191.124
Reglement für Arbeitsverhältnisse mit besonderer Arbeitszeit (RBA)
Vom 30.04.2013 (Stand 01.01.2025)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 6 und Art. 49 des Personalreglements vom 21. Februar 20121 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, bei denen die Arbeitsleistung regelmässig ganz oder teilweise zu besonderen Arbeitszeiten erfolgt.
Es gilt nicht für Personen, die dem Reglement für das Hauswartpersonal unterstellt sind. In Einzelfällen kann die Anstellungsinstanz bestimmte Bestimmungen als anwendbar erklären.
Art. 2 Jahressoll-Arbeitszeit
Für Arbeitsverhältnisse mit besonderen Arbeitszeiten wird von einer Jahressoll-Arbeitszeit von 2'190 Stunden ausgegangen, abzüglich der Feiertage und arbeitsfreien Tage gemäss Personalreglement2.
Bei Abwesenheiten werden die gemäss Dienst- oder Schichtplan ausfallenden Zeiten als Arbeitszeit angerechnet. Für dienstlich bedingte Abwesenheiten bleibt eine besondere Regelung durch die vorgesetzte Dienststelle vorbehalten.
Art.
3 Arbeitszeit
a) Einteilung der Arbeitszeit
Die Dienststellen legen die besonderen Arbeitszeiten im Einvernehmen mit den Personaldiensten und nach Anhören der Personalkommission fest:
in Dienst- oder Schichtplänen;
im Einzelfall aufgrund der Stellenbeschreibung.
Sie achten auf die gleichmässige Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit besonderen Arbeitszeiten.
Die Dienstpläne sehen nach Möglichkeit Varianten für Teilzeitbeschäftigung vor.
Art. 4 b) Höchstarbeitszeit
Die Höchstarbeitszeit an sieben aufeinanderfolgenden Tagen soll 60 Stunden nicht überschreiten.
Auf fünf Arbeitstage folgen in der Regel zwei arbeitsfreie Tage.
Der Unterbruch am Mittag dauert mindestens 30 Minuten.
Vorbehalten bleiben Bestimmungen des Arbeitsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes für die unterstellten Dienststellen.
Art. 5 c) Aushilfen
Zur aushilfsweisen Dienstleistung während den besonderen Arbeitszeiten können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichtet werden, wenn das für die gute Erfüllung der Aufgaben erforderlich und für sie zumutbar ist.
Art. 6 d) Zeitzuschläge
Die Zeitzuschläge für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 5 Uhr sowie für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie arbeitsfreien Tagen richten sich nach den Bestimmungen des Vollzugsreglements zum Personalreglement3.
Bei betrieblich bedingter Verschiebung eines auf Zeitzuschläge anspruchsgebenden Dienstes auf eine nicht anspruchsgebende Zeit besteht kein Anspruch auf Ersatz der wegfallenden Zeitzuschläge.
Art. 7 e) Inkonvenienzzulagen
Wenn die Arbeitszeit mindestens zwei wesentlich unterschiedliche Dienste umfasst (Schichtdienst), werden folgende Inkonvenienzzulagen ausgerichtet:
CHF 1'500 als Grundpauschale je Jahr, sofern dauernd mindestens 75 % der Arbeitszeit im Schichtbetrieb geleistet werden. Die Zulage ist versichert;
CHF 5 je geleistete Stunde nachts zwischen 20 Uhr und 5 Uhr;
CHF 5 je geleistete Stunde an Sonn-, Feiertagen und arbeitsfreien Tagen.
Die Zulage gemäss Bst. a wird anteilmässig gekürzt, wenn weniger als 75 % der Arbeitszeit im Schichtdienst geleistet wird.
Die Zulagen gemäss Bst. b und c werden für die erste Stunde nicht anteilsmässig ausgerichtet.
Bei betrieblich bedingter Verschiebung eines auf Inkonvenienzen anspruchsgebenden Dienstes auf eine nicht anspruchsgebende Zeit besteht kein Anspruch auf Ersatz der wegfallenden Inkonvenienzzulagen.
