Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

AbR 1988/89 Nr. 28

Rubrum

AbR 1988/89 Nr. 28, S. 108:

Entscheid der Obergerichtskommission vom 29. Dezember 1988

Regeste

AbR 1988/89 Nr. 28, S. 108: Art. 145 StGB. Art. 667 Abs. 2 ZGB Begeht der Mieter eines Wohnwagenparkes Sachbeschädigung. wenn er die von seinen "Vorgängern" gesetzten Pflanzen entfernt? Entscheid der Obergerichtskommission vom 29. Dezember

Sachverhalt

Nachdem der Eigentümer eines Campingplatzes dem Mieter den Standplatz gekündigt hatte, grub dieser die Pflanzen aus, die er zusammen mit dem Wohnwagen von seinem "Vorgänger" zu einem Pauschalpreis übernommen hatte. Der Eigentümer des Campingplatzes erhob gegen den Mieter Strafklage, da die Pflanzen ihm gehörten. Die Strafkommission stellte die Untersuchung wegen Sachbeschädigung mangels Tatbestandes ein. Die Abklärungen hätten ergeben, dass diese Pflanzen dem Mieter gehörten, welcher diese von seinem Vorgänger gekauft habe. Gegen diesen Entscheid erhob der Eigentümer des Campingplatzes Beschwerde bei der Obergerichtskommission.

Erwägungen

1. Wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 145 StGB). Zum objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung gehört somit die Beschädigung einer fremden Sache; wer eigene Sachen beschädigt oder zerstört, ist grundsätzlich straflos (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Bern 1983, 221). Im vorliegenden Fall ist umstritten, wem die zerstörten Pflanzen gehörten; vorab ist daher zu prüfen, in wessen Eigentum die Pflanzen standen.

Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstück, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstück, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten. Demnach gilt bei mit dem Boden verbundenen Pflanzen grundsätzlich das Akzessionsprinzip: Gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB umfasst das Eigentum an Grund und Boden unter Vorbehalt der gesetzlichen Schranken alle Bauten und Pflanzen sowie die Quellen. Somit gibt es grundsätzlich kein Sonderrecht an Pflanzen. Eine Ausnahme ist nach Art. 677 i.V.m. Art. 678 Abs. 1 ZGB möglich, wenn die Einpflanzung ohne Absicht dauernder Verbindung erfolgte, wie dies zum Beispiel der Fall ist bei Baumschulen oder bei Blumen und Zierpflanzen einer Handelsgärtnerei.

2. In casu bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pflanzen ohne Absicht dauernden Verbleibens gesetzt wurden. Offenbar waren die Pflanzungen durch die Vorgänger des Angeschuldigten vorgenommen worden. In der Folge wurden sie jeweils an die Rechtsnachfolger "verkauft". Blieben aber die Pflanzen stets an Ort, auch wenn die Platzmieter wechselten, so ist davon auszugehen, dass sie mit der Absicht der dauernden Verbindung gepflanzt wurden. Unter diesen Umständen ist aber davon auszugehen, dass der Eigentümer des Campingplatzes auch Eigentümer der Pflanzen wurde. Folglich hat der Angeschuldigte fremde Pflanzen zerstört, weshalb der Verdacht auf das Vorliegen einer Sachbeschädigung begründet erscheint. Immerhin wird sich die Frage stellen, wieweit sich der Angeschuldigte darauf berufen kann, er habe in einer irrigen Vorstellung über die Eigentumsverhältnisse an den Pflanzen gehandelt (Art. 19 Abs. 1 StGB). Gegebenenfalls wird man sich allerdings auch die Frage stellen müssen, ob jemand, der angeblich nur vermeintlich ihm gehörende Pflanzen mitnehmen will, dabei aber eigentliche Verwüstungen anrichtet, wie sie im Polizeirapport geschildert werden, gutgläubig sein konnte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Angeschuldigte den Schaden anscheinend bereits beglichen hat (Art. 64 Abs. 7 StGB). Die Beschwerde wird gutgeheissen und zur Neubeurteilung an das Verhöramt zurückgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 19, Art. 64 und Art. 145 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 667, Art. 677 und Art. 678 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.