

4.

Auslastung der Anlage

-

Nachfrage/Frequenz

  • Betriebsdauer (Saison)

5.

Regionalkonzept

-

Anschluss an weitere Transportanlagen

(Verkehrsverbund)

Berechnung des Katasterwertes

Realwert 100% Abzüglich Total der Korrekturen 0 - 50% Katasterwert 50 - 100%

1.7.2008 -5-

VI / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2.4 Ver- und Entsorgungsanlagen

Der Katasterwert wird bei Ver- und Entsorgungsanlagen nicht aus Real- und Ertragswert, sondern auf der Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit, Infarstruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit angemessen zu berücksichtigen sind.

Berechnung der Korrekturfaktoren

Je Kriterium wird ein Abzug vom Realwert von 0 - 10% festgesetzt. Dieser richtet sich nach folgender Skala:

Prozentabzüge vom Realwert

sehr gut 0% gut 2% befriedigend 4% unbefriedigend 6% schlecht 8% sehr schlecht 10%

Es sind auch Zwischenwerte zulässig.

Kriterien

1. Standort - Verkehrserschliessung

  • (Personal/Güter) Zonenzugehörigkeit

2. Zweckmässigkeit der Anlage - Funktionalität

3.

Infrastruktur

-

Parkraum

  • Sanitäranlagen

  • Werkanschlüsse

4.

Auslastung der Anlage

-

Nachfrage/Frequenz

5.

Andere Verwendbarkeit

-

Grundstück

  • Gebäude/Anlagen

-6- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 7

Berechnung des Katasterwertes

Realwert 100% Abzüglich Total der Korrekturen 0 - 50% Katasterwert 50 - 100%

2.5 Öffentliches Objekt

Wird die Analge nicht komerziell betrieben, so wird der Katasterwert ohne Einbezug des Ertragswertes auf Basis des Realwertes ermittelt, wobei Standort, Zweckmässigkeit, Infrastruktur, Auslastung und andere Verwendbarkeit des Objektes angemessen zu berücksichtigen sind.

Berechnung der Korrekturfaktoren

Je Kriterium wird ein Abzug vom Realwert von 0 – 10% festgesetzt. Dieser richtet sich nach folgender Skala:

Prozentabzüge vom Realwert

sehr gut 0% gut 2% befriedigend 4% unbefriedigend 6% schlecht 8% sehr schlecht 10%

Es sind auch Zwischenwerte zulässig.

1.7.2008 -7-

VI / 7 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Kriterien

1. Standort - Verkehrserschliessung

  • Lage

  • Immissionen

  • Sicht/Besonnung

2. Zweckmässigkeit der Anlage - Funktionalität

3.

Infrastruktur

-

Parkraum

  • Sanitäranlagen

  • Werkanschlüsse

4.

Auslastung der Anlage

-

Nachfrage/Frequenz

5.

Andere Verwendbarkeit

-

Grundstück

  • Gebäude/Anlagen

Berechnung des Katasterwertes

Realwert 100% Abzüglich der Korrekturen 0 - 50% Katasterwert 50 - 100%

-8- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8

Ergänzende Weisungen

1. Weisung für die Neuschatzung der

nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke ohne Bauten (Nichtüberbaute NL-Grundstücke)

1.1 Grundsätzliches

Zu schätzen sind alle nichtlandwirtschaftlichen, nichtüberbauten Grundstücke. Die Abteilung Immobilienbewertung hat die entsprechenden Listen der Objektarten Codes 01, 02, 03 ausgedruckt. Die Schätzer/innen erhalten nach dem Versand der Fragebogen an die Eigentümer/innen die Schatzungsprotokolle der entsprechenden Grundstücke. Gemäss Weisungen vom 19.9.89 werden die Grundstücke mit Tiefbauten (Code 03) erst später geschätzt. Diese Protokolle sind der Abteilung Immobilienbewertung mit entsprechendem Vermerk zurückzugeben. Dasselbe gilt für Grundstücke, die gem. § 25 SchG zusammen mit anderen Grundstücken als Betriebseinheit zu schätzen sind.

1.2 Zusammengesetzte Schatzungsgegenstände

Bei zusammengesetzten Schatzungsgegenständen gemäss § 24 SchG ist die Neuschatzung aufgrund der vorherrschenden Hauptnutzungsart vorzunehmen. Diese wird aufgrund des höchsten Anteils am Katasterwert bestimmt. Es ist zu beachten, dass das ganze Grundstück als Schatzungsgegenstand gilt. Entweder wird demnach das ganze Grundstück jetzt neu geschätzt, oder aber die Neuschatzung wird in einem späteren Zeitpunkt vorgenommen.

Bei zusammengesetzten Schatzungsgegenständen sind alle Teilflächen und/oder Teilwerte separat auszuscheiden. Wichtig ist die korrekte Gliederung und Auflistung der verschiedenen Grundstückteile.

1.3 Abgrenzung landwirtschaftliche/nichtlandwirtschaftliche

Grundstücke

  1. a) Bisher landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke (Codes 40 - 49) Bisher landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke bleiben weiterhin landwirtschaftlich geschätzt (landw. Ertragswert). Dies gilt insbesondere für

1.7.2013 -1-

VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Grundstückteile, die im Detailprotokoll geschätzt waren, jedoch im Schatzungsentscheid nicht ausgeschieden waren. Hier ist die Korrektur auf Seite 1 anzubringen und der Code zu präzisieren (Bewertung nach Register V).

  1. b) Bisher nicht landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke in einer Landwirtschaftszone Wenn das Grundstück heute in einer Landwirtschaftszone liegt und die Bewertung als nichtlandwirtschaftliches Grundstück vor der Planungsmassnahme erfolgte, ist das Grundstück oder die entsprechende Fläche davon neu landwirtschaftlich zu schätzen.

Der/Die Schätzer/in geht folgendermassen vor:

  • Bei ganzem, selbständigem Grundstück Rückweisung mit grünem Meldeformular,

  • Bei Teilfläche eines nichtlandwirtschaftlichen Grundstückes Bewertung durch den Schätzer nach den Ansätzen und Normen des Registers V.

Wenn das Grundstück heute in einer Landwirtschaftszone liegt, der Grund für eine nichtlandwirtschaftliche Schatzung jedoch nach der Planungsmassnahme in Kraft trat, ist das Grundstück weiterhin nichtlandwirtschaftlich zu schätzen. Der neu festgesetzte Katasterwert darf nicht tiefer sein als der bisherige.

2. Weisung über Grundstücke, die sich in Überbauung

befinden

2.1 Problemstellung

Bei den Vorbereitungsarbeiten oder bei der Schatzung der nichtüberbauten Grundstücken zeigt es sich, dass einzelne Grundstücke sich in Überbauung befinden oder bereits überbaut sind.

Es stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen zwei Schatzungen nötig sind, nämlich 1. als nichtüberbautes und 2. als überbautes Grundstück.

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8

2.2 Lösung

Wenn aus den Akten (Fragebogen) oder aus Auskünften der Gemeindefachleute hervorgeht, dass das Inkraft-ab-Datum der Neuschatzung als unüberbautes Grundstück und als überbautes Grundstück im gleichen Jahr liegen würde, kann auf die Neuschatzung als unüberbautes Grundstück verzichtet werden. In diesen Fällen unterbindet die Abteilung Immobilienbewertung die Neuschatzung bei Erhalt des Fragebogens oder der/die Schätzer/in schickt die Schatzungsunterlagen mit entsprechendem Hinweis auf dem Formular "Rückweisung von Schatzungsakten an Schätzer mba zwecks Abklärung/Information" zurück.

