111.1

Gemeindeordnung

Vom 08.02.2004 (Stand 01.08.2025)

Gestützt auf Art. 5 Abs.1 des Gemeindegesetzes1 wird folgende Gemeindeordnung für die Stadt St.Gallen erlassen:

1 Allgemeines

Art. 1 Stellung und Aufgaben der Stadt St.Gallen

Die Stadt St.Gallen ist eine politische Gemeinde und die Hauptstadt des Kantons St.Gallen.

Sie erfüllt die Aufgaben, die der Kanton ihr durch Verfassung und Gesetz zuweist, und Aufgaben, die sie im öffentlichen Interesse selber wählt.

Sie arbeitet mit anderen Gemeinwesen und Privaten zusammen, wenn es der zweckmässigen und wirtschaftlichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dient.

Art. 2 Organe

Organe der Stadt sind:

  1. die Bürgerschaft;

  2. das Stadtparlament;

  3. der Stadtrat.

Art. 3 Partizipation

Die Stadt kann Institutionen schaffen oder unterstützen, die der Mitsprache der Bevölkerung, namentlich von Personen ohne Stimmrecht, an der Planung und der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.

Durch Reglement kann solchen Institutionen die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Vorstoss beim Stadtparlament einzureichen.

In Belangen, die ein Quartier besonders betreffen, soll die dortige Bevölkerung angemessen einbezogen werden.

Art. 3bis Energieeffizienz, Versorgungssicherheit und Ausstieg aus der Atomenergie

Die Stadt fördert die Energieeffizienz und die Versorgung mit erneuerbaren Energien.

Die Stadt verfolgt das Ziel, unter Wahrung der Versorgungssicherheit den Bezug von Atomenergie schrittweise zu reduzieren und spätestens im Jahr 2050 keine Atomenergie mehr zu beziehen.

Art. 3ter Klimaschutz und Klimawandel

Die Stadt verfolgt das Ziel, bis zum Jahr 2050 klimaneutral zu werden. Sie strebt bis dahin die vollständige Dekarbonisierung an und fördert darüber hinaus bei ihrer Tätigkeit weitere Massnahmen, die dem Schutz des Klimas dienen.

Die Stadt trifft geeignete Massnahmen, um den negativen Folgen des Klimawandels entgegenzuwirken.

2 Bürgerschaft

Art. 4 Allgemeines

Die Bürgerschaft besteht aus der Gesamtheit der Stimmberechtigten.

Art. 5 Zuständigkeit
1. Wahlen

Die Bürgerschaft wählt:

  1. die Mitglieder des Stadtparlaments;

  2. die Mitglieder des Stadtrats und aus deren Mitte die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten.

Stille Wahl ist möglich für die Mitglieder des Stadtrats und die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten im zweiten Wahlgang.

Art. 6 2. Abstimmungen

Die Bürgerschaft stimmt ab über:

  1. Initiativen;

  2. Geschäfte, die dem obligatorischen Referendum unterstehen;

  3. Geschäfte, gegen die das fakultative Referendum zustande gekommen ist;

  4. Grundsatzfragen, die ihr vom Stadtparlament vorgelegt werden.

Art. 7 3. obligatorisches Referendum

Dem obligatorischen Referendum unterstehen:

  • 1. die Gemeindeordnung;

  • 2. Beschlüsse, die

  • a) neue einmalige Ausgaben von über CHF 15'000'000 zur Folge haben oder

  • b) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von über CHF 1'500'000 zur Folge haben;

  • 3. die Mitgliedschaft bei einem Gemeindeverband;

  • 4. Beschlüsse, die gemäss Art. 8 Ziff. 1 bis 13 dem fakultativen Referendum unterliegen, wenn 21 Mitglieder des Stadtparlaments unmittelbar nach der Beratung die Durchführung einer Volksabstimmung verlangen;

  • 5. andere Gegenstände, über die nach Gesetz die Bürgerschaft zu beschliessen hat.