Die Inkonvenienzzulagen können von den Personaldiensten im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle für einzelne Gruppen und Personen ganz oder teilweise in Pauschalbeträgen je Tag, Nacht, Woche oder Jahr festgelegt werden.
Soweit betrieblich möglich, können Inkonvenienzzulagen in beidseitigem Einvernehmen als Freizeit bezogen werden. Als Umrechnungsfaktor gilt ein von den Personaldiensten je Personalkategorie festgelegter Stundensatz.
Art. 8 Pausen
Die zeitliche Lage der Pausen wird durch die Dienststelle nach Rücksprache mit der Personalkommission festgelegt.
Art.
9 Bereitschafts- und Pikettdienste
a) Grundsatz
Soweit aus betrieblichen Gründen die Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ausserordentliche Einsätze zu gewährleisten ist, organisieren die Dienststellen Bereitschafts- oder Pikettdienste.
Wer Bereitschaftsdienst leistet, muss ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit jederzeit erreichbar sein und auf Abruf den Dienst sofort aufnehmen können.
Wer Pikettdienst leistet, muss ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit jederzeit erreichbar sein und auf Abruf den Dienst innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, die von der Dienststelle festgelegt wird, aufnehmen können.
Art. 10 b) Einteilung
Die Dienststellen legen die Grundsätze für die Bereitschafts- und Pikettdienste im Einvernehmen mit den Personaldiensten fest.
Alle von ihrer Funktion her geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Leistung von Bereitschafts- bzw. Pikettdienst verpflichtet.
Die Dienststellen achten auf die gleichmässige Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 11 c) Entschädigung Bereitschaftsdienst
Die Entschädigung je Bereitschaftsdienstwoche (sieben mal 24 Stunden, inkl. Samstag und Sonntag) beträgt CHF 450.00.
Fällt in die Bereitschaftsdienstwoche ein arbeitsfreier Tag oder ein Feiertag auf einen Arbeitstag, so besteht Anspruch auf einen Ruhetag.
Für Bereitschaftsdienst an einzelnen freien Tagen (24 Stunden) beträgt die Entschädigung CHF 60.00 für einen Werktag und CHF 90.00 für einen Sonn- oder Feiertag bzw. einen arbeitsfreien Tag.
Für Bereitschaftsdienst während einzelnen Stunden beträgt die Entschädigung CHF 2.40 bzw. CHF 3.60 wenn es sich um einen Sonn- oder Feiertag bzw. einen arbeitsfreien Tag handelt.
Soweit betrieblich möglich, kann anstelle der Hälfte der Entschädigung je Bereitschaftsdienstwoche ein Ruhetag bezogen werden.
Bei besonderen Verhältnissen kann die Dienststelle im Einvernehmen mit den Personaldiensten in Einzelfällen eine andere gleichwertige Regelung treffen.
Art. 12 d) Entschädigung Pikettdienst
Die Entschädigung je Pikettwoche (sieben mal 24 Sunden, inkl. Samstag und Sonntag oder Feiertag bzw. arbeitsfreier Tag) beträgt CHF 150.00.
Beschränkt sich der Pikettdienst auf das Wochenende, beträgt die Zulage für den Samstag CHF 20.00 und für einen Sonn- oder Feiertag bzw. einen arbeitsfreien Tag CHF 30.00.
Für Pikettdienst während einzelnen Stunden beträgt die Entschädigung CHF 1.20 bzw. CHF 1.80 an einem Sonn- oder Feiertag bzw. einem arbeitsfreien Tag.
Art. 13 e) Einsätze
Arbeitseinsätze während des Bereitschafts- oder Pikettdienstes gelten als Überzeit.
Der Weg vom Wohnort zum Einsatzort und zurück zählt als Arbeitszeit von insgesamt höchstens 30 Minuten.
Art. 14 Arbeitsort
Die Dienststelle legt den Hauptarbeitsort und allfällige regelmässige Nebenarbeitsorte fest.
Muss zeitweise ein anderer Arbeitsort festgelegt werden, so gilt die zu seiner Erreichung erforderliche zusätzliche Zeit als Arbeitszeit.
