811.4
Reglement über die Verzinsung gemeindamtlicher Depositen
Vom 23.06.1992 (Stand 01.05.1994)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911 / 22. Juni 19421, Art. 136 des Gemeindegesetzes vom 23. August 19732 und Art. 40 der Gemeindeordnung vom 14. Februar 19843 als Reglement:
1 Verzinsung hinterlegter Geldbeträge
Art. 1 Beträge bis CHF 10'000
Geldbeträge bis CHF 10'000 werden nicht verzinst.
Art. 2 Beträge über CHF 10'000
Geldbeträge über CHF 10'000 werden ab Beginn des dritten Monats seit der Hinterlegung für die gesamte Dauer der Hinterlegung bis zur Aufhebung des Depots verzinst.
Periodisch einbezahlte Beträge werden ab Beginn des dritten Monats seit der Hinterlegung für die gesamte Dauer der Hinterlegung verzinst, sobald die Gesamtsumme mehr als CHF 10'000 beträgt.
Art. 3 Zinsfuss
Der Depotzins entspricht dem jeweiligen Depositenkonto-Zinsfuss der St.Gallischen Kantonalbank.
Art. 4 Auszahlung hinterlegter Geldbeträge
Hinterlegte Geldbeträge werden nach Angaben der Stadtkasse durch die Stadtbuchhaltung dem Berechtigten bzw. der Berechtigten rückvergütet.
VOS 12, 557