641.311

Ausführungsbestimmungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern

vom 20.03.2001 (Stand 01.01.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 15 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern vom 22. August 19671,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19682,

beschliesst:

1. Organisation und Zuständigkeit

Art. 1 Zuständigkeiten

Die Durchführung der Anrechnung ausländischer Quellensteuern obliegt, soweit der Kanton zuständig ist, der kantonalen Steuerverwaltung. Zuständig für natürliche Personen ist die Verrechnungssteuerstelle, für juristische Personen die Abteilung Juristische Personen.

Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird den Berechtigten mit ausstehenden Bundes-, Kantons- oder Gemeindesteuern verrechnet oder durch die Finanzverwaltung (Abteilung Steuerbezug) vergütet.

Art. 2 Abrechnung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden

Der Betrag der anrechenbaren ausländischen Quellensteuern wird zwischen dem Bund einerseits sowie dem Kanton und den Gemeinden andererseits gemäss Art. 20 der Verordnung über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern3 aufgeteilt.

Der Kanton belastet dem Bund dessen Anteil. Dieser Anteil wird um den dem Kanton verbleibenden Anteil an der direkten Bundessteuer gemäss Art. 196 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer4 gekürzt. Der dem Bund nicht zu belastende Teil der Anrechnungsbeträge verbleibt beim Kanton.

Die Verrechnung erfolgt mit den Steuerabrechnungen.

Art. 3 Ergänzendes Recht

Für die Organisation und die Durchführung des Verfahrens finden sinngemäss die Ausführungsbestimmungen über die Rückerstattung der eidgenössischen Verrechnungssteuer5 Anwendung.

2. Schlussbestimmungen

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Regierungsratsbeschluss betreffend die pauschale Steueranrechnung vom 13. Juli 19706 wird aufgehoben.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten rückwirkend auf den 1. Januar 2001 in Kraft.

Weitere Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 28 geändert durch - Nachtrag vom 9. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Januar 2004 (OGS 2003, 55), - Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 50)

OGS 2001, 28