BAS 25 7
Beschlagnahme (BAS 25 7)
Rubrum
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Beschluss vom 31. März 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber MLaw Florian Marfurt.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abteilung I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Beschlagnahme
Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 7. Februar 2025 (STA-Nr. A1 24 5971).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») eröffnete am 16. Dezember 2024 eine Strafuntersuchung gegen A.__ («Beschwerdeführer») wegen des Verdachts auf verschiedene Delikte nach dem Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz, nachdem dieser am Sonntag, 15. Dezember 2024, um ca. 16.50 Uhr, von Luzern herkommend mit einem Personenwagen auf der Seestrasse in Hergiswil mit einem Baum kollidiert war. Die Staatsanwaltschaft dehnte die Strafuntersuchung in der Folge auf weitere Delikte aus.
Am 17. Dezember 2024 ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme zahlreicher Gegenstände an, unter anderem zweier Mobiltelefone sowie des Medikaments Xanax. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2024 (Eingang 23. Dezember 2024) beantragte der Beschwerdeführer die Herausgabe des Xanax, nachdem er zuvor jeweils per E-Mail (und Anhängen) ohne qualifizierte elektronische Signatur (vgl. Art. 110 Abs. 2 StPO) um Herausgabe des Medikaments und der Mobiltelefone gebeten hatte. Mit Verfügung STA Nr. A1 24 5971 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch auf Herausgabe sowohl betreffend Xanax als auch der Mobiltelefone ab.
B. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 11. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung STA-Nr. A1 24 5971 sei aufzuheben und seine Mobiltelefone seien ihm herauszugeben (amtl. Bel. 1).
C. Nach dem Beizug der Akten bei der Staatsanwaltschaft teilte das Obergericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Februar 2025 mit, dass die formellen Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung als nicht erfüllt betrachtet werden (amtl. Bel. 3). Gleichzeitig fragte es beim Beschwerdeführer nach, ob er an der Beschwerde festhalte und verwies auf eine diesfalls voraussichtlich kostenpflichtige Erledigung des Verfahrens.
Im an das Kantonsgericht Nidwalden adressierten, zuständigkeitshalber an das Obergericht überwiesenen Schreiben vom 7. März 2025 bestand der Beschwerdeführer sinngemäss auf einer gerichtlichen Überprüfung seiner Beschwerde (amtl. Bel. 4).
D. Es wurden die Verfahrensakten eingeholt. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt (Art. 390 Abs. 4 StPO). Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Belang sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die abweisende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Februar 2025 betreffend Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Trotz dieser Bestimmung ist die Beschwerde gegen gewisse Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft allerdings nicht zulässig, da sie vom Gesetz als endgültig oder als nicht mit Beschwerde anfechtbar erklärt werden (Andreas J. KELLER, in: Schulthess Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 393 StPO). Im Weiteren ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn andere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (vgl. KELLER, a.a.O., N. 18 zu Art. 393 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 1.3 mit Hinweisen).
Soweit der Geheimnisschutz von durchsuchbaren sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen betroffen ist (Art. 246-248 StPO), schliesst das Gesetz die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz ausdrücklich aus (Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO). Stattdessen ist in diesen Fällen der Rechtsbehelf des Siegelungsbegehrens (Art. 247 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO) zu ergreifen und (im Falle eines Entsiegelungsgesuches) das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu durchlaufen (BGE 144 IV 74 E. 2.3 f.).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigte Person im Verfahren STA-Nr. A1 24 5971 und damit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Die angefochtene Verfügung datiert vom 7. Februar 2025, womit die Beschwerde fristgerecht erfolgte.
2.
2.1 Beschwerdeweise nicht länger verlangt wird die Herausgabe des Medikaments Xanax, obwohl dies einziger Inhalt des schriftlichen Gesuchs vom 19. Dezember 2024 gewesen war. Beantragt wird nunmehr einzig die Herausgabe der Mobiltelefone, um welche jedoch nicht in einer der Formen gemäss Art. 110 StPO ersucht worden ist. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ebenfalls inhaltlich mit der Herausgabe der Mobiltelefone befasste und dies damit Teil des Anfechtungsgegenstands machte (vgl. auch nachstehende E. 3.1), sind die diesbezüglichen beschwerdeweisen Rügen – grundsätzlich – zu behandeln.
