BAZ 21 1
Konkurseröffnung (BAZ 21 1)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 27. Januar 2021 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiberin Mirdita Kelmendi.
Verfahrensbeteiligte A.__ SA,
Beschwerdeführerin,
gegen
vertreten durch Flavien Valloggia, Advokat, Reiser Avocats, Route de Florissant 10, 1206 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Konkurseröffnung
Entscheid Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/ Einzelgericht SchK, vom 12. Januar 2021 (ZES 20 394).
Sachverhalt
A. In der Betreibung Nr. 2194568 des Betreibungsamtes Nidwalden hat die C.__ SA gegen die A.__ SA (Beschwerdeführerin) das Konkursbegehren gestellt. In der Folge hat das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid vom 12. Januar 2021, 14.45 Uhr, den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet.
B. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 (Eingang: 25. Januar 2021) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Konkursentscheid. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der geschuldete Betrag von Fr. 14'026.45 auf das Konto der Gerichtskasse überwiesen werde, zwischen dem 25. und 26. Januar 2021. Der Beweis der Zahlung werde per Email an die Adresse kantonsgericht@nw.ch übermittelt. Weitere Begründungen wurden nicht vorgebracht und auch keine Beweismittel aufgelegt.
C. Das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, hat die Sache am 27. Januar 2021 abschliessend beurteilt.
Erwägungen
1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG; SR 281.1). Die Beschwerdeführerin hat das Konkurserkenntnis am 13. Januar 2021 in Empfang genommen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete folglich in Berücksichtigung des Wochenendes vom 23./24. Januar am 25. Januar 2021 (Art. 142 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Die Beschwerde vom 22. Januar 2021 (Eingang 25. Januar 2021) ist grundsätzlich rechtzeitig eingegangen.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung oder Hinterlegung der Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG, oder Gläubigerverzicht) nachweist. Zu den Kosten im Sinne von Art. 68 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung in diesem Verfahren (Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1 mit Verweisen). Im Übrigen können im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 174 Abs. 1 SchKG neue Tatsachen vorgebracht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Konkurserkenntnis eingetreten sind. Darüber hinaus dürfen aber auch Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Solche sind aber ebenfalls innert der Rechtsmittelfrist einzureichen, Nachfristen sind keine zu gewähren (Urteil des Bundesgerichts 5A_817/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3).
3. Demnach hat der Schuldner nicht nur die Zahlung der Schuld, welche zur Konkurseröffnung führte, sondern seine grundsätzliche Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit reicht es aus, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die ratio legis der Norm besteht darin, den Konkurs möglichst zu vermeiden, wenn eine Gesellschaft wirtschaftlich überlebensfähig und die fehlende Liquidität bloss vorübergehend ist (DANIEL STAEHELIN in: Basler Kommentar zum SchKG, Ergänzungsband zur zweiten Aufl. 2017, N. 1b zu Art. 174). Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollstreckbaren Betreibungen vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3 m.w.H.). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer
Forderungen befriedigt werden können. Dabei sind nur die sofort und konkret verfügbaren, nicht aber zukünftige zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4).
4. Die Beschwerdeführerin hat bis dato die Konkursforderung, Zinsen und Verfahrenskosten gemäss Auskunft der Gerichtskasse nicht beglichen, womit ein Konkurshinderungsgrund nicht nachgewiesen ist. Überdies hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre grundsätzliche Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG sind folglich nicht gegeben und könnten aufgrund des Ablaufs der zwingenden Rechtsmittelfrist auch nicht nachträglich noch nachgewiesen werden. Dass die geforderten Nachweise während der Rechtsmittelfrist zu erbringen sind, wird ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides ausgeführt.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 12. Januar 2021, zu bestätigen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf Fr. 400.‒ festgesetzt. Sie werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
Der Beschwerdegegnerin sind im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen angefallen, womit keine Parteientschädigung gesprochen wird.
Dispositiv
Demnach erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 12. Januar 2021 (ZES 20 394) wird bestätigt.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 400.‒ werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Sie werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung dieses Entscheids an:
Stans, 27. Januar 2020
OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Mirdita Kelmendi Versand: _________________
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1005 Lausanne 14, Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 92 ff. BGG [Bundesgesetz über das Bundesgericht/Bundesgerichtsgesetz; SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).