143.210
Besoldungsverordnung für Magistratspersonen
vom 03.09.2013 (Stand 01.01.2014)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
in Ausführung von Art. 90 und 91 des Personalgesetzes vom 25. Januar 20111
als Verordnung:2
(1.) I. Grundlagen
Art. 1 Gegenstand
Dieser Erlass regelt die Besoldung der Magistratspersonen und die mit dieser Tätigkeit zusammenhängenden Entschädigungen.
Er legt die Abweichungen gegenüber dem Personalgesetz3 fest.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Erlass gilt für die Magistratspersonen nach Art. 89 des Personalgesetzes4.
(2.) II. Besoldung und Zulagen
Art. 3 Besoldung
Regierungsrätinnen und Regierungsräte erhalten eine Besoldung von 120 Prozent des Lohns der obersten Überklasse der Lohnklassen nach Art. 68 Abs. 3 der Personalverordnung vom 13. Dezember 20115.
Die Staatssekretärin oder der Staatssekretär, die hauptamtlichen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter sowie die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes erhalten eine Besoldung von 106 Prozent des Lohns der obersten Überklasse der Lohnklassen nach Art. 68 Abs. 3 der Personalverordnung vom 13. Dezember 20116.
Art.
4 Zulagen
a) Repräsentationsentschädigung
Die pauschale Repräsentationsentschädigung beträgt:
für Regierungsrätinnen und Regierungsräte Fr. 6000.–;
für die Staatssekretärin oder den Staatssekretär Fr. 3000.–.
Auf den Repräsentationsentschädigungen werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
Art. 5 b) Präsidialzulage
Die Präsidialzulage beträgt:
für die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten Fr. 13 200.–;
für die Kantonsgerichtspräsidentin oder den Kantonsgerichtspräsidenten und die Verwaltungsgerichtspräsidentin oder den Verwaltungsgerichtspräsidenten Fr. 7200.–.
Art. 6 Auszahlung
Art. 7 Treueprämie
(3.) III. Weitere Entschädigungen
Art. 8 Tätigkeit in Organisationen mit kantonaler Beteiligung
Die Magistratsperson kann Entschädigungen aus der Tätigkeit im obersten Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung bis höchstens zehn Prozent der Besoldung nach Art. 3 dieses Erlasses beziehen. Sie überweist den darüber hinausgehenden Betrag dem Kanton.
Übt die Magistratsperson im obersten Leitungsorgan eine Präsidialfunktion aus, kann sie zusätzliche Präsidialentschädigungen von höchstens Fr. 5000.– beziehen.
Art. 9 Taggelder
Taggelder werden Entschädigungen nach Art. 8 dieses Erlasses gleichgestellt, soweit sie Fr. 200.– je Tag übersteigen.
Art. 10 Andere Tätigkeiten
Der Tätigkeit im obersten Leitungsorgan von Organisationen mit kantonaler Beteiligung sind gleichgestellt:
die Tätigkeit in eidgenössischen und kantonalen Kommissionen;
die richterliche Funktion in eidgenössischen Gerichten und Schiedsgerichten;
die Mitgliedschaft in den eidgenössischen Räten.
Art. 11 Private Verwaltungsratsmandate
Die Regierung kann Magistratspersonen die Ausübung privater Verwaltungsratsmandate aus achtenswerten Gründen bewilligen.
(4.) IV. Ruhegehalt8
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
(5.) V. Schlussbestimmungen
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
Art. 21 Vollzugsbeginn
Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2014 angewendet.
nGS 2014-002