BAZ 25 15
Definitive Rechtsöffnung (BAZ 25 15)
Rubrum
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Urteil vom 17. November 2025 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__,
vertreten durch Dres. iur. Hans Frey und Orlando Vanoli, Rechtsanwälte, Künzli Sommer Frey AG, Mühlebachstrasse 20, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer/Gesuchsgegner,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Ressourcen, Abteilung Inkasso, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin/Gesuchstellerin.
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 27. Mai 2025 (ZES 24 503).
Sachverhalt
A. A.__ («Beschwerdeführer»/«Gesuchsgegner») war seit der Gründung bis zu ihrer Löschung am 7. Oktober 2022 Mitglied des Verwaltungsrates der a.__ AG in Liquidation (CHE-___.___.___). Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 VStG (SR 642.21) führte die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV eine Untersuchung wegen Verdachts auf Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStR), eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteuern (Art. 61 lit. a VStG), begangen im Geschäftsbereich dieser Gesellschaft in den Jahren 2011 bis 2018. Am 31. März 2021 stellte die ESTV mittels Verfügung fest, dass der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt seiner strafrechtlichen Verurteilung gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR – solidarisch mit der Gesellschaft und einem weiteren Betroffenen für deren Verrechnungssteuerschuld gegenüber der ESTV in Höhe von Fr. 3'151'086.25 zzgl. Verzugszins hafte (vi-GS 8). Mit Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2023 verpflichtete die ESTV den Beschwerdeführer, innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung bzw. Veröffentlichung der Verfügung den Betrag von Fr. 4'300'000.– sicherzustellen. Die Verfügung wurde am 19. Juni 2023 im Schweizerischen Bundesblatt publiziert (vi-GS 4). Sodann betrieb die Schweizerische Eidgenossenschaft («Beschwerdegegnerin»/«Gesuchstellerin») den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2023 in der Betreibung Nr. _______ des Betreibungsamts Nidwalden für den Betrag von Fr. 4'300'000.– («Verrechnungssteuerforderung sowie Zinsen, Sicherstellungsverfügung/Arrestbefehl der ESTV vom 13. Juni 2023») sowie für Fr. 469.90 («Kosten Arrestbefehl 223002») auf Sicherheitsleistung. Der Gesuchsgegner erhob Rechtsvorschlag. Mit Gesuch vom 3. Dezember 2024 beantragte die Gesuchstellerin die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 4'300'000.–. Das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, erteilte mit Entscheid ZES 24 503 vom 27. Mai 2025 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung auf Sicherheitsleistung Nr. _______ des Betreibungsamtes Nidwalden für Fr. 4'300'000.–. Es auferlegte dem Gesuchsgegner die Kosten.
B. Hiergegen gelangte der Gesuchsgegner mit Beschwerde vom 18. August 2025 an das Obergericht:
« Der Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 27. Mai 2025 (Proz. Nr. ZES 24 503) sei aufzuheben und die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Es seien die Kosten des vorliegenden wie des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende wie das vorinstanzliche Verfahren eine volle Parteienschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.»
In prozessualer Hinsicht wurde ferner (superprovisorisch) die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Vollstreckungsaufschub verlangt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 19. August 2025 einstweilen bewilligt. Den einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– bezahlte der Beschwerdeführer innert Frist.
C. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Ferner sei die aufschiebende Wirkung nicht zu erteilen.
D. Mit Verfügung P 25 15 vom 17. September 2025 wies die Prozessleitung das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
E. Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Trotzdem reichte der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2025 eine Replik ein, wozu die Beschwerdegegnerin am 15. Oktober 2025 Stellung nahm.
F. Aufforderungsgemäss reichte der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2025 eine Kostennote ein, wohingegen die Beschwerdegegnerin die Festlegung der Parteientschädigung mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 in das Ermessen des Gerichts stellte.
G. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 24 503 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 27. Mai 2025 betreffend definitive Rechtsöffnung. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. A., 2025, N 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG).
Der Beschwerdeführer ist formell wie materiell beschwert und hat seine Beschwerde form- sowie fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht. Nachdem auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der Vorinstanz zu (DA- NIELLE SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO-Kommentar 3. A., 2025,
N 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (SCHWENDENER, a.a.O., N 8 zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten
unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK- ZPO, 4. A., 2024, N 4 zu Art. 321 ZPO mit Hinweis auf N 15 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
1.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch immerhin besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Das gesetzliche Novenverbot gilt im Beschwerdeverfahren umfassend, also sowohl für echte als auch unechte Noven. Zudem erfasst das Novenrecht auch diejenigen Fälle, in welchen der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung kommt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO). Diesbezüglich hat das Bundesgericht jedoch festgehalten, dass Noven in der Beschwerde zumindest dann vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4).
