Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AbR 1978/79 Nr. 15

Rubrum

AbR 1978/79 Nr. 15, S. 48:

Urteil der Obergerichtskommission vom 27. September 1978

Regeste

AbR 1978/79 Nr. 15, S. 48: Art. 89 SchKG. Liegt. ein Pfändungsbegehren vor, darf das Betreibungsamt keinen Zahlungsaufschub gewähren sondern muss ohne Verzug zur Pfändung schreiten. Urteil der Obergerichtskommission vom 27. September 1978

Erwägungen

Gemäss Art. 89 SchKG ist die Pfändung innerhalb von drei Tagen nach Empfang des Begehrens zu vollziehen. Mit dem Tag des Pfändungsvollzugs beginnt die Frist für die Anschlusspfändung zu laufen. Es ist daher von Bedeutung, dass einem Pfändungsbegehren rasch Folge geleistet wird. Wiewohl es sich dabei nur um eine Ordnungsvorschrift handelt (BGE 86 III 89 E. 2a), sollte sie, wenn immer möglich, eingehalten werden. Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, weshalb das Betreibungsamt nach Ankündigung der Pfändung die Sache liegen liess. Namentlich ist die Gewährung eines Zahlungsaufschubs, wie dies im vorliegenden Falle mit der Pfändungsankündigung geschehen ist, unzulässig. Art. 123 SchKG sieht den Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit der drohenden Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen, Forderungen und Liegenschaften (Art. 133 Abs. 2 SchKG) vor. Liegt hingegen ein Pfändungsbegehren vor, hat das Betreibungsamt unverzüglich zur Pfändung zu schreiten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 89, Art. 123 und Art. 133 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.