Art. 8 4. fakultatives Referendum

Dem fakultativen Referendum unterstehen:

  • 1. allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Gebührentarife;

  • 2. der Zonenplan;

  • 3. allgemein verbindliche Vereinbarungen;

  • 4. die Jahresrechnung;

  • 5. Budget und Steuerfuss;

  • 6. Beschlüsse, die

  • a) neue einmalige Ausgaben von über CHF 1'500'000 bis und mit CHF 15'000'000 zur Folge haben oder

  • b) neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von über CHF 150'000 bis und mit CHF 1'500'000 zur Folge haben;

  • 7. Beschlüsse über die Gewährung von Nachtragskrediten zu erteilten Krediten, wenn die Nachtragskredite für ein bestimmtes Vorhaben zusammen einmalig CHF 1'500'000 bzw. wiederkehrend CHF 150'000 übersteigen;

  • 8. Beschlüsse über den Kauf von Grundstücken des Finanzvermögens mit einem Wert von über CHF 10'000'000;

  • 9. Beschlüsse über den Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens mit einem Wert von über CHF 5'000'000;

  • 10. Beschlüsse über die Erteilung entgeltlicher Baurechte, wenn der Wert CHF 5'000'000 übersteigt;

  • 11. Beschlüsse über die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Beteiligungen von über CHF 3'000'000, wenn sie hinsichtlich Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen entsprechen;

  • 12. die Mitgliedschaft bei Zweckverbänden;

  • 13. Vernehmlassungsbeschlüsse betreffend Neubau von Kantonsstrassen und Veränderung der Zahl der Fahrspuren für den motorisierten Individualverkehr, sofern der darauf entfallende Projektbetrag CHF 3'000'000 übersteigt;

  • 14. Beschlüsse gemäss Art. 33 Ziff. 4 bis 9, für die das Stadtparlament abschliessend zuständig ist, wenn 21 Mitglieder unmittelbar nach der Beratung die Unterstellung unter das fakultative Referendum verlangen.

Art. 9 5. Grundsatzabstimmungen

Über Grundsatzfragen, die in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fallen, kann das Stadtparlament eine Abstimmung anordnen.

Art. 10 Ausübung von Initiative und Referendum
1. Initiative
a) Gegenstand und Unterschriftenzahl

Mit der Initiative können 1'000 Stimmberechtigte den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.

Art. 11 b) Verfahren

Eine Initiative ist dem Stadtrat zur Prüfung der Zulässigkeit vorzulegen.

Sie ist bei der Stadtkanzlei innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Entscheids über die Zulässigkeit anzumelden und innert drei Monaten nach der amtlichen Publikation der Anmeldung einzureichen.

Art. 12 2. Referendum
a) Gegenstand und Unterschriftenzahl

1'000 Stimmberechtigte können innert 30 Tagen nach der amtlichen Bekanntmachung bei der Stadtkanzlei das Begehren stellen, ein dem fakultativen Referendum unterstellter Beschluss des Stadtparlaments sei der Bürgerschaft zur Abstimmung zu unterbreiten.

Art. 13 b) Referendum über Jahresrechnung, Budget und Steuerfuss

Referendumsbegehren über Jahresrechnung und Budget haben die beanstandeten Posten zu bezeichnen und anzugeben, warum und in welchem Umfang diese zu ändern sind.

Begehren auf Änderung des Steuerfusses haben einen bestimmten Steuerfuss vorzuschlagen. Wird Herabsetzung verlangt, sind gleichzeitig zahlenmässig bestimmte Anträge auf Änderung des Budgets zu stellen, damit ein Aufwandüberschuss vermieden werden kann.

Art. 14 3. Beratung durch die Stadtkanzlei

Die Stadtkanzlei berät die Stimmberechtigten in formellen Fragen bei der Abfassung von Initiativen und Referendumsbegehren.

Art. 15 4. Anwendung kantonalen Rechts

Für Initiative und Referendum werden im Übrigen sachgemäss die Vorschriften des kantonalen Rechts angewendet.

Art. 16 Abstimmungen
1. Anordnung und erläuternder Bericht

Der Stadtrat ordnet die städtischen Abstimmungen an.

Das Präsidium des Stadtparlaments erlässt einen erläuternden Bericht zu den Abstimmungsvorlagen.

Art. 17 2. Stimmbüro

Der Stadtrat wählt die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler nach Anhören der politischen Parteien.

Art. 18 3. Anwendung kantonalen Rechts

Die Durchführung der städtischen Abstimmungen richtet sich im Übrigen nach dem kantonalen Recht.

3 Stadtparlament

Art. 19 Allgemeines
1. Mitgliederzahl

Das Stadtparlament besteht aus 63 Mitgliedern.