2.
2.1 Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Entscheid an, es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (E. 4 S. 3).
2.2 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls im betreffenden (Betreibungs-)Verfahren ist gehemmt; es ist am Betreibenden, diesen mittels ordentlichen Prozess beziehungsweise durch definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu beseitigen (Art. 79 ff. SchKG; BALTHASAR BESSE- NICH/STEFAN FINK, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], BSK-SchKG, 3. A., 2021, N 1 zu Art. 78
SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Das Rechtsöffnungsgericht hat dabei weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Unter der definitiven Rechtsöffnung gemäss Art. 80 SchKG ist der richterliche Entscheid zu verstehen,
der aufgrund eines vollstreckbaren gerichtlichen (oder gleich gestellten) Entscheides die Wirkung des Rechtsvorschlages endgültig beseitigt; die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr sind eng beschränkt (BGE 140 III 372 E. 3.1). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung bei einem Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde dann erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder die Verjährung anruft. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im zur definitiven Rechtsöffnung führenden Verfahren eng beschränkt sind und jede Verschleppung der Vollstreckung verhindert wird (BGE 104 Ia 14 E. 2). Der definitive Rechtsöffnungstitel kann nur mit völlig eindeutigen Urkunden entkräftet werden (BGE 140 III 372 E. 3.1 m.w.H.).
2.3 Es bleibt unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin mit Rechtsöffnungsgesuch die Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2023 (vi-GS-Bel. 4) betreffend die Sicherstellung des Betrages von Fr. 4'300'000.– innert einer Frist von 30 Tagen aufgelegt hat. Diese Verfügung richtete sich an den Beschwerdeführer, wobei es sich bei der Beschwerdegegnerin um die Berechtigte handelt und der in Betreibung gesetzte Forderungsbetrag der Verfügung entspricht. Die Forderungs-, Schuldner- sowie Gläubigeridentität, die durch den Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. BGE 150 III 209 E. 1.2 m.w.H.), liegen vor. Sofern sich die Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2023 nicht als nichtig erweist, war die Forderung zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls zudem auch fällig (vgl. angefochtener Entscheid E. 4 S. 3).
Vorbehaltlich ihrer Nichtigkeit – die sogleich zu prüfen ist – ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass mit der Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2023 ein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel für die Sicherstellung eines Betrags von Fr. 4'300'000.– vorliegt. Der Beschwerdeführer macht und machte denn auch keine Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend.
3. Fraglich ist die rechtmässige Zustellung der Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2023 (vi-GS-Bel. 4) mittels Publikation im Amtsblatt.
3.1 Die Vorinstanz erwog, es sei unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Eröffnung der Sicherstellungsverfügung im Ausland aufgehalten und dass er keinen erreichbaren Vertreter in der Schweiz gehabt habe. Insbesondere sei unstrittig, dass Rechtsanwalt Pellet den Beschwerdeführer betreffend das Sicherstellungs- und Arrestverfahren nicht vertreten habe und nicht etwa eine Zustellung an diesen hätte erfolgen sollen. Sodann könne als erstellt gelten, dass die Sicherstellungsverfügung am 19. Juni 2023 im Schweizerischen Bundesblatt veröffentlicht und in der Folge am 12. Juli 2023 zusammen mit der Arresturkunde Nr. ______ (vgl. Arresturkunde S. 1, Arrestgrund: Art. 47 VStG, Begründung laut beiliegender Sicherstellungsverfügung) dem Beschwerdeführer per Einschreiben zugestellt worden sei. Die Sicherstellungsverfügung habe somit spätestens nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (Art. 50 VwVG) ab dem 12. Juli 2023 in Rechtskraft erwachsen können. Nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe ein Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung erhoben, könne offenbleiben, ob bereits die Zustellung durch Publikation am 19. Juni 2023 im Schweizerischen Bundesblatt gültig gewesen sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.1 S. 6).
3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, es liege eine nichtige Verfügung vor, deren Nichtigkeit jederzeit und von allen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten sei. Die Beschwerdegegnerin habe diese lediglich rechtswidrig im Bundesblatt eröffnet. Das habe für ihn dieselbe Wirkung, wie wenn formell überhaupt keine Eröffnung stattgefunden habe (Beschwerde Ziffn. 19-23 S. 6 f.).