In berechtigten Einzelfällen kann die Abteilung Immobilienbewertung, der/die Eigentümer/in oder eine Behörde die Schatzung als nichtüberbautes Grundstück verlangen.

2.3 Weisungen

Grundstücke, die sich in Überbauung befinden oder bereits überbaut sind, erhalten keine Neuschatzung als nichtüberbautes Grundstück, wenn das Inkraft-ab-Datum der Neuschatzung als nichtüberbautes Grundstück und als überbautes Grundstück im gleichen Jahr liegen würde.

In berechtigten Ausnahmefällen kann die Abteilung Immobilienbewertung, der/die Eigentümer/in oder eine Behörde die Schatzung als nichtüberbautes Grundstück verlangen.

3. Weisung über Bewertung von nichtüberbautem Land im

"übrigen Gemeindegebiet"

3.1 Sachverhalt

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. September 1993 festgestellt:

  • Die Weisungen zum Schatzungsgesetz, Register III/2, dürfen nicht in jedem Falle angewandt werden.

  • Der Verkehrswert sei nur dann als Bauland zu schätzen, wenn die mögliche künftige Nutzung als Bauland mit einem Rechtsanspruch verbunden sei oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

  • Die Wahrscheinlichkeit der künftigen besseren Nutzung sei im Einzelfall zu prüfen.

1.7.2013 -3-

VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  • Wenn die künftige bessere Nutzung nicht nachgewiesen sei, könne der Katasterwert (Verkehrswert) nicht als "Spekulationswert" festgelegt werden. Dies gelte auch dann, wenn der/die Erwerber/in seinerzeit einen höheren als einen landwirtschaftlichen Verkehrswert bezahlt habe.

3.2 Wie schätzt die Abteilung Immobilienbewertung solche

Grundstücke inskünftig?

Generell dürfen die Weisungen zum Schatzungsgesetz angewandt werden, wenn die Zuordnung zu einer Bauzone in den nächsten 20 Jahren wahrscheinlich ist.

Im Einzelfall ist eine Stellungnahme des Gemeinderates einzuholen.

Wenn der Gemeinderat die künftige Nutzung als Bauland verneint, ist der Katasterwert aufgrund der heutigen Nutzung festzulegen, beispielsweise als:

  • landwirtschaftlicher Verkehrswert (Fr/m2 10.-- bis 20.--)

  • Lagerplatz für Gewerbe oder Industrie

  • Anlage für Freizeit und Sport (z.B. bei Badeplatz, Pferdesportanlage, usw.)

In allen diesen Fällen darf kein landwirtschaftlicher Objektarten-Code verwendet werden, sondern je nachdem Codes 01, 02, 03.

4. Weisung über die Schatzungspraxis bei selbständigen

Miteigentumsgrundstücken

4.1 Ausgangslage

Seit einiger Zeit vergeben die Grundbuchämter bei Grundstücken im Miteigentum je Miteigentumsanteil eine separate Grundbuchnummer im Bereich ab 50000. Diese Miteigentumsgrundstücke müssen zwingend einen eigenen Katasterwert aufweisen.

-4- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8

Der Liegenschaftsbeschrieb sieht ähnlich aus wie bei Stockwerkeigentum, z.B.:

Stammgrundstück: Grundstück Nr. 5312 Fildernstrasse Stammgrundstück zu Miteigentum Autoeinstellhalle

Miteigentumsgrundstück: Grundstück Nr. 50247 Fildernstrasse Miteigentum an GRDST 5312 1/14 Anteil Autoeinstellplatz

4.2 Betreffend die Schatzung von selbständigen

Miteigentumsgrundstücken gilt deshalb folgende Weisung:

Miteigentumsgrundstücke ohne Zuweisung einer Sondernutzung

  • Für das Stammgrundstück wird der Katasterwert nach den Richtlinien der betreffenden Objektart festgesetzt.

  • Der festgesetzte Katasterwert wird im Stammgrundstück auf "Null" gesetzt.

  • Die Miteigentumsgrundstücke erhalten den anhand des Miteigentumsanteils vom Katasterwert des Stammgrundstücks abgeleiteten Katasterwert.

  • Weder beim Stammgrundstück noch beim Miteigentumsgrundstück werden die Bewertungsgrundlagen ausgedruckt.

Miteigentumsgrundstücke mit Zuweisung einer Sondernutzung

  • Für das Stammgrundstück wird lediglich - analog StWE - der Realwert festgesetzt.

  • Der festgesetzte Realwert wird im Stammgrundstück auf "Null" gesetzt. Der Katasterwert der Miteigentumsgrundstücke wird analog der Stockwerkeigentumsgrundstücke festgesetzt. Es ist das Einlageblatt "Miteigentum" zu verwenden. Dieses ist ähnlich demjenigen "Stockwerkeigentum".

  • Allfällige Mehr- oder Minderwerte (Mitanteilskorrekturen, Ausbauten, usw.) sind im Realwert zu berücksichtigen.

1.7.2013 -5-

VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

5. Ergänzende Weisung zum Beschlussprotokoll der

Besprechung vom 6. April 1989 betreffend "Vorgehen bei der Neuschatzung zusammengesetzter Schatzungsgegenstände"

5.1 Problematik

In diesem Beschlussprotokoll wurde festgehalten,

12. Jedes Grundstück, das gemäss § 24 ein Schatzungsgegenstand ist, muss in

seiner Gesamtheit der Neuschatzung unterzogen werden.

13. Separate Neuschatzung einzelner Grundstückteile und separate Verwaltung

der entsprechenden In-Kraft-ab-Daten ist nicht erlaubt. Dies gilt auch für Grundstücke, die landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Anteile aufweisen.

14. Bei der Feststellung, ob bei einer Revisionsschatzung die Abweichung

weniger als 30 % beträgt und somit keine Neuschatzung auszulösen ist, ist als Vergleich der Wert des Gesamtgrundstückes heranzuziehen.

Diese Weisung wurde für die Neuschatzung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke ab dem Jahre 1989 erlassen. Sie hat heute grundsätzlich noch Gültigkeit.

Nach Auskunft des Rechtsdienstes der Dienststelle Steuern lässt sich allerdings keine gesetzliche Bestimmung herleiten, dass die verschiedenen Schatzungsgegenstände innerhalb eines Grundstückes zwingend gleichzeitig geschätzt werden müssten. Eine Lockerung dieser Regelung ist daher aus verwaltungs-ökonomischen Gründen angebracht.

Insbesondere werden bei der landwirtschaftlichen Neuschatzung nichtlandwirtschaftliche Schatzungsgegenstände nur dann neu geschätzt, wenn Revisionsgründe oder Zweckänderungen vorliegen.

-6- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8

5.2 Weisung

Ein zusammengesetzter Schatzungsgegenstand wird auf Grund der Hauptnutzungsart als ganzes geschätzt. Wobei bei Neuschatzung rechtskräftige Teilwerte, die noch aktuell sind, übernommen werden können.

Die Hauptnutzungsart wird wie folgt bestimmt:

  • Bei landwirtschaftlichen Betrieben gilt als Hauptnutzungsart der Objektartencode 40 auch dann, wenn eine andere Nutzung den höchsten Anteil am Katasterwert einnimmt.

  • Bei den übrigen Grundstücken wird die Hauptnutzung aufgrund des höchsten Anteils am Katasterwert bestimmt.

