710.211
Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Übergangsrechtliche Schutzmassnahmen)
vom 22.12.1987 (Stand 01.01.2007)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden erlässt,
gestützt auf Artikel 27 und 36 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG)1,
folgende Ausführungsbestimmungen:
1. Allgemeines und Planungsgrundlagen
Art. 1 Zweck
Die Ausführungsbestimmungen stellen bis zum Erlass abschliessender Bestimmungen die für die Anwendung des Bundesgesetzes über die Raumplanung2 nötigen Vorschriften dar.
Art. 2 Geltungsbereich
Für den vorläufigen Schutz von Landschaften, Naturschutzzonen, Naturschutzobjekten, Ortsbilder, Kultur- und Baudenkmälern sowie vor Naturgefahren ist der kantonale Richtplan3 massgebend. Für dessen Anpassung und Überarbeitung gelten die Ausführungsbestimmungen über das Verfahren für die kantonale Richtplanung gemäss Raumplanungsgesetz (Übergangsrecht)4.
Das Bewilligungsverfahren für bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften sowie diesen Ausführungsbestimmungen.
Diese Ausführungsbestimmungen regeln zudem die Besonderheiten im Bewilligungsverfahren für bauliche Anlagen in Schutzgebieten innerhalb der Bauzonen.
Art. 3 Pläne und Inventare
Für die Bezeichnung von vorläufigen Schutzgebieten und -objekten sind folgende Pläne und Inventare massgebend:
Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung: Inventare und Planeintragungen gemäss Richtplan, Sachbereiche 121 und 122;
Naturschutzzonen: Inventar und Planeintragungen gemäss Richtplan, Sachbereich 123;
Naturschutzobjekte: Inventar und Planeintragungen gemäss Richtplan, Sachbereich 124;
Schützenswerte Ortsbilder: Inventar und Planeintrag (Nr. 221/1–15) gemäss Richtplan, Sachbereich 221, Perimeter des Schutzbereiches analog Planeintrag im provisorischen Schutzgebietsplan vom 9. November 1972 (Ortsbild- und Umgebungsschutzgebiet);
Bau- und Kulturdenkmäler: vorläufiges Inventar und Planeintragungen gemäss Richtplan, Sachbereich 222;
Gefahrengebiete: Planeintragungen gemäss Richtplan, Sachbereich 132; für die Gefahrengebiete 132/1–5 legt das Baudepartement nach Anhörung der Gemeinde den Perimeter fallweise fest; die Gefahrengebiete in der Gemeinde Engelberg sind bereits durch kommunale Planungsmassnahmen festgelegt.
Art. 4 Öffentlichkeit und Auflage der Pläne und Inventare
Die Pläne und Inventare sind integrierende Bestandteile des kantonalen Richtplanes. Dieser ist öffentlich und kann bei den Gemeindekanzleien sowie dem Baudepartement eingesehen werden.
Die Pläne und Inventare gemäss Art. 3 Bst. b, c, e und f dieser Ausführungsbestimmungen haben eigentümerverbindliche Wirkung und entsprechen sinngemäss Planungszonen gemäss Art. 27 RPG beziehungsweise Art. 21 dieser Ausführungsbestimmungen. Diese Pläne und Inventare gelangen nach der Inkraftsetzung dieser Ausführungsbestimmungen während 30 Tagen zur öffentlichen Auflage. Der Rechtsschutz ist nach Art. 23 dieser Ausführungsbestimmungen gewährleistet.
Art. 5 …
2. Schutzbestimmungen
Art. 6 …
Art. 7 Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung
Bauliche Anlagen in Landschaften von nationaler und kantonaler Bedeutung haben den erhöhten Schutzanforderungen gemäss den im Richtplan genannten Kriterien zu genügen.
Art. 8 Naturschutzzonen
In den Naturschutzzonen dürfen grundsätzlich keine baulichen Anlagen errichtet werden. Veränderungen (Bodenverbesserungen, Veränderungen des Wasserhaushaltes oder der Bewirtschaftung), welche den Schutzzielen widersprechen, sind untersagt.
Ausnahmebewilligungen dürfen nur erteilt werden, wenn es das öffentliche Interesse gebietet.
Art. 9 Naturschutzobjekte
Die Naturschutzobjekte sind nach Möglichkeit in ihrem Bestand zu erhalten und vor störenden Einflüssen zu schützen. Der dem Objekt gemässe Charakter der Umgebung ist zu wahren. Vorgesehene Veränderungen am Objekt und an der Umgebung sind bewilligungspflichtig.
Art. 10 Schützenswerte Ortsbilder
Bauliche Anlagen in den schützenswerten Ortsbildern haben den erhöhten Schutzanforderungen gemäss den im Richtplan genannten Kriterien zu genügen.
Art. 11 Bau- und Kulturdenkmäler
Bauliche Veränderungen sowie der Abbruch von im Inventar enthaltenen Bau- und Kulturdenkmälern sind bewilligungspflichtig. Besondere Schutzmassnahmen sind im Bewilligungsverfahren festzulegen.
Art. 12 Gefahrengebiete
In den Gefahrengebieten sind grundsätzlich keine baulichen Anlagen zulässig.
Die Gemeinde kann innerhalb der Gefahrengebiete Zonen geringerer Gefährdung festlegen, in denen bauliche Anlagen bewilligt werden können, wenn die Sicherheit für Mensch und Tier gewährleistet ist. Nötigenfalls sind die Bewilligungen von baulichen Schutzmassnahmen abhängig zu machen.