Art. 15 Betriebliche Sicherheit
Die Dienststellen sind für das Sicherheitskonzept verantwortlich. Die Vorgesetzten sorgen für zweckmässige und laufende Instruktion der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese erhalten die Sicherheitsvorschriften und sind für deren Einhaltung verantwortlich.
Die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vorgesehenen bzw. angeordneten Massnahmen sind zu beachten. Schutzeinrichtungen sind unaufgefordert zu benützen.
Für die Betriebssicherheit zugeteilter Motorfahrzeuge und Maschinen sind die sie benützenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verantwortlich. Mängel sind der zuständigen Stelle sofort zu melden.
Der Alkoholgenuss während der Arbeitszeit und auch sechs Stunden vor Arbeitsbeginn sowie während des Bereitschafts- und Pikettdienstes ist untersagt.
Die Dienststellen regeln die Zutrittsberechtigung zu den Betriebsräumen und technischen Anlagen.
Art. 16 Dienstfahrzeuge für Privatfahrten
Aus Zweckmässigkeitsgründen kann die Dienststelle den Einsatz von Dienstfahrzeugen für private Fahrten bewilligen:
zwischen Wohn- und Haupt- bzw. regelmässigem Nebenarbeitsort: In diesen Fällen ist eine Vergütung an die Dienststelle zu leisten im Ausmass der Kosten des entsprechenden öffentlichen Verkehrsmittels;
anderer Art: In diesen Fällen ist eine Vergütung nach dem Vollzugsreglement zum Personalreglement4 zu leisten.
Art.
17 Verpflegungsentschädigungen
a) Grundsatz
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Schichtplänen arbeiten oder zu ausserordentlichen Zeiten Arbeitseinsätze leisten, haben unter nachfolgenden Voraussetzungen Anspruch auf Verpflegungsentschädigungen.
Die Verpflegungsentschädigungen sollen die Mehrkosten abgelten, die sich aus den verschobenen Zeiten der Mahlzeiteneinnahme ergeben.
Art. 18 b) bei Arbeitseinsatz zu ausserordentlichen Zeiten
Bei Arbeitseinsatz zu ausserordentlichen Zeiten werden vergütet:
a) ein Frühstück
1. sofern die Arbeit um 5 Uhr oder früher beginnt und mindestens vier Stunden dauert;
b) ein Mittagessen
1. sofern der Verbleib am Arbeitsort angeordnet wird oder
2. sofern bei Arbeiten in abgelegenen Gebieten die Heimkehr nach Hause nicht zumutbar oder
3. sofern die übliche Mittagspause gemäss Dienst- bzw. Schichtplan um eine halbe Stunde oder mehr verkürzt wird;
c) ein Nachtessen
1. sofern die Arbeit um 17 Uhr oder früher beginnt und mindestens bis 21 Uhr dauert,
2. sofern zwischen Arbeitsende und ausserordentlichem Arbeitseinsatz weniger als anderthalb Stunden liegen;
d) eine Zwischenverpflegung
1. sofern die Arbeit im Anschluss an den dienst- bzw. schichtplanmässigen Einsatz wenigstens zwei Stunden dauert oder
2. sofern die Arbeit zwischen 20 und 5 Uhr wenigstens vier Stunden dauert.
Art. 19 c) bei Arbeitseinsatz nach Schichtplan
Bei Arbeit nach Schichtplan wird eine Verpflegungsentschädigung von CHF 7.00 je geleistetem ganzen Schichttag vergütet.
Art. 20 d) Ansätze
Die Ansätze der Verpflegungsentschädigung bei Arbeitseinsatz zu ausserordentlichen Zeiten betragen:
Frühstück CHF 6.00
Mittagessen CHF 18.00
Nachtessen CHF 12.00
Zwischenverpflegung CHF 6.00
Anstelle der Entschädigung kann durch die Dienststelle Naturalverpflegung angeordnet werden.
Art. 21–22 …
2 Bestimmungen für einzelne Dienststellen5
2.1 Stadtpolizei
Art.