Die Inkraftsetzung der Katasterschatzung erfolgt nach der Regelung des Schatzungsgrundes:

  • Neuschatzung gemäss § 8 SchG: Datum der Verfahrenseröffnung

  • Revisionsschatzung gemäss § 9 SchG: Eintritt des Revisionsgrundes

  • Berichtigung gemäss § 10 SchG: Datum der Verfahrenseröffnung

Bereits vorliegende Teilwerte werden übernommen, so fern deren Aktualität offensichtlich ist. Der Entscheid liegt beim Schatzungsexperten / Schätzer.

Luzern, 10. Mai 2000 Ge/Pl

6. Weisung betreffend WEG / KWE Bauten

6.1 Ausgangslage

Bei WEG/KWE Liegenschaften sind die vorgegebenen Kostenmieten gemäss Lastenplan des Bundesamtes für Wohnungswesen am Markt heute meist nicht mehr realisierbar. Der Bund verbilligt zwar die Wohnungen mittels eines rückzahlbaren und verzinslichen Darlehens, um die sogenannte Grundverbilligung. Selbst diese grundverbilligten Mietzinse akzeptiert der heutige Markt teilweise nicht mehr. Die ausbezahlte Grundverbilligung, dies hält der Bund ausdrücklich fest, ist ein Darlehen. Die Grundverbilligung ist deshalb kein Ertrag aus Mieten im üblichen Sinne.

Bei bisheriger Praxis wird die Katasterschatzung auf Grund der Kostenmiete

1.7.2013 -7-

VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

vorgenommen. Daraus ergeben sich ausschliesslich Ertragswertschatzungen. Diese sind in der Regel höher als die vom Bundesamt genehmigten Anlagekosten. Dies kann aber nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

6.2 Neue Praxis

Es drängt sich deshalb eine Praxisänderung bei der Bewertung dieser Liegenschaften auf. Zukünftig gilt folgende Bewertungspraxis:

1. Realwert

Neubauten: Für die Berechnung des Realwertes sind die vom Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) genehmigten Anlagekosten inkl. Landwert massgebend. Ausnahmen müssen begründet werden. Bestehende Objekte: Gemäss Basisobjekt

2. Ertragswert

Neubauten: Zur Berechnung des Ertragswertes werden die grundverbilligten Mieten im Durchschnitt der ersten zehn Jahre herangezogen und der ausgewiesene Hyposatz gemäss Lastenplan BWO berücksichtigt.

Bestehende Objekte: Bauten bis zu einem Alter von 10 Jahren werden wie Neubauten berechnet. Allfällige vom BWO genehmigte Systierungen im Anstieg der Mieten sind zu berücksichtigen.

Bauten ab dem 11 Jahr werden bis zur Entlassung aus dem WEG / KWE nach den aktuellen Jahresmietzinsen am Bewertungsstichtag berechnet.

-8- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 8

6.3 Revisionsgründe

Für alle WEG / KWE-Objekte gelten grundsätzlich die Revisionsgründe gemäss § 9 SchG und § 3 SchV.

Bei Objekten die von der Entschuldungsaktion des Bundes betroffen sind, ist zu überprüfen ob sich daraus ein Revisionsgrund ergibt.

Eine Entlassung von Bauten aus dem WEG / KWE ist ein zwingender Revisionsgrund.

6.4 Bewertung

Entlassene und / oder eventuell auch entschuldete Objekte sind als übliche Renditeobjekte gemäss geltender Schatzungspraxis zu bewerten.

6.5 Organisation

Ab sofort werden alle WEG / KWE Bauten durch Spezialschätzer geschätzt

Luzern, 29. September 2000 Ge/Pl

1.7.2013 -9-

VI / 8 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

- 10 - 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 9

Listen / Verzeichnisse

1. Landesindex der Konsumentenpreise

Totalindex (Stand September 2012)

Basis Dezember 2005 = 100

Jahres- Verän-

Jahr Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.

mittel derung

in % zu

Vorj.

(Jahres-

mittel)

2006 99.8 100.1 100.0 100.9 101.1 101.0 100.4 100.5 100.3 100.7 100.6 100.6

100.5

1.1

2007 99.9 100.1 100.2 101.3 101.6 101.7 101.1 101.0 101.1 101.9 102.4 102.6

101.2

0.7

2008 102.3 102.5 102.8 103.6 104.5 104.6 104.2 103.9 104.0 104.6 103.9 103.4

103.7

2.4

2009 102.5 102.7 102.4 103.3 103.5 103.6 103.0 103.1 103.1 103.7 103.9 103.6

103.2

-0.5

2010 103.5 103.7 103.8 104.7 104.6 104.2 103.4 103.4 103.4 103.9 104.2 104.2

103.9

0.7

2011 103.8 104.2 104.9 105.0 105.0 104.7 103.9 103.6 103.9 103.8 103.6 103.4

104.1

0.2

2012 103.0 103.3 103.9 103.9 103.9 103.6 103.1 103.1 103.4

1.1.2013 -1-

VI / 9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Basis Mai 2000 = 100

Jahres- Verän-

Jahr Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.

mittel derung

in % zu

Vorj.

(Jahres-

mittel)

2000 100.0 100.4 100.4 100.2 100.7 100.6 101.1 101.0

1.6

2001 100.9 100.8 100.9 101.2 101.8 102.0 101.8 101.2 101.4 101.2 101.4 101.3

101.3

1.0

2002 101.4 101.4 101.5 102.3 102.4 102.3 101.8 101.7 101.9 102.5 102.3 102.2

102.0

0.6

2003 102.3 102.4 102.8 103.0 102.8 102.9 102.0 102.3 102.4 102.9 102.8 102.8

102.6

0.6

2004 102.5 102.5 102.7 103.6 103.8 104.0 102.9 103.3 103.3 104.3 104.4 104.2

103.4

0.8

2005 103.7 103.9 104.2 105.0 104.9 104.7 104.1 104.3 104.7 105.7 105.4 105.2

104.7

1.2

2006 105.0 105.4 105.3 106.2 106.4 106.3 105.6 105.8 105.6 105.9 105.9 105.9

105.8

1.1

2007 105.2 105.4 105.4 106.6 106.9 107.0 106.4 106.3 106.4 107.3 107.8 108.0

106.5

0.7

2008 107.7 107.9 108.2 109.1 109.9 110.1 109.6 109.4 109.5 110.1 109.3 108.8

109.1

2.4

2009 107.9 108.1 107.8 108.7 108.9 109.1 108.4 108.5 108.5 109.1 109.3 109.1

108.6

-0.5

2010 109.0 109.1 109.3 110.2 110.1 109.6 108.8 108.8 108.8 109.3 109.6 109.5

109.4

0.7

2011 109.3 109.7 110.4 110.5 110.5 110.2 109.3 109.0 109.3 109.2 109.0 108.9

109.6

0.2

2012 108.4 108.7 109.3 109.4 109.4 109.1 108.5 108.5 108.8

-2- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 9

Basis Mai 1993 = 100

Jahres- Verän-

Jahr Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.

mittel derung

in % zu

Vorj.

