712.21

Vollzugsreglement zum Parkierreglement

Vom 24.09.2013 (Stand 01.11.2024)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 16 des Reglements über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierreglement) vom 28. November 20061 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement enthält die Vollzugsbestimmungen zum Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (Parkierreglement)2.

Art. 2 Hinweise vor Ort

Die Modalitäten der Parkplatzbenutzung werden vor Ort rechtsverbindlich angeschrieben.

2 Oberirdische Parkplätze mit Parkuhren oder Ticketsystem

Art. 3 Stadtzentrum

In der Gebührenzone «Stadtzentrum» (siehe Anhang) sind alle oberirdischen Parkplätze auf öffentlichem Grund gebührenpflichtig und werden mit Parkuhren oder Ticketsystem bewirtschaftet.

Art. 4 Übriges Stadtgebiet

Auf dem übrigen Stadtgebiet werden einzelne Strassenzüge und Plätze mit Parkuhren oder Ticketsystem bewirtschaftet.

Art. 5 Bewirtschaftungszeiten

Die oberirdischen Parkplätze mit Parkuhren oder Ticketsystem werden im ganzen Stadtgebiet täglich durchgehend bewirtschaftet.

In begründeten Fällen legt der Stadtrat abweichende Bewirtschaftungszeiten fest.

Art. 6 Höchstparkzeit

Der Stadtrat legt die Höchstparkzeit fest.

3 Parkgaragen Kreuzbleiche und Rathaus

Art. 7 Bewirtschaftung

Die Parkgaragen Kreuzbleiche und Rathaus sind täglich während 24 Stunden gebührenpflichtig und werden mit Ticketsystem bewirtschaftet.

Art. 8 Zugelassene Fahrzeuge

Es dürfen leichte Motorwagen parkiert werden. Andere Fahrzeuge, namentlich Wohnwagen, Anhänger, Motorräder, Motorfahrräder, Fahrräder und Handwagen sind vorbehältlich Art. 10 nicht zugelassen.

Das Befahren der Parkgaragen mit Schneeketten und Spikesreifen sowie fahrzeugähnlichen Geräten ist untersagt.

Art. 9 Dauerparkkarten
1. Reservierte Plätze

In beiden Parkgaragen kann vertraglich eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen für eingemietete Firmen reserviert werden. In der Parkgarage Rathaus können zusätzlich Parkplätze für Dienstfahrzeuge der Stadtverwaltung reserviert werden.

Die reservierten Parkplätze werden gegen Entrichtung einer vom Stadtrat festgelegten Pauschalgebühr mit Dauerparkkarten bewirtschaftet. Über die Vergabe und Zuteilung entscheidet die Stadtpolizei.

Die reservierten Parkplätze werden besonders gekennzeichnet und dürfen nur von den Berechtigten benützt werden.

Art. 10

Die Vergabe von Bewilligungen zum Parkieren an Mitarbeitende der Stadtverwaltung und die dafür zu entrichtende Gebühr richtet sich nach dem Reglement über das Parkieren auf Liegenschaften des Verwaltungsvermögens vom 5. Januar 20213. In Abweichung von Art. 8 Abs. 1 können auch Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder zugelassen werden.

Zuständig ist die Stadtpolizei.

Art. 11 2. Nichtreservierte Plätze

Die Stadtpolizei kann sonstigen Benützerinnen und Benützern der Parkgaragen gegen Entrichtung einer vom Stadtrat festgelegten Pauschalgebühr Dauerparkkarten für die übrigen Parkplätze abgeben. Sie berechtigen dazu, während einer bestimmten Tages- oder Nachtzeit einen freien Parkplatz zu benützen.

Es besteht kein Anspruch auf einen festzugeteilten oder auf einen freien Platz.

Art. 12 3. Obergrenze Parkgarage Rathaus

Die Gesamtzahl der insgesamt in der Parkgarage Rathaus abgegebenen Dauerparkkarten soll ein Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Parkplätze nicht überschreiten.

Art. 13 Benützungsregeln

Das Einstellen von Fahrzeugen erfolgt auf eigenes Risiko.

Das Rauchen ist in der ganzen Parkgarage verboten.

Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, sich in der Parkgarage ordnungsgemäss zu verhalten. Unnötiges und unberechtigtes Verweilen in der Parkgarage und jede zweckwidrige Benützung sind untersagt. Insbesondere sind das Übernachten im Auto, das Lagern von Waren, das Reparieren oder Waschen von Autos, die Ausführung von Servicearbeiten sowie das unnötige Laufenlassen oder Ausprobieren von Motoren verboten.

Beschädigungen und Defekte an der Parkgarage und ihren Einrichtungen (wie z.B. Ticketsystem, Schrankenanlage, Kasse, Licht, Signale usw.) sind der Stadtpolizei mitzuteilen.

4 Allgemeine Bestimmungen zu den Parkiergebühren

Art. 14 Gehbehinderte

Auf Parkplätzen, die mit einer Schrankenanlage bewirtschaftet werden, sind auch die für «Gehbehinderte» gekennzeichneten Parkfelder gebührenpflichtig.

Art. 15 Spezialbewilligungen

Die Stadtpolizei kann regelmässigen Benützerinnen und Benützern von oberirdischen Parkplätzen und Parkgaragen mit Parkuhren oder Ticketsystem gegen Entrichtung einer vom Stadtrat festgelegten Pauschalgebühr Spezialbewilligungen abgeben. Solche Spezialbewilligungen sind bei Sportanlagen, im Zusammenhang mit Grossanlässen und für Hotelgäste möglich.

Die Spezialbewilligung berechtigt dazu, ohne Bedienen der Parkuhr oder des Ticketsystems zu parkieren. Es besteht kein Anspruch auf einen festzugeteilten oder auf einen freien Platz.

Art. 16 Parkiergebührentarif

Der Stadtrat legt in einem Parkiergebührentarif4 fest:

  1. die in diesem Reglement vorgesehenen Kategorien von Parkiergebühren sowie die Gebühren für Bewilligungen in der Erweiterten Blauen Zone (EBZ), gestützt auf den Gebührenrahmen in Art. 15 des Parkierreglements5;

  2. die jeweilige Anwendung der Bewirtschaftungszeiten im Einzelfall gemäss Art. 5 dieses Reglements.

5 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Zuwiderhandlungen, Strafen

Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsregeln oder Parkierungsvorschriften werden nach den geltenden eidgenössischen, kantonalen und städtischen Vorschriften geahndet.

2013, 89