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Regierungsratsbeschluss über die Planungszone zur Sicherung der Wildruhegebiete
Regierungsratsbeschluss über die Planungszone zur Sicherung der Wildru- hegebiete vom 15. November 2011 1
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
Gestützt auf Artikel 31 der Jagdverordnung vom 25. Januar 1991 2 und
Artikel 10 Absatz 2 der Naturschutzverordnung vom 30. März 1990 3 sowie
gestützt auf Artikel 4 Buchstabe e und Artikel 25 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 4, beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Zweck und Schutzziel
Die Planungszone Wildruhegebiete hat zum Ziel, wichtige Lebensräume, insbesondere Wintereinstands-, Aufzucht- und Brutgebiete für wildleben- de Säugetiere und Vögel, vor Störungen durch das Ausüben von Sport- und Freizeitaktivitäten zu schützen.
Art. 2 Plan der Planungszone Wildruhegebiete
Die im Anhang aufgezählten Wildruhegebiete sind Bestandteil dieses Regierungsratsbeschlusses.
Die Lage und Abgrenzung der Planungszone Wildruhegebiete sowie die zeitliche Einschränkung sind aus dem Plan der Wildruhegebiete im Mass- stab 1:30‘000 ersichtlich.
OGS 2011, 64 II. Schutz- und Nutzungsbestimmungen
Art. 3 Weggebot
Sämtliche von der Planungszone umfassten Wildruhegebiete dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April, die Wildruhegebiete Nr. 1 bis 7 vom 1. Dezember bis 15. Juli, nur auf den im Plan der Planungszone Wildruhegebiete gekennzeichneten Wegen betreten werden. Das Verlas- sen dieser Wege ist untersagt.
Art. 4 Übrige Nutzungsbeschränkungen
In der Planungszone Wildruhegebiete gilt in der Zeit vom 1. Dezember bis 30. April, in den Wildruhegebieten Nr. 1 bis 7 vom 1. Dezember bis 15. Juli folgende Nutzungsbeschränkungen:
Start- und Landeverbot für Luftfahrzeuge einschliesslich Gleit-, Fall- schirme und Speedflyer;
Hunde sind an der Leine zu führen.
Art. 5 Alp- und landwirtschaftliche Nutzung und Pflege
Die Ausübung der alp- und landwirtschaftlichen Nutzung sowie Pflege- massnahmen in Naturschutzgebieten sind während der Ruhezeit inner- halb der Planungszone Wildruhegebiete zulässig. Das Weggebot gilt für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht. Die Bewirtschafter und Bewirtschafte- rinnen nehmen Rücksicht auf die Lebensweise der wildlebenden Säuge- tiere und Vögel.
Art. 6 Waldbewirtschaftung
Die Waldbewirtschaftung ist in den von der Planungszone umfassten Wildruhegebieten zulässig. Das Weggebot gilt für die Ausübung dieser Tätigkeit nicht. Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nehmen Rück- sicht auf die Lebensweise der wildlebenden Säugetiere und Vögel.
Art. 7 Jagd
Die Ausübung der Jagd ist in den von der Planungszone umfassten Wild- ruhegebieten ab dem 1. Dezember untersagt. Für die Ausübung von He- getätigkeiten gilt das Weggebot nicht.
Art. 8 Zugang zu Liegenschaften
Eigentümer und Eigentümerinnen, Mieter und Mieterinnen, Pächter und Pächterinnen, Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen sowie andere be- rechtigte Personen haben jederzeit Zugang zu ihren Liegenschaften.
Art. 9 Rettungsdienste/Behörden
Rettungsdienste sowie Behörden in Ausübung ihrer Tätigkeit haben je- derzeit Zugang zu den Gebieten innerhalb der Planungszone.
Art. 10 Ausnahmebewilligungen
Das zuständige Departement kann unter Vornahme einer Interessenab- wägung Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Beschlusses insbe- sondere bewilligen für:
wissenschaftliche Forschungsarbeiten;
Bauten und Anlagen;
Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren.
III. Vollzug und Information
Art. 11 Vollzug und Information
Das zuständige Amt:
markiert die Planungszone Wildruhegebiete mit einheitlichen Informa- tionstafeln vor Ort;
kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften des Regierungsratsbe- schlusses und ahndet Verstösse.
Es betreibt zur Sensibilisierung der Bevölkerung zielgerichtete Öffent- lichkeitsarbeit.
IV. Schlussbestimmungen
Art. 12 Strafbestimmungen
Gestützt auf die Strafbestimmungen im Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel 5, im kantonalen Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz 6 sowie in der kantonalen Naturschutz- verordnung 7 wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen den vor- liegenden Regierungsratsbeschluss verstösst.
Art. 13 Geltungsdauer der Planungszone Wildruhegebiete
Die Planungszone Wildruhegebiete gilt bis zum Inkrafttreten einer ent- sprechenden Schutz- und Nutzungsplanung Wildruhegebiete, längstens bis zum 1. Dezember 2016.
Der Regierungsratsbeschluss über die Planungszonen zur Sicherung des Wildschutzes auf Melchsee-Frutt und in Engelberg vom 12. Dezem- ber 2006 8 wird aufgehoben.
Art. 14 Auflage
Die Unterlagen zur Planungszone Wildruhegebiete liegen vom 1. Dezem- ber 2011 bis 16. Januar 2012. während den ordentlichen Bürozeiten beim Amt für Wald und Landschaft (Haus des Waldes, Flüelistrasse 3, Sarnen) sowie bei allen Gemeindekanzleien im Kanton Obwalden zur Einsicht- nahme auf. Die Unterlagen zur Planungszone Wildruhegebiete können ebenfalls auf dem Internet unter www.ow.ch ⎝ Vernehmlassungsverfahren (http://www.ow.ch) eingesehen und herunter- geladen werden.
Art. 15 Rechtsschutz
Gegen die Planungszone Wildruhegebiete kann gestützt auf Art. 20 Abs.
der Verordnung zum Baugesetz während der Auflagefrist (1. Dezember 2011 bis 16. Januar 2012) schriftlich und begründet beim Regierungsrat Einsprache erhoben werden. Den Einsprachen kommt keine aufschie- bende Wirkung zu.
SR 922, Art. 18
GDB 651.1, Art. 7
GDB 786.11, Art 34
OGS 2006, 90
Art. 16 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Anhang (Art. 2) Liste der Wildruhegebiete im Kanton Obwalden Nr. Bezeichnung Gemeinde(n)
Schlierengrat Sarnen/Alpnach
Nüwenalpwald Sarnen
Schattenberg Sarnen
Rosalp - Gerlisalp - Gemsgrube Sarnen
Bärengraben Giswil
Teufimatt Giswil
Ross- und Dälenboden Giswil
Glaubenstock Sarnen
Mederenwald Giswil
Talwald Giswil
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Alpoglerberg Giswil
Alpoglen Giswil
Gross Rossflue Giswil
Lungernsee-West – Riebenwald Giswil/Lungern
Oberbrünig Lungern
Gibel – Kleines Melchtal Lungern
Arviboden – Grosswald Kerns
Wissdossenwald Kerns
Obere Lachen – Schluichi Kerns
Engelberg Engelberg 6