(Jahres-

mittel)

1993 98.5 99.1 99.6 99.9 100.0 100.0 99.9 100.4 100.3 100.4 100.3 100.4

99.9

3.3

1994 100.5 100.9 100.9 101.0 100.4 100.5 100.5 100.9 100.9 100.9 100.8 100.8

100.8

0.9

1995 101.5 102.5 102.5 102.6 102.4 102.6 102.5 102.9 103.0 102.8 102.8 102.8

102.6

1.8

1996 103.1 103.3 103.4 103.5 103.2 103.4 103.2 103.5 103.5 103.7 103.5 103.6

103.4

0.8

1997 103.9 104.1 104.0 104.1 103.8 103.9 103.7 104.0 104.0 104.0 103.9 104.0

103.9

0.5

1998 104.0 104.1 104.0 104.1 103.8 104.0 103.8 104.1 104.0 104.0 103.8 103.8

104.0

0.0

1999 104.0 104.4 104.5 104.7 104.4 104.6 104.6 105.1 105.3 105.3 105.2 105.6

104.8

0.8

2000 105.7 106.1 106.0 106.1 106.1 106.5 106.6 106.3 106.8 106.7 107.2 107.1

106.4

1.6

2001 107.1 106.9 107.1 107.4 108.0 108.2 108.0 107.4 107.5 107.4 107.5 107.5

107.5

1.0

2002 107.6 107.6 107.6 108.6 108.7 108.5 107.9 107.9 108.1 108.7 108.5 108.4

108.2

0.6

2003 108.5 108.6 109.1 109.3 109.1 109.1 108.2 108.5 108.6 109.2 109.1 109.1

108.9

0.6

2004 108.7 108.7 109.0 109.9 110.1 110.3 109.2 109.6 109.6 110.6 110.7 110.5

109.7

0.8

2005 110.0 110.3 110.5 111.4 111.3 111.1 110.5 110.6 111.1 112.1 111.8 111.6

111.0

1.2

2006 111.4 111.8 111.7 112.6 112.8 112.8 112.0 112.2 112.0 112.4 112.3 112.3

112.2

1.1

2007 111.6 111.8 111.9 113.1 113.4 113.5 112.8 112.7 112.8 113.8 114.3 114.6

113.0

0.7

2008 114.3 114.4 114.8 115.7 116.6 116.8 116.3 116.0 116.1 116.7 116.0 115.4

115.8

2.4

2009 114.4 114.7 114.3 115.3 115.5 115.7 114.9 115.1 115.1 115.8 116.0 115.7

115.2

-0.5

2010 115.6 115.8 115.9 116.9 116.8 116.3 115.4 115.4 115.4 116.0 116.3 116.3

116.0

0.7

2011 115.9 116.3 117.1 117.2 117.2 116.9 116.0 115.6 115.9 115.9 115.7 115.5

116.3

0.2

2012 115.0 115.3 116.0 116.1 116.0 115.7 115.1 115.1 115.5

1.1.2013 -3-

VI / 9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Basis Dezember 1982 = 100

Jahres- Verän-

Jahr Jan. Febr. März April Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt. Nov. Dez.

mittel derung

in % zu

Vorj.

(Jahres-

mittel)

1986 108.5 108.4 108.6 108.5 108.2 108.2 107.6 107.9 108.0 108.1 108.3 108.5

107.4

0.8

1987 109.2 109.5 109.7 109.8 109.2 109.5 109.6 110.0 109.7 110.2 110.6 110.6

109.8

1.4

1988 110.9 111.4 111.7 111.9 111.6 111.8 111.5 111.9 112.0 112.1 112.5 112.8

111.8

1.9

1989 113.4 113.9 114.2 114.8 114.9 115.1 114.9 115.3 115.8 116.2 117.6 118.4

115.4

3.2

1990 119.1 119.5 119.9 120.2 120.7 120.9 121.0 122.3 122.8 123.6 124.7 124.7

121.6

5.4

1991 125.7 126.9 126.9 127.2 128.3 128.8 128.9 129.6 129.8 129.9 131.5 131.2

128.7

5.9

1992 131.8 132.7 133.1 133.3 133.7 134.2 133.8 134.2 134.3 134.5 135.8 135.7

133.9

4.0

1993 136.4 137.2 138.0 138.4 138.5 138.4 138.3 139.0 138.9 139.0 138.9 139.0

138.3

3.3

1994 139.2 139.8 139.8 139.8 139.0 139.2 139.2 139.7 139.8 139.7 139.6 139.6

139.5

0.9

1995 140.6 141.9 141.9 142.1 141.8 142.1 142.0 142.4 142.6 142.4 142.3 142.3

142.0

1.8

1996 142.7 143.0 143.2 143.4 142.8 143.1 142.9 143.3 143.4 143.6 143.3 143.4

143.2

0.8

1997 143.9 144.2 144.0 144.1 143.7 143.8 143.7 144.0 144.0 144.0 143.9 144.0

143.9

0.5

1998 144.0 144.1 144.0 144.1 143.8 144.0 143.8 144.2 144.1 144.0 143.8 143.8

144.0

0.0

1999 144.1 144.5 144.7 144.9 144.6 144.8 144.8 145.5 145.8 145.8 145.7 146.2

145.1

0.8

2000 146.3 146.9 146.8 147.0 146.9 147.4 147.6 147.2 147.9 147.7 148.5 148.3

147.4

1.6

2001 148.2 148.0 148.3 148.7 149.5 149.8 149.5 148.7 148.9 148.7 148.9 148.8

148.8

1.0

2002 149.0 149.0 149.0 150.3 150.5 150.3 149.5 149.4 149.6 150.5 150.2 150.2

149.8

0.6

2003 150.3 150.4 151.0 151.3 151.1 151.1 149.9 150.2 150.4 151.2 151.0 151.0

150.7

0.6

2004 150.5 150.6 150.9 152.1 152.5 152.8 151.2 151.7 151.7 153.2 153.3 153.1

152.0

0.8

2005 152.3 152.7 153.1 154.3 154.2 153.8 153.0 153.2 153.9 155.2 154.8 154.6

153.7

1.2

2006 154.3 154.8 154.6 155.9 156.3 156.2 155.1 155.4 155.1 155.6 155.5 155.6

155.4

1.1

2007 154.5 154.8 154.9 156.6 157.0 157.2 156.3 156.1 156.2 157.6 158.3 158.7

156.5

0.7

2008 158.2 158.4 159.0 160.2 161.5 161.8 161.1 160.6 160.8 161.7 160.6 159.8

160.3

2.4

2009 158.4 158.8 158.3 159.7 159.9 160.2 159.2 159.3 159.3 160.3 160.6 160.2

159.5

-0.5

2010 160.1 160.3 160.5 161.9 161.7 161.0 159.8 159.8 159.8 160.6 161.0 161.1

160.6

0.7

2011 160.5 161.1 162.1 162.3 162.3 161.9 160.6 160.1 160.6 160.4 160.2 159.9

161.0

0.2

2012 159.2 159.7 160.6 160.7 160.7 160.2 159.4 159.4 159.9

-4- 1.1.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 9

2. Objektarten-Codes

Code Objektart

Umschreibung / Beispiele

Nichtüberbaute NL-Grundstücke

01 nichtüberbautes Grundstück

Bauland, Baurechtsland

02 nichtüberbaubares Grundstück

Park, Spielplatz, Uferanlage

03 Grundstück mit Tiefbauten

Parkplatz, Sportanlage, Lagerplatz, Kiesgrube

04 Bestockte Fläche

ehemals Wald ohne amtl. Feststellung

Wohnobjekte

10 Einfamilienhaus

(ev. mit Anteil Kleinwohnung oder Gewerbe 1)

11 StWE für Wohnzwecke

Eigentumswohnung, Terrassenwohnung,

ev.Reiheneinfamilienhaus

12 Mehrfamilienhaus / Wohn- und

(ev. mit Anteil Geschäft/Gewerbe 2)