3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Rechtsöffnungsverfahren nicht nur die in Art. 81 Abs. 1 SchKG genannten Einwendungen gegen die Forderung zulässig; vielmehr kann vorweg der Rechtsöffnungstitel als solcher bestritten werden: Bei einem definitiven Titel kann beispielsweise geltend gemacht werden, das Urteil sei gefälscht, nichtig oder nicht rechtskräftig und es liege deshalb gar kein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1
SchKG vor (BGE 137 III 87 E. 3; s. auch: DANIEL STAEHELIN, in: BSK-SchKG, a.a.O., N 14 zu Art. 80 SchKG). Von einer Nichtigkeit ist etwa dann auszugehen, wenn der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn laufenden Verfahren teilzunehmen (BGE 129 I 361 E. 2.1; vgl. im Einzelnen zur Nichtigkeit/Anfechtbarkeit von Verfügungen sowie Eröffnungsmängeln: hinten E. 4.3).
Nach Massgabe des Verrechnungssteuergesetzes erhebt der Bund eine Verrechnungssteuer. Die Steuererhebung erfolgt durch die ESTV, beruht jedoch auf dem Prinzip der Selbstdeklaration (vgl. Art. 34 ff. VStG). Zur (Zwangs-)Vollstreckung von Steuern, Zinsen und Kosten kann die ESTV unter den Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 VStG diese mittels einer Verfügung sicherstellen. Gemäss Art. 1 i.V.m. Art. 34 VwVG hat die ESTV den Steuerpflichtigen Verfügungen schriftlich zu eröffnen. Gegenüber einer Partei, die sich im Ausland aufhält und keinen erreichbaren Vertreter hat, wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist oder wenn die Partei entgegen Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat, kann die Behörde ihre Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen (Art. 36 lit. b VwVG). Wenn Art. 36 lit. b VwVG die Publikation von der Unmöglichkeit einer postalischen Zustellung abhängig macht, so sind nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Unmöglichkeiten gemeint. Es kann von einer Behörde nicht verlangt werden, dass sie sich völkerrechtswidrig verhält. Die Zustellung hat deshalb auch als unmöglich zu gelten, wenn sie völkerrechtlich unzulässig ist, was bei brieflichen Zustellungen von Steuerverfügungen ins Ausland der Fall ist (BGE 119 Ib 429 E. 2). Mit anderen Worten ist die individuelle Zustellung von Steuerverfügungen im Ausland – vorbehältlich einer staatsvertraglichen Regelung – völkerrechtswidrig, da Amtshandlungen auf fremdem Staatsgebiet nicht ohne Zustimmung des fremden Staates vorgenommen werden dürfen (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZI- KER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022,
N 23 zu Art. 116 DBG). Selbst eine Zustellung über den diplomatischen Weg ist ausgeschlossen, mithin unmöglich, da es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, für den keine Rechtshilfe erteilt wird. Eine rechtsgültige Zustellung ist einzig durch Veröffentlichung im Amtsblatt möglich (STAEHELIN, a.a.O., N 125 zu Art. 80 SchKG).
3.4 Vor Vorinstanz war strittig – wurde aber letzten Endes offengelassen (vgl. vorne E. 3.1) – ob die Zustellung der Sicherstellungsverfügung mittels Publikation im Amtsblatt am 19. Juni 2023 gültig gewesen ist. In diesem Zusammenhang wäre fraglich gewesen, ob die rechtshilfeweise Durchsetzung von schweizerischen Verrechnungssteuerforderungen in Uruguay, wo der Beschwerdeführer dannzumal wohnhaft war, völkerrechtlich zulässig, d.h. rechtlich möglich war. Diesbezüglich hatte sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz auf den Standpunkt gestellt, bei der Sicherstellungsverfügung gehe es nicht um die Durchsetzung von Verrechnungssteuerforderungen (sondern um eine blosse Sicherstellung), weshalb eine Zustellung der Sicherstellungsverfügung nach Uruguay völkerrechtlich zulässig sei (vi-Duplik Ziff. 9 S. 3). Die ESTV ging hingegen von einer rechtlichen Unmöglichkeit aus (vi-Replik Ziff. 4 zu Rn. 6-9 S. 3; Ziff. 2 zu Rn. 10-11 S. 4).