Streitig und zu prüfen bleibt damit, ob die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Mobiltelefone zu Recht verweigert hat. Die Abweisung des entsprechenden Antrags begründete die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst damit, dass die beiden Mobiltelefone hinsichtlich der Tatvorwürfe zu durchsuchen und diese Arbeiten noch nicht abgeschlossen seien.
2.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde vom 11. Februar 2025 im Wesentlichen geltend, er sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht handlungsfähig gewesen (amtl. Bel. 1). Als ihm die Siegelung erklärt worden sei, habe er dies bzw. die Auswirkungen hiervon nicht nachvollziehen können. Die Polizei und Staatsanwaltschaft seien sich bewusst gewesen, dass er unter der Wirkung des Medikaments Xanax gestanden sei. Diesen Umstand hätten sie ausgenutzt. Obwohl eine Siegelung innert drei Tagen hätte beantragt werden müssen, wolle er trotzdem Beschwerde führen, da er «hilflos der Situation ausgesetzt» gewesen sei. Sein berauschter Zustand sei von der Polizei nicht abgeklärt worden (amtl. Bel. 4). Dass er in diesem Zustand auf eine Siegelung verzichtet habe, sei nicht als bewussten, informierten Entscheid zu werten.
Darüber hinaus sei er auf die Mobiltelefone angewiesen, um eine Anschlusslösung nach dem Klinikaufenthalt zu organisieren, mit der Familie in Kontakt zu bleiben und von der Staatsanwaltschaft über den Verfahrensgang informiert zu werden (amtl. Bel. 1). Inzwischen sei auch
genügend Zeit vergangen, um die Handys mit Blick auf den Verdacht auf den Handel mit Betäubungsmitteln auszuwerten, wobei es für eine Weitergabe von Betäubungsmitteln an Dritte bis heute keine Beweise gebe. Weitere Nachforschungen verletzten sein Recht auf Privatsphäre und «Eigenschutz». Ausserdem müssten seine Mobiltelefone gemäss Durchsuchungsbefehl nach erfolgreicher Datensiegelung (wohl: erfolgter Datensicherung/Spiegelung) wieder ausgehändigt werden, was nach über drei Monaten noch nicht geschehen sei (amtl. Bel. 4). Es liege damit eine erhebliche, unrechtmässige Verzögerung oder gar ein Amtsmissbrauch vor.
3.
3.1 Sofern in der Beschwerde erstmals sinngemäss die nachträgliche Siegelung der Mobiltelefone beantragt wird, ist hierauf nicht einzutreten. Die Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. die angefochtene Verfügung, und die Parteibegehren bestimmt, wobei die angefochtene Verfügung den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_393/2022 vom 30. Juni 2023 E. 1.3 mit Hinweisen). Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete allein die Frage nach der Aushändigung der bereits beschlagnahmten Mobiltelefone und des Medikaments Xanax. Die nachträgliche Gewährung der Siegelung, womit die Gegenstände zum Vorneherein nicht hätten beschlagnahmt bzw. ausgewertet werden dürfen, war im bisherigen Verfahren hingegen nicht Thema. Basierend auf den allein auf Herausgabe lautenden Gesuchen und Anfragen des Beschwerdeführers vom 19. und 21. Dezember 2024, welche die Siegelung überhaupt nicht erwähnten, gab es denn auch keinen Grund, weshalb diese Punkte Teil des Anfechtungsgegenstands hätten bilden müssen. Die Frage kann damit auch nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sein, weshalb nicht darauf eingetreten werden kann.