Geschäftshaus

13 Zweitobjekt Wohnhaus

Ferienhaus, Wochenendhaus

14 Zweitobjekt StWE

Eigentumswohnung für Ferien/Wochenende

15 Nebenbaute

Garage, Einstellhalle, Wasch-, Holzhaus, Gartenhaus

16 Nebenbaute StWE

Garage, Einstellhalle, Bastelraum

Geschäft / Gewerbe / Industrie

20 Geschäftshaus / Wohn- und

(ev. mit Anteil Wohnungen 3)

Geschäftshaus

21 StWE für Geschäftszwecke

Büro, Laden, Gewerberaum, Atelier, Praxis

22 Gastgewerbebaute

Hotel, Restaurant, Café

23 Private Anlage für Freizeit und

Tennishalle, Campinganlage, Vereinshaus

Sport

24 Gewerbebaute

(ev. mit Anteil Wohnungen 4), Parkhaus

25 Industrie- und Grossgewerbebaute (ev. mit Anteil Wohnungen 5)

26 Nebenbaute

Lagergebäude, Betriebsgebäude, Garage, Einstellhalle

27 Gärtnerei

alle Betriebsarten, Baumschule

Öffentliche Objekte

30 Verwaltungsbaute

Gemeindehaus, Gerichtsgebäude, Werkhof

31 Schulbaute

Kindergarten, Berufsschule, Universität

32 übrige öffentliche Baute

öffentl. + privates Heim, Klinik, Kurhaus, Jugendhaus

33 kirchliche Baute

nur für Kultuszwecke (Kirche, Kapelle)

34 Ent- und Versorgungsanlage

ARA, Wasserversorgung, Stromversorgung, Gas,

Telekommunikation

1.1.2007

-1-

VI / 9

Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Landwirtschaftliche Objekte

40

Landwirtschaft allgemein

Sammelcode für Grdst mit mehreren landw.Nutzungsarten

41

Wohnhaus

Bauernhaus, ev. mit Zusatzwohnungen

42

spezialisiertes Ökonomiegebäude

Intensivbetriebe (Rinder-, Schweinemast-,

Legehennenstall)

43

übriges Ökonomiegebäude

Scheune, Remise, Hühnerhaus, Weidstall

44

Hofraum und Gebäudeplatz

Gebäudegrundfläche, Verkehrsfläche

45

Acker, Wiese, Weide

(auch für Freilandgemüseanbau)

46

Alpweide

47

Streueland

Feldgehölz

48

Intensivobstanlage

Kirsch-, Apfelkultur

49

Reben

Weinberg, Rebland

Wald

51

Wald

(Wald im Eigentum von NP)

53

öffentlicher Wald

(Wald im Eigentum von JP)

Rechte

60

Rechte

Korporationsrecht, Holzgerechtigkeit,Viehauftriebsrecht

61

Baurechtsland BGBB unterstellt

Land z.G. Baute in L-Zone und BGBB unterstellt

übrige nichtüberbaute

Grundstücke

70

Verkehrsfläche

Strasse, Platz, Weg

71

Gewässer

See, Fluss, Bach, Teich

72

unkultiviertes Gebiet

Feld, Sumpf, Geschiebe, Geröll

1

Anteil Kleinwohnung oder Gewerbe darf nicht mehr als 1/3 (Jahresmietwert) betragen,

ansonsten Code 12 oder 24

2

Anteil Geschäft/Gewerbe (Jahresmietwert) darf nicht mehr als 1/3 der Liegenschaft betragen,

ansonsten Code 20

3

Anteil Wohnen (Jahresmietwert) darf nicht über 2/3 der Liegenschaft beanspruchen,

ansonsten Code 12

4

Anteil Wohnen (Jahresmietwert) darf nicht über 2/3 der Liegenschaft beanspruchen,

ansonsten Code 10 oder 12

5

Anteil Wohnen (Jahresmietwert) darf nicht über 2/3 der Liegenschaft beanspruchen,

ansonsten Code 10 oder 12

-2-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 9

3. Eigentümer-Codes

Vorbemerkung Der Eigentümer-Code besteht aus 3 Stellen, wovon die ersten zwei die Eigentümerart, die dritte Stelle den Wohnsitz bestimmt.

Code A) Eigentümerart

1. Alleineigentum

10X Natürliche Person Juristische Personen

  1. a) des zivilen Rechts

20X Verein 21X Stiftung 22X Pensionskasse und Personalfürsorgestiftung 30X Aktiengesellschaft / GmbH 31X Genossenschaft, allgemeine 32X Baugenossenschaft

  1. b) des öffentlichen Rechts

40X Bund und Anstalten des Bundes 41X Kanton Luzern und Anstalten des Kantons Luzern 42X Einwohnergemeinde 43X Bürgergemeinde 44X Korporationsgemeinde / Zwinggemeinde / Genossenschaftkorporation 45X Kirchliche Gemeinde, Körperschaft oder Stift/Stiftung 46X Pensionskasse einer öffentlichen Anstalt 47X Übrige JP des öffentlichen Rechts

2. Gemeinschaftliches Eigentum

50X Eheleute 51X Erbengemeinschaft

1.1.2007 -1-

VI / 9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

52X Einfache Gesellschaft 53X Personengesellschaft (Co, Cie, usw.)

B) Wohnsitzprinzip

XX1 Wohnsitz im Kanton Luzern XX2 Wohnsitz in der übrigen Schweiz XX3 Wohnsitz im Ausland XX4 Wohnsitz nicht zuweisbar

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 9

4. Abkürzungen im Schatzungsprotokoll

KONSTRUKTION / AUSBAU

TUMBLER

TU

BETON

B TROG

TR

KALKSANDSTEIN

MK WÄSCHETROCKNER

WTR

BACKSTEIN

MB

STAHL

ST KÜCHE

HOLZ

H ELEMENTE

E

ZWEI-SCHALEN-MAUERWERK

2S-MW GRANITABDECKUNG

GA

AUSSENDÄMMUNG

AD WANDSCHRANK

WS

UNTERDACH

UD PLATTEN-HERD

PL-H

GLAS

GL HERD MIT GLASKERAMIK

GK

EINFACHVERGLASUNG

EV GLASKERAMIK-RECHAUD

GKR

DOPPELVERGLASUNG

DV DAMPFABZUG

DA

ISOLIERVERGLASUNG

IV HOCHBACKOFEN

HBO

LAMELLENSTOREN

LAM STEAMER

ST

ROLLLADEN

ROL MIKROWELLE

MW

JALOUSIEN/KLAPPLADEN

JL / KL GESCHIRRWASCHAUTOMAT

GWA

GASZENTRALHEIZUNG

GAS-ZH KÜHLSCHRANK

KS

OELZENTRALHEIZUNG

OEL-ZH TIEFKÜHLSCHRANK

TK

WÄRMEPUMPE

WP FOOD-CENTER

KOCHINSEL

FC

KI

SANITÄR

BADEWANNE

BAD ZUSATZNUTZUNG

DUSCHE

DU CHEMINÉE

CH

DAMPFDUSCHE

D-DU CHEMINÉE-OFEN

CO

WASSERKLOSETT

WC KACHELOFEN

KO

DUSCH WC

WC-AUT WINTERGARTEN

WG

PISSOIR

PIS GARTENSITZPLATZ

GS

BIDET

BI PERGOLA

PG

WASCHTISCH

LAV BALKON

BK

DOPPELWASCHTISCH

D'LAV TERRASSE

TER

BOILER

BOIL WHIRLPOOL

SCHWIMMBECKEN

WP

SB

WASCHKÜCHE

ALARMANLAGE

AA

WASCHMASCHINE

WM ZENTR.