Art. 20 2. Geschäftsreglement

Das Stadtparlament erlässt ein Geschäftsreglement, das die Konstituierung und den Geschäftsgang regelt.

Art. 21 Organisation
1. Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  1. Präsidentin oder Präsident;

  2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident;

  3. drei Stimmenzählerinnen oder Stimmenzählern;

  4. Fraktionspräsidentinnen oder Fraktionspräsidenten; Co-Präsidiums-Modelle sind möglich.

Die Präsidentin oder der Präsident bereitet die Sitzungen des Stadtparlaments vor und leitet die Verhandlungen.

Art. 22 2. Fraktionen

Fünf Mitglieder des Stadtparlaments können eine Fraktion bilden.

Die Fraktionen werden bei der Bestellung des Präsidiums, der Kommissionen und der Abordnungen angemessen berücksichtigt.

Art. 23 3. parlamentarische Kommissionen
a) Allgemeines

Das Stadtparlament bestellt eine Geschäftsprüfungs- und eine Liegenschaften- und Baukommission.

Das Geschäftsreglement des Stadtparlaments kann weitere ständige parlamentarische Kommissionen vorsehen. Es regelt deren Zuständigkeit.

Das Stadtparlament kann einzelne Geschäfte besonderen parlamentarischen Kommissionen zur Vorberatung überweisen.

Art. 24 b) Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus elf Mitgliedern.

Sie prüft die Amtsführung des Stadtrats und der Verwaltung im abgelaufenen Jahr, die Führung des städtischen Haushalts sowie die Anträge über Budget und Steuerfuss. Sie wird frühzeitig über den Inhalt der Planungen und Richtlinien zur Erstellung des Budgets informiert.

Sie kann alle in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Geschäfte von finanzieller Tragweite überprüfen. Sie prüft alle Geschäfte, für die nicht eine andere Kommission zuständig ist.

Der Geschäftsprüfungskommission steht zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Finanzkontrolle zur Verfügung.

Art. 25 c) Liegenschaften- und Baukommission

Die Liegenschaften- und Baukommission prüft die in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Grundstückgeschäfte und entscheidet gemäss Art. 42 Ziff. 1 bis 3 über die Zustimmung zu Beschlüssen des Stadtrats über den Kauf, Verkauf oder Tausch von Grundstücken des Finanzvermögens und die Erteilung entgeltlicher Baurechte.

Das Geschäftsreglement des Stadtparlaments bestimmt die Mitgliederzahl der Liegenschaften- und Baukommission. Es sieht vor, dass für die Zustimmung zu den Beschlüssen des Stadtrats ein qualifiziertes Mehr erforderlich ist.

Es kann die Zuständigkeit der Liegenschaften- und Baukommission auf andere Geschäfte erweitern oder vorsehen, dass ein Teil einer anderen parlamentarischen Kommission als Liegenschaften- und Baukommission handelt.

Art. 26 4. Verhandlungen
a) Einberufung

Das Stadtparlament versammelt sich auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten. Es wird auch einberufen, wenn der Stadtrat oder 15 Mitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen.

Art. 27 b) Mitwirkung des Stadtrats

Das Stadtparlament fasst seine Beschlüsse in der Regel auf begründeten Antrag des Stadtrats.

Der begründete Antrag des Stadtrats gibt über die wesentlichen Entscheidungspunkte und die finanziellen Folgen Aufschluss. Er legt die Gründe dar, die zur Ablehnung anderer Lösungen geführt haben.

Der Stadtrat nimmt an den Verhandlungen des Stadtparlaments teil. Er kann Anträge stellen.

Art. 28 5. parlamentarische Vorstösse
a) Motion

Jedes Mitglied des Stadtparlaments kann mit einer Motion beantragen, dass der Stadtrat den Entwurf für eine Revision der Gemeindeordnung, für ein allgemein verbindliches Reglement oder einen anderen in die Zuständigkeit des Stadtparlaments fallenden Beschluss vorlege.

Die Motion kann Richtlinien über den Inhalt des Entwurfes geben.

Art. 29 b) Postulat

Jedes Mitglied des Stadtparlaments kann mit einem Postulat beantragen, dass der Stadtrat prüfe und Bericht erstatte, ob ein Entwurf für eine Revision der Gemeindeordnung oder den Erlass eines Reglements vorzulegen oder ob eine Massnahme zu treffen sei.

