153.57

Interkantonale Vereinbarung über die Flurgenossenschaft Reute-Hof-Strick

vom 04.03.2019 (Stand 04.03.2019)

Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., die Regierung des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

erlassen,

gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Verfassung des Kantons Appenzell I.Rh. vom 24. Wintermonat 1872, Art. 74 Abs. 2 Bst. a der Verfassung des Kantons St.Gallen vom 10. Juni 20011, Art. 18 Abs. 2 Bst. b des Staatsverwaltungsgesetzes des Kantons St.Gallen vom 16. Juni 19942 sowie Art. 87bis Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995,

als Vereinbarung:3

Art. 1 Zweck und Rechtsnatur

Die Flurgenossenschaft «Reute-Hof-Strick» bezweckt die Erstellung und den Unterhalt der Güterstrasse Reute-Hof-Strick auf dem Gebiet des lnnerrhoder Bezirks Oberegg, der Ausserrhoder Gemeinde Reute und der St.Galler Gemeinde Berneck.

Die Flurgenossenschaft «Reute-Hof-Strick» ist ein Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 und des appenzell-innerrhodischen Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 mit Sitz in Oberegg (im Folgenden Unternehmen).

Art. 2 Anwendbares Recht

Das Unternehmen untersteht dem Recht des Kantons Appenzell I.Rh.

Art. 3 Aufsicht

Die Aufsicht über das Unternehmen wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell l.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. ausgeübt.

Art. 4 Streitigkeiten

Die zuständigen Behörden des Kantons Appenzell l.Rh. beurteilen öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Unternehmen und den Genossenschaftern.

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen werden nach Art. 189 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 19994 dem Bundesgericht unterbreitet.

nGS 2019-031