218.11

Tarifreglement für die SpiKi-Spielgruppen

Vom 21.06.2016 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 89 ff. des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091 und Art. 1 Bst. c des Geschäftsreglements des Stadtrats vom 2. Dezember 20042 als Tarifreglement:

Art. 1 Zweck

Dieses Tarifreglement legt die Grundlagen für die Berechnung des massgebenden Elterntarifs für den Besuch ihrer Kinder in einer SpiKi-Spielgruppe (von der Spielgruppe in den Kindergarten) fest.

Art. 2 Grundlagen für die Tarifeinstufung

Grundlage für die Tarifeinstufung bildet das massgebende Einkommen der Erziehungsberechtigten nach Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 bis 6 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung.3

Ab folgendem steuerbarem Vermögen können die Erziehungsberechtigten keinen zusätzlich subventionierten Platz nach Art. 4 Abs. 2 beanspruchen:

  1. ab CHF 100'000 bei alleinstehenden Erziehungsberechtigten;

  2. ab CHF 150'000 bei verheirateten oder im Konkubinat lebenden Erziehungsberechtigten mit gemeinsamen Kindern.

Art. 3 Ermittlung des massgebenden Einkommens

Das massgebende Einkommen wird aufgrund der aktuellsten rechtskräftigen Steuerveranlagung festgelegt, welche höchstens zwei Jahre alt sein darf.

Bei Personen, die dem ordentlichen Steuerveranlagungsverfahren nicht unterliegen, wird auf die aktuellste Berechnungsgrundlage, welche höchstens zwei Jahre alt sein darf, abgestellt.

In begründeten Ausnahmefällen kann das massgebende Einkommen auch aufgrund einer weiter zurückliegenden rechtskräftigen Steuerveranlagung bzw. Berechnungsgrundlage festgelegt werden.

Als massgebendes Einkommen gilt:

  1. bei verheirateten, nicht getrennt lebenden Paaren das gemeinsame massgebende Einkommen;

  2. bei verheirateten, getrennt lebenden Paaren das massgebende Einkommen desjenigen Elternteils, bei dem die Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Die Trennung muss bei den Bevölkerungsdiensten registriert sein;

  3. bei unverheirateten im gleichen Haushalt lebenden Paaren das betreffend die gemeinsamen Kinder zusammengezählte massgebende Einkommen beider Elternteile;

  4. bei alleinerziehenden Erziehungsberechtigten das massgebende Einkommen desjenigen Elternteils, bei dem die Kinder ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben;

  5. bei Erziehungsberechtigten, bei welchen ein Partner bzw. eine Partnerin im Ausland wohnhaft ist, die massgebenden Einkommen beider Partner;

  6. bei gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaften dasjenige massgebende Einkommen, welches auch für verheiratete Paare gilt. Gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerschaften werden verheirateten Paaren gleichgestellt.

Art. 4 Voraussetzungen für die Gewährung eines subventionierten Platzes

Die Stadt St.Gallen subventioniert die Differenz zwischen dem Elternbeitrag und den nach Abzug der städtischen Pauschalbeiträge verbleibenden Kosten der SpiKi-Spielgruppen pro Spielgruppenbesuch.

Ein zusätzlich subventionierter Platz in einer SpiKi-Spielgruppe kann von Erziehungsberechtigten genutzt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. mindestens eine für das Kind erziehungsberechtigte Person sowie das betreffende Kind haben ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt St.Gallen;

  2. der zusätzlich subventionierte Platz in der SpiKi-Spielgruppe wird von einem Kind genutzt, welches das dritte Lebensjahr, in der Regel jedoch das vierte Lebensjahr noch nicht vollendet hat;

  3. eine für die Berechnung des massgebenden Einkommens erforderliche aktuelle rechtskräftige Steuerveranlagung bzw. Berechnungsgrundlage der zuständigen Steuerbehörde, welche höchstens zwei Jahre alt ist, liegt vor (Art. 3 Abs. 1 und 2), wobei Art. 3 Abs. 3 vorbehalten bleibt;

  4. die Erziehungsberechtigten verfügen über ein massgebendes Einkommen, das den vom Stadtrat festgelegten Grenzwert gemäss Anhang I nicht übersteigt;

  5. das steuerbare Vermögen der Erziehungsberechtigten übersteigt die in Art. 2 Abs. 2 Bst. a und b definierten Grenzwerte nicht.

Art. 5 Elterntarif

Der Elterntarif gemäss Anhang I bildet einen integralen Bestandteil dieses Tarifreglements.

Art. 6 Antrag

Die Erziehungsberechtigten reichen bei Anmeldung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder der SpiKi-Spielgruppenleiterin bzw. dem SpiKi-Spielgruppenleiter das Formular "Tarif-Einstufung SpiKi-Spielgruppen" ein. Die SpiKi-Spielgruppe leitet der Dienststelle Gesellschaftsfragen das ausgefüllte Formular weiter.

Art. 7 Verfahren

Die Dienststelle Gesellschaftsfragen nimmt die Tarifeinstufung vor und legt den anwendbaren Tarif fest.

Es teilt den Erziehungsberechtigten via SpiKi-Spielgruppe die Tarifeinstufung schriftlich mit. Gegen die Mitteilung kann 10 Tage nach deren Zustellung ein rechtsmittelfähiger Entscheid bei der Dienststelle Gesellschaftsfragen verlangt werden.

2016, 27