Postulate, die auf eine Verwaltungsverfügung, auf einen Rechtsmittelentscheid oder auf ein bestimmtes Dienstverhältnis einwirken wollen, sind unzulässig.

Art. 30 c) weitere parlamentarische Vorstösse

Das Geschäftsreglement des Stadtparlaments regelt die parlamentarischen Vorstösse, mit denen Auskunft über die Tätigkeit von Stadtrat und Stadtverwaltung verlangt werden kann.

Art. 31 Zuständigkeit
1. Wahlen

Das Stadtparlament wählt:

  1. sein Präsidium, mit Ausnahme der Fraktionspräsidentinnen und Fraktionspräsidenten;

  2. die parlamentarischen Kommissionen;

  3. die Verwaltungskommissionen, soweit ihm die Wahlbefugnis durch Gesetz oder Reglement übertragen ist oder die Verwaltungskommissionen gesetzlich vorgeschrieben sind;

  4. die Abordnungen der Stadt in staatliche Kommissionen und privatrechtliche Organisationen, soweit es sich die Wahlbefugnis im Geschäftsreglement vorbehalten hat;

  5. auf Vorschlag des Stadtrats die Leitung der Stadtkanzlei und der Finanzkontrolle; Co-Leitungs-Modelle sind möglich;

  6. die Ombudsperson und deren Stellvertretung.

Art. 32 2. Rechtsetzung

Das Stadtparlament beschliesst unter Vorbehalt des Referendums (Art. 7 und 8) über:

  • 1. die Gemeindeordnung;

  • 2. allgemein verbindliche Reglemente, ausgenommen Vollzugsvorschriften;

  • 3. den Zonenplan;

  • 4. allgemein verbindliche Vereinbarungen.

  • a)–d) …

Art. 33 3. Haushalt, Finanz- und Grundstücksgeschäfte

Das Stadtparlament beschliesst unter Vorbehalt des Referendums (Art. 7 und 8) über:

  1. die Jahresrechnung;

  2. Budget und Steuerfuss;

  3. die Besoldung, Entschädigung und Versicherung der Behördenmitglieder, der Ombudsperson und deren Stellvertretung sowie des Verwaltungspersonals;

  4. neue einmalige und neue jährlich wiederkehrende Ausgaben, soweit nicht gemäss Art. 41 der Stadtrat zur Beschlussfassung zuständig ist;

  5. Nachtragskredite zu erteilten Krediten, soweit nicht gemäss Art. 41 der Stadtrat zur Beschlussfassung zuständig ist;

  6. den Kauf von Grundstücken des Finanzvermögens mit einem Wert von über CHF 10'000'000;

  7. den Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens mit einem Wert von über CHF 1'500'000, wenn die Liegenschaften- und Baukommission dem Geschäft nicht zugestimmt hat, sowie in jedem Fall von Grundstücken mit einem Wert von über CHF 5'000'000;

  8. die Erteilung entgeltlicher Baurechte auf Grundstücken mit einem Wert von über CHF 1'500'000 bis und mit CHF 5'000'000, wenn die Liegenschaften- und Baukommission der Erteilung nicht zugestimmt hat, sowie in jedem Fall auf Grundstücken mit einem Wert von über CHF 5'000'000;

  9. die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Beteiligungen von über CHF 750'000, wenn diese hinsichtlich Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen entsprechen.

Art. 34 Gemeinde- und Ortsbürgerrecht

Das Stadtparlament beschliesst auf Antrag des zuständigen Einbürgerungsrats über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, wenn gegen den Beschluss des Einbürgerungsrates, das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht zu erteilen, gültig Einsprache erhoben wurde.

Art. 35 5. Aufsicht über Stadtrat und Verwaltung und weitere Geschäfte

Das Stadtparlament beschliesst unter Vorbehalt des Referendums (Art. 7 und 8) ferner über:

  1. das Leitbild der Stadt St.Gallen;

  2. den Geschäftsbericht des Stadtrats;

  3. den Geschäftsbericht der Ombudsperson;

  4. die Genehmigung von Verwaltungsplänen;

  5. die Mitgliedschaft bei einem Gemeindeverband und bei Zweckverbänden;

  6. Vernehmlassungsbeschlüsse betreffend Neubau von Kantonsstrassen und Veränderung der Zahl der Fahrspuren für den motorisierten Individualverkehr, sofern der darauf entfallende Projektbetrag CHF 3'000'000 übersteigt;

  7. alle weiteren Geschäfte, für die es nach Gesetz zuständig ist.