3.2
3.2.1 Selbst wenn inhaltlich zu beurteilen wäre, ob das Recht auf Siegelung nachträglich zu gewähren sei, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO ist die Siegelung innerhalb von drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen, was mit dem erstmals anlässlich der Beschwerde gestellten Begehren offensichtlich verspätet geschah. Zwar gibt es Konstellationen, in denen ein – zeitlich mässig – verspätetes Siegelungsgesuch als zulässig erachtet worden ist (vgl. Keller, a.a.O., N. 11a zu Art. 248 StPO zur vor 1. Januar
2024 geltenden Rechtslage). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer stellte sein sinngemässes Gesuch um Siegelung nicht nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung, er wurde darüber hinaus am 16. Dezember 2024 zweimal, sowohl bezüglich des im Fahrzeug gefundenen als auch anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Mobiltelefons, über das Institut der Siegelung aufgeklärt. In beiden Merkblättern «Information über Siegelungsrecht/Erklärung zur Siegelung» bestätigte er gleichentags jeweils separat um 15.35 bzw.
16.30 Uhr unterschriftlich seinen Verzicht auf die Siegelung. Dieser ist damit rechtsgültig erfolgt. Eine nachträgliche Siegelung kommt daher nicht in Frage und die Staatsanwaltschaft ist zur Durchsuchung und Auswertung der Mobiltelefone berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_144/2020 vom 22. April 2020 E. 2).
3.2.2 Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, inwiefern dieser Verzicht ungültig sein sollte. Zwar wurde für den Zeitpunkt des Selbstunfalls am Vortag, dem 15. Dezember 2024 zwischen 16:50 und 17.00 Uhr, eine Fahrunfähigkeit aufgrund der kombinierten Wirkung von Cocain und Alprazolam (pharmakologisch-toxikologisches Gutachten vom 6. Januar 2025) sowie eine drogeninduzierte Epilepsie und eine Erinnerungslücke für das Ereignis festgestellt (Protokoll der ärztlichen Untersuchung vom 15. Dezember 2024). Dass – ausserhalb eines drogeninduzierten epileptischen Anfalls – eine vollständige Handlungsunfähigkeit vorgelegen hätte, ist hingegen nirgends erwähnt. Bereits anlässlich der ärztlichen Untersuchung am Unfalltag, ca. zwei Stunden nach dem Ereignis, war der Beschwerdeführer in zeitlicher und örtlicher Hinsicht wie auch zur Person vollständig orientiert und in Sprache und Verhalten unauffällig. Es ist daher nicht ersichtlich oder plausibel erklärt worden, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verzichtserklärung am folgenden Tag, knapp 24 Stunden nach dem Ereignis, in einem Zustand gewesen sein soll, der einen gültigen Verzicht auf die Siegelung nicht zugelassen hätte. Hinweise, dass in diesem Zeitpunkt ein bis zur Handlungsunfähigkeit berauschter Zustand bestanden hätte, bestehen nicht. Entsprechendes wird denn auch im weiteren Verlauf bis zur Ablehnung der Herausgabe der Mobiltelefone nie geltend gemacht. Mit der anlässlich der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, bei der polizeilichen Einvernahme als auch bei der Siegelung (richtig wohl: Beschlagnahme) sei er nicht handlungsfähig gewesen (vgl. amtl. Bel. 4), äussert sich Beschwerdeführer zur entsprechenden Frage an der Einvernahme gar selbst gegenteilig: Demnach sei er trotz des Konsums der ihm verschriebenen Medikamente (u.a. Xanax) und einiger Biere am Vorabend bei der Einvernahme klaren Verstandes gewesen (Einvernahmeprotokoll vom 22. Dezember 2024, Ziff. 8,
vgl. auch Ziff. 55). Inwiefern dies anlässlich der Durchsuchungen vom 16. Dezember 2024 am Folgetag des Selbstunfalls anders gewesen sein sollte, leuchtet mit Blick auf die Feststellungen in den medizinischen Unterlagen nicht ein. Die (zumindest bei der Hausdurchsuchung) anwesenden Familienangehörigen sind denn auch nicht etwa als Zeugen für den geltend gemachten urteilunfähigen Zustand des Beschwerdeführers angeführt worden. Sein Einwand muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Der Verzicht auf die Siegelung ist daher gültig und wäre im Übrigen selbst im gegenteiligen Fall noch immer verspätet erfolgt, da weder plausibel ist noch vorgebracht wurde, sein berauschter, einen Antrag auf Siegelung verunmöglichender Zustand, hätte bis zur Beschwerdeerhebung angedauert.