23 Arbeitszeit
a) Arbeitszeit im Nachtdienst
Die anrechenbare Arbeitszeit im Nachtdienst wird im Einvernehmen mit den Personaldiensten unter Berücksichtigung einer Ruhezeit von drei Stunden, einer Pause von 60 Minuten bei einem Dienst von mehr als neun Stunden und der Zeitzuschläge gemäss den Bestimmungen des Vollzugsreglements zum Personalreglement6 festgelegt.
Art. 24 b) Extradienst
Der angeordnete Extradienst zählt als Überzeit und kann entsprechend den Bestimmungen des Personalreglements7 kompensiert oder entschädigt werden.
Art. 25 Bereitschafts- und Pikettdienste
Als Bereitschaftsdienste gelten:
die angeordnete Alarmbereitschaft zu Hause,
die entsprechende Verpflichtung der Offiziere, sich für Einsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit bereit zu halten.
Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst der Gruppe Signalisation und Markierung.
Art. 26–28 …
2.2 Berufsfeuerwehr
Art.
29 Schichtdienst
a) Einteilung des Schichtdienstes
Der Schichtdienst der im alternierenden Dienst eingesetzten Feuerwehrleute dauert im täglichen Wechsel mit einer Ruheschicht 24 ¼ Stunden, von 06.30 Uhr bis 06.45 Uhr. Er ist in Arbeitszeit und Präsenzzeit aufgeteilt.
Die Präsenzzeit wird zu 60 % als Arbeitszeit angerechnet.
Arbeitszeit und Präsenzzeit entsprechen im Durchschnitt zusammen der wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Personalreglement8.
Die Arbeitszeit wird von der Kommandantin bzw. vom Kommandanten der Berufsfeuerwehr nach Rücksprache mit der Personalkommission auf alle Wochentage verteilt.
Art. 30 b) Kompensationstage
Die jährliche Anzahl Kompensationstage ergibt sich, ausgehend von der Jahresarbeitszeit, aufgrund der Anzahl geleisteter Stunden während der Schichttage, besuchter Kurse und Beanspruchungen während der Freizeit. Die Kompensationstage werden infolge Abwesenheiten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst und Urlaub entsprechend gekürzt.
Mit den Kompensationstagen wird die Mehrarbeit an Werktagen, Sonn- und Feiertagen sowie arbeitsfreien Tagen abgegolten, wie sie sich aus der 60-prozentigen Anrechnung der Präsenzzeit als Arbeitszeit ergibt.
Die Zuteilung der Kompensationstage erfolgt durch die Kommandantin bzw. den Kommandanten der Berufsfeuerwehr.
Art. 31 c) Beanspruchungen während der Präsenzzeit
Einsätze, angeordnete Tätigkeiten und Übungen während der Präsenzzeit sind mit der 60-prozentigen Anrechnung der Präsenzzeit als Arbeitszeit abgegolten.
Art. 32 d) Beanspruchungen während der Freizeit
Einsätze, angeordnete Tätigkeiten und Übungen während der Ruheschicht bzw. der Freizeit gelten als Überzeit. Sie kann mit Zuschlag gemäss Personalreglement9 kompensiert oder entschädigt werden.
Art. 33 e) Inkonvenienzzulage
Die Inkonvenienzzulage der im alternierenden Dienst eingesetzten Feuerwehrleute beträgt je effektiv geleisteten Dienst CHF 12.50. Art. 7 Bst. b und c dieses Reglements gelangen nicht zur Anwendung.
Art. 34 Bereitschaftsdienst
Als Bereitschaftsdienst gilt der entsprechende Dienst der Feuerwehroffiziere.
Art. 35 Ferien
Die jährlichen Ferien betragen ab Beginn des Kalenderjahres, in welchem das betreffende Altersjahr vollendet wird:
bis zum 54. Altersjahr: 210 Stunden;
ab dem 55. Altersjahr: 252 Stunden.
Die Zuteilung der Ferien erfolgt durch die Kommandantin bzw. den Kommandanten der Berufsfeuerwehr.
