131.2

Reglement über die Organisation und Geschäftsführung des Stimmbüros

Vom 22.05.2007 (Stand 01.09.2007)

Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 33 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 als Reglement:

1 Organisation des Stimmbüros

Art. 1 Zuständigkeit

Das Stimmbüro ist für das ganze Gebiet der Stadt St.Gallen zuständig.

Art. 2 Zusammensetzung

Das Stimmbüro besteht aus:

  1. der Präsidentin bzw. dem Präsidenten;

  2. dem Ausschuss, welche aus der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und den für die Wahl oder Abstimmung aufgebotenen Mitgliedern besteht; der Ausschuss besteht bei jeder Wahl oder Abstimmung aus mindestens fünf Personen;

  3. den für die Wahl oder Abstimmung aufgebotenen Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzählern.

Die Sekretärin bzw. der Sekretär des Stimmbüros hat beratende Stimme.

Art. 3 Wahl

Der Stadtrat wählt:

  1. die Präsidentin bzw. den Präsidenten und die Sekretärin bzw. den Sekretär des Stimmbüros sowie deren Stellvertretungen;

  2. zehn Mitglieder des Ausschusses;

  3. die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler.

Die politischen Parteien sollen angemessen vertreten sein.

Art. 4 Entschädigung

Der Stadtrat regelt die Entschädigung für das Stimmbüro und die Hilfspersonen.

2 Geschäftsführung des Stimmbüros

Art. 5 Präsidentin bzw. Präsident

Die Präsidentin bzw. der Präsident:

  1. bereitet zusammen mit der Sekretärin bzw. dem Sekretär die Wahlen und Abstimmungen vor;

  2. leitet den Ausschuss.

Art. 6 Ausschuss

Der Ausschuss:

  1. leitet und überwacht die Auszählung;

  2. übt die Befugnisse aus, die nach dem Gesetz dem Stimmbüro obliegen.

Art. 7 Abstimmungsprotokoll

Das Abstimmungsprotokoll wird vom Ausschuss unterzeichnet.

Die an der Auszählung mitwirkenden Stimmenzählerinnen bzw. Stimmenzähler unterzeichnen eine Erklärung, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben korrekt erfüllt haben. Sie können im Protokoll Vorbehalte hinsichtlich des Wahl- oder Abstimmungsergebnisses anbringen.

Art. 8 Vorbereitende Arbeiten für die Auszählung

Das Stimmbüro kann mit den vorbereitenden Arbeiten für die Auszählung, insbesondere mit dem Auspacken der Abstimmungskuverts und dem Bereinigen und Erfassen der Stimmzettel, am Samstag vor dem Wahl- oder Abstimmungssonntag beginnen.

Die Wahl oder Abstimmung darf dadurch nicht beeinflusst werden. Über die Vorbereitungsarbeiten ist Stillschweigen zu bewahren.

Art. 9 Auswertung

Wenn ein hinreichendes Interesse besteht:

  1. lässt der Stadtrat unter Wahrung des Stimmgeheimnisses die Stimmausweise zur Erforschung der Stimmbeteiligung auswerten;

  2. stellt der Stadtrat die Dateien der erfassten Stimm- und Wahlzettel zur Erforschung des Wahl- und Abstimmungsverhaltens zur Verfügung; er kann in geeigneten Fällen selber Auftrag für Auswertungen erteilten;

  3. lässt der Stadtrat erheben, wie sich der Eingang der Stimmen in zeitlicher Hinsicht verteilt.

Der Stadtrat sorgt dafür, dass die Auswertungen in geeigneter Form veröffentlicht werden.

2007, 225