Zunächst ist demnach fraglich, ob die Sicherstellungsverfügung steuer- oder betreibungsrechtlicher Natur ist: Zwar gilt die Sicherstellungsverfügung gemäss Art. 47 Abs. 2 VStG gleichzeitig als Arrestbefehl im Sinne von Art. 274 SchKG. Trotzdem bleibt diese ihrem Wesen nach ein steuerrechtliches Instrument (vgl. MARKUS LEIBUNDGUT, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 3. A., 2024, N 1 ff. zu Art. 47 VStG), welches im Rahmen eines (konkreten) Verrechnungssteuerverfahrens aus Vollstreckungszwecken erlassen wird (vgl. Art. 45 ff. VStG). Als steuerrechtliche Verfügung war eine völkerrechtskonforme Zustellung durch die Beschwerdegegnerin als schweizerische Steuerbehörde nach Uruguay ausgeschlossen, zumal keine entsprechende bilaterale Übereinkunft zwischen den beiden Ländern besteht. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter der hier streitgegenständlichen Sicherungsmassnahme (mit der letztlich auch ein Überraschungseffekt verbunden sein soll) käme im Übrigen auch der diplomatische Zustellweg – der langwierig, umständlich und von Ungewissheit geprägt ist (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrecht 2020, N 3532) – selbst dann nicht in Frage, wenn er hier möglich wäre. Dieser ist vorliegend aber ohnehin ausgeschlossen, nachdem es bei der Sicherstellung von Steuerforderungen um die Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs geht (vgl. vorne E. 3.3). Die Zustellung nach Uruguay war demzufolge im Sinne von Art. 36 lit. b VwVG (rechtlich) unmöglich. Unter diesen Umständen und nachdem der Beschwerdeführer sich dannzumal zweifelsohne im Ausland aufhielt sowie keinen erreichbaren Vertreter in der Sache hatte, war die ESTV berechtigt, die Zustellung gestützt auf Art. 36 lit. b VwVG ausserordentlicherweise mittels Amtsblattpublikation vorzunehmen. Unerheblich ist dabei, ob er von der ESTV vorgängig im Sinne von Art. 11b Abs. 1 VwVG auch noch zur Bezeichnung eines
Zustelldomizils in der Schweiz angehalten wurde oder nicht. Art. 36 lit. b VwVG verlangt nach seinem klaren Wortlaut lediglich das eine («wenn die Zustellung an ihren Aufenthaltsort unmöglich ist») oder das andere («oder wenn die Partei entgegen Artikel 11b Absatz 1 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat»).
Die Zustellung der Sicherstellungsverfügung mittels Publikation im Amtsblatt am 19. Juni 2023 ist demnach rechtmässig erfolgt. Damit ist die Verfügung rechtsgültig eröffnet worden. Mithin ist sie mängelfrei, was deren Nichtigkeit bereits grundsätzlich ausschliesst.
4. Im Eventualpunkt stellt sich die Frage nach der Nichtigkeit der Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2023 (vi-GS-Bel. 4), sofern deren Eröffnung effektiv mängelbehaftet gewesen wäre.
4.1 Sinngemäss zusammengefasst nahm die Vorinstanz im Weiteren an, dass eine allfällig mangelhafte Eröffnung mittels Publikation am 19. Juni 2023 im Schweizerischen Bundesblatt keine Nichtigkeit, sondern blosse Anfechtbarkeit zur Folge gehabt habe, weil der Beschwerdeführer durch die Zustellung zusammen mit der Arresturkunde Nr. _____ per Einschreiben am 12. Juli 2023 trotzdem noch von der Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2023 Kenntnis erhalten habe. Zudem habe er – trotz dieser nachträglichen Zustellung und Kenntnisnahme – treuwidrig kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb die Verfügung selbst unter dem Gesichtspunkt einer allenfalls mangelhaften Eröffnung in Rechtskraft erwachsen sei (angefochtener Entscheid E. 5.3.2 S. 6 f.).
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, der schwere Eröffnungsmangel lasse sich auch durch ein späteres Zustellungssurrogat vom 12. Juli 2023 nicht heilen. Der Mangel sei offensichtlich und leicht erkennbar gewesen. Die Beschwerdegegnerin sei verpflichtet gewesen, die Verfügung neu und formgerecht zu eröffnen, spätestens mit der Feststellung, dass das Betreibungsamt am 12. Juli 2023 problemlos im Ausland habe zustellen können. Stattdessen habe sie es bei der rechtswidrigen Publikation bewenden lassen. Die Beschwerdegegnerin habe darauf spekuliert, dass der Beschwerdeführer als ausländischer Staatsangehöriger, juristischer Laie und der deutschen Sprache nicht mächtiger, sich nicht gegen die Verfügung zur Wehr setze bzw. setzen könne. Das sei treuwidrig und verletzte das rechtliche Gehör. Ein nichtiger
Verwaltungsakt entfalte keinerlei Rechtswirkung bzw. könne insbesondere kein Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 ff. SchKG darstellen (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 23-30 S. 6 f.).
