141.3

Geschäftsreglement der Regierung und der Staatskanzlei

vom 07.12.1951 (Stand 01.01.2026)

Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen

verordnen:1

(1.) I. Landammann

Art. 1

Art. 2

Art. 3

(2.) II. Regierung

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

Art. 9

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

(3.) III. Departemente

Art. 20 Zahl und Bezeichnung der Departemente

Zur Vorbereitung der Geschäfte der Regierung und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation der Regierung übertragenen Aufgaben bestehen die folgenden Departemente:

  1. Volkswirtschaftsdepartement;

  2. Departement des Innern;

  3. Bildungsdepartement;

  4. Finanzdepartement;

  5. Bau- und Umweltdepartement;

  6. Sicherheits- und Justizdepartement;

  7. Gesundheitsdepartement.

Art. 21 Volkswirtschaftsdepartement

In den Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartementes fallen:

  • a) Förderung der Landwirtschaft (insbesondere landwirtschaftliche Bildung, Massnahmen zur Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes, Pächterschutz, landwirtschaftliche Liegenschaftsvermittlung, Pflanzenbau, Tierzucht, Milchwirtschaft, Alpwirtschaft, Hagel- und Viehversicherung);

  • b) Forstwirtschaft;

  • bbis) Natur- und Landschaftsschutz;

  • bter) Jagd- und Fischerei;

  • c) Meliorationen;

  • cbis) …

  • cter) Gewerbepolizei (insbesondere Reisendengewerbe2, Preisbekanntgabe3, Aufsicht über das Kinogewerbe, Ruhetag und Ladenöffnung);

  • cquater) Arbeitnehmerschutz, Arbeitsrecht, Einigungsamt;

  • cquinquies) Arbeitslosenversicherung und -fürsorge, Arbeitsvermittlung;

  • d) Förderung von Handel, Gewerbe, Industrie und Verkehr, wirtschaftlicher Grenzverkehr, Luftverkehr;

  • e) …

  • f) Gastwirtschaften, Kleinhandel mit gebrannten Wassern;

  • g) Mass und Gewicht;

  • h) Marktordnung;

  • i) …

  • k) Konsulate;

  • l) Statistik;

  • m) Konsumkredit;4

  • n) Geldspielgesetzgebung.

Art. 22 Departement des Innern

In den Geschäftsbereich des Departementes des Innern fallen:

  • a) Behandlung von Beschwerden im Zusammenhang mit der Ausübung von politischen Rechten;

  • b) Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der Behörden (mit Ausnahme der Organe der Zivil- und Strafrechtspflege);

  • c) Aufsicht über die politischen Gemeinden und die Spezialgemeinden, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;

  • cbis) Änderungen im Bestand der Gemeinden;

  • cter) Vollzug der Gesetzgebung über den Finanzausgleich;

  • d) …

  • dbis) Amtsnotariat, Handelsregister, Grundbuchwesen, Vormundschafts- und Kindesrecht, kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts;

  • e) konfessionelle Angelegenheiten;

  • f) Begräbniswesen;

  • g) Bürgerrecht und Zivilstand;

  • gbis) Pflegekinderwesen;

  • gter) Einrichtungen für Menschen mit Behinderung (ohne Sonderschulen);

  • gquater) …

  • gquinquies) gemischte Einrichtungen nach dem Sozialhilfegesetz;

  • gsexies) Adoption und Herkunftssuche;

  • h) Sozialhilfe, soweit nicht andere Departemente zuständig sind, sowie die soziale Sicherung der Bevölkerung, namentlich von Familien, Kindern, Jugendlichen, Alleinstehenden, Betagten und Behinderten;

  • i) Sozialversicherungen, soweit nicht andere Departemente zuständig sind;

  • ibis) Gleichstellung von Mann und Frau;

  • iter) Integrationsförderung;

  • j) Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie Menschenhandel;

  • k) Staats- und Stiftsarchiv sowie Bibliotheken;

