216.24

Reglement über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen

vom 06.02.2008 (Stand 19.02.2010)

Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 5 und Art. 14 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006{{fn|sGS 216.0.

als Reglement:

(1.) I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Studiengänge:

  1. Lehrperson für Kindergarten- und Primarstufe 1. bis 3. Klasse (Diplomtyp A);

  2. Lehrperson für Primarstufe 1. bis 6. Klasse (Diplomtyp B);

  3. Lehrperson Sekundarstufe I, phil. I;

  4. Lehrperson Sekundarstufe I, phil. II.

Art. 2 Gegenstand

Die Zwischenprüfung umfasst:

  1. eine Fachprüfung;

  2. eine Eignungsüberprüfung.

Die Zwischenprüfung findet am Ende des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie ist bestanden, wenn sowohl die Fachprüfung als auch die Eignungsüberprüfung bestanden sind. Die Prüfungstermine werden spätestens zu Beginn des zweiten Semesters bekannt gegeben.

In den Studiengängen zur Lehrperson Sekundarstufe I können der C-Fachbereich (Bewegung und Sport, Bildnerische Gestaltung, Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik, Werken) und das Integrationsfach Naturwissenschaften bereits während der ersten zwei Semester ganz oder teilweise geprüft werden.

Art. 3 Zulassung

Zur Zwischenprüfung zugelassen wird, wer:

  1. im Studium eingeschrieben ist;

  2. die verbindlichen Ausbildungsmodule der ersten zwei Semester besucht hat;

  3. die Praktikumsverpflichtungen des ersten Ausbildungsjahres erfüllt hat;

  4. die Gebühr für die Zwischenprüfung bezahlt hat.

Art. 4 Vorbehalt und Ausschluss

Besteht ein begründeter Verdacht auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder Vorbehalte hinsichtlich Vorbildfunktion als künftige Lehrkraft, kann die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung jederzeit eine Untersuchung bei einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt oder bei einer geeigneten Fachperson anordnen und:

  1. das Studium mit Auflagen verbinden;

  2. die Studentin oder den Studenten von der Ausbildung ausschliessen.

Art. 5 Leitung

Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung leitet die Zwischenprüfung.

Sie oder er kann Dozierende mit der Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung betrauen.

Art. 6 Nachprüfung

Anspruch auf eine Nachprüfung hat, wer nachweist:

  1. dass sie oder er eine Prüfung unverschuldet nicht oder verspätet angetreten hat;

  2. dass sie oder er die Prüfung aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten kann. Die Abmeldung hat vor der Prüfung zu erfolgen. Sie oder er hat der Prüfungsleitung unverzüglich ein Arztzeugnis einzureichen.

Art. 7 Unredlichkeit

Wird unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen oder macht sich eine Person einer anderen Unredlichkeit schuldig, gilt die Zwischenprüfung als nicht bestanden.

Bei Unredlichkeit können Personen von der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2.) II. Fachprüfung

Art. 8 Inhalt und Rahmenbedingungen

Die Fachprüfung umfasst Ziele und Unterrichtsstoff der ersten beiden Semester.

Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung erlässt Weisungen über die Rahmenbedingungen der Prüfung.

Art. 9 Bewertung

Die Teilprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Es können halbe Noten erteilt werden.

Art. 10 Modulabschlüsse

Teilprüfungen gelten als Modulnachweis. Die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung bestimmt die Modulabschlüsse, die Bestandteil der Fachprüfung sind.

Art. 11 Prüfungsfächer
a) Studiengänge Kindergarten- und Primarstufe (Diplomtyp A und B)

Folgende Fächer werden in Teilprüfungen geprüft:

  1. Studienbereich Erziehungswissenschaftliche Studien: zwei Teilprüfungen in Pädagogik und in Allgemeiner Didaktik;

  2. Fachbereich Sprachen und Mathematik: je eine Teilprüfung in Fachdidaktik Deutsch und in Fachdidaktik Mathematik;

  3. Fachbereich Gestalten, Musik und Bewegung/Sport: drei Teilprüfungen in Gestalten, in Musik und Instrumentalunterricht sowie in Sport.

Der Fachbereich Gestalten, Musik und Bewegung/Sport wird vorwiegend praktisch geprüft. Die Prüfung kann durch einen schriftlichen Teil ergänzt werden. Die übrigen Fächer werden schriftlich geprüft.

