127.11
Benutzungsordnung für das Stadtarchiv St.Gallen
Vom 25.03.2025 (Stand 01.05.2025)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 17 bis 25 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 20111, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über Aktenführung und Archivierung vom 19. März 20192 und Art. 10 Abs. 3 des Reglements über das Stadtarchiv vom 1. Mai 20253 als Reglement:
Art. 1 Öffnungszeiten
Die Räumlichkeiten des Stadtarchivs sind für die Einsichtnahme wie folgt geöffnet: Montag – Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr.
Art. 2 Voranmeldung
Die Benutzerinnen und Benutzer melden sich für die Einsichtnahme in Archivgut vorgängig an.
Die Voranmeldefrist beträgt mindestens einen Arbeitstag. Ohne Voranmeldung kann die Einsichtnahme in Archivgut nicht gewährleistet werden.
Art. 3 Benutzung
Für die Benutzung des Stadtarchivs ist eine tägliche Einschreibung erforderlich. Benutzerinnen und Benutzer geben ihre Personalien, das Benutzungsthema und den Benutzungszweck an.
Das Stadtarchiv kann Direktionen, Stabs-, Dienst- und Fachstellen der Stadt St.Gallen privilegierten Zugang zum Archivgut gewähren, wenn sie Unterlagen aus dem Stadtarchiv für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
Eine Vorlage des Originals kann aus konservatorischen Gründen abgelehnt werden.
Art. 4 Bestellung
Die Bestellung von Archivgut erfolgt mündlich, schriftlich oder mittels Onlineportal des Stadtarchivs.
Die Mitarbeitenden des Stadtarchivs sind befugt, die Anzahl der Bestellungen von Archivgut pro Benutzerin und Benutzer einzuschränken.
Art. 5 Ausleihe
Die Ausleihe ist ausschliesslich möglich an Direktionen, Stabs-, Dienst- und Fachstellen der Stadt St.Gallen, andere Archive, Bibliotheken, Museen etc., sofern die Sicherheit der Leihgaben gewährleistet ist.
Besonders wertvolles, empfindliches oder häufig gebrauchtes Archivgut wird nicht ausgeliehen.
Das Stadtarchiv schliesst mit den Ausleihenden einen Leihvertrag ab. Es kann die Ausleihe mit weiteren Auflagen, namentlich bezüglich Versicherungs- und Haftpflicht, verknüpfen.
Diese Bestimmungen gelten nicht für Ausleihen in Zusammenhang mit Reproduktions-, Konservierungs- und Restaurierungsvorhaben.
Art. 6 Rückgabe
Die Mitarbeitenden des Stadtarchivs können jederzeit Archivgut zurückverlangen, insbesondere wenn gleichzeitig mehrere Benutzerinnen und Benutzer mit den gleichen Unterlagen arbeiten müssen.
Art. 7 Sorgfaltspflicht
Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, sorgfältig mit dem Archivgut umzugehen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
Aufgrund der Beschaffenheit des Archivguts kann bei der Einsichtnahme das Einhalten konservatorischer Massnahmen, wie das Tragen von Handschuhen oder Benutzen von Lesekeilen, verlangt werden.
Benutzerinnen und Benutzer, die Archivgut absichtlich oder grobfahrlässig beschädigen, wiederholt den Ordnungszustand verändern, Archivgut entwenden oder anderweitig in schwerwiegender Weise gegen dieses Reglement verstossen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Strafanzeige nach Art. 26 des Gesetzes über Aktenführung und Archivierung vom 19. April 20114 und die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bleiben vorbehalten.
Art. 8 Reproduktion von Archivgut
Analoge und digitale Reproduktionen dürfen nur nach Absprache mit den Mitarbeitenden des Stadtarchivs ausgeführt werden. Sie entscheiden, ob der Inhalt oder die Beschaffenheit des Archivguts eine Reproduktion zulassen und ob die Reproduktionen durch die Benutzerin und den Benutzer selbst oder die Mitarbeitenden des Stadtarchivs angefertigt werden.
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif.5
Art. 9 Übermittlung
Der Bezug von digital vorliegendem Archivgut erfolgt über das Onlineportal des Stadtarchivs. Ist darüber hinaus ein Versand von Reproduktionen notwendig, so erfolgt dieser nur in digitaler Form mittels Filehosting-Dienst.
Art. 10 Nutzung des reproduzierten Archivguts
Jede Verwendung von reproduziertem oder rein digital produziertem Archivgut im öffentlichen Bereich muss mit einem Nachweis über die aufbewahrende Institution (entweder: Stadtarchiv der Politischen Gemeinde St.Gallen oder: StadtASG) und wenn bekannt mit einem Urheberschaftsnachweis versehen sein. Das Stadtarchiv behält sich vor, nachträglich Gebühren für fehlende Nachweise zu erheben.
Die Bildernutzung in einem kommerziellen Kontext wird durch einen Nutzungsvertrag geregelt.
Art. 11 Belegexemplare
Die Benutzerinnen und Benutzer überlassen dem Stadtarchiv ein Belegexemplar von Publikationen, die ganz oder teilweise mit Quellen des Stadtarchivs entstanden sind.
Art. 12 Verzicht auf Erhebung von Gebühren für Dienstleistungen
Von Direktionen, Stabs-, Dienst- und Fachstellen der Stadt St.Gallen werden keine Gebühren erhoben, wenn sie Leistungen des Stadtarchivs zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beanspruchen.
Das Stadtarchiv kann Lernenden oder Studierenden die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn dies im Interesse der schulischen oder universitären Geschichtsforschung ist. Ein teilweiser oder gänzlicher Verzicht auf die Erhebung von Gebühren kann ebenso im Sinn der Unterstützung von Forschungsvorhaben oder im Zusammenhang mit Recherchen von Medienschaffenden oder bei Anfragen von anderen Archiven, Bibliotheken und Museen geltend gemacht werden. Die Entscheidung über den Verzicht auf eine Gebührenerhebung liegt bei den Mitarbeitenden des Stadtarchivs.
2025-008