321.15
Reglement über den Stadelmann-Fonds
Vom 28.04.1998 (Stand 01.01.2018)
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Stadelmann-Fonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Stipendienfonds.
Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt die Gewährung einmaliger oder wiederkehrender Beiträge an bedürftige Lehrlinge und Lehrtöchter schweizerischer Staatszugehörigkeit, die in einem vertraglichen Lehrverhältnis stehen und deren Eltern in St.Gallen wohnhaft sind. Die familiären und ökonomischen Verhältnisse der Eltern sind angemessen zu berücksichtigen.
Art. 3 Finanzierung
Der Fonds wird durch Zinsen, Legate und Schenkungen geäufnet.
Für die Leistungen sind in erster Linie die jährlich anfallenden Fondszinsen zu verwenden. Nötigenfalls darf das Fondskapital, jährlich jedoch nur mit einem Maximalbeitrag von CHF 1'000, angegriffen werden.
Art. 4 Begünstigte Personen
Die Leistungen werden bedürftigen Lehrlingen und Lehrtöchtern schweizerischer Staatszugehörigkeit ausgerichtet, die in einem vertraglichen Lehrverhältnis stehen und deren Eltern in St.Gallen wohnhaft sind.
Art. 5 Art der Leistungen
Aus dem Fonds werden einmalige oder wiederkehrende Beiträge geleistet.
Art. 6 Bearbeitung
Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch die Dienststelle Gesellschaftsfragen.
Art. 7 Kompetenzen
Für die Zusprechung von Beiträgen ist der Leiter bzw. die Leiterin der Dienststelle Gesellschaftsfragen zuständig.
Die Direktorin bzw. der Direktor der Direktion Soziales und Sicherheit wird jährlich über sämtliche Beitragsleistungen schriftlich orientiert.
Art. 8 Auszahlung
Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Dienststelle Finanzen.
Art. 9 Verwaltung
Die Verwaltung des Fonds wird von der Dienststelle Finanzen besorgt.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.
1998, 25