3.3 Die nicht näher begründete Kritik, die Massnahme verletze sein Recht auf Privatsphäre und «Eigenschutz» ist nach dem Gesagten ebenfalls unbehelflich. Die damit angesprochenen Voraussetzungen der Siegelung wären einzig im entsprechenden Siegelungsverfahren zu prüfen, was nach dem Gesagten vorliegend definitiv entfällt. Im Übrigen wird nicht ansatzweise aufgezeigt, inwiefern das angetönte Interesse am Schutz der Persönlichkeit im vorliegenden Fall das Strafverfolgungsinteresse überwiegen sollte (vgl. Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO). Entsprechendes ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die abgelehnte Herausgabe seiner Mobiltelefone aus verschiedenen weiteren Gründen (amtl. Bel. 1 und 4). Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig, als sie nicht den Geheimnisschutz von durchsuchbaren Aufzeichnungen und Gegenständen betrifft (vgl. soeben E. 3.3), da das Gesetz die Beschwerde in diesem Fällen ausdrücklich ausschliesst (vgl. E. 1.1 hiervor). Der Beschwerdeführer erhebt unter anderem auch nicht die Siegelung und den Geheimnisschutz betreffende Rügen, weshalb die verfügte Beschlagnahme zu beenden und die Mobiltelefone an ihn herauszugeben seien. Diese betreffen inhaltlich – sinngemäss – die allgemeinen Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen sowie eine Rechtsverzögerung. In diesem Umfang kann eine Beschwerde grundsätzlich zulässig sein (vgl. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), weshalb diese Punkte nachfolgend zu prüfen sind.
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde hingegen insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, weitere Forschungen in älteren Chats und Dokumenten seien für den Tatverdacht nicht relevant (amtl. Bel. 1). Damit scheint er sich sinngemäss gegen die Ausdehnung
des Zeitraums der relevanten, auszuwertenden Daten auf den Mobiltelefonen gemäss Durchsuchungsbefehl vom 15. Januar 2025 zu wenden. Die Frage ist jedoch nicht Thema der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2025 und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 3.1 hiervor). Eine gegen den Durchsuchungsbefehl vom 15. Januar 2025 gerichtete Beschwerde wäre darüber hinaus zum jetzigen Zeitpunkt verspätet.
4.2 Rechtsgrundlage für die Rückgabe von beschlagnahmten Gegenständen ist Art. 267 StPO. Danach hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Abs. 1). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei auf die Mobiltelefone angewiesen, ist auch hier fraglich, ob darauf überhaupt eingetreten werden kann, oder dies nicht als Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 17. Dezember 2024 hätte vorgebracht werden müssen. Art. 267 Abs. 1 StPO, welcher gemäss seinem Wortlaut überhaupt keine gesuchsweise Herausgabe vorsieht, dient jedenfalls nicht dazu, das Versäumnis einer Beschwerde gegen die Anordnung von Zwangsmassnahmen zu korrigieren. Die Frage kann letztlich offen gelassen werden, als die Rügen inhaltlich ohnehin unbegründet sind.
4.3
4.3.1 Anlass für die Beschlagnahme der Mobiltelefone ist sowohl gemäss dem Durchsuchungs- als auch dem Beschlagnahmebefehl, beide vom 17. Dezember 2024, die Auswertung von Aufzeichnungen, genauer der zwischen 17. November und 15. Dezember 2024 auf den Mobiltelefonen gespeicherten Daten (u.a. Geo- und Standortdaten [nur vom 14. und 15. Dezember 2024], Hinweise zu möglichen Einbruchdiebstählen, zum Konsum, Erwerb, Besitz und Verkauf von Betäubungsmitteln und rezeptpflichtigen Medikamenten), welche voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Durchsuchungsbefehl vom 15. Januar 2025 weitete die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung in zeitlicher Hinsicht auf die Daten zwischen 1. Januar und 16. Dezember 2024 sowie auf elektronische Daten (im Wesentlichen SMS- und Chat-Nachrichten, Fotos und Videos, Geo- und Standortdaten etc.) aus, die im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf des Konsums, Verkaufs, Verschaffens und Vermittelns von Betäubungsmitteln stehen.