Es beaufsichtigt den Stadtrat und die Verwaltung.

4 Stadtrat und Verwaltung

Art. 36 Stadtrat
1. Allgemeines
a) Mitgliederzahl

Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.

Art. 37 b) Unvereinbarkeiten

Es darf nicht mehr als ein Mitglied des Stadtrats der Bundesversammlung angehören.

Wer eine Unvereinbarkeit herbeiführt, hat zu entscheiden, welches Amt sie oder er ausüben will. Wird eine Unvereinbarkeit gleichzeitig durch zwei Gewählte herbeigeführt, so hat das amtsjüngere Mitglied des Stadtrats zu entscheiden, welches Amt es ausüben will. In den anderen Fällen entscheidet das Los.

Ein Mitglied des Stadtrats darf nicht gleichzeitig der Bundesversammlung und dem Kantonsrat angehören.

Art. 38 c) Nebenbeschäftigungen

Die Mitglieder des Stadtrats üben keinen Nebenberuf aus. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission Mitglieder des Verwaltungsrats von Aktiengesellschaften oder anderen Erwerbsunternehmen sein.

Art. 39 d) Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident

Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident leitet die Verhandlungen des Stadtrats und koordiniert die Geschäfte der Direktionen.

Art. 40 Zuständigkeit a) Im Allgemeinen

Der Stadtrat ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Stadt.

Er erfüllt die Aufgaben, die ihm von Gesetzes wegen zugewiesen sind, sowie unter Vorbehalt der Übertragung an nachgeordnete Stellen durch Reglement folgende Aufgaben:

  1. Antragstellung an das Stadtparlament in Angelegenheiten, für welche die Bürgerschaft oder das Stadtparlament zuständig sind;

  2. Vollzug der Beschlüsse der Bürgerschaft sowie des Stadtparlaments;

  3. Organisation und Führung der Verwaltung;

  4. Erfüllung weiterer grundlegender Leitungs-, Planungs- und Verwaltungsaufgaben;

  5. Erlass von Vollzugsreglementen sowie Abschluss von Vereinbarungen, soweit nicht die Bürgerschaft oder abschliessend das Stadtparlament zuständig sind;

  6. Einreichung und Anerkennung von Klagen, Ergreifen von Rechtsmitteln, Abschluss von Vergleichen;

  7. Vertretung der Stadt nach aussen;

  8. Information der Öffentlichkeit über Geschäfte von allgemeinem Interesse;

  9. Erlass eines integrierten Aufgaben- und Finanzplans;

  10. Sicherstellen eines internen Kontrollsystems;

  11. Erfüllung aller weiteren Aufgaben der Stadt, für die kein anderes Organ zuständig ist.

Art. 41 b) Finanzbefugnisse
aa) Ausgaben

Der Stadtrat beschliesst über:

  • 1. unvorhersehbare neue Ausgaben

  • a) einmalig bis und mit CHF 300'000 je Fall;

  • b) jährlich wiederkehrend bis und mit CHF 50'000 je Fall;

  • c) als Mehrausgaben mittels Nachtragskredits, sofern die erteilten Kredite nicht ausreichen, bis einmalig CHF 300'000 bzw. wiederkehrend CHF 50'000 je Fall;

  • 2. dringliche oder gebundene Ausgaben; übersteigen dringliche oder gebundene einmalige Ausgaben den Betrag von CHF 300'000 und dringliche oder gebundene jährlich wiederkehrende Ausgaben den Betrag von CHF 30'000, so gibt der Stadtrat der Geschäftsprüfungskommission von seiner Beschlussfassung Kenntnis.

  • 3.–4. …

Die Gesamtsumme aller unter Abs. 1 Ziff. 1 beschlossenen unvorhersehbaren neuen Ausgaben darf pro Jahr für einmalige Ausgaben CHF 2'500'000 und für wiederkehrende Ausgaben CHF 500’000 nicht überschreiten.