Art. 36 Verpflegung
Naturalverpflegung: Die im alternierenden Dienst eingesetzten Feuerwehrleute erhalten eine warme Mittagsverpflegung. Eine Zwischenverpflegung wird abgegeben, wenn zwischen 20 Uhr und 6 Uhr mindestens zwei Stunden Einsatz geleistet wird.
Verpflegungsvergütung: Anstelle der Abgabe eines Nachtessens kann ein Nachtessen gemäss Art. 20 dieses Reglements vergütet werden. Dasselbe gilt, wenn die Zwischenverpflegung gemäss Abs. 1 nicht möglich ist.
Art. 37 …
2.3 Tiefbauamt
Art. 38 Bereitschaft- und Pikettdienste
Als Bereitschaftsdienst gilt der entsprechende Führungsbereitschaft im Rahmen des Winterdienstes.
Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst des Strassenunterhaltspersonals im Rahmen des Winterdienstes sowie der entsprechende Dienst der Strassenkreisinspektorinnen/-inspektoren, der Leiterin/des Leiters des Technischen Dienstes und deren Stellvertretung im Sommer.
Art. 39 Funktionszulagen
Den Strassenkreisinspektorinnen, Strassenkreisinspektoren sowie der Leiterin, dem Leiter der Technischen Dienste wird für die Arbeitseinsätze ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, die sie im Rahmen des Bereitschafts- und Pikettdienstes während des ganzen Jahres leisten, eine Funktionszulage ausgerichtet.
Mitarbeitenden im Reinigungsdienst, die dauernd nach besonderen Dienstplänen arbeiten, wird eine Funktionszulage ausgerichtet.
Art. 40 …
2.4 Stadtgrün
Art. 41 Pikettdienst
Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst für die Schneeräumung im Stadtpark, auf den Friedhöfen und für die Loipenbereitstellung.
Art. 42 …
2.5 Entsorgung St.Gallen
Art. 43 Bereitschafts- und Pikettdienst
Als Bereitschaftsdienst gelten:
der entsprechende Dienst des Personals der Abwasserreinigungsanlagen;
der entsprechende Dienst des Personals des Kanalunterhalts.
Als Pikettdienst gelten:
der entsprechende Dienst des Personals des Kehrichtheizkraftwerks;
der entsprechende Dienst der Chauffeurin, des Chauffeurs des Kehrichtheizkraftwerks während der Wintersaison.
Art. 44 Kehrichtheizkraftwerk-Schichtbetrieb
Für ständige Arbeitsdienste im Dreischichtbetrieb (24 Stunden an sieben Tagen) wird im Kehrichtheizkraftwerk zusätzlich eine Inkonvenienzpauschale von CHF 300.00 je Jahr ausgerichtet.
Art. 45 …
2.6 Stadtwerke
Art. 46 Arbeitszeiten im Schichtdienst
Die Arbeitszeiten im Schichtdienst werden von der Dienststelle im Einvernehmen mit den Personaldiensten unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gemäss Vollzugsreglement zum Personalreglement10 festgelegt
Art. 46bis Monteurinnen und Monteure
Die Dienststelle kann für Monteurinnen und Monteure saisonal unterschiedliche Arbeitszeiten vorsehen.
Im Fall extremer Witterung, welche Tiefbauarbeiten in unverhältnismässiger Weise erschwert, kann die Dienststelle die vorübergehende Einstellung der Arbeiten anordnen. Die Einstellung muss spätestens am Vortag angekündigt werden; sie gilt nicht als Arbeitszeit.
Art. 47 Bereitschaftsdienst
Als Bereitschaftsdienste gelten:
der sich über sieben Tage erstreckende Bereitschaftsdienst;
der von Freitagabend bis Montagmorgen dauernde Ingenieur-Bereitschaftsdienst.
Art. 48 Entschädigung für besondere Bereitschaftsdienste
Die im Ingenieur-Bereitschaftsdienst (Samstag/Sonntag) eingeteilten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten keine Entschädigung. Sie haben aber Anspruch auf einen Ruhetag pro Woche.
…
Art. 49 …
2.7 Verkehrsbetriebe
Art.
