811.2
Reglement über die Finanzkontrolle
Vom 18.11.2008 (Stand 01.01.2018)
Das Stadtparlament der Stadt St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 32 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 als Reglement:
1 Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Art. 1 Stellung
Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan der Finanzaufsicht der Stadt St.Gallen.
Sie unterstützt
die Geschäftsprüfungskommission des Stadtparlaments bei der Ausübung ihrer Oberaufsicht über die städtische Verwaltung;
den Stadtrat bei der Ausübung seiner Aufsicht über die städtische Verwaltung.
Art. 2 Unabhängigkeit
Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur dem Gesetz und diesem Reglement verpflichtet. Sie legt jährlich unter Einbezug der Aufgaben gemäss Art. 12 und 13 dieses Reglements ein Prüfprogramm fest und bringt es der Geschäftsprüfungskommission und dem Stadtrat zur Kenntnis.
Die Finanzkontrolle ist administrativ dem Stadtrat zugeordnet.
Art. 3 Aufsichtsbereich
Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen, vorbehältlich abweichender gesetzlicher Regelungen, alle Direktionen mit ihren Dienststellen und Betrieben und die Ombudsstelle.
Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.
Die Finanzkontrolle kann Prüfungen bei Organisationen, die städtische Beiträge empfangen, in Absprache mit der zuständigen Direktion vornehmen.
Art. 4 Geschäftsverkehr
Die Finanzkontrolle verkehrt mit der Geschäftsprüfungskommission des Stadtparlaments, dem Stadtrat und den ihrer Aufsicht unterstellten Stellen direkt.
Art. 5 Leitung
Die Leitung der Finanzkontrolle obliegt einer in Revisionsfragen ausgewiesenen Fachperson. Das Stadtparlament wählt die Leiterin bzw. den Leiter der Finanzkontrolle auf Vorschlag des Stadtrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Leiterin bzw. der Leiter kann aus wichtigen Gründen vom Stadtrat vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden. Die Abberufung bedarf der Genehmigung durch die Geschäftsprüfungskommission des Stadtparlaments.
Art. 6 Personal
Das Personalrecht der Stadt findet auf die Leiterin bzw. den Leiter sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Reglements.
Die Leiterin bzw. der Leiter der Finanzkontrolle ist im Rahmen des vom Stadtparlament genehmigten Voranschlages für alle Personalgeschäfte der Finanzkontrolle zuständig, insbesondere auch für Einstellungen, Beförderungen und Entlassungen.
Art. 7 Beizug von Dritten
Die Finanzkontrolle kann im Rahmen des Budgets Sachverständige beiziehen, sofern die Aufgabenerfüllung besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit dem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
Art. 8 Finanzen
Die Finanzkontrolle erstellt ihr Budget selbständig. Der Stadtrat gibt im Voranschlagsentwurf zuhanden des Stadtparlamentes bekannt, ob der Voranschlag unverändert übernommen worden ist.
Die Finanzkontrolle vollzieht den Voranschlag unter Beachtung der Bestimmungen über den Finanzhaushalt in eigener Kompetenz.
Art. 9 Verrechnung von Leistungen
Für Leistungen, welche die Finanzkontrolle gegenüber Dritten erbringt, stellt sie in der Regel Rechnung.
2 Grundsätze
Art. 10 Inhalt der Finanzaufsicht
Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit.
Art. 11 Prüfungsgrundsätze
Die Finanzkontrolle übt ihre Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Reglements und nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus.
Sie darf nicht mit Vollzugsaufgaben beauftragt werden.
3 Prüfungsaufgaben
Art. 12 Im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission
Die Finanzkontrolle prüft im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission die städtische Jahresrechnung und führt die der Geschäftsprüfungskommission auferlegten Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung der Jahresrechnung durch.
Art. 13 Im Auftrag des Stadtrates
Die Finanzkontrolle führt die dem Stadtrat auferlegten Prüfungsaufgaben durch.
Art. 14 Weitere Prüfungsaufgaben
Die Finanzkontrolle ist zuständig für die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes der Stadtverwaltung, insbesondere für:
die Prüfung der städtischen Jahresrechnung und die Rechnung der Ombudsstelle;
die periodische Durchführung von Prüfungen des Finanzhaushaltes städtischer Dienststellen;
die Prüfung der Abrechnungen von Verpflichtungskrediten vorgängig des Genehmigungsbeschlusses, nämlich bei Kreditsummen grösser als CHF 750'000 lückenlos, bei Kreditsummen bis CHF 750'000 nach Auswahl;
die Vornahme von Systemprüfungen und Projektprüfungen;
Prüfungen als Revisionsstelle ausserhalb der Stadtverwaltung, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
4 Besondere Aufgaben
Art. 15 Beratung
Der Stadtrat oder die Direktionen können die Finanzkontrolle beratend beiziehen bei
Fragen der Rechnungslegung und der Organisation des Rechnungswesens;
der Einführung von Systemen des Personal- und Rechnungswesens;
der Erarbeitung von Vorschriften über den Finanzhaushalt.
Art. 16 Prüfungsaufträge
Die Geschäftsprüfungskommission und der Stadtrat können der Finanzkontrolle besondere Prüfungsaufträge erteilen.
Art. 17 Sekretariat der Geschäftsprüfungskommission
Die Finanzkontrolle führt das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommission.
5 Berichterstattung und Beanstandungen
Art. 18 Berichterstattung
Die Ergebnisse der Prüfung werden in einem Bericht festgehalten. Empfänger dieses Berichts sind die Geschäftsprüfungskommission und der Stadtrat. Bei der Prüfung des Finanzhaushaltes von Dienststellen oder der Prüfung von Abrechnungen von Verpflichtungskrediten wird der Bericht auch der geprüften Stelle und der Dienststelle Finanzen zugestellt.
Bei der Prüfung von Organisationen ausserhalb der Stadtverwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen zuständigen Stelle der Stadtverwaltung mitgeteilt.
Bei Sonderaufträgen gemäss Art. 16 dieses Reglements erfolgt die Berichterstattung nur an die auftraggebende Stelle.
Art. 19 Beanstandungen
Die Finanzkontrolle kann ihre Feststellungen mit Empfehlungen verbinden.
Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen der Finanzkontrolle und der geprüften Dienststelle bzw. der Dienststelle Finanzen über bei der Prüfung festgestellte Mängel und deren Behebung entscheidet der Stadtrat über die nötigen Massnahmen. Die Finanzkontrolle stellt Antrag.
6 Verfahren, Einsichtsrecht, Mitwirkungs- und Anzeigepflicht
Art. 20 Dokumentation und Datenzugriff
Die Finanzkontrolle ist berechtigt, sämtliche Dokumente, welche den Finanzhaushalt betreffen, einzusehen, indem diese der Finanzkontrolle zugestellt werden oder indem der Finanzkontrolle der Zugriff auf die elektronischen Dateien ermöglicht wird. Eingeschlossen sind auch alle Weisungen und Richtlinien, die den Finanzhaushalt betreffen.
Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Finanzaufsicht erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten, aus den Datensammlungen der Dienststellen abzurufen.
Art. 21 Mitwirkungspflicht
Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere werden ihr auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorgelegt und die erforderlichen Auskünfte erteilt.
Art. 22 Anzeigepflicht
Schwerwiegende Mängel und solche von wesentlicher finanzieller Bedeutung, die von den Dienststellen selbst festgestellt werden, sind der Finanzkontrolle unverzüglich zu melden.
2009, 55