870.115
Ausführungsbestimmungen über den Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle
vom 12.05.2020 (Stand 14.05.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und 4 des Finanzhaushaltgesetzes vom 11. März 2010, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Sozialhilfeverordnung vom 10. November 1983 und Artikel 4 der Organisationsverordnung vom 7. September 1998,
beschliesst:
Art. 1 Name und Errichtung
Der Kanton führt unter der Bezeichnung „Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle“ einen zweckgebundenen Fonds mit eigener Verwaltung und eigener Rechnung.
Der Fonds wird errichtet aus der zweckgebundenen Schenkung von Eva Maria Bucher-Haefner, welche die Schenkerin während der Corona-Pandemie dem Kanton zukommen liess.
Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt die Linderung finanzieller Notlagen, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.
Art. 3 Fondsvermögen
Der Fonds kann durch weitere Schenkungen geäufnet werden.
Er wird durch Entnahmen (Schenkungen), die dem Fondszweck entsprechen, vermindert und er wird aufgelöst, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist.
Der Kanton verpflichtet sich mit der Annahme der Schenkungen, diese zweckgebunden zu verwenden. Die Schenkungen werden hierzu dem Fonds zugewiesen und dem Zweck dieser Ausführungsbestimmungen entsprechend eingesetzt.
Der Fonds wird nicht verzinst.
Art. 4 Organisation
Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium, welches aus vier Personen besteht.
Der Regierungsrat bestimmt den Vorsitz. Der Vorsitzende oder die Vorsitzende wird aus dem Fonds entschädigt. Die übrigen Mitglieder des Gremiums erhalten keine Entschädigung aus dem Fonds.
Das Gremium entscheidet endgültig über die eingereichten Anträge. Es besteht keine Beschwerdemöglichkeit.
Art. 5 Verwendung der Fondsmittel
Beiträge im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen werden insbesondere gewährt an:
natürliche Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton (insbesondere Familien, Alleinerziehende, Einzelpersonen);
Kleinunternehmen, selbstständig Erwerbende, landwirtschaftliche Kleinbetriebe und Gastro-Betriebe, die ihren Sitz im Kanton haben oder die ihre Leistungen überwiegend im Kanton erbringen;
kleine Vereine, die ihre Leistungen überwiegend im Kanton erbringen, insbesondere im Bereich Sport, Kultur, Jugendarbeit usw.;
Kindertagesstätten, Spielgruppen, die ihre Leistungen im Kanton erbringen.
Die Unterstützung erfolgt auf schriftlichen Antrag hin in Form von à fonds perdu Beiträgen (Schenkungen). Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Beitrag.
Anträge um einen Beitrag aus dem Fonds sind mit dem Antragsformular „Antrag um einen Beitrag aus dem Obwaldner Hilfsfonds für Härtefälle” beim Fondssekretariat einzureichen. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs behandelt.
Die aus dem Fonds ausgerichteten Beiträge gelten als Schenkungen.
Das Gremium regelt die Einzelheiten (insbesondere zu Antragseinreichung, Vergabekriterien und Ausrichtung der Beiträge) in einem Vergabereglement. Das Vergabereglement wird dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht.
Art. 6 Fondssekretariat
Der Regierungsrat setzt für die Administration und den Vollzug der Entscheide ein Fondssekretariat ein.
Der Fondssekretär oder die Fondssekretärin wird aus dem Fonds entschädigt.
Der administrative Aufwand, insbesondere Inseratekosten oder allfällige Spesen werden dem Fonds belastet.
Art. 7 Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung ist für die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge und die Rechnungsführung des Fonds zuständig. Ihr Aufwand und ihre Auslagen werden vom Kanton getragen.
Art. 8 Aufsicht und Revision
Der Fonds untersteht der Aufsicht des Regierungsrats.
Das Gremium erstattet dem Regierungsrat jährlich in anonymisierter Form Bericht.
Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle.
OGS 2020, 14