4.3 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Wenn einer Entscheidung infolge Nichtigkeit jegliche Rechtsverbindlichkeit fehlt, so ist dies durch jede Behörde, die mit der Sache befasst ist, jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (BGE 151 II 120 E. 4.1 und E. 4.2 m.w.H.). Gesagtes gilt namentlich auch für Verfügungen von Verwaltungsbehörden (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.2).
Als Verfahrensfehler kommen namentlich Eröffnungsmängel in Frage: Aus der mangelhaften Eröffnung eines amtlichen Schriftstücks dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (Art. 38 VwVG). Diese Regel entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, der den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV konkretisiert. Eine Berufung auf diesen Grundsatz setzt voraus, dass ein Eröffnungsmangel vorliegt, dass die betroffene Person den Mangel nicht erkannte und bei gebührender Aufmerksamkeit auch nicht hätte erkennen können, was treuwidriges Verhalten ausschliesst, und dass die betroffene Person durch die fehlerhafte Eröffnung tatsächlich einen Nachteil erleidet. Kein Rechtsnachteil besteht, wenn die fehlerhafte Eröffnung ihren Zweck trotz des Mangels erreicht hat. Daher ist im individuell-konkreten Fall zu prüfen, ob die betroffene Person durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur ist auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (Urteil des Bundesgerichts 2C_901/2017 vom 9. August 2019 E. 2.2.4). Für die Rechtsgebiete des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie des Bundesverwaltungsrechts ist anerkannt, dass fehlerhafte Zustellungen ihre Wirkung entfalten, wenn sie trotz Formmangel ihr Ziel erreichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_367/2007 vom 30. November 2007 E. 3.2 unter Hinweis auf BGE 132 I 249 E. 6).
4.4 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 die Arresturkunde Nr. ______ des Betreibungsamtes Nidwalden in Uruguay erhalten hat. Als Arrestgrund wird in dieser Urkunde aufgeführt «Art. 47 VStG, Begründung laut beiliegender Sicherstellungsverfügung» (vi-GS 10). Mithin hat gestützt hierauf als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 Kenntnis von der Sicherstellungsverfügung erhielt. Die Sicherstellungsverfügung hat ihr Ziel, den Beschwerdeführer, damit erreicht, gar noch innert laufender Rechtsmittelfrist. Ob diese Zustellung des Betreibungsamtes (völker-) rechtskonform erfolgte oder nicht, vermag an der effektiven Kenntnisnahme der Sicherstellungsverfügung durch den Beschwerdeführer nichts zu ändern. Nachteile sind ihm hierdurch bloss deshalb entstanden, weil er selbst auf die Zustellung der Arresturkunde am 12. Juli 2023 in keiner Weise reagiert hat. Daneben ist auch zu berücksichtigen, dass die Sicherstellungsverfügung von der ESTV als funktionell und sachlich zuständige Behörde erlassen worden ist. Ferner erfolgte die Verfügung im Rahmen eines Verrechnungssteuerverfahrens, in dem die Initiative grundsätzlich vom Steuerpflichtigen bzw. den verantwortlichen Organen, wozu der Beschwerdeführer als im Sinne von Art. 15 VStG Mithaftender offenbar gehört hatte, auszugehen hätte (vgl. vorne E. 3.3). Auch war der Beschwerdeführer offenbar im selben Sachzusammenhang in ein paralleles Verwaltungsstrafverfahren der ESTV verwickelt (vi-GS 11 und 12). Mit steuerlichen Folgeverfügungen in der Angelegenheit war bei dieser Ausgangslage zu rechnen, auch wenn der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist und über keine eigenen Rechtskenntnisse verfügt. Selbst wenn somit hinsichtlich der ausserordentlichen Zustellung mittels amtlicher Publikation ein Eröffnungsmangel vorgelegen hätte, weil die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt gewesen wären, wäre dieser Verfahrensfehler unter den erläuterten Umständen nicht als krass zu betrachten.
Im Sinne eines Zwischenfazits steht damit fest, dass – wenn im Zusammenhang mit der Zustellung via Amtsblattpublikation ein Eröffnungsmangel vorläge – die Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2023 höchstens anfechtbar, jedoch nicht als nichtig zu betrachten gewesen wäre. Eine Anfechtung unterblieb jedoch.