  • l) Kulturförderung und Kulturerbe einschliesslich Denkmalpflege und Archäologie;

  • lbis) Lotteriefonds-Beitragswesen;

  • m) Amtsbürgschaftsgenossenschaften;

  • n) …

  • nbis) …

  • o) …

  • p) …

  • q) …

  • r) …

  • s) …

  • t) …

Art. 23 Bildungsdepartement

In den Geschäftskreis des Bildungsdepartementes fallen:

  1. die Schulen aller Stufen (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Schulen);

  2. Fachaufsicht über die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden beim Vollzug der Gesetzgebung über die Volksschule;

  3. Lehrlingswesen und Berufsberatung;

  4. Förderung von Turnen, Sport und Vorunterricht.

Art. 23bis

Art. 24 Finanzdepartement

In den Geschäftskreis des Finanzdepartementes fallen:

  • a) Leitung und Beaufsichtigung des Kassen- und Rechnungswesens der allgemeinen Staatsverwaltung und der Spezialverwaltungen;

  • b) Erhebung der Staatseinkünfte, soweit sie nicht andern Departementen übertragen ist;

  • c) Steuern;

  • d) Verwaltung der Staatsgüter (soweit sie nicht andern Departementen unterstellt sind), der Kapitalanlagen der allgemeinen Staatsverwaltung, der Staatsfonde und der Spezialverwaltungen sowie der Staatsschulden;

  • e) Salzverwaltung, Stempelverwaltung;

  • f) Durchführung der Grundstückschätzung;

  • g) Personalamt, Versicherungen für das Staatspersonal;

  • gbis) Aufsicht über berufliche Vorsorge und Stiftungen;

  • h) …

  • i) Kantonshilfskasse;

  • k) Aufsicht über die Kantonalbank;

  • l) …

  • m) …

  • n) öffentliches Beschaffungswesen;

  • o) Versicherungs- und Riskmanagement;

  • p) Dienst für Informatikplanung;

  • q) Public Corporate Governance.

Im Bereich des Versicherungs- und Riskmanagements trifft das Finanzdepartement Entscheide im Zusammenhang mit der Risikobewirtschaftung von versicherbaren Sach-, Personen- und Vermögensschäden, welche die Staatsverwaltung betreffen. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten nach der Finanzhaushaltsverordnung vom 17. Dezember 19965.

Art. 25 Bau- und Umweltdepartement

In den Geschäftskreis des Bau- und Umweltdepartementes fallen:

  • a) öffentliche Strassen und öffentliche Gewässer;

  • abis) Orts-, Regional- und kantonale Planung;

  • ater) …

  • aquater) Geoinformation und Vermessung;

  • b) Baupolizei;

  • c) Wasserpolizei, Flusskorrektionen und Wildbachverbauungen;

  • d) Wasserrecht;

  • dbis) Umweltschutz, einschliesslich Gewässerschutz;

  • dter) Energierecht;

  • e) Immobilienmanagement;

  • f) Eisenbahnen, Seilbahnen und Skilifte, Gewässernutzungsanlagen (Konzessionen, Bauvorlagen usw.);

  • g) Verwaltung des Strandbodens an den Seeufern;

  • h) Bau und Unterhalt von Schifffahrtsanlagen;

  • i) Badanstalten in Bad Ragaz und Pfäfers;

  • k) Bergbau;

  • l) …

  • m) Enteignungen zugunsten des Kantons;

  • n) Energieversorgung und -nutzung;

  • o) …

  • p) Abschluss und Vollzug der Grundbuchgeschäfte für die Regierung und die Departemente im Bereich des Finanz- und Verwaltungsvermögens;

  • q) Klima und Nachhaltigkeit.