Art. 42 bb) Grundstücksgeschäfte und weitere Finanzbefugnisse

Der Stadtrat beschliesst ferner über:

  1. den Kauf von Grundstücken des Finanzvermögens mit einem Wert bis und mit CHF 10'000'000;

  2. den Verkauf von Grundstücken des Finanzvermögens mit einem Wert bis und mit CHF 1'500'000; ferner von Grundstücken mit einem Wert von über CHF 1'500'000 bis und mit CHF 5'000'000, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Liegenschaften- und Baukommission;

  3. die Erteilung entgeltlicher Baurechte auf Grundstücken mit einem angenommenen Wert bis und mit CHF 1'500'000; ferner auf Grundstücken mit einem angenommenen Wert von über CHF 1'500'000 bis und mit CHF 5'000'000, unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Liegenschaften- und Baukommission;

  4. die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Beteiligungen bis und mit CHF 750'000, wenn sie hinsichtlich Sicherheit und Ertrag den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen entsprechen;

  5. die Bereitstellung des für die Zahlungsbereitschaft der Stadt erforderlichen Fremdkapitals;

  6. die Anlage kurzfristig nicht benötigter flüssiger Mittel;

  7. die gesamte Beschaffung von Energie im Rahmen des Versorgungsauftrags der Stadtwerke (ausgenommen via Beteiligungen oder die Gewährung von Darlehen).

Art. 43 c) Wahlen

Der Stadtrat wählt:

  1. das Verwaltungspersonal, unter Vorbehalt der Befugnisse des Stadtparlaments gemäss Art. 31 Ziff. 6;

  2. 1bis. den Pädagogischen Beirat Schule sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten;

  3. die übrigen Verwaltungskommissionen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Stadtparlaments gemäss Art. 31 Ziff. 4;

  4. Abordnungen der Stadt in staatliche Kommissionen und privatrechtliche Organisationen, unter Vorbehalt der Befugnisse des Stadtparlaments gemäss Art. 31 Ziff. 5.

Er nimmt alle weiteren Wahlen vor, die nicht einem anderen Organ der Stadt vorbehalten sind.

Art. 44 Verwaltung
1. Gliederung

Der Stadtrat gliedert die Stadtverwaltung in fünf Direktionen und teilt diese seinen Mitgliedern zu.

Er stellt sicher, dass:

  1. die Gliederung der Stadtverwaltung eine wirksame und kostengünstige Erfüllung der städtischen Aufgaben ermöglicht;

  2. den Direktionen nach Umfang und Bedeutung der Aufgaben das gleiche Gewicht zukommt.

Art. 45 2. Stadtkanzlei

Dem Stadtrat ist die Stadtkanzlei beigeordnet.

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber leitet die Stadtkanzlei und nimmt an den Sitzungen des Stadtrats teil.

Art. 46 3. Unternehmen
a) Grundsatz

Städtische Unternehmen sind:

  1. Kehrichtheizkraftwerk;

  2. Stadtwerke;

  3. Verkehrsbetriebe.

Der Stadtrat erlässt die Gebührentarife im Rahmen der Unternehmensreglemente.

Die Stadt kann sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben an öffentlich- oder privatrechtlichen Unternehmen beteiligen.

Art. 46bis b) Stadtwerke

Die Stadtwerke versorgen die Stadt mit Energie und Wasser. Die Einzelheiten regelt das Unternehmensreglement. Es kann den Versorgungsauftrag weiter ausdehnen bzw. den Stadtrat hierzu ermächtigen.

Delegiert der Stadtrat seine Kompetenz gemäss Art. 42 Ziff. 7 GO, so erlässt er Vorgaben zur Begrenzung und Überwachung der Risiken und regelt die Aufsicht über deren Einhaltung.

Art. 47 4. Verwaltungspersonal

Rechte und Pflichten des Verwaltungspersonals werden durch Reglement geordnet.

Die Stadt versichert ihre Mitarbeitenden und deren Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod gemäss den Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

Art. 48 Verschiedene Bestimmungen
1. Planung

Der Stadtrat sorgt für eine zweckmässige Planung der Aufgaben und Finanzen im Rahmen des Leitbilds der Stadt St.Gallen.

Gesamtstädtisch bedeutsame Planungen, die für das Stadtparlament und den Stadtrat wegleitend sind, werden in Verwaltungsplänen dargestellt und dem Stadtparlament zur Genehmigung unterbreitet.