4.5 Darüber hinaus wäre die Berufung des Beschwerdeführers auf den Formmangel ohnehin treuwidrig: Obschon er spätestens am 12. Juli 2023 Kenntnis von der Verfügung erhielt und ihm aufgrund der geschilderten Begleitumstände (paralleles Verwaltungsstrafverfahren, mitverantwortliches Organ eines steuerpflichtigen Unternehmens) mindestens eine Nachfrage oder
Reaktion zuzumuten gewesen wäre, blieb der Beschwerdeführer gänzlich untätig. Erst als ihm der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ______ (vi-GS 3) zugestellt wurde, reagiert er, indem er über seinen Rechtsvertreter Rechtsvorschlag erheben liess. Notabene erfolgte auch die Zustellung des Zahlungsbefehls vom 20. November 2024 an den auch in jenem Zeitpunkt noch in Uruguay wohnhaften Beschwerdeführer auf dem Ediktalweg. Deswegen darf angenommen werden, dass er von den ihn betreffenden Publikationen im Schweizerischen Bundesblatt sehr wohl Kenntnis nimmt, andernfalls er auch auf den amtlich publizierten Zahlungsbefehl nicht reagiert hätte. Wenn er sich nun hier aus formellen Gründen gegen die Rechtmässigkeit der Zustellung der Sicherstellungsverfügung via Publikation im selben Amtsblatt wendet und weder von dieser Publikation noch von der Beilage zur am 12. Juli 2023 erwiesenermassen zugestellten Arresturkunde Nr. ______ etwas wissen will, sondern geltend macht, erstmals aufgrund des Rechtsöffnungsgesuchs von der Sicherstellungsverfügung Kenntnis erhalten zu haben (vi-Gesuchsantwort Ziff. 5 S. 3), missbraucht er seine Verfahrensrechte offensichtlich. Unabhängig davon, ob die Sicherstellungsverfügung infolge eines Verfahrensfehlers als nichtig zu betrachten ist oder nicht, ist ihm diesbezüglich gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB der Rechtsschutz, d.h. die Berufung auf die Nichtigkeit, zu versagen.
5. Zusammenfassend steht damit fest, dass mit der Sicherstellungsverfügung vom 13. Juni 2023 ein tauglicher definitiver Rechtsöffnungstitel für den (fälligen) Betrag von Fr. 4'300'000.– vorliegt (E. 2) und deren ausserordentliche Zustellung an den Beschwerdeführer mittels öffentlicher Publikation zulässig gewesen und demzufolge gültig erfolgt ist (E. 3). Selbst wenn die Zustellung rechtswidrig gewesen wäre, wäre die Verfügung deswegen höchstens anfechtbar, nicht aber nichtig gewesen, zumal sich der Beschwerdeführer auch wider Treu und Glauben verhält, wenn er sich nun nachträglich auf eine Nichtigkeit der Verfügung beruft (E. 4). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Ergebnis die definitive Rechtsöffnung erteilte und den Rechtsvorschlag beseitigte.
Die Beschwerde vom 18. August 2025 ist folglich abzuweisen.
6.
6.1 Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6.2 Das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, kann für seinen Entscheid eine Gebühr erheben, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Gebühr beträgt (Art. 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Der Gebührenrahmen beläuft sich bei diesem, den Betrag von Fr. 1'000'000.– übersteigenden Streitwert auf Fr. 500.– bis Fr. 6'000.– (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG).
Mit Blick auf die durchschnittliche tatsächliche und rechtliche Komplexität der Streitsache wird die Gebühr im mittleren Bereich des anwendbaren Kostenrahmens auf Fr. 3'000.– festgelegt. Die Gebühr wird dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt, mit dessen Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO) und ist bezahlt.
6.3 Nicht berufsmässig vertretenen Parteien wird nur in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG e contrario; Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO i.V.m. Art. 30 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2]). Ein solcher liegt hier nicht vor, nachdem die obsiegende Beschwerdegegnerin ihre Aufwände nicht konkretisiert bzw. die Festlegung ihrer Entschädigung in das Ermessen des Gerichtes setzt (vgl. vorne Bst. F). Es sind somit keine Entschädigungen zuzusprechen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde vom 18. August 2025 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 3'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit seinem Kostenvorschuss verrechnet und sind bezahlt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 17. November 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff., insb. Art. 93 BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 4'300'000.–.