STAUBSAUGERANLAGE

PHOTOVOLTAIKANLAGE

ZS

PVA

1.1.2011

-1-

VI / 9 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2011

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Steuerrecht

1. Mietwertverordnung

vom 31. Oktober 2000*

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 28 Absätze 1b sowie 2-4 des Steuergesetzes vom 22. November 19991, auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:

I. Berechnung des Mietwertes

§1 Ordentliche Bemessung 1 Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften bemisst sich nach den gemäss Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Prozenten des Mietwertes, der dem letzten rechtskräftigen und von Grund auf neu ermittelten Katasterwert gemäss Schatzungsgesetz vom 27. Juni 19612 zugrunde liegt. 2 Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten Betriebswohnungen selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Gewerbe bemisst sich nach den gemäss Anhang 2 dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen. 3 3 Der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften im Baurecht bemisst sich nach Absatz 1 unter Abzug der geleisteten Baurechtszinsen.

§2 Ausserordentliche Bemessung 1 Die Veranlagungsbehörde hat den steuerbaren Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen oder Mietwerten für ähnliche Objekte in gleicher Lage oder durch Schätzung zu ermitteln, wenn a. Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass der nach § 1 berechnete Mietwert 70 Prozent der mittleren Marktmiete in der Steuerperiode übersteigt, b. der nach § 1 berechnete Mietwert offensichtlich von 70 Prozent der mittleren Marktmiete in der Steuerperiode abweicht, c. Steuerpflichtige eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzen. 2 Wird der steuerbare Mietwert durch Schätzung ermittelt, sind die Lage und das Alter des Gebäudes, die Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räume sowie der zu dem Gebäude gehörende Umschwung angemessen zu berücksichtigen.

1.1.2012 -1-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

§3 Herabsetzung des Mietwertes 1 Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft nach § 1 Absätze 1 und 3, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er 25 Prozent der Bruttoeinkünfte (Einkünfte vor Abzügen gemäss Steuerveranlagung) ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter 18'000 Franken (25'600 Franken Marktmiete) sowie bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 des Steuergesetzes zusteht, unter 25'200 Franken (36'000 Franken Marktmiete) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60 Prozent der mittleren Marktmiete. 2 Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden 55'000 Franken und bei Personen, denen der Tarif gemäss § 57 Absatz 2 des Steuergesetzes zusteht, 110'000 Franken übersteigt. 3 Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die in Absatz 2 genannten Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75 Prozent des Steuerwertes aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt. 4 Die Pauschale der Liegenschaftsunterhaltskosten wird vom herabgesetzten steuerbaren Mietwert berechnet.

II. Schlussbestimmungen §4 Aufhebung eines Erlasses Die Verordnung über den steuerbaren Mietwert von selbstgenutzten Liegenschaften ab Steuerperiode 1995/96 (Eigenmietwertverordnung) vom 25. November 19944 wird aufgehoben.

§5 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

* G 2000 335 1 SRL Nr. 620. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen 2 SRL Nr. 626 3 Fassung gemäss Änderung vom 14. Dezember 2004, in Kraft seit dem 1. Januar 2005 (G 2004 623). 4 G 1994 445 (SRL Nr. 625)

Anhang 2 (Mietwertansätze landwirtschaftliche Betriebswohnungen) s. SRL Nr. 625 bzw. LU STB Weisungen StG § 25 Nr. 5.3

-2- 1.1.2012

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 10

Gemeindegruppen ab 2013

Gemeinde

Gruppe

Gemeinde Gruppe

Gemeinde

Gruppe

Adligenswil

3

Gisikon

3

Reiden

5

Aesch

6

Greppen

4

Rickenbach

5

Alberswil

4

Grossdietwil

6

Roggliswil

6

Altbüron

6

Grosswangen

6

Römerswil

6

Altishofen

5

Hasle

6

Romoos

7

Altwis

6

Hergiswil

7

Root

2

Ballwil

4

Hildisrieden

6

Rothenburg

2

Beromünster

6

Hitzkirch

5

Ruswil

6

Buchrain

2

Hochdorf

5

Schenkon

4

Büron

4

Hohenrain

6

Schlierbach

6

Buttisholz

6

Honau

3

Schongau

7

Dagmersellen

5

Horw

2

Schötz

6

Dierikon

2

Inwil

4

Schüpfheim

5

Doppleschwand

6

Knutwil

4

Schwarzenberg

6

Ebersecken

7

Kriens

2

Sempach

4

Ebikon

2

Luthern

7

Sursee

1

Egolzwil

4

Luzern

1

Triengen

5

Eich

4

Malters

6

Udligenswil

3

Emmen

2

Mauensee

4

Ufhusen

7

Entlebuch

6

Meggen

9

Vitznau

8

Ermensee

4

Meierskappel

4

Wauwil

6

Eschenbach

5

Menznau

6

Weggis

8

Escholzmatt-Marbach

6

Nebikon

5

Werthenstein

6

Ettiswil

6

Neuenkirch

5

Wikon

5

Fischbach

4

Nottwil

6

Willisau

5

Flühli

6

Oberkirch

4

Wolhusen

5

Gettnau

4

Pfaffnau

5

Zell

6

Geuensee

4

Rain

6

1.7.2013

-1-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen ab 2013 (§ 1 Absatz 1)

Gemeinden Gruppe 1: Luzern, Sursee

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.0

153.0

-

1991/1992

138.2

128.9

-

1993/1994

127.8

119.3

-

1995/1996

125.4

117.3

-

1997/1998

124.2

116.2

-

1999/2000

120.9

113.5

-

2001

117.1

110.4

-

2002

116.0

110.5

117.3

2003

114.8

112.3

119.7

2004

112.3

112.0

119.9

2005

111.7

112.9

114.1

2006

109.2

109.0

112.0

2007

106.8

107.3

110.2

2008

103.8

104.5

108.2

2009

102.2

102.1

103.4

2010

101.4

101.4

102.2

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-2- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Gemeinden Gruppen 2: Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Root, Rothenburg

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.8

153.3

-

1991/1992

138.9

129.2

-

1993/1994

128.7

119.8

-

1995/1996

126.1

117.7

-

1997/1998

125.1

116.7

-

1999/2000

121.5

113.9

-

2001

117.7

110.6

-

2002

116.5

110.8

118.2

2003

115.2

112.6

120.5

2004

112.7

112.3

120.8

2005

112.0

113.1

114.8

2006

109.5

109.3

112.6

2007

107.0

107.4

110.6

2008

103.9

104.6

108.6

2009

102.2

102.2

103.5

2010

101.4

101.4

102.3

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.7.2013 -3-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinden Gruppe 3: Adligenswil, Gisikon, Honau, Udligenswil

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.3

149.1

-

1991/1992

141.7

128.5

-

1993/1994

130.7

118.6

-

1995/1996

128.1

116.4

-

1997/1998

127.0

115.3

-

1999/2000

123.5

112.4

-

2001

119.7

109.1

-

2002

118.4

109.2

117.3

2003

117.0

111.2

119.7

2004

114.1

110.8

119.9

2005

113.4

111.7

114.1

2006

110.6

108.3

112.0

2007

107.8

106.7

110.2

2008

104.3

104.2

108.2

2009

102.5

101.9

103.4

2010

101.6

101.3

102.2

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-4- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Gemeinden Gruppe 4: Alberswil, Ballwil, Büron, Egolzwil, Eich, Ermensee, Fischbach, Gettnau, Geuensee, Greppen, Inwil, Knutwil, Mauensee, Meierskappel, Oberkirch, Schenkon, Sempach