4.3.2 Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2025 ist die Durchsuchung der Mobiltelefone noch nicht abgeschlossen. Vorbehältlich der nachfolgenden Argumente des Beschwerdeführers ist die rechtmässig angeordnete Zwangsmassnahme bei weiterhin gegebenen gesetzlichen Voraussetzungen (z.B. Tatverdacht und Verhältnismässigkeit; vgl. Art. 197 StPO) unverändert durchzuführen. Vorliegend sind die Mobiltelefone daher grundsätzlich weiterhin zu durchsuchen und die gewonnen Daten zu verwerten.
4.3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es gebe bis heute keine Beweise zum Verdacht, dass er Betäubungsmittel an Dritte weitergegeben habe. Diesbezüglich kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Dezember 2024 hatte er angegeben, direkt vor dem Selbstunfall am 15. Dezember 2024 versucht zu haben, am Bahnhof Luzern Xanax zu verkaufen (Einvernahmeprotokoll Ziff. 10). Ob es sich dabei um einen einmaligen Versuch gehandelt hat, geht aus den übrigen Akten nicht hervor und kann nicht ausgeschlossen werden. Ein hinreichender Verdacht zur Auswertung der Mobiltelefone (auch über einen ausgedehnten Zeitraum) erscheint unter diesem Aspekt hingegen noch immer ohne Weiteres gegeben (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Darüber hinaus erfolgt die Durchsuchung auch mit Blick auf den Tatvorwurf des Konsums von Betäubungsmitteln (Durchsuchungsbefehl vom 15. Januar 2025), wozu der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 22. Dezember 2024 unklare, widersprüchlich anmutende Angaben tätigte (vgl. etwa zur Häufigkeit von Konsum von Cannabis Einvernahmeprotokoll Ziff. 57, 73 und 75).
4.3.4 Die vom Beschwerdeführer weiter angerufenen Punkte, weshalb er auf die Mobiltelefone angewiesen sei (Suchen einer Anschlusslösung nach Klinikaufenthalt, Kontakt mit Familie, Information durch die Staatsanwaltschaft) betreffen das allgemeine Erfordernis der Verhältnismässigkeit i.e.S. nach Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO. Dabei haben Eingriffszweck und -wirkung in einer vernünftigen Relation zu stehen, was eine wertende Interessenabwägung voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_482/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 4.5.1 mit Hinweisen). Das Suchen einer Anschlusslösung und der Kontakt zur Familie erscheint nicht länger aktuell. Der Beschwerdeführer wohnt nach der Entlassung aus der Klinik wieder bei seinen Eltern (amtl. Bel. 3B). Das Suchen einer Wohnung sollte ihm auch ohne eigene Mobiltelefone weiterhin möglich sein (Borgen von Geräten [Mobiltelefon, PC, Laptop] der Eltern). Dass die
Staatsanwaltschaft ihn ohne Mobiltelefon nicht über den Fortgang des Verfahrens informieren könnte, ist ebenfalls ausgeschlossen. Weshalb für die vorgebrachten Punkte beide Mobiltelefone gebraucht werden, wird ebenfalls nicht aufgezeigt.
Letztlich spricht einzig die Dauer der Zwangsmassnahme, welche am 16. Dezember 2024 verfügt wurde, für ein relevante Eingriffsintensität. Zum damaligen Stand der Ermittlungen (unter anderem vor der Einvernahme des Beschwerdeführers) sollten die Mobiltelefone auf Daten im Zeitraum zwischen dem 14. und 15. Dezember 2024 bzw. 17. November und 15. Dezember 2024 untersucht werden. Am 15. Januar 2025 wurde die Untersuchung auf Daten zwischen 1. Januar und 16. Dezember 2024 sowie sämtliche elektronische Daten ausgedehnt (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Damit einhergeht ein erheblich grösserer Umfang an auszuwertenden Daten, darüber hinaus auf zwei Mobiltelefonen. Eine übermässige Verzögerung durch die Staatsanwaltschaft (oder die mit der Durchsuchung beauftragte Kantonspolizei Nidwalden) liegt daher gegenwärtig offenkundig noch nicht vor. Im weiteren Verlauf wäre die Angemessenheit der Untersuchungsdauer anhand des zu überprüfenden Datenvolumens zu beurteilen.