50 Arbeitszeit
a) Nebenarbeiten und Rapportwesen
Nebenarbeiten (Fahrzeugrüsten, Fahrzeugabgabe, Garagierung, Wagenwaschen und Betanken) sind im Dienstplan als ordentliche Arbeitszeit enthalten.
Die für die Erstellung von Rapporten nötige Arbeitszeit wird nach effektiver Dauer, maximal 15 Minuten, mit Visum des Fahrdienstleiters angerechnet.
Die Fahrzeugübernahme zwischen zwei Dienstschichten ist in der Arbeitszeit enthalten.
Art. 51 b) Überzeitberechnung
Überzeiten bis zu zehn Minuten bleiben unberücksichtigt.
Art. 52 c) Pausen
Für das nach Dienstschichten arbeitende Fahrpersonal werden für eine ganze Schicht 2x15 Minuten Pause in der Form von Zeitgutschriften gewährt.
Art. 53 d) Sollarbeitszeit Fahrpersonal
Die tägliche Sollarbeitszeit des Fahrpersonals beträgt 504 Minuten.
Die Arbeitszeit ist unter Berücksichtigung der Zeitzuschläge gemäss Art. 6 und 54 dieses Reglements so festzulegen, dass die Sollarbeitszeit in der Regel nicht überschritten wird.
Die verbleibende Zeitdifferenz zwischen der anrechenbaren Arbeitszeit (Dienstschicht zuzüglich dienstbezogene Zeitzuschläge) und der mittleren Sollarbeitszeit wird je geleisteten Arbeitstag dem individuellen Kompensationsguthaben gutgeschrieben bzw. belastet. Vorbehalten bleibt eine Regelung mit individueller Zeitabrechnung.
Art. 54 e) Zeitzuschläge und Zulagen für AZG-Personal
Für das dem Arbeitszeitgesetz AZG unterstehende Personal der VBSG werden die Zeitzuschläge entsprechend den Vorschriften des AZG11 bzw. der dazu gehörenden Verordnung12 abschliessend für alle Wochentage wie folgt festgelegt:
10 % bei Nachtarbeit zwischen 22 Uhr und 24 Uhr;
30 % bei Nachtarbeit zwischen 24 Uhr und 4 Uhr;
30 % bei Nachtarbeit zwischen 4 Uhr und 5 Uhr, wenn der Dienst vor 4 Uhr angetreten wird;
40 % bei Nachtarbeit nach Bst. b und c ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 55. Altersjahr vollendet wird.
Für Nachtarbeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr wird ein Zeitzuschlag von 10 % ausgerichtet.
Der Zeitzuschlag gemäss Art. 35 VZP13 für Arbeit an Sonn- und Feiertagen wird zusätzlich ausgerichtet.
Die Inkonvenienzzulagen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c werden ohne Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 3 dieses Reglements ausgerichtet.
Art. 55 Pikettdienst
Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst des Personals der Technischen Abteilung.
Art. 56 Kontrolldienst
Für Leistungen in der Fahrausweiskontrolle wird je Stunde eine Zulage von CHF 8.00 ausgerichtet.
Art. 57 Erstattung von Ausbildungskosten
Die Kosten zur Erlangung des Carausweises (Kategorie D) werden den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vergütet.
Der Maximalbetrag und die Rückerstattungspflicht werden von der Dienststelle nach Rücksprache mit den Personaldiensten festgelegt.
2.8 Infrastruktur Bildung und Freizeit
Art. 58 Pikettdienst
Als Pikettdienst gilt der entsprechende Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sportanlage Lerchenfeld (Störfallvorsorge).
3 Übergangsbestimmungen
Art. 59 Auskauf der Zulagen
Die mit Inkrafttreten des Nachtrags III wegfallenden Erschwerniszulagen und Stundenzuschläge werden in den Lohn integriert. Berechnungsgrundlage ist der durchschnittlich pro Monat ausgerichtete Betrag während in der Regel zwei repräsentativen Kalenderjahren. Der Auskauf der Zulagen wird mit den betroffenen Dienststellen besprochen.
Die Umstellung erfolgt innert zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Reglements. Die betroffenen Mitarbeitenden werden schriftlich informiert.
2013, 41