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

163.0

152.1

-

1991/1992

140.6

131.1

-

1993/1994

129.6

121.0

-

1995/1996

127.1

118.7

-

1997/1998

126.0

117.7

-

1999/2000

122.5

114.7

-

2001

118.8

111.3

-

2002

117.5

111.4

121.1

2003

116.2

113.1

123.1

2004

113.5

112.9

123.4

2005

112.8

113.7

116.6

2006

110.1

109.6

114.1

2007

107.4

107.7

111.9

2008

104.1

104.8

109.6

2009

102.4

102.2

103.9

2010

101.5

101.5

102.5

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.7.2013 -5-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinden Gruppe 5: Altishofen, Dagmersellen, Eschenbach, Hitzkirch, Hochdorf, Nebikon, Neuenkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Schüpfheim, Triengen, Wikon, Willisau, Wolhusen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

164.4

151.8

-

1991/1992

141.8

130.9

-

1993/1994

130.8

120.7

-

1995/1996

127.9

118.6

-

1997/1998

126.5

117.7

-

1999/2000

122.6

114.6

-

2001

118.2

111.3

-

2002

116.9

111.4

122.7

2003

115.7

113.1

124.6

2004

113.1

112.9

124.9

2005

112.3

113.7

117.5

2006

109.9

109.6

115.0

2007

107.2

107.7

112.6

2008

104.0

104.8

110.2

2009

102.3

102.2

104.2

2010

101.5

101.5

102.7

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-6- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Gemeinden Gruppe 6: Aesch, Altbüron, Altwis, Beromünster, Buttisholz, Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt, Ettiswil, Flühli, Grossdietwil, Grosswangen, Hasle, Hildisrieden, Hohenrain, Malters, Menznau, Nottwil, Ohmstal, Rain, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach, Schötz, Schwarzenberg, Wauwil, Wertenstein, Zell

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

165.0

152.2

-

1991/1992

142.3

131.3

-

1993/1994

131.3

121.1

-

1995/1996

128.3

119.0

-

1997/1998

126.9

117.9

-

1999/2000

123.0

114.9

-

2001

118.6

111.7

-

2002

117.3

111.8

122.1

2003

116.0

113.5

124.1

2004

113.3

113.2

124.4

2005

112.6

113.9

117.3

2006

110.0

109.8

114.7

2007

107.3

107.9

112.3

2008

104.1

104.9

110.0

2009

102.3

102.3

104.1

2010

101.5

101.5

102.6

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.7.2013 -7-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinden Gruppe 7: Ebersecken, Hergiswil, Luthern, Romoos, Schongau, Ufhusen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

163.8

154.4

-

1991/1992

141.1

133.0

-

1993/1994

130.1

122.6

-

1995/1996

126.9

120.4

-

1997/1998

125.4

119.4

-

1999/2000

121.1

116.2

-

2001

116.4

112.8

-

2002

115.2

112.9

123.7

2003

114.1

114.5

125.6

2004

111.8

114.2

125.8

2005

111.2

114.9

118.2

2006

108.8

110.5

115.5

2007

106.5

108.4

113.0

2008

103.6

105.2

110.5

2009

102.1

102.4

104.3

2010

101.3

101.6

102.8

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

-8- 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

Gemeinden Gruppe 8: Vitznau, Weggis

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

162.7

155.9

-

1991/1992

140.4

134.5

-

1993/1994

129.0

123.6

-

1995/1996

126.7

121.2

-

1997/1998

125.4

120.1

-

1999/2000

122.1

117.0

-

2001

118.4

113.4

-

2002

117.1

113.5

124.8

2003

115.8

115.1

126.6

2004

113.3

114.7

126.7

2005

112.5

115.5

119.0

2006

109.9

110.9

116.1

2007

107.3

108.7

113.5

2008

104.0

105.4

110.9

2009

102.3

102.5

104.4

2010

101.5

101.6

102.9

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

1.7.2013 -9-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Gemeinden Gruppe 9: Meggen

Gebäude erstellt:

1986 oder früher

zwischen

1987 und 2001

2002 oder später

Von Grund auf neu aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in % aktueller Mietwert in %

geschätzt

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

des amtlich geschätz-

ten Wertes

1989/1990

162.0

154.1

-

1991/1992

139.7

132.8

-

1993/1994

128.9

122.5

-

1995/1996

126.3

120.2

-

1997/1998

125.2

119.2

-

1999/2000

121.8

116.1

-

2001

118.1

112.8

-

2002

116.9

112.9

119.9

2003

115.6

114.5

122.0

2004

113.0

114.2

122.2

2005

112.3

114.9

115.8

2006

109.7

110.5

113.4

2007

107.1

108.4

111.3

2008

103.9

105.2

109.2

2009

102.3

102.4

103.7

2010

101.5

101.6

102.4

ab 2011

100.0

100.0

100.0

Von den Mietwerten sind 70 Prozent steuerbar.

Für die Mietwerte von selbstgenutzten Betriebswohnungen selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Gewerbe (§ 1 Abs. 2 der Mietwertverordnung) vgl. Ausführungen im LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 25 Nr. 5.3.

- 10 - 1.7.2013

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI/10

2. Steuereinheiten

s. Übersicht in LU StB Weisungen StG §§ 2/236 Nr. 1

1.1.2007 -1-

VI/10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

3. Steuerliche Auswirkungen der Schatzung

3.1 Vermögens- und Einkommenssteuern bei Privatliegenschaften

natürlicher Personen

Insbesondere zwei Schatzungswerte haben diesbezüglich steuerliche Wirkungen:

a. Katasterwert Der Vermögenssteuerwert von Liegenschaften im Eigentum natürlicher Personen (inkl. Einzelfirmen und Personengesellschaften) entspricht 75% des Katasterwerts, wenn die steuerpflichtige Person die Liegenschaft an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt und für diese gemäss Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist, und dem Katasterwert in allen übrigen Fällen (§ 48 StG). Bei einem Steuerfuss von 4,2 (Durchschnittswert) und dem Steuersatz von 1,3 bis 1,5 ‰ je Steuereinheit beträgt die Gesamtbelastung 5,46 bis 6,3 ‰, d.h. auf Fr. 10'000.-- Vermögen (nach Abzug von Grundpfandschulden und Sozialabzügen) fällt ein Vermögenssteuerbetrag von Fr. 54.60 bis Fr. 63.-- an. b. Mietwert Im Rahmen der Katasterschatzung bildet dieser "nur" einen Teilwert für die Berechnung des Verkehrswerts. Der für die Einkommenssteuer massgebende Mietwert beträgt 70 % der mittleren Marktmiete (§ 28 Abs. 2 StG), wobei in der Regel davon ausgegangen wird, dass der im Schatzungsverfahren ermittelte Mietwert der mittleren Marktmiete entspreche. In Härtefällen ist eine Herabsetzung des Mietwerts von selbst bewohnten Liegenschaften möglich (§ 28 Abs. 4 StG). Bei einer Grenzsteuerbelastung von 12,6 % bis 24,78 % (Steuerfuss 4,2 und Steuersatz 3 bis 5,9 %) bei Staat und Gemeinden und 1 bis 11,5 % beim Bund beträgt die Einkommenssteuerbelastung auf Fr. 10'000.-- Eigenmiete zwischen Fr. 1'360.-- und Fr. 3'628.--, wobei hier die Schuldzinsen und Unterhaltskosten zu berücksichtigen sind. Der im Schatzungsverfahren ermittelte Mietwert gelangt grundsätzlich in der Steuerperiode des Schatzungsjahres erstmals zur Anwendung. Für die weiteren Steuerperioden muss der Regierungsrat jeweils entscheiden, wieweit diese Mietwerte anzupassen sind (Anpassung an die aktuellen Verhältnisse). Dabei findet keine Neuschatzung statt, sondern es erfolgt eine allgemeine Anpassung der Mietwerte, die die unterschiedliche Mietpreisentwicklungen je nach regionaler Lage (Gemeindetypen) und Alter der Objekte berücksichtigt (§ 28 Abs. 3 StG).