Art. 49 2. Legislaturziele

Der Stadtrat legt dem Stadtparlament zu Beginn der Amtsdauer seine Legislaturziele vor und berichtet, wie weit die vorangegangenen Legislaturziele erreicht worden sind.

Art. 50 3. Geschäftsbericht

Der Stadtrat unterbreitet dem Stadtparlament jährlich Bericht über seine Geschäftsführung im Vorjahr.

Er berichtet über den Stand der Legislaturziele.

Art. 51 4. Kommunikation

Der Stadtrat informiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Geschäfte von allgemeinem Interesse.

Er sorgt für eine umfassende Kommunikation.

Art. 52

5 Schulen

Art. 53 Allgemeines

Die Stadt führt Volksschulen sowie die von der Gesetzgebung vorgeschriebenen Schulen und Institutionen.

Sie kann weitere Schulen und ähnliche Institutionen führen oder sich daran beteiligen.

Art. 54 Stadtrat und Verwaltung

Der Stadtrat, die zuständige Direktion und die Schulleitungen leiten die städtischen Schulen nach Massgabe des kantonalen Rechts und der Schulordnung.

Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Stadtparlaments und der Bürgerschaft.

Art. 55 Mitsprache der Lehrpersonen und Schulleitungen

Die Lehrpersonen und die Schulleitungen bzw. ihre Vertretungen haben das Recht zur Mitsprache in den Bereichen, in denen Stadtrat und Verwaltung zuständig sind. Die Schulordnung regelt das Nähere.

Art. 56 Pädagogischer Beirat Schule

Der Pädagogische Beirat Schule besteht aus sieben Mitgliedern, die ausserhalb der Verwaltung stehen und besondere Kenntnisse im Bereich von Bildung und Schule besitzen.

Der Pädagogische Beirat Schule:

  1. beobachtet die städtischen Schulen und die für sie bedeutsamen Entwicklungen in Gesellschaft und Bildungswissenschaft;

  2. unterbreitet Anregungen und nimmt zuhanden von Stadtrat und Verwaltung Stellung zu grundsätzlichen Fragen im Bereich der städtischen Schulen, namentlich zu Fragen der Qualitätssicherung und der Schulentwicklung.

Art. 57 Zusammenarbeit von Schule und Eltern

Die Stadt fördert die Schaffung und die Tätigkeit von Elternforen, die der Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern dienen.

Art. 58 Schulordnung

Die Schulordnung enthält die weiteren Bestimmungen über die städtischen Schulen.

Art. 59

6 Ombudsperson

Art. 60 Ombudsperson

Die Ombudsperson prüft:

  1. Beanstandungen Privater gegen die Stadtverwaltung und die städtischen Schulen;

  2. Beschwerden des städtischen Personals, die das Arbeitsverhältnis betreffen.

Sie kann die erforderlichen Abklärungen treffen, den Beteiligten für ihr weiteres Verhalten Rat erteilen, Vorschläge für eine einvernehmliche Lösung machen oder nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der zuständigen Behörde erlassen.

Das Nähere ordnet ein Reglement.

7 Haushalt

Art. 61 Allgemeines

Die Haushaltführung der Stadt richtet sich nach dem kantonalen Recht.

Art. 61bis Budgetkreditbeschluss

Die Kredite werden auf der dritten Stufe der Artengliederung beschlossen.

Art. 62–65

Art. 66 4. Verhältnis des Ausgabenbeschlusses zum Budget

Kredite werden durch Budget oder durch besondere Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Stadtparlaments gewährt.

Ausgaben, die in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fallen, werden, gestützt auf einen Bericht des Stadtrats, gesondert vom Budget beschlossen.

Art. 67

Art. 68 Grundstücksgeschäfte

Massgebender Wert bei Grundstücksgeschäften ist der höchste der folgenden Werte:

  1. beim Kauf: der Kaufpreis;

  2. beim Verkauf: der Verkaufspreis, der amtliche Verkehrswert oder die Anlagekosten;

  3. bei Baurechten: der angenommene Kauf- bzw. Verkaufspreis, der amtliche Verkehrswert oder die Anlagekosten.

Übernimmt die Stadt im Rahmen eines Tauschvertrags das höher bewertete Grundstück, so richtet sich die Zuständigkeit nach den Bestimmungen über den Kauf von Grundstücken. Andernfalls gelten die Bestimmungen über den Verkauf von Grundstücken.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 69

2005, 1