Die aus der Durchsuchung der Mobiltelefone stammenden Kontakt-, Text-, Sprach- und Bilddateien können bedeutende Erkenntnisse betreffend die an den Beschwerdeführer gerichteten Tatvorwürfe liefern, welche zudem nicht auf anderem Weg erhältlich zu machen sind. Da nicht bloss der Konsum, sondern auch Handel und Vermittlung von verschiedensten Betäubungsmitteln zu untersuchen sind, besteht ein erhebliches Interesse an der Durchsuchung der Mobiltelefone. Der Zweck der fortgesetzten Auswertung der Mobiltelefone überwiegt daher die als geringe zu beurteilende Eingriffsintensität deutlich, trotz des seit 15. Januar 2025 inzwischen vergangenen Zeitablaufs.
4.4 Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ein Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 312 StGB vorliegen könnte, nur weil die Mobiltelefone vor der fertigen Untersuchung noch nicht herausgegeben wurden. Die für den Tatbestand erforderliche unrechtmässige Anwendung der Amtsgewalt bzw. der damit einhergehenden Machtbefugnisse scheint der Beschwerdeführer darin zu erblicken, dass im Hausdurchsuchungsbefehl (richtig: Durchsuchungsbefehl) die Aushändigung der Mobiltelefone nach erfolgreicher Datensiegelung (richtig: erfolgter Datensicherung/Spiegelung) festgehalten worden sei (vgl. amtl. Bel. 4 und Durchsuchungsbefehl vom 17. Dezember 2024). Er übersieht dabei, dass im – nicht angefochtenen – Durchsuchungsbefehl vom 15. Januar 2025 die Herausgabe der Mobiltelefone nach Sicherung der Daten nicht länger in Aussicht gestellt wurde. Dies ist mit Blick auf den gegenwärtigen
Verfahrensstand nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft kann vor Abschluss der Untersuchung der Mobiltelefone überhaupt nicht beurteilen, was sie sichergestellt hat, was beweisrelevant ist und was sie überhaupt unter welchem Titel förmlich beschlagnahmen will (BGE 144 IV 74 E. 2.3 mit Hinweisen). Darüber hinaus könnte sich zeigen, dass die Mobiltelefone – etwa aufgrund allenfalls verwertbarer Zufallsfunde – einzuziehen sind (vgl. Art. 69 ff., Art. 135 Abs. 2 und Art. 197 Abs. 6 StGB). Eine vorbehaltslose Rückgabe nach erfolgter Datensicherung, ohne die Durchsuchung abgeschlossen zu haben, ist nicht angezeigt und stellt jedenfalls keinen Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 312 StGB dar.
5. Zusammenfassend ist auf die Fragen betreffend nachträgliche Siegelung nicht einzutreten, wobei der Beschwerdeführer ohnehin rechtsgültig auf dieselbe verzichtet hat. Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde im Umfang, in welchem sie sich gegen die Ausdehnung des Zeitraums der zu untersuchenden Daten im Durchsuchungsbefehl vom 15. Januar 2025 richtet. Darüber hinaus besteht (weiterhin) ein hinreichender Tatverdacht für die Durchsuchung der Mobiltelefone, die sich gegenwärtig auch als verhältnismässig erweist. Eine unrechtmässige Verzögerung der Herausgabe oder ein daraus fliessender Amtsmissbrauch liegen nicht vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, womit er kostenpflichtig wird.
Die Entscheidgebühr im Verfahren vor dem Obergericht als Beschwerdeinstanz beträgt Fr. 200.‒ bis Fr. 3‘000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Die Gebühr wird auf Fr. 400.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 436 StPO e contrario).
Dispositiv
Demnach beschliesst das Obergericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er wird angewiesen, diesen Betrag innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheides der Gerichtskasse Nidwalden mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 31. März 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Florian Marfurt Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil/Beschluss/Verfügung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Bei Vor- und Zwischenentscheiden ist die Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG zulässig. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.