1.1.2009 -1-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.2 Vermögens- und Einkommenssteuern bei Geschäftsliegenschaften

natürlicher Personen

Der Vermögenssteuerwert bemisst sich gleich wie jener der Liegenschaften des Privatvermögens.

Steuerlich massgebender Ueberführungswert ist der Verkehrswert der Liegenschaft. Demnach unterliegt die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert der Einkommenssteuer (Liquidationsgewinnsteuer).

Der Mietwert ist bei Geschäftsliegenschaften für die Einkommenssteuer von anderer Bedeutung. Der Mietwert stellt gleichzeitig sowohl Geschäftsaufwand als auch Einkommen des Steuerpflichtigen dar. Er beträgt steuerlich per Saldo demnach Null. Von Interesse kann der geschätzte Mietwert als Erfahrungszahl für eine Betriebsanalyse sein. Im Weiteren stellt er ein Kriterium für die Zuweisung von Liegenschaften zum Geschäfts- oder Privatvermögen dar.

3.3 Liegenschaften juristischer Personen

Bei diesen spielt die Schatzung steuerlich eine eher untergeordnete Rolle. Bedeutsam ist der Steuerwert - ausser für die Liegenschaftssteuer (vgl. Ziff. 4) - insbesondere für die Minimalsteuer gemäss § 95 StG. Diese kommt zur Anwendung, wenn der Steuerbetrag aus Gewinn- und Kapitalsteuer tiefer liegt als der Minimalsteuerbetrag - letzterer beträgt 2 ‰ des Steuerwerts der Liegenschaft. Ausgenommen von der Minimalsteuer sind Grundstücke von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche die Voraussetzungen für die Bundeshilfe gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (Art. 51 und 52 WEG) erfüllen, sowie Grundstücke, auf denen sich zur Hauptsache (über 75 %) der Betrieb eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens der Eigentümerin oder einer diese beherrschenden natürlichen oder juristischen Person abwickelt, sofern letztere mindestens 25 % des Steuerwerts des Grundstücks selber als Kapital eingelegt hat.

Ohne Einfluss ist der Kataster- oder Steuerwert auf die Kapitalsteuer, weil Kapitalgesellschaften nicht Vermögen, sondern einbezahltes Eigenkapital und Reserven versteuern.

In Einzelfällen ist für die Gewinnermittlung sowohl eine Verkehrswert- wie auch eine Mietwertschatzung von Bedeutung. Beispielsweise ist bei der Entnahme einer Liegenschaft aus der Gesellschaft ins Privatvermögen des Mehrheitsaktionärs die Angemessenheit des Entnahmepreises zu prüfen. Im Falle einer Mietpreiszahlung

-2- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen SchG VI / 10

der Gesellschaft an Aktionär/innen und Liegenschaftsbesitzer/innen kann der Schatzungswert etwas über die Angemessenheit der Miete aussagen.

Bei Vereinen, Stiftungen und Korporationen verhält sich Nutzen und Anwendung der Schatzung ähnlich wie bei den natürlichen Personen.

Massgeblich ist der Verkehrswert der Liegenschaften bei der Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert. Bei dieser Bewertung wird neben dem Ertragswert der Substanzwert des Unternehmens eingesetzt, wobei für die Liegenschaften der Katasterwert herangezogen wird. Bei Immobiliengesellschaften wird ausschliesslich der Substanzwert verwendet.

3.4 Liegenschaftssteuer

Der Katasterwert ist für die Berechnung der Liegenschaftssteuer relevant. Dieser unterliegen grundsätzlich alle Grundstücke, unabhängig davon, ob es sich um solche des Geschäfts- oder Privatvermögens von natürlichen oder juristischen Personen handelt. Gemäss § 244 StG beträgt die Liegenschaftssteuer 0,5 ‰ des Steuerwerts gemäss § 48 StG.

3.5 Handänderungssteuer

Bei der Handänderungssteuer, welche grundsätzlich bei der Veräusserung eines Grundstücks erhoben wird, kann der Katasterwert für die Bestimmung des Handänderungswerts von Relevanz sein. Grundsätzlich besteht der Handänderungswert aus den für den Erwerb des Grundstücks erbrachten Leistungen des Erwerbers. Ist der Erwerbspreis jedoch nicht feststellbar, ist die Handänderungssteuer bei Grundstücken mit einer land- oder forstwirtschaftlichen Ertragswertschatzung vom dreifachen Katasterwert, bei den übrigen Grundstücken vom einfachen Katasterwert zu berechnen. Das Gleiche gilt, wenn der vereinbarte Erwerbspreis diese Werte nicht erreicht (§ 7 Abs. 2 HStG) und es sich bei den Vertragsparteien um einander nahe stehende Personen handelt. Liegt aber in diesen Fällen der in Kraft stehende Katasterwert weit über jenem Preis, der für die Liegenschaft unter unabhängigen Dritten vernünftigerweise erzielt werden kann, ist auf den aktuellen Verkehrswert im Zeitpunkt der Handänderung abzustellen. Dieser muss unter Umständen durch die Abteilung Immobilienbewertung ermittelt werden.

1.1.2009 -3-

VI / 10 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.6 Grundstückgewinnsteuer

Dieser unterliegen grundsätzlich Gewinne aus der Veräusserung von Liegenschaften des Privatvermögens sowie Liegenschaften ausserkantonaler Liegenschaftshändler/innen. Im Fall von Altbesitz (letzter steuerbegründender Erwerb der veräusserten Liegenschaft liegt mehr als 30 Jahre zurück) gilt in der Regel die vor 30 Jahren bestehende Katasterschatzung mit einem Zuschlag von 25 % als Erwerbspreis (§ 11 GGStG).

Die Veräusserung von Liegenschaften des Geschäftsvermögens unterliegt nicht der Grundstückgewinn-, sondern der Einkommenssteuer (Ausnahme landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke: Wertzuwachsgewinn unterliegt der Grundstückgewinnsteuer, wiedereingebrachte Abschreibungen unterliegen der Einkommenssteuer). Damit hat der Katasterwert bei der Veräusserung solcher Grundstücke keine Relevanz.

3.7 Erbschaftssteuer

Für die Bestimmung des erbschaftssteuerpflichtigen Werts von vererbten Liegenschaften ist der im Todeszeitpunkt geltende Vermögenssteuerwert gemäss § 48 StG massgebend (abzüglich allfälliger Schulden; § 7 EStG).

-4- 1.1.2009

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen SchG

VI / 11

1. Bewerter von speziellen Objekten

Objektart

Bewerter

Stellvertreter

Abbaugrundstücke

Franz Boog

vakant

Golfanlagen

Franz Boog

vakant

Wald

Heini Walthert

Josef Müller / Hans Höltschi

Gartenbau

René Hodel

Franz Boog

Obstbau

Hans Höltschi

Franz Boog

Pferdehallen

Josef Müller

René Hodel

Rebbau

Josef Burri

Hans Höltschi

Sömmerung

Guido Roos

René Hodel

Spezialfälle (Biogas, ...)

Franz Boog

Josef Müller

Ver- und Entsorgungsanlagen Peter Kresiment

Bruno Casserini

1.1.2013

-1-

VI / 11 Weisungen SchG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 1.1.2013