Art. 12 b) Studiengang Sekundarstufe I, phil. I

Folgende Fächer werden in Teilprüfungen geprüft:

  1. Deutsch;

  2. eine Fremdsprache (Französisch, Englisch oder Italienisch);

  3. ein C-Fach (Bewegung und Sport, Bildnerische Gestaltung, Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik, Werken);

  4. eine zweite Fremdsprache (Französisch, Englisch oder Italienisch) oder das Integrationsfach Geschichte/Geografie oder ein zweites C-Fach;

  5. Pädagogik/Psychologie;

  6. Allgemeine Didaktik.

Die C-Fächer werden vorwiegend praktisch geprüft. Die Prüfung kann durch einen schriftlichen Teil ergänzt werden. Die übrigen Fächer werden schriftlich geprüft.

Art. 13 c) Studiengang Sekundarstufe I, phil. II

Folgende Fächer werden in Teilprüfungen geprüft:

  1. Mathematik;

  2. Integrationsfach Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik);

  3. ein C-Fach (Bewegung und Sport, Bildnerische Gestaltung, Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik, Werken);

  4. Englisch, Französisch, Integrationsfach Geschichte/Geografie oder ein zweites C-Fach;

  5. Pädagogik/Psychologie;

  6. Allgemeine Didaktik.

Die C-Fächer werden vorwiegend praktisch geprüft. Die Prüfung kann durch einen schriftlichen Teil ergänzt werden. Die übrigen Fächer werden schriftlich geprüft.

Art. 14 Bestehen

Die Fachprüfung ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen:

  1. der Durchschnitt der Noten wenigstens 4,0 beträgt;

  2. höchstens zwei ungenügende Noten erzielt werden;

  3. keine Note unter 3,5 liegt.

Art. 15 Wiederholung und Ausschluss

Wer die Fachprüfung nicht besteht, kann die ungenügenden Teilprüfungen vor Beginn des vierten Semesters einmal wiederholen. Die Prüfungsleitung gibt die Prüfungstermine zu Beginn des dritten Semesters bekannt.

Alle ungenügenden Teilprüfungen müssen wiederholt werden.

Wer bei der Wiederholung die Fachprüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(3.) III. Eignungsüberprüfung Studiengänge Kindergarten- und Primarstufe (Diplomtyp A und B)

Art. 16 Inhalt

Die Eignungsüberprüfung klärt berufsrelevante, personale und soziale Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen ab:

  1. Kommunizieren: Kontaktfähigkeit, mündliche Ausdrucksfähigkeit, schriftliche Ausdrucksfähigkeit;

  2. Kooperieren: Verantwortungsübernahme, Verlässlichkeit/Sorgfalt, Aufgabenorientierung, Teamfähigkeit;

  3. Führen: Durchsetzungsstärke, Sensitivität;

  4. Verändern und Bestehen: Flexibilität, Reflexionsfähigkeit, Belastbarkeit/emotionale Stabilität.

Art. 17 Prüfungsformen

Die Eignungsüberprüfung erfolgt während des Unterrichts im Bereich Berufs- und Studienkompetenzen, durch ein Assessment sowie im Praxiseinsatz.

Art. 18 Information

Die Studierenden werden spätestens zu Beginn des zweiten Semesters über Art, Inhalte und Anforderungen der Eignungsüberprüfung informiert.

Art. 19 Bewertung

Jede Kompetenz wird in wenigstens zwei verschiedenen Prüfungssituationen bewertet. Die Bewertung erfolgt mit dem Prädikat «genügend» oder «nicht genügend». Das Prädikat «nicht genügend» ist schriftlich zu begründen.

Art. 20 Bestehen

Die Eignungsüberprüfung ist bestanden, wenn höchstens zwei Kompetenzen ungenügend bewertet werden und diese nicht dem gleichen Kompetenzbereich angehören.

Ist die Eignungsüberprüfung insgesamt bestanden, aber die schriftliche oder mündliche Ausdrucksfähigkeit mit «nicht genügend» bewertet, kann die Prüfungskonferenz das Weiterstudium mit Auflagen verbinden. Wer diese Auflagen nicht erfüllt, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

Das Weiterstudium im 3. Semester ist nur mit bestandener Eignungsüberprüfung möglich.