Die Ausscheidung in Zonen höherer und geringerer Gefährdung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
3. Zuständigkeiten und Verfahren
Art. 13 Bauliche Anlagen ausserhalb der Bauzonen
…
Das Baudepartement hat bei wesentlichen baulichen Anlagen in den Schutzgebieten (Landschaftsschutz, Naturschutz) und bei Gesuchen um Veränderungen an Bau- und Kulturdenkmälern über das Erziehungsdepartement die Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzzonen und Naturschutzobjekte) beziehungsweise der kantonalen Kulturpflegekommission (Bau- und Kulturdenkmäler und deren Umgebungsbereich) einzuholen.
Bei wesentlichen baulichen Anlagen im Gebiet ohne weitere Schutzbezeichnung kann das Baudepartement die Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einholen. Bei landwirtschaftlichen Bauten kann das Baudepartement beim Landwirtschaftsdepartement eine Stellungnahme einverlangen.
Bei baulichen Anlagen in den Gefahrengebieten hat das Baudepartement beim Oberforstamt (Lawinengefährdung) beziehungsweise beim Tiefbauamt, Abteilung Wasserbau (Wassergefährdung), die Zulässigkeit des Vorhabens überprüfen zu lassen.
Das Baudepartement hat den Raumplanungsentscheid gemäss Abs. 2 der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission beziehungsweise der kantonalen Kulturpflegekommission schriftlich mitzuteilen.
Art. 14 Bauliche Anlagen in Schutzgebieten innerhalb der Bauzonen
Für Bewilligungen von baulichen Anlagen in den Schutzgebieten innerhalb von Bauzonen ist die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde zuständig.
In den Ortsbild- und Umgebungsschutzgebieten und bei Bau- und Kulturdenkmälern und deren Umgebung innerhalb der Bauzonen hat die Baubewilligungsbehörde für neue bauliche Anlagen und bei Veränderung bestehender baulicher Anlagen über das Erziehungsdepartement die Stellungnahme der kantonalen Kulturpflegekommission einzuholen.
Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde hat den Entscheid über das Baugesuch der kantonalen Kulturpflegekommission schriftlich mitzuteilen.
Für Veränderungen an Naturschutzobjekten innerhalb von Bauzonen ist die Stellungnahme der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission einzuholen.
Art. 15–21 …
4. Entschädigungen
Art. 22 Entschädigungen
Führen die vorläufigen Schutzmassnahmen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so können Entschädigungsansprüche bei der Baubewilligungsbehörde geltend gemacht werden.
Die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen ist im Grundbuch anzumerken.
5. Rechtsschutz und Strafbestimmungen
Art. 23 Rechtsschutz
Betroffene, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, können während der Auflagefrist der Pläne und Inventare gemäss Art. 4 Abs. 2 dieser Ausführungsbestimmungen gegen diese beim Regierungsrat Einsprache erheben. Den Einsprachen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Gegen Verfügungen der ordentlichen Baubewilligungsbehörden und des Baudepartementes kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde eingereicht werden.
Sofern kein anderes kantonales Rechtsmittel gegeben ist, kann innert 20 Tagen beim Regierungsrat gegen Verfügungen und Nutzungspläne gemäss Art. 33 Abs. 2 RPG Einsprache erhoben werden.
Zur Wahrung öffentlicher Interessen sind im Bewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG beziehungsweise Art. 13 dieser Ausführungsbestimmungen auch die Baubewilligungsbehörden sowie die Vereinigungen des Natur- und Landschaftsschutzes nach Art. 37 Abs. 2 der kantonalen Naturschutzverordnung beschwerdeberechtigt.
Zur Wahrung öffentlicher Interessen sind im Bewilligungsverfahren nach Art. 14 dieser Ausführungsbestimmungen auch die Vereinigungen des Heimatschutzes nach Art. 29 der kantonalen Denkmalschutzverordnung beschwerdeberechtigt.
Art. 24 Strafbestimmungen, Ersatzvornahme
Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungsbestimmungen und die sich darauf stützenden Verfügungen werden nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts mit Busse bestraft.
Der Gemeinderat hat vorschriftswidrige bauliche Ausführungen sofort einstellen zu lassen. Der Baubewilligungspflichtige hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen. In raumplanerischen Belangen übt auch das Baudepartement die Aufsichtsfunktion aus.
Kommt der Fehlbare innert der ihm von der Behörde gesetzten Frist der Pflicht zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes nicht nach, so lässt der Gemeinderat oder allenfalls das Baudepartement die notwendigen Arbeiten durch einen Dritten vornehmen; die Kosten der Ersatzvornahme hat der Pflichtige zu tragen.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung (Übergangsrecht) vom 11. Dezember 19795 werden aufgehoben.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 1988 in Kraft.
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen hängige Gesuche sind entsprechend dem Verfahren dieser Bestimmungen zu behandeln.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 53 geändert durch - die Naturschutzverordnung vom 30. März 1990, in Kraft seit 1. Januar 1991 (OGS 1991, 4), - die Denkmalschutzverordnung vom 30. März 1990, in Kraft seit 1. November 1990 (OGS 1991, 5), - die Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, in Kraft seit 1. September 1994 (OGS 1995, 23), - den Nachtrag vom 19. Dezember 2006, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2006, 94)
OGS 1989, 53