Art. 26 Sicherheits- und Justizdepartement

In den Geschäftskreis des Sicherheits- und Justizdepartementes fallen:

  • a) Aufsicht über den gesetzmässigen Bestand der mit der Zivil- und Strafrechtspflege betrauten Behörden und Beamten;

  • abis) …

  • b) kantonale Gesetzgebung und administrative Anwendung: des Zivilrechts, soweit nicht andere Departemente zuständig sind; des Strafrechts; des Zivil- und Strafprozessrechts; des Enteignungsrechts (mit Ausnahme der Enteignungen zugunsten des Staates);

  • bbis) kantonale Gesetzgebung der Verwaltungsrechtspflege;

  • c) kantonale Gesetzgebung des Verantwortlichkeitsrechts;

  • d) Polizeikorps, Ordnungs- und Sicherheitspolizei (insbesondere Aufsicht über die Handhabung der Polizei in den Gemeinden, Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts);

  • dbis) Koordination des Bevölkerungsschutzes;

  • dter) Militärverwaltung und Wehrpflichtersatzabgabe;

  • dquater) Zivilschutz und Kulturgüterschutz;

  • e) Niederlassung, Reise- und Identitätspapiere für Schweizer Bürger;

  • ebis) kantonale Aufgaben im Ausländer- und Asylrecht;

  • eter) Sozialhilfe für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene, ausgenommen finanzielle Sozialhilfe nach kantonalem Recht für vorläufig Aufgenommene;

  • equater) Nothilfe für illegal anwesende Personen;

  • f) Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr;

  • g) Schifffahrt und Hafenverwaltung;

  • h) …

  • hbis) Entschädigungen und Genugtuung nach Opferhilfegesetz;

  • hter) unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsbehörden;

  • i) Justizvollzug (Straf- und Massnahmenvollzug, Vollzugseinrichtungen und Gefängnisse, Bewährungshilfe);

  • k) …

  • l) kantonale Gebäudeversicherung und Feuerschutz.

Art. 26bis Gesundheitsdepartement

In den Geschäftskreis des Gesundheitsdepartementes fallen:

  • a) Spitäler, psychiatrische Kliniken und stationäre Einrichtungen der Suchthilfe;

  • abis) Einrichtungen der stationären Pflege, soweit sie nicht ausdrücklich dem Departement des Innern zugewiesen sind;

  • b) Kantonsapotheke, Zentrum für Labormedizin;

  • c) medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege;

  • d) …

  • dbis) medizinische Laboratorien und medizinische Institute;

  • dter) Rettungs- und Transportdienste;

  • e) Hilfe und Pflege zu Hause;

  • f) Gesundheitsvorsorge;

  • fbis) Verhütung und Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs;

  • g) Schularzt- und Schulzahnarztdienst;

  • h) Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten;

  • i) Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen;

  • ibis) Veterinärwesen;

  • iter) Tierschutz;

  • iquater) Hundepolizei;

  • k) Forschung im Dienst der Gesundheit;

  • l) Heilmittel, Betäubungsmittel und Gifte;

  • m) Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

  • n) Gerichtsmedizin;

  • o) Krankenversicherung.

Art. 27

Art. 28 Ergänzende oder abweichende Geschäftsverteilung

Über die Zuweisung von Geschäften, die in Art. 21 bis 27 dieses Erlasses nicht aufgeführt sind, sowie über Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Departementen entscheidet die Regierung.

Der Regierung steht es jederzeit frei, in Abweichung von vorstehender Geschäftsverteilung zur Vorberatung eines Gegenstandes Ausschüsse aus ihrer Mitte zu bestellen.

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

(4.) IV. Staatskanzlei

Art. 34 Aufgaben
a) im Allgemeinen

Die Staatskanzlei unterstützt Regierung und Kantonsrat durch Erledigung der ihr durch Gesetz6 sowie ergänzende Anordnungen von Regierung und zuständigen Organen des Kantonsrates übertragenen Aufgaben.

Sie unterstützt den Regierungspräsidenten bei Erfüllung seiner Aufgaben.