Art. 21 Wiederholung

Wer die Eignungsüberprüfung nicht besteht, kann diese einmal wiederholen. Alle Module des Bereichs Berufs- und Studienkompetenzen sowie die Praxiseinsätze des ersten Jahres sind erneut zu absolvieren. Es ist nur eine Wiederholung möglich.

Wer bei der Wiederholung die Eignungsüberprüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(4.) IV. Eignungsüberprüfung Studiengänge Sekundarstufe I (phil. I und II)

Art. 22 Inhalt

Die Eignungsüberprüfung klärt unterrichtspraktische, personale und zielstufenbezogene fachliche Kompetenzen in den folgenden Kompetenzbereichen ab:

  1. Kommunizieren;

  2. Kooperieren;

  3. Führen;

  4. Verändern und Bestehen;

  5. zielstufenbezogene fachliche Sachkompetenz in den Unterrichtsfächern der Sekundarstufe I und die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch.

Art. 23 Prüfungsformen

Die Eignungsüberprüfung erfolgt in den drei Praktika Aussenpraktikum 1. Semester, Aussenpraktikum 2. Semester und Kompaktpraktikum 1.

Art. 24 Information

Den Studierenden werden die Kriterien zur Erfassung der Kompetenzbereiche zu Beginn eines Praktikums in Form eines Beurteilungsbogens bekannt gegeben.

Art. 25 Bewertung

Die Leistung in jedem Praktikum wird aufgrund der Beurteilungsbogen bewertet. Die Gesamtbewertung eines Praktikums erfolgt mit dem Prädikat «genügend» oder «nicht genügend». Das Prädikat «nicht genügend» ist schriftlich zu begründen.

Art. 26 Bestehen

Die Eignungsüberprüfung ist bestanden, wenn in allen drei Praktika

  1. die Gesamtbewertung «genügend» war und

  2. die Leistungen im Kompetenzbereich «zielstufenbezogene fachliche Sachkompetenz» mit «genügend» bewertet wurde.

Ist die Gesamtbewertung in wenigstens einem Praktikum «genügend», wird ein Assessment durchgeführt.

Ist die Gesamtbewertung in keinem Praktikum «genügend», ist die Eignungsüberprüfung nicht bestanden.

Das Weiterstudium im 3. Semester ist nur mit bestandener Eignungsüberprüfung möglich.

Liegen ungenügende Leistungen einzig in der «zielstufenbezogenen fachlichen Sachkompetenz» vor, ordnet die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor Ausbildung ein Assessment oder begleitende Massnahmen für die provisorische Aufnahme zum Weiterstudium im 3. Semester an.

Art. 27 Umfang des Assessments

Die Leitung Berufspraktische Studien Sekundarstufe I legt die Modalitäten des Assessments fest. Dieses Assessment dauert längstens einen halben Tag.

Art. 28 Erfolg des Assessments

Wird das Assessment mit «nicht genügend» bewertet, gilt die Eignungsüberprüfung als nicht bestanden.

Art. 29 Wiederholung

Wer die Eignungsüberprüfung nicht besteht, kann diese einmal wiederholen. Alle drei Praktika Aussenpraktikum 1. Semester, Aussenpraktikum 2. Semester und Kompaktpraktikum 1 sind erneut zu absolvieren. Es ist nur eine Wiederholung möglich.

Wer bei der Wiederholung die Eignungsüberprüfung nicht besteht, wird von der Ausbildung ausgeschlossen.

(5.) V. Prüfungskonferenz

Art. 30 Zusammensetzung

Der Prüfungskonferenz gehören an:

  1. die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe bzw. Sekundarstufe mit Vorsitz;

  2. die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter Berufspraktische Studien;

  3. die zuständigen Studienbereichsleiterinnen oder die zuständigen Studienbereichsleiter;

  4. Examinatorinnen und Examinatoren sowie Expertinnen und Experten.

Art. 31 Erwahrung

Die Prüfungskonferenz erwahrt die Prüfungsergebnisse.

(6.) VI. Rechtliches

Art. 32

Art. 33 Rechtspflege

Die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006.

(7.) VII. Schlussbestimmungen

Art. 34 Vollzugsbeginn

Dieses Reglement wird nach Genehmigung der Regierung ab 1. September 2007 angewendet.

nGS 44–6