Art. 35 b) im Besonderen

Der Staatskanzlei obliegt insbesondere:

  • a) die Redaktion der Beschlüsse, Botschaften und Vorlagen der Regierung aufgrund der Departementalanträge;

  • b) die Ausfertigung der Protokolle der Regierungssitzungen;

  • c) die Verbreitung von amtlichen Informationen durch Medienmitteilungen und Medienorientierungen sowie über den Internet-Auftritt des Kantons;

  • d) die Ausfertigung und der Versand der von der Regierung oder vom Regierungspräsidenten ausgehenden Schriftstücke;

  • e) die Herausgabe der Gesetzessammlung, des Amtsblattes, des Staatskalenders und allfälliger weiterer Veröffentlichungen;

  • ebis) die Mitwirkung in Rechtsetzungsvorhaben in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Departement;

  • eter) die Vorprüfung von Erlassentwürfen der Departemente;

  • eter1) die fachliche Verantwortung betreffend Rechtsetzung in den Bereichen:

  • 1. allgemeines Verfassungs- und Staatsrecht;

  • 2. amtliche Publikationen;

  • 3. politische Rechte;

  • 4. Datenschutz auf eidgenössischer und kantonaler Ebene;

  • equater) Beratung und Wissensvermittlung in Rechtsetzungsfragen;

  • equinquies) die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich politische Planung und Controlling7;

  • esexies) die Geschäftsführung der Generalsekretäre-Konferenz8;

  • esepties) die Unterstützung der Regierung bei der Pflege der Aussenbeziehungen und die Koordination der nationalen, interkantonalen, grenzüberschreitenden und internationalen Zusammenarbeit des Kantons;

  • f) …

  • fbis) die fachliche Verantwortung für Einführung, Wartung und Pflege für die elektronische Geschäftsverwaltung von Departementen, Regierung und Kantonsrat. Ausgenommen sind die Zuständigkeiten des Staatsarchivs in der Aktenführung und Archivierung;

  • fter) der Postdienst für die Departemente, die Staatskanzlei und die Gerichte;

  • g) die Beglaubigung von Unterschriften;

  • h) …

Art. 36 Büromaterial und Drucksachen

Die Staatskanzlei ist zuständig für die Koordination des Bezugs von Büromaterial und Drucksachen.

Die Dienststellen der kantonalen Verwaltung beziehen Büromaterial und Drucksachen bei der von der Staatskanzlei bezeichneten Stelle.

Sie reichen der Staatskanzlei Aufträge für Drucksachen ein. Die Staatskanzlei sorgt für die Ausführung.

Art. 36bis Politische Rechte

Die Staatskanzlei vollzieht die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über die politischen Rechte. Ihr obliegt insbesondere:

  1. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;

  2. die Führung des kantonalen Stimmregisters für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer;

  3. die Entgegennahme und Prüfung des Zustandekommens von kantonalen Referendums- und Initiativbegehren;

  4. die Beratung und Wissensvermittlung im Bereich politischer Rechte.

Sie erfüllt die vom Gesetz dem Kanton oder dem zuständigen Departement zugewiesenen Aufgaben. Ausgenommen sind Beschwerdeverfahren.

Art. 37

(4.1) IVbis. Gebühren der Regierung

Art. 37bis Gebühreneinzug

Die Departemente und die Staatskanzlei ziehen die Gebühren der Regierung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich ein.

(5.) V. Schlussbestimmungen

Art. 37ter Übergangsbestimmung des XVII. Nachtrags vom 21. November 2023

Der Einzug von Gebühren der Regierung in Verfahren, in denen der Entscheid der Regierung bei Vollzugsbeginn dieses Nachtrags bereits erfolgt ist, obliegt der Staatskanzlei.

Art. 38 Vollzug; Aufhebung bisherigen Rechtes

Dieses Reglement gelangt ab 1. Januar 1952 zur Anwendung. Das Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7. August 19429 wird aufgehoben.

nGS GS 20, 74